169
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 27 FREITAG, DEN 30. MAI 2014
Tag I n h a l t Seite
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
nördlich und südlich des Siedenfelder Weges zwischen dem
Siedlungsrand und der östlich verlaufenden Bundesautobahn
A 1 im Stadtteil Wilhelmsburg (F 2/12 Bezirk Hamburg-
Mitte, Ortsteil 136) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung nach § 6 Absatz 5 Satz 3 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1548), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim ört-
lich zuständigen Bezirksamt vorhanden sind, werden sie
kostenfrei zur Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
13. 5. 2014 Einhundertsiebenunddreißigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
13. 5. 2014 Einhunderteinundzwanzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
16. 5. 2014 Dritte Verordnung zur Änderung der Serviceverfahren-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
221-6-3
19. 5. 2014 Verordnung über den Bebauungsplan Altona-Altstadt 59 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171
20. 5. 2014 Verordnung über die Veränderungssperre Lohbrügge 68 (Gebiet östlich Havighorster Weg/nördlich
Reinbeker Redder) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einhundertsiebenunddreißigste Änderung
des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 13. Mai 2014
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 13. Mai 2014.
Der Senat
Freitag, den 30. Mai 2014
170 HmbGVBl. Nr. 27
§ 1
Die Serviceverfahren-Verordnung vom 29. Mai 2012
(HmbGVBl. S. 199), zuletzt geändert am 6. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 491), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter ,,In der ersten
Koordinierungsphase“ durch die Textstelle ,,Im Verfah-
ren für das Sommersemester bis zum 18. Februar und im
Verfahren für das Wintersemester bis zum 18. August“
ersetzt.
1.2 Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.2.1 Die Textstelle ,,21. Februar“ wird durch ,,20. Februar“
ersetzt.
1.2.2 Die Textstelle ,,21. August“ wird durch ,,20. August“
ersetzt.
1.2.3 Die Textstelle ,,24. Februar“ wird durch ,,22. Februar“
ersetzt.
1.2.4 Die Textstelle ,,24. August“ wird durch ,,22. August“
ersetzt.
1.3 Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Einhunderteinundzwanzigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 13. Mai 2014
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird im
Geltungsbereich nördlich und südlich des Siedenfelder Weges
zwischen dem Siedlungsrand und der östlich verlaufenden
Bundesautobahn A 1 im Stadtteil Wilhelmsburg (L 3/12
Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 136) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht nieder-
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht können
beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienst-
stunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim örtlich zuständigen Bezirksamt vorhanden
sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Ausgefertigt Hamburg, den 13. Mai 2014.
Der Senat
Dritte Verordnung
zur Änderung der Serviceverfahren-Verordnung
Vom 16. Mai 2014
Auf Grund von Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zum Staatsver-
trag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 36),
zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101),
sowie § 1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-
Hochschulwesen vom 17. August 2004 (HmbGVBl. S. 348),
zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101),
wird verordnet:
Freitag, den 30. Mai 2014 171
HmbGVBl. Nr. 27
1.3.1 Die Textstelle ,,4. April“ wird durch ,,29. März“ ersetzt.
1.3.2 Die Textstelle ,,4. Oktober“ wird durch ,,28. September“
ersetzt.
1.4 In Absatz 12 Sätze 1 und 2 wird jeweils die Zahl ,,2014″
durch ,,2017″ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
2.1.1 Hinter Buchstabe a werden folgende neue Buchstaben b
bis d eingefügt:
,,b) Außenwirtschaft/Internationales Management (Ab-
schlussart: Bachelor of Science)
c) Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre (Ab-
schlussart: Bachelor of Science)
d) Marketing/Technische Betriebswirtschaftslehre (Ab-
schlussart: Bachelor of Science)“.
2.1.2 Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe e.
2.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3. HafenCity Universität Hamburg Universität für
Baukunst und Metropolentwicklung:
a) Architektur (Abschlussart: Bachelor of Arts)
b) Bauingenieurwesen (Abschlussart: Bachelor of
Engineering)
c) Kultur der Metropole (Abschlussart: Bachelor of
Arts)
d) Stadtplanung (Abschlussart: Bachelor of
Science)“.
