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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 28 DIENSTAG, DEN 3. JUNI 2014
Tag I n h a l t Seite
§ 1
(1) Die Gesamtzahl der Annahmestellen für die Vermitt-
lung von Glücksspielen in der Freien und Hansestadt Ham-
burg gemäß § 5 Absatz 4 HmbGlüÄndStVAG wird auf 480
begrenzt.
(2) Bei der räumlichen Neuverteilung der Annahmestellen
im Rahmen der Fluktuation sind die in § 1 GlüStV genannten
Ziele zu beachten. In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohnge-
bieten und allgemeinen Wohngebieten gemäß §§ 2 bis 4 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1548, 1551), in der jeweils geltenden Fassung sowie in Klein-
siedlungsgebieten S und Wohngebieten W nach der Bau-
polizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom
8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Lan-
desrechts I 21302-n), zuletzt geändert am 10. Dezember 1969
(HmbGVBl. S. 249), ist keine weitere Annahmestelle an Stand-
orten zulässig, von denen die nächste Annahmestelle fußläufig
nicht mehr als 500 m entfernt ist. In anderen Baugebieten nach
der Baunutzungsverordnung oder Nutzungsgebieten nach der
Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg
ist eine Annahmestelle unzulässig, wenn sich in einer Entfer-
nung von weniger als 200 m die nächste Annahmestelle befin-
det. Ist die Art der baulichen Nutzung in einem Gebiet nicht
durch einen Bebauungsplan festgesetzt, entspricht das Gebiet
jedoch hinsichtlich der Art der Nutzung einem der Baugebiete
nach der Baunutzungsverordnung, so gelten die Sätze 2 und 3
sinngemäß. Von der Anwendung der Sätze 2 und 3 kann in
begründeten Einzelfällen abgesehen werden, insbesondere
wenn in einer vorhandenen Annahmestelle das durchschnitt-
liche Spielauftragsvolumen aller Annahmestellen in der Freien
und Hansestadt Hamburg im jeweils vorausgegangenen Jahr
um mehr als 20 vom Hundert überschritten wurde.
(3) Der Abstand zur nächsten Annahmestelle soll in den in
§ 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung über Werbung mit
Wechsellicht vom 28. April 1981 (HmbGVBl. S. 91) in der
jeweils geltenden Fassung genannten Gebieten 100 m nicht
unterschreiten.
27. 5. 2014 Verordnung über Annahmestellen für die Vermittlung von Glücksspielen in der Freien und Hansestadt
Hamburg (Annahmestellenverordnung AnnahmestVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
neu: 7137-3-1a
27. 5. 2014 Verordnung zur Durchführung von Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirks-
versammlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179
neu: 111-1-3, 111-1-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über Annahmestellen für die Vermittlung von Glücksspielen
in der Freien und Hansestadt Hamburg
(Annahmestellenverordnung AnnahmestVO)
Vom 27. Mai 2014
Auf Grund von § 16 Nummern 1 und 2 des Hamburgischen
Glücksspieländerungsstaatsvertrags Ausführungsgesetzes
(HmbGlüÄndStVAG) vom 29. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 235)
in Verbindung mit § 10 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages
(GlüStV) vom 15. Dezember 2011 (HmbGVBl. 2012 S. 240)
wird verordnet:
Dienstag, den 3. Juni 2014
178 HmbGVBl. Nr. 28
§ 2
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Annahmestelle
im Sinne dieser Verordnung, ist Vermittlerin bzw. Vermittler
im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages und des Hamburgi-
schen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag.
(2) Der von der LOTTO Hamburg GmbH eingereichte
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für das Betreiben einer
Annahmestelle an einem neuen Standort oder aus Anlass des
Wechsels der Betreiberin bzw. des Betreibers oder aus Anlass
des Wechsels der verantwortlichen Person für die Leitung der
Annahmestelle vor Ort (Annahmestellenleiterin bzw. Annah-
mestellenleiter) muss folgende Angaben enthalten:
1. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und
Wohnanschrift der Betreiberin bzw. des Betreibers der
Annahmestelle,
2. Anschrift und Telefonnummer der Annahmestelle,
3. die Glücksspiele, die in der Annahmestelle vermittelt
werden sollen
und
4. den Standort der nächstgelegenen Annahmestelle.
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Nachweis des Antrages auf ein aktuelles Führungszeugnis
der Betreiberin oder des Betreibers der Annahmestelle,
beantragt zu Händen der Aufsichtsbehörde,
2. Schulungsnachweise über die erfolgte Unterweisung der
einschlägigen Paragraphen des Jugendschutzgesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. 2002 I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt
geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200, 3202),
in der jeweils geltenden Fassung sowie erfolgte Unterwei-
sung zur Spielsuchtprävention im Sinne des Spieler-
schutzes durch die LOTTO Hamburg GmbH
und
3. ein Nachweis der Betreiberin und des Betreibers einer
Annahmestelle über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaub-
nis soweit sie oder er nicht einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem der nachfolgend genann-
ten Staaten angehört:
3.1 Island,
3.2 Liechtenstein,
3.3 Norwegen,
3.4 Schweiz.
Erst wenn das nach Satz 1 Nummer 1 beantragte Führungs-
zeugnis der Aufsichtsbehörde zugegangen ist, kann die gewer-
berechtliche Zuverlässigkeitsprüfung erfolgen und eine
Erlaubnis erteilt werden.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber hat, auch nach Ertei-
lung der Erlaubnis, Änderungen des Namens und der Privat-
anschrift unverzüglich der LOTTO Hamburg GmbH mitzu-
teilen, die diese Informationen wiederum unverzüglich der
zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen hat.
(5) Soll die Betreiberin bzw. der Betreiber der Annahme-
stelle eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
sein, so finden die Absätze 2 und 3 sinngemäße Anwendung
auf die juristische Person selbst und ihre vertretungsberechtig-
ten Organe, sowie auf die geschäftsführenden Gesellschafterin-
nen bzw. Gesellschafter der Personengesellschaft und gegebe-
nenfalls ihre geschäftsführungsbefugten Kommanditistinnen
bzw. Kommanditisten. Neben den in Absatz 3 genannten
Unterlagen ist ein aktueller Handelsregisterauszug bezie-
hungsweise der veröffentlichungspflichtige Teil des Gesell-
schaftsvertrags beizufügen. Die Betreiberin bzw. der Betreiber
hat, auch nach Erteilung der Erlaubnis, Änderungen in Bezug
auf Firma, Sitz, vertretungsberechtigte Organe sowie Ände-
rungen der geschäftsführenden Gesellschafterinnen bzw.
Gesellschafter der Personengesellschaft und gegebenenfalls
ihrer geschäftsführenden Kommanditistinnen bzw. Komman-
ditisten unverzüglich der LOTTO Hamburg GmbH mitzutei-
len, die diese Informationen unverzüglich der zuständigen
Behörde schriftlich mitzuteilen hat. Bei Wechsel eines vertre-
tungsberechtigten Organs, einer geschäftsführenden Gesell-
schafterin oder eines geschäftsführenden Gesellschafters sowie
bei Wechsel einer geschäftsführenden Kommanditistin oder
eines geschäftsführenden Kommanditisten hat die Betreiberin
oder der Betreiber unverzüglich den Nachweis zu erbringen,
dass ein Antrag auf Erteilung eines aktuelles Führungszeug-
nisses für die jeweils Eintretende bzw. den jeweils Eintreten-
den zu Händen an die zuständige Aufsichtsbehörde gestellt
wurde.
(6) Beabsichtigt die Betreiberin bzw. der Betreiber eine
Annahmestellenleiterin bzw. einen Annahmestellenleiter
einzusetzen, so finden die Absätze 2 bis 4 sinngemäß auch auf
die Annahmestellenleiterin bzw. den Annahmestellenleiter
Anwendung. Im Falle des Absatzes 5 muss eine Annahmestel-
lenleiterin bzw. ein Annahmestellenleiter benannt werden.
(7) Als weitere Unterlagen sind regelmäßig ein Gewerbe-
zentralregisterauszug, eine Auskunft über die persönlichen
Vermögensverhältnisse sowie eine Verpflichtungserklärung
über die Einhaltung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages
einzureichen. Sofern Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an
der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit erkennen lassen, kön-
nen im Einzelfall Strafakten, Strafurteile, Ordnungswidrig-
keitsverfahren beigezogen werden sowie Auskünfte beim
Insolvenzgericht, dem zuständigen Amtsgericht (Zwangsvoll-
streckungsabteilung) und der Vollstreckungsabteilung des
zuständigen Finanzamtes eingeholt werden.
(8) Im Übrigen gilt das Hamburgische Datenschutzgesetz.
§ 3
Die Erlaubnis für das Betreiben einer Annahmestelle wird
unwirksam, wenn das Vertragsverhältnis gemäß § 5 Absatz 1
HmbGlüÄndStVAG beendet ist. Die LOTTO Hamburg
GmbH ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich
die Beendigung des Vertragsverhältnisses nach Satz 1 schrift-
lich mitzuteilen.
§ 4
Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem
der Glücksspielstaatsvertrag außer Kraft tritt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 27. Mai 2014.
