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Verordnung über den Bebauungsplan Ottensen 66

Seite 255

DIENSTAG, DEN20. AUGUST
255
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 28 2019
Tag I n h a l t Seite
9. 8. 2019 Verordnung über den Bebauungsplan Ottensen 66 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Ottensen 66 für den Geltungs
bereich zwischen der S-Bahn-Trasse Hamburg ­ Wedel, dem
Hohenzollernring und der Friedensallee (Bezirk Altona, Orts
teil 212) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenzen der Flurstücke 5416 und 5465, West- und Nord
grenze des Flurstücks 5418, Westgrenze des Flurstücks 4062
(Bahnanlagen) der Gemarkung Ottensen ­ Bahnanlagen ­
Hohenzollernring ­ Friedensallee.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
Verordnung
über den Bebauungsplan Ottensen 66
Vom 9. August 2019
Auf Grund von §
10 und §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §
3 Absatz 1 sowie §
5
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), §4 Absatz 3 Satz 1
des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesna
turschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Ver
bindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), §
81 Ab-
satz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember
2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 26. Novem
ber 2018 (HmbGVBl. S. 371), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 23. April 2019
(HmbGVBl. S. 109), wird verordnet:
Dienstag, den 20. August 2019
256 HmbGVBl. Nr. 28
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
BaugesetzbuchsbeachtlicheVerletzungderdortbezeich
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste
hende Vorschriften:
1. In den nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bauge
setzbuchs als ,,Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebie
ten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart
des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen
Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur
Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die
bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit ande
ren baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher,
insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeu
tung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen
Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche
Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche
Anlage beeinträchtigt wird.

2. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig. Ausnahmsweise sind Verkaufsstätten zuläs
sig, wenn sie im unmittelbaren räumlichen und betrieb
lichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzie
renden Gewerbebetrieben stehen, diesen räumlich unter
geordnet sind und nicht mehr als 50
m² Verkaufsfläche
umfassen. Ausnahmsweise ist im Gewerbegebiet ,,GE1″
der Handel mit Kraftfahrzeugen, Motorrädern und
Kraftfahrzeug- und Motorradzubehör zulässig, wenn die
ser im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang mit Wartungs-, Inspektions- und Repa
raturdienstleistungen steht.
3. In den Gewerbegebieten und in den Mischgebieten sind
Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten
(insbesondere Wettbüros, Spielhallen und Vorführ- und
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf
Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist),
sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.
Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach §
6 Absatz 3
und §8 Absatz 3 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787)
werden ausgeschlossen.
4. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
für Tankstellen und Gartenbaubetriebe ausgeschlossen.
5. In den Gewerbegebieten ,,GE1″, ,,GE1a“, ,,GE2″, ,,GEe1″
und ,,GEe2″ sowie in den Mischgebieten dürfen die fest
gesetzten Grundflächenzahlen durch in §
19 Absatz 4
Satz 1 der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anla
gen bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 über
schritten werden.
6. In dem Gewerbegebiet ,,GEe3″ darf die festgesetzte GRZ
durch die in §19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverord
nung bezeichneten Anlagen bis zu einer GRZ von 0,85
überschritten werden.
7. In den allgemeinen Wohngebieten dürfen die festgesetz
ten Grundflächenzahlen durch in §19 Absatz 4 Satz 3 der
Baunutzungsverordnung bezeichnete Anlagen bis zu
einer GRZ von 0,8 überschritten werden.
8. In den allgemeinen Wohngebieten ,,WA1″ bis ,,WA16″
sind bei der Berechnung der Geschossfläche die Flächen
von Aufenthaltsräumen in Geschossen, die keine Vollge
schosse sind, einschließlich ihrer Umfassungswände und
der zugehörigen Treppenräume mitzurechnen.
9. In den Baugebieten dürfen oberhalb von als Höchstmaß
festgesetzten Vollgeschossen keine weiteren Geschosse
errichtet werden.
