FREITAG, DEN15. MAI
277
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 26 2020
Tag I n h a l t Seite
28. 4. 2020 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rissen 52 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277
12. 5. 2020 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280
754-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rissen 52 für
das Gebiet zwischen der Sülldorfer Landstraße und der Alten
Sülldorfer Landstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 227) wird fest-
gestellt.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
Alte Sülldorfer Landstraße West- und Südgrenze des Flur-
stücks 3942, über das Flurstück 4991, Nordgrenze des Flur-
stücks 4991, über die Flurstücke 4989 (Sülldorfer Landstraße,
B 431) und 4991, Ostgrenze des Flurstücks 5055 der Gemar-
kung Rissen.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niederge-
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rissen 52
Vom 28. April 2020
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635),
geändert am 27. März 2020 (BGBl. I S. 587, 591), in Verbin-
dung mit §
3 Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 20. Februar 2020
(HmbGVBl. S. 148, 155), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155),
§
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 4. März 2020 (BGBl. I
S. 440), §
9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in
der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt
geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §1,
§2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 3 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird
verordnet:
Freitag, den 15. Mai 2020
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Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
nach §
12 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bestimmten
Frist durchgeführt wurde, oder weil der Träger des Vorha-
bens ohne Zustimmung nach §12 Absatz 5 Satz 1 des Bauge-
setzbuchs gewechselt hat und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans innerhalb der genannten Frist gefähr-
det ist, können vom Vorhabenträger keine Ansprüche aus
der Aufhebung des Plans geltend gemacht werden. Für den
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
mit Ausnahme des Geltungsbereichs des Vorhaben- und
Erschließungsplans wird gemäß §44 Absatz 3 Sätze 1 und 2
sowie Absatz 4 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit §12
Absatz 3 des Baugesetzbuchs auf die Vorschriften über die
fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungs
ansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung
durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von
Entschädigungsansprüchen hingewiesen.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichne-
ten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich
sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans (Vor-
habengebiet) sind im Rahmen der festgesetzten Nutzun-
gen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung
sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag ver-
pflichtet.
2. Im Gewerbegebiet sind selbstständige bauliche Anlagen
für logistikrelevante Nutzungen, wie zum Beispiel Lager-
hallen, Warendurchgangs- und Umschlagslager, Verkehrs-
höfe, Güterverkehrs- und Verteilzentren sowie Kurier-,
Express- und Paketdienstleister sowie solche Anlagen und
Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoffe
und/oder Geruchsemissionen das Wohnen in den angren-
zenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Brot
fabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien,
kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung ver-
gleichbare Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn im
Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche
Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen wer-
den kann. Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke,
Bordelle und bordellartige Betriebe und Einzelhandelsbe-
triebe sind unzulässig. Ausnahmsweise sind Verkaufsstät-
ten zulässig, wenn sie im unmittelbaren räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder pro-
duzierenden Gewerbebetrieben stehen, diesen räumlich
untergeordnet sind und nicht mehr als 50m² Verkaufsflä-
che umfassen.
3. Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungs-
stätten (insbesondere Wettbüros, Spielhallen und Vorführ-
und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder
auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist)
nach §8 Absatz 3 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl.
I S. 3787) sowie Ausnahmen für Wohnungen für Aufsichts-
und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter nach §
8 Absatz 3 Nummer 1 der BauNVO
ausgeschlossen.
4. Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Wohnnutzung bis zur
vollständigen Errichtung der Bebauung innerhalb des
Gewerbegebiets unzulässig.
5. Im allgemeinen Wohngebiet werden die Ausnahmen nach
§4 Absatz 3 BauNVO ausgeschlossen.
6. Im Gewerbegebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
von 0,5 für bauliche Anlagen im Sinne von §
19 Absatz 4
Satz 1 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0
überschritten werden.
7. Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grund-
flächenzahl von 0,75 für bauliche Anlagen im Sinne von
§19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer Grundflächen-
zahl von 0,9 überschritten werden.
8. Bei der Berechnung der Geschossfläche sind die Flächen
von Aufenthaltsräumen in Geschossen, die keine Vollge-
schosse sind, einschließlich ihrer Umfassungswände und
der zugehörigen Treppenräume, mitzurechnen.
9. Oberer Bezugspunkt für die maximal zulässige Gebäude-
höhe ist die Attika. Eine Überschreitung der festgesetzten
Gebäudehöhen durch Treppenhäuser, Aufzugsüberfahrten
und technische Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Kli-
matechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) ist bis
zu einer Höhe von 1,5m zulässig.
