DIENSTAG, DEN10. MAI
297
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 28 2022
Tag I n h a l t Seite
26. 4. 2022 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297
221-1-19
29. 4. 2022 Zweite Verordnung zur Anpassung von Ausbildungs- und Prüfungsregelungen in beruflichen Bildungs-
gängen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299
neu: 223-1-31
3. 5. 2022 Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Erforschung der Entwicklung des Wohnverhaltens
und der Wohnpräferenzen von Personen auf dem Hamburger Wohnungsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301
neu: 29-1-2
4. 5. 2022 Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes . . . . . . . . . . . 303
1101-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkol-
legs Hamburg vom 20. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 319), zuletzt
geändert am 20. Oktober 2021 (HmbGVBl. S. 720), wird wie
folgt geändert:
1. §5 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,bei der Arbeits- und
Servicestelle für internationale Studienbewerbungen (uni-
assist)“ durch die Textstelle ,,beim Studienkolleg über die
Online-Registrierung auf der Internetseite des Studienkol-
legs“ ersetzt.
1.2 In Absatz 2 Nummer 4 wird die Textstelle ,,europäischen
Referenzrahmen)“ durch die Textstelle ,,Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmen mit ausgewiesener Prü-
fung in den Fertigkeiten Lesen, Hören, Sprechen und Sch-
reiben)“ ersetzt.
2. In §
35a Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl ,,2021″ durch die
Zahl ,,2022″ ersetzt.
3. §40 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle ,,, im Übrigen durch
eine Vorprüfungsdokumentation (VPD) von uni assist den
in §
33 genannten Bildungsnachweis erbringt“ durch die
Textstelle ,,sowie den in §33 genannten Bildungsnachweis
erbringt“ ersetzt.
3.2 In Absatz 4 Satz 1 wird die Textstelle ,,30. September bezie-
hungsweise bis zum 31. März“ durch die Textstelle
,,1. März oder bis zum 1. September“ ersetzt.
3.3 In Absatz 5 Satz 2 wird die Textstelle ,,31.“ durch die Text-
stelle ,,1.“ ersetzt.
4. In §41 Absatz 4 Satz 1 wird die Textstelle ,,30. September
beziehungsweise bis zum 31. März“ durch die Textstelle
,,1. März oder bis zum 1. September“ ersetzt.
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg
Vom 26. April 2022
Auf Grund von §
37 Absatz 6 Satz 4 des Hamburgischen
Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171),
zuletzt geändert am 17. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 468), in Ver-
bindung mit §
2 der Weiterübertragungsverordnung-Hoch-
schulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392),
zuletzt geändert am 14. September 2021 (HmbGVBl. S. 624),
wird verordnet:
Dienstag, den 10. Mai 2022
298 HmbGVBl. Nr. 28
5. §50 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Für die Zulassung zu den Kursen für ausländische Studi-
enbewerberinnen und Studienbewerber, die zum Winter-
semester 2020, zum Sommersemester 2021, zum Winter
semester 2021, zum Sommersemester 2022 oder zum Win-
tersemester 2022 beginnen, gilt §3 mit der Maßgabe, dass
von der Eingangsprüfung befreit werden kann, wer ein
deutsches Sprachzeugnis mit dem Mindestniveau B2
gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen
mit ausgewiesener Prüfung in den Fertigkeiten Lesen,
Hören, Sprechen und Schreiben vorgelegt hat.“
Hamburg, den 26. April 2022.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Dienstag, den 10. Mai 2022 299
HmbGVBl. Nr. 28
Zweite Verordnung
zur Anpassung von Ausbildungs- und Prüfungsregelungen
in beruflichen Bildungsgängen
aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 29. April 2022
Auf Grund von §45 Absatz 4, §46 Absatz 2 und §47 Absatz
2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 11. Mai 2021
(HmbGVBl. S. 322), und §
1 Nummern 15, 16 und 17 der
Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April
2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Artikel 1
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbil-
dende Schulen – Allgemeiner Teil (APO-AT) vom 25. Juli
2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 12. Septem-
ber 2021 (HmbGVBl. S. 637), gilt für die Abschlussprüfungen
im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2021/2022 sowie für den
Rücktritt in den nachfolgenden Ausbildungsabschnitt zu
Beginn des Schuljahres 2022/2023 infolge der Einschränkun-
gen durch die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 mit
folgenden Maßgaben:
§1
Rücktritt
Das Rücktrittsverbot für einjährige Bildungsgänge nach
§19 Absatz 2 Satz 2 APO-AT findet zum Beginn des Schuljah-
res 2022/2023 auf die Absolventinnen und Absolventen des
ersten Schuljahres der Höheren Handelsschule und der Höhe-
ren Technikschule keine Anwendung.
