DIENSTAG, DEN30. JULI
221
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 25 2019
Tag I n h a l t Seite
9. 7. 2019 Verordnung über den Bebauungsplan Stellingen 61 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221
23. 7. 2019 Verordnung zum Neuerlass und zur Aufhebung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher sowie zur Ände-
rung laufbahnrechtlicher Vorschriften der Polizei Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224
2030-1-29, neu: 2030-1-30
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Stellingen 61 für den Geltungs
bereich östlich der Vogt-Kölln-Straße und Wördemanns Weg
sowie nördlich des Gazellenkamps (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil
321) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Vogt-Kölln-Straße Nordgrenze des Flurstücks 5516, Nord-
grenze des Flurstücks 5515, Nord-, Ost- und Südgrenze des
Flurstücks 5516 der Gemarkung Stellingen Wördemanns
Weg.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Verordnung
über den Bebauungsplan Stellingen 61
Vom 9. Juli 2019
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371),
§
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGB I S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017
(BGBl. I S. 3434), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiter
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 109),
wird verordnet:
Dienstag, den 30. Juli 2019
222 HmbGVBl. Nr. 25
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie sons-
tige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher
verkaufen, Tankstellen, Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten
werden ausgeschlossen. Ausnahmsweise können Ein
zelhandels
betriebe zugelassen werden, die in unmittel
barem räum
lichen und betrieblichen Zusammenhang mit
Handwerksbetrieben oder produzierenden Gewerbebetrie-
ben stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert (v.H.) der
mit dem Betriebsgebäude überbauten Fläche sowie jeweils
nicht mehr als 150
m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche
aufweisen.
2. Im Gewerbegebiet sind Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale und gesundheitliche Zwecke allgemein zulässig.
3. Im Gewerbegebiet sind solche Anlagen und Betriebe unzu-
lässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchs-
emissionen das Wohnen in den angrenzenden Gebieten
wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischle-
reien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien,
Röstereien, Kunststoff erhitzende Betriebe oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen sind zuläs-
sig, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissions-
schutzrechtliche Verträglichkeit mit der Nachbarschaft
nach
gewiesen werden kann.
4. Zulässig sind im Gewerbegebiet Vorhaben (Betriebe und
Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle 1
angegebenen Emissionskontingente L(EK) nach DIN
45691 ,,Geräuschkontingentierung“ weder am Tag
(6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch in der Nacht (22.00 Uhr bis
6.00 Uhr) überschreiten:
Tabelle 1: Emissionskontingente
Tabelle 1: Emissionskontingente
Gebiet L(EK), Tag L(EK), Nacht
Emissionshöhe 1 m
dB (A)/m2
dB (A)/m2
GE 58 43
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach Abschnitt 5 der
DIN 45691 ,,Geräuschkontingentierung“ (Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle: Freie und Han-
sestadt Hamburg, Bezirksamt Eimsbüttel). Bei der Prü-
fung für die Nacht ist die volle Stunde mit dem höchsten
Beurteilungspegel (,,lauteste Nachtstunde“) maßgebend.
5. Für die in den in der Nebenzeichnung zur Planzeichnung
dargestellten Richtungssektoren gelegenen Immissions-
orte darf in den Gleichungen 6 und 7 der DIN 45691 das
Emissionskontingent der einzelnen Teilfläche auf L(EK)
+ L(EK,zus) erhöht werden. Die Zusatzkontingente
L(EK,zus) sind der nachfolgenden Tabelle 2 zu entneh-
men:
Tabelle 2: Zusatzkontingente für Richtungssektoren
Richtungs-
sektor
Anfang
(Winkel in
Grad)
Ende
(Winkel in
Grad)
L(EK,zus),
Tag in
dB(A)
L(EK,zus),
Nacht in
dB(A)
A 180 360 2 2
B 0 70 2 17
C 70 140 2 7
D 140 180 0 0
6. Im Gewerbegebiet sind Nebenanlagen gemäß §14 der Bau-
nutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) mit Ausnahme notwendiger Grund-
stückszufahrten nur innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig.
7. Auf den Flächen zum Ausschluss von Stellplätzen, Gara-
gen und Nebenanlagen ist die Herstellung notwendiger
Zuwegungen und Zufahrten zulässig.
8. Für die mit ,,a“ bezeichneten Teile des Gewerbegebiets
sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten,
wobei hier ein Abstandsflächenmaß von 0,4 h, jedoch min-
destens 2,5m, einzuhalten ist und Gebäude höchstens 50m
Länge aufweisen dürfen.
9. Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen nur für Betriebe
zulässig, die in dem Gewerbegebiet ansässig sind. Werbe-
Tabelle 2: Zusatzkontingente für Richtungssektoren
Dienstag, den 30. Juli 2019 223
HmbGVBl. Nr. 25
anlagen sind nur in der Höhe des Erdgeschosses zulässig
und dürfen eine Fläche von 2m² nicht überschreiten.
10. Im Gewerbegebiet sind nur Flachdächer und flach geneigte
Dächer mit einer Neigung bis zu 20 Grad zulässig.
11. Im Gewerbegebiet sind Dächer mit einer Fläche von mehr
als 100m² mit einem mindestens 8cm starken durchwur-
zelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Ausgenommen sind Flächen für technische Dachaufbau-
ten bis 50 v.H. der Dachfläche.
12. Im Gewerbegebiet muss der Durchgrünungsanteil auf den
jeweiligen Grundstücken mindestens 20 v.
H. betragen.
Mindestens 10 v.
H. der Grundstücksflächen sind mit
standortgerechten Laubbäumen und -sträuchern zu
bepflanzen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf
zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Auf-
bau (Schotterrasen) herzustellen. Der mit ,,(A)“ bezeich-
nete Bereich zum Ausschluss von Stellplätzen, Garagen
und Nebenanlagen entlang Wördemanns Weg und der
Vogt-Kölln-Straße ist mindestens zu 30 v.
H. als Vegeta
tionsfläche anzulegen. Für die Herstellung notwendiger
Zuwegungen und Zufahrten können auf der mit ,,(A)“
bezeichnete Fläche ausnahmsweise auch geringere Anteile
an Vegetationsfläche zugelassen werden.
13. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.
14. Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträu-
chern ist auf der mit ,,(B)“ bezeichneten Fläche je 2
m²
Fläche ein Strauch und je 200m² Fläche ein Laubbaum zu
pflanzen. Die mit ,,(C)“ bezeichneten Flächen sind als
reine Strauchpflanzungen aus verschiedenen heimischen
Arten zu entwickeln und mit einem Strauch je 2m² Fläche
zu bepflanzen. Für festgesetzte Baum- und Strauch
anpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu ver-
wenden und zu erhalten. Zu pflanzende Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 16cm, in 1m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
15. Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatz-
pflanzungen mit großkronigen Bäumen vorzunehmen.
Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Baum-
standorten sind zulässig. Außerhalb der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
16. Im Gewerbegebiet sind die zur Fläche für Sportanlagen
ausgerichteten Außenwände von Gebäuden, deren Fens-
terabstand mehr als 5
m beträgt, sowie fensterlose Fassa-
den, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2m
Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
17. Die festgesetzte Lärmschutzwand ist in einer Höhe zu
errichten, die zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte
der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991
(BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt geändert am 1. Juni 2017
(BGBl. I S. 1468), erforderlich ist. Sie darf jedoch höchs-
tens 10m über Gelände hoch sein. Die festgesetzte Lärm-
schutzwand ist mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen; je 2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu
verwenden.
18. Im Gewerbegebiet sind Außenleuchten nur in Form von
monochromatisch abstrahlenden Leuchten bis 3000 Kel-
vin und mit einem geschlossenen Glaskörper zulässig.
19. Innerhalb der Fläche für Sportanlagen sowie im Gewerbe-
gebiet auf den privaten Grundstücksflächen sind die Geh-
und Fahrwege sowie Platzflächen in wasser- und luft-
durchlässigem Aufbau herzustellen.
20.Für die Erschließung des Gewerbegebiets sind weitere
örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage
bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie wer-
den nach §125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 9. Juli 2019.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Dienstag, den 30. Juli 2019
224 HmbGVBl. Nr. 25
Artikel 1
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt I
(HmbAPOPol-LaI)
Inhaltsübersicht
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Bewerbung und Auswahl
§ 3 Allgemeines Ausbildungsziel
Abschnitt II
Ausbildung
§ 4 Ausbildungsfächer
§ 5 Ausbildung
§ 6 Verkürzte Ausbildungsgänge
§ 7 Praktikum
§ 8 Verlängerung, Beendigung
Abschnitt III
Prüfungen
§ 9 Laufbahnprüfung, Abschlussprüfung
§10 Prüfungskommission
§11 Vertraulichkeit
§12 Zurückstellung
§13 Rücktritt, Verhinderung
§14 Täuschung, Verstöße gegen die Ordnung
§15 Bewertung der Leistungen
§16 Bewertung der Ausbildungsleistungen
§17 Teile und Fächer der Abschlussprüfung
§18 Zulassung zur Abschlussprüfung
§19 Schriftlicher Teil der Abschlussprüfung
§20 Mündlicher beziehungsweise praktischer Teil der
Abschlussprüfung
§21 Bestehen der Abschlussprüfung
§22 Wiederholung der Abschlussprüfung
§23 Ausbildungs- und Prüfungsleistungen
§24 Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung
§25 Bekanntgabe, Zeugnis
§26 Einsicht in die Prüfungsakten
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung für den Laufbahn-
abschnitt I in der Einheitslaufbahn der Polizeivollzugsbeam-
tinnen und Polizeivollzugsbeamten bei der Polizei Hamburg
(Ausbildungsbehörde). Für die Vorbereitungsdienste für den
Zugang zum Laufbahnabschnitt I gemäß §§9 und 9a der Ver-
ordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei
(HmbLVO-Pol) vom 9. November 2010 (HmbGVBl. S. 585),
zuletzt geändert am 23. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 224, 238), in
der jeweils geltenden Fassung gelten folgende von der Verord-
nung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen
und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl.
S. 511), zuletzt geändert am 11. Dezember 2018 (HmbGVBl.
S. 460, 461), in der jeweils geltenden Fassung und der Verord-
nung über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei abwei-
chende oder sie ergänzende Vorschriften.
§2
Bewerbung und Auswahl
(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungs-
dienst ist bei der Ausbildungsbehörde einzureichen. Ihr sind
beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. der Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Bildungs-
voraussetzungen oder, wenn ein entsprechendes Abschluss-
zeugnis noch nicht erteilt ist, die letzten beiden Zeugnisse,
3. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten und Prüfun-
gen.
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in Aus-
sicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das Erfül-
len der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur
Beamtin oder zum Beamten nach Maßgabe der hierfür gelten-
den Bestimmungen gefordert.
(2) Der Entscheidung über die Zulassung der Bewerberin-
nen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst geht ein Auswahl-
verfahren bei der Ausbildungsbehörde voraus, in dem die
Eignung festgestellt wird.
(3) Vor der Einstellung haben sich die Bewerberinnen und
Bewerber zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung einer
ärztlichen Untersuchung bei einer von der Ausbildungs
behörde bestimmten Ärztin bzw. einem von der Ausbildungs-
behörde bestimmten Arzt zu unterziehen.
Verordnung
zum Neuerlass und zur Aufhebung
ausbildungs- und prüfungsrechtlicher sowie zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften
der Polizei Hamburg
Vom 23. Juli 2019
Auf Grund der §§
25, 26 und 106 des Hamburgischen
Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 199), wird
verordnet:
Dienstag, den 30. Juli 2019 225
HmbGVBl. Nr. 25
(4) Näheres regelt die Ausbildungsbehörde im Rahmen
einer Auswahl- und Einstellungsrichtlinie.
§3
Allgemeines Ausbildungsziel
(1) Die Ausbildung soll die Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten in geistiger und körperlicher Hinsicht
auf den Polizeivollzugsdienst vorbereiten, die Persönlichkeits-
entwicklung fördern und die Fähigkeit vermitteln, polizeiliche
Aufgaben zu erkennen und durchzuführen.
