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Sechste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 281

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über die erweiterte Zuständigkeit der mit
der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern für die Freie
und Hansestadt Hamburg
26-2

Seite 284

MONTAG, DEN18. MAI
281
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 27 2020
Tag I n h a l t Seite
18. 5. 2020 Sechste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung . . . . . 281
2126-15
15. 5. 2020 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über die erweiterte Zuständigkeit der mit
der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern für die Freie
und Hansestadt Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284
26-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
wird wie folgt geändert:
1. §30a erhält folgende Fassung:
,,§30a
Häusliche Quarantäne
für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus
einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 in
die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen, sind ver-
pflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem
Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete
Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von
14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern;
dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes
Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einen
anderen Staat der Staatengruppe nach Absatz 4 eingereist
sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem
Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfan-
gen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ver-
pflichtet, unverzüglich die zuständige Behörde zu infor-
mieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach
Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten
Sechste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 18. Mai 2020
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit §32 Satz 1
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 2. April 2020 (HmbGVBl. S. 181), zuletzt geändert am
12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 256), wird verordnet:
Montag, den 18. Mai 2020
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Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von
Krankheitssymptomen die zuständige Behörde hierüber
unverzüglich zu informieren.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von
Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch
die zuständige Behörde.
(4) Staatengruppe im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, das
Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und
das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nord
irland.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen,
die aus einem Staat innerhalb der Staatengruppe nach
Absatz 4 einreisen, der laut Veröffentlichung des Robert
Koch-Instituts nach den statistischen Auswertungen und
Veröffentlichungen des European Center for Disease

Prevention and Control (ECDC) eine Neuinfiziertenzahl
im Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als 50 Fällen je
100
000 Einwohnerinnen beziehungsweise Einwohner
kumulativ in den letzten sieben Tagen aufweist.“
2. §30b erhält folgende Fassung:
,,§30b
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
(1) §30a Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen,
1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen,
Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, mit dem
Schiff oder mit dem Flugzeug transportieren,
2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Be
ziehungen,
d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regie-
rung und Verwaltung des Bundes, der Länder und
der Kommunen,
f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäi-
schen Union und internationaler Organisationen,
g)
der Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und
Un
ternehmen der Daseinsvorsorge (Energie- und
Wärmeversorgung, Wasserversorgung, Abwasser-
behandlung, Abfallentsorgung),
zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit
ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen
und zu bescheinigen,
3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder
Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von
Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb
des Bundesgebiets aufgehalten haben,
4. die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwen-
dig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch
veranlasst in das Bundesgebiet einreisen,
5. die sich weniger als fünf Tage im Ausland aufgehalten
haben oder für Personen, die einen sonstigen triftigen
Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale
Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch
der nicht in derselben Wohnung lebenden Lebenspart-
nerin oder des nicht in derselben Wohnung lebenden
Lebenspartners, dringende medizinische Behandlun-
gen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Perso-
nen, oder
6. deren persönliches Erscheinen als Zeugin oder Zeuge
oder als Sachverständige oder Sachverständiger von
einem Gericht als unerlässlich angesehen wird.
Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten
Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.
(2) §30a gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer min-
destens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesge-
biet einreisen (Bau- und Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort
ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14
Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche
Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktver-
meidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden,
die einer Absonderung nach §
30a Absatz 1 Satz 1 ver-
gleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur
zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitge-
ber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der
zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen
Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die
Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.
(3) §
30a gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und
Polizeivollzugsbedienstete, die aus dem Einsatz und aus
einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkeh-
ren.
(4) §30a gilt nicht für Personen, die aus Staaten einreisen,
für welche aufgrund belastbarer epidemiologischer Er
kenntnisse durch das Robert Koch-Institut festgestellt
wurde, dass das dortige Infektionsgeschehen eine An
steckungsgefahr für die Einzelne beziehungsweise den
Einzelnen als gering erscheinen lässt.
(5) §30a gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in
die Bundesrepublik Deutschland oder in die Freie und
Hansestadt Hamburg einreisen; diese haben das Gebiet
der Freien und Hansestadt Hamburg auf unmittelbarem
Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise
durch das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ist
hierbei gestattet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeich-
neten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine
Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils
aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.“
3. In Teil 10a wird hinter §30b der folgende §30c eingefügt:
,,§30c
Übergangsregelungen zur Einreisequarantäne
(1) Personen, die nach §30a in seiner bis zum 18. Mai 2020
geltenden Fassung zur Absonderung verpflichtet waren,
sind zur Fortsetzung der Absonderung bis zum Ablauf des
Zeitraums von 14 Tagen nach ihrer Einreise verpflichtet,
wenn sie aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe
nach §30a Absatz 4 in die Freie und Hansestadt Hamburg
eingereist sind. Die Pflicht zur Absonderung entfällt mit
Wirkung vom 19. Mai 2020, wenn die Personen aus einem
Staat eingereist sind, in dem im Zeitpunkt ihrer Einreise
in die Freie und Hansestadt Hamburg die Voraussetzun-
gen des §30b Absatz 4 vorlagen.
(2) Für Personen, die vor dem 19. Mai 2020 aus einem Staat
der Staatengruppe nach §
30a Absatz 4 in die Freie und
Hansestadt Hamburg eingereist sind, entfällt die Pflicht
zur Absonderung mit Wirkung vom 19. Mai 2020. Sie sind
zur Fortsetzung der Absonderung bis zum Ablauf des Zeit-
raums von 14 Tagen nach ihrer Einreise verpflichtet, wenn
der Staat, aus dem sie eingereist sind, im Zeitpunkt der
Einreise laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts
nach den statistischen Auswertungen und Veröffentli-
chungen des ECDC eine Neuinfiziertenzahl im Verhältnis
zur Bevölkerung von mehr als 50 Fällen je 100 000 Ein-
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wohnerinnen beziehungsweise Einwohner kumulativ in
den letzten sieben Tagen aufwies.“
4. §33 Absatz 1 Nummer 66 erhält folgende Fassung:
,,66. entgegen §
30b Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz das
Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nicht auf
unmittelbarem Weg verlässt.“
5. Abschnitt I der Anlage wird wie folgt geändert:
5.1 In den Einträgen zu §30a Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die
Textstelle ,,Bundesrepublik Deutschland“ durch die Text-
stelle ,,Staatengruppe nach §30a Absatz 4″ ersetzt.
5.2 Im Eintrag zu §30b Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz wird
die Textstelle ,,Absatz 4″ durch die Textstelle ,,Absatz 5″
ersetzt.
§2
Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Verordnung werden das Grundrecht der Frei-
heit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes)
und das Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
Hamburg, den 18. Mai 2020.
Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Montag, den 18. Mai 2020
284 HmbGVBl. Nr. 27
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
über die erweiterte Zuständigkeit
der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen
betrauten Bediensteten in den Ländern
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 15. Mai 2020
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes über den Beitritt der Freien
und Hansestadt Hamburg zum Staatsvertrag über die erwei-
terte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeen-
dender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern
vom 28. April 2020 (HmbGVBl. S. 238) wird bekannt gemacht,
dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Absatz 4 am
8. Mai 2020 für die Freie und Hansestadt Hamburg in Kraft
getreten ist.
Hamburg, den 15. Mai 2020.
Die Senatskanzlei