DIENSTAG, DEN 19. AUGUST
501
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 28 2025
Tag I n h a l t Seite
7. 8. 2025 Dreiundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501
12. 8. 2025 Verordnung über Vorgaben für ein sicheres und digitales Containerfreistellungsverfahren (ContainerFreistellungsverordnung – ContainerfreistVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502
neu: 9501-2-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsöffnung am 28. September 2025
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 28. September
2025, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. „Bergedorfer Landmarkt“,
2. „Kinder, Jugend und Familie – 9. Moorfleeter Blaulichttag“.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Verkaufsstellen im von den Straßen Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-Chaussee
von Hausnummer 1 bis 31, Curslacker Neuer Deich bis
Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink,
Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reetwerder, Alte Holstenstraße und Ludwig-Rosenberg-Ring
umgrenzten Gebiet,
2. Nummer 2 auf Verkaufsstellen am Unteren Landweg 77
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Dreiundfünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 7. August 2025
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
Hamburg, den 7. August 2025.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den 19. August 2025
502 HmbGVBl. Nr. 28
§1
Zielsetzung und Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung dienen
1. der Erhöhung der Sicherheit und der transparenten und vor
Manipulation durch unbefugte Dritte geschützten Nachvollziehbarkeit bei der Einfuhr und Freistellung von Containern sowie
2. der Gefahrenabwehr im Geltungsbereich nach §2 des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§2
Begriffsbestimmungen
Neben den Begriffsbestimmungen des Hamburgischen
Hafensicherheitsgesetzes sowie den Begriffsbestimmungen des
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979
(HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019
(HmbGVBl. S. 108), und den auf diesen Gesetzen beruhenden
Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung gelten
weitere nachfolgende Begriffsbestimmungen:
1. Container ist ein entsprechend der Norm ISO 668 Serie 1
Frachtcontainer – Klassifizierung, Abmessungen und
Gesamtgewichte definierter, laut Frachtvertrag beladener
Großraumbehälter,
2. Löschen beschreibt den Vorgang, wenn ein Schiff entladen
wird,
3. Schiffsagentur ist eine juristische Person, die den Seetransport des Containers organisiert oder als bevollmächtigter
Vertreter einer Reederei auftritt,
4. Terminal ist eine räumlich begrenzte Anlage mit integrierter Prozess- und Ablauforganisation, in der Container
gelöscht, zum Weitertransport bereitgestellt und auf weiterführende Verkehrsträger umgeschlagen werden,
5. Reederei ist eine juristische Person, die gewerbsmäßig
gegen Entgelt Frachtgut mittels Frachtvertrags auf
Seeschiffen transportiert und an den von den Ladungsbeteiligten zur Abholung Beauftragten abliefert,
6. Spedition ist eine juristische Person, die das Abholrecht
von der Reederei oder einer durch die Reederei beauftragten Schiffsagentur erhält,
7. Transporteur ist eine juristische Person, die als Inhaber des
Abholrechts zu einem bestimmten Zeitpunkt im Rahmen
des Freistellungsverfahrenes einen Container am Terminal
abholt,
8. Gate-in-Meldung bezeichnet die Meldung des Zeitpunkts,
ab dem sich der Lastkraftwagen und der Fahrzeugführende auf dem Terminal befinden,
9. Gate-out-Meldung bezeichnet eine elektronische Mitteilung des Terminalbetreibers, in der angegeben wird, wann
der Container das Terminal verlassen hat,
10. Abholrecht ist das übertragbare Recht im Rahmen des
digitalen Freistellungsverfahrens, das den Inhaber berechtigt, einen bestimmten Container am Terminal abzuholen,
11. Voranmeldung beschreibt einen geplanten Abholzeitraum
eines Containers seitens des Transporteurs,
12. Slotbuchung bezeichnet die Vereinbarung über einen konkreten Abholzeitraum zwischen Transporteur und Terminal,
13. Fahreridentifikationssystem ist ein terminalseitiges ITSystem welches, nach Prüfung der Identität der fahrenden
Person, eine Zufahrt zum Terminal ermöglicht,
14. Nutzer-ID ist die eindeutige Zuordnung einer juristischen
Person im Freistellungssystem.
§3
Freigabe von Containern
(1) Zur Erfüllung der in §25a des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes genannten Pflicht zur Nutzung eines digitalisierten Freistellungsverfahrens sind die in der Anlage 1
aufgeführten Angaben an ein digitales Freistellungssystem zu
übermitteln.
(2) Das Freistellungsystem muss sicherstellen, dass der
Terminalbetreiber einen Container nur an den Inhaber eines
Abholrechts abgeben darf.
(3) Das Freistellungssystem hat den in Anlage 2 genannten
Anforderungen zu entsprechen. Die zuständige Behörde kann
jederzeit die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen
und der Systembetreiber ist verpflichtet, die zuständige
Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen.
