MITTWOCH, DEN4. MAI
285
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 27 2022
Tag I n h a l t Seite
4. 5. 2022 Zweiundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Zweiundsiebzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 4. Mai 2022
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
18. März 2022 (BGBl. I S. 473), in Verbindung mit dem
Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-
Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 9)
wird verordnet:
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 31. März 2022 (HmbGVBl. S. 197), geändert am
29. April 2022 (HmbGVBl. S. 272), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu Teil 5 erhält folgende Fassung:
,,Teil 5
Absonderung von infizierten Personen“.
1.2 Der Eintrag zu §21 erhält folgende Fassung:
,,§21 Absonderungspflicht für infizierte Personen“.
1.3 Hinter dem Eintrag zu §21 wird folgender Eintrag einge-
fügt:
,,§
21aWiederaufnahme der Beschäftigung nach Beendi-
gung der Absonderung für Beschäftigte in Einrich-
tungen des Gesundheitswesens, Alten- und Pflege-
einrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie
Einrichtungen der Eingliederungshilfe“.
1.4 Hinter dem Eintrag zu §22 wird folgender Eintrag einge-
fügt:
,,§
22a
Übergangsvorschrift zur Absonderungspflicht
nach §
21 und zur Wiederaufnahme der Beschäfti-
gung nach §21a“.
2. §8 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 3 wird aufgehoben.
2.2 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
3. §9 erhält folgende Fassung:
,,§9
Kindertagesstätten
(1) Die Kindertagesstätten (Kindertageseinrichtungen
und Kindertagespflegestellen) in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg sind geöffnet und im Regelbetrieb. Alle
Kinder haben einen Anspruch auf die Betreuung im Rah-
men des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes.
(2) Die Trägerinnen und Träger der Kindertageseinrich-
tungen sowie die Tagespflegepersonen in Großtagespflege-
stellen sind verpflichtet, den dort beschäftigten Personen
wöchentlich drei kostenfreie Testungen auf einen direkten
Erregernachweis des Coronavirus zu ermöglichen.
(3) Die sonstigen für Kindertagesstätten geltenden Hygiene-
vorgaben bleiben unberührt.“
4. §12 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Richterinnen, Richter,
Verfahrenspflegerinnen, Verfahrenspfleger, Betreuerin-
Mittwoch, den 4. Mai 2022
286 HmbGVBl. Nr. 27
nen und Betreuer, die die Einrichtung zur Wahrnehmung
ihres Amtes aufsuchen.“
4.2 Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.in geschlossenen Räumen gilt während der Arbeitszeit
die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach §3 mit der Maßgabe, dass §3 Absatz 3 Nummern
2 und 4 keine Anwendung findet; bei Tätigkeiten in der
Nähe von Patientinnen und Patienten gilt die Pflicht
zum Tragen einer FFP2-Maske nach §
3; die Maske
kann abgenommen werden, sofern ein Kontakt zu
anderen Personen ausgeschlossen ist,“.
5. §14 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 Nummer 1 wird hinter der Textstelle ,,für Per-
sonen, die die Einrichtung zur Begleitung Sterbender auf-
suchen,“ die Textstelle ,,für Richterinnen, Richter, Verfah-
renspflegerinnen, Verfahrenspfleger, Betreuerinnen und
Betreuer, die die Einrichtung zur Wahrnehmung ihres
Amtes aufsuchen,“ eingefügt.
5.2 Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
während der Arbeitszeit gilt die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §3 mit der Maßgabe,
dass §3 Absatz 3 Nummern 2 und 4 keine Anwendung
findet; bei Tätigkeiten in der Nähe von Bewohnerin-
nen und Bewohnern gilt die Pflicht zum Tragen einer
FFP2-Maske nach §3,“.
6. §15 Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
während der Arbeitszeit gilt die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §3 mit der Maßgabe,
dass §3 Absatz 3 Nummern 2 und 4 keine Anwendung
findet; bei Tätigkeiten in der Nähe von Tagespflegegäs-
ten und bei Beförderungen gilt die Pflicht zum Tragen
einer FFP2-Maske nach §3,“.
7. §16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für Beschäftigte der Wohneinrichtungen der Einglie-
derungshilfe gelten folgende Vorgaben:
1. sie haben sich, sofern sie weder einen Impfnachweis
nach §2 Absatz 5 noch einen Genesenennachweis nach
§2 Absatz 6 vorlegen, an jedem Arbeitstag vor Arbeits-
beginn, und im Übrigen mindestens zweimal wöchent-
lich einer Testung mittels Schnelltest zu unterziehen;
das Ergebnis ist der Betreiberin oder dem Betreiber
vorzulegen; die Betreiberin oder der Betreiber hat diese
Testung zu ermöglichen,
2. während der Arbeitszeit gilt die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §3; bei Tätigkeiten in
der Nähe von Leistungsberechtigten und bei Beförde-
rungen gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske
nach §3.“
8. §17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für Beschäftige der in Absatz 1 genannten Einrich-
tungen, einschließlich leistungsberechtigter Beschäftigter
der Werkstätten für Menschen mit Behinderung, gelten
folgende Vorgaben:
1. sie haben sich, sofern sie weder einen Impfnachweis
nach §2 Absatz 5 noch einen Genesenennachweis nach
§2 Absatz 6 vorlegen, an jedem Arbeitstag vor Arbeits-
beginn, und im Übrigen mindestens zweimal wöchent-
lich einer Testung mittels Schnelltest zu unterziehen;
das Ergebnis ist der Betreiberin oder dem Betreiber
vorzulegen; die Betreiberin oder der Betreiber hat diese
Testung zu ermöglichen,
2. während der Arbeitszeit gilt die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §3; bei Tätigkeiten in
der Nähe von Leistungsberechtigten und wenn sich
mehrere Leistungsberechtigte in einem Raum aufhal-
ten gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nach
§
3; hierbei sind behinderungs- oder krankheitsbe-
dingte Einschränkungen und die räumlichen Gegeben-
heiten zu beachten.“
9. In §18 erhalten Absätze 3 und 4 folgende Fassung:
,,(3) Für die Erbringung sonstiger ambulanter Leistungen
für Menschen mit Behinderungen im Sinne des §2 Absatz
1 SGB IX gelten die folgenden Vorgaben:
1. Beschäftigte haben sich, sofern sie weder einen Impf-
nachweis nach §2 Absatz 5 noch einen Genesenennach-
weis nach §
2 Absatz 6 vorlegen, an jedem Arbeitstag
vor Arbeitsbeginn, und im Übrigen mindestens zwei-
mal wöchentlich einer Testung mittels Schnelltest zu
unterziehen; das Ergebnis ist der Betreiberin oder dem
Betreiber vorzulegen; die Betreiberin oder der Betrei-
ber hat diese Testung zu ermöglichen,
2. in geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §3; bei Tätigkeiten in
der Nähe von Leistungsberechtigten und bei Beförde-
rungen gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske
nach §3.
