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Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt
Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO)
2126-15

Seite 205

FREITAG, DEN23. APRIL
205
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 28 2021
Tag I n h a l t Seite
23. 4. 2021 Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ­ HmbSARS-CoV-2-Eindäm-
mungsVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1 Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung
§2 Begriffsbestimmungen
Teil 2
Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen
§3 Abstandsgebot
§
3a Nächtliche Ausgangsbeschränkung, Erweiterung von
§28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IfSG
§4 Kontaktbeschränkung
Teil 2a
Vorübergehende Maßnahmen zur Eindämmung
der Ausbreitung des Coronavirus
§4a Verbot von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter
und Zusammenkünften
§
4bVorübergehende Schließung von Einrichtungen mit
Publikumsverkehr
§
4c Vorübergehende Schließung von Verkaufsstellen des
Einzelhandels
§
4d
Alkoholkonsumverbot an bestimmten öffentlichen
Orten
Verordnung
zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
in der Freien und Hansestadt Hamburg
(Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ­ HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO)
Vom 23. April 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), zuletzt geändert am 22. April 2021 (BGBl. I S. 802), in
Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterüber-
tragungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar
2021 (Hmb
GVBl. S. 9) wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Freitag, den 23. April 2021
206 HmbGVBl. Nr. 28
Teil 3
Allgemeine Vorgaben
§5 Allgemeine Hygienevorgaben
§6 Schutzkonzepte
§
7 Kontaktdatenerhebung zur Nachverfolgbarkeit von In
fektionsketten
§8 Maskenpflicht
§9 Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen
§10 Versammlungen
§10aAllgemeine Maskenpflichten in öffentlich zugänglichen
Gebäuden, in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Kraft-
fahrzeugen
§10bMaskenpflicht auf bestimmten öffentlichen Wegen, Stra-
ßen und Plätzen
§10c Maskenpflicht bei Gesundheitsbehandlungen
§10dTestungen und Testverfahren
§10e Betriebliche Testkonzepte
§10f Testkonzepte in bestimmten sozialen Einrichtungen
§10g Pflichten nach positivem Testergebnis
§10hNegativer Coronavirus-Testnachweis für Einrichtungen,
Betriebe und Angebote mit Publikumsverkehr
§10i Betriebliche Testbescheinigungen
Teil 4
Bereichsspezifische Vorgaben
§11 Religiöse Veranstaltungen und Trauerfeiern
§12 Öffentlicher Personenverkehr
§13 Verkaufsstellen, Ladenlokale und Märkte
§14 Dienstleistungen der Körperpflege und Körperhygiene
§14a (aufgehoben)
§15 Gaststätten und ähnliche Einrichtungen
§16 Beherbergung
§17 Freizeiteinrichtungen, Übergangsregelungen
§18 Kulturelle Einrichtungen
§
19 Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Fahrunter-
richt
§
20Vorübergehende Einschränkung des Sportbetriebs,
Spielplätze
§21 (aufgehoben)
Teil 5
Vorgaben für Hochschulen, Prüfungsämter, Schulen,
Kindertagesstätten und soziale Einrichtungen
§22 Hochschulen und Prüfungsämter
§23 Schulen
§23a Vorübergehende Schließung der Kindertagesstätten
§24 Erweiterte Notbetreuung in Kindertagesstätten
§25 Kinder- und Jugendarbeit
§25a Datenübermittlungen
Teil 6
Weitere Dienstleistungsverbote
§26 Kampfmittelbeseitigung
Teil 7
Schutz besonders vulnerabler Menschen
und Einrichtungen des Justizvollzugs
§
27 Krankenhäuser und weitere medizinische Versorgungs-
einrichtungen
§
28 Einrichtungen für öffentlich veranlasste Unterbringun-
gen und der Wohnungs- und Obdachlosenhilfe
§
29 Informationspflichten bei ambulanter und stationärer
Behandlungsbedürftigkeit
§
30 Wohneinrichtungen der Pflege und Kurzzeitpflegeein-
richtungen, ambulante Pflegedienste
§
30aBalkonkonzerte zur sozialen und kulturellen Teilhabe
vulnerabler Menschen
§31 Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe
§
31aWerkstätten für behinderte Menschen, sonstige tages-
strukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe
und Tagesförderstätten
§31bInterdisziplinäre oder Heilpädagogische Frühförderstel-
len und Erbringer sonstiger ambulanter Leistungen
§32 Tagespflegeinrichtungen
§33 (aufgehoben)
§34 (aufgehoben)
§34a Einrichtungen des Justizvollzugs
Teil 8
Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
§35 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§36 Ausnahmen
§36a Verkürzung der Absonderungsdauer
Teil 9
Modellversuche zur Erprobung alternativer
Schutzmaßnahmen und -konzepte
§37 Modellversuche zur Erprobung alternativer Schutzmaß-
nahmen und -konzepte
Teil 10
Einschränkung von Grundrechten,
Ordnungswidrigkeiten, Außerkrafttreten
§38 Einschränkung von Grundrechten
§39 Ordnungswidrigkeiten
§40 Außerkrafttreten
Freitag, den 23. April 2021 207
HmbGVBl. Nr. 28
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung
(1) Diese Verordnung hat den Zweck, die Ausbreitung des
Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) in der Freien und
Hansestadt Hamburg einzudämmen, um hierdurch die
Gesundheit und das Leben der Bürgerinnen und Bürger zu
schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens
zu gewährleisten.
(2) Im Anwendungsbereich des §
28b IfSG in der jeweils
geltenden Fassung findet diese Verordnung nur Anwendung,
soweit §28b IfSG keine oder keine abschließenden Regelungen
trifft. Soweit diese Verordnung weitergehende Schutzmaßnah-
men als §28b IfSG enthält, gelten diese ergänzend.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Orte im Sinne dieser Verordnung sind alle
Orte, die für die Allgemeinheit geöffnet oder zugänglich sind.
(2) Haushalt im Sinne dieser Verordnung ist jede Art von
Wohnung, in der eine Person allein oder gemeinsam mit ande-
ren Personen lebt. Obdach- und Wohnungslose, die sich zu
einer Schutz- und Unterstützungsgemeinschaft zusammenge-
schlossen haben und gemeinsam in einem Zelt- oder Schlafla-
ger leben und schlafen, gelten als Angehörige desselben Haus-
halts.
(3) Öffentlicher Personenverkehr im Sinne dieser Verord-
nung sind alle Formen der gewerblichen Beförderung von
Personen zu Land und zu Wasser sowie der Aufenthalt von
Nutzerinnen und Nutzern sowie Besucherinnen und Besu-
chern auf den zu den Verkehrsmitteln gehörenden Verkehrs-
anlagen (Bahnhöfe, Flugplätze, Schiffsanlegestellen und Ähn-
liches).
(4) Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeit-
lich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten
Zielsetzung oder Absicht sowie mit thematischer, inhaltlicher
Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verant-
wortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer
Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe
von Menschen teilnimmt. Versammlungen gemäß §
10 sind
keine Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung.
Teil 2
Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen
§3
Abstandsgebot
(1) Jede Person ist aufgerufen, die körperlichen Kontakte
zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haus-
halts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, die
aktuellen Empfehlungen der zuständigen öffentlichen Stellen
zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus zu beachten
und hierzu geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.
(2) Personen müssen an öffentlichen Orten zueinander
einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten (Abstandsge-
bot). Das Abstandsgebot gilt nicht
1. für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts,
2. für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches
Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht oder
3. bei Zusammenkünften mit einer Person eines weiteren
Haushalts und deren Kindern bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres;
das Abstandsgebot gilt ferner nicht, wenn seine Einhaltung aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
§3a
Nächtliche Ausgangsbeschränkung;
Erweiterung von §28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IfSG
(1) §28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IfSG ist mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass der in §28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
genannte Zeitraum um 21 Uhr beginnt und §
28b Absatz 4
IfSG keine Anwendung findet. Soweit die Maßnahmen nach
§28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IfSG nach § 28b Absatz 2 IfSG
außer Kraft sind, gelten die Vorgaben des Absatzes 2.
(2) Der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung
oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befrie-
deten Besitztum ist von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags unter-
sagt; dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken
dienen:
1. der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigen-
tum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärme-
dizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unauf-
schiebbarer Behandlungen,
2. der Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt
ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats im Sinne
von §
4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, einschließlich der
Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von
Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,
3. der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
4. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürfti-
ger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung
Sterbender,
5. der Versorgung von Tieren,
6. ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken oder
7. zwischen 21 Uhr und 24 Uhr der im Freien stattfindenden,
allein ausgeübten körperlichen Bewegung, nicht jedoch in
Sportanlagen.
§4
Kontaktbeschränkung
(1) Der gemeinsame Aufenthalt von Personen an öffentli-
chen Orten ist gestattet:
1. in den in §3 Absatz 2 Satz 2 genannten Fällen,
2. für die Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1
des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert einge-
schränkt ist,
3. für die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als
Mitglied der Bürgerschaft, als Mitglied des Senats, als Mit-
glied des Verfassungsgerichts, als Mitglied eines Verfas-
sungsorgans des Bundes oder anderer Länder, als Beamtin
oder Beamter, als Richterin oder Richter, als Mitglied
einer Bezirksversammlung oder sonstiger öffentlich-recht-
licher Gremien, als Mitglied des diplomatischen oder kon-
sularischen Corps sowie für die Wahrnehmung von Aufga-
ben im Öffentlichen Dienst oder als Organ der Rechts-
pflege,
4. im Rahmen der Mitwirkung bei der Bewältigung der aktu-
ellen Infektionslage entsprechend der Mitwirkung beim
Katastrophenschutz im Sinne von §3 des Hamburgischen
Katastrophenschutzgesetzes vom 16. Januar 1978
Freitag, den 23. April 2021
208 HmbGVBl. Nr. 28
(HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 90),
5.in Krankenhäusern, medizinischen oder pflegerischen
Einrichtungen, ärztlichen Praxen, Einrichtungen der
Anschlussheilbehandlung sowie sonstigen Einrichtungen
des Gesundheitswesens, Einrichtungen von Leistungser-
bringern der Eingliederungshilfe sowie der Kinder- und
Jugendhilfe, Einrichtungen der Jugend- und Familien-
hilfe, sozialen Hilfs- und Beratungseinrichtungen sowie
veterinärmedizinischen Einrichtungen; soweit der Besuch
nicht gesondert eingeschränkt ist,
6. in Gerichten und Behörden oder bei anderen Hoheitsträ-
gern sowie in anderen Stellen oder Einrichtungen, die
öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen; soweit diese
nicht gesondert eingeschränkt sind oder diese nicht für
den Zutritt durch Nichtbedienstete gesperrt sind,
7. für die Berichterstattung durch Vertreterinnen und Ver-
treter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,
8. wenn dieser im Zusammenhang mit der Betreuung und
Versorgung von hilfebedürftigen Personen einschließlich
der Tätigkeit von Gebärdensprachdolmetschenden und
von Personen steht, die sonstige erforderliche Assistenz
für Menschen mit Behinderungen leisten, soweit Betreu-
ung und Versorgung nicht anders möglich und nicht
gesondert eingeschränkt sind,
9.wenn dieser im Zusammenhang mit dem Besuch von
Schulen, Kindertagesstätten, Einrichtungen der Jugend-
hilfe oder anderen Betreuungseinrichtungen einschließ-
lich der privat organisierten Betreuung in Kleingruppen
sowie der Begleitung von Kindern und Jugendlichen zu
und ihrer Abholung von diesen Einrichtungen steht;
soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist,
10. bei Veranstaltungen nach Maßgabe von §9 oder §11,
11. bei Versammlungen nach Maßgabe von §10,
12. bei der Nutzung von für den Publikumsverkehr geöffneten
Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräumen,
Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Ladenlokalen oder
sonstigen Angeboten mit Publikumsverkehr, insbeson-
dere den in dieser Verordnung aufgeführten, nach Maß-
gabe von §5 sowie der jeweils in dieser Verordnung vorge-
schriebenen besonderen Vorgaben,
13. im öffentlichen Personenverkehr nach Maßgabe von §12,
14. im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen
im Sinne der §§
12 bis 15 des Hamburgischen Strafvoll-
zugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt
geändert am 28. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 182), der §§13 bis
15 des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugs-
gesetzes vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt
geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 7),
des §23 Absatz 2 des Hamburgischen Maßregelvollzugsge-
setzes vom 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 301), zuletzt
geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 6),
der §§
12 bis 15 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugs-
gesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), zuletzt
geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 6),
und mit Vorführungen und Ausführungen gemäß §9 und
§45 Absatz 2 des Hamburgischen Untersuchungshaftvoll-
zugsgesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473),
zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019
S. 5, 7), einschließlich in diesem Rahmen genehmigter
Treffen mit Familienangehörigen der bzw. des Gefange-
nen oder der bzw. des Untergebrachten; in den vorstehen-
den Fällen ist auch der gemeinsame Aufenthalt im priva-
ten Wohnraum und dem dazugehörigen privaten Besitz-
tum zulässig, und
15. in staatlichen, privaten und konfessionellen Hochschulen
nach §22 einschließlich ihrer Einrichtungen.
Auf Satz 1 Nummern 2 bis 9 findet das Abstandsgebot nach §3
Absatz 2 Satz 1 keine Anwendung. Auf Satz 1 Nummern 2 bis
9 findet §9 keine Anwendung.
(2) Von Absatz 1 abweichende gemeinsame Aufenthalte
von Personen an öffentlichen Orten sind untersagt (Kontakt-
beschränkung).
Teil 2a
Vorübergehende Maßnahmen zur Eindämmung
der Ausbreitung des Coronavirus
§4a
Verbot von Veranstaltungen mit
Unterhaltungscharakter und Zusammenkünften
(1) Veranstaltungen, deren Zweck in der Unterhaltung
eines Publikums besteht, sind untersagt. Auf andere Veranstal-
tungen finden die Vorgaben des §9 Anwendung.
(2) Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder
Bekanntenkreis an öffentlichen Orten, in Fahrzeugen zum
Zwecke der Freizeitgestaltung oder im privaten Wohnraum
und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum sind nur mit
den folgenden Personen zulässig:
1. den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts,
2. Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge-
oder Umgangsrechtsverhältnis besteht oder
3. einer Person eines weiteren Haushalts und deren Kindern
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres;
es wird empfohlen, die körperlichen Kontakte auf ein absolut
nötiges Minimum zu reduzieren und geeignete Hygienemaß-
nahmen einzuhalten. §4 Absatz 1 Satz 1 Nummern 8 und 9 gilt
entsprechend; im Übrigen findet diese Verordnung im priva-
ten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum
keine Anwendung.
§4b
Vorübergehende Schließung von Einrichtungen mit Publi-
kumsverkehr
(1) Die folgenden Einrichtungen und Betriebe dürfen
sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien nicht für
den Publikumsverkehr geöffnet werden:
1. Tanzlustbarkeiten, insbesondere in Clubs, Diskotheken
und Musikclubs,
2. Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte und Jahrmärkte
3.Volksfeste,
4. Weihnachts- und Wintermärkte,
5.Spielhallen,
6.Spielbanken,
7. Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen,
8. Theater (einschließlich Musiktheater),
9.Opernhäuser,
10. Filmtheater (Kinos),
11. Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
12. Museen und Gedenkstätten,
13.Ausstellungshäuser,
14. Galerien zur Durchführung von Veranstaltungen; zulässig
bleibt die Öffnung für den Kunsthandel, soweit dieser
nicht gesondert eingeschränkt ist,
Freitag, den 23. April 2021 209
HmbGVBl. Nr. 28
15.Planetarien,
16. zoologische und botanische Gärten, mit Ausnahme der
Außenbereiche,
17. zoologische und botanische Ausstellungen,
18. Tierparks, mit Ausnahme der Außenbereiche,
19.Freizeitparks,
20. Angebote von Freizeitaktivitäten,
21. Angebote von Freizeitchören,
22. Angebote in Literaturhäusern,
23. Tanz- und Ballettschulen, soweit diese nicht der berufli-
chen Qualifizierung oder Fortbildung dienen,
24. Schwimmbäder, einschließlich sogenannter Spaßbäder,
25. Saunen, Dampfbäder und Sonnenstudios,
26.Thermen,
27.Wellnesszentren,
28. Fitness-, Sport- und Yogastudios sowie vergleichbare Ein-
richtungen,
29. Seniorentreffpunkte und Seniorengruppen.
Hafenrundfahrten zu Wasser und auf Land, Stadtrund
fahrten
im Linien- und Gelegenheitsverkehr und vergleichbare Fahr-
ten zu touristischen Zwecken einschließlich sonstiger Gele-
genheitsverkehre nach §§
48 und 49 des Personenbeförde-
rungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S.
1691), zuletzt geändert am 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694,
2700), sowie touristische Gästeführungen sind untersagt. Die
planmäßige Abfertigung von Passagieren zum Antritt einer
Kreuzschifffahrt ist unzulässig.
(2) Prostitutionsstätten im Sinne des §2 Absatz 4 des Pros-
tituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372),
zuletzt geändert am 9. März 2021 (BGBl. I S. 327, 329), dürfen
nicht geöffnet werden. Die Prostitutionsvermittlung im Sinne
des §2 Absatz 7 des Prostituiertenschutzgesetzes und die Aus-
übung der Prostitution sind nicht gestattet. Prostitutionsver-
anstaltungen im Sinne des §
2 Absatz 6 des Prostituierten-
schutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden. Prostituti-
onsfahrzeuge im Sinne des §
2 Absatz 5 des Prostituierten-
schutzgesetzes dürfen nicht bereitgestellt werden. Die Erbrin-
gung sexueller Dienstleistungen im Sinne des §
2 Absatz 1
Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt.
§4c
Vorübergehende Schließung von Verkaufsstellen
des Einzelhandels
(1) Der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels für
den Publikumsverkehr ist untersagt, soweit nachstehend
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zulässig ist die Auslieferung von Gütern auf Bestellung
sowie deren Abverkauf im Fernabsatz zur Abholung unter
Wahrung des Abstandsgebots nach Maßgabe des §3 Absatz 2;
hierbei ist die Abholung bei kontaktloser Übergabe nur außer-
halb der Geschäftsräume zulässig; die bargeldlose Bezahlung
bei Abholung ist zulässig. Bei der Abholung gilt die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach §
8. Die Abho-
lung nach Satz 1 ist in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Fol-
getags untersagt.
(2a) §
28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz
Buchstabe b IfSG findet keine Anwendung.
(3) Für den Publikumsverkehr dürfen die nachfolgenden
Betriebe oder Einrichtungen einschließlich ihrer Verkaufsstel-
len geöffnet bleiben:
1. Einzelhandel für Lebensmittel, einschließlich Direktver-
marktern,
2.Apotheken,
3. Einzelhandel für medizinische Hilfsmittel und Produkte,
insbesondere Optiker, Hörakustiker und Sanitätshäuser,
4.Drogerien,
5.Babyfachmärkte,
6.Reformhäuser,
7. Verkaufsstände auf Wochenmärkten, soweit sie Lebens-
mittel oder andere Waren der in §
28b Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 IfSG genannten Betriebe feilbieten,
8. Abhol- und Lieferdienste,
9.Getränkemärkte,
10.Tankstellen,
11. Banken und Sparkassen,
12.Poststellen,
13.Reinigungen,
14.Waschsalons,
15. Stellen des Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs,
16. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
17. der Großhandel,
18.Reparaturbetriebe für Fahrzeuge einschließlich Fahrrä-
dern,
19.Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, soweit dies
nicht gesondert eingeschränkt ist,
20.Buchhandlungen,
21. Blumenhandel und gärtnerischer Facheinzelhandel (Gärt-
nereien, Gartenmärkte und Gartencenter).
Die Vorgaben nach §13 sind einzuhalten. Abweichend von §3
Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006
(HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 444, 449), müssen Verkaufsstellen in der Zeit
zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetags für den Publikums-
verkehr schließen; dies gilt nicht für Verkaufsstellen nach §§4,
5 und §
6 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes sowie für Not-
fall-Dienstleistungen der in Satz 1 Nummern 18 und 19
genannten Betriebe.
(4) Betriebe und Einrichtungen mit gemischtem Warensor-
timent dürfen ihre Verkaufsstellen für den Publikumsverkehr
öffnen, wenn Waren, die dem typischen Sortiment eines der in
Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebe oder einer der in Absatz 3
Satz 1 genannten Einrichtung entsprechen, den Schwerpunkt
ihres Sortiments bilden. Diese Betriebe können Waren des
gesamten Sortiments verkaufen, das sie gewöhnlich vertreiben.
Das Warenangebot, das nicht dem Angebot einer der in Ab-
satz 3 Satz 1 genannten Betriebe oder Einrichtungen ent-
spricht, darf nicht erweitert werden. Bei Betrieben und Ein-
richtungen mit räumlich klar abgetrennten Bereichen gelten
die Sätze 1 bis 3 für jeden Bereich gesondert.
§4d
Alkoholkonsumverbot an bestimmten öffentlichen Orten
(1) Der Verzehr alkoholischer Getränke ist montags bis
donnerstags in der Zeit von 14 Uhr bis 6 Uhr am Folgetag,
freitags ab 14 Uhr, sonnabends ganztätig sowie sonntags und
an Feiertagen ganztägig bis 6 Uhr am Folgetag auf folgenden
öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen sowie in den folgen-
den Grün- und Erholungsanlagen untersagt:
1. in der Straße Reeperbahn einschließlich Nobistor, Beatles-
Platz und Spielbudenplatz, abgegrenzt durch den Millern-
Freitag, den 23. April 2021
210 HmbGVBl. Nr. 28
torplatz, den Zirkusweg, die Holstenstraße und den Fin-
kenpark sowie auf dem Spielbudenplatz im räumlichen
Bereich der Hausnummern 1 bis 31,
2. in der Straße Große Freiheit im räumlichen Bereich der
Hausnummern 1 bis 47,
3. in der Talstraße im räumlichen Bereich der Hausnum-
mern 1 bis 36, in der Straße Hamburger Berg im räumli-
chen Bereich der Hausnummern 1 bis 39,
4. auf dem Hans-Albers-Platz,
5. in der Parkanlage Antonipark (Park Fiction) einschließ-
lich der Kehre (Bernhard-Nocht-Straße Hausnummern 1
bis 3) sowie dem Schauermannspark (St. Pauli Hafenstraße
Hausnummern 140 bis 126 und gegenüber),
6.in der Straße Schulterblatt beidseitig im räumlichen
Bereich der Hausnummern 85 (Bahndamm) bis 1,
7. in der Susannenstraße beidseitig,
8. in der Bartelsstraße beidseitig im räumlichen Bereich der
Hausnummern 63 (Bahndamm) bis 1,
9. in der Schanzenstraße beidseitig im räumlichen Bereich
der Hausnummern 1 bis 121,
10. in der Straße Neuer Kamp Hausnummer 30 (sogenannter
Lattenplatz),
11. in der Grünanlage Neuer Pferdemarkt,
12. in der Straße Beim Grünen Jäger beidseitig im räumlichen
Bereich der Hausnummern 1 bis 16,
13. in der Wohlwillstraße beidseitig im räumlichen Bereich
der Hausnummern 29 bis 55,
14. auf dem Paulinenplatz und in der Paulinenstraße beidsei-
tig im räumlichen Bereich der Hausnummern 8 bis 18,
15.in der Paul-Roosen-Straße beidseitig im räumlichen
Bereich der Hausnummern 4 bis 49,
16. in der Clemens-Schultz-Straße beidseitig im räumlichen
Bereich der Hausnummern 1 bis 56,
17.in der Wohlers Allee Hausnummer 78 im räumlichen
Bereich der Kehre,
18. im Schanzenpark,
19. im Wohlers Park,
20. im Emil-Wendt-Park,
21.auf dem Hansaplatz sowie in folgenden angrenzenden
Bereichen:
a) in der Rostocker Straße im räumlichen Bereich von
Hausnummer 12 bis Hansaplatz,
b) in der Brennerstraße im räumlichen Bereich von Haus-
nummer 5 bis Hansaplatz,
c) in der Stralsunder Straße im räumlichen Bereich von
Hausnummer 4 bis Hansaplatz,
d) in der Bremer Reihe im räumlichen Bereich von Haus-
nummer 21 bis Hansaplatz,
e) in der Ellmenreichstraße im räumlichen Bereich von
Hausnummer 22a bis Hansaplatz,
f) in der Baumeisterstraße im räumlichen Bereich von
Hausnummer 17 bis Hansaplatz,
g) in der Straße Zimmerpforte im räumlichen Bereich von
Hausnummer 3 bis Hansaplatz,
22.in der Straße Steindamm im räumlichen Bereich von
Hausnummer 33 bis zum Steintorplatz,
23. in der Straße Harvestehuder Weg bis zu und einschließlich
Hausnummern 1a bis 78b, wasserseitig, dortige öffentliche
Grünflächen ,,Alstervorland“ und ,,Eichenpark“ ein-
schließlich der wasserseitigen Gehwege, in der Straße
Krugkoppelbrücke zwischen Einmündung Harvestehuder
Weg und Einmündung Leinpfad, in der Straße Alsterufer
bis zu und einschließlich Hausnummer 1 bis zur Einmün-
dung Alte Rabenstraße, jeweils einschließlich der öffentli-
chen Grünanlagen bis zum Uferrand, in der Straße Kenne-
dybrücke zwischen der Einmündung Alsterufer bis Ein-
mündung Ferdinandstor, jeweils die wasserseitigen
Gehwege einschließlich der öffentlichen Grünanlagen bis
zum Uferrand,
24. im Bereich der Geh- und Wanderwege um die Binnenals-
ter an den Straßen Neuer Jungfernstieg, Lombardsbrücke,
Ballindamm jeweils wasserseitig,
25. in der Straße Jungfernstieg im räumlichen Bereich der
Hausnummern 1 bis 32 einschließlich des Alsteranlegers,
26. in der Straße Ballindamm im räumlichen Bereich vor dem
Gebäude Hausnummer 40, abgegrenzt durch die Straßen
Ballindamm und Bergstraße,
27. auf den Pontonanlagen der Landungsbrücken Brücken 1
bis 10 sowie der Überseebrücke,
28. auf dem Bornsteinplatz,
29. auf dem Alma-Wartenberg-Platz einschließlich der Bah-
renfelder Straße im räumlichen Bereich und einschließ-
lich der Hausnummern 135 bis 146 und der Hausnummern
183 bis 188, in der Kleinen Rainstraße im räumlichen
Bereich und einschließlich der Hausnummern 3 bis 6, in
der Nöltingstraße im räumlichen Bereich und einschließ-
lich der Hausnummern 5 bis 12, in der Friedensallee im
räumlichen Bereich und einschließlich der Hausnummern
7 bis 14 sowie in der Bergiusstraße im räumlichen Bereich
bis zu der Hausnummer 7,
30. im Jenischpark.
(2) Die Polizei kann den Verzehr alkoholischer Getränke
an weiteren Orten untersagen, wenn es an diesen Orten oder in
ihrer unmittelbaren Umgebung aufgrund von gemeinschaftli-
chem Alkoholkonsum im öffentlichen Raum zu Verstößen
gegen diese Verordnung kommt. Das Verbot ist angemessen zu
befristen.
Teil 3
Allgemeine Vorgaben
§5
Allgemeine Hygienevorgaben
(1) Bei der Durchführung von Veranstaltungen jeglicher
Art sowie bei dem Betrieb von für den Publikumsverkehr
geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräu-
men, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Ladenlokalen oder
sonstigen Angeboten mit Publikumsverkehr, insbesondere
den in dieser Verordnung aufgeführten, gelten die nachfolgen-
den Vorgaben zur Verringerung des Risikos einer Infektion
mit dem Coronavirus (allgemeine Hygienevorgaben):
1. anwesende Personen müssen das Abstandsgebot nach
Maßgabe des §3 Absatz 2 einhalten; §4 Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend,
2. der Zugang für Personen ist so zu begrenzen und zu über-
wachen, dass anwesende Personen auf der jeweils zur Ver-
fügung stehenden Fläche das Abstandsgebot nach §
3
Absatz 2 einhalten können,
3. Personen mit den Symptomen einer akuten Atemwegser-
krankung ist der Zutritt nicht gestattet,
4. bei Bildung von Warteschlangen ist durch geeignete tech-
nische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewährleis-
Freitag, den 23. April 2021 211
HmbGVBl. Nr. 28
ten, dass Personen das Abstandsgebot nach §
3 Absatz 2
einhalten können,
5. in geschlossenen Räumen ist die Möglichkeit zum
Waschen oder Desinfizieren der Hände bereitzustellen,
6. häufig berührte Oberflächen sowie Sanitäranlagen sind
regelmäßig zu reinigen,
7. in geschlossenen Räumen ist eine ausreichende Lüftung,
die das Infektionsrisiko reduziert, zu gewährleisten.
Die Einhaltung der Vorgaben nach Satz 1 ist durch geeignete
personelle, technische oder organisatorische Maßnahmen zu
gewährleisten. Auf die Anforderungen nach Satz 1 Nummern 1
und 3 sind anwesende Personen durch schriftliche, akustische
oder bildliche Hinweise aufmerksam zu machen.
(2) Für alle Beschäftigten sind die allgemeinen Arbeits-
schutzvorschriften und -standards in Verbindung mit der
branchenspezifischen Konkretisierung des Unfallversiche-
rungsträgers umzusetzen, soweit in dieser Verordnung nicht
Abweichendes geregelt ist. Gewerbetreibende haben die jeweils
geltenden Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften
einzuhalten.
(3) Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behör-
den bleiben unberührt.
§6
Schutzkonzepte
(1) Soweit in dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass
ein in Textform dokumentiertes Konzept zur Vermeidung des
Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus (Schutzkonzept)
zu erstellen ist, sind in diesem geeignete personelle, technische
oder organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung der Vorga-
ben nach §5 Absatz 1 Satz 1 sowie zur Einhaltung der Vorga-
ben, die im Übrigen ergänzend nach dieser Verordnung für die
Veranstaltung, die Einrichtung, den Gewerbebetrieb, den
Geschäftsraum, das Ladenlokal oder das Angebot gelten, dar-
zulegen.
(2) Die Verpflichtete oder der Verpflichtete hat alle erfor-
derlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Schutzkonzepts zu
treffen.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist das Schutz-
konzept vorzulegen und über seine Umsetzung Auskunft zu
erteilen.
(4) Weitergehende Pflichten zur Aufstellung von Hygie-
neplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.
§7
Kontaktdatenerhebung zur Nachverfolgbarkeit
von Infektionsketten
(1) Soweit in dieser Verordnung zum Zweck der behördli-
chen Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten eine Pflicht zur
Erfassung und Speicherung der Kontaktdaten anwesender
Personen (Kontaktdatenerhebung) vorgeschrieben ist, gilt
Folgendes:
1. als Kontaktdaten sind der Name, die Wohnanschrift und
eine Telefonnummer vollständig und zutreffend anzuge-
ben und die angegebenen Kontaktdaten sind zu erfassen,
2. die Kontaktdaten sind unter Angabe des Datums und der
Uhrzeit der Eintragung in Textform zu erfassen und vier
Wochen aufzubewahren (Aufbewahrungsfrist); dabei ist
sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von
den Kontaktdaten erlangen können,
3. die Kontaktdaten sind der zuständigen Behörde zum
Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten oder zur
Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach den
Nummern 1, 2, 4 und 5 auf Verlangen herauszugeben,
4. die Aufzeichnungen der Kontaktdaten sind nach Ablauf
der Aufbewahrungsfrist zu löschen oder zu vernichten,
5. die Verwendung der Kontaktdaten zu anderen als den in
dieser Vorschrift genannten Zwecken sowie deren Weiter-
gabe an unbefugte Dritte sind untersagt.
Die Verpflichtungen nach Satz 1 können auch dadurch erfüllt
werden, dass eine geeignete Anwendungssoftware verwendet
wird, mittels derer Kontaktdaten sowie Erhebungsdatum und
Uhrzeit programmgestützt erfasst werden; die Software muss
für einen Zeitraum von vier Wochen eine Übermittlung an die
zuständige Behörde ermöglichen.
(2) Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu
prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind
und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibi-
litätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten
verweigern oder offenkundig falsche oder unvollständige
Angaben machen, sind von dem Besuch oder der Nutzung der
Einrichtung, der Gewerberäume, der Geschäftsräume, der
Gaststätte, des Beherbergungsbetriebes oder des Ladenlokals
oder von der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.
Soweit gegenüber der oder dem zur Datenerhebung Verpflich-
teten Kontaktdaten angegeben werden, ist die besuchende
oder teilnehmende Person zur vollständigen und wahrheitsge-
mäßen Angabe verpflichtet.
§8
Maskenpflicht
(1) Soweit in dieser Verordnung für Personen eine Masken-
pflicht vorgeschrieben ist, sind die Personen verpflichtet, eine
Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, durch die Mund und Nase
so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen
durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird (Mas-
kenpflicht); die Mund-Nasen-Bedeckung muss eigens zu die-
sem Zweck hergestellt sein; Kleidungsstücke dürfen nicht als
Mund-Nasen-Bedeckung verwendet werden; Gesichtsvisiere
sind keine Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne dieser Ver-
ordnung. Für die Maskenpflicht gilt:
1. Kinder sind bis zur Vollendung des siebten Lebensjahrs
von der Tragepflicht befreit,
2. Personen, die vor Ort durch ein schriftliches ärztliches
Zeugnis im Original oder einen Schwerbehindertenaus-
weis glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen
einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinde-
rung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich
oder nicht zumutbar ist, sind von der Tragepflicht befreit,
3. das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig,
solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommuni-
kation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich
ist,
4. die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
entfällt, wenn eine geeignete technische Vorrichtung vor-
handen ist, durch die die Ausbreitung von Tröpfchen
durch Husten, Niesen oder Sprechen gleichwirksam ver-
mindert wird.
(1a) Soweit in dieser Verordnung für Personen eine Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske vorgeschrieben ist,
gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Personen ab Vollendung
des 14. Lebensjahres anstelle einer Mund-Nasen-Bedeckung
eine medizinische Maske tragen müssen. Als medizinische
Maske gilt ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske)
Freitag, den 23. April 2021
212 HmbGVBl. Nr. 28
oder eine Schutzmaske mit technisch höherwertigem Schutz-
standard, insbesondere FFP2. Nähere Hinweise zu geeigneten
medizinischen Masken werden auf https://www.hamburg.de/
corona/masken veröffentlicht.
(2) Personen, die entgegen einer aufgrund dieser Verord-
nung bestehenden Maskenpflicht eine Mund-Nasen-Bede-
ckung oder eine medizinische Maske nicht tragen, ist der
Zutritt zu der Einrichtung, dem Geschäftsraum oder dem
Ladenlokal, die Teilnahme an der Veranstaltung oder die
Inanspruchnahme der Dienstleistung oder der Beförderung im
Gelegenheitsverkehr zu verweigern.
(3) Soweit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder
einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen in dieser
Verordnung nicht vorgeschrieben ist, wird das Tragen einer
solchen empfohlen.
§9
Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen
(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind
Veranstaltungen im Freien nur mit bis zu 100 Teilnehmerin-
nen und Teilnehmern und in geschlossenen Räumen nur mit
bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn
die folgenden Vorgaben erfüllt werden:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind einzuhal-
ten,
2. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von §6 zu erstellen,
3. es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer nach Maßgabe von §7 zu erheben,
4. zwischen dem Publikum und Bühnen oder Podien ist ein
Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten,
5. bei Veranstaltungen gilt für alle anwesenden Personen im
Freien eine Maskenpflicht und in geschlossenen Räumen
die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach
§8 mit der Maßgabe, dass die Masken bei Ansprachen und
Vorträgen durch die jeweils sprechenden Personen abge-
legt werden dürfen,
6. das Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist
untersagt,
7. der Ausschank alkoholischer Getränke ist unzulässig.
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gelten
§§13 und 15 entsprechend.
(2) §4a Absatz 1 bleibt unberührt.
§10
Versammlungen
(1) Für öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen
nach Artikel 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel und in
geschlossenen Räumen, die nicht auf die Personen nach §
3
Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 3 beschränkt sind, gelten die
folgenden Vorgaben:
1. Versammlungen unter freiem Himmel sind der zuständi-
gen Behörde 48 Stunden vor der Bekanntgabe anzuzeigen;
für Eilversammlungen unter freiem Himmel beträgt die
Anzeigefrist 24 Stunden vor der Durchführung,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 Absatz 1 sind
einzuhalten; auf Versammlungen unter freiem Himmel
findet §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 4 bis 7 sowie Satz 3
keine Anwendung,
3. die Versammlungsleitung hat auf Anforderung der Ver-
sammlungsbehörde ein Schutzkonzept nach Maßgabe des
§6 zu erstellen, das im Falle einer nach Nummer 1 erfor-
derlichen Anzeige der zuständigen Behörde vorzulegen ist,
4. bei der Durchführung von Versammlungen unter freiem
Himmel gilt eine Maskenpflicht nach §
8, mit der Maß-
gabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen bei Ansprachen
und Vorträgen durch die jeweils sprechenden Personen
abgelegt werden dürfen.
Die Versammlungsbehörde beziehungsweise die vor Ort tätige
Polizei kann eine Versammlung nach Satz 1 zum Zweck der
Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus verbieten oder
mit bestimmten Auflagen, insbesondere zu Teilnehmerzahl,
Ort, Dauer und Art der Durchführung, versehen.
(2) Versammlungen unter freiem Himmel in Form von
Aufzügen, soweit sich diese nicht auf die Personen nach §
3
Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 3 beschränken, sowie Ver-
sammlungen unter freiem Himmel mit über 100 Teilneh-
merinnen und Teilnehmern und in geschlossenen Räumen
mit über 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind grund-
sätzlich untersagt; sie werden im Ausnahmefall von der Ver-
sammlungsbehörde auf Antrag und unter Beachtung des ver-
sammlungsrechtlichen Kooperationsgebots zugelassen, wenn
dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist; davon
ist in der Regel auszugehen, wenn die Versammlung nicht
mehr als 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmer umfasst und
ortsfest stattfindet. Die Genehmigung kann mit Auflagen ver-
sehen werden, insbesondere zur Zahl der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer, Ort, Dauer und Art der Durchführung der
Versammlung.
(3) Die Polizei kann eine Versammlung unter freiem Him-
mel auflösen, wenn sie nicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
angezeigt ist, wenn von den Angaben der Anzeige abgewichen
wird, die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Anfor-
derungen oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 erlasse-
nen Auflagen nicht eingehalten werden, im Fall des Absatzes 2
keine Ausnahmegenehmigung vorliegt oder wenn die Voraus-
setzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 Satz 2 gegeben sind.
Sobald eine Versammlung nach Satz 1 für aufgelöst erklärt ist,
haben alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer sich sofort zu
entfernen. Die Polizei kann Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer, die infektionsschutzrechtliche Auflagen nach Absatz 1
Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, die Hygienevorgaben nach §
5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Maskenpflicht nach Absatz
1 Satz 1 Nummer 4 trotz Aufforderung nicht einhalten, von der
Versammlung ausschließen.
(4) Das Versammlungsgesetz bleibt unberührt.
(5) Für den Betrieb von Informationsständen politischer
Parteien, gemeinnütziger Vereine und gemeinnütziger Ver-
bände auf öffentlichen Wegen gelten die allgemeinen Hygiene-
vorgaben nach §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 6
sowie Sätze 2 und 3. Es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe
von §
6 zu erstellen. Die Informationsstände sind unzulässig,
wenn der verbleibende Verkehrsraum durch sie derart einge-
engt wird, dass das Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 nicht ein-
gehalten werden kann. Die Vorschriften des Hamburgischen
Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl.
S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl.
S. 361), bleiben unberührt.
(6) Für Versammlungen, die gesetzlich vorgeschrieben
sind, Versammlungen gemäß §
9 des Parteiengesetzes in der
Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert
am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1329), sowie Versammlun-
gen und Zusammenkünfte der Organe von Vereinen, Stiftun-
gen, Personen- und Kapitalgesellschaften und vergleichbarer
personeller Gremien gelten die allgemeinen Hygienevorgaben
nach §
5. Ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von §
6 zu
Freitag, den 23. April 2021 213
HmbGVBl. Nr. 28
erstellen. Es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach Maßgabe von §7 zu erheben.
(7) Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt für
alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §8, mit der Maßgabe, dass die
Masken bei Ansprachen und Vorträgen durch die jeweils spre-
chenden Personen abgelegt werden dürfen.
§10a
Allgemeine Maskenpflichten
in öffentlich zugänglichen Gebäuden,
in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Kraftfahrzeugen
(1) In allen öffentlich zugänglichen Gebäuden gilt in den
für den Publikumsverkehr geöffneten Bereichen eine Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach Maßgabe von
§8, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anders bestimmt
ist. In den Gebäuden, die von Dienststellen oder sonstigen
Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg oder den
ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des
öffentlichen Rechts genutzt werden, gilt in den für den Publi-
kumsverkehr geöffneten Bereichen für anwesende Personen
eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach §
8
mit der Maßgabe, dass die Masken auch abgelegt werden dür-
fen, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforder-
lich ist. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude, auf die die
Regelungen in §§11 bis 34a anwendbar sind. Die Vorschriften
der §§176 und 180 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt geändert am 9.
März 2021 (BGBl. I S. 327, 328), einschließlich der sitzungspo-
lizeilichen Befugnisse der Vorsitzenden bleiben unberührt.
(2) In allen nicht dem Publikumsverkehr zugänglichen
Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten sowie sonstigen räumli-
chen Bereichen, die der Berufsausübung dienen, gilt in
geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nach §8. Die Maske darf abgelegt werden, wenn
es sich um einen geschlossenen Raum handelt, in dem ledig-
lich eine Person anwesend ist, oder wenn eine geeignete tech-
nische Vorrichtung vorhanden ist, durch die die Ausbreitung
von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen gleich-
wirksam vermindert wird. Die Maske darf zudem vorüberge-
hend abgelegt werden, wenn dies zur Ausübung der berufli-
chen Tätigkeit zwingend erforderlich ist.
(2a) In Kraftfahrzeugen, die nicht dem öffentlichen Perso-
nenverkehr (§2 Absatz 3) dienen, gilt für anwesende Personen
mit Ausnahme der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugfüh-
rers eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach
Maßgabe von §8. Diese Pflicht gilt nicht,
1. wenn sich in dem Kraftfahrzeug ausschließlich Angehö-
rige eines gemeinsamen Haushalts (§2 Absatz 2) befinden
oder
2. wenn zwischen den Personen ein familienrechtliches
Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht.
Die Vorschriften des §12 (öffentlicher Personenverkehr), §19
Absatz 3 Satz 5 (praktischer Fahrunterricht) und §32 Absatz 4
(Tagespflegeeinrichtungen) bleiben unberührt.
(3) Weitergehende gesetzliche Anforderungen aus dem
Bereich des Arbeitsschutzes bleiben unberührt, insbesondere
solche, die sich aus der auf Grund von §
18 Absatz 3 des
Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246),
zuletzt geändert am 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334),
in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnung er
geben.
§10b
Maskenpflicht auf bestimmten öffentlichen Wegen,
Straßen und Plätzen
(1) Auf den folgenden öffentlichen Wegen, Straßen und
Plätzen im Sinne von §
2 des Hamburgischen Wegegesetzes
gilt für die anwesenden Personen eine Maskenpflicht nach §8:
1. auf dem Steindamm im räumlichen Bereich von der Haus-
nummer 33 bis zum Steintorplatz, täglich von 8 Uhr bis 21
Uhr,
2. in der Stralsunder Straße, täglich von 8 Uhr bis 21 Uhr,
3.auf dem Steintorplatz einschließlich der angrenzenden
öffentlichen Wege, Straßen und Plätze, abgegrenzt durch
die Bahnüberführung der Straße Steintordamm, dem
Gebäude des Museums für Kunst und Gewerbe, dem
Gebäude des Zentralen Omnibusbahnhofs, dem Gebäude
mit der Hausnummer Steindamm 2, dem Gebäude mit der
Hausnummer Steindamm 1, den Gebäuden mit den Haus-
nummern Steintorplatz 3 und Kirchenallee 57 sowie dem
Gebäude des Hauptbahnhofs, täglich von 8 Uhr bis 21 Uhr,
4.auf dem Ballindamm im räumlichen Bereich vor dem
Gebäude mit der Hausnummer 40, abgegrenzt durch die
Straßen Ballindamm und Bergstraße, täglich von 10 Uhr
bis 20 Uhr,
5. in der Straße Große Freiheit im räumlichen Bereich von
der Hausnummer 1 bis zur Hausnummer 47, freitags,
sonnabends sowie an Feiertagen und tags zuvor, jeweils
von 18 Uhr bis 21 Uhr,
6. in der Straße Hamburger Berg im räumlichen Bereich der
Hausnummern 1 bis 39, freitags, sonnabends sowie an Fei-
ertagen und tags zuvor, jeweils von 18 Uhr bis 21 Uhr,
7. in der Talstraße im räumlichen Bereich der Hausnum-
mern 1 bis 36, freitags, sonnabends sowie an Feiertagen
und tags zuvor, jeweils von 18 Uhr bis 21 Uhr,
8. auf dem Hans-Albers-Platz einschließlich der Friedrich-
straße im räumlichen Bereich zwischen und einschließlich
den Hausnummern 11 beziehungsweise 24 bis 21 bezie-
hungsweise 28, freitags, sonnabends sowie an Feiertagen
und tags zuvor, jeweils von 18 Uhr bis 21 Uhr,
9. auf der Straße Reeperbahn einschließlich der Plätze Nobis-
tor und Spielbudenplatz, abgegrenzt durch den Millern-
torplatz, die Straße Zirkusweg, die Holstenstraße und den
Finkenpark sowie in der Straße Spielbudenplatz im räum-
lichen Bereich der Hausnummern 1 bis 31, freitags, sonn-
abends sowie an Feiertagen und tags zuvor, jeweils von
18 Uhr bis 21 Uhr,
10. auf der Straße Schulterblatt im räumlichen Bereich zwi-
schen den Straßen Susannenstraße und Rosenhofstraße,
freitags, sonnabends sowie an Feiertagen und tags zuvor,
jeweils von 12 Uhr bis 21 Uhr,
11. auf dem Alma-Wartenberg-Platz einschließlich der Bah-
renfelder Straße im räumlichen Bereich zwischen und ein-
schließlich den Hausnummern 135 beziehungsweise 146
und den Hausnummern 183 beziehungsweise 188, der
Kleinen Rainstraße im räumlichen Bereich bis zu und ein-
schließlich den Hausnummern 3 beziehungsweise 6, der
Nöltingstraße im räumlichen Bereich bis zu und ein-
schließlich den Hausnummern 5 beziehungsweise 12, der
Friedensallee im räumlichen Bereich bis zu und ein-
schließlich den Hausnummern 7 beziehungsweise 14 so
wie der Bergiusstraße im räumlichen Bereich bis zu der
Hausnummer 7, freitags, sonnabends sowie an Feiertagen
und tags zuvor, jeweils von 18 Uhr bis 21 Uhr,
Freitag, den 23. April 2021
214 HmbGVBl. Nr. 28
12. in der Straße Hohenesch im räumlichen Bereich von und
einschließlich der Hausnummern 1 beziehungsweise 6 bis
zur Bahrenfelder Straße, freitags, sonnabends sowie an
Feiertagen und tags zuvor, jeweils von 18 Uhr bis 21 Uhr,
13.(aufgehoben)
14.(aufgehoben)
15. in der Ottenser Hauptstraße im räumlichen Bereich der
Hausnummern 2 bis 27, montags bis sonnabends, jeweils
von 10 Uhr bis 20 Uhr,
16.(aufgehoben)
17. im Umfeld des Bahnhofs Altona im räumlichen Bereich
der Präsident-Krahn-Straße zwischen und einschließlich
der Hausnummern 1 und 8 beidseitig, Max-Brauer-Allee
zwischen und einschließlich der Hausnummern 51 und 53
auf der zum Bahnhof gelegenen Gehwegseite (westlich),
zwischen und einschließlich der Gebäude Paul-Never-
mann-Platz 5 und Ottenser Hauptstraße 1a beidseitig, zwi-
schen und einschließlich der Gebäude Ottenser Haupt-
straße 1 und Scheel-Plessen-Straße 9, zwischen und ein-
schließlich der Gebäude Scheel-Plessen-Straße 9 bis
Paul-Nevermann-Platz 19, montags bis samstags, jeweils
von 8 Uhr bis 21 Uhr,
18.in der Kirchenallee im räumlichen Bereich zwischen
Steintorplatz, Ernst-Merck-Straße, Hachmannplatz und
Heidi-Kabel-Platz täglich von 8 Uhr bis 21 Uhr,
19.auf dem Heidi-Kabel-Platz im räumlichen Bereich vor
dem Gebäude Ernst-Merck-Straße 9, der Kirchenallee und
dem Hachmannplatz täglich von 8 Uhr bis 21 Uhr,
20. auf dem Hachmannplatz im räumlichen Bereich vor dem
Hauptbahnhof, abgegrenzt vom Steintorplatz, der Kir-
chenallee und dem Heidi-Kabel-Platz täglich von 8 Uhr
bis 21 Uhr,
21. auf der Straße Steintordamm im räumlichen Bereich der
Steintorbrücke zwischen Steintorplatz und Steintorwall
täglich von 8 Uhr bis 21 Uhr,
22. in der Straße Steintorwall im räumlichen Bereich zwi-
schen Mönckebergstraße 1 und Georgsplatz/Ernst-Merck-
Straße montags bis sonnabends, jeweils von 10 Uhr bis 20
Uhr,
23.in der Mönckebergstraße im räumlichen Bereich der
Hausnummern 1 bis 31 zwischen Glockengießerwall/
Steintorwall und Rathausmarkt einschließlich der Tun-
nelanlage zum Hauptbahnhof montags bis sonnabends,
jeweils von 10 Uhr bis 20 Uhr,
24.in der Spitalerstraße im räumlichen Bereich zwischen
Steintorwall und Mönckebergstraße montags bis sonn-
abends, jeweils von 10 Uhr bis 20 Uhr,
25. in der Straße Barkhof im räumlichen Bereich zwischen
Spitalerstraße und Mönckebergstraße, montags bis sonn-
abends, jeweils von 10 Uhr bis 20 Uhr,
26. auf dem Gerhart-Hauptmann-Platz im räumlichen Bereich
zwischen Mönckebergstraße und Rosenstraße beziehungs-
weise Kleine Rosenstraße, montags bis sonnabends, jeweils
von 10 Uhr bis 20 Uhr,
27. auf dem Ida-Ehre-Platz im räumlichen Bereich zwischen
Mönckebergstraße und Steinstraße, montags bis sonn-
abends, jeweils von 10 Uhr bis 20 Uhr,
28. in der Straße Lange Mühren im räumlichen Bereich zwi-
schen Spitalerstraße und Mönckebergstraße montags bis
sonnabends, jeweils von 10 Uhr bis 20 Uhr,
29. in der Bergstraße im räumlichen Bereich der Hausnum-
mern 9 bis 28 zwischen Ballindamm und Mönckeberg-
straße montags bis sonnabends, jeweils von 10 Uhr bis
20 Uhr,
30. in der Straße Neumühlen im räumlichen Bereich ab der
Einmündung Kaistraße/Große Elbstraße in westlicher
Richtung, einschließlich dem wasserseitigen Westkai
sowie dem Anleger Neumühlen/Museumshafen, der Gro-
ßen Elbstraße im räumlichen Bereich zwischen Hausnum-
mer 281 (Fahrradstraße, einschließlich Kehre) und Haus-
nummer 143a (Dockland/Van-der-Smissen-Straße) ein-
schließlich dem parallel verlaufenden wasserseitigen Weg
sowie dem Ostkai, der Straße Övelgönne einschließlich
dem räumlichen Bereich um das Lüfterbauwerk, sonn-
abends, sonntags und an Feiertagen in der Zeit von 10 Uhr
bis 18 Uhr,
31. in den Straßen An der Alster und Ferdinandstor, von der
Straße Schwanenwik bis zur Bahnbrücke (Ferdinandstor)
sowie auf der Kennedybrücke (einschließlich Brücken-
bauwerk und der angrenzenden Grünanlage bis zu den
Bahngleisen) und der Gurlittinsel; jeweils die wasserseitig
gelegenen Fuß- und Radwege der öffentlichen Grünanla-
gen einschließlich des Uferrandes, sonnabends, sonntags
und an Feiertagen in der Zeit von 10 Uhr bis 18 Uhr,
32. in den Straßen Schwanenwik, Eduard-Rhein-Ufer, Schöne
Aussicht, Fährhausstraße im räumlichen Bereich der
Hausnummern 2 bis 20, Herbert-Weichmann-Straße im
räumlichen Bereich ab Hausnummer 65 beidseitig bis
Bellevue jeweils einschließlich der angrenzenden öffentli-
chen Grünanlagen bis zum Uferrand, sonnabends, sonn-
tags und an Feiertagen in der Zeit von 10 Uhr bis 18 Uhr,
33. in der Straße Krugkoppelbrücke, der Straße Fernsicht bis
zu und einschließlich Hausnummern 1 bis 7 einschließlich
der Straße Leinpfad bis zu und einschließlich Hausnum-
mer 1 sowie der Fernsichtbrücke bis zur Einmündung
Bellevue, der Einmündung Fernsichtbrücke, in der Straße
Bellevue bis zu und einschließlich Hausnummern 47 bis 1
einschließlich der Sierichstraße bis zu und einschließlich
Hausnummer 4 jeweils einschließlich der angrenzenden
öffentlichen Grünanlagen bis zum Uferrand, sonnabends,
sonntags und an Feiertagen in der Zeit von 10 Uhr bis 18
Uhr,
34. in der Straße Mühlenkamp im räumlichen Bereich der
Hausnummern 1 bis 21 und 2 bis 18, zwischen Körner-
straße und Gertigstraße, sonnabends, sonntags und an Fei-
ertagen in der Zeit von 10 Uhr bis 18 Uhr,
35. in der Straße Harvestehuder Weg bis zu und einschließlich
Hausnummern 1a bis 78b, wasserseitig, dortige öffentliche
Grünflächen ,,Alstervorland“ und ,,Eichenpark“ ein-
schließlich der wasserseitigen Gehwege, in der Straße
Krugkoppelbrücke zwischen Einmündung Harvestehuder
Weg und Einmündung Leinpfad, in der Straße Alsterufer
bis zu und einschließlich Hausnummer 1 bis zur Einmün-
dung Alte Rabenstraße, jeweils einschließlich der öffentli-
chen Grünanlagen bis zum Uferrand, in der Straße Kenne-
dybrücke zwischen der Einmündung Alsterufer bis Ein-
mündung Ferdinandstor, jeweils die wasserseitigen
Gehwege einschließlich der öffentlichen Grünanlagen bis
zum Uferrand, sonnabends, sonntags und an Feiertagen in
der Zeit von 10 Uhr bis 18 Uhr,
36. im Bereich der Geh- und Wanderwege um die Binnenals-
ter an den Straßen Neuer Jungfernstieg, Lombardsbrücke,
Ballindamm jeweils wasserseitig, sonnabends, sonntags
und an Feiertagen in der Zeit von 10 Uhr bis 18 Uhr,
37. in der Straße Jungfernstieg von Hausnummern 1 bis 32
einschließlich dem Alsteranleger, sonnabends, sonntags
und an Feiertagen in der Zeit von 10 Uhr bis 20 Uhr,
Freitag, den 23. April 2021 215
HmbGVBl. Nr. 28
38. in der Parkanlage Öjendorfer Park, sonnabends, sonntags
und an Feiertagen in der Zeit von 10 Uhr bis 18 Uhr,
39. in der Parkanlage Harburger Außenmühlenteich, begrenzt
durch die Bundesstraße B 75 und die Straßen Außenmüh-
lendamm, Kapellenweg, Am Mühlenfeld, Freudenthal-
weg, Winsener Straße, Am Frankenberg, Langenbeker
Weg, Marmstorfer Weg sonnabends, sonntags und an Fei-
ertagen in der Zeit von 10 Uhr bis 18 Uhr; ausgenommen
sind hierbei die Kleingartenvereine 735, 737, 738 und 739,
das Gelände des Spaßbades ,,MidSommerland“ sowie das
Gebiet östlich des Marmstorfer Weges zwischen Hölscher-
weg und Elfenwiese,
40. im Bereich der sogenannten Elbpromenade zwischen Nie-
derbaumbrücke, Baumwall, Vorsetzen, Johannisbollwerk,
Bei den St. Pauli-Landungsbrücken bis zur St. Pauli
Hafenstraße einschließlich der dort befindlichen Ponton-
anlage, den Brücken 1 bis 10 und der Überseebrücke, sonn-
abends, sonntags und an Feiertagen in der Zeit von 10 Uhr
bis 18 Uhr,
41. in der Parkanlage Kleine Wallanlagen, begrenzt durch die
Straßen Gorch-Fock-Wall, Jungiusstraße, Bei den Kirch-
höfen, Holstenglacis und Sievekingplatz, sonnabends,
sonntags und an Feiertagen in der Zeit von 10 Uhr bis
18 Uhr,
42. in der Parkanlage Große Wallanlagen, begrenzt durch die
Straßen Holstenwall, Millerntordamm, Glacischaussee
und Sievekingplatz, sonnabends, sonntags und an Feierta-
gen in der Zeit von 10 Uhr bis 18 Uhr,
43. in der Parkanlage ,,Planten un Blomen“, begrenzt durch
die Straßen Gorch-Fock-Wall, Dammtordamm, Dag-
Hammarskjöld-Platz, Tiergartenstraße, Karolinenstraße,
St. Petersburger Straße und Jungiusstraße, sonnabends,
sonntags und an Feiertagen in der Zeit von 10 Uhr bis
18 Uhr,
44. in der Parkanlage Antonipark (Park Fiction) einschließ-
lich der Kehre (Bernhard-Nocht-Straße Hausnummern 1
bis 3) sowie dem Schauermannspark (St. Pauli Hafenstraße
Hausnummern 140 bis 126 und gegenüber), sonnabends,
sonntags und an Feiertagen in der Zeit von 10 Uhr bis
21 Uhr,
45. in der Parkanlage Altonaer Balkon, sonnabends, sonntags
und an Feiertagen in der Zeit von 10 Uhr bis 18 Uhr,
46. in der Parkanlage Fischers Park, sonnabends, sonntags
und an Feiertagen in der Zeit von 10 Uhr bis 18 Uhr,
47. in der Parkanlage Stadtpark, sonnabends, sonntags und an
Feiertagen in der Zeit von 10 Uhr bis 18 Uhr,
48.auf dem Elbstrand zwischen dem Lüfterbauwerk und
Övelgönner Hohlweg, sonnabends, sonntags und an Feier-
tagen in der Zeit von 10 Uhr bis 18 Uhr,
49. in der Parkanlage Jenischpark, sonnabends, sonntags und
an Feiertagen in der Zeit von 10 Uhr bis 18 Uhr,
50. in der Straße Strandweg im räumlichen Bereich der Haus-
nummern 13 bis 99 sowie dem Falkentaler Weg und dem
darunterliegenden Strandabschnitt, sonnabends, sonntags
und an Feiertagen in der Zeit von 10 Uhr bis 18 Uhr,
51. in der Straße Falkensteiner Ufer im räumlichen Bereich
der Hausnummern 1 bis 32 und dem darunterliegenden
Strandabschnitt, sonnabends, sonntags und an Feiertagen
in der Zeit von 10 Uhr bis 18 Uhr,
52. in der Straße Goldbekufer zwischen Barmbeker Straße
und Goldbekplatz/Moorfurthweg, sonnabends in der Zeit
von 8 Uhr bis 15 Uhr,
53. in der Geibelstraße zwischen Semperstraße und Goldbeku-
fer, sonnabends in der Zeit von 8 Uhr bis 15 Uhr,
54. in der Forsmannstraße zwischen Semperstraße und Gold-
bekufer, sonnabends in der Zeit von 8 Uhr bis 15 Uhr,
55. auf dem Goldbekplatz, sonnabends in der Zeit von 8 Uhr
bis 15 Uhr,
56. im Moorfurthweg, sonnabends in der Zeit von 8 Uhr bis
15 Uhr.
Ausgenommen von der Maskenpflicht nach Satz 1 sind jeweils
Personen in oder auf Fahrzeugen, die die betroffenen Bereiche
im Rahmen der üblichen verkehrlichen Nutzung der vorhan-
denen Fahrbahn oder des Radweges passieren.
