DIENSTAG, DEN 12. AUGUST
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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 27 2025
Tag I n h a l t Seite
29. 7. 2025 Verordnung über die Veränderungssperre Iserbrook 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497
1. 8. 2025 Verordnung über die Vergütung von Arbeit und Bildung im Rahmen des Justizvollzuges (Hamburgische
Vollzugsvergütungsordnung – HmbVollzVergO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499
3120-3-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre für die in der Anlage durch eine schwarze Linie umrandete Fläche des Bebauungsplanentwurfs Iserbrook 28 (Bezirk
Altona, Ortsteil 225) für zwei Jahre beschlossen.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1. Vorhaben im Sinne des §29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich beim örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Iserbrook 28
Vom 29. Juli 2025
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635),
zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1,
28), in Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), und §1
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024
(HmbGVBl. S. 490), wird verordnet:
Hamburg, den 29. Juli 2025.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 12. August 2025
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Dienstag, den 12. August 2025 499
HmbGVBl. Nr. 27
§1
Grundlage der Vergütung
(1) Die wöchentliche Arbeitszeit soll 34 Stunden betragen.
(2) Das Arbeitsentgelt und die Ausbildungsbeihilfe werden
nach einem Stundensatz bemessen, bei dessen Berechnung die
Soll-Arbeitszeit gemäß Absatz 1 sowie fünf Arbeitstage pro
Woche zugrunde gelegt werden. Vergütet werden nur die tatsächlich geleisteten Stunden. Dies gilt auch, wenn die SollArbeitszeit auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten in
einer Justizvollzugsanstalt unterschritten wird.
(3) Das Arbeitsentgelt setzt sich zusammen aus dem Grundlohn und etwaigen Zulagen.
§2
Grundlohn
(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (§43 Absatz 2
HmbStVollzG, §44 Absatz 2 HmbJStVollzG, §31 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 HmbUVollzG und §36 Absatz 1 HmbSVVollzG) wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:
1. Vergütungsstufe I: Arbeiten einfacher Art, die keine oder
wenige Vorkenntnisse und nur eine kurze Einarbeitungszeit
erfordern,
2. Vergütungsstufe II: Arbeiten, die durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit der Gefangenen und Untergebrachten stellen und eine
längere Einarbeitungszeit (von regelmäßig mehr als fünf
Arbeitstagen) erfordern,
3. Vergütungsstufe III: Arbeiten, die ein besonderes Maß an
Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.
(2) Der Grundlohn beträgt für Gefangene und Untergebrachte in der Vergütungsstufe I 75 vom Hundert (v.H.), in
der Vergütungsstufe II 100 v.H. und in der Vergütungsstufe III
125 v.H. der Eckvergütung nach §43 Absatz 2 HmbStVollzG,
§44 Absatz 2 HmbJStVollzG, §31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
HmbUVollzG und §36 Absatz 1 HmbSVVollzG.
§3
Leistungs- und Zeitzulagen
(1) Zum Grundlohn kann eine Leistungszulage von 10 v.H.
gewährt werden, wenn Gefangene oder Untergebrachte dauerhaft weit über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringen. Die Vergabe ist monatlich zu prüfen und zu begründen.
(2) Zum Grundlohn kann eine Zeitzulage von jeweils 5 v.H.
gewährt werden, wenn Arbeiten zwischen 22.00 Uhr und
6.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen ausgeführt
werden.
§4
Arbeitstherapeutische Beschäftigung
Soweit ein Arbeitsentgelt nach §43 Absatz 1 Satz 2 HmbStVollzG, nach §44 Absatz 1 Satz 2 HmbJStVollzG oder nach §36
Absatz 1 Satz 1 HmbSVVollzG zu zahlen ist, wird dieses mit
der Vergütungsstufe I vergütet.
§5
Ausbildungsbeihilfe
(1) Die Ausbildungsbeihilfe nach §46 HmbStVollzG, §45
HmbJStVollzG, §32 HmbUVollzG und §37 HmbSVVollzG
wird grundsätzlich in den ersten vier Monaten nach der
Vergütungsstufe I, im fünften bis zwölften Monat nach der
Vergütungsstufe II und ab dem dreizehnten Monat nach der
Vergütungsstufe III gewährt. Die Justizvollzugsanstalt kann
vorzeitig eine höhere Lohnstufe gewähren, wenn Gefangene
oder Untergebrachte im Rahmen der Ausbildung überdurchschnittliche Leistungen, vorbildliches Verhalten, besondere
Verlässlichkeit oder eine erkennbare persönliche Entwicklung
zeigen oder besondere Erschwernisse überwinden. Die Erhöhung erfolgt nicht, wenn die Leistungen der Gefangenen oder
Untergebrachten nicht dem entsprechenden Stand der Ausoder Weiterbildung genügen. Die Entscheidung ist zu begründen und aktenkundig zu machen.
