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Verordnung zur Errichtung eines Bereitschaftsdienstes beim Amtsgericht Hamburg und zur Einbeziehung der Richterinnen und Richter des Landgerichts in den Bereitschaftsdienst (Bereitschaftsdienstverordnung)
300-8

Seite 245

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Rahlstedt – Buchwaldstraße – Am Ohlendorffturm – Brockdorffstraße – Heidegängerweg – (Städtebauliche Erhaltungsverordnung „Rahlstedt I“)
2130-1-3

Seite 246

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Rahlstedt – Rahlstedter Straße – Brockdorffstraße – Radolfstieg – Rahlstedter Straße – Pfarrstraße – (Städtebauliche Erhaltungsverordnung „Rahlstedt II“)
2130-1-3

Seite 249

Verordnung über die Befragung von unmittelbar und mittelbar Betroffenen im Rahmen der Evaluation der Kontaktverbotsverordnung
neu: 29-1-4

Seite 251

Zehnte Verordnung zur Änderung der Hafenverkehrsordnung
9501-1-1

Seite 253

DIENSTAG, DEN13. AUGUST
245
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 27 2019
Tag I n h a l t Seite
22.
7.
2019 Verordnung zur Errichtung eines Bereitschaftsdienstes beim Amtsgericht Hamburg und zur Ein
beziehung der Richterinnen und Richter des Landgerichts in den Bereitschaftsdienst (Bereitschaftsdienst
verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245
300-8
24. 7. 2019 Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Rahlstedt ­ Buchwaldstraße ­ Am Ohlendorffturm
­ Brockdorffstraße ­ Heidegängerweg ­ (Städtebauliche Erhaltungsverordnung ,,Rahlstedt I“) . . . . . . . 246
2130-1-3
24. 7. 2019 Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Rahlstedt ­ Rahlstedter Straße ­ Brockdorff-
straße ­ Radolfstieg ­ Rahlstedter Straße ­ Pfarrstraße ­ (Städtebauliche Erhaltungsverordnung ,,Rahl
stedt II“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249
2130-1-3
6. 8. 2019 Verordnung über die Befragung von unmittelbar und mittelbar Betroffenen im Rahmen der Evaluation
der Kontaktverbotsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251
neu: 29-1-4
6. 8. 2019 Zehnte Verordnung zur Änderung der Hafenverkehrsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253
9501-1-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigeren Belastung der
Richterinnen und Richter mit Bereitschaftsdiensten werden
dem Amtsgericht Hamburg für den Bezirk des Landgerichts
Hamburg die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes hinsichtlich
der Entscheidungen über Anordnungen von Fixierungen nach
1. §18 Absatz 4 des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und
Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Hmb
PsychKG) vom 27. September 1995 (HmbGVBl. S. 235),
zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019
S. 5), und der Entscheidung über die unmittelbar damit
zusammenhängende Unterbringung nach §
12 Absatz 3
HmbPsychKG,
2. §33 Absatz 4 des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes
vom 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 301), zuletzt geän
dert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 6),
3.§
75 Absatz 1 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes
(HmbStVollzG) vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257),
zuletzt geändert am 28. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 182),
Verordnung
zur Errichtung eines Bereitschaftsdienstes beim Amtsgericht Hamburg und
zur Einbeziehung der Richterinnen und Richter des Landgerichts
in den Bereitschaftsdienst
(Bereitschaftsdienstverordnung)
Vom 22. Juli 2019
Auf Grund von §22c Absatz 1 Sätze 1 und 3 des Gerichts
verfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1079), zuletzt geändert am 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 844,
845), in Verbindung mit Nummer 4 des Einzigen Paragra-
phen der Weiterübertragungsverordnung-Gerichtswesen vom
20. Au
gust 2002 (HmbGVBl. S. 233, 235), zuletzt geändert am
29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 252), wird verordnet:
Dienstag, den 13. August 2019
246 HmbGVBl. Nr. 27
4. §75 Absatz 1 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgeset
zes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), zuletzt geän
dert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 6),
5. §70 Absatz 1 des Hamburgischen Sicherungsverwahrungs
vollzugsgesetzes vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211),
zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019
S. 5, 7),
6. §
55 Absatz 1 des Hamburgischen Untersuchungshaftvoll
zugsgesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473),
zuletzt geändert 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5,
7),
7.§
9 Absatz 6 des Hamburgischen Abschiebungshaftvoll
zugsgesetzes vom 10. April 2018 (HmbGVBl. S. 85), geän
dert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 8) und
8. §
171a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) vom
16. März 1976 (BGBl. 1976 I S. 581, 2088, 1977 I S. 436),
zuletzt geändert am 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840), auch in
Verbindung mit §167 Satz 1 StVollzG
in der jeweils geltenden Fassung zugewiesen.
