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Zweiundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel

Seite 223

Vierundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg

Seite 224

Vierundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord

Seite 225

Sechste Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen
221-1-3

Seite 226

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Hamburger Justiz
300-11

Seite 227

Verordnung zum Schutz vor Sturmfluten im Gebiet des Grasbrooks (Flutschutzverordnung-Grasbrook)
neu: 753-1-17

Seite 229

Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Akademie der Polizei Hamburg
221-14-2

Seite 234

FREITAG, DEN 11. SEPTEMBER
223
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 27 2026
Tag I n h a l t Seite
19. 8. 2026 Zweiundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223
24. 8. 2026 Vierundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224
25. 8. 2026 Vierundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225
27. 8. 2026 Sechste Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen 226
221-1-3
31. 8. 2026 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Hamburger
Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227
300-11
1. 9. 2026 Verordnung zum Schutz vor Sturmfluten im Gebiet des Grasbrooks (Flutschutzverordnung-Grasbrook) 229
neu: 753-1-17
1. 9. 2026 Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Akademie der Polizei Hamburg . . . . . . 234
221-14-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsöffnung am 27. September 2026
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 27. September
2026, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. „Eppendorfer Baum – Ein Tag für alle Generationen“,
2. „Stadtteilfest Frohmestraße“ mit Kunst- und Infomeile,
3. „Tag der Retter“ bei Möbel Höffner,
4. „Kinder, Jugend und Familie“ bei IKEA-HamburgSchnelsen und
5. „Bauernmarkt und Weinfest“ – AG Tibarg e.V.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Eppendorfer Baum 1 bis 13 und 4 bis 20,
Klosterstern 2 bis 6, Jungfrauenthal 3 und Hochallee 128,
2. Nummer 2 auf Frohmestraße 1 bis 63 und 6 bis 64,
Zweiundfünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 19. August 2026
Auf Grund von §8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
Freitag, den 11. September 2026
224 HmbGVBl. Nr. 27
§1
Sonntagsöffnung am 27. September 2026
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 27. September
2026, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Veranstaltung „Harburg hat Platz für Familien“ geöffnet sein.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Verkaufsstellen Am Wall 1, Harburger Ring 8 bis 10, Hölertwiete 6, Knoopstraße 5, Lüneburger Straße 9, 16, 23, 34, 39, 45
und 48, Rieckhoffstraße 8 bis 10, Sand 27 bis 31 und 35 sowie
Buxtehuder Straße 62, Großmoorbogen 9, 13a, 17 bis 19 und
Hannoversche Straße 86 beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Vierundfünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 24. August 2026
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
Hamburg, den 24. August 2026.
Das Bezirksamt Harburg
3. Nummer 3 auf Holsteiner Chaussee 130,
4. Nummer 4 auf Wunderbrunnen 1,
5. Nummer 5 auf Tibarg, Paul-Sorge-Straße 5, Wendlohstraße 13 sowie Zum Markt 1
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 19. August 2026.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Freitag, den 11. September 2026 225
HmbGVBl. Nr. 27
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Nord
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 27. September
2026, aus Anlass der Veranstaltung „Eppendorfer Baum – Ein
Tag für alle Generationen“ in Verbindung mit der Veranstaltung „Das kleine Notting Hill Hamburgs – Ein Tag für
Gesundheit, Kultur, Familie und Nachbarschaft“ in der Zeit
von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf
Eppendorfer Baum 27 bis 31, Eppendorfer Weg 251 bis 285,
Lehmweg 1 bis 57, Hegestraße 3 bis 33, Klosterallee 67 bis 104
sowie Löwenstraße 1 bis 4 beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Vierundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord
Vom 25. August 2026
Auf Grund von §8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
Hamburg, den 25. August 2026.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 11. September 2026
226 HmbGVBl. Nr. 27
Einziger Paragraph
Die Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger
Hochschulen vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 497),
zuletzt geändert am 19. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 349), wird wie
folgt geändert:
1. §4 wird wie folgt geändert:
1.1 Der bisherige Text wird Absatz 1 und in seiner Nummer 1
wird hinter der Textstelle „Seminare,“ die Textstelle
„Lehrprojekte, Fachlabore,“ eingefügt.
1.2 Es werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:
„(2) Vollständig oder überwiegend digital gestützt angebotene Lehrveranstaltungen (digitale Lehre) werden auf die
Lehrverpflichtung in derselben Höhe angerechnet wie
Präsenzveranstaltungen, wenn für sie einschließlich der
Vor- und Nachbereitungszeit ein vergleichbarer zeitlicher
Aufwand besteht. Die Anrechnung setzt voraus, dass die
Lehrveranstaltung während ihrer Durchführung von der
Lehrperson aktiv betreut wird. Eine aktive Betreuung ist
insbesondere gegeben, wenn die Lehrperson die Lehrveranstaltung in direkter Übertragung abhält oder eine Aufzeichnung zur zeitversetzten Verwendung erstmalig
erfolgt, die Lehrperson mit den Studierenden während
oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der
Zurverfügungstellung der Lehrveranstaltung in fachlichen Austausch tritt, oder eine neue Aufbereitung der
Lehrveranstaltung durch die Lehrperson erfolgt. Die
Hochschulen können für bestimmte Lehrveranstaltungen
die Durchführung als Präsenzveranstaltung festlegen. Der
anrechenbare Anteil der digitalen Lehre auf die Lehrverpflichtung der Lehrpersonen kann durch die Hochschule
begrenzt werden.
