FREITAG, DEN30. JUNI
221
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 25 2023
Tag I n h a l t Seite
27. 6. 2023 Drittes Gesetz zur Änderung des ÖRA-Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221
3031-1
27. 6. 2023 Hamburgische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und
Rettungssanitätern (Hamburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und
Rettungssanitäter – HmbAPORettSan) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
2191-3-1
27. 6. 2023 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Mönckebergstraße II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
707-3-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Das ÖRA-Gesetz vom 16. November 2010 (HmbGVBl.
2010 S. 603, 2011 S. 16), zuletzt geändert am 10. Juni 2022
(HmbGVBl. S. 375), wird wie folgt geändert:
1. In §
1 Absatz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 3
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 ange-
fügt:
,,4.
Schlichtungsverfahren gemäß §15a des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende
– (SGB II) in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I
S. 852, 2094), zuletzt geändert am 16. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2328), in der jeweils geltenden Fassung.“
2. In §6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Das Schlichtungsverfahren nach §
1 Absatz 1 Num-
mer 4 findet statt, wenn Träger der Grundsicherung für
Arbeitssuchende im Sinne von §
6 Absatz 1 Satz 1 Num-
mern 1 und 2 SGB II sowie Leistungsberechtigte im Sinne
von §
7 Absatz 1 SGB II verfahrensbeteiligt sind. §
3 Ab-
satz 2 gilt entsprechend.“
§2
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Drittes Gesetz
zur Änderung des ÖRA-Gesetzes
Vom 27. Juni 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 27. Juni 2023.
Der Senat
Freitag, den 30. Juni 2023
222 HmbGVBl. Nr. 25
§1
Ausbildungsziel
(1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungs-
weise zum Rettungssanitäter soll die Absolventin und den
Absolventen zum Einsatz in unterschiedlichen Funktionen in
allen Bereichen des Patiententransportes, des qualifizierten
Krankentransportes sowie der Notfallrettung und des Bevölke-
rungsschutzes befähigen. Außerdem muss das Kompetenzpro-
fil gemäß den Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen
zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und
Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) vermittelt wer-
den (Rahmenlehrplan, Anlage 1).
(2) Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifika-
tion ,,Rettungssanitäterin“ beziehungsweise ,,Rettungssanitä-
ter“ ab.
§2
Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang
(1) Die Ausbildung umfasst mindestens 520 Stunden und
gliedert sich in folgende Abschnitte:
1. Eine theoretisch-praktische Ausbildung an einer staatlich
anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen
und Rettungssanitäter im Umfang von 240 Stunden, ein-
schließlich der Erfolgskontrolle zum Abschluss des Ausbil-
dungsabschnittes,
2. eine praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrich-
tung der Patientenversorgung im Umfang von 80 Stunden,
3. eine praktische Ausbildung im Rettungsdienst im Umfang
von 160 Stunden,
4. einen Abschlusslehrgang im Umfang von 40 Stunden sowie
5. eine staatliche Prüfung.
(2) Die Ausbildung soll zusammenhängend abgeleistet und
innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden. Die zustän-
dige Behörde kann auf Antrag die Ausbildungszeit auf höchs-
tens drei Jahre verlängern.
(3) Die Ausbildung beginnt mit der theoretisch-prakti-
schen Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 und endet mit der
staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5. Die Ausbil-
dungsabschnitte nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 sollen in der
angegebenen Reihenfolge abgeleistet werden. Von der Reihen-
folge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummern 2
und 3 kann bei einer Ausbildung nach dieser Verordnung im
Rahmen einer Ausbildung, in die eine Ausbildung nach dieser
Verordnung integriert ist, abgewichen werden, wenn sicherge-
stellt ist, dass durch die geänderte Reihenfolge keine Verzöge-
rung in der Ausbildungsdauer eintritt.
(4) Ausbildungsabschnitte, die in anderen Ländern abge-
leistet worden sind, werden anerkannt, wenn sie den aktuell
geltenden Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur
Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und
Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) entsprechen.
(5) Auf Antrag kann von der zuständigen Behörde eine
andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die
Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 ganz
oder teilweise angerechnet werden.
(6) Die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungs
abschnitten nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 ist in geeigneter
Form zu dokumentieren.
§3
Ausbildungsstätten
(1) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und
Koordination der theoretischen und praktischen Ausbildung
entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die schulische Aus-
bildungsstätte.
(2) Die Ausbildungsstätten für die theoretisch-praktische
Ausbildung nach §2 Absatz 1 Nummer 1, den Abschlusslehr-
gang nach §2 Absatz 1 Nummer 4 sowie die staatliche Prüfung
nach §
2 Absatz 1 Nummer 5 bedürfen der staatlichen Aner-
kennung durch die zuständige Behörde. Soweit für die Ausbil-
dungsstätten bereits eine Anerkennung für die Ausbildung
von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gemäß §
6
Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) vom 22. Mai
2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert am 20. Juli 2022
(BGBl. I S. 1174, 1179), in der jeweils geltenden Fassung vor-
liegt, gelten diese auch für die Ausbildung von Rettungssanitä-
terinnen und Rettungssanitätern als anerkannt.