(2) Über die Regelung in Absatz 1 hinaus nimmt das Amts
gericht Hamburg in der dienstfreien Zeit die übrigen Geschäfte
des Bereitschaftsdienstes für den Bezirk des Landgerichts
Hamburg wahr.
(3) Zu dem Bereitschaftsdienst nach den Absätzen 1 und 2
sind die Richterinnen und Richter der Hamburger Amtsge
richte, zu dem Bereitschaftsdienst nach Absatz 2 zusätzlich die
Richterinnen und Richter des Landgerichts Hamburg heran
zuziehen.
§2
(1) Diese Verordnung tritt am 19. August 2019 in Kraft.
(2) Die Bereitschaftsdienstverordnung vom 25. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 402) wird aufgehoben.
Hamburg, den 22. Juli 2019.
Die Justizbehörde
Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen in Rahlstedt
­ Buchwaldstraße ­ Am Ohlendorffturm ­ Brockdorffstraße ­ Heidegängerweg ­
(Städtebauliche Erhaltungsverordnung ,,Rahlstedt I“)
Vom 24. Juli 2019
Auf Grund von §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635) in Verbindung mit §
4 und §
6 Absatz 1 des Bauleit
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §
1 Satz 1 der Weiterübertra
gungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 109),
wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) Diese Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte
mit einer schwarzen Linie umgrenzte Gebiet. Das Gebiet
(4 Teilgebiete) im Bezirk Wandsbek, der Gemarkung Alt-
Rahlstedt, Ortsteil 526, wird wie folgt begrenzt:
Teilgebiet 1:
Nordgrenzen der Flurstücke 1824, 7041, 1822 (Heidegänger
weg), 1821, 1869, 1870, 6998 (Rungholt), 6982, 3537, 1903, 1920
(Liliencronstraße), 1936, 1937, 1938 und 1939, über das Flur
stück 768 (Amtsstraße), Nordgrenzen der Flurstücke 1978,
1977, 1976, 1975, 1971 und 1970, über das Flurstück 2043
(Buchwaldstraße), West- und Nordgrenze des Flurstücks 1987,
Nordgrenzen der Flurstücke 4590, 1990, 1991, 1992, 1993,
Nord- und Ostgrenzen der Flurstücke 1994 und 1995, über das
Flurstück 2043 (Buchwaldstraße), Nordgrenze des Flurstücks
5575, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2078, Ostgrenzen
der Flurstücke 2077, 2076, über das Flurstück 2075, Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 2074, Ostgrenzen der Flurstücke
2073 und 2072, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 5712, Ost
grenzen der Flurstücke 4933, 2068 und 7019, Nord- und Ost
grenze des Flurstücks 2065, Ostgrenze des Flurstücks 2064,
Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2855, über das Flurstück
2063 (Paalende), Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks
Dienstag, den 13. August 2019 247
HmbGVBl. Nr. 27
3953, Westgrenze des Flurstücks 3954, Süd- und Westgrenze
des Flurstücks 2060, Westgrenzen der Flurstücke 2059, 2058,
2057, 2056, 2055 und 2054, Süd- und Westgrenze des Flur
stücks 1962, Westgrenzen der Flurstücke 1963 und 1964, über
das Flurstück 768 (Amtsstraße), Südgrenze des Flurstücks
1945, Ostgrenzen der Flurstücke 1930, 1929, 1928, 1927, 1926,
1925, 1924, 1923 und 1922, Ost- und Südgrenze des Flurstücks
1921, Südgrenze des Flurstücks 1920 (Liliencronstraße), Ost
grenze des Flurstücks 6643 (Brockdorffstraße), Ost- und Süd
grenze des Flurstücks 2194, Südgrenzen der Flurstücke 2195
und 2196, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 5861, West
grenze des Flurstücks 2198, Südgrenze des Flurstücks 6643
(Brockdorffstraße), Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1742,
Südgrenze des Flurstücks 1745, über das Flurstück 1739 (Pid
der-Lüng-Weg), Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks
1706, Westgrenze des Flurstücks 1705, West- und Nordgrenze
des Flurstücks 1703, Nordgrenzen der Flurstücke 1704 und
1739 (Pidder-Lüng-Weg), über das Flurstück 6643 (Brock
dorffstraße), Westgrenzen der Flurstücke 1843, 1840, 1839,
1838, 1837, 1836, 1835, 1834, 1833, 1832, 1831, 1830, 1829,
1828, 1827, 1826, 1825 und 1824 sowie einschließlich Flur
stück 1956.