(3) Soweit Lehrveranstaltungen nach Absatz 1 sowohl wissenschaftliche als auch künstlerische Elemente beinhalten,
nehmen die künstlerischen Hochschulen die Zuordnung
der Lehrveranstaltungen zu den Anrechnungsfaktoren im
Rahmen des Absatzes 1 entsprechend anteilig vor.“
2. §5 wird wie folgt geändert:
2.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.
2.2 Es werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:
„(2) Eine interdisziplinäre oder fachübergreifende Lehrveranstaltung mit mehreren Lehrpersonen kann abweichend von Absatz 1 bis zu drei Lehrpersonen voll angerechnet werden; diese Lehrveranstaltung ist im Vorfeld
der Hochschule oder dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf anzuzeigen und muss durch die Hochschule oder das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf genehmigt werden.
(3) Das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf kann
auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen für einzelne
Lehrstunden eine volle Anrechnung für mehr als drei
Lehrpersonen genehmigen.“
3. §5a wird aufgehoben.
4. §7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Ist sichergestellt, dass die in §3 Satz 1 genannten
Lehrveranstaltungen in einem Fach angeboten werden,
kann die Betreuungstätigkeit nach Absatz 1 bei der einzelnen Lehrperson bis zu einem Umfang von 4 Lehrveranstaltungsstunden angerechnet werden. Dies gilt mit der
Maßgabe, dass solche Betreuungstätigkeiten im Durchschnitt der Lehrpersonen einer Lehreinheit, bei der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg im
Durchschnitt aller Lehrpersonen, nur bis zu einem
Umfang von 2 Lehrveranstaltungsstunden angerechnet
werden.“
5. In §17 Absatz 1 wird die Textstelle „Online Veranstaltungen nach §5a“ durch die Textstelle „innovativen Lehrkonzepten und -formaten“ ersetzt.
6. §20 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
6.2 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle „Online-Veranstaltungen (§5a)“ durch die Textstelle „Lehrveranstaltungen
nach §4 Absatz 2“ ersetzt.
Sechste Verordnung
zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung
für die Hamburger Hochschulen
Vom 27. August 2026
Auf Grund von §34 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt
geändert am 19. Februar 2025 (HmbGVBl. S. 241), und §1
Nummer 1 der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt
geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 434), wird verordnet:
Hamburg, den 27. August 2026.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Freitag, den 11. September 2026 227
HmbGVBl. Nr. 27
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die elektronische Aktenführung in der Hamburger Justiz
Vom 30. August 2026
Auf Grund von
– §298a Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 2005 I S. 3205, 2006 I
S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert am 22. Dezember
2025 (BGBl. I Nr. 349 S. 1), in Verbindung mit Nummer 1
der Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung und elektronischer Rechtsverkehr bei den Gerichten vom 12. Mai 2026 (HmbGVBl. S. 145),
– §32 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung
vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt geändert
am 20. März 2026 (BGBl. I Nr. 95 S. 1, 5), in Verbindung mit
Nummer 1 der Weiterübertragungsverordnung-elektronischeAktenführungStrafjustizvom12.Mai2026(HmbGVBl.