(3) Die praktische Ausbildung nach §2 Absatz 1 Nummer 2
wird an einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung
durchgeführt.
(4) Die Rettungswachen für die praktische Ausbildung
nach §
2 Absatz 1 Nummer 3 bedürfen der staatlichen Aner-
kennung durch die zuständige Behörde. Soweit für Rettungs-
wachen bereits eine Genehmigung als Lehrrettungswache
gemäß §6 Absatz 1 NotSanG für die Ausbildung von Notfallsa-
nitäterinnen und Notfallsanitätern vorliegt, gelten diese auch
für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungs-
sanitätern als anerkannt.
§4
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung
(1) Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung zur
Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter
ist, dass die auszubildende Person
Hamburgische Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern
(Hamburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen
und Rettungssanitäter – HmbAPORettSan)
Vom 27. Juni 2023
Auf Grund von §31 Absatz 1 des Hamburgischen Rettungs-
dienstgesetzes (HmbRDG) vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl.
S. 367), geändert am 12. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 331), wird
verordnet:
Freitag, den 30. Juni 2023 223
HmbGVBl. Nr. 25
1. ihre Identität nachgewiesen hat,
2. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung der Tätig-
keit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter unge-
eignet ist,
3. über einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige
Schulausbildung oder über eine abgeschlossene Berufsaus-
bildung verfügt,
4. durch Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses nach-
gewiesen hat, dass sie sich nicht eines Verhaltens schuldig
gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Aus-
übung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin beziehungs-
weise als Rettungssanitäter ergibt,
5. über die für die Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitä-
terin beziehungsweise als Rettungssanitäter erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift ver-
fügt; die zuständige Behörde kann bei Zweifeln an ausrei-
chenden Sprachkenntnissen eine Bescheinigung über den
erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses mit dem
Sprachniveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenz-
rahmens für Sprachen des Europarates zur Voraussetzung
der Zulassung machen.
(2) Mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Ausbildung
sind der zuständigen Behörde Nachweise gemäß Absatz 1
Nummer 1 bis 5 vorzulegen.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1
begründet keinen Anspruch auf einen Ausbildungsplatz.
§5
Prüfungsausschuss
Es wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus folgenden
Mitgliedern besteht:
1. Eine fachlich geeignete Vertreterin oder ein fachlich geeig-
neter Vertreter der zuständigen Behörde als Prüfungsvorsit-
zende oder Prüfungsvorsitzender oder eine von der zustän-
digen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe
betraute fachlich geeignete Person,
2. eine Person, die die in §6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2 oder in §31 Absatz 3 NotSanG genannten Anfor-
derungen an die Leitung einer Schule oder an fachlich und
pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte erfüllt,
3. zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer, die an der Ausbil-
dungsstätte unterrichten, von denen eine Person zum Zeit-
punkt der Prüfung als praxisanleitende Person nach §
3
Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-
APrV) vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), zuletzt
geändert am 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148 S. 1, 14), in der
jeweils geltenden Fassung, tätig ist.
§6
Zulassung zur Prüfung
(1) Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prü-
fungsteilnehmers entscheidet die Prüfungsvorsitzende oder
der Prüfungsvorsitzende über die Zulassung zur Prüfung. Der
Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung
bei der jeweiligen Ausbildungsstätte eingegangen sein, welche
diesen bei Vollständigkeit der zuständigen Behörde vorlegt.
(2) Mit der Antragstellung sind vorzulegen:
1. eine Kopie eines Identitätsnachweises in amtlich beglau-
bigter Abschrift,
2. Originalbescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss
der Ausbildungsabschnitte gemäß §2 Absatz 1 Nummern 1
bis 4.
(3) Die Teilnahme an der Prüfung kann nur erfolgen, wenn
zuvor der Ausbildungsabschnitt nach §2 Absatz 1 Nummer 4
erfolgreich absolviert wurde. Der Nachweis hierüber obliegt
der Verantwortung der Ausbildungsstätte.
§7
Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen und
einen praktischen Teil. Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung ist als Aufsichtsarbeit
innerhalb einer Dauer von 120 Minuten zu bearbeiten. Die
Fragen der schriftlichen Arbeit werden durch die Prüfungs-
vorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden auf Vorschlag der
Ausbildungsstätte nach §3 Absatz 1 bestimmt. Die Bewertung
erfolgt durch zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die
schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens
,,ausreichend“ bewertet wird.
(3) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die
Demonstration von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten.
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer über-
nimmt bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden
Aufgaben einschließlich
1. der Einschätzung der Gesamtsituation,
2. des Umgangs mit medizinisch-technischen Geräten,
3. der Durchführung von Sofortmaßnahmen,
4. der Dokumentation sowie, soweit erforderlich,
5. der Herstellung der Transportbereitschaft und der Über-
gabe der Patientin oder des Patienten in die weitere notfall-
medizinische Versorgung.