Teilgebiet 2:
Nordgrenzen der Flurstücke 2001, 5983, 2003, 2004, 2005 und
2006, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2007, über das Flur
stück 2043 (Buchwaldstraße), Ost-, Süd- und Westgrenze des
Flurstücks 2112, über das Flurstück 2043 (Buchwaldstraße),
Südgrenzen der Flurstücke 2005, 2004, 2003, 5982 und 5981,
Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2001.
Teilgebiet 3:
Nordostgrenzen der Flurstücke 2011, 2012, 2014, 2016 und
6842, Nordost-, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks
2018, Südwestgrenzen der Flurstücke 6843, 6842, 2016, 2014
und 2013, über das Flurstück 2043 (Buchwaldstraße), Südost-,
Süd- und Nordwestgrenze des Flurstücks 2115, über das Flur
stück 2043 (Buchwaldstraße), Südwestgrenze des Flurstücks
2012, Südwest- und Nordwestgrenze des Flurstücks 2011.
Teilgebiet 4:
West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2109, Ostgrenzen
der Flurstücke 2108, 2107, 2106, 2105 und 2104, Ost-, Süd- und
Westgrenze des Flurstücks 2103, Westgrenzen der Flurstücke
2104, 2105, 2106, 2107 und 2108.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die
Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen
der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bau
ordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht
erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Ände
rung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden,
wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit
anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt und
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, ins
besondere geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf
nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des
Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beacht
liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
b) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründe
ten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 24. Juli 2019.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 13. August 2019
248 HmbGVBl. Nr. 27
Anlage zur Städtebaulichen Erhaltungsverordnung ,,Rahlstedt I“
Grenze des Verordnungsgebiets
Dienstag, den 13. August 2019 249
HmbGVBl. Nr. 27
Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen in Rahlstedt
­ Rahlstedter Straße ­ Brockdorffstraße ­ Radolfstieg ­ Rahlstedter Straße ­ Pfarrstraße ­
(Städtebauliche Erhaltungsverordnung ,,Rahlstedt II“)
Vom 24. Juli 2019
Auf Grund von §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635) in Verbindung mit §
4 und §
6 Absatz 1 des Bauleit
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §
1 Satz 1 der Weiterüber
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 109),
wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) Diese Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte
mit einer schwarzen Linie umgrenzte Gebiet. Das Gebiet
(4 Teilgebiete) im Bezirk Wandsbek, der Gemarkung Alt-
Rahlstedt, Ortsteil 526, wird wie folgt begrenzt:
Teilgebiet 1:
Nordgrenzen der Flurstücke 937, 936, 935, 934 und 933, Nord-
und Ostgrenze des Flurstücks 5999, Ostgrenze des Flurstücks
946, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 948, über das Flur
stück 1493 (Wittigstieg), Nord-, Ost-, Süd- und Westgrenze des
Flurstücks 5033, über das Flurstück 1493 (Wittigstieg), Süd
grenzen der Flurstücke 948, 946 und 5998, über das Flurstück
949 (Radolfstieg), Ostgrenze des Flurstücks 1447, über das
Flurstück 1447, Südgrenze des Flurstücks 1446, über die Flur
stücke 1445, 1444, 1443, 1442,1441 und 1440, Westgrenze des
Flurstücks 1440, Süd- , West- und Nordgrenze des Flurstücks
6074, über das Flurstück 949 (Radolfstieg), Westgrenzen der
Flurstücke 939 und 937.
