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Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs „Quartier Gänsemarkt“
707-3-1

Seite 125

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
236-1-1

Seite 129

Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsabfallabgabenverordnung
2129-7-1

Seite 131

FREITAG, DEN3. JULI
125
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 26 2015
Tag I n h a l t Seite
30. 6. 2015 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Quartier Gänsemarkt“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
707-3-1
30. 6. 2015 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und
-ingenieure . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
236-1-1
30. 6. 2015 Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsabfallabgabenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131
2129-7-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein-
zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich-
tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§2
Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, den Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort
Quartier Gänsemarkt samt umliegender Straßen (Poststraße,
ABC-Straße, Gerhofstraße, Gänsemarkt) weiter zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind insbesondere vorgese-
hen:
a)Umsetzung eines einheitlichen Freiraumkonzepts durch
gestalterische und funktionale Aufwertung des gesamten
Quartiers durch Baumaßnahmen,
b) Schaffung großzügiger Flanierräume,
c) Installation einer einheitlichen, hochwertigen Stadtmöblie-
rung auf dem Gänsemarkt,
d) Entwicklung eines Verkehrs- und Parkkonzepts für Perso-
nenkraftwagen, Fahrräder und Taxen,
e) Integration des Lessing-Denkmals als historischer Anker-
punkt auf dem Gänsemarkt,
f) Service- und zusätzliche Reinigungsleistungen,
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Quartier Gänsemarkt“
Vom 30. Juni 2015
Auf Grund von §3 und §8 Absatz 1 des Gesetzes zur Stär-
kung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbe
zentren (GSED) vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 525),
zuletzt geändert am 1. Oktober 2013 (HmbGVBl. S. 424), wird
verordnet:
Freitag, den 3. Juli 2015
126 HmbGVBl. Nr. 26
g) Entwicklung und Umsetzung eines Kommunikations- und
Veranstaltungskonzepts.
§3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die Otto Wulff BID-Gesellschaft
mbH.
§4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §7 Absatz 2 GSED, der die Ober-
grenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschließlich einer Verwaltungspauschale
nach §5 GSED 4.122.209 Euro.
§5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali-
ger Pauschalbetrag in Höhe von 20.000 Euro festgesetzt.
§6
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. Juni 2015.
Freitag, den 3. Juli 2015 127
HmbGVBl. Nr. 26
Anhang 1
Abgrenzung Innovationsbereich
Quartier Gänsemarkt
Anhang 1
Freitag, den 3. Juli 2015
128 HmbGVBl. Nr. 26
Straße und Hausnummer Flurstück Straße und Hausnummer Flurstück
Anhang 2
Der Innovationsbereich Quartier Gänsemarkt umfasst folgende Grundstücke
(ohne Straßenverkehrsflächen):
1. Gänsemarkt 44 b/Kalkhof 1725
2. Gänsemarkt 45/Kalkhof/Büschstraße 861
3. Gänsemarkt 50/Büschstraße 2 2225 teilweise
4. Gänsemarkt 13/Jungfernstieg 621
5. Gerhofstraße 40/Gänsemarkt 2189
6. Gerhofstraße 36, 38 356
7. Gerhofstraße 32, 34 564
8. Gerhofstraße 18 2131
9. Gerhofstraße 10, 12 1759
10. Gerhofstraße 2, 6, 8 292
11. Gerhofstraße 1 1737
Gerhofstraße 3 351
Poststraße 18 776
12.
Gerhofstraße 25, 27, 29/
Gänsemarkt 19 755
13. Gänsemarkt 21, 22, 23 800
Gerhofstraße 19 352
14. ABC-Straße 1 2018