Dienstag, den 3. Juni 2014 179
HmbGVBl. Nr. 28
Abschnitt I
Wahlorgane
§ 1 Wahlorgane
§ 2 Bekanntmachung der Landeswahlleitung und der Be-
zirkswahlleitungen
§ 3 Wahlausschüsse
§ 4 Wahlbezirksleitung und Wahlvorstand
§ 5 Aufwandsentschädigung
Abschnitt II
Wahlbezirke und Wahlräume
§ 6 Allgemeine Wahlbezirke
§ 7 Sonderwahlbezirke
§ 8 Wahlräume
Abschnitt III
Wahlberechtigtenverzeichnis
§ 9 Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses
§ 10 Eintragung der Wahlberechtigten
§ 11 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
§ 12 Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis
§ 13 Widerspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis
§ 14 Berichtigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses
§ 15 Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses
Abschnitt IV
Wahlscheine
§ 16 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
§ 17 Wahlscheinanträge
§ 18 Ausstellen von Wahlscheinen
§ 19 Unterrichtung über die Briefwahl in besonderen Fällen
Abschnitt V
Wahlvorschläge und Stimmzettel
§ 20 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 21 Beteiligungsanzeigen
§ 22 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
§ 23 Vorprüfung der Beteiligungsanzeigen und der Wahlvor-
schläge
§ 24 Änderung und Zurücknahme von Wahlvorschlägen
§ 25 Zulassung der Wahlvorschläge für die Bürgerschaftswahl
§ 26 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 27 Stimmzettel
Abschnitt VI
Wahlhandlung
§ 28 Wahlzeit und Wahlbekanntmachung
§ 29 Ausstattung des Wahlvorstandes und des Wahlraumes
§ 30 Eröffnung der Wahlhandlung
§ 31 Stimmabgabe
§ 32 Beanstandung des Wahlrechts
§ 33 Stimmabgabe behinderter Menschen
§ 34 Stimmabgabe mit Wahlschein
§ 35 Schluss der Wahlhandlung
Abschnitt VII
Besondere Regelungen
§ 36 Wahl in Sonderwahlbezirken und vor beweglichen Wahl-
vorständen
§ 37 Briefwahl
Abschnitt VIII
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 38 Zählen der Stimmabgabevermerke und der Wahlscheine
§ 39 Vorab-Auszählung zur Ermittlung der voraussichtlichen
Verteilung der Bürgerschaftssitze auf die Parteien und
Wählervereinigungen
§ 40 Sicherung nicht ausgezählter Stimmzettel
§ 41 Auszählen der Stimmzettel
§ 42 Ungültige Stimmen
§ 43 Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 44 Niederschriften
§ 45 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
§ 46 Behandlung der Wahlbriefe und Vorbereitung der Fest-
stellung der Briefwahlergebnisse
§ 47 Ermittlung und Feststellung der Briefwahlergebnisse
§ 48 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im
Wahlkreis
§ 49 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 50 Veröffentlichung der Wahlergebnisse
§ 51 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und
Bewerber
§ 52 Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen
Verordnung
zur Durchführung von Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft
und zu den Bezirksversammlungen
Vom 27. Mai 2014
A r t i k e l 1
Verordnung
für die Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft
(Hamburgische Bürgerschaftswahlordnung HmbBüWO)
Auf Grund von § 47 des Gesetzes über die Wahl zur Ham-
burgischen Bürgerschaft (BüWG) in der Fassung vom 22. Juli
1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 19. Februar 2013
(HmbGVBl. S. 48), wird verordnet:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Dienstag, den 3. Juni 2014
180 HmbGVBl. Nr. 28
Abschnitt I
Wahlorgane
§ 1
Wahlorgane
Wahlorgane im Sinne dieser Verordnung sind die Wahl-
organe nach § 19 Absatz 1 BüWG. Wahlorgane und ihre Mit-
glieder sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes
und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen
Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über
alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten,
verpflichtet.
§ 2
Bekanntmachung der Landeswahlleitung
und der Bezirkswahlleitungen
Die zuständige Behörde macht die Namen der Landeswahl-
leitung und der Bezirkswahlleitungen, ihrer Stellvertretungen
und die Anschriften ihrer Dienststelle öffentlich bekannt.
§ 3
Wahlausschüsse
(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Beisitzenden beschlussfähig.
(2) Die vorsitzende Person bestimmt Ort und Zeit der
Sitzungen. Sie lädt die Beisitzenden zu den Sitzungen und
weist darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Beisitzenden beschlussfähig ist.
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind
öffentlich bekannt zu machen. Für die öffentliche Bekanntma-
chung genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungs-
gebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der
Sitzung hat.
(4) Die vorsitzende Person bestellt die Schriftführung;
diese ist nur stimmberechtigt, wenn sie zugleich Beisitzende
ist.
(5) Die vorsitzende Person weist die Beisitzenden und die
Schriftführung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen
Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die
ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tat-
sachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterlie-
genden Angelegenheiten, hin.
(6) Die vorsitzende Person darf Bedienstete der Freien und
Hansestadt Hamburg, die mit der Bearbeitung von Wahlange-
legenheiten betraut sind, zur Beratung hinzuziehen und ihnen
in der Sitzung das Wort erteilen.
(7) Die vorsitzende Person ist befugt, Personen, die die
Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verwei-
sen.
(8) Über jede Sitzung ist von der Schriftführung eine Nie-
derschrift zu fertigen. Diese ist von allen Mitgliedern des
Wahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen
haben, und von der Schriftführung zu unterzeichnen.
§ 4
Wahlbezirksleitung und Wahlvorstand
(1) Die zuständige Behörde weist die Wahlbezirksleitungen
und ihre Stellvertretungen auf ihre Verpflichtung zur unpar-
teiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegen-
heit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt
gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahl-
geheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hin.
(2) Der Wahlvorstand wird von der Wahlbezirksleitung ein-
berufen. Er tritt am Wahltage vor Beginn der Wahlzeit im
Wahlraum zusammen. Fehlende Beisitzende dürfen von der
Wahlbezirksleitung durch anwesende Wahlberechtigte ersetzt
werden; dies hat zu geschehen, wenn es für die Beschlussfähig-
keit des Wahlvorstandes erforderlich ist.
(3) Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Der Wahlvorstand ist bei Anwesenheit von
mindestens drei Mitgliedern, zu denen die Wahlbezirksleitung
und die Schriftführung oder deren Stellvertretungen gehören
müssen, beschlussfähig.
(4) Während der Wahlhandlung muss die Beschlussfähig-
keit des Wahlvorstands des Wahlbezirks jederzeit gewährleistet
sein.
(5) Für die Briefwahlbezirksleitung und den Briefwahlvor-
stand gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Die Bezirks-
wahlleitungen machen Ort und Zeit des Zusammentritts des
Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt.
(6) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern,
kleineren Alten- oder Pflegeheimen, sozialtherapeutischen
Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechen-
dem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände
gebildet werden. Die beweglichen Wahlvorstände eines Wahl-
bezirks bestehen jeweils aus der Wahlbezirksleitung oder ihrer
Stellvertretung und zwei Beisitzenden des Wahlvorstandes;
Absatz 3 gilt entsprechend. Die Bezirkswahlleitungen können
auch die beweglichen Wahlvorstände eines anderen Wahlbe-
zirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
(7) Bei Bedarf stellt die Freie und Hansestadt Hamburg
dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfü-
gung.
(8) Für die Auszählung am Tag nach dem Wahltag können
andere Mitglieder als am Wahltag in den Wahlvorstand beru-
fen werden.
§ 5
Aufwandsentschädigung
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlausschüsse
erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung eine pauschale
Aufwandsentschädigung in Höhe von 21 Euro.
(2) Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten:
1. Für den Wahltag folgende Aufwandsentschädigung:
a) in einem Wahlvorstand: der Vorsitz 60 Euro, die Stell-
vertretung 45 Euro und jedes weitere Mitglied 30 Euro,
b) in einem Briefwahlvorstand: der Vorsitz 50 Euro, die
Stellvertretung 35 Euro und jedes weitere Mitglied
30 Euro,
2. für die Tätigkeit in einem Wahlvorstand oder einem Brief-
wahlvorstand zur Ermittlung des Ergebnisses am Folgetag
des Wahltages erhalten die Wahlbezirksleitung oder Brief-
wahlbezirksleitung 120 Euro, deren Stellvertretung 110
Euro und jedes weitere Mitglied 100 Euro als Aufwandsent-
schädigung.
Eine Aufwandsentschädigung nach Satz 1 Nummer 2 wird
neben Arbeitsentgelt, Bezügen oder sonstigen Einkünften aus
jeder Art von Dienstverhältnis nicht gezahlt, wenn diese Ein-
künfte trotz Freistellung vom Dienst zum Zweck der Aus-
übung einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 für den entspre-
chenden Zeitraum gezahlt werden.
Dienstag, den 3. Juni 2014 181
HmbGVBl. Nr. 28
Abschnitt II
Wahlbezirke und Wahlräume
§ 6
Allgemeine Wahlbezirke
Bei der nach § 18 a BüWG vorzunehmenden Einteilung der
Wahlkreise in Wahlbezirke soll die Abgrenzung nach den
örtlichen Verhältnissen so erfolgen, dass allen Wahlberechtig-
ten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die
Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so
klein sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte
gewählt haben.
§ 7
Sonderwahlbezirke
Für Krankenhäuser, Alten-, Altenwohn-, Pflege- und Erho-
lungsheime sowie gleichartige Einrichtungen mit einer größe-
ren Anzahl von Wahlberechtigten, die nicht in der Lage sind,
einen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufzusuchen, dür-
fen Sonderwahlbezirke gebildet werden.
§ 8
Wahlräume
(1) Die zuständige Behörde hat für jeden Wahlbezirk einen
Wahlraum zu bestimmen und bereitzustellen.
