FREITAG, DEN21. JULI
247
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 28 2023
Tag I n h a l t Seite
11. 7. 2023 Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem
Land Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und
des Schiffsbauregisters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247
neu: 315-21
11. 7. 2023 Gesetz zur Änderung beihilfe-, versorgungs- und besoldungsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . 250
2030-1, 2030-4, 2032-1, 221-1, 2030-1-90, 2030-4-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Dem in der Zeit vom 21. März 2023 bis 23. Mai 2023 unter-
zeichneten Staatsvertrag wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs-
blatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 11. Juli 2023.
Der Senat.
Gesetz
zum Staatsvertrag
zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern,
dem Land Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg
über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters
Vom 11. Juli 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 21. Juli 2023
248 HmbGVBl. Nr. 28
Artikel 1
(1) Die Führung des Registers für Binnenschiffe und des
Registers für Seeschiffe sowie des Registers für Schiffsbau-
werke nach der Schiffsregisterordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die
zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes zur Abschaffung
des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-
InsolvenzaussetzungsG vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I
S. 1966) geändert worden ist (im Folgenden: Schiffsregister
und Schiffsbauregister), wird für die Gebiete des Landes
Baden-Württemberg und des Freistaates Bayern dem Amts
gericht Hamburg übertragen.
(2) Die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbau
registers nach Absatz 1 umfasst auch die Schiffe und Schiffs-
bauwerke auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg,
deren Schiffsregister und Schiffsbauregister aufgrund des
Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und
dem Freistaat Bayern über die Führung des Schiffsregisters
und des Schiffsbauregisters vom 25./28. November 1957
(BayRS II S. 26/GBl. 1958 S. 2) bis zu dessen Außerkrafttreten
gemäß Artikel 7 vom Amtsgericht Würzburg geführt wurden.
(3) Die Führung des Schiffsregisters für Schiffe, die am
hessischen Teil des Neckars beheimatet sind, und des Schiffs-
bauregisters für Schiffsbauwerke, deren Bauort am hessischen
Teil des Neckars liegt, und deren Schiffsregister und Schiffs-
bauregister aufgrund des Staatsvertrags zwischen den Ländern
Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des
Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 27. Februar/
4. März 1953 (GBl. S. 24/GVBl. 1953 S. 125) bis zu dessen
Außerkrafttreten gemäß Artikel 8 vom Amtsgericht Mann-
heim geführt wurden, wird dem Amtsgericht Hamburg über-
tragen.
(4) Das Schiffsregister und das Schiffsbauregister werden
beim Amtsgericht Hamburg in maschineller Form als automa-
tisiertes Dateisystem nach den in der Freien und Hansestadt
Hamburg geltenden Bestimmungen geführt.
Artikel 2
(1) Das Amtsgericht Hamburg ist für sämtliche unerledig-
ten Anträge und Verfahren beim Schiffsregister und Schiffs-
bauregister des Landes Baden-Württemberg und des Freistaa-
tes Bayern einschließlich der auf die in Artikel 1 Absatz 2 und
Absatz 3 genannten Schiffe und Schiffsbauwerke bezogenen
Anträge und Verfahren ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages
gemäß Artikel 6 zuständig.
(2) Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages
ge
schlossenen Registerblätter und die dazugehörigen Register-
akten verbleiben bei den Amtsgerichten Heilbronn, Konstanz,
Mannheim, Regensburg und Würzburg. Im Übrigen richtet
sich die Abwicklung der Übertragung nach den §§12 und 12a
der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994
(BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 43 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
den ist. Dabei erfolgt die Übertragung an das Amtsgericht
Hamburg hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Schiffe und Schiffsbauwerke unmittelbar durch das Amtsge-
richt Würzburg und hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 3
genannten Schiffe und Schiffsbauwerke unmittelbar durch das
Amtsgericht Mannheim.
