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Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen – Allgemeiner Teil –
223-1-30

Seite 259

Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei
2190-4

Seite 260

DONNERSTAG, DEN30. JUNI
259
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 26 2016
Tag I n h a l t Seite
24.
6.
2016 Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen
­ Allgemeiner Teil ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259
223-1-30
29. 6. 2016 Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei . . . . . . . . . . . . . . 260
2190-4
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen
­ Allgemeiner Teil ­
Vom 24. Juni 2016
Auf Grund von §
44 Absatz 4 Satz 1 des Hamburgischen
Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt
geändert am 19. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 121), und §1 Num-
mer 14 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom
20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
§
13 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
berufsbildende Schulen ­ Allgemeiner Teil ­ vom 25. Juli 2000
(HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 10. März 2014
(HmbGVBl. S. 91), erhält folgende Fassung:
,,(2) In den Zeugnissen, die nicht Abgangs- oder Abschluss-
zeugnisse sind, werden die Versäumnisse der Schülerin
oder des Schülers im Bewertungszeitraum mit der Unter-
scheidung »entschuldigt« oder »unentschuldigt« angege-
ben. In Abgangs- und Abschlusszeugnissen werden nur die
unentschuldigten Fehlzeiten im gesamten Bildungsgang
angegeben.“
Hamburg, den 24. Juni 2016.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Donnerstag, den 30. Juni 2016
260 HmbGVBl. Nr. 26
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Datenverarbeitung der Polizei
Vom 29. Juni 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§4 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über die Datenverarbeitung
der Polizei vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 187, 191), zuletzt
geändert am 30. Januar 2015 (HmbGVBl. S. 21), erhält fol-
gende Fassung:
,,Die Durchsuchungsbefugnisse aus Satz 2 treten mit
Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“
Ausgefertigt Hamburg, den 29. Juni 2016.
Der Senat