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Gesetz zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit
2001-1

Seite 271

Einundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 272

FREITAG, DEN29. APRIL
271
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 26 2022
Tag I n h a l t Seite
28. 4. 2022 Gesetz zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271
2001-1
29.
4.
2022 Einundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
§
13 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006
(HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 5. April 2022
(HmbGVBl. S. 249), wird wie folgt geändert:
1. Absätze 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:
,,(3) In Fällen, in denen die Durchführung der Sitzungen an
einem Ort aufgrund äußerer, nicht kontrollierbarer
Umstände erheblich erschwert ist, kann die Bezirksver-
sammlung für ihre Sitzungen und die Sitzungen der nach
§15 Absatz 2 eingesetzten Hauptausschüsse die Durchfüh-
rung mittels einer Telefon- oder Videokonferenz beschlie-
ßen. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 können auch
die Ausschüsse für ihre Sitzungen die Durchführung mit-
tels einer Telefon- oder Videokonferenz beschließen. Die
Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 können im schriftli-
chen oder elektronischen Beschlussverfahren gefasst wer-
den. Die Teilnahmemöglichkeit der Bezirksversammlungs-
oder Ausschussmitglieder an Telefon- oder Videokonferen-
zen sowie die der Öffentlichkeit an öffentlichen Sitzungen
ist zu gewährleisten.
(4) Die Ausschüsse der Bezirksversammlung, mit Aus-
nahme des Hauptausschusses, können beschließen, dass
einzelne ihrer Sitzungen mittels einer Telefon- oder Video-
konferenz durchgeführt werden. Einzelheiten dazu legt die
Bezirksversammlung in ihrer Geschäftsordnung fest.
Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Die Bezirksversammlung und ihre Ausschüsse können
beschließen, dass Angelegenheiten unter der Voraussetzung
von Absatz 3 Sätze 1 und 2 im schriftlichen oder elektroni-
schen Beschlussverfahren behandelt werden. Dieser
Beschluss kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3
Sätze 1 und 2 im schriftlichen oder elektronischen
Beschlussverfahren gefasst werden. Den Mitgliedern der
Bezirksversammlung oder des Ausschusses ist die jeweilige
entsprechende Vorlage einschließlich einer Fristsetzung
für Rückäußerungen schriftlich oder elektronisch zu über-
mitteln. Die Frist beträgt mindestens zwei Werktage. Rück-
äußerungen haben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
Im Falle einer nicht fristgemäßen Rückäußerung gilt dies
als Ablehnung der Vorlage. Die oder der Vorsitzende der
Bezirksversammlung oder des Ausschusses informiert die
Mitglieder über das Ergebnis des schriftlichen oder elektro-
nischen Umlaufverfahrens in der nächsten Sitzung.“
Gesetz
zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit
Vom 28. April 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 29. April 2022
272 HmbGVBl. Nr. 26
2. Es werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
,,(6) In öffentlichen Präsenzsitzungen der Bezirksversamm-
lung und ihrer Ausschüsse können sachkundige Personen,
Betroffene und die Öffentlichkeit über Telefon- oder Video-
konferenztechnik zugeschaltet werden; in öffentlichen Prä-
senzsitzungen der Ausschüsse, mit Ausnahme des Haupt-
ausschusses, kann dies auch einzelnen Mitgliedern ermög-
licht werden. Die Entscheidung hierüber trifft das
vorsitzende Mitglied nach pflichtgemäßem Ermessen,
sofern nicht die Bezirksversammlung beziehungsweise der
Ausschuss selbst darüber einen Beschluss gefasst hat. Ein-
zelheiten regelt die Geschäftsordnung der Bezirksversamm-
lung.
(7) Wahlen und konstituierende Sitzungen sind nach den
Verfahren der Absätze 3 bis 6 unzulässig.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 28. April 2022.
Der Senat
Einundsiebzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 29. April 2022
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
18. März 2022 (BGBl. I S. 473), in Verbindung mit dem Einzi-
gen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Infek
tionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 9) wird
verordnet:
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 31. März 2022 (HmbGVBl. S. 197) wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §4 erhält folgende Fassung:
,,§4 Allgemeine Empfehlung“.
1.2 Der Eintrag zu §5 erhält folgende Fassung:
,,§5 Öffentlicher Personennahverkehr“.
1.3 Die Einträge zu §§6, 7 und 10 werden aufgehoben.
1.4 Der Eintrag zu §13 erhält folgende Fassung:
,,§13 Arztpraxen“.
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 wird aufgehoben.
2.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieser
Verordnung sind alle Formen der geschäftsmäßigen
Beförderung von Personen zu Land und zu Wasser, die
überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnach-
frage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befrie-
digen.“
2.3 Absatz 4 wird aufgehoben.
2.4 Absatz 13 erhält folgende Fassung:
,,(13) Typische Symptome einer Infektion mit dem
Coronavirus im Sinne dieser Verordnung sind insbe-
sondere Symptome nach §
2 Nummer 1 zweiter Halb-
satz der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-
verordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz. AT 08.05.2021
V1), zuletzt geändert am 18. März 2022 (BGBl. I S. 478),
in der jeweils geltenden Fassung sowie Halsschmer-
zen.“
3. §4 erhält folgende Fassung:
,,§4
Allgemeine Empfehlung
Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren
COVID-19-Krankheitsverlauf sowie Personen, die
nicht über einen vollständigen Impfschutz nach §
22a
Absatz 1 IfSG verfügen, wird in Einrichtungen und
Anlagen mit Publikumsverkehr und an Orten mit
hohem Personenaufkommen das Tragen einer Maske
nach §3 empfohlen.“
4. §5 erhält folgende Fassung:
,,§5
Öffentlicher Personennahverkehr
(1) In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah-
verkehrs nach §2 Absatz 3 gilt für die Fahrgäste sowie
sonstige Nutzerinnen und Nutzer die Pflicht zum Tra-
gen einer FFP2-Maske nach §3; dies gilt nicht in offe-
Freitag, den 29. April 2022 273
HmbGVBl. Nr. 26
nen Bereichen der Verkehrsmittel. Wird eine Beförde-
rung nach Satz 1 mit Personenkraftwagen durchgeführt,
gilt für das Fahrpersonal, sobald und solange sich min-
destens ein Fahrgast im Fahrzeug befindet, die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach §
3; §
3
Absatz 3 Nummer 4 findet weder für das Fahrpersonal
noch für die Fahrgäste Anwendung.
