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Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Uhlenhorst 4

Seite 475

Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe – Anstalt öffentlichen Rechts –
2128-2

Seite 478

Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes
3010-1

Seite 479

Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
221-1

Seite 480

Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Hafenentwicklungsgesetzes
9504-1

Seite 482

Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Groß Borstel 32

Seite 483

FREITAG, DEN 27. SEPTEMBER
475
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 27 2024
Tag I n h a l t Seite
19. 8. 2024 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Uhlenhorst 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475
10. 9. 2024 Fünftes Gesetz zur Ã?nderung des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe â?? Anstalt
­öffent­lichen Rechts â?? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478
2128-2
10. 9. 2024 Dreizehntes Gesetz zur Ã?nderung des Hamburgischen Richtergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479
3010-1
10. 9. 2024 Dreizehntes Gesetz zur Ã?nderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480
221-1
10. 9. 2024 Neunzehntes Gesetz zur Ã?nderung des Hafenentwicklungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482
9504-1
17. 9. 2024 Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre GroÃ? Borstel 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 483
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Uhlenhorst 4 für
das Gebiet zwischen Mundsburger Damm und Hartwicus-
straÃ?e (Bezirk Hamburg Nord, Ortsteil 415) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Mundsburger Damm â??
HartwicusstraÃ?e â?? Ostgrenzen der Flurstücke 926, 927 und 928
der Gemarkung Hohenfelde.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Uhlenhorst 4
Vom 19. August 2024
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635),
zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1,
28), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1
des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), §81 Absatz 2a der Ham-
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 443, 455), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgi-
schen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgeset-
zes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert
am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetz vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 8. Mai 2024
(BGBl. I Nr. 153 S. 1, 5), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 443, 455), wird verordnet:
Freitag, den 27. September 2024
476 HmbGVBl. Nr. 27
(2) Das maÃ?gebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder­
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und der Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienst­stunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
darin nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bestimm-
ten Frist durchgeführt wurde, oder weil der Träger des Vor-
habens ohne Zustimmung nach §12 Absatz 5 Satz 1 des
BaugesetzbuchsgewechselthatundTatsachendieAnnahme
rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans innerhalb der genannten Frist gefähr-
det ist, können vom Vorhabenträger keine Ansprüche bei
Aufhebung des Plans geltend gemacht werden. Wird diese
Verordnung aus anderen als den in Satz 1 genannten Grün-
den aufgehoben, kann unter den in den §§39 bis 42 des Bau-
gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen Entschädigung
verlangt werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in den §§39 bis 42 des Bau-
gesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht­
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­
machung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schrift-
lich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vor-
habenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.
2. Im urbanen Gebiet sind die Ausnahmen nach §6a Absatz 3
der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. No­­
vember 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli
2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), unzulässig.
3. Im urbanen Gebiet sind Verkaufsräume und Verkaufs­
flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit
sexuellem Charakter gerichtet ist, sowie Bordelle und
­
bordellartige Betriebe unzulässig.
4. In dem urbanen Gebiet sind oberhalb der festgesetzten
Vollgeschosse weitere Geschosse unzulässig.
5. Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Auf-
zugsüberfahrten müssen mindestens 2m hinter der Gebäu-
dekante â?? gemessen von der Innenkante der Attika â?? oder
in ihrer Höhe unterhalb einer Attika zurückbleiben. Ã?ber
die festgesetzte Gebäudehöhe hinaus sind Dach- und
Technikaufbauten bis zu einer Höhe von 2m zulässig. Die
Flächen für Belichtung, Be- und Entlüftung sowie techni-
sche Anlagen und Dachterrassen dürfen 40 von Hundert
(v.H.) der Dachfläche nicht überschreiten.
6. In dem urbanen Gebiet sind Stellplätze nur in der Tief­
garage zulässig.
7. Eine Tiefgarage ist nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche zulässig.
8. In dem urbanen Gebiet sind an der mit â??(A)â?? bezeichneten
Gebäudeseite die Wohn- und Schlafräume zur lärmabge-
wandten Gebäudeseite zu orientieren. Für Eckwohnun-
gen, die keine lärmabgewandte Seite besitzen, können
Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden. In diesem Fall
sind bei lärmzugewandten Wohn- und Schlafräumen vor
den Fenstern bauliche SchallschutzmaÃ?nahmen in Form
von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Log-
gien) oder vergleichbare MaÃ?nahmen vorzusehen, wenn
ein Pegel von 70 dB(A) am Tag und/oder 60 dB(A) nachts
erreicht oder überschritten wird.
