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GVBL_HH_2025-26.pdf

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Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil
Barmbek-Nord (Soziale Erhaltungsverordnung „Barmbek-Nord“)
2130-1-3

Seite 481

Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil
Barmbek-Süd (Soziale Erhaltungsverordnung „Barmbek-Süd“)
2130-1-3

Seite 484

Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil
Winterhude (Soziale Erhaltungsverordnung „Jarrestadt“)
2130-1-3

Seite 486

Gesetz zur Umsetzung der strukturellen Kreditaufnahmemöglichkeit nach Artikel 109 Absatz 3
Satz 7 des Grundgesetzes
100-1, 63-1

Seite 488

Gesetz zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen
Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1,
Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag
neu: 206-3

Seite 489

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Freie und Hansestadt Hamburg FinanzServiceAgentur
– Anstalt des öffentlichen Rechts –
642-2

Seite 494

Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes
2010-5

Seite 495

DIENSTAG, DEN 29. JULI
481
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 26 2025
Tag I n h a l t Seite
16. 7. 2025 Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil
Barmbek-Nord (Soziale Erhaltungsverordnung â??Barmbek-Nordâ??) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481
2130-1-3
16. 7. 2025 Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil
Barmbek-Süd (Soziale Erhaltungsverordnung â??Barmbek-Südâ??) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484
2130-1-3
16. 7. 2025 Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil
Winterhude (Soziale Erhaltungsverordnung â??Jarrestadtâ??) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 486
2130-1-3
23. 7. 2025 Gesetz zur Umsetzung der strukturellen Kreditaufnahmemöglichkeit nach Artikel 109 Absatz 3
Satz 7 des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488
100-1, 63-1
23. 7. 2025 Gesetz zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen
Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) â?? Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1,
Absatz 2 GG â?? NOOTS-Staatsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489
neu: 206-3
23. 7. 2025 Gesetz zur Ã?nderung des Gesetzes über die Freie und Hansestadt Hamburg FinanzServiceAgentur
â?? Anstalt des öffentlichen Rechts â?? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494
642-2
23. 7. 2025 Achtzehntes Gesetz zur Ã?nderung des Entschädigungsleistungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495
2010-5
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
für ein Gebiet im Stadtteil Barmbek-Nord
(Soziale Erhaltungsverordnung â??Barmbek-Nordâ??)
Vom 16. Juli 2025
Auf Grund von §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau­
gesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023
(BGBl. I 2023 Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit §1 Absatz 1,
§4 und §6 Absatz 1 Nummer 3 des Bauleitplanfeststellungs­
gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351),
und §1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September
2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet:
Dienstag, den 29. Juli 2025
482 HmbGVBl. Nr. 26
Hamburg, den 16. Juli 2025.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
§1
Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl-
kerung wird das in dem anliegenden Ã?bersichtsplan mit einer
roten Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich aus der
Grenzbeschreibung nach Absatz 2 ergeben, als Gebiet der Sozi-
alen Erhaltungsverordnung festgesetzt. In dem Gebiet der
Sozialen Erhaltungsverordnung bedürfen der Rückbau, die
Ã?nderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen
einer Genehmigung nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
BauGB. Dies gilt auch, wenn das genehmigungsbedürftige
Vorhaben nach Satz 2 keiner Genehmigung nach der Hambur-
gischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93),
zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), in der
jeweils geltenden Fassung bedarf.
(2) Das Gebiet der Sozialen Erhaltungsverordnung wird
wie folgt begrenzt:
SaarlandstraÃ?e Richtung Norden (Flurstück 2646), nach Osten
abknickend auf HellbrookstraÃ?e (Flurstück 5661), weiter
Richtung Osten über Barmbeker Stichkanal (Flurstück 6085),
weiter Richtung Osten über HellbrookstraÃ?e (Flurstück 509),
nach Norden abknickend auf Rübenkamp (Flurstück 5963),
über Alte Wöhr (Flurstück 7174), weiter Richtung Norden
über Rübenkamp (6202), nach Nordosten abknickend über
LauensteinstraÃ?e (Flurstück 2388), weiter über Hartzloh
(Flurstück 2387), auf Fuhlsbüttler StraÃ?e abknickend nach
Norden (Flurstück 7292), nach Nordwesten abknickend über
die südöstliche und weiter südwestliche Grenze des Flurstücks
5645, weiter auf südwestlicher und dann nordwestlicher
Grenze des Flurstücks 3744, weiter nördlich auf den rückwär-
tigen Flurstücksgrenzen von Fuhlsbüttler StraÃ?e Haus­