(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkehrsmit-
teln des öffentlichen Personennahverkehrs haben deren
Nutzerinnen und Nutzer durch schriftliche, akustische
oder bildliche Hinweise sowie durch mündliche Ermah-
nungen bei Nichtbeachtung im Einzelfall zur Einhal-
tung der vorgenannten Pflichten aufzufordern. Sie sind
im Übrigen berechtigt, im Fall der Nichtbefolgung die
Beförderung abzulehnen.“
5. §§6 und 7 werden aufgehoben.
6. §8 erhält folgende Fassung:
,,§8
Schulen
(1) Die für Schule zuständige Behörde hat einen Mus-
terhygieneplan für Schulen zu erlassen, auf dessen
Grundlage jede einzelne Schule einen Hygieneplan
nach dem Infektionsschutzgesetz aufzustellen hat. In
dem Musterhygieneplan kann der Zugang zum Schul-
gelände sowie die Teilnahme an schulischen Veranstal-
tungen für Schülerinnen und Schüler, Bedienstete der
Schule sowie sonstige in der Schule beruflich tätige Per-
sonen von der Vorlage eines Testnachweises nach §
2
Absatz 7 abhängig gemacht und eine Verpflichtung zur
Testung auf einen direkten Erregernachweis des Coro-
navirus im Rahmen des Schulbetriebs vorgesehen wer-
den; dies gilt auch in Bezug auf geimpfte Personen nach
§2 Absatz 8 und genesene Personen nach §2 Absatz 9;
die Testung kann auch mittels Selbsttest erfolgen,
wobei Schülerinnen und Schüler diesen unter der Auf-
sicht einer oder eines Bediensteten der Schule durchzu-
führen haben; im Falle eines positiven Testergebnisses
ist die Schule befugt, personenbezogene Daten der
betroffenen Person zu verarbeiten, soweit dies zu Zwe-
cken des Infektionsschutzes erforderlich ist; die perso-
nenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie zur
Erreichung des vorgenannten Zwecks nicht mehr erfor-
derlich sind, spätestens aber zwei Wochen nach Durch-
führung des Tests; zur Wahrung der Interessen der
betroffenen Person sind technisch organisatorische
Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die
Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
beitung personenbezogener Daten, zum freien Daten-
verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr.
L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr.
L 74 S. 35) erfolgt; die an den Verarbeitungsvorgängen
beteiligten Personen sind insoweit zu sensibilisieren;
die Verwendung der personenbezogenen Daten zu
anderen als den in dieser Vorschrift genannten Zwe-
cken ist untersagt. Personen, die gegen Vorschriften
eines Hygieneplanes verstoßen, sollen von der Schullei-
tung des Schulgeländes verwiesen und von schulischen
Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes ausge-
schlossen werden. Dies gilt nicht, soweit die betroffene
Person glaubhaft macht, dass die Einhaltung der betref-
fenden Vorschrift des Musterhygieneplanes für sie eine
besondere persönliche Härte bedeutet.
(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten Perso-
nen dürfen das Schulgelände nur betreten, wenn sie
einen Impfnachweis nach §
2 Absatz 5, einen Genese-
nennachweis nach §2 Absatz 6 oder einen Testnachweis
nach §2 Absatz 7 vorlegen. Satz 1 gilt nicht für Sorgebe-
rechtigte von Schülerinnen und Schülern, soweit sie
diese abholen oder ein Anliegen nach dem Hambur
gischen Schulgesetz vom 16. April 1997 (HmbGVBl.
S. 97), zuletzt geändert am 11. Mai 2021 (HmbGVBl.
S. 322), in der jeweils geltenden Fassung verfolgen, für
Einsatzkräfte der Polizei, von Rettungsdiensten, der
Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes sowie für
Bedienstete des zuständigen Bezirksamtes. Der Mus-
terhygieneplan nach Absatz 1 kann über die Anforde-
rungen des Satzes 1 hinaus vorsehen, dass die von Satz 1
erfassten Personen einen Impfnachweis nach §
2 Ab-
satz 5 oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
sowie zusätzlich einen Testnachweis nach §2 Absatz 7
vorzulegen haben.
(3) Die Schulen sind berechtigt, über Testungen von
Schülerinnen und Schülern Testbescheinigungen zu
erstellen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Bildungsgänge nach dem Pfle-
geberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581),
zuletzt geändert am 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2792),
dem Altenpflegegesetz in der Fassung vom 25. August
2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 15. August
2019 (BGBl. I S. 1307, 1331), und dem Krankenpflege-
gesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geän-
dert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1330), in der
jeweils geltenden Fassung sowie für die Bildungsgänge
der nichtakademischen Gesundheitsfachberufe ein-
schließlich der für die Berufsausübung zwingend vorge-
schriebenen Fortbildungen. Der Schulbetrieb in diesen
Bildungsgängen unterliegt den Vorgaben der zuständi-
gen Behörde.“
7. §9 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Kinder, deren Pflicht zur Absonderung nach §
21
Absatz 3 Sätze 5 und 6 aufgrund einer vor dem siebten
auf das nach §21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 maß-
gebliche Ereignis folgenden Tag erfolgten Testung ent-
fällt, dürfen vor diesem Tag in der Kindertagesstätte
nur betreut werden, wenn sie jeweils vor Beginn der
Betreuung einer Testung mittels Schnelltest in der Kin-
dertagesstätte oder durch einen Leistungserbringer
nach §6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom
21. September 2021 (BAnz. AT 21.09.2021 V1), zuletzt
geändert am 29. März 2022 (BAnz. AT 30.03.2022 V1),
in der jeweils geltenden Fassung unterzogen wurden
und deren Ergebnis negativ ist.“
7.2 Absatz 3 wird aufgehoben.
8. §10 wird aufgehoben.