9. In dem urbanen Gebiet sind bei den mit â??(B)â?? bezeichne-
ten Fassaden durch geeignete bauliche SchallschutzmaÃ?-
nahmen wie zum Beispiel besondere Fensterkonstruktio-
nen oder in ihrer Wirkung vergleichbare MaÃ?nahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen MaÃ?nahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird.
10. In dem urbanen Gebiet ist bei der mit â??(C)â?? bezeichneten
Fassade die Fassadenausgestaltung, mit Ausnahme von
Fenstern und Türen, ab einer Höhe von 25cm über dem
Schnittpunkt der AuÃ?enfassade mit dem Gelände bis ein-
schlieÃ?lich zum zweiten Obergeschoss mit schallabsorbie-
renden Materialien (Schallabsorptionsgrad α â?? 0,5 ober-
halb von 250 Hz) vorzunehmen, sofern die Schallreflexion
nicht durch andere geeignete bauliche oder technische
Lösungen in gleichem AusmaÃ? gemindert wird.
11. In dem urbanen Gebiet ist oberhalb der Zu- und Ausfahrt
der Tiefgarage ein Vordach anzuordnen. Dieses muss
Abmessungen von mindestens 4,5m x 1m aufweisen und
unterseitig schallabsorbierend ausgeführt werden.
12. In dem urbanen Gebiet sind die Dachflächen als Flach­
dächer herzustellen. Die Dachfläche ist auf 60 v.H. der
Fläche mit Stauden und kleinwüchsigen Gehölzen inten-
siv zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Dabei ist
eine durchwurzelbare Substratstärke von mindestens
35cm herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen
für technische Dachaufbauten sowie Flächen, die dem
Brandschutz, der Belichtung und der Be- und Entlüftung
oder die als Dachterrasse dienen. Es sind jedoch mindes-
tens 60 v.H. der Dachflächen eines Gebäudes zu begrünen.
13. Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind auf den Flur­
stücken 926, 927 und 928 der Gemarkung Hohenfelde ins-
gesamt sieben standortgerechte einheimische Bäume zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Gro�- bis klein­kronige
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
20cm in 1m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Je Baum
ist eine offene Vegetationsfläche oder versickerungsfähige
Baumscheibe von mindestens 12m² vorzusehen.
Freitag, den 27. September 2024 477
HmbGVBl. Nr. 27
14. Für festgesetzte Heckenanpflanzungen ist auf den Flur­
stücken 926 und 927 der Gemarkung Hohenfelde eine
mindestens 30m lange Hecke mit einheimischen Laub­
gehölzen zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Für
Heckenpflanzungen sind mindestens dreifach verpflanzte
Heckenpflanzen mit Ballen, PflanzgröÃ?e mindestens
150cm, mit mindestens drei Pflanzen je Meter zu verwen-
den.
15. Für die nach der Planzeichnung anzupflanzenden Bäume
und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit
­
derselben Art vorzunehmen. Dafür sind standortgerechte
einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von
mindestens 20cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemes-
sen, zu verwenden. Sträucher und Heckenpflanzen sind
mit einer Pflanzhöhe von mindestens 150cm zu pflanzen.
Es ist je 1,5m² Vegetationsfläche ein Strauch zu verwen-
den. Für einen Meter Hecke sind drei Pflanzen zu verwen-
den.
16. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahr-
wege, ebenerdige Fahrradstellplatzflächen sowie Terras-
sen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünen-
den Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum
­
Beispiel Schotterrasen, Rasengittersteine, Drainpflaster)
herzustellen.
17. Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser
ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt
wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung unmöglich
sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht
abführbaren Niederschlagwassers nach MaÃ?gabe der
zuständigen Stelle in ein Siel zugelassen werden.
18. Bauliche oder technische MaÃ?nahmen, die zu einer dauer-
haften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund­
wasserspiegels führen, sind unzulässig. Die Entwässerung
von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter
Gelände) ist nur in einem geschlossenen Leitungssystem
zulässig.
