FREITAG, DEN16. APRIL
193
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 26 2021
Tag I n h a l t Seite
16. 4. 2021 Neununddreißigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert
am 1. April 2021 (HmbGVBl. S. 173), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §10j wird gestrichen.
1.2 Im Eintrag zu Teil 5 wird hinter den Wörtern ,,Vorga-
ben für Hochschulen“ die Textstelle ,,, Prüfungsämter“
eingefügt.
1.3 Der Eintrag zu §22 erhält folgende Fassung:
,,§22 Hochschulen und Prüfungsämter“.
1.4 Der Eintrag zu §31 erhält folgende Fassung:
,,§31 Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe“.
1.5 Hinter dem Eintrag zu §
31 werden folgende Einträge
eingefügt:
,,§
31a Werkstätten für behinderte Menschen, sonstige
tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliede-
rungshilfe und Tagesförderstätten
§
31b Interdisziplinäre oder Heilpädagogische Früh
förderstellen und Erbringer sonstiger ambulanter Leis-
tungen“.
1.6 Der Eintrag zu §33 wird gestrichen.
2. §7 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Verpflichtungen nach Satz 1 können auch dadurch
erfüllt werden, dass eine geeignete Anwendungssoft-
ware verwendet wird, mittels derer Kontaktdaten sowie
Erhebungsdatum und Uhrzeit programmgestützt
erfasst werden; die Software muss für einen Zeitraum
von vier Wochen eine Übermittlung an die zuständige
Behörde ermöglichen.“
2.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Soweit gegenüber der oder dem zur Datenerhebung
Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, ist die
besuchende oder teilnehmende Person zur vollständi-
gen und wahrheitsgemäßen Angabe verpflichtet.“
3. In §
10a Absatz 1 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,Mas-
ken“ das Wort ,,auch“ eingefügt.
Neununddreißigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 16. April 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 29. März 2021 (BGBl. I S. 370, 377, 378), in
Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterüber-
tragungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021
(HmbGVBl. S. 9) wird verordnet:
Freitag, den 16. April 2021
194 HmbGVBl. Nr. 26
4. In §
10h Satz 1 Nummer 3 werden hinter dem Wort
,,schriftlich“ die Wörter ,,oder elektronisch“ eingefügt
und die Textstelle ,,Absatz 1″ durch die Textstelle
,,Absatz 1 Satz 1″ ersetzt.
5. §10j wird aufgehoben.
6. §19 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 3 Satz 2 wird hinter den Wörtern ,,berufsbe-
zogene Ausbildungen“ die Textstelle ,,, für zweirädrige
Kraftfahrzeuge“ eingefügt.
6.2 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Die für die Berufsausbildung und die berufliche
Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fas-
sung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 921), geändert am
28. März 2021 (BGBl. I S. 591, 602), in der jeweils gel-
tenden Fassung zuständigen Stellen können die Teil-
nahme an Prüfungen von einem negativen Coronavi-
rus-Testnachweis nach §
10h abhängig machen; die
prüfende Stelle kann auch vorschreiben, dass im Falle
eines PCR-Tests die dem Testergebnis zugrunde lie-
gende Testung nicht länger als 24 Stunden zurücklie-
gen darf oder dass die Testung am selben Tage vorge-
nommen worden sein muss.“
7. In der Überschrift zu Teil 5 wird hinter der Textstelle
,,Hochschulen,“ die Textstelle ,,Prüfungsämter,“ einge-
fügt.
8. §22 wird wie folgt geändert:
8.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Hochschulen und Prüfungsämter“.
8.2 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Für Prüfungen der Hochschulen, der Landesprü-
fungsämter und der Prüfungsämter der Justiz, die in
Präsenzform stattfinden, kann die jeweils prüfende Ein-
richtung für anwesende Personen im Rahmen eines
Schutzkonzepts nach Maßgabe des §6 anordnen, dass:
1. eine Maskenpflicht nach §
8 mit der Maßgabe be
steht, dass eine medizinische Maske während der
gesamten Prüfung, insbesondere auch durch die
Prüflinge während des Verweilens auf den Sitzplät-
zen, zu tragen ist und
2.die Teilnahme nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §10h gestattet ist;
die prüfende Einrichtung kann auch vorschreiben,
dass im Falle eines PCR-Tests die dem Testergebnis
zugrunde liegende Testung nicht länger als 24 Stun-
den zurückliegen darf oder dass die Testung am sel-
ben Tage vorgenommen worden sein muss.
Das Schutzkonzept kann entsprechende Vorgaben für
eine Testung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als
Voraussetzung für eine Teilnahme an Lehrveranstal-
tungen der Hochschulen, die in Präsenzform stattfin-
den, vorschreiben.“
9. §24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Es wird eine erweiterte Notbetreuung in jeder Kin-
dertagesstätte sichergestellt. Für Kinder, für die ein
dringender Betreuungsbedarf besteht, bleiben die Kin-
dertageseinrichtungen geöffnet. Die Betreuung wird
Kindern gewährt,
1. bei denen eine Personensorgeberechtigte oder ein
Personensorgeberechtigter eine Tätigkeit ausübt,
die für die Daseinsvorsorge bedeutsam oder für die
Aufrechterhaltung der wichtigen Infrastrukturen
oder der Sicherheit (zum Beispiel bei Polizei, Feuer-
wehr, in Krankenhäusern, in der Pflege, der Einglie-
derungshilfe, in Versorgungsbetrieben) notwendig
ist,
2. die aus familiären Gründen oder aufgrund besonders
gelagerter individueller Notfälle auf eine Betreuung
angewiesen sind,
3.
deren Personensorgeberechtigte beziehungsweise
Personensorgeberechtigter alleinerziehend ist,
4. die das fünfte Lebensjahr vollendet haben.
Die Betreuung nach Satz 3 Nummern 2 bis 4 ist mindes-
tens 20 Stunden in der Woche zu gewähren.“
10. §30 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
10.1.1 Am Ende der Nummer 1a wird das Komma durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Textstelle angefügt:
,,die Einrichtungen müssen täglich besucherfreundli-
che Testzeiten anbieten,“.
10.1.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
jede pflegebedürftige oder betreuungsbedürftige
Person darf maximal zwei Besuchende gleichzeitig
empfangen; weiteren Besuchen im Rahmen der
Sterbebegleitung soll von der Trägerin oder dem
Träger zugestimmt werden; in Einzelfällen kann die
Trägerin oder der Träger nach den Gegebenheiten
der Einrichtung Besuchen von mehr als zwei gleich-
zeitig anwesenden Personen zustimmen,“.
10.1.3 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Per-
sonen ist in der Regel täglicher persönlicher Besuch
im Rahmen der vor der Pandemie üblichen Besuchs-
zeiten unter Beachtung der nachfolgenden Voraus-
setzungen zu ermöglichen:
a)
die Besuchspersonen nach Nummer 3 dürfen eine
Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrich-
tung nur nach vorheriger Anmeldung und Ter-
minbestätigung betreten,
b)
es kann auch ein von der Trägerin oder dem Trä-
ger der Wohn- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung
zu bestimmendes abweichendes Verfahren zur
Anwendung kommen,
c)
bei der Koordination der Besuchstermine ist der
Zugang für Personen so zu begrenzen und zu
überwachen, dass anwesende Personen auf der
jeweils zur Verfügung stehenden Fläche das
Abstandsgebot von 1,5 Metern einhalten kön-
nen,“.