§ 2
Diese Verordnung ist erstmals auf das Zulassungsverfahren
zum Wintersemester 2014/2015 anzuwenden.
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 59 für den Gel-
tungsbereich östlich der Holstenstraße zwischen Norderreihe
und Thadenstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 206) wird fest-
gestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Holstenstraße Norderreihe Ostgrenze des Flurstücks 593
der Gemarkung Altona-Nord Thadenstraße.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
Verordnung
über den Bebauungsplan Altona-Altstadt 59
Vom 19. Mai 2014
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 3 Absätze
1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), § 81
Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33), § 4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484), in
Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesna-
turschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185),
sowie § 1, § 2 Absatz 1 und § 3 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird ver-
ordnet:
Hamburg, den 16. Mai 2014.
Die Behörde für Wissenschaft und Forschung
Freitag, den 30. Mai 2014
172 HmbGVBl. Nr. 27
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§ 214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach-
stehende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Ab-
satz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,
479), ausgeschlossen.
2. In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe und Tank-
stellen gemäß § 6 Absatz 2 Nummern 6 und 7 BauNVO
unzulässig.
3. In den Mischgebieten sind Vergnügungsstätten, wie auch
Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1
Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom
4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), Wettbüros, Bor-
delle oder bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf
Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind,
unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten und Bor-
delle oder bordellartige Betriebe nach § 6 Absatz 3
BauNVO werden ausgeschlossen.
4. In den Mischgebieten sind Wohnungen im Sinne des § 6
Absatz 2 Nummer 1 BauNVO nur oberhalb des Erdge-
schosses zulässig.
5. In den allgemeinen Wohngebieten und in dem als ,,MI 1″
bezeichneten Mischgebiet dürfen bei als Höchstmaß fest-
gesetzten, obersten Geschossen keine weiteren Geschosse
errichtet werden.
6. In dem als ,,WA 1″ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächen-
zahl (GRZ) von 0,4 durch Balkone und zum Hauptkörper
zu rechnenden Terrassen bis zu einer GRZ von 0,6 zulässig.
7. In dem als ,,WA 1″ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,4 für
Tiefgaragen und ihre Zufahrten, andere unterirdische
Räume sowie Wege und die erforderlichen Nebenanlagen
nach § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig. In
dem als ,,WA 2″ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet ist
eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,4 für
Tiefgaragen und ihre Zufahrten, andere unterirdische
Räume sowie Wege und die erforderlichen Nebenanlagen
nach § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig.
8. In dem als ,,MI 1″ bezeichneten Mischgebiet ist eine Über-
schreitung der festgesetzten GRZ von 0,75 für Tiefgaragen
und ihre Zufahrten, andere unterirdische Räume sowie
Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14
BauNVO bis zu einer GRZ von 0,9 zulässig.
9. In dem als ,,MI 2″ bezeichneten Mischgebiet ist eine Über-
schreitung der festgesetzten GRZ von 0,9 für Tiefgaragen
und ihre Zufahrten, andere unterirdische Räume sowie
Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14
BauNVO bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig.
10. In den allgemeinen Wohngebieten und in dem als ,,MI 1″
bezeichneten Mischgebiet ist eine Überschreitung der
Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 4 m
sowie an nach Süden und Westen ausgerichtete Fassaden
durch Balkone bis zu einer Tiefe von 2,5 m zulässig.
Balkone, die in den öffentlichen Straßenraum ragen, sind
nur ab einer lichten Höhe von 3,5 m zulässig.
11. Staffelgeschosse sind in dem als ,,MI 2″ bezeichneten
Mischgebiet von der Westfassade an der Holstenstraße um
mindestens 2 m zurückzustaffeln.
12. In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in
Tiefgaragen zulässig.
13. Tiefgaragen sowie Abstellräume, Technikräume und Ver-
sorgungsräume sind in den Untergeschossen außerhalb
der überbaubaren Flächen zulässig.
14. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen
Gehweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können
zugelassen werden.
15. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Geh- und Fahrweg anzulegen und zu unter-
halten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetz-
ten Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden.