§2
Beratung des Fachprüfungsausschusses
Abweichend von §
21 Absatz 4 Satz 1 APO-AT kann die
Beratung des Fachprüfungsausschusses auch unter Nutzung
digitaler Medien erfolgen, wenn ein Austausch unter gleichzei-
tiger Beteiligung aller Mitglieder des Fachprüfungsausschus-
ses gewährleistet ist.
§3
Anpassungen der schriftlichen Prüfung
(1) §
25 Absatz 1 Satz 1 APO-AT gilt mit folgender Maß-
gabe: Soweit die vorgegebene Zeit für die schriftliche Prüfung
nach der jeweiligen bildungsgangspezifischen Ausbildungs-
und Prüfungsordnung mindestens 120 Minuten beträgt, wird
die Bearbeitungszeit um 30 Minuten verlängert. Dies gilt auch
für die Prüfungen zur Erlangung der Fachhochschulreife nach
§40c Absatz 3 APO-AT.
(2) Abweichend von §25 Absatz 5 Satz 1 APO-AT gilt, dass
nur eines der beisitzenden Mitglieder des Fachprüfungsaus-
schusses, in der Regel die Fachlehrkraft, die den auf die Prü-
fung vorbereitenden Unterricht erteilt hat, die Arbeit unter
Kennzeichnung ihrer Vorzüge und Mängel, der richtigen
Lösungen und der Fehler begutachtet und eine Note vor-
schlägt. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschus-
ses ordnet im Einzelfall die Durchsicht der Arbeit durch das
zweite beisitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses an,
wenn die Note unter Berücksichtigung von Tendenznoten
mindestens drei Notenschritte oder wenn die Punktzahl min-
destens drei Notenpunkte von der Vornote in dem jeweiligen
Fach oder Lernfeld abweicht oder Zweifel an der Angemessen-
heit der Bewertung bestehen. Diese Regelung gilt auch für die
Prüfungen zur Fachhochschulreife nach §40c APO-AT.
§4
Anpassung der praktischen Prüfung
Wenn die praktische Prüfung gemäß §
26 APO-AT im
Betrieb durchzuführen wäre, dies jedoch aufgrund bundes-
oder landesrechtlicher Vorschriften zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und
Hansestadt Hamburg nicht möglich ist, ist eine Ersatzleistung
durch die Darstellung praktischer Aufgaben in Form einer
Präsentation oder einer vergleichbaren von der zuständigen
Behörde bestimmten Form zu erbringen.
§5
Anpassung der Prüfung in einer anderen Fremdsprache
§28 Absatz 4 Satz 1 APO-AT gilt mit der Maßgabe, dass der
mündliche Teil der Prüfung in der Regel entfällt. Um beson-
dere Härten zu vermeiden, kann der Prüfling abweichend von
Satz 1 zusätzlich zur schriftlichen Prüfung eine mündliche
Prüfung beantragen. Eine besondere Härte liegt insbesondere
vor, wenn die Teilnahme an einer zusätzlichen mündlichen
Prüfung maßgeblich für das Erreichen des ersten allgemeinbil-
denden Schulabschlusses, des erweiterten ersten allgemeinbil-
denden Schulabschlusses oder des mittleren Schulabschlusses
sein kann. Die Entscheidung über die Zulassung zur mündli-
chen Prüfung trifft die Zeugniskonferenz. §28 Absatz 4 Satz 3
APO-AT findet insoweit Anwendung. Das Recht auf die Teil-
nahme an einer Nachprüfung nach den Vorgaben der für den
Bildungsgang maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsord-
nung bleibt unberührt.