10. In den Baugebieten kann eine Überschreitung der Bau-
grenzen für Vordächer, Balkone und Erker bis zu einer
Tiefe von 2m und für Terrassen bis zu einer Tiefe von 3,5m
ausnahmsweise zugelassen werden, sofern die Kronen-
und Wurzelbereiche zu erhaltender Bäume und Gehölze
nicht beeinträchtigt werden. Bei Vordächern, Balkonen
und Erkern dürfen die Überschreitungen insgesamt nicht
mehr als ein Drittel der jeweiligen Fassadenfront des
jeweiligen Baukörpers betragen. An der nach Norden aus-
gerichteten Fassade des Gewerbebaukörpers ist im zweiten
Obergeschoss, entlang der gesamten Fassadenlänge, aus-
nahmsweise eine Überschreitung der Baugrenze bis zu
einer Tiefe von 1,5m für Fluchtbalkone zulässig.
11. In den Baugebieten sind Stellplätze nur innerhalb der hier-
für festgesetzten Flächen und im Garagengeschoss zuläs-
sig. Die Garagenzu- und -ausfahrt ist nur an der zeichne-
risch festgesetzten Stelle zulässig.
12.An den mit ,,(A)“ bezeichneten Fassaden ist über alle
Geschosse durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnah-
men, wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbau-
ten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), beson-
dere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung ver-
gleichbare Maßnahmen, sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldiffe-
renz erreicht wird, durch die in Schlafräumen ein Innen-
raumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB (A) wäh-
rend der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die
bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
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HmbGVBl. Nr. 26
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzim-
merwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.
13. In den mit ,,(B)“ bezeichneten Bereichen sind im Erdge-
schoss sowie im ersten Obergeschoss einseitig nach Westen
ausgerichtete Wohnungen unzulässig. An der mit ,,(B)“
bezeichneten Westfassade sind im Erdgeschoss sowie im
ersten Obergeschoss Fenster von Aufenthaltsräumen als
nicht zu öffnende Fenster auszuführen und die ausrei-
chende Belüftung sicherzustellen. In den mit ,,(C)“
bezeichneten Bereichen sind im Erdgeschoss einseitig
nach Osten ausgerichtete Wohnungen unzulässig. An der
mit ,,(C)“ bezeichneten Ostfassade ist im Erdgeschoss ein
Laubengang mit nicht zu öffnenden Fenstern auszuführen
und die ausreichende Belüftung sicherzustellen.
14. Zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen des all-
gemeinen Wohngebiets und den überbaubaren Grund-
stücksflächen des Gewerbegebiets sind entkoppelte Boden-
platten vorzusehen und die sich direkt berührenden
Wände als geschlossene Gebäudeabschlusswände ohne
Lüftungsöffnungen auszuführen. Im Gewerbegebiet sind
Fenster oder Belichtungsöffnungen in den geschlossenen
Gebäudeabschlusswänden, auf den Dächern sowie an den
nach Westen und Osten gerichteten Fassaden mit nicht zu
öffnenden Fenstern auszuführen.
15. Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Nie-
derschlagswasser ist über belebte Bodenzonen, Mulden
und Rigolen zu versickern. Sollte eine vollständige Versi-
ckerung auf dem Grundstück nicht möglich sein, kann
eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlags-
wassers in das Regensiel in der Straße Alte Sülldorfer
Landstraße nach Maßgabe der zuständigen Stelle zugelas-
sen werden.
16. Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind bei Abgang gleichartige Ersatzpflanzungen vorzuneh-
men. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten
Baumstandorten können zugelassen werden. Geländeauf-
höhungen oder Abgrabungen sind im Kronentraufbereich
festgesetzter Bäume unzulässig.
17. Ebenerdige Standplätze für Abfallbehälter außerhalb von
Gebäuden sind derart mit Sträuchern oder Hecken einzu-
grünen, dass sie von den öffentlichen Wegen nicht einseh-
bar sind. Im Gewerbegebiet sind Stützmauern mit Schling-
oder Kletterpflanzen zu begrünen.
18. In den Baugebieten sind die mit ,,(D)“ bezeichneten Dach-
flächen zu 80 vom Hundert (v.
H.) der Fläche mit einem
mindestens 12cm starken und die mit ,,(E)“ bezeichneten
Dachflächen zu 50 v.H. mit einem mindestens 50cm star-
ken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
dauerhaft zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt werden,
muss der Substrataufbau auf einer Fläche von mindestens
12
m² mindestens 100
cm betragen. Von einer Begrünung
kann in den Bereichen abgesehen werden, die für Terras-
sen, Wege, technische Dachaufbauten, Dachausstiege,
Dachterrassen, Belichtungsöffnungen, Anlagen der Be-
und Entlüftung, Photovoltaikanlangen oder notwendige
Windsog- und Brandschutzstreifen dienen.