nummern 419 bis 429 (Flurstücke 5647, 5649 und 5651), nach
Osten abknickend auf die nördliche Grenze des Flurstücks
5651 und die südliche Grenze des Flurstücks 7181, weiter auf
die Fuhlsbüttler StraÃ?e und nach Süden abknickend (Flur-
stück 7292), abknickend nach Osten auf Meister-Bertram-
StraÃ?e (Flurstück 1), abknickend Richtung Süden auf Meister-
Francke-StraÃ?e (Flurstück 3826), nach Südosten abgehend
und weiter auf der Nordostgrenze der Schmachthäger StraÃ?e
(Flurstück 4568), über RümkerstraÃ?e (Flurstück 4574) und
über Steilshooper StraÃ?e (Flurstück 5940), abknickend dem
Grenzverlauf des Flurstücks 6075 entlang der Steilshooper
StraÃ?e nach Nordosten folgend, dann weiter südöstlich auf der
RicheystraÃ?e entlang der nordöstlichen Grenze (Flurstücke
6076, 6500, 6501, 6502, 6503, 5156 und 5528), südlich abkni-
ckend auf die Ostgrenze des Flurstücks 5528, weiter Richtung
Süden, über Ostgrenze des Flurstücks 5432, nach Nordwesten
abknickend auf Elligersweg (Flurstück 4811), nach Südwesten
abknickend auf südöstliche Grenze des Flurstücks 6271 über
südliche Grenze des Flurstücks 6263, weiter über südliche und
westliche Grenze des Flurstücks 6262, nach Westen abkni-
ckend auf südlicher Grenze des Flurstücks 4811, weiter auf
südlicher Grenze des Flurstücks 6268, nach Süden abknickend
auf östliche und südliche Grenze des Flurstücks 5907, dann
nach Süden abknickend auf östliche und weiter auf südliche
Grenze des Flurstücks 6266, auf Steilshooper StraÃ?e (Flur-
stück 5940) nach Süden abknickend, dann nach Osten abkni-
ckend auf Langenfort (Flurstück 5099), weiter nach Süden auf
Ivensweg (Flurstück 5100), dann nach Westen abknickend auf
Wittenkamp (Flurstück 5101), nach Süden abknickend auf
Steilshooper StraÃ?e (Flurstück 5940), dann nach Osten auf
Schlicksweg (Flurstück 3392), nach Norden abknickend auf
DieselstraÃ?e (Flurstück 6292), dann nach Osten auf Midden-
dorfstraÃ?e (Flurstück 3410), weiter Richtung Süden über öst­
liche Grenzen der Flurstücke 4336, 4480, 6910, 6911, 6912,
4442, 4337, 5308, 4397 und 4396, weiter über GrenzbachstraÃ?e
Grenze des Flurstücks 2642, auf nördliche Grenze des Flur-
stücks 5631, weiter Richtung Südost über nordöstliche Grenze
des Flurstücks 5674, südwestlich abknickend auf Bramfelder
StraÃ?e (Flurstück 5938), nach Südosten abknickend auf
HabichtstraÃ?e (Flurstück 6687), weiter Richtung Südosten auf
Nordschleswiger StraÃ?e (Flurstück 4169), nach Südwesten
abknickend auf die Osterbek (Flurstück 280), und weiter ent-
lang des Osterbekkanals (Flurstück 280), unter KrausestraÃ?en-
brücke nach Westen weiterführend, weiter auf Osterbekkanal
(Flurstück 274) unter Bramfelder Brücke, Maurienbrücke und
HufnerstraÃ?enbrücke, abknickend Richtung Norden auf
Barmbeker Stichkanal (Flurstück 6085), nach Westen abkni-
ckend auf Wiesendamm (Flurstück 526), nach Norden abkni-
ckend auf SaarlandstraÃ?e (Flurstück 2646) der Gemarkung
Barmbek.
§2
Verhältnis zu sonstigen Genehmigungs-, Zustimmungs-
und Erlaubnispflichten
Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht
nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
§3
Hinweis
Unbeachtlich werden
1. eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-
und Formvorschriften und
2. nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Dienstag, den 29. Juli 2025 483
HmbGVBl. Nr. 26
Kartengrundlage:
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
0 100 200 300 400 500
50 Meter
Anlage zur Sozialen Erhaltungsverordnung „Barmbek-Nord“
Bezirk Hamburg-Nord
Lageplan M. 1:12.500
Dienstag, den 29. Juli 2025
484 HmbGVBl. Nr. 26
§1
Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl-
kerung wird das in dem anliegenden Ã?bersichtsplan mit einer
roten Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich aus der
Grenzbeschreibung nach Absatz 2 ergeben, als Gebiet der Sozi-
alen Erhaltungsverordnung festgesetzt. In dem Gebiet der
Sozialen Erhaltungsverordnung bedürfen der Rückbau, die
Ã?nderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen
einer Genehmigung nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
BauGB. Dies gilt auch, wenn das genehmigungsbedürftige
Vorhaben nach Satz 2 keiner Genehmigung nach der Ham­
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl.
S. 270), in der jeweils geltenden Fassung bedarf.
(2) Das Gebiet der Sozialen Erhaltungsverordnung wird
wie folgt begrenzt:
In der Gemarkung Barmbek vom Osterbekkanal nach Osten
(Flurstück 274), nach Südosten abknickend über Osterbek­
straÃ?e (Flurstücke 6315 und 6646), weiter auf nordöstlicher
und südöstlicher Grenze des Flurstücks 6136, nach Südwesten
über Flurstück 5935, weiter auf nordöstlicher und südöstlicher
Grenze des Flurstücks 2826, abknickend auf der nordöstlichen
Grenze des Flurstücks 3551, nach Süden über das Flurstück
5935, WeidestraÃ?e nach Osten (Flurstück 321), nach Norden
WeberstraÃ?e (Flurstück 6010), LachnerstraÃ?e nach Westen
(Flurstück 2921), nach Norden SpohrstraÃ?e (Flurstücke 6311,
6443 und 6484), nach Norden über OsterbekstraÃ?e (Flurstücke