15. ABC-Straße 2 2026
16. ABC-Straße 4, 5, 6, 7, 8/Poststraße 274
17. Poststraße 36 779
18. Poststraße 20 777
ABC-Straße/Gänsemarkt 1771
Gänsemarkt 24 1772
Gänsemarkt 1773
Poststraße 22 778
19. Poststraße 37 266
20. Poststraße 2079 teilweise
21. Poststraße 51 705
22.ABC-Straße 52/Gänsemarkt/
Neue ABC-Straße 2171
23. Gänsemarkt 30, 31 1367
24. Gänsemarkt 33 1368
25. Gänsemarkt 35 358
26.Gänsemarkt 2283
Gänsemarkt 2281
Gänsemarkt/Valentinskamp 2279
Gänsemarkt 36/Valentinskamp/
Neue ABC Straße 11, 13 2282
Valentinskamp 2278
Neue ABC-Straße 11, 13 2276
Gemarkung Neustadt Nord, Bezirk Hamburg-Mitte
Freitag, den 3. Juli 2015 129
HmbGVBl. Nr. 26
Die Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungs
ingenieurinnen und -ingenieure vom 11. Oktober 1995
(HmbGVBl. S. 277) wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis erhält der Eintrag zu §
14 fol-
gende Fassung:
,,§14 Wahrnehmung von Aufgaben durch Dritte“.
2. §3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 2 wird die Bezeichnung ,,§
18″ durch
,,§16″ ersetzt.
2.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzun-
gen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§7
des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008
(BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fas-
sung),“.
2.3 In Nummer 7 wird das Komma am Ende durch einen
Punkt ersetzt.
2.4 Nummer 8 wird gestrichen.
3. In §4 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,§18 Absatz 3
Satz 2″ durch ,,§16 Absatz 3 Satz 3″ ersetzt.
4. §5 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 wird die Bezeichnung ,,§18″ durch ,,§16″
ersetzt.
4.2 In Absatz 2 Nummer 6 wird die Textstelle ,,§
18 Ab-
satz 2 Satz 1″ durch ,,§16 Absatz 2″ ersetzt.
5. In §
7 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter ,,Flä-
chenbezogenen Informationssystem“ durch das Wort
,,Liegenschaftskataster“ ersetzt.
6. In §8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
6.1 In Satz 2 wird die Textstelle ,,§
18 Absatz 2 Satz 1″
durch ,,§16 Absatz 2″ ersetzt.
6.2 In Satz 3 wird hinter dem Wort ,,werden“ folgende
Textstelle eingefügt: ,,, wenn die Voraussetzungen für
die Vertretung nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen
oder wenn die Vertretung ihren Pflichten entsprechend
den Regelungen dieser Verordnung nicht nachkommt“
eingefügt.
7. In §9 Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle ,,§18 Absatz 2
Satz 1″ durch ,,§16 Absatz 2″ ersetzt.
8. §12 wird wie folgt geändert:
8.1 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
8.2 Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieu-
rinnen und -ingenieuren ist Werbung erlaubt, soweit
sie über ihre berufliche Tätigkeit in Inhalt und Form
sachlich und berufsbezogen unterrichtet und nicht auf
eine Antragstellung im Einzelfall gerichtet ist.“
9. §14 wird wie folgt geändert:
9.1 In der Überschrift wird der Klammerzusatz ,,(Vermes-
sungsgenehmigungen)“ gestrichen.
9.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Fachkräfte, die im Rahmen der Mitwirkung nach
Absatz 2 selbstständig Vermessungsarbeiten durchfüh-
ren sollen, müssen
1.einen akademischen Grad Bachelor oder einen
gleichwertigen oder höheren akademischen Stu
dienabschluss in der Fachrichtung Vermessungs-
oder Geoinformationswesen vorweisen können,
2. mindestens ein Jahr hauptberuflich erfolgreich bei
Vermessungsstellen tätig gewesen sein und
3. einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Öffent-
lich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ge
schlossen haben.
Die Prüfung der Voraussetzungen ist durch die Öffent-
lich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -inge-
