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Verordnung über den Bebauungsplan Blankenese 43

Seite 261

Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rahlstedt 129

Seite 264

Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs „Sachsentor – vom Mohnhof bis zum Serrahn II“
707-3-1

Seite 266

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Änderung des NDR-Digitalradio-Staatsvertrags (NDR-Digitalradio-Änderungs-StV)
2251-5

Seite 269

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrags zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts
3100-8

Seite 270

DIENSTAG, DEN5. JULI
261
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 27 2016
Tag I n h a l t Seite
21. 6. 2016 Verordnung über den Bebauungsplan Blankenese 43 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261
21. 6. 2016 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rahlstedt 129 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264
28. 6. 2016 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Sachsentor ­ vom Mohnhof bis zum Serrahn II“ 266
707-3-1
29.
6.
2016 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Änderung des NDR-Digitalradio-
Staatsvertrags (NDR-Digitalradio-Änderungs-StV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269
2251-5
1. 7. 2016 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrags zwischen
der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung
eines gemeinsamen Mahngerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270
3100-8
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den Bebauungsplan Blankenese 43
Vom 21. Juni 2016
Auf Grund von §
10 und §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. Septem-
ber 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober
2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit §
3 Absatz 1
und §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §81 Absatz 1
Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezem-
ber 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am
17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), §
4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Ver-
bindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), §
9 Ab-
satz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung
vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), sowie §
1, §
2
Absatz 1, §
3 und §
4 Nummer 3 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird
verordnet:
Dienstag, den 5. Juli 2016
262 HmbGVBl. Nr. 27
§1
(1) Der Bebauungsplan Blankenese 43 für den Geltungs
bereich zwischen Strandweg, Bismarckstein, Stehrs Treppe
und Elbstrand (Bezirk Altona, Ortsteil 223) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenze des Flurstücks 2509, West- und Südwestgrenze des
Flurstücks 2508, Nordgrenzen der Flurstücke 2156 und 2508,
Südostgrenze des Flurstücks 1794, über das Flurstück 2508,
Nordgrenze des Flurstücks 1205, Nordwest- und Nordgrenze
des Flurstücks 1204, Westgrenze des Flurstücks 1202, West-
und Nordgrenze des Flurstücks 2494, Nordwest- und Nordost-
grenze des Flurstücks 2488, Nordostgrenzen der Flurstücke
2489 und 2490, Nord- und Westgrenze des Flurstücks 2494,
über das Flurstück 1169, über das Flurstück 1871, Ost-, und
Südostgrenze des Flurstücks 1871, über das Flurstück 1179,
Nordost-, Südost- und Ostgrenze des Flurstücks 1180, Nord-
ost-, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 1182, Süd-
grenze des Flurstücks 2495 ­ Stehrs Treppe ­ Nordostgrenze
des Flurstücks 2497 und über das Flurstück 2497, über das
Flurstück 2245 (Strandweg), über die Flurstücke 2276, 2140
und 2435, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2435, Südwest-
grenzen der Flurstücke 1635 und 2275, über die Flurstücke
2275 und 2245 (Strandweg) der Gemarkung Blankenese.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10 Absatz 4 BauGB werden beim Staats
archiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostener-
stattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die

Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver-
mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. In den nach §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB als
Erhaltungsbereich festgesetzten Gebieten bedürfen zur
Erhaltung der städtebaulichen Eigenheit des Gebiets auf
Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die
Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung
baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschrif-
ten eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Geneh-
migung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungs-
änderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli-
chen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Land-
schaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbeson-
dere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beein-
trächtigt wird.
2. In den Baugebieten errechnet sich die zulässige Grund
fläche als Höchstmaß jeweils aus den durch Baugrenzen
festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Die
zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in
§
19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geän-
dert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten
Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden,
höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8.
Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom
Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grund-
fläche zulässig.
3. Eine Erweiterung der zulässigen Grundfläche eines Gebäu-
des über die festgesetzten Baugrenzen hinaus bis zu 10 vom
Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grund-
fläche ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine Grundfläche
von 150m² nicht überschritten wird und
3.1
durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungs-
ziele für den nach §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
BauGB festgesetzten Erhaltungsbereich nicht beein-
trächtigt werden und
3.2
keine nach der Baumschutzverordnung geschützten
Bäume beeinträchtigt werden.
Das gilt nicht für Terrassen im Sinne von Nummer 2 und
für die in §19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
bezeichneten Anlagen.
4.Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche je
Gebäude sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in
Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehören-
den Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungs-
wände mitzurechnen. Berechnungsgrundlage ist der fest-
gesetzte Baukörper und die Anzahl der festgesetzten Voll-
geschosse einschließlich Dachgeschoss.
5. Auf den als Flächen zum Ausschluss von Stellplätzen und
Nebenanlagen gekennzeichneten Flächen ist die Herstel-
lung notwendiger Zuwegungen und Zufahrten zu Stell-
plätzen, Garagen und Tiefgaragen zulässig.
6. In den Baugebieten sind für Hauptgebäude nur Sattel-
oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20 Grad
und 45 Grad zulässig. Flach geneigte Dächer und Flach
dächer können nur ausnahmsweise zugelassen werden,
wenn durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungs-
ziele nach §172 BauGB nicht beeinträchtigt werden.