6440 und 6315), Osterbekkanal nach Osten (Flurstück 274),
weiter auf Osterbekkanal (Flurstück 280), nach Südosten
abknickend auf südwestliche Flurstücksgrenze S-Bahntrasse
(Flurstück 232), über Alter Teichweg (Flurstück 3350), weiter
auf südwestlicher Flurstücksgrenze S-Bahntrasse (Flurstück
101), nach Westen Dehnhaide (Flurstück 591), nach Süden
Friedrichsberger StraÃ?e (Flurstück 6213), über die Wandse
(Flurstück 2394), Friedrichsberger Brücke auf nordwestlicher
Flurstücksgrenze nach Südwesten (Flurstück 5864), weiter
Eilbekkanal nach Südwesten auf südöstlicher Grenze des Flur-
stücks 6758, nach Nordwesten abknickend über Eilbekkanal
und UferstraÃ?e (Flurstück 895), weiter nordwestlich Richard-
straÃ?e (Flurstück 857), über Oberaltenallee (Flurstück 5453),
auf Hamburger StraÃ?e abknickend nach Nordosten (Flurstück
6062), nach Nordwesten auf Adolph-Schönfelder-StraÃ?e (Flur-
stück 637), nach Westen abknickend auf nördliche Grund-
stücksgrenze (Flurstück 5278), auf DeseniÃ?straÃ?e abknickend
nach Süden und weiter nach Westen (Flurstück 641), über
HeitmannstraÃ?e (Flurstück 651), nach Südwesten Bostelreihe
(Flurstück 6709), in der Gemarkung Uhlenhorst über Hum-
boldtstraÃ?e (Flurstück 1010), weiter südwestlich über Grünflä-
che (Flurstück 1482), Winterhuder Weg nach Nordwesten
(Flurstück 1749), nach Norden HerderstraÃ?e (Flurstück 1554),
in der Gemarkung Barmbek nach Norden BachstraÃ?e (Flur-
stück 749), auf Osterbekkanal (Flurstück 274).
§2
Verhältnis zu sonstigen Genehmigungs-, Zustimmungs-
und Erlaubnispflichten
Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht
nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
§3
Hinweis
Unbeachtlich werden
1. eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-
und Formvorschriften und
2. nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Verordnung
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
für ein Gebiet im Stadtteil Barmbek-Süd
(Soziale Erhaltungsverordnung â??Barmbek-Südâ??)
Vom 16. Juli 2025
Auf Grund von §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bauge-
setzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023
(BGBl. I 2023 Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit §1 Absatz 1,
§4 und §6 Absatz 1 Nummer 3 des Bauleitplanfeststellungs­
gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351),
und §1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September
2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet:
Hamburg, den 16. Juli 2025.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 29. Juli 2025 485
HmbGVBl. Nr. 26
Kartengrundlage:
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
0 110 220 330 440 550
55 Meter
Anlage zur Sozialen Erhaltungsverordnung „Barmbek-Süd“
Bezirk Hamburg-Nord
Lageplan M. 1:14.000
Dienstag, den 29. Juli 2025
486 HmbGVBl. Nr. 26
§1
Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl-
kerung wird das in dem anliegenden Ã?bersichtsplan mit einer
roten Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich aus der
Grenzbeschreibung nach Absatz 2 ergeben, als Gebiet der Sozi-
alen Erhaltungsverordnung festgesetzt. In dem Gebiet der
Sozialen Erhaltungsverordnung bedürfen der Rückbau, die
Ã?nderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen
einer Genehmigung nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
BauGB. Dies gilt auch, wenn das genehmigungsbedürftige
Vorhaben nach Satz 2 keiner Genehmigung nach der Ham­
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl.
S. 270), in der jeweils geltenden Fassung bedarf.
(2) Das Gebiet der Sozialen Erhaltungsverordnung wird
wie folgt begrenzt:
Barmbeker StraÃ?e (Flurstück 3578), nach Nordosten Goldbek-
kanal (Flurstück 3116), nach Osten Wiesendamm (Flurstück
3149), nach Süden SaarlandstraÃ?e (Flurstück 2646), weiter
südlich SaarlandstraÃ?e (Flurstück 2979), nach Westen Kaem-
mererufer (Flurstück 3288), nach Süden GroÃ?heidestraÃ?e
(Flurstück 1456), nach Süden Osterbekkanal und weiter nach
Westen (Flurstück 274), weiter Osterbekkanal (Flurstück 3191)
weiter südwestlich bis BachstraÃ?enbrücke, nach Norden
Barmbeker StraÃ?e (Flurstück 3578) in der Gemarkung Winter-
hude.
§2
Verhältnis zu sonstigen Genehmigungs-, Zustimmungs-
und Erlaubnispflichten
Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht
nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
§3
Hinweis
Unbeachtlich werden
1. eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-
und Formvorschriften und
2. nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Verordnung
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
für ein Gebiet im Stadtteil Winterhude
(Soziale Erhaltungsverordnung â??Jarrestadtâ??)
Vom 16. Juli 2025
Auf Grund von §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau­
gesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023
(BGBl. I 2023 Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit §1 Absatz 1,
§4 und §6 Absatz 1 Nummer 3 des Bauleitplanfeststellungs­
gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351),
und §1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September