(1a) Auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, in
öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des Geset-
zes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957
(Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I
2133-a), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73,
75), sowie an sämtlichen sonstigen öffentlichen Orten gilt eine
Maskenpflicht nach §8, soweit die anwesenden Personen einen
Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als den in §
3
Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Personen nicht einhalten. Für
öffentliche und private Spielplätze gelten ausschließlich die
Vorgaben nach §
20 Absatz 6. Sonstige Regelungen zur Mas-
kenpflicht in dieser Verordnung bleiben unberührt.
(2) Die Polizei kann im Einzelfall auf öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen eine räumlich begrenzte Maskenpflicht
nach §
8 anordnen, wenn dies aus Infektionsschutzgründen
erforderlich ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn das
Abstandsgebot nach §
3 durch einen erheblichen Teil der
anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund
der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden
Personen nicht eingehalten werden kann. Die Anordnung
nach Satz 1 ist auf längstens 12 Stunden zu befristen.
§10c
Maskenpflicht bei Gesundheitsbehandlungen
(1) Während Gesundheitsbehandlungen, bei denen der
Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten wird, gilt für
Personen, die akademische Gesundheitsberufe oder Fachbe-
rufe des Gesundheitswesens ausüben, sowie Patientinnen und
Patienten die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach §
8. Die Maske darf vorübergehend abgelegt werden,
wenn dies zur Durchführung der Behandlung oder einer sons-
tigen Dienstleistung zwingend erforderlich ist.
(2) Die Bestimmungen der §§30 bis 32 bleiben unberührt.
§10d
Testungen und Testverfahren
Testungen im Sinne dieser Verordnung sind Verfahren zur
Testung auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus
in Form eines molekularbiologischen Tests (PCR-Test) oder
eines PoC-Antigen-Tests (Schnelltest). Die Tests müssen auf
Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß
§11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom
7. August 2002 (BGBl. I S. 3147), zuletzt geändert am 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328, 1354), erteilten Sonderzulassung ver-
kehrsfähig sein. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte veröffentlicht auf seiner Internetseite unter
www.bfarm.de/antigentests eine Marktübersicht solcher Tests
und schreibt diese fort. PCR-Tests müssen von medizinisch-
geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkann-
ten Labor ausgewertet werden.
Freitag, den 23. April 2021
216 HmbGVBl. Nr. 28
§10e
Betriebliche Testkonzepte
(1) Soweit in dieser Verordnung die Erstellung eines
betrieblichen Testkonzepts vorgeschrieben ist, gelten die fol-
genden Vorgaben:
1. Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber ist ver-
pflichtet, in das Schutzkonzept des Betriebs nach §
6 ein
Konzept über Testungen der im Betrieb beschäftigen Per-
sonen auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus
aufzunehmen, in dem eine wöchentliche Testung der im
Betrieb beschäftigen Personen mittels Schnelltest oder
PCR-Test nach §
10d vorzusehen ist (betriebliches Test-
konzept),
2. die Testungen und ihre Ergebnisse sind schriftlich oder
elektronisch zu dokumentieren (Testlogbuch).
(2) Das Testlogbuch ist der zuständigen Behörde auf Ver-
langen herauszugeben.
(3) Die Verwendung der Aufzeichnungen im Testlogbuch
zu anderen als den in dieser Vorschrift genannten Zwecken
sowie deren Weitergabe an unbefugte Dritte sind untersagt.
Die Aufzeichnungen im Testlogbuch sind nach Ablauf von
vier Wochen zu löschen oder zu vernichten.
§10f
Testkonzepte in bestimmten sozialen Einrichtungen
(1) Die folgenden Einrichtungen oder Unternehmen sind
verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes
Konzept über Testungen von Personen auf einen direkten
Erregernachweis des Coronavirus (Testkonzept) im Sinne von
§
4 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März
2021 (BAnz. AT 09.03.2021 V1), geändert am 29. März 2021
(BGBl. I S. 370, 379), in der jeweils geltenden Fassung zu
erstellen:
1. Einrichtungen nach §23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 4
IfSG, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch
dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare
medizinische Versorgung erfolgt,
2. Einrichtungen und Unternehmen nach §23 Absatz 3 Satz 1
Nummer 11 IfSG oder §36 Absatz 1 Nummer 7 IfSG ein-
schließlich der Einrichtungen und Unternehmen, die
Angebote zur Unterstützung im Alltag nach §36 Absatz 1
Nummer 7 zweiter Halbsatz IfSG leisten,
3. Einrichtungen nach §36 Absatz 1 Nummern 2 und 3 IfSG
und
4. ambulante Dienste der Eingliederungshilfe.
(2) Das Testkonzept muss hinsichtlich der Art und des
Umfangs der Testungen den Vorgaben der Coronavirus-Test-
verordnung entsprechen. Es ist der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
§10g
Pflichten nach positivem Testergebnis
(1) Personen, deren Testung mittels PCR-Test ein positives
Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des
Coronavirus ergeben hat, sind verpflichtet, das zuständige
Gesundheitsamt hierüber zu informieren und bis zum Vorlie-
gen einer Entscheidung des Gesundheitsamts sich unverzüg-
lich auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder
in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft
zu begeben und sich dort abzusondern (vorübergehende Isolie-
rung). Individuelle Anordnungen des Gesundheitsamts gehen
diesen Regelungen vor.
(2) Personen, deren Testung mittels Schnelltest ein positi-
ves Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des
Coronavirus ergeben hat, sind verpflichtet,
1. sich unverzüglich einem PCR-Test zu unterziehen,
2. bis zum Vorliegen des Testergebnisses, sich unverzüglich
auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder
in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unter-
kunft zu begeben und sich dort abzusondern (vorüberge-
hende Isolierung).
Ist das Ergebnis des PCR-Tests positiv, ist das zuständige
Gesundheitsamt hierüber zu informieren und die vorüberge-
hende Isolierung bis zu einer Entscheidung des Gesundheits-
amts fortzusetzen. Soweit das Gesundheitsamt individuelle
Anordnungen zur Quarantäne trifft, gehen diese vor. Ist das
Ergebnis des PCR-Tests negativ, endet die Pflicht zur vorüber-
gehenden Isolierung.
(3) Die Vorschriften nach Teil 8 gehen Vorgaben nach den
Absätzen 1 und 2 vor.
§10h
Negativer Coronavirus-Testnachweis für Einrichtungen,
Betriebe und Angebote mit Publikumsverkehr
Soweit in dieser Verordnung für Veranstaltungen, den
Betrieb von für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtun-
gen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräumen, Gaststätten, Beher-
bergungsbetrieben oder Ladenlokalen oder für sonstige Ange-
bote mit Publikumsverkehr, insbesondere die in dieser Ver-
ordnung aufgeführten, für die Kundinnen und Kunden,
Benutzerinnen und Benutzer oder Besucherinnen und Besu-
cher das Recht zum Betreten oder das Recht zur Nutzung oder
die Inanspruchnahme der Dienstleistung von einem negativen
Testergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des
Coronavirus SARS-CoV-2 abhängig gemacht wird (negativer
Coronavirus-Testnachweis) gilt Folgendes:
1. als Testnachweis gilt ein negatives Testergebnis eines
PCR-Tests oder eines durch Leistungserbringer nach §
6
Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung durchge-
führten Schnelltests; die dem Testergebnis zu Grunde lie-
gende Testung darf im Falle eines PCR-Tests höchstens 48
Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens zwölf
Stunden vor dem Betreten, der Nutzung oder der Dienst-
leistungsinanspruchnahme vorgenommen worden sein;
der Testnachweis ist in Papierform oder elektronisch vor-
zulegen,
2. als Testnachweis gilt ferner ein Schnelltest, der unmittel-
bar vor der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem
Betreten der Einrichtung, des Gewerbebetriebs, des
Geschäftsraums, der Gaststätte, des Beherbergungsbe-
triebs, des Ladenlokals oder des sonstigen Angebots mit
Publikumsverkehr oder der Inanspruchnahme der Dienst-
leistung vor Ort durchgeführt worden ist; der Schnelltest
ist durch Personen durchzuführen, die in den Testverfah-
ren qualifiziert geschult worden sind, oder muss unter
Aufsicht dieser Personen selbst vorgenommen werden,
3. die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber, die Veran-
stalterin oder der Veranstalter müssen die Erbringung des
Testnachweises durch die Kundinnen und Kunden, die
Benutzerinnen und Benutzer oder die Besucherinnen und
Besucher schriftlich oder elektronisch mit den nach §7 zu
erhebenden Kontaktdaten dokumentieren; §
7 Absatz 1
Satz 1 Nummern 2 bis 5 gilt für die Dokumentation der
Erbringung des Testnachweises entsprechend.
Im Übrigen gelten die Vorgaben des §10d.
Freitag, den 23. April 2021 217
HmbGVBl. Nr. 28
§10i
Betriebliche Testbescheinigungen
(1) Sofern Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren
Beschäftigten Angebote für Coronavirus-Testungen nach §10d
unterbreiten, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die eine
Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten
nach §22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August
1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert am 28. März 2021
(BGBl. I S. 591, 602), bestellen müssen, berechtigt, nach Maß-
gabe der folgenden Bestimmungen Testnachweise über
Schnelltests nach §
10d Satz 1 auszustellen, die als Testnach-
weise nach §10h Satz 1 Nummer 1 gelten:
1. die Bescheinigung darf nur durch betriebliche Testbeauf-
tragte ausgestellt werden, die in der Durchführung von
Schnelltests qualifiziert geschult und der für Gesundheit
zuständigen Behörde als solche angezeigt worden sind,
2. die der Bescheinigung zugrunde liegende Testung muss
unter Aufsicht einer oder eines betrieblichen Testbeauf-
tragten durchgeführt worden sein,
3. die Testungen sind unter Angabe der Personendaten
schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren (Testlog-
buch), das Testlogbuch ist der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen,
4. die Testbescheinigung muss mindestens die folgenden
Angaben enthalten:
a) den Namen und das Geburtsdatum der getesteten Person,
b) das Datum und die Uhrzeit der Testung,
c) die herstellende Firma und die Bezeichnung des Tests,
d) das Testergebnis,
e) den Namen und die Anschrift des Betriebs,
f) den Namen der oder des betrieblichen Testbeauftrag-
ten und
g)die Bestätigung, dass die zugrundeliegende Testung
nach Maßgabe von Nummer 2 durchgeführt worden ist,
5. die oder der Testbeauftragte hat eine Abschrift oder einen
elektronischen Datensatz der Testbescheinigung aufzube-
wahren oder zu speichern und der zuständigen Behörde
auf Verlangen herauszugeben,
6. für die Bescheinigung ist das von der für Gesundheit
zuständigen Behörde herausgegebene Formular zu ver-
wenden,
7. die Arbeitgeberin oder der Arbeitsgeber sowie die oder der
Testbeauftragte verpflichten sich in einer schriftlichen
Erklärung zur Einhaltung der vorstehenden Vorgaben
(Selbstverpflichtungserklärung), die zu verwahren und der
zuständigen Behörde auf Verlangen herauszugeben ist.
(2) Die Verwendung der Aufzeichnungen im Testlogbuch
nach Absatz 1 Nummer 3 sowie der Abschriften oder der elek-
tronischen Datensätze nach Absatz 1 Nummer 5 zu anderen als
den in dieser Vorschrift genannten Zwecken sowie deren Wei-
tergabe an unbefugte Dritte sind untersagt. Die Aufzeichnun-
gen im Testlogbuch sind nach Ablauf von vier Wochen zu
löschen oder zu vernichten.
Teil 4
Bereichsspezifische Vorgaben
§11
Religiöse Veranstaltungen und Trauerfeiern
(1) Für religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte in
Kirchen, Moscheen oder Synagogen sowie religiöse Veranstal-
tungen oder Zusammenkünfte in den Kulträumen anderer
Glaubensgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaf-
ten sowie entsprechende Veranstaltungen unter freiem Him-
mel gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5. Ein
Schutzkonzept ist nach Maßgabe von §6 zu erstellen. §9 findet
keine Anwendung. In geschlossenen Räumen gilt für alle
anwesenden Personen die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die Masken wäh-
rend der Vornahme liturgischer oder vergleichbarer Handlun-
gen durch die handelnden Personen abgelegt werden dürfen.
Der gemeinsame Gesang der Gemeinde ist untersagt. In dem
Schutzkonzept ist vorzusehen, dass Zusammenkünfte, zu
denen Besucherzahlen erwartet werden, die unter Berücksich-
tigung des Abstandsgebots zu einer Auslastung der Kapazitä-
ten führen könnten, nur auf der Grundlage einer vorherigen
Anmeldung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und einer
Zugangskontrolle durchgeführt werden. Veranstaltungen oder
Zusammenkünfte im Sinne des Satzes 1 mit mehr als zehn
Personen sind der zuständigen Behörde spätestens zwei Tage
zuvor anzuzeigen; dies gilt nicht, wenn die jeweilige Religions-
gemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft in ihrem
Schutzkonzept nicht von den Regelungen des Muster-Schutz-
konzeptes der Senatskanzlei abweicht.
(2) Für Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen
und in Bestattungsunternehmen gelten die Vorgaben des
Absatzes 1 Sätze 1 bis 6. Die Kontaktdaten der Teilnehmerin-
nen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von §7 zu erheben.
§12
Öffentlicher Personenverkehr
Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln und Verkehrsanla-
gen des öffentlichen Personenverkehrs (§
2 Absatz 3) gilt für
die Fahrgäste, Fluggäste, Besucherinnen und Besucher die
Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske nach §28b Absatz
1 Satz 1 Nummer 9 und Absatz 9 Satz 2 IfSG. Wird der öffent-
liche Personenverkehr mit Personenkraftwagen durchgeführt,
gilt für das Fahrpersonal die Pflicht zum Tragen einer medizi-
nischen Maske nach Maßgabe von §
8. Das Abstandsgebot
nach Maßgabe von §
3 Absatz 2 gilt, soweit die räumlichen
Verhältnisse es zulassen. Personen mit den Symptomen einer
akuten Atemwegserkrankung ist der Zutritt nicht gestattet;
dies gilt nicht im Rettungsdienst nach den Vorschriften des
Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Juni 2020 (HmbGVBl. S.
331). Im Übrigen findet §
5 keine Anwendung. Die Betreibe-
rinnen und Betreiber von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen
des öffentlichen Personenverkehrs haben deren Nutzerinnen
und Nutzer durch schriftliche, akustische oder bildliche Hin-
weise sowie durch mündliche Ermahnungen bei Nichtbeach-
tung im Einzelfall zur Einhaltung der vorgenannten Pflichten
aufzufordern. Sie sind im Übrigen berechtigt, im Fall der
Nichtbefolgung die Beförderung abzulehnen; das Fahrperso-
nal im Gelegenheitsverkehr ist hierzu verpflichtet. Im Verkehr
mit Reisebussen ­ Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen
nach §§
48 und 49 des Personenbeförderungsgesetzes sind
Kontaktdaten nach Maßgabe von §
7 zu erheben. Satz 8 gilt
nicht für Beförderungen durch oder für Schulträger.
§13
Verkaufsstellen, Ladenlokale und Märkte
(1) Soweit diese nach Maßgabe von §4c für den Publikums-
verkehr geöffnet sind, gelten in allen Verkaufsstellen des Ein-
zelhandels und Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder Hand-
werksbetrieben, Apotheken, Sanitätshäusern, Banken und
Sparkassen sowie Pfandhäusern und bei deren öffentlichen
Pfandversteigerungen, bei sonstigen Versteigerungen, in Post-
Freitag, den 23. April 2021
218 HmbGVBl. Nr. 28
stellen, im Großhandel, bei Wanderlagern und auf Wochen-
märkten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sowie für
die anwesenden Personen eine Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8. Die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §
8 gilt auch in Warteschlangen und
Menschenansammlungen vor den Eingängen der in Satz 1
genannten Einrichtungen sowie auf deren Außenflächen und
Stellplatzanlagen. Auf Außenflächen dürfen geeignete Rau-
cherbereiche für die Beschäftigten eingerichtet werden. §
9
findet keine Anwendung.
(2) Auf den öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in
Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen gilt für die anwesenden
Personen eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach §
8. Offene Verkaufsstände sind unzulässig, wenn der
verbleibende Verkehrsraum durch sie eingeengt wird und das
Abstandsgebot nach §
3 Absatz 2 nicht eingehalten werden
kann. Für gastronomische Angebote gilt §15 entsprechend.
(2a) Der Zugang des Publikums ist durch geeignete techni-
sche oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen
(Einlassmanagement), dass die Anzahl der anwesenden Kun-
dinnen und Kunden wie folgt begrenzt wird:
1. bei einer für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebs-
fläche von bis zu 800 Quadratmetern auf eine Kundin bzw.
einen Kunden je 20 Quadratmeter der für den Publikums-
verkehr geöffneten Betriebsfläche,
2. bei einer für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebs-
fläche von mehr als 800 Quadratmetern auf 40 Kundinnen
bzw. Kunden zuzüglich eine Kundin bzw. einen Kunden
je 40 Quadratmeter derjenigen für den Publikumsverkehr
geöffneten Betriebsfläche, die 800 Quadratmeter über-
steigt.
Bei Einkaufszentren ist deren Gesamtverkaufsfläche maßge-
bend. Betriebe, deren für den Publikumsverkehr geöffnete
Betriebsfläche 20 Quadratmeter nicht übersteigt, dürfen einer
Kundin oder einem Kunden zuzüglich einer gegebenenfalls
erforderlichen Begleitperson nach §
4 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 8 den Zutritt gewähren. Die Pflicht zur Begrenzung des
Zugangs von Publikum gilt nicht für Betreiberinnen und
Betreiber von Verkaufsständen auf Wochenmärkten.
(3) Die Darreichung von Lebensmittelproben zum Direkt-
verzehr sowie die Darreichung von unverpackten Kosmetika
in Form von Testern sind untersagt.
(4) Der Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke ist
in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt.
Ganztägig ist der Verkauf und die Abgabe alkoholischer
Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelba-
ren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in
Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, untersagt.
Satz 2 gilt nicht für handelsüblich geschlossene Getränkefla-
schen, -dosen oder -tüten. Die Polizei kann den Verkauf und
die Abgabe alkoholischer Getränke an bestimmten Orten zu
weiteren Zeiten untersagen, wenn es an diesen Orten oder in
ihrer unmittelbaren Umgebung aufgrund von gemeinschaftli-
chem Alkoholkonsum im öffentlichen Raum zu Verstößen
gegen diese Verordnung kommt. Das Verbot ist angemessen zu
befristen.
§14
Dienstleistungen der Körperpflege und Körperhygiene
Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (Kosmetik-
studios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe)
sind untersagt; dies gilt nicht für Dienstleistungen des Fri-
seurhandwerks und der Fußpflege; für diese gelten die folgen-
den Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind einzuhal-
ten,
2. es ist ein Schutzkonzept nach §6 zu erstellen,
3. es gilt die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach §7,
4. die Dienstleistungen dürfen nur nach Anmeldung mit
Terminvereinbarung erbracht werden,
5. für anwesende Personen in geschlossenen Räumen gilt die
Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske nach §
28b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und Absatz 9 Satz 2 IfSG,
6. es ist ein betriebliches Testkonzept nach Maßgabe von
§10e in das Schutzkonzept nach §6 aufzunehmen,
7. Dienstleistungen dürfen nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §10h erbracht werden.
§15
Gaststätten und ähnliche Einrichtungen
(1) Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättenge-
setzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S.
3419), zuletzt geändert am 10. März 2017 (BGBl. I S. 420, 422),
ist untersagt. Das gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in
denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben wer-
den.
(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind Speisesäle in medi-
zinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtun-
gen der Betreuung ausgenommen. Keine Einrichtungen der
Betreuung sind Servicewohnanlagen im Sinne des §2 Absatz 2
des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes
(HmbWBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494),
zuletzt geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336). Satz
1 gilt ebenso für gastronomische Angebote in Beherbergungs-
betrieben, die ausschließlich der Bewirtung der beherbergten
Personen dienen. Eine Öffnung für den allgemeinen Publi-
kumsverkehr ist unzulässig. Ebenso von dem Verbot nach
Absatz 1 ausgenommen sind Angebote, die für die Versorgung
obdachloser Menschen erforderlich sind. An Autobahnrast-
stätten und Autohöfen ist abweichend von dem Verbot nach
Absatz 1 solchen Einrichtungen, die neben Tankstellendienst-
leistungen vorrangig der Bewirtung dienen, die Bewirtung von
Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerin-
nen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter
auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitge-
berbescheinigung nachweisen können, gestattet.
(2a) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind nicht-öffentliche
Personalrestaurants und nicht-öffentliche Kantinen ausge-
nommen, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der
Arbeitsabläufe beziehungsweise zum Betrieb der jeweiligen
Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrennten Räu-
men möglich ist. Der Abverkauf von Speisen und Getränken
zum Mitnehmen ist nach Maßgabe des Absatzes 3 zulässig.
(3) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 ist
die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren
Abverkauf zum Mitnehmen; erworbene Speisen und Getränke
zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs und in sei-
ner näheren Umgebung verzehrt werden. Der Verkauf und die
Abgabe alkoholischer Getränke, die nach ihrer Darreichungs-
form zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind,
insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehält-
nissen, ist untersagt. Satz 2 gilt nicht für handelsüblich
geschlossene Getränkeflaschen, -dosen oder -tüten. Der Abver-
kauf zum Mitnehmen ist in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5
Uhr des Folgetags untersagt; die Auslieferung von Speisen und
Getränken bleibt zulässig.
Freitag, den 23. April 2021 219
HmbGVBl. Nr. 28
(4) Soweit der Betrieb von Gaststätten sowie von Personal-
restaurants, Kantinen, Speisesälen oder anderer gastronomi-
scher Angebote nach Maßgabe der Absätze 2, 2a und 3 gestattet
ist, gelten folgende Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind einzuhal-
ten,
2. es sind Kontaktdaten nach Maßgabe von §7 zu erheben,
3. die Sitz- oder Stehplätze für die Gäste sind so anzuordnen,
dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den
Gästen, für die das Abstandsgebot nach §
3 Absatz 2 gilt,
eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trenn-
wände vorhanden sind,
4.(aufgehoben)
5. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach §
8
mit der Maßgabe, dass die Gäste die Masken während des
Verweilens auf dauerhaft eingenommenen Plätzen ablegen
dürfen; die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber
hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten die Masken-
pflicht nach §
8 einhalten; die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske nach §8 gilt auch in Warteschlangen
und Menschenansammlungen vor den Eingängen der Ein-
richtungen sowie auf deren Außenflächen und Stellplatz-
anlagen,
6. Tanzgelegenheiten, insbesondere eine laute Musikbe-
schallung oder Wechsellichteffekte, dürfen nicht angebo-
ten werden,
7.(aufgehoben)
8. der Alkoholausschank ist in der Zeit von 21 Uhr bis 10 Uhr
des Folgetags untersagt.
Satz 1 Nummer 2 ist für den Abverkauf von Speisen und
Getränken zum Mitnehmen sowie in Speisesälen in medizini-
schen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen
der Betreuung und in nicht-öffentlichen Kantinen nicht anzu-
wenden.
(5) Für die Club- oder Gesellschaftsräume von Vereinen,
insbesondere von Sport-, Kultur- und Heimatvereinen, gilt
Absatz 1 entsprechend.
(6) §13 Absatz 4 gilt entsprechend.
§16
Beherbergung
(1) Übernachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben, in
Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in vergleichbaren
Einrichtungen dürfen nur für die folgenden Aufenthaltszwe-
cke bereitgestellt werden:
1. berufliche veranlasste Aufenthalte,
2. medizinisch veranlasste Aufenthalte,
3. zwingend sozial-ethisch veranlasste Aufenthalte.
Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber muss vor
Abschluss eines Vertrags den Zweck der Vermietung oder
Beherbergung des Gastes erfragen und diesen zusammen mit
den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentieren.
(2) Bei der nach Absatz 1 zulässigen Bereitstellung von
Übernachtungsangeboten in Beherbergungsbetrieben, in Feri-
enwohnungen, auf Campingplätzen und in vergleichbaren
Einrichtungen sind die folgenden Vorgaben einzuhalten:
1. es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5,
2. die Kontaktdaten der Gäste sind nach Maßgabe von §7 zu
erheben,
2a. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen mit
Ausnahme des persönlichen Gästebereichs eine Masken-
pflicht nach §
8 mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-
Bedeckungen während des Verweilens auf Sitzplätzen
abgelegt werden dürfen,
3.(aufgehoben)
4. Schlafsäle für mehr als vier Personen dürfen nicht bereit-
gestellt werden.
(3) Wohnraum in Wohngebäuden darf nicht für touristi-
sche Zwecke überlassen werden.
(4) Unternehmen, die den von ihnen beschäftigten Saison-
arbeiterinnen und Saisonarbeitern oder den auf ihren Baustel-
len Tätigen Übernachtungsmöglichkeiten in Form einer Sam-
melunterkunft bereitstellen oder bereitstellen lassen oder
Kenntnis über eine derartige Unterkunft haben, sind ver-
pflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich über die Bele-
genheit der Unterkunft, die Anzahl der dort untergebrachten
Personen und den beabsichtigten Zeitraum der Unterbringung
zu informieren. Dasselbe gilt für Personen, die Saisonarbeite-
rinnen, Saisonarbeitern oder den auf Baustellen Tätigen
Wohnraum in einer Sammelunterkunft zur Verfügung stellen.
Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nur,
soweit die Sammelunterkunft oder die Baustelle auf dem
Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg belegen ist oder
die Saisonarbeit dort geleistet wird. In Sammelunterkünften
für Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter oder für auf Bau-
stellen Tätige gelten die Regelungen des Absatzes 2 entspre-
chend. In einem Schlafsaal einer Sammelunterkunft dürfen
nur Personen derselben Arbeitsgruppe untergebracht werden.
§17
Freizeiteinrichtungen, Übergangsregelungen
(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) Verschlechtert sich die epidemiologische Lage nach
dem Zeitpunkt der Genehmigung des Schutzkonzepts derart,
dass die Durchführung oder Fortsetzung eines auf der Grund-
lage von §17 Absatz 2 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung in der am 1. November 2020 geltenden
Fassung bereits festgesetzten oder genehmigten Volksfestes
unter Infektionsschutzgesichtspunkten nicht mehr vertretbar
ist, kann die für Wirtschaft zuständige Behörde die Durchfüh-
rung oder Fortsetzung untersagen. Im Falle von Satz 1 sind
Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüche der Beteiligten
ausgeschlossen.
(4) Verschlechtert sich die epidemiologische Lage nach
dem Zeitpunkt der Genehmigung eines Schutzkonzepts für
Weihnachts- oder Wintermärkte, die auf der Grundlage von
§
17 Absatz 4 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung in der am 1. November 2020 geltenden
Fassung erteilt worden ist, derart, dass die Durchführung eines
Marktes unter Infektionsschutzgesichtspunkten nicht mehr
vertretbar ist, kann die zuständige Behörde über das geneh-
migte Schutzkonzept hinaus Auflagen, insbesondere zur
Beschränkung oder Untersagung des Alkoholausschanks,
erlassen oder die Durchführung oder Fortsetzung des Marktes
untersagen. In den Fällen des Satzes 1 sind Entschädigungs-
oder Ausgleichsansprüche der Beteiligten ausgeschlossen.
§18
Kulturelle Einrichtungen
(1) (aufgehoben)
Freitag, den 23. April 2021
220 HmbGVBl. Nr. 28
(2) Bei dem Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Stadtteil-
kulturzentren und Bürgerhäusern gelten die allgemeinen
Hygienevorgaben nach §5; §4a Absatz 1 bleibt unberührt. Für
anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach §8 mit der Maß-
gabe, dass die Masken während des Verweilens auf Sitzplätzen
oder sonstigen dauerhaft eingenommenen Plätzen oder wäh-
rend körperlicher Betätigungen abgelegt werden dürfen; wäh-
rend Ansprachen oder Vorträgen dürfen die jeweils handeln-
den Personen die Masken ablegen. Zwischen dem Publikum
und Bühnen oder Podien ist ein Mindestabstand von 2,5
Metern zu gewährleisten. Für die in den Einrichtungen gelege-
nen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten §§
13 und 15 ent-
sprechend. Für das Kurs- und Beratungsprogramm sowie
Vermietungen an Vereine und Gruppen in Stadtteilkulturzen-
tren und Bürgerhäusern gilt §19 Absatz 1.
(3) Bibliotheken sind nur für den Leihbetrieb geöffnet.
(4) Für den Betrieb der Außenbereiche der zoologischen
und botanischen Gärten sowie der Tierparks gelten die folgen-
den Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind einzuhal-
ten,
2. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von §6 zu erstellen,
3. es sind Kontaktdaten nach Maßgabe von §7 zu erheben,
4. für anwesende Personen gilt eine Maskenpflicht nach §
8
sonnabends, sonntags und an Feiertagen in der Zeit von
10 Uhr bis 18 Uhr,
5. für den Besuch oder die Nutzung der Einrichtungen muss
ein bestimmter Zeitraum unter Nutzung von Fernkom-
munikationsmitteln vorab vereinbart werden (Terminbu-
chung),
6. Gruppenführungen dürfen nur für Personen nach §
3
Absatz 2 Satz 2 durchgeführt werden,
7. der Einlass darf nur nach Vorlage eines negativen Corona-
virus-Testnachweises nach §10h gewährt werden; dies gilt
nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
§19
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Fahrunterricht
(1) Für den Betrieb staatlicher und privater Bildungs- und
Ausbildungseinrichtungen, für Angebote beruflicher Aus- und
Fortbildung sowie für den Betrieb von Einrichtungen von
Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungs-
kursträgern gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind einzuhal-
ten,
2. es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer nach Maßgabe von §7 zu erheben,
3. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von §6 zu erstellen,
3a. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen
eine Maskenpflicht nach §
8 mit der Maßgabe, dass die
Mund-Nasen-Bedeckungen während Vorträgen, insbeson-
dere durch das Lehrpersonal, sowie während körperlicher
Betätigungen gemäß Absatz 2 abgelegt werden dürfen,
4. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lerngruppen
dürfen am jeweiligen Lernort nicht durchmischt werden
und alle lerngruppenübergreifenden Aktivitäten entfallen;
dies gilt nicht für Prüfungshandlungen,
5. die Pausenregelung erfolgt in der Form, dass unterschied-
liche Lerngruppen zeitversetzt Gemeinschaftsräume oder
Gemeinschaftsflächen betreten.
Angebote der Freizeitgestaltung und Hobbyausübung sind
untersagt. Die Angebote sind grundsätzlich als Fernunterricht
durchzuführen. Präsenzlehrveranstaltungen der beruflichen
Qualifizierung oder Fortbildung einschließlich der Sprach-,
Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungskurse sind
nur zulässig, soweit dies zur Erreichung der Ausbildungs- oder
Lernziele zwingend erforderlich ist; dies gilt insbesondere für
Prüfungen.
(2) Soweit der Betrieb nicht nach §
4b Absatz 1 untersagt
ist, gelten für Musikschulen, Chöre, Tanzschulen, Anbieterin-
nen und Anbieter von künstlerischen Bildungsangeboten und
Ballettschulen sowie selbstständige künstlerische Lehrerinnen
und Lehrer, auch wenn sie an wechselnden Orten tätig sind,
die Vorgaben nach Absatz 1. Bei Angeboten, die entsprechend
Absatz 1 Satz 4 zwingend erforderlich sind und bei denen mit
einer gesteigerten Atemluftemission zu rechnen ist, insbeson-
dere beim Tanz, Ballett, Gesang oder bei dem Spielen von
Blasinstrumenten, müssen die beteiligten Personen in
geschlossenen Räumen einen Mindestabstand von 2,5 Metern
zueinander einhalten.
(2a) Die für die Berufsausbildung und die berufliche Fort-
bildung nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung vom 4.
Mai 2020 (BGBl. I S. 921), geändert am 28. März 2021 (BGBl. I
S. 591, 602), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stel-
len können die Teilnahme an Prüfungen von einem negativen
Coronavirus-Testnachweis nach §
10h abhängig machen; die
prüfende Stelle kann auch vorschreiben, dass im Falle eines
PCR-Tests die dem Testergebnis zugrunde liegende Testung
nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf oder dass die
Testung am selben Tage vorgenommen worden sein muss.
(3) Der theoretische Fahrunterricht ist nur in digitaler
Form zulässig. Der praktische Fahrunterricht ist nur für
berufsbezogene Ausbildungen, für zweirädrige Kraftfahrzeuge
sowie für bereits begonnene Fahrausbildungen, die unmittel-
bar vor dem Abschluss durch die praktische Fahrerlaubnisprü-
fung stehen, zulässig. Bei der Durchführung des praktischen
Fahrunterrichts zum Erwerb von Fahrerlaubnissen gelten die
allgemeinen Hygienevorgaben des §
5 sowie eine Pflicht zur
Kontaktdatenerhebung nach §
7. Die Betreiberin oder der
Betreiber hat ein Schutzkonzept nach Maßgabe von §
6 zu
erstellen. Im praktischen Fahrunterricht gilt die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nach §
8 in geschlossenen
Fahrzeugen. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für Ver-
kehrsschulungen auf Verkehrsübungsplätzen; in geschlosse-
nen Fahrzeugen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nach §
10a Absatz 2a. Die Sätze 1 bis 4 gelten
entsprechend für Flugschulen und Luftfahrtschulen.
§20
Vorübergehende Einschränkung
des Sportbetriebs, Spielplätze
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und pri-
vaten Sportanlagen sowie der Badebetrieb in öffentlichen und
privaten Schwimmbädern sind untersagt. Dies gilt sowohl für
Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen
(zum Beispiel Fußball- und Tennishallen, Schießstände).
Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig. Die
in Lehrplänen vorgesehene sportliche Betätigung als Teil
schulischer, akademischer oder beruflicher Bildung, die Spor-
tausübung in Einrichtungen des Justizvollzugs einschließlich
der Teilanstalt für Jugendarrest sowie die aufgrund dienstli-
cher Vorgaben notwendige Sportausübung als Teil des öffent-
lichen Dienstes bleiben zulässig. Die jeweils zuständigen
Behörden können Einschränkungen festlegen.
Freitag, den 23. April 2021 221
HmbGVBl. Nr. 28
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Ausübung von Sport in
Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten
im Freien insbesondere auf und in allen öffentlichen und pri-
vaten Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen
des gemeinsamen Haushalts (§
3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1)
sowie für höchstens fünf Kinder bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres zulässig; das Abstandsgebot nach §
3 Absatz 2
Satz 1 findet hierbei keine Anwendung; Anleitungspersonen
müssen über einen negativen Coronavirus-Testnachweis nach
§
10h verfügen, der der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen ist. Zulässig ist ferner der Sportbetrieb mit Tieren,
auch in Hallen, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl
gemäß des Tierschutzgesetzes zwingend erforderlich ist. In
den Fällen der Sätze 1 und 2 gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind einzuhal-
ten,
2. auf privaten Sportanlagen sind die Kontaktdaten der Nut-
zerinnen und Nutzer nach Maßgabe des §7 zu erheben,
3. die Benutzung von Umkleideräumen und Duschen auf
und in Sportanlagen ist untersagt; abweichend hiervon ist
die Öffnung und Nutzung von Toiletten unter Einhaltung
der Mindestabstände und Hygienevorgaben zulässig.
(3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zuläs-
sig; für die Ausübung gelten die folgenden Vorgaben:
1. es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5,
2. die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach
Maßgabe des §7 zu erheben,
3. die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist
höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
4. es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von §6 zu erstellen,
5. in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein
Mindestabstand von 2,5 Metern.
(4) Der Trainings- und Wettkampfbetrieb für Berufssport-
lerinnen und -sportler sowie für Kaderathletinnen und -athle-
ten der olympischen und paralympischen Sportarten an den
Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten ist abweichend
von Absatz 1 zulässig. §3 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwen-
dung. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb darf nicht vor
Publikum stattfinden.
(5) Bei dem Spiel- und Trainingsbetrieb in der 1. Fußball-
Bundesliga und der 2. Fußball-Bundesliga muss die Anbiete-
rin oder der Anbieter sicherstellen, dass das Konzept der
Deutschen Fußball Liga GmbH vollständig umgesetzt wird.
Der Spiel- und Trainingsbetrieb darf nicht vor Publikum statt-
finden. Anbieterinnen und Anbieter haben darauf hinzuwir-
ken, dass im Umfeld der Stadien keine Fanansammlungen
stattfinden. Weiterer, von §
3 Absatz 2 Satz 1 abweichender,
Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie Ligaspiele können in
besonders begründeten Fällen, insbesondere bei überregiona-
len oder bundesweiten Wettbewerben, auf Antrag durch die
für den Sport zuständige Behörde genehmigt werden. Anbiete-
rinnen und Anbieter haben hierfür ein den Anforderungen des
Satzes 1 entsprechendes Konzept vorzulegen. Die für Sport
zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen tref-
fen.
(6) Öffentliche und private Spielplätze dürfen Kinder unter
sieben Jahren nur unter der Aufsicht einer sorgeberechtigten
oder zur Aufsicht berechtigten Person nutzen. Für sorgebe-
rechtigte oder zur Aufsicht berechtigte Personen sowie für
Kinder ab vierzehn Jahren gilt das Abstandsgebot nach §
3
Absatz 2; die Einhaltung des Abstandsgebots durch Kinder
unter vierzehn Jahren wird empfohlen. Für anwesende sorge-
berechtigte oder zur Aufsicht berechtigte Personen sowie Per-
sonen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, gilt eine Mas-
kenpflicht nach §8. Satz 3 gilt nicht, wenn und solange sich auf
dem Spielplatz ausschließlich Personen aufhalten, für die nach
§3 Absatz 2 Satz 2 das Abstandsgebot nicht gilt.
§21
(aufgehoben)
Teil 5
Vorgaben für Hochschulen, Prüfungsämter, Schulen,
Kindertagesstätten und soziale Einrichtungen
§22
Hochschulen und Prüfungsämter
(1) Für den Betrieb von Hochschulen gelten die allgemei-
nen Hygieneanforderungen nach §5. Es ist ein Schutzkonzept
nach Maßgabe von §
6 zu erstellen. Für anwesende Personen
gilt in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach §
8 mit
der Maßgabe, dass die Masken durch die Vortragenden abge-
legt werden dürfen. Der Betrieb des Studienkollegs Hamburg
ist nach Maßgabe des §23 eingeschränkt.
(2) An den staatlichen Hochschulen erfolgt die Lehre
grundsätzlich in Form digitaler Lehrangebote, soweit nicht
die jeweilige Lehrveranstaltung eine gemeinsame Anwesen-
heit von Studierenden und Lehrenden erfordert, wie insbeson-
dere Labortätigkeiten, praktische und künstlerische Ausbil-
dungsabschnitte oder Prüfungen.
(2a) Für Prüfungen der Hochschulen, der Landesprüfungs-
ämter und der Prüfungsämter der Justiz, die in Präsenzform
stattfinden, kann die jeweils prüfende Einrichtung für anwe-
sende Personen im Rahmen eines Schutzkonzepts nach Maß-
gabe des §6 anordnen, dass:
1. eine Maskenpflicht nach §8 mit der Maßgabe besteht, dass
eine medizinische Maske während der gesamten Prüfung,
insbesondere auch durch die Prüflinge während des Ver-
weilens auf den Sitzplätzen, zu tragen ist und
2. die Teilnahme nur nach Vorlage eines negativen Coronavi-
rus-Testnachweises nach §
10h gestattet ist; die prüfende
Einrichtung kann auch vorschreiben, dass im Falle eines
PCR-Tests die dem Testergebnis zugrunde liegende Tes-
tung nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf oder
dass die Testung am selben Tage vorgenommen worden
sein muss.
Das Schutzkonzept kann entsprechende Vorgaben für eine
Testung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Vorausset-
zung für eine Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Hoch-
schulen, die in Präsenzform stattfinden, vorschreiben.
(3) Für den Präsenzlehrbetrieb am Fachhochschulbereich
an der Akademie der Polizei Hamburg gelten die allgemeinen
Hygienevorgaben nach §
5. Es ist ein Schutzkonzept nach
Maßgabe von §6 zu erstellen. Von §5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
kann abgewichen werden, wenn anderenfalls Ausbildungs-
oder Prüfungsziele gefährdet werden und geeignete Kompen-
sationsmaßnahmen im Schutzkonzept nach §
6 vorgesehen
werden. Das Schutzkonzept darf zudem Regelungen zu Abwei-
chungen von Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsord-
nung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt I vom 23. Juli
2019 (HmbGVBl. S. 224), der Ausbildungs- und Prüfungsord-
nung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II vom 23. Juli
2019 (HmbGVBl. S. 224, 230) und der Lehrverpflichtungsver-
ordnung-Akademie der Polizei Hamburg vom 28. März 2017
Freitag, den 23. April 2021
222 HmbGVBl. Nr. 28
(HmbGVBl. S. 83) zur Durchführung von Lehrveranstaltun-
gen und Prüfungen enthalten, wenn durch die Abweichungen
die Ausbildungsziele nicht gefährdet werden. §4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und §19 finden auf den Lehrbetrieb keine Anwen-
dung.
§23
Schulen
(1) Für den Betrieb von Schulen gelten die allgemeinen
Hygieneanforderungen nach §
5. Die für Schule zuständige
Behörde hat einen Musterhygieneplan für Schulen zu veröf-
fentlichen, in dessen Rahmen für jede einzelne Schule ein
Hygieneplan nach dem Infektionsschutzgesetz aufzustellen ist.
In dem Musterhygieneplan kann insbesondere
1. die Präsenzpflicht vorübergehend aufgehoben und durch
andere schulische Angebote ersetzt,
2. eine Maskenpflicht oder die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske angeordnet,
3. eine Pflicht zur Durchführung von Coronavirus-Tests
nach §10d vorgesehen und die Teilnahme an schulischen
Veranstaltungen und das Recht zum Betreten des Schulge-
ländes von einem Coronavirus-Test mit negativem Ergeb-
nis abhängig gemacht
werden.
Personen, die gegen Vorschriften des Musterhygieneplanes
verstoßen, sollen von der Schulleitung vom Schulgelände ver-
wiesen und von schulischen Veranstaltungen außerhalb des
Schulgeländes ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht, wenn
im Einzelfall die Einhaltung des Musterhygieneplanes eine
besondere persönliche Härte bedeutet. Die Umstände eines
solchen Härtefalles sind glaubhaft zu machen. Beim Aufent-
halt von Schülerinnen und Schülern auf dem Schulgelände,
während des Unterrichtes und bei der Betreuung von Schüle-
rinnen und Schülern sowie bei schulischen Veranstaltungen
mit Schülerinnen und Schülern an anderen Orten soll auf die
Wahrung des Abstandsgebots hingewirkt werden, soweit dies
mit der Erfüllung der erzieherischen und didaktischen Auf-
gabe vereinbar ist und die räumlichen Verhältnisse dies zulas-
sen.
(2) Der Unterrichtsbetrieb ist so zu gestalten, dass
1. die Schülerinnen und Schüler zwischen den Jahrgangsstu-
fen nicht durchmischt werden und sämtliche jahrgangs-
stufenübergreifenden Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht
für Prüfungshandlungen, soweit deren Durchführung den
Anforderungen nach Absatz 1 genügt, und für schulische
Feiern; für diese gilt abweichend von Absatz 1 das
Abstandsgebot nach §3 Absatz 2,
2. Schülerinnen und Schüler an Grundschulen mit Fieber
oder Husten, der nicht durch eine chronische Erkrankung
hervorgerufen wird, im übrigen Schülerinnen und Schüler
mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung sowie
Schülerinnen und Schüler, für die behördlich Quarantäne
angeordnet ist, die Schule nicht betreten.
(3) Die Schulen können in Abweichung von §13 Absatz 3
des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 21. Januar 2021
(HmbGVBl. S. 45), das Betreuungsangebot werktäglich auf die
Zeit von 8 Uhr bis 16 Uhr begrenzen. Die Schulen können das
Schulbesuchsrecht einzelner Schülerinnen und Schüler, die
aufgrund von Vorerkrankungen oder mangelnder Einsichtsfä-
higkeit einem deutlich erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt
sind, einschränken; dies gilt auch dann, wenn das erhöhte
Infektionsrisiko auf dem Schulweg besteht.
(4) Klassen- und Studienfahrten sind untersagt. Ausge-
nommen hiervon sind eintägige Schulfahrten und der Besuch
außerschulischer Lernorte im Rahmen der Vorgaben der
Behörde für Schule und Berufsbildung.
(5) Die arbeitsvertraglichen und dienstrechtlichen Ver-
pflichtungen des Personals an den Schulen bleiben von den
Vorschriften dieser Verordnung unberührt.
(6) Absätze 1 und 3 gelten nicht für die Bildungsgänge nach
dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581),
zuletzt geändert am 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274, 296),
dem Altenpflegegesetz in der Fassung vom 25. August 2003
(BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl.
I S. 1307, 1331), und dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli
2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert am 15. August 2019
(BGBl. I S. 1307, 1330), in der jeweils geltenden Fassung sowie
für die bundes- und landesrechtlich geregelten Bildungsgänge
der nichtakademischen Gesundheitsfachberufe einschließlich
der für die Berufsausübung zwingend vorgeschriebenen Fort-
bildungen. Der Schulbetrieb dieser Einrichtungen erfolgt
nach den Vorgaben der zuständigen Behörde.
§23a
Vorübergehende Schließung der Kindertagesstätten
(1) Die Kindertagesstätten in der Freien und Hansestadt
Hamburg sind geschlossen.
(2) Die Schließung nach Absatz 1 gilt nicht für Kinder mit
einem dringlichen sozialpädagogischen Förderbedarf.
§24
Erweiterte Notbetreuung in Kindertagesstätten
(1) Es wird eine erweiterte Notbetreuung in jeder Kinderta-
gesstätte sichergestellt. Für Kinder, für die ein dringender
Betreuungsbedarf besteht, bleiben die Kindertageseinrichtun-
gen geöffnet. Die Betreuung wird Kindern gewährt,
1. bei denen eine Personensorgeberechtigte oder ein Perso-
nensorgeberechtigter eine Tätigkeit ausübt, die für die
Daseinsvorsorge bedeutsam oder für die Aufrechterhal-
tung der wichtigen Infrastrukturen oder der Sicherheit
(zum Beispiel bei Polizei, Feuerwehr, in Krankenhäusern,
in der Pflege, der Eingliederungshilfe, in Versorgungsbe-
trieben) notwendig ist,
2. die aus familiären Gründen oder aufgrund besonders gela-
gerter individueller Notfälle auf eine Betreuung angewie-
sen sind,
3. deren Personensorgeberechtigte beziehungsweise Perso-
nensorgeberechtigter alleinerziehend ist,
4. die das fünfte Lebensjahr vollendet haben.