Eines der Fallbeispiele muss aus dem Bereich des qualifizier-
ten Krankentransportes oder aus dem Bereich der notfallmedi-
zinischen Versorgung und eines aus dem Bereich Herzkreis-
laufstillstand mit Reanimation stammen. Ein Fallbeispiel wird
durch ein Fachgespräch ergänzt. In diesem hat die Prüfungs-
teilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer sein Handeln zu
erläutern und zu begründen, sowie die Prüfungssituation zu
reflektieren. Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch die
Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden auf Vor-
schlag der Ausbildungsstätte nach §3 Absatz 1. Jedes Fallbei-
spiel wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von
denen eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanlei-
tende Person nach §
3 Absatz 1 Satz 1 NotSan-APrV tätig ist,
abgenommen und benotet. Bei mindestens einem der beiden
Fallbeispiele ist die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungs-
vorsitzende anwesend. Sie oder er kann sich an der Prüfung
beteiligen. Aus den gleich zu gewichtenden Noten der Fach-
prüferinnen oder Fachprüfer bildet die Prüfungsvorsitzende
beziehungsweise der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit
den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für
jedes Fallbeispiel. Aus diesen Noten bildet die Prüfungsvorsit-
zende oder der Prüfungsvorsitzende die Gesamtnote für den
praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung
ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit ,,ausrei-
chend“ benotet wird.
§8
Benotung der Prüfung
(1) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistun-
gen in der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
,,sehr gut“ (1),
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße
entspricht,
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224 HmbGVBl. Nr. 25
,,gut“ (2),
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
,,befriedigend“ (3),
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen ent-
spricht,
,,ausreichend“ (4),
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht,
,,mangelhaft“ (5),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden können,
,,ungenügend“ (6),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Män-
gel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Die gebildete Note für die schriftliche Prüfung sowie die
Gesamtnote der praktischen Prüfung werden in einem Zeugnis
ausgewiesen.
§9
Bestehen und Wiederholen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach §
7
Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Wer
die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Mus-
ter der Anlage 2.
(2) Die Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung und die
praktische Prüfung können auf Antrag der Prüfungsteilneh-
merin beziehungsweise des Prüfungsteilnehmers einmal wie-
derholt werden, wenn die Prüfungsteilnehmerin beziehungs-
weise der Prüfungsteilnehmer die Note ,,mangelhaft“ (5) oder
,,ungenügend“ (6) erhalten hat.
(3) Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb von zwölf
Monaten durchzuführen. Die Prüfungsvorsitzende oder der
Prüfungsvorsitzende kann bestimmen, dass die Prüfungsteil-
nehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zur Wiederholungs-
prüfung nur zugelassen werden darf, wenn die Prüfungsteil-
nehmerin oder der Prüfungsteilnehmer an einer Wiederho-
lung von Ausbildungsabschnitten nach §2 Absatz 1 Nummern
1 bis 4 ganz oder teilweise teilgenommen hat. Dauer und Inhalt
bestimmt die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsit-
zende.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine
schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten und, im Falle
der Wiederholung von Ausbildungsabschnitten nach Absatz 3
Satz 2, Dauer und Inhalt der zu wiederholenden Ausbildungs-
abschnitte angegeben sind. Die Entscheidung ist zu begrün-
den.
§10
Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteil-
nehmer nach der Zulassung von der Prüfung oder einem Teil
der Prüfung zurück, so hat die Prüfungsteilnehmerin oder der
Prüfungsteilnehmer der Prüfungsvorsitzenden oder dem Prü-
fungsvorsitzenden den Grund für den Rücktritt unverzüglich
mitzuteilen.
(2) Genehmigt die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungs-
vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der Prü-
fungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu
erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit
kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt wer-
den.
(3) Teilt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteil-
nehmer den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit
oder genehmigt die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungs-
vorsitzende den Rücktritt nicht, so gilt die Prüfung oder der
betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. §9 Absätze 3
und 4 gilt entsprechend.
§11
Versäumnisfolgen
(1) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prü-
fungsteilnehmer einen Prüfungstermin, gibt die Aufsichts
arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht die
Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder
der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn
nicht ein wichtiger Grund vorliegt. §
9 Absätze 3 und 4 gilt
entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prü-
fung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vor-
liegt, trifft die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsit-
zende. §10 gilt entsprechend.
§12
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende
kann bei Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilneh-
mern, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in
erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht
haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden
erklären. §
9 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist
im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der
gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur
innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Prüfung
zulässig.
§13
Niederschrift und Prüfungsunterlagen
(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus
der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere
Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses her-
vorgehen. Die Niederschrift ist von der Prüfungsvorsitzenden
oder dem Prüfungsvorsitzenden zu unterzeichnen.
(2) Die Unterlagen gemäß §6 Absatz 2, alle Beurteilungsun-
terlagen der Prüfung und die Unterlagen nach Absatz 1 hat die
Ausbildungsstätte mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prü-
fungsteilnehmer innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der
Prüfungsentscheidung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu
gewähren.
§14
Gleichwertige Ausbildungen
(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung nach den Grundsätzen zur Ausbildung des
Personals im Rettungsdienst (520-Stunden-Ausbildung) vom
20. September 1977 in Verbindung mit den Empfehlungen für
die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssani-
tätern vom 16. und 17. September 2008, sowie nach der Ham-
burgischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungs-
sanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 5. Februar 2008
(HmbGVBl. S. 54) in der am 30. Juni 2023 geltenden Fassung
erfolgreich abgeschlossene Rettungssanitäterausbildung ist
mit einer Ausbildung nach dieser Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung gleichwertig.