(3) Beim Amtsgericht Hamburg werden die übertragenen
Registerblätter gemäß §59 der Verordnung zur Durchführung
der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit §2 Absatz 1 der
Verordnung über die Einführung des maschinell geführten
Schiffsregisters vom 22. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 82), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. August 2022
(HmbGVBl. S. 449, 450) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung durch Umschreibung, Neufassung oder
Umstellung in das maschinelle Schiffsregister und Schiffsbau-
register überführt.
Artikel 3
Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern
verpflichten sich, darauf hinzuwirken, dass bis zur Übertra-
gung des Schiffsregisters
1. Verfahren nach §22 der Schiffsregisterordnung (Löschung
von Amts wegen) vorrangig betrieben werden und
2. möglichst alle bereits anhängigen oder noch eingehenden
Anträge im Sinne der Schiffsregisterordnung erledigt wer-
den.
Staatsvertrag
zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern,
dem Land Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg
über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters
Das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin der Justiz und für Migration,
der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Staatsminister der Justiz,
das Land Hessen
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister der Justiz,
und
die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften
nachstehenden Staatsvertrag:
Freitag, den 21. Juli 2023 249
HmbGVBl. Nr. 28
Artikel 4
Das Land Baden-Württemberg und die Freie und Hanse-
stadt Hamburg, der Freistaat Bayern und die Freie und Hanse-
stadt Hamburg sowie das Land Hessen und die Freie und
Hansestadt Hamburg verzichten gegenseitig auf Kostenaus-
gleichsansprüche. Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält
die Einnahmen aus den dem Amtsgericht Hamburg übertrage-
nen Angelegenheiten einschließlich der ab Inkrafttreten dieses
Staatsvertrages übertragenen unerledigten Anträge und Ver-
fahren.
Artikel 5
(1) Der Staatsvertrag gilt ab Inkrafttreten zunächst für fünf
Jahre.
(2) Danach verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils auto-
matisch um vier Jahre, wenn der Staatsvertrag nicht von einem
der Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr vor Ablauf
der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Die Kündi-
gung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern
oder des Landes Hessen ist gegenüber der Freien und Hanse-
stadt Hamburg zu erklären; die Kündigung der Freien und
Hansestadt Hamburg ist gegenüber dem Land zu erklären, mit
dem die vertragliche Beziehung beendet werden soll. Werden
nur einzelne Vertragsverhältnisse gekündigt, bleiben die ande-
ren hiervon unberührt. Die Erklärung der Kündigung ist den
hiervon nicht betroffenen Ländern durch das kündigende
Land unverzüglich anzuzeigen.
Artikel 6
Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikati-
onsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und
Hansestadt Hamburg hinterlegt. Die Freie und Hansestadt
Hamburg teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten
Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde
mit. Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf die
Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt, nicht
jedoch vor dem 1. November 2023.
Artikel 7
Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern
vereinbaren, dass der Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-
Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Führung des
Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 25./28. No
vember 1957 (BayRS II S. 26/GBl. 1958 S. 2) mit Inkrafttreten
dieses Staatsvertrages außer Kraft tritt.
Artikel 8
Das Land Baden-Württemberg und das Land Hessen ver-
einbaren, dass der Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-
Württemberg und dem Land Hessen über die Führung des
Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 27. Februar/
4. März 1953 (GBl. S. 24/GVBl. 1953 S. 125) mit Inkrafttreten
dieses Staatsvertrages außer Kraft tritt.