Die Betreuung nach Satz 3 Nummern 2 bis 4 ist mindestens
20 Stunden in der Woche zu gewähren.
(2) Die Kindertagespflegestellen bleiben für Kinder geöff-
net, für die ein dringender Betreuungsbedarf besteht. Über den
Bedarf entscheiden die Personensorgeberechtigten.
(3) Kinder mit einer Körpertemperatur von 37,5 Grad Cel-
sius und höher oder anderen für ihr Alter typischen Sympto-
men einer Infektion mit dem Coronavirus dürfen in Kinderta-
gesstätten nicht betreut werden.
(4) Sonstige hygienerechtliche Bestimmungen bleiben
unberührt.
(5) Ausflüge mit Übernachtung sind untersagt.
Freitag, den 23. April 2021 223
HmbGVBl. Nr. 28
(6) Die Trägerinnen und Träger der Kindertageseinrich-
tungen sowie die Tagespflegepersonen in Großtagespflegestel-
len sind verpflichtet, den in den Kindertageseinrichtungen
und in den Großtagespflegestellen tätigen Personen wöchent-
lich zwei Angebote für Coronavirus-Testungen nach §
10d
kostenfrei zu unterbreiten.
§25
Kinder- und Jugendarbeit
Die Durchführung von Angeboten der Kinder- und
Jugendarbeit durch die Trägerin oder den Träger der Jugend-
hilfe ist zulässig. Es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben
nach §
5 mit Ausnahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 sowie eine Maskenpflicht nach §8; es soll unter Berück-
sichtigung der Einsichtsfähigkeit der betreuten Kinder und
Jugendlichen darauf hingewirkt werden, dass das Abstandsge-
bot nach Maßgabe von §
3 Absatz 2 eingehalten wird. Eine
betreute Gruppe soll nicht mit jungen Menschen anderer
Gruppen durchmischt werden. Die Trägerin oder der Träger
hat ein Schutzkonzept nach Maßgabe von §6 zu erstellen und
die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach
Maßgabe von §7 zu erheben.
§25a
Datenübermittlungen
Die zuständige Behörde ist befugt, Namen, Geburtsdatum
und Wohnanschrift einer Person, für die eine Meldung nach
§
6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe t IfSG (COVID-
19-Erkrankung) vorliegt, sowie die von ihr verfügten Maßnah-
men den Einrichtungen nach §33 IfSG und deren Aufsichtsbe-
hörden oder Trägern zum Zweck des Infektionsschutzes offen-
zulegen, wenn anzunehmen ist, dass die betroffene Person in
einer Einrichtung nach §33 IfSG betreut oder beschäftigt wird.
Die Aufsichtsbehörden oder Träger sind befugt, die personen-
bezogenen Daten nach Satz 1 der jeweils zuständigen Einrich-
tung nach §33 IfSG zum Zweck des Infektionsschutzes offen-
zulegen. Die Verwendung nach Satz 1 offengelegter personen-
bezogener Daten zu anderen als den in dieser Vorschrift
genannten Zwecken sowie deren Weitergabe an unbefugte
Dritte ist untersagt.
Teil 6
Weitere Dienstleistungsverbote
§26
Kampfmittelbeseitigung
Das planmäßige Freilegen von Kampfmitteln in bewohn-
ten Gebieten, in denen in der Folge mit Räumungen zu rech-
nen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen
Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befin-
den, ist untersagt. Ausnahmen hiervon können durch schriftli-
che Genehmigung der Behörde für Inneres und Sport, Amt
Feuerwehr, zugelassen werden.
Teil 7
Schutz besonders vulnerabler Menschen
und Einrichtungen des Justizvollzugs
§27
Krankenhäuser und weitere
medizinische Versorgungseinrichtungen
(1) Besucherinnen und Besucher, die Symptome einer aku-
ten Atemwegserkrankung aufweisen oder die nachweislich mit
dem Coronavirus infiziert sind oder die innerhalb der letzten
14 Tage aus einem Risikogebiet nach §
35 Absatz 1 Satz 1
zurückgekehrt sind, dürfen die folgenden Einrichtungen nicht
betreten:
1. Einrichtungen nach §23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 3
IfSG,
2. Einrichtungen über Tag und Nacht für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche nach §
35a Absatz 2 Nummer 4
erste Alternative des Achten Buches Sozialgesetzbuch in
der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023),
zuletzt geändert am 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226, 235).
(2) Die unter Absatz 1 genannten Einrichtungen sorgen
durch Einschränkungen der Besuche dafür, dass der Eintrag
von Coronaviren erschwert wird. Sämtliche Besuchenden sind
zu informieren, und in hygienische Maßnahmen einzuführen
(insbesondere Handdesinfektion). Der Besuch durch eine
Seelsorgerin oder einen Seelsorger ist jederzeit gestattet. Die
Besucherregistrierung ist nach Maßgabe von §7 vorzunehmen.
(3) Kantinen, Cafeterien oder vergleichbare Einrichtungen
für Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern dürfen
von Besuchenden unter Einhaltung der Hygiene- und Schutz-
regeln betreten werden.
(4) Sämtliche in Einrichtungen nach Absatz 1 beschäftigte
Personen, die unter die in §35 Absatz 1 Satz 1 genannte Perso-
nengruppe fallen, dürfen diese Einrichtungen für 14 Tage nach
Rückkehr aus einem Risikogebiet nach §
35 Absatz 1 Satz 1
nicht betreten. Vor Ablauf der 14 Tage nach Rückkehr aus
einem Risikogebiet nach §35 Absatz 1 Satz 1 dürfen Beschäf-
tigte die Einrichtungen nur betreten, wenn durch eine Ärztin
oder einen Arzt bestätigt wird, dass frühestens fünf Tage nach
der Einreise eine Polymerase-Kettenreaktion (PCR)-Untersu-
chung gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
aus zwei zeitgleichen Abstrichen aus dem Rachen- und Nasen-
bereich durchgeführt wurde, die ein negatives Testergebnis
erbracht hat. Satz 2 gilt nur, soweit die Beschäftigten keine
Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung im
Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-
Instituts hinweisen.
§28
Einrichtungen für öffentlich veranlasste Unterbringungen
und der Wohnungs- und Obdachlosenhilfe
(1) Einrichtungen für öffentlich veranlasste Unterbringun-
gen nach dem Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt
geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 93), sowie Einrich-
tungen der Obdach- und Wohnungslosenhilfe haben einrich-
tungsspezifische Schutzkonzepte nach Maßgabe des §
6 zu
erstellen.
(2) Die Schutzkonzepte der Einrichtungen der Wohnungs-
und Obdachlosenhilfe nach Absatz 1 müssen darüber hinaus
Vorgaben zur Registrierung der Nutzerinnen und Nutzer ent-
halten. Ausreichend ist die Erfassung von Angaben zu den
Nutzerinnen und Nutzern, die eine Identifizierung sowie eine
Kontaktaufnahme zum Zwecke der Nachverfolgung von
Infektionsketten ermöglichen.
§29
Informationspflichten bei ambulanter
und stationärer Behandlungsbedürftigkeit
(1) Bei der Überweisung, Einweisung, Verbringung oder
Verlegung von Patientinnen und Patienten ist die diese Maß-
nahmen auslösende verantwortliche ärztliche, pflegerische
oder betreuende Person verpflichtet, dem aufnehmenden
Krankenhaus, der Rehabilitationseinrichtung und dem Ret-
Freitag, den 23. April 2021
224 HmbGVBl. Nr. 28
tungsdienst- beziehungsweise Krankentransportunternehmen
unverzüglich mitzuteilen, dass bei der Patientin oder dem
Patienten der Verdacht einer COVID-19-Erkrankung besteht
oder eine COVID-19-Erkrankung bekannt ist. Diese Ver-
pflichtung gilt auch dann, wenn der Verdacht einer COVID-
19-Erkrankung erst nach der Überweisung, Behandlung, Ein-
weisung, Verbringung oder Verlegung entsteht oder erst hier-
nach das positive Testergebnis vorliegt.
(2) Sofern die Patientin oder der Patient im zeitlichen
Zusammenhang mit der Behandlung im Krankenhaus oder
der Verlegung positiv auf COVID-19 getestet wird, sind die in
Absatz 1 Satz 1 genannte verantwortliche Person, das Ret-
tungsdienst- beziehungsweise Krankentransportunternehmen
und bei einer Weiterverlegung die aufnehmende Einrichtung
hierüber unverzüglich zu informieren. Bei Entlassung aus der
stationären Behandlung gilt die Informationspflicht zusätzlich
gegenüber der nachbetreuenden Ärztin oder dem nachbetreu-
enden Arzt.
(3) §30 Absätze 7 und 8 bleibt unberührt.
§30
Wohneinrichtungen der Pflege und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste
(1) Wohneinrichtungen gemäß §2 Absatz 4 und Kurzzeit-
pflegeeinrichtungen gemäß §2 Absatz 5 HmbWBG dürfen zu
Besuchszwecken nur unter den folgenden Voraussetzungen
betreten werden:
1. es gibt im Einrichtungsgebäude keine nachweislich mit
dem Coronavirus Infizierten oder wegen des Verdachts auf
eine Infektion mit dem Coronavirus Abgesonderten und
positiv getestetes Einrichtungspersonal hat die Einrich-
tung seit mindestens sieben Tagen nicht mehr betreten,
1a. Besucherinnen und Besucher müssen sich unmittelbar vor
dem Besuch der Einrichtung einem von dieser durchge-
führten PoC-Antigen-Test unterziehen, dessen Ergebnis
negativ ist, oder sie müssen dem Einrichtungspersonal ein
schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in
Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 vorlegen, wobei die dem Testergebnis zu Grunde
liegende Testung mittels PoC-Antigen-Test höchstens
zwölf Stunden und mittels PCR-Test höchstens 48 Stun-
den vor dem Besuch vorgenommen worden sein darf; der
Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert
Koch-Instituts erfüllen; die Einrichtungen müssen täglich
besucherfreundliche Testzeiten anbieten,
2. unbegleitete Kinder unter 14 Jahren, Personen mit Symp-
tomen einer akuten Atemwegserkrankung oder Personen,
die aktuell positiv auf das Coronavirus getestet wurden,
Besucherinnen und Besucher, die Kontaktpersonen der
Kategorien I und II entsprechend der Definition durch das
Robert Koch-Institut sind sowie Personen, die innerhalb
der letzten 14 Tage aus einem Risikogebiet nach §
35
Absatz 1 Satz 1 zurückgekehrt sind, dürfen die Wohnein-
richtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen nicht betre-
ten,
3. jede pflegebedürftige oder betreuungsbedürftige Person
darf maximal zwei Besuchende gleichzeitig empfangen;
weiteren Besuchen im Rahmen der Sterbebegleitung soll
von der Trägerin oder dem Träger zugestimmt werden; in
Einzelfällen kann die Trägerin oder der Träger nach den
Gegebenheiten der Einrichtung Besuchen von mehr als
zwei gleichzeitig anwesenden Personen zustimmen,
4. pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen
ist in der Regel täglicher persönlicher Besuch im Rahmen
der vor der Pandemie üblichen Besuchszeiten unter Beach-
tung der nachfolgenden Voraussetzungen zu ermöglichen:
a)die Besuchspersonen nach Nummer 3 dürfen eine
Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung nur
nach vorheriger Anmeldung und Terminbestätigung
betreten,
b) es kann auch ein von der Trägerin oder dem Träger der
Wohn- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung zu bestimmen-
des abweichendes Verfahren zur Anwendung kommen,
c)bei der Koordination der Besuchstermine ist der
Zugang für Personen so zu begrenzen und zu überwa-
chen, dass anwesende Personen auf der jeweils zur Ver-
fügung stehenden Fläche das Abstandsgebot von 1,5
Metern einhalten können,
5. zum Zweck der behördlichen Nachverfolgbarkeit sind die
Kontaktdaten von Besuchenden zu erfassen und zu spei-
chern; ergänzend zu §7 sind durch die Trägerinnen oder
Träger der Wohneinrichtung beziehungsweise Kurzzeit-
pflegeeinrichtung zusätzlich Krankheitssymptome von
Besuchenden, die besuchte Person und der Besuchszeit-
raum zu dokumentieren; die Besuchsperson bestätigt der
Wohneinrichtung schriftlich, dass sie in den letzten 14
Tagen vor dem Besuch ihres Wissens keinen Kontakt mit
COVID-19-Erkrankten gehabt hat, selbst nicht positiv auf
SARS-CoV-2 getestet wurde, nicht innerhalb der letzten 14
Tage aus einem Risikogebiet nach §
35 Absatz 1 Satz 1
zurückkehrt ist sowie aktuell keine Symptome einer aku-
ten Atemwegserkrankung hat; auf die Daten nach dem
zweiten Halbsatz findet §7 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis
5 entsprechende Anwendung,
6. während der gesamten Besuchszeit ist der Mindestabstand
zwischen den Besuchenden und den pflegebedürftigen
oder betreuungsbedürftigen Personen von 1,5 Metern ein-
zuhalten; §3 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung; die
Unterschreitung des Mindestabstandes sowie ein unmit-
telbarer Körperkontakt zwischen den Besuchenden und
den pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Perso-
nen sind für die Dauer von bis zu 15 Minuten kumuliert je
Besuch erlaubt; bei pflegebedürftigen oder betreuungsbe-
dürftigen Personen mit vollständigem Impfschutz können
auch nähere physische Kontakte mit Besuchspersonen
stattfinden,
7. für Besuchspersonen findet §
5 entsprechende Anwen-
dung, mit Ausnahme von §5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1;
die Besuchspersonen sind über die allgemeinen Hygiene-
vorgaben sowie zusätzlich bei ihrem ersten Besuch münd-
lich hinsichtlich der in §5 genannten erforderlichen Hygi-
enemaßnahmen zu unterweisen,
8. für die Besuchspersonen gilt vom Zeitpunkt des Betretens
bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Gebäude der Wohn-
einrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach §
8; in den
Außenbereichen der Wohneinrichtungen und Kurzzeit-
pflegeeinrichtungen gilt die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske nach §8, wenn der Mindestabstand
von 1,5 Metern, zum Beispiel beim Schieben eines Roll-
stuhls, sowie bei unmittelbarem Körperkontakt gemäß
Nummer 6 nicht eingehalten werden kann.
Satz 1 Nummer 1a gilt nicht für die Begleitung Sterbender.
(2) Trägerinnen und Träger von Wohneinrichtungen und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben ein einrichtungsspezifi-
sches Schutzkonzept für das Besuchsgeschehen zu entwickeln,
ihre Hygienepläne anzupassen und auf dieser Grundlage das
Betreten zu Besuchszwecken grundsätzlich zu ermöglichen.
Freitag, den 23. April 2021 225
HmbGVBl. Nr. 28
(3) Besuche, die therapeutisch, medizinisch, zur Erledi-
gung von Rechtsgeschäften, zur Wahrnehmung von Sozialbe-
ratung und ehrenamtlicher Tätigkeit oder zur Seelsorge not-
wendig sind (Aufsuchen) oder der Fuß- oder Haarpflege die-
nen, sind unter Beachtung der Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 Nummern 1a, 2, 5 und 8 möglich.
(4) Trägerinnen und Träger von Wohneinrichtungen und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie Trägerinnen und Träger
von ambulanten Pflegediensten gemäß §2 Absatz 6 Nummer 1
HmbWBG (ambulante Pflegedienste) sind verpflichtet, für die
Einhaltung folgender Präventionsmaßnahmen zu sorgen:
1. der Mindestabstand von 1,5 Metern ist grundsätzlich ein-
zuhalten; Abweichungen sind nach Maßgabe der Empfeh-
lungen des Robert Koch-Instituts möglich,
2. die Anzahl der Pflegenden oder Betreuenden je pflegebe-
dürftiger oder zu betreuender Person ist im Sinne der
Bezugspflege zu minimieren,
3. das Pflege- oder Betreuungspersonal in den Wohneinrich-
tungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie das Pflege-
personal von ambulanten Pflegediensten hat die jeweils
aktuellen Hinweise des Robert Koch-Instituts zu Präven-
tion und Management von COVID-19-Erkrankungen in
der stationären beziehungsweise ambulanten Altenpflege
konsequent im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort zu
befolgen, sofern nicht die zuständige Behörde anderwei-
tige Regelungen getroffen hat,
4. die Körpertemperatur ist bei allen pflegebedürftigen Per-
sonen ohne vollständigen Impfschutz in Wohneinrichtun-
gen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen täglich zu messen;
bei pflegebedürftigen Personen sind neu auftretende Hus-
tensymptome, Veränderungen der Atemfrequenz, erhöhte
Körpertemperatur sowie Heiserkeit zu dokumentieren;
bei pathologischen Veränderungen ist die jeweilige behan-
delnde Hausärztin oder der jeweilige behandelnde Haus-
arzt zu kontaktieren; die pflegebedürftige Person ist umge-
hend nach den Möglichkeiten vor Ort zu isolieren,
5. der unmittelbare Körperkontakt zwischen den an der the-
rapeutischen oder medizinischen Versorgung beteiligten
Personen und nicht vollständig geimpften pflegebedürfti-
gen oder betreuungsbedürftigen Personen ist auf das not-
wendige Maß zu beschränken,
6. für das Pflege- und Betreuungspersonal in den Wohn- und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen gilt während der Arbeitszeit,
für das Pflegepersonal von ambulanten Pflegediensten ab
Betreten der Häuslichkeit bis zum Verlassen der Häuslich-
keit, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske;
darüber hinaus sind die jeweils aktuellen Hinweise des
Robert Koch-Instituts, insbesondere zum Umgang mit an
COVID-19-Erkrankten oder einer solchen Erkrankung
verdächtigen pflege- oder betreuungsbedürftigen Perso-
nen im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort zu beachten,
7. den pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen, die in
Wohneinrichtungen wohnen oder sich in Kurzzeitpflege-
einrichtungen aufhalten, sind medizinische Masken nach
§
8 zur Verfügung zu stellen; soweit die körperliche und
psychische Verfassung der pflege- oder betreuungsbedürf-
tigen Personen das Tragen einer medizinischen Maske
nach §8 zulässt, ist darauf hinzuwirken, dass diese Perso-
nen sie bei Kontakt mit Pflege- und Betreuungspersonal
und bei Aufenthalten in den Gemeinschaftsräumen der
Einrichtung tragen; bei Kontakten innerhalb der Einrich-
tung zwischen vollständig geimpften pflegebedürftigen
oder betreuungsbedürftigen Personen kann auf das Ein-
halten des Mindestabstands und das Tragen einer medizi-
nischen Maske verzichtet werden,
8. vollständig geimpfte Beschäftigte der Einrichtungen oder
Dienste haben sich mindestens einmal pro Woche, alle
anderen Beschäftigten mindestens zweimal pro Woche,
einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coro-
navirus mittels PoC-Antigen-Test zu unterziehen; das
Ergebnis ist der Trägerin oder dem Träger vorzulegen und
von dieser oder diesem zu dokumentieren; ein positives
Testergebnis hat die Trägerin oder der Träger umgehend
der zuständigen Behörde mitzuteilen; die Trägerin oder
der Träger organisiert die erforderlichen Testungen.
(4a) Trägerinnen und Träger von Wohneinrichtungen und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind berechtigt, über die von
geschulten Beschäftigten bei
1. Beschäftigten der Wohn- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung,
2. pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen,
3. Besuchspersonen und
4.Aufsuchenden
durchgeführten Schnelltests eine Testbescheinigung zu erstel-
len, welche mindestens die Angaben nach §10i Absatz 1 Num-
mer 4 Buchstaben a bis e enthalten muss.
(5) Bei Vorliegen eines begründeten Infektionsverdachts-
falls im Sinne der Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte
des Robert Koch-Instituts oder bei laborbestätigten COVID-
19-Infektionen entscheidet das zuständige Gesundheitsamt
über die Isolations- und Hygienemaßnahmen, die von den an
der therapeutischen oder medizinischen Versorgung Beteilig-
ten sowie von den weiteren Kontaktpersonen einzuhalten
sind.
(6) Sämtliche Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeein-
richtungen haben, sofern für sie kein Aufnahmestopp nach
§33 Absatz 2 HmbWBG erlassen wurde oder die Aufnahmeka-
pazität erschöpft ist, Neuaufnahmen vorzunehmen. Satz 1 gilt
nicht für an COVID-19 erkrankte Personen. Vor einer Auf-
nahme einer pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen
Person, bei der keine COVID-19-Erkrankung bekannt ist, in
eine Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung ist
durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu
bestätigen, dass eine PCR-Untersuchung, die in den vergange-
nen 48 Stunden gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-
Instituts aus zwei zeitgleichen Abstrichen aus dem Rachen-
und Nasenbereich durchgeführt wurde, ein negatives Tester-
gebnis erbracht hat. Vor einer Aufnahme einer pflegebedürfti-
gen oder betreuungsbedürftigen Person, die von einer COVID-
19-Erkrankung genesen ist, in eine Wohneinrichtung oder
Kurzzeitpflegeeinrichtung ist durch die behandelnde Ärztin
oder den behandelnden Arzt zu bestätigen, dass in den vergan-
genen 48 Stunden keine Symptome einer COVID-19-Erkran-
kung bestanden und eine PCR-Untersuchung, die in den ver-
gangenen 48 Stunden gemäß den Empfehlungen des Robert
Koch-Instituts aus zwei zeitgleichen Abstrichen aus dem
Rachen- und Nasenbereich durchgeführt wurde, ein negatives
Testergebnis erbracht hat.
(7) Bei pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Per-
sonen, die nach einem stationären Krankenhausaufenthalt in
die Wohn- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung zurückkehren sol-
len, ist durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden
Arzt innerhalb von 48 Stunden vor Rückverlegung eine PCR-
Untersuchung, die gemäß den Empfehlungen des Robert
Koch-Instituts aus zwei zeitgleichen Abstrichen aus dem
Rachen- und Nasenbereich durchgeführt wurde, durchzufüh-
ren und das Testergebnis der Pflegeeinrichtung vor Wieder-
aufnahme mitzuteilen.
(8) Bei einer erforderlichen Krankenhausbehandlung ihrer
pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen ist die
Freitag, den 23. April 2021
226 HmbGVBl. Nr. 28
Trägerin oder der Träger der Wohneinrichtung oder Kurzzeit-
pflegeeinrichtung verpflichtet, dem Krankenhaus vor Beginn
des Transportes mitzuteilen, ob in ihrer Einrichtung eine
Häufung von labordiagnostisch nachgewiesenen COVID-
19-Erkrankungen oder Lungenentzündungen besteht. Vor
einer erforderlichen Behandlung durch eine niedergelassene
Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt gilt Satz 1 entspre-
chend.
(9) Sämtliche Trägerinnen und Träger von Wohneinrich-
tungen oder Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben geeignete
organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine getrennte
Unterbringung für Personen, die nachgewiesen mit SARS-
CoV-2 infiziert oder dessen verdächtig und daher isoliert
unterzubringen sind, von gesunden und nicht-infizierten Per-
sonen zu gewährleisten. Zu den geeigneten Maßnahmen gehört
insbesondere die Möglichkeit der sofortigen Schaffung von
Isolations- und Quarantänebereichen und ein personelles
Konzept zur entsprechenden Versorgung der pflegebedürfti-
gen oder betreuungsbedürftigen Personen in Abhängigkeit
von möglichen Szenarien des Infektionsgeschehens. Bei der
Einrichtung der Isolations- und Quarantänebereiche sind,
sobald diese benötigt werden, auch Verlegungen oder Umzüge
von pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen
innerhalb der Einrichtung zulässig, wenn dies erforderlich ist.
Die getrennte Unterbringung von infizierten Personen ist für
die gesamte Dauer der durch das zuständige Gesundheitsamt
angeordneten Isolierung zu gewährleisten. Das Infektionsri-
siko für die gesunden und nicht-infizierten Personen ist zu
minimieren. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung von
Personal, das ausschließlich die Versorgung, Betreuung und
Pflege der infizierten Personen übernimmt.
(10) Die Trägerin oder der Träger der Wohneinrichtung
oder Kurzzeitpflegeeinrichtung ist nach Auftreten einer
SARS-CoV-2-Infektion unter den pflegebedürftigen oder
betreuungsbedürftigen Personen oder den Beschäftigten der
Einrichtung nach Anordnung der Gesundheitsämter ver-
pflichtet, bei allen pflegebedürftigen oder betreuungsbedürfti-
gen Personen sowie Beschäftigten unverzüglich einen Test auf
SARS-CoV-2 durchführen zu lassen und in einem geeigneten
Zeitabstand zu wiederholen. In Abstimmung mit dem zustän-
digen Gesundheitsamt kann die Testung auf pflege- oder
betreuungsbedürftige Personen einzelner Einrichtungsteile
und dort arbeitende Beschäftigte begrenzt werden.
(10a) (aufgehoben)
(10b) Sämtliche in der Wohneinrichtung, Kurzzeitpflege-
einrichtung oder im ambulanten Pflegedienst beschäftigte
Personen, die unter die in §35 Absatz 1 Satz 1 genannte Perso-
nengruppe fallen, dürfen die Wohneinrichtung oder Kurzzeit-
pflegeeinrichtung beziehungsweise die Häuslichkeit pflegebe-
dürftiger oder betreuungsbedürftiger Personen für 14 Tage
nach Rückkehr aus einem Risikogebiet nach §35 Absatz 1 Satz 1
nicht betreten. Vor Ablauf der 14 Tage nach Rückkehr aus
einem Risikogebiet nach §35 Absatz 1 Satz 1 dürfen Beschäf-
tigte die Einrichtungen beziehungsweise die Häuslichkeit
pflegebedürftiger oder betreuungsbedürftiger Personen nur
betreten, wenn durch eine Ärztin oder einen Arzt bestätigt
wird, dass frühestens fünf Tage nach der Einreise eine PCR-
Untersuchung gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-
Instituts aus zwei zeitgleichen Abstrichen aus dem Rachen-
und Nasenbereich durchgeführt wurde, die ein negatives Test-
ergebnis erbracht hat. Satz 2 gilt nur, soweit die Beschäftigten
keine Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkran-
kung im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert
Koch-Instituts hinweisen.
(11) Das zuständige Gesundheitsamt kann von den vorste-
henden Regelungen Abweichungen zulassen oder anordnen.
§30a
Balkonkonzerte zur sozialen und kulturellen Teilhabe
vulnerabler Menschen
(1) Balkonkonzerte und andere Darbietungen im Freien,
die dergestalt durchgeführt werden, dass ein räumliches
Zusammentreffen des Publikums nicht stattfindet, und deren
Zweck in der sozialen oder kulturellen Teilhabe der Bewohne-
rinnen und Bewohner von Wohneinrichtungen der Pflege,
Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Servicewohnanlagen gemäß §
2
Absatz 2 HmbWBG, Hospizen und ähnlichen Einrichtungen
besteht, sind abweichend von §
4a Absatz 1 Satz 1 zulässig,
wenn die folgenden Vorgaben eingehalten werden:
1. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von §6 zu erstellen,
2. es sind Kontaktdaten der Darbietenden nach Maßgabe
von §7 zu erheben,
3. zwischen den Darbietenden und den Bewohnerinnen und
Bewohnern der Einrichtungen ist ein Mindestabstand von
5 Metern zu gewährleisten,
4. die Darbietenden müssen einen Mindestabstand von 1,5
Metern zueinander einhalten; bei Gesang und der Verwen-
dung von Blasinstrumenten muss ein Mindestabstand von
2,5 Metern zueinander eingehalten werden.
(2) Die Anzahl der Darbietenden darf zehn Personen nicht
überschreiten. Für die Darbietenden gilt die Kontaktbe-
schränkung gemäß §4 Absatz 2 nicht.
§31
Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe
(1) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im
Sinne des §
2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am
9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075, 2076), in denen Leistungen
der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen oder
ambulant betreuten Wohngruppen (Wohneinrichtungen)
erbracht werden, sind verpflichtet, für das Betreten ein ein-
richtungsspezifisches Schutzkonzept nach Maßgabe des §
6
und der für diese Einrichtung geltenden Hygiene- und Infek
tionsschutzvorschriften zu erstellen.
(2) Das Schutzkonzept muss darüber hinaus folgende Vor-
gaben enthalten:
1. zur Umsetzung der Vorgaben zur Kontaktdatenerhebung
nach §7,
2. zur Dokumentation der besuchten Person und des
Besuchszeitraums,
3. zur Einhaltung von Präventionsmaßnahmen bei der
Betreuung der leistungsberechtigten Person im Hinblick
auf die Minimierung der Anzahl der Betreuenden je zu
betreuender Person und der Reduzierung des unmittelba-
ren Körperkontaktes zwischen diesen Personen, sowie
4. zur Einhaltung der aktuellen Empfehlungen des Robert
Koch-Instituts für Alten- und Pflegeeinrichtungen und
Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und
Behinderungen und für den öffentlichen Gesundheits-
dienst.
(3) Die Einrichtungen dürfen nur nach Maßgabe der in den
Absätzen 1 und 2 genannten Schutzkonzepte betreten werden.
(4) Die Wohneinrichtungen haben im Rahmen ihrer Kapa-
zitäten Neuaufnahmen vorzunehmen. Vor einer Aufnahme
einer leistungsberechtigten Person in eine Wohneinrichtung
Freitag, den 23. April 2021 227
HmbGVBl. Nr. 28
ist das negative Testergebnis eines PCR-Tests vorzulegen, des-
sen zugrunde liegende Testung nicht länger als 48 Stunden
zurückliegen darf.
(5) Bei einer erforderlichen Krankenhausbehandlung von
leistungsberechtigten Personen ist die Trägerin oder der Trä-
ger der Wohneinrichtung verpflichtet, dem Krankenhaus vor
Beginn des Transportes mitzuteilen, ob in ihrer Einrichtung
eine Häufung von labordiagnostisch nachgewiesenen COVID-
19-Erkrankungen oder Lungenentzündungen besteht. Vor
einer erforderlichen Behandlung durch eine niedergelassene
Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt gilt Satz 1 entspre-
chend.
(6) Bei der Rückkehr einer Bewohnerin oder eines Bewoh-
ners einer Wohneinrichtung nach einem Aufenthalt außerhalb
der Wohneinrichtung über Nacht hat die rückkehrende Per-
son
1. ein negatives Ergebnis eines bei ihr bzw. ihm durchgeführ-
ten Schnelltests nach §10d vorzulegen, das nicht älter als
12 Stunden sein darf, oder
2. sich in der Einrichtung eines Schnelltests nach §
10d zu
unterziehen.
Der Test nach Satz 1 ist nach fünf Tagen zu wiederholen.
(7) Die Einrichtungen dürfen von Besucherinnen und
Besuchern nur betreten werden, wenn diese ein negatives
Ergebnis eines bei ihnen durchgeführten Schnelltests oder
PCR-Tests nach §10d vorlegen. §10h gilt entsprechend.
(8) Für die Besucherinnen und Besucher gilt vom Zeit-
punkt des Betretens bis zum Zeitpunkt des Verlassens der
Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §
8; in den Außenbereichen der Einrichtung gilt
die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach §
8,
wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern, zum Beispiel beim
Schieben eines Rollstuhls, sowie bei unmittelbarem Körper-
kontakt nicht eingehalten werden kann.
(9) Die in Wohneinrichtungen Beschäftigten haben sich
regelmäßig, mindestens zweimal pro Woche, einer Testung in
Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus
mittels Schnelltest nach §10d zu unterziehen; das Ergebnis ist
der Trägerin oder dem Träger vorzulegen und von dieser oder
diesem zu dokumentieren. Die Trägerin oder der Träger orga-
nisiert die erforderlichen Testungen.
(10) Die Trägerin beziehungsweise der Träger einer Wohn-
einrichtung ist nach Anordnung der Gesundheitsämter ver-
pflichtet, bei allen Leistungsberechtigten sowie Beschäftigten
unverzüglich einen Test auf einen direkten Erregernachweis
des Coronavirus durchführen zu lassen, wenn diese Kontakt
mit einer engen Kontaktperson entsprechend der Definition
durch das Robert Koch-Institut hatten. In Abstimmung mit
dem zuständigen Gesundheitsamt kann die Testung auf Leis-
tungsberechtigte einzelner Einrichtungsteile und dort arbei-
tende Beschäftigte begrenzt werden.
(11) Die Trägerinnen beziehungsweise die Träger von
Wohneinrichtungen sind berechtigt, über die von geschulten
Beschäftigten bei
1. Beschäftigten der Wohneinrichtungen,
2.Leistungsberechtigten,
3. Besuchspersonen und
4.Aufsuchenden
durchgeführten Schnelltests eine Testbescheinigung zu erstel-
len, welche mindestens die Angaben nach §10i Absatz 1 Num-
mer 4 Buchstaben a bis e enthalten muss.
§31a
Werkstätten für behinderte Menschen,
sonstige tagesstrukturierende Einrichtungen
der Eingliederungshilfe und Tagesförderstätten
(1) Werkstätten für behinderte Menschen, sonstige tages-
strukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe und
Tagesförderstätten sind verpflichtet, für das Betreten ein ein-
richtungsspezifisches Schutzkonzept nach Maßgabe des §
6
und der für diese Einrichtungen geltenden Hygiene- und
Infektionsschutzvorschriften zu erstellen.
(2) Das Schutzkonzept muss darüber hinaus folgende Vor-
gaben enthalten:
1. zur Umsetzung der Vorgaben zur Kontaktdatenerhebung
nach §7,
2. zu Differenzierungen nach Personengruppen, Arbeitsplät-
zen und gegebenenfalls Beschäftigungszeiten und
3. zum Zustimmungserfordernis der Menschen mit Behinde-
rung beziehungsweise deren gesetzlicher Betreuungen zur
Wiederaufnahme der Beschäftigung und Betreuung in der
Einrichtung.
(3) Die Einrichtungen dürfen nur nach Maßgabe der in den
Absätzen 1 und 2 genannten Schutzkonzepte betreten werden.
(4) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen sind zur
Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen für Perso-
nen, die anderweitig nicht betreut und versorgt sind, verpflich-
tet.
(5) Die Beschäftigten von den Einrichtungen sowie Anbie-
terinnen und Anbietern nach Absatz 1 haben sich regelmäßig,
mindestens zweimal pro Woche, einer Testung in Bezug auf
einen direkten Erregernachweis des Coronavirus mittels
Schnelltest nach §
10d zu unterziehen; das Ergebnis ist der
Trägerin oder dem Träger vorzulegen und von dieser oder
diesem zu dokumentieren. Die Trägerin oder der Träger orga-
nisiert die erforderlichen Testungen.
(6) Bei der Beförderung gilt für Nutzerinnen und Nutzer
sowie das Fahrpersonal und für weitere Begleitpersonen die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach §
8. §
3
Absatz 2 gilt entsprechend. Personen mit Symptomen einer
akuten Atemwegserkrankung sind von der Beförderung ausge-
schlossen.
(7) Die Anbieterinnen und Anbieter nach Absatz 1 sind
berechtigt, über die von geschulten Beschäftigten bei
1. ihren Beschäftigten,
2. Leistungsberechtigten und
3.Aufsuchenden
durchgeführten Schnelltests eine Testbescheinigung zu erstel-
len, welche mindestens die Angaben nach §10i Absatz 1 Num-
mer 4 Buchstaben a bis e enthalten muss.
§31b
Interdisziplinäre oder Heilpädagogische Frühförderstellen
und Erbringer sonstiger ambulanter Leistungen
(1) Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer von
sonstigen ambulanten Leistungen (einschließlich der Leistun-
gen der Ambulanten Sozialpsychiatrie) und die Erbringerin-
nen und Erbringer von Heilpädagogischen Leistungen oder
Interdisziplinären Frühförderleistungen sind verpflichtet,
für das Erbringen ihrer Leistungen ein einrichtungsspezifi-
sches Schutzkonzept nach Maßgabe des §6 und der geltenden
Hygiene- und Infektionsschutzvorschriften zu erstellen. Das
Freitag, den 23. April 2021
228 HmbGVBl. Nr. 28
Schutzkonzept muss auch Regelungen enthalten zur Umset-
zung der Vorgaben zur Kontaktdatenerhebung nach §7.
(2) Das Schutzkonzept für das Betreten von Begegnungs-
stätten der Ambulanten Sozialpsychiatrie muss darüber hinaus
Vorgaben für eine wöchentliche Testung der Nutzerinnen und
Nutzer mittels Schnelltest nach §
10d als Voraussetzung für
eine Teilnahme an Gruppenangeboten vorsehen.
(3) Die Einrichtungen dürfen nur nach Maßgabe der in den
Absätzen 1 und 2 genannten Schutzkonzepte betreten werden.
(4) Die Beschäftigten von den Einrichtungen sowie Anbie-
terinnen und Anbietern nach Absatz 1 haben sich regelmäßig,
mindestens zweimal pro Woche, einer Testung in Bezug auf
einen direkten Erregernachweis des Coronavirus mittels
Schnelltest nach §
10d zu unterziehen; das Ergebnis ist der
Trägerin oder dem Träger vorzulegen und von dieser oder
diesem zu dokumentieren. Die Trägerin oder der Träger orga-
nisiert die erforderlichen Testungen.
(5) Die Trägerin beziehungsweise der Träger der Einrich-
tungen nach Absatz 1 ist nach Anordnung der Gesundheitsäm-
ter verpflichtet, bei allen Leistungsberechtigten sowie Beschäf-
tigten unverzüglich einen Test auf einen direkten Erreger-
nachweis des Coronavirus durchführen zu lassen, wenn diese
Kontakt mit einer engen Kontaktperson entsprechend der
Definition durch das Robert Koch-Institut hatten. In Abstim-
mung mit dem zuständigen Gesundheitsamt kann die Testung
auf Leistungsberechtigte einzelner Einrichtungsteile und dort
arbeitende Beschäftigte begrenzt werden.
(6) Die Trägerinnen beziehungsweise die Träger von Ein-
richtungen nach Absatz 1 sind berechtigt, über die von
geschulten Beschäftigten bei
1. ihren Beschäftigten,
2. Leistungsberechtigten und
3.Aufsuchenden
durchgeführten Schnelltests eine Testbescheinigung zu erstel-
len, welche mindestens die Angaben nach §10i Absatz 1 Num-
mer 4 Buchstaben a bis e enthalten muss.
§32
Tagespflegeeinrichtungen
(1) Tagespflegeeinrichtungen gemäß §
71 Absatz 2 Num-
mer 2 zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt
geändert am 28. März 2021 (BGBl. I S. 591, 602), können unter
Einhaltung der nachfolgenden Voraussetzungen geöffnet wer-
den und geöffnet bleiben:

1.Die Tagespflegeeinrichtung darf nicht von Personen
betreten werden, die Symptome einer akuten Atemwegser-
krankung aufweisen oder die nachweislich mit dem Coro-
navirus infiziert oder die innerhalb der letzten 14 Tage aus
einem Risikogebiet nach §
35 Absatz 1 Satz 1 zurückge-
kehrt sind,
2. vor Ablauf von 14 Tagen nach Rückkehr aus einem Risiko-
gebiet nach §
35 Absatz 1 Satz 1 dürfen Beschäftigte die
Einrichtung nur betreten, wenn durch eine Ärztin oder
einen Arzt bestätigt wird, dass frühestens fünf Tage nach
der Einreise eine PCR-Untersuchung gemäß den Empfeh-
lungen des Robert Koch-Instituts aus zwei zeitgleichen
Abstrichen aus dem Rachen- und Nasenbereich durchge-
führt wurde, die ein negatives Testergebnis erbracht hat;
dies gilt nur, soweit die Beschäftigten keine Symptome
aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung im Sinne
der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-
Instituts hinweisen,
3. Tagespflegegäste, Beschäftigte sowie Personen, die regel-
mäßig die Tagespflegeeinrichtung während der Öffnungs-
zeit betreten, müssen sich regelmäßig, mindestens zwei-
mal pro Woche, einer Testung auf eine Infektion mit dem
Coronavirus mittels PoC-Antigen-Test unterziehen; aus-
nahmsweise kann von einer Testung der Tagespflegegäste
abgesehen werden, wenn diese aufgrund kognitiver Ein-
schränkungen die Teilnahme an der Testung nicht tolerie-
ren; das Ergebnis ist der Trägerin oder dem Träger vorzu-
legen und von dieser oder diesem zu dokumentieren; ein
positives Testergebnis hat die Trägerin oder der Träger
umgehend der zuständigen Behörde mitzuteilen; die Trä-
gerin oder der Träger organisiert die erforderlichen Tes-
tungen,
4.(aufgehoben)
5. Tagespflegegäste, Beschäftigte und regelmäßig die Tages-
pflegeeinrichtung während der Öffnungszeit betretende
externe Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet
wurden, haben die Tagespflegeeinrichtung seit mindes-
tens sieben Tagen nicht betreten,
6. Tagespflegegäste, Beschäftigte und regelmäßig die Tages-
pflegeeinrichtung während der Öffnungszeit betretende
externe Personen, die Kontaktpersonen der Kategorien I
und II entsprechend der Definition durch das Robert
Koch-Institut sind, dürfen die Einrichtung nur betreten,
soweit durch eine Ärztin oder einen Arzt bestätigt wird,
dass nach frühestens fünf Tagen nach der Exposition eine
PCR-Untersuchung gemäß den Empfehlungen des Robert
Koch-Instituts aus zwei zeitgleichen Abstrichen aus dem
Rachen- und Nasenbereich durchgeführt wurde, die ein
negatives Testergebnis erbracht hat,
7.zum Zweck der behördlichen Nachverfolgbarkeit sind
nach Maßgabe von §7 die Kontaktdaten der Tagespflege-
gäste, der Zeitraum der Anwesenheit und gegebenenfalls
die Zuordnung zu Betreuungs- oder Kleingruppen in der
Tagespflegeeinrichtung, die Anwesenheit und gegebenen-
falls Zuordnung der Beschäftigten zu einzelnen Betreu-
ungs- oder Kleingruppen, die Anwesenheit von externen
Personen sowie Personen zu erfassen, welche die Gäste zur
Einrichtung bringen oder von der Einrichtung abholen,
8. der Tagespflegegast oder ihre oder seine rechtliche Vertre-
tung hat schriftlich zu bestätigen, dass sie oder er in den
letzten 14 Tagen wissentlich keinen Kontakt mit COVID-
19-Erkrankten gehabt hat, selbst nicht positiv auf das
Coronavirus getestet wurde, nicht innerhalb der letzten 14
Tage aus einem Risikogebiet nach §
35 Absatz 1 Satz 1
zurückgekehrt ist sowie aktuell keine Symptome einer
akuten Atemwegserkrankung aufweist,
9. während des gesamten Aufenthaltes in der Tagespflegeein-
richtung ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhal-
ten; §
3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 und 2 gilt entspre-
chend; im Übrigen findet §3 Absatz 2 Satz 2 keine Anwen-
dung; Absatz 3 Nummer 4 bleibt unberührt,
10. §5 findet entsprechende Anwendung,
11. für Tagespflegegäste gilt in Tagespflegeeinrichtungen die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach Maß-
gabe von §
8; dies gilt auch in den Außenbereichen der
Tagespflegeeinrichtung, sofern ein Abstand von 1,5
Metern nicht eingehalten werden kann.
(2) Trägerinnen und Träger von Tagespflegeeinrichtungen
haben ein einrichtungsspezifisches Schutzkonzept zu entwi-
ckeln, ihre Hygienepläne anzupassen und auf dieser Grundlage
die Nutzung der Tagespflegeeinrichtung grundsätzlich zu
Freitag, den 23. April 2021 229
HmbGVBl. Nr. 28
ermöglichen. Die Anzahl der zu betreuenden Tagespflegegäste
ist bei Bedarf entsprechend den räumlichen Gegebenheiten,
dem Schutzkonzept und dem Hygieneplan zu reduzieren. Die
Auswahl der zu betreuenden Tagespflegegäste obliegt der Ein-
richtungsleitung.
(3) Trägerinnen und Träger von Tagespflegeeinrichtungen
sind verpflichtet, für die Einhaltung folgender Präventions-
maßnahmen zu sorgen:
1. der Mindestabstand von 1,5 Metern ist grundsätzlich ein-
zuhalten,
2. die Anzahl der Pflegenden oder Betreuenden je Tagespfle-
gegast ist zu minimieren,
3. neu auftretende Hustensymptome, Veränderungen der
Atemfrequenz, erhöhte Körpertemperatur sowie Heiser-
keit sind zu dokumentieren,
4. der unmittelbare Körperkontakt zwischen dem Pflege-
und Betreuungspersonal und den Tagespflegegästen ist auf
das notwendige Maß zu beschränken,
5. für das Pflege- und Betreuungspersonal gilt während der
Arbeitszeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §
8; beim Kontakt mit pflege- oder betreu-
ungsbedürftigen Personen gilt die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass
eine FFP2-Maske zu tragen ist; Personen, für die §8 Absatz
1 Satz 2 Nummer 2 Anwendung findet, sind verpflichtet,
die FFP2-Maske in direkten Kontakten nach Nummer 4
zu tragen,
6. nach Möglichkeit sind kleine Gruppen innerhalb der
Gruppe der Tagespflegegäste zu bilden.
(4) Die Tagespflegegäste sollen nach Möglichkeit von den
Angehörigen nach Absprache mit der Trägerin beziehungs-
weise dem Träger der Tagespflegeeinrichtung gebracht und
wieder abgeholt werden. Werden Tagespflegegäste vom Fahr-
dienst abgeholt und nach Hause gebracht, darf die Belegung
des Transportfahrzeugs im Verhältnis zur Sitzzahl 50 vom
Hundert nicht überschreiten. Bei der Beförderung gilt für das
Fahrpersonal und für die Tagespflegegäste die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nach §8. Die Betreiberin-
nen und Betreiber von Fahrzeugen beziehungsweise die Fah-
rerinnen und Fahrer haben die Tagespflegegäste durch schrift-
liche, akustische oder bildliche Hinweise sowie durch mündli-
che Ermahnungen bei Nichtbeachtung im Einzelfall zur Ein-
haltung der vorgenannten Pflichten aufzufordern.
(5) Angebote für die Tagespflegegäste, bei denen mit einer
gesteigerten Atemluftemission zu rechnen ist, wie zum Bei-
spiel Bewegungsangebote und Gesang, dürfen nur im Freien
und mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern unterbreitet
werden.
(6) Der Zutritt von externen Personen ist nur mit Zustim-
mung der Trägerin beziehungsweise des Trägers der Tages-
pflegeeinrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des
Zutritts finden die Absätze 1 und 3 entsprechend Anwendung.
(7) Für Trägerinnen und Träger von Tagespflegeeinrich-
tungen gelten die Anforderungen nach §30 Absätze 5, 10 und
11 entsprechend.
§33
(aufgehoben)
§34
(aufgehoben)
§34a
Einrichtungen des Justizvollzugs
(1) Personen, die in eine Einrichtung des Justizvollzugs
aufgenommen werden, sind in den ersten 14 Tagen ihres Auf-
enthaltes von Gefangenen, die bereits länger als 14 Tage inhaf-
tiert sind, zu trennen. Persönliche Kontakte zu anderen Perso-
nen, auch zu anderen Neuinhaftierten, sind während dieser
Zeit auf ein möglichst geringes Maß zu reduzieren. Für Perso-
nen, die nach einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb
der Anstalt in eine Einrichtung des Justizvollzugs zurückkeh-
ren, kann diese Einrichtung für die Dauer von 14 Tagen eine
Trennung im Sinne der Sätze 1 und 2 anordnen, wenn dafür
die medizinische Notwendigkeit durch den Ärztlichen Dienst
des Justizvollzugs festgestellt wurde. Die nähere Ausgestaltung
obliegt der für Justiz zuständigen Behörde. Auf den Vollzug
von Jugendarrest im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes in der
Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3428), zuletzt
geändert am 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146), in der jeweils
geltenden Fassung finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung.
(2) Gefangene, bei denen der Verdacht einer COVID-19-Er-
krankung besteht oder eine solche nachgewiesen ist, sind von
den übrigen Gefangenen im Sinne des §30 Absatz 1 Satz 2 IfSG
abzusondern.
(3) Für Gefangene des offenen Vollzugs kann die für Justiz
zuständige Behörde abweichende Regelungen treffen.
(4) In Einrichtungen des Justizvollzugs gilt eine Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach Maßgabe von
§
8. Die für Justiz zuständige Behörde kann Ausnahmen für
bestimmte Situationen beziehungsweise räumliche Bereiche in
den Einrichtungen zulassen.
Teil 8
Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
§35
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus
dem Ausland in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen
und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14
Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als
Risikogebiet im Sinne des §
2 Nummer 17 IfSG mit einem
erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus einge-
stuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind ver-
pflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem
Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere,
eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und
sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise stän-
dig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst
in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland einge-
reist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem
Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen,
die nicht ihrem Hausstand angehören. Sorgeberechtigte Perso-
nen oder Pflegepersonen im Sinne von §
1688 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind verpflichtet, die Einhaltung
der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 durch die gemein-
sam mit ihnen in einem Haushalt lebenden Kinder zu gewähr-
leisten.
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ver-
pflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren,
wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavi-
rus wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und
Geschmacksverlust innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise
bei ihnen auftreten.
Freitag, den 23. April 2021
230 HmbGVBl. Nr. 28
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von
Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die
zuständige Behörde. Die zuständige Behörde ist befugt,
Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift einer nach Absatz
1 pflichtigen Person sowie das Bestehen und die Dauer der
Absonderungspflicht den Einrichtungen nach §
33 IfSG zum
Zweck des Infektionsschutzes offenzulegen, wenn anzuneh-
men ist, dass die betroffene Person in einer solchen Einrich-
tung betreut oder beschäftigt wird. Soweit der zuständigen
Behörde unbekannt ist, in welcher Einrichtung nach §33 IfSG
die betroffene Person betreut oder beschäftigt wird, ist sie
befugt, die personenbezogenen Daten nach Satz 2 der für die
Einrichtung nach §
33 IfSG zuständigen Aufsichtsbehörde
offenzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die personenbe-
zogenen Daten nach Satz 2 der jeweils zuständigen Einrich-
tung nach §33 IfSG zum Zweck des Infektionsschutzes offen-
zulegen. Die Verwendung nach Satz 2 offengelegter personen-
bezogener Daten zu anderen als den in dieser Vorschrift
genannten Zwecken sowie deren Weitergabe an unbefugte
Dritte ist untersagt.
§36
Ausnahmen
(1) Von §35 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind
1. Personen, die nur zur Durchreise in die Freie und Hanse-
stadt Hamburg einreisen; diese haben das Gebiet der
Freien und Hansestadt Hamburg auf dem schnellsten Weg
zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, oder
2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhal-
tung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte
a) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend
Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der
Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
oder
b)Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
des Gesundheitswesens dringend erforderlich und
unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn,
Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.
(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in
den letzten 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarian-
ten-Gebiet im Sinne von §
3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der
Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz
AT 13.01.2021 V1), zuletzt geändert am 29. März 2021 (BGBl.
I S. 370, 379), in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten
haben, sind von §35 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst,
1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit
Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikoge-
biet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das
Bundesgebiet einreisen,
2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden
a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Ver-
wandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Haus-
stand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten
oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangs-
rechts, oder
b)bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygiene
konzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen
und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen
und Regierungen,
3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon-
zepte Personen,
a)die in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren
Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum
Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder
ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien-
oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben
und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an
ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oder
b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und
die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufs-
ausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die
Freie und Hansestadt Hamburg begeben und regelmä-
ßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohn-
sitz zurückkehren (Grenzgänger);
die zwingende Notwendigkeit nach Buchstaben a und b
sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygiene-
konzepte sind durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitge-
ber, die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber oder die
Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in
den letzten 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarian-
ten-Gebiet im Sinne von §
3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der
Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von
§35 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst,
1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbe-
sondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstüt-
zendes medizinisches Personal und 24-Stunden-
Betreuungskräfte,
b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Bezie-
hungen,
d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
e)der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regie-
rung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der
Kommunen,
f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen
Union und von internationalen Organisationen oder
g) der Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Unter-
nehmen der Daseinsvorsorge (Energie- und Wärmever-
sorgung, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung,
Abfallentsorgung)
unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch
den Dienstherrn, die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber
oder die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber zu beschei-
nigen,
2. Personen, die einreisen aufgrund
a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Gra-
des, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen
Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten
Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder
c) des Beistands oder zur Pflege schutz- beziehungsweise
hilfebedürftiger Personen,
3. Polizeivollzugsbedienstete, die aus dem Einsatz und aus
einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurück-
kehren,
4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwen-
dig und unaufschiebbar beruflich veranlasst wegen ihrer
Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet
aufgehalten haben oder zu einem dieser Zwecke in das
Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist
durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber, die Auf-
traggeberin bzw. den Auftraggeber oder die Bildungsein-
richtung zu bescheinigen,
Freitag, den 23. April 2021 231
HmbGVBl. Nr. 28
5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchfüh-
rung und Nachbereitung internationaler Sportveranstal-
tungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkredi-
tiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur
Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen ein-
geladen sind,
6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikoge-
biet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in
ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in
Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus durchge-
führt haben, sofern
a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der betroffenen nationa-
len Regierung vor Ort besondere epidemiologische
Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für
einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden
(siehe Veröffentlichungen des Auswärtigen Amtes
sowie des Robert Koch-Instituts),
b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der
Nichterfüllung der Verpflichtung nach §
35 Absatz 1
Satz 1 nicht entgegensteht und
c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infek-
tionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.aus-
waertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-
sicherheitshinweise für die betroffene Region ausge-
sprochen hat.
