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GVBL_HH_2024-28.pdf

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Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Nikolai-Quartier III
707-3-1

Seite 485

Neunte Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau
2130-1-4

Seite 490

Einhundertzweiundachtzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg
– Wohnen und Grün entlang des Schallschutztunnels Altona in Bahrenfeld, Groß Flottbek
und Othmarschen –

Seite 492

Einhundertfünfundsechzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg
– Wohnen und Grün entlang des Schallschutztunnels Altona in Bahrenfeld, Groß Flottbek
und Othmarschen –

Seite 493

Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 113

Seite 494

Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 111

Seite 497

Verordnung zur Änderung wohn- und betreuungsrechtlicher sowie pflegerechtlicher Vorschriften
2170-5-2, 2170-5-3, 2170-5-5, 860-12

Seite 500

Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Barmbek-Nord 38

Seite 504

Verordnung über Umwandlungsgenehmigungen in Gebieten mit einer Sozialen Erhaltungsverordnung
(Umwandlungsverordnung – UmwandVO)
2130-5

Seite 507

Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Covid-19-Notsituationsgesetzes
63-3

Seite 508

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fünften Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher
Staatsverträge (Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag)
2251-1, 2251-12

Seite 508

DIENSTAG, DEN 15. OKTOBER
485
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 28 2024
Tag I n h a l t Seite
24. â?? 9. 2024 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Nikolai-Quartier III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485
707-3-1
24. â?? 9. 2024 Neunte Verordnung zur Ã?nderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 490
2130-1-4
24. â??9. 2024 Einhundertzweiundachtzigste Ã?nderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
­
Hamburg â?? Wohnen und Grün entlang des Schallschutztunnels Altona in Bahrenfeld, GroÃ? Flottbek
und Othmarschen â?? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492
24. â??9. 2024 Einhundertfünfundsechzigste Ã?nderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
­
Hamburg â?? Wohnen und Grün entlang des Schallschutztunnels Altona in Bahrenfeld, GroÃ? Flottbek
und Othmarschen â?? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493
30. â?? 9. 2024 Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 113 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494
30. â?? 9. 2024 Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 111 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497
1. 10. 2024 Verordnung zur Ã?nderung wohn- und betreuungsrechtlicher sowie pflegerechtlicher Vorschriften . . . . 500
2170-5-2, 2170-5-3, 2170-5-5, 860-12
2. 10. 2024 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Barmbek-Nord 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 504
8. 10. 2024 Verordnung über Umwandlungsgenehmigungen in Gebieten mit einer Sozialen Erhaltungsverordnung
(Umwandlungsverordnung â?? UmwandVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 507
2130-5
24. â?? 9. 2024 Bekanntmachung über das AuÃ?erkrafttreten des Covid-19-Notsituationsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508
63-3
27. â?? 9. 2024 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fünften Staatsvertrages zur Ã?nderung medienrechtlicher
Staatsverträge (Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508
2251-1, 2251-12
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein-
zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich-
tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§2
Ziele und MaÃ?nahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, den Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastro-
nomiestandort Nikolai-Quartier zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind die folgenden MaÃ?-
nahmen vorgesehen:
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs Nikolai-Quartier III
Vom 24. September 2024
Auf Grund von §3 und §10 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur
Stärkung von Standorten durch private Initiativen (GSPI) vom
8. März 2022 (HmbGVBl. S. 169) wird verordnet:
Dienstag, den 15. Oktober 2024
486 HmbGVBl. Nr. 28
a) zusätzliche Reinigungs- und Serviceleistungen im öffent­
lichen Raum,
b) Betrieb der Weihnachtsbeleuchtung sowie Erweiterung
­
dieser im Bereich der StraÃ?e Neue Burg,
c) MarketingmaÃ?nahmen sowie Ã?ffentlichkeitsarbeit und
d) bauliche Optimierung.
§3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die Otto Wulff BID Gesellschaft mbH
§4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §9 Absatz 3 GSPI, der die Ober-
grenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschlieÃ?lich der Verwaltungspauschale
nach §5 4188511 Euro.
§5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali-
ger Pauschalbetrag in Höhe von 20000 Euro festgesetzt.
§6
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten
auÃ?er Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 24. September 2024.
Dienstag, den 15. Oktober 2024 487
HmbGVBl. Nr. 28
1309 1853
Gebietsabgrenzung
Innovationsbereich Nikolai-Quartier III
zukünftige öffentliche Verkehrsfläche
in der BohnenstraÃ?e
Anhang 1
Dienstag, den 15. Oktober 2024
488 HmbGVBl. Nr. 28
Anhang 2

