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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 26 FREITAG, DEN 23. MAI 2014
Tag I n h a l t Seite
§ 1
Das Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank
vom 24. Mai 1976 (HmbGVBl. S. 139), zuletzt geändert am
30. November 2010 (HmbGVBl. S. 631), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 2 Absatz 4 Satz 3 Nummer 7 wird die Textstelle
,,vom 19. April 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt Seite 93), zuletzt geändert am 1. Dezember
1998 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 262)“ durch die Textstelle ,,vom 19. Dezember 2006
(HmbGVBl. S. 605, 639), zuletzt geändert am 5. Januar
2010 (HmbGVBl. S. 2)“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Das Spielbankunternehmen hat an die Freie und
Hansestadt Hamburg eine Spielbankabgabe in Höhe von
55 vom Hundert der Bruttospielerträge zu entrichten.
Zusätzlich hat das Spielbankunternehmen kalenderjähr-
lich eine Sonderabgabe in Höhe von 25 vom Hundert der
Bruttospielerträge abzuführen, jedoch nur soweit dem
Unternehmen ein angemessener Gewinn verbleibt.
Zusätzlich ist für jedes Kalenderjahr ein nach Abzug dieser
Abgaben den angemessenen Teil übersteigender Gewinn
zur Hälfte, jedoch bis höchstens weitere 10 vom Hundert
der Bruttospielerträge abzuführen. Als angemessen gilt ein
Gewinn von 2,5 vom Hundert der Bruttospielerträge.
Bemessungsgrundlage ist das nach dem Handelsgesetz-
buch zu ermittelnde Jahresergebnis des Unternehmens,
das um folgende Beträge zu erhöhen ist:
1. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überlas-
sung von Kapital (insbesondere Zinsen, Vergütungen
für stille Beteiligungen) durch Gesellschafterinnen und
Gesellschafter,
13. 5. 2014 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank . . . . . . . 165
7136-1
13. 5. 2014 Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
791-1
13. 5. 2014 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
1101-2
13. 5. 2014 Einhundertsechsunddreißigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Ham-
burg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168
13. 5. 2014 Einhundertzwanzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg . . 168
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank
Vom 13. Mai 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 23. Mai 2014
166 HmbGVBl. Nr. 26
2. Aufwendungen infolge von Ergebnisabführungsverträ-
gen,
3. Aufwendungen infolge von Verlusten aus Beteiligun-
gen und Abschreibungen auf Beteiligungen,
4. Aufwendungen, die ein Zulassungsinhaber in der
Rechtsform einer Personengesellschaft, an Gesellschaf-
terinnen und Gesellschafter für dessen Tätigkeiten im
Dienst der Gesellschaft oder im Zusammenhang mit
der Überlassung von Wirtschaftsgütern, Nutzungen
oder Leistungen erbringt,
5. sonstige Aufwendungen, soweit sie durch das Gesell-
schafterverhältnis veranlasst sind und das Jahres-
ergebnis gemindert haben.“
3. In § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Zum Troncaufkommen gehören auch Beträge, die im
Automatenspiel im Falle des Gewinns automatisch ein-
behalten werden, ohne dass die Besucherinnen und Besu-
cher hierüber selbst verfügen können (Zwangstronc). Der
Zwangstronc ist gesondert zu erfassen.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,und“ die
Wörter ,,für die Vorauszahlung auf“ eingefügt.
4.2 Hinter Absatz 3 werden folgende Absätze 3a und 3b ein-
gefügt:
,,(3a) Für die Ermittlung der Höhe der Vorauszahlungen
auf die Sonderabgabe hat die Spielbank jährlich eine
Ertragsvorschau (Jahreswirtschaftsplan) bis zum 15. No-
vember vorzulegen. Die anhand der Ertragsvorschau
ermittelte Sonderabgabe wird ins Verhältnis gesetzt zum
Bruttospielertrag. Der sich danach ergebende Vomhun-
dertsatz wird für das folgende Kalenderjahr als maßgeb-
licher Satz für die Vorauszahlung der Sonderabgaben
herangezogen.
(3b) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber
hat dem Finanzamt spätestens sechs Monate nach Ablauf
des Geschäftsjahres eine Jahresanmeldung für die Sonder-
abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzuge-
ben, in der er die zu entrichtende Sonderabgabe selbst
berechnet. Ist die Sonderabgabe größer als die Summe der
anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unter-
schiedsbetrag zehn Tage nach Eingang der Jahresanmel-
dung fällig; ist die weitere Abgabe kleiner, so wird der
Unterschiedsbetrag durch Aufrechnung oder Zurück-
zahlung ausgeglichen. Die Anmeldung ist von einer zur
Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Per-
son eigenhändig zu unterschreiben. Sie gilt als Steuer-
anmeldung im Sinne des § 168 der Abgabenordnung. Der
Jahresanmeldung sind ein durch eine Wirtschaftsprüferin
oder einen Wirtschaftsprüfer geprüfter Jahresabschluss
nebst Lagebericht sowie der Prüfungsbericht der Wirt-
schaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers beizufügen.“
4.3 In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,am Spielort“ gestri-
chen.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
5.1 Hinter Absatz 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c einge-
fügt:
,,(2a) Die Spielbank hat im Kleinen Spiel ein automatisier-
tes Verfahren einzurichten und zu unterhalten, das zur
Überwachung der Automatensicherheit und der steuer-
lichen Bemessungsgrundlage die wesentlichen Daten aller
aufgestellten und betriebenen Spielautomaten laufend,
manipulationssicher und unterbrechungsfrei erfasst und
dokumentiert (Automatenprotokollierung). Sie hat die
Protokollierung der zuständigen Behörde zur Ermittlung
der steuerlichen Bemessungsgrundlage zu übermitteln.