(2) Eine Ausbildung, die in anderen Ländern abgeleistet
worden ist, wird anerkannt, wenn sie den Empfehlungen für
Freitag, den 30. Juni 2023 225
HmbGVBl. Nr. 25
die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssani-
tätern entspricht.
(3) Eine in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftraumes abgeschlossene Ausbildung kann auf Antrag
von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie mit
der Ausbildung gemäß den Empfehlungen für die Ausbildung
von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern gleich-
wertig ist.
(4) Soweit in dieser Verordnung keine abschließenden
Regelungen getroffen sind, gilt für die Anerkennung ausländi-
scher Ausbildungen das Hamburgische Berufsqualifikations-
feststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254),
zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 381), in der
jeweils geltenden Fassung.
§15
Zuständige Stelle
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die
bei dem Aufgabenträger des öffentlichen Rettungsdienstes
nach §
1 Absatz 1 Satz 2 HmbRDG bestehende beziehungs-
weise einzurichtende Aufsichtsbehörde für den Krankentrans-
port. Die Pflicht zur Aufsicht erstreckt sich auch auf die Aus-
bildungseinrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes.
§16
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Zum
selben Zeitpunkt tritt die Hamburgische Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungs
sanitäter vom 5. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 54) außer Kraft.
(2) Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung begonnen wurden, werden
nach den bisher geltenden Regelungen abgeschlossen.
(3) Bis zum 31. Dezember 2023 können nach bisherigem
Recht zugelassene Ausbildungsstätten bis zum 1. April 2023
begonnene Ausbildungen, in die eine Ausbildung zu Rettungs-
sanitäterinnen und Rettungssanitätern integriert ist, nach den
bisher geltenden Regelungen durchführen und abschließen.
Anlage 1
Rahmenlehrplan
Themenbereich A:
Handlungsfeld Krankentransport und Rettungsdienst
Zeitansatz
Rettungssanitäter-
schule
Behandlungs-
einrichtung
Lehrrettungswache
60 Unterrichtsein-
heiten
16 Stunden 40 Stunden
Thema Kompetenzziele
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Thema A1:
Organisatorische Grundlagen
· sind über den Ablauf der Rettungssanitäter-Ausbildung informiert.
Thema A2:
Im Krankentransport und
Rettungsdienst mitwirken
· grenzen die Aufgaben des Krankentransportes und des Rettungsdienstes voneinander ab.
· ordnen die Berufe und deren Tätigkeiten im Krankentransport und Rettungsdienst ein.
· beschreiben die Organisationsstrukturen und Ressourcen des Krankentransportes und des
Rettungsdienstes.
· erläutern die Auswirkungen der föderalistischen Strukturen auf den Krankentransport
und Rettungsdienst.
· verstehen den Rettungsdienst als Teil des Bevölkerungsschutzes und stellen Schnittstellen
und die Aufgabenverteilung innerhalb der Behörden und Organisationen mit Sicherheits-
aufgaben dar.
· legen die Grundlagen der Finanzierung des Krankentransportes und des Rettungsdienstes
dar.
· entwickeln ein Selbstverständnis für grundlegende Verhaltensanforderungen an das Ret-
tungsdienstpersonal.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 27. Juni 2023.
Freitag, den 30. Juni 2023
226 HmbGVBl. Nr. 25
Thema A3:
Sich in Krankentransport
und Rettungsdienst angemes-
sen verhalten
· verwenden situations- und sachgerecht die persönliche Schutzausrüstung.
· beachten der Regelungen und Arbeitsschutzvorschriften insbesondere der gesetzlichen
Unfallversicherungen im Einsatz.
· nutzen die Möglichkeiten zum Eigenschutz.
· arbeiten im Team und respektieren Führungsstrukturen im Einsatz.
· kommunizieren im Einsatz kollegial.
· wenden Kommunikationsstrategien mit Patientinnen und Patienten, Angehörigen und
Dritten situationsgerecht an.
· nutzen eine risikoorientierte und fehlervermeidende Kommunikation.
· ermitteln und berücksichtigen die Bedürfnisse der ihnen anvertrauten Patientinnen und
Patienten.
· ordnen ihr Verhalten in den jeweiligen sozialen und kulturellen Kontext ein.
· ordnen die eigene Position in das Gesamtgefüge ein.
· stellen sich flexibel auf neue Situationen ein.
· richten ihre Tätigkeit nach Qualitätsgrundsätzen unter Berücksichtigung rechtlicher, öko-
nomischer und ökologischer Grundsätze aus.
· entwickeln Wertevorstellungen und beachten diese im beruflichen und privaten Umfeld.
· reflektieren ihr eigenes Verhalten und wirken an der Evaluation von Einsätzen mit.
Thema A4:
Verschiedene rechtliche Fra-
gestellungen berücksichtigen
· entwickeln ein Grundverständnis für das Rechtssystem in Deutschland.
· ordnen rettungsdienstliche Handlungssituationen in die unterschiedlichen Rechtsgebiete
ein.
· übertragen relevante Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung auf konkrete Einsatzsitua-
tionen.