(4) Nutzerinnen und Nutzer von Angeboten der Assistenz
in der Sozialpsychiatrie, die in einer Begegnungsstätte
erbracht werden, die weder einen Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 noch einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
vorlegen, dürfen die Begegnungsstätte nur betreten, wenn
sie einen Testnachweis nach §
2 Absatz 7 vorlegen oder
sich einer von der Betreiberin oder dem Betreiber durch-
geführten Testung mittels Schnelltest unterziehen und
deren Ergebnis negativ ist; die Betreiberin oder der Betrei-
ber hat diese Testung zu ermöglichen.“
10. In §20 Absatz 1 Sätze 1 und 3 wird jeweils das Wort ,,zehn“
durch das Wort ,,fünf“ ersetzt.
11. Teil 5 erhält folgende Fassung:
,,Teil 5
Absonderung von infizierten Personen
§21
Absonderungspflicht für infizierte Personen
(1) Personen, deren nicht von einem Leistungserbringer
nach §6 Absatz 1 der Coronavirus-
Testverordnung vorge-
nommene Testung mittels Schnelltest ein positives Ergeb-
nis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Corona
virus ergeben hat, sind verpflichtet, sich unverzüglich
einer Testung mittels PCR-
Test oder einer durch Leis-
tungserbringer nach §6 Absatz 1 der Coronavirus-
Testver-
ordnung vorgenommenen Testung mittels Schnelltest zu
unterziehen.
(2) Personen, deren Testung mittels PCR-
Test oder von
einem Leistungserbringer nach §
6 Absatz 1 der Corona
virus-
Testverordnung vorgenommene Testung mittels
Schnelltest ein positives Ergebnis in Bezug auf einen
direkten Erregernachweis des Coronavirus ergeben hat
(infizierte Personen), sind verpflichtet, sich unverzüglich
in ihrer Haupt- oder Nebenwohnung oder in einer anderen
eine Absonderung ermöglichenden Unterkunft abzuson-
dern; es ist ihnen untersagt, Besuch von Personen zu emp-
fangen, die nicht ihrem Haushalt angehören; die Absonde-
rung darf unterbrochen werden, wenn dies zum Schutz
von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist. Die
Pflicht zur Absonderung entfällt mit Ablauf des fünften
auf die Testung nach Satz 1 folgenden Tages. Es wird emp-
fohlen, auch nach diesem Zeitpunkt die Absonderung erst
dann zu beenden, wenn eine Testung mittels Schnelltest
ein negatives Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erre-
gernachweis des Coronavirus ergeben hat.
Mittwoch, den 4. Mai 2022 287
HmbGVBl. Nr. 27
(3) Personen,
1. die mit einer infizierten Person in einem gemeinsamen
Haushalt leben,
2. denen das Gesundheitsamt mitgeteilt hat, dass sie als
enge Kontaktperson einer infizierten Person gelten,
wird empfohlen, Kontakte zu Personen mit einem höheren
Risiko für einen schweren COVID-
19-
Krankheitsverlauf
zu reduzieren und sich an den fünf Tagen ab dem maßgeb-
lichen Kontakt mit der infizierten Person täglich einer
Testung mittels Schnelltest zu unterziehen.
(4) Sorgeberechtigte Personen oder Pflegepersonen im
Sinne von §
1688 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sind verpflichtet, die Einhaltung der Pflichten nach den
Absätzen 1 und 2 durch die gemeinsam mit ihnen in einem
Haushalt lebenden Kinder in einer dem Entwicklungs-
stand entsprechenden sowie das Kindeswohl wahrenden
Weise zu gewährleisten.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit das Gesund-
heitsamt im Einzelfall abweichende Anordnungen trifft.
Anordnungen nach Satz 1 kommen insbesondere in
Betracht in Bezug auf besorgniserregende Virusvarianten.
Anordnungen nach Satz 1 kommen ferner in Betracht zur
Gewährleistung der Funktionsfähigkeit kritischer Infra-
struktur sowie für Schülerinnen und Schüler und für in
Kindertagesstätten betreute Kinder.