Der Innovationsbereich Nikolai-Quartier III umfasst folgende Grundstücke
(ohne StraÃ?enverkehrsflächen):
Nummer Belegenheit Flurstücksnummer
1 Alter Wall 2, 4, 8; Rathausmarkt 2 1777
2 Alter Wall 10, 12 1290, 1293
3 Alter Wall 20, 22 1991
4 Alter Wall 32; Adolphsbrücke ohne Nummer 1992
5 Alter Wall 36; Adolphsbrücke ohne Nummer 1669
6 Alter Wall 38; Alter Wall ohne Nummer; südöstlich Alter Wall 38;
Adolphsbrücke ohne Nummer
2066, 2050
7 westlich Alter Wall 38; Alter Wall ohne Nummer 2065, 2064
8 östlich Alter Wall 40; Alter Wall ohne Nummer 2063
9 Alter Wall 40 2062
10 Graskeller 2; Alsterfleet ohne Nummer 1670
11 Alter Wall 69; Mönkedamm 18 1329
12 Alter Wall 65 1327
13 Alter Wall 61, 63 1846
14 Alter Wall 55, 57, 59; Mönkedamm 9, 11 1851, 1850, 1852
15 Mönkedamm 15 1331
16 Mönkedamm 7 1778
17 Adolphsplatz 7; Alter Wall 37, 43, 53; Mönkedamm 2 1319
18 Adolphsplatz 1; Alter Wall 11; Rathausmarkt 1;
GroÃ?e JohannisstraÃ?e ohne Nummer (teilweise)
1658
19 GroÃ?er Burstah 50, 52; Altenwallbrücke ohne Nummer 1315
20 GroÃ?er Burstah 46, 48 582
21 GroÃ?er Burstah 44 581
22 GroÃ?er Burstah 42 388
23 GroÃ?er Burstah 36, 38 254
24 GroÃ?er Burstah 34 2328
25 GroÃ?er Burstah 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30, 32 2299, 2335
26 GroÃ?er Burstah 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30, 32 2336
27 Gro�er Burstah 6, 12; Adolphsplatz 3, 5; Gro�er ­
Burstah ohne
­
Nummer; Mönkedamm ohne Nummer
1309, 1701
28 GroÃ?er Burstah 53; Rödingsmarkt 1 155
29 GroÃ?er Burstah 53 154
30 GroÃ?er Burstah 45; Kleiner Burstah ohne Nummer 1388
31 Kleiner Burstah 6, 8, 10 1301
32 Kleiner Burstah 12; Willy-Brandt-StraÃ?e 70 1300
Dienstag, den 15. Oktober 2024 489
HmbGVBl. Nr. 28
Nummer Belegenheit Flurstücksnummer
33 GroÃ?er Burstah 29, 31; Hopfenmarkt 28;
Kleiner Burstah 1
462, 465
34 GroÃ?er Burstah 25, 27 466, 467
35 GroÃ?er Burstah 23 468
36 GroÃ?er Burstah 21; Hahntrapp ohne Nummer 469
37 Hopfenmarkt 33; Hahntrapp ohne Nummer 474, 470
38 Hopfenmarkt 31 475
39 Trostbrücke 2; BohnenstraÃ?e 2, 4; GroÃ?er Burstah 1, 3;
Hahntrapp 1; Wölberstieg 1; BohnenstraÃ?e ohne ­
Nummer;
­
Hopfenmarkt ohne Nummer; Neue Burg ohne Nummer
(teilweise, ohne die im Anhang 1 ­
schraffiert dargestellte zukünftige
öffentliche ­Verkehrsfläche)
2518, 2520, 347
40 Neue Burg 1; Wölberstieg ohne Nummer;
BohnenstraÃ?e ohne Nummer
2723
41 Börsenbrücke 2a; GroÃ?er Burstah ohne Nummer 1231
42 Börsenbrücke 2, 4 1232, 1233
43 Börsenbrücke 6 1234
44 Börsenbrücke ohne Nummer;
südöstlich Börsenbrücke 6
1637
45 Börsenbrücke 10; Trostbrücke 4, 6 1236
46 Börsenbrücke 5, 7 1802
47 Börsenbrücke 3; GroÃ?e BäckerstraÃ?e 2 1853
48 Börsenbrücke ohne Nummer; GroÃ?e BäckerstraÃ?e 1;
GroÃ?e JohannisstraÃ?e 17, 19
1911
49 GroÃ?e JohannisstraÃ?e 15 1215
50 GroÃ?e JohannisstraÃ?e 13 1216
51 GroÃ?e JohannisstraÃ?e 11; SchauenburgerstraÃ?e 61 1217
52 GroÃ?e JohannisstraÃ?e 9; SchauenburgerstraÃ?e ohne Nummer 1186
53 GroÃ?e JohannisstraÃ?e 7; SchauenburgerstraÃ?e 50 1187
54 GroÃ?e JohannisstraÃ?e 3 1188
55 GroÃ?e JohannisstraÃ?e ohne Nummer; Rathausmarkt 19 1189
56 SchauenburgerstraÃ?e 59 1218
57 Trostbrücke 1; Neue Burg ohne Nummer 384
58 Neue Burg 2; Willy-Brandt-StraÃ?e ohne Nummer 1228
Gemarkungen Altstadt Nord und Altstadt Süd, Bezirk Hamburg-Mitte
Dienstag, den 15. Oktober 2024
490 HmbGVBl. Nr. 28
Einziger Paragraph
Die Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 13. Dezember
2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), wird wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Die Befugnis nach Artikel 2 §5 Absatz 2 Nummer 3
Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen
Landesrechts auf dem Gebiet des Naturschutzes und der
Landschaftspflege vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350)
wird für die Fälle auf die Bezirksämter weiter übertragen, in
denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den
Verordnungsentwürfen zugestimmt haben.â??
2. Anlage 1 erhält folgende Fassung:
â??Anlage 1 (zu §5 Absatz 3)
Die Flächenbegrenzung der nachfolgend genannten Bebau-
ungspläne ergibt sich aus den jeweiligen Aufstellungsbe-
schlüssen:
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Hamburg-Altstadt 38 (Domplatz) â?? Aufstellungsbeschluss
vom 5. September 2006 (Amtl. Anz. S. 2237)
Bezirksamt Eimsbüttel
Schnelsen 79 (Königskinderweg) â?? Aufstellungsbeschluss
vom 19. Dezember 1995 (Amtl. Anz. 1996 S. 1)â??.
3. Die Anlagen 2a, 2b und 2g werden aufgehoben.
4. Anlage 3 erhält folgende Fassung:
â??Anlage 3
(zu §5 Absatz 4)
Abgrenzung Vorbehaltsgebiet Mitte Altona
Der Geltungsbereich für das Vorbehaltsgebiet â??Mitte
Altonaâ?? liegt zwischen dem bisherigen Fern- und Regional-
bahnhof Altona am Paul-Nevermann-Platz im Süden und
dem neuen Fern- und Regionalbahnhof Altona im Bereich
S-Bahn Diebsteich bis zum Haferweg im Norden. Im Wes-
ten begrenzt durch die Scheel-Plessen-StraÃ?e, die GauÃ?-
straÃ?e, die Bahrenfelder StraÃ?e, die LeverkusenstraÃ?e, die
Schleswiger StraÃ?e und den Friedhof Diebsteich, im Osten
durch die GroÃ?e BahnstraÃ?e und östlich davon gelegenen
Gewerbeflächen, die WaidmannstraÃ?e, die Memellandallee,
die StraÃ?e Lunapark, die Kieler StraÃ?e, die Augustenburger
StraÃ?e, die Kaltenkirchener StraÃ?e, die OeverseestraÃ?e, den
Kaltenkircher Platz, die Gleisanlage südlich der Strese-
mannstraÃ?e, die Glückel-von-Hameln-StraÃ?e, die Erika-
KrauÃ?-Twiete, die öffentliche Grünfläche (Park Mitte
Altona), die StraÃ?e Lille Torv, die Felicitas-Kukuck-StraÃ?e,
die HarkortstraÃ?e, die Präsident-Krahn-StraÃ?e (Bezirk
Altona, Ortsteile 209, 210, 211, 213 und 215).
Das Vorbehaltsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Scheel-Plessen-StraÃ?e â?? über das Flurstück 443 der Gemar-
kung Ottensen â?? BarnerstraÃ?e â?? GauÃ?straÃ?e â?? Bahrenfelder
StraÃ?e â?? Bahrenfelder Steindamm â?? SchützenstraÃ?e â?? Koh­
lentwiete â?? Nord- und Westgrenze des Flurstücks 4473,
Nordgrenze des Flurstücks 4475, Westgrenzen der Flurstü-
cke 5277 (Bahnanlagen), 5161, 5163 und 5277 (Bahnanla-
gen), über das Flurstück 5411 (StresemannstraÃ?e), Süd- und
Westgrenze des Flurstücks 4843, Westgrenze des Flurstücks
4844, über die Flurstücke 4840 und 4625, Westgrenzen der
Flurstücke 4625 und 3842 der Gemarkung Ottensen â??
LeverkusenstraÃ?e â?? über das Flurstück 2464 (LeunastraÃ?e),
Westgrenze des Flurstücks 2186 (Schleswiger StraÃ?e), Süd-
grenze des Flurstücks 2122 (Am Diebsteich), über die Flur-
stücke 2122 und 2349 (Friedhof Diebsteich), Westgrenze
des Flurstücks 2842 (Bahnanlagen), über die Flurstücke
2842, 3177, 3178, 3176 und 3050 (Bahnanlagen), Nordgrenze
des Flurstücks 2526, West- und Nordgrenze des Flurstücks
5572 (GroÃ?e BahnstraÃ?e), Nordgrenze des Flurstücks 5410
(Haferweg), über die Flurstücke 5410, 2452, 4268, Nord-
grenze des Flurstücks 3677, Nord- und Ostgrenze des Flur-
stücks 3678, über das Flurstück 2321, Nord-, Ost und Süd-
grenze des Flurstücks 5556 (WaidmannstraÃ?e), Ostgrenze
des Flurstücks 2295 (Memellandallee), Nord- und Ost-
grenze des Flurstücks 2285 (Lunapark) â?? Kieler StraÃ?e â??
über das Flurstück 83 (Kieler StraÃ?e), Südgrenze des Flur-
stücks 2280 (Augustenburger StraÃ?e), Ostgrenze des Flur-
stücks 2279 (Kaltenkirchener StraÃ?e), Nord- und Ostgrenze
des Flurstücks 2210 (Kaltenkircher Platz), Nordgrenze des
Flurstücks 5411 (StresemannstraÃ?e), über das Flurstück
5411 (StresemannstraÃ?e), Ost- und Südgrenze des Flur-
stücks 3072, Südgrenze des Flurstücks 3071, Ostgrenze des
Flurstücks 5252 (HarkortstraÃ?e), über das Flurstück 5252
(HarkortstraÃ?e), Südostgrenzen der Flurstücke 5277 und
5275, Ostgrenzen der Flurstücke 5276 und 5176 (Bahnanla-
gen), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5421, Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 5336, Ostgrenze des Flurstücks
5351, über das Flurstück 5252 (HarkortstraÃ?e), Südost-
grenze des Flurstücks 5252 (HarkortstraÃ?e) der Gemarkung
Ottensen, Nordostgrenze des Flurstücks 73 (Julius-Leber-
StraÃ?e), über das Flurstück 73, Südgrenze des Flurstücks
73, Ostgrenze des Flurstücks 281 (Präsident-Krahn-StraÃ?e)
der Gemarkung Altona, Nordwest- und Nordgrenze des
Flurstücks 4854 (Paul-Nevermann-Platz) der Gemarkung
Ottensen â?? Max-Brauer-Allee â?? über das Flurstück 4854,
Südgrenzen der Flurstücke 4684 und 4758, über die Flur-
stücke 4854, 4368, 4854 und 4758, Südgrenze des Flurstücks
4757, Ost-, Südwest-, West- und Nordgrenze des Flurstücks
4971 (Scheel-Plessen-StraÃ?e) der Gemarkung Ottensen.
Neunte Verordnung
zur Ã?nderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau
Vom 24. September 2024
Auf Grund von Artikel 2 §5 Absatz 2 Nummer 3 Sätze 1
und 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Lan-
desrechts auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402) und
§6 Absatz 1 sowie §7 Absatz 1 in Verbindung mit §6 Absatz 1
des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), wird verordnet:
Dienstag, den 15. Oktober 2024 491
HmbGVBl. Nr. 28
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 24. September 2024.
Dienstag, den 15. Oktober 2024
492 HmbGVBl. Nr. 28
Einhundertzweiundachtzigste Ã?nderung
des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg
Wohnen und Grün entlang des Schallschutztunnels Altona in Bahrenfeld,
GroÃ? Flottbek und Othmarschen â??
Vom 24. September 2024
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
beidseitig der Bundesautobahn A7 in den Stadtteilen Bahren-
feld, GroÃ? Flottbek und Othmarschen zwischen der Behring-
straÃ?e im Süden, östlich der Ebertallee im Westen, dem süd-
westlichen Bereich des Altonaer Volksparks und der Luruper
Chaussee im Norden und der Schnackenburgallee/dem Born-
kampsweg im Osten (F01/19 â?? Bezirk Altona, Ortsteile 215,
216, 217, 218 und 219) geändert.
(2) Das maÃ?gebliche Stück der Ã?nderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäÃ? §6a Absatz 1 des Bau­
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I
Nr. 394 S. 1, 28), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien
Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
­
örtlich zuständigen Bezirksamt vorhanden sind, werden sie
kostenfrei zur Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans
und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht­
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Ã?nderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 24. September 2024.
Der Senat
Dienstag, den 15. Oktober 2024 493
HmbGVBl. Nr. 28
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird im
Geltungsbereich beidseitig der Bundesautobahn A7 in den
Stadtteilen Bahrenfeld, GroÃ? Flottbek und Othmarschen zwi-
schen der BehringstraÃ?e im Süden, östlich der Ebertallee im
Westen, dem südwestlichen Bereich des Altonaer Volksparks
und der Luruper Chaussee im Norden und der Schnackenburg­
allee/dem Bornkampsweg im Osten (L01/19 â?? Bezirk Altona,
