FREITAG, DEN2. AUGUST
239
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 26 2019
Tag I n h a l t Seite
29. 7. 2019 Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2019/2020 . . 239
223-1-82
30. 7. 2019 Hamburgische Verordnung über ergänzende Vorschriften zur Anwendung von Düngemitteln, Boden-
hilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen
Praxis beim Düngen (Hamburgische Düngeverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240
neu: 7820-15-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Erster Abschnitt
Strukturelle Maßnahmen
(Auf Dauer wirkende Maßnahmen)
§1
Neuerrichtung von Schulen
Die Grundschule Ballerstaedtweg wird am Schulstandort
Ballerstaedtweg 1, 22337 Hamburg, unter Weiternutzung der
dortigen Schulgebäude neu errichtet.
§2
Angliederung von Grundschulen an Stadtteilschulen
Die Grundschule Altrahlstedt, Brockdorffstraße 2, 22149
Hamburg, wird der Stadtteilschule Altrahlstedt, Hüllen-
kamp 19, 22149 Hamburg, angegliedert.
§3
Schließung von Schulen
Die Staatliche Gewerbeschule für Ernährung und Haus-
wirtschaft (BS09), Brekelbaums Park 6, 20537 Hamburg, wird
geschlossen.
Verordnung
über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation
zum Schuljahresbeginn 2019/2020
Vom 29. Juli 2019
Auf Grund von §
87 Absatz 3 des Hamburgischen Schul
gesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 280), und
§
1 Nummer 18 der Weiterübertragungsverordnung-Schul-
recht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Freitag, den 2. August 2019
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Zweiter Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen
(Auf fünf Schuljahre beschränkte Maßnahme)
§4
Einrichtung von Eingangsklassen
Abweichend von §87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für die
Schuljahre 2019/2020, 2020/2021, 2021/2022, 2022/2023 und
2023/2024 bestimmt:
Am Gymnasium Hamm wird mindestens eine Eingangs-
klasse der Jahrgangsstufe 5 eingerichtet.
Dritter Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen
(Auf ein Schuljahr beschränkte Maßnahmen)
§5
Einrichtung von Eingangsklassen
Abweichend von §87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für das
Schuljahr 2019/2020 bestimmt:
1. An der Schule Leuschnerstraße wird mindestens eine Ein-
gangsklasse der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule einge-
richtet.
2. An der Stadtteilschule Ehestorfer Weg wird mindestens
eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 eingerichtet.
Hamburgische Verordnung
über ergänzende Vorschriften zur Anwendung von Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen
(Hamburgische Düngeverordnung)
Vom 30. Juli 2019
Auf Grund von §13 Absatz 2 der Düngeverordnung (DüV)
vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in Verbindung mit §
15
Absatz 6 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54,
136), zuletzt geändert am 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068), wird
verordnet:
Hamburg, den 29. Juli 2019.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
§1
Geltungsbereich und Ziel
(1) Diese Verordnung regelt ergänzend zur Düngeverord-
nung die Anforderungen bei der Anwendung von Düngemit-
teln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfs-
mitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zum Schutz
der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat.
(2) Ziel der Verordnung ist die Reduzierung landwirtschaft-
licher Nährstoffeinträge in Gewässer durch Nitrat in belaste-
ten Grundwasserkörpern.
§2
Begriffe
Soweit nicht abweichend geregelt, gelten die Begriffs
bestimmungen gemäß §2 DüV entsprechend.
§3
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus der
Anlage.
(2) Die Abgrenzungen zu den nur teilweise betroffenen
Gemarkungen erfolgen in der Anlage oder in acht Detailkarten
im Maßstab 1:10000.
(3) Die in Absatz 2 genannten Karten sind Teil dieser Ver-
ordnung. Die jeweils maßgeblichen Stücke sind beim Staats
archiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt. Darüber hinaus
kann eine Ausfertigung bei der Behörde für Wirtschaft, Ver-
kehr und Innovation kostenfrei eingesehen werden.
§4
Schutz von Gebieten
nach §13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 DüV
(1) Abweichend von §3 Absatz 4 Satz 1 DüV darf das Auf-
bringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und
organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um
Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt,
nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an
Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammonium-
stickstoff auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter
Messmethoden von der Betriebsinhaberin oder vom Betriebs-
inhaber beziehungsweise in deren oder dessen Auftrag festge-
Freitag, den 2. August 2019 241
HmbGVBl. Nr. 26
stellt worden sind. Die in Satz 1 genannte Feststellung darf
nicht älter als zwei Jahre sein.
(2) Abweichend von §6 Absatz 1 Satz 1 DüV sind die dort
genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes
Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer
Stunde nach Beginn des Aufbringens, einzuarbeiten. §
6 Ab-
satz 1 Sätze 2 und 3 DüV bleiben unberührt.
(3) Abweichend von §
6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 DüV
dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stick-
stoff auf den dort genannten Flächen in der Zeit vom 15. Okto-
ber bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Betriebe, die gemäß
§13 Absatz 3 DüV gegenüber der zuständigen Stelle nachwei-
sen, dass der betriebliche Nährstoffvergleich im Durchschnitt
der letzten drei Düngejahre den Kontrollwert von 35 Kilo-
gramm Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Der
Nachweis ist der zuständigen Behörde jährlich spätestens bis
zum 30. August vorzulegen.
