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Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Groß Borstel 19

Seite 235

Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg
– Fakultät für Medizin – für das Wintersemester 2023/2024
221-6-16

Seite 237

Verordnung zur Änderung beamten-, laufbahn- und besoldungsrechtlicher Vorschriften
2030-1-36, 2030-1-80, 2032-1-5, 2032-1-6, 2032-6

Seite 238

DIENSTAG, DEN11. JULI
235
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 26 2023
Tag I n h a l t Seite
20. 6. 2023 Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Groß Borstel 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235
28. 6. 2023 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg
– Fakultät für Medizin – für das Wintersemester 2023/2024 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237
221-6-16
4. 7. 2023 Verordnung zur Änderung beamten-, laufbahn- und besoldungsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . 238
2030-1-36, 2030-1-80, 2032-1-5, 2032-1-6, 2032-6
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
(1) Die durch Verordnung über die Veränderungssperre
Groß Borstel 19 vom 23. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 515) fest­
gesetzte Veränderungssperre für die in der Anlage durch eine
schwarze Linie abgegrenzte Fläche des Bebauungsplan­
entwurfs Groß Borstel 19 (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil
406) wird um ein Jahr verlängert.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1. Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungs­
anspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Verlängerung der Veränderungssperre Groß Borstel 19
Vom 20. Juni 2023
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635),
zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3), in
Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), und §
1
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 10. Mai 2022
(HmbGVBl. S. 328), wird verordnet:
Hamburg, den 20. Juni 2023.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 11. Juli 2023
236 HmbGVBl. Nr. 26
2018
2132
1501
731
2099
1292
2284
1864
294
1916
1909
1583
1945
1908
1445
1827
2189
249
1854
2017
2134
1776
1504
2206
1839
2286
2075
1834
2088
1717
257
2052
837
2188
8289
2159
2160
2003
1943
1503
1910
1754
1708
2349
2287
2285
1502
1297
1979
2089
1824
2106
1505
2090
1844
2098
2080
2044
2466
2048
1853
1992
2006
2341
2049
2034
2033
2525
1974
2524
1803
1991
1990
1301
1323 1345
1322
1512
2144
1241
356
1325
2161
2005
Legende
Plangebiet der Veränderungssperre
Vorhandene Gebäude
Der Kartenausschnitt der ALKIS® (Automatische Liegenschaftskarte)
entspricht für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes dem Stand
vom Oktober 2020.
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirk Hamburg-Nord Ortsteil
Übersichtsplan M 1: 20 000
406
Anlage zur Verordnung über die
Verlängerung der Veränderungssperre
Groß Borstel 19 – 2. Änderung
Maßstab 1 : 2000
Dienstag, den 11. Juli 2023 237
HmbGVBl. Nr. 26
Anlage
Zulassungsbeschränkte Studiengänge
im Wintersemester 2023/2024
Studienfach Studienabschluss Wintersemester 2023/2024
Zulassungszahl
Zulassungen für höhere
Semester/Wintersemester
2023/2024
Medizin 1. Abschnitt 1. – 4. Fach-
semester1)
Staatsprüfung 347 0
Medizin 2. Abschnitt 5. – 10. Fach-
semester1), 2), 3)
Staatsprüfung 0 0
Zahnmedizin1) Staatsprüfung 75 0
1)
Festsetzung nach §
1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modell­
studiengänge iMED beziehungsweise iMED dent durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich

um 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.
2)
Eine Auffüllung im 5. Fachsemester erfolgt im Wintersemester 2023/2024 und Sommersemester 2024 ausschließlich zum
­
Sommersemester. Die Auffüllgrenze für das Sommersemester 2024 wird auf 359 festgelegt.
3)
Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur Ver­
fügung.
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Universität Hamburg – Fakultät für Medizin –
für das Wintersemester 2023/2024
Vom 28. Juni 2023
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl.
S. 380, 383), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8
des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März
bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie §
1 Nummer 3
der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom
12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert am
14. September 2021 (HmbGVBl. S. 624), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) An der Universität Hamburg – Fakultät für Medizin –
bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im
Wintersemester 2023/2024 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Stu-
diengängen werden für das Wintersemester 2023/2024 die in
der Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester
festgesetzt.
Hamburg, den 28. Juni 2023.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung,
Gleichstellung und Bezirke
Dienstag, den 11. Juli 2023
238 HmbGVBl. Nr. 26
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung
Auf Grund von §
25 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 840), wird verordnet:
Die Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Bil-
dung vom 20. August 2013 (HmbGVBl. S. 360), zuletzt geän-
dert am 18. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 139), wird wie folgt
geändert:
1. §4 wird wie folgt geändert:
1.1 Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
1.2 Absatz 4 wird einziger Absatz.
2. In §6 Absatz 1 Nummern 2 und 3, der Überschrift von §8,
§8 Absatz 1 Satz 1, der Überschrift von §8a und §8a Ab-
satz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,ersten“ durch das Wort
,,zweiten“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Hamburgischen Erholungsurlaubs-
verordnung
Auf Grund von §68 Absatz 1 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 840), wird ver-
ordnet:
Die Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung vom
7. De­­
zember 1999 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am
7. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 50), wird wie folgt geändert:
1. In §7 Absatz 1 wird das Wort ,,fünf“ durch das Wort ,,vier“
ersetzt.
2. §10 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Ändert sich
lediglich die Verteilung der Arbeitszeit innerhalb eines
Kalendermonats, wird für diesen Monat die höhere Zahl
der Arbeitstage zugrunde gelegt.“
2.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Ergibt sich durch eine Umrechnung gemäß Absatz 2
eine Erhöhung der Zahl der für das Urlaubsjahr zustehen-
den Urlaubstage auf einen Urlaubsanspruch von insgesamt
mehr als acht vollen Wochen für dieses Urlaubsjahr, so
kann die bzw. der Dienstvorgesetzte die Inanspruchnahme
von Erholungsurlaub vor Änderung der Arbeitszeit in
einem solchen Umfang anordnen, dass nach der Umrech-
nung gemäß Absatz 2 ein Erholungsurlaubsanspruch für
dieses Urlaubsjahr von höchstens acht Wochen verbleibt.“
3. In §
14 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort ,,Kalendertage“
durch das Wort ,,Arbeitstage“ ersetzt.
4. §17 wird wie folgt geändert:
4.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Erkrankung
und Absonderung“.
4.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Tage einer Absonderung nach §
30 des Infektions-
schutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793,
2815), in der jeweils geltenden Fassung oder nach einer
Vorschrift, die auf Grund von §32 oder §36 Absatz 8 Satz 1
Nummer 1 IfSG erlassen wurde, werden auf den Urlaub
einer Beamtin oder eines Beamten nicht angerechnet.“
4.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
4.4 In Absatz 3 werden hinter dem Wort ,,Dienstfähigkeit“ die
Wörter ,,oder nach Beendigung der Absonderung“ einge-
fügt.
Artikel 3
Änderung der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungs-
verordnung
Auf Grund von §
63 Absatz 1 des Hamburgischen Besol-
dungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt
geändert am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533, 534), wird
verordnet:
Die Hamburgische Mehrarbeitsvergütungsverordnung
vom 8. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am
11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533, 535), wird wie folgt geän-
dert:
1. In §3 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort ,,schriftlich“ durch
die Textstelle ,,in Schrift- oder Textform“ ersetzt.
2. In §4 Absatz 1 wird hinter der Textstelle ,,A 13 bis A 16″ die
Textstelle ,,sowie R 1 und R 2″ eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Hamburgischen Erschwerniszulagen-
verordnung
Auf Grund von §
58 des Hamburgischen Besoldungsgeset-
zes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert
am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533, 534), wird verordnet:
Die Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung vom
23. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 340), zuletzt geändert am 11. Okto-
ber 2022 (HmbGVBl. S. 533, 535), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 erhält fol-
gende Fassung:
,,Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstof-
fen und Zulagen für den Einsatz als Notfallsanitäterinnen
bzw. Notfallsanitäter“.
2. Hinter §11 wird folgender §11a eingefügt:
,,§11a
Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
(1) Beamtinnen und Beamte, die die Erlaubnis zum Führen
der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin bzw. Notfallsani-
täter nach §1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013
(BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I
S. 1174, 1179), erworben haben, erhalten eine Zulage, wenn
sie als Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter eingesetzt
werden.
(2) Die Zulage beträgt pro Stunde des Einsatzes als Notfall-
sanitäterin bzw. Notfallsanitäter
1. ab 1. Januar 2024 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Euro,
2. ab 1. Januar 2025 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,50 Euro,
3. ab 1. Januar 2026 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Euro. “
Verordnung
zur Änderung beamten-, laufbahn- und besoldungsrechtlicher Vorschriften
Vom 4. Juli 2023
Dienstag, den 11. Juli 2023 239
HmbGVBl. Nr. 26
Artikel 5
Änderung der Hamburgischen Lehrkräfte-
Zulagenverordnung
Auf Grund von §
59 des Hamburgischen Besoldungsgeset-
zes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert
am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533, 534), wird verordnet:
§
1 der Hamburgischen Lehrkräfte-Zulagenverordnung
vom 18. Dezember 1979 (HmbGVBl. S. 362), zuletzt geändert
am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 106), wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In Buchstabe a werden die Wörter ,,der Jugendanstalt
Hahnöfersand oder an der Jugendanstalt Vierlande“
durch die Wörter ,,einer Jugendanstalt“ ersetzt.
1.1.2 In Buchstabe b werden die Wörter ,,im übrigen Straf-
vollzugsdienst“ durch die Wörter ,,in den übrigen
­Justizvollzugsanstalten“ ersetzt.
1.2 Nummer 2 wird gestrichen.
1.3 Die Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.
2. In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
Artikel 6
Schlussbestimmungen
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 5
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Artikel 2 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 17. Septem-
ber 2022 in Kraft. Artikel 1 und 5 treten am 1. August 2023 in
Kraft. Artikel 2 Nummern 1 bis 3 und Artikel 4 treten am
1. Januar 2024 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Für Beamtinnen und Beamte nach §
8 Absatz 2 der
Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung (HmbEUrlVO)
vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert
durch Artikel 2 dieser Verordnung, ist §
7 Absatz 1 Hmb­
EUrlVO in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Juli 2023.
Dienstag, den 11. Juli 2023
240 HmbGVBl. Nr. 26
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).