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Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu der Verordnung über den Bebauungsplan Niendorf 90

Seite 245

Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des NDR-Digitalradio-Staatsvertrags
2251-5

Seite 246

Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
2251-1, 2251-3, 2251-12

Seite 248

Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes
223-1

Seite 258

DIENSTAG, DEN28. JUNI
245
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 25 2016
Tag I n h a l t Seite
21. 6. 2016 Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu der Verordnung
über den Bebauungsplan Niendorf 90 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245
22. 6. 2016 Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des NDR-Digitalradio-Staatsvertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246
2251-5
22. 6. 2016 Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248
2251-1, 2251-3, 2251-12
22. 6. 2016 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258
223-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Bekanntmachung
einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
zu der Verordnung über den Bebauungsplan Niendorf 90
Vom 21. Juni 2016
Der 2. Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
hat mit Urteil vom 27. April 2016 (2 E 20/13.N) festgestellt,
dass die Verordnung über den Bebauungsplan Niendorf 90
vom 26. März 2013 (HmbGVBl. S. 137) unwirksam ist. Das
Bezirksamt Eimsbüttel veröffentlicht daher gemäß §
47 Ab-
satz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung folgenden Entschei-
dungssatz:
,,Die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Nien-
dorf 90 vom 26. März 2013 wird für unwirksam erklärt.“
Diese Entscheidung ist nach §47 Absatz 5 der Verwaltungs-
gerichtsordnung allgemein verbindlich.
Das Bezirksamt beabsichtigt, ein ergänzendes Verfahren
zur Behebung von Fehlern nach §214 Absatz 4 des Baugesetz-
buchs durchzuführen und den Bebauungsplan rückwirkend in
Kraft zu setzen.
Hamburg, den 21. Juni 2016.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Dienstag, den 28. Juni 2016
246 HmbGVBl. Nr. 25
Artikel 1
Dem am 26. Februar 2016 und 1. März 2016 unterzeichne-
ten Staatsvertrag zur Änderung des NDR-Digitalradio-Staats-
vertrags wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft
veröffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2
Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und

Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 22. Juni 2016.
Der Senat
Gesetz
zum Staatsvertrag
zur Änderung des NDR-Digitalradio-Staatsvertrags
Vom 22. Juni 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 28. Juni 2016 247
HmbGVBl. Nr. 25
Artikel 1
Änderung des NDR-Digitalradio-Staatsvertrages
Der NDR-Digitalradio-Staatsvertrag vom 1./2. Februar
2012 wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,(NDR Musik Plus)“
gestrichen.
b)In Nummer 2 wird die Angabe ,,(NDR Info Spezial)“
gestrichen.
c) Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:
,,3.
ein ergänzendes Musikprogramm mit dem Schwer-
punkt Schlager und ähnliche deutschsprachige Pro-
duktionen.“
2. §1 Absatz 3 wird wie folgt neu eingefügt:
,,(3) Der NDR ist berechtigt, in Wahrnehmung seines

Programmauftrags nach §
5 des Staatsvertrags über den
Norddeutschen Rundfunk und unter den Voraussetzungen
des §
11c Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags das
Programm nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nach Zustim-
mung des Rundfunkrats gegen ein anderes Programm, auch
gegen ein Kooperationsprogramm, auszutauschen, das

terrestrisch in digitaler Technik verbreitet wird. Für diese
Entscheidung ist dem Rundfunkrat ein Programmkonzept
vorzulegen. Der NDR informiert die nach §37 Absatz 1 des
Staatsvertrags über den Norddeutschen Rundfunk aufsicht-
führende Regierung rechtzeitig über einen geplanten Aus-
tausch und das Vorliegen der Voraussetzungen für einen
Austausch nach diesem Absatz und veröffentlicht mindes-
tens ein halbes Jahr vor dem Start des neuen Programms
Informationen zum geplanten Programmschwerpunkt auf
den Internetseiten des Norddeutschen Rundfunks.“
3. Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 4.
Artikel 2
Kündigung, Inkrafttreten
(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staats-
vertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften
maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Sind
bis zum 30. Juni 2016 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der
Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt,
wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Die Senatskanzlei der
Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen Ländern
die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
Staatsvertrag
zur Änderung des NDR-Digitalradio-Staatsvertrags
(NDR-Digitalradio-Änderungs-StV)
Die Länder
Freie und Hansestadt Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen und
Schleswig-Holstein (im Folgenden: die Länder)
schließen den nachstehenden Staatsvertrag:
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Berlin, den 26. Februar 2016
Olaf Scholz
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Schwerin, den 1. März 2016
Erwin Sellering
Für das Land Niedersachsen
Berlin, den 26. Februar 2016
Stephan Weil
Für das Land Schleswig-Holstein
Berlin, den 26. Februar 2016
Torsten Albig
Dienstag, den 28. Juni 2016
248 HmbGVBl. Nr. 25
Gesetz
zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom 22. Juni 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 3. und 7. Dezember 2015 unterzeichneten Neun-
zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft
veröffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6
Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und

Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 22. Juni 2016.
Der Senat
Dienstag, den 28. Juni 2016 249
HmbGVBl. Nr. 25
Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt
geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaats-
vertrag vom 9. bis 28. September 2015, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer §11g eingefügt:
,,§11g Jugendangebot“.
b) Es wird folgender neuer §14a eingefügt:
,,§14a Berichterstattung der Rechnungshöfe“.
2. Es wird folgender neuer §11 Abs. 3 angefügt:
,,(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können
zur Erfüllung ihres Auftrages zusammenarbeiten; die
Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Ver-
trägen.“
3. §11b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort ,,drei“
durch das Wort ,,zwei“ ersetzt.
bb) In Buchstabe a wird das Wort ,,,,EinsExtra““ durch
das Wort ,,,,tagesschau24″“ und das Komma nach
dem neuen Wort ,,,,tagesschau24″“ wird durch das
Wort ,,und“ ersetzt.
cc) Buchstabe b wird gestrichen und der bisherige
Buchstabe c wird der neue Buchstabe b.
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort ,,,,BR-alpha““ durch
das Wort ,,,,ARD-alpha““ ersetzt und nach dem Wort
,,Bildung“ werden die Wörter ,,vom BR“ eingefügt.
c) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort ,,drei“
durch das Wort ,,zwei“, das Wort ,,,,ZDFinfo
kanal““ durch das Wort ,,,,ZDFinfo““ und das
Komma nach dem neuen Wort ,,,,ZDFinfo““ durch
das Wort ,,und“ ersetzt.
bb) Buchstabe b wird gestrichen, der bisherige Buch-
stabe c wird der neue Buchstabe b und die Wörter
,,,,ZDF-Familienkanal““ werden durch das Wort
,,,,ZDFneo““ ersetzt.
4. Es wird folgender neuer §11e Abs. 3 eingefügt:
,,(3) In den Geschäftsberichten der in der ARD zusammen-
geschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des
Deutschlandradios ist auch der Umfang der Produktionen
mit von diesen gesellschaftsrechtlich abhängigen und unab-
hängigen Produktionsunternehmen darzustellen.“
5. Es wird folgender neuer §11g eingefügt:
,,§11g
Jugendangebot
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten und das ZDF bieten gemeinsam ein Jugend-
angebot an, das Rundfunk und Telemedien umfasst. Das
Jugendangebot soll inhaltlich die Lebenswirklichkeit und
die Interessen junger Menschen als Zielgruppe in den Mit-
telpunkt stellen und dadurch einen besonderen Beitrag zur
Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nach §11 leis-
ten. Zu diesem Zweck sollen die in der ARD zusammen
geschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF ins-
besondere eigenständige audiovisuelle Inhalte für das
Jugendangebot herstellen oder herstellen lassen und Nut-
zungsrechte an Inhalten für das Jugendangebot erwerben.
Das Jugendangebot soll journalistisch-redaktionell veran-
lasste und journalistisch-redaktionell gestaltete interaktive
Angebotsformen aufweisen und Inhalte anbieten, die die
Nutzer selbst zur Verfügung stellen.
(2) Zur Erfüllung der demokratischen, sozialen und kultu-
rellen Bedürfnisse der Zielgruppe ist das Jugendangebot
inhaltlich und technisch dynamisch und entwicklungsoffen
zu gestalten und zu verbreiten. Dazu soll auch durch eine
zielgruppengerechte interaktive Kommunikation mit den
Neunzehnter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Dienstag, den 28. Juni 2016
250 HmbGVBl. Nr. 25
Nutzern sowie durch verstetigte Möglichkeiten ihrer

Partizipation beigetragen werden.
(3) Andere Angebote der in der ARD zusammengeschlosse-
nen Landesrundfunkanstalten und des ZDF nach Maßgabe
dieses Staatsvertrages sollen mit dem Jugendangebot inhalt-
lich und technisch vernetzt werden. Wird ein eigenständi-
ger Inhalt des Jugendangebots auch in einem anderen Ange-
bot der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten oder des ZDF genutzt, sind die für das andere
Angebot geltenden Maßgaben dieses Staatsvertrages ein-
schließlich eines eventuellen Telemedienkonzepts zu
beachten.
(4) Die Verweildauer der Inhalte des Jugendangebots ist von
den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunk-
anstalten und dem ZDF so zu bemessen, dass sie die Lebens-
wirklichkeit und die Interessen junger Menschen abbilden
und die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürf-
nisse der jeweils zur Zielgruppe gehörenden Generationen
erfüllen. Die Grundsätze der Bemessung der Verweildauer
sind von den in der ARD zusammengeschlossenen Landes-
rundfunkanstalten und dem ZDF regelmäßig zu prüfen.
Die Verweildauer von angekauften Spielfilmen und ange-
kauften Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragspro-
duktionen sind, ist zeitlich angemessen zu begrenzen.
(5) Werbung, Sponsoring, flächendeckende lokale Bericht-
erstattung, nicht auf das Jugendangebot bezogene presse-
ähnliche Angebote, ein eigenständiges Hörfunkprogramm
und die für das Jugendangebot in der Anlage zu diesem
Staatsvertrag genannten Angebotsformen sind im Jugend-
angebot nicht zulässig. Ist zur Erreichung der Zielgruppe
aus journalistisch-redaktionellen Gründen die Verbreitung
des Jugendangebots außerhalb des von den in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und
dem ZDF für das Jugendangebot eingerichteten eigenen
Portals geboten, sollen die in der ARD zusammengeschlos-
senen Landesrundfunkanstalten und das ZDF für die Ein-
haltung der Bedingungen des Satzes 1 Sorge tragen. Sie
haben für diesen Verbreitungsweg übereinstimmende
Richtlinien, insbesondere zur Konkretisierung des Jugend-
medienschutzes und des Datenschutzes, zu erlassen. Das
Jugendangebot darf nicht über Rundfunkfrequenzen
(Kabel, Satellit, Terrestrik) verbreitet werden.
(6) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten und das ZDF haben gemeinsam in Bezug auf
das Jugendangebot in dem nach §11e Absatz 2 zu veröffent-
lichenden Bericht insbesondere darzustellen:
1. den besonderen Beitrag des Jugendangebots zur Erfül-
lung des öffentlich-rechtlichen Auftrags,
2. das Erreichen der Zielgruppe, die zielgruppengerechte
Kommunikation sowie die verstetigten Möglichkeiten
der Partizipation der Zielgruppe,
3. das Ergebnis der Prüfung der Verweildauer nach Ab-
satz 4,
4. die Nutzung des Verbreitungswegs außerhalb des für das
Jugendangebot eingerichteten
eigenen Portals nach
Absatz 5 Satz 2 und 3,
5. den jeweiligen Anteil der in Deutschland und in Europa
für das Jugendangebot hergestellten Inhalte und
6. den jeweiligen Anteil an Eigenproduktionen, Auftrags-
produktionen und erworbenen Nutzungsrechten für
angekaufte Spielfilme und angekaufte Folgen von Fern-
sehserien für das Jugendangebot.“
6. §14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 5 wird der neue Absatz 4.
7. Es wird folgender neuer §14a eingefügt:
,,§14a
Berichterstattung der Rechnungshöfe
Der für die Durchführung der Prüfung zuständige Rech-
nungshof teilt das Ergebnis der Prüfung einer Landesrund-
funkanstalt, des ZDF oder des Deutschlandradios ein-
schließlich deren Beteiligungsunternehmen dem jeweils
zuständigen Intendanten, den jeweils zuständigen Auf-
sichtsgremien der Rundfunkanstalt und der Geschäftsfüh-
rung des geprüften Beteiligungsunternehmens sowie der
KEF mit. Er gibt dem Intendanten der jeweiligen Rund-
funkanstalt und der Geschäftsführung des Beteiligungs
unternehmens Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem
Ergebnis der Prüfung und berücksichtigt die Stellungnah-
men. Den auf dieser Grundlage erstellten abschließenden
Bericht über das Ergebnis der Prüfung teilt der zuständige
Rechnungshof den Landtagen und den Landesregierungen
der die Rundfunkanstalt tragenden Länder sowie der KEF
mit und veröffentlicht ihn anschließend. Dabei hat der
Rechnungshof darauf zu achten, dass die Wettbewerbs
fähigkeit des geprüften Beteiligungsunternehmens nicht
beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.“
8. §16d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Mehrheitsbeteili-
gungen“ die Wörter ,,im Sinne von §
16c Abs. 3″
eingefügt, wird das Komma nach der Angabe
,,ZDF“ durch das Wort ,,und“ ersetzt und wird
nach dem Wort ,,Abschlussprüfer“ die Verweisung
,,nach §319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches“
gestrichen.
bb) Satz 8 wird gestrichen und der bisherige Satz 9 wird
der neue Satz 8.
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
,,(2) Bei kommerziellen Tätigkeiten mit geringer Markt-
relevanz nach §
16a Abs. 1 Satz 5 sind die Rundfunk
anstalten auf Anforderung des zuständigen Rechnungs-
hofes verpflichtet, für ein dem Absatz 1 Satz 2, 3 und 5
bis 8 entsprechendes Verfahren Sorge zu tragen. Werden
Verstöße gegen die Bestimmungen zur Marktkonformi-
tät bei Prüfungen von Beteiligungsunternehmen oder
der Rundfunkanstalten selbst festgestellt, findet auf die
Mitteilung des Ergebnisses §14a Anwendung.“
9. Der Anlage zum Rundfunkstaatsvertrag wird folgende neue
Anlage angefügt:
,,Anlage
(zu §11g Abs. 5 Satz 1
des Rundfunkstaatsvertrages)
Negativliste Jugendangebot
1. Anzeigenrubriken, Anzeigen oder Kleinanzeigen,
2. Branchenregister und -verzeichnisse,