Ortsteile 215, 216, 217, 218 und 219) geändert.
(2) Das maÃ?gebliche Stück der Ã?nderung des Landschafts-
programms und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäÃ? §44 Absatz 2 Nummer 2
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der
Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 542), zuletzt geändert
am 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151 S. 1, 41), in Verbindung mit
§2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in
Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt
geändert am 21. Februar 2018 (HmbGVBl. S. 53, 54), werden
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die zusam-
menfassende Erklärung können beim örtlich zuständigen
Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen
werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim örtlich zuständigen
Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfü-
gung gestellt.
Einhundertfünfundsechzigste Ã?nderung
des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg
â?? Wohnen und Grün entlang des Schallschutztunnels Altona in Bahrenfeld,
GroÃ? Flottbek und Othmarschen â??
Vom 24. September 2024
Die Bürgerschaft hat nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 24. September 2024.
Der Senat
Dienstag, den 15. Oktober 2024
494 HmbGVBl. Nr. 28
Verordnung
über den Bebauungsplan Bergedorf 113
Vom 30. September 2024
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung
mit §3 Absatz 1 und §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungs-
gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl.
S. 104), §4 Absatz 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 3. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 225 S. 1, 10), §81 Absatz 2a der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443,
455), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3 der Weiterübertragungs-
verordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481),
zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443,
455), wird verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Bergedorf 113 für das Gebiet zwi-
schen Weidenbaumsweg, Kampbille und Schleusengraben
(Bezirk Bergedorf, Ortsteil 602) wird festgestellt. Das Gebiet
wird wie folgt begrenzt: Weidenbaumsweg â?? Nordostgrenze
der Flurstücke 7997, 7971 und 8102 â?? Schleusengraben â?? Ost-
grenze des Flurstücks 8101 der Gemarkung Bergedorf â??
Schleusengraben â?? Kampbille.
(2) Das maÃ?gebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäÃ? §10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostener-
stattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädi-
gungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz
1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschrif-
ten über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-
che Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem ört-
lich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver-
letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor-
den sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versor-
gung des Gebiets dienenden Läden unzulässig. Im Gewer-
begebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Aus-
nahmsweise sind Verkaufsstätten im Gewerbegebiet zuläs-
sig, wenn sie im unmittelbaren räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder pro-
duzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als
10 vom Hundert (v.H.) der mit den Betriebsgebäuden
überbauten Fläche des jeweiligen Baugrundstücks, jedoch
maximal 50m² Verkaufsfläche je Betrieb umfassen.
2. Im Sondergebiet â??Wohnen und Einzelhandelâ?? gilt:
2.1 Zulässig sind
â?? Wohnungen ab dem ersten Obergeschoss,
â?? Lebensmittelmärkte mit einer Verkaufsfläche von
maximal 2115m²,
â?? Drogeriemärkte mit einer Verkaufsfläche von maximal
650m²,
â?? Nahrungs- und Genussmittelläden, Getränkemärkte,
Blumen- und Zeitschriftenläden, Bäckereien, Tabak-
warenläden mit einer maximalen Verkaufsfläche von
jeweils 200m²,
â?? mobile Verkaufsstände sowie Verkaufsstände mit saiso-
nalen Waren mit einer maximalen Verkaufsfläche von
jeweils 6m²,
â?? Schank- und Speisewirtschaften,
â?? sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
Dienstag, den 15. Oktober 2024 495
HmbGVBl. Nr. 28
â?? Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheit-
liche und sportliche Zwecke,
â?? Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger
und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähn-
licher Art ausüben.
2.2 Einzelhandel ist nur im Erdgeschoss zulässig. Die Ver-
kaufsfläche je Einzelhandelsbetrieb darf höchstens 0,34m²
je Quadratmeter überbaubarer Grundstücksfläche betra-
gen.
3. Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe
unzulässig. Ausnahmen für glücksspielorientierte Vergnü-
gungsstätten mit Gewinnmöglichkeit wie Spielhallen,
Wettbüros sowie für Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuel-
lem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen.
4. Im Gewerbegebiet sind nur Betriebe und Anlagen zulässig,
die das Wohnen in den allgemeinen Wohngebieten nicht
wesentlich stören.
5. Im Gewerbegebiet sind Störfallbetriebe sowie solche Anla-
gen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luft-
schadstoff- und Geruchsemissionen das Wohnen in den
angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft
Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlege-
betriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende
Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe.
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn im Geneh-
migungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Ver-
träglichkeit nachgewiesen wird.
6. Ausnahmsweise kann eine Ã?berschreitung der Baugren-
zen durch Balkone, Loggien und Sichtschutzwände bis zu
einer Tiefe von 2m, durch Erker und Treppenhausvorbau-
ten bis zu einer Tiefe von 1,5m und durch zum Hauptge-
bäude zugehörige Terrassen bis zu einer Tiefe von 3m
zugelassen werden.
7. Eine Ã?berschreitung der für die allgemeinen Wohngebie-
ten WA 1 bis WA 3 festgesetzten Grundflächenzahlen
durch Anlagen gemäÃ? §19 Absatz 4 Satz 1 der Baunut-
zungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 4. Januar 2023
(BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3), ist unzulässig.
8. In den allgemeinen Wohngebieten und im Sondergebiet
dürfen die maximal zulässigen Gebäudehöhen von 5m,
5,2m über Normalhöhennull (NHN) und 10,6m über
NHN nur durch bauliche Anlagen gemäÃ? Nummer 20 Satz
2 überschritten werden. Die übrigen festgesetzten Gebäu-
dehöhen dürfen für technische Anlagen inklusive Auf-
zugsüberfahrten und Dachausstiegen um bis zu 2m über-
schritten werden.
9. Im Gewerbegebiet darf die mit 16,5m über NHN festge-
setzte Gebäudehöhe durch ein Nicht-Vollgeschoss um bis
zu 4m überschritten werden.
10. In dem mit â??(A)â?? bezeichneten Teil des allgemeinen
Wohngebiets WA 1, in den allgemeinen Wohngebieten
WA 2 bis WA 4 sowie im Sondergebiet ist das jeweils
oberste Geschoss eines Gebäudes als Staffelgeschoss aus­
zubilden mit einer Geschossfläche von maximal 75 v.H.
der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses.
11. In den allgemeinen Wohngebieten und im Sondergebiet
sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge nur in Garagen oder
Tiefgaragen und nur innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig.
12. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen
Gehweg anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte
Leitungsrecht umfasst die Befugnis des Netzbetreibers,
unterirdische Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten.
Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung
beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Leitungs-
recht können zugelassen werden.
13. An den in der Nebenzeichnung rot gekennzeichneten
Gebäudeseiten sind vor den Aufenthaltsräumen verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten,
verglaste Laubengänge) oder in ihrer Wirkung vergleich-
bare MaÃ?nahmen vorzusehen. Die Vorbauten müssen
einen Mindestabstand zu den Fenstern der Aufenthalts-
räume von 0,5m aufweisen.
14. An den in der Nebenzeichnung grün gekennzeichneten
Gebäudeseiten ist durch geeignete bauliche Schallschutz-
maÃ?nahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergär-
ten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wir-
kung vergleichbare MaÃ?nahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen MaÃ?nahmen insgesamt eine Schall-
pegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht über-
schritten wird. Erfolgt die bauliche SchallschutzmaÃ?-
nahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer-
den. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
15. In dem in der Nebenzeichnung gelb gekennzeichneten
18m breiten Bereich sind im ersten Obergeschoss einseitig
zur angrenzenden StraÃ?enverkehrsfläche ausgerichtete
Wohnungen unzulässig. In diesen Bereich ist die Gebäu-
defassade im ersten Obergeschoss mit verglasten Vorbau-
ten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit
einer Mindesttiefe von 0,5m vor sämtlichen Fenstern von
Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen
bestimmt sind, auszubilden. Alternativ können die Fens-
ter als nicht zu öffnende Fenster ausgeführt werden. Aus-
nahmsweise kann von den MaÃ?nahmen nach den Sätzen 2
und 3 abgesehen werden, wenn beispielsweise durch den
Einsatz von aktiven SchallschutzmaÃ?nahmen nachgewie-
sen wird, dass der Immissionsrichtwert für Mischgebiete
gemäÃ? Technischer Anleitung zum Schutz gegen Lärm
vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt
S. 503), in Höhe von 60 dB(A) im Tagzeitraum (6 Uhr bis
einschlieÃ?lich 22 Uhr) vor den Fenstern von Räumen, die
zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
eingehalten wird. Für die Ausführung von aktiven Schall-
schutzmaÃ?nahmen kann die Ã?berschreitung der Bau-
grenze durch Vordächer ausnahmsweise zugelassen wer-
den.
16. In den in der Nebenzeichnung blau gekennzeichneten
Baukörpern sind durch geeignete Grundrissgestaltung die
Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäude-
seiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn-
und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewand-
ten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu-
ordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäu-
deseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauli-
che MaÃ?nahmen an AuÃ?entüren, Fenstern, AuÃ?enwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim-
mer sind wie Schlafräume zu beurteilen. An der in der
Nebenzeichnung blau gekennzeichneten Gebäudeseite ist
für einen AuÃ?enbereich einer Wohnung entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
Dienstag, den 15. Oktober 2024
496 HmbGVBl. Nr. 28
durch bauliche SchallschutzmaÃ?nahmen wie zum Beispiel
verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzu-