10.1.4 In Nummer 5 wird die Textstelle ,,§7 Absatz 1″ durch
die Textstelle ,,§7 Absatz 1 Satz 1″ ersetzt.
10.1.5 Das Komma am Ende der Nummer 6 wird durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Textstelle angefügt:
,,bei pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Per-
sonen mit vollständigem Impfschutz können auch
nähere physische Kontakte mit Besuchspersonen statt-
finden,“.
10.1.6 Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.
10.1.7 Nummer 10 wird Nummer 8.
10.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
10.2.1 Das Komma am Ende der Nummer 1 wird durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Textstelle angefügt:
,,Abweichungen sind nach Maßgabe der Empfehlungen
des Robert Koch-Instituts möglich,“.
Freitag, den 16. April 2021 195
HmbGVBl. Nr. 26
10.2.2 In Nummer 4 wird die Textstelle ,,die Körpertempera-
tur ist bei allen pflegebedürftigen Personen in Wohn-
einrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen täg-
lich zu messen;“ durch die Textstelle ,,die Körpertem-
peratur ist bei allen pflegebedürftigen Personen ohne
vollständigen Impfschutz in Wohneinrichtungen und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen täglich zu messen;“.
10.2.3 In Nummer 5 werden die Wörter ,,und den pflegebe-
dürftigen“ durch die Wörter ,,und nicht vollständig
geimpften pflegebedürftigen“ ersetzt.
10.2.4 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.
für das Pflege- und Betreuungspersonal in den
Wohn- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen gilt wäh-
rend der Arbeitszeit, für das Pflegepersonal von
ambulanten Pflegediensten ab Betreten der Häus-
lichkeit bis zum Verlassen der Häuslichkeit, die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske;
darüber hinaus sind die jeweils aktuellen Hinweise
des Robert Koch-Instituts, insbesondere zum
Umgang mit an COVID-19-Erkrankten oder einer
solchen Erkrankung verdächtigen pflege- oder
betreuungsbedürftigen Personen im Rahmen der
Möglichkeiten vor Ort zu beachten,“.
10.2.5 Das Komma am Ende der Nummer 7 wird durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Textstelle angefügt:
,,bei Kontakten innerhalb der Einrichtung zwischen
vollständig geimpften pflegebedürftigen oder bereu-
ungsbedürftigen Personen kann auf das Einhalten des
Mindestabstands und das Tragen einer medizinischen
Maske verzichtet werden,“.
10.2.6 In Nummer 8 wird die Textstelle ,,die Beschäftigten der
Einrichtungen oder Dienste haben sich regelmäßig,
mindestens zweimal pro Woche, einer Testung in Bezug
auf eine Infektion mit dem Coronavirus mittels Point-
of-Care (PoC)-Antigen-Test zu unterziehen;“ durch die
Textstelle ,,vollständig geimpfte Beschäftigte der Ein-
richtungen oder Dienste haben sich mindestens einmal
pro Woche, alle anderen Beschäftigten mindestens
zweimal pro Woche, einer Testung in Bezug auf eine
Infektion mit dem Coronavirus mittels PoC-Antigen-
Test zu unterziehen;“.
10.3 Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
,,(4a) Trägerinnen und Träger von Wohneinrichtungen
und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind berechtigt, über
die von geschulten Beschäftigten bei
1.
Beschäftigten der Wohn- oder Kurzzeitpflegeein-
richtung,
2. pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Per-
sonen,
3. Besuchspersonen und
4. Aufsuchenden
durchgeführten Schnelltests eine Testbescheinigung zu
erstellen, welche mindestens die Angaben nach §
10i
Absatz 1 Nummer 4 Buchstaben a bis e enthalten muss.“
10.4 In Absatz 9 Satz 2 wird die Textstelle ,,Zu den geeigne-
ten Maßnahmen gehört insbesondere das Vorhalten
räumlich zusammenhängender Isolations- und Quaran-
tänebereiche“ durch die Textstelle ,,Zu den geeigneten
Maßnahmen gehört insbesondere die Möglichkeit der
sofortigen Schaffung von Isolations- und Quarantäne-
bereichen“ ersetzt.
11. §31 erhält folgende Fassung:
,,§31
Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe
(1) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
im Sinne des §2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialge-
setzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234),
zuletzt geändert am 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075,
2076), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe in
besonderen Wohnformen oder ambulant betreuten
Wohngruppen (Wohneinrichtungen) erbracht werden,
sind verpflichtet, ein einrichtungsspezifisches Schutz-
konzept nach Maßgabe des §6 für das Betreten und der
für diese Einrichtungen geltenden Hygiene- und Infek-
tionsschutzvorschriften zu erstellen.
(2) Das Schutzkonzept muss darüber hinaus folgende
Vorgaben enthalten:
1. zur Umsetzung der Vorgaben zur Kontaktdatener-
hebung nach §7,
2. zur Dokumentation der besuchten Person und des
Besuchszeitraums,
3. zur Einhaltung von Präventionsmaßnahmen bei der
Betreuung der leistungsberechtigten Person im Hin-
blick auf die Minimierung der Anzahl der Betreuen-
den je zu betreuender Person und der Reduzierung
des unmittelbaren Körperkontaktes zwischen diesen
Personen, sowie
4.
zur Einhaltung der aktuellen Empfehlungen des
Robert Koch-Instituts für Alten- und Pflegeeinrich-
tungen und Einrichtungen für Menschen mit Beein-
trächtigungen und Behinderungen und für den
öffentlichen Gesundheitsdienst.
(3) Die Einrichtungen dürfen nur nach Maßgabe der in
den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzkonzepte betre-
ten werden.
(4) Die Wohneinrichtungen haben im Rahmen ihrer
Kapazitäten Neuaufnahmen vorzunehmen. Vor einer
Aufnahme einer leistungsberechtigten Person in eine
Wohneinrichtung ist das negative Testergebnis eines
PCR-Tests vorzulegen, dessen zugrunde liegende Tes-
tung nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.
(5) Bei einer erforderlichen Krankenhausbehandlung
von leistungsberechtigten Personen ist die Trägerin
oder der Träger der Wohneinrichtung verpflichtet, dem
Krankenhaus vor Beginn des Transportes mitzuteilen,
ob in ihrer Einrichtung eine Häufung von labordiag-
nostisch nachgewiesenen COVID-19-Erkrankungen
oder Lungenentzündungen besteht. Vor einer erforder-
lichen Behandlung durch eine niedergelassene Ärztin
oder einen niedergelassenen Arzt gilt Satz 1 entspre-
chend.
(6) Bei der Rückkehr einer Bewohnerin oder eines
Bewohners einer Wohneinrichtung nach einem Aufent-
halt außerhalb der Wohneinrichtung über Nacht hat
die rückkehrende Person
1. ein negatives Ergebnis eines bei ihr bzw. ihm durch-
geführten Schnelltests nach §
10d vorzulegen, das
nicht älter als 12 Stunden sein darf oder
2. sich in der Einrichtung eines Schnelltests nach §10d
zu unterziehen.
Der Test nach Satz 1 ist nach fünf Tagen zu wiederho-
len.
(7) Die Einrichtungen dürfen von Besucherinnen und
Besuchern nur betreten werden, wenn diese ein nega
Freitag, den 16. April 2021
196 HmbGVBl. Nr. 26
tives Ergebnis eines bei ihnen durchgeführten Schnell-
tests oder PCR-Tests nach §
10d vorlegen. §
10h gilt
entsprechend.