· beachten grundlegende arbeitsschutzrechtliche Regelungen.
· sind sich der Bedeutung von Datenschutz, Schweigepflicht und Briefgeheimnis bewusst
und übertragen sie auf einzelne Fallkonstellationen.
· beachten relevante Inhalte des Medizinprodukterechts.
Thema A5:
Bei der standardisierten Pati-
entenversorgung mitwirken
· führen eine strukturierte Erstversorgung von Patienten unterschiedlicher Altersgruppen
durch.
· erfassen das ABCDE-Schema in seinen Grundzügen und Prioritäten.
· unterscheiden in Primary und Secondary Survey.
· passen ihre Versorgungsstrategien der jeweiligen Patientensituation an.
Thema A6:
Nach hygienischen Grund-
sätzen arbeiten
· verfügen über Grundkenntnisse relevanter Begriffe und Definitionen im Bereich der
Hygiene.
· beachten die relevanten Grundlagen der Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherun-
gen und Arbeitsschutzvorschriften im Bereich der Hygiene und der Infektionsvorbeu-
gung.
· wenden präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen gemäß eines Rahmen-
Hygieneplans und anderer behördlicher oder organisatorischer Vorgaben an.
· sind sich ihrer Aufgaben, Verantwortung und Grenzen im Einsatz bewusst.
Thema A7:
Pharmakologische Grund
lagen im Einsatz berücksich-
tigen
· geben relevante Inhalte des Arzneimittelgesetzes wieder.
· berücksichtigen relevante Inhalte des Betäubungsmittelgesetzes.
· verfügen über Grundkenntnisse pharmakologischer Grundlagen.
· differenzieren verschiedene Applikationsarten und führen diese durch oder assistieren bei
deren Durchführung.
· unterscheiden im Rettungsdienst gebräuchliche Notfallmedikamente nach ihrem Anwen-
dungszweck.
Thema A8:
Dokumentation im Kranken-
transport und in der Notfall-
rettung
· sind sich der Notwendigkeit einer guten Dokumentation, auch aus rechtlicher Hinsicht,
bewusst und dokumentieren adäquat.
· wenden die Hilfsmittel zur Dokumentation an.
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HmbGVBl. Nr. 25
Thema A9:
Transport und Übergabe
durchführen
· wenden Maßnahmen und Techniken zur Rettung und zum Umlagern unterschiedlich
erkrankter und verletzter Patientinnen und Patienten mit und ohne Hilfsmittel an und
berücksichtigen dabei Aspekte des rückenschonenden Arbeitens.
· beherrschen Maßnahmen und Techniken zum Führen und Begleiten von gehfähigen Pati-
entinnen und Patienten unter Berücksichtigung kinästhetischer Grundsätze.
· gehen sach- und fachgerecht mit Sonden und Kathetern um.
· differenzieren die Krankentransportmittel im Krankenwagen nach den allgemeinen
Regeln der Technik nach Einsatzzweck.
· führen Maßnahmen zur Patienten- und Ladungssicherung durch.
· berücksichtigen die Grundlagen der Fahrphysik und setzen diese im Fahrverhalten um.
· führen eine strukturierte Übergabe durch.
Thema A10:
Sich in besonderen Einsatz
lagen (Massenanfall von
Verletzten und Erkrankten,
Amok, Terror, chemische,
biologische, radiologische
und nukleare Gefahren)
angemessen verhalten
· ordnen ihre Position in den Gesamtkontext der Hilfeleistungsstrukturen bei Großscha-
densereignissen und besonderen Einsatzlagen ein.
· differenzieren die unterschiedlichen Kategorien von Schadensereignissen.
· ordnen die Aufgaben beteiligter Behörden, Institutionen und Organisationen im Groß-
schadensfall ein.
· wenden präventive Maßnahmen zur Vermeidung einer Eigengefährdung bei Großscha-
densereignissen und besonderen Einsatzlagen an.
· unterscheiden die Behandlungsstrategien bei Großschadensereignissen und besonderen
Einsatzlagen von der Patientenversorgung in der Individualmedizin.
· wirken an der Vorsichtung mit.
Themenbereich B:
Versorgung nach dem ABCDE-Schema
Zeitansatz
Rettungssanitäter-
schule
Behandlungs-
einrichtung
Lehrrettungswache
120 Unterrichtsein-
heiten
56 Stunden 88 Stunden
Thema Kompetenzziele
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Thema B1:
Menschen mit A-Problemen
versorgen
· verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Patho-
physiologie der Atemwege.
· erkennen und beheben Atemwegsverlegungen unterschiedlicher Ursachen auch unter
Zuhilfenahme geeigneter Hilfsmittel.
· wenden relevante Lagerungsarten an.
· wirken bei der Sicherung des Atemwegs durch höherqualifiziertes medizinisches Fachper-
sonal mit.
Thema B2:
Menschen mit B-Problemen
versorgen
· verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Patho-
physiologie des Atmungssystems.
· erkennen Atemstörungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversor-
gungsmaßnahmen durch.
· wenden Maßnahmen bei Atemstörungen, Ateminsuffizienz und Atemstillstand an.
· wenden relevante Lagerungsarten an.