§6
Anpassung der Regelungen zur Externenprüfung
(1) Insoweit §44 Absatz 1 Satz 1 APO-AT auf die §§21, 27
und 28 APO-AT verweist, gelten bei der Externenprüfung die
Regelungen nach den §§2 und 5 entsprechend.
(2) Insoweit §44 Absatz 1 Satz 1 APO-AT auf §25 APO-AT
verweist, gelten die Regelungen nach §
3 Absatz 1 entspre-
chend. Abweichend von §
3 Absatz 2 gilt §
25 Absatz 5 APO-
AT bei der Externenprüfung jedoch mit der Maßgabe, dass
eines der beisitzenden Mitglieder des Fachprüfungsausschus-
ses, in der Regel die Fachlehrkraft die den auf die Prüfung
vorbereitenden Unterricht erteilt hat, die Arbeit unter Kenn-
zeichnung ihrer Vorzüge und Mängel, der richtigen Lösungen
und der Fehler begutachtet und eine Note vorschlägt. Die
Arbeit wird sodann von dem anderen besitzenden Mitglied des
Dienstag, den 10. Mai 2022
300 HmbGVBl. Nr. 28
Fachprüfungsausschusses durchgesehen, welches sich entwe-
der der Bewertung des ersten beisitzenden Mitglieds anschließt
oder eine eigene Bewertung vornimmt. Der Fachprüfungsaus-
schuss legt die Note gemäß §
25 Absatz 5 Satz 2 APO-AT in
Verbindung mit §21 Absatz 4 Satz 2 APO-AT fest.
Artikel 2
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsvorbe-
reitungsschule (APO-BVS) vom 20. April 2006 (HmbGVBl.
S. 189, 191), zuletzt geändert am 12. September 2021
(HmbGVBl. S. 637, 641), gilt für Abschlussprüfungen im zwei-
ten Halbjahr des Schuljahres 2021/2022 infolge der Einschrän-
kungen durch die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
mit folgenden Maßgaben:
§1
Verzicht auf die Abschlussprüfung
zu einem dem erweiterten ersten allgemeinbildenden
Schulabschluss gleichwertigen Schulabschluss
(1) §8 Absatz 1 APO-BVS und §9 Absatz 1 APO-BVS gel-
ten mit der Maßgabe, dass die Teilnahme an der Abschlussprü-
fung entfällt. Durch die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht
auf der zweiten Anforderungsebene im Sinne des §5 Absatz 3
Satz 4 APO-BVS wird ein Abschluss erzielt, der der Berechti-
gung des erweiterten ersten allgemeinbildenden Schul
abschlusses entspricht. Die Teilnahme am Unterricht war
erfolgreich, wenn gemäß §9 Absatz 6 APO-BVS in allen Lern-
feldern und Fächern mindestens die Endnote ,,ausreichend“
bezogen auf die zweite Anforderungsebene erzielt wurde oder
schlechtere Endnoten ausgeglichen werden können. §
9
Absätze 2 bis 5 APO-BVS findet keine Anwendung.
(2) §9 Absatz 8 APO-BVS gilt mit der Maßgabe, dass Schü-
lerinnen und Schüler in den Fächern des berufsübergreifen-
den Unterrichts eine Nachprüfung beantragen können.
Anstelle der Prüfungsleitung stellt die Klassenkonferenz fest,
ob und in welchen Fächern unter Berücksichtigung der Noten-
vorgaben aus §9 Absatz 8 Sätze 1 und 2 APO-BVS eine Nach-
prüfung zulässig ist.