(8) Für die Besucherinnen und Besucher gilt vom Zeit-
punkt des Betretens bis zum Zeitpunkt des Verlassens
der Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nach §8; in den Außenbereichen der Ein-
richtung gilt die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nach §
8, wenn der Mindestabstand von
1,5 Metern, zum Beispiel beim Schieben eines Roll-
stuhls, sowie bei unmittelbarem Körperkontakt nicht
eingehalten werden kann.
(9) Die in Wohneinrichtungen Beschäftigten haben
sich regelmäßig, mindestens zweimal pro Woche, einer
Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis
des Coronavirus mittels Schnelltest nach §10d zu unter-
ziehen; das Ergebnis ist der Trägerin oder dem Träger
vorzulegen und von dieser oder diesem zu dokumentie-
ren. Die Trägerin oder der Träger organisiert die erfor-
derlichen Testungen.
(10) Die Trägerin beziehungsweise der Träger einer
Wohneinrichtung ist nach Anordnung der Gesund-
heitsämter verpflichtet, bei allen Leistungsberechtigten
sowie Beschäftigten unverzüglich einen Test auf einen
direkten Erregernachweis des Coronavirus durchfüh-
ren zu lassen, wenn diese Kontakt mit einer engen Kon-
taktperson entsprechend der Definition durch das
Robert Koch-Institut hatten. In Abstimmung mit dem
zuständigen Gesundheitsamt kann die Testung auf
Leistungsberechtigte einzelner Einrichtungsteile und
dort arbeitende Beschäftigte begrenzt werden.“
12. Hinter §31 werden folgende §§31a und 31b eingefügt:
,,§31a
Werkstätten für behinderte Menschen,
sonstige tagesstrukturierende Einrichtungen
der Eingliederungshilfe und Tagesförderstätten
(1) Werkstätten für behinderte Menschen, sonstige
tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliede-
rungshilfe und Tagesförderstätten sind verpflichtet, ein
einrichtungsspezifisches Schutzkonzept nach Maßgabe
des §6 für das Betreten und der für diese Einrichtungen
geltenden Hygiene- und Infektionsschutzvorschriften
zu erstellen.
(2) Das Schutzkonzept muss darüber hinaus folgende
Vorgaben enthalten:
1.zur Umsetzung der Vorgaben zur Kontaktdatener-
hebung nach §7,
2.
zu Differenzierungen nach Personengruppen,
Arbeitsplätzen und gegebenenfalls Beschäftigungs-
zeiten und
3.zum Zustimmungserfordernis der Menschen mit
Behinderung beziehungsweise deren gesetzlicher
Betreuungen zur Wiederaufnahme der Beschäfti-
gung und Betreuung in der Einrichtung.
(3) Die Einrichtungen dürfen nur nach Maßgabe der in
den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzkonzepte betre-
ten werden.
(4) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen sind zur
Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen
für Personen, die anderweitig nicht betreut und ver-
sorgt sind, verpflichtet.
(5) Die Beschäftigten von den Einrichtungen sowie
Anbieterinnen und Anbietern nach Absatz 1 haben sich
regelmäßig, mindestens zweimal pro Woche, einer Tes-
tung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des
Coronavirus mittels Schnelltest nach §10d zu unterzie-
hen; das Ergebnis ist der Trägerin oder dem Träger vor-
zulegen und von dieser oder diesem zu dokumentieren.
Die Trägerin oder der Träger organisiert die erforderli-
chen Testungen.
(6) Bei der Beförderung gilt für Nutzerinnen und Nut-
zer sowie das Fahrpersonal und für weitere Begleitper-
sonen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §
8. §
3 Absatz 2 gilt entsprechend. Perso-
nen mit Symptomen einer akuten Atemwegserkran-
kung sind von der Beförderung ausgeschlossen.
§31b
Interdisziplinäre oder Heilpädagogische Frühförder-
stellen und Erbringer sonstiger ambulanter Leistungen
(1) Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer
von sonstigen ambulanten Leistungen (einschließlich
der Leistungen der Ambulanten Sozialpsychiatrie) und
die Erbringerinnen und Erbringer von Heilpädagogi-
schen Leistungen oder Interdisziplinären Frühförder-
leistungen sind verpflichtet, ein einrichtungsspezifi-
sches Schutzkonzept nach Maßgabe des §
6 für das
Erbringen ihrer Leistungen und der geltenden Hygi-
ene- und Infektionsschutzvorschriften zu erstellen. Das
Schutzkonzept muss auch Regelungen enthalten zur
Umsetzung der Vorgaben zur Kontaktdatenerhebung
nach §7.
(2) Das Schutzkonzept für das Betreten von Begeg-
nungsstätten der Ambulanten Sozialpsychiatrie muss
darüber hinaus Vorgaben für eine wöchentliche Tes-
tung der Nutzerinnen und Nutzer mittels Schnelltest
nach §
10d als Voraussetzung für eine Teilnahme an
Gruppenangeboten vorsehen.
(3) Die Einrichtungen dürfen nur nach Maßgabe der in
den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzkonzepte betre-
ten werden.
(4) Die Beschäftigten von den Einrichtungen sowie
Anbieterinnen und Anbietern nach Absatz 1 haben sich
regelmäßig, mindestens zweimal pro Woche, einer Tes-
tung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des
Coronavirus mittels Schnelltest nach §10d zu unterzie-
hen; das Ergebnis ist der Trägerin oder dem Träger vor-
zulegen und von dieser oder diesem zu dokumentieren.
Die Trägerin oder der Träger organisiert die erforderli-
chen Testungen.
(5) Die Trägerin beziehungsweise der Träger der Ein-
richtungen nach Absatz 1 ist nach Anordnung der
Gesundheitsämter verpflichtet, bei allen Leistungsbe-
rechtigten sowie Beschäftigten unverzüglich einen Test
auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus
durchführen zu lassen, wenn diese Kontakt mit einer
engen Kontaktperson entsprechend der Definition
durch das Robert Koch-Institut hatten. In Abstimmung
mit dem zuständigen Gesundheitsamt kann die Tes-
tung auf Leistungsberechtigte einzelner Einrichtungs-
teile und dort arbeitende Beschäftigte begrenzt wer-
den.“
13. §33 wird aufgehoben.
14. In §
37 Absatz 1 Satz 2 werden hinter den Wörtern
,,können diesen Anbieterinnen und Anbietern“ die
Wörter ,,sowie den Teilnehmenden“ eingefügt.
15. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
15.1 In Nummer 24f wird die Textstelle ,,Absatz 1″ durch die
Textstelle ,,Absatz 1 Satz 1″ ersetzt.
Freitag, den 16. April 2021 197
HmbGVBl. Nr. 26
Hamburg, den 16. April 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
15.2 Nummer 51 erhält folgende Fassung:
,,51.
entgegen §19 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit §8
Absätze 1 und 1a oder entgegen §19 Absatz 3 Satz 6
zweiter Halbsatz in Verbindung mit §
10a Absatz
2a die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nicht befolgt,“.
15.3 In Nummer 60 wird die Textstelle ,,Nummer 10″ durch
die Textstelle ,,Nummer 8″ ersetzt.
15.4 In Nummer 80 wird hinter dem Wort ,,entgegen“ die
Textstelle ,,§7 Absatz 2 Satz 3,“ eingefügt und die Text-
stelle ,,§7 Absatz 1″ durch die Textstelle ,,§7 Absatz 1
Satz 1″ ersetzt.
16. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 2. Mai 2021
außer Kraft.“
§2
Inkrafttreten
In §1 treten die Nummern 10 bis 10.4 und 15.3 am 23. April
2021 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
Freitag, den 16. April 2021
198 HmbGVBl. Nr. 26
A.
Anlass
Mit der Neununddreißigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
werden unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologi-
schen Lage die bisher geltenden dringend erforderlichen
Schutzmaßnahmen um zwei Wochen verlängert, um der aku-
ten Ausweitung des Infektionsgeschehens und der hohen
Anzahl der Neuinfektionen in der Freien und Hansestadt
Hamburg wirksam entgegenzuwirken und eine Überlastung
des Gesundheitssystems zu verhindern. Zudem werden ein-
zelne Anpassungen und redaktionelle Klarstellungen vorge-
nommen.
Trotz der vollständigen und unverzüglichen Umsetzung
der Vorgaben des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom
3. März 2021 für den Fall, dass in einem Bundesland oder einer
Region die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und
Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100
steigt (sogenannte ,,Notbremse“), mit der Sechsunddreißigsten
Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-
2-Eindämmungsverordnung vom 19. März 2021 sowie weite-
ren ergänzenden Schutzmaßnahmen im Rahmen der Sieben-
unddreißigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgi-
schen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 26. März
2021 und der Achtunddreißigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 1. April 2021 befinden sich die Neuinfektionszahlen in
der Freien und Hansestadt Hamburg weiterhin auf einem sehr
hohen und kritischen Niveau. Zwar konnte der exponentielle
Anstieg der Neuinfektionszahlen vorübergehend gebremst
werden. Damit ist eine erste positive Wirkung der Notbremse
und der weiteren Schutzmaßnahmen erkennbar. Dennoch ist
die Lage aufgrund der weiterhin sehr hohen täglichen Neuin-
fektionszahlen, dem wieder zu verzeichnenden deutlichen
Anstieg der Neuinfektionszahlen seit dem 10. April 2021 sowie
der sich stetig zunehmenden Auslastung der Intensivkapazitä-
ten der Krankenhäuser insgesamt sehr kritisch und instabil.
Es droht ein erneuter Übergang in das exponentielle Wachs-
tum der Anzahl der Neuinfektionen. Aus diesem Grund ist es
dringend erforderlich, die bisherigen Maßnahmen insbeson-
dere zur Reduktion der persönlichen Kontakte in der Bevölke-
rung zu verlängern, um die andernfalls drohende Überlastung
des Gesundheitssystems und eine Vielzahl vermeidbarer
Todesfälle zu verhindern.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichun-
gen der Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.ham-
burg.de/coronavirus/) verwiesen.
Zuletzt war ein exponentieller Anstieg und sodann konti-
nuierlicher Anstieg von Neuinfektionszahlen im wöchentli-
chen Vergleich zu verzeichnen. Der im Beschluss der Bundes-
kanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs
der Länder vom 3. März 2021 festgelegte Grenzwert der
7-Tage-Inzidenz von 100 wurde seit dem 17. März kontinuier-
lich überschritten. Er stieg exponentiell an und liegt mit Stand
vom 15. April 2021 bei 147,43.
Die Zahl der täglichen Neuinfektionen in der Freien und
Hansestadt Hamburg liegt aufgrund der hohen Zahl an infi-
zierten Personen und eines 7-Tage-R-Wertes, der regelmäßig
deutlich über dem Wert 1 liegt (Werte: 1,13 am 30. März; 1,08
am 31. März; 1,07 am 1. April; 1,02 am 2. April; 1,04 am
3. April; 1,05 am 4. April; 1,02 am 5. April; 0,95 am 6. April;
0,88 am 7. April; 0,85 am 8. April; 0,82 am 9. April; 0,84 am
10. April; 0,89 am 11. April; 0,95 am 12. April; 1,01 am
13. April; 1,07 am 14. April und 1,03 am 15. April), auf hohem
Niveau. Der zwischenzeitliche, vorübergehende Rückgang des
R-Wertes hat seinen Grund in der verminderten Anzahl von
Testungen während der Osterfeiertage. Der 7-Tage-R-Wert
bildet das Infektionsgeschehen vor etwa einer Woche bis etwas
mehr als zwei Wochen ab und ist daher für die Einschätzung
der epidemiologischen Lage bedeutsam. Bei einem R-Wert
über 1 steigt die tägliche Anzahl von Neuinfektionen. In Ham-
burg lag der 7-Tage-R-Wert an mehreren Tagen sogar über
dem bundesweiten Durchschnitt.
Nach einem kurzzeitigen Rückgang der Neuinfektionszah-
len über die Osterfeiertage, der wahrscheinlich auf einen feier-
tagsbedingten Rückgang der Testungen zurückzuführen ist,
zeigt sich seit dem 10. April 2021 wieder ein deutlicher und
kontinuierlicher Anstieg: Die Werte der 7-Tage-Inzidenz
betrugen 132,90 am 10. April, 139,85 am 11. April, 142,69 am
12. April, 140,85 am 13. April, 149,96 am 14. April und 147,43
am 15. April 2021.
Besonders in den Altersgruppen unter 60 Jahren, Kinder
eingeschlossen, steigen die Infektionszahlen deutlich. So stie-
gen bei Kindern und Jugendlichen die Fallzahlen von KW 12
zu KW 13 bei den 0 bis 9-Jährigen um 14,5% und bei den 10
bis 19-Jährigen um 6,3% an (Stand 12. April 2021). Aber auch
bei der Altersgruppe der 50-59-Jährigen ist ein deutliches
Wachstum zu verzeichnen. So sind die Neuinfektionszahlen
von KW 12 zu KW 13 um 8,9% gestiegen.
Es handelt sich insgesamt um diffuse Geschehen mit Häu-
fungen in privaten Haushalten, Kitas, Schulen und im berufli-
chen Umfeld.
Vor diesem Hintergrund ist nicht abzusehen, dass die Zahl
der täglichen Neuinfektionen in der Freien und Hansestadt
Hamburg alsbald nachhaltig sinken wird, sondern es besteht
die Gefahr, dass die Anzahl der täglichen Neuinfektionen wei-
ter steigen wird. Ohne eine wirksame Eindämmung des Infek-
tionsgeschehens drohen deshalb ein weiterer deutlicher
Anstieg der Neuinfektionszahlen und damit alsbald Entwick-
lungen wie in anderen europäischen Ländern, in denen es
infolge der ungebremsten Ausbreitung, insbesondere der
Mutationsvarianten des Coronavirus, zu einer Überlastung des
Gesundheitswesens und einer Vielzahl von Todesfällen ge
kommen ist.
Die aktuelle epidemiologische Gefahrenlage wird zudem
durch Verbreitung von Mutationen (VOC = Variants of Con-
cern) des Coronavirus (B.1.1.7, B.1.351 und P1), insbesondere
die Dominanz der Mutationsvariante B.1.1.7 in der Freien und
Hansestadt Hamburg, erheblich gesteigert. Die hohe Dynamik
der Verbreitung der VOC von SARS-CoV-2 erhöht die Gefah-
renlage erheblich.