nieure zu dokumentieren und auf Verlangen der
zuständigen Behörde nachzuweisen.“
9.3 Absatz 4 wird aufgehoben.
9.4 Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5 und erhalten
folgende Fassung:
,,(4) In begründeten Ausnahmefällen können beson-
ders befähigte Vermessungstechnikerinnen und -tech-
niker im Rahmen der Mitwirkung nach Absatz 2
selbstständig Vermessungsarbeiten durchführen. Ab
satz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sie nach
der bestandenen Vermessungstechniker-Prüfung min-
destens sechs Jahre hauptberuflich bei Vermessungs-
stellen tätig waren.
(5) Die Aufsicht über die zur Mitwirkung herangezoge-
nen Fachkräfte obliegt den Öffentlich bestellten Ver-
messungsingenieurinnen und -ingenieuren.“
9.5 Absatz 7 wird aufgehoben.
10. §15 wird wie folgt geändert:
10.1 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
,,(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen
und -ingenieure haben ihre Arbeiten so auszuführen,
dass die Ergebnisse dazu geeignet sind, die Geobasis
daten nach §10 Absatz 1 HmbVermG zu aktualisieren
und weiterzuentwickeln. Der jeweilige aktuelle Stand
der Technik in der Liegenschaftsvermessung und in
der Fortführung des Liegenschaftskatasters ist einzu-
halten.
(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen
und -ingenieure haben den zuständigen Behörden alle
Vermessungsschriften und erhobene Daten, die diese
Behörden für die Aktualisierung und Weiterentwick-
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
Vom 30. Juni 2015
Auf Grund von §16 Absatz 6 Nummern 1 bis 4 des Hambur-
gischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl.
S. 135), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl.
S. 503, 529), wird verordnet:
Freitag, den 3. Juli 2015
130 HmbGVBl. Nr. 26
lung der Geobasisdaten als geeignet befinden können,
zur Auswertung unentgeltlich zur Verfügung zu stel-
len.“
10.2 In Absatz 4 werden hinter dem Wort ,,Messungsschrif-
ten“ die Wörter ,,und erhobenen Daten“ eingefügt.
10.3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
10.3.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Vermessungsschrif-
ten“ die Wörter ,,und erhobenen Daten“ eingefügt.
10.3.2 In Satz 2 werden die Wörter ,,in das Flächenbezogene
Informationssystem oder in die Nachweise der Lan-
desvermessung“ durch ,,als Geobasisdaten“ ersetzt.
11. In §
19 Absatz 1 Nummer 2 wird das Semikolon am
Ende durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 gestri-
chen.
12. §21 Absatz 1 wird einziger Absatz und Absatz 2 wird
aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. Juni 2015.
Freitag, den 3. Juli 2015 131
HmbGVBl. Nr. 26
Die Schiffsabfallabgabenverordnung vom 6. Mai 2003
(HmbGVBl. S. 101), zuletzt geändert am 30. April 2013
(HmbGVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.1 Die Textstelle ,,nach Maßgabe von §
8 Absatz 4
HmbSchEG“ wird gestrichen.
1.2 Hinter dem Wort ,,Schiffsabwasser“ wird die Textstelle
,,(Grau- und Schwarzwasser)“ eingefügt.
1.3 Das Wort ,,Schiffsmüll“ wird durch die Wörter ,,Abfälle
aus der Schifffahrt“ ersetzt.
1.4 Die Textstelle ,,IV und V“ wird durch die Textstelle
,,IV, V und VI“ ersetzt.
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Sammlung und den Transport von Öl bis zu
einer maximalen Ölmenge, von Abfällen aus der
Schifffahrt bis zu einer maximalen Schiffsabfall-
menge und von Schiffsabwasser bis zu einer maxi-
malen Schiffsabwassermenge,“.
2.1.2 In Nummer 2 werden die Wörter ,,weitere landseitige“
gestrichen.
2.1.3 Nummer 3 erhält folgende Fassung: ,,3. die Entsor-
gung von Abfällen aus der Schifffahrt bis zu einer
maximalen Schiffsabfallmenge und“.
2.1.4 Nummer 4 erhält folgende Fassung: ,,4. die Entsor-