Thema B3:
Menschen mit C-Problemen
versorgen
· verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Patho-
physiologie des Herz-Kreislauf-Systems.
· erkennen Kreislauf- und Durchblutungsstörungen unterschiedlicher Ursachen und führen
geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.
· führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen zur Schockvorbeugung und zur Kontrolle
lebensbedrohlicher Blutungen durch.
· wenden relevante Lagerungsarten an.
· führen geeignete Wiederbelebungsmaßnahmen durch.
· reflektieren ihr eigenes Verhalten und wirken an der Evaluation von Einsätzen mit.
Freitag, den 30. Juni 2023
228 HmbGVBl. Nr. 25
Thema B4:
Menschen mit D-Problemen
versorgen
· verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Patho-
physiologie des Gehirns und des Nervensystems.
· erkennen neurologische Störungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erst-
versorgungsmaßnahmen durch.
· wenden relevante Lagerungsarten an.
Thema B5:
Menschen mit E-Problemen
versorgen
· berücksichtigen Aspekte aus Umwelt und Umgebung bei der Versorgung.
· gewinnen Informationen durch die Befragung von anwesenden Dritten.
· wissen um die Gefahr der Unterkühlung und führen einen angemessenen Wärmeerhalt
durch.
· erkennen thermische Störungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erst-
versorgungsmaßnahmen durch.
· erkennen Verletzungen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen auch unter
Zuhilfenahme geeigneter Hilfsmittel durch.
· wenden relevante Lagerungsarten an.
Thema B6:
Informationen durch Anam-
neseerhebung gewinnen
· wenden etablierte, strukturierte Abfrageschemata zur Informationsgewinnung und Patien-
tenübergabe an.
· nutzen unterschiedliche Anamneseformen zur Informationsgewinnung.
· führen eine notfallbezogene Untersuchung durch.
Thema B7:
Bei der weiteren Versorgung
mitwirken
· sind sich der Notwendigkeit der Reevaluation bewusst und führen ein Secondary Survey
durch.
· erkennen eigene Grenzen der Versorgung und fordern geeignete Ressourcen nach.
· ermitteln die geeignete Versorgungseinrichtung nach adäquaten Kriterien.
· führen den Transport unter Berücksichtigung medizinischer Aspekte und der Lagerung
durch.
· verfügen über ein Überblickswissen zur weiteren apparativen Untersuchung und Versor-
gung in der Klinik.
Themenbereich C:
Spezielle Versorgung
Zeitansatz
Rettungssanitäter-
schule
Behandlungs-
einrichtung
Lehrrettungswache
40 Unterrichtsein-
heiten
4 Stunden 16 Stunden
Thema Kompetenzziele
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Thema C1:
Menschen mit Verletzungen
versorgen
· verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Patho-
physiologie des Stütz- und Bewegungssystems.
· wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an.
· differenzieren unterschiedliche Verletzungsmuster.
· schätzen Patientenschäden unter Berücksichtigung kinematischer Grundsätze ein.
· berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten.
· führen allgemeine und spezielle Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten anhand des
ABCDE-Schemas durch.
· erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen und führen notwendige lebensret-
tende Maßnahmen durch.
Thema C2:
Menschen nach Elektro
unfällen versorgen
· wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an.
· differenzieren unterschiedliche Elektrounfälle.
· schätzen Patientenschäden durch die Einwirkung von elektrischem Strom ein.
· berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten.
· führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Elektrounfällen anhand des ABCDE-
Schemas durch.
· erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen durch Elektrounfälle und führen
notwendige lebensrettende Maßnahmen durch.
Freitag, den 30. Juni 2023 229
HmbGVBl. Nr. 25
Thema C3:
Menschen nach Tauch- oder
Ertrinkungsunfällen versor-
gen
· wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an.
· berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten.
· führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Tauch- und Ertrinkungsunfällen anhand
des ABCDE-Schemas durch.
Thema C4:
Patientinnen mit gynäkologi-
schen und geburtshilflichen
Notfällen versorgen
· verfügen über Grundkenntnisse der topografischen Anatomie und grundlegender physio-
logischer Aspekte der weiblichen Geschlechtsorgane.
· beschreiben die grundlegenden physiologischen Vorgänge einer Geburt.
· erfassen spezielle Notfallbilder in Gynäkologie und Geburtshilfe und leiten Erstversor-
gungsmaßnahmen ein.
· führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen und Ereignissen in Gynäkolo-
gie und Geburtshilfe anhand des ABCDE-Schemas durch; dabei berücksichtigen sie psy-
chosoziale Bedürfnisse der Patientinnen.
· wirken bei Maßnahmen zur Versorgung von Notfällen und Ereignissen in Gynäkologie
und Geburtshilfe durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit.
Thema C5:
Notfälle bei Säuglingen,
Kindern und Jugendlichen
versorgen
· differenzieren die verschiedenen Lebensalters-Phasen und erkennen die Zusammenhänge
mit relevanten anatomischen, physiologischen und pathophysiologischen Besonderheiten.
· erfassen spezielle Notfallbilder im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter und leiten Erstver-
sorgungsmaßnahmen ein.
· führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen und Ereignissen im Säuglings-,
Kindes- und Jugendalter anhand des ABCDE-Schemas durch; dabei berücksichtigen sie
psychosoziale Bedürfnisse der unterschiedlichen Altersgruppen.
· wirken bei Maßnahmen zur Versorgung von Notfällen und Ereignissen im Säuglings-,
Kindes- und Jugendalter durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit.
· führen geeignete Wiederbelebungsmaßnahmen durch.
Thema C6:
Ältere Menschen versorgen
· wenden etablierte, strukturierte Abfrageschemata zur Informationsgewinnung und Patien-
tenübergabe an.
· nutzen unterschiedliche Anamneseformen zur Informationsgewinnung.
· führen eine notfallbezogene Untersuchung durch.
Thema C7:
Menschen mit abdominellen
Beschwerden versorgen
· verfügen über Grundkenntnisse der topografischen Anatomie und grundlegender physio-
logischer und pathophysiologischer Aspekte der Bauchorgane und des Uro-Genital-
Bereichs, insbesondere in Hinblick auf traumatische Blutungen.
· führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen des Abdomens anhand des
ABCDE-Schemas durch.
· erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen bei Notfällen des Abdomens und
führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch.
Thema C8:
Menschen mit psychischen
Störungen versorgen
· erkennen relevante psychiatrische Notfallbilder anhand typischer Symptome.
· wenden allgemeine Maßnahmen, insbesondere zum Eigenschutz im Umgang mit Patien-
ten mit psychiatrischen Erkrankungen, an.
· beachten relevante Rechtsgrundlagen (zum Beispiel Zwangs- und Vollstreckungsmaßnah-
men).
Thema C9:
Menschen mit Vergiftungen
versorgen
· verfügen über Grundkenntnisse grundlegender Begriffe im Bereich der Toxikologie.
· berücksichtigen relevante Maßnahmen zum Eigenschutz und zum Schutz von Dritten.
· erkennen relevante Intoxikationen anhand typischer Symptome.
· nutzen spezielle Möglichkeiten der Informationsbeschaffung (zum Beispiel Giftinformati-
onszentrale).
· führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Vergiftungen anhand des ABCDE-Sche-
mas durch.
· erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen bei Vergiftungen und führen not-
wendige lebensrettende Maßnahmen durch.
Freitag, den 30. Juni 2023
230 HmbGVBl. Nr. 25
Thema C10:
Menschen mit
Infektionskrankheiten/
-gefährdungen versorgen
· verfügen über Grundkenntnisse zum Aufbau und zur Funktion des Immunsystems.
· berücksichtigen Übertragungswege von Infektionskrankheiten.
· sind sich der Gefahren häufiger Infektionskrankheiten und nosokomialer Infektionen
bewusst.
· wenden spezielle Eigen- und Patientenschutzmaßnahmen sowie Hygiene- und Desinfekti-
onsmaßnahmen gemäß eines Rahmen-Hygieneplans und anderer rechtlicher, behördlicher
oder organisatorischer Vorgaben an.
· beachten spezielle Hygienemaßnahmen für besondere Patientengruppen.
Themenbereich D:
Psychosoziale Aspekte
Zeitansatz
Rettungssanitäter-
schule
Behandlungs-
einrichtung
Lehrrettungswache
20 Unterrichtsein-
heiten
4 Stunden 16 Stunden
Thema Kompetenzziele
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Thema D1:
Psychosoziale Erste Hilfe/
Notfallversorgung (PSNV)
sicherstellen
· sind sich der Bedeutung von psychosozialer Erster Hilfe/Notfallversorgung bewusst.
· unterscheiden ausgewählte Reaktionen von Patientinnen und Patienten, Angehörigen und
anderen Beteiligten in Notfällen.
· erkennen eine Eigen- beziehungsweise Fremdgefährdung und berücksichtigen relevante
Maßnahmen zum Eigenschutz und zum Schutz von Dritten.
· wenden Handlungsprinzipien der psychosozialen Ersten Hilfe an.
· stellen eine Anschlussversorgung über Notfallseelsorge/Krisenintervention sicher.
· erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen und führen notwendige lebensret-
tende Maßnahmen durch.
Thema D2:
Akute Belastungsreaktionen
und Posttraumatische Belas-
tungsstörungen erkennen
· wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an.
· erkennen akute Stressreaktionen im Einsatz bei sich und anderen Beteiligten.
· nehmen Symptome einer akuten Belastungsreaktion wahr.
· grenzen akute Belastungsreaktionen zur Posttraumatischen Belastungsstörung (und
Traumafolgestörungen) ab.
Thema D3:
Bewältigungsstrategien
(Copingstratgien) nutzen
· wenden Strategien zur Ablenkung an (Abstand gewinnen).
· nutzen Verarbeitungsstrategien.
Thema D4:
Kollegiale Unterstützung
sicherstellen
· sind sich der Bedeutung der kollegialen Ressource in Krisensituationen bewusst.
· wenden Handlungsprinzipien der kollegialen Unterstützung an.
· nutzen die Möglichkeiten einer Anschlussversorgung.