9. §12 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für Besucherinnen und Besucher von voll- und
teilstationären Krankenhäusern im Sinne von §
23
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 IfSG gelten folgende Vorga-
ben:
1. in geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tra-
gen einer FFP2-Maske nach §
3 mit der Maßgabe,
dass §
3 Absatz 3 Nummern 2 und 4 keine Anwen-
dung findet,
Freitag, den 29. April 2022
274 HmbGVBl. Nr. 26
2. das Betreten der Einrichtungen ist nur nach Vorlage
eines Testnachweises nach §
2 Absatz 7 gestattet;
dies gilt auch für geimpfte Personen nach §
2 Ab-
satz 8 und genesene Personen nach §2 Absatz 9.“
9.2 Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
in geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tra-
gen einer FFP2-Maske nach §
3 mit der Maßgabe,
dass §3 Absatz 3 Nummern 2 und 4 keine Anwen-
dung findet; die Maske kann abgenommen werden,
sofern ein Kontakt zu anderen Personen ausge-
schlossen ist,“.
10. §13 erhält folgende Fassung:
,,§13
Arztpraxen
In Arztpraxen gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-
Maske nach §
3 und für Ärztinnen und Ärzte sowie
deren Beschäftigte die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §3. Patientinnen und Patienten
dürfen die Masken zur Inanspruchnahme von Gesund-
heitsbehandlungen ablegen, soweit dies erforderlich
ist.“
11. §14 wird wie folgt geändert:
11.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für Besucherinnen und Besucher von Wohnein-
richtungen nach §
2 Absatz 4 des Hamburgischen
Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG)
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt
geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), in der
jeweils geltenden Fassung und Kurzzeitpflegeeinrich-
tungen nach §
2 Absatz 5 HmbWBG sowie für Aufsu-
chende, die beruflich oder ehrenamtlich in solchen Ein-
richtungen tätig werden, gelten folgende Vorgaben:
1. die Einrichtung darf nur nach Vorlage eines Test-
nachweises nach §2 Absatz 7 oder nach einer von der
Einrichtung durchgeführten Testung mittels
Schnelltest, deren Ergebnis negativ ist, betreten
werden; die Betreiberin oder der Betreiber der

Einrichtung hat eine solche Testung zu ermögli-
chen; dies gilt auch für geimpfte Personen nach §2
Absatz 8 und genesene Personen nach §2 Absatz 9;
die Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das sechste
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für Perso-
nen, die die Einrichtung zur Begleitung Sterbender
aufsuchen, sowie für Mitarbeiterinnen und Mit
arbeiter von Rettungsdiensten, der Gesundheits
ämter sowie des Medizinischen Dienstes,
2. in geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tra-
gen einer FFP2-Maske nach §
3 mit der Maßgabe,
dass §
3 Absatz 3 Nummern 2 und 4 keine Anwen-
dung findet.“
11.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
11.2.1In Nummer 3 werden hinter den Wörtern ,,deren
Ergebnis“ die Wörter ,,negativ ist oder“ eingefügt.
11.2.2 In Nummer 4 wird das Wort ,,Bewohnern“ durch das
Wort ,,Bewohner“ ersetzt.
12. §16 wird wie folgt geändert:
12.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
12.1.1Die Textstelle ,,(Wohneinrichtungen der Eingliede-
rungshilfe)“ wird gestrichen.
12.1.2 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,des Bestattungs
wesens, der Bezirksämter“ durch die Wörter ,,der
Gesundheitsämter“ ersetzt.
12.2 In Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz werden die
Wörter ,,der Trägerin oder dem Träger“ durch die Wör-
ter ,,der Betreiberin oder dem Betreiber“ ersetzt.
12.3 Absatz 3 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
vor der Aufnahme einer leistungsberechtigten Per-
son, die weder über einen Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 noch über einen Genesenennachweis nach
§
2 Absatz 6 verfügt, hat die Betreiberin oder der
Betreiber eine Bescheinigung der behandelnden
Ärztin oder des behandelnden Arztes darüber ein-
zuholen, dass die leistungsberechtigte Person
innerhalb von 48 Stunden vor der geplanten Auf-
nahme einer Testung mittels PCR-Test unterzogen
wurde, dessen Ergebnis negativ ist oder einen cycle-
threshold-Wert (CT-Wert) von über 30 ausweist,“.
13. §17 wird wie folgt geändert:
13.1 Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Einrichtung darf nur nach Vorlage eines Test-
nachweises nach §
2 Absatz 7 oder nach einer von
der Einrichtung durchgeführten Testung mittels
Schnelltest, deren Ergebnis negativ ist, betreten
werden; die Betreiberin oder der Betreiber der

Einrichtung hat eine solche Testung zu ermögli-
chen; dies gilt auch für geimpfte Personen nach §2
Absatz 8 und genesene Personen nach §2 Absatz 9;
die Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das sechste
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Rettungs-
diensten, der Gesundheitsämter sowie des Medizi-
nischen Dienstes,“.
13.2 In Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz werden die
Wörter ,,der Trägerin oder dem Träger“ durch die Wör-
ter ,,der Betreiberin oder dem Betreiber“ ersetzt.
14. §18 wird wie folgt geändert:
14.1 In Absatz 1 Nummer 1 wird die Textstelle ,,des Bestat-
tungswesens, der Bezirksämter“ durch die Wörter ,,der
Gesundheitsämter“ ersetzt.
14.2 Absatz 3 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1. Beschäftigte haben sich
a)
sofern sie weder einen Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 noch einen Genesenennachweis nach
§2 Absatz 6 vorlegen oder
b)
solange sie als Kontaktperson einer infizierten
Person nach §21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder
2 nur deshalb keiner Pflicht zur Absonderung
unterliegen, weil sie die Voraussetzungen des
§21 Absatz 4 erfüllen,
an jedem Arbeitstag vor Arbeitsbeginn, und im Übrigen
mindestens zweimal wöchentlich einer Testung mittels
Schnelltest zu unterziehen; die Betreiberin oder der
Betreiber hat diese Testung zu ermöglichen,“.