Stuttgart, den 23. Mai 2023
Für das Land Baden-Württemberg
der Ministerpräsident,
vertreten durch die Ministerin der Justiz
und für Migration
Marion Gentges
München, den 27. März 2023
Für den Freistaat Bayern
der Ministerpräsident,
vertreten durch den Staatsminister der Justiz
Georg Eisenreich
Wiesbaden, den 23. April 2023
Für das Land Hessen
der Ministerpräsident,
vertreten durch den Minister der Justiz
Prof. Dr. Roman Poseck
Hamburg, den 21. März 2023
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz
Anna Gallina
Freitag, den 21. Juli 2023
250 HmbGVBl. Nr. 28
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
§80 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezem-
ber 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 7. Dezember
2021 (HmbGVBl. S. 840), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Sterilisation“
die Textstelle ,,, bei Maßnahmen zur Prävention“ einge-
fügt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Satz 3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
in Satz 1 genannte Personen, denen Leistungen
nach §27 AbgG, §11 des Europaabgeordnetengeset-
zes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geän-
dert am 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906, 907), oder dem
Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments,
in der jeweils geltenden Fassung, oder entsprechen-
den vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften
zustehen.“
2.2 Satz 5 wird gestrichen.
3. In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Textstelle angefügt:
,,soweit es sich nicht um Maßnahmen der Prävention
nach Absatz 1 handelt.“
4. Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Bei der Versorgung mit Zahnersatz und Kronen gilt
der höchste ausgewiesene Zuschuss nach §55 Absatz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezem-
ber 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am
19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155 S. 1, 27), in der jeweils
geltenden Fassung als gewährte Leistung.“
5. In Absatz 9 wird Satz 4 gestrichen.
6. Absatz 10 wird aufgehoben.
7. Absätze 11 und 12 werden Absätze 10 und 11.
8. Im neuen Absatz 11 wird Satz 2 wie folgt geändert:
8.1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
8.1.1 In Buchstabe c wird die Textstelle ,,18 000 Euro“ durch
die Textstelle ,,20 000 Euro“ ersetzt.
8.1.2 Buchstabe d wird gestrichen.
8.1.3 Die Buchstaben e bis j werden Buchstaben d bis i.
8.2 In Nummer 6 wird das Wort ,,und“ gestrichen.
8.3 In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort
,,und“ ersetzt und es werden folgende Nummern 8 und
9 angefügt:
,,8.
dass pauschal abgerechnete Leistungen von Ein-
richtungen der medizinischen Rehabilitation unter
den Voraussetzungen und bis zur Höhe der Vergü-
tungen, die von gesetzlichen Krankenkassen oder
Rentenversicherungsträgern aufgrund entspre-
chender Vereinbarungen nach §
111 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch oder nach §38 des Neun-
ten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 20. De
zember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2589), gewährt wer-
den, beihilfefähig sind,
9.
dass und inwieweit Maßnahmen der verhaltensbezo-
genen Prävention und der Präexpositionsprophylaxe
beihilfefähig sind.“
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungs-
gesetzes
In §17 Absatz 1 Nummer 4, §59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, §64 Absatz 2 Nummer 3 und
§
89d Absatz 7 Satz 3 Nummern 1 bis 3 des Hamburgischen
Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl.
S. 23, 72), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl.
S. 533, 534), wird jeweils die Zahl ,,450″ durch die Zahl ,,520″
ersetzt.
Artikel 3
Weitere Änderung des Hamburgischen Beamten-
versorgungsgesetzes
Das Hamburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 26. Ja
nuar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert durch
Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §67a erhält folgende Fassung:
,,§67a
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit
Altersgeld und Abfindungen aus einem frühe-
ren Beamtenverhältnis“.
1.2 Der Eintrag zu §87b wird gestrichen.
2. §5 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 2 wird das Wort ,,getreten“ durch die Wörter
,,versetzt worden“ ersetzt.
2.2 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in
den Ruhestand getreten oder versetzt worden, das nicht
dem jeweiligen Einstiegsamt ihrer oder seiner Lauf-
bahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat sie
oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens
gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt oder der Verset-
zung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre
erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des
vorher bekleideten Amtes.“
2.3 In Absatz 4 werden die Wörter ,,getreten ist“ durch die
Wörter ,,versetzt wurde“ ersetzt.
3. In §17 Absatz 1 zweiter Halbsatz und Nummer 1 wer-
den jeweils hinter den Wörtern ,,in den Ruhestand
getreten ist“ die Wörter ,,oder versetzt wurde“ einge-
fügt.