10. In den allgemeinen Wohngebieten und in den Mischge
bieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch
Terrassen bis zu einer Tiefe von 5m und durch Balkone
bis zu einer Tiefe von 2
m zulässig. Auskragungen über
öffentlichen Straßenverkehrsflächen müssen eine lichte
Höhe von mindestens 4m einhalten.
11. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, für
den Anschluss der Flurstücke 5486, 5488, 5489, 5490,
5491, 5499, 5500, 5502, 5504 und 5508 eine Zufahrts
straße anzulegen und zu unterhalten sowie die Befugnis
der Versorgungsträger, unterirdische Leitungen zu verle
gen und zu unterhalten.
12. Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen all
gemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten
sowie die Befugnis der Versorgungsträger, unterirdische
Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
13. Die festgesetzten Fahrrechte im Baugebiet ,,GE1″ umfas
sen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg,
für den Anschluss der Flurstücke 5461, 5462 und 5464
eine Zufahrtsstraße anzulegen und zu unterhalten.
14. Das festgesetzte Gehrecht im Baugebiet ,,MI2″ umfasst
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen
allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhal
ten.
15. In den allgemeinen Wohngebieten ,,WA1″ bis ,,WA3″
sowie ,,WA5″ bis ,,WA16″ und in den Mischgebieten sind
Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.
16. Entlang der Friedensallee und des Hohenzollernrings
sowie an den mit ,,(C)“ bezeichneten überbaubaren
Grundstücksflächen sind die Wohn- und Schlafräume
zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.
Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume der
lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Für die
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HmbGVBl. Nr. 28
Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein
ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern
der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu behandeln. Für Schlafräume an lärm
zugewandten Gebäudeseiten, die durch Verkehrslärm
betroffen sind, ist durch geeignete bauliche Schallschutz
maßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergär
ten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wir
kung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöff
neten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit
nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schall
schutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwoh
nungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
17. An den mit ,,(D)“ bezeichneten überbaubaren Grund
stücksflächen sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Ein
zimmerwohnungen sind wie Schlafräume zu beurteilen.
18. An den mit ,,(E)“ bezeichneten überbaubaren Grund
stücksflächen ist für den Außenbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an der lärmabgewandten
Gebäudeseite oder durch bauliche Schallschutzmaßnah
men wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöff
neten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese Maß
nahmen insgesamt eine Pegelminderung erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugeordne
ten Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A)
erreicht wird.
19. An den mit ,,(F)“ bezeichneten überbaubaren Grund
stücksflächen südlich der S-Bahn sind Schlafräume nach
Süden zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientie
ren. Eine Ausrichtung von Schlafräumen zu der lärm
zugewandten Seite nach Norden ist zulässig, wenn durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Bei
spiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fens
terkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen sichergestellt wird, dass durch diese bau
lichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in
Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraum
pegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin
derzimmer sind wie Schlafräume zu behandeln.
20. In den Gewerbegebieten ,,GE1″ und ,,GE1a“ sind nur

solche Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren
Geräusche ein Emissionskontingent Lek nach DIN
45691 von 63 dB(A) tagsüber und 48 dB(A) nachts nicht
überschreiten. Einsichtnahme der DIN 45691: Freie und
Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Altona, Bezugsquelle
der DIN 45691: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
21. In dem Gewerbegebiet ,,GEe1″ sind nur solche Vorhaben
(Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche ein
Emissionskontingent Lek nach DIN 45691 von 57 dB(A)
tagsüber und 42 dB(A) nachts nicht überschreiten.
22. In dem Gewerbegebiet ,,GEe2″ sind nur solche Vorhaben
(Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche ein
Emissionskontingent Lek nach DIN 45691 von 58 dB(A)
tagsüber und 43 dB(A) nachts nicht überschreiten.