§21a
Wiederaufnahme der Beschäftigung nach Beendigung
der Absonderung für Beschäftigte in Einrichtungen
des Gesundheitswesens, Alten- und Pflegeeinrichtungen,
ambulanten Pflegediensten sowie Einrichtungen
der Eingliederungshilfe
(1) Beschäftigte der Einrichtungen und Unternehmen
nach §§
12 bis 19 sowie sonstige Personen, die in diesen
Einrichtungen und Unternehmen ärztlich, pflegerisch
oder therapeutisch tätig sind, die einer Absonderungs-
pflicht nach §
21 Absatz 2 unterlegen haben, dürfen ihre
Tätigkeit in der Einrichtung oder dem Unternehmen nur
dann wieder aufnehmen, wenn sie der Betreiberin oder
dem Betreiber der Einrichtung oder des Unternehmens
einen Nachweis über ein negatives Ergebnis einer Testung
mittels PCR-
Test oder einen Nachweis einer von einem
Leistungserbringer nach §
6 Absatz 1 der Coronavirus-
Testverordnung vorgenommenen Testung mittels
Schnelltest vorlegen und zum Zeitpunkt der Testung seit
mindestens 48 Stunden keine typischen Symptome einer
Infektion mit dem Coronavirus nach §2 Absatz 13 aufge-
wiesen haben. Als negatives Ergebnis einer Testung mit-
tels PCR-
Test nach Satz 1 gilt jedes Ergebnis, das einen
CT-
Wert von über 30 ausweist. Die Testung nach Satz 1
darf bereits am letzten Tag der Absonderung nach §
21
Absatz 2 vorgenommen werden; zu diesem Zwecke darf
die Absonderung unterbrochen werden; hierbei gilt die
Pflicht zum Tragen einer FFP2-
Maske nach §3.
(2) Personen nach Absatz 1 Satz 1,
1. die mit einer infizierten Person in einem gemeinsamen
Haushalt leben oder
2. denen das Gesundheitsamt mitgeteilt hat, dass sie als
enge Kontaktperson einer infizierten Person gelten,
dürfen an den fünf Tagen ab dem maßgeblichen Kontakt
mit der infizierten Person ihre Tätigkeit in der betroffenen
Einrichtung oder in dem betroffenen Unternehmen nur
ausüben, wenn sie sich jeweils vor Arbeitsbeginn einer
Testung mittels Schnelltest unterziehen und deren Ergeb-
nis negativ ist; dies gilt auch für geimpfte Personen nach
§2 Absatz 8 und genesene Personen nach §2 Absatz 9. In
den Fällen von Satz 1 Nummer 2 ist das Gesundheitsamt
verpflichtet, der betroffenen Person mitzuteilen, wann der
maßgebliche Kontakt zu der infizierten Person stattgefun-
den hat.
(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit das Gesundheitsamt im Ein-
zelfall abweichende Anordnungen trifft. Anordnungen
nach Satz 1 kommen insbesondere in Betracht in Bezug auf
besorgniserregende Virusvarianten. Anordnungen nach
Satz 1 kommen ferner in Betracht zur Gewährleistung der
Funktionsfähigkeit kritischer Infrastruktur.
§22
Pflichten während der Absonderung
(1) Personen, für die eine Absonderungspflicht nach §
21
Absatz 2 gilt, unterliegen der Beobachtung durch das
Gesundheitsamt gemäß §29 IfSG. Sie haben alle erforder-
lichen Untersuchungen durch die Beauftragten des
Gesundheitsamtes zu dulden und auf Verlangen des
Gesundheitsamtes das erforderliche Untersuchungsmate-
rial bereitzustellen. Ferner sind sie verpflichtet, den Beauf-
tragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung
oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu
gestatten und ihnen auf Verlangen über alle ihren Gesund-
heitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.
(2) Personen, für die eine Absonderungspflicht nach §
21
Absatz 2 gilt, wird darüber hinaus empfohlen, eine räumli-
che Trennung von anderen Haushaltsangehörigen sowie
geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.
§22a
Übergangsvorschrift zur Absonderungspflicht nach §21
und zur Wiederaufnahme der Beschäftigung nach §21a
§§
21 und 21a gelten auch für solche Personen, die mit
Ablauf des 4. Mai 2022 einer sich unmittelbar aus §
21
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 in der
am 4. Mai 2022 geltenden Fassung ergebenden Pflicht zur
Absonderung unterlagen.“
12. §25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Nach §
73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt ord-
nungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §5 Absatz 1, §12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
§13, §14 Absatz 1 Nummer 2, §16 Absatz 1 Nummer 2,
§17 Absatz 1 Nummer 2 oder §18 Absatz 1 Nummer 2
die Pflicht zum Tragen der vorgeschriebenen Maske
nicht befolgt,
2. entgegen §
21 Absatz 1 sich nicht unverzüglich einem
PCR-
Test oder einem Schnelltest durch Leistungser-
bringer nach §6 Absatz 1 der Coronavirus-
Testverord-
nung unterzieht,
3. entgegen §21 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz sich nach
dem Vorliegen eines positiven
Testergebnisses nicht
unverzüglich in die Haupt- oder Nebenwohnung oder
in einer anderen, eine Absonderung ermöglichenden
Unterkunft absondert,
4. entgegen §21 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz Besuch
empfängt.“
Hamburg, den 4. Mai 2022.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Mittwoch, den 4. Mai 2022
288 HmbGVBl. Nr. 27
Begründung
zur Zweiundsiebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung
A. Anlass
Mit der Zweiundsiebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung werden die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu Iso-
lierung und Quarantäne bei SARS-CoV-2-Infektion und -Exposition vom 2. Mai 2022
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/Absonde-
rung.html, Stand: 2. Mai 2022) in der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
umgesetzt sowie systematische Anpassungen der Vorgaben für Einrichtungen des Gesund-
heitswesens sowie Einrichtungen mit vulnerablen Personen vorgenommen.