16. In den mit ,,(A)“ bezeichneten Gebäuden sind durch geeig-
nete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig Schlafräume den lärmabgewandten Gebäu-
deseiten zuzuordnen. Für Wohn- und Schlafräume an den
lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender
Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
geschaffen werden. Wohnräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
17. In den Mischgebieten sind die gewerblichen Aufenthalts-
räume, hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume,
durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewand-
ten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an
den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen und
eine kontrollierte Lüftung geschaffen werden.
18. In dem als ,,MI 2″ bezeichneten Mischgebiet sind Schlaf-
räume zwingend zur lärmabgewandten Seite zu orientie-
Freitag, den 30. Mai 2014 173
HmbGVBl. Nr. 27
ren. Wohnräume in Einzimmerwohnungen und Kinder-
zimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an
Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht
oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser
Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schall-
schutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder ver-
gleichbare Maßnahmen vorzusehen.
19. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist in den Misch-
gebieten entweder durch Orientierung an lärmabgewand-
ten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaß-
nahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (verglaste
Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicher zu stellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.
20. In dem mit ,,MI 2″ bezeichneten Mischgebiet ist für den
mit ,,(B)“ bezeichneten Fassadenabschnitt eine Fassaden-
ausgestaltung mit einer gegliederten Fassade oder ver-
gleichbaren Maßnahmen bis mindestens einer Höhe von
6 m über Gelände vorzunehmen.
21. In dem mit ,,WA 1″ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
und in den mit ,,MI 1″ und ,,MI 2″ bezeichneten Misch-
gebieten ist an den mit ,,(C)“ bezeichneten Fassaden-
abschnitten für Schlafräume durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassa-
den, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besonderen Fensterkonstruktionen, Kom-
binationen der baulichen Schallschutzmaßnahmen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicher zu stel-
len, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffne-
ten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht
überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaß-
nahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer-
den. Wohnräume in Einzimmerwohnungen und Kinder-
zimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
22. Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stamm-
umfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erd-
boden gemessen, aufweisen. Unterhalb des Kronenbe-
reichs jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von
mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
23. In den Baugebieten ist für je 150 m² der nicht überbau-
baren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger
Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grund-
stücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflan-
zen. Zu begrünende Tiefgaragenflächen sind dabei mitzu-
rechnen.
24. Für festgesetzte sowie die nach der Planzeichnung zu
erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
mit standortgerechten großkronigen Laubbäumen vorzu-
nehmen.
25. In den Baugebieten sind die bis zu 15 Grad geneigten
Dachflächen von Gebäuden mit einem mindestens 8 cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und zu begrünen. Von einer Dachbegrünung kann in den
Bereichen abgesehen werden, die der Belichtung, Be- und
Entlüftung, als Dachterrasse oder der Aufnahme techni-
scher Anlagen dienen.
26. Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu ver-
sehen und gärtnerisch zu begrünen. Hiervon ausgenom-
men sind die erforderlichen Flächen für Terrassen, Stell-
plätze, Wege und Freitreppen sowie Kinderspielflächen.
Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer
Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke
des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m
betragen.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 19. Mai 2014.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 30. Mai 2014
174 HmbGVBl. Nr. 27
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Linie abge-
grenzte Teilfläche des Bebauungsplans Lohbrügge 68 (Bezirk
Bergedorf, Ortsteil 601) für zwei Jahre festgesetzt.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1. Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in § 18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach § 18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Lohbrügge 68
(Gebiet östlich Havighorster Weg/nördlich Reinbeker Redder)
Vom 20. Mai 2014
Auf Grund von § 14 und § 16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415),
zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Ver-
bindung mit § 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), und § 1
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 20. Mai 2014.
Das Bezirksamt Bergedorf
Freitag, den 30. Mai 2014 175
HmbGVBl. Nr. 27
Sportanlage
4549
4586
4482
4392
3152
4481
4418
4086
4394
96
4587
3968
4411
4685
3012
4424
4548
4396
2846
2442
3151
4684
3685
3911
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Reinbeker Redder
Freitag, den 30. Mai 2014
176 HmbGVBl. Nr. 27
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
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