(2) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen
so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberech-
tigten, insbesondere Menschen mit Behinderung und anderen
Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme
an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die zuständige
Behörde macht frühzeitig und in geeigneter Weise bekannt,
welche Wahlräume barrierefrei sind.
Abschnitt III
Wahlberechtigtenverzeichnis
§ 9
Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses
(1) Die zuständige Behörde legt für jeden Wahlbezirk ein
Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und
Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift an. Das Wahl-
berechtigtenverzeichnis ist nach Ortsteilen, Straßen und
Hausnummern zu gliedern. Es darf jeweils eine Spalte für Ver-
merke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen enthalten.
(2) Das Wahlberechtigtenverzeichnis kann im elektroni-
schen Verfahren geführt werden.
§ 10
Eintragung der Wahlberechtigten
(1) Von Amts wegen sind in das Wahlberechtigtenverzeich-
nis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor den
Wahlen (Stichtag) bei der Meldebehörde mit alleiniger Woh-
nung oder Hauptwohnung gemeldet sind.
(2) Auf Antrag sind in das Wahlberechtigtenverzeichnis
Wahlberechtigte einzutragen, die sich, ohne eine Wohnung im
Geltungsbereich des Grundgesetzes innezuhaben,
1. im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg sonst
gewöhnlich aufhalten oder
2. im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung in
der hamburgischen Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand
oder der hamburgischen Justizvollzugsanstalt Glasmoor
befinden.
Der Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeich-
nis ist schriftlich bis spätestens zum Beginn der Einsichtsfrist
nach § 12 Absatz 1 Satz 1 bei der für den Aufenthaltsort zustän-
digen Behörde zu stellen, im Falle von Satz 1 Nummer 2 bei
der für den Sitz der Behörde für Justiz und Gleichstellung
zuständigen Behörde.
(3) Im Falle von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 hat die Person
in ihrem Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenver-
zeichnis an Eides statt zu versichern, dass sie im Geltungsbe-
reich des Grundgesetzes keine Wohnung innehat und die
Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt.
(4) Verzieht eine wahlberechtigte Person, die nach Absatz 1
in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, in das
Gebiet eines anderen Wahlkreises, so wird sie in das Wahlbe-
rechtigtenverzeichnis für die neue Wohnung eingetragen,
wenn sie dies unter Hinweis auf ihre Anmeldung schriftlich
bis zum Beginn der Einsichtsfrist beantragt hat. Die wahlbe-
rechtigte Person ist bei der Anmeldung der Wohnung auf diese
Möglichkeit hinzuweisen. Eine in das Wählerverzeichnis ein-
getragene wahlberechtigte Person, die sich innerhalb dessel-
ben Wahlkreises für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem
Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für die sie am
Stichtag gemeldet war.
(5) Wird einem Eintragungsantrag nicht stattgegeben oder
wird eine in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene
Person gestrichen, so ist die betroffene Person unverzüglich zu
unterrichten. Gegen die Entscheidung kann die betroffene
Person Widerspruch einlegen, § 13 Absätze 2 und 3 gilt ent-
sprechend. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs ist hinzu-
weisen.
§ 11
Benachrichtigung der Wahlberechtigten
(1) Die im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen
Wahlberechtigten sollen bis zum 21. Tage vor der Wahl schrift-
lich, insbesondere über den Wahltag, die Anschrift des Wahl-
raums und die Wahlzeit, benachrichtigt werden.
(2) In der Benachrichtigung ist die wahlberechtigte Person
darüber zu unterrichten, unter welchen Voraussetzungen ein
Wahlschein erteilt wird. Der Vordruck für einen Antrag auf
Ausstellung eines Wahlscheines ist der Benachrichtigung bei-
zufügen.
§ 12
Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis
(1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das Wahl-
berechtigtenverzeichnis an den Werktagen vom 20. bis zum
16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten
eingesehen werden kann (Einsichtsfrist). Wird das Wahlbe-
rechtigtenverzeichnis im elektronischen Verfahren geführt, so
genügt es, die Einsichtnahme an einem Datensichtgerät zu
ermöglichen. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen im
Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur
von Bediensteten der zuständigen Behörde bedient werden.
Die Einsichtsstellen werden von der zuständigen Behörde
bestimmt.
(2) Zeit und Ort der Einsicht in die Wahlberechtigtenver-
zeichnisse sind von der zuständigen Behörde öffentlich
bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzu-
weisen, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Wider-
spruch gegen die Wahlberechtigtenverzeichnisse erhoben wer-
den kann.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann die zuständige
Behörde das Anfertigen von Auszügen aus dem Wahlberech-
Dienstag, den 3. Juni 2014
182 HmbGVBl. Nr. 28
tigtenverzeichnis durch Wahlberechtigte gestatten, soweit dies
im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner
bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen
Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich
gemacht werden.
§ 13
Widerspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis
(1) Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder
unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Wider-
spruch erheben.
(2) Der Widerspruch wird bei der zuständigen Behörde
schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt.
Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat
die Widersprechende oder der Widersprechende die erforder-
lichen Beweismittel beizubringen. Die zuständige Behörde
legt den Widerspruch der Bezirkswahlleitung vor.
(3) Will die Bezirkswahlleitung einem Widerspruch gegen
die Eintragung einer anderen Person stattgeben, so hat sie die-
ser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Entscheidung über den Widerspruch ist der oder
dem Widersprechenden, der betroffenen Person und der
zuständigen Behörde spätestens am vierten Tag vor der Wahl
bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich einer anderen Ent-
scheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
§ 14
Berichtigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses
(1) Ist das Wahlberechtigtenverzeichnis offensichtlich
unrichtig oder unvollständig, so darf der Mangel von Amts
wegen behoben werden.
(2) Vom Beginn der Einsichtsfrist bis zum Abschluss des
Wahlberechtigtenverzeichnisses dürfen Personen auf Grund
eines rechtzeitig eingelegten und begründeten Einspruchs in
das Wahlberechtigtenverzeichnis aufgenommen oder darin
gestrichen werden.
(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist an vorgenommenen
Änderungen im Wahlberechtigtenverzeichnis sind in der
Spalte ,,Bemerkungen“ zu erläutern. Nach Abschluss des
Wahlberechtigtenverzeichnisses dürfen Eintragungen mit
Ausnahme der nach Absatz 1 und § 30 Absatz 2 vorgesehenen
Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.
§ 15
Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses
Das Wahlberechtigtenverzeichnis ist spätestens am Tage
vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der
Wahl durch die zuständige Behörde unter Feststellung der
Zahl der Wahlberechtigten im Wahlbezirk abzuschließen. Der
Abschluss ist im Wahlberechtigtenverzeichnis durch einen
besonderen Vermerk zu beurkunden.
Abschnitt IV
Wahlscheine
§ 16
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
(1) Eine wahlberechtigte Person, die im Wahlberechtigten-
verzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahl-
schein.
(2) Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wahl-
berechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag
einen Wahlschein, wenn
1. sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist
nach § 10 Absatz 2 Satz 2 oder die Widerspruchsfrist nach
§ 13 Absatz 1 versäumt hat,
2. ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der
Fristen entstanden ist,
3. ihr Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt wor-
den und die Feststellung erst nach Abschluss der Wahl-
berechtigtenverzeichnisse zur Kenntnis der zuständigen
Behörde gelangt ist.
§ 17
Wahlscheinanträge
(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder
mündlich bei der zuständigen Behörde beantragt werden, in
deren Wahlberechtigtenverzeichnis die wahlberechtigte Per-
son eingetragen ist oder in den Fällen des § 16 Absatz 2 einzu-
tragen wäre. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fern-
schreiben, Telefax, Email oder durch sonstige dokumentier-
bare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefoni-
sche Antragstellung ist unzulässig. Eine behinderte wahlbe-
rechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe
einer anderen Person bedienen; § 33 gilt entsprechend.
(2) In dem Antrag sind der Familienname, die Vornamen,
das Geburtsdatum und die Wohnanschrift (Straße, Hausnum-
mer, Postleitzahl und Ort) anzugeben. Bei mehreren Vornamen
genügt die Angabe eines Vornamens.
(3) Wahlscheine können bis 18.00 Uhr des zweiten Tages
vor der Wahl beantragt werden. In den Fällen des § 16 Absatz 2
können Wahlscheine noch am Wahltage bis 15.00 Uhr bean-
tragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötz-
licher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. In die-
sem Falle ist vor der Ausstellung des Wahlscheines durch
Rückfrage bei der für den Wahlbezirk der oder des Wahlbe-
rechtigten zuständigen Wahlbezirksleitung festzustellen, ob
noch keine Stimmabgabe stattgefunden hat. Die Wahlbezirks-
leitungen und ihre Stellvertretungen sind von der Ausstellung
des Wahlscheines zu unterrichten; das Wahlberechtigten-
verzeichnis ist in gleicher Weise wie in den Fällen des § 30
Absatz 2 zu berichtigen.
(4) Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann
dagegen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder durch
Erklärung zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Sofern die zuständige Behörde dem Widerspruch nicht abhilft,
legt sie ihn mit den Vorgängen unverzüglich der zuständigen
Bezirkswahlleitung vor. Die Entscheidung ist der den Wider-
spruch führenden Person und der zuständigen Behörde unver-
züglich bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich einer anderen
Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
(5) Verspätet eingegangene Anträge sind unbearbeitet mit
den dazugehörigen Unterlagen solange aufzubewahren, bis
über etwaige Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl ent-
schieden ist.
§ 18
Ausstellen von Wahlscheinen
(1) Für den Wahlschein ist ein Vordruck zu verwenden.