(2) Nach Abschluss der Ausbildung sollen die Polizeivoll-
zugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach ihrer Per-
sönlichkeit, ihren Fähigkeiten und ihren Kenntnissen in der
Lage und bereit sein, die Aufgaben der Polizei im Sinne des
Ideals einer bürgernahen Polizeiarbeit im freiheitlich demo-
kratischen und sozialen Rechtsstaat sachgerecht und verant-
wortlich zu erfüllen.
Abschnitt II
Ausbildung
§4
Ausbildungsfächer
(1) Ausbildungsfächer sind für Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamte
1.Deutsch,
2. Politik/Staats- und Verfassungsrecht,
3.Englisch,
4. Allgemeines Verwaltungsrecht/Polizeirecht,
5. Strafrecht/Strafverfahrensrecht/Ordnungswidrigkeiten-
recht,
6.Verkehrsrecht,
7.Rechtskunde,
8. Recht des öffentlichen Dienstes,
9. Polizeiberufskunde (einschließlich Berufsethik),
10.Kriminalistik,
11.Polizeidienstlehre,
12. Polizeitraining inklusive Schießausbildung und
13.Sport.
(2) In den verkürzten Ausbildungsgängen gemäß §
9a
Absätze 2 und 3 HmbLVO-Pol sind Deutsch und Politik/
Staats- und Verfassungsrecht keine Ausbildungsfächer.
(3) Die Bewertung der Leistungen erfolgt gemäß §
15
Absätze 1 bis 3.
(4) Die Leistungen in dem Fach Polizeitraining inklusive
Schießausbildung werden nicht benotet, sondern mit ,,bestan-
den“ oder ,,nicht bestanden“ bewertet. Die Kriterien und Rah-
menbedingungen dafür regelt die zuständige Behörde im
Berufsbildungsplan. Die Nachwuchskraft erhält eine Beschei-
nigung.
§5
Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert 30 Monate und soll den Nach-
wuchskräften die für eine Verwendung im Laufbahnabschnitt
I des Polizeivollzugsdienstes notwendigen Fähigkeiten und
Kenntnisse vermitteln. Sie gliedert sich in eine fachtheoreti-
sche Grundausbildung von zwölf Monaten und eine abschlie-
ßende Ausbildung von 18 Monaten. Die abschließende Ausbil-
dung umfasst ein Praktikum von sechs Monaten und einen
fachtheoretischen Teil von zwölf Monaten.
(2) Die Ausbildung wird von der Akademie der Polizei
Hamburg durchgeführt. Die Nachwuchskraft kann anderen
Stellen zur Ausbildung zugewiesen werden.
(3) Näheres zur inhaltlichen Ausgestaltung und Durchfüh-
rung der Ausbildung, einschließlich des Praktikums und der
in den Fächern ausbildungsbegleitend erfolgreich zu erbrin-
genden Leistungsnachweise, regelt die zuständige Behörde im
Berufsbildungsplan. Er ist den Nachwuchskräften zu Beginn
der Ausbildung bekannt zu geben.
§6
Verkürzte Ausbildungsgänge
(1) Die Ausbildungsbehörde kann gemäß §
9a Absatz 1
HmbLVO-Pol für Nachwuchskräfte mit überdurchschnitt
lichen Leistungen eine verkürzte Ausbildung anbieten. Der
Ausbildungsgang dauert in diesem Fall insgesamt 24 Monate.
Der fachtheoretische Teil der abschließenden Ausbildung ist
auf sechs Monate verkürzt. Die Feststellung der überdurch-
schnittlichen Leistungen erfolgt zum Ende des Praktikums.
Überdurchschnittliche Leistungen liegen vor, wenn
1. die Ausbildungsleistungen in der Grundausbildung gemäß
§
16 im arithmetischen Mittel der Ausbildungsfächer mit
mindestens 10 Punkten bewertet werden,
2. die Leistungen in den Fächern Allgemeines Verwaltungs-
recht/Polizeirecht, Strafrecht/Strafverfahrensrecht/Ord-
nungswidrigkeitenrecht, Verkehrsrecht und Deutsch mit
8 Punkten oder besser bewertet werden,
3. in keinem Fach eine mangelhafte oder schlechtere Leistung
besteht und
4. das Praktikum mit 10 Punkten oder besser bewertet wird.
Bietet die Ausbildungsbehörde die verkürzte Ausbildung an
und erfüllen mehr Nachwuchskräfte die Voraussetzungen nach
Satz 5, als Plätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Zulassung
zur verkürzten Ausbildung in einem Ranglistenverfahren auf
Basis der konkreten Leistungen. Näheres zum Ranglistenver-
fahren regelt die zuständige Behörde.
(2) Die Ausbildungsbehörde kann gemäß §
9a Absatz 2
HmbLVO-Pol für Nachwuchskräfte mit entsprechenden Vor-
kenntnissen eine um die Inhalte der nachgewiesenen Vor-
kenntnisse verkürzte Ausbildung anbieten. Dieser Ausbil-
dungsgang dauert 24 Monate und gliedert sich in eine fachthe-
oretische Grundausbildung und eine abschließende Ausbil-
dung von je zwölf Monaten. Die abschließende Ausbildung
umfasst ein Praktikum von fünf Monaten und einen fach
theoretischen Teil von sieben Monaten.
(3) Die Ausbildungsbehörde kann gemäß §
9a Absatz 3
HmbLVO-Pol für Nachwuchskräfte mit entsprechenden Vor-
kenntnissen eine auf 18 Monate verkürzte Ausbildung anbie-
ten. Dieser Ausbildungsgang gliedert sich in eine fachtheoreti-
sche Grundausbildung von acht Monaten und eine abschlie-
ßende Ausbildung von zehn Monaten. Die abschließende
Ausbildung umfasst ein Praktikum von vier Monaten und
einen fachtheoretischen Teil von sechs Monaten.
(4) Näheres regelt die zuständige Behörde im Berufsbil-
dungsplan.
Dienstag, den 30. Juli 2019
226 HmbGVBl. Nr. 25
§7
Praktikum
(1) Zum Praktikum wird zugelassen,
1. wessen Ausbildungsleistungen gemäß §
16 bis zum Zeit-
punkt der Zulassungsentscheidung am Ende der Grund
ausbildung
a)
im arithmetischen Mittel aller Ausbildungsfächer
gemäß §4,
b) im schriftlichen Teil des Faches Deutsch,
c) im Fach Politik/Staats- und Verfassungsrecht,
d) im Fach Allgemeines Verwaltungsrecht/Polizeirecht,
e) im Fach Strafrecht/Strafverfahrensrecht/Ordnungswid-
rigkeitenrecht,
f) im Fach Verkehrsrecht und
g) im Fach Sport
mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet worden sind, und
2. wer die erfolgreiche Teilnahme
a) am Fach Polizeitraining (ohne Schießausbildung) und
b) an der Schießausbildung
gemäß §4 Absatz 4 nachgewiesen hat.
Im begründeten Einzelfall ist als Ausnahmeentscheidung der
zuständigen Behörde eine Zulassung auch dann möglich,
wenn eine der Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2 Buchstabe a nicht vorliegt. In den verkürzten Aus-
bildungsgängen gemäß §
9a Absätze 2 und 3 HmbLVO-Pol
findet Satz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c keine Anwen-
dung.
(2) Das Praktikum muss bestanden werden. Es ist bestan-
den, wenn die Praktikumsleistungen mit mindestens ,,ausrei-
chend“ bewertet wurden. Näheres zur Bewertung des Prakti-
kums regelt die zuständige Behörde im Berufsbildungsplan.
§8
Verlängerung, Beendigung
(1) Wenn der Ausbildungserfolg durch unzureichende
Leistungen während der Ausbildung gefährdet ist, kann der
Vorbereitungsdienst einmalig in der fachtheoretischen Ausbil-
dung und einmalig im Praktikum um jeweils ein Halbjahr
verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet die
zuständige Behörde. Weitere Verlängerungen auf Grund unzu-
reichender Leistungen sind im Regelfall ausgeschlossen; über
Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet die
zuständige Behörde. §
11 Absatz 2 Satz 1 HmbLVO bleibt
unberührt.
(2) Ergibt sich für eine Nachwuchskraft, die an einem der
verkürzten Vorbereitungsdienste nach §6 teilnimmt, die Not-
wendigkeit einer Verlängerung nach Absatz 1, so tritt diese
Nachwuchskraft an geeigneter Stelle in den regulären Ausbil-
dungsgang gemäß §5 Absatz 1 ein. Darüber, welches die geeig-
nete Stelle ist, entscheidet die zuständige Behörde.
(3) Der Vorbereitungsdienst wird in der Regel vorzeitig
beendet, wenn auch durch die Verlängerung die Ziele der Aus-
bildung nicht erreicht wurden oder wenn sich während der
Verlängerung ergibt, dass für die Nachwuchskraft keine Aus-
sicht auf Erreichung der Ausbildungsziele besteht.
(4) Der Vorbereitungsdienst wird in der Regel vorzeitig
beendet, wenn das Praktikum mit ,,ungenügend“ bewertet
wird.
(5) Im Fall einer Beendigung des Vorbereitungsdienstes
gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 ist die Nachwuchskraft aus dem
Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen.
Abschnitt III
Prüfungen
§9
Laufbahnprüfung, Abschlussprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die
Nachwuchskraft das Ziel der Ausbildung für den Laufbahn
abschnitt I erreicht hat.
(2) Die Laufbahnprüfung setzt sich zusammen aus den
Leistungen der Grundausbildung, der abschließenden Ausbil-
dung mit dem Praktikum sowie der zum Ende des Vorberei-
tungsdienstes abzulegenden Abschlussprüfung.
§10
Prüfungskommission
(1) Die Abschlussprüfung wird vor einer Prüfungskommis-
sion abgelegt, die aus einer oder einem Vorsitzenden und drei
Beisitzerinnen bzw. Beisitzern besteht. Die oder der Vorsit-
zende ist eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung
für den Laufbahnabschnitt III in der Laufbahn der Polizei
oder eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für
das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Laufbahn
Allgemeine Dienste oder der Laufbahn Bildung. Beisitzerin-
nen oder Beisitzer sind eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein
Polizeivollzugsbeamter, die oder der als Lehrkraft an der Aka-
demie der Polizei Hamburg tätig ist, eine an der Akademie
Allgemeinunterricht erteilende Lehrkraft sowie eine Polizei-
vollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter mindestens
der Besoldungsgruppe A 12, die oder der nicht der Akademie
angehören soll. Die Mitglieder der Prüfungskommission sowie
ihre Vertreterinnen und Vertreter werden von der zuständigen
Behörde bestellt.
(2) Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen
eingerichtet werden.
(3) Mitglieder einer Prüfungskommission können bei Ver-
hinderung von Mitgliedern einer anderen Prüfungskommis-
sion vertreten werden.
(4) Die oder der Vorsitzende leitet die Prüfung. Die Mitglie-
der der Prüfungskommission sind bei der Bewertung der Prü-
fungsleistungen an Weisungen nicht gebunden. Die Prüfungs-
kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthal-
tung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme der oder des Vorsitzenden.
§11
Vertraulichkeit
(1) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Polizei
Hamburg, ihre oder seine Vertretung, die Protokollführung
sowie von der zuständigen Behörde beauftragte Personen dür-
fen bei den Prüfungen und den Beratungen der Prüfungskom-
missionen sowie bei der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
anwesend sein.
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission
kann Personen, die der Prüfungskommission nicht angehören,
zu der Prüfung als Prüferinnen oder Prüfer hinzuziehen und
beauftragen, Bewertungsvorschläge zu machen. Hinsichtlich
der Bewertungsvorschläge sind sie an Weisungen nicht gebun-
Dienstag, den 30. Juli 2019 227
HmbGVBl. Nr. 25
den; sie haben aber kein Stimmrecht hinsichtlich der Bewer-
tung. Die hinzugezogenen Prüferinnen und Prüfer dürfen bei
den Beratungen der Prüfungskommission sowie bei der
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse anwesend sein.