S. 145, 146),
– §110a Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom
16. März 1976 (BGBl. 1976 I S. 581, 2088, 1977 I S. 436),
zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349
S. 1, 10), in Verbindung mit Nummer 2 der Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung Strafjustiz,
– §81 Absatz 4 Sätze 1, 2 und 5, §135 Absatz 2 Satz 2 und §140
Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchordnung in der Fassung vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt geändert am 25. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 63 S. 1, 6), sowie §96 Absatz 3 Satz 3
und §101 Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung
vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 115), zuletzt geändert am
24. April 2025 (BGBl. I Nr. 122 S. 1), in Verbindung
mit Nummern 3, 8, 9 und 10 des Einzigen Paragraphen
der Weiterübertragungsverordnung-Grundbuchwesen vom
21. März 1995 (HmbGVBl. S. 65,), zuletzt geändert am
23. März 2021 (HmbGVBl. S. 158, 159),
– §89 Absatz 4 Sätze 1, 2 und 5 und §94 Absatz 2 Satz 2 und
Absatz 5 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geändert am 18. Juni
2026 (BGBl. I Nr. 184 S. 1, 8), in Verbindung mit §140
Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchordnung, sowie §73i Satz 1
in Verbindung mit §73c Absatz 3 Satz 3 der Verordnung zur
Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung
vom 30. November 1994 (BGBl. 1994 I S. 3632, 1995 I
S. 249), zuletzt geändert am 18. Juni 2026 (BGBl. I Nr. 184
S. 1, 9), in Verbindung mit Nummern 3, 6, 7 und 9 des Einzigen Paragraphen der WeiterübertragungsverordnungSchiffsregister vom 22. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 194),
zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523,
527),
– §14 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 2. Juli 2026 (BGBl. I
Nr. 198 S. 1, 5), in Verbindung mit Nummer 2 der Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung und
elektronischer Rechtsverkehr bei den Gerichten,
– §77b Absatz 1, Absatz 3 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung
vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1538), zuletzt geändert am
10. Februar 2026 (BGBl. I Nr. 39 S. 1, 3), in Verbindung mit
Nummer 4 der Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung Strafjustiz,
– §46e Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 854, 1036), zuletzt geändert am 27. April 2026 (BGBl. I Nr. 119 S. 1, 7), in Verbindung mit Nummer 4 der Weiterübertragungsverordnung Freitag, den 11. September 2026
228 HmbGVBl. Nr. 27
elektronische Aktenführung und elektronischer Rechts­verkehr bei den Gerichten,
– §65b Absatz 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2536), zuletzt
geändert am 9. April 2026 (BGBl. I Nr. 98 S. 1, 14), in Verbindung mit Nummer 5 der Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung und elektronischer
Rechtsverkehr bei den Gerichten,
– §55b Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in
der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt
geändert am 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111 S. 1, 39), in
Verbindung mit Nummer 6 der Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung und elektronischer
Rechtsverkehr bei den Gerichten,
– §52b Absatz 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung in der
Fassung vom 28. März 2001 (BGBl. 2001 I S. 443, 2262, 2002
I S. 679), zuletzt geändert am 29. Juni 2026 (BGBl. I Nr. 197
S. 1, 20), in Verbindung mit Nummer 7 der Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung und elektronischer Rechtsverkehr bei den Gerichten,
– §110a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),
zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349
S. 1, 13), in Verbindung mit Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung Strafjustiz,
– §3a Absatz 1 des Hinterlegungsgesetzes vom 25. November
2010 (HmbGVBl. S. 614), zuletzt geändert am 19. November
2024 (HmbGVBl. S. 575, 580), in Verbindung mit Nummer
9 der Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung und elektronischer Rechtsverkehr bei den Gerichten,
wird verordnet:
Die Verordnung über die elektronische Aktenführung in
der Hamburger Justiz vom 11. November 2025 (HmbGVBl.
S. 604), geändert am 12. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 79, 80),
wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Soweit sich die Pflicht zur Führung elektronischer
Akten nicht aufgrund gesetzlicher Vorgaben ergibt, werden die Akten nach Maßgabe der folgenden Absätze
elektronisch geführt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Textstelle „ab dem 21. April 2021“
gestrichen.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1, 6 und 7 wird jeweils die Textstelle
„Anlage 3“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
bb) In Satz 7 wird die Textstelle „§5“ durch die Textstelle „§4“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Akten, die vor diesem Zeitpunkt angelegt wurden,
werden im Ganzen als Papierakten weitergeführt.“
e) Hinter Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
„(5) Beim Landgericht Hamburg werden die für Verfahren nach §78a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzulegenden Hefte ab dem 8. Oktober 2025 unbeschadet der Form der Hauptakte elektronisch geführt.“
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
2. §3 wird aufgehoben.
3. Der bisherige §4 wird §3 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Strukturierte maschinenlesbare Datensätze werden als
Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert.“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl
elektronische als auch in Papierform beibehaltene
Bestandteile, so muss jeder der Teile einen Hinweis auf
den jeweils anderen Teil enthalten. Liegen zu einer elektronisch geführten Akte Beiakten oder Akten oder
Aktenbände einer anderen Instanz in Papierform vor, so
muss die elektronische Akte einen Hinweis auf diese
enthalten.“
4. Der bisherige §5 wird §4 und wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 3 und in seinem Satz 3 wird die
Textstelle „§110c Satz 3“ durch die Textstelle „§110c
Satz 4“ ersetzt.
5. Die bisherigen §§6 und 7 werden §§5 und 6.
6. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
7. Anlage 3 wird Anlage.
Hamburg, den 30. August 2026.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Freitag, den 11. September 2026 229
HmbGVBl. Nr. 27
Erster Teil
Einleitende Vorschriften
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für den Schutz vor Sturmfluten
(Flutschutz) von Grundstücken und Gebäuden im Gebiet des
Stadtteils Grasbrook. Der Geltungsbereich ist im anliegenden
Lageplan dargestellt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, ihre Nebenanlagen und öffentliche Hochwasserschutzanlagen.