Soweit der Wahlschein nicht im elektronischen Verfahren
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erstellt wird, ist er von der oder dem mit der Ausstellung
beauftragten Bediensteten zu unterschreiben.
(2) Dem Wahlschein sind beizufügen:
1. die Stimmzettel,
2. ein Stimmzettelumschlag,
3. ein Wahlbriefumschlag und
4. das jeweilige Merkblatt zur Briefwahl.
(3) An eine andere als der wahlberechtigten Person persön-
lich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur
ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Emp-
fangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nach-
gewiesen wird. Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht
werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier
Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie bei Empfang der Unter-
lagen schriftlich zu versichern. Die zuständige Behörde über-
sendet der wahlberechtigten Person den Wahlschein und die
Briefwahlunterlagen durch Luftversand, wenn sich aus dem
Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet
wählen will, oder wenn die Verwendung des Luftversands
sonst geboten erscheint.
(4) Über die ausgestellten Wahlscheine ist ein Wahlschein-
verzeichnis zu führen. Das Verzeichnis kann als Liste oder als
Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt wer-
den. Auf dem Wahlschein werden der Wahlbezirk und die
Nummer eingetragen, unter der die wahlberechtigte Person im
Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht im Wahlberechtig-
tenverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten werden dies
und die Zuordnung zu einem bestimmten Wahlbezirk auf dem
Wahlschein vermerkt. Werden nach Abschluss des Wahlbe-
rechtigtenverzeichnisses noch Wahlscheine an darin eingetra-
gene Wahlberechtigte erteilt, so sind die jeweiligen Wahlvor-
stände hierüber zu unterrichten.
(5) Verloren gegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der
beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis
15.00 Uhr des Wahltages ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Der bisherige Wahlschein ist für ungültig zu erklären und das
Verzeichnis gemäß Absatz 4 zu berichtigen. § 17 Absatz 3
Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.
(6) Wird eine wahlberechtigte Person, die bereits einen
Wahlschein erhalten hat, im Wahlberechtigtenverzeichnis
gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären.
Über auf diese Weise und nach Absatz 5 für ungültig erklärte
Wahlscheine ist eine Liste anzufertigen, die den Wahlbezirks-
leitungen und ihren Stellvertretungen sowie den Briefwahl-
bezirksleitungen und ihren Stellvertretungen in geeigneter
Weise bekannt zu geben ist.
(7) Die Ausstellung eines Wahlscheines ist in dem Wahl-
berechtigtenverzeichnis in der für die Stimmabgabe vorgese-
henen Spalte durch ein ,,W“ (Wahlschein) zu vermerken.
§ 19
Unterrichtung über die Briefwahl in besonderen Fällen
Die zuständige Behörde veranlasst rechtzeitig vor der
Wahl, dass die Leitungen der Krankenhäuser, Alten- und Pfle-
geheime, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugs-
anstalten die in der Einrichtung befindlichen wahlberechtig-
ten Personen und die dort Beschäftigten über die Möglichkeit
der Briefwahl informieren.
Abschnitt V
Wahlvorschläge und Stimmzettel
§ 20
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Die Landeswahlleitung fordert durch öffentliche Bekannt-
machung dazu auf, Wahlvorschläge für die Wahl zur Bürger-
schaft einzureichen. Sie gibt bekannt, wo und bis zu welchem
Zeitpunkt Beteiligungsanzeigen und Wahlvorschläge einge-
reicht werden müssen und weist auf Voraussetzungen, Inhalt
und Form nach §§ 22 bis 25 BüWG hin.
§ 21
Beteiligungsanzeigen
(1) Die Landeswahlleitung vermerkt auf jeder Beteili-
gungsanzeige den Tag des Eingangs und bei Eingang am letz-
ten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Ein-
gangs. Sie prüft unverzüglich, ob die Beteiligungsanzeige den
gesetzlichen Anforderungen entspricht. Wird der Landeswahl-
ausschuss nach § 25a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BüWG ange-
rufen, hat er unverzüglich zu entscheiden. Dem Vorstand der
betroffenen Vereinigung ist vorher Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
(2) Die Landeswahlleitung lädt die Vereinigungen, die ihre
Beteiligung angezeigt haben, zu der Sitzung des Landeswahl-
ausschusses, in der über ihre Anerkennung als Partei oder
Wählervereinigung für die Wahl zur Bürgerschaft entschieden
wird. Sie legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungs-
anzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.
Vor der Beschlussfassung sind die erschienenen Beteiligten zu
hören.
(3) Die Landeswahlleitung verkündet die Feststellungen
des Landeswahlausschusses im Anschluss an die Beschluss-
fassung.
§ 22
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
(1) Für die ordnungsgemäße Stimmzettelerstellung und das
Wahlvorschlagverfahren richtet die Landeswahlleitung ein
technisches Verfahren ein. Es ist zu gewährleisten, dass dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur
Datensicherung und Datenschutzkontrolle getroffen sind.
Dies gilt insbesondere für die Vertraulichkeit und Unversehrt-
heit der in dem elektronischen Wahlvorschlagsystem gespei-
cherten und der übermittelten Daten.
(2) Die Wahlvorschläge sollen von den Wahlvorschlag-
trägern vor dem Einreichen in das nach Absatz 1 eingerichtete
elektronische System eingegeben werden. Nach Abschluss der
Eingabe können der Wahlvorschlag für die formelle schrift-
liche Einreichung nach Absatz 3 sowie die Formulare der
Wählbarkeitsbescheinigungen zur Einholung der jeweiligen
Bescheinigung der Wählbarkeit und der Zustimmungs-
erklärungen vorausgefüllt ausgedruckt werden.
(3) Wahlvorschläge für die Landesliste und die Wahlkreis-
liste sollen auf von der Landeswahlleitung zugelassenen Form-
blättern eingereicht werden. Zusätzlich zu den notwendigen
Angaben nach § 25 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 und Absatz 5
Satz 1 BüWG darf in dem Wahlvorschlag zur Bezeichnung
einer sich bewerbenden Person ein von ihr erlangter Doktor-
grad sowie ein eingetragener Ordens- oder Künstlername
angegeben werden. Hat eine sich bewerbende Person mehrere
Vornamen, darf in dem Wahlvorschlag bestimmt werden, wel-
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184 HmbGVBl. Nr. 28
cher oder welche der Vornamen zur Bezeichnung dieser Person
in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen.
(4) Muss ein Wahlvorschlag für die Landesliste von min-
destens 1000 oder ein Wahlvorschlag für eine Wahlkreisliste
von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so
sind die Unterschriften auf einem von der Landeswahlleitung
zugelassenen Formblatt zu erbringen. Unterstützungsunter-
schriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereini-
gungen dürfen erst nach Aufstellung der sich bewerbenden
Personen unterzeichnet werden; zuvor geleistete Unterschrif-
ten sind ungültig. Hat eine wahlberechtigte Person mehr als
jeweils einen Wahlvorschlag für eine Wahlkreisliste oder für
eine Landesliste unterschrieben, so ist nur die erste geprüfte
Unterschrift gültig, die Unterschriften auf weiteren Wahlvor-
schlägen sind ungültig.
(5) Formblätter nach Absatz 4 Satz 1 sind bei der Landes-
wahlleitung (Landeslisten) oder bei der Bezirkswahlleitung
(Wahlkreislisten) anzufordern. Bei der Anforderung ist die
erfolgte Kandidatenaufstellung darzulegen und sind der Name
der Partei, der Name der Wählervereinigung oder ihr Kenn-
wort oder das Kennwort der Einzelbewerberin oder des Ein-
zelbewerbers anzugeben. Soweit eine Kurzbezeichnung ver-
wendet wird, ist auch diese anzugeben. Die Angaben werden
auf den Formblättern amtlich vermerkt. Sofern die ausgegebe-
nen Formblätter vervielfältigt werden, dürfen Größe und
Inhalt nicht verändert und auch auf der Rückseite nicht mit
sonstigen Angaben versehen werden.
(6) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
1. die Erklärung der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie
ihrer Aufstellung zustimmen,
2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörde nach einem
von der Landeswahlleitung zugelassenen Muster, dass die
im Wahlvorschlag benannten Personen wählbar sind,
3. bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählervereinigun-
gen eine Ausfertigung der Wahlniederschrift über die Auf-
stellung der Bewerberinnen und Bewerber nach einem von
der Landeswahlleitung oder der Bezirkswahlleitung zuge-
lassenen Muster sowie die eidesstattliche Versicherung, dass
die Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung
aufgestellt worden sind, nach einem von der Landeswahl-
leitung oder der Bezirkswahlleitung zugelassenen Muster,
4. die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften
mit den Bescheinigungen des Wahlrechts der unterzeich-
nenden Personen,
5. eine Versicherung der unterzeichnenden Person oder der
sich bewerbenden Person, falls diese in der Freien und Han-
sestadt Hamburg keine Wohnung innehat, dass sie die
Wahlrechtsvoraussetzungen zur Bürgerschaftswahl erfüllt;
zusätzlich sind Ausweisnummer, Ausstellungsdatum und
ausstellende Behörde des Personalausweises oder des Reise-
passes anzugeben; die Versicherung ist bei Einreichung mit
dem jeweiligen von einem von der Landeswahlleitung oder
der Bezirkswahlleitung zugelassenen Formblatt nach
Absatz 4 Satz 1 zu verbinden.
(7) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und die Beschei-
nigungen des Wahlrechts sind kostenfrei zu erteilen. Die
zuständige Behörde darf für jede wahlberechtigte Person die
Bescheinigung des Wahlrechts nur jeweils einmal zu einem
Wahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nur festhalten, dass die
erteilte Bescheinigung für einen Wahlvorschlag der Bürger-
schaftswahl bestimmt ist.