(2) Die Ausbildungsbeihilfe erhöht sich nach Absatz 1 nur,
wenn die Gefangenen und Untergebrachten die entsprechenden Zeiträume zusammenhängend gearbeitet haben. Zeiten, in
denen die Gefangenen und Untergebrachten infolge Krankheit oder sonst unverschuldet an ihrer Arbeitsleistung gehindert waren, werden bis zu fünf Arbeitstagen je Monat angerechnet, im Übrigen führen sie zu einer Hemmung des Laufs
des Berechnungszeitraums. Verschuldete Fehlzeiten führen in
der Regel zu einer Unterbrechung des Berechnungszeitraumes,
welcher bei der Wiederaufnahme der Tätigkeit neu beginnt.
Von der Unterbrechung kann in Ausnahmefällen abgesehen
werden, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände
(insbesondere Anlass, bisherige Anwartschaftszeit, sonstiges
Arbeitsverhalten, übrige Fehlzeiten) unbillig erscheint. In
diesen Fällen führen verschuldete Fehlzeiten zu einer HemVerordnung
über die Vergütung von Arbeit und Bildung im Rahmen des Justizvollzuges
(Hamburgische Vollzugsvergütungsordnung – HmbVollzVergO)
Vom 1. August 2025
Auf Grund von §49 Satz 1 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes (HmbStVollzG) vom 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. 2025 S. 2), §50 Satz 1 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes (HmbJStVollzG) vom 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. 2025 S. 2, 28), §34 Satz 1 des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (HmbUVollzG)
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert
am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 2, 74), §39 Satz 1
des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
(HmbSVVollzG) vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025
S. 2, 53) und §1 der Weiterübertragungsverordnung-Vollzugsvergütung vom 15. April 2025 (HmbGVBl. S. 325) wird verordnet:
Dienstag, den 12. August 2025
500 HmbGVBl. Nr. 27
mung des Laufs des Berechnungszeitraums. Mit Beginn einer
neuen Maßnahme der schulischen oder beruflichen Ausoder Weiterbildung beginnt der Berechnungszeitraum nach
Absatz 1 Satz 1 erneut.
(3) §3 gilt entsprechend.
(4) Gefangene und Untergebrachte, die an einer Maßnahme
der beruflichen oder schulischen Aus- und Weiterbildung von
bis zu drei Monaten teilnehmen und deren anschließender
Einsatz in der bisherigen Verwendung geplant ist, erhalten
keine Ausbildungsbeihilfe. Ihnen wird die Vergütung der bisherigen Beschäftigung während der Maßnahme der beruflichen oder schulischen Aus- und Weiterbildung weitergezahlt.
(5) Gefangenen und Untergebrachten, die von einem
Arbeitsplatz in eine Maßnahme der beruflichen oder schulischen Aus- und Weiterbildung wechseln, kann mit Zustimmung der Justizvollzugsanstalt die bereits erreichte Vergütungsstufe als Ausbildungsbeihilfe gewährt werden. Gleiches
gilt bei einem Wechsel von einer Maßnahme der beruflichen
oder schulischen Aus- und Weiterbildung in eine andere Maßnahme der beruflichen oder schulischen Aus- und Weiterbildung. Ein Rückfall in der Vergütung um mehr als eine Stufe
bei einem Wechsel von einer Arbeitstätigkeit in eine Ausbildungsmaßnahme ist nicht zulässig.
§6
Auswirkungen von Abwesenheiten auf die Vergütung
(1) Von den Gefangenen und Untergebrachten nicht zu
vertretende Abwesenheiten vom Arbeitsplatz oder der Bildungseinrichtung können bei der Bemessung der Vergütung
abweichend von §1 Absatz 2 Satz 2 bis zu sechs Stunden pro
Woche unberücksichtigt bleiben.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Betrieb in einem Arbeitsbetrieb oder einer Bildungseinrichtung für alle Gefangenen
und Untergebrachten ruht oder wenn die Gefangenen und
Untergebrachten krankheitsbedingt abwesend sind.
§7
Schlussbestimmungen
(1) Die Hamburgische Vollzugsvergütungsordnung vom
26. März 2015 (HmbGVBl. S. 57) wird aufgehoben.
(2) Bei der Berechnung der Zeiträume nach §5 Absatz 1
Satz 1 werden Zeiträume, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt worden sind, nach Maßgabe des §5 Absatz 2
berücksichtigt.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Hamburg, den 1. August 2025.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
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