gung von Schiffsabwasser bis zu einer maximalen
Schiffsabwassermenge.“
2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,,(2) Die jeweils
maximalen Mengen nach Absatz 1 werden in der
Anlage 1 festgelegt.“
3. In §
3 Satz 1 wird die Bezeichnung ,,Anlage 2″ durch
die Bezeichnung ,,Anlage 3″ ersetzt und die Textstelle
,,Schiffsmüll- und Abwasserentsorgung“ durch die
Textstelle ,,Entsorgung von Abfällen aus der Schiff-
fahrt einschließlich der Schiffsabwasserentsorgung“
ersetzt.
4. §4 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Schiffs
abfälle“ die Wörter ,,und des Abwassers“ eingefügt.
4.2 In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle ,,Aufwand für die
Öl- und Schiffsmüllentsorgung“ durch die Textstelle
,,Aufwand für die Öl-, Schiffsabwasser- und Schiffs
abfallentsorgung“ ersetzt und die Bezeichnung
,,Anlage 1″ wird durch die Bezeichnung ,,Anlage 2″
ersetzt.
4.3 Es wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Bei behörd-
lich angeordneten Entladungen von Schiffsabfällen/
Ladungsrückständen wird der Teil der Abgabe erstat-
tet, der der Art des zu entladenden Abfalls entspricht.“
5. In §
5 Satz 3 Nummer 1 werden die Klammerzusätze
,,(Gestellungskosten je Zeiteinheit)“ und ,,(Behand-
lungspreis je Kubikmeter)“ gestrichen.
6. §6 wird wie folgt geändert:
6.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.
6.2 In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort ,,oder“ durch das
Wort ,,beziehungsweise“ ersetzt.
6.3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Den Abgabepflichtigen bleibt es unbenommen, die in
Satz 1 genannten Angaben in elektronischer Form
gemäß der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über
Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/
oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur
Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. EU Nr.
L 283 S. 1) an das eingerichtete nationale einzige Fens-
ter zu übermitteln.“
6.4 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die in
Absatz 1 genannten Angaben aus den Daten des natio-
nalen einzigen Fensters zu erheben. Bei Erhalt der
Daten durch die zuständige Behörde gilt die Mittei-
lungspflicht gemäß Absatz 1 für die Abgabepflichtigen
als erfüllt.“
7. Die Anlagen 1 und 2 werden durch folgende Anlagen 1
bis 3 ersetzt:
Dritte Verordnung
zur Änderung der Schiffsabfallabgabenverordnung
Vom 30. Juni 2015
Auf Grund von §
12 des Hamburgischen Schiffsentsor-
gungsgesetzes vom 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 343),
geändert am 11. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 421), wird ver-
ordnet:
Freitag, den 3. Juli 2015
132 HmbGVBl. Nr. 26
,,Anlage 1
Mengen einer Standardentsorgung
Stufe Schiffsgröße (§ 1)
Standardentsorgung
(§ 2 Absatz 2)
Ölmenge
pumpfähig
Ölmenge
nicht
pumpfähig
Schiffs-
abfallmenge
Schiffsabwasser
Stufe 0 bis 2 m³
Stufe 1 bis 1500 BRZ 2 m³ bis 4 m3
maximal 1 m3
maximal 6 m3
maximal 200 m³
Stufe 2 1501 bis 3500 BRZ 3 m³ bis 6 m3
maximal 1 m3
maximal 6 m3
maximal 200 m³
Stufe 3 3501 bis 6000 BRZ 5 m³ bis 10 m3
maximal 1 m3
maximal 6 m3
maximal 200 m³
Stufe 4 6001 bis 10000 BRZ 8 m³ bis 16 m3
maximal 1 m3
maximal 6 m3
maximal 200 m³
Stufe 5 10001 bis 50000 BRZ 15 m³ bis 30 m3
maximal 1 m3
maximal 6 m3
maximal 200 m³
Stufe 6 über 50000 BRZ 25 m³ bis 50 m3
maximal 1 m3
maximal 6 m3
maximal 200 m³
Freitag, den 3. Juli 2015 133
HmbGVBl. Nr. 26
Erstattung
der
Entsorgungsleistung
Anlage
2
Standard-
entsorgung
Höchster
abzugeltender
Aufwand
Standard-
entsorgung
Höchster
abzugeltender
Aufwand
Standard-
entsorgung
Höchster
abzugeltender
Aufwand
Standard-
entsorgung
Höchster
abzugeltender
Aufwand

