DIENSTAG, DEN19. SEPTEMBER
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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 27 2017
Tag I n h a l t Seite
8. 9. 2017 Verordnung über den Bebauungsplan Alsterdorf 22/Winterhude 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Alsterdorf 22/Winterhude 22 für
den Geltungsbereich nördlich der Hebebrandstraße, westlich
der Gleise der S-Bahn-Linie S1 und östlich der U-Bahn-Linie
U1 (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 407 und 408) wird fest
gestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Hebebrandstraße, über die Flurstücke 1565, 1399 (Tessenow-
weg), 1405 und 1349 (Bahnanlagen), Südgrenze des Flurstücks
1356, Westgrenzen der Flurstücke 1356 und 1402, über das
Flurstück 1402, Nordgrenzen der Flurstücke 1402 und 1356,
Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1356, Ostgrenze des Flur-
stücks 1349 (Bahnanlagen) der Gemarkung Alsterdorf.
Verordnung
über den Bebauungsplan Alsterdorf 22/Winterhude 22
Vom 8. September 2017
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2831), in Verbindung mit §
3
Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), §
81 Absatz 1 Nummer 2 der Hambur
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl.
S. 63), §
4 Absatz 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 17. August 2017 (BGBl.
I S. 3202, 3211), §
4 Absatz 1 Hamburgisches Klimaschutz
gesetz vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert
am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 531), sowie §1, §2
Absatz 1, §
3 und §
4 Nummer 1 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird ver-
ordnet:
Dienstag, den 19. September 2017
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(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei
dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädi-
gungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in
Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind,
die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a)eine nach §214 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Bauge-
setzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b)eine unter Berücksichtigung des §
214 Absatz 2 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vor-
schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans
und des Flächennutzungsplans und
c)
nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs
beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende planungsrechtliche Vorschriften:
1. Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ,,Betriebshof
Öffentlicher Personennahverkehr“ sind Verwaltungsge-
bäude, Wartungs- und Werkstattgebäude, Tankstellen,
überdachte und nicht überdachte Fahrzeugabstellanlagen,
Wasserstofflagerungs- und Wasserstoffproduktionsanla-
gen, Parkhäuser und Stellplatzanlagen mit den notwendi-
gen Fahrflächen, Unterwerke sowie U-Bahn-Betriebsanla-
gen zulässig.
2. Im Sondergebiet ,,Betriebshof Öffentlicher Personennah-
verkehr“ ist ein Überschreiten der festgesetzten Grund
flächenzahl von 0,6 durch die in §
19 Absatz 4 Satz 1 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 4. Mai 2017
(BGBl. I S. 1057, 1062), bezeichneten Anlagen bis zu einer
Grundflächenzahl von 1,0 zulässig.
3. Im Sondergebiet sind Busabstellanlagen mit einer Über
dachung herzustellen, ausgenommen hiervon sind Flä-
chen der Werkstattabstellung.
4. Geringfügige Abweichungen von der Lage der festgesetz-
ten Lärmschutzwände können zugelassen werden.
5. Auf den mit ,,(K 1)“ und ,,(K 2)“ bezeichneten Flächen des
Sondergebiets sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen)
zulässig, deren Geräusche die in den folgenden Tabellen
angegebenen Emissionskontingente LEK weder tags
(6 Uhr bis 22 Uhr) noch nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) über-
schreiten.
Teilfläche
LEK, Tag
[dB(A)]
LEK, Nacht
[dB(A)]
K 1 54 37
K 2 52 35
Für die folgenden angegebenen Richtungen erhöht sich
das Emissionskontingent LEK für die Flächen (K
1) und
(K
2) in den Tag- und Nachtzeiträumen um folgendes
Zusatzkontingent:
Richtungssektor für Teilflächen
(Bezugspunkt: x = 3568047;
y = 5942626)
Sektor A zw. 0°/49°
(0° im Norden rechtsdrehend)
Zusatzkontingent
[dB]
Tag
Zusatzkontingent
[dB]
Nacht
K 1 6 15
K 2 8 20
Richtungssektor für Teilflächen
(Bezugspunkt: x = 3568047;
y = 5942626)
Sektor B zw. 49°/133°
(0° im Norden rechtsdrehend)
Zusatzkontingent
[dB]
Tag
Zusatzkontingent
[dB]
Nacht
K 1 6 3
K 2 8 13
Richtungssektor für Teilflächen
(Bezugspunkt: x = 3568047;
y = 5942626)
Sektor C zw. 133°/278°
(0° im Norden rechtsdrehend)
Zusatzkontingent
[dB]
Tag
Zusatzkontingent
[dB]
Nacht
K 1 6 13
K 2 8 15
Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente
erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5 (Bezugs-
quelle: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin; Auslegestelle:
TU Hamburg-Harburg, Universitätsbibliothek sowie
Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg,
Fachbibliothek TWI).
Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte ist im Zuge
des jeweiligen Genehmigungsverfahrens nachzuweisen.
6. Anlagen zur Wasserstofflagerung oder Wasserstoffproduk-
tion sind bis zu einer Betriebsgröße mit einem erforder
lichen angemessenen Abstand von maximal 90
m zu
schutzwürdigen Nutzungen und nur in der mit ,,(A)“
bezeichneten Fläche zulässig.
7.Lärmschutzwände, die an die privaten Grünflächen
angrenzen, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen; je 2
m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze
zu verwenden.
8. Auf den zur östlichen privaten Grünfläche gewandten Fas-
sadenseiten sind Außenwände von Gebäuden, deren Fens-
terabstand mehr als 8m beträgt, sowie fensterlose Fassaden
mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2
m
Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
9. Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträu-
chern sind mindestens 85 vom Hundert (v.H.) der Fläche
mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und dauerhaft
zu erhalten. Verkehrssichere Bestandsgehölze sind in die
Pflanzung zu integrieren. Für je 2
m² ist mindestens eine
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HmbGVBl. Nr. 27
Pflanze zu verwenden. Alle 8m ist ein großkroniger Baum
zu pflanzen; die Abstände können verändert werden, wenn
dies zur
besseren Kronenentwicklung in Verbindung mit
Bestandsgehölzen erforderlich ist.
10. Auf den Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern sind ergänzend zum vorhan-
denen, zu erhaltenden Baumbestand bezogen auf die
Gesamtfläche mindestens 85 v.H. der Fläche mit Bäumen
und Sträuchern zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Im Bereich der Pflanzungen ist für je 2m² mindestens eine
Pflanze zu verwenden.
11.Die private Grünfläche mit Vormerkung ,,vorgesehene
Oberflächenentwässerung“ ist naturnah zu gestalten und
zu bepflanzen, eine Entwässerungsmulde ist mit belebter
Bodenzone und bepflanztem Ufer auszubilden.
12.Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen für Personenkraft
wagen (Pkw) ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum
zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen
und zu begrünen.
13. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwen-
den. Die zu pflanzenden Bäume müssen einen Stamm
umfang von mindestens 20
cm, in 1
m Höhe über dem
Erdboden gemessen, und Heister eine Pflanzhöhe von
mindestens 2m aufweisen.
14.Für die An- und Ersatzpflanzungen sind bei Abgang
Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und
Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Gelän-
deaufhöhungen oder Abgrabungen sind im Kronenbe-
reich zu erhaltender Gehölze unzulässig.
15.Im Sondergebiet ist eine Gesamt-Mindestfläche von
15.000
m² Dachbegrünung auf Gebäuden und Überda-
chungen mit einem mindestens 8cm starken durchwurzel-
baren Substrataufbau herzustellen. Alternativ sind Wie-
senflächen auf offenem Boden herzustellen.
16. Im Sondergebiet sind Fahrwege in wasserundurchlässi-
gem Aufbau herzustellen.
17. Ebenerdige Stellplätze für Pkw sind in wasser- und luft-
durchlässigem Aufbau herzustellen.
18.Für Ausgleichsmaßnahmen werden dem Sondergebiet
und den privaten Grünflächen ausgenommen die private
Grünfläche Dauerkleingärten folgende außerhalb des
Plangebietes liegende Flächen zugeordnet werden: Teile
des Flurstücks 9904, Gemarkung Langenhorn, Bezirk
Hamburg-Nord und Teile des Flurstücks 9908, Gemar-
kung Kirchwerder, Bezirk Bergedorf sowie die Flurstücke
14/3, 186/14, 187/14 und Teile der Flurstücke 14/5, 15/1,
15/5 und 16/1 der Gemarkung Tensfeld, Flur 5, in der
Gemeinde Tensfeld, Kreis Segeberg in Schleswig-Hol-
stein.
19. Im Sondergebiet sind Außenleuchten mit insektenfreund-
lichen Leuchtmitteln zum Beispiel in Form von Natrium-
Niederdruck-, Natrium-Hochdruck- oder LED-Lampen
auszustatten. Die Leuchtanlagen sind staubdicht auszu-
führen und nach oben und zu den inneren und äußeren
Grünflächen hin abzuschirmen oder so herzustellen, dass
direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden
werden.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 8. September 2017.
Das Bezirksamt Hamburg Nord
Dienstag, den 19. September 2017
252 HmbGVBl. Nr. 27
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, – Telefon: 23
51
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51
29
77.
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II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