Dies kann auch im Wege des automatisierten Abrufs erfol-
gen. Werden gleichzeitig Daten nach Absatz 2b genutzt,
dürfen diese nur zusammengeführt werden, wenn tatsäch-
liche Anhaltspunkte die Annahme einer Steuerordnungs-
widrigkeit oder einer Steuerstraftat rechtfertigen. Der
Senat wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverord-
nung zu regeln.
(2b) Zur Überwachung des ordnungsgemäßen Spiels und
der Ermittlung des Bruttospielertrages sowie der Tronc-
einnahmen hat die Spielbank den Spielablauf in den, dem
Publikum zugänglichen Räumen optisch-elektronisch zu
erfassen und zu speichern (Videoüberwachung), soweit
nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige
Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Daten dürfen
in erforderlichem Umfang ausschließlich für konkrete
Zwecke der Spielbankaufsicht sowie zur Feststellung und
Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen und zur Verfol-
gung von Steuerordnungswidrigkeiten und Steuerstraf-
taten genutzt und hierfür an die zuständigen Stellen über-
mittelt werden. Die Übermittlung zur Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen kann auch im Wege des automa-
tisierten Abrufs erfolgen. Der Senat wird ermächtigt, das
Nähere, insbesondere zu Speicherdauer, Kennzeichnungs-
pflicht, Art und Umfang der Übermittlung und zur Aus-
wertung im Zusammenhang mit dem automatisierten Ver-
fahren nach Absatz 2a (Automatenprotokollierung) durch
Rechtsverordnung zu regeln.
(2c) Die Spielbank ist verpflichtet in den Abrechnungs-
räumen die Installation und den Betrieb einer behörd-
lichen Videoüberwachungsanlage der Steuerverwaltung zu
dulden. Eine Erfassung der Besucherinnen und Besucher
ist nicht zulässig. Der Senat wird ermächtigt, das Nähere,
insbesondere Erhebungszweck, Überwachungszeiträume,
Speicherdauer sowie die erforderlichen technisch-organi-
satorischen Maßnahmen durch Rechtsverordnung zu
regeln.“
5.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
eine Spielordnung zu erlassen. In ihr kann insbesondere
bestimmt werden
1. zu welchen Zeiten das Spiel erlaubt ist,
2. welche Spiele zugelassen sind.
Die Spielordnung ist in den Spielsälen auszuhängen.“
6. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter ,,fünfzigtausend Deut-
sche Mark“ durch die Wörter ,,fünfundzwanzigtausend
Euro“ ersetzt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 13. Mai 2014.
Der Senat
Freitag, den 23. Mai 2014 167
HmbGVBl. Nr. 26
Zweites Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes
Vom 13. Mai 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Hinter § 25 Absatz 4 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 2. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 484), wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Der Naturschutzrat hat über seine Tätigkeit alle zwei
Jahre über den Senat einen Bericht an die Bürgerschaft zu
erstatten, erstmals zum 30. April 2015.“
Ausgefertigt Hamburg, den 13. Mai 2014.
Der Senat
Sechzehntes Gesetz
zur Änderung des Fraktionsgesetzes
Vom 13. Mai 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1
Das Fraktionsgesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 134),
zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 305), wird wie
folgt geändert:
In § 2 Absatz 3 werden die Beträge ,,42 051 Euro“,
,,1 299 Euro“ und ,,432 Euro“ durch die Beträge ,,43 132 Euro“,
,,1 333 Euro“ und ,,444 Euro“ ersetzt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 13. Mai 2014.
Der Senat
Freitag, den 23. Mai 2014
168 HmbGVBl. Nr. 26
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Einhundertsechsunddreißigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 13. Mai 2014
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
östlich der August-Krogmann-Straße/südlich der Straße Neu-
surenland im Stadtteil Farmsen-Berne (F 3/11 Bezirk Wands-
bek, Ortsteil 514) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß § 6 Absatz 5 Satz 3 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1548), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Ver-
fügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden
sind.
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich östlich der August-Krogmann-Straße im
Stadtteil Farmsen-Berne (L 3/11 Bezirk Wandsbek, Ortsteil
514) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 14 l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 95),
zuletzt geändert am 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2756), wer-
den beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge-
sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Ausgefertigt Hamburg, den 13. Mai 2014.
Der Senat
Einhundertzwanzigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 13. Mai 2014
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 13. Mai 2014.
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