DIENSTAG, DEN18. JULI
241
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 27 2023
Tag I n h a l t Seite
10. 7. 2023 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 49 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241
11. 7. 2023 Gesetz zur Fortentwicklung der digitalen Hochschullehre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243
221-1
11. 7. 2023 Elftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht . . . . . . . . . . . . 245
1104-1
11. 7. 2023 Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen . . 245
202-1-82
10. 7. 2023 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dritten Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher
Staatsverträge (Dritter Medienänderungsstaatsvertrag) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246
2251-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Hamburg-Alt-
stadt 49 für den Geltungsbereich Steinstraße – Klosterwall –
Deichtorplatz – Burchardstraße – Johanniswall (Bezirk Ham-
burg-Mitte, Ortsteil 101) wird festgestellt.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie der
Vorhaben- und Erschließungsplan und die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 BauGB werden beim Staats
archiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 BauGB aufgeho-
ben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der darin nach §
12
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 49
Vom 10. Juli 2023
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl.
I S. 3635), zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6
S. 1, 3), in Verbindung mit §
3 Absätze 1 und 3 und §
5 Ab-
satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), §81 Absatz 2a der Ham-
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), sowie §§
1 und 3 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 10. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 328), wird verordnet:
Dienstag, den 18. Juli 2023
242 HmbGVBl. Nr. 27
Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten Frist durchgeführt
wurde, oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustim-
mung nach §12 Absatz 5 Satz 1 BauGB gewechselt hat und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchfüh-
rung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb
der genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhaben-
träger keine Ansprüche bei Aufhebung des Plans geltend
gemacht werden. Wird diese Verordnung aus anderen als
den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann unter
den in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Voraussetzun-
gen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädigungs-
berechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch her-
beiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schrift-
lich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein
Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb
von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
in den §§
39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnach-
teile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbei-
geführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und
des Flächennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im urbanen Gebiet ist ein Mindestanteil von etwa 14.500m²
der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden.
2. Im urbanen Gebiet ist eine Wohnnutzung im Erdgeschoss
und in den mit ,,(A)“ bezeichneten Bereichen der überbau-
baren Grundstücksflächen unzulässig.
3. Im urbanen Gebiet sind Bordelle, bordellartige Betriebe
sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den
Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerich-
tet ist, unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten
(insbesondere Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unter-
nehmen, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder
ohne Gewinnmöglichkeiten dienen und Vorführ- und
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf
Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist) und
Tankstellen nach §
6a Absatz 3 der Baunutzungsverord-
nung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I
S. 3787), zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6
S. 1, 3), werden ausgeschlossen.
4. Im urbanen Gebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nut-
zungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchfüh-
rung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet.
5. An den rückwärtigen, zum Innenhof ausgerichteten Fassa-
den ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Bal-
kone bis zu einer Tiefe von 2m auf maximal einem Drittel
der Fassadenlänge jedes Geschosses und durch Terrassen
bis zu einer Tiefe von 3m zulässig.
6. Die festgesetzten Gebäudehöhen können für Dachzu-
gänge, sonstige Dachaufbauten, technische Anlagen (wie
zum Beispiel Zu- und Abluftanlagen, Fahrstuhlüberfahr-
ten) sowie Balkongeländer um bis zu 1,6
m überschritten
werden. In den mit ,,(B)“ bezeichneten Bereichen kann die
festgesetzte Gebäudehöhe für die genannten Anlagen um
bis zu 2,1
m überschritten werden. Die Aufbauten sind
gruppiert anzuordnen und durch Verkleidungen gestalte-
risch zusammenzufassen. Freistehende Antennenanlagen
sind unzulässig.
7. Im urbanen Gebiet sind Pkw-Stellplätze nur in der Tief
garage zulässig.
8. Die zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und zu
den festgesetzten Gehrechten ausgerichteten Fassaden von
Gebäuden sind nur in rotem oder rot-braunem Ziegel
mauerwerk auszuführen. Für einzelne Architekturteile der
Außenwände wie Balkone, Stürze, Gesimse und Brüstun-
gen können andere Baustoffe zugelassen werden, sofern
das Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.
9. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allge-
mein zugängliche Passage. Geringfügige Abweichungen
von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen wer-
den.
10. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Versorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu
verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen
von dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen
werden.
11. Bei in den mit ,,(C)“ bezeichneten Fassadenbereichen gele-
genen Wohnungen sind Schlafräume zur lärmabgewand-
ten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein
Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten,
sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orien-
tierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in
Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen
vorzusehen.