§2
Grundsatz, Entbehrlichkeit von Ausnahmen
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind Grundstücke und Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen,
insbesondere dem Wohnen, dienen, nach Maßgabe dieser Verordnung ausreichend vor Sturmfluten zu schützen.
(2) Ausnahmen im Einzelfall gemäß §63b Absatz 5 HWaG
vom Verbot gemäß §63b Absatz 1 HWaG sind entbehrlich,
soweit für die betreffenden Grundstücke und Gebäude die
Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.
§3
Begriffsbestimmungen
(1) Flutschutzanlagen sind sämtliche Bestandteile eines
Grundstückes oder Gebäudes, die nach Maßgabe des §10 dazu
erforderlich oder bestimmt sind, dieses und seine Nutzung vor
Sturmfluten zu schützen, ohne Hochwasserschutzanlage im
Sinne des §3a HWaG zu sein.
(2) Hoch liegende Flächen sind solche Flächen, die den
Anforderungen gemäß §11 insbesondere an Mindesthöhe und
Beschaffenheit entsprechen und deshalb auch bei Sturmfluten
benutzbar sind.
(3) Sonstige Flächen sind alle Flächen außerhalb von
Gebäuden, die nicht den Anforderungen gemäß §11 an hoch
liegende Flächen entsprechen.
(4) Flutschutzgemeinschaften sind privatrechtliche Zusammenschlüsse der gemäß §4 Absatz 1 verantwortlichen Personen mit dem Zweck der gemeinsamen Sicherung mehrerer
Grundstücke und ihrer Nutzung vor Sturmfluten.
(5) Sturmflutgefährdete Zeit ist die Zeit vom 15. September
bis zum Ablauf des 31. März.
§4
Verantwortliche Personen
(1) Verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen
dieser Verordnung sind die Eigentümerinnen und Eigentümer
der Grundstücke beziehungsweise deren Erbbauberechtigte
und die Eigentümerinnen und Eigentümer der Gebäude,
soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird.
(2) Die Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung
vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am
18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), in der jeweils geltenden Fassung über die am Bau Beteiligten bleiben unberührt.
§5
Flutschutzgemeinschaften
(1) Zum Zweck der gemeinsamen Sicherung mehrerer
Grundstücke und ihrer Nutzung vor Sturmfluten können die
gemäß §4 Absatz 1 verantwortlichen Personen Flutschutzgemeinschaften als privatrechtliche Zusammenschlüsse bilden. Erstrecken sich Flutschutzanlagen dergestalt über mehrere Grundstücke, dass nur eine gemeinsame Sicherung möglich ist, oder sind mehrere Flutschutzanlagen auf unterschiedlichen Grundstücken durch Öffnungen miteinander verbunden, ist für diese Grundstücke eine Flutschutzgemeinschaft zu
gründen.
(2) Die Gründung von Flutschutzgemeinschaften ist der
zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind
Name und Sitz der Flutschutzgemeinschaft, die zugehörigen
Grundstücke (mit Angabe der Flurstücksbezeichnungen)
sowie Namen und Anschriften der vertretungsbefugten Personen mitzuteilen. Spätere Änderungen sind der zuständigen
Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Flutschutzgemeinschaften treten neben die gemäß §4
verantwortlichen Personen. Sie nehmen die Aufgaben der
laufenden Überwachung, der Unterhaltung und des Betriebs
nach den Vorschriften des Dritten Teils wahr. Die Aufgaben
der oder des Flutschutzbeauftragten bleiben unberührt.
§6
Flutschutzbeauftragte oder -beauftragter
(1) Für jedes Grundstück oder für mehrere Grundstücke,
die eine Flutschutzgemeinschaft bilden, haben die verantwortlichen Personen oder hat die Flutschutzgemeinschaft eine
sachkundige Person als Flutschutzbeauftragte oder -beauftragter sowie deren oder dessen Stellvertretung zu bestellen. Die
oder der Flutschutzbeauftragte und die Stellvertretung müssen
die sachlichen und rechtlichen Grundlagen des Sturmflutschutzes erfassen und die ihnen nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erfüllen. Die oder der Flutschutzbeauftragte
und die Stellvertretung ist der zuständigen Wasserbehörde zu
benennen.
(2) Die oder der Flutschutzbeauftragte berät die verantwortlichen Personen oder die Flutschutzgemeinschaft in
allen Angelegenheiten, die für den Flutschutz bedeutsam sein
­können.
Verordnung
zum Schutz vor Sturmfluten im Gebiet des Grasbrooks
(Flutschutzverordnung-Grasbrook)
Vom 1. September 2026
Auf Grund von §63b Absatz 6 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 18. November 2025
(HmbGVBl. S. 679, 680), wird verordnet:
Freitag, den 11. September 2026
230 HmbGVBl. Nr. 27
(3) Die oder der Flutschutzbeauftragte ist unbeschadet
weiterer Aufgaben nach dieser Verordnung insbesondere
berechtigt und verpflichtet,
1. die Einhaltung der Anforderungen an den Flutschutz
insbesondere im Ereignisfall vor Ort zu überwachen; sie
oder er hat den verantwortlichen Personen festgestellte
Mängel umgehend mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer
Beseitigung vorzuschlagen,
2. die verantwortlichen Personen sowie Nutzungsberechtigte
über die Gefahren von Sturmfluten aufzuklären und das
Gefahrenbewusstsein zu erhalten und
3. sich eigenverantwortlich über drohende Sturmfluten zu
informieren, insbesondere bei kritischen Wetterlagen.