Die zuerst in Großbritannien nachgewiesene Variante der
Abstammungslinie B.1.1.7 (auch als VOC-202012/01 oder
501Y.V1 bezeichnet) ist mittlerweile auch in Hamburg domi-
Begründung
zur Neununddreißigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Freitag, den 16. April 2021 199
HmbGVBl. Nr. 26
nierend. Der Anteil der B.1.1.7-positiven Fälle unter vom
UKE und HPI untersuchten Neuinfektionen in Hamburg ist
seit Beginn des Jahres kontinuierlich angestiegen und lag zu
Ende der Kalenderwoche 8 (d.h. zu Ende Februar) bereits bei
rund 60
%. Insgesamt wurde die VOC B.1.1.7 bereits in 5698
Fällen in der Freien und Hansestadt Hamburg nachgewiesen
(Datenstand 12. April 2021, laborbestätigter Verdacht oder
durch Sequenzierung bestätigt). B.1.351 wurde fünfundzwan-
zig Mal nachgewiesen und auch für die sogenannte brasiliani-
sche Variante B.1.1.28 gibt es drei bestätigte Fälle. Laut
Bericht des Robert Koch-Institutes betrug der durchschnittli-
che Anteil der Variante B.1.1.7 über alle Bundesländer hinweg
ca. 88
% (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges
_Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_2021-04-14.pdf?__blob=
publicationFile; Stand 14. April 2021). Das Robert Koch-Insti-
tut geht aufgrund der bisher vorliegenden Daten und Analysen
von einer weiteren Erhöhung des Anteils der VOC B.1.1.7 aus.
In der Freien und Hansestadt Hamburg ist das Alter der Perso-
nen, bei denen eine VOC bestätigt wurde, im Median signifi-
kant niedriger. Dies betrifft ebenso die hospitalisierten Fälle
(Wochenbericht der Landesstelle vom 12. April 2021). Auch
gibt es Hinweise, dass diese Variante mit einer erhöhten Fall-
sterblichkeit in allen Altersgruppen einhergeht (vgl. Robert
Koch-Institut, Übersicht und Empfehlungen zu besorgniserre-
genden SARS-CoV-2-Virusvarianten, https://www.rki.de/DE/
Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html;
jsessionid=AADC5FD6304A9AA271122B6E1BEE5236.inter-
net061?nn=13490888).
Die dominierende Verbreitung der Variante B.1.1.7 in der
Freien und Hansestadt Hamburg hat die epidemiologische
Gesamtgefahrenlage erheblich intensiviert, weil die Variante
B.1.1.7 nach klinisch-diagnostischen und epidemiologischen
Erkenntnissen deutlich ansteckender ist und schwerere
Krankheitsverläufe verursacht als andere Varianten. Nach den
Angaben des Robert Koch-Instituts ist diese Entwicklung
besonders kritisch. Neuere Modellierungen gehen inzwischen
davon aus, dass die Übertragbarkeit um 43 bis 82% höher liegt
(https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.12.24.202488
22v2.full.pdf).
Diese Entwicklung wird in der Freien und Hansestadt
Hamburg und im übrigen Bundesgebiet dadurch belegt, dass
trotz weitreichender Maßnahmen zur Eindämmung des Coro-
navirus die Neuinfektionszahlen weiter steigen, und der Anteil
der intensivmedizinischen Behandlungen mit Beatmungs-
pflicht gerade auch in jüngeren Altersgruppen kontinuier-
lich zunimmt:
In Hamburg ist der Anteil der intensivmedizinisch versorg-
ten Patientinnen und Patienten an den stationär versorgten
Patientinnen und Patienten seit Ende Februar 2021 deutlich
angestiegen von ca. 20% zuvor auf 40%. Die Verteilung der
stationären Patientinnen und Patienten über die verschiede-
nen Altersgruppen hat sich seit Anfang 2021 erheblich verän-
dert. Während der Anteil der über 80-Jährigen abnimmt, ist
seit Anfang Januar der Anteil der 21 bis 50-Jährigen von zuvor
5,1% auf nunmehr 20% gestiegen. Der Anteil der stationären
Patientinnen und Patienten in der Altersgruppe 51 bis 80 Jahre
ist in diesem Zeitraum von zuvor knapp 50
% auf nunmehr
62% angestiegen.
Die Auslastung der Intensivstationen ist in diesem Zeit-
raum weiter deutlich angestiegen. Mit Stand vom 15. April
2021, 16:19 Uhr (www.intensivregister.de), betrug die freie
Bettenkapazität nur noch 11,93
%. Üblicherweise wird eine
freie Bettenkapazität von 15% angestrebt, um für größere Not-
fallgeschehen handlungsfähig zu sein. Zudem nimmt durch
jüngere Altersgruppen auch die generelle Verweildauer auf den
Intensivstationen zu, da jüngere Patientinnen und Patienten
insgesamt deutlich länger auf der Intensivstation liegen.
Wegen der aktuellen Verbreitung der Virusvarianten von
SARS-CoV-2 in Deutschland wird im Übrigen auf den Bericht
zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbeson-
dere zur VOC B.1.1.7 des Robert Koch-Instituts vom 14. April
2021 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Co-
ronavirus/DESH/Bericht_VOC_2021-04-14.pdf?__blob=
publicationFile) verwiesen.
Aufgrund der vorliegenden Daten hinsichtlich einer erhöh-
ten Übertragbarkeit der Virusvarianten und schwererer
Krankheitsverläufe besteht die Gefahr der Fortsetzung und
Steigerung der Zunahme der Fallzahlen und einer damit ein-
hergehenden erheblichen Verschlechterung der Lage. Kann
der Anstieg der Infektionszahlen nicht gestoppt werden, kann
das Gesundheitswesen, trotz erster Fortschritte bei den Imp-
fungen der Risikogruppen, dann auch aufgrund einer Vielzahl
an jüngeren Patientinnen und Patienten schnell wieder an
seine Belastungsgrenzen stoßen, und die medizinische Versor-
gung der Bevölkerung ist gefährdet. Zahlreiche Berichte über
COVID-19-Langzeitfolgen (,,long COVID“) mahnen ebenfalls
zur Vorsicht. Hinzu kommt schließlich, dass derzeit noch
nicht sicher beurteilt werden kann, ob und wie die neuen Vari-
anten die Wirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe beeinträch-
tigen, insbesondere da eine hohe Verbreitung des Coronavirus
in der Bevölkerung die Entwicklung neuartiger Mutationsva-
rianten erheblich begünstigt, wie es etwa die Entwicklungen
im Vereinigten Königreich, in Brasilien oder in Südafrika
zeigen.
Ein weiterer wichtiger Grund für die möglichst starke Ein-
dämmung des Infektionsgeschehens besteht darin, während
der laufenden Impfkampagne in Deutschland das Auftreten
sogenannter Escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine
hohe Zahl neu geimpfter Personen mit noch unvollständiger
Immunität auf eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt dies
die Entstehung von Virusvarianten, gegen die die bisher ver-
fügbaren Impfstoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen
könnten. Die Impfstoffe können zwar grundsätzlich auf solche
Virusvarianten angepasst werden; dies erfordert jedoch einen
mehrmonatigen Vorlauf und eine vollständige Nachimpfung
der Bevölkerung, die eine fristgerechte Produktion dieser
angepassten Impfstoffe für die gesamte Bevölkerung voraus-
setzt. Deshalb ist es erforderlich, die Infektionszahlen niedrig
zu halten, um die Wahrscheinlichkeit einer Verschärfung und
Verlängerung der Epidemie durch neue Virusvarianten zu
senken.