§2
Anpassung der Abschlussprüfung
zu einem dem mittleren Schulabschlus
gleichwertigen Schulabschluss
(1) Die Abschlussprüfung zu einem dem mittleren Schul
abschluss gleichwertigen Schulabschluss besteht abweichend
von §10 Absätze 3 bis 5 APO-BVS aus schriftlichen Prüfungen
in zwei der drei Fächer Sprache und Kommunikation, Mathe-
matik und Fachenglisch. Der Prüfling wählt, in welchen zwei
Fächern er schriftlich geprüft werden möchte, und informiert
den Prüfungsausschuss hierüber spätestens fünf Tage nach der
Zulassungskonferenz. Anstelle einer schriftlichen Prüfung in
Fachenglisch kann der Prüfling in einer anderen Fremdspra-
che eine schriftliche Prüfung gemäß Artikel 1 §5 ablegen. Für
die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben stehen
jeweils 165 Minuten zur Verfügung; im Übrigen gelten die
Vorgaben aus Artikel 1 §
3 Absatz 2. In demjenigen der in
Satz 1 genannten Fächer, in dem der Prüfling keine schriftli-
che Prüfung absolviert, kann der Prüfling eine mündliche
Prüfung beantragen, für welche die Vorgaben aus §27 Absätze
4 und 6 bis 8 APO-AT gelten. Die praktische Prüfung entfällt.
(2) Nach Festsetzung der Prüfungsnoten setzt die Prü-
fungsleitung für jedes Prüfungsfach die Endnote fest. Die
Prüfungsnote geht abweichend von §29 Absatz 2 Satz 2 APO-
AT zu 25 vom Hundert in die Endnote ein.
§3
Verlängerung der Bearbeitungszeit bei der Externenprüfung
§
11 Absatz 4 Satz 2 APO-BVS gilt mit der Maßgabe, dass
für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben in allen drei Fächern
der schriftlichen Prüfung jeweils 170 Minuten zur Verfügung
stehen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 19. April 2022 in
und mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.
Hamburg, den 29. April 2022.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Dienstag, den 10. Mai 2022 301
HmbGVBl. Nr. 28
§1
Anordnung als Landesstatistik
In der Freien und Hansestadt Hamburg wird über Daten
von Personen auf dem Hamburger Wohnungsmarkt eine
Repräsentativerhebung als Landesstatistik durchgeführt. Die
Landesstatistik dient
1. der allgemeinen Wohnungsmarktbeobachtung, die eine
wichtige Voraussetzung der Versorgung der Bevölkerung
mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen und der
sozialen Wohnungspolitik bildet,
2. der Durchführung und Erstellung der ,,Studie zur Ent-
wicklung des Wohnverhaltens in Hamburg“ gemäß Bür-
gerschaftsdrucksache 22/2671,
3. der Durchführung von Folgeuntersuchungen, Folgeaus-
wertungen und Fortschreibungen der in Nummer 2
genannten Studie.
§2
Kreis der zu Befragenden
(1) Die Erhebung erstreckt sich auf Ebene der Primärerhe-
bung auf eine repräsentative Bruttostichprobe (Zufallsstich-
probe) von zu erwartenden 25
000 Personen oder Haushalten
bis zu einer Ergebnisstichprobe von etwa 8 000 Personen oder
Haushalten. Die repräsentative Bruttostichprobe erfolgt gemäß
§
34 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1084), zuletzt geändert am 28. März 2021 (BGBl. I S. 591,
599), in der jeweils geltenden Fassung aus Daten des Hambur-
ger Melderegisters.
(2) Die Erhebung erstreckt sich auf Ebene der Sekundärer-
hebung (Qualitative Vertiefungsinterviews) auf einen Perso-
nenkreis von höchstens 100 Personen, die ihre Einwilligung
zur Teilnahme an der Erhebung erteilt haben.
