DIENSTAG, DEN20. APRIL
203
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 27 2021
Tag I n h a l t Seite
14. 4. 2021 Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Freien und Hansestadt
Hamburg über die Führung des Registers für Binnenschiffe und des Registers für Schiffsbauwerke 203
neu: 315-19
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Dem am 26. Februar 2021 und am 9. März 2021 unterzeich-
neten Staatsvertrag wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs-
blatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 14. April 2021.
Der Senat
Gesetz
zum Staatsvertrag
zwischen dem Land Brandenburg und der Freien und Hansestadt Hamburg
über die Führung des Registers für Binnenschiffe
und des Registers für Schiffsbauwerke
Vom 14. April 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 20. April 2021
204 HmbGVBl. Nr. 27
Artikel 1
(1) Die Führung des Registers für Binnenschiffe im Sinne
des §3 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die
zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, und des Registers für
Schiffsbauwerke im Sinne der §§65 bis 74 der Schiffsregister-
ordnung (im Folgenden: das Binnenschiffs- und das Schiffs-
bauwerkeregister) wird für das Gebiet des Landes Branden-
burg dem Amtsgericht Hamburg übertragen.
(2) Das Binnenschiffs- und das Schiffsbauwerkeregister
werden nach den in der Freien und Hansestadt Hamburg
geltenden Bestimmungen geführt.
Artikel 2
(1) Das Binnenschiffs- und das Schiffsbauwerkeregister
werden beim Amtsgericht Hamburg in maschineller Form als
automatisiertes Dateisystem geführt.
(2) Das Amtsgericht Hamburg ist für sämtliche unerledigte
Anträge und Verfahren beim Binnenschiffs- und beim Schiffs-
bauwerkeregister des Landes Brandenburg ab Inkrafttreten
dieses Staatsvertrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 zustän-
dig.
(3) Die Abwicklung der Übertragung richtet sich nach den
§§12, 12a der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregis-
terordnung (SchRegDV) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. November 1994 (BGBl. 1994 I S. 3631, 1995 I S. 249),
die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November
2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist. Die bis zum
Inkrafttreten dieses Staatsvertrags geschlossenen Registerblät-
ter und die dazugehörigen Registerakten verbleiben bei dem
Amtsgericht Brandenburg an der Havel.
(4) Bei dem Amtsgericht Hamburg werden die übertrage-
nen Registerblätter gemäß §59 SchRegDV in Verbindung mit
der Verordnung über die Einführung des maschinell geführten
Schiffsregisters vom 22. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 82) in der
jeweils geltenden Fassung durch Umschreibung, Neufassung
oder Umstellung in das maschinelle Schiffsregister überführt.
Artikel 3
Das Land Brandenburg verpflichtet sich, darauf hinzuwir-
ken, dass ab der Unterzeichnung dieses Staatsvertrags und bis
zur Übertragung der Register die Verfahren nach §
22 der
Schiffsregisterordnung (Löschung von Amts wegen) nach
Möglichkeit vorrangig betrieben werden.
Artikel 4
Das Land Brandenburg und die Freie und Hansestadt
Hamburg verzichten gegenseitig auf Kostenausgleichsansprü-
che. Das gilt auch für den Ausgleich von Verwaltungs- und
IT-Kosten. Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält die
Einnahmen aus den dem Amtsgericht Hamburg übertragenen
Angelegenheiten einschließlich der übertragenen Anträge und
Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staats-
vertrags noch nicht abgeschlossen sind.
Artikel 5
(1) Dieser Staatsvertrag gilt ab Inkrafttreten zunächst für
fünf Jahre.
(2) Danach verlängert er sich jeweils automatisch um vier
Jahre, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer
Frist von einem Jahr schriftlich gekündigt wird.
(3) Soweit die Parteien keine abweichende Vereinbarung
treffen, richtet sich die Rückübertragung des Binnenschiffs-
und des Schiffsbauwerkeregisters bei einer Kündigung oder
anderweitigen Beendigung dieses Staatsvertrags nach den zu
diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen oder durch den Ver-
ordnungsgeber normierten Vorgaben für die Übertragung.
Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Artikel 6
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation.
(2) Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der
auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausge-
tauscht worden sind. Jede Partei bestätigt der anderen Partei
unverzüglich schriftlich das Datum des Eingangs der Ratifika-
tionsurkunde.
Staatsvertrag
zwischen dem Land Brandenburg und der Freien und Hansestadt Hamburg
über die Führung des Registers für Binnenschiffe
und des Registers für Schiffsbauwerke
Das Land Brandenburg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin der Justiz,
und die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe
nachstehenden Staatsvertrag:
9. März 2021
Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
vertreten durch die Ministerin der Justiz
Susanne Hoffmann
26. Februar 2021
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz
Anna Gallina
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
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II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