(4) Bei berechtigtem Interesse können die zuständige
Behörde und die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
sion anderen Personen die Anwesenheit bei der Prüfung, bei
den Beratungen des Prüfungsausschusses und bei der Bekannt-
gabe der Prüfungsergebnisse gestatten.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission, die als Prüfe-
rinnen oder Prüfer hinzugezogenen Personen und die weiteren
Anwesenden sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prü-
fung zusammenhängenden Vorgänge verpflichtet.
§12
Zurückstellung
(1) Von der Abschlussprüfung kann zurückgestellt werden,
wer erhebliche Teile der Ausbildung versäumt hat. Über die
Zurückstellung entscheidet die zuständige Behörde.
(2) Im Falle der Zurückstellung setzt die zuständige
Behörde den Zeitraum bis zur Ablegung der Prüfung fest und
bestimmt, ob und in welchem Umfang die Ausbildung zu wie-
derholen oder nachzuholen ist.
§13
Rücktritt, Verhinderung
(1) Die Nachwuchskraft kann in besonderen Fällen mit
Zustimmung der zuständigen Behörde, während der Prüfung
mit Zustimmung der Prüfungskommission, von der Abschluss-
prüfung zurücktreten.
(2) Ist die Nachwuchskraft durch Krankheit oder sonstige
von ihr nicht zu vertretende Umstände gehindert, einen Prü-
fungstermin wahrzunehmen, hat sie die Hinderungsgründe
unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkran-
kung hat die Nachwuchskraft ein ärztliches Attest beizubrin-
gen. Auf Verlangen der oder des Vorsitzenden der Prüfungs-
kommission ist die Erkrankung durch ein personal- oder
amtsärztliches Attest nachzuweisen. Bescheinigt das Attest die
Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als einem
Tag und nimmt die Nachwuchskraft nach Ausstellung des
Attests an einer Prüfung teil, so verliert das Attest für den Zeit-
raum ab der Prüfungsteilnahme seine Gültigkeit.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird die Prüfung an
einem von der zuständigen Behörde neu zu bestimmenden
Termin durchgeführt oder fortgesetzt. Die Prüfungskommis-
sion kann eine unvollständig abgelegte Prüfung als bestanden
im Sinne des §21 Absatz 1 bewerten, wenn die nicht erbrach-
ten Prüfungsleistungen für das Ergebnis der Prüfung nicht
von wesentlicher Bedeutung sind.
§14
Täuschung, Verstöße gegen die Ordnung
(1) Einer Nachwuchskraft, die bei einer Prüfungsleistung
täuscht, zu täuschen versucht, anderen in unzulässiger Weise
hilft oder sonst gegen die Ordnung verstößt, wird die Fortset-
zung des jeweiligen Teils der Abschlussprüfung nur unter
Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung der Ord-
nung, insbesondere des ordnungsgemäßen Ablaufs der Prü-
fung, kann sie durch die Prüferin oder den Prüfer oder die
Aufsichtsperson sofort von der Fortsetzung des jeweiligen
Teils der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden. Die Prü-
fungskommission entscheidet je nach Art und Schwere des
Verstoßes darüber, ob die Wiederholung der Prüfungsleistung
oder der nachträgliche Ausschluss von der Prüfung und die
Bewertung der Prüfungsleistung mit der Punktzahl ,,0″ und
,,ungenügend“ angeordnet wird oder ob die gesamte Abschluss-
prüfung als nicht bestanden gilt.
(2) Bei schwerwiegenden Täuschungsversuchen das sind
insbesondere solche, die systematisch oder durch den Einsatz
technischer Mittel vorbereitet wurden soll der Vorberei-
tungsdienst in der Regel vorzeitig beendet werden. In diesem
Fall ist §8 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Wird erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses
bekannt, dass die Nachwuchskraft getäuscht hat, kann die
zuständige Behörde die jeweilige Prüfungsleistung nachträg-
lich mit der Punktzahl ,,0″ und ,,ungenügend“ bewerten und
die Gesamtnote entsprechend berichtigen oder die Laufbahn-
prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis
zurückfordern. Die Entscheidung kann nur innerhalb eines
Monats, nachdem die zuständige Behörde von der Täuschung
und der Person der oder des Täuschenden Kenntnis erlangt
hat, und nur innerhalb von drei Jahren nach dem letzten Prü-
fungstag getroffen werden.
(4) Vor einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 3, Absatz 2
oder Absatz 3 Satz 1 ist die Nachwuchskraft anzuhören. Über
die Anhörung wird eine Niederschrift gefertigt. Die Nach-
wuchskräfte sind vor Beginn der Prüfung auf die bestehenden
Regelungen hinzuweisen. Die Belehrung ist aktenkundig zu
machen.
§15
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen in der Ausbildung und in den Prüfun-
gen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich
daraus ergebenden Note zu bewerten:
14 oder 15 Punkte
sehr gut (Note 1) =
eine den Anforderungen in beson-
derem Maße entsprechende Leis-
tung,
11, 12 oder 13 Punkte
gut (Note 2) =
eine den Anforderungen voll ent-
sprechende Leistung,
8, 9 oder 10 Punkte
befriedigend (Note 3) =
eine den Anforderungen im Allge-
meinen entsprechende Leistung,
5, 6 oder 7 Punkte
ausreichend (Note 4) =
eine Leistung, die zwar Mängel auf-
weist, aber im Ganzen den Anforde-
rungen noch entspricht,
2, 3 oder 4 Punkte
mangelhaft (Note 5) =
eine den Anforderungen nicht ent-
sprechende Leistung, die jedoch
erkennen lässt, dass die notwen
digen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden könnten,
0 Punkte oder 1 Punkt
ungenügend (Note 6) =
eine den Anforderungen nicht ent-
sprechende Leistung, bei der selbst
die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, dass die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben werden könn-
ten.
(2) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf
zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle
bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugren-
zen:
Dienstag, den 30. Juli 2019
228 HmbGVBl. Nr. 25
von 14 Punkten bis 15 Punkten = sehr gut,
von 11 Punkten bis 13,99 Punkten = gut,
von 8 Punkten bis 10,99 Punkten = befriedigend,
von 5 Punkten bis 7,99 Punkten = ausreichend,
von 2 Punkten bis 4,99 Punkten = mangelhaft,
von 0 Punkten bis 1,99 Punkten = ungenügend.
(3) Maßgebend für die Bewertung der Klausurarbeiten sind
die Richtigkeit und die Begründung der Lösung sowie die Art
ihrer Darstellung. Bei erheblichen Verstößen gegen die Regeln
der deutschen Sprache ist insgesamt ein Abzug von bis zu drei
Punkten vorzunehmen. Jede nicht oder nicht rechtzeitig abge-
gebene Klausurarbeit wird mit der Punktzahl ,,0″ und ,,unge-
nügend“ bewertet. Die Lehrkraft hat ihre Bewertung bei der
Vergabe der Noten ,,mangelhaft“ und ,,ungenügend“ sowie auf
Anforderung der Nachwuchskraft zu erläutern. Dabei ist auf
wesentliche Fehler hinzuweisen.
§16
Bewertung der Ausbildungsleistungen
Die Ausbildungsleistungen in den einzelnen Ausbildungs-
fächern werden jeweils in der Grundausbildung sowie im fach-
theoretischen Teil der abschließenden Ausbildung bewertet.
Dabei sind die schriftlichen, mündlichen und praktischen
Ausbildungsleistungen gleichrangig zu berücksichtigen.
§17
Teile und Fächer der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen
Teil. Unter den Voraussetzungen des §20 Absatz 1 besteht sie
zusätzlich aus einem mündlichen beziehungsweise prakti-
schen Teil.
(2) Prüfungsfächer sind:
1.Deutsch,
2. Politik/Staats- und Verfassungsrecht,
3.Rechtskunde,
4. Polizeiberufskunde (einschließlich Berufsethik),
5.Kriminalistik,
6.Polizeidienstlehre.
§18
Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung wird zugelassen,
1. wessen Ausbildungsleistungen gemäß §16 im fachtheoreti-
schen Teil der abschließenden Ausbildung bis zum Zeit-
punkt der Zulassungsentscheidung
a)
im arithmetischen Mittel aller Ausbildungsfächer
gemäß §4,
b) im schriftlichen Teil des Faches Deutsch,
c) im Fach Politik/Staats- und Verfassungsrecht,
d) im Fach Rechtskunde und
e) im Fach Sport
mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet worden sind,
2. wer die erfolgreiche Teilnahme
a) am Polizeitraining (ohne Schießausbildung) und
b) an der Schießausbildung
gemäß §4 Absatz 4 nachgewiesen hat und
3. wer die Schwimmprüfung I gemäß den Anforderungen des
Berufsbildungsplans erfolgreich abgelegt hat.
(2) In den verkürzten Ausbildungsgängen gemäß §
9a
Absätze 2 und 3 HmbLVO-Pol findet Absatz 1 Nummer 1
Buchstaben b und c keine Anwendung.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prü-
fungskommission spätestens eine Woche vor Beginn der
schriftlichen Prüfungen. Im begründeten Einzelfall ist eine
Zulassung auch dann möglich, wenn eine der Voraussetzungen
gemäß Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a nicht
vorliegt.
(4) Im Falle der Nichtzulassung zur Abschlussprüfung setzt
die zuständige Behörde den Zeitraum bis zur erneuten Ent-
scheidung über die Zulassung fest und bestimmt, ob und in
welchem Umfang die Ausbildung zu wiederholen oder nachzu-
holen ist.
(5) Werden die Voraussetzungen für eine Zulassung zur
Abschlussprüfung auch im Wiederholungsfall nicht erfüllt,
gilt die Laufbahnprüfung mit der Bekanntgabe der wiederhol-
ten Nichtzulassung durch die zuständige Behörde als endgül-
tig nicht bestanden im Sinne des §
22 Absatz 4 des Beamten
statusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt
geändert am 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232).
§19
Schriftlicher Teil der Abschlussprüfung
(1) In den Prüfungsfächern:
1.Deutsch,
2. Politik/Staats- und Verfassungsrecht,
3. Rechtskunde und
4.Polizeiberufskunde
ist jeweils eine Klausurarbeit anzufertigen. Eine weitere Klau-
surarbeit ist nach Wahl der oder des Vorsitzenden der Prü-
fungskommission in dem Fach Kriminalistik oder dem Fach
Polizeidienstlehre anzufertigen.
(2) Die Leistungen in den schriftlichen Prüfungen werden
von der das jeweilige Fach unterrichtenden Lehrkraft bewer-
tet. Es ist Aufgabe der oder des Vorsitzenden der Prüfungs-
kommission, bei der Bewertung die Anwendung gleicher Maß-
stäbe zu sichern; sie oder er ist insofern weisungsbefugt gegen-
über der Lehrkraft.
(3) Wird die Prüfung als Wiederholungsprüfung durchge-
führt, ist neben der Erstkorrektorin oder dem Erstkorrekter
nach Absatz 2 von der Prüfungskommission eine Zweitkorrek-
torin oder ein Zweitkorrektor zu bestellen. Weichen die beiden
Bewertungen um mehr als drei Punktwerte voneinander ab, so
sollen sich die bewertenden Lehrkräfte auf eine gemeinsame
Note verständigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande
oder weichen die Bewertungen nicht um mehr als drei Punkt-
werte voneinander ab, wird die Note aus dem arithmetischen
Mittel der beiden Einzelnoten gebildet.
(4) Die Aufgaben für die Klausurarbeiten in den schrift
lichen Prüfungen und die erlaubten Hilfsmittel werden von
der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt.
Hierfür sind ihr oder ihm von der Akademie der Polizei Ham-
burg Vorschläge vorzulegen.
(5) Die Aufgaben sind bis zum Beginn der einzelnen Klau-
surarbeiten geheim zu halten. Sie sind für jede Klausurarbeit
getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die
erst am Prüfungstag in Anwesenheit der Nachwuchskräfte
geöffnet werden. Jeder Nachwuchskraft ist ein Exemplar der
Aufgabe auszuhändigen, das innerhalb der Bearbeitungszeit
zusammen mit der Klausurarbeit und sonstigen Aufzeichnun-
gen wieder abzugeben ist.