Die an die aktuelle infektionsepidemiologische Lage angepassten Schutzmaßnahmen der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sind am Schutz von Leben und Ge-
sundheit, insbesondere der Personen in Einrichtungen des Gesundheitswesens und in Ein-
richtungen mit vulnerablen Personen, sowie an der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssys-
tems ausgerichtet und vor dem Hintergrund der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage
zur Erreichung dieser Ziele weiterhin erforderlich. Bei der Bewertung der infektionsepidemio-
logischen Lage und der hierauf gestützten Entscheidung des Verordnungsgebers über die
Schutzmaßnahmen sind insbesondere die Anzahl der mit einer Coronavirus-Infektion neu in
Krankenhäuser aufgenommenen Personen, die Auslastung der intensivmedizinischen Versor-
gungskapazitäten, die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der
Neuinfektionen sowie die Anzahl der gegen das Coronavirus geimpften Personen berücksich-
tigt worden.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind die verbleibenden Schutzmaßnahmen er-
forderlich, um auch weiterhin eine gezielte Eindämmung des Infektionsgeschehens insbeson-
dere in den Einrichtungen des Gesundheitswesens und in Einrichtungen mit vulnerablen Per-
sonen zu gewährleisten und das Leben und die Gesundheit dieser Personen sowie die Funk-
tionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen. Die kontinuierliche Evaluation des
Schutzkonzepts und der einzelnen Schutzmaßnahmen wird auch mit dieser Verordnung kon-
sequent fortgesetzt, um einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem erforderlichen Schutz-
niveau und der grundrechtlich gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaßnahmen zu
gewährleisten.
Wegen der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage wird auf die täglichen Lageberichte
des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Si-
tuationsberichte/Mai_2022/2022-05-04-de.pdf) sowie die Veröffentlichungen der Freien und
Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.de/coronavirus) verwiesen. Das Robert Koch-
Institut schätzt die Gefährdung für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für die Gruppen
Mittwoch, den 4. Mai 2022 289
HmbGVBl. Nr. 27
der Genesenen und der Geimpften mit Grundimmunisierung (vollständige Impfung) als hoch
sowie für die Gruppe der Personen, die zusätzlich zu ihrer Grundimmunisierung eine Auf-
frischimpfung erhalten haben, als moderat ein; diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch
neue Erkenntnisse ändern (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavi-
rus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-04-28.pdf).
Die aktuelle infektionsepidemiologische Lage in der Freien und Hansestadt ist durch eine zwar
noch erhebliche, aber sinkende Auslastung der medizinischen Versorgungskapazitäten, einen
kontinuierlichen Rückgang der Anzahl von Neuinfektionen, die Dominanz der Virusvariante
B.1.1.529 (Omikron) sowie einen hohen Immunisierungsgrad der Bevölkerung durch Impfun-
gen geprägt. Im Einzelnen:
Die Lage im Gesundheitssystem der Freien und Hansestadt Hamburg ist seit mehreren Wo-
chen durch eine immer noch erhebliche Anzahl der in Bezug auf die innerhalb der jeweils
vergangenen sieben Tage mit COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je
100.000 Einwohner (7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz) gekennzeichnet. Insgesamt ist jedoch
eine Stabilisierung bei den Hospitalisierungen, wenngleich auf hohem Niveau, zu erkennen.
Der Verlauf der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz in der Freien und Hansestadt Hamburg in-
nerhalb der letzten Wochen stellt sich nach den Berechnungen des Robert Koch-Instituts im
Einzelnen wie folgt dar: 5. April: 2,92; 6. April: 3,29: 7. April: 3,72: 8. April: 3,89; 9. April: 4,43;
10. April: 4,97; 11. April: 4,86; 12. April: 3,51; 13. April: 4,05; 14. April: 4,32; 15. April: 3,89;
16. April: 3,67; 17. April: 3,78; 18. April: 3,89; 19. April: 3,89; 20. April: 2,65; 21. April: 1,3;
22. April: 1,51; 23. April: 3,02; 24. April: 4,26; 25. April: 5,02; 26. April: 5,07; 27. April: 4,97;
28. April: 4,64; 29. April: 4,05; 30. April: 3,62; 1. Mai: 3,67; 2. Mai: 3,40; 3. Mai: 2,54; 4. Mai:
2,54 (Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand: 4. Mai 2022; An-
merkung: Die vom Robert Koch-Institut angegebenen Werte zu den einzelnen Tagen werden
aufgrund eines Meldeverzugs regelmäßig um Nachmeldungen ergänzt; hierdurch erhöhen
sich nachträglich die zu den einzelnen Tagen angegebenen Werte).
Mit Stand vom 29. April 2022 befanden sich in Hamburg 321 Personen mit einer SARS-CoV-
2-Infektion in Behandlung in einem Krankenhaus. Davon befanden sich 295 Personen in Be-
handlung auf Normalstationen und 26 Personen in intensivmedizinischer Behandlung. Unter
Berücksichtigung der mit anderen Patientinnen und Patienten belegten Intensivbetten waren
noch 74 Intensivbetten für Erwachsene frei. Für die aktuelle Gefahrprognose ist jedoch auch
die Entwicklung der Anzahl von COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf Normalstationen
bedeutsam: Diese ist seit Anfang April ungeachtet leichter Schwankungen insgesamt rückläu-
fig. Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, dass durch eine erhebliche Zunahme der
Anzahl infizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Krankenhäusern in der Freien und
Hansestadt Hamburg oder aber durch eine akute, erhebliche Zunahme der Anzahl an Perso-
nen, die mit einer SARS-CoV-2-Infektion in einem Krankenhaus behandelt werden müssen,
ein medizinischer Versorgungsengpass auftritt. Die Auslastung der Krankenhäuser und die 7-
Tage-Inzidenz müssen daher weiterhin zusammenhängend beobachtet werden.