4. In §24 Absatz 1 Satz 1 und §28 Absatz 1 Satz 1 werden
jeweils hinter den Wörtern ,,in den Ruhestand getre-
ten“ die Wörter ,,oder versetzt worden“ eingefügt.
5. In §33 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,§44 des Hamburgischen Beamtengesetzes gilt entspre-
chend.“
Gesetz
zur Änderung beihilfe-, versorgungs- und besoldungsrechtlicher Vorschriften
Vom 11. Juli 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 21. Juli 2023 251
HmbGVBl. Nr. 28
6. §34 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht
unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. von dem unmittelbaren Weg zwischen der Woh-
nung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang
abweicht,
a) um ein eigenes Kind, für das ihr oder ihm dem
Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen ihrer
oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruf-
lichen Tätigkeit beider Eheleute in fremde
Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzu
holen oder
b) weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in
der gesetzlichen Unfallversicherung versicher-
ten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den
Weg nach und von der Dienststelle benutzt, oder
2. in ihrer oder seiner Wohnung Dienst leistet und
Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne von Num-
mer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder
aus fremder Obhut abzuholen.“
6.2 In Absatz 3 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:
,,Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die
in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom
31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert am
29. Juni 2021 (BGBl. I S. 2245), in der jeweils geltenden
Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeich-
neten Maßgaben in Betracht. Sofern ein Unfallversiche-
rungsträger eine Krankheit, die nicht in der Berufs-
krankheiten-Verordnung bezeichnet ist oder bei der die
dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen,
nach §9 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert
am 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155 S. 1, 27), in der jeweils
geltenden Fassung anerkannt hat, gilt diese als Krank-
heit im Sinne von Satz 1.“
7. §39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Liegt infolge des Dienstunfalles ein Grad der Schä-
digungsfolgen von mindestens 30 länger als sechs
Monate vor, so erhält die oder der Verletzte, solange die-
ser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den
Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfall-
ausgleich. Dieser beträgt bei einem Grad der Schädi-
gungsfolgen von
30 171 Euro,
40 233 Euro,
50 346 Euro,
60 431 Euro,
70 592 Euro,
80 706 Euro,
90 849 Euro,
100 944 Euro.
Wird der Grad der Schädigungsfolgen bei der Fest
stellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich
in Höhe desjenigen Grades der Schädigungsfolgen zu
zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.“
8. In §40 Absatz 3 Satz 2 wird die Textstelle ,,66 2/
3
“ durch
die Textstelle ,,66,67″ ersetzt.
9. In §
41 Absatz 3 wird das Wort ,,getreten“ durch die
Wörter ,,versetzt worden“ und werden die Wörter ,,des
Eintritts“ durch die Wörter ,,der Versetzung“ ersetzt.
10. In §
49 Absatz 4 Satz 2 wird die Textstelle ,,§
63b des
Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Textstelle
,,§86 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 20. August
2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), geändert am 20. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2759, 2785), in der jeweils geltenden
Fassung,“ ersetzt.
11. §58 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) §56 Absätze 7 und 8 gilt entsprechend.“
12. §64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
12.1 Nummer 2 wird gestrichen.
12.2 Nummer 3 wird Nummer 2.
13. §67 a wird wie folgt geändert:
13.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit
Altersgeld und Abfindungen aus einem früheren Beam-
tenverhältnis“.