19. Au�enleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tier­
arten ausschlieÃ?lich mit Leuchtmitteln mit warmweiÃ?er
Farbtemperatur, maximal 3000 Kelvin, zulässig. Die
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächen­
temperatur von 60 °C nicht überschreiten. Eine Abstrah-
lung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende
Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.
Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das
für die Beleuchtung absolut notwendige MaÃ? zu beschrän-
ken.
20. In dem urbanen Gebiet sind zur Vermeidung des Vogel-
schlags gläserne Balkonbrüstungen, Fenster und Fassa-
denteile, sofern der verglaste Anteil einer Fassade eines
Gebäudes mehr als 75 v.H. beträgt oder die Glasscheiben
gröÃ?er als 6m² sind, durch wirksame MaÃ?nahmen so aus-
zubilden, dass sie für Vögel wahrnehmbar sind. Diese Fest-
setzung gilt für Glasflächen, die zur Wandse-Landschafts­
achse ausgerichtet sind und sich in unmittelbarer
Um­
gebung zu Gehölzen und Gewässern befinden. Satz 1
gilt nicht für Schaufenster im Erdgeschoss.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 19. August 2024.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 27. September 2024
478 HmbGVBl. Nr. 27
§1
Ã?nderung des Gesetzes zur Errichtung
der Hamburger Friedhöfe â?? Anstalt öffentlichen Rechts â??
Das Gesetz zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe
â?? Anstalt öffentlichen Rechts â?? vom 8. November 1995
(HmbGVBl. S. 290), zuletzt geändert am 16. November 2016
(HmbGVBl. S. 475), wird wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Der Hamburger Friedhöfe â?? Anstalt öffentlichen Rechts â??
obliegen die nach dem Bestattungsgesetz vom 30. Oktober
2019 (HmbGVBl. S. 379) und den darauf gestützten Rechts-
verordnungen durchzuführenden Aufgaben auf ihren
Friedhöfen.â??
2. Es wird folgender §22 angefügt:
â??§22
Ã?bertragung der bezirklichen Friedhöfe Neuer Friedhof
Finkenwerder, Alter Friedhof Finkenwerder,
Friedhof Amtshof-Kirchdorf und Friedhof Finkenriek
(1) Zum 1. Januar 2025 gehen die bezirklichen Friedhöfe
Neuer Friedhof Finkenwerder, Alter Friedhof Finkenwer-
der, Friedhof Amtshof-Kirchdorf und Friedhof Finkenriek
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von der Freien und
Hansestadt Hamburg auf die Hamburger Friedhöfe
â?? Anstalt öffentlichen Rechts â?? auf der Grundlage des von
der Bürgerschaft beschlossenen Ã?berleitungsplanes über.
Von diesem Zeitpunkt an sind sie als Friedhöfe der Ham-
burger Friedhöfe â?? Anstalt öffentlichen Rechts â?? und auf
deren Rechnung fortzuführen. Der Ã?berleitungsplan wird
im Staatsarchiv zur kostenlosen Einsicht durch jedermann
niedergelegt.
(2) Die Rechte, Verbindlichkeiten und die Vermögens­
gegenstände der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit
sie sich auf den früheren Aufgabenbereich der Friedhöfe
Neuer Friedhof Finkenwerder, Alter Friedhof Finkenwer-
der, Friedhof Amtshof-Kirchdorf und Friedhof Finkenriek
beziehen, gehen zu dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Zeitpunkt in dem vorhandenen Umfang auf die Hamburger
Friedhöfe â?? Anstalt öffentlichen Rechts â?? über. Das Eigen-
tum an den Grundstücken und Flächen der in Absatz 1
genannten Friedhöfe wird werterstattungsfrei übertragen.
Die Hamburger Friedhöfe â?? Anstalt öffentlichen Rechts â??
tritt in alle bestehenden und künftigen Rechte und Ver-
pflichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg ein,
soweit sie dem Aufgabenbereich der Friedhöfe Neuer Fried-
hof Finkenwerder, Alter Friedhof Finkenwerder, Friedhof
Amtshof-Kirchdorf und Friedhof Finkenriek zuzuordnen
sind (Gesamtrechtsnachfolge).
(3) Die Ã?bertragung der Friedhofsgrundstücke erfolgt
unter dem Vorbehalt, dass diese nicht, auch nicht in Teilen,
veräuÃ?ert, mit grundstücksgleichen Rechten belastet oder
einer anderen als der Nutzung als staatlicher Friedhof zuge-
führt werden dürfen (auflösende Bedingung).