3.
Preisvergleichsrubriken sowie Berechnungspro-
gramme (zum Beispiel Preisrechner, Versicherungs-
rechner),
4.Rubriken für die Bewertung von Dienstleistungen,
Einrichtungen und Produkten,
5. Partner-, Kontakt-, Stellen-, Tauschbörsen,
6.Ratgeberrubriken ohne journalistisch-redaktionellen
Bezug zum Jugendangebot,
7.Business-Networks,
Dienstag, den 28. Juni 2016 251
HmbGVBl. Nr. 25
8. Telekommunikationsdienste im Sinne von §
3 Nr. 24
des Telekommunikationsgesetzes,
9. Wetten im Sinne von §
762 des Bürgerlichen Gesetz
buches,
10. Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des
eigenen Angebots erforderlich,
11.Routenplaner,
12.Verlinkungen ohne redaktionelle Prüfung und Ver
linkungen, die unmittelbar zu Kaufaufforderungen
führen,
13. Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktio-
nen, soweit es sich um ein zeitlich unbefristetes nicht-
aktionsbezogenes Angebot zum Download von Musik-
titeln handelt,
14. Spieleangebote ohne journalistisch-redaktionellen Be
zug zum Jugendangebot,
15. Fotodownload ohne journalistisch-redaktionellen Be
zug zum Jugendangebot,
16.Veranstaltungskalender ohne journalistisch-redaktio-
nellen Bezug zum Jugendangebot,
17. Foren und Chats ohne redaktionelle Begleitung. Im
Übrigen dürfen Foren und Chats nicht inhaltlich auf
Angebote ausgerichtet sein, die nach den Nummern 1
bis 16 unzulässig sind.“
Artikel 2
Änderung des ZDF-Staatsvertrages
In §
30 Abs. 3 des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August
1991, zuletzt geändert durch den Siebzehnten Rundfunkände-
rungsstaatsvertrag vom 18. Juni 2015, werden die Sätze 4 und 5
gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
In §
30 Abs. 3 des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom
17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Fünfzehnten Rund-
funkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010,
werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezem-
ber 2010 wird wie folgt geändert:
1. §3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Es werden folgende neue Nummern 3 und 4 eingefügt:
,,3.
Raumeinheiten mit vollstationärer Pflege in Alten-
und Pflegewohnheimen, die durch Versorgungs-
vertrag nach §
72 des Elften Buches des Sozialge-
setzbuches zur vollstationären Pflege zugelassen
sind,
4.
Raumeinheiten in Wohneinrichtungen, die Leis-
tungen im Sinne des §75 Abs. 3 Satz 1 des Zwölf-
ten Buches des Sozialgesetzbuches für Menschen
mit Behinderungen erbringen und hierzu mit
dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung
geschlossen haben,“.
b)Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die neuen
Nummern 5 bis 7 und in der neuen Nummer 5 werden
nach dem Wort ,,Krankenhäusern“ die Wörter ,,und
Hospizen“ eingefügt.
2. §4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Satzteil ,,soweit nicht
Zuschläge nach dessen §
24 gewährt werden, die
die Höhe des Rundfunkbeitrags übersteigen,“
gestrichen.
bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Buchstabe b wird die Verweisung auf
,,§§99, 100 Nr. 3″ durch die Verweisung auf
,,§§
114, 115 Nr. 2″ ersetzt und die Wörter
,,Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt“ wer-
den durch die Wörter ,,Dritten Kapitel,

Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt“
ersetzt.
bbb)
In Buchstabe c wird die Verweisung auf
,,§§
104 ff.“ durch die Verweisung auf
,,§§122 ff.“ ersetzt.
cc) In Nummer 10 werden nach dem Wort ,,Sozial
gesetzbuches“ die Wörter ,,oder nach §
27d des
Bundesversorgungsgesetzes“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 werden jeweils die Wörter
,,vom Hundert“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort ,,und“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) Es wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
,,3.
auf Kinder des Antragstellers und der unter
den Nummern 1 und 2 genannten Personen
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
und“.
cc) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 4
und der Satzteil ,,die bei der Gewährung einer
Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Ein-
satzgemeinschaft im Sinne des §
19 des Zwölften
Buches des Sozialgesetzbuches“ wird durch den
Satzteil ,,deren Einkommen und Vermögen bei
der Gewährung einer Sozialleistung nach Ab-
satz 1″ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
,,(4) Die Dauer der Befreiung oder Ermäßigung richtet
sich nach dem Gültigkeitszeitraum des Nachweises
nach Absatz 7 Satz 2. Sie beginnt mit dem Ersten des
Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, frü-
hestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats,
in dem die Befreiung oder Ermäßigung beantragt wird.
War der Antragsteller aus demselben Befreiungsgrund
nach Absatz 1 über einen zusammenhängenden Zeit-
raum von mindestens zwei Jahren von der Beitrags-
pflicht befreit, so wird bei einem unmittelbar anschlie-
ßenden, auf denselben Befreiungsgrund gestützten
Folgeantrag vermutet, dass die Befreiungsvorausset-
zungen über die Gültigkeitsdauer des diesem Antrag
zugrunde liegenden Nachweises nach Absatz 7 Satz 2
hinaus für ein weiteres Jahr vorliegen. Ist der Nachweis
nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die Befreiung
auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung
der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand
zugrunde liegen.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
,,Die Befreiung endet auch dann, wenn die nach
Absatz 4 Satz 3 vermuteten Befreiungsvorausset-
zungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder
Dienstag, den 28. Juni 2016
252 HmbGVBl. Nr. 25
wenn die Voraussetzungen für die Befreiung nach
Absatz 6 Satz 2 entfallen.“
bb) Der bisherige Satz 2 wird der neue Satz 3.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
,,In den Fällen von Satz 1 gilt Absatz 4 entspre-
chend.“
bb) Es wird folgender neuer Satz 4 angefügt:
,,In den Fällen von Satz 2 beginnt die Befreiung
mit dem Ersten des Monats, in dem der ableh-
nende Bescheid ergangen ist, frühestens jedoch
drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die
Befreiung beantragt wird; die Befreiung wird für
die Dauer eines Jahres gewährt.“
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
,,Die Voraussetzungen für die Befreiung oder
Ermäßigung sind durch die entsprechende Bestä-
tigung der Behörde oder des Leistungsträgers in
Kopie oder durch den entsprechenden Bescheid
in Kopie nachzuweisen; auf Verlangen ist die
Bestätigung der Behörde oder des Leistungs
trägers im Original oder der Bescheid im Original
oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.“
bb) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
,,Im Falle des Absatzes 1 Nr. 10 1. Alternative
genügt eine ärztliche Bescheinigung.“
cc) Der bisherige Satz 3 wird der neue Satz 4.
3. §5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Rundfunkbeitrag“ durch
die Wörter ,,Drittel des Rundfunkbeitrags“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
,,Abgegolten ist damit auch die Beitragspflicht für
auf die Einrichtung oder deren Rechtsträger zuge-
lassene Kraftfahrzeuge, wenn sie ausschließlich für
Zwecke der Einrichtung genutzt werden.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,länger als“ durch
das Wort ,,mindestens“ ersetzt.
4. In §6 Abs. 4 werden die neuen Sätze 2 bis 7 angefügt:
,,Die Berechnung der Beschäftigtenanzahl erfolgt ohne
Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten,
es sei denn, der Betriebsstätteninhaber teilt gegenüber der
zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich mit, eine
Berechnung unter Berücksichtigung der vorhandenen
Teilzeitbeschäftigten zu wählen. In diesem Fall werden
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchent
lichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5,
von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und von mehr als
30 Stunden mit 1,0 veranschlagt. Ergibt sich im Jahres-
durchschnitt eine Beschäftigtenzahl mit Dezimalstellen,
so ist abzurunden. Die Mitteilung der gewählten Berech-
nungsmethode hat bei der Anzeige nach §8 Abs. 1 Satz 1,
im Übrigen zusammen mit der Mitteilung der Beschäftig-
tenanzahl nach §8 Abs. 1 Satz 2 zu erfolgen. Die Berech-
nungsmethode kann nur einmal jährlich innerhalb der
Frist und mit der Wirkung des §8 Abs. 1 Satz 2 geändert
werden. Eine Kombination der Berechnungsmethoden
innerhalb des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres
nach §8 Abs. 1 Satz 2 ist unzulässig.“
5. In §
9 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung auf
,,§
11 Abs. 5″ durch die Verweisung auf ,,§
11 Abs. 6″
ersetzt.
6. §10 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
,,Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuld-
ner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt,
können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrund-
funkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren
Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz
des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort
zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.“
7. §11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,im Wege des Ersu-
chens“ gestrichen.
bb) Es werden folgende neue Sätze 2 bis 4 eingefügt:
,,Öffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind

solche, die zur Übermittlung der Daten einzelner
Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten
befugt sind. Dies sind insbesondere Melde
behörden, Handelsregister, Gewerberegister und
Grund
buchämter. Nichtöffentliche Stellen im
Sinne von Satz 1 sind Unternehmen des Adress-
handels und der Adressverifizierung.“
cc) Der bisherige Satz 2 wird der neue Satz 5 und wie
folgt geändert:
aaa)Das Wort ,,dafür“ wird durch die Wörter ,,für
die Erhebung der Daten nach Satz 1″ ersetzt.
bbb)
Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:
,,1.
eine vorherige Datenerhebung unmit-
telbar beim Betroffenen erfolglos war
oder nicht möglich ist,“.
ccc)Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
neuen Nummern 2 und 3.
dd) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die neuen
Sätze 6 bis 9.
ee) Im neuen Satz 8 werden die Wörter ,,den Melde
gesetzen oder“ durch die Wörter ,,dem Bundes-
meldegesetz oder den“ ersetzt.
ff) Im neuen Satz 9 werden nach dem Wort ,,Aus-
kunftssperre“ die Wörter ,,gemäß §51 des Bundes-
meldegesetzes“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
,,(5) Im nicht privaten Bereich darf die zuständige