7.Bei der Ausbildung der Dächer darf die Höhe des

Drempels, das heißt der Abstand zwischen der Oberkante
des Dachgeschossfußbodens und der Schnittlinie der
Dienstag, den 5. Juli 2016 263
HmbGVBl. Nr. 27
Außenfläche der Wand mit der Unterkante der Dachhaut,
0,5m nicht überschreiten.
8. Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert der
jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.
9.Bei Putzbauten sind für die Fassadengestaltung helle
Farbtöne zu verwenden. Bei einer Verblendung mit Vor-
mauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.
10.Aufgeständerte Gebäude und aufgeständerte Terrassen
sowie Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die
zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind
gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzu-
setzen, dass das Erscheinungsbild als Sockelzone optisch
wirksam wird.
11. Stützmauern sind an ihren sichtbaren Seiten mit Feld
steinen oder behauenen Findlingen herzustellen.
12. Die Errichtung von Flutschutzmauern ist nur zulässig,
wenn der Flutschutz nicht am Gebäude umgesetzt werden
kann. Sie sind an den sichtbaren Seiten mit Feldsteinen
oder behauenen Findlingen herzustellen. Sofern Flut-
schutzmauern eine Höhe von 1,2m, gemessen vom jeweils
angrenzenden öffentlichen Weg, überschreiten, ist die
Flutschutzanlage in der Höhe gestaffelt anzulegen. Die
entsprechenden Stufen müssen eine Mindesttiefe von
1,5
m aufweisen, die Flächen sind mit standortgerechten
Pflanzen zu begrünen.
13. Für an öffentliche Wege angrenzende Einfriedungen sind
nur Hecken oder durchbrochene Zäune aus vorwiegend
senkrechten Stäben bis zu einer Höhe von 1,2m, gemessen
vom jeweils angrenzenden öffentlichen Weg, zulässig.
14. Öffentliche und private Fußwege und Treppen sind an
ihren sichtbaren Seiten mit kleinformatigen Feldsteinen,
Natursteinpflaster oder Gelbklinkern herzustellen.
15. Für die festgesetzten Baum-, Hecken- und Strauchanpflan-
zungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze
zu verwenden. Bei Abgang sind an gleicher Stelle gleich
artige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeauf
höhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festge-
setzter Bäume unzulässig.
16. Stellplätze sind mit Hecken oder dichtwachsenden Gehöl-
zen einzufassen. Außenwände von Garagen sowie Stützen
von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletter-
pflanzen zu begrünen.
17. In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie eben
erdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.
18.Das Niederschlagwasser ist vor Ort flächenhaft über
belebte Bodenzonen zu versickern.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 21. Juni 2016.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 5. Juli 2016
264 HmbGVBl. Nr. 27
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rahlstedt 129
für das Gebiet südlich Schierenberg, westlich Saseler Straße
(Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
Das Plan
gebiet wird wie folgt begrenzt:
Schierenberg ­ Saseler Straße ­ Südostgrenze des Flurstücks
129, über das Flurstück 5687, Südgrenzen der Flur
stücke 5687
und 5684, Ostgrenzen der Flurstücke 4402 und 4403, über die
Flurstücke 4403 und 4401 und Westgrenzen der Flurstücke
4401 und 4400 der Gemarkung Meiendorf.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
im Durchführungsvertrag nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Bau-
gesetzbuchs bestimmten Frist durchgeführt wurde oder
weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach §12
Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb der
genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhabenträger
keine Ansprüche bei Aufhebung des Planes geltend gemacht
werden. Wird diese Verordnung aus anderen als den in
Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann unter den in
den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Voraus-
setzungen Entschädigung verlangt werden. Wenn die in
den §§
39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die

Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent
schä
digungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver-
mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich
sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind innerhalb
des Vorhabengebiets nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durch-
führungsvertrag verpflichtet.
2. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
3. In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe und Tank-
stellen unzulässig.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rahlstedt 129
Vom 21. Juni 2016
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722, 1731), in Verbindung mit §
3 Absatz 1 sowie §
5 Ab-
satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §
4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Ver-
bindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), §
81
Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), sowie §1, §2 Absatz 1
und §3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Dienstag, den 5. Juli 2016 265
HmbGVBl. Nr. 27
4. In den gewerblich geprägten Teilen der Mischgebiete sind
Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Wettbüros
und ähnliche Unternehmen im Sinne von §1 Absatz 2 des
Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember
2012 (HmbGVBl. S. 505), die der Aufstellung von Spiel
geräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen und
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstel-
lungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter aus-
gerichtet ist, unzulässig. In den übrigen Teilen der Misch-
gebiete werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten aus-
geschlossen.
5. Auf der mit ,,(A)“ bezeichneten Fläche des Mischgebiets
ist der dort vorhandene Tischlereibetrieb zulässig. Ände-
rungen und Erneuerungen der betrieblichen Anlagen kön-
nen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch geeig-
nete Maßnahmen und bauliche Vorkehrungen, wie zum
Beispiel Einhausungen, sichergestellt wird, dass sich die
vom Betrieb ausgehenden Emissionen nicht erhöhen.
6 In den allgemeinen Wohngebieten und in dem mit ,,MI 1″
bezeichneten Mischgebiet sind Staffelgeschosse unzuläs-
sig.
7. In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in
Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der
Baugrenzen zulässig. Für Tiefgaragen und deren Zufahr-
ten kann die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,8 in dem mit ,,WA1″ und bis zu
einer Grundflächenzahl von 0,7 in dem mit ,,WA
2″
bezeichneten Wohngebiet überschritten werden.
8. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone um
bis zu 1,5
m, durch Wintergärten um bis zu 1,75
m sowie
durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3m, kann zugelas-
sen werden.
9.Das festgesetzte Gehrecht auf dem Flurstück 4402 der
Gemarkung Meiendorf umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeich-
nete Fläche dem allgemeinen Fußgängerverkehr als Geh-
weg zur Verfügung gestellt wird.
10. Einseitig zu den mit ,,(B)“ gekennzeichneten Gebäudesei-
ten ausgerichtete Wohnungen sind unzulässig. Zu den mit
,,(C)“ gekennzeichneten Gebäudeseiten ausgerichtete
offene Außenwohnbereiche (zum Beispiel Balkone, Log-
gien, Terrassen) sind unzulässig. An den mit ,,(C)“ gekenn-
zeichneten Gebäudeseiten sind entweder vor den Aufent-
haltsräumen verglaste Vorbauten wie zum Beispiel Dop-
pelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste
Laubengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maß-
nahmen vorzusehen oder in den Aufenthaltsräumen durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Bei-
spiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleich-
bare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese bauli-
chen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen
ein lnnenraumpegel von 40 dB(A) während der Tagzeit
und 30 dB(A) während der Nachtzeit bei teilgeöffneten
Fenstern nicht überschritten wird.
11. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerun-
gen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.
12. Für festgesetzte Anpflanzungen und für Ersatzpflanzun-