(3) Die Erhebung erstreckt sich auf Ebene der Tertiärerhe-
bung (standardisierte Befragung von Personen mit Wohnsitz
im Hamburger Umland) auf einen Kreis von zu erwartenden
5000 Personen oder Haushalten.
(4) Bei unvollständigen qualitativen Interviews im Rahmen
der Sekundärerhebung sowie bei einem Rücklauf an standardi-
sierten Fragebögen im Rahmen der Primär- und Tertiärerhe-
bung, der keine statistisch tragfähigen Aussagen für Hamburg,
einen relevanten räumlichen oder sachlichen Teilmarkt oder
eine relevante Zielgruppe beziehungsweise Haushaltstyp-
gruppe auf dem Hamburger Wohnungsmarkt erlaubt, kann
eine Nachbefragung erfolgen.
§3
Erhebungs- und Berichtszeitraum
Die Repräsentativerhebung gemäß §
1 wird vom 4. Mai
2022 bis zum 15. Dezember 2022 durchgeführt.
§4
Erhebungsmethode
Die Erhebung erfolgt dreigeteilt in Form einer Primärerhe-
bung, einer Sekundärerhebung und einer Tertiärerhebung:
1. Die Primärerhebung gemäß §
2 Absatz 1 erfolgt mittels
standardisiertem Fragebogen, die Erhebung mittels stan-
dardisiertem Fragebogen kann postalisch (analog) oder
elektronisch erfolgen,
2. die Sekundärerhebung gemäß §
2 Absatz 2 erfolgt mittels
qualitativer Vertiefungsinterviews nach geltenden wissen-
schaftlichen Standards,
3. die Tertiärerhebung gemäß §2 Absatz 3 erfolgt mittels stan-
dardisiertem Fragebogen, die Erhebung mittels standardi-
siertem Fragebogen kann postalisch (analog) oder elektro-
nisch erfolgen.
§5
Erhebungsmerkmale
Erhebungsmerkmale sind:
1. die aktuelle Wohnsituation,
2. die vergangene Wohnsituationen,
3. die räumliche Verortung aktueller und vergangener
Wohnorte auf Stadtteil- oder auf Gemeindeebene, sofern
die Befragten ihren Wohnsitz außerhalb der Freien und
Hansestadt Hamburg haben,
4. die Wohnungssuche,
5. die Bewertung der Wohnsituation im Zeitvergleich,
6. das Wohnumfeld und Freizeitverhalten,
7. die Wohnmobilität,
8. die Wohnpräferenzen und Wohnbedürfnisse,
9. das Mobilitätsverhalten,
10. das Arbeitsumfeld und die Beschäftigungs- beziehungs-
weise die Arbeitssituation,
11. Einstellungen und Werte,
12. Einflüsse auf das Wohnverhalten, die Wohnwünsche und
die Wohnpräferenzen,
13. Erfahrungen und Belastungen durch die Covid-19-Pande-
mie,
14. soziodemografische Merkmale (Haushaltsgröße und
-struktur, Alter und Geschlecht, Ausbildung und Bil-
dungsgrad, Haushaltsnettoeinkommen, Beruf, Einkom-
men und Erwerbsstatus, Staatsbürgerschaft, Migrations-
hintergrund und Herkunftsland, Familienstruktur und
Familienstand, gesundheitliche oder körperliche Ein-
schränkungen, sofern sie in direktem Zusammenhang mit
der Wohnsituation oder Wohnwünschen stehen),
15. biografische Merkmale, sofern sie in Zusammenhang mit
der Wohnsituation und den Wohnwünschen oder ihrer
Verordnung
über eine Repräsentativerhebung zur Erforschung der Entwicklung des Wohnverhaltens
und der Wohnpräferenzen von Personen auf dem Hamburger Wohnungsmarkt
Vom 3. Mai 2022
Auf Grund von §2 Absatz 3 des Hamburgischen Statistik-
gesetzes (HmbStatG) vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79,
474), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29,
34), wird verordnet:
Dienstag, den 10. Mai 2022
302 HmbGVBl. Nr. 28
Veränderung im Zeitverlauf stehen (zum Beispiel Ver
änderungen in der Haushaltszusammensetzung),
16. die Bereitschaft zur Teilnahme an Vertiefungsinterviews.