Teilgebiet 2:
West- und Nordgrenze des Flurstücks 5907, Nordgrenzen der
Flurstücke 4836, 5908, 4837, 4841 und 4842, Nordwestgrenze
des Flurstücks 6781, Nordwest- und Nordostgrenze des 6782,
Südostgrenze des Flurstücks 4757, über die Flurstücke 6631
(Rahlstedter Straße) und 6643 (Brockdorffstraße), Nord-, Ost-
und Südgrenze des Flurstücks 6891, Ost- und Südgrenze des
Flurstücks 881, über das Flurstück 6639 (Am Friedhof), Ost-
und Südgrenze des Flurstücks 5282, Südgrenze des Flurstücks
1593, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1592, Ost- und Süd
grenze des Flurstücks 1590, über das Flurstück 6637 (Hüllen
kamp), Südgrenze des Flurstücks 1535, Ost-, Süd- und West
grenze des Flurstücks 4286, über das Flurstück 1518 (Velt
heimstraße), Süd-, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1498,
Nordgrenze des Flurstücks 1518 (Veltheimstraße), Nordgrenze
des Flurstücks 4286, über das Flurstück 6631 (Rahlstedter
Straße), West- und Nordgrenze des Flurstücks 888, über das
Flurstück 886, Ostgrenze des Flurstücks 886, Nordgrenze des
Flurstücks 6631 (Rahlstedter Straße) West- und Nordgrenze
des Flurstücks 884, Westgrenze des Flurstücks 882, über das
Flurstück 892 (Pfarrstraße), Süd- und Südwestgrenze des Flur
stücks 4837, Südwest-, Südost- und Südwestgrenze des Flur
stücks 5907.
Teilgebiet 3:
Nordgrenzen der Flurstücke 878, 877, 876, 875, 1622, 1623 und
1660 (Weddinger Weg), Nord-, Ost- und Südgrenze des Flur
stücks 1698, über das Flurstück 1660 (Weddinger Weg), Süd
grenze des Flurstücks 1623, Süd- und Westgrenze des Flur
stücks 1622, Südgrenzen der Flurstücke 875, 876 und 877,
Süd- und Westgrenze des Flurstücks 878.
Teilgebiet 4:
Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 863, Südostgrenzen
der Flurstücke 864, 865, 866 und 867, Südost und Südwest
grenze des Flurstücks 868, Südost-, Südwest- und Nordwest
grenze des Flurstücks 6731, Nordwestgrenzen der Flurstücke
868, 867, 866, 865, 864 und 863.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die
Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen
der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bau
ordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht
erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Ände
rung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden,
wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit
anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt und
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, ins
besondere geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf
nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des
Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beacht
liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
b) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründe
ten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 24. Juli 2019.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 13. August 2019
250 HmbGVBl. Nr. 27
Anlage zur Städtebaulichen Erhaltungsverordnung ,,Rahlstedt II“
Grenze des Verordnungsgebiets
Dienstag, den 13. August 2019 251
HmbGVBl. Nr. 27
§1
Anordnung als Landesstatistik
Zur Analyse und Bewertung der Situation von Prostituier
ten, Kundinnen und Kunden sexueller Dienstleistungen,
Gewerbetreibenden, Anwohnerinnen und Anwohnern in
St. Georg sowie der Entwicklung der Prostitution im Stadtteil
St. Georg wird eine Befragung mehrerer Personengruppen im
Stadtteil als Landesstatistik durchgeführt.
§2
Kreis der zu Befragenden
In die Befragung werden Prostituierte, Kundinnen und
Kunden sexueller Dienstleistungen, Gewerbetreibende sowie
Anwohnerinnen und Anwohner einbezogen.
§3
Erhebungs- und Berichtszeitraum
Die Erhebung wird im dritten Quartal 2019 durchgeführt,
die Ergebnisse der Auswertung sollen bis zum 31. Dezember
2019 vorliegen.
§4
Erhebungsmethode
Die Erhebung erfolgt durch standardisierte Fragebögen
und durch standardisierte Onlinebefragungen.
§5
Erhebungsmerkmale
1. Erhebungsmerkmale für Anwohner und Anwohnerinnen
und Gewerbetreibende sind:
a) Häufigkeit des Aufenthalts in St. Georg (Schwerpunkt
Hansaplatz),
b)Grund des Aufenthalts in St. Georg (Schwerpunkt
Hansaplatz),
c) Formen und Ausübung des bürgerschaftlichen Enga
gements in St. Georg,
d) Formen und Ausprägungen von Störungen im Stadtteil,
e)Sichtbarkeit der Straßenprostitution; Wahrnehmung
von Gewalt gegen Prostituierte,
f) Sichtbarkeit von Kundinnen bzw. Kunden sexueller
Dienstleistungen; Sichtbarkeit von Preisverhandlungen
und sonstige Auswirkungen auf unbeteiligte anwesende
Kinder und Jugendliche,
g) eigene Berührungspunkte mit Sexarbeit,
h) Vermeidungsverhalten in Bezug auf bestimmte Orte in
St. Georg; Wahrnehmung von Kriminalitätsschwer
punkten,
i) Kontaktaufnahme zur Polizei in Bezug auf Störungen im
Stadtteil,
j) Vorschläge für Stadtplanung und Stadtmöblierung.