Landesrundfunkanstalt Telefonnummern und E-Mail-
Adressen bei den in Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen
und aus öffentlich zugänglichen Quellen ohne Kennt-
nis des Betroffenen erheben, verarbeiten und nutzen,
um Grund und Höhe der Beitragspflicht festzustellen.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird der neue Absatz 6 und in
Satz 1 wird die Verweisung ,,in Absatz 4″ durch die
Verweisung ,,in den Absätzen 4 und 5″ ersetzt.
d) Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:
,,(7) Auf das datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen
eines Beitragsschuldners hat die zuständige Landes-
rundfunkanstalt dem Beitragsschuldner die Stelle mit-
zuteilen, die ihr die jeweiligen Daten des Beitrags-
schuldners übermittelt hat.“
Dienstag, den 28. Juni 2016 253
HmbGVBl. Nr. 25
8. §14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 9 Satz 5 wird die Verweisung auf ,,§11 Abs. 5
Satz 2 und 3″ durch die Verweisung auf ,,§
11 Abs. 6
Satz 2 und 3″ ersetzt.
b) Es wird folgender neuer Absatz 9a eingefügt:
,,(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Daten
bestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer
Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die
Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens
31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1
bis 4 und §
11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der
Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert.
Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern
hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfü-
gung.“
c) In Absatz 10 wird das Datum ,,31. Dezember 2014″
durch das Datum ,,31. Dezember 2020″ ersetzt und
nach dem Wort ,,ankaufen“ wird der Satzteil ,,und von
ihrem Recht auf Auskunft nach §9 Abs. 1 Satz 2 und 3
keinen Gebrauch machen“ eingefügt.
9. In §15 Satz 3 wird das Datum ,,31. Dezember 2014″ durch
das Datum ,,31. Dezember 2020″ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27.
September 2002, zuletzt geändert durch den Dreizehnten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 30. Oktober bis 20.
November 2009, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer §19a eingefügt:
,,§
19a
Zuständigkeit und Verfahren der Einrichtun-
gen der Freiwilligen Selbstkontrolle“.
b) Es wird folgender neuer §19b eingefügt:
,,§
19b
Aufsicht über Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle“.
c) §25 wird wie folgt neu gefasst:
,,§25 Übergangsbestimmung“.
d) §28 wird gestrichen.
2. §2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,elektronische Informa-
tions- und Kommunikationsmedien (Rundfunk und
Telemedien)“ durch die Wörter ,,Rundfunk und Tele-
medien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2.
3. §3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b)Im bisherigen Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort
,,Rundfunksendungen“ durch das Wort ,,Sendungen“
ersetzt.
4. §4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Verweisung ,,und §
7
Abs. 1″ gestrichen und es werden die Wörter ,,oder
den öffentlichen Frieden in einer die Würde der
Opfer verletzenden Weise dadurch stören, dass
die nationalsozialistische Gewalt- und Willkür-
herrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerecht
fertigt wird,“ angefügt.
bb) Nummer 10 wird wie folgt neu gefasst:
,,10.
kinderpornografisch im Sinne des §
184b
Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder jugend
pornografisch im Sinne des §184c Abs. 1 des
Strafgesetzbuches sind oder pornografisch
sind und Gewalttätigkeiten oder sexuelle
Handlungen von Menschen mit Tieren zum
Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuel-
len Darstellungen, oder“.
b)In Satz 2 wird die Verweisung auf ,,§
131 Abs. 3 des
Strafgesetzbuches“ durch die Verweisung auf ,,§
131
Abs. 2 des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
5. §5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
,,Die Altersstufen sind:
1. ab 6 Jahren,
2. ab 12 Jahren,
3. ab 16 Jahren,
4. ab 18 Jahren.“
b) In Absatz 2 werden folgende neue Sätze 3 bis 5 ange-
fügt:
,,Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
bestätigt auf Antrag die Altersbewertungen, die durch
eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbst-
kontrolle vorgenommen wurden. Für die Prüfung
durch die KJM gilt §20 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2
entsprechend. Von der KJM bestätigte Altersbewertun-
gen von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle sind von den obersten Landesjugend-
behörden für die Freigabe und Kennzeichnung inhalts-
gleicher oder im Wesentlichen inhaltsgleicher Ange-
bote nach dem Jugendschutzgesetz zu übernehmen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,erschwert“
ein Komma sowie die Wörter ,,oder das Angebot
mit einer Alterskennzeichnung versieht, die von
geeigneten Jugendschutzprogrammen nach §
11
Abs. 1 und 2 ausgelesen werden kann,“ eingefügt.
bb) Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
,,Nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
können als ,,ohne Altersbeschränkung“ gekenn-
zeichnet und ohne Einschränkungen verbreitet
werden.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,zu befürchten“
durch das Wort ,,anzunehmen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird der Satzteil ,,Bei Filmen, die nach
§14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jah-
ren nicht freigegeben sind“ durch den Satzteil ,,Ist
eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im
Sinne von Absatz 1 auf Kinder unter zwölf Jahren
anzunehmen“ ersetzt.
e) In Absatz 5 werden die Wörter ,,zu befürchten“ durch
die Wörter ,,unter 14 Jahren anzunehmen“ ersetzt.
f) In Absatz 6 werden die Wörter ,,soweit ein berechtigtes
Interesse gerade“ durch die Wörter ,,es sei denn, es
besteht kein berechtigtes Interesse“ ersetzt und es wird
das Wort ,,vorliegt“ gestrichen.
g) Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:
,,(7) Bei Angeboten, die Inhalte periodischer Druck
erzeugnisse in Text und Bild wiedergeben, gelten die
Dienstag, den 28. Juni 2016
254 HmbGVBl. Nr. 25
Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 erst dann, wenn
die KJM gegenüber dem Anbieter festgestellt hat, dass
das Angebot entwicklungsbeeinträchtigend ist.“
6. §6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort ,,Minderjährige“ durch
die Wörter ,,Kinder oder Jugendliche“ ersetzt.
b)In Nummer 2 wird das Wort ,,und“ durch das Wort
,,oder“ ersetzt.
c) In Nummer 4 wird das Wort ,,Minderjährige“ durch
das Wort ,,Jugendliche“ ersetzt.
7. In §7 Abs. 1 werden folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt:
,,Der Anbieter hat wesentliche Informationen über den
Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Sie müssen
insbesondere Namen und Daten enthalten, die eine
schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen.“
8. §8 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1 werden die Wörter ,,Kommission für
Jugendmedienschutz (KJM)“ durch die Angabe ,,KJM“
ersetzt.
b) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
,,(3) Hat eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle eine Richtlinie nach Absatz 1 in den
rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums erlas-
sen, ist diese vorrangig anzuwenden.“
9. §9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung auf ,,§
5 Abs. 2″
durch die Verweisung auf ,,§5 Abs. 2 Satz 1 und 2″
ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Zahl ,,15″ durch das Wort
,,zehn“ ersetzt.
cc) Es wird folgender neuer Satz 4 angefügt:
,,§8 Abs. 3 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Komma nach dem Wort
,,erfüllt“ und der Halbsatz ,,indem er diese Sendungen
nur mit einer allein für diese verwandten Technik

verschlüsselt oder vorsperrt“ gestrichen.
10. §10 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
,,(1) Werden Sendungen außerhalb der für sie geltenden
Sendezeitbeschränkung angekündigt, dürfen die Inhalte
der Programmankündigung nicht entwicklungsbeein-
trächtigend sein.“
11. §11 wird wie folgt neu gefasst:
,,§11
Jugendschutzprogramme
(1) Jugendschutzprogramme sind Softwareprogramme, die
Alterskennzeichnungen nach §
5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 aus
lesen und Angebote erkennen, die geeignet sind, die Ent-
wicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchti-
gen. Sie müssen zur Beurteilung ihrer Eignung einer aner-
kannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle
vorgelegt werden. Sie sind geeignet, wenn sie einen nach
Altersstufen differenzierten Zugang zu Telemedien
ermöglichen und eine dem Stand der Technik entspre-
chende Erkennungsleistung aufweisen. Zudem müssen sie
benutzerfreundlich ausgestaltet und nutzerautonom ver-
wendbar sein.
(2) Zur Beurteilung der Eignung können auch solche