(4) Die zuständige Wasserbehörde kann im Einzelfall die
Aufgaben der oder des Flutschutzbeauftragten näher regeln
oder erweitern, soweit der Flutschutz dies erfordert.
§7
Aufsicht, Ausnahmen und Befreiungen
(1) Die zuständige Wasserbehörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung, soweit nachfolgend
nichts Abweichendes geregelt wird. Die Zuständigkeit der
Bauaufsichtsbehörde bleibt davon unberührt; sie beteiligt die
zuständige Wasserbehörde, soweit Belange des Flutschutzes
betroffen sind.
(2) Zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen
dieser Verordnung kann die zuständige Wasserbehörde an
geeigneten Stellen die Kennzeichnung der Höhenlage verlangen.
(3) Die zuständige Wasserbehörde kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen zulassen und auf besonderen Antrag Befreiungen erteilen, wenn dadurch der Flutschutz
insgesamt nicht gefährdet wird und ein berechtigtes Interesse
die Ausnahme oder Befreiung erfordert. Über Ausnahmen und
Befreiungen von Anforderungen, die Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sind, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde unter Beteiligung der zuständigen Wasserbehörde.
§8
Verfahrensvorschriften
(1) Die Einhaltung der baulichen Anforderungen dieser
Verordnung werden im Baugenehmigungsverfahren unter
Beteiligung der zuständigen Wasserbehörde geprüft. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind entsprechend der Bauvorlagenverordnung vom 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653)
mit dem Bauantrag einzureichen.
(2) Ist ein Baugenehmigungsverfahren nicht vorgesehen
oder besteht im Baugenehmigungsverfahren eine eingeschränkte Prüfungspflicht für die Bauaufsichtsbehörde, bedürfen die Errichtung und Umgestaltung der Flutschutzanlagen
der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde. Die Vorschriften für das Baugenehmigungsverfahren
gelten entsprechend.
(3) Die erstmalige Nutzung von Gebäuden ist der zuständigen Wasserbehörde mit Datum spätestens sechs Wochen vor
deren Beginn anzuzeigen. Mit der Anzeige sind der zuständigen Wasserbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen:
1. mit Höhenangaben versehene Pläne des Grundstücks und
des fertiggestellten Gebäudes im Maßstab 1:200, in denen
die Flutschutzanlagen und die hoch liegenden Flächen
gemäß §11 mit ihren besonders gefährdeten Bestandteilen
wie Öffnungen und Rohrdurchführungen mit ihren Verschlüssen dargestellt und besonders gekennzeichnet sind,
2. der Unterhaltungsplan gemäß §16,
3. der Flutschutzplan gemäß §17.
Die zuständige Wasserbehörde kann den Beginn der Nutzung
innerhalb eines Monats untersagen, wenn dies aus Gründen
des Sturmflutschutzes erforderlich ist. Maßgeblich für den
Beginn der Fristen ist der Eingang der vollständigen Anzeige
bei der zuständigen Wasserbehörde. Nach anderen Vorschriften erforderliche Anzeigen bleiben hiervon unberührt.
(4) Sind nach Beginn der Nutzung von Gebäuden erfolgende bauliche Veränderungen an den Flutschutzanlagen
abgeschlossen, ist dies der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind aktualisierte Unterlagen gemäß
Absatz 3 Satz 2 beizufügen.
(5) Auf die Anzeigepflichten gemäß Absätze 3 und 4 ist in
der Baugenehmigung oder der Genehmigung gemäß Absatz 2
hinzuweisen.
Zweiter Teil
Bauvorschriften
§9
Verhältnis zum allgemeinen Baurecht
Soweit diese Verordnung keine abweichenden Anforderungen regelt, bleiben die allgemeinen baurechtlichen Vorschriften sowie darauf beruhende Rechtsvorschriften in der jeweils
geltenden Fassung unberührt.
§10
Flutschutzanlagen
(1) Flutschutzanlagen müssen so beschaffen sein, dass sie
ihren Zweck, vor Sturmfluten zu schützen, jederzeit wirksam
erfüllen können.
(2) Flutschutzanlagen müssen für sich oder zusammen mit
anderen Flutschutzanlagen oder hoch liegenden Flächen
gemäß §11 eine Schutzhöhe von wenigstens 9,70m über Normalhöhennull (NHN) dauerhaft gewährleisten (Mindesthöhe).
