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Verordnung über den Bebauungsplan Stellingen 62

Seite 253

Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Neustadt 42

Seite 256

FREITAG, DEN22. SEPTEMBER
253
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 28 2017
Tag I n h a l t Seite
7. 9. 2017 Verordnung über den Bebauungsplan Stellingen 62 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253
12. 9. 2017 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Neustadt 42 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Stellingen 62 für den Geltungs
bereich zwischen südlichem Sportplatzring, Stellinger Stein
damm und Basselweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 321) wird
festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Stellinger Steindamm ­ Nordgrenze des Flurstücks 3098,
West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4259 ­ Sportplatz
ring ­ Basselweg ­ Sportplatzring ­ Westgrenze des Flurstücks
4757, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1130. Süd- und
Westgrenze des Flurstücks 4754 ­ Dörpkamp ­ Sportplatzring
­ Süd- und Westgrenze des Flurstücks 3099. Südgrenzen der
Flurstücke 3096 und 3097 der Gemarkung Stellingen (Bezirk
Eimsbüttel, Ortsteil 321).
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie
dergelegt.
Verordnung
über den Bebauungsplan Stellingen 62
Vom 7. September 2017
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2831), in Verbindung mit §
3
Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststel
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), §
81 Absatz 1 Nummer 2 der Hambur
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl.
S. 63), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 17. August 2017 (BGBl.
I S. 3202, 3211), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3 der Weiterüber
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
Freitag, den 22. September 2017
254 HmbGVBl. Nr. 28
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. In den Mischgebieten sind in den Teilgebieten mit der
Bezeichnung ,,MI3″, ,,MI4″ und ,,MI5″ im Erdgeschoss
Wohnungen ausgeschlossen.
2. In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe, Tank
stellen und Vergnügungsstätten nach §6 Absatz 2 Num
mern 7 und 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in
der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057, 1062), Bordelle
und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und
-flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Aus
nahmen für Vergnügungsstätten nach §
6 Absatz 3
BauNVO werden ausgeschlossen.
3. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
4. In den allgemeinen Wohngebieten kann die festgesetzte
Grundflächenzahl für bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück ledig
lich unterbaut wird, in dem Teilgebiet mit der Bezeich
nung ,,WA1″ bis zu einer Grundflächenzahl von 0,5, in
dem Teilgebiet mit der Bezeichnung ,,WA2″ bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,4, in dem Teilgebiet mit der
Bezeichnung ,,WA3″ bis zu einer Grundflächenzahl von
0,9 und in dem Teilgebiet mit der Bezeichnung ,,WA4″
bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten wer
den. In den Mischgebieten kann die festgesetzte Grund
flächenzahl für bauliche Anlagen unterhalb der Gelände
oberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unter
baut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0
überschritten werden.
5. In den allgemeinen Wohngebieten und in den Misch
gebieten sind oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse
weitere Geschosse unzulässig.
6.a)In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschrei
tung der Baugrenzen für untergeordnete Bauteile wie
Vordächer und Balkone bis zu einer Tiefe von 1m zuläs
sig. Die Überschreitungen dürfen insgesamt nicht mehr
als die Hälfte der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen
Baukörpers betragen.
b)In den Mischgebieten sind Balkone im Bereich von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen unzulässig. Eine
Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete Bau
teile wie Erker und die Herstellung von passivem Schall
schutz ist bis zu einer Tiefe von 1m zulässig. Die Über
schreitungen dürfen insgesamt nicht mehr als die Hälfte
der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers
betragen. Im Bereich von öffentlichen Straßenverkehrs
flächen müssen Auskragungen eine lichte Höhe von min
destens 3,5
m über der öffentlichen Straßenverkehrs
fläche einhalten.
c) In den allgemeinen Wohngebieten und in den Misch
gebieten sind Überschreitungen der Baugrenzen für Ter
rassen bis zu einer Tiefe von 3m zulässig.
7. In den allgemeinen Wohngebieten mit den Bezeichnun
gen ,,WA1″, ,,WA3″, ,,WA4″ und in den Mischgebieten
sind Stellplätze nur in Tiefgaragen und nur innerhalb der
hierfür festgesetzten Flächen zulässig. Im allgemeinen
Wohngebiet mit der Bezeichnung ,,WA2″ sind Stell
plätze und Tiefgaragen außerhalb der hierfür festgesetz
ten Flächen unzulässig.
8. In den Baugebieten sind die Dächer der Gebäude als
Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer Nei
gung von 20 Grad herzustellen und mit einem mindes
tens 8
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und zu begrünen. Ausgenommen sind Flächen
für Dachterrassen, für Belichtung oder für technische
Anlagen bis zu einer Höhe von 1,5m auf maximal 40 vom
Hundert (v.H.) der Dachfläche.
9. Die Oberkante von Tiefgaragen einschließlich ihrer
Überdeckung darf nicht über die natürliche Gelände
oberfläche herausragen.
10. In den Mischgebieten sind bei den mit ,,(A)“ bezeichne
ten Gebäuden Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäu
deseite zu orientieren. Wohn-Schlafräume in Einzim
merwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf
räume zu beurteilen. Wird an den Gebäudeseiten ein
Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten,
sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orien
tierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel ver
glaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maß
nahmen vorzusehen.
11. In den Mischgebieten sind gewerbliche Aufenthalts
räume ­ hier insbesondere die Pausen- und Ruheräu-
me ­ durch geeignete Grundrissgestaltung den lärm
abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die
Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume
ein aus
reichender Schallschutz an Außentüren, Fens
tern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch
bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
12. In den allgemeinen Wohngebieten sind bei den mit ,,(B)“
bezeichneten Gebäuden durch Anordnung der Baukör
Freitag, den 22. September 2017 255
HmbGVBl. Nr. 28
per oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn-
und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und
Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu
ordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäu
deseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bau
liche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwän
den und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Für
Schlafräume an lärmzugewandten Gebäudeseiten ist
durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleich
bare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese bau
lichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in
Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraum
pegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin
derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
13. In den Mischgebieten und in den allgemeinen Wohnge
bieten ist bei den mit ,,(C)“ bezeichneten Gebäuden für
einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Bei
spiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.
14. In den Mischgebieten und in den allgemeinen Wohnge
bieten ist bei den mit ,,(D)“ bezeichneten, zum südlichen
Sportplatzring und zum Basselweg orientierten Gebäu
deseiten die Fassadengestaltung mit hochschallabsorbie
renden Materialien vorzunehmen.
15.a)Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht zwischen Sport
platzring und Stellinger Steindamm umfasst die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Geh- und Radweg herzustellen und zu
unterhalten.