Satz 1 gilt nur für Personen, die die aus §3 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverord-
nung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztli-
che Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer
Infektion mit dem Coronavirus innerhalb von 14 Tagen nach
der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüg-
lich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens
14 Tage nach Einreise aufzubewahren.
(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in
den letzten 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarian-
ten-Gebiet im Sinne von §
3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der
Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von
§35 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst
1. Personen nach §54a IfSG,
2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des
NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-
Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und
des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken
nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren,
oder
3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen
Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am
Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten
14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche
Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktver-
meidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden,
die einer Absonderung nach §35 Absatz 1 Satz 1 vergleich-
bar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur
Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; die Arbeitgeberin
oder der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem
Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert
die ergriffenen Maßnahmen; die zuständige Behörde hat
die Einhaltung dieser Vorgaben zu überprüfen.
(5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf
Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grun-
des erteilen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten
Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem
Coronavirus wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs-
und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1 Nummer 2
und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen haben zur
Durchführung eines Tests eine Ärztin bzw. einen Arzt oder ein
Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen 14 Tagen
nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem
Coronavirus wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs-
und Geschmacksverlust auftreten.
§36a
Verkürzung der Absonderungsdauer
(1) Die Absonderung nach §
35 Absatz 1 Satz 1 endet für
eine Person, die sich nicht in den letzten 14 Tagen vor ihrer
Einreise in einem Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-
Gebiet im Sinne des §3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 der
Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten hat, frühestens
ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über
ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des
Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus auf
Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher,
englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses
innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise der zuständigen
Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
(2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach
Absatz 1 zu Grunde liegende Testung darf frühestens ab dem
fünften Tag nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutsch-
land vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test
muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im
Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests
veröffentlicht sind, erfüllen und muss auf einer PCR-Untersu-
chung, die gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-Insti-
tuts durchgeführt wurde, beruhen; ein Nachweis mittels Anti-
gen-Test ist nicht zulässig.
(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergeb-
nis nach Absatz 1 für mindestens 14 Tage nach Einreise aufbe-
wahren.
(4) Die Absonderung nach §35 Absatz 1 Satz 1 wird für die
Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erfor-
derlich ist, ausgesetzt. Personen, die nach Satz 1 berechtigt
sind, die Absonderung zu unterbrechen, haben auf direktem
Weg eine Ärztin oder einen Arzt oder ein Testzentrum aufzu-
suchen. Während der Unterbrechung der Absonderung muss
an öffentlichen Orten ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu
allen Personen eingehalten werden, die nicht demselben Haus-
stand angehören. Zudem gilt während der Unterbrechung der
Absonderung an öffentlichen Orten eine Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach Maßgabe des §
8. Die Nut-
zung des öffentlichen Personenverkehrs ist nicht zulässig.
Nach der Testung haben sich die Personen unverzüglich und
auf direktem Weg wieder in die eigene Häuslichkeit oder eine
andere geeignete Unterkunft zu begeben und die Absonderung
fortzusetzen.
(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines
Tests eine Ärztin bzw. einen Arzt oder ein Testzentrum aufzu-
suchen, wenn bei ihr binnen 14 Tagen nach Einreise typische
Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Husten,
Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auf-
treten.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, für die §36
Absatz 4 Nummer 3 gilt, entsprechend.
Freitag, den 23. April 2021
232 HmbGVBl. Nr. 28
Teil 9
Modellversuche zur Erprobung alternativer
Schutzmaßnahmen und -konzepte
§37
Modellversuche zur Erprobung alternativer
Schutzmaßnahmen und -konzepte
(1) Zur Erprobung alternativer Schutzmaßnahmen und
Schutzkonzepte, insbesondere zur Erprobung von Testkon-
zepten, können die Fachbehörden und Bezirksämter mit
Zustimmung der für Gesundheit zuständigen Behörde und der
Senatskanzlei auf längstens vier Wochen zu befristende
Modellversuche durchführen und sich hierbei auch geeigneter
Anbieterinnen und Anbieter bedienen. Im Rahmen dieser
Modellversuche können diesen Anbieterinnen und Anbietern
sowie den Teilnehmenden für einzelne Veranstaltungen oder
sonstige Angebote mit Publikumsverkehr Befreiungen von
den Vorgaben dieser Verordnung erteilt werden, wenn dies
unter Infektionsschutzgesichtspunkten vertretbar ist und die
Anbieterinnen und Anbieter bei der Durchführung des
Modellversuchs die folgenden Vorgaben einhalten:
1. es ist ein modellversuchsspezifisches Schutzkonzept zu
erstellen,
2. die bei der Durchführung des Modellversuchs anwesenden
Personen müssen über ein negatives Testergebnis in Bezug
auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus nach
§10h verfügen,
3. es sind die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden,
Benutzerinnen und Benutzer oder Besucherinnen und
Besucher der Veranstaltung oder des Angebots nach §7 zu
erheben; in der Regel soll dies durch elektronische Daten-
verarbeitung erfolgen,
4. die Durchführung des Modellversuchs ist nach den Vorga-
ben der durchführenden Behörde zu dokumentieren; die
Dokumentation ist der Behörde vorzulegen.
(2) Die im Rahmen des Modellversuchs erteilten Befreiun-
gen können mit Auflagen versehen werden.
(3) Der Modellversuch kann jederzeit abgebrochen und die
erteilten Befreiungen können jederzeit aufgehoben werden.
Der Modellversuch ist abzubrechen und die erteilten Befreiun-
gen sind aufzuheben, wenn
1. sich die epidemiologische Lage nach dem Zeitpunkt der
Genehmigungserteilung derart verschlechtert, dass die
Durchführung der Veranstaltung unter Infektionsschutz-
gesichtspunkten nicht mehr vertretbar ist,
2. im Zusammenhang mit der Durchführung des Modellver-
suchs ein Ausbruchsgeschehen festgestellt worden ist oder
3. die Vorgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 4 nicht
eingehalten werden.
(4) Ein Anspruch auf Teilnahme an Modellversuchen
besteht nicht.
Teil 10
Einschränkung von Grundrechten,
Ordnungswidrigkeiten, Außerkrafttreten
§38
Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Frei-
heit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-
zes) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
§39
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach §
73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt ord-
nungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §3 Absatz 2 den Mindestabstand zwischen Perso-
nen nicht einhält,
1a. sich entgegen §3a Absatz 1 in Verbindung mit §28b Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 IfSG zwischen 21 Uhr und 22 Uhr außer-
halb einer Wohnung oder einer Unterkunft oder dem
jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum aufhält, ohne
dass dies nach §28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben
a bis f IfSG gestattet ist,
1b. sich entgegen §3a Absatz 2 zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des
Folgetags außerhalb einer Wohnung oder einer Unter-
kunft oder dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitz-
tum aufhält, ohne dass dies nach §3a Absatz 2 gestattet ist,
2. entgegen §
4a Absatz 1 Satz 1 Veranstaltungen, deren
Zweck in der Unterhaltung eines Publikums besteht, ver-
anstaltet oder an einer solchen teilnimmt,
3. entgegen §
4a Absatz 2 Satz 1 eine Zusammenkunft im
Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis veranstaltet
oder an einer solchen teilnimmt, die über die nach §
4a
Absatz 2 Satz 1 zulässigen Arten der Zusammensetzung
hinausgeht,
4. entgegen §
4b Absatz 1 eine der in §
4b Absatz 1 Satz 1
Nummern 1 bis 29 aufgeführten Einrichtungen oder einen
dort aufgeführten Betrieb für den Publikumsverkehr öff-
net,
4a. entgegen §
4b Absatz 1 Satz 2 an einer Hafenrundfahrt,
Stadtrundfahrt, einer diesen vergleichbaren Fahrt zu tou-
ristischen Zwecken oder an einer touristischen Gästefüh-
rung teilnimmt oder eine solche durchführt,
4b. entgegen §
4b Absatz 1 Satz 3 planmäßig Passagiere zum
Antritt einer Kreuzschifffahrt abfertigt,
5. entgegen §4b Absatz 2 Satz 1 eine Prostitutionsstätte öff-
net,
6. entgegen §4b Absatz 2 Satz 2 Prostitution vermittelt oder
ausübt,
7. entgegen §4b Absatz 2 Satz 3 eine Prostitutionsveranstal-
tung durchführt,
8. entgegen §
4b Absatz 2 Satz 4 ein Prostitutionsfahrzeug
bereitstellt,
9. entgegen §4b Absatz 2 Satz 5 eine sexuelle Dienstleistung
erbringt,
9a. entgegen §4c Absatz 1 eine Verkaufsstelle des Einzelhan-
dels, die nicht zu den in §4c Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder
Absatz 4 aufgeführten Betrieben oder Einrichtungen zählt,
für den Publikumsverkehr öffnet,
9b. entgegen §4c Absatz 2 Satz 3 in der Zeit von 21 Uhr bis 5
Uhr des Folgetags Güter zur Abholung übergibt,
9c. entgegen §4c Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz die Verkaufs-
stelle in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags für
den Publikumsverkehr öffnet, ohne dass dies nach §
4c
Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz gestattet ist,
9d. entgegen §4d Absatz 1 auf den in §4d Absatz 1 Nummern 1
bis 30 genannten öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen
oder in den Grün- und Erholungsanlagen in dem jeweils
maßgeblichen Zeitraum alkoholische Getränke verzehrt,
Freitag, den 23. April 2021 233
HmbGVBl. Nr. 28
10. entgegen §8 Absatz 2 Personen, die der sich aus dieser Ver-
ordnung ergebenden Pflicht zum Tragen einer Mund-
Nasen-Bedeckung oder eine medizinische Maske nicht
nachkommen, den Zutritt zu der Einrichtung, dem
Geschäftsraum oder dem Ladenlokal, die Teilnahme an
der Veranstaltung oder die Inanspruchnahme der Dienst-
leistung oder der Beförderung im Gelegenheitsverkehr
nicht verweigert,
11. entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 eine Veranstaltung im Freien
mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder
in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 Teilnehmerin-
nen und Teilnehmern veranstaltet oder an einer solchen
teilnimmt,
12. es entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unterlässt, zwi-
schen dem Publikum und einer Bühne oder einem Podium
einen Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten,
13. entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit
§8 Absatz 1 oder Absatz 1a bei Veranstaltungen die Mas-
kenpflicht oder die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nicht befolgt,
14. entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 tanzt,
15.entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 alkoholische
Getränke ausschenkt,
16. entgegen §10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unter freiem Him-
mel eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung
oder Eilversammlung ohne rechtzeitige Anzeige veranstal-
tet; für die Nichtanzeige bleibt im Übrigen §26 Nummer 2
des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. Novem-
ber 1978 (BGBl. I S. 1790), zuletzt geändert am 30. Novem-
ber 2020 (BGBl. I S. 2600, 2604), unberührt,
16a.entgegen §
10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung
mit §8 Absatz 1 als Teilnehmerin oder Teilnehmer einer
Versammlung die Maskenpflicht nicht befolgt,
17. entgegen §10 Absatz 1 Satz 2 oder §10 Absatz 2 Satz 2 als
Veranstalterin oder Veranstalter von der Polizei oder der
Versammlungsbehörde erteilte Auflagen nicht einhält,
18. entgegen §10 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz eine öffentli-
che oder nichtöffentliche Versammlung, die nicht nach
dieser Verordnung gesondert gestattet ist, veranstaltet
oder an einer solchen teilnimmt,
19.(aufgehoben)
20. entgegen §
10 Absatz 3 Satz 2 sich trotz Auflösung einer
Versammlung nicht unverzüglich entfernt,
21. entgegen §
10 Absatz 7 in Verbindung mit §
8 Absätze 1
und 1a bei Versammlungen in geschlossenen Räumen die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht
befolgt,
21a.
entgegen §
10a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §
8
Absätze 1 und 1a in öffentlich zugänglichen Gebäuden, in
den für den Publikumsverkehr geöffneten Bereichen die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht
befolgt,
22.entgegen §
10a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit §
8
Absätze 1 und 1a in Gebäuden, die von Dienststellen oder
sonstigen Einrichtungen der Freien und Hansestadt Ham-
burg oder den ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts genutzt werden, in den
für den Publikumsverkehr geöffneten Bereichen die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht
befolgt,
22a.entgegen §
10a Absatz 2 in Verbindung mit §
8 Absätze 1
und 1a in den nicht für den Publikumsverkehr zugängli-
chen Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten sowie sonstigen
räumlichen Bereichen, die der Berufsausübung dienen, die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht
befolgt,
22b.
entgegen §10a Absatz 2a in Verbindung mit §8 in Kraft-
fahrzeugen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nicht befolgt,
23. entgegen §
10b Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §
8
Absatz 1 auf den in §10b Absatz 1 Satz 1 genannten öffent-
lichen Wegen, Straßen und Plätzen in dem jeweils maß-
geblichen Zeitraum die Maskenpflicht nicht befolgt,
24. entgegen §10c Absatz 1 Satz 1 als Person, die einen akade-
mischen Gesundheitsberuf oder einen Fachberuf des
Gesundheitswesens ausübt, oder als Patientin und Patient
die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach
§8 Absätze 1 und 1a nicht befolgt,
24a.entgegen §10g Absatz 1 Satz 1 das zuständige Gesundheits-
amt nicht über ein positives Testergebnis informiert,
24b.entgegen §10g Absatz 1 Satz 1 sich nicht unverzüglich auf
direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in
eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft
begibt und sich dort absondert,
24c.entgegen §10g Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sich nicht unver-
züglich einem PCR-Test unterzieht,
24d.
entgegen §
10g Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sich nicht bis
zum Vorliegen des Testergebnisses unverzüglich auf
direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in
eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft
begibt und sich dort absondert,
24e.entgegen §10g Absatz 2 Satz 2 das zuständige Gesundheits-
amt nicht über das positive Ergebnis des PCR-Tests infor-
miert oder die vorübergehende Isolierung nicht bis zu
einer Entscheidung des Gesundheitsamts fortsetzt,
24f.entgegen §
10h Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit §
7
Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 5 als Betriebsinhaberin,
Betriebsinhaber, Veranstalterin oder Veranstalter die
Erbringung des Testnachweises durch Kundinnen, Kun-
den, Benutzerinnen, Benutzer, Besucherinnen oder Besu-
cher nicht schriftlich mit den nach §7 zu erhebenden Kon-
taktdaten dokumentiert, die Dokumentation auf Verlan-
gen der zuständigen Behörde nicht herausgibt, die
Dokumentation zweckfremd nutzt oder unbefugten Drit-
ten überlässt,
24g.
entgegen §
10i Absatz 1 als betriebliche Testbeauftragte
oder betrieblicher Testbeauftragter oder unter Vorgabe
einer solchen Funktion eine unrichtige betriebliche Test-
bescheinigung ausstellt,
24h.
entgegen §10i Absatz 1 Nummer 3 das Testlogbuch nicht
oder nicht ordnungsgemäß führt oder auf Verlangen der
zuständigen Behörde nicht herausgibt,
24i.entgegen §
10i Absatz 1 Nummer 5 eine Abschrift oder
einen elektronischen Datensatz der betrieblichen Testbe-
scheinigung nicht aufbewahrt oder nicht speichert oder
auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt,
24j.
entgegen §
10i Absatz 2 Satz 1 die Aufzeichnung, die
Abschrift oder den elektronischen Datensatz der betriebli-
chen Testbescheinigung zu anderen als den in §
10i
genannten Zwecken nutzt oder unbefugten Dritten über-
lässt,
25. entgegen §
11 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit §
8 Ab-
sätze 1 und 1a bei religiösen Veranstaltungen oder Zusam-
menkünften in Kirchen, Moscheen oder Synagogen sowie
religiösen Veranstaltungen oder Zusammenkünften in den
Kulträumen anderer Glaubensgemeinschaften oder Welt-
anschauungsgemeinschaften in geschlossenen Räumen die
Freitag, den 23. April 2021
234 HmbGVBl. Nr. 28
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht
befolgt,
26. entgegen §
12 Satz 1 als Fahrgast, Fluggast, Besucherin
oder Besucher von Verkehrsmitteln und Verkehrsanlagen
des öffentlichen Personenverkehrs die Pflicht zum Tragen
der in §12 Satz 1 vorgeschriebenen Maske nicht befolgt,
27. entgegen §12 Satz 2 in Verbindung mit §8 Absätze 1 und
1a als Person des Fahrpersonals von Personenkraftwagen
des öffentlichen Personenverkehrs die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nicht befolgt,
28. entgegen §
13 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §
8 Ab-
sätze 1 und 1a in Verkaufsstellen des Einzelhandels und
Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbe-
trieben, Apotheken, Sanitätshäusern, Banken und Spar-
kassen sowie Pfandhäusern und bei deren öffentlichen
Pfandversteigerungen, bei sonstigen Versteigerungen, in
Poststellen, im Großhandel, bei Wanderlagern und auf
Wochenmärkten die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nicht befolgt,
29. entgegen §
13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit §
8 Ab-
sätze 1 und 1a auf öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen
in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nicht befolgt,
30. entgegen §13 Absatz 2a den Zugang des Publikums nicht
entsprechend den Vorgaben begrenzt,
31. entgegen §
13 Absatz 4 Satz 1 alkoholische Getränke ver-
kauft oder abgibt,
31a.entgegen §
13 Absatz 4 Satz 2 alkoholische Getränke, die
nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr
bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern,
Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, verkauft oder
abgibt,
32. entgegen einer Untersagung nach §13 Absatz 4 Satz 2 alko-
holische Getränke verkauft oder abgibt,
33.entgegen §
14 erster Halbsatz eine Dienstleistung im
Bereich der Körperpflege anbietet, die nicht gemäß §
14
zweiter Halbsatz erlaubt ist,
34. entgegen §14 Nummer 5 in Verbindung mit §8 Absätze 1
und 1a bei Dienstleistungen mit Körperkontakt in
geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen der in §14
Nummer 5 vorgeschriebenen Maske nicht befolgt,
34a.entgegen §14 Nummer 7 Dienstleistungen erbringt, ohne
dass zuvor ein negativer Coronavirus-Testnachweis nach
§10h vorgelegt wurde,
35. entgegen §15 Absatz 1 eine Gaststätte, ein Speiselokal oder
einen Betrieb, in dem Speisen zum Verzehr an Ort und
Stelle abgegeben werden, betreibt, soweit dies nicht durch
§15 Absatz 2 oder 3 gestattet ist,
35a.entgegen §
15 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz eine zum
Mitnehmen erworbene Speise oder ein Getränk am Ort des
Erwerbs oder in dessen näherer Umgebung verzehrt,
35b.
entgegen §
15 Absatz 3 Satz 2 alkoholische Getränke, die
nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr
bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern,
Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, verkauft oder
abgibt, ohne dass dies nach §15 Absatz 3 Satz 3 erlaubt ist,
35c.entgegen §15 Absatz 3 Satz 4 zwischen 21 Uhr und 5 Uhr
des Folgetags Speisen oder Getränke zum Mitnehmen
abverkauft,
36. entgegen §15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 als Betriebsinha-
berin oder Betriebsinhaber einer Gaststätte, eines Perso-
nalrestaurants, einer Kantine, eines Speisesaals oder eines
anderen gastronomischen Angebotes die Sitz- oder Steh-
plätze für die Gäste nicht so anordnet, dass ein Abstand
von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen eingehal-
ten wird, sofern nicht geeignete Trennwände vorhanden
sind,
37. entgegen §
15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung
mit §8 Absätze 1 und 1a in Gaststätten, in Personalrestau-
rants, Kantinen, Speisesälen oder anderen gastronomi-
schen Angeboten in geschlossenen Räumen die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nicht befolgt oder
als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer Gast-
stätte, eines Personalrestaurants, einer Kantine, eines
Speisesaals oder eines anderen gastronomischen Angebo-
tes nicht sicherstellt, dass die Beschäftigen die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nach §8 befolgen,
38. entgegen §
15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 in Gaststätten,
Personalrestaurants, Kantinen, Speisesälen oder anderen
gastronomischen Angeboten Tanzgelegenheiten, insbe-
sondere eine laute Musikbeschallung oder Wechsellichtef-
fekte, anbietet,
39. entgegen §
15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 Alkohol in der
Zeit von 21 Uhr bis 10 Uhr des Folgetags ausschenkt,
40. entgegen §
16 Absatz 1 Satz 1 Übernachtungsangebote in
Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnungen, auf Cam-
pingplätzen oder in vergleichbaren Einrichtungen zu
anderen als den in §16 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3
genannten Aufenthaltszwecken bereitstellt,
41. entgegen §16 Absatz 2 Nummer 2a in Verbindung mit §8
Absatz 1 in geschlossenen Räumen der in §
16 Absatz 1
genannten Einrichtungen mit Ausnahme des persönlichen
Gästebereichs die Maskenpflicht nicht befolgt,
42. entgegen §
16 Absatz 2 Nummer 4 einen Schlafsaal für
mehr als vier Personen bereitstellt,
43. entgegen §16 Absatz 3 Wohnraum für touristische Zwecke
einem anderen überlässt,
44.entgegen §
16 Absatz 4 die zuständige Behörde nicht
unverzüglich informiert,
45. das Volksfest entgegen der Untersagung nach §17 Absatz 3
durchführt oder fortsetzt,
46. im Fall des §17 Absatz 4 die Auflagen nicht einhält oder
den Markt entgegen der Untersagung durchführt oder
fortsetzt,
47. entgegen §
18 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit §
8 Ab-
sätze 1 und 1a in geschlossenen Räumen in Bibliotheken,
Archiven, Gedenkstätten, Stadtteilkulturzentren und Bür-
gerhäusern die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nicht befolgt,
48. es entgegen §18 Absatz 2 Satz 3 als Betriebsinhaberin oder
Betriebsinhaber einer Bibliothek, eines Archivs, einer
Gedenkstätte, eines Stadtteilkulturzentrums oder eines
Bürgerhauses unterlässt, zwischen dem Publikum und
einer Bühne oder einem Podium einen Mindestabstand
von 2,5 Metern zu gewährleisten,
49. entgegen §19 Absatz 1 Nummer 3a in Verbindung mit §8
Absatz 1 in geschlossenen Räumen von staatlichen und
privaten Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, bei
Angeboten beruflicher Aus- und Fortbildung oder von
Einrichtungen von Sprach-, Integrations-, Berufssprach-
und Erstorientierungskursträgern die Maskenpflicht nicht
befolgt,
50.(aufgehoben)
51. entgegen §
19 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit §
8 Ab-
sätze 1 und 1a oder entgegen §19 Absatz 3 Satz 6 zweiter
Freitag, den 23. April 2021 235
HmbGVBl. Nr. 28
Halbsatz in Verbindung mit §
10a Absatz 2a die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nicht befolgt,
52.entgegen §
20 Absatz 1 einen Sportbetrieb auf oder in
öffentlichen und privaten Sportanlagen oder einen Bade-
betrieb in öffentlichen und privaten Schwimmbädern ver-
anstaltet oder an einem solchen teilnimmt, ohne dass dies
nach §
20 Absatz 1 Sätze 3 und 4 sowie Absätze 2 bis 4
erlaubt ist,
53. entgegen §
20 Absatz 4 Satz 3 den Trainings- und Wett-
kampfbetrieb vor Publikum veranstaltet,
54. entgegen §20 Absatz 5 Satz 1 als Anbieterin oder Anbieter
des Spielbetriebes der 1. Fußball-Bundesliga oder der
2. Fußball-Bundesliga nicht sicherstellt, dass das von der
Deutschen Fußball Liga GmbH vorgelegte Konzept voll-
ständig umgesetzt wird,
55. entgegen §20 Absatz 5 Satz 2 den Spiel- und Trainingsbe-
trieb vor Publikum veranstaltet,
56. entgegen §20 Absatz 5 Satz 3 als Anbieterin oder Anbieter
des Spiel- und Trainingsbetriebes der 1. Fußball-Bundes-
liga oder der 2. Fußball-Bundesliga nicht darauf hinwirkt,
dass im Umfeld der Stadien keine Fanansammlungen
stattfinden,
56a.entgegen §
20 Absatz 6 Satz 3 in Verbindung mit §
8 Ab-
satz 1 auf öffentlichen oder privaten Spielplätzen als anwe-
sende sorgeberechtigte oder zur Aufsicht berechtigte Per-
son oder als Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat,
die Maskenpflicht nicht befolgt,
57. entgegen §
22 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit §
8 Ab-
satz 1 in Hochschulen in geschlossenen Räumen mit Pub-
likumsverkehr die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nicht befolgt,
58. entgegen §
26 Kampfmittel in bewohnten Gebieten frei-
legt, obwohl in der Folge mit Räumungen zu rechnen ist
oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen
In
frastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen
befinden,
59. entgegen §27 Absatz 1 eine der in §27 Absatz 1 aufgeführ-
ten Einrichtungen betritt,
60. entgegen §30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 als Besuchsperson
einer Wohneinrichtung gemäß §
2 Absatz 4 HmbWBG
oder einer Kurzzeitpflegeeinrichtung gemäß §
2 Absatz 5
HmbWBG während des Besuchs der Einrichtung die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht
befolgt,
61.(aufgehoben)
62. sich entgegen §35 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
63. sich entgegen §35 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg
in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete
Unterkunft begibt,
64. entgegen §35 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
65. entgegen §35 Absatz 1 Satz 3 als sorgeberechtigte Person
oder Pflegeperson nicht gewährleistet, dass sich das Kind
nach §35 Absatz 1 Satz 1 absondert,
66. entgegen §35 Absatz 1 Satz 3 als sorgeberechtigte Person
oder Pflegeperson nicht gewährleistet, dass sich das Kind
nach §35 Absatz 1 Satz 1 auf direktem Weg in die eigene
Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft
begibt,
67. entgegen §35 Absatz 1 Satz 3 als sorgeberechtigte Person
oder Pflegeperson nicht gewährleistet, dass das Kind nach
§35 Absatz 1 Satz 2 keinen Besuch empfängt,
68. entgegen §35 Absatz 2 die zuständige Behörde nicht oder
nicht unverzüglich informiert,
69. entgegen §
36 Absatz 1 Nummer 1 das Gebiet der Freien
und Hansestadt Hamburg nicht auf dem schnellsten Weg
verlässt,
69a.entgegen §
36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 2
Nummer 3 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine Bescheinigung nicht
korrekt ausstellt,
70. entgegen §36 Absatz 3 Satz 2 das Testergebnis auf Verlan-
gen nicht oder nicht unverzüglich der zuständigen Behörde
vorlegt,
71. entgegen §36 Absatz 6 Satz 2 eine Ärztin bzw. einen Arzt
oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig auf-
sucht,
71a.entgegen §36a Absatz 4 Satz 2 als Person, die der Absonde-
rungspflicht nach §35 Absatz 1 Satz 1 unterliegt oder die
die Voraussetzungen nach §36 Absatz 4 Nummer 3 erfüllt,
während der nach §36a Absatz 4 Satz 1 zulässigen Unter-
brechung der Absonderung nicht auf direktem Weg eine
Ärztin oder einen Arzt oder ein Testzentrum aufsucht,
72. entgegen §36a Absatz 4 Satz 3 als Person, die der Absonde-
rungspflicht nach §35 Absatz 1 Satz 1 unterliegt oder die
die Voraussetzungen nach §36 Absatz 4 Nummer 3 erfüllt,
während der nach §36a Absatz 4 Satz 1 zulässigen Unter-
brechung der Absonderung an öffentlichen Orten einen
Mindestabstand von 1,5 Metern zu allen Personen, die
nicht demselben Hausstand angehören, nicht einhält,
73.entgegen §
36a Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit §
8
Absätze 1 und 1a als Person, die der Absonderungspflicht
nach §35 Absatz 1 Satz 1 unterliegt oder die die Vorausset-
zungen nach §36 Absatz 4 Nummer 3 erfüllt, während der
nach §
36a Absatz 4 Satz 1 zulässigen Unterbrechung der
Absonderung die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nicht befolgt,
73a.entgegen §36a Absatz 4 Satz 5 als Person, die der Absonde-
rungspflicht nach §35 Absatz 1 Satz 1 unterliegt oder die
Voraussetzungen nach §
36 Absatz 4 Nummer 3 erfüllt,
während der nach §36a Absatz 4 Satz 1 zulässigen Unter-
brechung der Absonderung den öffentlichen Personenver-
kehr nutzt,
74. entgegen §36a Absatz 4 Satz 6 als Person, die der Absonde-
rungspflicht nach §35 Absatz 1 Satz 1 unterliegt oder die
die Voraussetzungen nach §36 Absatz 4 Nummer 3 erfüllt,
sich nach der Testung nicht unverzüglich und auf direk-
tem Weg wieder in die eigene Häuslichkeit oder eine
andere geeignete Unterkunft begibt,
75. entgegen §36a Absatz 4 Satz 6 als Person, die der Absonde-
rungspflicht nach §35 Absatz 1 Satz 1 unterliegt oder die
die Voraussetzungen nach §36 Absatz 4 Nummer 3 erfüllt,
nach der Testung nicht unverzüglich die Absonderung
fortsetzt,
76. entgegen §36a Absatz 5 eine Ärztin bzw. einen Arzt oder
ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht,
77. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §
10 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2, §10 Absatz 5 Satz 1, §10 Absatz 6 Satz 1,
§13 Absatz 1 Satz 1, §14 Nummer 1, §15 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1, §16 Absatz 2 Nummer 1, §18 Absatz 2 Satz 1,
§19 Absatz 1 Nummer 1, §19 Absatz 3 Satz 3, §20 Absatz 2
Satz 3 Nummer 1 oder §22 Absatz 1 Satz 1 die allgemeinen
Hygienevorgaben gemäß §5 nicht einhält,
78. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §
10 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3, §10 Absatz 5 Satz 2, §10 Absatz 6 Satz 2,
§
14 Nummer 2, §
19 Absatz 1 Nummer 3, §
19 Absatz 3
Freitag, den 23. April 2021
236 HmbGVBl. Nr. 28
Satz 4 oder §22 Absatz 1 Satz 2 ein Schutzkonzept gemäß
§6 nicht erstellt, ein erstelltes Schutzkonzept auf Verlan-
gen der zuständigen Behörde nicht vorlegt oder die Ein-
haltung des Schutzkonzeptes nicht gewährleistet,
79. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
10 Absatz 6
Satz 3, §11 Absatz 2 Satz 2, §12 Satz 8, §14 Nummer 3, §15
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §16 Absatz 2 Nummer 2, §19
Absatz 1 Nummer 2, §19 Absatz 3 Satz 3 oder §20 Absatz 2
Satz 3 Nummer 2 Kontaktdaten gemäß §
7 nicht erfasst,
auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt,
zweckfremd nutzt oder unbefugten Dritten überlässt,
80. entgegen §7 Absatz 2 Satz 3, §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
§10 Absatz 6 Satz 3, §11 Absatz 2 Satz 2, §12 Satz 8, §14
Nummer 3, §15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §16 Absatz 2
Nummer 2, §19 Absatz 1 Nummer 2, §19 Absatz 3 Satz 3
oder §20 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Kontaktdaten gemäß
§
7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht, unvollständig oder
unzutreffend angibt.
(2) Die Behörde für Inneres und Sport erlässt einen Buß-
geldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im
Anwendungsbereich dieser Verordnung. Die im Bußgeldkata-
log bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von
gewöhnlichen Tatumständen aus.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 26 soll die zustän-
dige Behörde bei der Zumessung des Bußgeldes nach §17 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 30. März
2021 (BGBl. I S. 448, 458), eine Vertragsstrafe, die die betrof-
fene Person wegen derselben Tat im Rahmen der besonderen
Beförderungsbedingungen an die Betreiberin oder den Betrei-
ber des Verkehrsmittels oder der Verkehrsanlage zu entrichten
hat, von dem Regelsatz des Bußgeldes in Abzug bringen, der in
dem nach Absatz 2 erlassenen Bußgeldkatalog für Zuwider-
handlungen gegen Absatz 1 Nummer 26 vorgesehen ist, wenn
die betroffene Person die Entrichtung der Vertragsstrafe nach-
gewiesen hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person auch nach
Aufforderung durch das Fahrpersonal oder den Kontrolldienst
die Maskenpflicht nicht befolgt, die Feststellung der Persona-
lien durch das Fahrpersonal oder den Kontrolldienst verwei-
gert oder den Tatbestand nach Absatz 1 Nummer 26 zum wie-
derholten Male verwirklicht hat. In den Fällen des Absatzes 1
Nummer 9b soll die zuständige Behörde von einer Verfolgung
der Ordnungswidrigkeit absehen, wenn es sich bei der oder
dem Betroffenen um eine Person im Sinne von § 2 Absatz 2
Satz 2 handelt.
§ 40
Außerkrafttreten
(1) Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365) in der geltenden
Fassung wird aufgehoben.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 21. Mai 2021
außer Kraft.
Hamburg, den 23. April 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Freitag, den 23. April 2021 237
HmbGVBl. Nr. 28
Begründung der
Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus SARS-CoV-2
in der Freien und Hansestadt Hamburg
vom 23. April 2021
A. Zweck und Ziele der Verordnung
Die Verordnunghat den Zweck, die Ausbreitung
des Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden:
Coronavirus)in derFreien und HansestadtHamburg
einzudämmen,umhierdurch die Gesundheit unddas
Leben derBürgerinnen und Bürgerzu schützenund
die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zu
gewährleisten(vgl.§ 1Absatz1HmbSARS-CoV-2-
EindämmungsVO,§ 28a Absatz3 Satz 1 IfSG). Da-
mit sollen zugleich Neuinfektionen frühzeitig er-
kannt und ihnen vorgebeugt sowie die Weiterver-
breitung derdurch dasCoronavirusausgelöstenCO-
VID-19-Erkankung verhindertwerden(§ 1Absatz1
IfSG).
B. Das Coronavirus SARS-CoV-2 unddie CO-
VID-19-Erkrankung
Am 11. März 2020 wurde die Ausbreitung des
Coronavirus von der Weltgesundheitsorganisation
(WHO) zur Pandemie erklärt. Das Coronavirus ist
hochinfektiös und hat sich in kurzer Zeit weltweit
und imBundesgebiet verbreitet.Es löstdie COVID-
19-Erkrankung aus. Mit Stand vom 21. April 2021
sind weltweit knapp 143Millionen Fälle einerInfek-
tion mit demCoronavirus gemeldet geworden.Über
drei Millionen Menschen sind weltweit an den Fol-
gen einer COVID-19-Erkrankung gestorben. Im
Bundesgebietsindseit demAusbruch derPandemie
3.188.192 Fälle erfasst worden (Stand 21. April
2021). Über 80.000 Menschen sind in Deutschland
an einer COVID-19-Erkrankung gestorben.1
In der
Freien und Hansestadt Hamburg wurden bislang
69.148 Infektionen mit dem Coronavirus bestätigt.
1.438 Menschen sind in der Freien und Hansestadt
Hamburg an einer COVID-19-Erkrankung gestor-
ben (Stand 21.April2021).2
Die weltweite epidemiologische Situation gerade
auch im Hinblick auf die Ausbreitung von Infektio-
nen mit demCoronavirus entwickelt sich weiterhin
sehr dynamisch. Verschiedene neue Virusvarianten
mit ernst zu nehmenden Veränderungen in den Vi-
ruseigenschaftenverbreitensichrapide. Die bekann-
ten Virusvariantensindzumeist infektiöserundver-
ursachen möglicherweise schwerere Krankheitsver-
läufe. Durch die Verbreitung der Virusvarianten ist
auch derImpferfolg gefährdet,daes möglicherweise
zur Reinfektion der Geimpften kommen kann. Das
Coronavirus ist bislang noch nicht vollständig wis-
senschaftlich durchdrungen. Basierend aufdemepi-
demiologischen Steckbrief zu SARS-CoV-2 und
COVID-19 des Robert Koch-Institutsvom19. April
2021 (https://www.rki.de/DE/Content/In-
fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html)
kann deraktuelle Kenntnisstandzu demCoronavirus
1
Die in dieser Begründung genannten Infektionszahlen bezogen
auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beruhen auf den
Angaben des Robert Koch-Instituts.
und derCovid-19-Erkrankung wie folgt zusammen-
gefasst werden:
1. Erreger
SARS-CoV-2 (severe acute respiratory syn-
drome coronavirus type 2) ist ein neues Beta-
Coronavirus,dasAnfang2020als AuslöservonCO-
VID-19 identifiziert wurde. Coronaviren sind unter
Säugetierenund Vögelnweit verbreitet.Sie verursa-
chen beimMenschenvorwiegendmilde Erkältungs-
krankheiten,könnenabermitunterschwere Lungen-
entzündungenhervorrufen.
Seit Mitte Dezember 2020 wird darüber hinaus
aus demVereinigten Königreich (VK) über die zu-
nehmende Verbreitung der SARS-CoV-2 Linie
B.1.1.7 (20H/501Y.V1; VOC 202012/01; VOC: va-
riant of concern, besorgniserregende Variante) be-
richtet,die sich durch eine ungewöhnlich hoheZahl
an Mutationen insbesondere im viralen S-Protein
auszeichnet.DieseVariante weist eine erhöhte Über-
tragbarkeit auf,die in einerhöheren Reproduktions-
zahlresultiert.Infektionenmit dieserVariante gehen
ersten Studien zufolge mit erhöhter Fallsterblich-
keitsrate einher.In vitro Untersuchungen deutenda-
rauf hin, dass die zugelassenen mRNA-Impfstoffe
gegen Viren der Linie B.1.1.7 effektiv wirken,
ebenso wie die ErgebnisseeinergroßangelegtenBe-
obachtungsstudie zurImpfstoffwirksamkeit in Israel,
wo B.1.1.7 die vorherrschende SARS-CoV-2 Vari-
ante ist.
Ebenfalls im Dezember 2020 wurde erstmals
vomvermehrten AuftreteneinerSARS-CoV-2Vari-
ante in Südafrika berichtet,die acht Aminosäureaus-
tausche im S-Protein aufweist. Diese Variante,
20I/501Y.V2, gehört zur Linie B.1.351. Sie hat an-
dere Varianten in Südafrika verdrängt, so dass er-
höhte Transmissibilität denkbar ist. Experimentelle
in vitro Untersuchungen deuten darauf hin, dass ei-
nige der kennzeichnenden Aminosäureänderungen
die Wirksamkeit bestimmter neutralisierender Anti-
körperverringern.In derPraxis kann dies bedeuten,
dass eine Komponente der Immunantwort weniger
wirksam gegen Viren ist, die diese Änderung auf-
weisen.Das allein bedeutet nicht,dassderartige Vi-
ren impfresistent sind, denn die Immunantwort be-
steht aus mehreren Komponenten. Mittlerweile gibt
es Hinweise, dass nach durchgemachter Infektion
mit den früherzirkulierenden SARS-CoV-2Varian-
ten Reinfektionenmit B.1.351 auftreten könnenund
dass die bislangentwickeltenImpfstoffegegendiese
Variante geringere Wirksamkeit aufweisen.
Ebenfalls zu den besorgniserregendenVarianten
wird die kürzlich aus Brasilien berichtete Virusvari-
2
Die in dieser Begründung genannten Infektionszahlen bezogen
auf die Freie und Hansestadt Hamburg beruhen auf Daten der
Freien und Hansestadt Hamburg.
Freitag, den 23. April 2021
238 HmbGVBl. Nr. 28
ante P.1 (auch: 501Y.V3) gerechnet, die 10 Ände-
rungen imS-Protein aufweist,von denen einige mit
den oben genannten S-Protein-Mutationen der
501Y.V2 Variante nahezu übereinstimmen (K417T,
E484K, N501Y). Auch für diese Variante werden
eine verringerte Wirksamkeit derImmunantwort so-
wie möglicherweise erhöhte Übertragbarkeit disku-
tiert.
2. Übertragungswege
Der Hauptübertragungsweg fürSARS-CoV-2ist
die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel,
die beimAtmen,Husten,Sprechen,Singen undNie-
sen entstehen.Je nachPartikelgröße bzw.denphysi-
kalischen Eigenschaften unterscheidet man zwi-
schen den größeren Tröpfchen und kleineren Aero-
solen,wobeiderÜbergangzwischenbeiden Formen
fließend ist.Während insbesondere größere respira-
torische Partikel schnell zu Boden sinken, können
Aerosole auch über längere Zeit in der Luft schwe-
ben und sichin geschlossenenRäumen verteilen.Ob
und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absin-
ken oderin derLuft schwebenbleiben,ist nebender
Größe derPartikel von einer Vielzahl weitererFak-
toren,u.a.derTemperaturund derLuftfeuchtigkeit,
abhängig.
Beim Atmen und Sprechen, aber noch stärker
beim Schreien und Singen,werden Aerosole ausge-
schieden;beimHusten undNiesenentstehenzusätz-
lich deutlich vermehrt größere Partikel. Neben der
steigenden Lautstärke könnenauchindividuelle Un-
terschiede zu einerverstärktenFreisetzungbeitragen.
Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Ex-
position gegenüber infektiösen Partikeln jeglicher
Größe im Umkreis von 1-2m umeine infizierte Per-
son herumerhöht.Eine Maske (Mund-Nasen-Schutz
oder Mund-Nasen-Bedeckung) kann das Risiko ei-
ner Übertragung durch Partikel jeglicher Größe im
unmittelbaren Umfeld um eine infizierte Person re-
duzieren.
Bei längeremAufenthalt in kleinen, schlecht o-
der nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahr-
scheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole
auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen,
insbesondere dann,wenn eine infektiöse Personbe-
sonders viele kleine Partikel (Aerosole) ausstößt,
sich längere Zeit in dem Raum aufhält und expo-
nierte Personenbesonderstiefoderhäufig einatmen.
Durch die Anreicherung und Verteilung der Aero-
sole im Raum ist das Einhalten des Mindestabstan-
des zurInfektionsprävention ggf.nicht mehrausrei-
chend.Ein Beispieldafürist dasgemeinsame Singen
in geschlossenen Räumen über einen längeren Zeit-
raum, wo es z. T. zu hohen Infektionsratenkam,die
sonst nur selten beobachtet werden. Auch schwere
körperliche Arbeit beimangelnderLüftunghat,bei-
spielsweise in fleischverarbeitenden Betrieben, zu
hohen Infektionsraten geführt. Ein effektiver Luft-
austausch kann die Aerosolkonzentration in einem
Raumvermindern.BeiWahrungdes Mindestabstan-
des ist die Übertragungswahrscheinlichkeit im Au-
ßenbereich aufgrund der Luftbewegung geringer.
Übertragungen imAußenbereich können aber nicht
ausgeschlossen werden, insbesondere bei Unter-
schreitungdesMindestabstands.
Eine Übertragung durch kontaminierte Oberflä-
chen ist insbesondere in der unmittelbaren Umge-
bung derinfektiösen Personnicht auszuschließen,da
vermehrungsfähige SARS-CoV-2-Viren unter La-
borbedingungen auf Flächen einige Zeit infektiös
bleiben können.
3. Übertragung durch asymptomatische, prä-
symptomatische und symptomatische Infi-
zierte
Generell wird unterschieden, ob eine anste-
ckende Person zumZeitpunkt der Übertragung be-
reits erkrankt (symptomatisch) war, ob sie noch
keine Symptome entwickelt hatte (präsymptomati-
sches Stadium) oder ob sie auch später nie sympto-
matisch wurde (asymptomatische Infektion). Eine
große Bedeutung haben die Übertragungen von in-
fektiösen Personen, wenn sie bereits Krankheitszei-
chen (Symptome) entwickelt haben. Dabei können
diese Symptome relativ subtil sein, wie z. B. Kopf-
und Halsschmerzen. Eine solche Phase mit leichte-
ren Symptomen kanneinerspäterenPhasemit ,,typi-
scheren“ Symptomen,wie z. B. FieberoderHusten,
um ein oder zwei Tage vorausgehen. „Typischere“
Symptome könnenaberauch ausbleiben.
Darüber hinaus steckt sich ein relevanter Anteil
von PersonenbeiinfektiösenPersonen innerhalbvon
1-2 Tagen vor deren Symptombeginn an. Wie groß
dieserAnteilist,kann nicht genau beziffert werden,
da in vielen derStudien der,,Symptombeginn“nicht
odernicht gut definiert wurde.
Die Dauer von der Ansteckung (Infektion) bis
zum Beginn der eigenen Ansteckungsfähigkeit (In-
fektiosität)ist genausovariabelwie die Inkubations-
zeit. Aus Einzelbeobachtungen lässt sich jedoch
schließen, dass auch sehr kurze Intervalle bis zum
Beginn derAnsteckungsfähigkeit möglichsind,d.h.
eine AnsteckungandererPersonenamTag nach der
eigenen Infektion, möglicherweise sogar amselben
Tag.
Schließlich gibt es vermutlich auch Ansteckun-
gen durch Personen,die zwar infiziert und infektiös
waren, aber gar nicht erkrankten (asymptomatische
Übertragung).
Zur Verminderung des Übertragungsrisikossind
in allen drei Konstellationen die schnelle Isolierung
von positiv getesteten Personen, die Identifikation
und die frühzeitige Quarantäne engerKontaktperso-
nen wirksam. Das Abstandhalten zu anderen Perso-
nen, das Einhalten von Hygieneregeln, das Tragen
von (Alltags-)Masken sowie Lüften (AHA +L-Re-
gel) sind Maßnahmen, die insbesondere auch die
Übertragungvon(noch)nicht erkanntenInfektionen
verhindern.
4. Symptome und Krankheitsverlauf
Zu den imdeutschenMeldesystemamhäufigsten
erfassten Symptomen zählen Husten, Fieber,
Schnupfen,sowie Geruchs-undGeschmacksverlust.
Der Krankheitsverlauf variiert in Symptomatik und
Schwere. Es können symptomlose Infektionen bis
hin zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen
Freitag, den 23. April 2021 239
HmbGVBl. Nr. 28
und Tod auftreten.Insgesamt sind 2,6% allerPerso-
nen, für die bestätigte SARS-CoV-2-Infektionen in
Deutschlandübermittelt wurden,imZusammenhang
mit einerCOVID-19-Erkrankung verstorben.
5. Manifestationen, Komplikationen und Lang-
zeitfolgen
COVID-19 kann sich in vielfältiger Weise und
nicht nurin derLunge,sondernauchin anderenOr-
gansystemen manifestieren. Die Manifestationsorte
sind u. a. von der Dichte der ACE-2 Rezeptoren in
den Geweben abhängig, die demVirus den Eintritt
in die Zelle ermöglichen.Neben direkten zytopathi-
schen (zellverändernden) Effekten werden über-
schießende Immunreaktionen sowie Durchblutungs-
störungen in Folge einer Hyperkoagulabilität beo-
bachtet.
SARS-CoV-2 verursachtsehrhäufig Atemwegs-
infektionen. Meist in der zweiten Krankheitswoche
kann sich eine Pneumonie entwickeln,die in ein be-
atmungspflichtiges ARDS (Acute Respiratory Dis-
tress Syndrome) fortschreiten kann, das u. U. eine
Sauerstoffaufsättigung des Blutes außerhalb des
Körpers (ECMO)erforderlich macht.
Zu den neurologischenSymptomenzählenKopf-
schmerzen, Riech- und Geschmacksstörungen,
Schwindel, Verwirrtheit und andere Beeinträchti-
gungen. Auch neuropsychiatrische Symptome bzw.
Krankheitsbilder, SARS-CoV-2 assoziierte (Me-
ningo-) Enzephalopathien und Schlaganfälle, Fälle
von Guillain-Barré- und Miller-Fisher-Syndrom
sind beschrieben.
Eine SARS-CoV-2-Infektion kann auch mit gast-
rointestinalen Symptomen (Übelkeit, Appetitlosig-
keit, Erbrechen,abdominelle Schmerzen,Durchfälle)
und Leberfunktionsstörungen einhergehen.
Eine kardiale Beteiligung ließ sichanhand erhöh-
ter Herzenzyme bzw. Troponin bei einem Teil der
Patienten nachweisen,darunterauchKinderund Pa-
tienten mit mildem odermoderatemVerlauf. Insbe-
sondere beischweren InfektionenderAtemwege er-
leidet eine Reihe von Patienten kardiovaskuläre Er-
krankungen, einschließlich Myokardschädigungen,
Myokarditis,akutemMyokardinfarkt,Herzinsuffizi-
enz, Herzrhythmusstörungen undvenösen thrombo-
embolischen Ereignissen. Die pathologisch erhöhte
Blutgerinnung geht bei schweren COVID-19-Ver-
läufen mit einemerhöhten Risiko für Thromboem-
bolien,u.a.in den unterenExtremitäten,sowie Lun-
genarterien- und zerebrovaskulären Embolien und
möglichen Folgeschäden einher.
Insbesondere bei schwer erkrankten beatmungs-
pflichtigen COVID-19-Patienten wird das Auftreten
von akutem, u. U. dialysepflichtigemNierenversa-
gen beobachtet.
Es ist eine relativ große Bandbreite an dermato-
logischen Manifestationen beschrieben, die jedoch
insgesamt selten sind (0,2-1,2%). Dazu zählen ju-
ckende, morbilliforme Ausschläge, Papeln, Rötun-
gen und ein Nesselsucht-ähnlichesErscheinungsbild
sowie Hautbläschenund Frostbeulen-ähnlicheHaut-
läsionen.In seltenen Fällen sind schwere Durchblu-
tungsstörungen in den Akren bis hin zumGangrän
beschrieben.DasAuftreten dieserHautmanifestatio-
nen wird sowohlamAnfangdesKrankheitsverlaufs
(noch vor anderen bekannten Symptomen) als auch
im späterenErkrankungsverlaufbeobachtet.
Einige Patienten mit schwerer SARS-CoV-2-In-
fektion entwickeln 8-15 Tage nach Erkrankungsbe-
ginn eine VerschlechterungimSinne eines Hyperin-
flammationssyndroms,in dessen Folge es zu Multi-
organversagen kommen kann, das mit einer hohen
Mortalität assoziiert ist.
Insbesondere schwer erkrankte COVID-19-Pati-
enten können unter weiteren Infektionen leiden. Zu
den nachgewiesenen Erregern zählen u.a. Myco-
plasma pneumoniae,Candida albicansund Aspergil-
lus spp.Zudemwurdenin einigenFällen Superinfek-
tionen mit multiresistentenBakterien(z.B.resistente
Varianten von Klebsiella pneumoniaeoderAcineto-
bacterbaumannii)festgestellt.
Bei Infektionen mit Pneumonien werden grund-
sätzlich längere Genesungszeiten beobachtet und
sind, ebenso wie organspezifische Langzeitfolgen
nach längeren Intensivbehandlungen, prinzipiell
nicht ungewöhnlich. Bei COVID-19 können Wo-
chen bzw.Monatenach derakuten Erkrankungnoch
Symptome vorhanden sein oderneuauftreten.Aller-
dings existiert aufgrund derNeuartigkeit desKrank-
heitsbildes und den sehr unterschiedlichen klini-
schen Präsentationenbis jetzt keine einheitliche De-
finition für Langzeitfolgen (Englisch: ,,Long Co-
vid“).In einerumfassendenÜbersichtsarbeit werden
die vielfältigen und unterschiedliche Organsysteme
betreffendenManifestationen und Beschwerden,die
nach Krankheitsbeginn auch noch nach 4 Wochen
und darüber hinaus beobachtet werden, als ,,post-a-
cute COVID-19 syndrome“ bezeichnet. Der Anteil
der betroffenen Patientinnen und Patienten variiert,
zumal sich die Studien bezüglich betrachtetemSet-
ting,PatientengruppenundDauerderNachbeobach-
tungszeit unterscheiden.
Auch beimilderen Verläufen kommen beispiels-
weise längerfristige Müdigkeitserscheinungen,
Merkstörungen, Gedächtnisprobleme oder Wortfin-
dungsstörungen vor. Über den klinischen Verlauf
von COVID-19 nach sehrmilden Krankheitsverläu-
fen oder asymptomatischen Infektionen ist bislang
wenig bekannt.
6. Dauer der Ansteckungsfähigkeit (Kontagiosi-
tät)
Der genaueZeitraum,in demAnsteckungsfähig-
keit besteht, ist noch nicht klar definiert. Als sicher
gilt, dass die Ansteckungsfähigkeit in der Zeit um
den Symptombeginnamgrößtenist unddassein er-
heblicher Teil von Transmissionen bereits vor dem
Auftreten erster klinischer Symptome erfolgt. Zu-
dem ist gesichert, dass bei normalem Immunstatus
die KontagiositätimLaufe derErkrankung abnimmt,
und dassschwererkranktePatienten mitunterlänger
infektiöses Virus ausscheiden als Patienten mit
leichter bis moderater Erkrankung. Nach derzeiti-
gem Kenntnisstand geht bei leichter bis moderater
Erkrankung die Kontagiosität 10 Tage nach Symp-
Freitag, den 23. April 2021
240 HmbGVBl. Nr. 28
tombeginn deutlich zurück. Bei schweren Krank-
heitsverläufen und bei Vorliegen einer Immun-
schwäche könnenPatientenauchnocherheblichlän-
ger als 10 Tage nach Symptombeginn ansteckend
sein.
7. Angaben zu hospitalisierten COVID-19-Er-
kranktenundLetalität
In Deutschlandwerdenca.10% derübermittelten
Fälle hospitalisiert.Laut demvon demRobertKoch-
Institut und der Deutschen Interdisziplinären Verei-
nigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) ge-
meinsamaufgebauten und geführtenDIVI-Intensiv-
registerwerdenaktuell57% derintensivmedizinisch
behandelten Erkrankten beatmet (Stand 15. April
2021). Die Letalität ist beibeatmungspflichtigenPa-
tienten höherals beinicht-beatmeten Patienten (53%
vs.16%). DerFall-Verstorbenen-Anteilliegt beiEr-
krankten bis etwa 50 Jahren unter0,1%,er steigt ab
50 Jahren zunehmendan und liegt beiPersonenüber
80 Jahren häufig über10%.
8. Impfung
Seit dem26.12.2020 wird in Deutschlandgegen
COVID-19 geimpft (www.rki.de/covid-19-impfen).