14.3 In Absatz 4 wird die Textstelle ,,dies gilt auch für
geimpfte Personen nach §
2 Absatz 8 und genesene

Personen nach §2 Absatz 9;“ gestrichen.
15. §20 Absatz 5 wird aufgehoben.
16. In §23 Satz 1 wird die Textstelle ,,oder eines ärztlichen
Zeugnisses nach §7 Absatz 4″ gestrichen.
17. §25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Nach §73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt ord-
nungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §5 Absatz 1, §12 Absatz 1 Nummer 1, §13,
§14 Absatz 1 Nummer 2, §16 Absatz 1 Nummer 2,
Freitag, den 29. April 2022 275
HmbGVBl. Nr. 26
§
17 Absatz 1 Nummer 2, §
18 Absatz 1 Nummer 2
oder §21 Absatz 5 Satz 2 die Pflicht zum Tragen der
vorgeschriebenen Maske nicht befolgt,
2. entgegen §
21 Absatz 1 Satz 1 sich nicht unverzüg-
lich einem PCR-Test unterzieht,
3. entgegen §21 Absatz 1 Satz 1 sich nicht bis zum Vor-
liegen des PCR-Testergebnisses unverzüglich auf
direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung
oder in eine andere, eine Absonderung ermögli-
chende Unterkunft begibt und sich dort absondert,
4. entgegen §
21 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz sich
nach dem Vorliegen eines positiven PCR-Testergeb-
nisses nicht unverzüglich in die Haupt- oder Neben-
wohnung oder in einer anderen, eine Absonderung
ermöglichenden Unterkunft absondert,
5.entgegen §
21 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz
Besuch empfängt,
6. entgegen §21 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit §21
Absatz 2 Satz 1 die Absonderungspflicht nicht
befolgt.“
18. In §
26 Absatz 2 wird die Textstelle ,,30. April“ durch
die Textstelle ,,28. Mai“ ersetzt.
Hamburg, den 29. April 2022.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Freitag, den 29. April 2022
276 HmbGVBl. Nr. 26
Begründung
zur Einundsiebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung
A. Anlass
Mit der Einundsiebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung wird unter Berücksichtigung der anhaltenden Stabilisierung der infekti-
onsepidemiologischen Gesamtlage sowie dem Auslaufen des Beschlusses der Hamburgi-
schen Bürgerschaft nach § 28a Absatz 8 Infektionsschutzgesetz eine Anpassung des Schutz-
konzepts der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vorgenommen: In ge-
schlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen entfällt die FFP2-Maskenpflicht. Ferner
wird das Zwei-G-Plus-Zugangsmodell für das Tanzen in Clubs und Diskotheken sowie bei Ver-
anstaltungen aufgehoben. Insgesamt werden damit in allgemeinen Publikumseinrichtungen
die noch verbliebenen Schutzmaßnahmen aufgehoben. In öffentlichen Verkehrsmitteln gilt we-
gen der spezifischen Infektionsgefahren weiterhin die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken.
Ferner werden die besonderen Schutzmaßnahmen in Einrichtungen im Gesundheitswesen
und in Einrichtungen mit vulnerablen Personen sowie die bestehenden Vorgaben zur Isolation
und Quarantäne von infizierten Personen bzw. Kontaktpersonen aufrechterhalten.
Durch die Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
wird der infektionsepidemiologischen Gesamtlage in der Freien und Hansestadt Hamburg be-
gegnet, die nunmehr durch eine sinkende Auslastung der medizinischen Versorgungskapazi-
täten, einen Rückgang und nunmehr eine Stabilisierung der Anzahl von Neuinfektionen, die
Dominanz der Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) sowie durch einen hohen Immunisierungs-
grad der Bevölkerung durch Impfungen geprägt ist.
Die an die aktuelle infektionsepidemiologische Lage angepassten Schutzmaßnahmen der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sind am Schutz von Leben und Ge-
sundheit, insbesondere der Personen in Einrichtungen des Gesundheitssystems und in Ein-
richtungen mit vulnerablen Personen, sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems
ausgerichtet und vor dem Hintergrund der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage zur Er-
reichung dieser Ziele weiterhin erforderlich. Bei der Bewertung der infektionsepidemiologi-
schen Lage und der hierauf gestützten Entscheidung des Verordnungsgebers über die Schutz-
maßnahmen sind insbesondere die Anzahl der mit einer Coronavirus-Infektion neu in Kran-
kenhäusern aufgenommenen Personen, die Auslastung der intensivmedizinischen Versor-
gungskapazitäten, die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der
Neuinfektionen sowie die Anzahl der gegen das Coronavirus geimpften Personen berücksich-
tigt worden.
Freitag, den 29. April 2022 277
HmbGVBl. Nr. 26
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind die verbleibenden Schutzmaßnahmen er-
forderlich, um auch weiterhin eine gezielte Eindämmung des Infektionsgeschehens insbeson-
dere in den Einrichtungen des Gesundheitswesens und in Einrichtungen mit vulnerablen Per-
sonen zu gewährleisten und das Leben und die Gesundheit dieser Personen sowie die Funk-
tionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen. Die kontinuierliche Evaluation des
Schutzkonzepts und der einzelnen Schutzmaßnahmen wird auch mit dieser Verordnung kon-
sequent fortgesetzt, um einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem erforderlichen Schutz-
niveau und der grundrechtlich gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaßnahmen zu
gewährleisten.
Wegen der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage wird auf die täglichen Lageberichte
des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Si-
tuationsberichte/Apr_2022/2022-04-28-de.pdf) sowie die Veröffentlichungen der Freien und
Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.de/coronavirus) verwiesen. Das Robert Koch-
Institut schätzt die Gefährdung für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für die Gruppen
der Genesenen und der Geimpften mit Grundimmunisierung (vollständige Impfung) als hoch
sowie für die Gruppe der Personen, die zusätzlich zu ihrer Grundimmunisierung eine Auf-
frischimpfung erhalten haben, als moderat ein; diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch
neue Erkenntnisse ändern (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-04-21.pdf).