Insgesamt schätzt das Robert Koch-Institut aufgrund der
anhaltend hohen Fallzahlen die Gefährdung für die Gesund-
heit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als sehr hoch
ein (RKI-Bericht, Stand 31. März 2021). Die anhaltende Virus-
zirkulation in der Bevölkerung (Community Transmission)
mit zahlreichen Ausbrüchen vor allem in Krankenhäusern,
Kitas und Schulen, Pflegeheimen aber auch in privaten Haus-
halten, dem beruflichen Umfeld und anderen Lebensberei-
chen erfordert die konsequente Umsetzung kontaktreduzie-
render Maßnahmen und Schutzmaßnahmen sowie massive
Anstrengungen zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infek-
tionsketten. Dies ist vor dem Hintergrund des vermehrten
Auftretens leichter übertragbarer, besorgniserregender Varian-
ten von entscheidender Bedeutung, um die Zahl der neu Infi-
zierten deutlich zu senken, damit auch Risikogruppen zuver-
lässig geschützt werden können. Nur dadurch kann eine
Überlastung des Gesundheitswesens vermieden werden. Fer-
ner kann hierdurch mehr Zeit für die Produktion von Impf-
stoffen, die Durchführung von Impfungen sowie die Entwick-
lung von antiviralen Medikamenten gewonnen werden (https://
Freitag, den 16. April 2021
200 HmbGVBl. Nr. 26
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Corona-
virus/Situationsberichte/Maerz_2021/2021-03-10-de.pdf?__
blob=publicationFile).
Aus den vorstehenden Gründen ist es dringend erforder-
lich, die bestehenden Schutzmaßnahmen zu verlängern, um
der akuten Ausweitung des Infektionsgeschehens und der
hohen Anzahl der Neuinfektionen in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg konsequent entgegenzuwirken und eine Über-
lastung des Gesundheitssystems abzuwenden.
B.
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Zu §7: Bei der Anpassung in §
7 handelt es sich um eine
klarstellende Regelung zur Anwendung von Software zur Kon-
taktdatenerfassung. Bei deren Einsatz finden die allgemeinen
datenschutzrechtlichen Regelungen Anwendung, insbeson-
dere die Vorgaben nach der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung, ABl. L 119 S. 1, ber. L 314 S. 72, 2018 L 127 S. 2 und
2021 L 74 S. 35).
Zu §10a: Bei der Anpassung in §
10a Absatz 1 handelt es
sich um eine redaktionelle Klarstellung.
Zu §10h: Bei der Anpassung in §
10h handelt es sich um
eine redaktionelle Klarstellung.
Zu §10j: Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung
der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
vom 14. April 2021, die nach der Veröffentlichung im Bundes-
anzeiger vom 15. April 2021 am 20. April 2021 Inkrafttreten
wird, wird für alle Betriebe in Deutschland, deren Beschäftigte
nicht von ihrer Wohnung aus arbeiten, die Pflicht zum Ange-
bot einer mindestens einmal wöchentlichen Testung einge-
führt. Beschäftigte, für die tätigkeitsbedingt ein erhöhtes
Infektionsrisiko besteht (Tätigkeiten in Innenräumen unter
infektionsförderlichen klimatischen Bedingungen, körper-
nahe Tätigkeiten, Tätigkeiten mit häufigen Personenkontak-
ten sowie bei einer Unterbringung der Beschäftigen in Gemein-
schaftsunterkünfte) erhalten darüber hinaus wöchentlich ins-
gesamt zwei Angebote zur Testung. Aufgrund dieser bundes-
rechtlichen Testangebotspflicht ist die bisherige Regelung in
§
10j der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung nicht mehr erforderlich und kann daher aufgehoben
werden.
Zu §19: Mit der Anpassung in Absatz 3 wird der praktische
Fahrunterricht für zweirädrige Kraftfahrzeuge ermöglicht.
Die Infektionsgefahr ist hier im Vergleich zum praktischen
Fahrunterricht, bei dem sich die Fahrschülerinnen und Fahr-
schüler sowie die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer gemeinsam
in einem Kraftfahrzeug aufhalten, erheblich geringer, da die
Fahrschülerinnen und Fahrschüler sowie die Fahrlehrerinnen
und Fahrlehrer sich jeweils auf oder in getrennten Fahrzeugen
befinden.
Mit der Anpassung in Absatz 2a können die für die Berufs-
ausbildung und die berufliche Fortbildung nach dem Berufs-
bildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) zuständigen Stellen die Teilnahme
an Prüfungen von einem negativen Coronavirus-Testnachweis
nach §10h abhängig machen. Die prüfende Stelle kann darüber
hinaus vorschreiben, dass die dem Testergebnis zu Grunde
liegende Testung im Falle eines PCR-Tests nicht länger als 24
Stunden zurückliegen darf oder dass die Testung am selben
Tage vorgenommen worden sein muss. Verpflichtende Tests
haben sich im Schulwesen bewährt, um unentdeckte Infektio-
nen aufzudecken und damit die Ausbreitung des Coronavirus
einzudämmen. Bei den Prüfungen nach dem Berufsbildungs-
gesetz kommen Prüflinge aus einer Vielzahl von Betrieben in
einem Prüfungsraum über mehrere Stunden zusammen, sodass
ein erhöhtes Risiko durch die Begegnung ansonsten getrennter
Kohorten gegeben ist. Da diese Prüfungen unterschiedliche
praktische und theoretische Inhalte, Gruppengrößen und For-
mate aufweisen, wird die Anordnung und nähere Ausgestal-
tung der Testpflicht in das pflichtgemäße Ermessen der jeweils
prüfenden Stelle gestellt.
Zu §22: Mit der Einführung des §
22 Absatz 2a kann für
Prüfungen der Hochschulen, der Landesprüfungsämter und
der Prüfungsämter der Justiz, die in Präsenzform stattfinden,
die jeweils prüfende Einrichtung für anwesende Personen im
Rahmen eines Schutz- und Hygienekonzepts nach Maßgabe
des §
6 eine Maskenpflicht anordnen und vorschreiben, dass
die Teilnahme an einer Prüfung nur nach Vorlage eines nega-
tiven Coronavirus-Testnachweises nach §
10h gestattet ist.
Zudem kann die prüfende Einrichtung vorschreiben, dass die
dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung im Falle eines
PCR-Tests nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf oder
dass die Testung am selben Tage vorgenommen worden sein
muss. Bei den Prüfungen halten sich eine Vielzahl von Prüflin-
gen aus einer Vielzahl von Haushalten in einem Prüfungsraum
über mehrere Stunden zusammen auf, so dass ein deutlich
erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus gegeben
ist. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Gruppengrößen und
Formate der Prüfungen, ist die Anordnung und nähere Ausge-
staltung der Testpflicht in das pflichtgemäße Ermessen der
jeweils prüfenden Stelle gestellt.
Zu §24: Mit der Anpassung in Absatz 1 Nummer 1 wird
klargestellt, dass es für die Inanspruchnahme der Betreuung in
einer Kindertagesstätte ausreichend ist, wenn eine personen-
sorgeberechtigte Person in der Daseinsvorsorge tätigt ist.
Mit der Anpassung in Absatz 1 Nummer 4 soll allen Kin-
dern ab dem vollendeten fünften Lebensjahr also allen Kin-
dern im Jahr vor der Einschulung der Zugang zu den Bil-
dungsangeboten ihrer Kindertageseinrichtung ermöglicht
werden. Diese Regelung soll einen Übergang der Kinder in die
Grundschule auch in der aktuellen Pandemie unterstützen.
