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Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
1101-2

Seite 155

Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
1101-1

Seite 156

Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Technische Universität Hamburg-Harburg für das Wintersemester 2015/2016
221-3-16

Seite 157

Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die HafenCity Universität Hamburg für das Wintersemester 2015/2016
221-3-16

Seite 158

FREITAG, DEN10. JULI
155
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 28 2015
Tag I n h a l t Seite
30. 6. 2015 Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
1101-2
30. 6. 2015 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes . . . . . . . . . . . 156
1101-1
1.
7.
2015 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Technische Universität
Hamburg-Harburg für das Wintersemester 2015/2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157
221-3-16
1.
7.
2015 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die HafenCity Universität
Hamburg für das Wintersemester 2015/2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
221-3-16
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung des Fraktionsgesetzes
Das Fraktionsgesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 134),
zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), wird wie
folgt geändert:
1. In §
2 Absatz 3 werden die Beträge ,,43.132 Euro“, ,,1.333
Euro“ und ,,444 Euro“ durch die Beträge ,,46.598 Euro“,
,,1.358 Euro“ und ,,453 Euro“ ersetzt.
2. In §5 Absatz 3 wird hinter Satz 3 folgender Satz eingefügt:
,,Aus dem Fraktionsvermögen, den Verkaufserlösen nach
Satz 3 sowie den nach §2 an die Fraktion gewährten Geld-
leistungen sind zunächst Ansprüche aus arbeitsvertrag
lichen Verpflichtungen zu erfüllen.“
3. §9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Geheimhaltungs-
pflicht der“ gestrichen.
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die Bürgerschaft sichert für den Fall der Zahlungs-
unfähigkeit oder der Überschuldung der Fraktion deren
Zahlungsfähigkeit insoweit, als deren Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer in diesem Falle von der Bürger-
schaft die Leistungen verlangen können, die sie im Falle
der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vor-
schriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über das
Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nach den
Vorschriften des Betriebsrentengesetzes vom Träger der
Insolvenzsicherung beanspruchen könnten.“
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 2015 in Kraft.
Siebzehntes Gesetz
zur Änderung des Fraktionsgesetzes
Vom 30. Juni 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 30. Juni 2015.
Der Senat
Freitag, den 10. Juli 2015
156 HmbGVBl. Nr. 28
§1
Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
Das Hamburgische Abgeordnetengesetz vom 21. Juni 1996
(HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 17. Februar 2014
(HmbGVBl. S. 81), wird wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Das monatliche Entgelt beträgt 2.668 Euro. Es ver
ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres, erstmalig zum
1. Januar 2016, um den gleichen Prozentsatz, um den sich
nach dem Statistischen Bericht des Statistikamtes Nord der
durchschnittliche Bruttojahresverdienst für Vollzeitbe-
schäftigte im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleis-
tungsbereich in Hamburg im vorletzten Kalenderjahr
gegenüber dem davorliegenden Jahr verändert hat. Den