stellen, dass durch diese baulichen MaÃ?nahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermög-
licht, dass in dem der Wohnung zugehörigen AuÃ?enbe-
reich ein Tagepegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
17. Im Plangebiet sind bauliche MaÃ?nahmen vorzusehen, die
Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den
befestigten Flächen sowie Gaseintritte in die baulichen
Anlagen durch Bodengase verhindern.
18. In den allgemeinen Wohngebieten ist auf den mit einer
Gebäudehöhe von 5,0m und 5,2m über NHN festgesetzten
Flächen und im Sondergebiet auf den mit einer Höhe von
10,6m über NHN festgesetzten Flächen je 400m² nicht
überbauter Grundstücksfläche mindestens ein Baum zu
pflanzen.
19. In den allgemeinen Wohngebieten und im Sondergebiet
sind Dachflächen mit einer Neigung bis zu 20 Grad unter
Ausnahme der nach Nummer 20 zu begrünenden Flächen
mit einem mindestens 12cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen.
Im Gewerbegebiet sind Dachflächen mit einer Neigung bis
zu 20 Grad mit einem mindestens 8cm starken durchwur-
zelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu
begrünen. Von den Sätzen 1 und 2 ausgenommen sind auf
bis zu 30 v.H. die Flächen für technische Anlagen, die
nicht aufgeständert sind, Dachterrassen sowie Denkmäler
nach dem Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl.
380, 384).
20. In den allgemeinen Wohngebieten sind die mit einer
Gebäudehöhe von 5,0m und 5,2m über NHN festgesetzten
Gebäudeteile und im Sondergebiet die mit einer Höhe von
10,6m über NHN festgesetzten Gebäudeteile mit einem
mindestens 50cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und zu begrünen. Hiervon können erfor-
derliche Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen und
Kinderspielflächen, für Anlagen für soziale Zwecke sowie
an Hauptgebäude unmittelbar anschlieÃ?ende Flächen in
einer Tiefe von 50cm, gemessen senkrecht von der AuÃ?en-
wand des Gebäudes, ausgenommen werden.
21. Für zu pflanzende Bäume auÃ?erhalb der Flächen zur
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Hecken sowie
für den standörtlich festgesetzten Baum sind standortge-
rechte Laubgehölze zu verwenden. Für den Baum, der in
der Planzeichnung festgesetzt ist, sind geringfügige Abwei-
chungen von dem festgesetzten Standort zulässig. AuÃ?er-
halb von öffentlichen StraÃ?enverkehrsflächen sind Gelän-
deaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der
Bäume unzulässig. GroÃ?kronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 20cm bis 25cm, kleinkro-
nige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16cm,
jeweils in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufwei-
sen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vege-
tationsfläche von mindestens 12m² anzulegen sowie eine
durchwurzelbare Bodentiefe von mindestens 1m vorzuse-
hen.
22. Tiefgaragenzu- und -abfahrten sind, soweit sie nicht über-
baut werden, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrü-
nen.
23. Im Gewerbegebiet sind AuÃ?enwände von Gebäuden, deren
Fensterabstand mehr als 5m beträgt, sowie fensterlose Fas-
saden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je
1m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden
und dauerhaft zu erhalten.
24. Drainagen oder sonstige bauliche oder technische MaÃ?-
nahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetati-
onsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig.
Die Entwässerung von Kasematten (Licht- und Lüftungs-
schächte unter Gelände) ist nur in einem geschlossenen
Leitungssystem zulässig.
25. Auf den mit U
GH
bezeichneten Flächen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-
schaft sind die Uferrandstreifen naturnah zu entwickeln,
soweit hydraulische Belange dem nicht entgegenstehen.
Zulässig sind nur gebietsheimische und standortgerechte
Bepflanzungen.
26. Auf der mit
U
GH
bezeichneten Fläche zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-
schaft ist ein artenreicher, gestufter Gehölzbestand zu ent-
wickeln. Zulässig sind nur gebietsheimische und standort-
gerechte Bepflanzungen.
27. In den allgemeinen Wohngebieten und dem Sondergebiet
sind AuÃ?enleuchten ausschlieÃ?lich als monochromatisch
abstrahlende Lichtquellen mit möglichst geringen Strah-
lungsanteilen im ultravioletten Bereich zulässig. Die
Lichtquellen sind geschlossen auszuführen und so herzu-
stellen, dass direkte Lichteinwirkungen nach oben und in
Richtung Schleusengraben und Kampbille sowie deren
Ufern vermieden werden. Die Lichtquellen sind zeitlich
und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung zwingend
notwendige MaÃ? zu beschränken.
28. Für die Schaffung von Ersatzlebensräumen für die im
Bebauungsplangeltungsbereich vorkommenden und nach
§7 Absatz 2 Nummer 13 BNatSchG besonders geschützten
Vogelarten Fitis, Gelbspötter und Nachtigall sind auf den
Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
Hecken vollflächig Gebüsch- und Gehölzflächen unter
Verwendung gebietsheimischer, standortgerechter Laub-
gehölze zu entwickeln.
29. Als Ausgleich für den Verlust und die Beschädigung von
Fortpflanzungsstätten für die nach §7 Absatz 2 Nummer
13 BNatSchG besonders geschützten Vogelarten Fitis,
Gelbspötter, Nachtigall, Dorngrasmücke, Fasan, Sumpf-
rohrsänger und Feldschwirl in den allgemeinen Wohnge-
bieten und dem Sondergebiet wird eine Fläche von 2940m²
des auÃ?erhalb des Plangebiets gelegene Flurstück 7238 der
Gemarkung Allermöhe in einer GröÃ?e für AusgleichsmaÃ?-
nahmen zugeordnet.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 30. September 2024.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den 15. Oktober 2024 497
HmbGVBl. Nr. 28
Verordnung
über den Bebauungsplan Bergedorf 111
Vom 30. September 2024
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394, S. 1, 28) in Verbindung
mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfest-
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443,
455), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Aus-
führung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225
S. 1, 10), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl.
S. 443, 455), wird verordnet:
§1
(1)â?¯â?¯Der Bebauungsplan Bergedorf 111 für ein Gebiet zwi-
schen Neuer Weg, Brookdeich und den Bahnanlagen (Bezirk
Bergedorf, Ortsteil 603) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie
folgt begrenzt: Neuer Weg â?? Brookdeich â?? Südost- und Süd-
westgrenze des Flurstücks 3109 â?? Südost- und Südwestgrenze
des Flurstücks 7412 â?? Südost- und Südwestgrenze des Flur-
stücks 7869 â?? Südwestgrenze des Flurstücks 7870 der Gemar-
kung Bergedorf.
(2)â?¯â?¯Das maÃ?gebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäÃ? §10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht niedergelegt.
(3)��Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostener-
stattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädi-
gungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz
1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschrif-
ten über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-
che Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im urbanen Gebiet sind Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder Handlungen mit
sexuellem Charakter gerichtet sind, sowie Bordelle und
bordellartige Betriebe, unzulässig. Ausnahmen für Tank-
stellen und Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.
2. In den urbanen Gebieten â??MU 2â??, â??MU 3â??, â??MU 4â?? und
â??MU 5â?? sind in Gebäuden oberhalb des ersten Oberge-
schosses nur Wohnungen zulässig. In dem urbanen Gebiet
â??MU 1bâ?? sind in den Erdgeschossen von Gebäuden nur
Gewerbebetriebe und Räume für freiberuflich Tätige
zulässig. In dem urbanen Gebiet â??MU1câ?? sind in den Erd-
geschossen von Gebäuden nur Gewerbebetriebe und
Räume für freiberuflich Tätige auf einer Geschossfläche
von mindestens 970m² zulässig.
3. In den urbanen Gebieten â??MU 1aâ??, â??MU 1bâ?? und â??MU 3â??
darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Garagen und
Stellplätze mit ihren Zufahrten, für Nebenanlagen im
Sinne von §14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in
der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787),
geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I Nr. 1802, 1807), und für
bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch
die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu
einer Grundflächenzahl von 0,95 überschritten werden. In
den urbanen Gebieten â??MU 1câ??, â??MU 2â??, â??MU 4â?? und
â??MU 5â?? darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Stell-
plätze und Tiefgaragen mit ihren Zufahrten, für Nebenan-
lagen gemäÃ? §14 BauNVO und für bauliche Anlagen
unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrund-
Dienstag, den 15. Oktober 2024
498 HmbGVBl. Nr. 28
stück lediglich unterbaut wird, nach §19 Absatz 4 Satz 1
BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 über-
schritten werden.
4. In den urbanen Gebieten sind bei der Berechnung der
Geschossfläche die Flächen von Aufenthaltsräumen in
Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, mit Ausnahme
von Kellergeschossen, einschlieÃ?lich ihrer Umfassungs-
wände und der zugehörigen Treppenräume mitzurechnen.
5. Eine Ã?berschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen
durch Dachaufbauten und technische Anlagen ist um bis
zu 1m zulässig, wenn diese einen Abstand von mindestens
1m zur äuÃ?ersten Dachkante einhalten und die Beson-
nung benachbarter Wohnungen nicht wesentlich beein-
trächtigt wird. Weitere Ã?berschreitungen können bis zu
einem MaÃ? von 2m über dieser Dachkante zugelassen wer-
den, soweit die Dachaufbauten und technischen Anlagen
einen Abstand von mindestens 2m zur äuÃ?ersten Dach-
kante einhalten und die Besonnung benachbarter Woh-
nungen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Dach-
aufbauten und technischen Anlagen dürfen maximal 30
von Hundert (v.H.) der jeweiligen Dachfläche bedecken.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Solaranlagen.
6. Eine Ã?berschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch
untergeordnete Bauteile ist unzulässig. Abweichend davon
sind ebenerdige Terrassen bis zu einer Tiefe von maximal
3m und notwendige Fluchttreppen auÃ?erhalb der Bau-
grenzen zulässig. Die mit â??(V)â?? bezeichneten Baugrenzen
können von Vordächern, Balkonen und Schallschutzvor-
bauten um maximal 1m überschritten werden. In den
urbanen Gebieten â??MU 3â??, â??MU 4â?? und â??MU 5â?? ist eine
Ã?berschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch bauli-
che Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die
das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, zulässig.
7. Stellplätze und Tiefgaragen sind nur auf den dafür festge-