2. Erhebungsmerkmale für Prostituierte sind:
a) Zeitraum der Tätigkeit in St. Georg,
b) Häufigkeit der Tätigkeit,
c) Arbeitsstunden pro Tag in St. Georg,
d) Anzahl der Kundinnen bzw. Kunden pro Tag,
e) Ort der Preisverhandlungen,
f) Zahlungsmoral der Kundinnen und Kunden sexueller
Dienstleistungen,
g) Ort des Pausenaufenthalts,
h) regelmäßige Kontaktanbahnungsorte und -methoden,
i) Ort der Ausübung der sexuellen Dienstleistung,
j) weitere Gründe für den Aufenthalt in St. Georg neben
der Ausübung der Prostitution,
k) Veränderungen der Berufsbedingungen in St. Georg,
l) Formen von Bedrohungen oder Gewalt gegen die eigene
Person,
m)
Erfahrungen mit Kontroll- oder Überwachungsmaß
nahmen in St. Georg,
n) Kontakt zu Anwohnerinnen und Anwohnern,
o) eigene Bedenken und Sorgen zu den Lebensumständen
sowie Zukunftswünsche für St. Georg im Allgemeinen.
3. Erhebungsmerkmale für Kundinnen und Kunden sexueller
Dienstleistungen sind:
a) Zeitraum der Nachfrage sexueller Dienstleistungen in
St. Georg,
b) Häufigkeit der Nachfrage sexueller Dienstleistungen in
St. Georg,
c) andere Orte zum Aufsuchen von sexuellen Dienstleis
tungen außerhalb von St. Georg,
d) Selbstdefinition als Stammkundin bzw. Stammkunde,
e) regelmäßige Kontaktanbahnungsorte und -methoden,
f) Ort der Entgegennahme der sexuellen Dienstleistung,
g) Ort der Preisverhandlungen,
h) Zahlungsmoral als Kundin bzw. Kunde,
i) Veränderungen der Rahmenbedingungen für die Nach
frage nach sexuellen Dienstleistungen,
j) Formen von Bedrohungen oder Gewalt im Kontext des
Aufenthaltes in St. Georg,
k)Erfahrungen mit Kontroll- oder Überwachungsmaß
nahmen in St. Georg,
l) weitere Gründe für den Aufenthalt in St. Georg neben
der Nachfrage nach sexuellen Dienstleistungen,
Verordnung
über die Befragung von unmittelbar und mittelbar Betroffenen
im Rahmen der Evaluation der Kontaktverbotsverordnung
Vom 6. August 2019
Auf Grund von §
2 Absatz 3 des Hamburgischen Statistik
gesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474), zuletzt
geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird
verordnet:
Dienstag, den 13. August 2019
252 HmbGVBl. Nr. 27
m)Kontakt zu Anwohnerinnen und Anwohnern,
n) Zukunftswünsche für St. Georg im Allgemeinen.
§6
Hilfsmerkmale
1. Hilfsmerkmale für alle Befragten sind:
a)Geschlecht,
b)Geburtsjahr,
c)Haushaltseinkommen,
d) Wohnort in St. Georg,
e) Familienstand beziehungsweise Haushaltsgröße; Kin
deranzahl.
2. Zu Anwohnerinnen und Anwohnern in St. Georg werden
zusätzlich folgende Hilfsmerkmale erfasst:
a) Wohndauer in St. Georg in Jahren,
b) vorhergehender Wohnort,
c) Entfernung der Wohnung zum Hansaplatz,
d) Größe des Wohnraums,
e) Zustand des Gebäudes,
f)Beruf.
3. Zu den Prostituierten in St. Georg werden zusätzlich fol
gende Hilfsmerkmale erfasst:
a) vorhergehender Tätigkeitsort,
b) Dauer der Tätigkeit am vorhergehenden Tätigkeitsort,
c)Ausgaben für Wohn- oder Schlafgelegenheiten in St.