Dienstag, den 30. Juli 2019 229
HmbGVBl. Nr. 25
(6) Die Klausurarbeiten sollen möglichst an aufeinander
folgenden Arbeitstagen angefertigt werden. Die Nachwuchs-
kraft hat ihre Klausurarbeit mit einer ihr zugeteilten Kennzif-
fer zu versehen. Die Klausurarbeit, das abzugebende Aufga-
benexemplar sowie sämtliche Aufzeichnungen dürfen keine
Namensangaben oder sonstige Hinweise auf die Identität der
Nachwuchskraft mit Ausnahme der Kennziffer enthalten.
(7) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 120 Minuten, in
dem Fach Rechtskunde 180 Minuten.
(8) Der Prüfungsraum darf jeweils nur von einer Nach-
wuchskraft verlassen werden.
(9) Die oder der Aufsichtführende fertigt über die Durch-
führung der Prüfung an jedem Tag eine Niederschrift an. Sie
bzw. er vermerkt darin den Ort und den Beginn der Prüfung,
die Bezeichnung des Lehrgangs, die Namen der teilnehmen-
den Nachwuchskräfte, die Aufgaben für die Klausuren, das
Fernbleiben und die Dauer der zeitweiligen Abwesenheit von
Nachwuchskräften, Verstöße gegen die Ordnung und sonstige
besondere Vorkommnisse.
§20
Mündlicher beziehungsweise praktischer Teil
der Abschlussprüfung
(1) Die Prüfungskommission entscheidet, ob und in wel-
chen Fächern die Nachwuchskraft mündlich beziehungsweise
praktisch geprüft werden soll. Eine mündliche beziehungs-
weise praktische Prüfung soll in Fächern durchgeführt wer-
den, in denen eine Abweichung von vier oder mehr Punkten
zwischen der Ausbildungsleistung im fachtheoretischen Teil
der abschließenden Ausbildung und der schriftlichen Prü-
fungsleistung oder eine mangelhafte oder schlechtere schrift
liche Prüfungsleistung festgestellt wird. Auf in diesen Fällen
möglichen Antrag der Nachwuchskraft ist eine solche Prüfung
durchzuführen. Ein darüber hinausgehendes Antragsrecht
besteht nicht.
(2) Die Prüfungskommission kann entscheiden, dass eine
Nachwuchskraft zu einer mündlichen beziehungsweise prakti-
schen Prüfung nicht zugelassen wird, wenn aufgrund der Leis-
tungen in der Ausbildung und in der schriftlichen Prüfung ein
erfolgreicher Abschluss der Prüfung nicht erreicht werden
kann. Die Nachwuchskraft wird zur mündlichen Prüfung
nicht zugelassen, wenn im Fach Deutsch ihre schriftlichen
Leistungen im fachtheoretischen Teil der abschließenden Aus-
bildung und in der Prüfung jeweils nicht mindestens mit ,,aus-
reichend“ bewertet worden sind.
(3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Prüfungs
fächer erstrecken, in denen eine schriftliche Klausurarbeit
angefertigt wurde.
(4) In den Fächern Polizeiberufskunde (einschließlich
Berufsethik) und Polizeidienstlehre kann alternativ zu einer
mündlichen Prüfung eine praktische Prüfung durchgeführt
werden.
(5) Der Nachwuchskraft wird die Entscheidung der Prü-
fungskommission nach Absatz 1 Satz 1 eine Woche vor Beginn
der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Bei der mündlichen und
der praktischen Prüfung kann von der Entscheidung nach
Absatz 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn der Verlauf der Prü-
fung dazu Veranlassung gibt.
(6) Die Leistungen in den mündlichen und praktischen
Prüfungen werden von der Prüfungskommission bewertet.
(7) Wesentliche Gegenstände und Ergebnisse der münd
lichen und der praktischen Prüfung sind in einer Niederschrift
festzuhalten.
§21
Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistun-
gen in allen Fächern gemäß §
24 Absatz 2 jeweils mindestens
mit ,,ausreichend“ bewertet wurden.
(2) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Nach-
wuchskraft
1. ohne Zustimmung gemäß §
13 Absatz 1 von der Prüfung
zurücktritt,
2. ohne ausreichende Entschuldigung gemäß §
13 Absatz 2
einen Prüfungstermin versäumt oder
3. nach §20 Absatz 2 nicht zur mündlichen beziehungsweise
praktischen Prüfung zugelassen wird.
§22
Wiederholung der Abschlussprüfung
(1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende
Abschlussprüfung darf einmal wiederholt werden. Die oberste
Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine
zweite Wiederholung zulassen.
(2) Die zuständige Behörde setzt den Zeitraum bis zur Wie-
derholung der Prüfung fest und bestimmt, ob und in welchem
Umfang die Ausbildung zu wiederholen ist.
(3) Ist die Prüfung nach §14 Absatz 3 für nicht bestanden
erklärt worden, kann die zuständige Behörde die Nachwuchs-
kraft auf ihren Antrag zur Wiederholung zulassen. Absatz 2
gilt entsprechend.
§23
Ausbildungs- und Prüfungsleistungen
(1) Die Leistung der Grundausbildung errechnet sich aus
dem Mittel der Bewertungen der Ausbildungsleistungen in
den Ausbildungsfächern. Dabei sind die Ausbildungsleistun-
gen wie folgt zu gewichten:
Englisch und Recht
des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . jeweils einfach,
Deutsch, Politik/Staats- und Verfassungs-
recht, Allgemeines Verwaltungsrecht/
Polizeirecht, Verkehrsrecht, Polizeiberufs-
kunde (einschließlich Berufsethik),
Kriminalistik, Polizeidienstlehre
sowie Sport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . jeweils zweifach,
Strafrecht/Strafverfahrensrecht/
Ordnungswidrigkeitenrecht . . . . . . . . . . . dreifach.
(2) Die Leistung des Praktikums ergibt sich aus der Punkt-
zahl der Praktikumsbewertung.
(3) Die Leistung des fachtheoretischen Teils der abschlie-
ßenden Ausbildung errechnet sich aus dem Mittel der Bewer-
tungen der Ausbildungsleistungen in den Ausbildungsfächern.
Dabei sind die Ausbildungsleistungen wie folgt zu gewichten:
Englisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . einfach,
Deutsch, Politik/Staats- und Verfassungs-
recht, Polizeiberufskunde (einschließlich
Berufsethik), Kriminalistik,
Polizeidienstlehre sowie Sport . . . . . . . . . . jeweils zweifach,
Rechtskunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dreifach.
(4) Die Leistung der Abschlussprüfung ist das arithmeti-
sche Mittel aus den Punktzahlen der fünf Prüfungsnoten.
Dabei wird die Prüfungsnote aus dem Fach Rechtskunde zwei-
fach gewichtet.
Dienstag, den 30. Juli 2019
230 HmbGVBl. Nr. 25
§24
Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung
(1) Die Prüfungskommission stellt jeweils für die Grund-
ausbildung und den fachtheoretischen Teil der abschließenden
Ausbildung die Punktzahl der Ausbildungsleistung für die
einzelnen Ausbildungsfächer nach §16 fest und errechnet dar-
aus die Gesamtbewertung gemäß §23 Absätze 1 und 3.
(2) Die Prüfungskommission setzt die Noten der Abschluss-
prüfung für die einzelnen Prüfungsfächer fest. Soweit neben
der schriftlichen Prüfung eine mündliche oder eine praktische
Prüfung abgelegt wurde, ist für das jeweilige Prüfungsfach das
arithmetische Mittel aus den Bewertungen der schriftlichen
und der mündlichen oder der praktischen Prüfung zu bilden.
Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der Abschluss-
prüfung gemäß §23 Absatz 4 fest.
(3) Die Prüfungskommission setzt für jede Nachwuchskraft
die Gesamtpunktzahl fest und bildet daraus die Gesamtnote
für die Laufbahnprüfung.
(4) Bei der Berechnung der Gesamtnote für die Laufbahn-
prüfung wird die Leistung
1. der Grundausbildung mit 20 vom Hundert (v.H.),
2. des Praktikums mit 20 v.H.,
3. im fachtheoretischen Teil der abschließenden Ausbildung
mit 30 v.H. und
4. der Abschlussprüfung mit 30 v.H.
gewertet.
(5) Die Prüfungskommission kann zu Gunsten der Nach-
wuchskraft von dem rechnerisch ermittelten Wert um bis zu
einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistungen wäh-
rend der Ausbildung (ungeachtet der Prüfungsleistungen)
zutreffender gekennzeichnet sind. Die Gründe sind in der
Niederschrift zu vermerken.
§25
Bekanntgabe, Zeugnis
(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt
der Nachwuchskraft nach der Abschlussprüfung die Gesamt-
note der Laufbahnprüfung bekannt. Bei nicht bestandener
Prüfung teilt sie oder er der Nachwuchskraft mit, welche Leis-
tungen mit ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ bewertet worden
sind.
(2) Über die bestandene Laufbahnprüfung erhält die Nach-
wuchskraft ein Zeugnis, über die nicht bestandene oder als
nicht bestanden geltende Laufbahnprüfung eine Bescheini-
gung. In dem Zeugnis sind die Ausbildungsleistungen gemäß
§23 Absätze 1 und 3, die Leistung des Praktikums gemäß §23
Absatz 2, die Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern der
Abschlussprüfung gemäß §23 Absatz 4 und das Gesamtergeb-
nis der Laufbahnprüfung zu dokumentieren; über Ausbil-
dungsinhalte, die nicht im Rahmen der Benotung berücksich-
tigt sind, kann ein Teilnahme- oder Leistungsvermerk aufge-
nommen werden. Das Zeugnis und die Bescheinigung sind
von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu
unterzeichnen.
§26
Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Prüfung
kann die Nachwuchskraft auf Antrag unter Aufsicht Einsicht
in die Prüfungsakten nehmen. Die aktenführende Stelle
bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird.
Artikel 2
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II
(HmbAPOPol-LaII)
Inhaltsübersicht
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Bewerbung und Auswahl
§ 3 Ziel und Zweck der Ausbildung
Abschnitt II
Ausbildung
§ 4 Modulstruktur
§ 5 Leistungspunkte
§ 6 Aufbau und Umfang des Studiums
§ 7 Lehrveranstaltungen des Fachhochschulbereichs
§ 8 Lehrveranstaltungen der Ausbildungsbehörde
Abschnitt III
Laufbahnprüfung, Prüfungs- und Studienleistungen
Unterabschnitt 1
Prüfungen
§ 9 Bachelor- und Laufbahnprüfung
§10 Prüfungs- und Studienleistungen
Unterabschnitt 2
Modulprüfungen
§11 Modulprüfungen
§12 Mündliche Modulprüfungen
§13 Schriftliche Modulprüfungen
§14 Sonstige Modulprüfungen
§15 Bewertung der berufspraktischen Module
§16 Anerkennung und Anrechnung
Unterabschnitt 3
Bachelorarbeit
§17 Bachelorarbeit
§18 Zulassung zur Bachelorarbeit, Zuweisung der Themen
§19 Bachelor-Thesis
§20 Verteidigung
§21 Bewertung der Bachelorarbeit
Unterabschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften
§
22Bewertung von Prüfungs- und Studienleistungen, Bil-
dung der Noten
§23 Wiederholung von Prüfungs- und Studienleistungen
§24 Rücktritt, Versäumnis
§25 Täuschung, Verstöße gegen die Ordnung
§26 Einsichtnahme in die Prüfungsakten und Aufbewahrung
§27 Gesamtnote
§28 Zeugnis und akademischer Grad
Dienstag, den 30. Juli 2019 231
HmbGVBl. Nr. 25
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung für den Laufbahn-
abschnitt II in der Einheitslaufbahn der Polizeivollzugsbeam-
tinnen und Polizeivollzugsbeamten bei der Polizei Hamburg
(Ausbildungsbehörde). Für den Vorbereitungsdienst für den
Zugang zum Laufbahnabschnitt II gemäß §10 der Verordnung
über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei vom 9. November
2010 (HmbGVBl. S. 585), zuletzt geändert am 23. Juli 2019
(HmbGVBl. S. 224, 238), gelten folgende von der Verordnung
über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und
Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl.