setzten Flächen zulässig. Garagen sind auÃ?erhalb der über-
baubaren Grundstücksfläche unzulässig.
8. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg vom
Grundeigentümer zu verlangen, allgemein zugängliche
Wege anzulegen und im Sinne von §25 des Hamburgi-
schen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974
(HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 6. Dezember
2022 (HmbGVBl. S. 605), verkehrssicher zu unterhalten,
einschlieÃ?lich Entwässerung und Beleuchtung. Das festge-
setzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Ver- und
Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu
unterhalten und zu erneuern. Nutzungen, welche die
Unterhaltung und Erneuerung beeinträchtigen können,
sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den fest-
gesetzten Rechten können zugelassen werden.
9. Die Fläche der Gemeinschaftsanlagen für Abfallbehälter
â??GAâ?? wird den urbanen Gebieten â??MU 3â?? und â??MU 5â??
zugeordnet.
10. In den urbanen Gebieten sind Dächer als Flachdächer oder
flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 20 Grad
auszuführen; dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die dem
Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 (HmbGVBl.
S. 142), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384),
unterliegen.
11. Die in der Nebenzeichnung rot gekennzeichneten AuÃ?en-
wände sind zu mindestens 85 v.H. mit Klinker oder Klin-
kerriemchen in den Farbtönen rot oder braun zu verblen-
den. Die in der Nebenzeichnung blau gekennzeichneten
AuÃ?enwände sind zu mindestens 85 v.H. mit Klinker oder
Klinkerriemchen in den Farbtönen rot, braun oder anthra­
zit zu verblenden.
12. Oberste Geschosse, die zu den mit â??(S)â?? bezeichneten Bau-
grenzen orientiert sind, sind jeweils zweimal auf einer
Länge von mindestens 4m um mindestens 3,5m von den
darunter liegenden Geschossen zurückzusetzen. Dach-
überstände am obersten Geschoss sind unzulässig.
13. Einfriedigungen, die von öffentlich zugänglichen Flächen
einsehbar sind, sind in Form von standortgerechten Laub-
hecken oder in Kombination mit Mauern auszuführen.
Mauern dürfen eine Höhe von 0,5m und die Gesamthöhe
der Einfriedigung 1,2m nicht überschreiten. Zäune sind
nur zulässig in einem Abstand von mindestens 0,8m zur
Grundstücksgrenze, wenn sie von einer einfriedigenden
Hecke gemäÃ? Satz 1 abgepflanzt werden, die Höhe der
Hecke nicht überschreiten und jedes Zaunfeld einen
durchbrochenen Anteil von mindestens 80 v.H. aufweist.
14. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung sowie
auf der mit â??(W)â?? bezeichneten Fläche zulässig. Werbean-
lagen oberhalb der Gebäudetraufen und in Form von
geschlossenen Leuchtkästen und Grundplatten sind unzu-
lässig. Pro Gewerbeeinheit bis zu einer Grundfläche von
500m² ist maximal eine Werbeanlage, bei Ecklagen oder
einer Grundfläche ab 500m² sind maximal zwei Werbean-
lagen zulässig. Die GröÃ?e der einzelnen Werbeanlagen darf
2m² nicht überschreiten. Im urbanen Gebiet â??MU 1bâ??
sind abweichend vier Werbeanlagen mit einer maximalen
GröÃ?e von jeweils 5m² zulässig. Auf der mit â??(W)â?? bezeich-
neten Fläche ist für Leistungen im Plangebiet eine freiste-
hende, um mindestens 5,5m aufgeständerte Werbeanlage
mit einer Breite von maximal 2,1m und einer Höhe bis zur
Oberkante des Werbeträgers von maximal 9m über Nor-
malhöhennull zulässig.
15. In den in der Nebenzeichnung dargestellten Gebäudebe-
reichen, die zu den mit â??(E)â?? bezeichneten Baugrenzen
orientiert sind, sind durch geeignete bauliche Schall-
schutzmaÃ?nahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vorbau-
ten (zum Beispiel verglaste Loggien), besondere Fenster-
konstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare MaÃ?-
nahmen sicherzustellen, dass insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass
in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht über-
schritten wird. Erfolgt die bauliche SchallschutzmaÃ?-
nahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer-
den. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
16. In den in der Nebenzeichnung dargestellten Gebäudebe-
reichen, die zu den mit â??(F)â?? bezeichneten Baugrenzen
orientiert sind, sind durch Anordnung der Baukörper oder
durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und
Schlafräume den gewerbelärmabgewandten Gebäudesei-
ten zuzuordnen. Ist diese Zuordnung nicht für alle Aufent-
haltsräume möglich, sind vor diesen Aufenthaltsräumen
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer Wir-
kung vergleichbare MaÃ?nahmen vorzusehen. Einseitig
nach Osten und Süden orientierte Wohnungen sind nicht
zulässig.
17. In den in der Nebenzeichnung dargestellten Gebäudebe-
reichen, die zu den mit â??(G)â?? bezeichneten Baugrenzen
orientiert sind, sind durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäu-
deseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn-
und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewand-
Dienstag, den 15. Oktober 2024 499
HmbGVBl. Nr. 28
ten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu-
ordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäu-
deseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauli-
che MaÃ?nahmen an AuÃ?entüren, Fenstern, AuÃ?enwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Für Schlaf-
räume an lärmzugewandten Gebäudeseiten ist durch
geeignete bauliche SchallschutzmaÃ?nahmen wie zum Bei-
spiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkons-
truktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare MaÃ?nah-
men sicherzustellen, dass durch diese baulichen MaÃ?nah-
men insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
SchallschutzmaÃ?nahme in Form von verglasten Vorbau-
ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau-
teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
18. Auf den mit â??(I)â?? bezeichneten Flächen ist der Erschütte-
rungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische
MaÃ?nahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fun-
damenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der
DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwir-
kung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3
(Misch-, Kern-, Dorfgebiete nach BauNVO) eingehalten
werden. Die DIN 4150, Teil 2, ist zu kostenfreier Einsicht
im Staatsarchiv niedergelegt; Bezugsquelle der DIN 4150:
Beuth Verlag GmbH.
19. Auf der Fläche, für die ein Ausschluss von Nutzungen fest-
gesetzt ist, sind regelmäÃ?ig genutzte, wohnungsnahe Frei-
flächen (zum Beispiel Kinderspielflächen, Grillplätze und
Mietergärten) unzulässig.
20. Im urbanen Gebiet sind die Dachflächen mit einer Nei-
gung bis zu 20 Grad mit einem mindestens 12cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauer-
haft zu begrünen. Davon ausgenommen sind die Flächen
für Dachterrassen, Wege, Belichtungen sowie technische
Anlagen, die nicht aufgeständert sind.
21. Die nicht überbauten und nicht für ErschlieÃ?ungswege
und Terrassen beanspruchten Flächen von Tiefgaragen
sind mit einem mindestens 50cm starken durchwurzelba-
ren Substrataufbau zu versehen und als Grün- oder Spiel-
platzflächen anzulegen.
22. Tiefgaragenrampen auÃ?erhalb von Gebäuden sind min-
destens dreiseitig einzuhausen und mit Schling- oder Klet-
terpflanzen zu begrünen; je 2m Wandlänge ist mindestens
eine Pflanze zu verwenden.
23. Je angefangene 400m² Baugrundstück ist mindestens ein
kleinkroniger Baum oder je angefangene 800m² Bau-
grundstück ist mindestens ein groÃ?kroniger Baum zu
pflanzen. Auf der Fläche für Stellplätze im urbanen Gebiet
â??MU 1bâ?? sind zusätzlich mindestens acht mittel- oder
groÃ?kronige Bäume zu pflanzen.
24. Bei der Anpflanzung von Bäumen gemäÃ? Nummer 23 sind
standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, dauerhaft zu
erhalten und bei Abgang durch entsprechende Neuan-
pflanzungen zu ersetzen. Der Stammumfang muss bei
kleinkronigen Bäumen mindestens 14cm und bei mittel-
sowie groÃ?kronigen Bäumen mindestens 20cm, jeweils
gemessen in 1m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im
Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetations-
fläche von mindestens 12m², die zu begrünen ist, und ein
durchwurzelbarer Substrataufbau in einer Stärke von min-
destens 100cm anzulegen.
25. Bauliche und technische MaÃ?nahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vege-
tationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise
zu Staunässe führen, sind unzulässig.
26. Auf der Fläche für MaÃ?nahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
ist der Gehölzbestand dauerhaft naturnah zu erhalten.
27. In den urbanen Gebieten â??MU 1bâ??, â??MU 1câ??, â??MU 2â??,
â??MU 3â??, â??MU 4â?? und â??MU 5â?? ist jeweils ein Fledermaus-
kasten mit Quartierseignung und ein Niststein für Halb-
höhlenbrüter an artenschutzfachlich geeigneter Stelle zu
installieren und dauerhaft funktionsfähig zu erhalten. Im
urbanen Gebiet â??MU 1aâ?? sind zehn Mauerseglerhöhlen
und zehn Mauerseglerkästen an artenschutzfachlich geeig-
neter Stelle zu installieren und dauerhaft funktionsfähig
zu erhalten. In der privaten Grünfläche mit der Zweckbe-
stimmung â??Quartiersgrünâ?? sind zwei Fledermauskästen
mit Quartierseignung zu installieren und dauerhaft funk­
tionsfähig zu erhalten.
28. AuÃ?enleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierar-
ten ausschlieÃ?lich mit Leuchtmitteln mit warmweiÃ?er
Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Ober-
flächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine
Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angren-
zende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzu-
lässig. Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl
auf das für die Beleuchtung notwendige MaÃ? zu beschrän-
ken.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 30. September 2024.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den 15. Oktober 2024
500 HmbGVBl. Nr. 28
Artikel 1
Ã?nderung der Wohn- und Betreuungsbauverordnung
Auf Grund von §40 Absatz 1 Nummer 1 des Hambur­
gischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom 15. De­­
zember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Okto-
ber 2018 (HmbGVBl. S. 336), wird verordnet:
In §17 erster Halbsatz der Wohn- und Betreuungsbauver-
ordnung vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 45, 120), zuletzt
geändert am 20. Juni 2023 (HmbGVBl. S. 220), wird die Zahl
â??3â?? durch die Zahl â??4â?? ersetzt.
Artikel 2
Ã?nderung der Wohn- und Betreuungspersonalverordnung
Auf Grund von §40 Absatz 1 Nummer 2 des Hambur­
gischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom 15. De­­
zember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Okto-
ber 2018 (HmbGVBl. S. 336), wird verordnet:
Die Wohn- und Betreuungspersonalverordnung vom
14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 50, 120), geändert am 7. Sep-