Georg,
d) Ort und Anzahl der persönlichen Polizeikontrollen.
4. Zu den Kundinnen und Kunden sexueller Dienstleistungen
werden zusätzlich folgende Hilfsmerkmale erfasst:
a) Höhe von Bußgeldern,
b) Ort und Anzahl der persönlichen Polizeikontrollen.
§7
Auskunftspflicht
Bei der Befragung besteht keine Auskunftspflicht.
§8
Durchführung
Die Erhebung wird im Auftrag der Behörde für Arbeit,
Soziales, Familie und Integration durchgeführt. Sie ist befugt,
die im Rahmen dieser Statistik erforderliche Befragung und
Aufbereitung des Zahlenmaterials durch Dritte durchführen
zu lassen. Dabei sind die Vorgaben des §5 Absatz 2 des Ham
burgischen Statistikgesetzes zu beachten. Die Ergebnisse der
Erhebung nach dieser Verordnung dürfen nur anonymisiert
ausgewertet und veröffentlicht werden.
§9
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf von drei Jahren nach
ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. August 2019.
Dienstag, den 13. August 2019 253
HmbGVBl. Nr. 27
Die Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl.
S. 227), zuletzt geändert am 21. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 191),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 In Abschnitt VI wird hinter dem Eintrag zu §39b der Ein
trag
,,§39c Nutzungsverpflichtung“ eingefügt.
1.2 Hinter dem Eintrag zu §41 werden die Einträge
,,§41a Einleiten von Ballastwasser
§41b Einbringen von Sedimenten
§41c
Begriffsbestimmungen für die Ballastwasserbehand
lung“ eingefügt.
2. In §1 Satz 1 Nummer 1 wird die Textstelle ,,, zuletzt geän
dert am 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 1554)“ ange
fügt.
3. In §3b wird in Nummer 2 der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummern 3 und 4 ange
fügt:
,,3. Inland AIS Gerät:
ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnen
schifffahrtskarten, das in den zwei Betriebsarten
Informationsmodus oder Navigationsmodus betrie
ben werden kann;
4. Inland ECDIS Gerät:
ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und
im Sinne des Standards Schiffsverfolgung und Auf
spürung in der Binnenschifffahrt genutzt wird.“
4. §7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der zuständigen Behörde ist
1.die Ankunft eines Binnenschiffes 24 Stunden vor
Ankunft, spätestens jedoch beim Verlassen des letzten
Hafens und
2. der Zeitpunkt der Abfahrt mindestens zwei Stunden
vorher
unter Angabe von
a)Art, Name und Führer des Fahrzeugs,
b)ENI/amtlicher Schiffsnummer und Flagge,
c) Größe und Tiefgang,
d)Ladung,
e)Eigner oder Charterer,
f) Ankunftstag, -zeit und Liegeplatz
schriftlich oder in elektronischer Form zu melden.
Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn sie elektronisch
über das von der zuständigen Behörde zur Verfügung
gestellte Meldeportal erfolgt.“
5. In Abschnitt VI wird hinter §
39b folgender §
39c einge
fügt:
,,§39c
Nutzungsverpflichtung
Für Fahrzeuge, die mit Inland AIS und Inland ECDIS
Geräten nach Artikel 7.06 Nummern 2 und 3 des Europäi
schen Standards für technische Vorschriften für Binnen
schiffe (ES-TRIN) Ausgabe 2017/1 (BAnz. AT 13.03.2018
B4) ausgerüstet sind, gilt eine Nutzungsverpflichtung der
AIS und ECDIS Geräte gemäß §
4.07 der Binnenschiff
fahrtsstraßen-Ordnung im Hamburger Hafen ohne die
Randgebiete.“
6. Hinter §40 werden folgende §§41a bis 41c eingefügt:
,,§41a
Einleiten von Ballastwasser
(1) Das Einleiten von Ballastwasser ist verboten, soweit
nicht zuvor eine Ballastwasser-Behandlung nach Regel
D-2 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen vom
13. Februar 2004 (BGBl. 2013 II S. 42, 44) in der jeweils
geltenden Fassung durchgeführt worden ist. Dies gilt nicht
in den Fällen nach Regel A-3 der Anlage zum Ballastwas
ser-Übereinkommen.