Bislang stehendreiImpfstoffezurVerfügung(Stand
16. April 2021). Für weitere Impfstoffe sind oder
werden Zulassungen durch die Europäische Arznei-
mittelbehörde beantragt.
Da initial nicht ausreichendImpfstoffzurVerfü-
gung steht,umdengesamtenBedarfzu decken,wur-
den prioritär zu impfende Risikogruppen definiert,
die eine besonders hohe Vulnerabilität oder ein be-
sonders hohes Expositionsrisiko haben
(www.rki.de/covid-19-impfempfehlung).
Für weitergehende Informationen wird im Übri-
gen aufdenepidemiologischen Steckbriefzu SARS-
CoV-2 und COVID-19 des Robert Koch-Instituts
vom 19. April 2021 verwiesen
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti-
ges_Coronavirus/Steckbrief.html).
C. Folgeneiner ungehindertenVerbreitungdes
Coronavirus
Die vorliegenden wissenschaftlichen Daten so-
wie der bisherige Pandemieverlauf in zahlreichen
MitgliedstaatenderEU sowie weltweit zeigen,dass
sich dasCoronavirusohnewirksame Schutzmaßnah-
men, mit denen seine Verbreitung wirksam einge-
dämmt wird, aufgrundseinervorherrschenden Über-
tragungswege in kürzester Zeit exponentiell in der
Bevölkerung verbreitetund zahlreiche Erkrankungs-
fälle auslöst.Dies wird auch dadurchbefördert,dass
Personen­ wie unterB.dargelegt ­ bereitsdann das
Coronavirus verbreiten und andere Personen anste-
cken können,wenn beiihnen nochkeine Krankheits-
symptome auftreten. Zudemist das Krankheitsbild
klinisch von anderen Atemwegserkrankungen oft-
mals nicht zu unterscheiden und auch asymptoma-
tisch verlaufende Krankheitsfälle sind bekannt.
Wie derVerlauf der Pandemie in demvergange-
nen Jahr und die Beispiele vieler Staaten in Europa
und imRest derWelt gezeigthaben,führt eineunge-
hinderte Verbreitung des Coronavirus aufgrund der
unter B. dargelegten Hospitalisierungsrate der Er-
krankten sowie des Anteils von Personen, die auf
eine intensivmedizinische Behandlung mit Beat-
mungsmöglichkeit angewiesen sind,sehrbald zu ei-
nerÜberlastungderEinrichtungendesGesundheits-
wesens,mit derFolge,dassnicht alle erkranktenPer-
sonen, die eine intensivmedizinische Behandlung
benötigen,eine solche erhaltenkönnen.
Fehlende Behandlungsmöglichkeiten führen zu
vermeidbaren Todesfällen einer Vielzahl von Men-
schen.Sie fordern zudemvon demärztlichen Perso-
nal Entscheidungen über die Vergabe von Behand-
lungsmöglichkeiten zwischen erkrankten Personen
ab (sog.Triage-Entscheidungen).Die Ressourcenan
BeatmungsgerätenundKrankenhausbetten aberins-
besondere auch an Personal,das die mehrjährige in-
tensivmedizinische Ausbildung durchlaufen hat,
sind trotz des seit Beginn der Pandemie vorgenom-
menen personellen und technischen Ausbaus insge-
samt begrenzt.Aufeine hohe Auslastung derInten-
sivbettenzu warten,bevorkonsequenteMaßnahmen
gegen die Ausbreitung des Coronavirus umgesetzt
werden, würde zu einer Überlastung in der Kran-
kenversorgungführen.
Demgegenüber zeigen die Erfahrungen des bis-
herigen Pandemieverlaufsin Deutschlandundin an-
deren Staaten, dass durch wirksame Eindämmungs-
maßnahmen und sonstige Schutzmaßnahmen die
Verbreitung des Coronavirusin derBevölkerung so
verlangsamt werden kann, dass in ausreichendem
Maße intensivmedizinische Behandlungsmöglich-
keiten füralle Erkrankten,die einersolchen bedürfen,
gewährleistet werden können.
Die Belastung des Gesundheitssystems hängt
maßgeblich von der regionalen Verbreitung des
Coronavirus, den hauptsächlich betroffenen Bevöl-
kerungsgruppen, den vorhandenen Behandlungska-
pazitäten und den eingeleitetenkollektivenundindi-
viduellen Gegenmaßnahmen (z. B. Isolierung,Qua-
rantäne,physische Distanzierung,AHA-LHygiene-
regeln)ab.Die Belastungist nach den vorliegenden
Daten aktuell in weiten Teilen Deutschlands bereits
erheblich und kann sehrschnellweiterzunehmen.Es
droht mithin ein Zustand,in demdas öffentliche Ge-
sundheitswesen sowie die Einrichtungen der ambu-
lanten und stationären medizinischen Versorgung
örtlich so starkbelastetwerden,dassderenFunktio-
nalität nicht verlässlich in jedemEinzelfall aufrecht-
erhalten werdenkann.
Für eine wirksame Eindämmung des Coronavi-
rus ist die Nachverfolgung der Kontakte infizierter
Personen von zentraler Bedeutung. Durch die Kon-
taktnachverfolgung können Infektionsketten unter-
brochen werden.Die Gesundheitsämterspielendes-
halb in derBekämpfung derPandemie eine zentrale
Rolle. Wenn die Fallzahlen unddie AnzahlderKon-
takte infizierter Personen in einer Größenordnung
liegen,beider die Quarantäne von Kontaktpersonen
der Kategorie 1 sehr weitgehend gelingt, lässt sich
das Infektionsgeschehenleichterkontrollieren.Doch
jede nicht erkannte Infektion und jede Kontaktper-
son, die den Gesundheitsämtern entgeht, kann der
Keim einer neuen Infektionskette werden, die sich
Freitag, den 23. April 2021 241
HmbGVBl. Nr. 28
dann der Kontrolle entzieht. Steigt die Zahl der un-
erkannten Infizierten weitersignifikant,danngeben
immer mehr PersonendasCoronavirusweiter,ohne
davon zu wissen, und treiben das exponentielle
Wachstumder Infektionszahlen an. Eine Überlas-
tung der Gesundheitsämter kann daher zu einer im-
mer höheren Dunkelziffer und schließlich zu einem
unkontrollierten exponentiellen Wachstumder Fall-
zahlen und in der Folge auch zu einer Vielzahl von
Sterbefällen führen. Die Entwicklungen in anderen
Staaten derWelt in den vergangenen Monatenbele-
gen diese Gefahreindrücklich.
D. Die aktuelle epidemiologische Lage inder
Freienund Hansestadt Hamburg
Das Robert Koch-Institut schätzt aufgrund der
anhaltend hohen Fallzahlen und des aktuell be-
schleunigten Wiederanstiegs der Inzidenz die Ge-
fährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in
Deutschland insgesamt als sehr hoch ein
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti-
ges_Coronavirus/Situationsbrichte/Apr_2021/2021-
04-20-de.pdf?__blob=publicationFile; Stand 20.
April 2021). Für die Freie und Hansestadt Hamburg
stellt sich die epidemiologische Lage aktuell wie
folgt dar:
TrotzdervollständigenundunverzüglichenUm-
setzung der Vorgaben des Beschlusses der Bundes-
kanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regie-
rungschefs der Länder vom 3. März 2021 für den
Fall, dass in einemBundeslandodereinerRegion die
7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und
Einwohneran dreiaufeinanderfolgendenTagenauf
über 100 steigt (sogenannte ,,Notbremse“), mit der
Sechsunddreißigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver-
ordnung vom19. März 2021 sowie weiteren ergän-
zenden Schutzmaßnahmen im Rahmen der Sie-
benunddreißigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver-
ordnung vom26. März 2021 und der Achtunddrei-
ßigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgi-
schen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
1. April2021, befinden sich die Neuinfektionszahlen
in derFreien und Hansestadt Hamburg weiterhin auf
einem sehr hohen und kritischen Niveau. Zwar
konnte derexponentielle Anstieg derNeuinfektions-
zahlen vorübergehend gebremst werden. Damit ist
eine erste positive Wirkung der Notbremse und der
weiteren Schutzmaßnahmen erkennbar.Dennochist
die Lage aufgrund der weiterhin sehr hohen tägli-
chen Neuinfektionszahlen sowie der stetig zuneh-
menden Auslastung der Intensivkapazitäten der
Krankenhäuser insgesamt sehr kritisch und instabil.
Es droht beständig ein erneuterÜbergangin das ex-
ponentielle Wachstumder Anzahl der Neuinfektio-
nen.Aus diesemGrund ist es dringenderforderlich,
die bisherigen Maßnahmen, insbesondere zur Re-
duktion der persönlichen Kontakte in der Bevölke-
rung, zu verlängern, um die andernfalls drohende
Überlastungdes Gesundheitssystems undeine Viel-
zahl vermeidbarerTodesfälle zu verhindern.
Die Zahl der täglichen Neuinfektionen in der
Freien und Hansestadt Hamburg liegt aufgrund der
hohen Zahl an infizierten Personen und eines 7-
Tage-R-Wertes, der regelmäßig deutlich über dem
Wert 1 liegt (Werte:1,01 am13. April; 1,07 am 14.
April, 1,03 am 15. April, 1,07 am16. April,1,11 am
17. April,1,09 am18. April,1,06 am19. April, 1,02
am 20. April und 0,96 am21. April) aufhohemNi-
veau. Der 7-Tage-R-Wert bildet das Infektionsge-
schehen vor etwa einer Woche bis etwas mehr als
zwei Wochenab und ist daherfürdie Einschätzung
der epidemiologischen Lage bedeutsam. Bei einem
R-Wert über1steigt die tägliche Anzahlvon Neuin-
fektionen.
Zudemwurde derimBeschlussderBundeskanz-
lerin mit den Regierungschefinnen und Regierungs-
chefs der Länder vom 3. März 2021 festgelegte
Grenzwert der7-Tage-Inzidenzvon100seit dem17.
März kontinuierlich in der Freien und Hansestadt
Hamburg überschritten. Nach einem kurzzeitigen
Rückgang der Neuinfektionszahlen über die Oster-
feiertage, der wahrscheinlich auf einen feiertagsbe-
dingtenRückgang derTestungenzurückzuführenist,
zeigte sich seit dem10. April 2021 zunächst wieder
ein deutlicher und kontinuierlicher Anstieg: Die
Werte der 7-Tage-Inzidenz betrugen am10. April
132,90, am 11. April 139,85, am 12. April 142,69,
am13. April140,85, am14. April149,96 und am15.
April 147,43.
Erst seit dem 16. April 2021 kann ein leichter
Rückgang der 7-Tage-Inzidenz von 146,01 am 16.
April, 140,96 am 17. April, 138,69 am 18. April,
136,64 am19. April, 134,43 am20. Aprilauf130,27
am 21. April 2021 verzeichnet werden. Dies zeigt,
dass die bestehenden Maßnahmen erste Erfolge brin-
gen und das Infektionsgeschehen abbremsen. Auch
in den Altersgruppen unter50Jahren,Kindereinge-
schlossen,zeigt sichderleichte RückgangderInfek-
tionszahlen. So sanken bei Kindern und Jugendli-
chen die Fallzahlen von KW 14zu KW 15 beiden 0
bis 9-Jährigen um10% und beiden 10 bis 19-Jähri-
gen um 4,3% (Stand 19. April 2021). Allerdings
zeigt der Anstieg der Neuinfektionen in der Alters-
gruppe der50bis 59-Jährigen vonKW 14zu KW 15
um26%, dass keineswegsein stabilerRückgangder
Neuinfektionenüberalle Altersgruppenhinweg fest-
gestellt werden kann. Zudem weisen die hohen Ta-
gesfallzahlen (z.B.400 Neuinfektionen am21.April
2021) daraufhin,dassnurein weiteres konsequentes
Festhaltenan denbestehenden Maßnahmen,dassehr
hohe Infektionsniveau reduzieren und dieses auf ei-
nemniedrigen Wert stabilisieren kann.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage
wird im Übrigen auf die täglichen Lageberichtedes
Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Con-
tent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe-
richte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichungen
der Freien und Hansestadt Hamburg
(https://www.hamburg.de/coronavirus/)verwiesen.
Vor diesemHintergrund hat eine wirksame Ein-
dämmung des Infektionsgeschehens weiterhin
oberste Priorität, um einen erneuten Anstieg der
Neuinfektionszahlen zu verhindern,so dasses nicht
zu einerÜberlastungunddamit alsbald Entwicklun-
gen wie in anderen europäischen Ländern, in denen
es infolge der ungebremsten Ausbreitung des
Coronavirus zu einer Überlastung des Gesundheits-
wesens und einer Vielzahl von Todesfällen gekom-
men ist,kommt.
Freitag, den 23. April 2021
242 HmbGVBl. Nr. 28
Die aktuelle epidemiologische Gefahrenlage
wird zudemdurch die Verbreitung von Mutationen
(VOC = Variants of Concern) des Coronavirus
(B.1.1.7, B.1.351 und P1), insbesondere die Domi-
nanzderMutationsvariante B.1.1.7in derFreien und
Hansestadt Hamburg,erheblich gesteigert.Die hohe
Dynamik derVerbreitung derVarianten vonSARS-
CoV-2 erhöht die Gefahrenlage erheblich.
Die zuerst in Großbritanniennachgewiesene Va-
riante der Abstammungslinie B.1.1.7 (auch als
VOC-202012/01 oder501Y.V1 bezeichnet)ist mitt-
lerweile auch in Hamburg dominierend. Der Anteil
derB.1.1.7-positiven Fälle untervomUKEund HPI
untersuchtenNeuinfektionenin Hamburgist seit Be-
ginn des Jahres kontinuierlich angestiegen. Insge-
samt wurde die VOC B.1.1.7 bereits in 7.373 Fällen
in der Freien und Hansestadt Hamburg nachgewie-
sen (Datenstand 21. April 2021, laborbestätigter
Verdacht oder durch Sequenzierung bestätigt).
B.1.351 wurde in bislang 27 Fällen nachgewiesen
und auch fürdie sogenannte brasilianische Variante
B.1.1.28 gibt es zwei bestätigte Fälle. Laut Bericht
des Robert Koch-Institutes betrug der durchschnitt-
liche Anteil der Variante B.1.1.7 über alle Bundes-
länderhinwegca.93% (https://www.rki.de/DE/Con-
tent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/Be-
richt_VOC_2021-04-21.pdf?__blob=publication-
File; Stand 21.April 2021).
Das Robert Koch-Institut geht aufgrund der bis-
hervorliegendenDatenund Analysen voneinerwei-
teren Erhöhung desAnteils derVOCB.1.1.7 aus. In
derFreien und Hansestadt Hamburgist dasAlterder
Personen, bei denen eine VOC bestätigt wurde, im
Median signifikant niedriger. Dies betrifft ebenso
die hospitalisierten Fälle (Wochenbericht der Lan-
desstelle vom 19. April 2021). Auch gibt es Hin-
weise,dass B.1.1.7mit einer erhöhten Fallsterblich-
keit in allen Altersgruppen einhergeht (vgl. Robert
Koch-Institut, Übersicht und Empfehlungen zu be-
sorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten,
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti-
ges_Coronavirus/Virusvariante.html, Stand
22.04.2021).
Die dominierende Verbreitung der VOC B.1.1.7
in derFreien und Hansestadt Hamburg hat die epide-
miologische Gesamtgefahrenlage erheblich intensi-
viert,weil die VOC B.1.1.7 nach klinisch-diagnosti-
schen und epidemiologischen Erkenntnissen deut-
lich ansteckender ist und schwerere Krankheitsver-
läufe verursachtals andere Varianten.Nach denAn-
gaben des Robert Koch-Instituts ist diese Entwick-
lung besonderskritisch.Neuere Modellierungenge-
hen inzwischen davonaus,dass die Übertragbarkeit
um 43 bis 82% höher liegt (https://www.medr-
xiv.org/con-
tent/10.1101/2020.12.24.20248822v2.full.pdf).
Diese Entwicklung wird in der Freien und Han-
sestadt Hamburg und im übrigen Bundesgebiet
dadurch belegt, dass trotz weitreichender Maßnah-
men zur Eindämmung des Coronavirus die Neuin-
fektionszahlenweitersteigen,und derAnteilderin-
tensivmedizinischenBehandlungen mit Beatmungs-
pflicht ­ gerade auch in jüngeren Altersgruppen ­
kontinuierlich zunimmt:
In Hamburg ist der Anteil der intensivmedizi-
nisch versorgten COVID-19-Patientinnen und Pati-
enten andenstationärversorgtenCOVID-19-Patien-
tinnen und Patienten seit Mitte Februar 2021 deut-
lich angestiegen ­ von ca. 20% zuvor auf teilweise
über 40%. Die Verteilung der stationären COVID-
19-Patientinnen und Patienten über die verschiede-
nen Altersgruppen hat sich seit Anfang 2021erheb-
lich verändert.Während derAnteilderüber80-Jäh-
rigen abnimmt, ist seit Anfang Januar 2021 der An-
teil der21 bis 50-Jährigen von zuvor5,1% aufüber
20% gestiegen. Der Anteil der stationären COVID-
19-Patientinnen und Patienten in der Altersgruppe
51 bis 80 Jahre ist in diesemZeitraum von zuvor
knapp 50% aufnunmehr64% angestiegen.
Insgesamt steigt die Auslastung der Intensivsta-
tionen weiter deutlich an. Mit Stand vom21. April
2021, 12:31 Uhr,betrug die freie Bettenkapazitätnur
noch 9,98% (www.intensivregister.de). Üblicher-
weise wird eine freie Bettenkapazität von15% ange-
strebt, umfür größere Notfallgeschehen handlungs-
fähig zu sein.Zudemnimmt durch die Betroffenheit
jüngerer Altersgruppen auch die generelle Verweil-
dauer auf den Intensivstationen zu, da jüngere Pati-
entinnenundPatienten insgesamt deutlich längerauf
derIntensivstation behandelt werdenmüssen.
Wegen der aktuellen Verbreitung der Virusvari-
anten vonSARS-CoV-2in Deutschlandwird imÜb-
rigen auf den Bericht zu Virusvarianten von SARS-
CoV-2 in Deutschland, insbesondere zur VOC
B.1.1.7 des Robert Koch-Instituts vom 21. April
2021 (https://www.rki.de/DE/Content/In-
fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/Be-
richt_VOC_2021-04-21.pdf?__blob=publication-
File) verwiesen.
Aufgrund dervorliegendenDatenhinsichtlich ei-
nererhöhtenÜbertragbarkeit derVirusvariantenund
schwererer Krankheitsverläufe besteht die Gefahr
der Fortsetzung und Steigerung der Zunahme der
Fallzahlen und einer damit einhergehenden erhebli-
chen Verschlechterung der Lage. Kann der Anstieg
der Infektionszahlen nicht gestoppt werden, kann
das Gesundheitswesen, trotz erster Fortschritte bei
den Impfungen der Risikogruppen, dann auch auf-
grund einer Vielzahl an jüngeren Patientinnen und
Patienten schnellwiederan seineBelastungsgrenzen
stoßen,unddie medizinischeVersorgungderBevöl-
kerung ist gefährdet. Zahlreiche Berichte über CO-
VID-19-Langzeitfolgen (,,long COVID“) mahnen
ebenfalls zur Vorsicht. Hinzu kommt schließlich,
dass derzeit nochnicht sicherbeurteilt werdenkann,
ob und wie die neuenVariantendie Wirksamkeit der
verfügbaren Impfstoffe beeinträchtigen, insbeson-
dere da eine hohe Verbreitung des Coronavirus in
derBevölkerungdie EntwicklungneuartigerMutati-
onsvarianten erheblich begünstigt, wie es etwa die
Entwicklungen imVereinigten Königreich,in Brasi-
lien oderin Südafrika zeigen.
Ein weiterer wichtiger Grund für die möglichst
starke Eindämmung des Infektionsgeschehens be-
steht darin,während derlaufendenImpfkampagnein
Deutschland das Auftreten sogenannter Escape-Vi-
rusvariantenzu vermeiden.Trifft eine hoheZahlneu
geimpfterPersonenmit noch unvollständigerImmu-
nität auf eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt
dies die Entstehung von Virusvarianten, gegen die
Freitag, den 23. April 2021 243
HmbGVBl. Nr. 28
die bisher verfügbaren Impfstoffe eine geringere
Wirksamkeit aufweisen könnten. Die Impfstoffe
können zwar grundsätzlich auf solche Virusvarian-
ten angepasst werden; dies erfordert jedoch einen
mehrmonatigenVorlaufundeine vollständigeNach-
impfung derBevölkerung,die einefristgerechtePro-
duktion dieser angepassten Impfstoffe für die ge-
samte Bevölkerung voraussetzt.Deshalbist eserfor-
derlich, die Infektionszahlen niedrig zu halten, um
die Wahrscheinlichkeit einerVerschärfungund Ver-
längerung der Epidemie durch neue Virusvarianten
zu senken.
Insgesamt schätzt das Robert Koch-Institut auf-
grund deranhaltend hohen Fallzahlen und des aktu-
ell beschleunigten Wiederanstiegs der Inzidenz die
Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in
Deutschland insgesamt als sehr hoch ein
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti-
ges_Coronavirus/Situationsbe-
richte/Apr_2021/2021-04-20-de.pdf?__blob=publi-
cationFile; Stand 20. April 2021). Die anhaltende
Viruszirkulation in der Bevölkerung (Community
Transmission) mit zahlreichen Ausbrüchen vor al-
lem in Krankenhäusern, Kitas und Schulen, Pflege-
heimen aberauchin privaten Haushalten,demberuf-
lichen Umfeld und anderen Lebensbereichen erfor-
dert die konsequente Umsetzungkontaktreduzieren-
derMaßnahmen und Schutzmaßnahmen sowie mas-
sive Anstrengungen zur Eindämmung von Ausbrü-
chen und Infektionsketten. Dies ist vor demHinter-
grund des vermehrten Auftretens leichter übertrag-
barer, besorgniserregender Varianten von entschei-
dender Bedeutung, umdie Zahl der neu Infizierten
deutlich zu senken, damit auch Risikogruppen zu-
verlässig geschützt werden können. Nur dadurch
kann eine Überlastung des Gesundheitswesens ver-
mieden werden.Fernerkannhierdurch mehrZeit für
die Produktion von Impfstoffen, die Durchführung
von Impfungen sowie die Entwicklungvonantivira-
len Medikamenten gewonnen werden
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti-
ges_Coronavirus/Risikobewertung.html; Stand 21.
April 2021).
Aus den vorstehenden Gründen sind die mit die-
serVerordnunggetroffenenSchutzmaßnahmen drin-
gend erforderlich,umderakutenAusweitungdesIn-
fektionsgeschehens und der hohen Anzahl der Neu-
infektionen in der Freien und Hansestadt Hamburg
konsequent entgegenzuwirken, die Gesundheit der
Bevölkerung zu schützen, vermeidbare Todesfälle
zu verhindern und eine Überlastung des Gesund-
heitssystemsabzuwenden.
E. Das Eindämmungs- und Schutzkonzeptder
HamburgischenSARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung verfolgt vor diesemHintergrund
den Zweck,die AusbreitungdesCoronaviruseinzu-
dämmen, um hierdurch die Gesundheit und das Le-
ben derBürgerinnenundBürgerzu schützenunddie
Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zu ge-
währleisten (vgl. § 1 Absatz1 HmbSARS-CoV-2-
EindämmungsVO,§ 28a Absatz3Satz 1 IfSG).
Mit diesemZweck trägt der Verordnungsgeber
seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz für das Leben und die
körperliche Unversehrtheit der Bürgerinnen und
Bürgerin derFreien und HansestadtHamburg Rech-
nung.
Umdiese Ziele wirksamzu erreichen undhierbei
zugleich die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten
derBürgerinnen undBürgergeringstmöglich einzu-
schränken,ist in derVerordnungein übergreifendes
Gesamtkonzept zur Eindämmung des Coronavirus
sowie demSchutzderBevölkerungvoreinerInfek-
tion und Erkrankung enthalten.DiesesKonzeptsieht
vordemHintergrund derunterD.dargestelltenaktu-
ellen epidemiologischen Lage in der Freien und
Hansestadt Hamburginsbesondere vor:
1. Schutzmaßnahmen,die in allgemeinerHin-
sicht die Infektionswahrscheinlichkeit re-
duzieren und hierdurch die Kontrolle des
Infektionsgeschehens unterstützen (vgl.
§ 28a Absatz3Satz 7 IfSG, im Folgenden:
Hygienemaßnahmen).
2. Schutzmaßnahmen, die die Kontaktnach-
verfolgung der Gesundheitsämter erleich-
tern und hierdurch die Kontrolle des Infek-
tionsgeschehens unterstützen (vgl. § 28a
Absatz3 Satz7 IfSG, im Folgenden Nach-
verfolgungs-Maßnahmen).
3. Vorübergehendeund möglichstkurzfristige
Schutzmaßnahmen, durch die die Gesamt-
zahl persönlicher Kontakte innerhalb der
Bevölkerung reduziert wird, um dadurch
eine alsbaldige effektive Eindämmung des
Infektionsgeschehens zu bewirken (vgl.
§ 28a Absatz 3 Satz 5 IfSG). So kann
schnellstmöglich eine epidemiologische
Lage wiederhergestellt werden, in der eine
Überlastung des Gesundheitssystems nicht
zu befürchten ist und eine wirksame Kon-
taktnachverfolgungdurchdie Gesundheits-
ämter gewährleistet werden kann (im Fol-
genden:Wellenbrecher-Maßnahmen).
4. Spezifische Maßnahmen zum Schutz be-
sonders vulnerabler Personengruppen, um
diese imBesonderen voreinerInfektionmit
dem Coronavirus sowie einer COVID-19-
Erkrankung und der aus dieser resultieren-
den Gefährdung ihresLebenszu bewahren.
5. Spezifische und bundesweit abgestimmte
Maßnahmen zur Verhinderung der Aus-
breitung des Coronavirus durch Einrei-
sende aus demAusland, umdie Wirksam-
keit der übrigen Schutzmaßnahmen in ei-
nem räumlich umgrenzten Gebiet zu er-
möglichen. Ein regional umgesetztes
Schutzkonzept ist in seiner Wirksamkeit
davon abhängig, inwieweit es gelingt, Ein-
tragungenausanderenRegionenzu verhin-
dern.
Als ein zusätzliches Element können insbeson-
dere Testungen auf einen direkten Erregernachweis
des Coronavirus die Sicherheit durch frühe Erken-
nung der Virusausscheidung, bevor Krankheitszei-
chen vorliegen,weitererhöhen.Teste stellen jedoch
immer nur eine Momentaufnahme dar und bieten
selbst keinen Schutz vor einer Erkrankung
Freitag, den 23. April 2021
244 HmbGVBl. Nr. 28
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti-
ges_Coronavirus/Risikobewertung.html; Stand 21.
April 2021).
Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand kann
noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festge-
stellt werden, dass Öffnungsschritte unter Verwen-
dung von Antigentests (Schnelltests) gleich geeig-
nete Schutzmaßnahmen wie die Reduktion von per-
sönlichen Kontakten in der Öffentlichkeit durch die
vorübergehenden Schließungsanordnungen für An-
geboteund Betriebe mit Publikumsverkehrnachdie-
ser Verordnung sind. Schnelltests können unter be-
stimmten Voraussetzungen den Nachweis einer
Coronavirus-Infektion erbringen. Sie können daher
bei serieller/regelmäßig wiederholter Anwendung
Hygienekonzepte in bestimmten Einrichtungen und
Settings ergänzen. Die Richtigkeit der Ergebnisse
hängt von der Verbreitung der Infektion in der Be-
völkerung mit demCoronavirus zumZeitpunkt des
Antigentests ab: Eine niedrige Vortestwahrschein-
lichkeit in der Allgemeinbevölkerung (niedrige 7-
Tage-Inzidenz)geht je nach Spezifität und Sensitivi-
tät des Testsin derpraktischenAnwendungmit einer
höheren Anzahlfalsch positiverTestergebnisse ein-
her. Das bedeutet, dass die Frage, wie wahrschein-
lich eine Personmit einempositiven(odernegativen)
Testergebnis tatsächlich (nicht) infiziert ist, aus der
Sensitivität und Spezifität nur unter Berücksichti-
gung desAnteils dertatsächlich Infiziertenunterden
Getesteten berechnet werden kann (Vortestwahr-
scheinlichkeit).
Generell gilt, dass die Aussagekraft von Anti-
gentestenimVergleich zu derGoldstandardmethode
PCR wenigerbelastbarist.Dasbetrifft besondersdie
Aussagekraft einesnegativen Ergebnisses.Dennein
negativesTestergebnis schließteineCoronavirus-In-
fektion nicht mit absoluter Sicherheit aus. Auch bei
korrekter Testdurchführung ist es lediglich weniger
wahrscheinlich, zum Zeitpunkt der Testung kon-
tagiös, d. h. für andere ansteckend zu sein. Außer-
demist die Aussagekraft einessolchenTestergebnis-
ses zeitlich begrenzt.Es ist also durch-ausmöglich,
dass eine infizierte Person, die ein negatives Anti-
gentestergebnis erhält, bereits am darauffolgenden
Tag (bei gestiegener Viruslast im Nasen-Rachen-
raum)odersogarbeieinerZweittestungeinpositives
Ergebnis bekommt. (Falsch) Negative Testergeb-
nisse dürfen daher nicht als Sicherheit verstanden
werden.Sie sind immer nureine Momentaufnahme.
AntigentestszurAnwendungvorOrt oderzurEigen-
anwendung erkennennureine sehrhohe Viruslast in
den oberenAtemwegen.BeiunsachgerechterAbstri-
chentnahme kann die Aussagekraft des Testes zu-
sätzlich limitiert sein.Die Qualität derProbennahme
ist jedoch für die Testung entscheidend. Ein fälsch-
licherweise negatives Testergebnis, welches durch
nicht sachgerechte Abstrichentnahme oder Test-
durchführungentstandenist,birgtbeispielsweisedie
Gefahr, dass eine nichterkannte akut infizierte Per-
son das Coronavirus weiterverbreitet,mit möglich-
erweise schwerwiegendenKonsequenzen.
Ausgewertete Erfahrungen mit entsprechend
geeigneten Antigentests in der Alltagsanwendung
liegen in Deutschland noch nicht hinreichend vor.
Antigenteste sind vor diesem Hintergrund nur ein
Baustein der Pandemiebewältigung. Die Anwen-
dung von Antigentesten darf nicht zu falscher Si-
cherheit und der Vernachlässigung von sonstigen
Schutzmaßnahmen führen. Antigentests müssen zu-
dem von geschulten Personen angewendet werden
bzw. deren Anwendungmussdurchsolche Personen
überwacht werden. Ferner müssen Arbeitsschutz-
maßnahmen dabei berücksichtigt werden. Bei der
Durchführung von Schnelltests als Zugangsbedin-
gung fürbestimmte Lebensbereiche mit Publikums-
verkehrstellen sich zudemzahlreiche Fragenzu der
praktischen Durchführung sowie zur Gewährleis-
tung einerhinreichendenValidität und Authentizität
der in dem Testverfahren gewonnenen Ergebnisse.
Praktikabilität und die Verhinderung von Täu-
schungsmöglichkeitensind somit zu erproben.
Bei der Ausgestaltung des durch die einzelnen
Regelungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung umgesetzten Gesamtkon-
zepts ist insbesondere gemäß § 28a Absatz 3 Satz 4
IfSG die Anzahl der Neuinfektionen mit dem
Coronavirus je 100.000 Einwohnerinnen und Ein-
wohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzi-
denz)sowie deren Entwicklung in den vergangenen
Wochen berücksichtigt worden. Die 7-Tage-Inzi-
denz beträgt mit Stand vom 21. April 2021 130,27
und liegt damit weit überdemSchwellenwert der7-
Tages-Inzidenzvon 50,nach dessenÜberschreitung
gemäß § 28a Absatz 3 Satz 5 IfSG umfassende
Schutzmaßnahmenzu ergreifen sind,die eine effek-
tive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwar-
ten lassen.
Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber bei
der ihm obliegenden Gestaltung des übergreifenden
Schutzkonzeptspflichtgemäß insbesondere auchden
bisherigenVerlaufderEpidemie und die Infektions-
dynamikin derFreien und Hansestadt Hamburg,die
Gesamtzahl der Infektionsfälle und ihre Verteilung
in den Altersgruppen der Bevölkerung, die beson-
dere Schutzbedürftigkeit vulnerabler Personengrup-
pen, die Kapazität, Auslastung und Funktionsfähig-
keit des Gesundheitswesens, die Möglichkeit der
Kontaktnachverfolgung vonInfektionsfällen,die zu-
vor unter B. dargelegten epidemiologischen und in-
fektiologischen Erkenntnisse zur Verbreitung des
Coronavirus sowie seine bisherigen Erfahrungen
und die vorliegenden wissenschaftlichen Daten zur
Wirkung der Schutzmaßnahmen bei der Ausgestal-
tung desGesamtkonzeptsberücksichtigt.
Bei der Ausübung der ihm bei der Ausgestal-
tung des Gesamtkonzepts zustehenden Einschät-
zungsprärogative (vgl. Hamburgisches Oberverwal-
tungsgericht, Beschluss vom 1. April 2021, 5 Bs
54/21; Beschluss vom 18. November 2020, 5 Bs
209/20, juris Rn.28; Beschlussvom20.Mai 2020, 5
Bs 77/20, juris Rn.28; Beschlussvom30.April2020,
5 Bs 64/20, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.; Oberver-
waltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom23. März 2020, OVG 11 S 12/20, juris Rn. 10)
hat derVerordnungsgeberstetsundfürjede Schutz-
maßnahme gesondert deren Auswirkungen auf an-
dere Rechtsgütersowie die grundrechtlichgeschütz-
ten Freiheiten der betroffenen Grundrechtsträger
einschließlich der übergreifenden sozialen, gesund-
heitlichen und wirtschaftlichen Folgewirkungen in
seine Entscheidungen eingestellt.
Die einzelnen Schutzmaßnahmen der Hambur-
gischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Freitag, den 23. April 2021 245
HmbGVBl. Nr. 28
sowie deren Gesamtkonzept finden ihre Rechts-
grundlagen in § 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit
§ 28 Absatz1 Satz 1 und 2 und § 28a Absatz1 Satz
1 Nummern 1 bis 17 IfSG.
Die in der Verordnung geregelten Schutzmaß-
nahmen sind vordemHintergrund derunterD.dar-
gestellten aktuellen epidemiologischen Lage in der
Freien und HansestadtHamburg jeweils fürsich be-
trachtetsowie insgesamt imRahmen desin derHam-
burgischenSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
umgesetzten Schutzkonzepts geeignet und dringend
erforderlich,umdie AusbreitungdesCoronavirusin
der Freien und Hansestadt Hamburg einzudämmen,
die Gesundheit und das Leben derBürgerinnen und
Bürger zu schützen und die Funktionsfähigkeit des
Gesundheitswesenszu gewährleisten.
Der SchutzdieserRechtsgüter,zu demder Ver-
ordnungsgeber verfassungsrechtlich verpflichtet ist,
steht auchin einemangemessenenVerhältniszu der
aus den Schutzmaßnahmen imEinzelnen folgenden
Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten sowie
den sozialen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen
Folgewirkungen. In diesemZusammenhang ist ins-
besondere zu berücksichtigen, dass Bund und Län-
der zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile
von einzelnen Schutzmaßnahmen für besonders be-
troffene natürliche und juristische Personen Aus-
gleichszahlungenvorsehen.
Ein wesentlicher Grundgedanke des Gesamt-
konzeptsbesteht darin,die verschiedenen Lebensbe-
reiche so zu regeln, dass Risikofaktoren gehemmt
werden, die ein Ausbruchsgeschehen befördern.
Denn sobald ein größeres Ausbruchsgeschehen vor-
liegt,bestehtdie Gefahr,dasseinzelne Infektionsket-
ten im Rahmen der Nachverfolgung nicht vollstän-
dig abgeschnitten werden können und sich unkon-
trolliert in derBevölkerungfortsetzen.Dabeigehtes
insbesondereumdie folgendenFaktoren:
Aufenthalte in geschlossenen Räumen
hohe Anzahlvon Beteiligtenaufengem
Raum
erhöhte Atemfrequenzdurch körperli-
che/leutselige Betätigung und
verminderte Eigenkontrolle (z. B. durch
Alkohol).
Soweit das aktuelle Infektionsgeschehen es zu-
lässt,orientieren sich die Schutzmaßnahmenals Hy-
gienemaßnahmen direkt an den Risikofaktoren, um
die Freiheiten derBürgerinnen und BürgerimÜbri-
gen möglichst wenig einzuschränken.Wenn das In-
fektionsgeschehen jedoch wie aktuell besonders
hoch ist,musseinepunktgenaue Orientierungan den
Risikofaktoren um Wellenbrecher-Maßnahmen er-
gänzt werden, umdie erforderliche Breitenwirkung
im Hinblickaufdie Hemmung desInfektionsgesche-
hens zu erreichen.
Bei der Frage, welche Lebensbereiche mit Hy-
giene- und Nachverfolgungs-Maßnahmen belegt
werden und welche im Rahmen von temporären
Wellenbrecher-Maßnahmen erfasst werden, ist ins-
besondere die dringendeErforderlichkeitderReduk-
tion der Gesamtzahl der persönlichen Kontakte in-
nerhalb der Bevölkerung, die besondere Bedeutung
der durchgehenden Funktionalität des Bildungssys-
tems und des Wirtschaftssystems(vgl.§ 28a Absatz
6 Satz 2 und 3 IfSG) sowie der besondere grund-
rechtliche SchutzderReligionsfreiheit und derVer-
sammlungsfreiheit (vgl.§ 28a Absatz2Satz1 Num-
mern 1 und 2IfSG) entscheidungsleitend.
Gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 und 2 IfSG wird
die GeltungsdauerderVerordnung grundsätzlich auf
vier Wochen ab dem Inkrafttreten befristet. Sollte
die epidemiologischeLage in derFreien und Hanse-
stadt Hamburg auch nach diesemZeitpunkt weiter-
hin Schutzmaßnahmen erfordern, werden die Ham-
burgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
oder einzelne Regelungen verlängert (§ 28a Absatz
5 Satz 2 IfSG). Der Verordnungsgeber wird ­ wie
bisher­ dasInfektionsgeschehensowie die Wirkung
der Schutzmaßnahmen weiter kontinuierlich evalu-
ieren und erwird Schutzmaßnahmen,die imEinzel-
nen nicht mehr erforderlich sind, umgehend wieder
aufheben,sobald das Infektionsgeschehendies wie-
derzulässt.
F. Systematik der HamburgischenSARS-CoV-
2-Eindämmungsverordnung
Das Gesamtkonzept zur Eindämmung des
Coronavirusin derFreien und Hansestadt Hamburg
ist in den elfTeilen derHamburgischen SARS-CoV-
2-Eindämmungsverordnungumgesetzt.
Teil 1 enthält Regelungen zu dem Zweck und
Anwendungsbereich derVerordnungsowie einzelne
Begriffsbestimmungen.
Teil 2 beinhaltetdie Regelungen zumAbstands-
gebot, der nächtlichen Ausgangsbeschränkung und
den Kontaktbeschränkungen an öffentlichen Orten.
Auf diese Regelungen wird in bereichsspezifischen
Regelungen imEinzelfall verwiesen.
Teil 2a enthält vorübergehende Wellenbrecher-
Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Anzahl
persönlicherKontakteinnerhalb derBevölkerung zu
reduzieren, um hierdurch eine alsbaldige effektive
Eindämmung des Infektionsgeschehens zu bewirken
(vgl. § 28a Absatz 3 Satz 5 IfSG). Vorübergehend
sind deshalb hier ­ in Überlagerung der fortbeste-
henden Grundsystematik der Verordnung ­ im ein-
zelnen Veranstaltungsverbote und Begrenzungen
von ZusammenkünftenimFamilien-,Freundes-oder
Bekanntenkreis (§ 4a), vorübergehende Schließun-
gen von Einrichtungen mit Publikumsverkehr und
bestimmten Gewerben oder Betrieben (§ 4b), vo-
rübergehende Schließungenvon Verkaufsstellen des
Einzelhandels (§ 4c) sowie ein Alkoholkonsumver-
bot an bestimmten öffentlichen Ortengeregelt (§ 4d),
die umgehend wiederaufgehobenwerden,sobald es
das Infektionsgeschehen wiederzulässt.
In Teil 3 ist eine Reihe von Grundtatbeständen
von allgemeinen Hygiene- und Nachverfolgungs-
maßnahmen geregelt, die für Veranstaltungen jegli-
cher Art sowie bei dem Betrieb von für den Publi-
kumsverkehrgeöffnetenEinrichtungen,Gewerbebe-
trieben, Geschäftsräumen, Gaststätten, Beherber-
gungsbetrieben,LadenlokalenodersonstigenAnge-
boten mit Publikumsverkehr, insbesondere den in
Freitag, den 23. April 2021
246 HmbGVBl. Nr. 28
dieser Verordnung aufgeführten, gelten. Insbeson-
dere sind in allgemeiner Hinsicht Regelungen zu
Schutzkonzepten (§ 6), zur Kontaktdatenerhebung
zur Nachverfolgung von Infektionsketten (§ 7) und
zur Maskenpflicht (§ 8) enthalten, die jeweils anzu-
wenden und einzuhaltensind,wennallgemeine oder
bereichsspezifische Vorschriften zu einzelnen Ein-
richtungen, Betriebsformen, Gewerben oder Veran-
staltungen auf diese Vorschriften verweisen. Teil 3
enthält darüberhinausallgemeineVorgabenfürVer-
anstaltungen (§ 9), Versammlungen (§ 10), allge-
meine Maskenpflichten in öffentlich zugänglichen
Gebäuden sowie in Arbeits- und Betriebsstätten
(§ 10a), eine Maskenpflicht aufbestimmten öffentli-
chen Wegen,StraßenundPlätzen (§ 10b)sowie eine
Maskenpflicht bei Gesundheitsbehandlungen (§
10c). Darüber hinaus werden in den §§ 10d bis 10i
die Anforderungen an Testungen auf direkte Erre-
gernachweise des Coronavirussowie allgemeine Re-
gelungen für Testkonzepte und Testnachweise be-
stimmt.
Teil 4 enthält bereichsspezifische Schutzvorga-
ben für einzelne Einrichtungen, Veranstaltungen,
Betriebe,Gewerbe und vergleichbare Erscheinungs-
formen,in denen eserfahrungsgemäßzu erheblichen
Personenkonzentrationenkommt,die die Infektions-
gefahr erhöhen. In diesemTeil finden sich deshalb
Vorgaben fürreligiöse Veranstaltungen und Trauer-
feiern (§ 11), den öffentlichen Personenverkehr
(§ 12), Verkaufsstellen, Ladenlokale und Märkte
(§ 13), Dienstleistungen der Körperpflege und Kör-
perhygiene (§ 14),GaststättenundähnlicheEinrich-
tungen(§ 15), Beherbergungsbetriebe (§ 16), Ange-
bote von Freizeiteinrichtungen (§ 17), kulturelle
Einrichtungen (§ 18), Bildungs- und Ausbildungs-
einrichtungen und Fahrunterricht (§ 19) sowie für
den Sportbetrieb(§ 20).
Teil 5 enthält gesonderte Vorgaben für Hoch-
schulen, Prüfungsämter, Schulen, Kindertagesstät-
ten und soziale Einrichtungen.
Teil 6 regelt ein erforderliches, ergänzendes
Dienstleistungsverbot.
Teil 7 regelt für Krankenhäuser und medizini-
sche Versorgungseinrichtungen (§ 27), Einrichtun-
gen der öffentlich veranlassten Unterbringung und
der Wohnungs- und Obdachlosenhilfe (§ 28), die
ambulante und stationäre Behandlung (§ 29),
Wohneinrichtungen der Pflege und Kurzzeitpflege-
einrichtungen und ambulante Pflegedienste (§ 30),
Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe (§ 31),
Werkstätten für behinderte Menschen, sonstige ta-
gesstrukturierende Einrichtungen der Eingliede-
rungshilfe und Tagesförderstätten (§ 31a), Interdis-
ziplinäre oder Heilpädagogische Frühförderstellen
und Erbringer sonstiger ambulanter Leistungen (§
31b), Tagespflegeeinrichtungen (§ 32) sowie für
EinrichtungendesJustizvollzugs(§ 34a)spezifische
Maßnahmen zumSchutzbesonders vulnerablerPer-
sonengruppen,umdieseimBesonderenvoreinerIn-
fektion mit dem Coronavirus sowie einer COVID-
19-Erkrankung und derausdieserresultierendenGe-
fährdungihres Lebenszu bewahren.
Teil 8 regelt die Quarantänemaßnahmen, die
dringend erforderlich sind, um der Gefahr von aus
dem Ausland eingetragenen Infektionen, die von
Ein- und Rückreisenden aus Risikogebieten ausge-
hen,wirksamzu begegnen.
Teil 9 enthält eine RegelungfürModellversuche
zur Erprobung alternativerSchutzmaßnahmen und –
konzepte.
Teil 10 enthält Regelungen zum grundrechtli-
chen Zitiergebot (§ 38), die erforderlichen Ord-
nungswidrigkeitstatbestände (§ 39) sowie die Rege-
lungen zum Außerkrafttreten dieser Verordnung
(§ 40).
G. Die Regelungender Verordnung imEinzel-
nen
Zu § 1: In dieser Regelung ist in Absatz 1 in
Übereinstimmung mit § 28a Absatz 3 Satz 1 IfSG
der Zweck der Verordnung festgelegt. Die Schutz-
maßnahmen der Verordnung dienen demnach dem
SchutzderGesundheit und desLebensderBürgerin-
nen und Bürgerund derGewährleistungderFunkti-
onsfähigkeit desGesundheitswesens.Absatz2stellt
das Verhältnis derVorgabenderVerordnung zu den
Regelungen in § 28b Infektionsschutzgesetzdar:Im
Anwendungsbereich des § 28b Infektionsschutzge-
setz findet diese Verordnung nur Anwendung, so-
weit § 28b Infektionsschutzgesetz keine oder keine
abschließendenRegelungentrifft.Soweit dieseVer-
ordnung weitergehende Schutzmaßnahmen als § 28b
Infektionsschutzgesetz enthält, gelten diese ergän-
zend.
Zu § 2: In dieser Norm werden für die Rege-
lungszwecke der Verordnung die Begriffe des ,,öf-
fentlichen Ortes“, des ,,Haushaltes“, des ,,öffentli-
chen Personenverkehrs“ sowie der ,,Veranstal-
tung“ legaldefiniert.Soweit diese Rechtsbegriffe in
der Verordnung verwendet werden, gelten hierfür
die in § 2 enthaltenen Legaldefinitionen. Unter Be-
achtung desSchutzzwecksdieserVerordnungsowie
der Vereinbarung in den Beschlüssen der Bundes-
kanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regie-
rungschefs der Länder gelten wie nach bisherigem
Regelungsstand Ehegatten, Lebenspartnerinnen und
Lebenspartner,PartnerinnenundPartnereinernicht-
ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verlobte unab-
hängig vomBestehen einergemeinsamen Wohnung
stetsals AngehörigedesselbenHaushalts.
Zu § 3: Absatz1dieserNormenthält die zurBe-
kämpfung der vorliegenden Pandemie wichtige
Handlungsaufforderung an alle Bürgerinnen und
Bürger,die körperlichen Kontaktezu anderenPerso-
nen als den Angehörigen des eigenenHaushaltsauf
das absolutnötigeMinimumzu reduzieren,die aktu-
ellen Empfehlungen der zuständigen öffentlichen
Stellen zur Vermeidung der Übertragung des
Coronaviruszu beachtenundhierzu geeigneteHygi-
enemaßnahmen einzuhalten.
Als wesentliche Schutzmaßnahme, die in allge-
meinerHinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit re-
duzieren und hierdurchdie Kontrolle desInfektions-
geschehens unterstützen soll (vgl. § 28a Absatz 3
Satz 7 IfSG), ist in Absatz 2 das allgemeine Ab-
standsgebot an öffentlichen Orten festgeschrieben.
Die Vorschrift enthält zugleich die zumSchutz der
Freitag, den 23. April 2021 247
HmbGVBl. Nr. 28
grundrechtlichen Freiheiten von Familie und Woh-
nung gebotenen Ausnahmen von demallgemeinen
AbstandsgebotfürHaushaltsangehörige (esgilt hier-
für die Legaldefinition in § 2 Absatz2) und fürPer-
sonen, zwischen denen ein familienrechtliches
Sorge-oderUmgangsrechtsverhältnis besteht,sowie
zum Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit bei
Zusammenkünften mit einer Person eines weiteren
Haushaltsund derenKindern biszurVollendungdes
14. Lebensjahres. Die Regelung in § 3 zum Ab-
standsgebot ist systematisch mit der Kontaktbe-
schränkung nach§ 4verbundenund bildet mit dieser
zusammen eine Schutzmaßnahme,durchdie die Ge-
samtzahlpersönlicherKontakte innerhalb derBevöl-
kerung reduziert wird, um dadurch eine effektive
Eindämmung des Infektionsgeschehenszu bewirken
(Wellenbrecher-Maßnahme).Umdemaktuellen,zu-
vor dargestellten Infektionsgeschehen wirksam
Rechnung zu tragenunddie VorgabendesBeschlus-
ses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefin-
nen und Regierungschefs der Länder vom3. März
2021 zur sogenannten Notbremse umzusetzen,ist es
dringend erforderlich, die Regelung zumAbstands-
gebot ­ und hierdurchin derFolge die systematisch
mit ihr verbundene Regelung zur Kontaktbeschrän-
kung in derin § 3und § 4geregeltenFormzu regeln:
Das Abstandsgebot und die ihm folgende Kontakt-
beschränkunggelten demnach nurnicht fürAngehö-
rige eines gemeinsamen Haushalts (Absatz2 Satz 2
Nummer 1), für Personen,zwischendenenein fami-
lienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhält-
nis besteht(Absatz2Satz2 Nummer 2) oderfürdie
Zusammenkünfte mit einer Person eines weiteren
Haushalts (Absatz2Satz 2 Nummer 3). In Überein-
stimmung mit den Vorgaben des Beschlusses der
Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021
(Seite 6: ,,Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht
mitgezählt“) können jedoch Kinder bis zur Vollen-
dung des14.Lebensjahresdie Person nachAbsatz2
Satz 2 Nummer 3 begleiten. Hierdurch wird insbe-
sondere den sozialen Bedürfnissen Alleinerziehen-
derRechnunggetragen.
Zu § 3a: Die mit der Achtunddreißigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnungvom1.April2021
auf der Grundlage von § 28a Absatz 1 Nummer 3,
Absatz2Satz1Nummer 2 IfSG in § 3a erstmals ein-
geführte nächtliche Ausgangsbeschränkung wird im
Hinblick auf das Inkrafttreten einer entsprechenden
bundesgesetzlichenRegelungin § 28b Absatz1Satz
1 Nummer 4 IfSG systematisch neu gefasst und im
Anwendungsbereich neubestimmt.
Für den Fall der Geltung einer nächtlichen Aus-
gangsbeschränkung nach § 28b Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Infektionsschutzgesetz wird in § 3a Ab-
satz 1 Satz 1 als weitergehende Schutzmaßnahme
geregelt, dass § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 In-
fektionsschutzgesetz in der Freien und Hansestadt
Hamburg mit derMaßgabe anzuwendenist, dassder
in § 28b Absatz1Nummer2 genannteGeltungszeit-
raumdernächtlichenAusgangsbeschränkungum21
Uhranstattum22Uhr beginnt.DerVerordnungsge-
bermacht hierbeivon derin § 28b Absatz5geregel-
ten Möglichkeit Gebrauch, weitergehende Schutz-
maßnahmen zu bestimmen als die in § 28b Absatz1
Infektionsschutzgesetz aufgeführten Maßnahmen.
Hierdurch sollderbisherin § 3a dieserVerordnung
bestimmte Beginn der nächtlichen Ausgangsbe-
schränkung um21 Uhr auch fürden Fall derunmit-
telbaren Geltung einer nächtlichen Ausgangsbe-
schränkung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Infektionsschutzgesetzfortgesetzt werden.Es bleibt
damit im Ergebnis bei der bestehenden Regelungs-
lage in Hamburg.Denn wie die Entwicklungderepi-
demiologischen Lage in der Freien und Hansestadt
Hamburg in den vergangenen Wochen gezeigt hat,
hat sich die in § 3a geregelte Schutzmaßnahme prak-
tisch bewährt.Sie hat zu einer wesentlichen Reduk-
tion der persönlichen Kontakte in der Bevölkerung
beigetragenundsomit die AnzahlpotentiellerInfek-
tionsfälle reduziert. Um die Wirksamkeit dieser
Schutzmaßnahme weiterzu gewährleisten,bestimmt
§ 3a Absatz1Satz1zweiter HalbsatzimSinne einer
weitergehende Schutzmaßnahmen nach § 28b Ab-
satz 5 Infektionsschutzgesetz ferner, dass die in
§ 28b Absatz4Infektionsschutzgesetzvorgesehenen
Befreiungen von den Vorgaben des § 28b Absatz 1
Infektionsschutzgesetzhinsichtlich der§ 28b Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 Infektionsschutzgesetz geregel-
ten nächtlichen Ausgangsbeschränkungenkeine An-
wendung finden. Auch dies entspricht der bislang
geltenden Rechtlage nach dieser Verordnung und
soll zur Gewährleistung ihrer Wirksamkeit fortge-
setzt werden.