2
Absatz
2)

4
Absatz
1)

2
Absatz
2)

4
Absatz
1)

2
Absatz
2)

4
Absatz
1)

2
Absatz
2)

4
Absatz
1)
Ölmenge*
Ölentsorgung**
Ölmenge
Ölentsorgung***
Schiffsabfall-
menge
Schiffsabfall-
entsorgung****
Schiffsabwasser
Schiffsabwasser-
entsorgung
pumpfähig
pumpfähig
nicht
pumpfähig
nicht
pumpfähig
Stufe
Schiffsgröße

1)
unabhängig
von
der
Schiffsgröße
beinhaltet
für
An-,
Abfahrt
410
Euro
30
Euro
/

beinhaltet
für
An-,
Abfahrt
150
Euro
1200
Euro
/
1

beinhaltet
für
An-,
Abfahrt
150
Euro
50
Euro
/
1

beinhaltet
für
An-,
Abfahrt
410
Euro
245
Euro
/
100m³
Stufe
0
bis
2

470
Euro
Stufe
1
bis
1500
BRZ
2

bis
4

530
Euro
bis
0,25

450
Euro
bis
1

200
Euro
bis
100

655
Euro
Stufe
2
1501
bis
3500
BRZ
3

bis
6

590
Euro
0,26

bis
0,50

750
Euro
1.01

bis
2

250
Euro
101

bis
200

900
Euro
Stufe
3
3501
bis
6000
BRZ
5

bis
10

710
Euro
0,51

bis
0,75

1050
Euro
2,01

bis
3

300
Euro
Stufe
4
6001
bis
10000
BRZ
8

bis
16

890
Euro
0,76

bis
1,00

1350
Euro
3,01

bis
4

350
Euro
Stufe
5
10001
bis
50000
BRZ
15

bis
30

1310
Euro
4,01

bis
5

400
Euro
Stufe
6
über
50000
BRZ
25

bis
50

1910
Euro
5,01

bis
6

450
Euro
*
Wenn
die
entsorgte
Ölmenge
weniger
als
50
vom
Hundert
(v.H.)
der
maximalen
Ölmenge
(in
der
nach
der
Schiffsgröße
maßgeblichen
Stufe)
beträgt,
wird
für
den
abzugeltenden
Aufwand
die
Stufe
zu
Grunde
gelegt,
die
der
tatsächlichen
entsorgten
Ölmenge
entspricht.
Bei
der
Berechnung
wird
die
entsorgte
Ölmenge
zur
nächsten
passenden
Stufe
aufgerundet.
Wenn
die
Lagerkapazität
eines
Schiffes
geringer
als
50
v.H.
der
maximalen
Ölmenge
(in
der
nach
der
Schiffsgröße
maßgeblichen
Stufe)
ist,
muss
die
Entsorgungsmenge
mindesten
50
v.H.
der
tatsächlichen
Lagerkapazität
des
Schiffes
betragen.
Die
Größe
der
Lagerkapazität
ist
nachzuweisen.
**
Für
die
Ölentsorgung
von
Autocarriern
und
Ro-Ro-Schiffen
ist
der
höchste
abzugeltende
Aufwand
der
Stufe
zu
entnehmen,
die
der
Hälfte
der
BRZ
des
Schiffes
entspricht.
***
Nicht
pumpfähige
Öle
aus
der
schiffseigenen
Ölschlammaufbereitung
sind
dem
Entsorger
in
Fässern
zu
übergeben.
Die
anfallenden
Entsorgungskosten
werden
gegen
Nachweis
erstattet.
****
Für
die
Entsorgung
von
Abfällen
aus
der
Abgasreinigung
werden
maximal
450
Euro
erstattet.
Die
anfallenden
Entsorgungskosten
werden
gegen
Nachweis
erstattet.
Freitag, den 3. Juli 2015
134 HmbGVBl. Nr. 26
Anlage 3
Höhe der Abgabe, die die Freimengen einer Standardentsorgung gemäß Anlage 1 beinhaltet
Stufe Schiffsgröße
(§ 1)
Höhe der Abgabe
(§ 3)
Festbetrag für Abfälle aus der
Schifffahrt und
Schiffsabwasserentsorgung
Bemessungsfaktor für
Ölentsorgung
(pumpfähig / nicht pumpfähig)
Stufe 1 bis 1500 BRZ 10 Euro
je 100 BRZ *
mal
1,40 Euro
insgesamt für Ölentsorgung
(pumpfähig / nicht pumpfähig)
mindestens 14 Euro und
höchstens 380 Euro
Stufe 2 1501 bis 3500 BRZ 25 Euro
Stufe 3 3501 bis 6000 BRZ 70 Euro
Stufe 4 6001 bis 10000 BRZ 105 Euro
Stufe 5 10001 bis 50000 BRZ 105 Euro
Stufe 6 über 50000 BRZ 105 Euro
* Die Bruttoraumzahl ist auf volle 100 BRZ ab 50 BRZ aufzurunden und unter 50 BRZ abzurunden.“
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. Juni 2015.