Wenn der Flutschutz dies erfordert, können im Einzelfall eine
größere Mindesthöhe oder andere Maßnahmen mit vergleichbarer Wirkung verlangt werden; dies gilt insbesondere für die
Wind und Wellen zugewandten Bereiche (Luvseiten).
(3) Die Fußbodenhöhe von Wohnungen und Räumen, in
denen übernachtet werden soll, darf nicht unterhalb der
Mindesthöhe gemäß Absatz 2 liegen.
(4) Öffnungen in Flutschutzanlagen unterhalb der Mindesthöhe gemäß Absatz 2 sind zu vermeiden; sie können
ausnahmsweise gemäß §7 Absatz 3 zugelassen werden. Die
Öffnungen sind mit flutsicheren Verschlüssen zu versehen;
Verschlüsse mit Motorantrieb müssen auch bei Ausfall des
Antriebs geschlossen werden können. Der Schließbereich ist
freizuhalten und darf insbesondere nicht als Abstell- oder
Lagerplatz genutzt werden.
(5) Flutschutzanlagen müssen so zugänglich sein, dass ihre
Überprüfung und die Aufrechterhaltung des Flutschutzes im
Fall einer Sturmflut jederzeit ohne Weiteres möglich sind.
(6) Während der sturmflutgefährdeten Zeit dürfen an den
Flutschutzanlagen keinerlei Arbeiten vorgenommen werden;
hiervon ausgenommen sind Notarbeiten, die zur Aufrechterhaltung der Funktion der Flutschutzanlagen unentbehrlich
sind und deshalb keinen Aufschub dulden. In begründeten
Fällen kann die zuständige Wasserbehörde Ausnahmen zulassen, wenn der Flutschutz gewährleistet bleibt.
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HmbGVBl. Nr. 27
§11
Hoch liegende Flächen
(1) Hoch liegende Flächen müssen dauerhaft eine Mindesthöhe von NHN + 9,70m über NHN aufweisen. Die Flächen
müssen so beschaffen sein, dass sie Sturmfluten bis zur Mindesthöhe nach Satz 1 schadlos überstehen können. Wenn der
Flutschutz dies erfordert, können im Einzelfall eine größere
Mindesthöhe oder andere Maßnahmen mit vergleichbarer
Wirkung verlangt werden; dies gilt insbesondere für die Wind
und Wellen zugewandten Bereiche (Luvseiten).
(2) Die Randbereiche hoch liegender Flächen müssen derart zugänglich sein, dass sie jederzeit auf ihre Flutsicherheit
hin überprüfbar sind.
(3) Während der sturmflutgefährdeten Zeit dürfen keinerlei Arbeiten vorgenommen werden, die die Flutsicherheit der
hoch liegenden Flächen beeinträchtigen können; hiervon ausgenommen sind Notarbeiten, die zur Aufrechterhaltung der
Funktion der hoch liegenden Flächen unentbehrlich sind und
deshalb keinen Aufschub dulden. In begründeten Fällen kann
die zuständige Wasserbehörde Ausnahmen zulassen.
§12
Leitungen
Leitungen sind so herzustellen und zu betreiben, dass sie
den Flutschutz nicht gefährden. Sie sind zu bündeln und insbesondere gegen Umläufigkeit, unterschiedliche Setzungen
und Korrosion zu sichern. Rohrleitungen, die unterhalb der
Rückstauebene liegen, müssen durch Schieber unterbrochen
werden können; dabei ist die Funktion von Abwassereinrichtungen auch für den Fall einer Sturmflut sicherzustellen.
§13
Wegeverbindungen, Fluchtwege von sonstigen Flächen
(1) Von jedem Gebäude und von jeder hoch liegenden
Fläche gemäß §11 aus sind jederzeit zugängliche Wegeverbindungen mit einer durchgehenden Mindesthöhe von NHN +
9,70m über NHN zu flutsicheren öffentlichen Wegen herzustellen, so dass die Gebäude und die flutsicheren hoch liegenden Flächen auch bei Sturmflut jederzeit erreicht und in
Bereiche, die durch die öffentliche Hochwasserschutzlinie
geschützt sind, verlassen werden können.
(2) Von sonstigen Flächen, die allgemein zugänglich sind,
sind jederzeit zugängliche Fluchtwege zu flutsicheren öffentlichen Wegen, auf hoch liegende Flächen gemäß §11 oder in
flutsichere Gebäude herzustellen und durch geeignete Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen. Auf die Gefahr bei
Sturmfluten ist auf den sonstigen Flächen hinzuweisen.
Dritter Teil
Betriebs- und Unterhaltungsvorschriften
§14
Allgemeines
(1) Flutschutzanlagen sind so zu betreiben und zu unterhalten, dass sie ihren Zweck, vor Sturmfluten zu schützen, jederzeit erfüllen können.
(2) Hoch liegende Flächen gemäß §11 einschließlich ihrer
Wegeverbindungen sind so zu betreiben und zu unterhalten,
dass sie Sturmfluten bis zur Mindesthöhe schadlos überstehen
können.
