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GVBL_HH_2018-28.pdf

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Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die
Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums
223-1-15

Seite 239

Verordnung über den Bebauungsplan Uhlenhorst 1

Seite 244

Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2018/2019
223-1-82

Seite 246

Bekanntmachung
3032-4

Seite 247

FREITAG, DEN20. JULI
239
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 28 2018
Tag I n h a l t Seite
28. 6. 2018 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die
Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239
223-1-15
3. 7. 2018 Verordnung über den Bebauungsplan Uhlenhorst 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244
4. 7. 2018 Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2018/2019 . . 246
223-1-82
11. 7. 2018 Bekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247
3032-4
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10
der Stadtteilschule und des Gymnasiums
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grund-
schule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule
und des Gymnasiums vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl. 325),
zuletzt geändert am 21. Dezember 2017 (HmbGVBl. 2018 S. 7,
14), wird wie folgt geändert:
1. In §36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird hinter der Textstelle
,,erteilt,“ die Textstelle ,,in der Stadtteilschule gilt dies auch
für das Fach Deutsch,“ eingefügt.
2. Anlage 4 erhält folgende Fassung:
,,Anlage 4 (zu §41)
Stundentafel für die Stadtteilschule
auf Grundlage einer fünfundvierzigminütigen
Unterrichtsstunde
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10
der Stadtteilschule und des Gymnasiums
Vom 28. Juni 2018
Auf Grund von §8 Absatz 4, §24 Absatz 2 und §46 Absatz 2
des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 15. September 2016
(HmbGVBl. S. 441), und §1 Nummern 2, 7 und 16 der Weiter-
übertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010
(HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Freitag, den 20. Juli 2018
240 HmbGVBl. Nr. 28
Vorgaben
in
Unterrichts-
stunden
mindestens
Wochen-
stunden
mindestens
1 Grundstunden
§ 36
Absatz 3
Nummer 3 7182 189
2 Festgelegte Mindeststunden
6536 172
3 Gestaltungsraum
§ 36
Absatz 1,
§ 38 Absatz
2
646 17
Pflichtunterricht
4 Deutsch
§ 36
Absatz 3
Nummer 4 988 26
5 Mathematik
§ 36
Absatz 3
Nummer 4 988 26
6
Englisch
§ 36
Absatz 3
Nummer 4a
836 22
davon bis Jahrgangsstufe 9
mindestens
608 16
7
Naturwissenschaften/Technik
in den Jahrgangsstufen 5 und 6:
Naturwissenschaften/Technik
in den Jahrgangsstufen 7 bis 10:
Biologie, Chemie, Physik
684 18
davon bis Jahrgangsstufe 9
mindestens
570 15
8
Gesellschaftswissenschaften
in den Jahrgangsstufen 5 und 6:
Geographie und Geschichte
in den Jahrgangsstufen 7 bis 10:
Geographie, Geschichte, Politik-
Gesellschaft-Wirtschaft
608 16
davon bis Jahrgangsstufe 9
mindestens
494 13
9 Lernbereich Arbeit und Beruf 228 6
10
Sport
mindestens zweistündig in jeder
Jahrgangsstufe
§ 36
Absatz 3
Nummer 4a
684 18
11
Bildende Kunst in den
Jahrgangsstufen 5 und 6
152 4
12
Musik in den Jahrgangsstufen 5
und 6
152 4
Freitag, den 20. Juli 2018 241
HmbGVBl. Nr. 28
Vorgaben
in
Unterrichts-
stunden
mindestens
Wochen-
stunden
mindestens
13
Theater in den Jahrgangsstufen 5
und 6
76 2
14
Religion
in den Jahrgangsstufen 5 und 6
§ 36
Absatz 3
Nummer 7
152 4
Wahlpflichtfächer
15
Religion oder Philosophie
