FREITAG, DEN 28. AUGUST
213
HmbGVBl. Nr. 26 2026
Tag I n h a l t Seite
6. 8. 2026 Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Ottensen 67 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs . . . . . . . . . . . 213
6. 8. 2026 Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 74
im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216
6. 8. 2026 Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den
Bebauungsplan Ottensen 43 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs . . . . . . 218
18. 8. 2026 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Tibarg IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219
707-3-1
19. 8. 2026 Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu der Verordnung
über den Bebauungsplan Niendorf 93 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung
der Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Ottensen 67
im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs
Vom 6. August 2026
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 und §214
Absatz 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
23. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 226 S. 1, 55), in Verbindung mit §3
Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025
(HmbGVBl. S. 679), §85 Absatz 7 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert
am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), §4 Absatz 3 Satz 1
des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in
Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 29. März 2026 (BGBl. I Nr. 87 S. 1, 4), sowie §1, §2
Absatz 1 und §3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58), wird verordnet:
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Ottensen 67
vom 20. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 359) für den Bereich nördlich
Friedensallee, östlich Bahrenfelder Kirchenweg und südlich
der S-Bahntrasse Altona – Blankenese (Bezirk Altona, Ortsteil
212) wird festgestellt und im ergänzenden Verfahren nach
§214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs rückwirkend in Kraft
gesetzt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Bahnanlagen
– Ostgrenze des Flurstücks 5546, Ost- und Südgrenze des FlurHAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Freitag, den 28. August 2026
214 HmbGVBl. Nr. 26
stücks 5535, Ostgrenzen der Flurstücke 5537, 5548 und 5541
der Gemarkung Ottensen – Friedensallee – Bahrenfelder Kirchenweg.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
Bezirksamt Altona während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 BauGB aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der nach §12
Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten Frist durchgeführt
wurde oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach §12 Absatz 5 Satz 1 BauGB gewechselt hat und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb
der genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhabenträger keine Ansprüche geltend gemacht werden. Wird
diese Verordnung aus anderen als den in Satz 1 genannten
Gründen aufgehoben, kann unter den in den §§39 bis 42
BauGB bezeichneten Voraussetzungen Entschädigung
verlangt werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er
die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§39
bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
Bezirksamt Altona unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach §214 Absatz 2a
BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gelten nachstehende planungsrechtliche Vorschriften:
1. Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet hat.
2. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
nach §4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
3. Im urbanen Gebiet sind Wohnungen im Erdgeschoss
unzulässig.
4. Im urbanen Gebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck
auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen und
Vergnügungsstätten nach §6a Absatz 3 Nummern 1 und 2
BauNVO werden ausgeschlossen.
5. Eine Überschreitung der jeweils baufeldbezogen festgesetzten Grundfläche (GR) durch Vordächer, Erker, Balkone und Loggien sowie zur Hauptanlage zugehörige Terrassen ist bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6
zulässig.
6. Eine Überschreitung der jeweils baufeldbezogen festgesetzten GR für in §19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichnete
Anlagen ist bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig.
7. Die festgesetzten Gebäudehöhen können ausnahmsweise
durch Technikgeschosse und technische oder erforderliche
Aufbauten, wie Fahrstuhlüberfahrten, Treppenräume,
Dachaufbauten und Zu- und Abluftanlagen bis zu einer
Höhe von maximal 2,5m überschritten werden, jedoch nur
solange das Verhältnis der Überschreitung der Gebäudehöhe (vertikal) zum Abstand der Technikgeschosse oder
erforderliche Aufbauten von der Außenfassade (horizontal) von mindestens 1 zu 1 eingehalten wird, die Gestaltung
des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden, und diese keine wesentliche Verschattung von
Fassaden benachbarter Wohngebäude bewirken.
8. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Erker, Balkone, Loggien und
Sichtschutzwände bis zu einer Tiefe von 2m sowie eine
Überschreitung durch ebenerdige Terrassen bis zu einer
Tiefe von 3m ist zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird und diese keine
wesentliche Verschattung der benachbarten Wohnnutzungen bewirken. Vordächer, die in den öffentlichen Straßenraum ragen, sind nur in einer lichten Höhe von mindestens 2,5m zwischen Gehwegoberkante und Unterkante der
jeweiligen baulichen Anlage zulässig.
9. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, allgemein
zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten
können zugelassen werden.
10. Ebenerdige Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind außerhalb
der festgesetzten Flächen für Stellplätze unzulässig.
11. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen, jedoch dort nur innerhalb der festgesetzten Flächen
für Tiefgaragen zulässig. In den Flächen für Tiefgaragen
sind auch in Untergeschossen befindliche Abstellräume,
Fahrradstellplätze, Technikräume und Versorgungsräume
zulässig.
12. An den mit „(A)“ bezeichneten Fassadenabschnitten ist
durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht
überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien oder Wintergärten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
Freitag, den 28. August 2026 215
HmbGVBl. Nr. 26
beurteilen. Einseitig nach Norden und Nordwesten zur
S-Bahntrasse orientierte Wohnungen sind unzulässig.
13. In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen ist für einen
Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste
Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein
Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
14. Gewerbliche Aufenthaltsräume sind entlang der S-Bahntrasse, der Friedensallee und des Bahrenfelder Kirchenwegs durch geeignete Grundrissgestaltung der lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit die Anordnung
an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen
geschaffen werden.
15. In den mit „(C)“ bezeichneten überbaubaren Flächen des
allgemeinen Wohngebietes „WA1“ und des urbanen Gebietes ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass
die Anhaltswerte der DIN 4150-2:1999-06 (Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete nach BauNVO) und
Zeile 4 (allgemeine Wohngebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre
Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen
Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998
(Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni
2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Die DIN 4150-2:1999-06 ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt; Bezugsquelle für DIN-Normen: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
16. Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit standortgerechten großkronigen Laubbäumen vorzunehmen. Geringfügige Abweichungen von
den festgesetzten Baumstandorten können zugelassen werden.
17. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.
18. Für festgesetzte Baumpflanzungen und für Hecken sind
standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, dauerhaft zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Großkronige Bäume
müssen einen Stammumfang von mindestens 20cm und
kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens
18cm aufweisen, jeweils gemessen in 1m Höhe über dem
Erdboden. Im Kronenbereich jedes festgesetzten Baumes
ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m²
anzulegen und zu begrünen.
19. In den allgemeinen Wohngebieten sind auf der Fläche
„WA 1“ mindestens 14 Baumanpflanzungen, und im
„WA 2“ mindestens zehn Baumanpflanzungen und auf der
Fläche „WA 3“ mindestens 15 Baumanpflanzungen, im
urbanen Gebiet sind mindestens 18 Baumanpflanzungen
und in der Planstraße sind mindestens drei Baumanpflanzungen vorzunehmen.
20. Im Plangebiet sind die Dachflächen mit einer Neigung bis
zu 20 Grad mit einem mindestens 12cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft
extensiv zu begrünen. Technische Dachaufbauten, Dachausstiege, Dachterrassen, Belichtungsöffnungen oder
Anlagen der Be- und Entlüftung sind ausnahmsweise
zulässig.
21. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen und anderen
unterirdischen Gebäudeteilen sind mit einem mindestens
60cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausnahmen für erforderliche Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen, Fahrradstellplätze,
Feuerwehrzufahrten und Kinderspielflächen können
zugelassen werden. Für Baumpflanzungen auf Tiefgaragen
muss auf einer Fläche von mindestens 12m² je Baum die
Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens
100cm betragen.
22. In den Vorgärten entlang der Friedensallee und des Bahrenfelder Kirchenwegs sind bauliche Nebenanlagen im
Sinne des §14 BauNVO unzulässig. Notwendige Zuwegungen sind zulässig.
23. Ebenerdige Standplätze für Abfallbehälter außerhalb von
Gebäuden sind unzulässig.
24. Innerhalb des Vorhabengebiets sind an geeigneten in östlicher Richtung ausgerichteten Gebäudefassaden fünf
Fledermauskästen, fünf Nistkästen für die Art Haussperling, fünf Nistkästen für die Art Hausrotschwanz
sowie fünf Kolonienistkästen mit je drei Nisthöhlen für
die Art Mauersegler anzubringen oder in die Gebäudefassade oder in die Attika zu integrieren und dauerhaft zu
unterhalten.