(4) Terminals, die pro Jahr durchschnittlich weniger als 500
Importcontainer von Seeschiffen löschen, sind verpflichtet die
Personaldaten der Fahrerin oder des Fahrers, das amtliche
Kennzeichen der Sattelzugmaschine oder des Lastkraftwagens
und die Containernummer bei Abholung des Containers zu
dokumentieren und fünf Jahre zu speichern oder auf andere
Weise abzulegen. Die Personaldaten umfassen folgende Angaben:
1. Vor- und Nachname,
2. Geburtstag,
3. Geburtsort,
4. Wohnanschrift,
5. E-Mail-Adresse,
6. telefonische Erreichbarkeit und
7. Unternehmenszugehörigkeit.
Verordnung
über Vorgaben für ein sicheres und digitales Containerfreistellungsverfahren
(Container-Freistellungsverordnung – ContainerfreistVO)
Vom 12. August 2025
Auf Grund von §26 Absatz 1 des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 311),
zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192, 208),
wird verordnet:
Dienstag, den 19. August 2025 503
HmbGVBl. Nr. 28
§4
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
(2) Sofern der Terminalbetreiber nachweisen kann, dass die
Einführung eines entsprechenden Freistellungssystems bereits
mit Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen oder rechtsverbindlich beauftragt wurde, wird eine Übergangsfrist zur Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung bis zum 31. März
2026 gewährt. Innerhalb dieser Frist muss das System vollständig implementiert und in Betrieb genommen sein. Bei Inanspruchnahme dieser Übergangsfrist ist der Terminalbetreiber
verpflichtet, die zuständige Behörde zu informieren und den
beabsichtigten Umsetzungsplan vorzulegen.
(3) Bis zum 31. März 2026 gelten die Nummern 3 und 4 der
Anlage 1 mit der Maßgabe, dass der anfragende Transporteur
zum Zeitpunkt der Voranmeldung oder Slotbuchung das digitale Abholrecht besitzen muss und bei der Abholung eines
Containers durch einen Lastkraftwagen die Fahrerin oder den
Fahrer an das digitale Freistellungssystem gemeldet haben
muss, wenn diese Mitteilung nicht aus dem Fahreridentifikationssystem erfolgen kann.
(4) Terminals, die pro Monat durchschnittlich weniger als
2000 Importcontainer von Seeschiffen löschen, sind bis zum
31. März 2026 nur zur Angabe der abholenden Fahrerin oder
des abholenden Fahrers verpflichtet.
Anlage 1
Angaben, die gemäß §3 Absatz 1 an digitale Systeme für die Containerfreistellung
zu übermitteln sind
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. August 2025.
Beim Vorliegen entsprechender Sachverhalte sind die
jeweils aufgeführten Daten an das gewählte Freistellungssystem zu übermitteln:
1. Von der Reederei beziehungsweise von der Schiffsagentur:
a) Mitteilung der Einfuhrdaten (Manifest) eines Containers;
b) Mitteilung über die Freigabe und die Identität des Empfängers eines Abholrechts eines Containers durch die
Nutzer-ID;
c) Widerruf des Abholrechts.
2. Vom Terminalbetreiber:
a) Gate-in-Meldung;
b) Mitteilung, dass ein Container von einem Seeschiff
gelöscht wurde;
c) Angabe des zur Abholung genutzten Transportmittels;
d) Eindeutige Fahrer-ID des genutzten Fahreridentifikationssystems der fahrzeugführenden Person bei Abholung durch einen Lastkraftwagen;
e) Firmennamen des Transporteurs, der das Abholrecht
genutzt hat;
f) Gate-out-Meldung.
3. Von der Spedition bzw. jedem weiteren Inhaber des Abholrechts:
Übertragung des Abholrechts und eindeutige Identifikation
des Transporteurs, auf den das Abholrecht übertragen
wurde.
4. Vom Transporteur:
Mitteilung über den Namen der Fahrerin oder des Fahrers,
wenn diese Mitteilung nicht aus dem Fahreridentifikationssystem erfolgen kann.
Dienstag, den 19. August 2025
504 HmbGVBl. Nr. 28
1. Das System muss sämtliche in Anlage 1 aufgeführten
Schritte der dort genannten Akteure unter Sicherstellung
der Integrität und Authentizität sowie der Vollständigkeit
der elektronischen Aufzeichnung dokumentieren und diese
für den Zeitraum von fünf Jahren digital sichern.
2. Das System muss sicherstellen, dass die Abholung eines
Containers nur nach einer im System dokumentierten Vorplanung erfolgen kann und dass die Abholung selbst dokumentiert wird.
3. Das System muss sicherstellen, dass ausschließlich die
zuständigen Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von sämtlichen aktuellen und historischen Inhabern von Abholrechten erlangen können. Zudem muss das System gewährleisten, dass sämtliche beteiligte Akteure jeweils ausschließlich
den Ersteller eines sie betreffenden Abholrechts sowie gegebenenfalls dessen jeweils nächsten Empfänger einsehen
können.
4. Alle Parteien sind verpflichtet, jede Änderung oder Ergänzung der relevanten Daten im Rahmen des Freistellungsverfahrens gemäß Anlage 1 unverzüglich mitzuteilen.
5. Ein Abholrecht kann immer nur bei einer juristischen Person liegen. In den Fällen, in denen ein Einzelunternehmen
einen Container abholt, wird ihm als Unternehmen das
Abholrecht zugeordnet. Sobald eine Partei das Abholrecht
überträgt, kann sie dieses Recht für eine Abholung nicht
mehr nutzen.
6. Der Betreiber eines digitalen Systems für die Containerfreistellung ist nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Daten verantwortlich, die die Beteiligten direkt oder über
eine Drittanwendung in die Anwendung des Betreibers des
Freistellungsverfahrens eingeben. Darüber hinaus muss der
Betreiber nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit, der
ihm von Dritten übermittelten Informationen garantieren.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Anlage 2
Anforderungen gemäß §3 Absatz 3 an digitale Systeme für die Containerfreistellung
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