gen von Bäumen, Sträuchern und Hecken sind standort
gerechte, einheimische Laubgehölzarten zu verwenden
und dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen können zugelassen
werden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindes-
tens 18
cm, in 1
m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu
begrünen. Sträucher und Heckenpflanzen müssen mindes-
tens folgende Qualität aufweisen: Zweimal verpflanzt,
Höhe mindestens 60cm.
13. Auf der mit ,,(D)“ bezeichneten Fläche für die Erhaltung
und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind
Lücken mit Bäumen und Sträuchern so zu schließen, dass
der Charakter und Aufbau des dichtwachsenden, gestuften
Schutzgrüns wieder hergestellt und dauerhaft erhalten
wird.
14. Auf der mit ,,(E)“ bezeichneten Fläche für die Erhaltung
und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind
Lücken mit Bäumen und Sträuchern so zu schließen sowie
Wall-Aufsetzarbeiten so durchzuführen, dass der Charak-
ter und Aufbau eines Knicks erhalten bleibt.
15. Für festgesetzte Einzelbäume sowie auf den Flächen für
die Erhaltung und zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern sind bei Abgang gleichwertige Ersatzpflanzun-
gen vorzunehmen.
16. In den allgemeinen Wohngebieten und in den Mischgebie-
ten ist für je angefangene 250
m² der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche, einschließlich der zu begrünenden
unterbauten Flächen, ein kleinkroniger Baum oder für je
angefangene 500m² mindestens ein großkroniger Baum zu
pflanzen.
17.In den Baugebieten sind an Straßenverkehrsflächen
angrenzende Einfriedigungen nur in Form von Hecken
oder durchbrochenen Zäunen in Verbindung mit Hecken
zulässig.
18. In den allgemeinen Wohngebieten und in dem mit ,,MI 1″
bezeichneten Mischgebiet sind Standplätze für Abfall
behälter außerhalb von Gebäuden mit Sträuchern oder
Hecken einzugrünen.
19. In den allgemeinen Wohngebieten und in dem mit ,,MI 1″
bezeichneten Mischgebiet sind die Dachflächen von
Gebäuden und Carports mit einem mindestens 8cm star-
ken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen für erfor-
derliche befestigte Flächen und anderweitige Nutzungen
können zugelassen werden.
20. Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit einem mindestens
50
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu ver
sehen und dauerhaft zu begrünen. Ausnahmen für erfor-
derliche befestigte Flächen können zugelassen werden.
Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer
Fläche von mindestens 12
m² je Baum die Schichtstärke
des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1
m
betragen. Tiefgaragenzufahrten sind baulich einzufassen
oder mit Rankgerüsten oder Pergolen zu überstellen und
mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.
21.Auf den privaten Grundstücksflächen sind ebenerdige,
nicht überdachte Stellplätze in wasser- und luftdurchlässi-
gem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -auf-
stellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegeta
tionsfähigem Aufbau (Schotterrasen) herzustellen.
22. Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maß-
nahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegeta
tionsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise
von Staunässe führen, sind unzulässig.
23. Auf der mit ,,(F)“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist eine mindestens 250
m² große
Hochstaudenflur herzustellen. Die Fläche ist allseitig ein-
zuzäunen und zu dem mit ,,MI 1″ bezeichneten Mischge-
Dienstag, den 5. Juli 2016
266 HmbGVBl. Nr. 27
biet zusätzlich mit einer vorgelagerten, dichtwachsenden
zweireihigen Strauchhecke abzupflanzen.
24. Auf den mit ,,(G)“ bezeichneten Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist jeweils eine dichtwachsende
zweireihige Strauchhecke aus dornenbewehrten Arten
anzupflanzen und auf der Südseite einzuzäunen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 21. Juni 2016.
Das Bezrksamt Wandsbek
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Sachsentor ­
vom Mohnhof bis zum Serrahn II“
Vom 28. Juni 2016
Auf Grund von §
3 und §
8 Absatz 1 des Gesetzes zur