Davon profitieren insbesondere Kinder mit einem ausgepräg-
ten Sprachförderbedarf oder aus Familien mit weniger guten
Förderbedingungen, die im Rahmen der gegenwärtigen erwei-
terten Notbetreuung keinen Anspruch auf eine Betreuung
haben. Vor dem Hintergrund des Bildungsanspruchs der Kin-
der ist die nur geringfügige Ausweitung der erweiterten Notbe-
treuung erforderlich und angemessen. Zudem wird bei dem für
den weiteren Bildungsverlauf bedeutsamen Übergang von der
vorschulischen Bildungseinrichtung in die Grundschule eine
Gleichbehandlung der in Kindertageseinrichtungen und in
den derzeit geöffneten Vorschulklassen betreuten Kinder
gewährleistet.
Zu §30: Vor dem Hintergrund der abgeschlossenen, flä-
chendeckenden Impfkampagne von Bewohnerinnen und
Bewohnern sowie Beschäftigten in vollstationären Pflegeein-
richtungen und des Rückgangs von Infektionen mit dem Coro-
navirus in stationären Einrichtungen auf eine überschaubare
Zahl von meist Einzelfällen, konnten entsprechende Anpas-
sungen bei den Schutzmaßnahmen erfolgen. Mit der Ände-
rung wird unter Berücksichtigung der aktuellen Empfehlun-
gen des Robert Koch-Instituts ,,Prävention und Management
von COVID-19 in Alten-und Pflegeeinrichtungen und Ein-
richtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behin-
derungen“ (V.20, 07.04.2021) eine Vereinbarung der Gesund-
heitsministerkonferenz über die Ausweitung der Gemein-
Freitag, den 16. April 2021 201
HmbGVBl. Nr. 26
schaftsangebote und Besuchsmöglichkeiten in Pflegeeinrich-
tungen umgesetzt. Im Wesentlichen handelt es sich um fol-
gende Anpassungen:
In §30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, Nummer 3 und Num-
mer 4 werden die Besuchsmöglichkeiten erweitert. Pflege-
oder betreuungsbedürftigen Personen ist nunmehr in der
Regel täglicher persönlicher Besuch im Rahmen der vor der
Pandemie üblichen Besuchszeiten zu ermöglichen und es sind
entsprechend besucherfreundliche Testzeiten anzubieten. Die
Regelung orientiert sich an Ziffer 9.3 Punkt 5 der aktuellen
Empfehlungen des Robert Koch-Instituts ,,Prävention und
Management von COVID-19 in Alten-und Pflegeeinrichtun-
gen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen
und Behinderungen“ (V.20, 07.04.2021). Darin wird ausge-
führt, dass die Besuche bei Bewohnerinnen und Bewohnern
mit vollständigem Impfschutz zeitlich und hinsichtlich der
Anzahl der Besucherinnen und Besucher unter der Vorausset-
zung ausgedehnt werden können, dass es innerhalb der Ein-
richtung dadurch nicht zu Situationen kommt, in welchen die
sogenannten ,,AHA+L-Regeln“ nicht durchgehend eingehal-
ten werden können (z.
B. Ansammlungen von Besuchern,
nicht überschaubare Besucherströme, mehrere nicht-geimpfte
Besucher in einem Bewohnerzimmer insbesondere bei Dop-
pelbelegung von Zimmern). Diese Vorgaben werden durch die
Beibehaltung der Regelung in §30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
wie eine Terminvereinbarung zur Besucherlenkung, gewähr-
leistet.
Daneben können (vgl. §
30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6)
künftig bei pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Per-
sonen mit vollständigem Impfschutz auch nähere physische
Kontakte mit Besuchspersonen, mithin über die Dauer von
15 Minuten kumuliert pro Besuch hinaus, stattfinden. Auch
diese Regelung wurde auf der Grundlage der vorgenannten
aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts aufgenom-
men (vgl. Ziffer 9.3 Punkt 5). Dort ist ausgeführt, dass bei
Bewohnerinnen und Bewohnern mit vollständigem Impf-
schutz auch nähere physische Kontakte mit nicht-geimpften
Besucherinnen und Besuchern, die selbst kein Risiko für einen
schwereren Krankheitsverlauf haben, ermöglicht werden kön-
nen, sofern die Bewohnerinnen und Bewohner und die Besu-
cherinnen und Besucher einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Die Festlegung von Begegnungsorten für die Besuche (§30
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und Nummer 9) wurde aufgehoben,
sodass auch hier keine Beschränkungen auf vornehmlich den
Außenbereich oder dafür eingerichtete Raumeinheiten mehr
besteht. Die Empfehlungen der Fachbehörde mit einer Präfe-
renz für den Aufenthalt im Freien bleiben erhalten.
Die tägliche Messung der Körpertemperatur (vgl. §
30
Absatz 4 Nummer 4) soll künftig nur noch bei Personen erfol-
gen, die nicht vollständig geimpft sind. Vollständig geimpfte
Personen, die sich mit dem Coronavirus infizieren, zeigen in
der Regel nicht das häufige Symptom ,,Fieber“ (RKI, Ziffer
5.2.2), so dass die Messung der Körpertemperatur bei diesem
Personenkreis unterbleiben kann. Daneben bleibt nach wie
vor die Erhebung der allgemein auftretenden Symptome bei
allen Betreuten in den Einrichtungen bestehen.
Die Beschäftigten müssen (vgl. §
30 Absatz 4 Nummer 6)
nicht mehr bei jedem Kontakt eine FFP2-Maske tragen, son-
dern nur noch, wenn es die jeweils aktuellen Hinweise des
Robert Koch-Instituts, insbesondere zum Umgang mit an
COVID-19-Erkrankten oder einer solchen Erkrankung ver-
dächtigen pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen, vorse-
hen. In den übrigen Fällen ist eine medizinische Maske ausrei-
chend (RKI, Ziffer 3.2.2).
Neu geregelt wird in §
30 Absatz 4 Nummer 7, dass bei
Kontakten innerhalb der Einrichtung zwischen vollständig
geimpften pflegebedürftigen oder bereuungsbedürftigen Per-
sonen auf das Einhalten des Mindestabstandes und das Tragen
einer medizinischen Maske verzichtet werden kann. Diese
Änderung erfolgt zur Umsetzung der aktuellen Empfehlungen
des Robert Koch-Instituts, vgl. Ziffer 9.3 Punkt 4.
Ferner wird der Rhythmus der regelmäßigen Testungen
(§
30 Absatz 4 Nummer 8) verändert. Künftig müssen sich
vollständig geimpfte Beschäftigte der Einrichtungen oder
Dienste mindestens einmal pro Woche und alle anderen
Beschäftigten mindestens zweimal pro Woche einer Testung
in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus mittels POC-
Antigen-Test unterziehen. Dies entspricht ebenfalls den aktu-
ellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (Ziffer 9.3
Punkt 3).
Neu eingefügt wird Absatz 4a. Diese Regelung erfolgt vor
dem Hintergrund, dass in den Pflegeeinrichtungen schon seit
Monaten Testungen durch geschultes Personal durchgeführt
werden. Ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand können hier-
durch Personen, die nach der Hamburgischen SARS-CoV-
2-Eindämmungsverordnung oder aufgrund eines betriebli-
chen Testkonzepts zu testen sind, nämlich Beschäftigte, Besu-
chende, Aufsuchende und Bewohnerinnen und Bewohner eine
Testbescheinigung nach §10i erhalten.