§6
Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale für die Primär- und Tertiärerhebung
sind Name (Vorname und Nachname) und Anschrift (Straße,
Hausnummer, Postleitzahl, Ort) der Personen nach §
2 Ab-
satz 1.
(2) Hilfsmerkmale für die Sekundärerhebung sind zusätz-
lich zu den in Absatz 1 genannten: Telefonnummer und
E-Mail-Adresse der Personen nach §2 Absatz 2.
(3) §
4 Absatz 1 Nummer 3 HmbStatG in Verbindung mit
§12 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung vom 20. Okto-
ber 2016 (BGBl. I S. 2395), zuletzt geändert am 14. Juni 2021
(BGBl. I S. 1751, 1757), bleibt unberührt.
§7
Grundsatz der Freiwilligkeit
Bei der Erhebung besteht keine Auskunftspflicht.
§8
Durchführung
(1) Die Erhebung und Auswertung der Daten wird von der
für das Wohnungswesen zuständigen Behörde durchgeführt.
(2) Die für das Wohnungswesen zuständige Behörde ist
befugt, die im Rahmen dieser Statistik erforderliche Erhebung
und Auswertung unter ihrer Aufsicht nach Maßgabe des §
5
Absatz 2 HmbStatG durch Dritte durchführen zu lassen.
(3) Die Ergebnisse der Erhebung nach dieser Verordnung
dürfen nur anonymisiert veröffentlicht und ausgewertet wer-
den.
§9
Weitere Datenverarbeitung durch andere öffentliche Stellen
(1) Soweit für die in §1 benannten Zwecke, jedoch nicht für
die Regelung von Einzelfällen, erforderlich, ist die für das
Wohnungswesen zuständige Behörde befugt, Tabellen mit
statistischen Ergebnissen an den Senat und zuständige Fach-
behörden zu übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur
einen einzigen Fall ausweisen.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur für die in §
1
genannten Zwecke verwendet werden und sind nach der Ver-
wendung unverzüglich zu löschen.
§10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. Mai 2022 in
Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2024 außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Mai 2022.
Dienstag, den 10. Mai 2022 303
HmbGVBl. Nr. 28
§1
Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
Das Hamburgische Abgeordnetengesetz vom 21. Juni 1996
(HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 21. Dezember 2021
(HmbGVBl. S. 948), wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,2.668″ durch die
Textstelle ,,4.081″ ersetzt.
1.2 In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle ,,, erstmalig zum
1. Januar 2016,“ gestrichen.
1.3 Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
1.4 Der bisherige Absatz 1 Satz 4 wird Absatz 1 Satz 3.
1.5 In Absatz 2 Satz 1 und Satz 4 werden das Wort ,,Dreifache“
durch die Textstelle ,,2,73-Fache“, das Wort ,,Zweifache“
durch die Textstelle ,,1,87-Fache“ und das Wort ,,Zwei
einhalbfache“ durch die Textstelle ,,2,30-Fache“ ersetzt.