12. Bei in den mit ,,(D)“ bezeichneten Fassadenbereichen
gelegenen Wohnungen ist durch geeignete bauliche Schall-
schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, ver-
glaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Winter-
gärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schall-
pegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht über-
schritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaß-
nahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer-
den. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
13. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.
Dienstag, den 18. Juli 2023 243
HmbGVBl. Nr. 27
14. Durch geeignete Grundrissgestaltung sind Hotelzimmer
oder Bettenräume in Beherbergungsstätten sowie gewerb-
lich genutzte Aufenthaltsräume (Büros, Besprechungs-
räume, Pausenräume) den lärmabgewandten Gebäude
seiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung dieser Räume
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
muss an den lärmzugewandten Gebäudeseiten ein aus
reichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden.
15. Der Erschütterungsschutz für die Gebäude ist durch bauli-
che oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wän-
den, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass
die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bau-
wesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden),
Tabelle 1, Zeile 3 (analog dem Mischgebiet nach Bau
nutzungsverordnung) für die jeweils im Tagzeitraum
(6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 Uhr
bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume eingehal-
ten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und techni-
schen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre
Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen
Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998
(Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni
2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5), Nummer 6.2, für die
jeweils im Tagzeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder
Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen
Aufenthaltsräume nicht überschreitet. Die DIN 4150 ist zu
kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv nie-
dergelegt. Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag
GmbH, Berlin.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 10. Juli 2023.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Gesetz
zur Fortentwicklung der digitalen Hochschullehre
Vom 11. Juli 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 17. Juni 2021
(HmbGVBl. S. 468), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Im Eintrag zu §58 wird die Textstelle ,,Online-Kurse“
durch die Textstelle ,,Online-Lehre“ ersetzt.
1.2 Hinter dem Eintrag zu §
129a wird folgender Eintrag
eingefügt:
,,§
129b
Bestimmungen zur Bewältigung der Auswir-
kungen der COVID-19-Pandemie“.
2. §3 Absatz 14 enthält folgende Fassung:
,,(14) Die Hochschulen bieten Online-Lehre nach §58
Absatz 2 an und vermitteln digitale Kompetenzen.“
3. In §58 wird in der Überschrift und in Absatz 2 jeweils
die Textstelle ,,Online-Kurse“ durch die Textstelle
,,Online-Lehre“ ersetzt.
4. §111 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,die Prüfungen,
die Nutzung von Hochschuleinrichtungen, die Hoch-
schulplanung,“ durch die Textstelle ,,die Prüfungen,
die Praktika und Auslandssemester, die Exmatrikula-
tion, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen, die
Studienberatung, die psychologische Beratung, die
Hochschulplanung und Hochschulstatistik,“ ersetzt.
4.2 Absatz 2 enthält folgende Fassung:
,,(2) Für die Durchführung von Online-Lehre dürfen
Lehrveranstaltungen mittels Video- und Tonaufnah-
men übertragen und auf Veranlassung der Lehrenden
aufgezeichnet werden. Die bildliche Aufzeichnung der
Teilnehmenden ist nur zulässig, wenn eine visuelle
Wahrnehmung der Unterrichtssituation zur Vermitt-
lung der zu erreichenden Kompetenzen unerlässlich
ist; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.
Die Aufzeichnung der Teilnehmenden ist nur mit
deren ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Die Hoch-
schulen stellen durch geeignete Maßnahmen sicher,
dass die Einwilligung und deren Nichterteilung keinen
Einfluss auf die Bewertung der Teilnehmenden haben.