Programme vorgelegt werden, die lediglich auf einzelne
Altersstufen ausgelegt sind oder den Zugang zu Tele
medien innerhalb geschlossener Systeme ermöglichen.
(3) Die KJM kann die Kriterien für die Eignungsanforde-
rungen nach den Absätzen 1 und 2 im Benehmen mit den
anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkon
trolle durch Richtlinien festlegen.
(4) Hat eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle ein Jugendschutzprogramm als nach
Absatz 1 oder 2 geeignet beurteilt, hat sie die Beurteilung
mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Sie hat auf die
Behebung von Fehlfunktionen hinzuwirken. Die Beurtei-
lungen nach den Absätzen 1 und 2 und die Ergebnisse
ihrer Überprüfung nach Satz 1 sind unverzüglich in geeig-
neter Form zu veröffentlichen.
(5) Wer gewerbsmäßig oder in großem Umfang Tele
medien verbreitet oder zugänglich macht, soll auch die für
Kinder oder Jugendliche unbedenklichen Angebote für
ein geeignetes Jugendschutzprogramm nach den Absätzen
1 und 2 programmieren, soweit dies zumutbar und ohne
unverhältnismäßige Kosten möglich ist.
(6) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle können im Benehmen mit der KJM zur
Förderung des technischen Jugendschutzes Modellversu-
che durchführen und Verfahren vereinbaren. Gleiches gilt
für Altersklassifizierungssysteme, die von anerkannten
Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Ver
fügung gestellt werden.“
12. §12 wird wie folgt neu gefasst:
,,§12
Kennzeichnungspflicht
Anbieter von Telemedien, die ganz oder im Wesentlichen
inhaltsgleich mit Filmen oder Spielen auf Bildträgern im
Sinne des Jugendschutzgesetzes sind, müssen auf eine
Kennzeichnung nach dem Jugendschutzgesetz in ihrem
Angebot deutlich hinweisen. Für Fassungen von Filmen
und Spielen in Telemedien, die wie solche auf Trägerme-
dien vorlagefähig sind, kann das Kennzeichnungsverfah-
ren nach dem Jugendschutzgesetz durchgeführt werden.“
13. §14 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
,,(6) Die Entscheidung über die Bestätigung der Alters
bewertungen nach §5 Abs. 2 Satz 3 ist innerhalb von 14
Tagen zu treffen und dem Antragsteller mitzuteilen.
Für das Bestätigungsverfahren kann ein Einzelprüfer
bestellt werden.“
b)Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die neuen
Absätze 7 und 8.
14. In §15 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,das Beneh-
men mit den“ die Wörter ,,nach §19 anerkannten Einrich-
tungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, den“ eingefügt.
15. §16 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
,,Sie ist unbeschadet der Befugnisse von anerkannten Ein-
richtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem
Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zustän-
dig für
1.die Überwachung der Bestimmungen dieses Staats
vertrages,
2. die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle und die Rücknahme oder den Widerruf
der Anerkennung,
3. die Bestätigung der Altersbewertungen nach §5 Abs. 2
Satz 3,
Dienstag, den 28. Juni 2016 255
HmbGVBl. Nr. 25
4. die Festlegung der Sendezeit nach §8,
5. die Festlegung der Ausnahmen nach §9,
6.die Prüfung und Genehmigung einer Verschlüsse-
lungs- und Vorsperrtechnik,
7. die Aufsicht über Entscheidungen der Einrichtungen
der Freiwilligen Selbstkontrolle nach §19b Abs. 1 und
2,
8.die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und
für Anträge bei der Bundesprüfstelle auf Indizierung
und
9.die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach
diesem Staatsvertrag.“
16. §17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter ,,auf
Antrag einer Landesmedienanstalt oder einer obersten
Landesjugendbehörde“ durch die Wörter ,,leitet ihr
eine Landesmedienanstalt oder eine oberste Landes
jugendbehörde einen Prüffall zu,“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,Bundesprüf-
stelle für jugendgefährdende Medien“ die Wörter ,,und
den obersten Landesjugendbehörden“ eingefügt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,erstmalig zwei Jahre
nach ihrer Konstituierung und danach“ gestrichen.
17. §18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,bis zum 31. Dezem-
ber 2012″ gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
,,(4) Bei möglichen Verstößen gegen Bestimmungen
dieses Staatsvertrages weist ,,jugendschutz.net“ den
Anbieter hierauf hin und informiert die KJM. Bei mög-
lichen Verstößen von Mitgliedern einer anerkannten
Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ergeht
der Hinweis zunächst an diese Einrichtung. Die aner-
kannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkon
trolle haben innerhalb einer Woche ein Verfahren ein-
zuleiten und dies ,,jugendschutz.net“ mitzuteilen. Bei
Untätigkeit der anerkannten Einrichtungen der Frei-
willigen Selbstkontrolle informiert ,,jugendschutz.net“
die KJM.“
18. §19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b)Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen
Absätze 2 und 3 und im neuen Absatz 3 werden die
Sätze 5 und 6 gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 5 wird der neue Absatz 4 und wie
folgt neu gefasst:
,,(4) Die KJM kann die Anerkennung ganz oder teil-
weise widerrufen oder mit Nebenbestimmungen ver
sehen, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung
nachträglich entfallen sind oder die Spruchpraxis der
Einrichtung nicht mit den Bestimmungen dieses
Staatsvertrages übereinstimmt. Eine Entschädigung
für Vermögensnachteile durch den Widerruf der
An
erkennung wird nicht gewährt.“
d) Der bisherige Absatz 6 wird der neue Absatz 5.
19. Es werden folgende neue §§19a und b eingefügt:
,,§19a
Zuständigkeit und Verfahren der Einrichtungen
der Freiwilligen Selbstkontrolle
(1) Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkon-
trolle überprüfen im Rahmen ihres satzungsgemäßen Auf-
gabenbereichs die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Staatsvertrages sowie der hierzu erlassenen Satzungen und
Richtlinien bei ihnen angeschlossenen Anbietern. Sie sind
verpflichtet, gemäß ihrer Verfahrensordnung nach §
19
Abs. 2 Nr. 4 Beschwerden über die ihr angeschlossenen
Anbieter unverzüglich nachzugehen.
(2) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle beurteilen die Eignung der Jugendschutz-
programme nach §
11 Abs. 1 und 2 und überprüfen ihre