veränderten Betrag veröffentlicht die Präsidentin oder der
Präsident der Bürgerschaft in einer Bürgerschaftsdruck
sache.“
2. §3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl ,,550″ durch die Zahl
,,740″ und die Zahl ,,725″ durch die Zahl ,,980″ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 4 wird die Zahl ,,3279″ durch die Zahl
,,4500″ ersetzt und die Textstelle ,,; bei Nachweis eines
höheren Aufwandes wird ein zusätzlicher Betrag von bis
zu 750 Euro je Wahlperiode gewährt“ wird gestrichen.
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Jedes Mitglied erhält eine monatliche Pauschale von
390 Euro. Die in §
2 Absatz 2 Satz 1 genannten Funk
tionsträger erhalten in entsprechender Anwendung das
Dreifache beziehungsweise Zweifache der monatlichen
Pauschale nach Satz 1. §2 Absatz 2 Sätze 2 bis 3 gilt dabei
entsprechend.“
d) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Dafür steht jedem Mitglied ein Betrag von 2.860 Euro
zur Verfügung, jeweils zuzüglich der monatlich von dem
Mitglied für die Beschäftigung von Hilfskräften sowie
von Praktikantinnen und Praktikanten zu tragenden
Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur Sozialversiche-
rung und des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversiche-
rung; der Betrag erhöht sich jeweils zum gleichen Zeit-
punkt und um den gleichen Prozentsatz, um den sich die
Vergütungen für Angestellte der Entgeltgruppe 13 des
Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L) linear erhöhen.“
3. In §4 wird Absatz 5 gestrichen. Der bisherige Absatz 6 wird
Absatz 5.
4. In §9 Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,erhält“ die
Wörter ,,auf Antrag“ eingefügt.
5. In §22 Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle ,,§3 Absatz 2 und“
gestrichen.
6. In §24 Absatz 1 werden die Wörter ,,monatlich im Voraus“
durch die Wörter ,,zum ersten Werktag eines Monats für
den laufenden Monat“ ersetzt.
7. §24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Leistungen nach diesem Gesetz werden auf volle
Euro aufgerundet.“
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum Beginn der 21. Wahl-
periode der Bürgerschaft in Kraft.
Zweiundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
Vom 30. Juni 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 30. Juni 2015.
Der Senat
Freitag, den 10. Juli 2015 157
HmbGVBl. Nr. 28
Einziger Paragraph
(1) An der Technischen Universität Hamburg-Harburg
bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im
Wintersemester 2015/2016 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Stu-
diengängen werden für das Wintersemester 2015/2016 die in
der Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester
festgesetzt.
(3) Bewerberinnen und Bewerber höherer Fachsemester
können nach Maßgabe frei werdender Studienplätze der in der
Anlage jeweils ausgewiesenen Ausbildungskapazitäten zuge-
lassen werden.
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Technische Universität Hamburg-Harburg
für das Wintersemester 2015/2016
Vom 1. Juli 2015
Auf Grund von Artikel 9 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Geset-
zes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014
(HmbGVBl. S. 99), geändert am 15. Mai 2015 (HmbGVBl.
S. 97), in Verbindung mit §
2 Absatz 1 des Hochschulzulas-
sungsgesetzes vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515),
zuletzt geändert am 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389,
398), sowie Nummer 1 des Einzigen Paragraphen der Verord-
nung zur Weiterübertragung der Verordnungsermächtigung
nach Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des
Kapazitätsrechts vom 2. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 103) wird
verordnet:
Hamburg, den 1. Juli 2015.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung
und Gleichstellung
Anlage
Zulassungsbeschränkte Studiengänge
im Wintersemester 2015/2016
1.Bachelor-Studiengänge Zulassungszahlen
1.1 Allgemeine Ingenieurwissenschaften . 132,
1.2 Bau- und Umweltingenieurwesen . . . . 97,
1.3Bioverfahrenstechnik . . . . . . . . . . . . . . 43,
1.4 Computer Science . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,
1.5Elektrotechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65,
1.6 Energie- und Umwelttechnik . . . . . . . 74,
1.7 General Engineering Science . . . . . . . . 29,
1.8Informatik-Ingenieurwesen . . . . . . . . . 66,
1.9 Logistik und Mobilität . . . . . . . . . . . . 79,
1.10Maschinenbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235,
1.11Mechatronik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52,
1.12Schiffbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62,
1.13Technomathematik . . . . . . . . . . . . . . . 30,
1.14Verfahrenstechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . 45.
2.Master-Studiengänge Zulassungszahlen
2.1 Internationales Wirtschaftsingenieurwesen 57.
Teilstudiengang Studienabschluss Zulassungszahlen
Arbeitslehre Technik /
Lehramt
Lehramt Bachelor of Arts
Primar- und Sekundarstufe I
15,
Arbeitslehre Technik /
Lehramt
Lehramt Master of Education
Primar- und Sekundarstufe I
40,
Arbeitslehre Technik /
Lehramt
Lehramt Bachelor of Arts
Sonderpädagogik
15,
Arbeitslehre Technik /
Lehramt
Lehramt Master of Education
Sonderpädagogik
50,
Bau- und
Holztechnik/Lehramt
Lehramt Bachelor of Science
Berufliche Schulen
30,
Bautechnik/Lehramt Lehramt Master of Education
Berufliche Schulen
20,
Holztechnik/Lehramt Lehramt Master of Education
Berufliche Schulen
20,
Elektrotechnik-
Informationstechnik/Lehramt
Lehramt Bachelor of Science
Berufliche Schulen
20,
Elektrotechnik-
Informationstechnik/Lehramt
Lehramt Master of Education
Berufliche Schulen
20,
Medientechnik/Lehramt Lehramt Bachelor of Science
Berufliche Schulen
20,
Medientechnik/Lehramt Lehramt Master of Education
Berufliche Schulen
20,
Metalltechnik/Lehramt Lehramt Bachelor of Science
Berufliche Schulen
20,
Metalltechnik/Lehramt Lehramt Master of Education
Berufliche Schulen
20.

3. Studienbereich Gewerblich ­ Technische Wissenschaf-
ten
Freitag, den 10. Juli 2015
158 HmbGVBl. Nr. 28
1.Bachelor-Studiengänge Zulassungszahlen
1.1Architektur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86,
1.2Bauingenieurwesen . . . . . . . . . . . . . . . . 86,
1.3 Kultur der Metropole . . . . . . . . . . . . . . 44,
1.4Stadtplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.
2.Master-Studiengänge Zulassungszahlen
2.1Architektur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,
2.2Bauingenieurwesen/
Architectural Engineering . . . . . . . . . . 50,
2.3 Resource Efficiency in Architecture
and Planning (REAP) . . . . . . . . . . . . . . 28,
2.4Stadtplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,
2.5 Urban Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28.
Anlage
Zulassungsbeschränkte Studiengänge
im Wintersemester 2015/2016
Einziger Paragraph
(1) An der HafenCity Universität Hamburg bestehen in den
in der Anlage aufgeführten Studiengängen im Wintersemester
2015/2016 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Stu-
diengängen werden für das Wintersemester 2015/2016 die in
der Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester
festgesetzt.
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die HafenCity Universität Hamburg
für das Wintersemester 2015/2016
Vom 1. Juli 2015
Auf Grund von Artikel 9 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Geset-
zes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014
(HmbGVBl. S. 99), geändert am 15. Mai 2015 (HmbGVBl.
S. 97), in Verbindung mit §
2 Absatz 1 des Hochschulzulas-
sungsgesetzes vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515),
zuletzt geändert am 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389,
398), sowie Nummer 1 des Einzigen Paragraphen der Verord-
nung zur Weiterübertragung der Verordnungsermächtigung
nach Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des
Kapazitätsrechts vom 2. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 103) wird
verordnet:
Hamburg, den 1. Juli 2015.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung
und Gleichstellung
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Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
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II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).