Die nach den Sätzen 1 bis 4 gefertigten Aufzeichnungen
dürfen den zum Besuch der jeweiligen Lehrveranstal-
tung Berechtigten zugriffsgeschützt zugänglich
gemacht werden. Eine weitere Verwendung der Auf-
zeichnungen ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung
aller Personen, deren personenbezogene Daten in der
Aufzeichnung enthalten sind, zulässig. Durch die
Dienstag, den 18. Juli 2023
244 HmbGVBl. Nr. 27
Hochschule sind geeignete, insbesondere technische
Vorkehrungen zu treffen, um unzulässige Aufzeichnun-
gen und eine missbräuchliche Verwendung von Auf-
zeichnungen zu verhindern. Die Teilnehmenden sind
auf die Übertragung über ein elektronisches Datenfern-
netz hinzuweisen und in präziser, transparenter, ver-
ständlicher und leicht zugänglicher Form insbesondere
darüber zu informieren, zu welchem Zweck erhobene
personenbezogene Daten verarbeitet und wann diese
wieder gelöscht werden. Auf die Betroffenenrechte nach
den Artikeln 12 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/
EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016
Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021
Nr. L 74 S. 35) ist ausdrücklich hinzuweisen. Für die
Online-Lehre sollen Lernmanagementsysteme, Lern-
plattformen, Videokonferenzsysteme und andere tech-
nische Hilfsmittel so genutzt werden, dass Installatio-
nen auf den entsprechenden Kommunikationseinrich-
tungen der Teilnehmenden nur im erforderlichen Maße
vorgenommen werden müssen. Zur Begrenzung der
Datenerhebung und -verarbeitung sollen die Hoch-
schulen bei der Nutzung von Videokonferenzsystemen
auf einen koordinierten Einsatz in möglichst genau zu
benennenden Situationen achten.“
4.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
4.3.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,Teilnehmerinnen und
Teilnehmer“ durch das Wort ,,Teilnehmende“ ersetzt.
4.3.2 In Satz 4 wird die Textstelle ,,2 bis 5″ durch die Text-
stelle ,,8 bis 11″ ersetzt.
4.3.3 Satz 5 enthält folgende Fassung:
,,Die Teilnahme an einer Online-Prüfung mit Video-
aufsicht ist freiwillig; dies gilt nicht für Online-Prüfun-
gen, die in den Räumlichkeiten der Hochschule und
unter Einsatz ausschließlich hochschuleigener techni-
scher Geräte durchgeführt werden.“
4.4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
4.4.1 In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
,,Teilnehmerinnen und Teilnehmer“ durch das Wort
,,Teilnehmende“ ersetzt.
4.4.2 In Satz 5 werden hinter dem Wort ,,Lehraufträgen“ die
Wörter ,,und zur Vergabe von Lehrpreisen“ eingefügt.
5. Hinter §129a wird folgender §129b eingefügt:
,,§129b
Bestimmungen zur Bewältigung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie
Für die im Sommersemester 2020, Wintersemester
2020/2021, Sommersemester 2021 und Wintersemester
2021/2022 in einem Studiengang an einer staatlichen
oder staatlich anerkannten Hochschule in Hamburg
immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden
gilt eine von der Regelstudienzeit nach §
53 abwei-
chende jeweils um ein Semester verlängerte individu-
elle Regelstudienzeit.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2023 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 11. Juli 2023.
Der Senat
Dienstag, den 18. Juli 2023 245
HmbGVBl. Nr. 27
Elftes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht
Vom 11. Juli 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht in
der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 59), zuletzt
geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), wird
wie folgt geändert:
1. In §2 Absatz 1 wird das Wort ,,vierzigste“ durch das Wort
,,fünfunddreißigste“ ersetzt.
2. In §16a Absatz 1 wird die Bezeichnung ,,§169 Satz 2″ durch
die Bezeichnung ,,§169 Absatz 1 Satz 2″ ersetzt.
3. In §66 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Justizbeitreibungs-
ordnung“ durch das Wort ,,Justizbeitreibungsgesetz“
ersetzt.
Ausgefertigt Hamburg, den 11. Juli 2023.
Der Senat
§1
In Nummer 2.1 der Anlage der Gebührenordnung für
öffentlich veranlasste Unterbringungen vom 5. Dezember 2017
(HmbGVBl. S. 393), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. S. 617, 619), wird der Gebührensatz ,,544,-“ durch
den Gebührensatz ,,733,-“ ersetzt.
§2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet die Verordnung wiederkehrende
Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung
entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 11. Juli 2023.
Dritte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für öffentlich veranlasste Unterbringungen
Vom 11. Juli 2023
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. S. 616), und §
14 Absatz 2 des Gesetzes über die
Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR in
der Fassung vom 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 107), zuletzt
geändert am 7. März 2017 (HmbGVBl. S. 64), wird verordnet:
Dienstag, den 18. Juli 2023
246 HmbGVBl. Nr. 27
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Dritten Staatsvertrages
zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Dritter Medienänderungsstaatsvertrag)
Vom 10. Juli 2023
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Dritten Medienände-
rungsstaatsvertrag vom 3. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 188) wird
bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist.
Hamburg, den 10. Juli 2023.
Die Senatskanzlei
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Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 49 |
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Seite 245 |
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Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dritten Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher |
Seite 246 |
Über uns
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Rondenbarg 8
22525 Hamburg
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