Darüberhinausregelt § 3a Absatz1Satz2Infek-
tionsschutzgesetzals weitergehende Schutzmaßnah-
men, dass die in § 3a Absatz 2 geregelte nächtliche
Ausgangsbeschränkung gilt,soweit die Maßnahmen
nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Infektions-
schutzgesetz nach § 28b Absatz 2 Infektionsschutz-
gesetzaußerKraft sind.AufdieseWeisesollsicher-
gestellt werden,dassdieseSchutzmaßnahme in dem
erforderlichen Maße fort gilt, auch wenn sie nach
dem§ 28b Absatz2 Infektionsschutzrecht ihre Gel-
tung verliert. Denn diese Schutzmaßnahme, die die
übrigen Maßnahmen zur Reduktion persönlicher
Kontakte in der Bevölkerung ergänzt, ist in der ge-
genwärtigenLageundauchimFalle des erstmaligen
Unterschreitens der in § 28b Absatz 2 Infektions-
schutzgesetz genannten Inzidenzschwelle weiterhin
dringend erforderlich, umdie erforderliche Reduk-
tion von Kontakten weiterzu gewährleisten ­ insbe-
sondere imHinblick aufdie nach den bisherigenEr-
fahrungen besonders infektionsgefährdenden priva-
ten Zusammenkünfte, bei denen die durchgehende
Einhaltung von Abstands- und Lüftungsregelungen
sowie das Tragen von Masken typischerweise nicht
gewährleistet ist. Die in § 3a Absatz 2 geregelten
Ausnahmetabestände entsprechen zur Gewährleis-
tung der Rechtseinheitlichkeit inhaltlich vollständig
den in § 28b Absatz 1 Nummer 2 Infektionsschutz
geregeltenAusnahmetatbeständen.
Der Verordnungsgeber wird seiner Pflicht zur
kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der
epidemiologischen Lage und der Erforderlichkeit
der Schutzmaßnahmen weiter nachkommen und
diese Schutzmaßnahmen umgehend anpassen bzw.
aufheben,sobald die epidemiologische Lagedieszu-
lässt.
Durch die Schutzmaßnahme der nächtlichen
Ausgangsbeschränkung wird die Anzahl privater
Zusammenkünfte in derFreizeit nicht nurimöffent-
lichen Raum, sondern auch an privaten Orten stark
Freitag, den 23. April 2021
248 HmbGVBl. Nr. 28
reduziert,da diese Orte in den von derAusgangsbe-
schränkung erfassten Zeiträumen nicht aufgesucht
werden können. Hierdurch wird die Anzahl der in-
fektionsträchtigen Kontakte in derBevölkerung ins-
gesamt erheblichreduziert. Die WirkungderSchutz-
maßahme wird durch die BeobachtungenderPolizei
zu demRückgang des Personenaufkommens imöf-
fentlichen Raumin demvon derAusgangsbeschrän-
kung erfasstenZeitraumbestätigt. Fernerwird durch
die Schutzmaßnahme die AnzahlzufälligerKontakte
zwischen Menschenin öffentlichenVerkehrsmitteln
oder Fluren eines Mehrfamilienhauses verhindert.
Diese Ausgangsbeschränkung trägt deshalb mit be-
sonders hoher Wirksamkeit zu der weiterhin drin-
gend erforderlichen Eindämmung des Coronavirus
in derFreien und Hansestadt Hamburgbei.
Neben den Erfahrungenin anderen europäischen
Staaten bei der Eindämmung des Coronavirus bele-
gen auch wissenschaftliche Untersuchungen zu der
Wirksamkeit von regulatorischen Maßnahmen zur
Eindämmung des Coronavirus die Wirksamkeit die-
serSchutzmaßnahme (vgl.Haug,Geyrhofer,Londei,
Dervic,Desvars-Larrive,Loreto,Thurnerund & Kli-
mek, in: Nature Human Behaviour, 2020, IV, S.
1303 ff., abrufbarunter:https://www.nature.com/ar-
ticles/s41562-020-01009-0; Sharma, Mindermann,
Rogers-Smith, Leech, Snodin, Ahuja, Sandbrink,
Monrad, Altman, Dhaliwal, Finnveden, Norman,
Oehm, Sandkühler, Mellan, Kulveit, Chindelevitch,
Flaxman, Gal, Mishra, Brauner, Bhatt, Under-
standing the effectiveness of government interven-
tions in Europe´ssecondwaveofCOVID-19, abruf-
bar unter: https://www.medrxiv.org/con-
tent/10.1101/2021.03.25.21254330v1.full.pdf; Gha-
semi, Daneman, Berry, Buchan, SoucymSturrock,
Brown, Impact of a nighttime curfew on overnight
mobility, abrufbar unter: https://www.medr-
xiv.org/content/10.1101/2021.04.04.21254906v1;
Di Domenico, Sabbatini, Pullano, Lévy-Bruhl, Co-
lizza, Impact of January 2021 curfew measures on
SARS-CoV-2 B.1.1.7 circulation in France,abrufbar
unter https://www.medrxiv.org/con-
tent/10.1101/2021.02.14.21251708v2.full). Auch
die Entwicklung derepidemiologischen Lage in der
Freien und Hansestadt Hamburg seit demerstmali-
gen Inkrafttreten dieser Schutzmaßnahme bestätigt
diese Bewertung.
Die in § 3a geregelte nächtliche Ausgangsbe-
schränkung ist vordemHintergrundderunterC.dar-
gestelltenkritischen epidemiologischen Lage weiter
dringendin dembishergeregeltenUmfang dringend
erforderlich,umderakuten Ausweitung desInfekti-
onsgeschehens und demWachstumder Neuinfekti-
onszahlen in der Freien und Hansestadt Hamburg
wirksamentgegenzuwirken und die drohende Über-
lastung des Gesundheitssystems abzuwenden. Auch
bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen ande-
ren Schutzmaßnahmen wäre ohne die Verlängerung
dieserSchutzmaßnahme die wirksame Eindämmung
des Coronavirus erheblich gefährdet, da die Ent-
wicklung der epidemiologischen Lage vor demIn-
krafttreten dieserSchutzmaßnahme gezeigt hat,dass
die bereits vorher getroffenen umfassenden Schutz-
maßnahmen allein nicht ausgereicht haben, umdie
Infektionszahlenin derFreien und Hansestadt Ham-
burg hinreichendzu reduzieren.UnterBerücksichti-
gung der in § 3a Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 7
und Absatz2aufgeführtenAusnahmen stehenin der
derzeitigen kritischen epidemiologischen Lage die
mit § 3a einhergehende Beschränkungen deshalb
weiterhin in einemangemessenen Verhältniszu den
mit ihr verfolgtenZielen derdringenderforderlichen
Eindämmung des Infektionsgeschehens sowie der
Bewahrung desGesundheitssystems voreinerÜber-
lastung.
Zu § 4:Als Schutzmaßnahme,die in allgemeiner
Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzie-
ren und hierdurch die Kontrolle des Infektionsge-
schehens unterstützen soll, sowie als Schutzmaß-
nahme zur allgemeinen Reduktion der Kontakte in-
nerhalb derBevölkerungmit demZiel einer erhebli-
chen Reduktion derAnzahlderNeuinfektionen ent-
hält § 4 Absatz2 eine allgemeine Kontaktbeschrän-
kung für Personen an öffentlichen Orten (Grundtat-
bestand).Hiervon ausgenommen sind die Personen,
die untereinanderdasAbstandsgebotnicht einhalten
müssen (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbin-
dung mit § 3 Absatz 2 Satz 2). Hierdurch wird dem
SchutzderFamilie und derallgemeinen Handlungs-
freiheit Rechnung getragen. Darüber hinaus gilt die
allgemeine Kontaktbeschränkungnichtfürdie in den
Nummern 2 bis 15 aufgezählten Fälle. Diese Aus-
nahmen von den allgemeinen Kontaktbeschränkun-
gen dienen übergreifend der Berufsausübung und
wirtschaftlichen Betätigung, der Funktionsfähigkeit
des Staates, seiner Einrichtungen und Veranstaltun-
gen,derFunktionsfähigkeit desGesundheitswesens,
der freien Berichterstattung von Presse, Rundfunk
und anderen Medien, der Versorgung hilfebedürfti-
gerPersonen,derBildungvonKindern undErwach-
senen,derDurchführungvonVeranstaltungenunter
den Bedingungen,die in § 9oder§ 11dargelegt sind,
der Durchführung von Versammlungen nach § 10
sowie der Nutzung aller für den Publikumsverkehr
geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetriebe, Ge-
schäftsräume, Gaststätten, Beherbergungsbetriebe,
Ladenlokale oder sonstigen Angebote mit Publi-
kumsverkehr, insbesondere den in dieser Verord-
nung aufgeführten,wennhierbeidie bereichsspezifi-
schenVorgaben sowie die allgemeinenHygienevor-
gaben nach § 5eingehaltenwerden.
§ 4 und § 3 hängensystematisch voneinanderab
und bildenein zusammenhängendesSystemvonAb-
stands-undKontaktbeschränkungen,die die Infekti-
onswahrscheinlichkeit in der Bevölkerung reduzie-
ren und hierdurch die Kontrolle des Infektionsge-
schehensunterstützensollen.
Zu § 4a: Die Normenthält vordemHintergrund
der aktuellen kritischen epidemiologischen Lage in
derFreien und Hansestadt Hamburgvorübergehende
Wellenbrecher-Maßnahmen, die die Gesamtzahl
persönlicherKontakte innerhalb derBevölkerungre-
duzieren sollen,umhierdurch eine alsbaldige effek-
tive Eindämmung des Infektionsgeschehens zu be-
wirken (vgl.§ 28a Absatz3Satz5 IfSG). Zu diesem
Zweck werden in Absatz 1 Veranstaltungen (Le-
galdefinition in § 2 Absatz 4), deren Zweck in der
Unterhaltung eines Publikums besteht, untersagt.
Für andere Veranstaltungen,die von diesemVerbot
nicht erfasst sind, gelten die bereichsspezifischen
Vorgaben nach § 9 der Verordnung. Mit demglei-
chen Regelungszweckwie in Absatz1begrenzt Ab-
satz 2 Zusammenkünfte imFamilien-, Freundes- o-
der Bekanntenkreis an öffentlichen Orten, in Fahr-
zeugen zumZwecke derFreizeitgestaltungsowie im
Freitag, den 23. April 2021 249
HmbGVBl. Nr. 28
privaten Wohnraumund demdazugehörigen befrie-
deten Besitztum. Es wird ferner klargestellt, dass
diese Verordnung im privaten Wohnraumund dem
dazugehörigen befriedeten Besitztum im Übrigen
keine Anwendung findet. In Übereinstimmung mit
den Vorgaben desBeschlussesderBundeskanzlerin
mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs
der Länder vom 3. März sind nach Absatz 2
Zusammenkünfte imFamilien-, Freundes- oder Be-
kanntenkreis an öffentlichen Orten, in Fahrzeugen
zum Zwecke derFreizeitgestaltungoderimprivaten
Wohnraumund demdazugehörigen befriedetenBe-
sitztumnur im Kreis der Angehörigen des eigenen
Haushalts und mit maximal einer weiteren nicht im
Haushalt lebendenPersonundderenKindernbis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres sowie mit Perso-
nen,fürdie ein familienrechtliches Sorge-oderUm-
gangsrechtsverhältnisbesteht,gestattet.
Zu § 4b: Als Wellenbrecher-Maßnahme zur all-
gemeinen Reduktion derKontakteinnerhalbderBe-
völkerung mit dem Ziel einer alsbaldigen erhebli-
chen Reduktion der Anzahl der Neuinfektionen re-
gelt § 4b die vorübergehende Schließung unter-
schiedlicher Einrichtungen und Betriebe für den
Publikumsverkehr, die überwiegend der Freizeitge-
staltung oderderKulturzuzurechnensind.Diese vo-
rübergehende Maßnahme ist dringend erforderlich,
umdie AnzahlderNeuinfektionen derartzu reduzie-
ren, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems
sowie Todesfälle vermieden werden. Die Wirksam-
keit dieservorübergehendenMaßnahme ist durch die
ErfahrungenwährenddererstenWelle derPandemie
im Märzund Aprildieses Jahres belegt.Aus demsel-
ben Grund werden durch Absatz2 dieserVorschrift
Prostitutionsangebote unterschiedlicher Art im
Sinne des Prostituiertenschutzgesetzesuntersagt.
Zu § 4c:Die Regelung normiert in Übereinstim-
mung mit den BeschlüssenderBundeskanzlerin mit
den Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder als ergänzende Wellenbrecher-Maßnahme
die vorübergehende SchließungvonVerkaufsstellen
des Einzelhandels (Absatz1).Die ist dringenderfor-
derlich, um vermeidbare Kontakte im öffentlichen
Raumzu reduzieren und hierdurchdasInfektionsge-
schehen einzudämmen. Von der Schließungsanord-
nung sind die Auslieferung von Gütern auf Bestel-
lung sowie deren Abverkauf imFernabsatz zur Ab-
holung beikontaktloserÜbergabe außerhalb derGe-
schäftsräume unterWahrung desAbstandsgebotsin-
fektionsschutzrechtlich vertretbar ausgenommen
(Absatz 2). Zur Deckung der wesentlichen Versor-
gungsbedarfe derBevölkerungsieht Absatz3Satz1
Nummern 1 bis 21 die erforderlichen Ausnahmen
von demSchließungsgebot vor. Die für den Einzel-
handelgeltendenVorgabennach§ 13sind einzuhal-
ten.Die Regelung in Absatz3Satz3 dient derkohä-
renten Umsetzung der Regelung der Ausgangsbe-
schränkung in § 3a. Durch die Schließung der hier
genannten Einrichtungen in derZeit von 21 Uhr bis
5 Uhr des Folgetags soll vermieden werden, dass
Personen innerhalb des Zeitraums der Ausgangsbe-
schränkungen noch geöffnete Verkaufsstellen besu-
chen.
Durch Absatz2a wird als weitergehendeSchutz-
maßnahme imSinne von § 28b Absatz5 Infektions-
schutzgesetz,durchdie die Gesamtzahlpersönlicher
Kontakte innerhalb derBevölkerungreduziert wird,
umdadurcheine effektive EindämmungdesInfekti-
onsgeschehens zu bewirken,die 28b Absatz1Satz1
Nummer 4 Halbsatz2Buchstabeb Infektionsschutz-
gesetz vorgesehene Möglichkeit, im Rahmen von
Einzelterminen Kundinnen und Kunden zu beraten
und ihnen Waren in den Ladenlokalen zu veräußern
(sog. ,,Click and Meet“), für das Gebiet der Freien
und Hansestadt Hamburg ausgeschlossen. Dies ent-
spricht der bisherigen Regelungslage und ist drin-
gend erforderlich,umweitere vermeidbare Kontakte
in der Bevölkerung in geschlossenen Räumen zu
verhindern, um hierdurch das Infektionsgeschehen
weiter wirksam einzudämmen. Bis zur Aufhebung
dieser weitergehenden Schutzmaßnahmen (§ 28b
Absatz5),die erfolgen soll,sobald esdasInfektions-
geschehenin derFreien undHansestadt Hamburges
wieder zulässt, können einstweilen die Absatzmög-
lichkeiten nach Absatz 2 (sog. Click-and-Collect)
genutzt werden.
Absatz4enthält RegelungenfürAnbietermit ge-
mischtemWarensortiment:BetriebeundEinrichtun-
gen mit gemischtem Warensortiment dürfen ihre
Verkaufsstellen für den Publikumsverkehr öffnen,
wenn Waren,die demtypischenSortiment einesder
in Absatz3Satz1 genanntenBetriebe odereinerder
in Absatz 3 Satz 1 genannten Einrichtung entspre-
chen, den Schwerpunkt ihres Sortiments bilden.
Diese Betriebe können Waren des gesamten Sorti-
ments verkaufen, dassie gewöhnlich vertreiben.Das
Warenangebot,dasnicht demAngebot einerbzw.ei-
ner der in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebe oder
Einrichtungenentspricht,darfnichterweitertwerden.
Bei Betrieben und Einrichtungen mit räumlich klar
abgetrennten Bereichen gilt Absatz Satz 1 bis 3 für
jeden Bereich gesondert.
Zu § 4d: Nach den Erkenntnissen des Verord-
nungsgebers führt der Konsumvon Alkohol regel-
mäßig zu einer Enthemmung, einem gesteigerten
Geselligkeitsbedürfnis und Personenansammlungen
im öffentlichen Raum,in deren Folge es regelmäßig
zu Verstößen gegen die erforderlichen infektions-
schutzrechtlichenVorgabennach dieserVerordnung,
insbesonderedasAbstandsgebotunddie Kontaktbe-
schränkung,kommt.Deshalbist esinfektionsschutz-
rechtlich in deraktuellen epidemiologischenLage in
derFreien und HansestadtHamburgweitererforder-
lich, den Alkoholkonsum an bestimmten öffentli-
chen Orten zu bestimmten Zeiträumenzu untersagen.
Dieses räumlich und zeitlich begrenzteAlkohol-
konsumverbot ist Teildes GesamtkonzeptszurEin-
dämmung des Coronavirusnach dieserVerordnung.
Es hat zum Zweck, dem gemeinschaftlichen Kon-
sum von Alkohol in Menschenansammlungen an
solchenOrtendesStadtgebietsentgegenzuwirken,in
denen es nach den Erkenntnissen und Erfahrungen
der Polizei ­ insbesondere unter Berücksichtigung
der Erkenntnisse des letzten Jahres ­ regelmäßig zu
solchenMenschenansammlungenmit gemeinschaft-
lichem Alkoholkonsum kommt und infolgedessen
die zur Eindämmung derAusbreitungdesCoronavi-
rus dringenderforderlichenVorgabendieserVerord-
nung nicht eingehalten werden. Grundlage dieses
Alkoholkonsumverbotes ist, dass die polizeilichen
Erfahrungen zeigen, dass die Möglichkeit, Alkohol
im öffentlichen Raumkonsumieren zu können, für
Freitag, den 23. April 2021
250 HmbGVBl. Nr. 28
die Wirksamkeit derInfektionsbekämpfung erhebli-
che nachteilige Wirkungen hat. So ist festzustellen,
dass derKonsumvonAlkoholimöffentlichenRaum
dazu beiträgt, Ansammlungen von Personen vor
Verkaufsstellen zu fördern, aus denen heraus Alko-
hol abverkauft wird. Trotz entsprechender Gebote,
nach dem Kauf von Alkohol den unmittelbaren
Raumvorden Geschäftensogleichzu verlassen und
Alkoholallenfalls abgesetzt zu konsumieren,warin
der Vergangenheit durch die Polizei an vielen Stel-
len ein Verweilen zum unmittelbaren Konsumfest-
zustellen,derauchunterInkaufnahme von Ansamm-
lungen unter Verletzung von Abstandsgeboten er-
folgte. Auch an anderen Orten war festzustellen,
dass die Möglichkeit des Konsums von Alkohol im
öffentlichen Raumeine fördernde Wirkung auf das
AufsuchenundeinenverfestigtenAufenthalt an die-
sen Örtlichkeiten hatte.
Mit dem Konsumalkoholischer Getränke wäh-
rend des AufenthaltesimöffentlichenRaumwarda-
beifestzustellen,dassesdenbeteiligten Personener-
heblich schwerer fiel, die geltenden Kontaktbe-
schränkungenundAbstandsregelungenzu beachten.
Maßgeblich war hierbei offensichtlich die enthem-
mende Wirkung desAlkohols.Entsprechend waran
vielen Orten derStadt die BildungvonAnsammlun-
gen vorallemjüngererMenschenunterNichteinhal-
tung von Kontaktbeschränkungen und Abstandsge-
boten zu beobachten.Auch die Beachtungbestehen-
der Maskenpflichten fiel den Personen, die im öf-
fentlichen Raum Alkohol konsumierten, nach den
polizeilichen Beobachtungen mit zunehmender Al-
koholisierung zunehmend schwerer. Zugleich war
festzustellen,dass die Fähigkeit,sichnachpolizeili-
chen Ansprachen und Hinweisen regelkonformim
Sinne derInfektionsvermeidung zu verhalten,durch
den Konsumvon Alkohol erkennbar eingeschränkt
war und dieser Effekt das polizeiliche Tätigwerden
zur Gefahrenabwehr im Sinne des Infektionsschut-
zes erschwerte.VordiesemHintergrund waraufder
Grundlage von§ 28Absatz1Satz1 IfSG in § 4d ein
stadtweites Alkoholkonsumverbot im öffentlichen
Raumeingeführt worden,dasnachdenpolizeilichen
ErfahrungenimZusammenwirken mit anderenMaß-
nahmen erheblich dazu beitrug, dass sich im Sinne
des Infektionsschutzes problematische Personenan-
sammlungen imöffentlichenRaumwesentlich redu-
zierten.
Das Alkoholkonsumverbotist aufdie in § 4d Ab-
satz1Nummern 1 bis 30 aufgeführtenOrte räumlich
und auf die Zeiträume montags bis freitags in der
Zeit von 14 Uhr bis 6 Uhr am Folgetag sowie sonn-
abends, sonntags und an Feiertagen ganztägig bis 6
Uhr am Folgetag begrenzt. Demmit demAlkohol-
konsumim öffentlichen Raumverbundenen Risiko
von Verstößen vorallemgegen Abstandsregeln und
Kontaktbeschränkungen wird an den in § 4d Absatz
1 Nummern 1 bis 30 festgelegtenOrtenentgegenge-
wirkt.
Durch die ergänzende Regelungin Absatz2wird
der Polizei ermöglicht, den Verzehr alkoholischer
Getränke an weiteren Orten zu untersagen, wenn es
an diesen Orten oder in ihrer unmittelbaren Umge-
bung aufgrund von gemeinschaftlichem Alkohol-
konsumim öffentlichen Raumzu Verstößen gegen
diese Verordnung kommt.Aufdiese Weise sollins-
besondere Menschenansammlungen mit gemein-
schaftlichemAlkoholkonsumund den zuvor darge-
stellten hierausresultierendenInfektionsgefahren an
solchenbestimmten Orten entgegengewirkt werden,
die durch den Verordnungsgeber auf der Grundlage
bisheriger polizeilicher Erkenntnisse nicht antizi-
piert werden konnten.
Bei den in § 4d Absatz1 Nummern 1 bis 30 be-
stimmten Orten handelt es sich umsolche Orte, an
denen es nach den polizeilichen Erfahrungen in der
Vergangenheit regelmäßig zu Menschenansamm-
lungen mit gemeinschaftlichemAlkoholkonsumund
Verstößen gegen die Vorgaben dieser Verordnung
gekommen ist, insbesondere Unterschreitungen der
Abstandsregelungen und der Kontaktbeschränkun-
gen sowie Verstößegegenggf.dort bestehendeMas-
kenpflichten. In diesem Zusammenhang ist zu be-
rücksichtigen, dass die Anziehungswirkung diese
Orte bereits bei nicht ganz günstigen Witterungsbe-
dingungenvorhanden ist,mit besserenWetterbedin-
gungen aber zunehmend steigt. Nicht zwingend er-
forderlich ist es, dass eine Kombination mit einem
Abverkauf von Alkoholika vor Ort gegeben ist, da
die polizeilichen Erfahrungen zeigen,dass auchdas
Mitbringen von Alkoholeine regelmäßig festzustel-
lende Versorgungsformist.Fürdie in § 4d Absatz1
definierte Orte sindimEinzelnen die folgendenFest-
stellungen derPolizeiausschlaggebend:
Nummern 1 bis 5(VergnügungsviertelSt.Pauli):
Das Rotlicht- und Vergnügungsviertel ist seit Jahr-
zehnten hinlänglich als Treffpunkt insbesondere für
jüngere Leutebekanntund beliebt.Nachden polizei-
lichen Erfahrungen wird die Attraktivität eines Be-
suches dieser Örtlichkeiten durch die Möglichkeit
zumKonsumvonAlkoholimöffentlichen Raumer-
heblich gesteigert. Das haben auch die Feststellun-
gen im Verlauf derPandemie gezeigt,beidenen die
Möglichkeit zumöffentlichen Alkoholkonsumtrotz
aller Beschränkungen weiter ein erhebliches Besu-
cheraufkommen zurFolge hatte,welchesjedoch mit
der Verfügung des Alkoholverkaufsverbotes ab
22:00 Uhr und folgend dem Alkoholkonsumverbot
massiv zurückging. Bei einer milderen Wetterlage
ist mit einemzeitnah gesteigerten Personenaufkom-
men in diesem Bereich zu rechnen. Dies wird die
Einhaltungen der Abstandsgebote und Kontaktbe-
schränkungenerschweren.Mit zunehmendemAlko-
holkonsumfällt zudemerfahrungsgemäß der Wille,
sich an diese zu halten.In Frage kommende Gebiete
für Alkoholkonsumverbote orientieren sich aktuell
an den Gebieten,in denenderzeit eine Maskentrage-
pflicht existiert und die bereits in derVergangenheit
zu den AllgemeinverfügungenzumAußerhaus-Ver-
kaufs-Verbot alkoholischerGetränke führte.
Nummern 6 bis 20 (St. Pauli-Nord und Stern-
schanze):Die in den Nummern 6bis 20aufgeführten
Bereiche sind immer wieder als beliebte Szenetreff-
punkte imSinne dessogenannten,,Cornerns“ festge-
stellt worden,in denensich auch eine Vielzahlan Er-
werbsmöglichkeiten von alkoholischen Getränken
(Kioske und Lokalitäten) befinden. Erfahrungsge-
mäß kommt es hierbeiderMöglichkeitdesAlkohol-
konsumsimöffentlichenRauminsbesondere beigu-
ten Witterungsverhältnissen zu großen Personenan-
Freitag, den 23. April 2021 251
HmbGVBl. Nr. 28
sammlungen.Die Einhaltung von Kontaktbeschrän-
kungen und Abstandsgeboten ist dann zumindest
teilweise nicht mehrmöglich.Mit steigendemAlko-
holkonsumsinkt dann erfahrungsgemäß die Akzep-
tanz gegenüber den Regelungen dieser Verordnung
weiter.
Nummern 21 und 22 (St. Georg): Die in den
Nummern 21 und 22aufgeführtenOrte werdenüber-
wiegend durch ortsansässige Bürger als regelmäßi-
gerTreffpunkt zumsogenannten ,,Cornern“ verwen-
det.AufgrundderLage mit guten Versorgungsmög-
lichkeiten in derunmittelbaren Umgebung versorgen
sich die betreffenden Personen mit alkoholhaltigen
Getränken und verweilen dann in demBereich und
den umliegendenStraßenzügen.Die Möglichkeit des
Konsums von Alkohol fördert hierbei deutlich die
Attraktivität zum Besuch und Verweilen und führt
mit steigendemAlkoholpegeldazu,dassdie Vorga-
ben derEindämmungsverordnungnicht mehrbeach-
tet werden und auch deren Durchsetzung erheblich
erschwert wird.
Nummern 23 bis 26 (Alstervorland undBinnen-
alster):Der Bereich Jungfernstiegeinschließlich des
Bereiches amBallindammvordemEingang zurEu-
ropapassage hat sich in den vergangenen Jahren zu
einem beliebten Treffpunkt insbesondere bei Ju-
gendlichenundjungenErwachsenen entwickelt.Die
überwiegend jungenBesuchertreffensichandiesem
Ort und verweilen dannaufgrundderzentralenLage
mit Alsterblick dort. Aus der Beobachtungen der
Vergangenheit kommt es hierbei insbesondere bei
guten Witterungsverhältnis regelmäßig zu erhebli-
chen Personenansammlungen in diesem Bereich.
Die Möglichkeit des Alkoholkonsums fördert hier-
beineben derAttraktivitätvorOrt zu verweilen auch
die Missachtung der Kontaktbeschränkungen und
des Abstandsgebotessowie die BereitschaftzurAus-
einandersetzung mit den eingesetztenPolizeikräften
bei der Durchsetzung der Vorgaben der Eindäm-
mungsverordnung.DerBereichAlstervorlandist seit
jeher ein beliebtes Ausflugsziel in der Bevölkerung
und wird regelmäßig beimilderWetterlageerheblich
frequentiert. So hat sich bereits bei demersten Wo-
chenendein diesemJahrmit frühlingshaftenTempe-
raturen ein erheblichesPersonenaufkommen gezeigt,
bei dem die Einhaltung der Abstandsgebote und
Kontaktbeschränkungen teilweise nicht mehr mög-
lich war. Aus den Erfahrungen zeigt sich, dass die
Möglichkeit des Alkoholkonsums zu einer deutli-
chen Motivationführt,zusätzlich vorOrt zu verwei-
len.Dies wird gefördertdurchdie parkähnlichenAn-
lagen mit Alsterblickund vielfachengutenSitzgele-
genheiten (Wiesen / Bänke / Bootsanleger / Ufer)
und führt dazu, dass das Personenaufkommen sehr
schnell anwächst und die Einhaltung der Abstands-
gebote und Kontaktbeschränkungen deutlich beein-
trächtigt.
Nummern 27 und 28 (Landungsbrücken, Born-
steinplatz): Die Pontonanlagen im Bereich Lan-
dungsbrücken und der gegenüber liegende Born-
steinplatz stellen einen Anziehungspunkt für Perso-
nen ausdemgesamten Stadtgebietundüberregionale
Besucher dar, die vor Ort das Hafenflair genießen.
Auf der Pontonanlage kommt es insbesondere bei
milderen Wetterlagen sehr schnell zu erheblichen
Personenaufkommen.Aufgrund derattraktivenLage
mit Blick auf die Elbe und die Schifffahrt lädt der
Bereich zum Verweilen ein, was zu deutlichen Per-
sonenansammlungenführt.Die engenbaulichenBe-
gebenheiten erschweren hierbei die Einhaltung der
Abstandsgebote und Kontaktbeschränkungen. Die
Möglichkeit des Alkoholkonsums steigert hierbei
gemäß den ErfahrungenderPolizei die Bereitschaft
vorOrt zu verweilen und verringert die Bereitschaft,
sich unter den ohnehin erschwerten räumlichen Be-
dingungen an die Abstandsgebote und Kontaktbe-
schränkungen zu halten.
Nummer 29 (Ottensen): Der Alma-Wartenberg-
Platz ist ein Hotspotderüberwiegendortsansässigen
Bürger, der dem gesamten Quartier aufgrund einer
Vielzahl von Schankwirtschaften, Kiosken und Le-
bensmittelläden als regelmäßiger Treffpunkt und
zum ,,Cornern“ dient. Das Phänomen ,,Cornern“ ist
insbesondere bei guten Witterungsbedingungen zu
beobachten. Ein überproportionaler Anstieg ist in
den Nächtenzu Freitag,zu Samstag undzu Sonntag
zu verzeichnen.Die AnzahlderPersonen amAlma-
Wartenberg-Platz lag in der Spitze bei gut 600 Per-
sonen.Die betreffendenPersonenversorgtensichin
der Regel mit alkoholhaltigen Getränken in den an-
grenzenden Lokalitäten und Geschäften. Anschlie-
ßend hielt man sich sowohlaufdemPlatz selbst,als
auch in den angrenzenden Straßen (z.B. Bergius-
straße, Bahrenfelder Straße, Friedensallee) auf. Die
Möglichkeit desKonsums vonAlkoholfördert hier-
bei deutlich die Attraktivität zumBesuch und Ver-
weilen an den Örtlichkeiten. In 2020 war unter Be-
rücksichtigung derCorona-Pandemie zudemfestzu-
stellen,dassbeientsprechendemAndrangdie gebo-
tenen Abstands- und Kontaktbeschränkungen nicht
eingehalten wurden.Seit Bestehen derbeschränken-
den RegelungendieserVerordnungkommt es bereits
frühzeitig am Abend zu deutlichen Unmutsbekun-
dungen gegen die Maßnahmen der Polizei zur
Durchsetzung dieser Verordnung. In Einzelfällen
kames zu SolidarisierungenderAnwesenden beipo-
lizeilichem Einschreiten.Eine großeRolle spielt hier
der Alkoholisierungsgrad der jeweiligen Personen.
Eine Neigung zumWiderstand gegen im Einzelfall
vor Ort durchzusetzende Maßnahmen ist festzustel-
len. Auch deröffentlichePersonennahverkehr(Bus-
linie) wurde aufgrund derVielzahl an Personen,die
teilweise in Gruppen aufderStraße standen bzw.den
Bordstein alsSitzgelegenheit nutzten,behindert.Bei
den feierndenPersonenhandelt es sich überwiegend
umjunge Erwachsene.Beisteigenden Temperaturen
ist zu erwarten, dass sich ebendiese wieder mit der
beschriebenen Intensität zeigen. Ein Alkoholkon-
sumverbot würde die Attraktivität der Plätze insge-
samt verringern, was wiederum zu einer Reduzie-
rung derPersonenzahlführendürfte.Die Allgemein-
verfügungenzumAußerhaus-Verkaufs-Verbotalko-
holischer Getränke führten bereits im letzten Jahr
dazu, dass sich mehr Personen den Alkohol selbst
mitbrachten.Ein Alkoholkonsumverbotggf.in Ver-
bindungmit § 13Absatz4dürfte die Entstehungvon
Ansammlungenverringern.
Nummer 30 (Jenischpark): Für den Bereich des
Jenischparks gab es in der Vergangenheit Anwoh-
nerbeschwerden sowie Beschwerden vom Verein
,,Freunde des Jenischparks e.V.“ zu ,,cornern-
den“ Gruppen. Die Beschwerden bezogen sich auf
Freitag, den 23. April 2021
252 HmbGVBl. Nr. 28
Ansammlungenvon Jugendlichenunddie damit ein-
hergehendenVerstöße gegendiese Verordnung.Er-
fahrungsgemäß kommt es insbesondere bei guten
Wetterlagen zu derbeschriebenen Problematik.Seit
2020 hat sich diese durchdie Beschränkungendieser
Verordnung verstärkt. Der Jenischpark wurde an
warmen Tagen von diversen, überwiegend jungen,
Personen als Ersatz für geschlossene Lokale, Clubs
und Diskotheken aufgesucht. Dies geht einher mit
demKonsumvon Alkoholdurchdie Ansammlungen
von Jugendlichen.Die Möglichkeit desAlkoholkon-
sums hat hierbeigemäß derBeobachtungendenAn-
reiz zum Aufsuchen und Verweilen vor Ort erheb-
lich gefördert. Ein Alkoholkonsumverbot mindert
die Attraktivität des Jenischparks für die oben skiz-
zierten Gruppen und trägtzu einerReduzierungvon
Ansammlungen bei. Dabei ist zu beobachten, dass
die beschriebenen Personen dazu neigen, die Best-
immungen der Eindämmungsverordnung auszurei-
zen bzw. zu missachten.
Zu § 5:Die Vorschrift regelt als Grundtatbestand
allgemeine Hygienevorgaben für die Durchführung
von Veranstaltungen jeglicher Art sowie bei dem
Betrieb von für den Publikumsverkehr geöffneten
Einrichtungen,Gewerbebetrieben,Geschäftsräumen,
Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Ladenlokalen
oder sonstigen Angeboten mit Publikumsverkehr,
insbesonderedenin dieserVerordnung aufgeführten.
Es handelt sich hierbeiumSchutzmaßnahmen,die in
allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlich-
keit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des In-
fektionsgeschehens unterstützen sollen. Die einzel-
nen Vorgaben desAbsatz1Satz 1 Nummern 1 bis 7
sind von den fürdas Angebot oderden Betrieb ver-
antwortlichen Personen durch geeignete personelle,
technische oderorganisatorische Maßnahmen zu ge-
währleisten.NachAbsatz2sind füralle Beschäftig-
ten die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften und –
standards in Verbindung mit der branchenspezifi-
schen Konkretisierung des Unfallversicherungsträ-
gers umzusetzen, soweit in der Verordnung nicht
Abweichendesgeregelt ist.Gewerbetreibende haben
die jeweils geltenden VorgabenderzuständigenBe-
rufsgenossenschaften einzuhalten. Absatz 3 stellt
klar, dass ergänzende infektionsschutzrechtlicheAn-
ordnungen der zuständigen Behörden weiter mög-
lich sind.
Zu § 6: Die Vorschrift gestaltet in abstrakter
Formden Inhalt derPflicht,ein dokumentiertesKon-
zept zur Vermeidung des RisikoseinerInfektionmit
demCoronavirus (Schutzkonzept) zu erstellen, aus.
Soweit in derVerordnung fürein bestimmtes Ange-
bot, einen bestimmten Betrieb oder ein bestimmtes
Gewerbe eine Schutzkonzeptpflicht angeordnet wird,
gelten fürden Inhalt diesesSchutzkonzeptsdie Vor-
gaben des § 6.Nach derRegelung muss ein solches
Schutzkonzept geeignetepersonelle,technische oder
organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung der
Vorgaben nach§ 5Absatz1 Satz1 (allgemeine Hy-
gienevorgaben)sowie zurEinhaltungderVorgaben,
die im Übrigen ergänzend nach dieser Verordnung
für die Veranstaltung, die Einrichtung, den Gewer-
bebetrieb, den Geschäftsraum, das Ladenlokal oder
das Angebot gelten, enthalten. Absatz 2 legt im
Sinne eines Umsetzungsgebotes fest, dass die Ver-
pflichtete oder der Verpflichtete alle erforderlichen
Maßnahmen zur Einhaltung des Schutzkonzepts zu
treffen hat. Gemäß Absatz 3 ist das Schutzkonzept
derzuständigenBehörde aufVerlangen vorzulegen.
Über seine Umsetzung ist Auskunft zu erteilen.Die
Pflichten nach § 6 sind Schutzmaßnahmen, die in
allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlich-
keit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des In-
fektionsgeschehensunterstützen.
Zu § 7: Die Vorschrift gestaltet in abstrakter
Formden Umfang derPflicht zurKontaktdatenerhe-
bung aus.Die Vorschrift sowie die aufdieseverwei-
senden bereichsspezifischen Regelungen sollen die
Kontaktnachverfolgung der Gesundheitsämter er-
leichtern undhierdurchdie Kontrolle desInfektions-
geschehensunterstützen.Soweit in den bereichsspe-
zifischen Vorgaben der Verordnung für Veranstal-
tungen, bei demBetrieb von für den Publikumsver-
kehr geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben,
Geschäftsräumen, Gaststätten, Beherbergungsbe-
trieben,Ladenlokalen odersonstigenAngebotenmit
Publikumsverkehr die Geltung der Kontaktdatener-
hebungspflichtvorgeschriebenist,gelten die Pflich-
ten nach § 7. In Absatz1 Nummer 1 ist derUmfang
der zu erhebenden Kontaktdaten definiert. Absatz 1
Nummer 2 regelt weitere Inhalte derzu erfassenden
Daten sowie die Aufbewahrungsfrist; fernerist zum
Zweck des Datenschutzes das Gebot geregelt, dass
unbefugte Dritte keine KenntnisvondenKontaktda-
ten erlangen dürfen,was jeweils durchdie bzw.den
Verpflichteten sicherzustellenist.Absatz1Nummer
3 regelt die Herausgabepflicht derKontaktdatenge-
genüberderzuständigen Behörde.ZumZwecke des
Datenschutzes und der Datensparsamkeit enthält
Absatz1Nummer 4 die Pflicht,dass die Kontaktda-
ten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen
sind.ZumZwecke desDatenschutzesenthält Absatz
1 Nummer 5 ferner die Pflicht, dass die Kontaktda-
ten ausschließlich nach Maßgabe des§ 7verwendet
werden dürfen und eine Weitergabe an unbefugte
Dritte untersagtist.In Absatz1Satz 2 wird klarstel-
lend bestimmt, dass auch geeignete Anwendungs-
software zurKontaktdatenerfassungverwendetwer-
den kann, mittels derer Kontaktdaten sowie Erhe-
bungsdatumund Uhrzeit programmgestützt erfasst
werden. Diese Software muss für einen Zeitraum
von vier Wochen eine Übermittlung an die zustän-
dige Behörde ermöglichen.Beideren Einsatzfinden
die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen
Anwendung, insbesondere die Vorgaben nach der
Verordnung(EU)2016/679 des Europäischen Parla-
ments unddesRatesvom27.April2016 zumSchutz
natürlicherPersonenbeiderVerarbeitungpersonen-
bezogener Daten, zumfreien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung,ABl.L 119 S. 1, ber. L 314 S. 72,
2018 L 127 S. 2 und 2021 L 74 S.35). Absatz2Satz
1 regelt die Pflicht der zur Kontaktdatenerhebung
verpflichtetenPersonen,die Angaben einerPlausibi-
litätsprüfungzu unterziehen,umoffenkundig falsche
Angaben oder unvollständige Angaben zu vermei-
den, da sich solche als erhebliches Hindernis in der
Kontaktnachverfolgung durch die zuständigen Be-
hörden herausgestellt haben.Absatz2Satz2schreibt
vor,dass Personen,die die Erhebung ihrerKontakt-
daten verweigern oderoffenkundig falsche oderun-
vollständige Angaben machen, von demBesuch o-
derderNutzungderEinrichtung,derGewerberäume,
der Geschäftsräume, der Gaststätte, des Beherber-
gungsbetriebes oder des Ladenlokals oder von der
Teilnahme an derVeranstaltungauszuschließensind.
Freitag, den 23. April 2021 253
HmbGVBl. Nr. 28
Zu § 8: Die Vorschrift regelt im Sinne eines all-
gemeinen Tatbestands den Umfang einer Masken-
pflicht,soweit eine solche durchdie bereichsspezifi-
schen RegelungenderVerordnung angeordnetwird.
Die Maskenpflicht ist eine Schutzmaßnahme,die in
allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlich-
keit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des In-
fektionsgeschehens unterstützen soll. Mit der Mas-
kenpflicht sollderÜbertragungswegderInfektionen
durch die Ausbreitung vonTröpfchendurchHusten,
Niesen oderSprechen vermindert werden.Nach der
Regelung in Absatz1 können jedoch einfache Klei-
dungsstücke nicht als Mund-Nasen-Bedeckung ver-
wendet werden, sondern es sind eigens zu dem
ZweckderBedeckungvonMundund Nase angefer-
tigte Mund-Nasen-Bedeckungen zu nutzen, umdie
AusbreitungvonTröpfchendurchHusten,Nieseno-
derSprechen effektiv zu vermindern. Kinderbis zur
Vollendung des siebenten Lebensjahres sowie Per-
sonen, für die aufgrund einer Behinderung oder aus
gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Mund-
Nasen-Bedeckung nicht möglichist,sindnachMaß-
gabe vonAbsatz1Satz2 Nummern 1 oder2von der
Tragepflicht befreit. Personen, denen wegen einer
Behinderung oderausgesundheitlichenGründendas
Tragen einerMaske nicht möglich oderunzumutbar
ist, müssen dies durch ein schriftliches ärztliches
Zeugnis imOriginal odereinen Schwerbehinderten-
ausweis vor Ort glaubhaft machen. Das Mitführen
einer Kopie ist insoweit explizit nicht ausreichend.
Damit soll die Gefahr der Nutzung von gefälschten
Nachweisen vorgebaut werden. Ein vorübergehen-
des AbnehmenderMund-Nasen-Bedeckungistnach
Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zulässig,
solange dies zu Identifikationszwecken oder zur
Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung
erforderlich ist. Sofern geeignete technische Vor-
richtungen vorhanden sind,die die Ausbreitungvon
Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen
gleichwirksamvermindern, entfällt die Pflicht zum
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Absatz 1
Satz 2 Nummer 4).
Vor dem Hintergrund der epidemiologischen
Lage besondersansteckenderVirusmutationen wer-
den in Absatz 1a die Anforderungen für ein Gebot
zum Tragen medizinischer Masken normiert. In
Übereinstimmung mit dem Beschluss der Bundes-
kanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regie-
rungschefs der Länder vom 19. Januar 2021 wird
insbesonderein Situationen,in denen das Abstands-
gebot aufgrundeinerhohenPersonenanzahlundPer-
sonendichte nicht durchgehend eingehalten werden
kann, wie beispielsweise in öffentlichen Verkehrs-
mitteln oderin Geschäften,eine Pflicht zumTragen
von Mund-Nasen-Bedeckungenverbindlich aufeine
Pflicht zum Tragen vonmedizinischenMasken kon-
kretisiert, da diese eine höhere Schutzwirkung als
Alltagsmasken haben, die keiner Normierung in
Hinblick auf ihre Wirkung unterliegen. Auch diese
Maßnahme istein wichtigerBaustein dervorbeugen-
den Schutzstrategie von Bund und Ländern bei der
Eindämmung insbesondere von Mutationsvarianten
des Coronavirus. Die Pflicht zum Tragen einer me-
dizinischen Maske wird aus diesen Gründen in den
folgenden Bereichen verbindlich vorgeschrieben:
§ 9 (Veranstaltungen),§ 10 Absatz7(Versammlun-
gen in geschlossenenRäumen),§ 10a (öffentlich zu-
gängliche Gebäude sowie in Arbeits- und Betriebs-
stätten), § 10c (Gesundheitsbehandlungen), § 11
(Religiöse Veranstaltungen und Trauerfeiern), § 13
(Verkaufsstellen, Ladenlokale und Märkte), § 15
(Abholungen von Speisen und Getränken in Gast-
stätten), § 22 (Hochschulen) § 19 Absatz 3 (Fahr-
schulen),§ 30Besuchspersonen in Pflegeeinrichtun-
gen,§ 34a (EinrichtungendesJustizvollzugs),§ 36a
(Verkürzung der Absonderungsdauer). In § 12 (Öf-
fentlicherPersonenverkehr)und in § 14 (Dienstleis-
tungen mit Körperkontakt)sind darüberhinausspe-
ziellere Vorgaben zu Atemschutzmasken geregelt.
Maskenpflichtenhöheren Schutzstandardsgeltenda-
neben für das Personal von Pflegeeinrichtungen im
Kontakt mit den pflege-oderbetreuungsbedürftigen
Personen.
Absatz2enthält eineBetreiberpflichtzurDurch-
setzungderMaskenpflichtin bestimmten Bereichen:
Personen, die entgegen einer aufgrund dieser Ver-
ordnung bestehenden Maskenpflicht eine Mund-Na-
sen-Bedeckung nicht tragen, ist der Zutritt zu der
Einrichtung,demGeschäftsraumoderdemLadenlo-
kal, die Teilnahme an derVeranstaltungoderdie In-
anspruchnahme derDienstleistungoderderBeförde-
rung imGelegenheitsverkehrzu verweigern.
Mit Absatzes3wird in Umsetzung derEmpfeh-
lungen desBeschlussesderBundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und RegierungschefsderLän-
der vom10. Februar 2021 das Tragen einer Mund-
Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Maske
in Innenräumengenerellangeraten,soweit diesnicht
bereits in dieserVerordnung vorgeschriebenist.
Zu § 9: Die Vorschrift regelt die allgemeinen
Vorgaben für Veranstaltungen jeglicher Art, soweit
diese nicht gesondert in der Verordnung durch be-
reichsspezifische Vorgaben geregelt sind. Diese
Vorgaben sind Schutzmaßnahmen, die in allgemei-
ner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit redu-
zieren und hierdurchdie Kontrolle desInfektionsge-
schehensunterstützen.Dies gilt insbesondere fürdie
Vorgaben in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 7. In
diesen Regelungen werden die Einhaltungderallge-
meinen Hygienevorgabennach § 5,eine Schutzkon-
zeptpflicht nach § 6, eine Kontaktdatenerhebungs-
pflicht nach § 7,derMindestabstand zu Bühnen und
Podien,die MaskenpflichtnachMaßgabedes§ 8mit
Ausnahme der Verweildauer auf Sitzplätzen, ein
Tanzverbot sowie ein Verbot des Ausschanks alko-
holischer Getränke festgelegt. Für Verkaufsstellen
und gastronomischen Angebote gelten die bereichs-
spezifischen Vorgaben der §§ 13 und 15 entspre-
chend.Alseinevorübergehendeund möglichstkurz-
fristige Wellenbrecher-Maßnahme, die die Gesamt-
zahl persönlicher Kontakte innerhalb der Bevölke-
rung reduzieren soll, um hierdurch eine alsbaldige
effektive Eindämmung des Infektionsgeschehenszu
bewirken, enthält § 9 ­ vorübergehend und abwei-
chend von den bisherigen Regelungen in § 9 dieser
Verordnung­ eine allgemeine BegrenzungderTeil-
nehmerzahl auf 100 Personen im Freien sowie 50
Personen in geschlossenen Räumen. Sobald das In-
fektionsgeschehendieswiederzulässt,sollen die Re-
gelungenin § 9 wiederaufdie vorhergültige Rege-
lungsstruktur umgestellt und der Infektionsschutz
hauptsächlich durchdie in den Nummern 1bis 7 ge-
regelten Vorgaben gewährleistet werden. Absatz 2
stellt klar, dass die Vorgaben zur Untersagung von
Veranstaltungen mit Unterhaltungszwecken in § 4a
Absatz 1 gelten, was den Anwendungsbereich von
Freitag, den 23. April 2021
254 HmbGVBl. Nr. 28
§ 9 vorübergehend insgesamt auf Veranstaltungen
ohne Unterhaltungscharakterbegrenzt.
Zu § 10:§ 10 Absatz1enthält fürVersammlun-
gen nach Artikel 8 des Grundgesetzes erforderliche
Schutzmaßnahmen, die in allgemeiner Hinsicht die
Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hier-
durch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unter-
stützen. Durch die Regelungen soll ein praktisch
konkordanter Ausgleich zwischen demzurzeit not-
wendigen Infektionsschutzsowie demfürdie Demo-
kratie und die öffentliche Meinungsbildung konsti-
tutiven Recht derVersammlungsfreiheit gewährleis-
tet werden.In diesemLichte sehen die Vorgabenin
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 konkrete Schutz-
maßnahmen vor,die die Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer von Versammlungen vor einer Infektion
schützen undhierdurchdie VerbreitungdesCorona-
virus wirksameindämmen sollen.
Diese erforderlichenSchutzmaßnahmenfürVer-
sammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes, die
in allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrschein-
lichkeit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des
Infektionsgeschehensunterstützen,müssen vordem
Hintergrund der aktuellen epidemiologischen Lage
jedoch erhöht werden, wobei weiterhin ein prakti-
scherkonkordanterAusgleichzwischen demzurzeit
notwendigen Infektionsschutzsowie demfürdie De-
mokratie und öffentliche Meinungsbildungkonstitu-
tiven Recht der Versammlungsfreiheit zu gewähr-
leisten ist. Die weiteren in Absatz 2 geregelten
Schutzmaßnahmen sind insbesondere aufgrund
neuer Erkenntnisse über Mutationen des Coronavi-
rus und ihre Dominanz des Infektionsgeschehens in
derFreien und Hansestadt Hamburg dringend erfor-
derlich, da bei Versammlungen eine sehr hohe An-
zahlvon Menschenzusammentrifft unddamit imbe-
sonderen Maße die schnelle Ausbreitung deutlich
ansteckenderer Mutationen des Coronavirus erheb-
lich begünstigtwird.Versammlungenmit einerViel-
zahl von Teilnehmerinnenund Teilnehmern begrün-
den im Falle der Ausbreitung derMutationsvariante
die erhebliche Gefahreinergleichzeitigen massiven
Verbreitung des Coronavirus unter einer Vielzahl
von Menschen (sog. Superspreading-Ereignis). Ein
solches Ereignis würde eine exponentielle Infekti-
onsdynamikinsbesonderederMutationsvarianteka-
talysieren. Auch bei Berücksichtigung aller bisher
getroffenen anderen Schutzmaßnahmen nach der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver-
ordnung wäre ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen
im Bereich derVersammlungen eine wirksame Ein-
dämmung derVerbreitung desCoronavirus ­ insbe-
sondere derMutationsvariante ­ erheblich gefährdet
(vgl.§ 28a Absatz1Satz 1 Nummer 1 IfSG).
UnterBerücksichtigung dieserErkenntnisseund
zur Gewährleistung eines wirksamen Infektions-
schutzes sieht Absatz 2 deshalb für Aufzüge unter
freiem Himmel, Versammlungen unterfreiemHim-
mel mit über100 Teilnehmerinnenund Teilnehmern
und in geschlossenen Räumen mit über 50 Teilneh-
merinnen und Teilnehmern ein präventives Verbot
mit Erlaubnisvorbehalt durch die Versammlungsbe-
hörde vor, da von Versammlungen dieser Art und
Größenordnung eine besonders hohe Infektionsge-
fahr ausgeht. Für diese Versammlungen ist es drin-
gend erforderlich, dass vor ihrer Durchführung das
erforderliche Schutzkonzept unddie Modalitätender
Versammlungsdurchführung von der Versamm-
lungsbehörde und der für den Infektionsschutz zu-
ständigen Behörde unter Beachtung des versamm-
lungsrechtlichen Kooperationsgebotsin einemzwin-
gendenVerfahrenunterGenehmigungsvorbehalt ge-
prüft werden,umden dringenderforderlichenInfek-
tionsschutz auch praktisch wirksamzu gewährleis-
ten. Insbesondere bei Aufzügen, die durch umfas-
sende Bewegungen der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer gekennzeichnet sind, sowie bei Versamm-
lungen mit einer großen Teilnehmerzahl besteht die
Gefahr einer Durchmischung der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer,sodasspotentiellInfizierte nichtnur
Personen aus ihremunmittelbaren Umfeld, sondern
viele weitere Personen infizieren können. Hinzu
kommt, dass dasAbstandsgebotin derBewegungre-
gelmäßig nicht durchgängig eingehalten werden
kann. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn
die Durchführung aus infektionsschutzrechtlicher
Sicht vertretbar ist. Ortsfeste Versammlungen sind
dabei aus infektionsschutzrechtlicher Sicht weniger
gefährlich, da von einer deutlich geringeren Durch-
mischung derTeilnehmerinnen undTeilnehmeraus-
zugehen ist, sodass potentiell Infizierte allenfalls
PersonenausihremunmittelbarenUmfeld anstecken
können.Die Normgibt in Absatz2einen Regelwert
der Teilnehmerzahl für ortsfeste Veranstaltungen
unter freiem Himmel vor (200 Personen), bei dem
grundsätzlich von einer noch infektionsschutzrecht-
lichen Vertretbarkeit ausgegangen werden kann.