§5
Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig nach §14 des Düngegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §
4 Absatz 2 Wirtschaftsdünger sowie organische
und organisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich
um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage han-
delt, aufbringt, ohne dass vor dem Aufbringen ihre Gehalte
an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoni-
umstickstoff auf der Grundlage wissenschaftlich anerkann-
ter Messmethoden von der Betriebsinhaberin oder vom
Betriebsinhaber beziehungsweise in deren oder in dessen
Auftrag festgestellt worden sind,
2. entgegen §4 Absatz 3 Düngemittel bei der Aufbringung auf
unbestelltes Ackerland nicht innerhalb von einer Stunde
nach Beginn des Aufbringens einarbeitet,
3. entgegen §4 Absatz 4 Düngemittel mit einem wesentlichen
Gehalt an Stickstoff innerhalb der Sperrzeit aufbringt.
§6
Übertragung der Verordnungsermächtigung
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach §13 Absatz 2 Satz 1 DüV in Verbindung mit §15 Absatz 6
Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 des Düngegesetzes wird auf die
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation weiter über-
tragen.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. Juli 2019.
Freitag, den 2. August 2019
242 HmbGVBl. Nr. 26
Der Geltungsbereich der Verordnung bezieht sich auf die in Hamburg gelegenen
Gemarkungen oder Teile von Gemarkungen:
Bezirk Hamburg-Mitte
Sämtliche Gemarkungen mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Bereiche sind
betroffen:
Gemarkung Beschreibung des nicht betroffenen Bereiches
Nicht betroffene Gebiete:
Altstadt Nord siehe Detailkarte gemäß § 3 Absatz 2
Altstadt Süd gesamte Gemarkung
Billbrook gesamte Gemarkung
Billwerder
Ausschlag
gesamte Gemarkung
Borgfelde siehe Detailkarte gemäß § 3 Absatz 2
Hamm Marsch siehe Detailkarte gemäß § 3 Absatz 2
Horn Geest südlich der Horner Landstraße und Weddestraße
Horn Marsch südlich Culinstraße und Rosenweg
Kattwyk gesamte Gemarkung
Kirchsteinbek südwestlich der Steinbeker Hauptstraße, Steinbeker Weg und
Bergedorfer Straße
Kleiner Grasbrook gesamte Gemarkung
Moorwerder gesamte Gemarkung
Neuhof gesamte Gemarkung
Neustadt Süd südlich der Straßen Bei den St. Pauli-Landungsbrücken, Hafentor,
Eichholz, Rehhoffstraße, Pasmannstraße, Admiralitätstraße und
Herrengraben
Schiffbek südlich Billstedter Hauptstraße
St. Georg Süd südlich der Nordkanalstraße und der Fernbahngleise
St. Pauli Süd südlich des Elbufers
Steinwerder-
Waltershof
östlich des Köhlbranddeichs
Veddel gesamte Gemarkung
Wilhelmsburg gesamte Gemarkung
Anlage
Freitag, den 2. August 2019 243
HmbGVBl. Nr. 26
Bezirk Altona
Sämtliche Gemarkungen mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Bereiche sind
betroffen:
Gemarkung Beschreibung des nicht betroffenen Bereiches
Nicht betroffene Gebiete:
Altona Südwest südlich des Elbufers
Bezirk Eimsbüttel
Sämtliche Gemarkungen sind betroffen.
Bezirk Hamburg-Nord
Sämtliche Gemarkungen sind betroffen.
Bezirk Wandsbek
Sämtliche Gemarkungen mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Bereiche sind
betroffen:
Gemarkung Beschreibung des nicht betroffenen Bereiches
Nicht betroffene Gebiete:
Alt-Rahlstedt siehe Detailkarte gemäß § 3 Absatz 2
Meiendorf südöstlich Meiendorfer Straße, Nydamer Weg, Wildschwanbrook,
Nordlandweg und Jesselallee
Oldenfelde östlich der Oldenfelder Straße und der Bargteheider Straße
Neu-Rahlstedt gesamte Gemarkung
Freitag, den 2. August 2019
244 HmbGVBl. Nr. 26
Bezirk Bergedorf
Sämtliche Gemarkungen mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Bereiche sind
betroffen:
Gemarkung Beschreibung des nicht betroffenen Bereiches
Nicht betroffene Gebiete:
Allermöhe gesamte Gemarkung
Altengamme gesamte Gemarkung
Bergedorf siehe Detailkarte gemäß § 3 Absatz 2
Billwerder siehe Detailkarte gemäß § 3 Absatz 2
Boberg siehe Detailkarte gemäß § 3 Absatz 2
Curslack gesamte Gemarkung
Kirchwerder gesamte Gemarkung
Lohbrügge siehe Detailkarte gemäß § 3 Absatz 2
Moorfleet gesamte Gemarkung
Neuengamme gesamte Gemarkung
Ochsenwerder gesamte Gemarkung
Ost Krauel gesamte Gemarkung
Overhaken gesamte Gemarkung
Reitbrook gesamte Gemarkung
Spadenland gesamte Gemarkung
Tatenberg gesamte Gemarkung
Bezirk Harburg
Sämtliche Gemarkungen sind betroffen.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
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Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2019/2020 |
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