2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet:
Hamburg, den 16. Juli 2025.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 29. Juli 2025 487
HmbGVBl. Nr. 26
Kartengrundlage:
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
0 40 80 120 160 200
20 Meter
Anlage zur Sozialen Erhaltungsverordnung „Jarrestadt“
Bezirk Hamburg-Nord
Lageplan M. 1:6.000
Dienstag, den 29. Juli 2025
488 HmbGVBl. Nr. 26
Artikel 1
Fünfundzwanzigstes Gesetz
zur Ã?nderung der Verfassung
der Freien und Hansestadt Hamburg
In Artikel 72 Absatz 1 der Verfassung der Freien und Han-
sestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten
hamburgischen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert am
5. März 2025 (HmbGVBl. S. 264), wird folgender Satz ange-
fügt:
â??Dem Grundsatz nach Satz 1 ist entsprochen, wenn die aus
Krediten erzielten Einnahmen die zulässige Kredit­
aufnahme nach einem Bundesgesetz gemäÃ? Artikel 109
Absatz 3 Satz 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland nicht überschreiten.â??
Artikel 2
Ã?nderung der Landeshaushaltsordnung
In §28 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 17. De­­
zember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 13. Juni
2025 (HmbGVBl. S. 430), erhält Satz 1 folgende Fassung:
â??Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten dürfen nur
veranschlagt werden zur Finanzierung
1. der Tilgung von Krediten,
2. des Saldos finanzieller Transaktionen,
3. des Fehlbetrags nach §27 Absatz 3 Nummer 2 und
4. des Bedarfs nach §27 Absatz 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz
sowie in Höhe der zulässigen Kreditaufnahme nach Artikel 72
Absatz 1 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt
Hamburg.â??
Gesetz
zur Umsetzung der strukturellen Kreditaufnahmemöglichkeit
nach Artikel 109 Absatz 3 Satz 7 des Grundgesetzes
Vom 23. Juli 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die
Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt sind:
Ausgefertigt Hamburg, den 23. Juli 2025.
Der Senat
Dienstag, den 29. Juli 2025 489
HmbGVBl. Nr. 26
Artikel 1
Dem in der Zeit vom 18. Dezember 2024 bis 24. März 2025
unterzeichneten Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und
die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-
Systems (NOOTS) â?? Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c
Absatz 1, Absatz 2 GG â?? NOOTS-Staatsvertrag wird zuge-
stimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem §10
Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und
­
Ver­
ordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 23. Juli 2025.
Der Senat
Gesetz
zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung
des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS)
â?? Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG â??
NOOTS-Staatsvertrag
Vom 23. Juli 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 29. Juli 2025
490 HmbGVBl. Nr. 26
Vertrag
über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung
des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS)
â?? Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG â??
NOOTS-Staatsvertrag
Präambel
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
und der Freistaat Thüringen
sowie die
Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren â??der Bundâ?? genannt)
(im Folgenden â??Vertragsparteienâ??)
haben das Ziel, ein gemeinsames flächendeckendes informa­
tionstechnisches System zu etablieren, das perspektivisch den
gesamten Datenaustausch zwischen allen öffentlichen Stellen
automatisiert, reibungslos, schnell und damit auch kosten-
günstig und bürokratiearm ermöglicht.
Nachweise und Daten, die der öffentlichen Verwaltung
bereits vorliegen, sollen im Interesse der Bürgerinnen und
Bürger sowie der Unternehmen nicht erneut erhoben, sondern
direkt automatisiert abgerufen, übermittelt und nutzbar
gemacht werden (Once-Only-Prinzip).
Davon profitieren auch die Verwaltungen des Bundes ein-
schlieÃ?lich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstal-
ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Länder
einschlieÃ?lich der Gemeinden, Gemeindeverbände und der
sonstigen der Aufsicht der Länder unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts. Diese Vereinbarung umfasst
juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die Ver-
tragsparteien die Fach- und/oder die Rechtsaufsicht haben.
Zunächst soll das Once-Only-Prinzip für Verwaltungsleis-
tungen nach dem Onlinezugangsgesetz umgesetzt werden. Die
weitere Nutzung des Systems wird durch den IT-Planungsrat
nach MaÃ?gabe dieses Vertrags gesteuert.
Die Vertragsparteien treffen daher auf der Grundlage des
Artikels 91c des Grundgesetzes
â?? zur Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung eines
gemeinsamen informationstechnischen Systems zum auto-
matisierten Nachweisabruf gemäÃ? Artikel 91c Absatz 1 des
Grundgesetzes sowie
â?? zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes
zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicherheitsanfor-