Die aktuelle infektionsepidemiologische Lage in der Freien und Hansestadt ist durch eine zwar
noch erhebliche aber nunmehr sinkende Auslastung der medizinischen Versorgungskapazitä-
ten, durch einen Rückgang und eine Stabilisierung der Anzahl von Neuinfektionen, die Domi-
nanz der Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) sowie durch einen hohen Immunisierungsgrad der
Bevölkerung durch Impfungen geprägt. Im Einzelnen:
Die Lage im Gesundheitssystem der Freien und Hansestadt Hamburg ist seit mehreren Wo-
chen durch eine immer noch erhebliche Anzahl der in Bezug auf die innerhalb der jeweils
vergangenen sieben Tage mit COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je
100.000 Einwohner (7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz) gekennzeichnet. Insgesamt ist jedoch
eine Stabilisierung bei den Hospitalisierungen auf hohem Niveau zu erkennen. Der Verlauf der
7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz in der Freien und Hansestadt Hamburg innerhalb der letzten
Wochen stellt sich nach den Berechnungen des Robert Koch-Instituts im Einzelnen wie folgt
dar: 28. März: 4,97; 29. März: 3,78; 30. März: 3,62; 31. März: 3,99; 1. April: 4,21; 2. April: 4,05;
3. April: 4,1.; 4. April: 3,78; 5. April: 2,92; 6. April: 3,29: 7. April: 3,72: 8. April: 3,89; 9. April:
4,43; 10. April: 4,97; 11. April: 4,86; 12. April: 3,51; 13. April: 4,05; 14. April: 4,32; 15. April:
3,89; 16. April: 3,67; 17. April: 3,78; 18. April: 3,89; 19. April: 3,89; 20. April: 2,65; 21. April:
1,3; 22. April: 1,51; 23. April: 3,02; 24. April: 4,26; 25. April: 5,02; 26. April: 5,07; 27. April: 4,97
(Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand: 27. April 2022; An-
merkung: Die vom Robert Koch-Institut angegebenen Werte zu den einzelnen Tagen werden
aufgrund eines Meldeverzugs regelmäßig um Nachmeldungen ergänzt; hierdurch erhöhen
sich nachträglich die zu den einzelnen Tagen angegebenen Werte).
Freitag, den 29. April 2022
278 HmbGVBl. Nr. 26
Mit Stand vom 28. April 2022 befinden sich in Hamburg 348 Personen mit einer SARS-CoV-
2-Infektion in Behandlung in einem Krankenhaus. Davon befinden sich 322 Personen in Be-
handlung auf Normalstationen. Es befinden sich 26 Personen in intensivmedizinischer Be-
handlung. Unter Berücksichtigung der mit anderen Patientinnen und Patienten belegten Inten-
sivbetten waren noch 86 Intensivbetten für Erwachsene frei. Für die aktuelle Gefahrprognose
ist zudem die Entwicklung Anzahl von COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf Normalsta-
tionen bedeutsam: diese ist seit Anfang April ungeachtet leichter Schwankungen insgesamt
rückläufig. Bei der Belastung der Versorgungskapazitäten in den Krankenhäusern ist ferner zu
berücksichtigen, dass diese Patientinnen und Patienten unter besonderen Hygienebedingun-
gen unterzubringen und zu versorgen sind, was einen erhöhten personellen und räumlichen
Bedarf (sog. Isokapazitäten) in den Krankenhäusern verursacht und sich damit auf die zu Ver-
fügung stehenden Kapazitäten nachteilig auswirkt.
Vor diesem Hintergrund besteht grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, dass bei einer erheb-
lichen Zunahme der Anzahl infizierter Mitarbeitender in den Krankenhäusern in der Freien und
Hansestadt Hamburg oder aber durch eine akute, erhebliche Zunahme von Personen, die mit
einer SARS-CoV-2-Infektion in einem Krankenhaus behandelt werden müssen, ein medizini-
scher Versorgungsengpass auftritt. Die Auslastung der Krankenhäuser und die 7-Tage-Inzi-
denz müssen daher weiterhin zusammenhängend beobachtet werden. Der jüngste Verlauf der
7-Tage-Inzidenz in Hamburg lässt nach den aktuellen Erkenntnissen jedoch nicht darauf
schließen, dass die Belastung in den Krankenhäusern in den kommenden Wochen wieder
stark steigen wird. Denn bei dem Verlauf der 7-Tage-Inzidenz in Hamburg ist seit Anfang April
insgesamt ein leichter, aber kontinuierlicher Rückgang zu beobachten (vgl. Robert Koch-Insti-
tut, https://www.rki.de/covid-19-trends). Zwischen dem 20. April und dem 27. April wurden ins-
gesamt 24.892 Neuinfektionen in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldet. Dies ent-
spricht einer 7-Tage-Inzidenz von 1307,05 je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (Daten-
stand 27. April 2022, 9:00 Uhr). Die Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz in den vergangenen Wo-
chen stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: 28. März: 1443,89; 29. März: 1483,16; 30. März:
1497,55; 31. März: 1483,43; 1. April: 1439,63; 2. April: 1449,50; 3. April: 1409,49; 4. April:
1481,53; 5. April: 1440,42; 6. April: 1389,22; 7. April: 1330,78; 8. April: 1364,39; 9. April:
1381,09; 10. April 1396,73; 11. April: 1352,10; 12. April: 1336,14; 13. April: 1326,37; 14. April:
1322,85; 15. April: 1274,39; 16. April: 1204,60; 17. April: 1179,71; 18. April: 1152,09; 19. April:
1057,74: 19. April: 3,89; 20. April: 985,69; 21. April: 1001,08; 22. April: 1050,02; 23. April:
1094,55; 24. April: 1130,93; 25. April: 1105,26; 26. April: 1213,11 (Stand: 27. April 2022; An-
merkung: Bei der Interpretation der aktuellen Fallzahlen ist zu beachten, dass es aufgrund der
Feiertage und der damit verbundenen geringeren Test-, Melde- und Übermittlungsaktivität
kurzfristig zu einer erhöhten Untererfassung sowie zu Nachmeldungen von Fällen im Melde-
system kommen kann).