Freitag, den 30. Juni 2023 231
HmbGVBl. Nr. 25
Anlage 2
Prüfungszeugnismuster
Die Prüfungsvorsitzende/der Prüfungsvorsitzende
Zeugnis
über die Prüfung
für
Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
Name, Vorname
___________________________________________________________________________
Geburtsdatum Geburtsort
___________________________________________________________________________
hat am __.__.____ die staatliche Prüfung nach §2 Absatz 1 Nummer 5 der Hamburgischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter bei der
___________________________________________________________________________
in ____________________________________ bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung ,,__________“
2. im praktischen Teil der Prüfung ,,__________“
Ort, Datum
______________________________________
(Siegel)
______________________________________
(Unterschrift der Prüfungsvorsitzenden/des Prüfungsvorsitzenden)
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein-
zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich-
tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§2
Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, den Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort
Mönckebergstraße zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind die folgenden Maß-
nahmen vorgesehen:
a) Betrieb, Instandhaltung und Ergänzung der Winter
beleuchtung sowie ganzjährige Fassaden- und anlassbezo-
gene Effektbeleuchtung,
b) Marketingmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit,
c) zusätzliche Reinigung- und Serviceleistungen im öffent
lichen Raum,
d) Einsatz eines Districtmanagements und
e) Interessenvertretung für die Eigentümerschaft des Innova-
tionsbereichs.
§3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die Otto Wulff BID Gesellschaft mbH.
§4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §9 Absatz 3 GSPI, der die Ober-
grenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale
nach §5 6590000 Euro.
§5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali-
ger Pauschalbetrag in Höhe von 20000 Euro festgesetzt.
§6
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
Freitag, den 30. Juni 2023
232 HmbGVBl. Nr. 25
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs Mönckebergstraße II
Vom 27. Juni 2023
Auf Grund von §3 und §10 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur
Stärkung von Standorten durch private Initiativen (GSPI) vom
8. März 2022 (HmbGVBl. S. 169) wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 27. Juni 2023.
Freitag, den 30. Juni 2023 233
HmbGVBl. Nr. 25
Anhang 1
Gebietsabgrenzung
Innovationsbereich Mönckebergstraße II
Freitag, den 30. Juni 2023
234 HmbGVBl. Nr. 25
Anhang 2
Der Innovationsbereich Mönckebergstraße II umfasst folgende Grundstücke
(ohne Straßenverkehrsflächen):
Nummer Belegenheit Flurstücks-
nummer
1 Mönckebergstraße 22; Hermannstraße 39; Rathausmarkt
ohne Nummer
1544
2 Mönckebergstraße 20; Bergstraße 9, 11; Hermannstraße 37 1155
3 Mönckebergstraße 18; Bergstraße ohne Nummer;
Kleine Rosenstraße ohne Nummer
486
4 Kleine Rosenstraße 14; Paulstraße 3 490
5 Mönckebergstraße 16; Gerhart-Hauptmann-Platz 13;
Kleine Rosenstraße 3, 5
1545
6 Spitalerstraße 32; Gerhart-Hauptmann-Platz 42 916
7 Spitalerstraße 30 917
8 Spitalerstraße 28 919
9 Spitalerstraße 18, 20, 22, 24, 26; Lilienstraße ohne Nummer 912
10 Mönckebergstraße ohne Nummer; Barkhof 3;
Spitalerstraße ohne Nummer
1800
11 Mönckebergstraße 12; Spitalerstraße 11;
Barkhof ohne Nummer
1540
12 Mönckebergstraße 8, 10; Spitalerstraße 7, 9 1539
13 Mönckebergstraße 8, 10; Spitalerstraße 7, 9 1537
14 Mönckebergstraße 6; Lange Mühren 9;
Spitalerstraße ohne Nummer
1019
15 Steintorwall 6 2293
16 Mönckebergstraße 1; Lange Mühren 12; Steinstraße ohne
Nummer; Steintorwall ohne Nummer
1640
17 Mönckebergstraße 3; Lange Mühren 1; Bugenhagenstraße 6 1564
18 Mönckebergstraße 5 1563
19 Mönckebergstraße 7; Bugenhagenstraße 8, 10 1566
20 Mönckebergstraße 9; Barkhof ohne Nummer;
Bugenhagenstraße ohne Nummer
1567
21 Mönckebergstraße 11; Jakobikirchhof ohne Nummer;
Barkhof ohne Nummer
1554
22 Mönckebergstraße 13; Jakobikirchhof ohne Nummer;
Ida-Ehre-Platz ohne Nummer
1562, 1561
23 Mönckebergstraße 13; Jakobikirchhof ohne Nummer 1556
24 Mönckebergstraße 15; Ida-Ehre-Platz 11 1553
25 Mönckebergstraße 17 1550
26 Mönckebergstraße 19; Kreuslerstraße 12 1549
27 Mönckebergstraße 21; Bei der Petrikirche 1;
Kreuslerstraße ohne Nummer
1546
28 Mönckebergstraße 25; Bergstraße 7 1552
29 Mönckebergstraße 27; Rathausstraße 9 1151
30 Mönckebergstraße 29, 31; Knochenhauertwiete 3, 4;
Rathausmarkt 11; Rathausstraße 1 (teilweise)
1551, 1282
Gemarkung Altstadt Nord, Bezirk Hamburg-Mitte
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