13.2 Der bisherige Text wird Absatz 1.
13.3 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der
von einem anderen Dienstherrn zur Aufnahme einer
Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines Mitglied-
staates der Europäischen Union entlassen wurde und
zur Ergänzung der Nachversicherung in der gesetz
lichen Rentenversicherung eine Versorgungsabfindung
erhalten hat, erneut in ein Beamtenverhältnis im
Geltungsbereich dieses Gesetzes berufen, wird die
ergänzende Versorgungsabfindung in entsprechender
Anwendung von §
66 Absatz 1 Satz 4 auf die Versor-
gungsbezüge angerechnet. Die Anrechnung unter-
bleibt, wenn die um die allgemeinen Anpassungen nach
§
80 erhöhte oder verminderte ergänzende Versor-
gungsabfindung innerhalb eines Jahres nach der erneu-
ten Berufung vollständig an den Dienstherrn im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zurückgezahlt wird. §
66
Absatz 1 Satz 5 findet keine Anwendung.“
14. §83 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
14.1 Hinter Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
,,1a.
die Anwendung von §
35 Absatz 1 und §
85 Ab-
satz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am
31. August 2006 geltenden Fassung erfolgt unter
der Maßgabe, dass sich die Höhe des Unfall
ausgleichs entsprechend aus §
39 Absatz 1 dieses
Gesetzes ergibt,“.
14.2 In Nummer 3 wird die Textstelle ,,§64 Absatz 2 Num-
mer 3″ durch die Textstelle ,,§64 Absatz 2 Nummer 2″
ersetzt.
15. In §84 Absatz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 9
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Textstelle
angefügt:
,,in den Fällen in denen Unfallausgleich nach §
35 des
Beamtenversorgungsgesetzes gewährt wird, ergibt sich
die Höhe des Unfallausgleichs aus §39 Absatz 1.“
16. §85 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beam-
tinnen und Beamten, denen auf Grund eines bis zu die-
sem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallaus-
gleich gewährt wird, findet §
35 des Beamtenversor-
gungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Fassung unter der Maßgabe Anwendung,
Freitag, den 21. Juli 2023
252 HmbGVBl. Nr. 28
dass sich die Höhe des Unfallausgleichs entsprechend
aus §39 Absatz 1 ergibt.“
17. In §87 Absatz 2 Nummer 2 wird die Textstelle ,,und 3″
durch die Textstelle ,,und 2″ ersetzt.
18. §87b wird aufgehoben.
19. §89a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Anspruch auf Altersgeld haben Beamtinnen und
Beamte, die gemäß §23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Beamtenstatusgesetzes aus dem Beamtenverhältnis im
Geltungsbereich dieses Gesetzes entlassen werden
sowie Beamtinnen und Beamte auf Zeit, deren Beam-
tenverhältnis nach Ablauf der Amtszeit durch Entlas-
sung endet, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens
fünf Jahren zurückgelegt haben und nach §8 Absatz 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuversi-
chern wären. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbe-
züge bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie nicht
nach §6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 als ruhegehaltfähige
Dienstzeit berücksichtigt wurden.“
20. In §
89d Absatz 5 Satz 3 wird hinter der Textstelle
,,Satz 1″ die Textstelle ,,Nummer 1″ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010
(HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022
(HmbGVBl. S. 533, 534), wird wie folgt geändert:
1. In §38 Absatz 3 Satz 6 wird die Zahl ,,4″ durch die Zahl
,,5″ ersetzt.
2. §59 Satz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
Unterricht in Justizvollzugsanstalten,“.
3. Anlage I wird wie folgt geändert:
3.1 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe A 7 erhält Fußnote 2
folgende Fassung:
,,2)
Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 für
die Laufbahn Justiz im Laufbahnzweig Strafvoll-
zugsdienst zur Verwendung in Aufgaben des Justiz-
vollzuges.“
3.2 Der Eintrag zu Besoldungsgruppe A 10 erhält folgende
Fassung:
,,Besoldungsgruppe A 10
Justizoberamtsinspektorin, Justizoberamtsinspektor
Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar
O b e r i n s p e k t o r i n, O b e r i n s p e k t o r1)
Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar
Fachlehrerin, Fachlehrer für Fachpraxis2)
1)
Als Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in
Laufbahnen mit besonderen Anforderungen, wenn
das für den Zugang zum Vorbereitungsdienst gefor-
derte abgeschlossene Hochschulstudium nachgewie-
sen wurde.