S. 511), zuletzt geändert am 11. Dezember 2018 (HmbGVBl.
S. 460, 461), in der jeweils geltenden Fassung und der Verord-
nung über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei in der
jeweils geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende
Vorschriften.
§2
Bewerbung und Auswahl
(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungs-
dienst ist bei der Ausbildungsbehörde einzureichen. Ihr sind
beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. der Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Bildungs-
voraussetzungen oder, wenn ein entsprechendes Abschluss-
zeugnis noch nicht erteilt ist, die letzten beiden Zeugnisse,
3.Nachweise über etwaige Zeiten beruflicher Ausbildung,
beruflicher Tätigkeit und eines Hochschulstudiums, über
Ausbildungs- und Prüfungsleistungen einer beruflichen
Ausbildung und über Studien- sowie Prüfungsleistungen
eines Hochschulstudiums.
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in Aus-
sicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das Erfül-
len der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur
Beamtin oder zum Beamten nach Maßgabe der hierfür gelten-
den Bestimmungen gefordert.
(2) Der Entscheidung über die Zulassung der Bewerberin-
nen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst geht ein Auswahl-
verfahren bei der Ausbildungsbehörde voraus, in dem die
Eignung festgestellt wird.
(3) Vor der Einstellung haben sich die Bewerberinnen und
Bewerber zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung einer
ärztlichen Untersuchung bei einer von der Ausbildungs
behörde bestimmten Ärztin bzw. einem von der Ausbildungs-
behörde bestimmten Arzt zu unterziehen.
(4) Näheres regelt die Ausbildungsbehörde im Rahmen
einer Auswahl- und Einstellungsrichtlinie.
§3
Ziel und Zweck der Ausbildung
(1) Die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II erfolgt in
dem dualen Studiengang Polizei im Fachhochschulbereich der
Akademie der Polizei Hamburg (im Folgenden: Fachhoch-
schulbereich). Die Ausbildung soll den Studierenden die wis-
senschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufs-
praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die zur
Erfüllung der Aufgaben im Laufbahnabschnitt II erforderlich
sind, und sie befähigen, diese selbstständig anzuwenden.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sollen nach Abschluss
der Ausbildung befähigt sein, entsprechend den nach Absatz 1
erworbenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden
sich auf jedem Dienstposten im Amt einer Polizei- oder Krimi-
nalkommissarin oder eines Polizei- oder Kriminalkommissars
in angemessener Zeit einzuarbeiten, ihre Fähigkeiten und
Kenntnisse durch Fortbildung zu erweitern und zusätzliche
Qualifikationen zu erwerben. Sie sollen nach Abschluss der
Ausbildung die Funktion der Polizei im freiheitlich demokra-
tischen und sozialen Rechtsstaat kennen und auf der Grund-
lage dieser Kenntnis eigenverantwortlich handeln können. Sie
sollen insbesondere fähig sein, polizeiliche Eingriffsmaßnah-
men im freiheitlich demokratischen und sozialen Rechtsstaat
verantwortlich zu treffen, ihre Kenntnisse bei schwierigen
polizeilichen Sachverhalten anzuwenden, Sachbearbeitungs-
aufgaben in verschieden strukturierten Dienststellen wahrzu-
nehmen, Führungsfunktionen im polizeilichen Einsatz wahr-
zunehmen, Grundlagen der Personalführung und -wirtschaft
sowie Konzepte bürgernaher Polizeiarbeit zu verstehen und
anzuwenden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu
selbstständiger und eigenverantwortlicher Tätigkeit anzulei-
ten.
Abschnitt II
Ausbildung
§4
Modulstruktur
Der Studiengang wird als anwendungsorientierter modula-
risierter Bachelorstudiengang durchgeführt. Er umfasst die in
§
6 Absatz 5 aufgeführten Fachgebiete. Einzelheiten zu den
Modulen sind in dem Curriculum festzulegen.
§5
Leistungspunkte
(1) Jedem Modul sind Leistungspunkte zugeordnet. Diese
Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and
Accumulation System (ECTS) sind ein Maß für die quantita-
tive Arbeitsbelastung der Studierenden. Sie berücksichtigen
die Teilnahme an Veranstaltungen (Präsenzstudium), die Vor-
und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Prüfungsvorbereitun-
gen einschließlich der Bachelorarbeit sowie den Prüfungsauf-
wand. Nach erfolgreichem Abschluss eines Moduls werden die
jeweiligen Leistungspunkte getrennt von den erzielten Prü-
fungsergebnissen erfasst und gutgeschrieben.
(2) Ein Leistungspunkt entspricht einer Arbeitsbelastung
der oder des Studierenden von 30 Stunden. Die gesamte
Arbeitsbelastung im dreijährigen Studiengang beträgt 5400
Stunden, dies entspricht 180 Leistungspunkten.
§6
Aufbau und Umfang des Studiums
(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre. Im Fall einer
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes verlängert sich die
Studienzeit entsprechend. Studierenden, die die Regelstudien-
zeit überschritten haben beziehungsweise voraussichtlich
überschreiten werden, soll die Teilnahme an einer Studien-
fachberatung angeboten werden.
(2) Der Studiengang enthält Lehrveranstaltungen des
Fachhochschulbereichs (Fachstudien) und Lehrveranstaltun-
gen der Ausbildungsbehörde (berufspraktische Studien). Die
Lehrveranstaltungen sind inhaltlich aufeinander abzustim-
men.
Dienstag, den 30. Juli 2019
232 HmbGVBl. Nr. 25
(3) Das Studium besteht aus 24 Monaten Fachstudien und
zwölf Monaten berufspraktischen Studien. Es gliedert sich in
ein Grundstudium von zwölf Monaten und ein daran anschlie-
ßendes Hauptstudium von 24 Monaten. Das erste Studienjahr
besteht im Wesentlichen aus Fachstudien. Die berufsprakti-
schen Studien sind in mindestens zwei und höchstens vier
Blöcken und im Wechsel mit den Fachstudien zu planen.
(4) Die bzw. der Studierende muss in jedem Studienjahr
planmäßig 60 ECTS erwerben. Insgesamt entfallen 120 ECTS
auf die Fachstudien und 60 ECTS auf die berufspraktischen
Studien.
(5) Die Fachstudien und berufspraktischen Studien werden
in Module gegliedert. Die Module werden den Fachgebieten
zugeordnet und mit ECTS belegt. Sie können auch verschiede-
nen Fachgebieten anteilig zugeordnet werden. Die Verteilung
der ECTS auf die Fachgebiete bewegt sich im folgenden Rah-
men:
Fachgebiete
im gesamten
Studium
ECTS Anteil vom
Hundert (v. H.)
Polizeiwissen-
schaften
40 bis 50 22,2 bis 27,8
Rechtswissen-
schaften
30 bis 40 16,7 bis 22,2
Organisations-
und Gesell-
schaftswissen-
schaften
15 bis 25 8,3 bis 13,9
Berufsprakti-
sche Studien
60 33,3
Sonstiges 10 bis 20 5,6 bis 11,1
Gesamt 180 100
(6) Die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Polizei
Hamburg bestellt eine fachlich befähigte und pädagogisch
geeignete Beauftragte oder einen fachlich befähigten und
pädagogisch geeigneten Beauftragten für die berufspraktische
Ausbildung im Laufbahnabschnitt II. Sie oder er koordiniert
und überwacht die Durchführung der berufspraktischen Aus-
bildungsanteile der Ausbildungsbehörde im Zusammenwir-
ken mit dem Fachhochschulbereich.
§7
Lehrveranstaltungen des Fachhochschulbereichs
(1) Lehrveranstaltungen können als Lehrvortrag (Vorle-
sung), Lehrgespräch, Seminar, Kolloquium, Übung, Projekt
arbeit und Exkursion durchgeführt werden:
1. Ein Lehrvortrag ist eine zusammenhängende Darstellung
und Vermittlung von wissenschaftlichen Grund- und Spezi-
alkenntnissen sowie Methoden durch die Lehrenden; der
Lehrvortrag soll nur in besonderen Ausnahmefällen ge
wählt werden,
2. im Lehrgespräch erfolgt die Darstellung und Vermittlung
von wissenschaftlichen Grund- und Spezialkenntnissen
sowie Methoden durch die Lehrenden unter aktiver Beteili-
gung der Studierenden; das Lehrgespräch soll als Lehrver-
anstaltungsart überwiegen,
3. das Seminar ist eine Lehrveranstaltung, in der von Lehren-
den Grund- und Spezialkenntnisse einzelner Fächer im
Wechsel mit studentischen Referaten und Diskussionen
behandelt, analysiert und weiterentwickelt werden; Semi-
nare dienen dem Ziel, Studierende zum diskursiven, kriti-
schen, methodischen und kreativen Denken anzuleiten,
4. als Kolloquium werden Veranstaltungen bezeichnet, die das
Gespräch zwischen Lehrenden und Studierenden über ein
wissenschaftliches Thema beinhalten, wobei der argumen-
tative Austausch und die wissenschaftliche Diskussion zu
einem bestimmten Thema im Vordergrund stehen,
5. in einer Übung haben die Studierenden vorgegebene Aufga-
ben unter Anleitung der Lehrenden zu bewältigen; sie soll
der zielgerichteten Vorbereitung auf die Bewältigung künf-
tiger Einsatzsituationen durch Lösung angenommener
Aufgaben dienen und die Handlungssicherheit der beteilig-
ten Studierenden fördern,
6. eine Projektarbeit soll eine fächerübergreifende Lehrver
anstaltung sein; sie beinhaltet Aufgabenstellungen, die die
Studierenden in Gruppen unter Anwendung von fachlichen
und organisatorischen Problemlösungsmethoden anwen-
dungsorientiert bearbeiten,
7. eine Exkursion ist eine externe, praxisorientierte Lehrver-
anstaltung, die in einem engen Zusammenhang mit dem
theoretischen Lehrangebot des Studiums steht; das Ziel
besteht insbesondere darin, innovative relevante Entwick-
lungen im öffentlichen und privaten Sektor kennen zu ler-
nen; die Exkursion wird von Mitgliedern des Lehrkörpers
und Studierenden gemeinsam außerhalb des Fachhoch-
schulbereichs durchgeführt.
(2) Lehrveranstaltungen werden durch wissenschaftliches
Selbststudium ergänzt. Das wissenschaftliche Selbststudium
ist integraler Bestandteil des Studiums. Ihm kommt eine
besondere Bedeutung zur Vertiefung der Lehrinhalte und zur
Festigung der beruflich erforderlichen Fähigkeit zum kriti-
schen, methodischen und kreativen Denken zu. Ziel ist die
Befähigung der Studierenden zu eigenständiger wissenschaft-
licher Bearbeitung komplexer Aufgaben.
(3) Der Fachhochschulbereich kann darüber hinaus im
Rahmen verfügbarer Kapazitäten Wahlfächer anbieten, die für
das Ausbildungsziel förderlich sind. Sie sind nicht den Fach-
gebieten zugeordnet, es werden keine Leistungspunkte verge-
ben.
(4) Lehrveranstaltungen werden grundsätzlich in deut-
scher Sprache abgehalten. Die Studienordnung kann vorse-
hen, dass einzelne Lehrveranstaltungen in englischer Sprache
abgehalten werden.
(5) Im Studium sind die Studierenden zu der Teilnahme an
den Lehrveranstaltungen mit Ausnahme der Wahlfächer nach
Absatz 3 verpflichtet. Über begründete Ausnahmen entschei-
det nach Beteiligung des Fachhochschulbereichs die Ausbil-
dungsbehörde. Der Fachhochschulbereich kann den Nachweis
der Anwesenheit durch eine schriftliche Bestätigung verlan-
gen.