tember 2021 (HmbGVBl. S. 619), wird wie folgt geändert:
1. In §3 Absatz 4 erhält Satz 2 folgende Fassung:
â??Die Erste-Hilfe Kenntnisse nach Absatz 2 Nummer 7
sind durch einen abgeschlossenen Lehrgang für Erst-
helferinnen und Ersthelfer für Betriebe, der den jeweils
geltenden Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung e.V. (DGUV) zur Ersten Hilfe ent-
spricht, nachzuweisen; der Lehrgang oder das letzte
Training für Ersthelferinnen und Ersthelfer darf dabei
nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.â??
2. §4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
â??(5) Die Vorgaben der maÃ?geblichen Landesrahmen-
verträge und leistungsrechtlichen Vereinbarungen
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert
am 30. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 173 S. 1, 3), und
dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert
am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408 S. 1, 8), in der
jeweils geltenden Fassung, sind zu beachten.â??
3. §5 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 2 wird die Textstelle â??Buchstabe a, b, câ??
durch die Textstelle â??Buchstabe a, b, c, iâ?? ersetzt.
3.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) In Wohneinrichtungen, die keine Einrichtungen
der Eingliederungshilfe sind, muss der Anteil der
Fachkräfte an den gemäÃ? Rahmenvertrag nach §75
SGB XI mindestens zu beschäftigenden Pflege- und
Betreuungskräften (Mindest-Personalmenge) mindes-
tens 50 vom Hundert betragen (Fachkraftquote). Dies
gilt nicht für zusätzliche Betreuungskräfte, die nach
Ma�gabe von §84 Absatz 8 SGB XI und §85 Absatz 8
SGB XI Leistungen nach §43b SGB XI erbringen.
Mindestens 60 vom Hundert der Mindest-Personal-
menge müssen Fachkräfte oder landesrechtlich aner-
kannte Assistentinnen und Assistenten nach Absatz 5
Satz 2 sein. Pflegedienstleitungen in Wohneinrichtun-
gen für pflege­
bedürftige Menschen werden bei der
Fachkraftquote nicht berücksichtigt.â??
3.3 Hinter Absatz 3 werden folgende Absätze 3a bis 3c
­eingefügt:
â??(3a) Die Fachkraftquote reduziert sich auf 40 vom
Hundert, sofern über einen Zeitraum von mindestens
12 Monaten weder ein schwerwiegender Mangel gemäÃ?
§4 Absatz 3 der Wohn- und Betreuungsdurchfüh-
rungsverordnung vom 6. Februar 2019 (HmbGVBl.
S. 27), geändert am 15. Februar 2024 (HmbGVBl.
S. 40), vorlag noch MaÃ?nahmen nach §33 Absätze 1
und 2 HmbWBG oder §35 Absatz 1 HmbWBG ergrif-
fen wurden. Absatz 3 Sätze 2 bis 4 bleibt hiervon unbe-
rührt. GemäÃ? §33 Absatz 1 HmbWBG kann die zustän-
dige Behörde anlassbezogen abweichende Personal­
anforderungen anordnen.
(3b) Absätze 3 und 3a finden keine Anwendung, sofern
gemäÃ? §114c Absatz 1 SGB XI ein hohes Qualitäts­
niveau im Sinne des §114c Absatz 1 Satz 3 festgestellt
wurde. Die Befreiung von den Anforderungen gemäÃ?
Satz 1 gilt solange, bis ein hohes Qualitätsniveau nicht
mehr festgestellt wird. GemäÃ? §33 Absatz 1 HmbWBG
kann die zuständige Behörde anlassbezogen abwei-
chende Personalanforderungen anordnen.
(3c) Der Anteil der Fachkräfte an den Beschäftigten für
betreuende Tätigkeiten in Wohneinrichtungen der
Eingliederungshilfe muss mindestens den Anforde-
rungen des Hamburger Landesrahmenvertrags nach
§131 Absatz 1 SGB IX entsprechen. Für den Zeitraum
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt abweichend
eine Mindestanforderung, nach der der Anteil der
Fachkräfte mindestens 50 von Hundert betragen
muss.â??
3.4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
3.4.1 Die Textstelle â??Fachkraft ist, werâ?? wird durch die
Textstelle â??In Wohneinrichtungen, die keine Einrich-
tungen der Eingliederungshilfe sind, ist Fachkraft,
werâ?? ersetzt.
3.4.2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
3.4.2.1 Buchstaben j und k erhalten folgende Fassung:
â??j) Heilerzieherin oder Heilerzieher,
k) Heilpädagogin oder Heilpädagoge oderâ??.
3.4.2.2 Es wird folgender Buchstabe l angefügt:
â??l) Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,â??.
3.5 Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
â??(4a) Fachkraft in Wohneinrichtungen der Eingliede-
rungshilfe ist, wer die für die jeweilige Funktion und
Tätigkeit erforderliche persönliche und fachliche Eig-
nung besitzt. Weitere Anforderungen beschreibt der
Hamburger Landesrahmenvertrag nach §131 Absatz 1
SGB IX in der jeweils geltenden Fassung.â??
3.6 In Absatz 6 wird die Textstelle â??oder câ?? durch die
­
Textstelle â??, c oder lâ?? ersetzt.
Verordnung
zur Ã?nderung wohn- und betreuungsrechtlicher
sowie pflegerechtlicher Vorschriften
Vom 1. Oktober 2024
Dienstag, den 15. Oktober 2024 501
HmbGVBl. Nr. 28
4. §7 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
4.1.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
4.1.1.1 In Nummer 1 werden hinter den Wörtern â??Leitungs-
aufgaben qualifizierenden Weiterbildungâ?? die Wörter
â??abgeschlossen hatâ?? eingefügt.
4.1.1.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
â??2.â??
durch eine mindestens zweijährige hauptberuf­
liche Tätigkeit als Fachkraft in einer Wohnein-
richtung oder einer anderen Wohn- und Betreu-
ungsform nach §2 Absatz 1 HmbWBG, einer
Rehabilitationseinrichtung oder einem Kranken-
haus erworbene praktische Kenntnisse und Fähig-
keiten nachweisen kannâ??.
4.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:
â??Von den Sätzen 2 und 3 abweichend ist in Wohn­
einrichtungen der Eingliederungshilfe geeignet, wer
die Anforderungen an Leitungskräfte gemäÃ? den Rege-
lungen des Hamburger Landesrahmenvertrags nach
§131 Absatz 1 SGB IX in der jeweils geltenden Fassung
erfüllt.â??
4.2 In Absatz 5 erhält der erste Halbsatz folgende Fassung:
â??Im Rahmen der Berufsqualifikation nach Absatz 4
müssen von Einrichtungsleitungen in Wohneinrich-
tungen, die keine Einrichtungen der Eingliederungs-
hilfe sind, mindestens folgende fachlich-methodischen
sowie sozialkommunikativen und personalen Kompe-
tenzen erworben worden sein:â??.
5. §8 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:
â??Als Pflegedienstleitung in Wohneinrichtungen ist
fachlich geeignet, wer
1. Fachkraft nach §5 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a,
b, c oder l oder Nummer 2 ist und
2. durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche
Tätigkeit als Fachkraft innerhalb der letzten acht
Jahre in einer Wohneinrichtung oder einer anderen
Wohn- und Betreuungsform nach §2 Absatz 1
HmbWBG, einer Rehabilitationseinrichtung oder
einem Krankenhaus erworbene praktische Kennt-
nisse und Fähigkeiten in der Betreuung der Ziel-
gruppe und
3. Kompetenzen nach §7 Absatz 5 Nummern 1 bis 3
und 5
nachweisen kann.â??
5.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
5.2.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Als sonstige nachgeordnete Leitungskraft im Bereich
Betreuung ist fachlich geeignet, wer
1. Fachkraft nach §5 Absatz 4 ist,
2. durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche
Tätigkeit als Fachkraft innerhalb der letzten acht
Jahre in einer Wohneinrichtung, einer anderen
Wohn- und Betreuungsform nach §2 Absatz 1
HmbWBG, einer Rehabilitationseinrichtung oder
einem Krankenhaus erworbene praktische Kennt-
nisse und Fähigkeiten in der Betreuung der Ziel-
gruppe und
3. eine Zusatzqualifikation in den Bereichen Perso-
nal- und Qualitätsmanagement nach Absatz 4
nachweisen kann.â??
5.2.2 In Satz 2 wird die Textstelle â??Nummern 2 und 3 nach-
zuweisenden Zusatzqualifikationenâ?? durch die Text-
stelle â??Nummer 3 nachzuweisende Zusatzqualifika-
tionâ?? ersetzt.
6. §11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6.1 In Satz 3 wird hinter der Textstelle â??Fort- und Weiter-
bildungâ?? die Textstelle â??in einem Umfang von mindes-
tens 20 Unterrichtseinheiten pro Jahrâ?? eingefügt.
6.2 Hinter Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
â??Satz 3 gilt auch als erfüllt, wenn die Beschäftigten
gemäÃ? den für sie geltenden Berufsordnungen jährlich
von kompetenzerhaltenden MaÃ?nahmen â?? insbeson-
dere denen nach §6 Absatz 2 in Verbindung mit
der Anlage der Pflegefachkräfte-Berufsordnung vom
29. September 2009 (HmbGVBl. S. 339) in der jeweils
geltenden Fassung â?? in entsprechendem Umfang
Gebrauch machen, die zur Erhaltung und Entwicklung
der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse
erforderlich sind.â??
7. In §14 Absatz 2 Satz 2 erhalten die Nummern 2 und 3
folgende Fassung:
â??2.â??
durch eine mindestens zweijährige hauptberuf­
liche Tätigkeit als Fachkraft innerhalb der letzten
acht Jahre in einer Gasteinrichtung, einer anderen
Wohn- und Betreuungsform nach §2 Absatz 1
HmbWBG, einer Rehabilitationseinrichtung oder
einem Krankenhaus erworbene praktische Kennt-
nisse und Fähigkeiten in der Betreuung der Ziel-
gruppe und
â?? 3.â??
eine Zusatzqualifikation in den Bereichen Perso-
nal- und Qualitätsmanagement nach §8 Absatz 4â??.
8. §15 wird wie folgt geändert:
8.1 In Nummer 1 wird die Textstelle â??Buchstabe a, b oder
câ?? durch die Textstelle â??Buchstabe a, b, c oder lâ?? ersetzt.
8.2 In Nummer 3 werden hinter den Wörtern â??hauptberuf-
liche Tätigkeitâ?? die Wörter â??als Fachkraft innerhalb
der letzten acht Jahreâ?? eingefügt.
9. In §20 Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt geändert:
9.1 Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
â??c)â??
mit mehr als zehn Beschäftigten ein abgeschlosse-
nes Studium nach §5 Absatz 4 Nummer 2 oder 3
oder eine abgeschlossene Berufsqualifikation nach
§7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 undâ??.
9.2 In Nummer 2 werden hinter den Wörtern â??hauptberuf-
liche Tätigkeitâ?? die Wörter â??als Fachkraft innerhalb
der letzten acht Jahreâ?? eingefügt.
10. §21 erhält folgende Fassung:
â??§21
Nachgeordnete Leitungskräfte
Als Pflegedienstleitung in Pflegediensten ist fachlich
geeignet, wer bei einem Pflegedienst
1. mit weniger als fünf Beschäftigten
a) Fachkraft nach §5 Absatz 4 Nummer 1 Buch-
stabe a, b oder c oder l ist und durch eine min-
destens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit
als Fachkraft innerhalb der letzten acht Jahre in
einem Pflegedienst, einer anderen Wohn- und
Betreuungsform nach §2 Absatz 1 HmbWBG,
einer Rehabilitationseinrichtung oder einem
Krankenhaus erworbene praktische Kenntnisse
und Fähigkeiten in der Betreuung der Ziel-
gruppe nachweisen kann und über eine Lei-
Dienstag, den 15. Oktober 2024
502 HmbGVBl. Nr. 28
tungsweiterbildung für Pflegedienstleitungen
verfügt oder
b) Fachkraft nach §5 Absatz 4 Nummer 2 ist und
durch eine durch eine mindestens zweijährige
hauptberufliche Tätigkeit als Fachkraft inner-
halb der letzten acht Jahre in einem Pflege-
dienst, einer anderen Wohn- und Betreuungs-
form nach §2 Absatz 1 HmbWBG, einer Rehabi-
litationseinrichtung oder einem Krankenhaus
erworbene praktische Kenntnisse und Fähig-