Mittwoch, den 4. Mai 2022
290 HmbGVBl. Nr. 27
Der jüngste Verlauf der 7-Tage-Inzidenz in Hamburg lässt nach den aktuellen Erkenntnissen
jedoch nicht darauf schließen, dass die Belastung in den Krankenhäusern in den kommenden
Wochen wieder stark steigen wird. Denn bei dem Verlauf der 7-Tage-Inzidenz in Hamburg ist
seit Anfang April insgesamt ein kontinuierlicher Rückgang zu beobachten (vgl. Robert Koch-
Institut, https://www.rki.de/covid-19-trends). Zwischen dem 27. April und dem 4. Mai wurden
insgesamt 13.934 Neuinfektionen in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldet. Dies ent-
spricht einer 7-Tage-Inzidenz von 731,66 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Ein-
wohner (Datenstand 4. Mai 2022, 9:00 Uhr). Die Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz in den ver-
gangenen Wochen stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: 5. April: 1440,42; 6. April: 1389,22;
7. April: 1330,78; 8. April: 1364,39; 9. April 1381,09; 10. April 1396,73; 11. April: 1352,10;
12. April: 1336,14; 13. April: 1326,37; 14. April: 1322,85; 15. April: 1274,39; 16. April: 1204,60;
17. April: 1179,71; 18. April: 1152,09; 19. April: 1057,74: 19. April: 3,89; 20. April: 985,69;
21. April: 1001,08; 22. April: 1050,02; 23. April: 1094,55; 24. April: 1130,93; 25. April: 1105,26;
26. April: 1213,11; 27. April: 1307,05; 28. April: 1252,86; 29. April: 1176,09; 30. April: 1067,03;
1. Mai: 1022,35; 2. Mai: 1017,93; 3. Mai: 885,72; 4. Mai: 731,66 (Stand: 4. Mai 2022; Anmer-
kung: Bei der Interpretation der aktuellen Fallzahlen ist zu beachten, dass es aufgrund der
Feiertage und der damit verbundenen geringeren Test-, Melde- und Übermittlungsaktivität
kurzfristig zu einer erhöhten Untererfassung sowie zu Nachmeldungen von Fällen im Melde-
system kommen kann).
Diese insgesamt rückläufige Entwicklung wird auch durch den Verlauf des 7-Tage-R-Werts
bestätigt. Dieser Wert bildet das Infektionsgeschehen von vor etwa einer Woche bis vor etwas
mehr als zwei Wochen ab und ist daher für die Einschätzung der epidemiologischen Lage
bedeutsam. Bei einem Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl an Neuinfektionen, bei einem R-
Wert unter 1 sinkt diese. Seit Anfang April lag der 7-Tage-R-Wert zumeist unter 1: 5. April:
0,88; 6. April: 0,87; 7. April: 0,88; 8. April: 0,89; 9. April: 0,89; 10. April: k.A.; 11. April: k.A.;
12. April: 0,99; 13. April: 0,96; 14. April: 0,96; 15. April: 0,97; 16. April: k.A.; 17. April: k.A.;
18. April: k.A.; 19. April: k.A.; 20. April: 2,65; 21. April: 0,81; 22. April: 0,78; 23. April: 3,02;
24. April: 4,26; 25. April: 5,02; 26. April: 1,11; 27. April: 1,14; 28. April: 1,08; 29. April: 1,14;
30. April: 1,16; 1. Mai: k.A.; 2. Mai: k.A.; 3. Mai: 0,87; 4. Mai: 0,80 (Stand: 4. Mai 2022).
Im Übrigen ist das Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt Hamburg gegenwärtig
durch die Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) geprägt. Der Anteil von Infektionen mit dieser
Virusvariante an den Neuinfektionen liegt mittlerweile bei 100 %. Die Omikron-Variante hat
eine neue Dimension in das Pandemiegeschehen gebracht. Diese Virusvariante zeichnet sich
durch eine stark gesteigerte Übertragbarkeit und in einem gewissen Maße durch ein Unterlau-
fen eines durch Impfung oder Genesung erworbenen Immunschutzes aus. Dies bedeutet,
dass sie im Vergleich zu zuvor vorherrschenden Virusvarianten mehrere ungünstige Eigen-
schaften vereint. Sie infiziert in kürzester Zeit deutlich mehr Menschen und bezieht auch Ge-
impfte und Genesene stärker in das Infektionsgeschehen ein. Von der Omikron-Variante zir-
kulieren mittlerweile zwei Untervarianten: BA.1 und BA.2. Der Anteil der Untervariante BA.2
nimmt in der Freien und Hansestadt Hamburg seit Jahresbeginn stetig zu und lag am 17. April
2022 bei 98,4 %. BA.2 zeichnet sich im Vergleich zu BA.1 durch eine höhere Übertragbarkeit
Mittwoch, den 4. Mai 2022 291
HmbGVBl. Nr. 27
aus. Nachdem die erste Omikron-Welle durch die Untervariante BA.1 geprägt war, war die
nunmehr wieder abnehmende zweite Omikron-Welle von der Untervariante BA.2 bestimmt.
Epidemiologische Analysen zeigen einen milderen Krankheitsverlauf bei Infektionen mit der
Omikron-Variante im Vergleich zur Delta-Variante. Dies gilt auch für Kinder. Infektionen mit
der Omikron-Variante führen, bezogen auf die Fallzahl, seltener zu Krankenhausaufnahmen
und schweren Krankheitsverläufen. Die Reduktion der relativen Krankheitsschwere erklärt sich
größtenteils durch Impfungen und vorangegangene Infektionen eines Großteils der Bevölke-
rung, zu einem Teil aber auch durch eine Verminderung der krankmachenden Eigenschaften
des Virus. Impfungen und insbesondere Boosterimpfungen schützen auch bei einer Infektion
mit der Omikron-Variante vor schweren Krankheitsverläufen und Hospitalisierung (vgl. zum
Vorstehenden: Zweite Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19,
Ergänzende Erkenntnisse zur Omikron-Variante und notwendige Vorbereitungen des Gesund-
heitssystems auf die kommende Infektionswelle, 6. Januar 2022, https://www.bundesregie-
rung.de/resource/blob/997532/1995094/0e24018c4ce234c5b9e40a83ce1b3892/2022-01-06-
zweite-stellungnahme-expertenrat-data.pdf).