§ 23
Vorprüfung der Beteiligungsanzeigen und der Wahlvorschläge
(1) Auf jedem Wahlvorschlag sind der Tag und bei Eingang
am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit
des Eingangs zu vermerken. Die Bezirkswahlleitung übermit-
telt der Landeswahlleitung eine Kopie der eingereichten Wahl-
vorschläge.
(2) Wird der Landeswahlausschuss oder der Bezirkswahl-
ausschuss nach § 25 a Absatz 5 BüWG angerufen, hat er unver-
züglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen
Wahlvorschlags ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 24
Änderung und Zurücknahme von Wahlvorschlägen
Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungs-
frist geändert und bis zur Entscheidung über die Zulassung
zurückgenommen werden. Für die Änderung ist eine schrift-
liche Erklärung der Vertrauensperson nötig, für die Zurück-
nahme eine gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrau-
ensperson und ihrer Stellvertretung.
§ 25
Zulassung der Wahlvorschläge für die Bürgerschaftswahl
(1) Die Landeswahlleitung lädt die Vertrauenspersonen der
Wahlvorschläge für die Landeslisten zu der Sitzung, in der
über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.
(2) Die Landeswahlleitung legt dem Landeswahlausschuss
alle eingegangenen Wahlvorschläge für die Landeslisten vor
und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Landeswahlausschuss prüft die eingegangenen
Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder ihre
Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen
Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegen-
heit zur Äußerung zu geben. Bewerberinnen und Bewerber,
deren Zustimmungserklärung nicht bis zum Ablauf der Ein-
reichungsfrist vorgelegen hat, deren Bescheinigung der Wähl-
barkeit fehlt oder die gestorben sind, sind im Wahlvorschlag zu
streichen.
(4) Die Landeswahlleitung gibt die Entscheidungen des
Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die
Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.
Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlprü-
fungsverfahren endgültig.
(5) Die zugelassenen Wahlvorschläge für die Landeslisten
sind in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung
der Niederschrift über die Sitzung beizufügen.
(6) Für die Zulassung der Wahlkreislisten gelten die
Absätze 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass an
die Stelle des Landeswahlausschusses der jeweilige Bezirks-
wahlausschuss tritt und die Bezirkswahlleitung berichtet. Die
Bezirkswahlleitung gibt die Entscheidung des Bezirkswahlaus-
schusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung
bekannt, weist auf das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 26
Absatz 1 BüWG hin und übersendet der Landeswahlleitung
eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen.
(7) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung oder die
Zulassung eines Wahlkreisvorschlags ist schriftlich oder zur
Niederschrift beim Vorsitz des Landeswahlausschusses einzu-
legen. Wurde Beschwerde eingelegt, lädt der Vorsitz des Lan-
deswahlausschusses die Vertrauensperson des betroffenen
Wahlkreisvorschlags und die Bezirkswahlleitung zu der Ver-
handlung des Landeswahlausschusses über die Beschwerde.
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HmbGVBl. Nr. 28
Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der
Vorsitz gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in
der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kur-
zer Angabe der Gründe bekannt. Sie ist vorbehaltlich anderer
Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
§ 26
Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Die Landeswahlleitung macht die zugelassenen Landes-
listen nach der Zulassung zur Wahl öffentlich bekannt. Die
Bezirkswahlleitungen machen die Wahlkreislisten für die Bür-
gerschaftswahl nach der Zulassung zur Wahl öffentlich
bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvor-
schlag die in § 25 Absatz 1 BüWG bezeichneten Angaben.
Weist eine sich bewerbende Person bis zum Ablauf der Einrei-
chungsfrist nach, dass für sie im Melderegister eine Auskunfts-
sperre nach § 34 Absatz 5 des Hamburgischen Meldegesetzes in
der Fassung vom 3. September 1996 (HmbGVBl. S. 231),
zuletzt geändert am 25. Januar 2011 (HmbGVBl. S. 42), in der
jeweils geltenden Fassung eingetragen ist, ist anstelle ihrer
Wohnanschrift eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden;
die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Nachweis ist bei
in einer Landesliste benannten Personen gegenüber der Lan-
deswahlleitung und im Übrigen gegenüber der Bezirkswahl-
leitung zu erbringen.
§ 27
Stimmzettel
(1) Bei der Bürgerschaftswahl wird für die Landeslisten
und für die Wahlkreislisten mit getrennten Stimmzetteln
gewählt. Die Stimmzettel müssen sich in der Farbe des Papiers
erkennbar unterscheiden.
(2) Für wahlstatistische Auszählungen nach § 45 BüWG
können den Stimmzetteln Unterscheidungsbezeichnungen
aufgedruckt werden.
(3) Die Stimmzettel werden von der zuständigen Behörde
bereitgestellt.
(4) Inhalt und Gestaltung der Stimmzettel werden von der
Landeswahlleitung festgelegt.
(5) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer
Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur
Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur
Verfügung gestellt.
(6) Die zuständige Behörde erstattet den Blindenvereinen,
die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablo-
nen erklärt haben, die durch ihre Herstellung und Verteilung
veranlassten notwendigen Ausgaben.
Abschnitt VI
Wahlhandlung
§ 28
Wahlzeit und Wahlbekanntmachung
(1) Die Wahlen finden von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.
(2) Die Landeswahlleitung veröffentlicht rechtzeitig vor
den Wahlen eine Bekanntmachung mit allen für die Ausübung
des Wahlrechts wichtigen Hinweisen.
(3) Die Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahl-
handlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der
Wahlraum befindet, anzubringen. Der Bekanntmachung sind
die Stimmzettel für die Landesliste und die Wahlkreisliste als
Muster beizufügen.
§ 29
Ausstattung des Wahlvorstandes und des Wahlraumes
(1) Der Wahlbezirksleitung ist spätestens am Tage vor der
Wahl durch die zuständige Behörde das erforderliche Wahl-
material zu übergeben. Der Wahlbezirksleitung ist dabei auch
das Wahlberechtigtenverzeichnis auszuhändigen. Sie ist für
die sichere Aufbewahrung des Wahlberechtigtenverzeichnisses
verantwortlich.
(2) Die zuständige Behörde soll mindestens je eine Wahl-
urne und Wahlkabine im Wahlraum bereitstellen.
(3) Die Wahlkabinen sind so aufzustellen, dass die Wähle-
rinnen und Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeich-
nen können. In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereit
liegen.
(4) Die Wahlurnen sollen an den Tisch des Wahlvorstands
gestellt werden.
§ 30
Eröffnung der Wahlhandlung
(1) Die Wahlbezirksleitung eröffnet die Wahlhandlung
damit, dass sie die Beisitzenden des Wahlvorstands auf ihre
Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes
und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit
bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlbe-
zirksleitung das Wahlberechtigtenverzeichnis, wenn sie von
der zuständigen Behörde eine Mitteilung über nachträglich
ausgestellte Wahlscheine erhalten hat (§ 17 Absatz 3), indem
sie bei den betreffenden Wahlberechtigten in der Spalte für
den Stimmabgabevermerk ein ,,W“ (Wahlschein) einträgt. Sie
berichtigt ferner die Abschlussbescheinigung des Wahlberech-
tigtenverzeichnisses in der dafür vorgesehenen Spalte und
bescheinigt die Berichtigung.
(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der
Stimmabgabe davon, dass die Wahlurnen leer sind. Die Wahl-
bezirksleitung verschließt die Wahlurnen. Sie dürfen bis zum
Schluss der Wahlhandlung nicht geöffnet werden.
(4) Vor Beginn der Stimmabgabe bestimmt die Wahlbe-
zirksleitung die Schriftführung und deren Stellvertretung.
§ 31
Stimmabgabe
(1) Die Wahlberechtigten erhalten im Wahlraum jeweils
einen Stimmzettel für die Wahl nach Landeslisten und nach
Wahlkreislisten.
(2) Die Wählerin oder der Wähler begibt sich sodann in die
Wahlkabine und kennzeichnet dort die Stimmzettel. Der
Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur eine Wähle-
rin oder ein Wähler und nur solange wie notwendig in der
Wahlkabine aufhält.
(3) Danach tritt die Wählerin oder der Wähler an den Tisch
des Wahlvorstands und gibt die Wahlbenachrichtigung ab. Auf
Verlangen hat sich die Wählerin oder der Wähler auszuweisen.
(4) Sobald die Schriftführung den Namen im Wahlberech-
tigtenverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung fest-
gestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung nach den
Absätzen 5 und 6 besteht, wird die jeweilige Wahlurne durch
ein Mitglied des Wahlvorstands freigegeben. Die Wählerin
oder der Wähler soll die Stimmzettel in die für die jeweilige
Wahl vorgesehene Wahlurne legen. Die Schriftführung ver-
merkt die Stimmabgabe im Wahlberechtigtenverzeichnis. Die
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186 HmbGVBl. Nr. 28
Mitglieder des Wahlvorstands sind nicht befugt, Angaben zur
Person der Wählerin oder des Wählers so zu verlautbaren, dass
sie von sonstigen, im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis
genommen werden können, es sei denn, die Feststellung der
Wahlberechtigung erfordert es.