§3
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Ottensen 67
wird im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 BauGB
rückwirkend zum 18. Juni 2022 in Kraft gesetzt.
(2) Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans werden die
bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 6. August 2026.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 28. August 2026
216 HmbGVBl. Nr. 26
Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung
der Verordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 74
im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs
Vom 6. August 2026
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §214 Absatz 4 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 23.Juli 2026 (BGBl. I
Nr. 226 S. 1, 55), in Verbindung mit §3 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November
2025 (HmbGVBl. S. 679), und §1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58), wird verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Bahrenfeld 74 vom 21. Februar
2022 (HmbGVBl. S. 129) für den in der Anlage durch eine
durchgehende Linie umgrenzten Geltungsbereich zwischen
Bahrenfelder Chaussee, Von-Sauer-Straße und Silcherstraße
(Bezirk Altona, Ortsteil 216) wird festgestellt und im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs rückwirkend in Kraft gesetzt. Das Plangebiet wird wie folgt
begrenzt: Bahrenfelder Chaussee – Von-Sauer-Straße – Silcherstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 216). Der Bebauungsplan
mit Begründung wird beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(2) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung des Bebauungsplans kann auch beim
Bezirksamt Altona während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
Bezirksamt Altona unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. In dem Baugebiet des Geltungsbereichs, das in dem Baustufenplan Bahrenfeld in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), zuletzt
geändert am 13. September 1960 (HmbGVBl. S. 408), als
Mischgebiet ausgewiesen ist, sind Wettbüros, Spielhallen,
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, sowie Bordelle und bordellartige Betriebe
unzulässig.
2. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben im Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen
bestehen.
§3
Der Bebauungsplan Bahrenfeld 74 wird im ergänzenden
Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs rückwirkend zum 2. März 2022 in Kraft gesetzt.
Hamburg, den 6. August 2026.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 28. August 2026 217
HmbGVBl. Nr. 26
Anlage
zur
Verordnung
über
den
Bebauungsplan
Bahrenfeld
74
Grenze
des
räumlichen
Geltungsbereiches
des
Bebauungsplanes
Bahrenfeld
74
M
1:2500
(im
Original)
Freitag, den 28. August 2026
218 HmbGVBl. Nr. 26
Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung
der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Ottensen 43
im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs
Vom 6. August 2026
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §214 Absatz 4 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 23.Juli 2026 (BGBl. I
Nr. 226 S. 1, 55), in Verbindung mit §3 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November
2025 (HmbGVBl. S. 679), und §1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58), wird verordnet:
§1
In §2 der Verordnung über den Bebauungsplan Ottensen 43
vom 27. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 409) für das Gebiet Bahrenfelder Straße – Barnerstraße – Große Rainstraße (Bezirk
Altona, Ortsteile 211 und 213) wird folgende Nummer 20 angefügt:
„20. In den Kerngebieten, den besonderen Wohngebieten
sowie im Mischgebiet sind Wettbüros, Spielhallen und
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Bordelle und bordellartige Betriebe
unzulässig.“
§2
Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann
niedergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans kann
auch beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der
Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit
zusätzliche Ausdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind,
können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber
dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des
die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§4
Die Änderung der Verordnung des Bebauungsplans Ottensen 43 wird festgestellt und im ergänzenden Verfahren nach
§214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs rückwirkend zum 10. April
2021 in Kraft gesetzt.
Hamburg, den 6. August 2026.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 28. August 2026 219
HmbGVBl. Nr. 26
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs Tibarg IV
Vom 18. August 2026
Auf Grundvon §3 und §10 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur
Stärkung von Standorten durch private Initiativen (GSPI) vom
8. März 2022 (HmbGVBl. S. 169), geändert am 5. März 2025
(HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerichtet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§2
Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, den Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort
Tibarg IV zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
1. Maßnahmen zur Straßenraumgestaltung,
2. Servicemaßnahmen,
3. Einsatz eines Quartiersmanagements,
4. Umsetzung einer Weihnachtsbeleuchtung,
5. Marketingmaßnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit und
6. Interessenvertretung für die Eigentümerschaft im Innovationsbereich.
§3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die Stadt + Handel City- und Standortmanagement BID GmbH.