19. Im Plangebiet sind an den nach Osten oder Westen ausge-
richteten Außenwänden der Gebäude drei Nistkästen für
Halbhöhlenbrüter sowie drei Flachkästen als Quartiere für
Fledermäuse in die Fassade zu integrieren oder anzubrin-
gen. An den nach Norden gerichteten Wänden sind zwei
Koloniekästen für Sperlinge an geeigneten Stellen anzu-
bringen. Zusätzlich sind drei Nistkästen für Dohlen fach-
gerecht an Bäumen anzubringen. Alle Nist- und Fleder-
mauskästen sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.
§3
Für das Plangebiet wird der bisher bestehende Bebauungs-
plan aufgehoben.
Hamburg, den 28. April 2020.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 15. Mai 2020
280 HmbGVBl. Nr. 26
§1
Das Hamburgische Klimaschutzgesetz vom 20. Februar
2020 (HmbGVBl. S. 148) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §11 erhält folgende Fassung:
,,§11Beschränkungen für den Neuanschluss und Ersatz
elektrischer Heizungen“.
1.2 Der Eintrag zu §12 erhält folgende Fassung:
,,§12 Beschränkungen für bestimmte Heizkessel“.
1.3 Der Eintrag zu §13 erhält folgende Fassung:
,,§13 Beschränkungen für mechanische Raumkühlung“.
2. §3 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
Stromdirektheizungen, Geräte zur direkten Erzeu-
gung von Raumwärme durch Ausnutzung des elek
trischen Widerstands auch in Verbindung mit Fest-
körper-Wärmespeichern,“.
2.2 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8.
Heizkessel, aus Kessel und Brenner bestehende
Wärmeerzeuger, die zur Übertragung der durch Ver-
brennung freigesetzten Wärme an den Wärmeträger
dienen und für die Bereitstellung von Raumwärme
sowie Warmwasser betrieben werden,“.
3. §11 erhält folgende Fassung:
,,§11
Beschränkungen für den Neuanschluss
und Ersatz elektrischer Heizungen
(1) Der Neuanschluss fest installierter Stromdirekt
heizungen zur Erzeugung von Raumwärme mit mehr als
zwei Kilowatt Leistung für jede Wohnungs-, Betriebs-
oder sonstige Nutzungseinheit ist unzulässig.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch für den Austausch
und Ersatz von Stromdirektheizungen nach dem
31. Dezember 2025.
(3) Das Verbot nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht,
wenn der Verzicht auf den Neuanschluss oder der Aus-
tausch und Ersatz von fest installierten Stromdirekthei-
zungen im Einzelfall technisch unmöglich ist oder
soweit er im Einzelfall wegen besonderer Umstände
durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger
Weise zu einer unzumutbaren Härte führen würde.“
4. §12 erhält folgende Fassung:
,,§12
Beschränkungen für bestimmte Heizkessel
(1) Der Neuanschluss von Heizkesseln, die mit flüssigen
fossilen Brennstoffen betrieben werden, ist nach dem
31. Dezember 2021 unzulässig. Dies gilt nicht für Heiz-
kessel, die mit Flüssiggas betrieben werden.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch für den Austausch
und Ersatz von Heizkesseln nach dem 31. Dezember
2025.
(3) Das Verbot nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht,
wenn der Verzicht auf den Neuanschluss oder der Aus-
tausch und Ersatz von Heizkesseln im Einzelfall tech-
nisch unmöglich ist oder soweit er im Einzelfall wegen
besonderer Umstände durch einen unangemessenen
Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unzumutbaren
Härte führen würde.“
5. §13 erhält folgende Fassung:
,,§13
Beschränkungen für mechanische Raumkühlung
(1) Die Neuinstallation von raumlufttechnischen Anla-
gen oder Bauelementen zur mechanischen Kühlung von
Gebäuden oder Aufenthaltsräumen ist nur zulässig,
wenn die bestimmungsgemäße Nutzung nicht durch
bautechnische oder andere geeignete Maßnahmen auf
wirtschaftlich vertretbare Weise erreicht werden kann.
Raumkonditionen, die abweichend von den allgemein
anerkannten Regeln der Technik einen höheren Ener-
gieaufwand erfordern, sind unzulässig.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
diejenigen Gebäude und Aufenthaltsräume zu bestim-
men, für die eine mechanische Raumkühlung nach Maß-
gabe von Absatz 1 zulässig ist.“
§2
Die Notifizierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September
2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der tech-
nischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) ist erfolgt.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes
Vom 12. Mai 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 12. Mai 2020.
Der Senat
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