Trotz einer reduzierten Hospitalisierungsrate bei der Omikron-Variante können sehr hohe In-
zidenzwerte aufgrund des hohen zeitgleichen Aufkommens infizierter Personen eine erhebli-
che Belastung und auch Überlastung der Krankenhäuser, der ambulanten Versorgungsstruk-
turen (Praxen, Ambulanzen, Tageskliniken) sowie des öffentlichen Gesundheitsdienstes be-
wirken. Da auch Geimpfte stärker in das Infektionsgeschehen miteinbezogen werden, entsteht
zudem ein weiteres Problem durch Personalausfälle aufgrund von Ansteckungen innerhalb
der Belegschaften von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Versorgungs-
strukturen. Diese Personalausfälle betreffen ärztliches und pflegerisches, aber auch nicht-me-
dizinisches Personal (vgl. Zweite Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung zu
COVID-19, Ergänzende Erkenntnisse zur Omikron-Variante und notwendige Vorbereitungen
des Gesundheitssystems auf die kommende Infektionswelle, 6. Januar 2022, https://www.bun-
desregierung.de/resource/blob/997532/1995094/0e24018c4ce234c5b9e40a83ce1b3892/
2022-01-06-zweite-stellungnahme-expertenrat-data.pdf).
Noch immer haben absolut betrachtet viele Menschen in der Freien und Hansestadt Hamburg
insbesondere in den jüngeren Altersgruppen noch keine oder nur die erste Impfdosis er-
halten. Vulnerable Personen sind sogar trotz zweifacher Impfung einem höheren Risiko aus-
gesetzt, denn die Wirksamkeit von Impfstoffen ist bei ihnen oft herabgesetzt, etwa aufgrund
einer schlechteren Immunantwort oder bestehender Grunderkrankungen. Es zeigt sich, dass
der Impfschutz gegen die Omikron-Variante nach abgeschlossener Impfung ohne Auffrisch-
impfung nachlässt und auch geimpfte Personen symptomatisch erkranken. Der Schutz vor
schwerer Erkrankung bleibt wahrscheinlich teilweise erhalten. Mehrere Laborstudien zeigen
aber einen deutlich verbesserten Immunschutz nach erfolgter Auffrischimpfung mit den derzeit
verfügbaren mRNA-Impfstoffen (vgl. zum Vorstehenden: Erste Stellungnahme des Experten-
rates der Bundesregierung zu COVID-19, Einordnung und Konsequenzen der Omikronwelle,
19. Dezember 2021, https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975196/1992410/
09de1bd0bda267b558c0ef1a91245c22/2021-12-19-expertenrat-data.pdf).
Mittwoch, den 4. Mai 2022
292 HmbGVBl. Nr. 27
Den Ausführungen des Expertenrates der Bundesregierung zufolge ist die schrittweise Rück-
nahme von Infektionsschutzmaßnahmen aus infektionsepidemiologischer Sicht vertretbar, so-
bald ein stabiler Abfall der Intensivneuaufnahmen und -belegung sowie der Hospitalisierung
insgesamt zu verzeichnen ist. Zu beachten bleibe aber insgesamt, ob durch bestimmte Öff-
nungsschritte Personen, insbesondere ungeimpfte und ältere Menschen, mit einem höheren
Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf verstärkt in das Infektionsgeschehen einbezogen
würden, da diese weiterhin geschützt werden müssten. Entscheidend sei daher ein weiterhin
umsichtiges Handeln der Bevölkerung in Bezug auf den Infektionsschutz. Ferner biete das
Tragen von Masken, insbesondere in geschlossenen Räumen, eine hohe Wirksamkeit bei ver-
gleichsweise geringer individueller Einschränkung (vgl. zum Vorstehenden: Sechste Stellung-
nahme des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19, Ein verantwortungsvoller Weg
der Öffnungen, 13. Februar 2022, https://www.bundesregierung.de/resource/blob/2000884/
2004832/a5251287fd65d67a425ba5aee451dc65/2022-02-13-sechste-stellungnahme-exper-
tenrat-data.pdf).
Der Bevölkerungsanteil, der in der Freien und Hansestadt Hamburg über einen Impfschutz
verfügt, ist im bundesweiten Vergleich besonders hoch. 86,3 % der Hamburgerinnen und Ham-
burger haben bereits eine Erstimpfung, 83,6 % eine Zweitimpfung und 61,2 % eine Auf-
frischimpfung erhalten (Quelle: Digitales Impfmonitoring zur COVID-19-Impfung, Robert Koch-
Institut; Stand: 4. Mai 2022). In den jüngeren Altersgruppen haben bisher 78,0 % der 12- bis
17-Jährigen und 29,3 % der 5- bis 11-Jährigen in der Freien und Hansestadt Hamburg eine
Erstimpfung sowie 71,5 % der 12- bis 17-Jährigen und 23,5 % der 5- bis 11-Jährigen eine
Zweitimpfung erhalten. Eine Auffrischimpfung haben 28,6 % der 12- bis 17-Jährigen erhalten
(Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavi-
rus/Daten/Impfquoten-Tab.html, Stand: 4. Mai 2022).
Antigen-Schnelltests können als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erkennung der Virus-
ausscheidung die Sicherheit erhöhen. Wegen der Grenzen der Validität der Testergebnisse
(vgl. hierzu die Begründung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021
HmbGVBl. S. 205) können sie jedoch die weiteren notwendigen Schutzmaßnahmen sowie
insbesondere eine Schutzimpfung nicht ersetzen.