(4) Die in Absatz 3 genannten Grundstücke und Flächen
oder Teile davon müssen auf Verlangen der Freien und
Hansestadt Hamburg lasten- und nutzungsfrei ohne
­
Werterstattung zurück übereignet werden, wenn sie für
konkrete städtebauliche MaÃ?nahmen von der Freien und
Hansestadt Hamburg benötigt werden, sie als staatliche
Friedhöfe nicht mehr benötigt werden oder sie als Fried-
hofsflächen aufgehoben oder entwidmet werden. Wenn die
Anstalt erlischt, fallen die Grundstücke zurück an die Freie
und Hansestadt Hamburg.â??
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Fünftes Gesetz
zur Ã?nderung des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe
â?? Anstalt öffentlichen Rechts â??
Vom 10. September 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 10. September 2024.
Der Senat
Freitag, den 27. September 2024 479
HmbGVBl. Nr. 27
Dreizehntes Gesetz
zur Ã?nderung des Hamburgischen Richtergesetzes
Vom 10. September 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Richtergesetz vom 2. Mai 1991
(HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 26. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 380), wird wie folgt geändert:
1. §3a erhält folgende Fassung:
â??§3a
Dienstliche Beurteilungen, Verordnungsermächtigung
(1) Richter sind regelmäÃ?ig zu beurteilen (Regelbeurtei-
lung). Sie sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienst­
lichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbe-
urteilung). Bei Richtern auf Lebenszeit erfolgt eine Anlass-
beurteilung stets anlässlich einer Bewerbung um ein anderes
Amt und der Beendigung einer Erprobung. Weitere Anlässe
können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 geregelt
werden.
(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung des Richters. Die in Absatz 1 Satz 3 genannten
Anlassbeurteilungen sowie die letzte dienstliche Beurtei-
lung vor der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit schlie-
Ã?en mit einem zusammenfassenden Gesamturteil ab. Im
Ã?brigen wird in dienstlichen Beurteilungen ein zusammen-
fassendes Gesamturteil nicht gebildet. Bei der dienstlichen
Beurteilung sind die sich aus §26 Absätze 1 und 2 des
­
Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu
beachten. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher
Entscheidungen ist unzulässig.
(3) Die dienstliche Beurteilung ist dem Richter bekannt zu
geben und zur Personalakte zu nehmen. Ihm ist Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist auf
seinen Wunsch zur Personalakte zu nehmen.
(4) Für Richterinnen und Richter, die in eine Dienststelle
abgeordnet sind, die kein Gericht ist, sowie für die dort auf-
grund eines Dienstleistungsauftrags tätigen Richterinnen
und Richter gelten für die Dauer ihrer Abordnung bezie-
hungsweise ihres Dienstleistungsauftrags die dort jeweils
für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften über
dienstliche Beurteilungen entsprechend.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Grundsätze für die dienstlichen Beurteilungen sowie das
Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über
1. das Beurteilungsintervall der Regelbeurteilung,
2. weitere dienstliche oder persönliche Anlässe, die eine
dienstliche Beurteilung erfordern,
3. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht,
4. die Zuständigkeiten einschlieÃ?lich die an der dienst­
lichen Beurteilung mitwirkenden Personen,
5. die Erkenntnisgrundlagen für die dienstliche Beurtei-
lung,
6. den Inhalt der dienstlichen Beurteilung, beispielsweise
durch eine Festlegung von den zu beurteilenden Krite-
rien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung
sowie von Begründungserfordernissen,
7. ein Bewertungssystem für die dienstliche Beurteilung,
8. die Ausgestaltung des BeurteilungsmaÃ?stabs,
9. das Verfahren der Bekanntgabe sowie die Gelegenheit
zur Stellungnahme.
(6) Der Senat kann die Ermächtigung nach Absatz 5 durch
Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter über-
tragen.â??
2. In §35 Absatz 3 Satz 1 wird hinter dem Wort â??Wahlvor-
schlägeâ?? die Textstelle â??, die von wahlberechtigten Richtern
erfolgen,â?? eingefügt.
Ausgefertigt Hamburg, den 10. September 2024.