§8
Lehrveranstaltungen der Ausbildungsbehörde
(1) Die Beauftragte oder der Beauftragte für die berufsprak-
tische Ausbildung weist die Studierenden den Ausbildungs-
dienststellen zum Zwecke der Ausbildung zu.
(2) Die Lehrveranstaltungen in der Ausbildungsbehörde
sind überwiegend laufbahnzweigorientiert durchzuführen.
Die eigenständige Einarbeitung in Aufgaben des Laufbahnab-
schnitts II und die selbstständige Anwendung der im bisheri-
Dienstag, den 30. Juli 2019 233
HmbGVBl. Nr. 25
gen Studienverlauf erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse
sind zu gewährleisten.
(3) Während der berufspraktischen Studien sollen die Stu-
dierenden auch bei einem anderen Laufbahnzweig des Polizei-
vollzugsdienstes berufspraktisch ausgebildet werden.
(4) Fähigkeiten und Kenntnisse der Berufspraxis, die die
Studierenden bereits zum Übergang in die berufspraktischen
Studien beherrschen müssen, werden neben den Fachstudien
während der fachtheoretischen Studienzeiten vermittelt
(Begleitfächer). Begleitfächer und mit ihnen verbundene Prü-
fungs- und Studienleistungen sind Bestandteil von Modulen
der berufspraktischen Studien.
Abschnitt III
Laufbahnprüfung, Prüfungs- und Studienleistungen
Unterabschnitt 1
Prüfungen
§9
Bachelor- und Laufbahnprüfung
(1) Die Bachelorprüfung ist eine studienbegleitende Prü-
fung und besteht aus den Prüfungs- und Studienleistungen der
Module des ersten bis dritten Studienjahres sowie der Bache-
lorarbeit.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Bachelor-
prüfung bestanden ist.
(3) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle Bestand-
teile nach Absatz 1 erfolgreich erbracht sind. Sie ist nicht
bestanden, wenn eine oder mehrere Prüfungs- und Studien-
leistungen oder die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden
sind.
§10
Prüfungs- und Studienleistungen
(1) Die Anzahl der Prüfungs- und Studienleistungen ist in
der Studienordnung festzulegen und den Studierenden bei
Beginn des Studiums schriftlich bekannt zu geben. Soweit
nicht in dem Curriculum anders geregelt, setzt die oder der
Prüfende gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des Prü-
fungsausschusses zu Beginn der Lehrveranstaltung die jeweili-
gen Prüfungsformen gemäß §11 Absatz 2 fest.
(2) Prüfungs- und Studienleistungen müssen individuell
zurechenbar sein.
Unterabschnitt 2
Modulprüfungen
§11
Modulprüfungen
(1) Die Modulprüfungen des Fachhochschulbereichs wer-
den im Rahmen des jeweiligen Moduls durchgeführt. Sie kön-
nen aus einer oder mehreren Prüfungs- und Studienleistungen
bestehen. Die Gesamtnote einer Modulprüfung ist gemäß §22
zu ermitteln. Prüfungen sind mindestens zwei Wochen vor
dem Prüfungstermin anzukündigen. Dies gilt nicht für Ausbil-
dungs- und Teilnahmenachweise nach §14.
(2) Prüfungsformen können sein:
1. Prüfungsgespräch, Referat und Präsentation als mündliche
Modulprüfungen,
2. Klausur oder Hausarbeit als schriftliche Modulprüfungen
und
3. sonstige Modulprüfungen gemäß §14 Absatz 1.
(3) Im Rahmen des Studiums sind von den Studierenden
mindestens drei mündliche Modulprüfungen nach Absatz 2
Nummer 1 und mindestens acht schriftliche Modulprüfungen
nach Absatz 2 Nummer 2 abzuleisten. Die Anerkennung der
Prüfungs- und Studienleistungen nach §16 bleibt unberührt.
(4) Modulprüfungen werden grundsätzlich von den Leh-
renden des Moduls abgenommen und bewertet. Diese werden
hierzu vom Prüfungsausschuss als Prüferin oder Prüfer
bestellt. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet der Prü-
fungsausschuss.
§12
Mündliche Modulprüfungen
(1) Im Prüfungsgespräch sollen die Studierenden nachwei-
sen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erken-
nen, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge ein-
ordnen können und in der Lage sind, die Inhalte des Prüfungs-
gebietes zur Problemlösung anzuwenden und zusammenhän-
gend darzustellen. Ferner soll hierdurch festgestellt werden, ob
die Studierenden die Ziele des Moduls erreicht haben. Die
Dauer soll je Studierender oder Studierendem je Modul min-
destens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.
(2) Ein Referat ist ein vor einer Gruppe innerhalb vorgege-
bener Zeit anhand einer schriftlichen Ausarbeitung oder einer
angemessen differenzierten Gliederung zu haltender Vortrag.
Die Studierenden sollen mit ihm den Nachweis führen, dass
sie ein bestimmtes Thema unter Beachtung wissenschaftlicher
Erkenntnisse und Methoden vertieft bearbeiten sowie das
Arbeitsergebnis inhaltlich und in der Darstellung angemessen
vortragen können.
(3) Eine Präsentation besteht aus einem Kurzvortrag zu
einem fachspezifischen oder fachübergreifenden Thema und
der Beantwortung ergänzender Fragen. Die individuelle Vor-
bereitungszeit beträgt dabei 30 Minuten und die Vortragszeit
mindestens 10 Minuten und höchstens 20 Minuten. Die Stu-
dierenden sollen dadurch den Nachweis führen, dass sie ein
bestimmtes Thema unter Beachtung wissenschaftlicher
Erkenntnisse bearbeiten sowie das Arbeitsergebnis verständ-
lich und überzeugend darbieten können.
(4) Eine mündliche Prüfung wird vor der Prüferin oder
dem Prüfer als Einzel- oder Gruppenprüfung abgelegt. Die
wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse sind in einer Nie-
derschrift festzuhalten. Das Ergebnis wird der oder dem Stu-
dierenden im Anschluss an die jeweilige Prüfung eröffnet.
(5) Wird die Prüfung als Wiederholungsprüfung durchge-
führt, ist neben der Prüferin oder dem Prüfer vom Prüfungs-
ausschuss eine Beisitzerin oder ein Beisitzer aus dem sich aus
dem Hamburgischen Polizeiakademiegesetz vom 17. Septem-
ber 2013 (HmbGVBl. S. 389), geändert am 18. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 179, 181), ergebenden Kreis der prüfungsbe-
rechtigten Personen zu bestellen. Beide Personen erstellen eine
Bewertung. Weichen die Bewertungen um mehr als drei
Punkte voneinander ab, soll es zu einer Verständigung auf eine
gemeinsame Note kommen. Ist dies nicht möglich oder wei-
chen die Bewertungen nicht um mehr als drei Punkte vonein-
ander ab, wird die Note als arithmetisches Mittel der beiden
Einzelnoten gebildet.
§13
Schriftliche Modulprüfungen
(1) Durch schriftliche Prüfungsleistungen sollen die Stu-
dierenden nachweisen, dass sie auf Grund der im Studium
erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten fach- und praxisbe-
Dienstag, den 30. Juli 2019
234 HmbGVBl. Nr. 25
zogene Aufgabenstellungen innerhalb einer vorgegebenen Zeit
lösen können.
(2) Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende
Arbeit, in der die Studierenden ohne Hilfsmittel oder unter
Benutzung der zugelassenen Hilfsmittel die gestellten Aufga-
ben allein und selbstständig bearbeiten. Die Bearbeitungszeit
einer Klausur beträgt mindestens 90 Minuten und höchstens
300 Minuten. Von den Studierenden mitzubringende zugelas-
sene Hilfsmittel sind rechtzeitig vor dem Prüfungstermin
bekannt zu geben. Sie können von der Aufsichtsperson vor
oder während der Prüfung kontrolliert werden.
(3) Eine Hausarbeit ist eine nicht unter Aufsicht anzuferti-
gende schriftliche Ausarbeitung, durch welche die Studieren-
den die selbstständige Bearbeitung eines gestellten Themas
innerhalb vorgegebener Zeit nachweisen. Eine Hausarbeit
wird studienbegleitend angefertigt, die Bearbeitungszeit
beträgt mindestens zwei Wochen und soll die Dauer von vier
Wochen nicht übersteigen. Die Studierenden haben schriftlich
zu versichern, dass sie die Arbeit selbstständig verfasst und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel
verwendet haben.
(4) Wird die Prüfung als Wiederholungsprüfung durchge-
führt, ist neben der Prüferin oder dem Prüfer vom Prüfungs-
ausschuss eine Zweitgutachterin oder ein Zweitgutachter aus
dem Kreis der prüfungsberechtigten Personen zu bestellen.
Für die Bewertung gilt §
12 Absatz 5 Sätze 2 bis 4 entspre-
chend. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll vier Wochen,
im Fall einer Wiederholungsprüfung sechs Wochen nicht
überschreiten.
(5) Die Studierenden haben ihre Klausuren mit ihnen
zugeteilten Kennziffern zu versehen. Klausuren, sämtliche
Aufzeichnungen und das abzugebende Aufgabenblatt dürfen
keine Namensangaben oder sonstige Hinweise auf die Identität
der Studierenden mit Ausnahme der Kennziffer enthalten.
(6) Die Klausuren sind unter ständiger Aufsicht anzuferti-
gen. Als Aufsichtsperson wird eine vom Prüfungsausschuss
zugelassene, geeignete Person eingesetzt. Die Aufsichtsperson
hat darüber zu wachen, dass Unregelmäßigkeiten unterbleiben
und keine unerlaubten Hilfsmittel benutzt werden.
(7) Die Klausuren, sämtliche Aufzeichnungen sowie das
Aufgabenblatt sind innerhalb der Bearbeitungszeit bei der
Aufsichtsperson abzugeben. Diese weist rechtzeitig auf den
spätesten Abgabezeitpunkt hin. Der Prüfungsraum darf zeit-
gleich jeweils nur von einer oder einem Studierenden verlassen
werden.
(8) Die Aufsichtsperson fertigt über den Prüfungsverlauf
eine Niederschrift an. Sie vermerkt darin den Ort und den
Beginn der Prüfung, die Namen der teilnehmenden Studieren-
den, die Aufgaben für die Klausuren, das Fernbleiben und die
Dauer der zeitweiligen Abwesenheit von Studierenden, Ver-
stöße gegen die Ordnung und sonstige besondere Vorkomm-
nisse.
§14
Sonstige Modulprüfungen
(1) Zu den sonstigen Modulprüfungen zählen praktische
Prüfungen, Ausbildungs- und Teilnahmenachweise.
(2) Eine praktische Prüfung wird mit ,,erfolgreich teilge-
nommen“ oder ,,nicht erfolgreich teilgenommen“ bewertet
und durch einen Leistungsschein nachgewiesen. Die Anforde-
rungen für das Bestehen der praktischen Prüfungen sowie ihre
Rahmenbedingungen ergeben sich aus der Studienordnung.
(3) Ausbildungsnachweise werden von der Ausbildungsbe-
hörde unter Mitwirkung der Modulverantwortlichen sowie der
Praktikumsanleiterinnen und Praktikumsanleiter zur Bewer-
tung der Leistungen der Studierenden in den berufsprakti-
schen Studien erteilt. Ein Ausbildungsnachweis enthält eine
Bewertung der persönlichen, sozialen und methodischen
Kompetenzen der oder des Studierenden sowie eine auf dieser
Bewertung basierende Note. Der Ausbildungsnachweis muss
bestanden sein. Unter welchen Voraussetzungen ein Ausbil-
dungsnachweis bestanden ist, regelt die Studienordnung.
(4) Teilnahmenachweise bestätigen, dass die Studierenden
an einer Lehrveranstaltung erfolgreich teilgenommen haben.
§15
Bewertung der berufspraktischen Module
(1) Die in dem Ausbildungsnachweis erreichte Note geht
mit 70 v.
H. in die Bewertung des berufspraktischen Moduls
ein.
(2) Aus der Bewertung der übrigen Prüfungsleistungen
eines berufspraktischen Moduls wird ein nach der Anzahl der
vergebenen ECTS gewichtetes arithmetisches Mittel gebildet.