Diese insgesamt leicht rückläufige Entwicklung wird auch durch den Verlauf des 7-Tage-R-
Werts bestätigt. Dieser Wert bildet das Infektionsgeschehen von vor etwa einer Woche bis vor
etwas mehr als zwei Wochen ab und ist daher für die Einschätzung der epidemiologischen
Lage bedeutsam. Bei einem Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl an Neuinfektionen, bei
einem R-Wert unter 1 sinkt diese. Seit Anfang April lag der 7-Tage-R-Wert zumeist unter 1:
Freitag, den 29. April 2022 279
HmbGVBl. Nr. 26
1. April: 0,87; 2. April: 0,90; 3. April: k.A.; 4. April: k.A.; 5. April: 0,88; 6. April: 0,87; 7. April:
0,88; 8. April: 0,89; 9. April: 0,89; 10. April: k.A.; 11. April: k.A.; 12. April: 0,99; 13. April: 0,96;
14. April: 0,96; 15. April: 0,97; 16. April: k.A.; 17. April: k.A.; 18. April: k.A.; 19. April: k.A.;
20. April: 2,65; 21. April: 0,81; 22. April: 0,78; 23. April: 3,02; 24. April: 4,26; 25. April: 5,02;
26. April: 1,11; 27. April: 1,14 (Stand: 27. April 2022).
Im Übrigen ist das Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt Hamburg gegenwärtig
durch die Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) geprägt. Der Anteil von Infektionen mit dieser
Virusvariante an den Neuinfektionen liegt mittlerweile bei 100 %. Die Omikron-Variante hat
eine neue Dimension in das Pandemiegeschehen gebracht. Diese Virusvariante zeichnet sich
durch eine stark gesteigerte Übertragbarkeit und in einem gewissen Maße durch ein Unterlau-
fen eines durch Impfung oder Genesung erworbenen Immunschutzes aus. Dies bedeutet,
dass sie im Vergleich zu zuvor vorherrschenden Virusvarianten mehrere ungünstige Eigen-
schaften vereint. Sie infiziert in kürzester Zeit deutlich mehr Menschen und bezieht auch Ge-
impfte und Genesene stärker in das Infektionsgeschehen ein. Von der Omikron-Variante zir-
kulieren mittlerweile zwei Untervarianten: BA.1 und BA.2. Der Anteil der Untervariante BA.2
nimmt in der Freien und Hansestadt Hamburg seit Jahresbeginn stetig zu und liegt Stand
17. April 2022 bei 94 %. BA.2 zeichnet sich im Vergleich zu BA.1 durch eine höhere Übertrag-
barkeit aus. Nachdem die erste Omikron-Welle durch die Untervariante BA.1 geprägt war, war
die nunmehr wieder abnehmende zweite Omikron-Welle von der Untervariante BA.2 bestimmt.
Epidemiologische Analysen zeigen einen milderen Krankheitsverlauf bei Infektionen mit der
Omikron-Variante im Vergleich zur Delta-Variante. Dies gilt auch für Kinder. Infektionen mit
der Omikron-Variante führen, bezogen auf die Fallzahl, seltener zu Krankenhausaufnahmen
und schweren Krankheitsverläufen. Die Reduktion der relativen Krankheitsschwere erklärt sich
größtenteils durch Impfungen und vorangegangene Infektionen eines Großteils der Bevölke-
rung, zu einem Teil aber auch durch eine Verminderung der krankmachenden Eigenschaften
des Virus. Impfungen und insbesondere Boosterimpfungen schützen auch bei einer Infektion
mit der Omikron-Variante vor schweren Krankheitsverläufen und Hospitalisierung (vgl. zum
Vorstehenden: Zweite Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19,
Ergänzende Erkenntnisse zur Omikron-Variante und notwendige Vorbereitungen des Gesund-
heitssystems auf die kommende Infektionswelle, 6. Januar 2022, https://www.bundesregie-
rung.de/resource/blob/997532/1995094/0e24018c4ce234c5b9e40a83ce1b3892/2022-01-06-
zweite-stellungnahme-expertenrat-data.pdf).
Trotz einer reduzierten Hospitalisierungsrate bei der Omikron-Variante können sehr hohe In-
zidenzwerte aufgrund des hohen zeitgleichen Aufkommens infizierter Personen eine erhebli-
che Belastung und auch Überlastung der Krankenhäuser, der ambulanten Versorgungsstruk-
turen (Praxen, Ambulanzen, Tageskliniken) sowie des öffentlichen Gesundheitsdienstes be-
wirken. Da auch Geimpfte stärker in das Infektionsgeschehen miteinbezogen werden, entsteht
zudem ein weiteres Problem durch Personalausfälle aufgrund von Ansteckungen innerhalb
der Belegschaften von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Versorgungs-
strukturen. Diese Personalausfälle betreffen ärztliches und pflegerisches, aber auch nicht-
medizinisches Personal (vgl. Zweite Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung
Freitag, den 29. April 2022
280 HmbGVBl. Nr. 26
zu COVID-19, Ergänzende Erkenntnisse zur Omikron-Variante und notwendige Vorbereitun-
gen des Gesundheitssystems auf die kommende Infektionswelle, 6. Januar 2022,
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1995094/0e24018c4ce234c5b9e40a
83ce1b3892/2022-01-06-zweite-stellungnahme-expertenrat-data.pdf).
Noch immer haben absolut betrachtet viele Menschen in der Freien und Hansestadt Hamburg
­ insbesondere in den jüngeren Altersgruppen ­ noch keine oder nur die erste Impfdosis er-
halten. Vulnerable Personen sind sogar trotz zweifacher Impfung einem höheren Risiko aus-
gesetzt, denn die Wirksamkeit von Impfstoffen ist bei ihnen oft herabgesetzt, etwa aufgrund
einer schlechteren Immunantwort oder bestehender Grunderkrankungen. Es zeigt sich, dass
der Impfschutz gegen die Omikron-Variante nach abgeschlossener Impfung ohne Auf-
frischimpfung nachlässt und auch geimpfte Personen symptomatisch erkranken. Der Schutz
vor schwerer Erkrankung bleibt wahrscheinlich teilweise erhalten. Mehrere Laborstudien zei-
gen aber einen deutlich verbesserten Immunschutz nach erfolgter Auffrischimpfung mit den
derzeit verfügbaren mRNA-Impfstoffen (vgl. zum Vorstehenden: Erste Stellungnahme des
Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19, Einordnung und Konsequenzen der
Omikronwelle, 19. Dezember 2021, https://www.bundesregierung.de/resource/blob/
975196/1992410/09de1bd0bda267b558c0ef1a91245c22/ 2021-12-19-expertenrat-data.pdf).