2)
Als Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 für
Fachlehrerinnen und Fachlehrer an beruflichen
Schulen für Fachpraxis.“
3.3 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe A 11 wird hinter der
Textstelle ,,Amtfrau, Amtmann“ die Textstelle ,,Jus-
tizhauptamtsinspektorin, Justizhauptamtsinspektor1)“
eingefügt.
3.4 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe A
12 wird hinter
der Textstelle ,,Amtsrätin, Amtsrat“ die Textstelle ,,Jus-
tizhauptamtsinspektorin, Justizhauptamtsinspektor2)“
eingefügt.
3.5 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe A13 erhält Fußnote 5
folgende Fassung:
,,5)
Für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung
für die Lehramtstypen 1 bis 3 nach den Rahmenver-
einbarungen der Kultusministerkonferenz über die
Ausbildung und Prüfung für die Lehramtstypen 1
bis 3 (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom
28. Februar 1997 in der jeweils geltenden Fassung)
in Funktionen mit herausgehobenen Aufgaben, die
sich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung von
denen der Besoldungsgruppe A13 abheben, können
Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausge-
stattet werden. An eigenständigen Grundschulen
können für Beamtinnen und Beamte mit den Lehr-
amtstypen 1 bis 6 nach den Rahmenvereinbarungen
der Kultusministerkonferenz in Funktionen mit
herausgehobenen Aufgaben, die sich nach Maßgabe
sachgerechter Bewertung von denen der Besol-
dungsgruppe A13 abheben, Stellen mit einer Amts-
zulage nach Anlage IX ausgestattet werden.“
3.6 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe A
15 wird die Text-
stelle
,,Studiendirektorin, Studiendirektor
– als Leiterin oder Leiter einer Grundschule an einer
Stadtteilschule mit mehr als 359 bis zu 539 Schüle-
rinnen und Schülern -3)
– als Leiterin oder Leiter einer Grundschule an einer
Stadtteilschule mit mehr als 539 Schülerinnen und
Schülern -2) 3)
– als Leiterin oder Leiter einer beruflichen Schule
mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern -4)
– als Leiterin oder Leiter einer beruflichen Schule
mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schü-
lern -2) 4)
– als Leiterin oder Leiter einer Stadtteilschule oder
eines Gymnasiums mit bis zu 390 Schülerinnen und
Schülern -2)
– als Leiterin oder als Leiter einer Abteilung in der
Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II an einer
Stadtteilschule mit mehr als 390 Schülerinnen und
Schülern -5)
– als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einem
Gymnasium mit mehr als 390 Schülerinnen und
Schülern –
– als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Ober-
stufengymnasiums -2)
– als Direktorin oder Direktor eines Regionalen Bil-
dungs- und Beratungszentrums –
– als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters
– einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu
360 Schülerinnen und Schülern,4)
– einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-
lerinnen und Schülern,2) 4)
– einer Stadtteilschule oder eines Gymnasiums mit
bis zu 390 Schülerinnen und Schülern,
– einer Stadtteilschule oder eines Gymnasiums mit
mehr als 390 Schülerinnen und Schülern,2)
– eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
Freitag, den 21. Juli 2023 253
HmbGVBl. Nr. 28
– eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufen-
gymnasiums,2)
– eines zweizügig voll ausgebauten Abendgymna
siums,2)
– des Studienkollegs -2)
– zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben –
– am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schul
entwicklung –
– an der Volkshochschule -“
durch die Textstelle
,,Studiendirektorin, Studiendirektor
– als Leiterin oder Leiter einer Grundschule an einer
Stadtteilschule mit mehr als 359 bis zu 539 Schüle-
rinnen und Schülern -3)
– als Leiterin oder Leiter einer Grundschule an einer
Stadtteilschule mit mehr als 539 Schülerinnen und
Schülern -2) 3)
– als Leiterin oder Leiter einer beruflichen Schule mit
bis zu 80 Schülerinnen und Schülern -4)
– als Leiterin oder Leiter einer beruflichen Schule
mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schü-
lern -2) 4)
– als Leiterin oder Leiter einer Stadtteilschule oder
eines Gymnasiums mit bis zu 390 Schülerinnen und
Schülern -2)
– als Leiterin oder als Leiter einer Abteilung in der
Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II an einer