keiten in der Betreuung der Zielgruppe, nach-
weisen kann,
2. mit fünf oder mehr Beschäftigten die in Nummer 1
genannten Anforderungen erfüllt und eine Zusatz-
qualifikation für die Bereiche Personal- und Qua­
litätsmanagement nach §8 Absatz 4 nachweisen
kann.
Für die Zusatzqualifikationen nach Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b gilt §7 Absatz 4 Satz 3 entsprechend. Aus-
zubildende bleiben bei der Ermittlung der Anzahl der
Beschäftigten nach Satz 1 unberücksichtigt.â??
11. In den §§26 und 28 wird jeweils die Textstelle
â??Absätze 1 und 4â?? durch die Textstelle â??Absätze 1 und
4aâ?? ersetzt.
12. §27 wird wie folgt geändert:
12.1 In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
12.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
â??(3) Für Dienste der Behindertenhilfe gelten die
Anforderungen an Leitungskräfte gemäÃ? den Regelun-
gen des Hamburger Landesrahmenvertrags nach §131
Absatz 1 SGB IX in der jeweils geltenden Fassung.â??
13. In §30 Absatz 1 wird hinter der Textstelle â??§2 Absatz 3
HmbWBGâ?? die Textstelle â??, einer Wohnassistenzge-
meinschaft nach §2 Absatz 3a HmbWBG,â?? eingefügt.
14. §32 wird wie folgt geändert:
14.1 Im ersten Halbsatz wird die Zahl â??3â?? durch die Zahl
â??4â?? ersetzt.
14.2 In Nummer 5 wird die Textstelle â??Absatz 2 Sätze 2 und 3â??
durch die Textstelle â??Absätze 2 und 3â?? ersetzt.
Artikel 3
Ã?nderung der Wohn- und Betreuungsdurchführungs-
verordnung
Auf Grund von §40 Absatz 1 Nummern 5 und 6 des Ham-
burgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am
4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), wird verordnet:
Die Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung
vom 6. Februar 2019 (HmbGVBl. S. 27), zuletzt geändert am
15. Fe­
bruar 2024 (HmbGVBl. S. 40), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Eintrag zu §19 auf­
gehoben.
2. §4 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
â??3.â??
eine fachgerechte Betreuung der Nutzerinnen und
Nutzer aufgrund fehlender Personalressourcen
nicht mehr gewährleistet ist; hiervon ist zum Bei-
spiel auszugehen, wenn Beschäftigte und einrich-
tungsfremdes Personal in Wohneinrichtungen,
Gasteinrichtungen und Ambulanten Diensten
mehrere hintereinander liegende Dienstschichten
ohne Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener
Ruhepausen und Ruhezeiten verrichten; Beschäf-
tigte sind beim Betreiber fest angestellte Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter, die einer Wohneinrich-
tung, Gasteinrichtung oder einem Ambulanten
Dienst fest zugeordnet sind; einrichtungsfremdes
Personal wie Leiharbeitnehmerinnen und Leih­
arbeitnehmer oder Honorarkräfte sind keine
Beschäftigten.â??
2.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
â??(4) Es liegt kein Mangel vor, wenn
1. die Fachkraftquote, der Anteil der ausgebildeten
Kräfte oder die Mindest-Personalrichtwerte unter-
schritten und durch einen Einsatz von Leiharbeit-
nehmerinnen und Leiharbeitnehmern, der gemäÃ?
§9 der Wohn- und Betreuungspersonalverordnung
(WBPersVO) vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl.
S. 50, 120), zuletzt geändert am 1. Oktober 2024
(HmbGVBl. S. 494), zeitlich begrenzt und in einer
Ausnahme­
situation stattfindet, ausgeglichen wird
oder
2. die Anforderungen an die Personalausstattung
gemäÃ? §5 Absätze 3 und 3a WBPersVO aufgrund
einer zwischen dem Kostenträger und der Einrich-
tung gemäÃ? §113c Absatz 1 des Elften Buches Sozi-
algesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 30. Mai 2024
(BGBl. I Nr. 173 S. 1, 3), vereinbarten Personalaus-
stattung nicht erfüllt werden.â??
3. In §6 Absatz 4 Satz 3 wird die Textstelle â??Medizini-
schen Dienst der Krankenversicherung Nord (MDK
Nord)â?? durch die Textstelle â??Medizinischen Dienst
Nord (MD Nord)â?? ersetzt.
4. In §6 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 2 und Satz 4 Num-
mer 2, Absätze 8 und 9, §11 Absatz 1 Nummer 2, §12
Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 sowie §16 Absatz 2 Satz 2
wird jeweils die Bezeichnung â??MDK Nordâ?? durch die
Bezeichnung â??MD Nordâ?? ersetzt.
5. In §16 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
â??In der Aufforderung nach Satz 1 oder Satz 2 sind
schwerwiegende Mängel ausdrücklich zu benennen.â??
6. §19 wird aufgehoben.
7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
7.1 In Zeile 6 Spalte â??Erläuterungâ?? erhält der Eintrag
­folgende Fassung:
â??Veröffentlicht wird die Fachkraftquote gemäÃ? §5
Absatz 3 Satz 1 WBPersVO, sofern §5 Absatz 3 oder 3a
WBPersVO Anwendung finden. Leiharbeitskräfte
werden in die Berechnung der Fachkraftquote nicht
einbezogen.â??
7.2 In Zeile 7 Spalte â??Erläuterungâ?? erhält der Eintrag
­folgende Fassung:
â??Veröffentlicht wird der Anteil der ausgebildeten
BetreuungskräftegemäÃ?§5Absatz3Satz3WBPersVO,
sofern §5 Absatz 3 oder 3a WBPersVO Anwendung
finden.â??
7.3 Zeile 8 wird wie folgt geändert:
7.3.1 In der Spalte â??Merkmalâ?? wird im Eintrag das Wort
â??Personalrichtwerteâ?? durch die Textstelle â??Mindest-
Personalrichtwerteâ?? ersetzt.
7.3.2 In der Spalte â??Erläuterungâ?? wird in Satz 1 des Eintrags
das Wort â??Personalrichtwerteâ?? durch die Textstelle
â??Mindest-Personalrichtwerteâ?? ersetzt.
Dienstag, den 15. Oktober 2024 503
HmbGVBl. Nr. 28
7.3.3 In der Spalte â??Löschung und Aktualisierungâ?? wird im
Eintrag das Wort â??Personalrichtwerteâ?? durch die Text-
stelle â??Mindest-Personalrichtwerteâ?? ersetzt.
Artikel 4
Ã?nderung der Landespflegeausschussverordnung
Auf Grund von §8a Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches
­
Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015),
zuletzt geändert am 30. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 173 S. 1, 3), wird
verordnet:
§2 Absatz 1 der Landespflegeausschussverordnung vom
19. September 1995 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am
18. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 470), erhält folgende Fas-
sung:
â??(1) Der Landespflegeausschuss besteht aus:
1. jeweils drei Mitgliedern der
a) in der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
e.V. zusammengeschlossenen Spitzenverbände der
Freien Wohlfahrtspflege in Hamburg,
b) in Hamburg vertretenen Vereinigungen der privatge-
werblichen Träger von Pflegeeinrichtungen,
2. jeweils einem Mitglied
a) für die Landesverbände der Pflegekassen von:
aa) der AOK Rheinland/Hamburg â?? Die Gesundheits-
kasse â??,
bb) dem BKK-Landesverband,
cc) der IKK classic,
dd) der Knappschaft, zugleich für die Sozialversiche-
rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
(SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse
(LKK),
ee) dem Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), Landes-
vertretung Hamburg,
ff) dem vdek als Rechtsnachfolger der AEV-Arbeiter-
Ersatzkassen e.V., Landesvertretung Hamburg,
b) des Medizinischen Dienstes Nord (MD Nord),
c) des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.,
d) der zuständigen Behörde,
e) des Sozialhilfeträgers,
f) der Bezirksämter,
g) des Landes-Seniorenbeirats Hamburg,
h) der Hamburger Landesarbeitsgemeinschaft für behin-
derte Menschen e.V.,
i) der bezirklichen Pflegekonferenzen, das von den bezirk-
lichen Pflegekonferenzen gemeinsam bestellt wird.â??
Artikel 5
Inkrafttreten
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 4
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Diese Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. Oktober 2024.
Dienstag, den 15. Oktober 2024
504 HmbGVBl. Nr. 28
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Barmbek-Nord 38
Vom 2. Oktober 2024
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr.
394 S. 1, 28), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), §4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in
Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesna-
turschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225 S. 1, 10), §81 Absatz
2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember
2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 443, 455), wird verordnet:
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Barmbek-Nord
38 für den Geltungsbereich westlich der HufnerstraÃ?e und
nördlich des Osterbekkanals (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil
427) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
HufnerstraÃ?e â?? Osterbekkanal â?? Westgrenzen der Flurstücke
275 und 2073, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1966 der
Gemarkung Barmbek (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 427).
(2) Das maÃ?gebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niederge-
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können
beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der
Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit
zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind,
können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 BauGB aufge-
hoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der darin
nach §12 Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten Frist
durchgeführt wurde, oder weil der Träger des Vorhabens
ohne Zustimmung nach §12 Absatz 5 Satz 1 BauGB
gewechselt hat und Tatsachen die Annahme rechtferti-
gen, dass die Durchführung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans innerhalb der genannten Frist gefährdet
ist, können keine Ansprüche geltend gemacht werden.
Wird diese Verordnung aus anderen als den in Satz 1
genannten Gründen aufgehoben, kann unter den in den
§§39 bis 42 BauGB bezeichneten Voraussetzungen Ent-
schädigung verlangt werden. Der Entschädigungsbe-
rechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch
herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung
schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner-
halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3
BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2
BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über
das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans und des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirk-
samt unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn Fehler nach §214 Absatz 2a BauGB
beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten sind im Rahmen der
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig,
zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag verpflichtet.
2. In den allgemeinen Wohngebieten sind Ã?berschreitun-
gen der Baugrenzen durch Balkone oder Erker bis zu
einer Tiefe von 2m sowie zum Hauptgebäude zugehörige
ebenerdige Terrassen bis zu einer Tiefe von 3,5m zuläs-
sig.
3. In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Ã?berschrei-
tung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dach- und
Technikaufbauten um maximal 2m zulässig. Dach- und
Technikaufbauten müssen mit Ausnahme von Fahr-