ab Jahrgangsstufe 7
152 4
16
Künste
Bildende Kunst, Musik, Theater ab
Jahrgangsstufe 7
304 8
Wahlpflichtbereich
Spätestens ab Jahrgangsstufe 7
17
naturwissenschaftliche oder
gesellschaftswissenschaftliche
Fächer oder Informatik, Bildende
Kunst, Musik, Theater oder der
Lernbereich Arbeit und Beruf
§ 38
Absatz 3
Nummer 1
532 14
weitere Sprache
aufgenommen in der Regel in
Jahrgangsstufe 6
§ 36
Absatz 3
Nummer 5
532 14
weitere Sprache
aufgenommen in der
Jahrgangsstufe 8, 9 oder 10
152 4″
Freitag, den 20. Juli 2018
242 HmbGVBl. Nr. 28
Vorgaben
in
Unterrichts-
stunden
mindestens
Wochen-
stunden
mindestens
1 Grundstunden § 36
Absatz 3
Nummer 3 5386 ½ 141 ¾
2 Festgelegte Mindeststunden
4902 129
3 Gestaltungsraum § 36
Absatz 1,
§ 38 Absatz 2 484 ½ 12 ¾
Pflichtunterricht
4 Deutsch
§ 36
Absatz 3
Nummer 4 741 19 ½
5 Mathematik
§ 36
Absatz 3
Nummer 4 741 19 ½
6
Englisch
§ 36
Absatz 3
Nummer 4a
627 16 ½
davon bis Jahrgangsstufe 9 mindestens 456 12
7
Naturwissenschaften/Technik
in den Jahrgangsstufen 5 und 6:
Naturwissenschaften/Technik
in den Jahrgangsstufen 7 bis 10:
Biologie, Chemie, Physik
513 13 ½
davon bis Jahrgangsstufe 9 mindestens 427 ½ 11 ¼
8
Gesellschaftswissenschaften
in den Jahrgangsstufen 5 und 6:
Geographie und Geschichte
in den Jahrgangsstufen 7 bis 10:
Geographie, Geschichte, Politik-
Gesellschaft-Wirtschaft
456 12
davon bis Jahrgangsstufe 9 mindestens 370 ½ 9 ¾
9 Lernbereich Arbeit und Beruf 171 4 ½
10
Sport
mindestens zweistündig in jeder
Jahrgangsstufe
§ 36
Absatz 3
Nummer 4a
513 13 ½
11
Bildende Kunst in den
Jahrgangsstufen 5 und 6
114 3
12 Musik in den Jahrgangsstufen 5 und 6 114 3
13
Theater in den Jahrgangsstufen 5
und 6
57 1 ½
3. Anlage 5 erhält folgende Fassung:
,,Anlage 5 (zu §41)
Stundentafel für die Stadtteilschule
auf Grundlage einer sechzigminütigen
Unterrichtsstunde
Freitag, den 20. Juli 2018 243
HmbGVBl. Nr. 28
Vorgaben
in
Unterrichts-
stunden
mindestens
Wochen-
stunden
mindestens
14
Religion
in den Jahrgangsstufen 5 und 6
§ 36
Absatz 3
Nummer 7
114 3
Wahlpflichtfächer
15
Religion oder Philosophie
ab Jahrgangsstufe 7
114 3
16
Künste
Bildende Kunst, Musik, Theater
ab Jahrgangsstufe 7
228 6
Wahlpflichtbereich
Spätestens ab Jahrgangsstufe 7
17
naturwissenschaftliche oder
gesellschaftswissenschaftliche Fächer
oder Informatik, Bildende Kunst, Musik,
Theater oder der Lernbereich Arbeit
und Beruf
§ 38
Absatz 3
Nummer 1
399 10 ½
weitere Sprache
aufgenommen in der Regel in
Jahrgangsstufe 6
§ 36
Absatz 3
Nummer 5
399 10 ½
weitere Sprache
aufgenommen in der Jahrgangsstufe 8,
9 oder 10
114 3″
§2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
(2) Auf Antrag einer Schule kann die zuständige Behörde
genehmigen, dass die Verordnung dort erst am 1. August 2019
Anwendung findet.
Hamburg, den 28. Juni 2018.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Freitag, den 20. Juli 2018
244 HmbGVBl. Nr. 28
§1
(1) Der Bebauungsplan Uhlenhorst 1 für den Geltungs
bereich südlich der Schenkendorfstraße, zwischen Hebbel-
straße und dem Winterhuder Weg (Bezirk Hamburg-Nord,
Ortsteil 414), wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Schenkendorfstraße ­ Winterhuder Weg ­ Südostgrenzen der
Flurstücke 420, 263 und 265, Westgrenze des Flurstücks 265
der Gemarkung Uhlenhorst ­ Hebbelstraße.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach §
214
Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1.In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
nach §
4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der

Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) aus
geschlossen.
2. Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 im mit ,,WA 1″
bezeichneten allgemeinen Wohngebiet darf für Anlagen
nach §
19 Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 und 3 der Bau
nutzungsverordnung bis 0,8 überschritten werden.
3.Eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen um
maximal 2m durch Erker, Terrassen und Balkone ist zuläs-
sig. Balkone sind bis zu der Hälfte und Erker bis zu einem
Drittel der Länge einer Fassadenseite zulässig. Balkone,
Erker und Terrassen im Bereich der öffentlichen Straßen-
verkehrsflächen sind unzulässig.
4.Im mit ,,WA
1″ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen
sowie in den Untergeschossen befindliche Abstell-,

Technik- und Versorgungsräume sind auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Tiefgaragen
müssen einschließlich Überdeckung unter Erdgleiche
liegen.
5. Im Falle einer Neubebauung oder wesentlichen Änderung
sind in den im mit ,,WA
2″ bezeichneten allgemeinen
Wohngebiet gelegenen, denkmalgeschützten Gebäuden
die Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu
orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnun-
gen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurtei-
len. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag
erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zum
Winterhuder Weg oder zur Schenkendorfstraße orientier-
Verordnung
über den Bebauungsplan Uhlenhorst 1
Vom 3. Juli 2018
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19), §
4
Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl.
S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017 (BGBl. I
S. 3434), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), wird verordnet:
Freitag, den 20. Juli 2018 245
HmbGVBl. Nr. 28
ten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in
Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen
vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäu-
deseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bau-
teilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnah-
men insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.
6. In den Wohngebieten sind die Fahr- und Gehwege sowie
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau her-
zustellen.
7.In dem mit ,,(A)“ bezeichneten Bereich sind bauliche
Anlagen einschließlich Gründungselementen, Ankern,
Brunnen, Grundwassermessstellen, Erdwärmeanlagen
oder anderen Behelfen unterhalb einer Höhenlage von
2,50m über Normalhöhennull nicht zulässig.
8. Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatz-
pflanzungen vorzunehmen und dauerhaft zu erhalten.
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im Kronen-
und Wurzelbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
9. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und zu begrünen. Soweit Baumpflanzun-
gen vorgenommen werden, muss auf einer Fläche von
12m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1
m betragen. Unter Geh
wegen und befestigten Flächen, die über der Tiefgarage
liegen, kann von der Mindestüberdeckung abgewichen
werden.
10. Im mit ,,WA 1″ bezeichneten Wohngebiet ist das Dach des
maximal viergeschossigen Gebäudes als Flachdach oder
flach geneigtes Dach bis zu einer Neigung von 15 Grad aus-
zubilden, wobei mindestens 80 vom Hundert mit einem
mindestens 12
cm starken durchwurzelbaren Substrat
aufbau zu versehen und extensiv zu begrünen ist.
11. Im mit ,,WA 1″ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet ist
für die Außenbeleuchtung nur die Verwendung von Lam-
pentypen zulässig, die ein für Fledermäuse und Insekten
wirkungsarmes Spektrum aufweisen (LED mit maximal
3000 Kelvin, nach unten abstrahlend). Gärten, Gehölze
und umgebende Gebäude sind von direkter Außenbe-
leuchtung abzuschirmen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 3. Juli 2018.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 20. Juli 2018
246 HmbGVBl. Nr. 28
Erster Abschnitt
Strukturelle Maßnahmen
(Auf Dauer wirkende Maßnahmen)
§1
Neuerrichtung von Schulen
Die Grundschule Wolfgang-Borchert-Schule wird am
Schulstandort Schwenckestraße 91­93, 20255 Hamburg, neu
errichtet.
§2
Einrichtung von Eingangsklassen
Abweichend von §
87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird erst
malig mit Beginn des Schuljahres 2018/2019 bestimmt:
An der Schule auf der Veddel wird mindestens eine Ein-
gangsklasse der Jahrgangsstufe 5 der Stadtteilschule eingerich-
tet.
Zweiter Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen
(Auf sechs Schuljahre beschränkte Maßnahme)
§3
Einrichtung von Eingangsklassen
Abweichend von §
87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für
die Schuljahre 2018/2019, 2019/2020, 2020/2021, 2021/2022,
2022/2023 und 2023/2024 bestimmt:
An der Schule Ganztagsschule an der Elbe wird mindestens
eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule
eingerichtet.
Dritter Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen
(Auf vier Schuljahre beschränkte Maßnahme)
§4
Einrichtung von Eingangsklassen
Abweichend von §87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für die
Schuljahre 2018/2019, 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022