Im Vergleich zu vorhergehenden Infektionswellen kommt es zwar gegenwärtig durch die be-
sonderen Eigenschaften der Omikron-Variante noch zu einer Vielzahl von Infektionen, auch
unter Geimpften und Genesenen; diese verlaufen aber häufig leicht bis moderat. Die noch
erhebliche Viruszirkulation in der Bevölkerung (sog. Community Transmission) erfordert aber
weiterhin die Einhaltung bestimmter angepasster Schutzmaßnahmen, um insbesondere vul-
nerable Personengruppen weiterhin zu schützen und hierdurch schwere Krankheitsverläufe,
intensivmedizinische Behandlungen und Todesfälle zu verhindern.
Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, die an die aktuelle infektionsepidemiologi-
sche Lage angepassten Schutzmaßnahmen beizubehalten, um insbesondere das Leben und
die Gesundheit der Personen in Einrichtungen des Gesundheitswesens und in Einrichtungen
mit vulnerablen Personen zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu
Mittwoch, den 4. Mai 2022 293
HmbGVBl. Nr. 27
gewährleisten. Der Schutz dieser Rechtsgüter, zu dem der Verordnungsgeber verfassungs-
rechtlich verpflichtet ist, steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu den aus den Schutz-
maßnahmen im Einzelnen folgenden Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten sowie den
sozialen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgewirkungen. Der Verordnungsgeber wird
wie bisher das Infektionsgeschehen sowie die Wirkung der Schutzmaßnahmen weiter kon-
tinuierlich evaluieren und Schutzmaßnahmen, die im Einzelnen nicht mehr erforderlich sind,
umgehend aufheben, sobald das Infektionsgeschehen dies zulässt.
B. Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Zu §§ 8, 9, 14, 16, 17, 18 und 20: Die Änderungen enthalten systematische und redaktionell
erforderliche Anpassungen an die geänderten Vorgaben zur Absonderung in Teil 5 der Ver-
ordnung.
Zu § 12: Durch die Änderung in Absatz 1 wird bestimmt, dass die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
geregelte Testpflicht für Richterinnen, Richter, Verfahrenspflegerinnen, Verfahrenspfleger, Be-
treuerinnen und Betreuer, die die Einrichtung zur Wahrnehmung ihres Amtes aufsuchen, nicht
gilt, um insbesondere den in Eilfällen erforderlichen Rechtsschutz zu gewährleisten. Aufgrund
der Änderung in Absatz 2 gilt für Beschäftigte der Einrichtungen nach Absatz 1 nunmehr in
geschlossenen Räumen während der Arbeitszeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach § 3 mit der Maßgabe, dass § 3 Absatz 3 Nummern 2 und 4 keine Anwendung
findet. Hingegen gilt bei Tätigkeiten in der Nähe von Patientinnen und Patienten, wie bisher,
die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nach § 3. Die Regelung, dass die Maske abgenom-
men werden darf, sofern ein Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist, bleibt unver-
ändert bestehen.
Zu § 14: Durch die Änderung in Absatz 1 wird bestimmt, dass die in Absatz 1 Nummer 1
geregelte Testpflicht für Richterinnen, Richter, Verfahrenspflegerinnen, Verfahrenspfleger, Be-
treuerinnen und Betreuer, die die Einrichtung zur Wahrnehmung ihres Amtes aufsuchen, nicht
gilt, um insbesondere den in Eilfällen erforderlichen Rechtsschutz zu gewährleisten.
Zu §§ 14, 15, 16, 17, 18: Durch die jeweiligen Änderungen gilt für Beschäftigte der Einrichtun-
gen während der Arbeitszeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 3. Hin-
gegen gilt bei Tätigkeiten in der Nähe von vulnerablen Personen, wie bisher, die Pflicht zum
Tragen einer FFP2-Maske nach § 3.
Zu § 21: Die Regelung des § 21 wird zur Umsetzung der aktuellen Empfehlungen des Robert
Koch-Instituts Empfehlungen zu Isolierung und Quarantäne bei SARS-CoV-2-Infektion
und -Exposition vom 2. Mai 2022 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Corona-
virus/Quarantaene/Absonderung.html, Stand: 2. Mai 2022) sowie vor dem Hintergrund der un-
ter A. dargestellten aktuellen infektionsepidemiologischen Lage neu gefasst.
Nach Absatz 1 sind Personen, deren nicht von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1
der Coronavirus-Testverordnung vorgenommene Testung mittels Schnelltest ein positives Er-
gebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus ergeben hat, verpflichtet,
Mittwoch, den 4. Mai 2022
294 HmbGVBl. Nr. 27
sich unverzüglich einer Testung mittels PCR-Test oder einer durch Leistungserbringer nach
§ 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommenen Testung mittels Schnelltest zu
unterziehen.
Absatz 2 bestimmt die Pflicht zur Absonderung nach einem positiven Testergebnis im Sinne
von Satz 1. Hiernach sind Personen, deren Testung mittels PCR-Test oder von einem Leis-
tungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommene Testung
mittels Schnelltest ein positives Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des
Coronavirus ergeben hat (infizierte Personen), verpflichtet, sich unverzüglich in ihrer Haupt-
oder Nebenwohnung oder in einer anderen eine Absonderung ermöglichenden Unterkunft ab-
zusondern; es ist ihnen untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haus-
halt angehören; die Absonderung darf unterbrochen werden, wenn dies zum Schutz von Leben
oder Gesundheit zwingend erforderlich ist. Die Pflicht zur Absonderung entfällt mit Ablauf des
fünften auf die Testung nach Satz 1 folgenden Tages. Es wird jedoch empfohlen, auch nach
dem Ablauf von fünf Tagen die Absonderung erst nach einem negativen Ergebnis einer Tes-
tung mittels Schnelltest zu beenden.