b)Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zwi
schen Sportplatzring und Planstraße 1 und auf den Flur
stücken 3099 und 4259 der Gemarkung Stellingen umfas
sen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg,
allgemein zugängliche Geh- und Fahrwege herzustellen
und zu unterhalten, die Befugnis der Hamburger Stadt
entwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen her
zustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der
Ver- und Entsorger, unterirdische Leitungen zu verlegen
und zu unterhalten sowie die Befugnis der Stadtreini
gung, die Flächen zu befahren.
c) Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht auf dem Flurstück
2194 der Gemarkung Stellingen umfasst ein Geh- und
Fahrrecht für die Feuerwehr zur Erschließung der Flur
stücke 4754 und 4767 der Gemarkung Stellingen.
Geringfügige Abweichungen von den in Buchstaben a bis
c festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können
zugelassen werden.
16. Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50
cm starken durchwurzelbaren Substrat
aufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Sofern
Bäume angepflanzt werden, muss der Substrataufbau im
Bereich der Bäume auf einer Fläche von mindestens
12m² mindestens 1m betragen.
17. Für die zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang
Ersatzpflanzungen mit standortgerechten Bäumen mit
einem Stammumfang von mindestens 18cm, gemessen in
1m Höhe über dem Erdboden, vorzunehmen. Außerhalb
der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Gelände
aufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich die
ser Bäume unzulässig.
18. In den allgemeinen Wohngebieten ist je angefangene
500
m² Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder
für je angefangene 1.000m² Grundstücksfläche ein groß
kroniger Baum zu pflanzen. Der Stammumfang muss bei
kleinkronigen Bäumen mindestens 14cm und bei groß
kronigen Bäumen mindestens 18cm, jeweils gemessen in
1
m Höhe über dem Erdboden, betragen. Für die anzu
pflanzenden Bäume sind standortgerechte Laubgehölze
zu verwenden und zu erhalten.
19. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feu
erwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünen
den Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum
Beispiel Schotterrasen, Rasengittersteine) herzustellen.
20. Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des
vegetationsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzu
lässig.
21. Für Ausgleichsmaßnahmen (Ersatz des Trockenrasen
biotops) wird den als Parkanlage festgesetzten Flächen
auf dem Flurstück 3311 das außerhalb des Bebauungs
plangebiets liegende Flurstück 613 der Gemarkung
Niendorf zugeordnet.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 7. September 2017.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Freitag, den 22. September 2017
256 HmbGVBl. Nr. 28
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Neustadt 42 für
den Geltungsbereich westlich der Straße Hafentor (Bezirk
Hamburg-Mitte, Ortsteil 105) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Hafentor ­ Südgrenze des Flurstücks 1502, über die Flurstücke
1502 und 651 (Kuhberg) der Gemarkung Neustadt Süd.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung und der Vorhaben- und
Erschließungsplan werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier
Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung und der Vorhaben- und
Erschließungsplan können beim örtlich zuständigen
Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge
sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirks
amt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung
erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
im Durchführungsvertrag nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Bau
gesetzbuchs bestimmten Frist durchgeführt wurde, oder
weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach §12
Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tat
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb der
genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhabenträger
keine Ansprüche bei Aufhebung des Plans geltend gemacht
werden. Wird diese Verordnung aus anderen als den in
Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann unter den in
den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Voraus
setzungen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädi
gungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädi
gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean
tragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit
des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schrift
lich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind im allgemei
nen Wohngebiet nur solche Vorhaben zulässig, zu deren
Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungs
vertrag verpflichtet.
2. Außer den in Nummer 1 genannten Vorhaben sind auch
untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig,
die dem Nutzungszweck des Vorhabengebiets selbst dienen
und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Die der Ver
sorgung des Vorhabengebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme
und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden
Nebenanlagen können im Vorhabengebiet als Ausnahme
zugelassen werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische
Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Neustadt 42
Vom 12. September 2017
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz
buchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808,
2831) in Verbindung mit §
3 Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des
Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. No