derungen, soweit es vom Regelungsgegenstand dieses
Staatsvertrags erfasst ist,
folgende Vereinbarung:
Dienstag, den 29. Juli 2025 491
HmbGVBl. Nr. 26
§1
Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung
eines gemeinsamen Nationalen Once-Only-Technical-Systems
(NOOTS)
Die Vertragsparteien errichten und betreiben das NOOTS
als gemeinsames informationstechnisches System und entwi-
ckeln es gemeinsam weiter. Dieses System dient dem nationa-
len und grenzüberschreitenden Abruf und der Ã?bermittlung
von Nachweisen und Daten durch öffentliche Stellen zur
Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Das Nationale Once-Only-Technical-System (NOOTS)
ist ein gemeinsames informationstechnisches System aus IT-
Komponenten, Schnittstellen und Standards, das öffentlichen
Stellen den Abruf und die Ã?bermittlung von elektronischen
Nachweisen und Daten national und grenzüberschreitend aus
Datenbeständen öffentlicher Stellen zur Erfüllung öffentlicher
Aufgaben ermöglicht.
(2) Nachweise im Sinne dieses Staatsvertrages sind Unter­
lagen und Daten in elektronischer Form, die zur Ermittlung
des Sachverhaltes in Verwaltungsverfahren geeignet sind.
(3) Nachweisanfordernde Stelle kann die für die Entschei-
dung über den Antrag zuständige Behörde oder auch eine
andere öffentliche Stelle sein, die dafür zuständig ist, Nach-
weise einzuholen und an die für die Entscheidung zuständige
Behörde weiterzuleiten.
(4) Nachweisliefernde Stelle ist diejenige öffentliche Stelle,
die für das Ausstellen, Bearbeiten, Vorhalten oder Ã?bermitteln
eines Nachweises zuständig ist.
§3
Governance
(1) Die grundsätzlichen Entscheidungen über den Betrieb
und die Weiterentwicklung des NOOTS werden nach MaÃ?-
gabe des IT-Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung
sowie der Geschäftsordnung des IT-Planungsrats in der jeweils
geltenden Fassung durch den IT-Planungsrat getroffen.
(2) Zu den grundsätzlichen Entscheidungen gehören ins­
besondere:
a) Finanz- und Budgetplanung,
b) strategische Weiterentwicklung des NOOTS,
c) Bekanntgabe, dass die technischen Voraussetzungen für den
Betrieb des NOOTS vorliegen,
d) Festlegung der Anschlussbedingungen an das NOOTS und
e) Festlegung der Reihenfolge der Anschluss- und Nutzungs-
verpflichtung gemäÃ? §9.
(3) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachminister-
konferenz nach MaÃ?gabe des IT-Staatsvertrags in der jeweils
geltenden Fassung.
(4) Der IT-Planungsrat richtet nach MaÃ?gabe der Geschäfts-
ordnung des IT-Planungsrats in der jeweils geltenden Fassung
eine Steuerungsgruppe NOOTS ein, der je ein Vertreter des
Bundes sowie von sechs Ländern angehören.
(5) Die Steuerungsgruppe NOOTS trifft insbesondere fol-
gende Entscheidungen:
a) Entscheidungen innerhalb des Finanzbudgets,
b) Empfehlungen für die Anschlussbedingungen an das
NOOTS und
c) Festlegungen zum Betrieb und der Weiterentwicklung der
technischen Infrastruktur.
(6) Der IT-Planungsrat benennt unterhalb der Steuerungs-
gruppe eine Gesamtleitung NOOTS und richtet zur Unter­
stützung bei der Föderalen IT-Kooperation (FITKO) eine
Geschäftsstelle ein. Die Vertretung der Gesamtleitung ist bei
der betriebsverantwortlichen Stelle nach §4 verortet. Die
Gesamtleitung ist den Beschlüssen der Steuerungsgruppe
gegenüber weisungsgebunden. Zu den Aufgaben der Gesamt-
leitung gehören insbesondere:
a) Erarbeiten der Finanzplanung und Controlling und
b) Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen der
Steuerungsgruppe zum Betrieb und zur Weiterentwicklung
des NOOTS.
(7) Der IT-Planungsrat richtet eine fachlich koordinierende
Stelle bei der FITKO ein. Zu deren Aufgaben gehören insbe-
sondere:
a) Operative Zusammenarbeit mit den Fachministerkonferen-
zen bzw. deren zuständigen Arbeitsgremien,
b) Steuerung und Koordination Datenmanagement des
NOOTS und
c) Mitarbeit bei der Architektur des NOOTS.
§4
Betriebsverantwortliche Stelle
(1) Die operative Umsetzung der Errichtung, des Betriebs
und der Weiterentwicklung des NOOTS erfolgt durch das
Bundesverwaltungsamt als betriebsverantwortliche Stelle.
(2) Die betriebsverantwortliche Stelle legt der Steuerungs-
gruppe NOOTS über die Gesamtleitung Vorschläge für die
Anschlussbedingungen an das NOOTS vor.
(3) Die betriebsverantwortliche Stelle berichtet der Gesamt-
leitung regelmäÃ?ig über den aktuellen Status des NOOTS.
§5
Anschluss und Nutzung des NOOTS
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur Erbringung
von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz
a) Nachweise der nachweisliefernden Stellen über das NOOTS
zur Verfügung zu stellen,
b) nachweisanfordernde Stellen an das NOOTS anzuschlieÃ?en
und
c) das NOOTS für nachweisliefernde und nachweisanfor-
dernde Stellen zu nutzen.
(2) Die anzuschlie�enden nachweisliefernden Stellen ge­­
mäÃ? Absatz 1 Buchstabe a sind in der Anlage zu §1 des Identi-
fikationsnummerngesetzes in der jeweils geltenden Fassung
aufgeführt. Der Anschluss erfolgt nach MaÃ?gabe des §9. Wei-
tere nachweisliefernde Stellen, insbesondere weitere öffent­