Der Senat
Freitag, den 27. September 2024
480 HmbGVBl. Nr. 27
Dreizehntes Gesetz
zur Ã?nderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
Vom 10. September 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 11. Juli 2023
(HmbGVBl. S. 250, 254), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden hinter dem Eintrag zu
§114 folgende Einträge eingefügt:
â??§114aâ??â??Akkreditierungsverfahren
â?? §114b Kosten der Akkreditierungâ??.
2. §112 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der
Bundeswehr Hamburg, die von der Bundesrepublik
Deutschland als wissenschaftliche Hochschule für die
Ausbildung von Soldatinnen und Soldaten errichtet
worden ist, wird das Recht übertragen, in den von ihr
angebotenen Studiengängen Prüfungen abzunehmen,
akademische Grade zu verleihen und auch zivile
­Studierende auszubilden.â??
2.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.2.1 Die Textstelle â??Die Ã?bertragung darf nur erfolgen,
wenn gewährleistet istâ?? wird durch die Wörter â??Die
Hochschule muss gewährleistenâ?? ersetzt.
2.2.2 In Nummer 2 wird die Textstelle â??und sie im Ein­
vernehmen mit der zuständigen Behörde berufen
­werden,â?? gestrichen.
2.3 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
â??(3) Prüfungs- und Studienordnungen, einschlieÃ?lich
ihrer Ã?nderungen, sind der zuständigen Behörde
anzuzeigen.
(4) Der Hochschule wird für die von ihr angebotenen
Studiengänge das Promotions- und Habilitationsrecht
übertragen. Promotions- und Habilitationsordnun-
gen, einschlieÃ?lich ihrer Ã?nderungen, sind der zustän-
digen Behörde anzuzeigen.â??
2.4 In Absatz 6 wird die Textstelle â??Absatz 4â?? durch die
Textstelle â??Absatz 5â?? ersetzt.
3. §113 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 2 erhalten die Sätze 2 bis 4 folgende Fas-
sung:
â??Ã?ber Inhalt und Umfang der Aufsicht im Einzelnen
sowie über das Verfahren bei der Ausübung der Auf-
sicht kann der Genehmigungsbescheid nähere Bestim-
mungen enthalten. Die zuständige Behörde überwacht
die Einhaltung der Bestimmungen des Genehmi-
gungsbescheides. Die zuständige Behörde kann sich
jederzeit über Angelegenheiten der Hochschule unter-
richten; die Hochschule ist verpflichtet, die dafür
erforderliche Unterstützung zu leisten.â??
3.2 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein­
gefügt:
â??(3) Die Einrichtung neuer Studiengänge, einschlieÃ?-
lich der Prüfungsordnungen sowie der Bezeichnung
der zu verleihenden akademischen Grade, bedarf der
Genehmigung der zuständigen Behörde; §108 Absätze
2 bis 4 gilt entsprechend. Von der Evangelischen
Fachhochschule für Sozialpädagogik erlassene Prü-
fungs- und Studienordnungen, sowie deren Ã?nderun-
gen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.â??
3.3 Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.
3.4 Im neuen Absatz 5 wird das Wort â??sozialeâ?? durch das
Wort â??Sozialeâ?? ersetzt.
3.5 Im neuen Absatz 6 wird die Textstelle â??Absatz 4â??
durch die Textstelle â??Absatz 3â?? ersetzt.
4. §114 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1.1 In Satz 1 werden die Wörter â??Lehre und Forschungâ??
durch die Textstelle â??Lehre, Studium und Forschung
oder Kunstausübungâ?? ersetzt.
4.1.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
4.1.2.1 In Nummer 3 wird hinter dem Wort â??genügenâ?? die
Textstelle â??und nur Bachelor- und Masterstudien-
gänge angeboten werden, deren Qualität durch eine
Akkreditierung nach MaÃ?gabe des Studienakkreditie-
rungsstaatsvertrages nachgewiesen wird, sofern die
Ausbildung nicht im Rahmen von Bachelor- und
­
Masterstudiengängen erfolgt, gilt der erste Halbsatz
entsprechendâ?? eingefügt.
4.1.2.2 In Nummer 6 wird hinter dem Wort â??werdenâ?? die
Textstelle â??und sie in einem transparenten, wissen-
schaftlichen Standards entsprechenden Verfahren
unter maÃ?geblicher Mitwirkung von Hochschullehre-
rinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden
sindâ?? eingefügt.