vember 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13.
Fe
bruar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §81 Absatz 1 Nummer 2 der
Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016
(HmbGVBl. S. 63), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
17. August 2017 (BGBl. I S. 3202, 3211), sowie §1, §2 Absatz 1
und §3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Freitag, den 22. September 2017 257
HmbGVBl. Nr. 28
3.Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen ausgeschlossen.
4.Technische Anlagen (Entlüftungsanlagen, Löschwasser
speicher und Ähnliches), ausgenommen notwendige
Schornsteine und Schutzgeländer, sind auf den Dachflä
chen unzulässig. Auf der mit ,,A“ bezeichneten Dachfläche
sind auch Schutzgeländer unzulässig. Eine Fahrstuhlüber
fahrt ist innerhalb der mit ,,a“ bezeichneten Fläche zulässig;
sie darf die festgesetzte Gebäudehöhe um maximal 30
cm
überschreiten. Sie ist zu begrünen.
5. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tief
garagen zulässig.
6. Im allgemeinen Wohngebiet ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Win
tergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schall
pegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fens
tern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschrit
ten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in
Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraum
pegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.
7. Mindestens 80 vom Hundert der mit ,,A“ bezeichneten
Dachfläche sind mit einem mindestens 8cm starken durch
wurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft
extensiv zu begrünen.
8. Mindestens 40 vom Hundert der mit ,,B“ bezeichneten
Dachflächen sind mit einem mindestens 25
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauer
haft intensiv zu begrünen.
9. Mindestens 80 vom Hundert der mit ,,C“ bezeichneten
Dachfläche sind mit einem mindestens 25
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauer
haft intensiv zu begrünen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 12. September 2017.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 22. September 2017
258 HmbGVBl. Nr. 28
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51
29
77.
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