Fernerwird die Maskenpflicht aufalle Versammlun-
gen unabhängig von ihrerTeilnehmerzahlausgewei-
tet und bei Versammlungen in geschlossenen Räu-
men die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske imSinne des § 8Absatz1a vorgeschrieben.
Absatz 3 sieht gesonderte Eingriffsbefugnisse
der Polizei vor, um die infektionsschutzrechtlichen
Vorgaben imEinzelfall wirksam vollziehen zu kön-
nen.Absatz4stellt klar, dassdie VorgabendesVer-
sammlungsgesetzesunberührtbleiben.
Die vorübergehenden zusätzlichen Schutzmaß-
nahmen fürVersammlungen in § 10werden,wie alle
übrigen Maßnahmen,fortlaufendaufihre Wirksam-
keit und Erforderlichkeit überprüft und gegebenen-
falls angepasstbeziehungsweiseaufgehoben.
Zu § 10a:Absatz1regelt als Schutzmaßnahme,
die in allgemeiner Hinsicht die Infektionswahr-
scheinlichkeit reduzieren und hierdurch die Kon-
trolle des Infektionsgeschehens unterstützen soll,
eine Pflicht zum Tragen einermedizinischen Maske
nach Maßgabe von § 8 in allen öffentlich zugängli-
chen Gebäudenin denfürdenPublikumsverkehrge-
öffneten Bereichen sowie Pflicht zumTragen einer
medizinischen Maske nachMaßgabe von§ 8in den
für den Publikumsverkehr geöffneten Bereichen in
den Gebäuden, die von Dienststellen und sonstigen
Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg
und den ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts genutzt werden,
mit derMaßgabe,dassdie Masken abgelegt werden
dürfen,wenn dies zurErfüllung hoheitlicherAufga-
ben erforderlich ist. Zur Klarstellung ist ausgeführt,
dass die Vorschriften der §§176, 180 des Gerichts-
verfassungsgesetzesin derFassung vom9.Mai1975
(BGBl. I Satz 1077), zuletzt geändert am 10. Juli
Freitag, den 23. April 2021 255
HmbGVBl. Nr. 28
2020 (BGBl. I Satz 1648), einschließlich der sit-
zungspolizeilichen Befugnisse derVorsitzenden un-
berührt bleiben.
Absatz 2 regelt als Schutzmaßnahme, die in all-
gemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit
reduzieren und hierdurch die Kontrolle des Infekti-
onsgeschehens unterstützen soll, in allen nicht dem
Publikumsverkehr zugänglichen Arbeits-, Dienst-,
Betriebstätten und sonstigen räumlichen Bereichen,
die der Berufsausübung dienen, in geschlossenen
Räumen eine Pflicht zum Tragen einer medizini-
schenMaskenach Maßgabe von§ 8.Die Maske darf
abgelegtwerden,wennes sichumeinen geschlosse-
nen Raumhandelt,in demlediglich eine Person an-
wesend ist, oder wenn eine geeignete technische
Vorrichtung vorhanden ist, durch die die Ausbrei-
tung vonTröpfchendurchHusten,NiesenoderSpre-
chen gleichwirksam vermindert wird. Die Maske
darf zudem vorübergehend abgelegt werden, wenn
dies zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zwin-
gend erforderlich ist.Die Verhinderungderweiteren
Ausbreitung des Coronavirus erfordert auch mit
Blick auf stetig vorkommende Infektionsausbrüche
in Betrieben als weitereSchutzmaßnahme zurRedu-
zierung der Infektionswahrscheinlichkeit dieses in
§ 10a Absatz 2 Satz 2 geregelten Begrenzung des
AblegenseinerMaske amArbeitsplatz.Das Corona-
virus wird vorallem respiratorischdurchTröpfchen
und Aerosole übertragen. Eine besonders hohe In-
fektionsgefahrbesteht in geschlossenenRäumen bei
gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen. So-
fern keine technischen Schutzmaßnahmen möglich
sind, kann ein Schutz vor eventuell virenbelasteten
Aerosolen nur durch das Tragen einer Maske er-
reicht werden.
In Absatz 2a ist eine Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske nach § 8 in Kraftfahrzeugen
geregelt, umdas Infektionsrisiko bei gemeinschaft-
lichen Fahrten in KraftfahrzeugenvonPersonen,die
in unterschiedlichenHaushaltenleben,zu reduzieren.
Die Vorschrift dient derUmsetzung desBeschlusses
der Vorgaben des Beschlusses der Bundeskanzlerin
mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs
der Länder vom 22. März 2021 (Stand 24. März
2021). Die Pflicht gilt nicht,wenn sich in demKraft-
fahrzeug ausschließlich Angehörige einesgemeinsa-
men Haushalts (§ 2 Absatz 2) befinden oder wenn
zwischen den Personen ein familienrechtliches
Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. Die
Vorschriften für den öffentlichen Personenverkehr
in § 12, für den praktischen Fahrunterricht in § 19
Absatz 3 Satz 4 und für Kraftfahrzeuge von Tages-
pflegeeinrichtungen in § 32 Absatz 4 gehen diesen
Vorgaben als speziellere Regelungen vor.
Absatz 3 stellt klar, dass zudemweitergehende
gesetzliche AnforderungenausdemBereich desAr-
beitsschutzes zu berücksichtigen sind. Dies gilt ins-
besondere fürVorgaben,die sich aus deraufGrund
von § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes erlas-
senen Verordnungergeben.
Zu § 10b: Die Vorschrift regelt als Schutzmaß-
nahme, die in allgemeiner Hinsicht die Infektions-
wahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die
Kontrolle desInfektionsgeschehensunterstützen soll,
eine Maskenpflicht nach § 8auf bestimmten öffent-
lichen Wegen, Straßen und Plätzen, bei denen es
nach dem Erkenntnisstand des Verordnungsgebers
in den jeweils beschriebenen Zeiträumen zu Perso-
nenansammlungen kommt, in denen das Abstands-
gebot regelhaft nicht oder nur unzureichend einge-
halten werdenkann,weshalb esausGründendesIn-
fektionsschutzeserforderlich ist,eine Maskenpflicht
anzuordnen.
In Absatz1 wird die Liste von öffentlichen We-
gen,Straßen und Plätzen erweitert,aufdenenzu be-
stimmten Urzeiten eine Maskenpflicht gilt. Die Be-
obachtungen des Verordnungsgebers, insbesondere
derPolizei, haben nämlich gezeigt,dasssich auchan
diesen Ortenregelmäßigeine Vielzahlvon Personen
aufhält und das allgemeine Abstandsgebot nach § 3
Absatz 2 infolgedessen nicht in der erforderlichen
Weise eingehaltenwerden kann. Beiden Örtlichkei-
ten handelt es sich insbesondere umbekannte Aus-
flugsziele,die durch eine Vielzahl von Personenals
Naherholungsgebietegenutzt werden.Vielfach zeigt
sich hierbeiein erhöhtesPersonenaufkommen insbe-
sondere zurFreizeit-und Sportgestaltung.Dies führt
dazu,dass viele Personen auch an denÖrtlichkeiten
zur Erholung verweilen (in den Grünanlagen, der
Elbnähe)oderEinzelsport treiben(Jogger). ZurVer-
meidung der durch diese Personendichte entstehen-
den Infektionsrisiken ist deshalb eine Maskenpflicht
vorgeschrieben. Untersuchungen belegen, dass ein
relevanter Anteil von Übertragungen von SARS-
CoV-2 unbemerkt erfolgt, d.h. zu einem Zeitpunkt
vor demersten Auftreten von Krankheitsanzeichen.
Eine teilweise Reduktion der unbemerkten Übertra-
gung von infektiösen Tröpfchen durch das Tragen
von Maskenträgtdaherzu einerVerlangsamungder
Ausbreitung bei. Dies gewinnt durch die Dominanz
von Virusvarianten mit höhererInfektiösität weitere
Bedeutung.
In Absatz1a wird darüberhinauseineallgemeine
Maskenpflicht für öffentliche Wege, Straßen und
Plätze, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
sowie an sonstigen öffentlichen Orten eingeführt,
wenn an diesenOrten die anwesendenPersonenauf-
grund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl
der anwesenden Personen das Abstandsgebot nach
§ 3 Absatz2nicht einhaltenkönnen.Sobald undso-
lange die anwesendenPersonen feststellen,dassauf-
grund derörtlichenVerhältnisseoderderAnzahlder
anwesenden Personen das Abstandsgebot nicht ein-
gehaltenwerdenkann,sindsie verpflichtet, die Mas-
kenpflicht nachMaßgabe von§ 8Absatz1zu befol-
gen. Die Regelung ist erforderlich, umauch an sol-
chen Orten mit dichten Personenansammlungen,die
derVerordnungsgebernicht imEinzelnen vorherse-
hen kann,eineMaskenpflicht zurGeltung zu bringen,
umdie aus derPersonendichte resultierenden Infek-
tionsrisiken wirksamzu reduzieren. Die Regelung
stellt gegenüber der Anordnung einer allgemeinen
Maskenpflichtaufallen öffentlichenWegen,Straßen
und Plätzen,in öffentlichenGrün-undErholungsan-
lagen in der Freien und Hansestadt Hamburg das
mildere Mitteldar.Die im Übrigen in Absatz1oder
durch andere VorgabendieserVerordnungangeord-
neten, spezielleren Maskenpflichten gelten unbe-
schadetdieserallgemeinenGrundregelin Absatz1a.
Durch Satz2 wird klargestellt,dass auföffentlichen
oder privaten Spielplätzen, die tatbestandlich auch
zu den in Satz1 erfasstenGrün-und Erholungsanla-
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gen zählen,ausschließlich die spezielle,in § 20 Ab-
satz 6 angeordnete Maskenpflicht gilt: Nach dieser
Vorschrift gilt auf öffentlichen und privaten Spiel-
plätzen für anwesende sorgeberechtigte oder zur
Aufsicht berechtigte Personen sowie Personen, die
das 14. Lebensjahr vollendet haben, eine Masken-
pflicht nach § 8.Die Maskenpflicht aufSpielplätzen
gilt jedoch nicht, wenn und solange sich auf dem
Spielplatzausschließlich Personen aufhalten,fürdie
nach § 3 Absatz 2 Satz 2 das Abstandsgebot nicht
gilt (vgl.§ 20 Absatz6).
Absatz2sieht eine einzelfallabhängigeBefugnis
zur AnordnungeinerMaskenpflicht aufweiterenöf-
fentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen durch die
Polizei vor, wenn dies aus Infektionsschutzgründen
erforderlich ist. Als Regelbeispiel hierfür sieht die
Normden Fallvor,dass dasAbstandsgebotnach§ 3
durch einen erheblichenTeilderanwesendenPerso-
nen nicht eingehalten wird oderaufgrund derräum-
lichen Verhältnisse oderderAnzahlderanwesenden
Personen nicht eingehalten werden kann. Eine sol-
che Anordnung ist auf längstens 12 Stunden zu be-
fristen.
Zu § 10c: Die Vorschrift gestaltet die Pflicht
zumTragen einermedizinischen Maske nach§ 8für
Gesundheitsbehandlungen, bei denen der Mindest-
abstandvon 1,5Meternunterschrittenwird,aus.Um
erforderliche Behandlungenzu ermöglichen,enthält
Absatz 1 Satz 2 eine Ausnahmeregelung, nach der
die Maske vorübergehend abgelegt werden darf,
wenn dies zur Durchführung der Behandlung oder
einer sonstigen Dienstleistung zwingend erforder-
lich ist. § 10c enthält eine Schutzmaßnahme, die in
allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlich-
keit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des In-
fektionsgeschehensunterstützen soll.
Zu § 10d:In § 10d werden imSinne eines allge-
meinen Tatbestandesdie MöglichkeitenzurTestung
aufeinen direkten ErregernachweisdesCoronavirus
definiert.Als Verfahren zurTestungaufeinendirek-
ten ErregernachweisdesCoronaviruskommen dem-
nach der molekularbiologische Test (PCR-Test) so-
wie derPoC-Antigen-Test (Schnelltest)in Betracht.
Die Tests müssen auf Grund ihrer CE-Kennzeich-
nung oderaufGrund einergemäß § 11Absatz1Me-
dizinproduktegesetz erteilten Sonderzulassung ver-
kehrsfähig sein.Das BundesinstitutfürArzneimittel
und Medizinprodukte veröffentlicht aufseinerInter-
netseite unter www.bfarm.de/antigentests eine
MarktübersichtsolcherTestsundschreibt diesefort.
PCR-Tests müssen von medizinisch-geschultem
Personalvorgenommen und voneinemanerkannten
Laborausgewertet werden.
Die Verfügbarkeit von Schnelltests in großen
Mengen stellt künftig einen wesentlichen Baustein
dar,deres in den kommendenMonatenermöglichen
wird, eine unterstützende infektiologische Absiche-
rung von Lebensbereichen zu gewährleisten, in de-
nen es zu KontaktenvonMenschenkommt.Schnell-
tests können somit zusätzliche Sicherheit bei Kon-
takten geben, auch wenn sie eine Kontagiösität von
Personen nicht sicher ausschließen können. Regel-
mäßige Testungen könnenzudemdabeiunterstützen,
auch Infektionen ohne Krankheitssymptome zu er-
kennen undbeugendeshalb einerunbemerktenVer-
breitung desCoronavirus in erheblichemMaße vor.
Infizierte Personen können sich auf diese Weise
schnellerabsondern undihre persönlichen Kontakte
besser schützen. Regelmäßige, einfach durchzufüh-
rende Selbsttestungen können deshalb den Infekti-
onsschutz gerade in den Bereichen erhöhen, die
durch räumliche Enge undeine hohePersonendichte
gekennzeichnet sind.Die positive Wirkung von Te-
stungen auf die epidemiologische Lage ist dabei
umso größer, je mehr Bürgerinnen und Bürger sich
konsequent an demTestprogrammbeteiligen.
Zu § 10e:Die Regelung stellt einen allgemeinen
Grundtatbestand für betriebliche Testkonzepte auf.
Die Vorgaben von§ 10e kommen nurdann zurAn-
wendung, wenn eine bereichsspezifische Regelung
in derVerordnung vorschreibt,dass in ein betriebli-
ches Schutzkonzept nach § 6ergänzend ein betrieb-
liches Testkonzept nach § 10e aufzunehmen ist.Ein
solchesTestkonzept wird in Nummer 1 als Konzept
über Testungen der im Betrieb beschäftigen Perso-
nen aufeinen direktenErregernachweisdesCorona-
virus definiert. Nach Nummer 1 ist in diesembe-
trieblichen Testkonzept eine wöchentliche Testung
der im Betrieb beschäftigen Personen mittels
Schnelltest oder PCR-Test nach § 10d vorzusehen.
Die Testungen und ihre Ergebnisse sind in ein
schriftlich oder elektronisch geführtes Testlogbuch
einzutragen(Nummer2). Dieses ist­ wie bereitsdas
betriebliche Schutzkonzept nach § 6­ der zuständi-
gen Behörde aufVerlangen herauszugeben.ZurGe-
währleistung des Datenschutzes schreibt Absatz 3
vor, dass die Verwendung der Aufzeichnungen im
Testlogbuchzu anderen als den in dieserVorschrift
genannten Zwecken sowie deren Weitergabe an un-
befugte Dritte untersagt sind. Ferner sind die Auf-
zeichnungen imTestlogbuch nach Ablauf von vier
Wochen zu löschenoderzu vernichten.
Zu § 10f:Diese Regelung verpflichtet die in § 4
der Coronavirus-Testverordnung des Bundes ge-
nannten Einrichtungen und Unternehmen, ein Test-
konzept zu erstellen.Hierdurchsollerreicht werden,
dass sich die entsprechenden Akteure des Gesund-
heitswesens frühzeitig auf die regelmäßige Testung
durch Antigentestsorganisatorischvorbereiten.Tes-
tungen sind von entscheidender Bedeutung für die
Eindämmung von Corona-Infektionsketten und da-
mit die VerhinderungunkontrollierterAusbruchsge-
schehen. Aufgrund der Ersten Verordnung zur Än-
derung derCoronavirus-Testverordnungvom15.Ja-
nuar 2021 wurde ergänzt, dass zukünftig auch Ob-
dachlosenunterkünfte ein Testkonzept erstellen und
aufVerlangen derBehörde vorlegen müssen.
Zu § 10g:Dervermehrte Einsatzvon PCR-Tests
und Schnelltestsmacht es erforderlich,dass ­ unbe-
schadet etwaiger konkreter Anordnungen des zu-
ständigen Gesundheitsamtes ­ im Falle von positi-
ven PCR-Tests oder positiven Schnelltests allge-
meine Vorgaben fürdas Handeln derPersonen nach
Erhalt eines solchen Testergebnisses in der Verord-
nung geregelt sind.Die Vorschrift dient insofernder
Gewährleistung der infektionsschutzrechtlich erfor-
derlichen HandlungenimFalle von positivenTester-
gebnissen. Sie dient zugleich der diesbezüglichen
Vereinbarung imBeschlussderBundeskanzlerin mit
den Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Ländervom3. März 2021.
Die Vorschrift unterscheidet vor dem Hinter-
grund der diagnostischen Unterschiede beider in
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HmbGVBl. Nr. 28
§ 10d definierten Testformensystematischzwischen
den Handlungsgeboten nach Erhalt eines positiven
PCR-Test (Absatz 1) sowie den Handlungsgeboten
nach Erhalt eines positiven Schnelltests (Absatz 2).
Im Fall eines positiven PCR-Tests ist zunächst das
zuständigeGesundheitsamt hierüberzu informieren.
Bis zum Vorliegen einerEntscheidung des Gesund-
heitsamts müssen Personen mit einem positiven
PCR-Test sich unverzüglich aufdirektemWegin die
Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere,
eine Absonderung ermöglichende Unterkunft bege-
ben und sichdortabsondern(vorübergehende Isolie-
rung). Dabei gehen individuelle Anordnungen des
Gesundheitsamts diesen Regelungen vor. Das Ge-
sundheitsamt wird sodann mittels Verwaltungsakt
überdie weiteren,sichausdempositivenTestergeb-
nis ergebenden Pflichten, der betroffenen Person
entscheiden, insbesondere die Fortsetzung der Ab-
sonderung bis zur Genesung. ImFalle eines positi-
ven SchnelltestsimSinne von § 10d sind die unmit-
telbaren Handlungsgebote vor demHintergrund der
diagnostischen Besonderheiten dieses Testtyps ab-
weichend in Absatz2geregelt.NachNummer1sind
Personen mit einempositiven Schnelltest verpflich-
tet, sich unverzüglich einemPCR-Test zu unterzie-
hen.Hiernach sind sie nach Nummer2 verpflichtet,
sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses unver-
züglich aufdirektemWeg in die Haupt-oderNeben-
wohnung oderin eine andere,eine Absonderung er-
möglichende Unterkunft zu begeben und sich dort
abzusondern (vorübergehende Isolierung). Ist das
Ergebnis des PCR-Tests positiv, ist das zuständige
Gesundheitsamt hierüberzu informieren und die vo-
rübergehende Isolierung bis zu einer Entscheidung
des Gesundheitsamts fortzusetzen. Soweit das Ge-
sundheitsamt individuelle AnordnungenzurQuaran-
täne trifft,gehendiesevor.IstdasErgebnisdesPCR-
Testsnegativ,endet die Pflicht zurvorübergehenden
Isolierung.
Zu § 10h: In Umsetzung des Beschlusses der
Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und
RegierungschefsderLändervom3.März 2021 wird
mit § 10h ein allgemeinerTatbestandgeschaffen,der
die Anforderungen an negative Coronavirus-Test-
nachweise regelt, soweit in dieser Verordnung für
Veranstaltungen, den Betrieb von für den Publi-
kumsverkehrgeöffnetenEinrichtungen,Gewerbebe-
trieben, Geschäftsräumen, Gaststätten, Beherber-
gungsbetrieben,LadenlokalenodersonstigenAnge-
boten mit Publikumsverkehr, insbesondere den in
dieser Verordnung aufgeführten, für die Kundinnen
und Kunden, Benutzerinnen und Benutzer oder Be-
sucherinnen und Besucher das Recht zumBetreten
oder das Recht zur Nutzung oder die Inanspruch-
nahme derDienstleistungvoneinemnegativenTest-
ergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernach-
weis des Coronavirus SARS-CoV-2 abhängig ge-
macht wird. Da die Aussagekraft negativerSchnell-
tests zeitlich begrenzt ist, ist in Nummer 1 die Ver-
wendbarkeit derTestergebnisse von Schnelltestsauf
höchstens12Stundenbefristet.
Durch die Absatz 3 der Nummer 3 werden die
Pflichten der Betriebsinhaberinnen und Betriebsin-
haber bzw. der Veranstalterinnen und Veranstalter
von Veranstaltungen im Fall des Bestehens von
Testpflichten für Kundinnen und Kunden bzw. Be-
sucherinnen und BesucherderBetriebe,Einrichtun-
gen oderVeranstaltungen umeine Dokumentations-
pflicht derTestnachweiserbringung geregelt,umdie
Einhaltung der Testnachweispflicht zu gewährleis-
ten. Die Betriebsinhaberin oder die Betriebsinhabe-
rin beziehungsweisedie VeranstalterinoderderVer-
anstaltermüssen die Erbringung desTestnachweises
durch die Kundinnen und Kunden, die Benutzerin-
nen und Benutzeroderdie BesucherinnenundBesu-
cherschriftlich mit dennach §7zu erhebendenKon-
taktdaten dokumentieren. Die mit dieser Dokumen-
tationspflicht verbundene zusätzliche Datenerhe-
bung ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 2
Buchstabeb Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
i.V.m. § 26 Absätze 1und 3desBundesdatenschutz-
gesetzesbzw.§ 10 Absatz2HamburgischenDaten-
schutzgesetzes gerechtfertigt. Mit dem zweiten
Halbsatzwird klargestellt,dassdie aufdie Kontakt-
datenerhebungen geltenden Regelungen in § 7 Ab-
satz1 Nummern 3 bis 5 auch fürdie Dokumentation
der Erbringung des Testnachweise gelten: Die Do-
kumentation der Erbringung des Testnachweises ist
zusammen mit den Kontaktdaten in Textformzu er-
fassenund vierWochenaufzubewahren(Aufbewah-
rungsfrist).Dabeiist sicherzustellen,dassunbefugte
Dritte keine Kenntnis von den Kontaktdaten erlan-
gen können.Die Daten sindderderzuständigenBe-
hörde zusammen mit den Kontaktdaten herauszuge-
ben.Die Aufzeichnungensind wie die Kontaktdaten
nach AblaufderAufbewahrungsfrist zu löschen oder
zu vernichten. Die Verwendung der Daten zu ande-
ren als den in dieserVorschrift genannten Zwecken
sowie deren Weitergabe anunbefugte Dritte sindun-
tersagt.
Zu § 10i: Durch § 10i wird die Möglichkeit er-
öffnet,dassbestimmte Arbeitgeberinnen undArbeit-
geberunterdenVoraussetzungen derRegelungihren
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Testnachweise
nach § 10h Satz 1 Nummer 1 ausstellen können.
Hierdurch sollendie MöglichkeitenderBürgerinnen
und Bürger zur Erlangung eines Testnachweises er-
weitert werden. Grundvoraussetzung der Ausstel-
lung ist, dass es sich umeinen Betrieb handelt, der
über eine Sicherheitsbeauftragte oder eine Sicher-
heitsbeauftragten nach § 22des Siebten Buches So-
zialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S.
1254), zuletzt geändert am24. Februar 2021 (BGBl.
I S. 274, 297), verfügen muss, wodurch sicherge-
stellt werden soll,dassderBetriebnachseinerGröße
und seinem Organisationsgrad strukturell die Ge-
währdafürbietet,dassdie Vorgaben nach § 10iein-
gehaltenwerden.Die AusstellungvonTestnachwei-
sen steht unter den kumulativen Bedingungen des
Absatzes 1 Nummern 1 bis 7, die die Qualität und
Authentizität derTestnachweisedurchordnungsmit-
telbewehrte Vorgaben sicherstellen sollen. Die Be-
scheinigung darf nur durch betriebliche Testbeauf-
tragte ausgestellt werden, die in der Durchführung
von Schnelltestsqualifiziert geschult undderfürGe-
sundheit zuständigen Behörde als solche angezeigt
worden sind (Nummer1).Die derBescheinigungzu-
grunde liegende TestungmussunterAufsicht dero-
der des betrieblichen Testbeauftragten durchgeführt
worden sein (Nummer 2). Die Testungen sindunter
Angabe der Personendaten schriftlich oder elektro-
nisch zu dokumentieren(Testlogbuch),das Testlog-
buch ist derzuständigen Behörde aufVerlangenvor-
zulegen (Nummer 3). Die Testbescheinigung muss
mindestens die folgenden Angaben enthalten: den
Namen und dasGeburtsdatumdergetesteten Person,
das Datumund die Uhrzeit derTestung,die herstel-
lende Firma und die Bezeichnung des Tests, das
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Testergebnis,den Namen und die Anschrift des Be-
triebs,den NamenderoderdesbetrieblichenTestbe-
auftragten und die Bestätigung, dass die zugrunde-
liegende Testung nach Maßgabe von Nummer 2
durchgeführt wordenist.DieseVorgabendienen der
Nachvollziehbarkeit der Bescheinigung im Rechts-
verkehr sowie der Sicherung der Authentizität des
Testnachweises.Nach Nummer5 muss fernerdero-
der die Testbeauftragte eine Abschrift oder einen
elektronischenDatensatzderTestbescheinigungauf-
bewahren oder speichern und der zuständigen Be-
hörde auf Verlangen herausgeben. Zur Qualitätssi-
cherung der Bescheinigung und zur Vereinheitli-
chung des Testnachweises imRechtsverkehr ist für
die Bescheinigung das von der für Gesundheit zu-
ständigenBehörde herausgegebeneFormularzu ver-
wenden (Nummer 6). Schließlich müssen nach
Nummer 7 die Arbeitgeberin oder der Arbeitsgeber
sowie die oder der Testbeauftragte sich in einer
schriftlichen Erklärung zur Einhaltung der vorste-
henden Vorgaben verpflichten (Selbstverpflich-
tungserklärung),die zu verwahren undderzuständi-
gen Behörde auf Verlagen herauszugeben ist. Dies
dient der Belehrung der am Verfahren beteiligten
Personen. Die ordnungsmittelbewehrten Vorgaben
in Absatz 2 dienen demSchutz der imRahmen des
Verfahrens nach Absatz 1 anfallenden personenbe-
zogenen Daten.
Zu § 11:Die Vorschrift regelt in Absatz1die be-
reichsspezifischen Vorgaben fürVeranstaltungen o-
der Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen oder
Synagogen sowie religiöse Veranstaltungen oder
Zusammenkünfte in den Kulträumen anderer Glau-
bensgemeinschaften oder Weltanschauungsgemein-
schaften, die durch Artikel 4 GG geschützt sind.
Diese Vorgaben sollen als Schutzmaßnahmen in all-
gemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit
reduzieren und hierdurch die Kontrolle des Infekti-
onsgeschehens unterstützen.Es gelten die allgemei-
nen Hygienevorgaben nach § 5. Ein Schutzkonzept
ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. In geschlos-
senen Räumen gilt für alle anwesenden Personen
eine Pflicht zum Tragen einermedizinischen Maske
nach § 8mit derMaßgabe,dassdie Maskenwährend
der Vornahme liturgischer oder vergleichbarer
Handlungen durch die handelnden Personen abge-
legt werden dürfen.In demSchutzkonzeptist vorzu-
sehen, dass Zusammenkünfte, zu denen Besucher-
zahlen erwartet werden, die unter Berücksichtigung
des Abstandsgebotszu einerAuslastungderKapazi-
täten führen könnten, nur auf der Grundlage einer
vorherigen Anmeldung der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer und einer Zugangskontrolle durchge-
führt werden. Veranstaltungen oder Zusammen-
künfte im Sinne des Satzes1mit mehr als zehn Per-
sonensindderzuständigenBehörde spätestenszwei
Tage zuvoranzuzeigen; diesgilt nicht,wenn die je-
weilige Religionsgemeinschaft oder Weltanschau-
ungsgemeinschaftin ihremSchutzkonzept nicht von
den Regelungen des Muster-Schutzkonzeptes der
Senatskanzleiabweicht.Die Senatskanzleistellt ein
einheitliches Muster-Schutzkonzept zur Verfügung,
das auf der Internetseite https://www.ham-
burg.de/allgemeinverfuegungen/14897052/muster-
hygienekonzept-fuer-religioese-veranstaltungen/ ab-
rufbarist.Fernerist in Absatz1klargestellt,dassdie
veranstaltungsbezogenen Vorgaben nach § 9, ein-
schließlich der dort genannten Teilnehmergrenzen,
aufreligiöse VeranstaltungenimSinne von § 11Ab-
satz1 keine Anwendung finden. Die Vorgaben für
religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte in
Kirchen,Moscheen,Synagogen oderin denKulträu-
men andererGlaubensgemeinschaftenoderWeltan-
schauungsgemeinschaften sowie für entsprechende
Veranstaltungen unter freiem Himmel entsprechen
den Vereinbarungen imBeschluss der Bundeskanz-
lerin mit den Regierungschefinnen und Regierungs-
chefs der Länder vom13. Dezember 2020. Für Be-
stattungenundTrauerfeiernregelt Absatz2,dassdie
vorgenannten Voraussetzungen des Absatzes 1 An-
wendung finden. Ergänzend gilt zudem eine Kon-
taktdatenerhebungspflicht nach Maßgabevon§ 7.
Zu § 12:Die Vorschrift gestaltet fürden öffent-
lichen Personenverkehr erforderliche Schutzmaß-
nahmen aus,die in allgemeinerHinsicht die Infekti-
onswahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die
Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen
sollen. Zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit sind
hierbeiauch die Vorgabenunmittelbargeltendenin-
zidenzabhängigen Vorgaben in § 28b Absatz1 Satz
1 Nummer 9 Infektionsschutzgesetz materiell be-
rücksichtigt,die damit auch beiUnterschreitungdes
maßgeblichenInzidenzwertesin derFreien undHan-
sestadt Hamburg aufgrund von § 12 gelten. Bei der
Nutzung von Verkehrsmitteln und Verkehrsanlagen
des öffentlichen Personenverkehrs (Legaldefinition
in § 2Absatz3)gilt fürdie Fahrgäste,Fluggäste,Be-
sucherinnenund Besucherdie Pflicht zumTragenei-
ner Atemschutzmaske nach § 28b Absatz 1 Satz 1
Nummer 9 und § 28b Absatz 9 Satz 2 Infektions-
schutzgesetz. Wird der öffentliche Personenverkehr
mit Personenkraftwagen durchgeführt, gilt für das
Fahrpersonaldie Pflicht zumTragen einermedizini-
schen Maske nach Maßgabevon§ 8.Das Abstands-
gebot nach Maßgabe von § 3 Absatz2 gilt, soweit
die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Personen
mit den Symptomen einer akuten Atemwegserkran-
kung ist derZutritt nicht gestattet.Dies gilt nicht im
Rettungsdienst nach den Vorschriften des Hambur-
gischenRettungsdienstgesetzes.ZurKlarstellungist
ferner geregelt, dass die übrigen Vorgaben des § 5
keine Anwendung finden. Ferner ist bestimmt, dass
die Betreiberinnen und Betreiber von Fahrzeugen
und Verkehrsanlagen des öffentlichen Personenver-
kehrs deren Nutzerinnen und Nutzerdurchschriftli-
che,akustische oderbildliche Hinweise sowie durch
mündliche Ermahnungen bei Nichtbeachtung im
Einzelfall zur Einhaltung dervorgenannten Pflichten
aufzufordern haben.Sie sind imÜbrigen berechtigt,
im Fall der Nichtbefolgung die Beförderung abzu-
lehnen.DasFahrpersonalimGelegenheitsverkehrist
hierzu verpflichtet.ImVerkehrmit Reisebussensind
zudemKontaktdatennach Maßgabe von§ 7zu erhe-
ben.Dies gilt jedoch nicht fürBeförderungen durch
oderfürSchulträger.
Zu § 13: Die Norm gestaltet die erforderlichen
Schutzmaßnahmen, die in allgemeiner Hinsicht die
Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hier-
durch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unter-
stützensollen,fürdie Bereiche von Verkaufsstellen,
Ladenlokalen und Märkten aus. Die Vorschrift be-
trifft nach ihremAnwendungsbereich Verkaufsstel-
len des Einzelhandels und Ladenlokale von Dienst-
leistungs- oder Handwerksbetrieben, Apotheken,
Sanitätshäusern, Banken und Sparkassen sowie
Pfandhäuser bei deren öffentlichen Pfandversteige-
rungen, sonstige Versteigerungen, Poststellen, den
Großhandel, Wanderlager, Spezialmärkte im Sinne
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HmbGVBl. Nr. 28
derGewerbeordnungundJahrmärkte.In diesen gel-
ten nachMaßgabevonAbsatz1die allgemeinenHy-
gienevorgaben nach § 5 sowie die Pflicht zum Tra-
gen einer medizinischen Maske nach § 8. Zur Klar-
stellung ist ausgeführt,dass die veranstaltungsbezo-
genen Vorgabennach§ 9im Übrigen keine Anwen-
dung finden.
Absatz2Satz 1 erweitert zur Gewährleistungei-
nes wirksamen Infektionsschutzes die Masken-
pflicht auch auf die öffentlich zugänglichen Ver-
kehrsflächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmei-
len. Um den für die Einhaltung des Abstandsgebots
erforderlichen Raum zu gewährleisten, sind nach
Absatz 2 Satz 2 offene Verkaufsstände unzulässig,
wenn derverbleibende Verkehrsraumdurch sie ein-
geengtwird und dasAbstandsgebotnach§ 3Absatz
2 nicht eingehaltenwerdenkann.
Absatz 2a enthält eine weitere vorübergehende
Wellenbrecher-Maßnahme, die die Gesamtzahl per-
sönlicherKontakte innerhalb derBevölkerungredu-
ziert, um hierdurch eine alsbaldige effektive Ein-
dämmung des Infektionsgeschehens zu bewirken.
Nach Maßgabe dieserVorschrift ist derZugangdes
Publikums durch geeignete technische oder organi-
satorische Maßnahmen so zu überwachen (Einlass-
management), dass die Anzahl der auf der für den
Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche anwe-
senden KundinnenundKundenaufeine Kundin bzw.
einen Kundenje 20 Quadratmeter derfürden Publi-
kumsverkehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt
wird, wenn die für den Publikumsverkehrgeöffnete
Betriebsfläche 800 Quadratmeter nicht übersteigt.
Bei einer für den Publikumsverkehr geöffneten Be-
triebsflächevon mehrals800Quadratmetern sind40
Kundinnen bzw. Kunden zuzüglich einer Kundin
bzw. eines Kunden je 40 Quadratmeter derjenigen
fürden PublikumsverkehrgeöffnetenBetriebsfläche,
die 800 Quadratmeterübersteigt,zulässig.
Umden Erfordernissen vonBetriebenmit beson-
ders kleiner Betriebsfläche gerecht zu werden, dür-
fen Betriebe,deren fürdenPublikumsverkehrgeöff-
nete Betriebsfläche 20Quadratmeternicht übersteigt,
einerKundin odereinemKunden zuzüglich einerge-
gebenenfalls erforderlichen Begleitperson den Zu-
tritt gewähren.ZurKlarstellung istergänzendausge-
führt, dass die Pflicht zur Begrenzung des Zugangs
von PublikumnichtfürBetreiberinnenundBetreiber
von VerkaufsständenaufWochenmärkten gilt.
Absatz 3 enthält als ergänzende Hygieneschutz-
maßnahme dasVerbot derDarreichungvonLebens-
mittelproben zum Direktverzehr sowie der Darrei-
chung von unverpackten Kosmetika in Form von
Testern.
Um den unter Infektionsschutzgesichtspunkten
problematischen VerzehralkoholischerGetränke im
öffentlichen Straßenraum,dernach den Erkenntnis-
sen des Verordnungsgebers insbesondere während
der laufenden Beschränkungen für Gastronomiebe-
triebe zu Menschenansammlungen im öffentlichen
Raumführt,in denendasAbstandsgebotund die üb-
rigen erforderlichen Hygienemaßnahmen nicht ein-
gehalten werden, zu verhindern,sieht Absatz4 Satz
1 das Verbot des Verkaufs und der Abgabe alkoho-
lischer Getränke von 21 Uhr bis 6 Uhr des Folgeta-
ges vor.NachAbsatz4Satz2kann die Polizeiferner
den Verkaufund die Abgabe alkoholischerGetränke
an bestimmten Orten zu weiteren Zeitenuntersagen,
wenn es an diesen Ortenoderin ihrer unmittelbaren
Umgebung aufgrund von gemeinschaftlichemAlko-
holkonsumzu Verstößen gegen diese Verordnung
kommt. Dieses Verbot ist angemessen zu befristen.
Fernerwird ein Verbot desVerkaufsund derAbgabe
alkoholischer Getränke, die nach ihrer Darrei-
chungsformzumunmittelbarenVerzehrbestimmt o-
dergeeignet sind,insbesondere in Gläsern,Bechern
oder Einweggetränkebehältnissen, geregelt. Dieses
Verbot ergänzt das bestehende, zeitliche begrenzte
Verbot in § 13 Absatz 4, das auf den Abverkauf al-
koholischer Getränke unabhängig von ihrer Darrei-
chungsformbezogen ist. Die neue Regelung ist er-
forderlich, umauch außerhalb der in § 13 Absatz 4
geregelten Zeiten Ansammlungen von Personen zu
verhindern, die im öffentlichen Straßenraum ge-
meinsamalkoholische Getränke ­ unter diesen ins-
besondere jahreszeitbedingtwarme alkoholischeGe-
tränke, insbesondere Glühwein ­ konsumieren, die
sie an Außenverkaufsstellen des Einzelhandels oder
der Gastronomie erworben haben, da diese An-
sammlungen erhebliche Infektionsrisiken verursa-
chen. Nach den Erkenntnissen der zuständigen Be-
hörden halten sich die Personen nach demErwerb
dieser Getränke zum Mintnehmen sowohl vor den
Gastronomiebetrieben, Einzelhandelsbetrieben oder
Verkaufsständen, die diese Getränke anbieten, als
auch aufden umliegenden öffentlichen Flächenund
Wegen auf, umdort die Getränke gemeinschaftlich
zu konsumieren. Nach den Feststellungen der zu-
ständigen Behörden werden hierbei aufgrund enger
räumlicher Verhältnisse sowie alkoholbedingter
Enthemmung oftmals das Abstandsgebot und die
Kontaktbeschränkungen nicht gewahrt,weshalb mit
zahlreichen ÜbertragungendesCoronaviruszu rech-
nen ist. Das Verbot betrifft nur Getränke, die nach
ihrer Darreichungsformzumunmittelbaren Verzehr
bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Glä-
sern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen.
Deshalb wird in der Regelung zugleich klargestellt,
dass dasVerbot nichtfürhandelsüblich geschlossene
Getränkeflaschen, -dosen oder -tüten gilt, die typi-
scherweise in denVerkaufsstellen desEinzelhandels
vertrieben werden. Bei der Abgrenzung ist im Ein-
zelfall insbesondere die nach allgemeinerLebenser-
fahrung erkennbare Bestimmung des jeweiligen
Verkaufsangebotsentscheidendunddamit die Frage,
ob ein Angebot zum unmittelbar anschließenden
Verzehr oderzurMitnahme und zumVerzehr zu ei-
nembeliebigen Zeitpunkt vorliegt.
Zu § 14:Vor demHintergrundderaktuellen kri-
tischen epidemiologischen Lage und demaktuellen
Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt
Hamburg sieht § 14 als Wellenbrecher-Maßnahme,
die die Gesamtzahl persönlicherKontakte innerhalb
der Bevölkerung reduzieren soll, umhierdurch eine
alsbaldige effektive Eindämmung des Infektionsge-
schehens zu bewirken (vgl. § 28a Absatz 3 Satz 5
IfSG) eine vorübergehende UntersagungvonDienst-
leistungen im Bereich der Körperpflege vor. Aus
diesemGrund werden Dienstleistungen im Bereich
derKörperpflege,die nichtfürdie körperlicheHygi-
ene zwingend erforderlich sind,geschlossen.Hierzu
führt § 14 beispielhaftKosmetikstudios,Massagesa-
lons,Tattoo-Studiosund ähnliche Betriebe auf.Me-
dizinisch notwendigeDienstleistungeninsbesondere
Physio-, Ergo- und Logotherapie, Podologie sind
von demVerbotstatbestandnicht erfasst.
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Dienstleistungen des Friseurhandwerks und der
Fußpflege,die fürdie persönliche körperlicheHygi-
ene und den körperlichen Allgemeinzustand uner-
lässlich sind, dürfen unter den in Nummern 1 bis 7
normierten äußerst strikten Hygiene-undSchutzvor-
kehrungen weiter angeboten werden. Im Vergleich
zu den untersagten Dienstleistungen der Körper-
pflege handelt es sich bei Dienstleistungen des Fri-
seurhandwerksundderFußpflege zudemumDienst-
leistungen der Körperhygiene, die zumeist nicht
selbst vorgenommen werden können. Für sie gelten
die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5, die
Pflicht zurKontaktdatenerhebungnach§ 7sowie die
Pflicht zur Erstellung eines Schutzkonzepts nach
Maßgabe von § 6. Die Dienstleistungen dürfen nur
nach Anmeldung mit Terminvereinbarung erbracht
werden.Es gilt zudemdie Pflicht zum Tragen einer
Atemschutzmaske nach§ 28b Absatz1Satz1 Num-
mer 8 und § 28b Absatz9Satz2 Infektionsschutzge-
setz.Das Recht zurInanspruchnahme dieserDienst-
leistungen derKörperhygiene ist dabeiausnahmslos
von einemnegativen Testergebnis nach den Vorga-
ben des § 10h abhängig.
Nach Nummer 6 müssen Betriebe des Friseur-
handwerks und der Fußpflege zudemein betriebli-
ches TestkonzeptnachMaßgabe von§ 10e in ihrbe-
triebliches Schutzkonzept nach § 6 aufnehmen. Die
Einzelheiten zum betrieblichen Testkonzept sind in
derVorschrift des§ 10e geregelt.Aufdie vorstehen-
den Erläuterungenzu § 10e wird Bezug genommen.
Die Vorgabe eines betrieblichen Testkonzepts nach
Maßgabe von § 10e in Betrieben des Friseurhand-
werks und derFußpflegeist vordemHintergrundder
aktuellen epidemiologischen Lage sowie demaktu-
ellen Infektionsgeschehen,dasweiterhin durchhohe
Neuinfektionszahlen sowie die erhebliche Verbrei-
tung der Mutationsvarianten des Coronavirus im
Stadtgebiet gekennzeichnet ist, dringend erforder-
lich, um die erheblichen Infektionsgefahren sowie
dem erheblichen epidemiologischen Verbreitungs-
potenzial von Infektionsfällen in diesen Betrieben
möglichst gering zu halten undhierdurch das Infek-
tionsgeschehen insgesamt weiterhin einzudämmen.
Diese körpernahenDienstleistungen sind durch eine
unmittelbare körperliche Nähe zwischen Dienstleis-
tenden und Dienstleistungsempfangenden über ei-
nen zumeist längeren Zeitraum geprägt, was die
Wahrscheinlichkeit einer Übertragung des Corona-
virus zwischendiesenPersonenerheblich begünstigt.
Trotz der Verwendung von Masken können wegen
der körperlichen Nähe sowie der Dauer der Dienst-
leistungserbringung Infektionen imEinzelfall nicht
ausgeschlossen werden. Da in den Betrieben typi-
scherweise einzelne Dienstleistungserbringerhäufig
Dienstleistungenan einerVielzahlunterschiedlicher
Personen erbringen, besteht die Gefahr, dass insbe-
sondere in Fällen, in denen der Dienstleistungser-
bringende nach einer Infektion während des Zeit-
raums derSymptomfreiheit oderwährend eines ins-
gesamt symptomfreien Infektionsverlaufsunerkannt
eine Vielzahl von Personeninfiziert,dies zu einerer-
heblichen VerbreitungdesCoronavirusin derBevöl-
kerung beitragen kann. Umdiese Gefahr erheblich
zu reduzieren, müssen deshalb für die Friseurbe-
triebe sowie Dienstleistungsbetriebe der Fußpflege
in ihre betrieblichen Schutzkonzepte ein Testkon-
zept aufnehmen,daseine regelmäßige,wöchentliche
Testung der Dienstleitungserbringenden vorsieht.
Auf diese Weise können unentdeckte, noch asymp-
tomatischeInfektionsfälle frühzeitig erkannt werden,
wodurch die Gefahr der unentdeckten Verbreitung
erheblich reduziert wird. Nach Maßgabe von § 10e
können die Testungen durch Selbsttests der Dienst-
leistungserbringendenin einfacherFormundmit be-
grenztem Aufwand vorgenommen werden. Diese
Selbsttestssindinzwischen amMarkt kostengünstig
verfügbar.Die hiervorgesehenenbetrieblichenTest-
konzepte sind deshalb insgesamt ein einfaches und
kostengünstigesMittel,umden Schutzdesbetriebli-
chen Personals und der Dienstleistungsempfangen-
den zu erhöhenund die mit den körpernahen Dienst-
leistungen in der gegenwärtigen epidemiologischen
Lage innewohnenden Infektionsgefahren zu reduzie-
ren. Die betrieblichen Testkonzepte stellen vor die-
semHintergrund insgesamt gegenüber der sonst er-
forderlichen Fortsetzung der Betriebsuntersagung
das mildere Mitteldar.
Zu § 15:Die Normgestaltet die bereichsspezifi-
schen Regelungen fürGaststätten und ähnliche Ein-
richtungen aus.Sie enthält vorübergehende Wellen-
brecher-Maßnahmen, die die Gesamtzahl persönli-
cherKontakte innerhalb derBevölkerungreduzieren
soll,umhierdurch eine alsbaldigeeffektiveEindäm-
mung des Infektionsgeschehens zu bewirken, und
sieht deshalbeine BetriebsuntersagungvonGaststät-
ten und vergleichbaren Einrichtungen vor. Hiervon
ausgenommen sind nach Absatz 2 nicht-öffentliche
Personalrestaurants,nicht-öffentliche Kantinenoder
Speisesäle in medizinischen oderpflegerischen Ein-
richtungen oderEinrichtungen derBetreuung sowie
gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrie-
ben,die ausschließlichderBewirtungderbeherberg-
ten Personendienen,wobeidiese nichtfürdenallge-
meinen Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen.
Auch die Versorgung obdachloser Menschen bleibt
zulässig. Ferner ist die gastronomische Versorgung
von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie
Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich be-
dingt Waren oderGüteraufderStraße befördern,zu-
lässig.Nach Absatz3ist zudemals allgemeine Aus-
nahme von der Gaststättenschließung die Ausliefe-
rung vonSpeisen undGetränkensowie derenAbver-
kauf zum Mitnehmen zulässig. Für die nach Maß-
gabe dieser Vorschriften zulässigen gastronomi-
schen Angebote einschließlich des Abverkaufs zum
Mitnehmen geltendie in Absatz4 Satz 1 Nummern
1 und 3bis 8 definierten Vorgaben,die in allgemei-
ner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit redu-
zieren und hierdurchdie Kontrolle desInfektionsge-
schehens unterstützen:Es sind insbesondere die all-
gemeinen Hygienevorgaben nach § 5 einzuhalten,
zwischen Sitz- oderStehplätzen ist ein Abstandvon
mindestens 1,5Metern zu gewährleisten,es gilt mit
Ausnahme des Verweilens aufdauerhaft eingenom-
menen Plätzen für die Gäste die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach § 8 und Tanzgele-
genheiten dürfen nicht angeboten werden. Die
Pflicht zum Tragen einermedizinischenMaske nach
§ 8 gilt auch in Warteschlangen und Menschenan-
sammlungen vor den Eingängen der Einrichtungen
sowie aufderenAußenflächenund Stellplatzanlagen.
Bei dieser Maskenpflicht in Warteschlangen und
Menschenansammlungen vor den Eingängen von
Gaststätten,die Speisen zumMitnehmen verkaufen,
handelt es sich um eine ergänzende, erforderliche
Schutzmaßnahme, die in allgemeiner Hinsicht die
Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hier-
durch die Kontrolle desInfektionsgeschehensweiter
unterstützen soll, wodurch zugleich einer entspre-
Freitag, den 23. April 2021 261
HmbGVBl. Nr. 28
chenden Vereinbarung im Beschluss der Bundes-
kanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regie-
rungschefs der Länder vom 13. Dezember 2020
Rechnung getragen wird. Nach den Erkenntnissen
des Verordnungsgebers kommt es bei dem zulässi-
gen Abverkauf von Speisen zumMitnehmen in un-
mittelbarer Nähe der Verkaufsorte mittlerweile ver-
mehrt zu unzulässigenAnsammlungenvonPersonen,
die dort die erworbenen Speisen und Getränke ge-
meinsamverzehren,was vermeidbare Infektionsrisi-
ken verursacht.Fernerist in Nummer8 derAlkohol-
ausschankimZeitraumvon 21:00 bis 10:00 Uhrdes
Folgetages untersagt.Soweit nicht lediglich ein Ab-
verkaufvon SpeisenundGetränkenzumMitnehmen
stattfindet oder es sich ausschließlich umgastrono-
mische Angebote in Speisesälen in medizinischeno-
der pflegerischenEinrichtungen oderEinrichtungen
der Betreuung und in nicht-öffentlichen Kantinen
handelt,bestehtnachAbsatz4Satz 1 Nummer 2 zu-
dem eine Kontaktdatenerhebungspflicht nach Maß-
gabe von § 7 (vgl. Absatz 4 Satz 2). Die zuvor ge-
nannten Regelungen gelten entsprechend für Club-
und Gesellschaftsräume vonVereinen,insbesondere
Sport, Kultur- und Heimatvereinen, was Absatz 5
klarstellt.
Zu § 16: Als vorübergehende und möglichst
kurzfristige Wellenbrecher-Maßnahme, die die Ge-
samtzahlpersönlicherKontakte innerhalb derBevöl-
kerung reduzierensoll,umhierdurch eine alsbaldige
effektive Eindämmung des Infektionsgeschehenszu
bewirken,sieht § 16Absatz1Satz 1 vor,dassÜber-
nachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben, in
Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in ver-
gleichbaren Einrichtungen nur für die in Absatz 1
Nummern 1 bis 3 aufgeführten Aufenthaltszwecke
bereitgestellt werden dürfen. Unter den Tatbestand
der beruflich veranlassten Aufenthalte (Nummer 1)
fallen Aufenthalte, die der Berufsausübung dienen,
insbesondere die Beherbergung von Geschäftsrei-
senden. Medizinisch veranlasst (Nummer 2) ist ein
Aufenthalt,wenn dieserzurInanspruchnahme einer
medizinischen Behandlung erforderlich ist. Zwin-
gend sozial-ethisch veranlasst(Nummer3)sind Auf-
enthalte nur dann, wenn es ohne den Aufenthalt zu
einer Verletzung sozialer oder ethischer Normen
kommen würde. Dies gilt beispielsweise für Perso-
nen, die aufgrund persönlich nicht zu vertretender
Umstände vorübergehend daran gehindert sind, in
ihren Heimatort zurückzukehren oder für Aufent-
halte zur Regelung zwingend erforderlicher und
nicht verschiebbarerfamiliärerodersorgerechtlicher
Angelegenheiten, wie etwa die notwendige Teil-
nahme an einer Trauerfeier, die Betreuung hilfsbe-
dürftiger Personen oder die Ausübung von Betreu-
ungsvollmachten. Um die Vorgaben von Absatz 1
Satz1 sicherzustellen,müssendie Betriebsinhaberin
oder der Betriebsinhaber vor Abschluss eines Ver-
trags denZweckderVermietung oderderBeherber-
gung des Gasteserfragenunddiesen zusammen mit
den erfassten PersonaldatendesGastesdokumentie-
ren. Soweit nach Maßgabe von Absatz1 Übernach-
tungsangebote bereitgestellt werden dürfen, gelten
für diese als Schutzmaßnahmen, die in allgemeiner
Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzie-
ren und hierdurch die Kontrolle des Infektionsge-
schehens unterstützen, die Vorgaben nach Absatz 2
Nummern 1 bis 5:Es sind insbesondere die allgemei-
nen Hygienevorgaben nach § 5 einzuhalten, die
Kontaktdaten der Gäste nach Maßgabe von § 7 zu
erheben undfürPersonengilt in geschlossenenRäu-
men mit Ausnahme des persönlichen Gästebereichs
eine Maskenpflichtnach§ 8,mit derMaßgabe,dass
die Mund-Nasen-Bedeckungen während des Ver-
weilens auf Sitzplätzen abgelegt werden dürfen. In
Absatz2Nummer 4 ist als weitere infektionsschutz-
rechtliche Schutzmaßnahme enthalten, dass Schlaf-
säle fürmehrals 4 Personennichtbereitgestellt wer-
den dürfen.Alsweitereallgemeine infektionsschutz-
rechtliche Schutzmaßnahme ist in Absatz3geregelt,
dass Wohnraumin Wohngebäuden nicht für touris-
tische Zwecke überlassen werden darf. Für die Un-
terbringung von Saisonarbeiterinnen und Saisonar-
beitern oder den auf ihren Baustellen tätigen Perso-
nen geltendie besonderen,in Absatz4vorgesehenen
Schutzmaßnahmen, die in allgemeiner Hinsicht die
Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hier-
durch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unter-
stützen sollen.