4.1.2.3 Hinter Nummer 8 wird folgende neue Nummer 9 ein-
gefügt:
â??9. â??
die personelle, sächliche und finanzielle Mindest-
ausstattung der Bildungseinrichtung, die zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 erfor-
derlich ist und den Studierenden eine geordnete
Beendigung ihres Studiums ermöglicht, gewähr-
leistet ist undâ??.
4.1.2.4 Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
4.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein­
gefügt:
â??(2) Zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit muss die
Bildungseinrichtung sicherstellen, dass
1. Betreiber, Träger und Hochschule unter Tren-
nung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen
Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei
sind die Rechte der bekenntnisgebundenen Träger
zu berücksichtigen,
2. akademische Funktionsträger der Hochschule
nicht zugleich Funktionen beim Betreiber wahr-
nehmen,
3. die Zuständigkeitszuweisungen an die Organe der
Hochschule transparent und eindeutig geregelt
sind,
Freitag, den 27. September 2024 481
HmbGVBl. Nr. 27
4. die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunst-
ausübung durchführen können,
5. eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der
Lehre und Forschung sowie â?? bei entsprechender
Ausrichtung der Hochschule â?? die Künste unter
angemessener Berücksichtigung der verschiede-
nen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert
und geregelt werden,
6. die Hochschulgremien im akademischen Kernbe-
reich von Lehre und Forschung in der Lage sind,
ohne Mitwirkung des Betreibers oder seiner Funk-
tionsträgerinnen und Funktionsträger zu beraten
und zu beschlieÃ?en und
7. die Inhaberinnen und Inhaber akademischer
­
Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu
bestellt oder in ihren Ã?mtern bestätigt werden.â??
4.3 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
4.4 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
4.5 Im neuen Absatz 3 wird in Satz 3 die Textstelle â??Ab-
satz 2â?? durch die Textstelle â??§114a Absatz 1 Satz 1â??
ersetzt.
4.6 Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
â??(4) Die zuständige Behörde kann einer staatlich aner-
kannten Hochschule oder einzelnen Fachbereichen
einer staatlich anerkannten Hochschule das Promo­
tionsrecht verleihen, wenn
1. sie auf der Grundlage von Forschungsschwerpunk-
ten ein erkennbares wissenschaftliches Profil ent-
wickelt hat, das an anderen Hochschulen
anschlussfähig ist,
2. die an der Hochschule erbrachten Forschungsleis-
tungen der Professorinnen und Professoren sowie
die Forschungsbasierung der Studiengänge den
für promotionsberechtigte staatliche Hochschulen
geltenden MaÃ?stäben der §§70 und 71 entsprechen
und
3. die Hochschule über ein geregeltes, transparentes
Promotionsverfahren verfügt.
§70 Absätze 1 bis 6 gilt entsprechend. Bei Vorliegen
des Promotionsrechts kann auch das Habilitations-
recht verliehen werden, wenn die Voraussetzungen
nach Satz 1 entsprechend vorliegen. Es ist sicherzu-
stellen, dass mit der Habilitation die wissenschaftliche
und pädagogische Eignung als Professorin bezie-
hungsweise Professor in einem bestimmten Fachge-
biet an Universitäten förmlich festgestellt werden
kann. §71 gilt entsprechend. Die Verleihung des Pro-
motionsrechts beziehungsweise des Habilitations-
rechts kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen
versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzun-
gen der Sätze 1 bis 5 dienen.
(5) Die zuständige Behörde kann einer staatlich aner-
kannten Hochschule für angewandte Wissenschaften/
Fachhochschule auf der Grundlage einer gutacht­
lichen Stellungnahme (Promotionsrechtsverfahren)
einer von der zuständigen Behörde ausgewählten
Akkreditierungseinrichtung ein fachlich-thematisch
begrenztes Promotionsrecht für in einer Organisa­
tionseinheit zusammengefasste Promotionspro-
gramme verleihen, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind. §70 Absätze 1 bis 6 gilt
entsprechend. Die Verleihung des Promotionsrechts
kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen ver­
sehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen
der Sätze 1 und 2 dienen.â??