2. §3 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Jedes Mitglied erhält einmalige Pauschalen von 461
Euro für Aufwand, der durch die Anmietung eines Einzel-
büros für die Abgeordnetentätigkeit, oder von 358 Euro für
Aufwand, der durch die Anmietung eines Büros oder
Arbeitsplatzes in einer Gemeinschaftsbürofläche veran-
lasst ist. Jedes ein Büro oder einen Arbeitsplatz in einer
Gemeinschaftsbürofläche nutzende Mitglied erhält eine
monatliche Pauschale von 740 Euro, jedes ein Einzelbüro
nutzende Mitglied in Höhe von 980 Euro, als Zuschuss zu
den laufenden Kosten eines gemieteten Büros; diese Pau-
schale erhält jedes Mitglied auf Antrag bis zum tatsächli-
chen Ende seines Mietvertrages über eine entsprechende
Anmietung, längstens jedoch bis zum Ablauf des Quartals,
das dem Quartal folgt, in dem es aus der Bürgerschaft aus-
geschieden ist. Übersteigt die Nettokaltmiete eines Einzel-
büros 600 Euro, so erhält das Mitglied auf Antrag und
gegen Nachweis den Mehrbetrag der Nettokaltmiete in
Höhe von bis zu 250 Euro erstattet. Übersteigt die Netto-
kaltmiete für die Nutzung eines Büros oder Arbeitsplatzes
in einer Gemeinschaftsbürofläche 450 Euro, so erhält das
Mitglied auf Antrag und gegen Nachweis den Mehrbetrag
der Nettokaltmiete in Höhe von bis zu 150 Euro erstattet.
Für die laufenden Kosten eines Büros in Räumen der Par-
teien, ihnen verbundenen politischen Vereinigungen
sowie in Räumen, in denen das Mitglied seiner Berufstätig-
keit nachgeht oder die Teil seiner Wohnung sind, wird
kein Zuschuss gezahlt. Auf Antrag erhält jedes Mitglied
einmalig pro Wahlperiode einen zweckgebundenen pau-
schalisierten Zuschuss für die Büro- und IuK-Ausstattung
in Höhe von 4.500 Euro. Jedes Mitglied, das in der jeweili-
gen Wahlperiode drei Jahre der Bürgerschaft angehört hat,
erhält auf Antrag einen zusätzlichen zweckgebundenen
pauschalierten Zuschuss für die Büro- und IuK-Ausstat-
tung in Höhe von 1.000 Euro.“
2.2 In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,in entsprechender
Anwendung“ gestrichen.
2.3 In Absatz 3 Satz 2 wird die Zahl ,,2.860″ durch ,,3.898″
ersetzt.
2.4 In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
,,Zu den sonstigen Leistungen gehört insbesondere auch
die Lohnbuchhaltung für die Mitarbeiterinnen und Mit
arbeiter der Abgeordneten für Erstattungen, die nach §
3
Absatz 3 gewährt werden.“
3. §5 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Mitglieder, Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber,
die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
sind oder als Versicherte in einer Privatversicherung einen
den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
dert am 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), vergleichbaren
Versicherungsschutz genießen und die Beiträge bezie-
hungsweise Beitragsbestandteile dafür allein entrichten,
erhalten auf Antrag und bei Nachweis der Versicherungs-
kosten als Zuschuss die Hälfte ihres Beitrages zur Kran-
kenversicherung, der sich bei freiwillig gesetzlich Versi-
cherten nach dem tatsächlich ausgezahlten Entgelt gemäß
§
2 dieses Gesetzes bemisst, höchstens die Hälfte des
Höchstbeitrages der Allgemeinen Ortskrankenkasse
Hamburg.“
3.2 In Absatz 2 wird hinter dem Wort ,,Pflegeversicherungs-
beitrages“ die Textstelle ,,beziehungsweise Beitragsbe-
standteils, der sich bei freiwillig gesetzlich Versicherten
nach dem tatsächlich ausgezahlten Entgelt gemäß §2 die-
ses Gesetzes bemisst,“ eingefügt.