(2) Die zuständige Behörde kann in den Fällen des Arti-
kels 9 Absatz 3 und des Artikels 10 Absatz 2 des Ballast
wasser-Übereinkommens auf Antrag eine Erlaubnis ertei
len.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für Schiffe, die vor
dem 8. September 2017 auf Kiel gelegt wurden, das Ein
leiten von Ballastwasser auch zulässig, soweit zuvor ein
Ballastwasser-Austausch nach Regel D-1 der Anlage zum
Ballastwasser-Übereinkommen und unter Beachtung der
Anforderungen an den Ballastwasser-Austausch nach
Regel B-4 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen
durchgeführt worden ist. Im Übrigen ist ein Ballastwasser-
Austausch auch in einem vom Bundesamt für Seeschiff
fahrt und Hydrographie gemäß §22 Satz 1 der See-Umwelt
verhaltensverordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I
S. 1371), zuletzt geändert am 20. Februar 2018 (BGBl. I
S. 210), bestimmten Ballastwasser-Austauschgebiet zuläs
sig.
(4) Die Regelung nach Absatz 3 gilt für Schiffe, für die
gemäß Regel 7 der Anlage 1 zum Internationalen Überein
kommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut
zung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu dem
Übereinkommen (MARPOL) vom 12. März 1996 (BGBl.
II S. 399) ein internationales Zeugnis über die Verhütung
der Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis) ausgestellt wird, bis
zum Tag der ersten Erneuerungsbesichtigung nach dem
8. September 2019. Hat eine Erneuerungsbesichtigung des
Schiffes zwischen dem 8. September 2014 und dem 7. Sep
tember 2017 stattgefunden, so gilt Absatz 3 nur bis zum
Tag der ersten Erneuerungsbesichtigung nach dem 7. Sep
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Hafenverkehrsordnung
Vom 6. August 2019
Auf Grund von §
21 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 7 des
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979
(HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019
(HmbGVBl. S. 108), wird verordnet:
Dienstag, den 13. August 2019
254 HmbGVBl. Nr. 27
tember 2017. Die Regelung des Absatzes 3 gilt für Schiffe,
für die gemäß Regel 7 der Anlage 1 MARPOL ein IOPP-
Zeugnis nicht ausgestellt wird, bis zum 7. September 2024.
(5) Die Beschränkungen der Absätze 1 und 3 gelten nicht
für Ballastwasser, das im Geltungsbereich dieser Rechts
verordnung aufgenommen worden ist.
§41b
Einbringen von Sedimenten
Das Einbringen von Sedimenten aus Ballasttanks in das
Hafenwasser ist verboten.
§41c
Begriffsbestimmungen für die Ballastwasserbehandlung
Im Sinne der §§41a und 41b dieser Verordnung sind
1. Ballastwasser: jegliches Wasser einschließlich der darin
enthaltenen Schwebstoffe, das an Bord eines Schiffes
genommen wird, um den Trimm, die Krängung, den
Tiefgang, die Stabilität oder die Spannung eines Schif
fes zu regulieren;
2.Sediment: jegliche aus Ballastwasser ausgefallene
Stoffe, die sich in einem Schiff abgelagert haben;
3.Schiff: jedes seegehende Fahrzeug, das im Wasser
betrieben wird, insbesondere auch Unterwassergerät,
schwimmende Plattformen, Geräte und Produktions-,
Lager- und Verladeeinheiten, wenn es Seegewässer see
wärts der Grenze des Küstenmeeres befährt, ausgenom
men Binnenschiffe.“
7. In §
42 Absatz 3 wird in Nummer 6 der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 ange
fügt:
,,7.
das Stehpaddeln im Hamburger Hafen ohne die Rand
gebiete.“
8. §43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8.1 Hinter Nummer 24a wird folgende Nummer 24b einge
fügt:
,,24b
entgegen §
39c der Nutzungsverpflichtung der
Inland AIS und Inland ECDIS Geräte nicht nach
kommt;“.
8.2 Hinter Nummer 26 werden folgende neue Nummern 27
und 28 eingefügt:
,,27.
dem Verbot des §
41a Absatz 1 über die Einleitung
von Ballastwasser zuwiderhandelt;
28.
dem Verbot des §41b über das Einbringen von Sedi
menten aus Ballasttanks in das Hafenwasser zuwider
handelt;“.
8.3 Die bisherige Nummer 27 wird Nummer 29.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. August 2019.