5. Hinter §114 werden folgende §§114a und 114b ein­
gefügt:
â??§114a
Akkreditierungsverfahren
(1) Die zuständige Behörde soll vor der Entscheidung
über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche
Stellungnahme einer für die Akkreditierung geeigne-
ten Einrichtung (Akkreditierungseinrichtung) einho-
len, in der das eingereichte Konzept für die geplante
nichtstaatliche Hochschule anhand der in §114 Ab-
satz 1 Satz 1 genannten Kriterien bewertet wird (Kon-
zeptprüfung). Die zuständige Behörde soll in regelmä-
Ã?igen Abständen eine gutachterliche Stellungnahme
einer Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der
das Vorliegen und Fortbestehen der in §114 Absatz 1
Satz 1 genannten Kriterien bei staatlich anerkannten
nichtstaatlichen Hochschulen überprüft wird (institu-
tionelle Akkreditierung, Reakkreditierung). Die
Begutachtung wird innerhalb der im Anerkennungs-
bescheid genannten Frist und, soweit dort vorge­sehen,
nach Ablauf bestimmter Zeiträume jeweils erneut
durchgeführt. Dies gilt auch bei unbefristet staatlich
anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen. Die
zuständige Behörde kann vor der Verleihung des Pro-
motionsrechts an eine nichtstaatliche Hochschule
eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditie-
rungseinrichtung zur Ã?berprüfung der in §114 Ab-
satz 4 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Kriterien für
die Verleihung des Promotionsrechts (Promotions-
rechtsverfahren) einholen.
(2) Die gutachterliche Stellungnahme nach Absatz 1
wird von der zuständigen Behörde im Benehmen mit
der Trägerin oder dem Träger bei der Akkreditie-
rungseinrichtung eingeholt. Die Akkreditierungs­
einrichtung muss gewährleisten, dass
1. eine Gutachterkommission eingesetzt wird, die
mehrheitlich mit externen, unabhängigen, fach-
lich einschlägig qualifizierten Hochschullehrerin-
nen und Hochschullehrern besetzt ist, darunter
mindestens ein professorales Mitglied einer nicht-
staatlichen Hochschule, sowie mit einem studen­
tischen Mitglied,
2. die nichtstaatliche Hochschule, ihre Trägerein-
richtung, ihre Betreiberin oder ihr Betreiber sowie
die zuständige Behörde, die das Gutachten einholt,
Gelegenheit erhalten, vor der abschlieÃ?enden
­
Entscheidung über die Akkreditierung zu dem
Gutachten Stellung zu nehmen,
3. für Streitfälle eine mit drei nicht der zu begut­
achtenden Bildungseinrichtung angehörenden
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern be­­
setzte interne Beschwerdestelle eingerichtet und
das Beschwerdeverfahren einschlieÃ?lich der einzu-
haltenden Fristen geregelt ist,
4. die abschlieÃ?ende Entscheidung über die Akkredi-
tierung die Zustimmung eines mehrheitlich mit
externen Hochschullehrern besetzten Gremiums
der Akkreditierungseinrichtung voraussetzt.
In den Fällen des Absatzes 1 Sätze 2, 4 und 5 wird der
wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellung-
nahme veröffentlicht.
(3) Mit der gutachterlichen Stellungnahme berichtet
die Akkreditierungseinrichtung der zuständigen
Freitag, den 27. September 2024
482 HmbGVBl. Nr. 27
Behörde, ob die nichtstaatliche Hochschule im
Wesentlichen den Voraussetzungen des §114 Absatz 1
Satz 1 oder des §114 Absatz 4 Satz 1 entspricht. Sie
benennt hinreichend bestimmt die Punkte, in denen
die nichtstaatliche Hochschule diesen Anforderungen
nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. Sie kann
die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der
Behebung von Mängeln innerhalb von angemessenen
Fristen abhängig machen. Akkreditierungen und
Reakkreditierungen werden in der Regel auf mindes-
tens fünf Jahre befristet.
(4) Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch
die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewer-
tung die Erkenntnisgrundlagen der zuständigen
Behörde. Sie nimmt die Entscheidung über die staat­
liche Anerkennung weder ganz noch teilweise vorweg.
§114b
Kosten der Akkreditierung
Der Träger der geplanten nichtstaatlichen Hoch-
schule trägt die Kosten des Verfahrens nach §114a
Absatz 1. Der Träger der nichtstaatlichen Hochschule
beziehungsweise die nichtstaatliche Hochschule
selbst trägt die Kosten der Verfahren nach §114a
Absatz 1 Sätze 2, 4 und 5.â??