4. §10 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Mitglieder, die von ihrem Entgelt nach §2 auf einen
Betrag in Höhe der Hälfte oder in voller Höhe beziehungs-
weise bei Ämtern mit dem 1,87-Fachen des Entgelts in
Höhe der Hälfte oder in Höhe von 76,75 vom Hundert
beziehungsweise bei Ämtern mit dem 2,30-Fachen des
Entgelts in Höhe der Hälfte oder in Höhe von 71,75 vom
Hundert beziehungsweise bei Ämtern mit dem 2,73-Fachen
des Entgelts in Höhe der Hälfte oder in Höhe von 68,25
vom Hundert des jeweils geltenden Beitragssatzes nach
§158 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt
geändert am 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4912)
verzichtet haben, erhalten Versorgung als Altersentschädi-
gung nach den §§11 und 12 oder Abfindung nach §13. Ihre
Hinterbliebenen erhalten Überbrückungsgeld nach §
14
und Versorgung nach §15.“
4.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Im Falle des Versorgungsausgleichs erfolgt die Durch-
führung im Wege der internen Teilung nach dem Versor-
gungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 3. April 2009
(BGBl. I S. 700), zuletzt geändert am 12. Mai 2021 (BGBl. I
S. 1085). Die Bewertung der Altersentschädigung erfolgt
Neunundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
Vom 4. Mai 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 10. Mai 2022
304 HmbGVBl. Nr. 28
nach §39 VersAusglG (unmittelbare Bewertung). Der Aus-
gleichswert wird als Prozentsatz des Entgelts nach §
2
Absatz 1 festgesetzt.“
5. In §11 Absatz 2 Satz 1 und Satz 5 werden das Wort ,,Zwei-
fachen“ durch die Textstelle ,,1,87-Fachen“, die Zahl ,,3″
durch ,,3,07″, das Wort ,,Zweieinhalbfachen“ durch die
Textstelle ,,2,30-Fachen“, die Zahl ,,2,8″ durch ,,2,87″, das
Wort ,,Dreifachen“ durch die Textstelle ,,2,73-Fachen“
und die Zahl ,,2,66″ durch ,,2,73″ ersetzt.
6. In §13 Absatz 1 Nummer 1 wird die Bezeichnung ,,Geset-
zes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deut-
schen Bundestages“ durch die Textstelle ,,Abgeordneten-
gesetzes in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I
S. 327), zuletzt geändert am 8. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4650),“ ersetzt.
7. In §
18 Absatz 1 wird die Textstelle ,,Gesetzes über die
Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundes-
tages vom 18. Februar 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite
297), zuletzt geändert am 15. Dezember 1995 (Bundesge-
setzblatt I Seite 1718)“ durch das Wort ,,Abgeordnetenge-
setzes“ ersetzt.
8. In §20 Absatz 4 wird die Bezeichnung ,,Gesetzes über die
Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundes-
tages“ durch das Wort ,,Abgeordnetengesetzes“ ersetzt.
9. Hinter §29c wird folgender §29d eingefügt:
,,§29d
Übergangsregelung zu der ab dem 1. Juni 2022
geänderten Entgelthöhe
nach §2 Absatz 1, den geänderten Erhöhungsfaktoren
nach §2 Absatz 2 sowie
den geänderten Regelungen in §10 Absatz 1
zur Beteiligung der Mitglieder
an Versorgungsleistungen und §11 Absatz 2 Sätze 1 bis 3
zur Altersentschädigung
Für Zeiten vom Tag des Beginns der 22. Wahlperiode bis
zum Tag vor dem 1. Juni 2022, für die ein Verzicht nach
§
10 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Hamburgischen
Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl.
S. 141) in der vom Tag des Beginns der 22. Wahlperiode bis
zum Tag vor dem 1. Juni 2022 geltenden Fassung geleistet
worden ist, finden für die Berechnung der Altersentschädi-
gung nach §
11 Absatz 2 Sätze 1 bis 3, §
2 Absatz 1, §
2
Absatz 2 und §11 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 in der Fassung des
Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996
(HmbGVBl. S. 141) in der vom Tag des Beginns der
22. Wahlperiode bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 gelten-
den Fassung Anwendung.“
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Ausgefertigt Hamburg, den 4. Mai 2022.
Der Senat