liche Register, werden ebenfalls nach Ma�gabe des §9 ange-
schlossen.
(3) Weitere öffentliche Stellen und Unternehmen können
sich auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften nach MaÃ?gabe
des §9 an das NOOTS anschlie�en.
§6
Anschluss an das EU-OOTS
Das NOOTS stellt einen Anschluss an das technische
­
System nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1724 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018
Dienstag, den 29. Juli 2025
492 HmbGVBl. Nr. 26
über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangs-
tors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungs-
diensten und zur Ã?nderung der Verordnung (EU) Nr.
1024/2012 (Single Digital Gateway-Verordnung) (ABl. L 295
vom 21. November 2018, S. 1) her. Die Verpflichtung zum
Anschluss an dieses EU-OOTS ergibt sich aus der Verordnung
(EU) 2018/1724.
§7
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
(1) Das Bundesverwaltungsamt als die für den Betrieb und
die Bereitstellung des NOOTS zuständige Stelle (betriebsver-
antwortliche Stelle) nach §4 ist â??Verantwortlicherâ?? im Sinne
von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf­
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver­
ordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom
22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2; L 74
vom 4. März 2021, S. 35) für die Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten im NOOTS, soweit nicht Rechtsakte der Europäi-
schen Union entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die
betriebsverantwortliche Stelle trifft geeignete technische und
organisatorische MaÃ?nahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32
der Verordnung (EU) 2016/679, um ein dem Risiko angemesse-
nes Schutzniveau der personenbezogenen Daten zu gewähr-
leisten.
(2) Die auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende
Verantwortlichkeit anderer Stellen, wie insbesondere die der
nachweisanfordernden und nachweisliefernden Stellen, bleibt
unberührt.
(3) Die betriebsverantwortliche Stelle verarbeitet die zur
Erreichung der in §1 Absatz 1 genannten Ziele erforderlichen
personenbezogenen Daten zum Zweck der technischen
Abwicklung eines automatisierten Abrufs und der Ã?bermitt-
lung von Nachweisen und Daten. Dies gilt auch für die Verar-
beitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten
im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679, soweit diese in den Nachweisen enthalten sind. §22
Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(4) Bund und Länder tragen dafür Sorge, bestehende
Rechtsvorschriften zu überprüfen und erforderlichenfalls
anzupassen, um sicherzustellen, dass Abrufe und Ã?bermittlun-
gen von Nachweisen und Daten im Umfang der Anschluss-
und Nutzungsverpflichtung datenschutzkonform möglich
sind. Dazu werden erforderlichenfalls Regelungen erarbeitet,
die den verfassungsmäÃ?ig zuständigen Organen zur Entschei-
dung vorgelegt werden. Bund und Länder beabsichtigen, sich
über den Inhalt dieser Regelungen abzustimmen.
§8
Finanzierung
(1) Die Vertragsparteien tragen die Kosten für die Errich-
tung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS
gemeinsam. In den Jahren 2025 und 2026 erfolgt die Finanzie-
rung über die im Wirtschaftsplan der FITKO veranschlagten
Mittel gemäÃ? den Regelungen des IT-Staatsvertrages. Die
Finanzierung erfolgt ab dem Jahr 2027 in Höhe von 53,4% der
Gesamtkosten über die im Wirtschaftsplan der FITKO veran-
schlagten Mittel gemäÃ? den Regelungen des IT-Staatsvertrages
und in Höhe von 46,6% der Gesamtkosten durch einen zusätz-
lichen festen Finanzierungsanteil des Bundes.
(2) Die Vertragsparteien sowie gegebenenfalls weitere ange-
schlossene öffentliche Stellen tragen jeweils die Kosten für den
jeweiligen Anschluss an das NOOTS.
(3) Die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag
steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der erforder­
lichen Haushaltsmittel in den Haushaltsplänen der Vertrags-
parteien.
§9
Beginn der Anschluss- und Nutzungspflicht
(1) Die betriebsverantwortliche Stelle teilt dem IT-Pla-
nungsrat mit, dass die technischen Voraussetzungen für die
Inbetriebnahme des NOOTS vorliegen.
(2) Der IT-Planungsrat beschlieÃ?t nach Vorliegen der tech-
nischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des NOOTS
im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachminister-
konferenz und dem zuständigen Vertreter des Bundes einen
angemessenen Ã?bergangszeitraum, in dem der jeweilige
Anschluss und die Nutzung nach §5 Absatz 1 und Absatz 2 zu
erfolgen hat.
(3) Bei bundeseigenen Leistungen und zentral beim Bund
geführten nachweisliefernden Stellen entscheidet der IT-
Planungsrat in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Ver-
treter des Bundes einen angemessenen Ã?bergangszeitraum,
in dem der jeweilige Anschluss und die Nutzung nach §5
Absatz 1 und Absatz 2 zu erfolgen hat.
(4) Der Anschluss und die Nutzung durch einzelne öffent-
liche Stellen nach §5 Absatz 3 erfolgt nach Ratifikation durch