6. §116 wird wie folgt geändert:
6.1 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein­
gefügt:
â??(3) Die Errichtung neuer Studiengänge sowie die
Bezeichnung der zu verleihenden Hochschulgrade
bedürfen der Genehmigung durch die zuständige
Behörde.â??
6.2 Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 4 bis 7.
6.3 Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
6.3.1 In Satz 1 werden die Wörter â??sowie die Bezeichnung
der zu verleihenden Hochschulgradeâ?? gestrichen.
6.3.2 In Satz 2 wird hinter dem Wort â??Studienordnungenâ??
die Textstelle â??sowie Promotions- und Habilitations-
ordnungenâ?? eingefügt.
6.3.3 Es werden folgende Sätze angefügt:
â??Die Genehmigungspflicht nach Satz 1 entfällt nach
erfolgreichem Abschluss der institutionellen Akkre-
ditierung nach §114a Absatz 1 Sätze 2 und 4. Prü-
fungsordnungen, einschlieÃ?lich ihrer Ã?nderungen,
sind ab diesem Zeitpunkt der zuständigen Behörde
nur noch anzuzeigen. Spezialgesetzliche Genehmi-
gungserfordernisse bleiben von den Sätzen 3 und 4
unberührt.â??
6.4 Im neuen Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
â??Die Anzeigepflicht nach Satz 1 sowie die Genehmi-
gungspflicht für die Verleihung der Bezeichnungen an
hauptberuflich Lehrende nach Satz 2 entfallen nach
erfolgreichem Abschluss der institutionellen Akkre-
ditierung nach §114a Absatz 1 Sätze 2 und 4.â??
Ausgefertigt Hamburg, den 10. September 2024.
Der Senat
Einziger Paragraph
Das Hafenentwicklungsgesetz vom 25. Januar 1982
(HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 12. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 430), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu §21 folgende
Fassung: â??§21 Beteiligungâ??.
2. Hinter §20 wird folgender §21 eingefügt:
â??§21
Beteiligung
Als wesentlichen Beitrag zur langfristigen Hafenentwick-
lung unterhält die Freie und Hansestadt Hamburg dauer-
haft eine Mehrheitsbeteiligung mit steuerndem Einfluss an
der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft und
deren Rechtsnachfolgern.â??
Neunzehntes Gesetz
zur Ã?nderung des Hafenentwicklungsgesetzes
Vom 10. September 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 10. September 2024.
Der Senat
Freitag, den 27. September 2024 483
HmbGVBl. Nr. 27
Einziger Paragraph
(1) Die durch Verordnung über die Veränderungssperre
GroÃ? Borstel 32 vom 15. September 2022 (HmbGVBl. S. 481)
festgesetzte Veränderungssperre wird für die in der Anlage
durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche des Bebauungs-
planentwurfs GroÃ? Borstel 32 â?? mit Ausnahme der Flurstücke
104, 2539 und 2603 (Gemarkung GroÃ? Borstel) â?? um ein Jahr
verlängert.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1. Vorhaben im Sinne des §29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Verlängerung der Veränderungssperre GroÃ? Borstel 32
Vom 17. September 2024
Auf Grund von §14, §16 Absatz 1 und §17 Absatz 1 Satz 3
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit §4 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), und §1 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), wird
verordnet:
Hamburg, den 17. September 2024.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
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Anlage zur Verlängerung der Verordnung über die Veränderungssperre
GroÃ? Borstel 32
MaÃ?stab 1:2500 im Original
Anlage zur Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre
GroÃ? Borstel 32
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).
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Kartengrundlage:
§ Freie und Hansestadt Hamburg
Bezirksamt Hamburg-Nord
Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt
Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung
KümmellstraÃ?e 6, 20249 Hamburg
Geobasisdaten M2500
Freie und Hansestadt Hamburg
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Geltungsbereich GroÃ? Borstel 32
Erstellt am: 18.07.2024
Geltungsbereich der Verlängerung
der Veränderungssperre GroÃ? Borstel 32
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Kartengrundlage:
§ Freie und Hansestadt Hamburg
Bezirksamt Hamburg-Nord
Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt
Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung
KümmellstraÃ?e 6, 20249 Hamburg
Geobasisdaten M2500
Freie und Hansestadt Hamburg
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Geltungsbereich GroÃ? Borstel 32
Erstellt am: 18.07.2024
Geltungsbereich der Verlängerung
der Veränderungssperre GroÃ? Borstel 32
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Landesbetr