Stadtteilschule mit mehr als 390 Schülerinnen und
Schülern -5)
– als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einem
Gymnasium mit mehr als 390 Schülerinnen und
Schülern –
– als Leiterin oder Leiter einer Abteilung am Campus
Zweiter Bildungsweg –
– als Direktorin oder Direktor eines Regionalen Bil-
dungs- und Beratungszentrums –
– als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters
– einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu
360 Schülerinnen und Schülern,4)
– einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-
lerinnen und Schülern,2) 4)
– einer Stadtteilschule oder eines Gymnasiums mit
bis zu 390 Schülerinnen und Schülern,
– einer Stadtteilschule oder eines Gymnasiums mit
mehr als 390 Schülerinnen und Schülern,2)
– des Studienkollegs -2)
– als Vertretung der Leiterin oder des Leiters des
Campus Zweiter Bildungsweg -2)
– zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben –
– am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schul
entwicklung –
– an der Volkshochschule -“
ersetzt.
3.7 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe A
16 wird die Text-
stelle
,,Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor
– als Leiterin oder Leiter einer beruflichen Schule mit
mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -4)
– als Leiterin oder Leiter einer Stadtteilschule oder
eines Gymnasiums mit mehr als 390 Schülerinnen
und Schülern –
– als Leiterin oder Leiter eines zweizügig voll ausge-
bauten Oberstufengymnasiums –
– als Leiterin oder Leiter eines zweizügig voll ausge-
bauten Abendgymnasiums –
– als Leiterin oder Leiter des Studienkollegs -“
durch die Textstelle
,,Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor
– als Leiterin oder Leiter einer beruflichen Schule mit
mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -4)
– als Leiterin oder Leiter einer Stadtteilschule oder
eines Gymnasiums mit mehr als 390 Schülerinnen
und Schülern –
– als Leiterin oder Leiter des Campus Zweiter Bil-
dungsweg –
– als Leiterin oder Leiter des Studienkollegs -“
ersetzt.
4. Anlage V wird wie folgt geändert:
4.1 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe A
15 wird die Text-
stelle
,,Studiendirektorin, Studiendirektor (kw)
– als Leiterin oder Leiter eines nicht voll ausgebauten
Gymnasiums -1)
– als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten
Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schü-
lern -1)
– als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters
– eines Gymnasiums im Aufbau mit
mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn
die oberste Jahrgangsstufe fehlt,1)
mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn
die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,1)
mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn
die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,1)
– eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
– eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu
360 Schülerinnen und Schülern,
– eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als
360 Schülerinnen und Schülern,1)“
durch die Textstelle
,,Studiendirektorin, Studiendirektor (kw)
– als Leiterin oder Leiter eines nicht voll ausgebauten
Gymnasiums -1)
– als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten
Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schü-
lern -1)
– als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Ober-
stufengymnasiums -1)
– als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters
– eines Gymnasiums im Aufbau mit
mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn
die oberste Jahrgangsstufe fehlt,1)
mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn
die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,1)
mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn
die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,1)
Freitag, den 21. Juli 2023
254 HmbGVBl. Nr. 28
– eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
– eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu
360 Schülerinnen und Schülern,
– eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als
360 Schülerinnen und Schülern,1)
– eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
– eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym
nasiums,1)
– eines zweizügig voll ausgebauten Abendgymna-
siums -1)“
ersetzt.