Den Ausführungen des Expertenrates der Bundesregierung zufolge ist die schrittweise
Rücknahme von Infektionsschutzmaßnahmen aus infektionsepidemiologischer Sicht vertret-
bar, sobald ein stabiler Abfall der Intensivneuaufnahmen und -belegung sowie der Hospitali-
sierung insgesamt zu verzeichnen ist. Zu beachten bleibe aber insgesamt, ob im Rahmen von
Öffnungsschritten ungeimpfte und ältere Menschen mit einem Risiko für einen schweren
Krankheitsverlauf verstärkt in das Infektionsgeschehen einbezogen würden. Weiterhin trügen
diese Gruppen das höchste Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf und müssten ge-
schützt werden. Entscheidend sei daher ein weiterhin umsichtiges Handeln der Bevölkerung
in Bezug auf den Infektionsschutz. Ferner biete das Tragen von Masken, insbesondere in ge-
schlossenen Räumen, eine hohe Wirksamkeit bei vergleichsweise geringer individueller Ein-
schränkung (vgl. zum Vorstehenden: Sechste Stellungnahme des Expertenrates der Bundes-
regierung zu COVID-19, Ein verantwortungsvoller Weg der Öffnungen, 13. Februar 2022,
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/2000884/2004832/
a5251287fd65d67a425ba5aee451dc65/2022-02-13-sechste-stellungnahme-expertenrat-
data.pdf).
Der Bevölkerungsanteil, der in der Freien und Hansestadt Hamburg über einen Impfschutz
verfügt, ist im bundesweiten Vergleich besonders hoch. 83,5 % der Hamburgerinnen und Ham-
burger haben bereits eine Erstimpfung, 83,4 % eine Zweitimpfung und 61,0 % eine Auf-
frischimpfung erhalten (Quelle: Digitales Impfmonitoring zur COVID-19-Impfung, Robert Koch-
Institut; Stand: 27. April 2022). In den jüngeren Altersgruppen haben bisher 67,5 % der 12- bis
17-Jährigen sowie 29,1 % der 5- bis 11-Jährigen in der Freien und Hansestadt Hamburg eine
Erstimpfung und 66,0 % der 12- bis 17-Jährigen sowie 23,2 % der 5- bis 11-Jährigen eine
Zweitimpfung erhalten. Eine Auffrischimpfung haben 28,3 % der 12- bis 17-Jährigen erhalten
Freitag, den 29. April 2022 281
HmbGVBl. Nr. 26
(Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavi-
rus/Daten/Impfquoten-Tab.html, Stand: 29. April 2022).
Antigen-Schnelltests können als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erkennung der Virus-
ausscheidung die Sicherheit erhöhen. Wegen der Grenzen der Validität der Testergebnisse
(vgl. hierzu die Begründung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021 ­
HmbGVBl. S. 205) können sie jedoch die weiteren notwendigen Schutzmaßnahmen sowie
insbesondere eine Schutzimpfung nicht ersetzen.
Nach alledem ist es in der Freien und Hansestadt Hamburg angesichts des zuvor dargelegten
stabilen Rückgangs der Anzahl der mit einer Coronavirus-Infektion neu in Krankenhäuser auf-
genommenen Personen sowie der Belegung der intensivmedizinischen Kapazitäten angemes-
sen, die bestehenden Schutzmaßnahmen weit überwiegend auf Personen in vulnerablen Ein-
richtungen zu beschränken. Im Vergleich zu vorhergehenden Infektionswellen kommt es zwar
gegenwärtig durch die besonderen Eigenschaften der Omikron-Variante noch zu einer Vielzahl
von Infektionen, auch unter Geimpften und Genesenen, die aber häufig leicht bis moderat
verlaufen. Die noch erhebliche Viruszirkulation in der Bevölkerung (Community Transmission)
erfordert aber weiterhin die Einhaltung bestimmter angepasster Schutzmaßnahmen, um ins-
besondere vulnerable Personengruppen weiterhin zu schützen sowie schwere Krankheitsver-
läufe, intensivmedizinische Behandlungen und Todesfälle zu verhindern. Auf diese Weise
kann auch weiterhin die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens gewährleistet werden.
Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, die an die aktuelle infektionsepidemiologi-
sche Lage angepassten Schutzmaßnahmen beizubehalten, um insbesondere das Leben und
die Gesundheit der Personen in Einrichtungen des Gesundheitssystems und in Einrichtungen
mit vulnerablen Personen zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu
gewährleisten. Der Schutz dieser Rechtsgüter, zu dem der Verordnungsgeber verfassungs-
rechtlich verpflichtet ist, steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu den aus den Schutz-
maßnahmen im Einzelnen folgenden Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten sowie den
sozialen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgewirkungen. Gemäß § 28a Absatz 7 Satz
3 i.V.m. Absatz 5 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz wird die Geltungsdauer der Verordnung
auf vier Wochen ab dem Inkrafttreten befristet. Der Verordnungsgeber wird ­ wie bisher ­ das
Infektionsgeschehen sowie die Wirkung der Schutzmaßnahmen weiter kontinuierlich evaluie-
ren und Schutzmaßnahmen, die im Einzelnen nicht mehr erforderlich sind, umgehend aufhe-
ben, sobald das Infektionsgeschehen dies zulässt.
B. Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Zu § 2: Durch die Änderungen werden notwendige Anpassungen der Begriffsbestimmungen
vorgenommen.