(5) Der Wahlvorstand hat durch Beschluss eine Wählerin
oder einen Wähler zurückzuweisen, die oder der
1. nicht im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und
keinen für diesen Wahlkreis ausgestellten Wahlschein
besitzt,
2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wahlberechtig-
tenverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 18 Absatz 7)
befindet, es sei denn, es kann festgestellt werden, dass kein
Wahlschein ausgestellt wurde,
3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wahlberechtigten-
verzeichnis hat (Absatz 4), es sei denn, sie oder er weist
nach, dass sie oder er noch nicht gewählt hat,
4. den oder die Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine
gekennzeichnet hat oder
5. Stimmzettel mit einer das Wahlgeheimnis offensichtlich
gefährdenden Kennzeichnung versehen hat.
(6) Hat die Wählerin oder der Wähler einen Stimmzettel
verschrieben, hat sie oder er ihn versehentlich unbrauchbar
gemacht oder ist die Wählerin oder der Wähler nach Absatz 5
Nummer 4 oder 5 zurückgewiesen worden, so ist auf Verlangen
ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem die Wählerin
oder der Wähler den alten Stimmzettel im Beisein eines Mit-
glieds des Wahlvorstands zerrissen hat. Der zerrissene Stimm-
zettel ist von der Wählerin oder dem Wähler bei Verlassen des
Wahllokals mitzunehmen.
§ 32
Beanstandung des Wahlrechts
Meint ein Mitglied des Wahlvorstands, das Wahlrecht einer
im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Person bean-
standen zu müssen, so beschließt der Wahlvorstand über die
Zulassung oder Abweisung. Der Beschluss ist in der Wahl-
niederschrift zu vermerken.
§ 33
Stimmabgabe behinderter Menschen
(1) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der des Lesens
unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung gehin-
dert ist, die Stimmzettel zu kennzeichnen, diese selbst in die
Wahlurne zu legen oder der Wahlbezirksleitung zu übergeben,
kann eine Hilfsperson bestimmen, die bei der Stimmabgabe
behilflich sein soll. Sie oder er hat dies dem Wahlvorstand
bekannt zu geben. Hilfsperson kann auch ein von der Wähle-
rin oder dem Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands
sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wün-
sche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die
Hilfsperson darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem
Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfe-
leistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse
verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer
oder eines anderen erlangt hat. Der Wahlvorstand hat auf diese
Verpflichtung hinzuweisen.
(4) Blinde oder sehbehinderte Wählerinnen und Wähler
können sich zur Kennzeichnung ihrer Stimmzettel auch
Stimmzettelschablonen bedienen.
§ 34
Stimmabgabe mit Wahlschein
Für die Stimmabgabe mit Wahlschein muss sich die Person
ausweisen und den Wahlschein an die Wahlbezirksleitung aus-
händigen. Diese prüft, ob der Wahlschein für den Wahlkreis
ausgestellt ist und klärt mit der Bezirkswahlleitung, ob er auf
der Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine aufgeführt ist.
Entstehen Zweifel an der Gültigkeit des Wahlscheines oder an
dem rechtmäßigen Besitz, entscheidet der Wahlvorstand über
die Zulassung. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu
vermerken. Der Wahlschein wird auch im Falle der Zurück-
weisung einbehalten. Im Übrigen gilt § 31.
§ 35
Schluss der Wahlhandlung
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies von der Wahl-
bezirksleitung bekannt gegeben. Von da ab dürfen nur noch
die Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe zugelassen
werden, die sich im Wahlraum befinden. Fasst der Wahlraum
nicht alle Personen, so begibt sich um 18.00 Uhr ein Mitglied
des Wahlvorstands vor den Wahlraum und weist alle Personen
zurück, die nach 18.00 Uhr eintreffen. Die bis 18.00 Uhr vor
dem Wahlraum befindlichen Wahlberechtigten sind noch zur
Stimmabgabe zuzulassen. Im Anschluss an deren Stimm-
abgabe erklärt die Wahlbezirksleitung die Wahlhandlung für
geschlossen.
Abschnitt VII
Besondere Regelungen
§ 36
Wahl in Sonderwahlbezirken
und vor beweglichen Wahlvorständen
(1) Die zuständige Behörde bestimmt im Einvernehmen
mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum.
Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können
verschiedene Wahlräume bestimmt werden.
(2) Die zuständige Behörde bestimmt auch im Einverneh-
men mit der Leitung der Einrichtung nach dem tatsächlichen
Bedürfnis die Zeit für die Stimmabgabe im Rahmen der all-
gemeinen Wahlzeit.
(3) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten
spätestens am Tage vor der Wahl den Wahlraum und die Wahl-
zeit bekannt und weist sie auf die Möglichkeit der Stimm-
abgabe nach Absatz 4 hin.
(4) Für die Stimmabgabe können bewegliche Wahlvor-
stände eingesetzt werden. Diese dürfen für die Zulassung zur
Wahl das Wahlberechtigtenverzeichnis oder den Wahlschein
zugrunde legen.
(5) Im Einverständnis mit der Leitung der Einrichtung
dürfen sich die beweglichen Wahlvorstände unter Mitnahme
zweier verschlossener Wahlurnen und der erforderlichen
Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Kranken-
betten begeben. Dabei muss auch bettlägerigen Wählerinnen
und Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel
unbeobachtet gegebenenfalls mit Hilfe einer Hilfsperson zu
kennzeichnen. § 33 gilt entsprechend. Nach Abschluss der
Stimmabgabe sind die Wahlurnen, das Wahlberechtigtenver-
zeichnis oder die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum
des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort sind die Wahlurnen
bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht
des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird
ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurnen ver-
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mengt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermer-
ken.
(6) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor
Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
(7) Die Öffentlichkeit soll durch die Anwesenheit anderer
Wahlberechtigter gewährleistet werden.
(8) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(9) Für die Wahl vor einem beweglichen Wahlvorstand
nach § 4 Absatz 6 gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 bis 8 ent-
sprechend.
§ 37
Briefwahl
(1) Wer durch Briefwahl wählt, hat in folgender Weise vor-
zugehen: Sie oder er
1. kennzeichnet persönlich die Stimmzettel, legt sie in den
Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
2. unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte eides-
stattliche Versicherung unter Angabe des Ortes und des
Tages,
3. steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den
unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag,
4. verschließt den Wahlbriefumschlag und
5. übersendet den Wahlbrief rechtzeitig an die darauf ange-
gebene Adresse oder gibt ihn dort ab.
(2) Die Stimmzettel sind unbeobachtet zu kennzeichnen
und unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag zu legen. Für
die Stimmabgabe Behinderter gilt § 33 entsprechend. Hat die
Wählerin oder der Wähler die Stimmzettel durch eine Hilfs-
person kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschrei-
ben der eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen, dass sie
die Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin
oder des Wählers gekennzeichnet hat.
(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen,
Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen An-
stalten, Jugendanstalten und Justizvollzugsanstalten sowie
Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass die
Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimm-
zettelumschlag gelegt werden können. Die Leitung der Ein-
richtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen
Ausstattung und gibt den Wählerinnen und Wählern bekannt,
in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur
Verfügung steht.
(4) Die zuständige Behörde weist die Leitungen der Ein-
richtungen rechtzeitig auf die Regelung von Absatz 3 hin.
Abschnitt VIII
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 38
Zählen der Stimmabgabevermerke und der Wahlscheine
Nach Beendigung der Wahlhandlung (§ 28 Absatz 1) wer-
den vor dem Öffnen der Wahlurnen alle nicht benutzten
Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die
Gesamtzahl der Stimmabgabevermerke im Wahlberechtigten-
verzeichnis und die Gesamtzahl der eingenommenen Wahl-
scheine festgestellt.
§ 39
Vorab-Auszählung zur Ermittlung
der voraussichtlichen Verteilung der Bürgerschaftssitze
auf die Parteien und Wählervereinigungen
(1) Am Wahltag wird durch eine vereinfachte Auszählung
der Landeslisten-Stimmzettel die voraussichtliche Verteilung
der Sitze in der Bürgerschaft auf die Parteien und Wählerver-
einigungen (Fraktionsstärken) ermittelt.
(2) Die der Wahlurne entnommenen Stimmzettel sind nach
Landeslisten und Wahlkreislisten getrennt zu stapeln und zu
zählen. Die Ergebnisse sind in der Auszählungsniederschrift
zu vermerken.
(3) Die Wahlkreislisten-Stimmzettel sind zusammen mit
der Wahlniederschrift in die Wahlurne zu legen.
(4) Der Wahlvorstand sortiert die Stimmzettel der Landes-
liste in zwei Stapel:
1. eindeutig gültige Stimmzettel und
2. übrige Stimmzettel.
Die Stimmzettelstapel werden durchgezählt und die jeweilige
Anzahl der Stimmzettel wird in der Wahlniederschrift ver-
merkt. Die Stimmzettel nach Satz 1 Nummer 2 werden gebün-
delt in die Wahlurne gelegt.
(5) Anschließend werden die gültigen Stimmzettel von
jeweils zwei Beisitzenden unter gegenseitiger Kontrolle ausge-
zählt. Dabei wird die Anzahl der für eine Landesliste insge-
samt abgegebenen Personen- und Listenstimmen festgestellt.
Die Wahlbezirksleitung sagt die Ergebnisse laut an und lässt
sie vermerken. Die ausgezählten Stimmzettel werden gebün-
delt und mit der von den Mitgliedern des Wahlvorstands
unterzeichneten Wahlniederschrift in die Wahlurne gelegt.
Die Wahlurne wird verschlossen und versiegelt.
(6) Die Wahlbezirksleitung verkündet das jeweilige Ergeb-
nis der Auszählung im Wahlraum unmittelbar nach der Fest-
stellung und meldet es unverzüglich der Bezirkswahlleitung.