bestimmt:
An der Kurt-Tucholsky-Schule werden mindestens zwei
Eingangsklassen der Jahrgangsstufe 5 der Stadtteilschule ein-
gerichtet.
Vierter Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen
(Auf ein Schuljahr beschränkte Maßnahmen)
§5
Einrichtung von Eingangsklassen
Abweichend von §87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für das
Schuljahr 2018/2019 bestimmt:
1. An der Schule Ohrnsweg wird mindestens eine Eingangs-
klasse der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule eingerichtet.
2. Am Gymnasium Hamm werden mindestens zwei Eingangs-
klassen der Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums eingerichtet.
Verordnung
über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation
zum Schuljahresbeginn 2018/2019
Vom 4. Juli 2018
Auf Grund von §
87 Absatz 3 des Hamburgischen Schul
gesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 15. September 2016 (HmbGVBl. S. 441),
und §
1 Nummer 18 der Weiterübertragungsverordnung-
Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird ver-
ordnet:
Hamburg, den 4. Juli 2018.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Freitag, den 20. Juli 2018 247
HmbGVBl. Nr. 28
§1
Änderung des Gesetzes
über das öffentliche Versorgungswesen
Das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (Ver-
soG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008
(GVBl. S. 371, BayRS 763-1-I), das zuletzt durch §2 des Geset-
zes vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 296) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. (Änderung der Inhaltsübersicht)
2. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort ,,, Verordnungsermäch-
tigung“ angefügt.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)“ wird gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Innern, für Bau
und Verkehr“ durch die Wörter ,,des Innern und
für Integration (Staatsministerium)“ ersetzt.
c) Abs. 2 wird aufgehoben.
3. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 werden jeweils
die Wörter ,,des Innern, für Bau und Verkehr“ gestri-
chen.
b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,2
Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und leitet
sie.“
c) In Abs. 6 werden die Wörter ,,in der jeweils geltenden
Fassung“ gestrichen.
4. Art. 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Grundstücken“ die
Wörter ,,sowie Erwerb und Veräußerung von grund-
stücksgleichen Rechten und von Mehrheitsbeteiligun-
gen an Unternehmen, deren alleiniger Zweck der
Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von Grund
stücken oder grundstücksgleichen Rechten ist“ einge-
fügt.
b) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
,,3.
Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen im
Sinne des §
271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in
der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung.“
5. Art. 6 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort ,,, Verordnungsermäch-
tigung“ angefügt.
b) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,des Innern, für Bau
und Verkehr“ gestrichen.
c) Dem Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
,,4§
91 Abs. 2 des Aktiengesetzes in der am 1. Februar
2018 geltenden Fassung gilt entsprechend.“
d) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,besteht“ die Angabe
,,(Vorstand)“ eingefügt.
Bekanntmachung
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Satz 2 und Artikel 9 Absatz 2
Satz 2 des Staatvertrags zwischen dem Land Nordrhein-West-
falen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der
Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in
Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen
Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, dem die Freie
und Hansestadt Hamburg beigetreten ist (HmbGVBl. 2015
S. 277), wird nachfolgend eine Änderung des Gesetzes über das
öffentliche Versorgungswesen in der Fassung der Bekannt
machung vom 4. März 2016 (HmbGVBl. S. 88) bekannt
gemacht.
Hamburg, den 11. Juli 2018.
Die Senatskanzlei
Auszug
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über das öffentliche Versorgungswesen und weiterer Rechtsvorschriften
Vom 12. Juni 2018
Freitag, den 20. Juli 2018
248 HmbGVBl. Nr. 28
bb)In Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,des Innern,
für Bau und Verkehr“ gestrichen.
cc) In Satz 4 Halbsatz 2 werden die Wörter ,,die Auf-
sichtsbehörde“ durch die Wörter ,,das Staats
ministerium“ ersetzt.
dd)In Satz 6 werden die Wörter ,,des Innern, für Bau
und Verkehr“ gestrichen.
e) Folgender Abs. 8 wird angefügt:
,,(8) 1Verletzt ein Mitglied des Vorstands, ein Beamter,
ein Arbeitnehmer oder ein Mitglied des Verwaltungs-
rats einer Versorgungsanstalt in Ausübung der ihm
anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihm
einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so
haftet für die Folgen die Versorgungsanstalt, deren
Angelegenheiten der Handelnde wahrgenommen hat.
2
Verletzt ein Mitglied des Vorstands, ein Beamter oder
ein Arbeitnehmer in Ausübung der ihm anvertrauten
öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihm einem anderen
gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die