23. In dem Gewerbegebiet ,,GEe3″ sind nur solche Vorhaben
(Betriebe und Anlagen) zulässig, die im Sinne des §6 der
Baunutzungsverordnung das Wohnen nicht wesentlich
stören.
24. Zwischen den mit ,,(1)“ bezeichneten überbaubaren Flä
chen der allgemeinen Wohngebiete ,,WA14″, ,,WA15″
und ,,WA16″ und den mit ,,(1)“ bezeichneten überbauba
ren Flächen des Gewerbegebiets ,,GE2″ sind geschlos
sene Gebäudeabschlusswände und entkoppelte Boden
platten herzustellen.
25. In den mit ,,(2)“ bezeichneten überbaubaren Grund
stücksflächen der allgemeinen Wohngebiete ,,WA10″,
,,WA11″, ,,WA14″, ,,WA15″ und ,,WA16″ darf die Wohn
nutzung erst aufgenommen werden, wenn entweder die
mit ,,(1)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflä
chen in den allgemeinen Wohngebieten ,,WA14″,
,,WA15″ und ,,WA16″ vollständig realisiert wurden oder
die mit ,,(1)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücks
flächen in dem Gewerbegebiet ,,GE2″ entlang der Grenze
zwischen den allgemeinen Wohngebieten ,,WA14″,
,,WA15″ und ,,WA16″ und dem Gewerbegebiet ,,GE2″
vollständig realisiert wurden.
26. In dem Gewerbegebiet ,,GE2″ darf die gewerbliche Tätig
keit erst aufgenommen werden, wenn der mit ,,(3)“
bezeichnete Baukörper vollständig und die mit ,,(4)“
bezeichneten Baukörper in einer Höhe von mindestens
drei Geschossen errichtet worden sind.
27. Entlang der mit ,,A“ bezeichneten Fassade an der östli
chen Gebäudeseite im Gewerbegebiet ,,GE2″ sind keine
Öffnungen von Produktions- oder Werkstatträumen
zulässig.
28. An den mit ,,B“ bezeichneten Fassaden sind zu öffnende
Fenster nur zulässig, wenn durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassa
den, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Log
gien, Wintergärten) oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen sichergestellt wird, dass durch diese bau
lichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in
Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraum
pegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin
derzimmer sind wie Schlafräume zu behandeln.
29. Bei einer Wohnnutzung sind an der östlichen Gebäude
seite der im allgemeinen Wohngebiet ,,WA4″ festgesetz
ten überbaubaren Grundstücksfläche an dem mit ,,B1″
bezeichneten Fassadenabschnitt im Erdgeschoss und im
ersten Obergeschoss vor den zum dauernden Aufenthalt
von Menschen vorgesehenen Räumen verglaste Vorbau
ten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), ver
glaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Soll der mit ,,B1″ bezeichnete
Fassadenabschnitt geschlossen ausgeführt werden, müs
sen Fenster zur lärmabgewandten Seite angeordnet wer
den, die den Anforderungen des §44 Absatz 2 der Ham
burgischen Bauordnung entsprechen. Im Fall von Satz 2
müssen Fenster, die zur lärmzugewandten Seite ausge
richtet sind, als nicht zu öffnende Fenster ausgeführt
werden.
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30. In den mit ,,(G)“ bezeichneten Gebieten ist der Erschüt
terungsschutz der Gebäude durch bauliche oder techni
sche Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und
Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte
der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2
(Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), eingehalten
werden und der sekundäre Luftschall die Immissions
richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerial
blatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT
08.06.2017 B5), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Ein
sichtnahme der DIN 4150: Freie und Hansestadt Ham
burg, Bezirksamt Altona, Bezugsquelle der DIN 4150:
Beuth Verlag GmbH, Berlin.
31. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablage
rungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzu
lässig.
32. Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatz
pflanzungen so vorzunehmen, dass der jeweilige Charak
ter als Einzelbaum, als Baumgruppe oder als Baumreihe
erhalten bleibt. Geringfügige Abweichungen von den
festgesetzten Baumstandorten können zugelassen wer
den.
33. Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind standortge
rechte Laubgehölze zu verwenden, zu erhalten und bei
Abgang zu ersetzen. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindesten 20
cm, kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 18
cm auf
weisen, jeweils gemessen in 1m Höhe über dem Erdbo
den. Im Kronenbereich der festgesetzten Bäume ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen
und zu begrünen.
34. In den im Folgenden bezeichneten allgemeinen Wohn
gebieten, Mischgebieten, Gewerbegebieten und einge
schränkten Gewerbegebieten sind jeweils mindestens
folgende Baumanpflanzungen vorzunehmen:
34.1 im ,,WA12″, ,,MI1″ und ,,GEe2″ ein Baum,
34.2 im ,,WA8″, ,,WA10″, ,,WA13″, ,,WA16″ und ,,GE1a“ zwei
Bäume,
34.3 im ,,WA5″ und ,,WA9″ drei Bäume,
34.4 im ,,WA1″ und ,,WA15″ vier Bäume,
34.5 im ,,WA11″ und ,,GE2″ fünf Bäume,
34.6 im ,,WA2″ sechs Bäume,
34.7 im ,,WA14″ acht Bäume, davon vier großkronige Bäume,
34.8 im ,,GEe3″ neun Bäume, davon sechs Bäume auf der in
der Planzeichnung mit einem Anpflanzungsgebot festge
setzten Fläche sowie
34.9 im ,,WA7″ zehn Bäume.
35. Die Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stell
plätzen und Garagen sind zu begrünen. Notwendige
Zufahrten und Zugänge sind zulässig. Fahrradstellplätze
und Standplätze für Abfallbehälter können ausnahms
weise zugelassen werden, wenn sie jeweils die Gestaltung
des Vorgartens und das städtebauliche Ortsbild im Sinne
des Erhaltungsbereiches nicht beeinträchtigen.
36. Ebenerdige Standplätze für Abfallbehälter außerhalb von
Gebäuden sind so einzugrünen, dass sie von den öffent
lichen Wegen aus nicht einsehbar sind.
37. In den allgemeinen Wohngebieten ,,WA1″ bis ,,WA16″,
in den Mischgebieten ,,MI1″ bis ,,MI3″ sowie in den
Gewerbegebieten ,,GEe1″ bis ,,GEe3″ und ,,GE2″ sind die
Dachflächen von Neubauten mit einer Neigung bis zu
20 Grad mit einem mindestens 12cm starken durchwur
zelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu
begrünen. Von einer Begrünung kann in den Bereichen
abgesehen werden, die für Terrassen, Wege, technische
Dachaufbauten, Dachausstiege, Dachterrassen, Belich
tungsöffnungen, Anlagen der Be- und Entlüftung oder
notwendige Windsog- und Brandschutzstreifen dienen.
38. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen und auf ande
ren unterirdischen Gebäudeteilen sind, mit Ausnahme
befestigterFlächen(zumBeispielTerrassen,Wege,Kraft
fahrzeug- oder Fahrradstellplätze), mit einem mindes
tens 50cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt
werden, ist ein mindestens 100cm starker durchwurzel
barer Substrataufbau auf einer Fläche von mindestens
12m² vorzusehen.
39. Im Plangebiet sind an geeigneten nach Osten ausgerich
teten Gebäudefassaden folgende Vogelnist- und Fleder
mauskästen anzubringen und dauerhaft zu unterhalten:
39.1 zehn einzeln angeordnete Nistkästen für Nischenbrüter,
39.2 vier Gruppen mit je fünf Nistplätzen für Mauersegler,
39.3 vier Gruppen mit je drei Koloniekästen für Haussper
linge sowie
39.4 zehn einzeln angeordnete Fledermauskästen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 9. August 2019.
Das Bezirksamt Altona
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).