die zuständige Vertragspartei durch Beschluss des IT-Pla-
nungsrats in Abstimmung mit der jeweiligen öffentlichen
Stelle.
(5) Der Anschluss und die Nutzung nach §5 Absatz 3 zum
Zwecke eines registerbasierten Zensus erfolgt abweichend von
Absatz 4 nach Feststellung der fachlichen Eignung durch das
Statistische Bundesamt. §§16 und 20 Bundesstatistikgesetz in
der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§10
Ratifikation und Inkrafttreten
(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am Ersten
des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der Bund
und elf Länder, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzie-
rungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbilden, ihre
Ratifikationsurkunden bei dem der Ministerpräsidentenkon-
ferenz vorsitzenden Land hinterlegt haben. Das der Minister-
präsidentenkonferenz vorsitzende Land teilt den Vertragspar-
teien den Zeitpunkt nach Satz 2 sowie die Hinterlegung der
letzten Ratifikationsurkunde mit.
(2) Sind bis zum 30. Juni 2026 nicht mindestens die Ratifi-
kationsurkunden des Bundes und von elf Ländern, welche
mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem
Königsteiner Schlüssel abbilden, bei dem der Ministerpräsi-
dentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt, wird der Ver-
trag gegenstandslos.
§11
Beitritt weiterer Länder
(1) Die Länder, die ihre Ratifikationsurkunde nach Inkraft-
treten nach §10 noch nicht hinterlegt haben, können diesem
Vertrag nach Ratifikation durch Hinterlegung der Ratifika­
tionsurkunde nach Ma�gabe des §10 Absatz 1 beitreten. �ber
die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde unterrichtet das
Dienstag, den 29. Juli 2025 493
HmbGVBl. Nr. 26
der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzende Land die übri-
gen Vertragsparteien.
(2) Die Regelungen dieses Vertrags treten für das beitre-
tende Land am Tage nach der Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzen-
den Land in Kraft.
(3) Das beitretende Land trägt ab dem Zeitpunkt der Wirk-
samkeit des Beitritts die laufenden Kosten für den Betrieb
entsprechend der Kostenverteilung nach §8 mit Rückwirkung
zum Beginn des laufenden Kalenderjahres. Das beitretende
Land trägt den Anteil an den Kosten an der Errichtung und
Weiterentwicklung des NOOTS entsprechend der Kostenver-
teilung nach §8, der ihm bei einer Verteilung der Kosten auf
die zum Zeitpunkt des Beitritts beteiligten Vertragsparteien
zugekommen wäre. Der Kostenanteil wird bei der dem Beitritt
folgenden Abrechnung der laufenden Kosten berücksichtigt.
(4) Die bis zum Beitritt aller Länder auszugleichenden
Kosten im Umfang der fehlenden Anteile nach dem König­
steiner Schlüssel werden in einer öffentlich-rechtlichen
Verein­barung geregelt.
§12
Geltungsdauer, Ã?nderung und Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Ã?nderungen dieses Vertrages bedürfen einer einstimmi-
gen Entscheidung der Vertragsparteien.
(3) Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Ein-
haltung einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende gekündigt
werden. Die Kündigung ist gegenüber dem der Ministerpräsi-
dentenkonferenz vorsitzenden Land schriftlich zu erklären.
Das der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzende Land
unterrichtet die übrigen Vertragsparteien über den Eingang
der Kündigung.
(4) Die Kündigung einer Vertragspartei lässt das Vertrags-
verhältnis der übrigen Vertragsparteien zueinander unberührt,
jedoch kann jede übrige Vertragspartei diesen Staatsvertrag
binnen einer Frist von 12 Monaten nach Eingang der Kündi-
gungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
§13
Salvatorische Klausel
Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses
Staatsvertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch
die Wirksamkeit des Staatsvertrages im Ã?brigen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung
treten, die dem mit ihr verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Dasselbe gilt für etwaige Lücken des Staatsvertrages.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Berlin, den 21. Januar 2025
Nancy Faeser
Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, den 25. Februar 2025
Winfried Kretschmann
Für den Freistaat Bayern:
München, den 18. März 2025
M. Söder
Für das Land Berlin:
Berlin, den 28. Februar 2025
Kai Wegner
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 28. Februar 2025
Dietmar Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 5. März 2025
A. Bovenschulte
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Hamburg, den 18. Dezember 2024
Peter Tschentscher
Für das Land Hessen:
Wiesbaden, den 5. Februar 2025
Boris Rhein
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Schwerin, den 14. März 2025
Manuela Schwesig
Für das Land Niedersachsen:
Hannover, den 24. März 2025
Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 7. März 2025
Hendrik Wüst
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Mainz, den 28. Februar 2025
Alexander Schweitzer
Für das Saarland:
Saarbrücken, den 31. Januar 2025
Anke Rehlinger
Für den Freistaat Sachsen:
Dresden, den 18. März 2025
M. Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Magdeburg, den 11. März 2025
Dr. Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 18. März 2025
Günther
Für den Freistaat Thüringen:
Erfurt, den 10. März 2025
Mario Voigt
Dienstag, den 29. Juli 2025
494 HmbGVBl. Nr. 26
Gesetz
zur Ã?nderung des Gesetzes
über die Freie und Hansestadt Hamburg FinanzServiceAgentur
â?? Anstalt des öffentlichen Rechts â??
Vom 23. Juli 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Einziger Paragraph
Das Gesetz über die Freie und Hansestadt Hamburg
FinanzServiceAgentur â?? Anstalt des öffentlichen Rechts â?? vom
16. Juli 2024 (HmbGVBl. S. 166), geändert am 19. Februar
2025 (HmbGVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:
1. In §2 wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
â??(1a) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beteiligungen der
Freien und Hansestadt Hamburg kann die FinanzService-
Agentur im Namen der Freien und Hansestadt Hamburg
insbesondere
1. an Beteiligungen der Freien und Hansestadt Hamburg,
an denen die Freie und Hansestadt Hamburg alleinige
Anteilseignerin ist (Alleinbeteiligungen), Kredite ge­­
währen,
2. weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kapi-
talflüssen der Beteiligungen der Freien und Hansestadt
Hamburg wie zum Beispiel das Vertragsmanagement
übernehmen.
Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt für nach Satz 1 übertragene Auf­
gaben entsprechend.â??
2. §6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
â??2. der Wirtschaftsplan sowie seine Ã?nderungen,â??.
Ausgefertigt Hamburg, den 23. Juli 2025.
Der Senat
Dienstag, den 29. Juli 2025 495
HmbGVBl. Nr. 26
§1
Ã?nderung des Entschädigungsleistungsgesetzes
Das Entschädigungsleistungsgesetz vom 1. Juli 1963
(HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. S. 723), wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
â??Ehrenamtlich tätig im Sinne von Satz 1 sind auch die
nach §7 Satz 3 und §13 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetz-
buch â?? Kinder- und Jugendhilfe â?? (AG SGB VIII) vom
25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am
5. März 2025 (HmbGVBl. S. 277), in der jeweils geltenden
Fassung gewählten stellvertretenden Mitglieder der
bezirklichen Jugendhilfeausschüsse und des Landes­
jugendhilfeausschusses.â??
1.2 Absatz 2 Satz 6 erhält folgende Fassung:
â??In Ausschüssen der Bezirksversammlung zubenannte
Bürgerinnen und Bürger sowie Mitglieder und stellvertre-
tende Mitglieder der bezirklichen Jugendhilfeausschüsse
erhalten Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen
der Fraktionen der Bezirksversammlung.â??
2. §3a Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Mitglieder einer Bezirksversammlung, in Ausschüssen
der Bezirksversammlung zubenannte Bürgerinnen und
Bürger sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder
der bezirklichen Jugendhilfeausschüsse erhalten auf
Antrag zur Freihaltung von Fahrtkosten für die Dauer
ihrer Tätigkeit in dem jeweiligen Gremium eine pauschale
monatliche Abgeltung in Höhe des Preises eines Fahr­
berechtigungsausweises gemäÃ? §3 Absatz 4 Satz 1 des
Hamburgischen Abgeordnetengesetzes.â??
3. §3b Satz 1 wird wie folgt geändert:
3.1 Das Wort â??zubenannteâ?? wird durch die Wörter â??in Aus-
schüssen der Bezirksversammlung zubenannteâ?? ersetzt.
3.2 Die Wörter â??und Mitgliederâ?? werden durch die Wörter
â??sowie Mitglieder und stellvertretende Mitgliederâ?? ersetzt.
3.3 Das Wort â??Jugendhilfeausschüsseâ?? wird durch die Wörter
â??bezirklichen Jugendhilfeausschüsseâ?? ersetzt.
4. §3c Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Auf Antrag erhalten in Ausschüssen der Bezirksver-
sammlung zubenannte Bürgerinnen und Bürger sowie die
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der bezirk­
lichen Jugendhilfeausschüsse nach §3 Absatz 1 Nummer 1
zweite Alternative und Nummer 2 AG SGB VIII eine pau-
schalierte Aufwandsentschädigung für IT-Nutzung in
Höhe von 800 Euro.â??
5. §5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Die monatlichen Zuschüsse betragen für jede Fraktion
4204,71 Euro zuzüglich 741,24 Euro für jedes Mitglied der
Fraktion.â??
§2
Schlussbestimmungen
(1) §1 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2025 in
Kraft. Im Ã?brigen gilt §5 Absatz 2 des Entschädigungsleis-
tungsgesetzes in der bisher geltenden Fassung vom
1. November 2024 bis zum in Satz 1 genannten Zeitpunkt mit
der MaÃ?gabe, dass an die Stelle des Betrages â??3829,45 Euroâ??
der Betrag â??3982,63 Euroâ?? und an die Stelle des Betrages
â??673,90 Euroâ?? der Betrag â??700,86 Euroâ?? tritt.
(2) Im Ã?brigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Achtzehntes Gesetz
zur Ã?nderung des Entschädigungsleistungsgesetzes
Vom 23. Juli 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 23. Juli 2025.
Der Senat
Dienstag, den 29. Juli 2025
496 HmbGVBl. Nr. 26
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).