Stärkung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbe
zentren (GSED) vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 525),
zuletzt geändert am 1. Oktober 2013 (HmbGVBl. S. 424), wird
verordnet:
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein-
zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich-
tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§2
Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, den Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort
Sachsentor zwischen Mohnhof und Serrahn weiter zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind insbesondere vor
gesehen:
a) Zusätzliche Quartiersreinigung, Grünpflege und Winter-
dienst, Graffiti-Entfernung, Einsatz eines Sicherheitsdiens-
tes;
b) Betrieb der vorhandenen Weihnachtsbeleuchtung;
c) Fortführung des Quartiersmanagements.
§3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die Bergedorf Projekt GmbH.
§4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §7 Absatz 2 GSED, der die Ober-
grenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschließlich einer Verwaltungspauschale
nach §5 433.290 Euro.
§5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali-
ger Pauschalbetrag in Höhe von 4.332,90 Euro festgesetzt.
§6
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. Juni 2016.
Dienstag, den 5. Juli 2016 267
HmbGVBl. Nr. 27

Gebietsabgrenzung
Innovationsbereich
Sachsentor
­
vom
Mohnhof
bis
zum
Serrahn
II
Maßstab
1:2000
Anhang 1
Dienstag, den 5. Juli 2016
268 HmbGVBl. Nr. 27
1
Alte Holstenstraße 65, 67,
Ernst-Mantius-Straße 2 224
2 Alte Holstenstraße 69, Ernst-Mantius-Straße 4 225
3 Alte Holstenstraße 75 1690
4 Sachsentor 1, Bergedorfer Schloßstraße 517
5 Bergedorfer Schloßstraße 3, 3a, 5, 7 516
6 Sachsentor 3 518
7 Sachsentor 5 519
8 Sachsentor 7 520
9 Sachsentor 9 521
10 Sachsentor 11, Bergedorfer Schloßstraße 9 522
11 Sachsentor 13, Kaiser-Wilhelm-Platz 523
12Kaiser-Wilhelm-Platz 1,
Bergedorfer Schloßstraße 2266
13 Sachsentor 15, Kaiser-Wilhelm-Platz 558
14 Sachsentor 17 2836
15 Sachsentor 19, Bergedorfer Schloßstraße 561
16 Sachsentor 21, Bergedorfer Schloßstraße 15 563
17
Bergedorfer Schloßstraße 13,
Kaiser-Wilhelm-Platz559
18 Sachsentor 23, 25, Bergedorfer Schloßstraße 565
19 Sachsentor 27, Bergedorfer Schloßstraße 567
20 Sachsentor 29, 31, Bergedorfer Schloßstraße 17 569
21 Sachsentor 33, Bergedorfer Schloßstraße 572
22
Sachsentor ohne Nummer,
Bergedorfer Schloßstraße 576
23 Sachsentor ohne Nummer 580
24 Sachsentor 33, Bergedorfer Schloßstraße 581
25 Sachsentor 47, Bergedorfer Schloßstraße 5232
26 Sachsentor 49, Bergedorfer Schloßstraße 584
27 Sachsentor 53, Bergedorfer Schloßstraße 27 541
28
Bergedorfer Schloßstraße 29, 31,
Sachsentor 55, 57 4535
29
Sachsentor 61, südwestlich Bergedorfer
Schloßstraße 31a 7323, 7322
30 Sachsentor 63, Bergedorfer Schloßstraße 31a 7321
31 nordöstlich Sachsentor 61 7324
32 Sachsentor 65 547
33 Sachsentor 67, Bergedorfer Schloßstraße 5156
34 Sachsentor 69 5153
35 nördlich Sachsentor 69 5722