4.2 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe A
16 wird die Text-
stelle
,,Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor (kw)
– als Leiterin oder Leiter eines Gymnasiums im Auf-
bau mit
mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die
oberste Jahrgangsstufe fehlt,
mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die
zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die
drei oberen Jahrgangsstufen fehlen –
– als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Gym-
nasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schü-
lern -“
durch die Textstelle
,,Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor (kw)
– als Leiterin oder Leiter eines Gymnasiums im Auf-
bau mit
mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die
oberste Jahrgangsstufe fehlt,
mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die
zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die
drei oberen Jahrgangsstufen fehlen –
– als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Gym-
nasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schü-
lern –
– als Leiterin oder Leiter eines zweizügig voll ausge-
bauten Oberstufengymnasiums –
– als Leiterin oder Leiter eines zweizügig voll ausge-
bauten Abendgymnasiums -“
ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
§129b des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli
2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 11. Juli 2023
(HmbGVBl. S. 243), wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Text wird Absatz 1.
2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Beamtenverhältnisse auf Zeit gemäß §19 Absatz 1 und
§
28 Absatz 2, die zwischen dem 1. März 2020 und dem
Ablauf des 30. September 2021 bestanden, können auf
Antrag um bis zu zwölf Monate über die jeweils in diesen
Vorschriften genannte Höchstdauer verlängert werden.
Nach §1 Absatz 2 des Gesetzes zur Bewältigung der Aus-
wirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbe-
reich vom 8. September 2020 (HmbGVBl. S. 431) in der am
31. März 2023 geltenden Fassung oder aufgrund einer nach
§
2 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 des Gesetzes zur
Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
im Hochschulbereich erlassenen Rechtsverordnung
gewährte Verlängerungszeiten werden angerechnet. §
24
bleibt unberührt.“
Artikel 6
Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung
Die Hamburgische Beihilfeverordnung vom 12. Januar
2010 (HmbGVBl. S. 6), zuletzt geändert am 7. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 48), wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 5 Satz 1 wird die Textstelle ,,18.000 Euro“ durch
die Textstelle ,,20 000 Euro“ ersetzt.
1.2 Absatz 7 wird aufgehoben.
1.3 Absätze 8 bis 12 werden Absätze 7 bis 11.
2. §5 Satz 4 wird gestrichen.
3. In §13 Absatz 1 Satz 6 wird die Textstelle ,,(§2 Absatz 7)“
durch die Textstelle ,,(die Ehegattin oder der Ehegatte
oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, Eltern
oder Kinder der zu pflegenden Person)“ ersetzt.
4. In §14 Absatz 2 Satz 4 wird die Textstelle ,,(§2 Absatz 7)“
durch die Textstelle ,,(die Ehegattin oder der Ehegatte
oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, Eltern
oder Kinder der behandelten Person)“ ersetzt.
Artikel 7
Schlussbestimmungen
(1) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
Artikel 3 Nummern 12, 14.2 und 17 tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 5 tritt mit Wirkung vom
1. April 2023 in Kraft. Artikel 4 Nummern 3.5 bis 3.7 und 4
tritt am 1. August 2023 in Kraft. Artikel 1 Nummer 8.1.1, Arti-
kel 3 Nummern 7, 14.1, 15 und 16 sowie Artikel 6 Nummer 1.1
treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Artikel 3 Nummer 10 tritt
am 1. Januar 2025 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Hamburgische Verordnung zur Bestimmung von
Krankheiten in der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge vom
22. November 2016 (HmbGVBl. S. 485) wird aufgehoben.
(3) Die Hamburgische Beihilfeverordnung vom 12. Januar
2010 (HmbGVBl. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 6 dieses
Gesetzes, gilt als auf Grund von §
80 Absatz 11 des Hambur
gischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl.
S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, erlas-
sen.
Ausgefertigt Hamburg, den 11. Juli 2023.
Der Senat
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
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Inhalt
|
• |
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem |
Seite 247 |
|
• |
Gesetz zur Änderung beihilfe-, versorgungs- und besoldungsrechtlicher Vorschriften |
Seite 250 |
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