(3) Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Soweit erforderlich, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.
§15
Regelmäßige Überprüfungen
(1) Der bauliche Zustand und die Funktionsfähigkeit von
Flutschutzanlagen und von hoch liegenden Flächen gemäß
§11 sowie die funktionsfähige Verfügbarkeit notwendiger
Hilfsmittel für den Fall einer Sturmflut sind mindestens einmal jährlich innerhalb eines Monats vor Beginn der sturmflutgefährdeten Zeit von der oder dem Flutschutzbeauftragten zu
überprüfen. Der zuständigen Wasserbehörde ist die Teilnahme
an der Überprüfung zu ermöglichen.
(2) Insbesondere ist der ordnungsgemäße Zustand der
Dichtungen zu überprüfen; bei beweglichen Einrichtungen
und Verschlüssen sind Probeläufe durchzuführen.
(3) Über das Ergebnis der Überprüfung ist innerhalb von
zwei Wochen nach deren Abschluss ein Protokoll anzufertigen,
von dem der zuständigen Wasserbehörde unverzüglich eine
Abschrift zu übermitteln ist. Das Protokoll ist fünf Jahre lang
aufzubewahren.
§16
Unterhaltungsplan
(1) Für jedes Grundstück oder für Grundstücke, die zu
einer Flutschutzgemeinschaft gehören, ist ein Unterhaltungsplan zu erstellen. Der Unterhaltungsplan ist bei Änderungen
fortzuschreiben.
(2) Der Unterhaltungsplan muss die zu unterhaltenden
Anlagen und Einrichtungen einzeln unter Angabe ihrer
genauen Lage und Funktion sowie ihres Unterhaltungsbedarfs
nach Inhalt und Zeit ausweisen. Er muss die Flutschutzbeauftragte oder den Flutschutzbeauftragten mit Namen und
Anschrift benennen.
(3) Die oder der Flutschutzbeauftragte hat für die erstmalige Aufstellung und die Fortschreibung des Unterhaltungsplanes zu sorgen.
(4) Bei der zuständigen Wasserbehörde ist eine Abschrift
des Unterhaltungsplans und jeder Fortschreibung einzureichen. Sie kann Änderungen und Ergänzungen des Unterhaltungsplans verlangen, soweit der Flutschutz dies erfordert.
§17
Flutschutzplan
(1) Für jedes Grundstück oder für Grundstücke, die zu
einer Flutschutzgemeinschaft gehören, muss ein Flutschutzplan mit den erforderlichen Regelungen über die Organisation
und Aufgabenverteilung zur Aufrechterhaltung des Flutschutzes im Fall einer Sturmflut bestehen. Der Flutschutzplan
ist bei Änderungen fortzuschreiben.
(2) Der Flutschutzplan enthält insbesondere
1. allgemeine Informationen zur Hochwassergefahr auf dem
Grasbrook,
2. die Namen der oder des Flutschutzbeauftragten, ihrer oder
seiner Stellvertretung sowie der weiteren mit Aufgaben der
Aufrechterhaltung des Flutschutzes betrauten Personen mit
genauer Angabe ihrer Erreichbarkeit,
3. die Festlegung von Weisungsbefugnissen,
4. das Verfahren zur Alarmierung der mit der Aufrechterhaltung des Flutschutzes betrauten Personen,
Freitag, den 11. September 2026
232 HmbGVBl. Nr. 27
5. die Aufgaben der mit der Aufrechterhaltung des Flutschutzes betrauten Personen unter genauer Bezeichnung
der einzelnen Maßnahmen, wie Schließen von Verschlüssen
und Schiebern, Aus- und Einschaltung von Anlagen wie
Notstromaggregaten, Notbeleuchtung, Kontrolllauf der
Pumpen,
6. Regelungen über die Kommunikation im Fall einer Sturmflut, insbesondere bezüglich der Information und Warnung
der verantwortlichen Personen sowie Nutzungsberechtigten,
7. Angaben über Art, Umfang und Verwahrungsort zur Verfügung stehender Hilfsmittel mit Darstellung in einem
Grundriss,
8. Bezeichnungen der Flucht- und Rettungswege bis in die
hochwassergeschützten Bereiche mit Darstellung des
Rettungswegekonzepts in einem Lageplan,
9. Anweisungen für Erste Hilfe.
(3) Die oder der Flutschutzbeauftragte hat für die erstmalige Aufstellung und Fortschreibung des Flutschutzplans
zu sorgen.
(4) Der zuständigen Wasserbehörde ist eine Ausfertigung
des Flutschutzplans und jeder Fortschreibung einzureichen.
Sie kann Änderungen und Ergänzungen des Flutschutzplans
verlangen, soweit der Flutschutz dies erfordert.