In §
30 Absatz 9 wird klargestellt, dass eine Pflicht zum
Vorhalten von räumlich zusammenhängenden Isolations- und
Quarantänebereichen nicht besteht und die Möglichkeit der
sofortigen Schaffung dieser Bereiche ausreichend ist.
Zu §§
31, 31a und 31b: Aus redaktionellen Gründen wird
der bisherige §31 in drei Paragraphen aufgeteilt und redaktio-
nell neu gefasst, ohne dass eine inhaltliche Änderungen der
Vorschriften vorgenommen wird.
Zu §33: §33 wird aufgehoben, da die Regelprüfungen nach
§30 HmbWBG wieder aufgenommen werden sollen.
Zu §37: Bei der Anpassung in §37 handelt es sich um eine
redaktionelle Klarstellung.
Zu §39: Durch die Änderung von §39 Absatz 1 werden die
Ordnungswidrigkeitstatbestände der durch diese Verordnung
geänderten Regelungen angepasst.
Zu §40: Unter Berücksichtigung der zuvor unter A. darge-
stellten aktuellen epidemiologischen Lage ist es dringend
erforderlich, dass die bisher geltenden Schutzmaßnahmen um
zwei Wochen verlängert werden, um der akuten Ausweitung
des Infektionsgeschehens und der hohen Anzahl der Neuin-
fektionen in der Freien und Hansestadt Hamburg wirksam
entgegenzuwirken und eine Überlastung des Gesundheitssys-
tems zu verhindern.
Dies gilt insbesondere auch für die mit der Achtunddrei-
ßigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 1. April 2021 auf der
Grundlage von §
28a Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 IfSG in §
3a erstmals eingeführte nächtliche Aus-
gangsbeschränkung, die zusammen mit den übrigen Schutz-
maßnahmen für zwei Wochen verlängert wird. Auch diese
Schutzmaßnahme, die die übrigen Maßnahmen zur Reduktion
persönlicher Kontakte in der Bevölkerung ergänzt, ist weiter-
hin dringend erforderlich, um die erforderliche Reduktion von
Kontakten zu erreichen insbesondere im Hinblick auf die
nach den bisherigen Erfahrungen besonders infektionsgefähr-
denden privaten Zusammenkünfte, bei denen die durchge-
hende Einhaltung von Abstands- und Lüftungsregelungen
sowie das Tragen von Masken typischerweise nicht gewährleis-
tet ist. Durch die Maßnahme wird die Anzahl privater Zusam-
menkünfte in der Freizeit nicht nur im öffentlichen Raum,
sondern auch an privaten Orten stark reduziert, da diese Orte
in den von der Ausgangsbeschränkung erfassten Zeiträumen
nicht aufgesucht werden können. Hierdurch wird die Anzahl
der infektionsträchtigen Kontakte in der Bevölkerung insge-
samt erheblich reduziert. Die Wirkung der Schutzmaßahme
wird durch die Beobachtungen der Polizei zu dem Rückgang
des Personenaufkommens im öffentlichen Raum in dem von
der Ausgangsbeschränkung erfassten Zeitraum bestätigt. Fer-
ner wird durch die Schutzmaßnahme die Anzahl zufälliger
Kontakte zwischen Menschen in öffentlichen Verkehrsmitteln
oder Fluren eines Mehrfamilienhauses verhindert. Diese Aus-
gangsbeschränkung trägt deshalb mit besonders hoher Wirk-
samkeit zu der weiterhin dringend erforderlichen Eindäm-
mung des Coronavirus in der Freien und Hansestadt Hamburg
bei. Neben den Erfahrungen in anderen europäischen Staaten
bei der Eindämmung des Coronavirus belegen auch wissen-
schaftliche Untersuchungen zu der Wirksamkeit von regulato-
rischen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus die
Wirksamkeit dieser Schutzmaßnahme (vgl. Haug, Geyrhofer,
Londei, Dervic, Desvars-Larrive, Loreto, Thurner und &
Klimek, in: Nature Human Behaviour, 2020, IV, S. 1303 ff.,
abrufbar unter: https://www.nature.com/articles/s41562-020-
01009-0; Sharma, Mindermann, Rogers-Smith, Leech, Snodin,
Ahuja, Sandbrink, Monrad, Altman, Dhaliwal, Finnveden,
Norman, Oehm, Sandkühler, Mellan, Kulveit, Chindelevitch,
Flaxman, Gal, Mishra, Brauner, Bhatt, Understanding the
effectiveness of government interventions in Europe´s second
wave of COVID-19, abrufbar unter: https://www.medrxiv.org/
content/10.1101/2021.03.25.21254330v1.full.pdf; Ghasemi, Da
neman, Berry, Buchan, Soucym Sturrock, Brown, Impact of a
nighttime curfew on overnight mobility, abrufbar unter:
https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2021.04.04.212549
06v1; Di Domenico, Sabbatini, Pullano, Lévy-Bruhl, Colizza,
Impact of January 2021 curfew measures on SARS-CoV-2
B.1.1.7 circulation in France, abrufbar unter https://www.med-
rxiv.org/content/10.1101/2021.02.14.21251708v2.full). Die in
§
3a geregelte nächtliche Ausgangsbeschränkung ist vor dem
Hintergrund der unter A. dargestellten kritischen epidemiolo-
gischen Lage deshalb weiter dringend erforderlich, um der
akuten Ausweitung des Infektionsgeschehens und dem Wachs-
tum der Neuinfektionszahlen in der Freien und Hansestadt
Hamburg wirksam entgegenzuwirken und die drohende Über-
lastung des Gesundheitssystems abzuwenden. Auch bei
Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaß-
nahmen wäre ohne die Verlängerung dieser Schutzmaßnahme
die wirksame Eindämmung des Coronavirus erheblich gefähr-
det, da die Entwicklung der epidemiologischen Lage in den
letzten Wochen gezeigt hat, dass die bereits umfassenden
Schutzmaßnahmen allein nicht ausgereicht haben, um die
Infektionszahlen in der Freien und Hansestadt Hamburg hin-
reichend zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der in §
3a
Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 7 und Absatz 2 aufgeführten
Ausnahmen stehen in der derzeitigen kritischen epidemiologi-
schen Lage die mit §
3a einhergehende Beschränkungen des-
halb weiterhin in einem angemessenen Verhältnis zu den mit
ihr verfolgten Zielen der dringend erforderlichen Eindäm-
mung des Infektionsgeschehens sowie der Bewahrung des
Gesundheitssystems vor einer Überlastung.
Der Verordnungsgeber wird seiner Pflicht zur kontinuierli-
chen Beobachtung und Evaluation der epidemiologischen
Lage und der Erforderlichkeit der Schutzmaßnahmen weiter
nachkommen und die Schutzmaßnahmen umgehend anpassen
bzw. aufheben, sobald die epidemiologische Lage dies zulässt.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Achtunddreißigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020,
14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 581,
595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar 2021, 19. Fe
bruar 2021, 26. Februar 2021, 5. März 2021, 11. März 2021,
19. März 2021, 26. März 2021 und 1. April (HmbGVBl. S. 1, 10,
19, 25, 55, 70, 71, 107, 121, 137, 145, 161 und 173) verwiesen.
Freitag, den 16. April 2021
202 HmbGVBl. Nr. 26
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Download
Inhalt
|
• |
Neununddreißigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung |
Seite 193 |
Über uns
Lütcke & Wulff OHG
Rondenbarg 8
22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
Tel. 040 / 23 51 29-0