Folgen der Freistaat Bayern, wenn es sich um reine
Staatsangelegenheiten handelt.“
6. Art. 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort ,,, Verordnungsermäch-
tigung“ angefügt.
b) In den Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter
,,des Innern, für Bau und Verkehr“ gestrichen.
7. In Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 2 Satzteil
vor Nr. 1 werden jeweils die Wörter ,,des Innern, für Bau
und Verkehr“ gestrichen.
8. Art. 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,1Die Versorgungsanstalten legen gesondert wie
Pensionskassen unter Berücksichtigung der jewei-
ligen Finanzierungsverfahren Rechnung.“
bb)Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 4
eingefügt:
,,2Das Dritte Buch Vierter Abschnitt Zweiter
Unterabschnitt des Handelsgesetzbuchs in Verbin-
dung mit dem Dritten Buch Erster und Zweiter
Abschnitt des Handelsgesetzbuchs gelten entspre-
chend.
3Ein niedrigerer Wertansatz nach §
253 Abs. 3
Satz 5 oder Satz 6 oder Abs. 4 des Handelsgesetz-
buchs darf beibehalten werden, auch wenn die
Gründe dafür nicht mehr bestehen.
4
Dies gilt auch für den niedrigeren Wertansatz
eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Fir-
menwerts.“
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 5.
b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Sanierungsplan
entsprechend Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2003/41/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichti-
gung von Einrichtungen der betrieblichen Altersver-
sorgung (ABl L 235 S. 10, ber. 2004 ABl L 291 S. 18),
zuletzt geändert durch Richtlinie vom 21. Mai 2013
(ABl L 145 S. 1)“ durch die Wörter ,,Finanzierungsplan
entsprechend Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie (EU)
2016/2341 in der am 1. Februar 2018 geltenden Fas-
sung“ ersetzt.
9. Art. 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,Art. 15 Vermögensanlage“.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
,,1
Die Versorgungsanstalten haben ihre gesamten
Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unter-
nehmerischen Vorsicht unter Einhaltung der
Anforderungen des §
124 Abs. 1 Satz 2 des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der am 1. Feb-
ruar 2018 geltenden Fassung anzulegen.
2
Das gebundene Vermögen darf nur nach Maßgabe
des §215 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und Satz 2 VAG
und §
9 der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen
(DVVersoG) angelegt werden.“
bb) Es wird folgender Satz 5 angefügt:
,,5Bei der Berechnung des Mindestumfangs des
gebundenen Vermögens können Beträge in Höhe
der Beitragsforderungen aus dem selbst abge-
schlossenen Versicherungsgeschäft außer Ansatz
bleiben, wenn insoweit kein Leistungsanspruch
besteht.“
10. In Art. 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Versor-
gungskammer“ gestrichen.
11. Art. 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:
,,1
Die Versorgungsanstalten haben ihren Jahres
abschluss durch einen gemeinsamen Abschlussprüfer
prüfen zu lassen.
2§341k des Handelsgesetzbuchs und §35 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3, 5 und 7, Abs. 3 und 4 und §36 Abs. 1 VAG sind
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass in
§
35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 VAG an die Stelle der
Solvabilitätskapitalanforderung und der Mindestkapi-
talanforderung die Anforderungen des Art. 14 Satz 2
und der Vorschriften des §8 DVVersoG über Zuführun-
gen zu und Entnahmen aus der Sicherheitsrücklage
treten.“
b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.
c) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und wird wie folgt
gefasst:
,,6Art. 4 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.“
12. Nach Art. 17 wird folgender Art. 17a eingefügt:
,,Art. 17a Risikokonzentration und Transaktionen zwi-
schen Versorgungsanstalten
1
Die Versorgungsanstalten haben der Aufsichtsbehörde zu
Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktio-
nen entsprechend §273 Abs. 1, 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4
sowie §274 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 VAG zu berichten. 2§275
Abs. 2 Nr. 2 und §
276 Abs. 1 VAG gelten entsprechend.
3
Die Bestimmungen des Datenschutzrechts bleiben unbe-
rührt.“
13. Art. 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,des Innern, für Bau
und Verkehr“ gestrichen.
b) In Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe ,,§
89 Abs. 2 VAG“
durch die Angabe ,,§314 Abs. 2 VAG“ ersetzt.
14. Art. 20 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter ,,des Innern,
für Bau und Verkehr“ gestrichen.
Freitag, den 20. Juli 2018 249
HmbGVBl. Nr. 28
b) In Nr. 6 wird das Wort ,,gebundenen“ gestrichen.
15. Art. 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) 1Zur Prüfung des Vorliegens der gesundheitlichen
Voraussetzungen für beantragte Leistungen sind die Ver-
sorgungsanstalten berechtigt, Daten über die Gesundheit
ihrer Mitglieder, Versicherten und Leistungsberechtigten
zu verarbeiten. 2
Für diesen Zweck dürfen diese Daten an
andere öffentliche Versorgungsträger innerhalb der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union und der anderen

Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sowie der Schweiz übermittelt werden.“
16. In Art. 24 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort ,,des“ gestrichen.
17. In Art. 27 Satz 2 werden die Wörter ,,in der jeweils gelten-
den Fassung“ gestrichen.
18. In Art. 30 Abs. 2 Satz 2 werden nach der Angabe ,,(SGB
VI)“ die Wörter ,,in der jeweils geltenden Fassung“ ein
gefügt.
19. In Art. 31 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§6 Abs. 1 Nr. 1
SGB VI“ durch die Angabe ,,§6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
20. In Art. 32 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,dürfen von
denen der Pensionskassen abweichen, sofern sie die dau-
ernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versor-
gungsverhältnissen sicherstellen und“ durch die Wörter
,,müssen die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen
aus den Versorgungsverhältnissen sicherstellen und dür-
fen“ ersetzt.
21. Nach Art. 32 wird folgender Art. 32a eingefügt:
,,Art. 32a Rückforderung von Geldleistungen
Für die Rückforderung von Geldleistungen, die für die
Zeit nach dem Tod des Berechtigten erbracht worden sind,
gilt §118 Abs. 3 bis 4a SGB VI in der am 1. Februar 2018
geltenden Fassung entsprechend.“
22. Art. 33 wird wie folgt gefasst:
,,Art. 33 Bayerische Ärzteversorgung
Pflichtmitglied der Bayerischen Ärzteversorgung ist, wer
1. nicht berufsunfähig ist,
2. zur Ausübung einer Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt oder
Tierarzt berechtigt ist und
3. im Freistaat Bayern eine berufliche Tätigkeit ausübt,
bei der ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Fach-
kenntnisse angewendet oder verwertet werden.“
23. Art. 35 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,2
Pflichtmitglieder sind auch diejenigen nicht berufs
unfähigen Personen, die die Voraussetzungen nach Art. 4
Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 und 2
Buchst. a, Abs. 5 und 6 des Baukammerngesetzes (Bau-
KaG) oder die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 1
und 2 BauKaG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
und 2 Buchst. a, Abs. 5 und 6 BauKaG erfüllen und zur
Eintragung in die Architektenliste oder Stadtplanerliste
eine praktische Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 bis 4, 6 und 7
BauKaG ausüben.“
24. Art. 38 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)“ gestrichen.
b) Abs. 2 wird aufgehoben.
25. Art. 39 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Anschrift“ die Wör-
ter ,,, die Art der Zulassung oder Bestellung“ eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Die Patentanwaltskammer übermittelt der Bayeri-
schen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
jeweils den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift
und die Art der Zulassung der Kammermitglieder mit
Kanzleisitz in Bayern sowie den jeweiligen Zeitpunkt
der Einrichtung und der Aufgabe des Kanzleisitzes in
Bayern.“
26. bis 36. (Änderungen der Art. 40 bis 57)
§§2 bis 4
(Änderung weiterer Vorschriften)
§5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
(2) Das Gesetz über die Bayerische Rechtsanwaltsversor-
gung vom 20. Dezember 1983 (GVBl. S. 1099, BayRS 763-12-I),
das zuletzt durch §
1 Nr. 46 des Gesetzes vom 8. April 2013
(GVBl. S. 174) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des
30. Juni 2018 außer Kraft.
München, den 9. Juli 2018
Die Bayerische Rechtsanwalts- und
Steuerberaterversorgung
Freitag, den 20. Juli 2018
250 HmbGVBl. Nr. 28
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
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51
29
77.
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