stuhlüberfahrten mindestens 3m hinter den Gebäude-
kanten zurückbleiben. Dachausstiege dürfen eine Fläche
Dienstag, den 15. Oktober 2024 505
HmbGVBl. Nr. 28
von jeweils höchstens 6m² aufweisen und nicht einge-
haust werden.
4. In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in
Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind nur innerhalb der
überbaubaren Flächen und der Flächen für Tiefgaragen
zulässig. In den Flächen für Tiefgaragen sind auch in
Untergeschossen befindliche Abstellräume, Technik-
räume und Versorgungsräume zulässig.
5. Eine Ã?berschreitung der festgesetzten Grundfläche (GR)
für Tiefgaragen und ihre Zufahrten, andere unterirdische
Räume sowie Wege und die erforderlichen Nebenanlagen
nach §14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ist für das all-
gemeine Wohngebiet â??WA1â?? bis zu einer GR von 5700m²
und für das allgemeine Wohngebiet â??WA2â?? bis zu einer
GR von 730m² zulässig.
6. In den allgemeinen Wohngebieten ist durch geeignete
bauliche SchallschutzmaÃ?nahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel ver-
glaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonst-
ruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare MaÃ?nah-
men sicherzustellen, dass durch diese baulichen MaÃ?-
nahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innen-
raumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt
die bauliche SchallschutzmaÃ?nahme in Form von ver-
glasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teil-
geöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn- und Schlaf-
räume in Einzimmerwohnungen sowie Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.
7. In den allgemeinen Wohngebieten ist an den mit â??(A)â??
bezeichneten straÃ?enzugewandten Fassadenabschnitten
für einen AuÃ?enbereich einer Wohnung entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche SchallschutzmaÃ?nahmen wie zum Bei-
spiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen MaÃ?nahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
AuÃ?enbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.
8. Das in den allgemeinen Wohngebieten auf dem Flur-
stück 275 der Gemarkung Barmbek sowie auf der priva-
ten Grünfläche des Flurstücks 5804 der Gemarkung
Barmbek festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg vom Grundeigentümer
zu verlangen, jeweils einen allgemein zugänglichen Weg
anzulegen und im Sinne von §25 des Hamburgischen
Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974
(HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 6. Dezember
2022 (HmbGVBl. S. 605), verkehrssicher zu unterhalten.
Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh-
recht können zugelassen werden.
9. Innerhalb der privaten Grünfläche sind Nebenanlagen,
mit Ausnahme der mit einem Gehrecht zu belastenden
Fläche, unzulässig.
10. AuÃ?erhalb öffentlicher StraÃ?enverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbe-
reich zu erhaltender Bäume unzulässig.
11. Für den mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzel-
baum ist bei Abgang eine Ersatzpflanzung mit der glei-
chen Baumart vorzunehmen, so dass Umfang und Cha-
rakter der Pflanzung erhalten bleiben. Eine geringfügige
Abweichung von dem festgesetzten Baumstandort kann
dabei zugelassen werden.
12. In den allgemeinen Wohngebieten sind Hecken zur Ein-
fassung der dem öffentlichen StraÃ?enraum zugewandten
Vorgärten und der dem Osterbekkanal und der Treppen-
anlage zum Innenhof zugewandten Erdgeschossgärten
und Terrassen anzupflanzen. AuÃ?erdem sind in dem all-
gemeinen Wohngebiet â??WA1â?? mindestens acht Bäume
sowie mindestens 15 GroÃ?sträucher und in dem allge-
meinen Wohngebiet â??WA2â?? mindestens zwei Bäume
anzupflanzen.
13. In den allgemeinen Wohngebieten sind für festgesetzte
Baum- und Strauchpflanzungen standortgerechte Laub-
gehölze sowie für Heckenpflanzungen Hainbuchen und
in der MaÃ?nahmenfläche für festgesetzte Baum- und
Strauchpflanzungen ausschlieÃ?lich standortgerechte ein-
heimische Laubgehölze zu verwenden und jeweils dauer-
haft zu erhalten. Anzupflanzende Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 20cm, in 1m Höhe über
dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von min-
destens 12m² anzulegen und zu begrünen. Für Strauch-
und Heckenpflanzungen gelten die folgenden Mindest-
bemessungen: verpflanzte Sträucher, PflanzgröÃ?e 100cm,
und Heckenpflanzen mit Ballen, PflanzgröÃ?e 125cm,
vier Pflanzen je Heckenmeter.
14. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen und anderen
unterirdischen Gebäudeteilen sind, mit Ausnahme funk-
tionaler Flächen (zum Beispiel Terrassen, Treppen,
Wege, befestigte Spielflächen), mit einem mindestens
50cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu ver-
sehen und dauerhaft zu begrünen. Soweit Gehölzanpflan-
zungen vorgenommen werden, muss der Substrataufbau
für GroÃ?sträucher und Hecken mindestens 80cm und für
Bäume auf einer Fläche von mindestens 12m² je Baum
mindestens 100cm betragen. Der Aufbau der begrünten
Tiefgaragenflächen ist so auszubilden, dass anfallendes
Niederschlagswasser in einer Retentionsschicht planmä-
Ã?ig zurückgehalten und über gedrosselte Abläufe verzö-
gert abgeleitet wird.
15. Im allgemeinen Wohngebiet â??WA1â?? sind die obersten
Dachflächen der Neubebauung mit einem mindestens
12cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu ver-
sehen und dauerhaft mindestens extensiv wie folgt zu
begrünen: Die mit â??(1)â?? bezeichnete überbaubare Grund-
stücksfläche mit mindestens 290m²; die mit â??(2)â??
bezeichnete überbaubare Grundstücksfläche mit mindes-
tens 225m²; die mit â??(3)â?? bezeichnete überbaubare
Grundstücksfläche mit mindestens 340m²; die mit â??(4)â??
bezeichnete überbaubare Grundstücksfläche mit mindes-
tens 235m² sowie die mit â??(5)â?? bezeichnete überbaubare
Grundstücksfläche mit mindestens 80m². In den darun-
ter liegenden Staffelgeschossen sind insgesamt mindes-
tens 70m² der Dachflächen zu begrünen. Im allgemeinen
Wohngebiet â??WA2â?? sind jeweils mindestens 80 vom
Hundert der obersten Dachflächen der Neubebauung mit
einem mindestens 12cm starken durchwurzelbaren Sub-
strataufbau zu versehen und dauerhaft mindestens exten-
siv zu begrünen.
16. Die Fläche für MaÃ?nahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(MaÃ?nahmenfläche) ist wie folgt zu entwickeln und dau-
erhaft zu erhalten:
16.1 Auf der mit â??Uâ?? bezeichneten Teilfläche ist die vorhan-
dene Böschung durch zusätzliche Anpflanzungen von
Bäumen und Sträuchern als naturnaher, dichtbewachse-
ner Uferbereich zu entwickeln und gegenüber der Geh-
Dienstag, den 15. Oktober 2024
506 HmbGVBl. Nr. 28
rechtsfläche und dem öffentlichen Gehweg einzufrieden
(zum Beispiel Geländer oder eingegrünter Zaun).
16.2 Auf der mit â??Râ?? bezeichneten Teilfläche ist der vorhan-
dene mit Steinschüttung befestigte Ufersaum des Oster-
bekkanals als naturnahe Röhrichtzone anzulegen und
dauerhaft zu erhalten.
17. Für den Mauersegler sind im Vorhabengebiet an den
Wohngebäuden mit Baufertigstellung drei Gruppen je
vier Kästen anzubringen oder in die Fassade zu integrie-
ren, dauerhaft zu erhalten und zu unterhalten. AuÃ?erdem
sind für den Mauersegler bereits nach Abbruch der
Bestandsbebauung rechtzeitig vor Beginn der darauffol-
genden Brutsaison ausreichend geeignete Zwischenquar-
tiere im Plangebiet bereitzustellen und bis zu der auf die
Fertigstellung der Neubebauung folgenden Brutsaison
zu erhalten und zu unterhalten. Für die Rauhautfleder-
maus sind im Plangebiet oder im Umkreis von höchstens
500m an geeigneten Bäumen vor Beginn der Fäll- und
Rodungsarbeiten drei Gruppen je drei Sommerquartiers-
kästen für Fledermäuse anzubringen, dauerhaft zu erhal-
ten und zu unterhalten.
18. In den allgemeinen Wohngebieten sowie in der privaten
Grünfläche ist für die AuÃ?enbeleuchtung nur die Ver-
wendung von Lampentypen zulässig, die ein für Fleder-
mäuse und Insekten wirkungsarmes Spektrum aufwei-
sen. Die Lichtquellen sind im allgemeinen Wohngebiet
â??WA1â?? auÃ?erdem zum Osterbekkanal und zum
Böschungsgehölz hin abzuschirmen oder so auszurich-
ten, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen
vermieden werden.
19. Bauliche und technische MaÃ?nahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des
vegetationsverfügbaren Grund- oder Stauwasserspiegels
führen, sind unzulässig. Sofern Kasematten (Licht- und
Lüftungsschächte unter Gelände) in den Grund- oder
Stauwasserspiegel eingreifen, ist deren Entwässerung nur
in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 2. Oktober 2024.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 15. Oktober 2024 507
HmbGVBl. Nr. 28
Verordnung
über Umwandlungsgenehmigungen in Gebieten mit einer Sozialen Erhaltungsverordnung
(Umwandlungsverordnung â?? UmwandVO)
Vom 8. Oktober 2024
Auf Grund von §172 Absatz 1 Satz 4 des Baugesetzbuchs in
der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt
geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), wird
verordnet:
§1
Für Grundstücke in Gebieten mit einer Verordnung zur
Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung nach
§172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (Gebiete
Sozialer Erhaltungsverordnungen) darf Wohnungseigentum
und Teileigentum gemäÃ? §1 des Wohnungseigentumsgesetzes
in der Fassung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 35), zuletzt
geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411 S. 1, 65), in
der jeweils geltenden Fassung an Gebäuden, die ganz oder
teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne
Genehmigung begründet werden.
§2
Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht
nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und mit
Ablauf des 31. Dezember 2029 auÃ?er Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. Oktober 2024.
Dienstag, den 15. Oktober 2024
508 HmbGVBl. Nr. 28
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Fünften Staatsvertrages
zur Ã?nderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag)
Vom 27. September 2024
GemäÃ? Artikel 3 des Gesetzes zum Fünften Medienände-
rungsstaatsvertrag vom 16. Juli 2024 (HmbGVBl. S. 161) wird
bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3
Absatz 2 am 1. Oktober 2024 in Kraft tritt.
Hamburg, den 27. September 2024.
Die Senatskanzlei
Bekanntmachung
über das AuÃ?erkrafttreten des Covid-19-Notsituationsgesetzes
Vom 24. September 2024
GemäÃ? §6 Absatz 2 des Covid-19-Notsituationsgesetzes
vom 2. April 2020 (HmbGVBl. S. 200), zuletzt geändert am
7. März 2023 (HmbGVBl. S. 108), wird bekannt gemacht, dass
die Voraussetzungen nach §6 Absatz 1 dieses Gesetzes seit
3. September 2024 vorliegen, so dass es mit diesem Datum
auÃ?er Kraft getreten ist.
Hamburg, den 24. September 2024.
Die Finanzbehörde
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).