Eignung nach §
11 Abs. 4. Zuständig ist die anerkannte
Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, bei der das
Jugendschutzprogramm zur Beurteilung eingereicht
wurde. Die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle teilt der KJM die Entscheidung und ihre
Begründung schriftlich mit.
§19b
Aufsicht über Einrichtungen
der Freiwilligen Selbstkontrolle
(1) Die zuständige Landesmedienanstalt kann durch die
KJM Entscheidungen einer anerkannten Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle, die die Grenzen des Beurtei-
lungsspielraums überschreiten, beanstanden und ihre Auf-
hebung verlangen. Kommt eine anerkannte Einrichtung
der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Aufgaben und
Pflichten nach diesem Staatsvertrag nicht nach, kann die
zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM ver
langen, dass sie diese erfüllen. Eine Entschädigung für
hierdurch entstehende Vermögensnachteile wird nicht
gewährt.
(2) Hat eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle ein Jugendschutzprogramm nach §
11
Abs. 1 und 2 als geeignet beurteilt und dabei die recht
lichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten,
kann die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM
innerhalb von drei Monaten nach Entscheidung der aner-
kannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle
diese Beurteilung für unwirksam erklären oder dem
A
nbieter des Jugendschutzprogramms gegenüber Auf
lagen erteilen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in
dem die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbst-
kontrolle ihren Sitz hat.“
20. §20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
,,(3) Tritt die KJM an einen Rundfunkveranstalter mit
dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses
Staatsvertrages verstoßen, und weist der Veranstalter nach,
dass die Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkann-
ten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne
dieses Staatsvertrages vorgelegen hat und deren Vorgaben
beachtet wurden, so sind Maßnahmen durch die KJM nur
dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlas-
sung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des
Beurteilungsspielraums überschritten hat. Die KJM teilt
der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkon
trolle ihre Entscheidung nebst Begründung mit. Wird
einem Anbieter einer nichtvorlagefähigen Sendung ein
Verstoß gegen den Jugendschutz vorgeworfen, ist vor
Dienstag, den 28. Juni 2016
256 HmbGVBl. Nr. 25
Maßnahmen durch die KJM die anerkannte Einrichtung
der Freiwilligen Selbstkontrolle, der der Rundfunkver
anstalter angeschlossen ist, zu befassen; Satz 1 gilt entspre-
chend. Für Entscheidungen nach den §§8 und 9 gilt Satz 1
entsprechend. Dieser Absatz gilt nicht bei Verstößen gegen
§4 Abs. 1.“
b) In Absatz 5 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
,,Bei Verstößen gegen §
4 haben Widerspruch und
Anfechtungsklage des Anbieters von Telemedien keine
aufschiebende Wirkung.“
c) Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:
,,(7) Treten die KJM, eine Landesmedienanstalt oder
,,jugendschutz.net“ an einen Anbieter mit dem Vor-
wurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses Staats-
vertrages verstoßen, so weisen sie ihn auf die Möglich-
keit einer Mitgliedschaft in einer anerkannten Einrich-
tung der Freiwilligen Selbstkontrolle und die damit
verbundenen Rechtsfolgen hin.“
21. §24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Buchstabe d wird die Verweisung auf ,,§4
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4″ durch die Verweisung auf
,,§4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 1. Alternative“ ersetzt
und die Verweisung ,,oder §7 Abs. 1″ gestri-
chen.
bbb)
Es wird folgender neuer Buchstabe e ein
gefügt:
,,e)
entgegen §4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 2. Alter-
native den öffentlichen Frieden in einer
die Würde der Opfer verletzenden
Weise dadurch stören, dass die natio-
nalsozialistische Gewalt- und Willkür-
herrschaft gebilligt, verherrlicht oder
gerechtfertigt wird,“.
ccc)
Die bisherigen Buchstaben e bis i werden die
neuen Buchstaben f bis j.
ddd)
Der bisherige Buchstabe j wird zum neuen
Buchstaben k und nach der Verweisung auf
,,§4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10″ werden die Wörter
,,kinderpornografisch im Sinne des §
184b
Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder jugend-
pornografisch im Sinne des §184c Abs. 1 des
Strafgesetzbuches oder“ eingefügt.
eee)
Der bisherige Buchstabe k wird zum neuen
Buchstaben l.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,wahrneh-
men,“ die Wörter ,,es sei denn, er kennzeichnet
fahrlässig entgegen §
5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sein
Angebot mit einer zu niedrigen Altersstufe,“
angefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Verweisung auf ,,§19 Abs. 4″
durch die Verweisung auf ,,§19 Abs. 3″ ersetzt.
22. §25 wird wie folgt neu gefasst:
,,§25
Übergangsbestimmung
Anerkannte Jugendschutzprogramme nach §11 Abs. 2 des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. Sep-
tember 2002, in der Fassung des Dreizehnten Staatsvertra-
ges zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge,
bleiben vom Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bis zum
Ablauf des 30. September 2018 unberührt.“
23. §26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen und die
bisherigen Sätze 5 bis 7 werden zu den neuen Sätzen 3
bis 5.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
24. §27 wird wie folgt neu gefasst:
,,§27
Notifizierung
Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifi-
zierungspflicht gemäß der Richtlinie 2015/1535 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der techni-
schen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste
der Informationsgesellschaft.“
25. §28 wird gestrichen.
Artikel 6
Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten,
Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 5 geänder-
ten Staatsverträge ist die dort vorgesehene Kündigungsvor-
schrift maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 4
am 1. Oktober 2016 in Kraft. Artikel 4 tritt zum 1. Januar 2017
in Kraft. Sind bis zum 30. September 2016 nicht alle Ratifi
kationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staats
vertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsi-
dentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der
Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rund-
funkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutsch-
landradio-Staatsvertrages, des Rundfunkbeitragsstaatsvertra-
ges und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fas-
sung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem
Datum bekannt zu machen.
Dienstag, den 28. Juni 2016 257
HmbGVBl. Nr. 25
Für das Land Baden-Württemberg:
Berlin, den 3. Dezember 2015
Winfried Kretschmann
Für den Freistaat Bayern:
Berlin, den 3. Dezember 2015
Horst Seehofer
Für das Land Berlin:
Berlin, den 3. Dezember 2015
Michael Müller
Für das Land Brandenburg:
Berlin, den 3. Dezember 2015
Dietmar Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 7. Dezember 2015
Carsten Sieling
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Berlin, den 3. Dezember 2015
Olaf Scholz
Für das Land Hessen:
Berlin, den 3. Dezember 2015
V. Bouffier
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berlin, den 3. Dezember 2015
E. Sellering
Für das Land Niedersachsen:
Berlin, den 3. Dezember 2015
Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Berlin, den 3. Dezember 2015
Hannelore Kraft
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Berlin, den 3. Dezember 2015
Malu Dreyer
Für das Saarland:
Saarbrücken, den 3. Dezember 2015
A. Kramp-Karrenbauer
Für den Freistaat Sachsen:
Dresden, den 3. Dezember 2015
St. Tillich
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Berlin, den 3. Dezember 2015
Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein:
Berlin, den 3. Dezember 2015
T. Albig
Für den Freistaat Thüringen:
Berlin, den 3. Dezember 2015
Bodo Ramelow
Protokollerklärung aller Länder zu §11e Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages
1. Die Länder erkennen die Fortschritte hinsichtlich aus
gewogener Vertragsbedingungen zwischen dem öffentlich-
rechtlichen Rundfunk und den Film- und Fernsehproduk-
tionsunternehmen sowie den Urhebern und Urheberinnen
und Leistungsschutzberechtigten an, die in den letzten
Jahren durch Vereinbarungen der Partner erreicht wur-
den. Sie gehen davon aus, dass dieser Prozess fortgesetzt
und in diesem Rahmen unter anderem die Verwertungs-
rechte angesichts der erweiterten Verbreitungsmöglich-
keiten angemessen zwischen den Vertragspartnern aufge-
teilt und angemessene Lizenzvergütungen vereinbart wer-
den.
2. Die Länder erwarten von ARD, ZDF und Deutschland
radio, dass sie die von ihnen bei der KEF angemeldeten
und von der KEF anerkannten Mittel für die Kategorie
Programmaufwand auch für diesen Zweck einsetzen,
wobei auch gesellschaftsrechtlich von den Anstalten unab-
hängige Produzenten angemessen berücksichtigt werden
sollen. Sie gehen davon aus, dass die zuständigen Gremien
der Rundfunkanstalten, die Mittelplanung und -verwen-
dung insoweit besonders beobachten.
Protokollerklärung aller Länder zur Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
In Erkenntnis dessen, dass ein wirksamer Jugendmedien-
schutz allein auf gesetzlichem und technischem Wege nicht
erreichbar ist, sehen die Länder die Stärkung von Medienkom-
petenz als eine wichtige Aufgabe an. In Verfolgung dieses
Zwecks unterstützen sie auch weiterhin Lehrende, Eltern und
andere Menschen in Erziehungsverantwortung, Kindern und
Jugendlichen Medienbildung zu vermitteln.
Dienstag, den 28. Juni 2016
258 HmbGVBl. Nr. 25
Das Hamburgische Schulgesetz vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 19. Juni 2015
(HmbGVBl. S. 121), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im Zweiten Abschnitt hinter
dem Eintrag zu §
56 folgender Eintrag eingefügt: ,,§
56a
Ganztagsausschuss“.
2.Im Zweiten Abschnitt wird hinter §
56 folgender §
56a
eingefügt:
,,§56a
Ganztagsausschuss
(1) Zur Planung, Umsetzung und Begleitung der ganztägi-
gen Bildung und Betreuung gemäß §13 Absatz 1 Satz 2 setzt
die Schulkonferenz der jeweiligen Schule einen Ganztags-
ausschuss ein, der paritätisch aus der Schulleitung, den vom
Elternrat und an GBS-Schulen, die mit einem Träger der
Jugendhilfe kooperieren, den vom Elternausschuss im
Sinne von §
24 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes
entsandten Sorgeberechtigten, den Mitgliedern der Lehrer-
konferenz, gegebenenfalls den Mitgliedern des Schülerrats
sowie an GBS-Schulen, die mit einem Träger der Jugend-
hilfe kooperieren, den Vertreterinnen oder Vertretern des
Trägers der Jugendhilfe besteht. Die Zahl der Mitglieder
des Ausschusses wird durch die Schulkonferenz bestimmt.
§55 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend. Bei der
Vertretung des Elternrats ist dafür Sorge zu tragen, dass ins-
besondere Eltern im Ganztagsausschuss vertreten sind,
deren Kinder auch am Ganztagsangebot teilnehmen. Der
Ausschuss soll mindestens viermal jährlich zusammen
treten und tagt schulöffentlich.
(2) Der Ganztagsausschuss berät über alle wichtigen
Fragen
der ganztägigen Bildung und Betreuung und ist vor Ent-
scheidungen der Schulkonferenz zu Fragen der ganz
tägigen
Bildung und Betreuung zu hören. Die Schul
leitung und bei
entsprechender Beteiligung die Leitung des jeweiligen Trä-
gers der Jugendhilfe unterrichten den Ganztagsausschuss
über grundlegende Entwicklungen der ganztägigen Bil-
dung und Betreuung in der jeweiligen Schule. Jedes ein-
zelne Mitglied hat das Recht, Tagesordnungspunkte anzu-
melden. Der Ganztagsausschuss kann Empfehlungen oder
Beschlussvorschläge entsprechend §
52 Absatz 2 Satz 2 an
die Schulkonferenz richten. Vertreterinnen und Vertretern
des Ganztagsausschusses ist
Gelegenheit zu geben, die

Empfehlung oder den Vorschlag in der Schulkonferenz zu
erläutern. Die Ablehnung oder Abänderung der Empfeh-
lung oder des Vorschlags des Ganztagsausschusses muss die
Schulkonferenz gegenüber dem Ganztagsausschuss begrün-
den.“
Zweiundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes
Vom 22. Juni 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 22. Juni 2016.
Der Senat
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51
29
77.
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II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
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