Darüber hinaus wird in Absatz 3 empfohlen, dass Kontaktpersonen im dort genannten Sinne
ihre Kontakte insbesondere zu Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren CO-
VID-19-Krankheitsverlauf reduzieren und sich an den fünf Tagen ab dem maßgeblichen Kon-
takt mit der infizierten Person täglich einer Testung mittels Schnelltest zu unterziehen.
Die Absätze 4 und 5 werden redaktionell und systematisch überarbeitet.
Zu § 21a: Die Regelung des § 21a wird zur Umsetzung der aktuellen Empfehlungen des Ro-
bert Koch-Instituts zu Isolierung und Quarantäne bei SARS-CoV-2-Infektion und -Exposition
vom 2. Mai 2022 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quaranta-
ene/Absonderung.html, Stand: 2. Mai 2022) sowie vor dem Hintergrund der unter A. darge-
stellten aktuellen infektionsepidemiologischen Lage neu eingeführt.
Nach Absatz 1 dürfen Beschäftigte der Einrichtungen und Unternehmen nach §§ 12 bis 19
sowie sonstige Personen, die in diesen Einrichtungen und Unternehmen ärztlich, pflegerisch
oder therapeutisch tätig sind, nach Beendigung einer verpflichtenden Absonderung nach § 21
Absatz 2 ihre Tätigkeit in der Einrichtung oder dem Unternehmen nur dann wieder aufnehmen,
wenn sie der Betreiberin oder dem Betreiber der Einrichtung oder des Unternehmens einen
Nachweis über ein negatives Ergebnis einer Testung mittels PCR-Test oder einen Nachweis
einer von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vor-
genommenen Testung mittels Schnelltest vorlegen und zum Zeitpunkt der Testung seit min-
destens 48 Stunden keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus nach § 2
Absatz 13 aufgewiesen haben. Als negatives Ergebnis einer Testung mittels PCR-Test nach
Satz 1 gilt jedes Ergebnis, das einen CT-Wert von über 30 ausweist. Die Testung nach Satz 1
darf bereits am letzten Tag der Absonderung nach § 21 Absatz 2 vorgenommen werden. Zu
diesem Zwecke darf die Absonderung unterbrochen werden. Hierbei gilt die Pflicht zum Tragen
einer FFP2-Maske nach § 3.
Mittwoch, den 4. Mai 2022 295
HmbGVBl. Nr. 27
Absatz 2 bestimmt für die in Absatz 1 genannten Personen besondere Pflichten für den Fall,
dass sie selbst Kontaktpersonen von infizierten Personen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 sind.
Diese Personen dürfen an den fünf Tagen ab dem maßgeblichen Kontakt mit der infizierten
Person ihre Tätigkeit in der betroffenen Einrichtung oder in dem betroffenen Unternehmen nur
ausüben, wenn sie sich jeweils vor Arbeitsbeginn einer Testung mittels Schnelltest unterziehen
und deren Ergebnis negativ ist. Dies gilt auch für geimpfte Personen nach § 2 Absatz 8 und
genesene Personen nach § 2 Absatz 9.
In Absatz 3 wird klargestellt, dass die Gesundheitsämter im Einzelfall abweichende Anordnun-
gen von den Vorgaben nach Absatz 1 treffen können.
Zu § 22: Die Bestimmungen zu den Pflichten während der Absonderung wurden vor dem Hin-
tergrund der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu Isolierung und Quarantäne bei
SARS-CoV-2-Infektion und -Exposition (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_
Coronavirus/Quarantaene/Absonderung.html, Stand: 2. Mai 2022) angepasst.
Zu § 22a: § 22a enthält zur Klarstellung eine Übergangsregelung. Hiernach gelten §§ 21 und
21a auch für solche Personen, die mit Ablauf des 4. Mai 2022 einer sich unmittelbar aus § 21
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 in der am 4. Mai 2022 geltenden Fas-
sung ergebenden Pflicht zur Absonderung unterlagen.
Zu § 25: Die Vorschrift enthält die erforderlichen Anpassungen der Ordnungswidrigkeitstatbe-
stände für Verstöße gegen die Vorgaben der Verordnung.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwanzigsten bis Neununddreißigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020, 14. Dezember 2020 und 22. De-
zember 2020 (HmbGVBl. S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar 2021, 19. Februar 2021, 26. Februar
2021, 5. März 2021, 11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und 16. April
2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121, 137, 145, 161, 173 und 193), zur
HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zur Vierzigsten
bis Siebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung vom 11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021,10. Juni 2021, 17.
Juni 2021, 21. Juni 2021, 1. Juli 2021, 26. Juli 2021, 20. August 2021, 27. August 2021, 17.
September 2021, 23. September 2021, 22. Oktober 2021, 19. November 2021, 26. November
2021, 3. Dezember 2021, 14. Dezember 2021, 16. Dezember 2021, 23. Dezember 2021, 30.
Dezember 2021, 7. Januar 2022, 14. Januar 2022, 18. Januar 2022, 28. Januar 2022, 4. Feb-
ruar 2022, 11. Februar 2022, 18. Februar 2022, 24. Februar 2022, 3. März 2022 und 17. März
2022 (HmbGVBl. 2021 S. 295, 323, 349, 367, 412, 459, 471, 485, 543, 567, 573, 625, 649,
707, 763, 789, 813, 844, 852, 924, 965, HmbGVBl. 2022 S. 3, 29, 43, 61, 79, 91, 107, 127,
140 und 175), zur HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 31. März 2022 (HmbGVBl. S. 197)
sowie zur Einundsiebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung vom 29. April 2022 (HmbGVBl. S. 272) verwiesen.
Mittwoch, den 4. Mai 2022
296 HmbGVBl. Nr. 27
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Download
Inhalt
|
• |
Zweiundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung |
Seite 285 |
Über uns
Lütcke & Wulff OHG
Rondenbarg 8
22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
Tel. 040 / 23 51 29-0