§ 40
Sicherung nicht ausgezählter Stimmzettel
Bis zur Auszählung sind die Wahlurnen mit den nicht aus-
gezählten Stimmzetteln durch Verschluss und Versiegelung
vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern.
§ 41
Auszählen der Stimmzettel
(1) Die Auszählung zur Ermittlung des Wahlergebnisses
erfolgt am Tag nach der Wahl. Zu Beginn der Auszählung über-
prüft der Wahlvorstand den unversehrten Zustand der Wahl-
urne.
(2) Die Landeslisten-Stimmzettel und die Wahlkreislisten-
Stimmzettel werden nacheinander ausgezählt, mit den Lan-
deslisten-Stimmzetteln wird begonnen.
(3) Der Wahlvorstand nimmt die zu zählenden Stimmzettel
aus der Wahlurne, zählt die Stimmzettel und vermerkt das
Zählergebnis in der Auszählungsniederschrift. Im Anschluss
bildet der Wahlvorstand drei getrennte Stapel für eindeutig
gültige Stimmzettel, nicht gekennzeichnete Stimmzettel und
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.
(4) Der Wahlvorstand bildet anschließend aus den gültigen
Stimmzetteln nach gekennzeichneten Wahlvorschlägen sor-
tierte Stapel. Für die Stimmzettel, auf denen die Stimmen auf
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mehrere Wahlvorschläge verteilt wurden, wird ein gesonderter
Stapel gebildet.
(5) Sodann werden die Stapel mit den eindeutig gültigen
Stimmzetteln von jeweils zwei Beisitzenden unter gegenseiti-
ger Kontrolle durchgezählt. Die Wahlbezirksleitung sagt die
Zählergebnisse laut an und lässt sie in der Auszählungsnieder-
schrift vermerken. Die ausgezählten Stimmzettel werden bei-
seitegelegt und bleiben unter Aufsicht.
(6) Die Wahlbezirksleitung prüft die nicht gekennzeichne-
ten Stimmzettel und sagt an, dass die Stimme ungültig ist.
Über die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, ent-
scheidet der Wahlvorstand. Die Wahlbezirksleitung gibt die
Entscheidung mündlich bekannt, vermerkt sie auf der Rück-
seite des Stimmzettels und versieht den Stimmzettel mit fort-
laufender Nummer. Die Unterlagen werden beiseitegelegt und
bleiben unter Aufsicht.
(7) Sind die Stimmzettel ausgezählt, wird jeweils die
Anzahl der Stimmzettel mit den gültigen Stimmen und den
nicht gekennzeichneten Stimmzetteln ermittelt.
(8) Die Schriftführung übernimmt die Ergebnisse in die
Wahlniederschrift. Zwei von der Wahlbezirksleitung be-
stimmte Beisitzende überprüfen die Zusammenzählung. Sind
die Listen einer Stimmzettelsorte ausgezählt und die Ergeb-
nisse in der Auszählungsniederschrift vermerkt, ist diese Aus-
zählungsniederschrift von den Mitgliedern des Wahlvorstands
zu unterzeichnen und zusammen mit den Stimmzetteln, über
die ein besonderer Beschluss nach Absatz 5 ergangen ist,
unverzüglich der Bezirkswahlleitung zuzuleiten.
§ 42
Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt sind,
2. keine Kennzeichnung enthalten,
3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen
oder
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten,
5. mehr als die vorgesehene Anzahl der Stimmen enthalten.
Die Stimmen für die Wahlkreise sind überdies ungültig, wenn
der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis gültig ist.
§ 43
Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Unmittelbar nach der Feststellung verkündet die Wahl-
bezirksleitung das jeweilige Wahlergebnis im Wahlraum.
§ 44
Niederschriften
(1) Über den Wahltag und die Auszählung nach § 39 ist von
der Schriftführung eine Niederschrift (Wahlniederschrift) zu
fertigen. Über die Auszählung der Landeslisten-Stimmzettel
und der Wahlkreislisten-Stimmzettel nach § 41 ist jeweils eine
Niederschrift (Auszählungsniederschrift) zu fertigen. Die Nie-
derschriften sind von den jeweiligen Mitgliedern des Wahlvor-
stands zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Vor-
stands die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Nieder-
schrift zu vermerken. Der Niederschrift sind die Stimmzettel
beizufügen, über die der Wahlvorstand nach § 41 Absatz 6
besonders beschlossen hat, sowie die Wahlscheine, über die der
Wahlvorstand nach § 34 Satz 3 besonders beschlossen hat.
(2) Die Wahlbezirksleitungen haben sicher zu stellen, dass
die Niederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht
zugänglich sind. Die Wahlniederschrift ist der Bezirkswahl-
leitung zusammen mit der Niederschrift über die Auszählung
der Landeslisten-Stimmzettel zu übergeben. Die Auszählungs-
niederschriften sind der Bezirkswahlleitung unverzüglich
nach Beendigung der jeweiligen Auszählung zu übergeben.
§ 45
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
(1) Haben die Wahlvorstände ihre Aufgaben erledigt, ver-
packen die Wahlbezirksleitungen gemeinsam die benutzten
Stimmzettel und die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie
nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, verschließen die
einzelnen Pakete und übergeben diese der zuständigen
Behörde. Bis zur Übergabe an die zuständige Behörde haben
die Wahlbezirksleitungen sicherzustellen, dass die Unterlagen
Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die zuständige Behörde hat die Pakete zu verwahren,
bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 52
Absatz 4). Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten
nicht zugänglich sind.
(3) Die Wahlbezirksleitungen geben der zuständigen
Behörde die ihnen außerdem zur Verfügung gestellten Unter-
lagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen
Wahlbenachrichtigungen zurück.
(4) Die zuständige Behörde hat die in Absatz 1 bezeichne-
ten Unterlagen auf Anforderung dem Bezirkswahlleiter vorzu-
legen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so öffnet die
zuständige Behörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen,
entnimmt ihm den angeforderten Teil und verschließt das
Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu ferti-
gen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
§ 46
Behandlung der Wahlbriefe und Vorbereitung
der Feststellung der Briefwahlergebnisse
(1) Die Bezirkswahlleitungen sammeln die eingehenden
Wahlbriefe ungeöffnet und halten sie unter Verschluss. Sie ver-
merken auf jedem am Wahltage nach Schluss der Wahlzeit ein-
gegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den
vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Ein-
gangstag. Die in Satz 2 genannten Wahlbriefe sind ungeöffnet
zu verpacken und so lange aufzubewahren, bis die Vernichtung
der Wahlbriefe zugelassen ist.
(2) Die Bezirkswahlleitungen übergeben die rechtzeitig
eingegangenen Wahlbriefe mit der Liste der für ungültig
erklärten Wahlscheine dem zuständigen Briefwahlvorstand.
§ 47
Ermittlung und Feststellung der Briefwahlergebnisse
(1) Ein von den Briefwahlbezirksleitungen gemeinsam
bestimmtes Mitglied eines Wahlvorstandes öffnet die Wahl-
briefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den
Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einer Liste für die
ungültig erklärten Wahlscheine aufgeführt oder werden
Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so
sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle
der Briefwahlbezirksleitungen auszusondern und später ent-
sprechend Absatz 3 zu behandeln. Die Stimmzettelumschläge
aus den zugelassenen Wahlbriefen werden ungeöffnet in die
Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine werden gesammelt. Abwei-
chend zu Satz 3 dürfen die Stimmzettelumschläge zur
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Beschleunigung der Auszählung vor dem Einlegen in die
Wahlurne geöffnet werden. Vor dem Einlegen der Stimmzettel-
umschläge in die Wahlurne dürfen die Stimmzettelumschläge
nicht eingesehen und dürfen die Stimmzettel nicht entnom-
men werden.
(2) Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahl-
schein beiliegt,
3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beige-
fügt ist,
4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettel-
umschlag verschlossen ist,
5. der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene eides-
stattliche Versicherung auf dem Wahlschein nicht unter-
schrieben hat,
6. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
7. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offen-
sichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise
von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren
Gegenstand enthält.
(3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben,
beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder
Zurückweisung. Die Zahl der beanstandeten, der nach beson-
derer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurück-
gewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu ver-
merken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt
auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungs-
grund zu versehen und fortlaufend zu nummerieren und der
Wahlniederschrift beizufügen. Die Einsenderinnen und Ein-
sender zurückgewiesener oder verspätet eingegangener Wahl-
briefe werden nicht als Wählerinnen und Wähler gezählt; ihre
Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(4) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen
entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch
nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermitteln und
stellen die Briefwahlvorstände das Wahlergebnis nach den ent-
sprechend anzuwendenden §§ 38 bis 43 fest.
(5) §§ 44 und 45 finden entsprechende Anwendung.
(6) Wenn die Landeswahlleitung feststellt, dass durch
höhere Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen
gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die
nach dem Versandstempel spätestens am zweiten Tag vor der
Wahl zum Versand gegeben worden sind, als rechtzeitig einge-
gangen. In einem solchen Falle werden, sobald die Auswirkun-
gen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 10. Tage
nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe
ausgesondert und den Briefwahlvorständen zur nachträglichen
Feststellung des Briefwahlergebnisses überwiesen.
§ 48
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
im Wahlkreis
(1) Die Bezirkswahlleitungen prüfen die Wahlniederschrif-
ten der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungs-
mäßigkeit. Sie stellen nach den Wahlniederschriften jeweils
das Ergebnis der Wahl zusammen. Ergeben sich aus der Wahl-
niederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die
Ordnungsmäßigkeit des Ablaufs der Wahl, so klärt sie die
Bezirkswahlleitung so weit wie möglich auf.