Zu § 4: Vor dem Hintergrund der Aufhebung der Maskenpflicht in allgemeinen Publikumsein-
richtungen, der aber zugleich noch erheblichen Viruszirkulation in der Bevölkerung (Commu-
nity Transmission) wird insbesondere den Personengruppen, die ein erhöhtes Risiko für einen
Freitag, den 29. April 2022
282 HmbGVBl. Nr. 26
schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung haben, das Tragen von Masken in Einrichtun-
gen und Anlagen mit Publikumsverkehr sowie an Orten mit hohem Personenaufkommen wei-
terhin empfohlen. Hinsichtlich der Personengruppen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein
höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, wird auf die jeweils aktuellen Ver-
öffentlichungen des Robert Koch-Instituts Bezug genommen (https://www.rki.de/DE/Con-
tent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html).
Zu § 5: Durch die Änderung in Absatz 1 wird bestimmt, dass die FFP2-Maskenpflicht nunmehr
ausschließlich in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs gilt.
Zu § 6: Die Regelung des § 6 wird im Hinblick auf die unter A. dargestellte infektionsepidemi-
ologische Lage sowie das Auslaufen des Beschlusses der Hamburgischen Bürgerschaft nach
§ 28a Absatz 8 Infektionsschutzgesetz aufgehoben.
Zu § 7: Mit dieser Verordnung wird das Zwei-G-Plus-Zugangsmodell für das Tanzen in Clubs
und Diskotheken sowie bei Veranstaltungen im Hinblick auf die unter A. dargestellte infekti-
onsepidemiologische Lage sowie das Auslaufen des Beschlusses der Hamburgischen Bürger-
schaft nach § 28a Absatz 8 Infektionsschutzgesetz aufgehoben.
Zu § 8: Die Bestimmungen in § 8 werden im Hinblick auf die unter A. dargestellte infektions-
epidemiologische Lage und das Auslaufen des Beschlusses der Hamburgischen Bürgerschaft
nach § 28a Absatz 8 Infektionsschutzgesetz angepasst und im Übrigen redaktionell und sys-
tematisch überarbeitet.
Zu § 9: Die Bestimmungen in § 9 werden im Hinblick auf die unter A. dargestellte infektions-
epidemiologische Lage und das Auslaufen des Beschlusses der Hamburgischen Bürgerschaft
nach § 28a Absatz 8 Infektionsschutzgesetz angepasst und im Übrigen redaktionell und sys-
tematisch überarbeitet.
Zu § 10: Die Regelung des § 10 wird im Hinblick auf die unter A. dargestellte infektionsepide-
miologische Lage sowie das Auslaufen des Beschlusses der Hamburgischen Bürgerschaft
nach § 28a Absatz 8 Infektionsschutzgesetz aufgehoben.
Zu § 13: Insbesondere zum Schutz vulnerabler Patientinnen und Patienten in Arztpraxen wird
nach dem Wegfall der bisherigen Regelung in § 4 a.F. in § 13 n.F. die Pflicht zum Tragen einer
FFP2-Maske nach § 3 für Patientinnen und Patienten bestimmt. Für Ärztinnen und Ärzte sowie
deren Beschäftigte gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 3. Patientin-
nen und Patienten dürfen die Masken zur Inanspruchnahme von Gesundheitsbehandlungen
ablegen, soweit dies im Rahmen einer solchen Behandlung erforderlich ist.
Zu §§ 12, 14, 16, 17, 18 und 23: Die Änderungen enthalten systematische und redaktionell
erforderliche Anpassungen.
Zu § 20: Die in Absatz 5 bisher geregelte Maskenpflicht in Justizvollzugsanstalten wird im
Hinblick auf die unter A. dargestellte infektionsepidemiologische Lage sowie das Auslaufen
Freitag, den 29. April 2022 283
HmbGVBl. Nr. 26
des Beschlusses der Hamburgischen Bürgerschaft nach § 28a Absatz 8 Infektionsschutzge-
setz aufgehoben.
Zu § 25: Die Vorschrift enthält die erforderlichen Ordnungswidrigkeitstatbestände für Verstöße
gegen die Vorgaben der Verordnung.
Zu § 26: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in
der Freien und Hansestadt Hamburg ist es erforderlich, die nach Maßgabe dieser Verordnung
angepassten Schutzmaßnahmen, insbesondere im Bereich der Einrichtungen des Gesund-
heitswesens und der Einrichtungen mit vulnerablen Personen, beizubehalten, um dem Infek-
tionsgeschehen weiterhin gezielt entgegenzuwirken. Aus diesem Grund werden die bereichs-
spezifischen Schutzmaßnahmen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bis zum 28. Mai
2022 verlängert.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwanzigsten bis Neununddreißigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020, 14. Dezember 2020 und 22. De-
zember 2020 (HmbGVBl. S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar 2021, 19. Februar 2021, 26. Februar
2021, 5. März 2021, 11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und 16. April
2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121, 137, 145, 161, 173 und 193), zur
HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205) sowie zur Vier-
zigsten bis siebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung vom 11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021,10. Juni 2021,
17. Juni 2021, 21. Juni 2021, 1. Juli 2021, 26. Juli 2021, 20. August 2021, 27. August 2021,
17. September 2021, 23. September 2021, 22. Oktober 2021, 19. November 2021, 26. No-
vember 2021, 3. Dezember 2021, 14. Dezember 2021, 16. Dezember 2021, 23. Dezember
2021, 30. Dezember 2021, 7. Januar 2022, 14. Januar 2022, 18. Januar 2022, 28. Januar
2022, 4. Februar 2022, 11. Februar 2022, 18. Februar 2022, 24. Februar 2022, 3. März 2022
und 17. März 2022 (HmbGVBl. 2021 S. 295, 323, 349, 367, 412, 459, 471, 485, 543, 567, 573,
625, 649, 707, 763, 789, 813, 844, 852, 924, 965, HmbGVBl. 2022 S. 3, 29, 43, 61, 79, 91,
107, 127, 140 und 175) verwiesen. Ferner wird auf die Begründung zur HmbSARS-CoV-2-
EindämmungsVO vom 31. März 2022 (HmbGVBl. S. 197) verwiesen.
Freitag, den 29. April 2022
284 HmbGVBl. Nr. 26
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51
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51
29
77.
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