Der so gebildete Punktwert geht mit 30 v.H. in die Bewertung
des Moduls ein.
§16
Anerkennung und Anrechnung
(1) Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studien- und
berufspraktische Zeiten, die an anderen Hochschulen oder
vergleichbaren Einrichtungen erbracht worden sind, werden
anerkannt, sofern unter Berücksichtigung der polizeispezifi-
schen Ausrichtung der Ausbildung keine wesentlichen Unter-
schiede zwischen den erworbenen und den im Fachhochschul-
bereich zu erwerbenden Kenntnissen und Fähigkeiten beste-
hen. Der Fachhochschulbereich hat den Nachweis über im
Einzelfall vorliegende wesentliche Unterschiede zu erbringen.
(2) Außerhalb eines Hochschulstudiums absolvierte Zeiten
beruflicher Ausbildung und beruflicher Tätigkeit werden auf
die berufspraktischen Anteile der Ausbildung angerechnet,
wenn und soweit sie diesen Anteilen unter Berücksichtigung
der polizeispezifischen Ausrichtung der berufspraktischen
Ausbildung nach Inhalt, Umfang und in den Anforderungen
entsprechen.
(3) Art und Umfang möglicher Anerkennungen und
Anrechnungen richten sich nach §13 Absatz 4 HmbLVO. Eine
Anerkennung der Bachelorarbeit ist ausgeschlossen. Bei einer
Anerkennung oder Anrechnung ist im Einzelfall festzulegen,
welche Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise entfallen
und auf welche Leistungsnachweise während der Ausbildung
verzichtet wird. Hieran ist die mögliche Verkürzung des Vor-
bereitungsdienstes nach §13 Absatz 4 HmbLVO auszurichten.
(4) Werden Module oder einzelne Lehrveranstaltungen
angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die
Berechnung der Gesamtnote mit einzubeziehen. Bei nicht ver-
gleichbaren Notensystemen wird die Note nicht in die Gesamt-
berechnung einbezogen, es wird lediglich der Vermerk ,,bestan-
den“ aufgenommen.
(5) Über die Anerkennung und Anrechnung entscheidet
der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung darf mit einer
Nebenbestimmung versehen werden. Bei negativen Entschei-
dungen ist dies schriftlich gegenüber der Antragstellerin bzw.
dem Antragsteller zu begründen.
Dienstag, den 30. Juli 2019 235
HmbGVBl. Nr. 25
(6) Die Studierenden haben auf Aufforderung des Prü-
fungsausschusses weitere für die Anerkennung und Anrech-
nung erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(7) Für Beamtinnen und Beamte des Laufbahnabschnitts I,
die zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassen
sind, entfallen sechs Monate Fachstudien mit Ausbildungs
inhalten des Grundstudiums, Teile der in den Begleitfächern
vermittelten Unterrichtsinhalte sowie sechs Monate berufs-
praktische Studien mit in die Berufspraxis einführenden
Inhalten. Für die nicht zu leistenden Studienanteile werden 60
ECTS angerechnet. Wird von diesen Beamtinnen und Beam-
ten im Rahmen der Eignungsfeststellung als Voraussetzung für
die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II
ein Nachweis über die erforderlichen fachtheoretischen und
berufspraktischen Vorkenntnisse und Fähigkeiten verlangt, ist
zu diesem Zweck eine Zugangsprüfung durchzuführen. Die
Zugangsprüfung umfasst bis zu drei Klausuren aus Modulen
des Grundstudiums. In den Klausuren sollen die Beamtinnen
und Beamten nachweisen, dass sie über die zum Erlass der
zwölf Monate Studienzeit notwendigen Kenntnisse verfügen.
Das Nähere zu Inhalt, Umfang und Durchführung der
Zugangsprüfung regelt der Fachhochschulbereich durch Sat-
zung unter Berücksichtigung der sich aus dieser Verordnung
für die Gestaltung und Durchführung entsprechender Leis-
tungsnachweise ergebenden Bestimmungen.
Unterabschnitt 3
Bachelorarbeit
§17
Bachelorarbeit
(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Studierenden in
der Lage sind, mit den im Studium erworbenen Kenntnissen
und Fähigkeiten innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Pro-
blemstellung selbstständig und mit wissenschaftlichen Metho-
den zu bearbeiten.
(2) Die Bachelorarbeit besteht aus einem schriftlichen Teil,
der Bachelor-Thesis, und einem mündlichen Teil, der Verteidi-
gung.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelor-Thesis beträgt sechs
Wochen (240 Stunden).
(4) Die Studierenden haben schriftlich zu versichern, dass
sie die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die
angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet haben. For-
male Anforderungen an die Bachelorarbeit regelt der Prü-
fungsausschuss und gibt diese den Studierenden in schrift
licher Form zeitgerecht vor Beginn des Bearbeitungszeitraums
bekannt. Der Prüfungsausschuss setzt den Abgabetermin fest.
Wird die Abgabefrist unentschuldigt überschritten, so gilt die
Arbeit als mit ,,nicht ausreichend“ bewertet.
§18
Zulassung zur Bachelorarbeit, Zuweisung der Themen
(1) Zur Bachelorarbeit wird zugelassen, wer Studienleistun-
gen im Umfang von 120 ECTS erreicht hat.
(2) Die Studierenden wählen zu Beginn des Semesters, in
dem die Bachelorarbeit anzufertigen ist, ein Thema für die
Bachelorarbeit sowie eine Betreuerin oder einen Betreuer aus
dem Kreis der prüfungsberechtigten Personen und stellen
schriftlich beim Prüfungsausschuss einen Antrag auf Zuwei-
sung. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag und
weist ein Thema sowie eine Betreuerin bzw. einen Betreuer zu.
Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung des gewünschten Themas
und der gewünschten Betreuerin bzw. des gewünschten Betreu-
ers besteht nicht.
(3) Stellt eine Studierende oder ein Studierender keinen
Antrag nach Absatz 2, so wird ihr oder ihm ein Thema und
eine Betreuerin oder ein Betreuer durch den Prüfungsaus-
schuss zugewiesen.
§19
Bachelor-Thesis
(1) Die Bachelor-Thesis ist gedruckt und gebunden in drei-
facher Ausfertigung sowie zusätzlich auf einem digitalen
Datenträger einzureichen. Der Zeitpunkt der Abgabe ist
aktenkundig zu machen.
(2) Die Bachelor-Thesis wird von der Betreuerin oder dem
Betreuer bewertet. Ihre oder seine Bewertung ist schriftlich zu
begründen. Der Prüfungsausschuss bestimmt eine Zweitgut-
achterin oder einen Zweitgutachter aus dem Kreis der prü-
fungsberechtigten Personen. Weicht die Bewertung des Zweit-
gutachtens von der Erstbewertung ab, ist die Abweichung
schriftlich zu begründen. Für die Bewertung gilt §12 Absatz 5
Sätze 2 bis 4 entsprechend. Das Bewertungsverfahren soll acht
Wochen nicht überschreiten.
§20
Verteidigung
(1) Zur Verteidigung der Bachelor-Thesis wird zugelassen,
wer in der Bachelor-Thesis mindestens die Note ,,ausreichend“
erreicht hat.
(2) Die Verteidigung der Bachelor-Thesis soll insgesamt
30 Minuten dauern; davon sollen zehn Minuten für die Prä-
sentation und 20 Minuten für die fachliche Diskussion veran-
schlagt werden. In der Verteidigung der Bachelor-Thesis sollen
die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen auf
den Gebieten der Bachelorarbeit besitzen und fähig sind, die
angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse selbststän-
dig zu präsentieren, zu erläutern und zu begründen. Die Ver-
teidigung der Bachelor-Thesis wird in der Regel als Einzelprü-
fung durchgeführt.
(3) Die Verteidigung der Bachelor-Thesis wird von einer
aus zwei Personen bestehenden Prüfungskommission abge-
nommen. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden
vom Prüfungsausschuss aus dem Kreis der prüfungsberechtig-
ten Personen bestimmt. Es handelt sich in der Regel um die
Betreuerin oder den Betreuer sowie die Zweitgutachterin oder
den Zweitgutachter der Bachelor-Thesis.
(4) Für die Bewertung der Verteidigung gilt §
12 Absatz 5
Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(5) Über die Verteidigung der Bachelor-Thesis ist eine Nie-
derschrift anzufertigen, in der die wesentlichen Gegenstände
und Ergebnisse festzuhalten sind und die von den Mitgliedern
der Prüfungskommission zu unterschreiben ist.
(6) Mitglieder des Prüfungsausschusses und die oder der
Beauftragte der Akademie der Polizei Hamburg für die berufs-
praktische Ausbildung sowie deren oder dessen Vertretung
dürfen bei der Prüfung und den Beratungen der Prüfungskom-
mission sowie bei der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
anwesend sein.
(7) Mitglieder des Fachhochschulbereichs und von der
zuständigen Behörde beauftragte oder zugelassene Personen
können nach Maßgabe vorhandener Plätze als Zuhörerinnen
oder Zuhörer teilnehmen. Studierende, die an der Verteidi-
gung der Bachelor-Thesis beteiligt sind oder deren Verteidi-
gung der Bachelor-Thesis noch aussteht, sind als Zuhörerin-
Dienstag, den 30. Juli 2019
236 HmbGVBl. Nr. 25
nen und Zuhörer auszuschließen. Die Prüfungskommission
kann Zuhörerinnen und Zuhörer auf Antrag der oder des zu
Prüfenden ausschließen, wenn für sie oder ihn aus deren Teil-
nahme ein besonderer Nachteil entstehen könnte. An der
Beratung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse neh-
men die Zuhörerinnen und Zuhörer nicht teil; die Prüfungs-
kommission kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
(8) Die Mitglieder der Prüfungskommission und die weite-
ren Anwesenden sind zur Verschwiegenheit über alle mit der
Prüfung zusammenhängenden Vorgänge verpflichtet.
§21
Bewertung der Bachelorarbeit
(1) Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn nach der Bache-
lor-Thesis auch die Verteidigung mit mindestens der Note
,,ausreichend“ bewertet wird.
(2) Das Gesamtergebnis der Bachelorarbeit setzt sich wie
folgt zusammen:
1. Bachelor-Thesis: 75 v.H.,
2. Verteidigung: 25 v.H.
Unterabschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften
§22
Bewertung von Prüfungs- und Studienleistungen,
Bildung der Noten
(1) Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Punkt-
zahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
14 oder 15 Punkte
sehr gut (Note 1) =
eine den Anforderungen in
besonderem Maße entspre-
chende Leistung,
11, 12 oder 13 Punkte
gut (Note 2) =
eine den Anforderungen voll
entsprechende Leistung,
8, 9 oder 10 Punkte
befriedigend (Note 3) =
eine den Anforderungen im
Allgemeinen entsprechende
Leistung,
5, 6 oder 7 Punkte
ausreichend (Note 4) =
eine Leistung, die zwar Mängel
aufweist, aber im Ganzen
den Anforderungen noch ent-
spricht,
0 bis 4 Punkte
nicht ausreichend (Note 5) =
eine Leistung, die wegen Män-
geln den Anforderungen nicht
mehr genügt.
(2) Studienleistungen werden nach näherer Bezeichnung in
der Studienordnung und in dem Curriculum auf Grund einer
in den §§12 bis 14 geregelten Prüfungsform erbracht. Sie wer-
den als bestanden oder nicht bestanden bewertet, aber nicht
benotet. Eine Prüfungsvorleistung ist eine Studienleistung.
Eine Prüfungsleistung darf erst erbracht werden, wenn die ihr
zugeordnete Prüfungsvorleistung bestanden wurde. Eine ohne
die zugeordnete Prüfungsvorleistung erfolgreich abgelegte
Prüfungsleistung gilt als nicht erbracht.
(3) Maßgebend für die Bewertung einer schriftlichen Prü-
fungs- und Studienleistung sind die Richtigkeit und die
Begründung der Lösung sowie die Art ihrer Darstellung. Ver-
stöße gegen die Regeln der deutschen Sprache lassen insgesamt
einen Abzug von bis zu drei Punkten zu.