(2) Nach Berichterstattung durch die Bezirkswahlleitung
ermittelt der Bezirkswahlausschuss das Ergebnis der Bürger-
schaftswahl im Bezirk. Der Bezirkswahlausschuss ist berech-
tigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstandes und feh-
lerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berich-
tigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abwei-
chend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in
der Niederschrift.
(3) Für den Bezirk stellt der Bezirkswahlausschuss folgende
Zahlen fest:
1. Wahlberechtigte,
2. Wählerinnen und Wähler,
3. insgesamt abgegebene Stimmzettel,
4. ungültige Stimmzettel,
5. gültige Stimmzettel,
6. Landesstimmen für jede Person einer Landesliste (Perso-
nenstimmen),
7. Landesstimmen für alle Personen einer Landesliste
(Summe der Personenstimmen),
8. Landesstimmen für jede Landesliste in ihrer Gesamtheit
(Listenstimmen),
9. Personen- und Listenstimmen für jede Landesliste insge-
samt (Gesamtstimmen).
(4) Für jeden Bürgerschaftswahlkreis im Bezirk stellt der
Bezirkswahlausschuss folgende Zahlen fest:
1. Wahlkreisstimmen für jede Person einer Wahlkreisliste,
2. Wahlkreisstimmen für alle Personen einer Wahlkreisliste
(Summe der Wahlkreisstimmen).
(5) Der Bezirkswahlausschuss ermittelt sodann die auf die
jeweiligen Wahlkreislisten entfallenden Sitze sowie die
gewählten Personen gemäß § 4 BüWG.
(6) Im Anschluss an die Beschlussfassungen geben die
Bezirkswahlleitungen die Wahlergebnisse und die sonstigen
Feststellungen mündlich und durch Aushang bekannt.
(7) Die Bezirkswahlleitungen übersenden der Landeswahl-
leitung umgehend eine Ausfertigung der Wahlniederschrift
ihres Bezirkswahlausschusses mit den dazugehörigen Anlagen
sowie die Ergebnisse nach den Absätzen 3 und 4.
§ 49
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Die Landeswahlleitung prüft die Wahlniederschriften
der Bezirkswahlausschüsse und stellt danach das Wahlergebnis
für die Bürgerschaftswahl zusammen.
(2) Nach Berichterstattung durch die Landeswahlleitung
ermittelt der Landeswahlausschuss das Gesamtergebnis der
Bürgerschaftswahl. Er stellt folgende Zahlen fest:
1. Wahlberechtigte,
2. Wählerinnen und Wähler,
3. gültige Stimmzettel für die Wahl zur Bürgerschaft,
4. ungültige Stimmzettel für die Wahl zur Bürgerschaft,
5. gültige Stimmen für die einzelnen Landeslisten und die in
ihr benannten Personen.
Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berich-
tigungen an den Feststellungen der Bezirkswahlausschüsse
vorzunehmen.
(3) Der Landeswahlausschuss stellt ferner fest, welche Lan-
deslisten an der Verteilung der Sitze teilnehmen, wie viele
Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche der
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in den Landeslisten benannten Personen zur Bürgerschaft
gewählt sind.
(4) Im Anschluss an die Beschlussfassungen gibt die Lan-
deswahlleitung das Wahlergebnis für die Bürgerschaftswahl
mündlich und durch Aushang bekannt.
§ 50
Veröffentlichung der Wahlergebnisse
Die Landeswahlleitung veröffentlicht das Ergebnis der
Bürgerschaftswahl sowie die Namen der gewählten Bewerbe-
rinnen und Bewerber im Amtlichen Anzeiger.
§ 51
Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen
und Bewerber
Die Landeswahlleitung benachrichtigt die gewählten
Bewerberinnen und Bewerber der Bürgerschaftswahl über ihre
Wahl durch Zustellung unter Hinweis auf die Vorschriften in
§§ 34 und 34a BüWG.
§ 52
Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen
(1) Die Wahlberechtigtenverzeichnisse, die Wahlscheinver-
zeichnisse, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften
für Wahlvorschläge sowie die eingenommenen Wahlbenach-
richtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsicht-
nahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Wahlberechtigtenverzeichnissen und
Wahlscheinverzeichnissen dürfen nur Behörden, Gerichten
und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann
erteilt werden, wenn sie für die Empfängerin oder den Emp-
fänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein
solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahl-
straftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlsta-
tistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträgerinnen, Amts-
träger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete
dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für
Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amt-
lichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die
Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprü-
fungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer
Wahlstraftat erforderlich ist.
(4) Die zuständige Behörde vernichtet die eingenommenen
Wahlbenachrichtigungen unverzüglich nach der Wahl. Die
übrigen Wahlunterlagen sind nach Ablauf von zwölf Monaten
seit der Wahl zu vernichten, wenn die Landeswahlleitung mit
Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder
auf ein Verfahren zur Aufklärung oder Verfolgung einer
Straftat nicht etwas anderes anordnet.
A r t i k e l 2
Änderung der Bezirksversammlungswahlordnung
Auf Grund von § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl zu
den Bezirksversammlungen in der Fassung vom 5. Juli 2004
(HmbGVBl. S. 313, 318), zuletzt geändert am 17. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 502), in Verbindung mit § 47 des Gesetzes
über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft in der Fas-
sung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert
am 19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 48), wird verordnet:
Die Bezirksversammlungswahlordnung vom 15. Oktober
2013 (HmbGVBl. S. 442) wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,hier beide Stim-
men ungültig sind“ durch die Wörter ,,der Stimmzettel
ungültig ist“ ersetzt.
2. § 29 erhält folgende Fassung:
,,§ 29
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
im Bezirk
(1) Die Bezirkswahlleitungen prüfen die Niederschriften
der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungs-
mäßigkeit. Sie stellen nach den Niederschriften das endgül-
tige Ergebnis der Wahl zur Bezirksversammlung zusam-
men. Ergeben sich aus der Niederschrift oder aus sonstigen
Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des
Ablaufs der Wahl, so klärt sie die Bezirkswahlleitung so weit
wie möglich auf.
(2) Nach Berichterstattung durch die Bezirkswahlleitung
ermittelt der Bezirkswahlausschuss das Ergebnis der
Bezirksversammlungswahl im Bezirk. Der Bezirkswahlaus-
schuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahl-
vorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebe-
ner Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abge-
gebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte
Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Für den Bezirk stellt der Bezirkswahlausschuss folgende
Zahlen fest:
1. Wahlberechtigte,
2. Wählerinnen und Wähler,
3. insgesamt abgegebene Stimmzettel für die Wahl zur
Bezirksversammlung,
4. gültige Stimmzettel für die Wahl zur Bezirksversamm-
lung,
5. ungültige Stimmzettel für die Wahl zur Bezirksver-
sammlung,
6. Bezirkslistenstimmen für jede Person einer Bezirksliste
(Personenstimmen),
7. Bezirkslistenstimmen für alle Personen einer Bezirks-
liste (Summe der Personenstimmen),
8. Bezirkslistenstimmen für jede Bezirksliste in ihrer
Gesamtheit (Listenstimmen),
9. Personen- und Listenstimmen für jede Bezirksliste ins-
gesamt (Gesamtstimmen).
(4) Für jeden Wahlkreis des Bezirks stellt der Bezirkswahl-
ausschuss folgende Zahlen fest:
1. Wahlkreisstimmen für jede Person einer Wahlkreisliste,
2. Wahlkreisstimmen für alle Personen einer Wahlkreis-
liste (Summe der Wahlkreisstimmen),
(5) Der Bezirkswahlausschuss ermittelt sodann die auf die
jeweiligen Wahlkreislisten entfallenden Sitze sowie die
gewählten Personen gemäß § 1 Absatz 1 BezVWG in Ver-
bindung mit § 4 BüWG.
(6) Der Bezirkswahlausschuss stellt entsprechend der Rege-
lungen in den Absätzen 3 und 4 das Ergebnis der Wahl zur
Bezirksversammlung fest. Er stellt ferner fest, welche
Bezirkslisten an der Verteilung der Sitze teilnehmen, wie
viele Sitze auf die einzelnen Bezirkslisten entfallen und wel-
che der in den Bezirkslisten benannten Personen zur
Bezirksversammlung gewählt sind. Das Zahlenverhältnis
der über die Bezirkslisten zu wählenden Mitglieder zu den
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über die Bezirkswahlkreise zu wählenden Mitglieder
beträgt in Bezirksversammlungen mit 57 Mitgliedern 24 zu
33, in Bezirksversammlungen mit 51 Mitgliedern 21 zu 30
und in Bezirksversammlungen mit 45 Mitgliedern 19 zu 26.
(7) Im Anschluss an die Beschlussfassungen geben die
Bezirkswahlleitungen die Wahlergebnisse und die sons-
tigen Feststellungen mündlich und durch Aushang
bekannt.
(8) Die Bezirkswahlleitungen übersenden der Landeswahl-
leitung umgehend eine Ausfertigung der Niederschrift der
Bezirkswahlausschüsse mit den dazugehörigen Anlagen
sowie das Ergebnis nach den Absätzen 3 und 4.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 27. Mai 2014.
Dienstag, den 3. Juni 2014
192 HmbGVBl. Nr. 28
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
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Verordnung über Annahmestellen für die Vermittlung von Glücksspielen in der Freien und Hansestadt Hamburg (Annahmestellenverordnung – AnnahmestVO |
Seite 177 |
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Verordnung zur Durchführung von Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen |
Seite 179 |
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