§4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §9 Absatz 3 GSPI, der die Obergrenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale
nach §5 1338 684 Euro.
§5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmaliger Pauschalbetrag in Höhe von 13254 Euro festgesetzt.
§6
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 18. August 2026.
Freitag, den 28. August 2026
220 HmbGVBl. Nr. 26
Anhang 1
Gebietsabgrenzung
Innovationsbereich
Tibarg IV
von Gebietsabgrenzung
ausgenommen
Freitag, den 28. August 2026 221
HmbGVBl. Nr. 26
Anhang 2
Der Innovationsbereich Tibarg IV umfasst folgende Grundstücke
(ohne Straßenverkehrsflächen):
Nummer Belegenheit Flurstücksnummer
1 Tibarg 1, 1a, 1c, 3, 3a; Bei St. Ansgar ohne Nummer (teilweise) 10013
2 Tibarg 5; Bei St. Ansgar ohne Nummer 10397
3 Tibarg 9, 7; Bei St. Ansgar ohne Nummer 10394, 10395
4 Tibarg 13, 15; Bei St. Ansgar ohne Nummer (teilweise) 11124
5 Tibarg 17, 17a 12122
6 Tibarg ohne Nummer 10547, 10522
7 Tibarg 18, 20; Garstedter Weg ohne Nummer; Promenadenstraße ohne Nummer
(teilweise)
9848, 3372
8 Tibarg 21, 23; südlich Paul-Sorge-Straße 2 12542, 12541
9 Tibarg 24 8286
10 Tibarg 26 9924
11 Tibarg 27, 27a 10371
12 Tibarg 28 9666
13 Tibarg 30 8987
14 Paul-Sorge-Straße ohne Nummer; Tibarg 31 9531
15 Tibarg 32a, 32b, 32c, 32d; Garstedter Weg ohne Nummer; Tibarg ohne Nummer 10159, 9632
16 Tibarg 33 9533
17 Tibarg ohne Nummer; nördlich Tibarg 32d 10201
18 Paul-Sorge-Straße ohne Nummer; Tibarg 35 8670
19 Tibarg 37; Paul-Sorge-Straße 4c 8067
20 Tibarg 38 9999
21 Tibarg 40; Zum Markt ohne Nummer 11157
22 Tibarg 39a, 39b, 39c, 39d, 39e; Paul-Sorge-Straße ohne Nummer 8245
23 Tibarg 41; Tibarg ohne Nummer; Paul-Sorge-Straße 8 2689, 10244, 10245, 11670
24 Tibarg 42; Zum Markt ohne Nummer 5132
25 Tibarg 44; Zum Markt ohne Nummer 11039
26 Tibarg 46,48; Zum Markt ohne Nummer 7484
27 Tibarg 52; Zum Markt ohne Nummer 9441, 9446
28 Niendorfer Marktplatz 10, 12, 14; Tibarg 1b, 1c;
Niendorfer Marktplatz ohne Nummer
3405, 5868, 8678
29 Zum Markt 2 11038
Gemarkung Niendorf, Bezirk Eimsbüttel
Freitag, den 28. August 2026
222 HmbGVBl. Nr. 26
Bekanntmachung
einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
zu der Verordnung über den Bebauungsplan Niendorf 93
Vom 19. August 2026
Aus den Urteilen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2026 – 2 E 1/25.N, 2 E 2/25.N und 2
E 4/25.N –, die im Normenkontrollverfahren nach §47 der
Verwaltungsgerichtsordnung zu der Verordnung über den
Bebauungsplan Niendorf 93 vom 11. März 2024 (HmbGVBl.
S. 67) ergangen sind, wird folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
„Die Verordnung über den Bebauungsplan Niendorf 93 vom
11. März 2024 (HmbGVBl. S. 67) ist unwirksam.“
Diese Entscheidung ist nach §47 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung allgemein verbindlich.
Hamburg, den 19. August 2026.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
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Inhalt
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Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Ottensen 67 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs |
Seite 213 |
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Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 74 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs |
Seite 216 |
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Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Ottensen 43 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs |
Seite 218 |
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Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Tibarg IV |
Seite 219 |
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Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu der Verordnung über den Bebauungsplan Niendorf 93 |
Seite 222 |
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