(4) Bei Bildung des arithmetischen Mittels werden die
Punktzahlen bis auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne
Auf- und Abrundung errechnet. Besteht eine Modulprüfung
aus mehreren Prüfungsleistungen, so errechnet sich die Punkt-
zahl des Moduls als arithmetisches Mittel aus den jeweiligen
Punkten der Teilprüfungen, soweit diese Verordnung keine
andere Gewichtung vorsieht. Der Notenwert ist wie folgt abzu-
grenzen:
von 14 Punkten bis 15 Punkten = sehr gut,
von 11 Punkten bis 13,99 Punkten = gut,
von 8 Punkten bis 10,99 Punkten = befriedigend,
von 5 Punkten bis 7,99 Punkten = ausreichend,
von 0 Punkten bis 4,99 Punkten = nicht ausreichend.
§23
Wiederholung von Prüfungs- und Studienleistungen
(1) Modulprüfungen und einzelne Teilprüfungen einer
Modulprüfung, die Bachelor-Thesis und die Verteidigung der
Bachelor-Thesis können, wenn sie nicht bestanden bezie-
hungsweise mit ,,nicht ausreichend“ bewertet wurden, jeweils
einmal wiederholt werden.
(2) Wiederholungsprüfungen sind innerhalb der vom Prü-
fungsausschuss festgesetzten Fristen abzulegen. Wird eine
Frist nach Satz 1 ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der
betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.
(3) Wird eine Prüfungs- oder Studienleistung, die Bachelor-
Thesis oder die Verteidigung der Bachelor-Thesis auch in der
Wiederholung nicht bestanden beziehungsweise mit ,,nicht
ausreichend“ bewertet, so ist der Prüfungsteil und damit die
Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann während des Hauptstu-
diums eine zusätzliche Wiederholungsprüfung innerhalb einer
vom Prüfungsausschuss festgesetzten Frist zugelassen werden,
wenn alle bisher bestandenen Prüfungsleistungen im arithme-
tischen Mittel mindestens mit ,,befriedigend“ bewertet worden
sind. Bei der Berechnung des arithmetischen Mittels ist ent-
sprechend §
27 Absatz 2 zu verfahren. Eine Wiederholungs-
möglichkeit nach Satz 1 darf je Studienhalbjahr nur einmal in
Anspruch genommen werden.
§24
Rücktritt, Versäumnis
(1) Eine Prüfungs- oder Studienleistung gilt als nicht
bestanden beziehungsweise mit ,,nicht ausreichend“ bewertet,
wenn eine Studierende oder ein Studierender einen Prüfungs-
termin ohne triftigen Grund versäumt oder von einer Prüfung,
die sie oder er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt.
Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungs- oder Studien-
leistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit
erbracht wird.
(2) Sind Studierende durch Krankheit oder aus sonstigen
von ihnen nicht zu vertretenden Umständen gehindert, einen
Prüfungstermin wahrzunehmen oder müssen sie deswegen
während der Prüfung zurücktreten, haben sie die Gründe
unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Sie können
beim Prüfungsausschuss einen neuen Prüfungstermin beantra-
gen. Sofern Prüfungs- oder Studienleistungen oder die Bache-
lorarbeit nicht innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden
können, entscheidet die zuständige Behörde nach Empfehlung
des Prüfungsausschusses über eine Verlängerung oder Beendi-
gung der Ausbildung. Im Fall der Beendigung der Ausbildung
ist eine Beamtin oder ein Beamter auf Widerruf aus dem Beam-
tenverhältnis zu entlassen.
Dienstag, den 30. Juli 2019 237
HmbGVBl. Nr. 25
(3) Bei Erkrankung ist unverzüglich ein ärztliches Attest
einzureichen, in dem die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt
wird. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amts-
oder polizeiärztlichen Attests verlangen. Bescheinigt das Attest
die Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als
einem Tag und nimmt die oder der Studierende nach Ausstel-
lung des Attests an einer Prüfung teil, so verliert das Attest für
den Zeitraum ab der Prüfungsteilnahme seine Gültigkeit.
(4) Beendet eine Studierende oder ein Studierender in
Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Prü-
fung, so ist ihr bzw. ihm die Prüfungs- und Studienleistung
zuzurechnen. Die Studierenden sind in angemessener Form
über diese Bestimmung zu informieren.
§25
Täuschung, Verstöße gegen die Ordnung
(1) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der bei
einer Prüfungs- oder Studienleistung täuscht, zu täuschen
versucht, anderen in unzulässiger Weise hilft oder sonst gegen
die Ordnung verstößt, wird die Fortsetzung der Prüfung nur
unter Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung der
Ordnung, insbesondere des ordnungsgemäßen Ablaufs der
Prüfung, kann sie bzw. er durch die Prüferin oder den Prüfer
oder die Aufsichtsperson sofort von der Fortsetzung der jewei-
ligen Prüfung ausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuss
entscheidet je nach Art und Schwere des Verstoßes darüber, ob
die Wiederholung der Prüfung oder der nachträgliche Aus-
schluss von der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleis-
tung mit der Punktzahl ,,0″ und ,,nicht ausreichend“ angeord-
net wird oder ob die gesamte Prüfung als nicht bestanden gilt.
(2) Bei schwerwiegenden Täuschungsversuchen das sind
insbesondere solche, die systematisch oder durch den Einsatz
technischer Mittel vorbereitet wurden soll die oder der Stu-
dierende endgültig vom Studium ausgeschlossen werden. Im
Fall des Ausschlusses vom Studium ist eine Beamtin oder ein
Beamter auf Widerruf aus dem Beamtenverhältnis zu entlas-
sen.
(3) Wird erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses
bekannt, dass die Beamtin oder der Beamte getäuscht hat,
kann der Prüfungsausschuss nachträglich die jeweilige Prü-
fungsleistung mit der Punktzahl ,,0″ und ,,nicht ausreichend“
bewerten und die Gesamtnote entsprechend berichtigen oder
die Prüfung für nicht bestanden erklären, das Prüfungszeugnis
zurückfordern und den Bachelorgrad aberkennen. Die Ent-
scheidung kann nur innerhalb eines Monats, nachdem der
Prüfungsausschuss von der Täuschung und der Person der
oder des Täuschenden Kenntnis erlangt hat, und nur inner-
halb von drei Jahren nach dem letzten Prüfungstag getroffen
werden.
(4) Vor einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 3, Absatz 2
oder Absatz 3 Satz 1 ist die bzw. der Betroffene anzuhören.
Über die Anhörung wird eine Niederschrift gefertigt. Die Stu-
dierenden sind vor Beginn der Prüfung auf die bestehenden
Regelungen hinzuweisen. Die Belehrung ist aktenkundig zu
machen.
§26
Einsichtnahme in die Prüfungsakten und Aufbewahrung
(1) Über jede Studierende und jeden Studierenden wird
eine Prüfungsakte geführt. Die Prüfungsakte dokumentiert
alle im Hinblick auf den Studienerfolg relevanten Prüfungs-
ereignisse.
(2) Studierende können während des Studiums und inner-
halb von drei Monaten nach Abschluss der Laufbahnprüfung
auf Antrag ihre Prüfungsakten und die jeweiligen Bewertun-
gen unter Aufsicht einsehen. Der bzw. dem Studierenden ist
auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihrer bzw. seiner Person
automatisiert gespeicherten Prüfungsdaten zu überlassen. Die
aktenführende Stelle bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird.
(3) Die Prüfungsakten werden fünf Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Laufbahnprüfung abgeschlossen
wurde, aufbewahrt.
§27
Gesamtnote
(1) Die Gesamtnote der Bachelor- und Laufbahnprüfung
ergibt sich aus den Ergebnissen der
1. Modulprüfungen der Fachstudien zu 55 v.H.,
2. berufspraktischen Studien gemäß §15 zu 20 v.H.,
3.Bewertung der Bachelorarbeit gemäß §
21 Absatz 2 zu
25 v.H.
(2) Das Ergebnis der Fachstudien nach Absatz 1 Nummer 1
wird aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der Punkte
aller dort erbrachten Modulprüfungen gebildet. Die Gewich-
tung erfolgt anhand der in den Modulen vergebenen ECTS.
Leistungen, die nach §
16 Absatz 4 Satz 2 oder §
22 Absatz 2
Satz 2 bewertet wurden, bleiben bei der Berechnung der
Gesamtnote unberücksichtigt.
(3) Zusätzlich zur Gesamtnote wird die relative Note ausge-
wiesen. Die relative Note drückt aus, welchen Rang die Beam-
tin oder der Beamte gegenüber den übrigen Beamtinnen oder
Beamten einnimmt. Die relative Note wird auf den Stu
dienjahrgang sowie die zwei vorhergegangen Jahrgänge bezo-
gen. Die Ausweisung der relativen Note erfolgt erst, wenn eine
entsprechende Anzahl von Jahrgängen vorhanden ist. Es sind
folgende relative Noten zu verwenden:
A: die besten 10 v.H.,
B: die nächsten 25 v.H.,
C: die nächsten 30 v.H.,
D: die nächsten25 v.H. und
E: die übrigen 10 v.H.
§28
Zeugnis und akademischer Grad
(1) Ist die Bachelorprüfung bestanden, wird das Bachelor-
zeugnis als Zeugnis der Laufbahnprüfung vom Prüfungsaus-
schuss ausgestellt.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird eine Bescheini-
gung mit dem Vermerk ,,nicht bestanden“ sowie einer Aufstel-
lung der erbrachten Leistungen ausgestellt.
(3) Das Zeugnis enthält:
1. eine Aufstellung der Module, deren Bezeichnungen, die
Noten der Modulprüfungen und die dadurch erworbenen
Leistungspunkte sowie die Art des Leistungsnachweises,
2. das Thema und die Note der Bachelorarbeit gemäß §21 und
die dadurch erworbenen Leistungspunkte,
3. die Gesamtnote und einen Hinweis auf die Gesamtnoten
bildung, die erreichte Gesamtzahl der Leistungspunkte,
4. die Bezeichnung des Studiengangs sowie
5. die relative Note (§27 Absatz 3).
Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prü-
fungsausschusses unterzeichnet. Als Datum des Prüfungszeug-
nisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Voraussetzungen
nach §9 Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind.
Dienstag, den 30. Juli 2019
238 HmbGVBl. Nr. 25
(4) Nach der bestandenen Bachelor- und Laufbahnprüfung
verleiht der Fachhochschulbereich den akademischen Grad
,,Bachelor of Arts“. Die Verleihungsurkunde und ein Diploma
Supplement werden vom Fachhochschulbereich ausgestellt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Laufbahn
der Fachrichtung Polizei
Die Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Poli-
zei vom 9. November 2010 (HmbGVBl. S. 585), zuletzt geän-
dert am 12. März 2019 (HmbGVBl. S. 69), wird wie folgt geän-
dert:
1. §6 Absatz 2a Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Soweit für die Auswahl nach Absatz 2 die Anrechnung von
Fähigkeiten und Kenntnissen im Rahmen der Eignungs-
feststellung nach Absatz 4 durch eine Zugangsprüfung nach
§
16 Absatz 7 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-
vollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II vom 23. Juli
2019 (HmbGVBl. S. 224, 230) in der jeweils geltenden Fas-
sung erforderlich ist, wird das Ergebnis ebenfalls als zusätz-
liches Auswahlkriterium herangezogen.“
2. §9 Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn
der Fachrichtung Polizei
Artikel 2 Nummer 2.1.2 der Zweiten Verordnung zur Ände-
rung der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung
Polizei vom 12. März 2019 (HmbGVBl. S. 69) erhält folgende
Fassung:
,,2.1.2 Sätze 3 bis 5 werden gestrichen.“
Artikel 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Im Übrigen
tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die ham-
burgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs
beamten vom 24. September 2013 (HmbGVBl. S. 401) in der
geltenden Fassung wird aufgehoben.
(3) Nachwuchskräfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst stehen, setzen die
Ausbildung nach den bisher geltenden Vorschriften fort.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 23. Juli 2019.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