Bergedorfer Schloßstraße 33,
Chrysanderstraße 15 (teilweise) 6804
36 Sachsentor 71 6790
37 Sachsentor 73 550
38 Sachsentor 75, Chrysanderstraße 1, 11 6721
Chrysanderstraße 3, 5 555
39 Mohnhof 4, Chrysanderstraße 600
40 Mohnhof 6 1912
41 Mohnhof 8 440
42 Mohnhof 10, Chrysanderstraße (teilweise) 1995
43 Mohnhof 12, Reeperstieg (teilweise) 1994
44 Bergedorfer Schloßstraße 18 5562
Bergedorfer Schloßstraße 16 5993
Bergedorfer Schloßstraße zwischen 16 und 18 6711
vor Bergedorfer Schloßstraße 16 6939
45 Bergedorfer Schloßstraße 12 5992
46 Bergedorfer Schloßstraße 10, Vinhagenweg 4936
47
hinter Bergedorfer Schloßstraße 10/
Vinhagenweg 4937
48
Alte Holstenstraße 62, Weidenbaumsweg,
Serrahnstraße218
49 Alte Holstenstraße 64, Serrahnstraße 478, 7092
50 Alte Holstenstraße neben Hausnummer 64 830
51 Alte Holstenstraße 66, 68 4495
52 Alte Holstenstraße neben Hausnummer 66 4494
53 Alte Holstenstraße 70 480
54 Alte Holstenstraße 72, 74 5781
55 Alte Holstenstraße 76 5860
56 Alte Holstenstraße 78 485
57 Alte Holstenstraße 80 487
Alte Holstenstraße 82 488
58 Alte Holstenstraße 84, 84a, 84b 489
59 Johann-Adolf-Hasse-Platz 2, Kupferhof 490
60 Vierlandenstraße 2, 4, 6, Kupferhof 632
61 Kupferhof 1 4548
62 Kupferhof, westlich Kupferhof 1 4547
63 Sachsentor 2, Vierlandenstraße 639
64 westlich Sachsentor 2, Vierlandenstraße 7185
65 Sachsentor 6 5055
66 Sachsentor 8 5007
67 Sachsentor 10 642
68 Sachsentor 12, 14, Wiebekingweg 5, 7 (teilweise) 643
69 Sachsentor 16, Bergedorfer Markt 1 645
70 Bergedorfer Markt 2 646
71 Bergedorfer Markt 3, Wiebekingweg 9 647
72 Bergedorfer Markt 4, Wiebekingweg 648
73
Bergedorfer Markt 5, Hinterm Graben 9,
Wiebekingweg4073
74
Sachsentor 22, Bergedorfer Markt,
Hinterm Graben 664
75 Sachsentor 24 665
76 Sachsentor 26 666
Anhang 2
Der Innovationsbereich ,,Sachsentor ­ vom Mohnhof bis zum Serrahn II“
umfasst folgende Grundstücke (ohne Straßenverkehrsflächen)
Lfd. Flurstücks-
Nr. Straße und Hausnummer nummer
Lfd. Flurstücks-
Nr. Straße und Hausnummer nummer
Dienstag, den 5. Juli 2016 269
HmbGVBl. Nr. 27
77 Sachsentor 28, Hinterm Graben 667
78 Sachsentor 30 668
79 Sachsentor 32, Hinterm Graben 15 4490
Hinterm Graben 21 2510
80 Sachsentor 34, Hinterm Graben 670
81 Sachsentor 36, Hinterm Graben 4391
82 Hinterm Graben 27 4244
83 Hinterm Graben 29 4365
84 Hinterm Graben 31, 33 4330
85 Hinterm Graben 35, Hude 4358
86 Sachsentor 38 4382
87 Hinterm Graben 4247
88 Sachsentor 40 4329
89 Sachsentor 4257
Sachsentor 42, Hude 766
90 Hude 2 4390
91 Hude 4 4359
92 Hude 1, Hinterm Graben 848
93 Sachsentor 44, Hude 2434
94 Sachsentor 46 850
95 Sachsentor 48 851
96 Sachsentor 50, Hinterm Graben 852
97 Sachsentor 52, 52a, 52b, Hinterm Graben 4949
98 Sachsentor 54, 54a 928
99
Sachsentor 58, Hinterm Graben 37,
Bergedorfer Straße, Mohnhof 4428
Bergedorfer Straße, Hinterm Graben 6770
100 Mohnhof 3, Bergedorfer Straße 4493
101 Mohnhof 5, Bergedorfer Straße 2180
102 nordwestlich Hude 2 4263
Gemarkung Bergedorf, Bezirk Bergedorf
Lfd. Flurstücks-
Nr. Straße und Hausnummer nummer
Lfd. Flurstücks-
Nr. Straße und Hausnummer nummer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zur Änderung des NDR-Digitalradio-Staatsvertrags
(NDR-Digitalradio-Änderungs-StV)
Vom 29. Juni 2016
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zur Ände-
rung des NDR-Digitalradio-Staatsvertrags vom 22. Juni 2016
(HmbGVBl. S. 246) wird bekannt gemacht, dass der Staats
vertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 am 1. Juli 2016 in Kraft
tritt.
Hamburg, den 29. Juni 2016.
Die Senatskanzlei
Dienstag, den 5. Juli 2016
270 HmbGVBl. Nr. 27
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zur Änderung des Staatsvertrags zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg
und dem Land Mecklenburg-Vorpommern
über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts
Vom 1. Juli 2016
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zur Ände-
rung des Staatsvertrags zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die
Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts vom 23. Mai
2016 (HmbGVBl. S. 220) wird bekannt gemacht, dass der
Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 am 1. Juli 2016 in Kraft
getreten ist.
Hamburg, den 1. Juli 2016.
Die Senatskanzlei
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).