(5) Die bzw. der Flutschutzbeauftragte hat sämtliche Nutzerinnen und Nutzer der Gebäude in ihrem bzw. seinem Verantwortungsbereich zu Beginn der sturmflutgefährdeten Zeit
über die speziellen Situationen und Gefahren im Falle einer
Sturmflut zu informieren.
(6) Der Flutschutzplan ist in seiner jeweiligen Fassung an
einem allgemein zugänglichen Ort in jedem Gebäude auf dem
Grundstück dauerhaft auszuhängen; besteht er für eine Flutschutzgemeinschaft, so ist er in jedem Gebäude auf den zur
Flutschutzgemeinschaft zugehörigen Grundstücken auszuhängen.
§18
Sturmflutfall
(1) Die oder der Flutschutzbeauftragte leitet und koordiniert die Aufrechterhaltung des Flutschutzes im Fall einer
Sturmflut nach Maßgabe des Flutschutzplans. Sie oder er hat
die dafür geeigneten und erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Diesen Anordnungen ist Folge zu leisten.
(2) Die oder der Flutschutzbeauftragte hat die erforderlichen Meldungen an die zuständigen Behörden zu veranlassen; insbesondere bei Gefahren für Personen ist unverzüglich
die zuständige Katastrophenschutzbehörde zu informieren.
§19
Übung
(1) Die oder der Flutschutzbeauftragte und ihre oder seine
Stellvertretung haben mit den weiteren, mit Aufgaben der Aufrechterhaltung des Flutschutzes betrauten Personen für ihren
Verantwortungsbereich jährlich eine Übung durchzuführen,
bei welcher der Eintritt einer Sturmflut anzunehmen ist.
(2) Bei der Übung ist der Flutschutzplan auf seine Eignung
zu überprüfen. Die mit Aufgaben der Aufrechterhaltung des
Flutschutzes betrauten Personen sollen ihre Fertigkeiten üben
und nachweisen, dass sie ihre Aufgaben erfüllen können.
(3) Über das Ergebnis der Übung ist innerhalb von zwei
Wochen nach deren Abschluss ein Protokoll anzufertigen, von
dem der zuständigen Wasserbehörde unverzüglich eine
Abschrift zu übermitteln ist. Das Protokoll ist drei Jahre lang
aufzubewahren.
§20
Verbotene Handlungen
Es ist allgemein verboten,
1. Flutschutzanlagen und hoch liegende Flächen gemäß §11
einschließlich ihres Zubehöres, ohne die dafür erforderlichen Genehmigungen oder Anzeigen zu verändern, insbesondere zu beschädigen,
2. dem Flutschutz dienende Markierungen und Beschilderungen zu entfernen,
3. auf sonstigen Flächen zu wohnen,
4. auf sonstigen Flächen in der sturmflutgefährdeten Zeit zu
übernachten,
5. sich auf sonstigen Flächen im Fall einer Sturmflut aufzuhalten,
6. auf sonstigen Flächen in der sturmflutgefährdeten Zeit
Gegenstände zu lagern.
Vierter Teil
Schlussvorschriften
§21
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach §102 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b HWaG in Verbindung mit §102 Absatz 2 HWaG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §8 Absatz 3 oder 4 die erforderliche Anzeige
unterlässt,
2. entgegen §10 Absatz 5 oder §11 Absatz 2 die erforderliche
Zugänglichkeit verhindert,
3. entgegen §10 Absatz 6 oder §11 Absatz 3 während der
sturmflutgefährdeten Zeit unberechtigt Arbeiten vornimmt,
4. entgegen §13 die jederzeitige Zugänglichkeit der Wegeverbindungen und Fluchtwege verhindert,
5. entgegen §18 Absatz 1 einer Anordnung der oder des Flutschutzbeauftragten nicht Folge leistet,
6. entgegen §20 eine der dort verbotenen Handlungen vornimmt.
§22
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für zum Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens berechtigt ausgeübte sowie bestandskräftig
genehmigte Nutzungen. Für diese Nutzungen kann die zuständige Wasserbehörde die Einhaltung von Anforderungen dieser
Verordnung verlangen, wenn dies aus Gründen des Flutschutzes erforderlich ist.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. September 2026.
Freitag, den 11. September 2026 233
HmbGVBl. Nr. 27
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Lageplan
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Satz
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Flutschutzverordnung-Grasbrook
Maßstab:
1
Stand:
1:7.000
2026
Anlage
Freitag, den 11. September 2026
234 HmbGVBl. Nr. 27
Verordnung
zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Akademie der Polizei Hamburg
Vom 1. September 2026
Auf Grund von §32 des Hamburgischen Polizeiakademiegesetzes vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389), zuletzt
geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 174), wird verordnet:
In §1 Nummer 2 der WeiterübertragungsverordnungAkademie der Polizei Hamburg vom 19. November 2013
(HmbGVBl. S. 472) wird die Textstelle „§28 Absatz 3 Satz 3“
durch die Textstelle „§28 Absatz 3 Sätze 3 und 4“ ersetzt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. September 2026.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).