Zu § 17: Für die Dauer der Schließungsanord-
nungennach § 4b sind die fürFreizeiteinrichtungen
geltenden Regelungenin Absatz1und Absatz2zur-
zeit aufgehoben. Absatz 3 und Absatz4 enthalten
aufrechtzuerhaltende Übergangsregelungen fürzum
Teil bisherin § 17 geregelte Angebote.
Zu § 18: Für die Dauer der Schließungsanord-
nungennach§ 4b sind die fürkulturelle Einrichtun-
gen geltendenRegelungen in Absatz1zurzeit aufge-
hoben. Absatz 2 enthält Schutzmaßnahmen, die in
allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlich-
keit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des In-
fektionsgeschehensunterstützen,fürdenBetriebvon
Bibliotheken, Archiven, Stadtteilkulturzentren und
Bürgerhäusern.In diesengelten die allgemeinenHy-
gienevorgaben nach § 5. Für anwesende Personen
gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tra-
gen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der
Maßgabe,dassdie Masken während desVerweilens
auf Sitzplätzen oder sonstigen dauerhaft eingenom-
menen Plätzen oderwährend körperlicherBetätigun-
gen abgelegt werdendürfen; währendAnspracheno-
der Vorträgen dürfen die jeweils handelnden Perso-
nen die Masken ablegen. Zwischen demPublikum
und BühnenoderPodienist ein Mindestabstand von
2,5 Metern zu gewährleisten.
Als zusätzliche Schutzmaßnahme, die in allge-
meinerHinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit re-
duzieren und hierdurchdie Kontrolle desInfektions-
geschehensunterstützen soll,wird in Absatz3 gere-
gelt,dass Bibliothekennurnoch fürden Leihbetrieb
geöffnet sind,umnicht notwendige Aufenthalte und
Kontakte beispielsweise beiAufenthalten in Lesesä-
len zu vermeiden.
Absatz 4 bestimmt notwendige Schutzmaßnah-
men,die in allgemeinerHinsicht die Infektionswahr-
scheinlichkeit reduzieren und hierdurch die Kon-
trolle des Infektionsgeschehensunterstützen,fürden
Betrieb derAußenbereiche derzoologischen undbo-
tanischen Gärten sowie der Tierparks, die zur nach
Maßgabe von§ 4b öffnen dürfen:Es sind die allge-
meinen Hygienevorgaben nach § 5 einzuhalten, ein
Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
die Kontaktdatennach Maßgabe von § 7zu erheben
und füranwesende Personen gilt sonnabends,sonn-
tags und an Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr
Freitag, den 23. April 2021
262 HmbGVBl. Nr. 28
und 18Uhreine Maskenpflicht nach§ 8.FürdenBe-
such oder die Nutzung der Einrichtungen muss ein
bestimmter Zeitraumunter Nutzung von Fernkom-
munikationsmitteln vorab vereinbart werden (Ter-
minbuchung).GruppenführungendürfennurfürPer-
sonennach§ 3Absatz2Satz2durchgeführt werden.
Der Einlass darf nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach § 10h gewährt
werden. Diese Testpflicht gilt nicht für Kinder, die
das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Soweit diese Vorgaben über die Bestimmungen in
§ 28b Absatz1 Satz1 Nummer 5 Infektionsschutz-
gesetz hinausgehen, macht der Verordnungsgeber
von der Möglichkeit nach § 28b Absatz 5 IfSG zur
Bestimmung weitergehender Schutzmaßnahmen
Gebrauch. Diese ergänzenden Schutzmaßnahmen
sind in deraktuellen epidemiologischen Lage ­ wie
in anderen durch diese Verordnung geregelten und
zurzeit geöffneten Bereichen mit Publikumsverkehr
­ dringend erforderlich, um die Eindämmung der
AusbreitungdesCoronaviruszu gewährleisten.
Zu § 19: Die Norm regelt in Absatz 1 Satz 1
Nummern 1 bis 5für den Betrieb staatlicherundpri-
vater Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, für
Angebote beruflicher Aus- und Fortbildung sowie
für den Betrieb von Einrichtungen von Sprach-, In-
tegrations-, Berufssprach- und Erstorientierungs-
kursträgern die erforderlichen Schutzmaßnahmen,
die in allgemeiner Hinsicht die Infektionswahr-
scheinlichkeit reduzieren und hierdurch die Kon-
trolle des Infektionsgeschehens unterstützen sollen,
soweit diese nachdenübrigen Vorgaben derVerord-
nung zurzeit zulässig ein Angeboterbringen dürfen.
Zu diesen Schutzmaßnahmen zählen insbesondere
die Einhaltung der allgemeinen Hygienevorgaben
(§ 5), die Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten
(§ 7), eine Schutzkonzeptpflichtnach§ 6,eine Mas-
kenpflicht in geschlossenen Räumen nach § 8 mit
der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen
während desVerweilens aufdauerhaft eingenomme-
nen Plätzen,währendVorträgen,insbesonderedurch
das Lehrpersonal,sowie währendkörperlicherBetä-
tigungen gemäß Absatz 2 abgelegt werden dürfen,
das Gebot, dass die Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer der Lerngruppen amjeweiligen Lernort nicht
durchmischt werden dürfen und alle lerngruppen-
übergreifenden Aktivitäten entfallen müssen, sowie
das Gebot zurAusgestaltungvonPausenregelungen
mit dem Ziel, dass unterschiedliche Lerngruppen
zeitversetzt Gemeinschaftsräume oder Gemein-
schaftsflächen betreten. Absatz 1 Satz 2 stellt klar,
dass zurzeit Angebote der Freizeitgestaltung und
Hobbyausübung untersagt sind. Dies dient ­ wie
§ 4b ­ als Wellenbrecher-Maßnahme dem Zweck,
die GesamtzahlpersönlicherKontakte innerhalb der
Bevölkerung zu reduzieren, umhierdurch eine als-
baldige effektive Eindämmung des Infektionsge-
schehenszu bewirken.
Vor dem Hintergrund der aktuellen kritischen
epidemiologischen Lage und demaktuellen Infekti-
onsgeschehen in der Freien und Hansestadt Ham-
burg wird als weitere Wellenbrecher-Maßnahme mit
dem Zweck, die Gesamtzahl persönlicher Kontakte
innerhalb derBevölkerung zu reduzieren,sowie vor
demHintergrund der Aussetzung des Präsenzunter-
richts an Schulen in Absatz1 Satz 3 bestimmt,dass
die Angebotegrundsätzlich alsFernunterrichtdurch-
zuführen sind. Präsenzlehrveranstaltungen der be-
ruflichen Qualifizierung oder Fortbildung ein-
schließlich derSprach-,Integrations-,Berufssprach-
und Erstorientierungskurse sind nach Absatz 1 Satz
4 nur zulässig, soweit dies zur Erreichung der Aus-
bildungs- oder Lernziele zwingend erforderlich ist.
Diese Regelung dient der dringend erforderlichen
weiteren ReduktionpersönlicherKontakteundstellt
einen weiteren wichtigenBausteinin derSchutzstra-
tegie zur Eindämmung des Coronavirus und seiner
Mutationsvariantendar.
Soweit derBetrieb zurzeit nichtnach§ 4b Absatz
1 oder§ 19Absatz1Satz2 untersagt ist,geltennach
Maßgabe von Absatz 2 für Musikschulen, Chöre,
Tanzschulen, Anbieterinnen und Anbieter von
künstlerischen Bildungsangeboten, Ballettschulen
und Kinderschauspielschulen sowie für selbststän-
dige künstlerische Lehrerinnen und Lehrer, auch
wenn sie an wechselnden Orten tätig sind, die Vor-
gaben nach Absatz1Satz 1.
Nach den Vorgabenin Absatz2a könnenals wei-
tere Schutzmaßnahme, die in allgemeiner Hinsicht
die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und
hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens
unterstützen soll, die für die Berufsausbildung und
die berufliche Fortbildung nach dem Berufsbil-
dungsgesetz zuständigen Stellen die Teilnahme an
Prüfungen von einemnegativen Coronavirus-Test-
nachweis nach § 10h abhängig machen. Die prü-
fende Stelle kann darüberhinaus vorschreiben,dass
die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung
im Falle eines PCR-Testsnicht längerals 24Stunden
zurückliegen darf oder dass die Testung amselben
Tage vorgenommen worden sein muss. Ver-
pflichtendeTestshaben sichimSchulwesen bewährt,
umunentdeckte Infektionenaufzudecken und damit
die AusbreitungdesCoronaviruseinzudämmen.Bei
den Prüfungen nach demBerufsbildungsgesetzkom-
men Prüflinge aus einer Vielzahl von Betrieben in
einemPrüfungsraumüber mehrere Stunden zusam-
men, sodass ein erhöhtes Risiko durch die Begeg-
nung ansonstengetrennterKohortengegebenist.Da
diese Prüfungenunterschiedliche praktischeund the-
oretische Inhalte, Gruppengrößen und Formate auf-
weisen, wird die Anordnung und nähere Ausgestal-
tung der Testpflicht in das pflichtgemäße Ermessen
derjeweils prüfendenStelle gestellt.
Absatz3enthält Schutzmaßnahmen,die in allge-
meinerHinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit re-
duzieren und hierdurchdie Kontrolle desInfektions-
geschehens unterstützen sollen, sowie als Wellen-
brecher-Maßnahme mit demZweck,die Gesamtzahl
persönlicherKontakteinnerhalb derBevölkerung zu
reduzieren, auch Beschränkungen für den theoreti-
schen und den praktischen Fahrunterricht zum Er-
werb von Fahrerlaubnissen. Der theoretische Fahr-
unterricht ist nurin digitalerFormzulässig.AlsWel-
lenbrecher-Maßnahme ist der praktische Fahrunter-
richt nur für berufsbezogene Ausbildungen, für
zweirädrige Kraftfahrzeuge sowie fürbereitsbegon-
nene Fahrausbildungen,die unmittelbarvordemAb-
schluss durch die praktische Fahrerlaubnisprüfung
stehen, zulässig. Die Freistellung der zweirädrigen
Kraftfahrzeuge erfolgt, da die Infektionsgefahr bei
zweirädrigen Kraftfahrzeugen im Vergleich zum
praktischen Fahrunterricht, bei dem sich die Fahr-
schülerinnen und Fahrschüler sowie die Fahrlehre-
rinnen und Fahrlehrer gemeinsamin einem Kraft-
fahrzeug aufhalten, erheblich geringer ist, da die
Freitag, den 23. April 2021 263
HmbGVBl. Nr. 28
Fahrschülerinnen und Fahrschüler sowie die Fahr-
lehrerinnen und Fahrlehrer sich jeweils auf oder in
getrennten Fahrzeugen befinden. Soweit die Ange-
bote nach den Vorgaben der Sätze 1 und 2 erbracht
werden dürfen,geltendie folgenden Schutzmaßnah-
men: Bei der Durchführungdespraktischen Fahrun-
terrichts zum Erwerb von Fahrerlaubnissen gelten
die allgemeinen Hygienevorgabendes§ 5sowie eine
Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach § 7.Die Be-
treiberin oder der Betreiber hat ein Schutzkonzept
nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. Impraktischen
Fahrunterricht gilt die Pflicht zum Tragen einerme-
dizinischen Maske nach § 8 in geschlossenen Fahr-
zeugen. Diese Schutzmaßnahmen gelten entspre-
chend fürVerkehrsschulungenaufVerkehrsübungs-
plätzen, wobei in geschlossenen Fahrzeugen die
Pflicht zum Tragen einermedizinischenMaske nach
Maßgabe derRegelung in § 10a Absatz2a gilt.Klar-
stellend bestimmt Satz 5, dass die vorgenannten
SchutzmaßnahmenundBeschränkungenderSätze 1
bis 4 entsprechend für Flugschulen und Luftfahrt-
schulengelten.
Zu § 20: Als vorübergehende und möglichst
kurzfristige Wellenbrecher-Maßnahme, die die Ge-
samtzahlpersönlicherKontakte innerhalb derBevöl-
kerung reduzierensoll,umhierdurch eine alsbaldige
effektive Eindämmung des Infektionsgeschehenszu
bewirken,enthält § 20 Absatz1 eine grundsätzliche
Untersagung des Sportbetriebs auf und in allen öf-
fentlichen und privaten Sportanlagen sowie des Ba-
debetriebsin öffentlichenundprivatenSchwimmbä-
dern.Dies gilt sowohlfürSportanlagen imFreien als
auch in geschlossenen Räumen (zumBeispiel Fuß-
ball- und Tennishallen,Schießstände).Ärztlich ver-
ordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig. Die in
Lehrplänen vorgesehene sportliche Betätigung als
Teil schulischer,akademischeroderberuflicherBil-
dung, die Sportausübung in Einrichtungen des Jus-
tizvollzugs einschließlich derTeilanstalt fürJugend-
arrest sowie die aufgrunddienstlicherVorgaben not-
wendige Sportausübung als Teil des öffentlichen
Dienstes bleiben ebenso zulässig. Die jeweils zu-
ständigen Behörden können Einschränkungen hier-
für festlegen.
Von diesemgrundsätzlichen Verbot in Absatz 1
sieht Absatz 2 eine Ausnahme vor, umeine sportli-
che Betätigung insbesondere auch aus gesundheitli-
chen Gründen zu ermöglichen: Die Sportausübung
in Formvon kontaktloserAusübungvon Individual-
sportarten im Freien, insbesondere auf und in allen
öffentlichenundprivatenSportanlagen,ist demnach
nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des
gemeinsamen Haushalts(§ 3 Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 1)sowie fernerfürhöchstensfünfKinder biszur
Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig. Durch
Letzteres soll in Anlehnung an die Regelungen in
demaufderGrundlage von § 23Absatz1Satz 1 er-
lassenen MusterhygieneplanfürSchulen denbeson-
deren physischen und sozialen Bedürfnissen von
Kindern im Sinne von § 28a Absatz 6 Satz 3 IfSG
Rechnung getragen werden. Zudemsind Kinder in
der Regel nicht in der Lage, allein Sport zu treiben
und benötigen ehereine Einbindung in ein kollekti-
ves Sportangebot. Als ergänzende Schutzmaßnahme
müssen Anleitungspersonen von Kindersportgrup-
pen übereinennegativen Coronavirus-Testnachweis
nach § 10h verfügen, der der zuständigen Behörde
aufVerlangen vorzulegenist.
ZumSchutzdesTierwohls istfernerderSportbe-
trieb mit Tieren auch in Hallen zulässig,soweit die-
ser im Hinblick auf das Tierwohl gemäß demTier-
schutzgesetzzwingend erforderlich ist.Soweit nach
diesen Vorschriften der Sportbetrieb gestattet ist,
sind die allgemeinen Hygienevorgabennach§ 5ein-
zuhalten und auf privaten Sportanlagen sind ferner
die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer nach
Maßgabe des § 7 zu erheben. Absatz 3 gestaltet die
Schutzmaßnahmen, die in allgemeiner Hinsicht die
Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hier-
durch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unter-
stützensollen,fürdenBereich desärztlich verordne-
ten Rehabilitationssportes aus: Es gelten die allge-
meinen Hygienevorgabennach§ 5,eine Kontaktda-
tenerhebungspflicht nach § 7, eine Begrenzung der
Sportgruppengröße auf höchstens 10 Personen, die
Pflicht zur Erstellung einesSchutzkonzeptsnach§ 6
sowie ein Mindestabstandsgebot von 2,5 Metern in
geschlossenen Räumen.ZumSchutzderBerufsaus-
übungsfreiheit ist nach Maßgabe von Absatz 4 der
Trainings-und Wettkampfbetrieb fürBerufssportle-
rinnen und -sportlersowie fürKaderathletinnenund
-athleten der olympischen und paralympischen
Sportarten an den Bundes-, Landes- oder Olympia-
stützpunktenabweichend vonAbsatz1zulässig.Al-
lerdings darf der Trainings- und Wettkampfbetrieb
nicht vor Publikum stattfinden. Für den Spiel- und
Trainingsbetrieb in der 1. Fußball-Bundesliga und
der 2. Fußball-Bundesliga gelten die besonderen
Vorgaben desAbsatz5.Absatz6enthält die Schutz-
maßnahmen,die in allgemeinerHinsicht die Infekti-
onswahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die
Kontrolle desInfektionsgeschehensunterstützen,für
öffentliche undprivate Spielplätze.Nach diesenRe-
gelungendürfenKinderuntersiebenJahren öffentli-
che und private Spielplätze nurunterderAufsicht ei-
nersorgeberechtigten oderzurAufsicht berechtigten
Person nutzen. Für sorgeberechtigte oder zur Auf-
sicht berechtigte Personen sowie fürKinderab vier-
zehn Jahren gilt das Abstandsgebot nach § 3Absatz
2; die Einhaltung des Abstandsgebots durch Kinder
untervierzehnJahren wird allerdingsdurchdenVer-
ordnungsgeberempfohlen.
Nach Absatz6gilt auf öffentlichen und privaten
Spielplätzen für anwesende sorgeberechtigte oder
zur Aufsicht berechtigte Personen sowie Personen,
die das 14. Lebensjahr vollendet haben, eine Mas-
kenpflicht nach§ 8.Die Beobachtungen desVerord-
nungsgebers haben gezeigt,dasses auföffentlichen
und privaten Spielplätzen regelmäßig zu Personen-
ansammlungen sorgeberechtigter oder zur Aufsicht
berechtigter Personen sowie von Personen, die das
14. Lebensjahrvollendet haben,kommt,und hierbei
das allgemeine Abstandsgebot nach§ 3Absatz2oft-
mals nicht eingehalten wird. Den hierdurch entste-
henden Infektionsrisiken soll durch die in Absatz 6
angeordnete Maskenpflicht begegnet werden. Zur
Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
sieht Absatz 6 eine regelungssystematisch konsis-
tente Ausnahme vonderallgemeinenMaskenpflicht
für Erwachsene und Heranwachsende (Personen ab
derVollendung des14.Lebensjahres)vor:Die Mas-
kenpflicht gilt demnach nicht, wenn sich auf dem
Spielplatzausschließlich Personen aufhalten,fürdie
nach § 3 Absatz 2 Satz 2 das Abstandsgebot nicht
gilt.
Freitag, den 23. April 2021
264 HmbGVBl. Nr. 28
Zu § 22: Die Norm regelt für den Betrieb von
Hochschulen Schutzmaßnahmen,die in allgemeiner
Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzie-
ren und hierdurch die Kontrolle des Infektionsge-
schehens unterstützen: Es gelten die allgemeinen
Hygieneanforderungen nach § 5 und es ist ein
Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen.
Für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men mit Publikumsverkehr die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maß-
gabe,dassdie MaskenwährendVorträgen durch die
Vortragenden abgelegt werden dürfen.Absatz2ent-
hält eine Sonderregelung für die staatlichen Hoch-
schulen:An den staatlichenHochschulen erfolgt die
Lehre grundsätzlich in FormdigitalerLehrangebote,
soweit nichtdie jeweilige Lehrveranstaltung eine ge-
meinsame Anwesenheit von Studierenden und Leh-
renden erfordert,wie insbesondere Labortätigkeiten,
praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte
oderPrüfungen.
Nach Absatz 2a kann für Prüfungen der Hoch-
schulen, der Landesprüfungsämter und der Prü-
fungsämterderJustiz,die in Präsenzformstattfinden,
die jeweils prüfende Einrichtung füranwesende Per-
sonen im Rahmen eines Schutz- und Hygienekon-
zepts nach Maßgabe des§ 6eine Maskenpflicht an-
ordnen und vorschreiben,dass die Teilnahme an ei-
ner Prüfung nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweisesnach§ 10h gestattetist.
Zudemkann die prüfende Einrichtung vorschreiben,
dass die demTestergebnis zu Grunde liegende Tes-
tung im Falle eines PCR-Tests nicht länger als 24
Stundenzurückliegen darfoderdassdie Testungam
selben Tage vorgenommen worden sein muss. Bei
den Prüfungenhaltensicheine Vielzahlvon Prüflin-
gen aus einerVielzahlvon Haushaltenin einemPrü-
fungsraumübermehrere Stunden zusammen auf,so
dass ein deutlicherhöhtesRisiko einerInfektion mit
demCoronavirusgegeben ist.Aufgrund dersehrun-
terschiedlichen Gruppengrößen und Formate der
Prüfungen,ist die Anordnung undnähere Ausgestal-
tung der Testpflicht in das pflichtgemäße Ermessen
derjeweils prüfendenStelle gestellt.
Zu § 23:Die Normbestimmt die fürSchulen gel-
tenden Schutzmaßnahmen, die in allgemeiner Hin-
sicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren
und hierdurch die Kontrolle des Infektionsgesche-
hens unterstützensollen.Es gelten grundsätzlich die
allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 5. Die
fürSchule zuständige Behörde hathierzu einen Mus-
terhygieneplan für Schulen zu veröffentlichen, in
dessen Rahmen fürjede einzelne Schule ein Hygie-
neplan nach demInfektionsschutzgesetz aufzustel-
len ist.
In Absatz1Satz2 Nummer 1 wird weiterausge-
führt,dass die fürdie Schule zuständige Behördein
demMusterhygieneplan die Präsenzpflicht vorüber-
gehendaufheben unddurchandere schulische Ange-
bote ersetzenkann.Gemäß Absatz1Satz2 Nummer
2 kann die fürdie Schule zuständige Behörde in dem
Musterhygieneplan zudem eine Maskenpflicht als
auch die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske jeweils nach Maßgabe von § 8 in Schulen
ausdrücklich anordnen.Nach Absatz1 Satz 2 Num-
mer 3 kann die fürdie Schule zuständigeBehörde in
demMusterhygieneplanaucheine PflichtzurDurch-
führung vonCoronavirus-Testsnach§ 10d vorsehen
und die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen
und das Recht zumBetreten des Schulgeländesvon
einemCoronavirus-Test mit negativemErgebnis ab-
hängig machen.
Zudemwird zur besseren Durchsetzbarkeit und
aus Gründen der Rechtsklarheit in Absatz 1 Satz 3
ausdrücklich geregelt, dass Schülerinnen und Schü-
ler, die die Vorgaben des Hygieneplans ihrerSchule
nicht einhalten,insbesondere eine angeordnete Ver-
pflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bede-
ckung nicht befolgen,vonderTeilnahme amUnter-
richt in derSchule ausgeschlossen werden können.
Beim Aufenthalt vonSchülerinnenundSchülern
auf dem Schulgelände, während des Unterrichtes
und bei der Betreuung von Schülerinnen und Schü-
lern sowie bei schulischen Veranstaltungen mit
SchülerinnenundSchülernan anderenOrtensollauf
die WahrungdesAbstandsgebotshingewirkt werden,
soweit dies mit derErfüllung dererzieherischen und
didaktischen Aufgabe vereinbar ist und die räumli-
chen Verhältnisse dies zulassen.Absatz2 enthält in
Nummern 1 und 2 die Vorgaben für die Gestaltung
des Unterrichtsbetriebs. Absatz 3 enthält Möglich-
keiten zur Begrenzung des Betreuungsangebots so-
wie das Recht zum Ausschluss von Schülerinnen
und Schülern aufgrund von Vorerkrankungen oder
mangelnder Einsichtsfähigkeit. Nach Maßgabe von
Absatz4 sind als weitere infektionsschutzrechtliche
Schutzmaßnahme Klassen- und Studienfahrten un-
tersagt,wobeieine Ausnahme hiervonfüreintägige
Schulfahrten oder den Besuch außerschulischer
Lernorte besteht.
Zu § 23a: Die Norm regelt die vorübergehende
Schließung derKindertagesstättenin derFreien und
Hansestadt Hamburg.Dies ist insbesondere vordem
Hintergrund neuer Erkenntnisse zu der Verbreitung
derVOC B.1.1.7 erforderlich,da sichdiesenach den
bisherigen Erkenntnissen unterKindern stärkerver-
breitet, als das bei der bisher bekannten und in
Deutschland verbreiteten Variante des Coronavirus
derFall ist.Die Regelung stellt einenweiterenwich-
tigen Baustein in der vorbeugenden Strategie zur
Eindämmung desCoronavirusundseinerMutations-
varianten dar. Nach Absatz 2 gilt die Schließung
nicht fürKindermit einemsozialpädagogischenFör-
derbedarf.
Zu § 24: Die Norm regelt den Betrieb der Kin-
dertagesstätten. Vor demHintergrund der aktuellen
kritischen epidemiologischen Lage und demaktuel-
len Infektionsgeschehen in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es dringend erforderlich, Schutz-
maßnahmen umzusetzen, durch die die Gesamtzahl
persönlicherKontakte innerhalb derBevölkerungre-
duziert wird, umeine effektive Eindämmung desIn-
fektionsgeschehens zu bewirken (vgl. § 28a Absatz
3 Satz 5 IfSG, sog.Wellenbrecher-Maßnahmen).
Mit dem Ziel einer möglichst weitreichenden
Kontaktreduktion sowie im Einklang mit den Be-
schlüssenderBundeskanzlerin mit den Regierungs-
chefinnen und Regierungschefs der Länder vom3.
März 2021 sowie vom 22. März 2021 (Stand 24.
März 2021) muss mit zusätzlichen Maßnahmen da-
fürSorge getragen werden,dassdie Infektionszahlen
bei einer Inzidenz von über 100 wieder verlässlich
sinken.
Freitag, den 23. April 2021 265
HmbGVBl. Nr. 28
Aus diesem Grund wird in Kindertagesstätten
derzeit nureine erweiterte Notbetreuung angeboten.
Für Kinder von einer personensorgeberechtigten
Person,die bedeutsame Tätigkeitenfürdie Daseins-
vorsorge ausüben,die für die Aufrechterhaltungder
wichtigen Infrastrukturen oder der Sicherheit not-
wendig sind (Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), besteht
weiterhin ein umfänglicherBetreuungsanspruch.Für
Kindervon alleinerziehendenPersonensorgeberech-
tigten sowie fürKinder,die aus familiären Gründen
oderin besonders gelagertenNotfällen aufeine Be-
treuung angewiesen sind, sind mindestens 20 Be-
treuungsstundenin derWoche zu gewährleisten.Mit
derRegelungin Absatz1Satz2Nummer 4sollallen
Kindern ab dem vollendeten fünften Lebensjahr ­
also allen Kindern imJahrvorderEinschulung ­ der
Zugang zu den Bildungsangeboten ihrer Kinderta-
geseinrichtung ermöglicht werden. Diese Regelung
soll einen Übergang der Kinder in die Grundschule
­ auch in deraktuellen Pandemie ­ unterstützen.Da-
von profitieren insbesondere Kinder mit einemaus-
geprägtenSprachförderbedarfoderausFamilien mit
weniger guten Förderbedingungen, die im Rahmen
der gegenwärtigen erweiterten Notbetreuung an-
sonsten keinen Anspruchaufeine Betreuunghaben.
Zudemwird beidem für den weiteren Bildungsver-
lauf bedeutsamen Übergang von dervorschulischen
Bildungseinrichtungin die Grundschule eineGleich-
behandlung der in Kindertageseinrichtungen und in
den ­ derzeit geöffneten­Vorschulklassenbetreuten
Kinder gewährleistet. Der Betreuungsumfang hat
ebenfalls mindestens 20 Stunden in der Woche zu
betragen.
Nach Absatz 3 dürfen Kinder mit einer Körper-
temperaturvon37,5Grad Celsius undhöheroderan-
deren für ihr Alter typischen Symptomen einer In-
fektion mit dem Coronavirus nicht in Kindertages-
stätten betreutwerden.Diesgilt derVermeidung des
Eintrags undderVerbreitungdesCoronavirusin die-
sen Einrichtungen.NachAbsatz5sind Ausflügevon
Kindertagesstätten mit Übernachtung untersagt.
Nach Absatz 6 müssen die Trägerinnen und Träger
derEinrichtungen sowie die Tagespflegepersonenin
Großtagespflegestellen den dort tätigen Personen
zweimal wöchentlich ein Testangebot nach § 10d
unterbreiten.
Zu § 25:Diese Vorschrift verpflichtet die Träge-
rinnen und TrägerderJugendhilfe beiderDurchfüh-
rung vonAngeboten in derKinder-undJugendarbeit
zur Erstellung eines Schutzkonzepts nach Maßgabe
des § 6, das darüberhinausVorgaben zurRegistrie-
rung der Nutzerinnen und Nutzer enthalten muss.
Als zusätzlicheSchutzmaßnahme,die in allgemeiner
Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzie-
ren und hierdurch die Kontrolle des Infektionsge-
schehens unterstützen soll, wird den Trägerinnen
und Trägern der Jugendhilfe bei der Durchführung
von Angeboten in derKinder-und Jugendarbeit ne-
ben derEinhaltung vonHygienevorgaben auch eine
Maskenpflichtnach§ 8auferlegt,umdie Gefahrvon
Infektionen imRahmen der Kinder- und Jugendar-
beit zu verringern.
Zu § 25a:Die Vorschrift regelt zurEindämmung
des Coronavirus dringend erforderliche Datenüber-
mittlungsbefugnisse der zuständigen Behörde ge-
genüber Einrichtungen nach § 33 IfSG. Zur Wah-
rung des Datenschutzes sieht die Vorschrift ferner
vor,dassdie VerwendungpersonenbezogenerDaten
zu anderen als den in dieser Vorschrift genannten
Zwecken sowie deren Weitergabe an unbefugte
Dritte untersagtist.
Zu § 26: Nach dieser Normist das planmäßige
Freilegen vonKampfmitteln in bewohnten Gebieten,
in denen in derFolge mit Räumungenzu rechnen ist
oder die sich im unmittelbaren Bereich von kriti-
schen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflege-
heimen befinden, untersagt. Diese Untersagung
dient demInfektionsschutz,da aufdieseWeiseRäu-
mungen vonkritischenInfrastrukturen,Krankenhäu-
sern oderPflegeheimen,die die Infektionsgefahrer-
höhen würden, vermieden werden. Ausnahmen von
der Untersagung hiervon können durch schriftliche
Genehmigung der Behörde für Inneres und Sport,
Amt Feuerwehr,zugelassenwerden.
Zu § 27:Diese Normregelt bestimmte Hygiene-
maßnahmen und Betretungsverbote, umdie Eintra-
gung desCoronavirusin Krankenhäusernzu verhin-
dern.Dabeiwurde berücksichtigt,dassKrankenhäu-
ser ohnehin über ein eigenes Hygienemanagement
verfügen und daher weniger Vorgaben erforderlich
sind.
Zu § 28: Diese Vorschrift verpflichtet Einrich-
tungen für öffentlich veranlasste Unterbringungen
und der Wohnungs- und Obdachlosenhilfe zur Er-
stellung eines Schutzkonzepts nach Maßgabe des §
6, das darüber hinaus Vorgaben zur Registrierung
derNutzerinnen und Nutzerenthaltenmuss.
Zu § 29: Diese Regelung verpflichtet Akteure
des Gesundheitswesens,Informationenübereine be-
stehende COVID-19-Erkrankung oder den diesbe-
züglichen Verdacht weiterzugeben, sobald die ent-
sprechendePatientin oder derentsprechende Patient
ambulant oder stationär behandlungsbedürftig wird.
Dadurch soll verhindert werden, dass sich das
Coronavirus im Rahmen der Behandlung aufgrund
von Informationsdefiziten ausbreitet und ggf. ent-
sprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden
können.
Zu § 30:ZumSchutzderbesonders vulnerablen
älteren Personengruppe werden in dieser Regelung
für Wohneinrichtungen der Pflege, Kurzzeitpflege-
einrichtungen und ambulante Pflegedienste ergän-
zende und bereichsspezifische Hygienemaßnahmen
und Betretungsverbote geregelt.
Bei den Maßnahmenwerdendie abgeschlossene,
flächendeckende Impfkampagne von Bewohnerin-
nen und Bewohnern sowie Beschäftigten in vollsta-
tionären Pflegeeinrichtungen und derRückgang von
Infektionen mit demCoronavirusin stationärenEin-
richtungen auf eine überschaubare Zahl von meist
Einzelfällen berücksichtigt.Sie gründen sichaufdie
aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
,,Prävention undManagementvon COVID-19in Al-
ten-und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für
Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderun-
gen“ (V.20, 07.04.2021) und eine Vereinbarungder
Gesundheitsministerkonferenzüberdie Ausweitung
der Gemeinschaftsangebote und Besuchsmöglich-
keiten in Pflegeeinrichtungen.
Freitag, den 23. April 2021
266 HmbGVBl. Nr. 28
In Absatz 1 ist geregelt, unter welchen Voraus-
setzungen Wohneinrichtungen und Kurzzeiteinrich-
tungenbetreten werden dürfen.Maßgeblich ist nach
Satz 1 Nummer 1 zunächst,dass eskeine Infizierten
oderwegen desVerdachtesaufeine InfektionAbge-
sonderten in der Einrichtung gibt und positiv getes-
tetes Personalseit mindestenssiebenTagendie Ein-
richtung nicht betreten hat. Satz 1 Nummer 1a hat
zum Regelungsgegenstand,dassBesucherinnenund
Besuchersich unmittelbarvordemBesuch derEin-
richtung einervon dieserdurchgeführten PoC-Anti-
gen-Testung unterziehen oder ein schriftliches oder
elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf
eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
vorlegen müssen.Auchdie Testung vonAufsuchen-
den, Friseuren und Fußpflegern (§ 30 Absatz 3) ist
durch den Verweis in § 30 Absatz 3 auf Absatz 1
Satz 1 Nummer 1a verpflichtendgeregelt.
§ 30 Absatz1 Satz 1 Nummer 2 regelt Besuchs-
verbote im Hinblick auf die besondere Gefahr des
Eintrags desCoronavirusin die Einrichtungendurch
diese Personengruppen.
Nach Satz 1 Nummer 3 dürfen pflege- oder be-
treuungsbedürftige Personen maximal zwei Besu-
chende gleichzeitig empfangen. Ferner ist ihnen
nach Satz1Nummer4 in derRegeltäglicherpersön-
licher Besuch imRahmen der vorderPandemie üb-
lichen Besuchszeiten zu ermöglichen, und es sind
entsprechend besucherfreundliche Testzeiten anzu-
bieten. Die Regelung orientiert sich an Ziffer 9.3
Punkt 5 der aktuellen Empfehlungen des Robert
Koch-Instituts ,,Prävention und Management von
COVID-19 in Alten-und Pflegeeinrichtungen und
EinrichtungenfürMenschenmit Beeinträchtigungen
und Behinderungen“ (V.20, 07.04.2021). Darin wird
ausgeführt, dass die Besuche bei Bewohnerinnen
und Bewohnern mit vollständigemImpfschutz zeit-
lich und hinsichtlich der Anzahl der Besucherinnen
und Besucher unter der Voraussetzung ausgedehnt
werden können, dass es innerhalb der Einrichtung
dadurchnicht zu Situationen kommt,in welchen die
sogenannten ,,AHA+L-Regeln“ nicht durchgehend
eingehalten werden können (z.B. Ansammlungen
von Besuchern, nicht überschaubare Besucher-
ströme, mehrere nicht-geimpfte Besucher in einem
Bewohnerzimmerinsbesondere beiDoppelbelegung
von Zimmern). Diese Vorgaben werden durch die
Regelung in § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wie
eine Terminvereinbarung zur Besucherlenkung, ge-
währleistet.
§ 30 Absatz1Satz 1 Nummer 5 regelt die Erfas-
sung vonKontaktdatenvonBesuchendenundDoku-
mentationspflichten der Einrichtung bezüglich der
BesucheundBesuchenden.
In § 30 Absatz1Satz1Nummer 6 ist vorgesehen,
dass bei pflegebedürftigen oder betreuungsbedürfti-
gen Personenmit vollständigemImpfschutzauchnä-
here physische Kontakte mit Besuchspersonen,mit-
hin über die Dauer von 15 Minuten kumuliert pro
Besuch hinaus, stattfinden können. Auch diese Re-
gelung wurde auf der Grundlage der vorgenannten
aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
aufgenommen (vgl.Ziffer9.3 Punkt 5). Dort ist aus-
geführt, dass bei Bewohnerinnen und Bewohnern
mit vollständigem Impfschutz auch nähere physi-
sche Kontakte mit nicht-geimpften Besucherinnen
und Besuchern, die selbst kein Risiko für einen
schwereren Krankheitsverlauf haben, ermöglicht
werden können, sofern die Bewohnerinnen und Be-
wohner und die Besucherinnen und Besucher einen
Mund-Nasen-Schutztragen.
Auch die tägliche Messung der Körpertempera-
tur (vgl. § 30 Absatz 4 Nummer 4) hat nur bei Per-
sonenzu erfolgen,die nicht vollständig geimpft sind.
Vollständig geimpfte Personen, die sich mit dem
Coronavirusinfizieren,zeigen in derRegelnicht das
häufige Symptom,,Fieber“ (RKI, Ziffer 5.2.2), so
dass die Messung der Körpertemperatur bei diesem
Personenkreis unterbleiben kann. Daneben sind die
allgemein auftretenden Symptome bei allen Betreu-
ten in den Einrichtungenzu erheben.
Die Beschäftigten müssen (vgl. § 30 Absatz 4
Nummer 6) eine FFP2-Maske tragen,wenn esdie je-
weils aktuellen Hinweise desRobert Koch-Instituts,
insbesondere zum Umgang mit an COVID-19-Er-
krankten oder einer solchen Erkrankung verdächti-
gen pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen,
vorsehen.In denübrigenFällen ist eine medizinische
Maske ausreichend(RKI,Ziffer 3.2.2).
In § 30 Absatz 4 Nummer 7 wird in Umsetzung
der aktuellen Empfehlungen desRobert Koch-Insti-
tuts,vgl.Ziffer 9.3 Punkt 4, geregelt,dass beiKon-
takten innerhalb der Einrichtung zwischen vollstän-
dig geimpften pflegebedürftigen oder bereuungsbe-
dürftigen PersonenaufdasEinhalten des Mindestab-
standes und das Tragen einer medizinischen Maske
verzichtet werdenkann.
§ 30 Absatz 4 Nummer 8 bestimmt, dass sich
vollständig geimpfte Beschäftigte derEinrichtungen
oderDienste mindestenseinmalpro Wocheundalle
anderen Beschäftigten mindestenszweimalpro Wo-
che einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit
dem Coronavirus mittels POC-Antigen-Test unter-
ziehen müssen.Dies entsprichtebenfalls den aktuel-
len Empfehlungen des Robert Koch-Instituts(Ziffer
9.3 Punkt 3).
Der Regelung in Absatz 4a liegt zugrunde, dass
in den Pflegeeinrichtungenschon seit MonatenTes-
tungendurch geschultesPersonaldurchgeführtwer-
den. Ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand kön-
nen hierdurch Personen, die nach der Hamburgi-
schen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung oder
aufgrund eines betrieblichen Testkonzepts zu testen
sind, nämlich Beschäftigte, Besuchende, Aufsu-
chende und Bewohnerinnen und Bewohner, eine
Testbescheinigung nach § 10ierhalten.
In § 30 Absatz 9 wird klargestellt, dass eine
Pflicht zum Vorhalten von räumlich zusammenhän-
genden Isolations- und Quarantänebereichen nicht
besteht und die Möglichkeit der sofortigen Schaf-
fung dieserBereiche ausreichendist.
Zu § 30a: Balkonkonzerte und andere Darbie-
tungen im Freien, die dergestalt durchgeführt wer-
den,dassein räumliches Zusammentreffen desPub-
likums nicht stattfindet und deren Zweck in der so-
zialen oderkulturellen Teilhabe derBewohnerinnen
und Bewohner von Wohneinrichtungen der Pflege,
Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Servicewohnanlagen
Freitag, den 23. April 2021 267
HmbGVBl. Nr. 28
gemäß § 2 Absatz 2 HmbWBG, Hospizen und ähn-
lichen Einrichtungenbesteht,sindunterdenin dieser
Vorschrift genannten strengenHygienevorgaben zu-
lässig.
Zu § 31:Diese Normverpflichtetdie Einrichtun-
gen der Eingliederungshilfe zur Erstellung spezifi-
scherSchutzkonzepte und regelt Betretungsverbote,
umdemnotwendigenSchutzdervulnerablenPerso-
nengruppe der Menschen mit Behinderung Rech-
nung tragen zu können. Dabei werden die spezifi-
schen Belange von Menschen mit Behinderung be-
achtet und wird auchderTransport derLeistungsbe-
rechtigtenhygienegerecht geregelt.
Nach Absatz 11 können Einrichtungen der Ein-
gliederungshilfe Testbescheinigungen bei durchge-
führten Schnelltests ausstellen. Diese Regelung er-
folgt vor dem Hintergrund, dass in diesen Einrich-
tungen schon seit Monaten Testungen durch ge-
schultes Personal durchgeführt werden. Ohne zu-
sätzlichen Verwaltungsaufwand können hierdurch
nunmehr auch Personen, die nach der Hamburgi-
schen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung oder
aufgrund eines betrieblichen Testkonzepts zu testen
sind, nämlich Beschäftigte, Leistungsberechtigte,
Besuchspersonen und Aufsuchende, eine Testbe-
scheinigung nach§ 10i erhalten.
Zu § 31a:Diese Normverpflichtet die Werkstät-
ten für behinderte Menschen, sonstige tagesstruktu-
rierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe und
Tagesförderstätten zur Erstellung spezifischer
Schutzkonzepte und regelt Betretungsverbote, um
demnotwendigen SchutzdervulnerablenPersonen-
gruppe der Menschen mit Behinderung Rechnung
tragen zu können.Dabeiwerdendie spezifischenBe-
lange von Menschenmit Behinderungbeachtet.Zu-
dem wird auch der Transport der Leistungsberech-
tigten hygienegerecht geregelt.
Nach Absatz7können nunmehrWerkstätten für
behinderte Menschen, sonstige tagesstrukturierende
Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Tages-
förderstätten Testbescheinigungen bei durchgeführ-
ten Schnelltests ausstellen. Diese Regelung erfolgt
vor dem Hintergrund, dass in diesen Einrichtungen
schonseit Monaten Testungen durchgeschultesPer-
sonal durchgeführt werden. Ohne zusätzlichen Ver-
waltungsaufwand können hierdurch nunmehr auch
Personen,die nachderHamburgischenSARS-CoV-
2-Eindämmungsverordnungoderaufgrund einesbe-
trieblichen Testkonzeptszu testen sind,nämlich Be-
schäftigte, Leistungsberechtigte und Aufsuchende,
eine Testbescheinigung nach § 10ierhalten.
Zu § 31b: Diese Norm verpflichtet die Leis-
tungserbringerinnen und Leistungserbringer von
sonstigen ambulanten Leistungen, einschließlich
Leistungen der Ambulanten Sozialpsychiatrie, und
Erbringerinnen und Erbringer von Heilpädagogi-
schen Leistungen oder Interdisziplinären Frühför-
derleistungenzurErstellung spezifischerSchutzkon-
zepte und regelt Betretungsverbote,umdemnotwen-
digen Schutz der vulnerablen Personengruppe der
Menschen mit Behinderung Rechnung tragen zu
können.Dabeiwerden die spezifischen Belange von
Menschenmit Behinderungbeachtet.
Nach Absatz6können die TrägerinnenundTrä-
gervon Einrichtungen nachAbsatz1Testbescheini-
gungen bei durchgeführten Schnelltests ausstellen.
Diese Regelungerfolgt vordemHintergrund,dassin
diesen Einrichtungenschonseit MonatenTestungen
durch geschultes Personal durchgeführt werden.
Ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand können
hierdurch nunmehr auch Personen, die nach der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver-
ordnung oderaufgrundeinesbetrieblichen Testkon-
zepts zu testen sind, nämlich Beschäftigte, Leis-
tungsberechtigte und Aufsuchende, eine Testbe-
scheinigung nach§ 10i erhalten.
Zu § 32:FürEinrichtungen derTagespflegewer-
den spezifischeHygienemaßnahmenzumSchutzder
besonders vulnerablen älteren Personengruppe im
Hinblick darauf geregelt, dass die Leistungsberech-
tigten die Einrichtungentäglichverlassen undin ihre
Häuslichkeit zurückkehren.
Zu § 34a: Der Justizvollzug ist ein empfindli-
ches, nach außen geschlossenes System, das beson-
ders geschützt werden muss. Dazu dient insbeson-
dere auch die gesonderte Unterbringung von neu
aufgenommenen Gefangenen, die bisher wesentlich
dazu beigetragen hat, dass eine Ausbreitung des
Coronavirus im Justizvollzug vermieden werden
konnte.Ein Infektionsausbruchistin denEinrichtun-
gen des Justizvollzuges möglichst zu verhindern,
auch um die Funktionsfähigkeit dieser Einrichtun-
gen nicht zu gefährden.
Zu § 35: Aufgrund des aktuellen, dynamischen
Infektionsgeschehens in Deutschland muss weiter-
hin zusätzlich zu denfortgeltendenEinschränkungen
im Inland sichergestellt werden, dass durch Einrei-
sen in die BundesrepublikDeutschland keine neuen
InfektionsherdeimInland entstehen.In derSommer-
ferien- und Reisezeit hat sich bereits gezeigt, dass
sich neueInfektionsherde oftmals nachEinreisenaus
Risikogebieten bilden. Aus diesem Grund wurden
bereits innerhalb der Europäischen Union die CO-
VID-19-bedingten Reisebeschränkungen auf der
Grundlage gemeinsamerBeschlüssenurstufenweise
und in engenAbsprachenbenachbarterStaatengelo-
ckert. Einreise-Absonderungs-Pflichten werden da-
bei nach wie vor als Korrelat zur Lockerung von
Ausgangsbeschränkungen betrachtetundin denGre-
mien der Europäischen Union als probates Hand-
lungsinstrument der Mitgliedstaaten bewertet. Dass
diese Vorsichtsmaßnahmen trotzdes engenundver-
trauensvollen Austauschs der Mitgliedsstaaten un-
tereinander, eines gemeinsamen COVID-19-Melde-
wesens, eines dem Grunde nach weitgehend ver-
gleichbaren Instrumentenkastens zur Eindämmung
derPandemie im jeweiligen Land in einemgemein-
samen Risikoraumerforderlich sind, zeigt den nach
wie vorbestehenden ErnstderLage.
Obwohl die epidemische Gefahrenlage weltweit
fortbesteht und sichin einerzunehmendenZahlvon
Staaten erneut verschärft, gibt es global betrachtet
deutliche Unterschiede.In vielen Staaten und Welt-
regionen ist das Infektionsgeschehen weiterhin sehr
dynamisch. Wenigen Staaten ist dagegen eine Ein-
dämmung der Corona-Pandemie gelungen; die dort
ergriffenen Maßnahmen haben zu einem sich ver-
langsamenden Infektionsgeschehen geführt. Vor
diesemHintergrund ist eine Differenzierung beider
Freitag, den 23. April 2021
268 HmbGVBl. Nr. 28
Absonderungspflicht geboten.DiesekannaufPerso-
nen beschränkt werden, die sich vor ihrer Einreise
nach Deutschland in einemRisikogebiet und insbe-
sondere in einemVirusvarianten-Gebietaufgehalten
haben. Bei diesen Personen ist weiterhin von einer
Ansteckungsgefahrauszugehen.
Bei Einreise aus einemausländischen Risikoge-
biet ist eine vierzehntägige häusliche Absonderung
unmittelbar nach Einreise weiterhin notwendig, um
die in Deutschland und im europäischen Raumbe-
reits ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der
AusbreitungdesCoronavirusSARS-CoV-2nicht zu
gefährden. Bei Einreise aus einem Virusvarianten-
Gebiet ist nach dergebotenen Risikoabwägung auf-
grund der erhöhten Gefährlichkeit eine vierzehntä-
gige Absonderung ohne Möglichkeit einer Verkür-
zung geboten.Je kürzerdie Quarantäneist,destohö-
herist das Risiko,dassnachAbschlussnochErkran-
kungen auftreten, die zu einer Weiterverbreitung
führen können.Dieses Risiko ist beigefährlichenVi-
rusvarianten zu minimieren. Hiermit wird die aus
Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes fol-
gende Schutzpflicht für Leben und körperliche Un-
versehrtheit zugunsten der Bürgerinnen und Bürger
im Rahmen des bestehenden Einschätzungsspiel-
raums wahrgenommen. Da die weltweite epidemi-
sche Gefahrenlage fortbesteht und insbesondere aus
Risikogebieten mit einem erneuten Eintrag von In-
fektionen zu rechnen ist, ist diese Maßnahme vor
dem Hintergrund einer potentiell tödlich verlaufen-
den Viruserkrankung zum Teil mit erheblichen
Langzeitfolgen auchnach einerneuen,aktuellen La-
gebewertung weiterhin angemessen. Vergleichbare
Regelungsansätze,die derEindämmungderCorona-
virus-Pandemie dienen, werden derzeit von einer
Vielzahl von Staatenweltweit umgesetzt.
Bei konservativerBetrachtung ist esimRahmen
des Vorsorgeprinzips für die Ermittlung des Abson-
derungszeitraums geboten, den nicht ausschließba-
ren oberen Rahmen der Infektionswahrscheinlich-
keit zugrunde zu legen. Aktuell wird ein Erkran-
kungsbeginnhäufig gegen Ende derInkubationszeit
festgestellt.Die Inkubationszeit gibtdie Zeit von der
Ansteckung bis zum Beginn der Erkrankung an.
Nach Informationen des Robert Koch-Instituts wird
die mittlere Inkubationszeit (Median)in den meisten
Studien mit 5 bis 6 Tagen angegeben.In verschiede-
nen Studien wurde berichtet,zu welchemZeitpunkt
95% derInfizierten Symptome entwickelt hatten;da-
bei lag das 95. Perzentil der Inkubationszeit bei 10
bis 14 Tagen. Maßgeblich ist somit, die zu betrach-
tende Aufenthaltsdauer,in dereine Infektion entste-
hen kann, als auch die Absonderungsdauer auf 14
Tage festzulegen,umeine mögliche Infektion sicher
zu erkennen oder gar auszuschießen. Eine Verweil-
dauer von 14 Tagen ist gemessen an demdeutlich
erhöhten Risiko derBeschleunigungdes Infektions-
geschehensdurchdie fortschreitende Dominanzder
Virusvariantenauchangemessen und zumutbar.
Vor dem Hintergrund der aktuell sehr dynami-
schen Entwicklung wurdezudemab dem14. Januar
2021 eine Nachweispflichtüberdas Vorliegen eines
negativen Tests bei Einreise ­ sowie ein Beförde-
rungsverbot fürdenFall,dassdieserNachweisnicht
geführt werden kann ­ mit der Verordnung zum
Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in
Bezug aufdas CoronavirusSARS-CoV-2nach Fest-
stellung einer epidemischen Lage von nationaler
Tragweite (Coronavirus-Einreiseverordnung ­
CoronaEinreiseV) durch den Deutschen Bundestag
eingeführt (Zwei-Test-Strategie), umdie Infektiösi-
tät der einreisenden Personen während der Einreise
festzustellen und damit unkontrollierte Einträge der
CoronavirusSARS-CoV-2zu verhindern.Hierdurch
wurden die Quarantäneregelungen der Länder er-
gänzt.
Zudembesteht zurverbesserten Kontrolle nach §
1 der Coronavirus-Einreiseverordnung eine digitale
Meldeverpflichtung einreisenderPersonen ausRisi-
kogebieten(u.a. zu Identität,Kontaktdaten,Vorlie-
gen eines Negativtests), die diese vor der Einreise
auszufüllen haben sowie die Verpflichtung der Be-
fördererund derBetreibervon Flughäfen,Häfenund
BahnhöfenzurInformation derEinreisenden.
Zusätzlich hat die Bundesregierung mit der
Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar
2021 ein Beförderungsverbot ab dem 30. Januar
2021 für Einreisende aus sogenannten Virusvarian-
ten-Gebieten ­ vorbehaltlich sehr eng begrenzter
Ausnahmen -verhängt.
Zu § 36:UnterderBedingung,dassEinreisende
nicht auseinemVirusvarianten-Gebieteinreisenund
um das Funktionieren des Gemeinwesens sowie
Ehe- und Familienlebens sicher zu stellen, ist es er-
forderlich und unterWahrunginfektiologischerGe-
sichtspunkte auchvertretbar,in sehrengemRahmen
Ausnahmen von der Absonderungspflicht für be-
stimmte Personengruppen vorzusehen, ohne dass
hierbei eine Testung auf das Coronavirus erforder-
lich ist. Darüber hinaus ist es aus infektiologischen
Gesichtspunkten aber auch zur Wahrung der Ver-
hältnismäßigkeit geboten, auf eine Absonderung zu
verzichten, wenn die Wahrscheinlichkeit einer In-
fektion durch eine Negativ-TestungaufdasCorona-
virus einerseits als gering einzustufen ist und ande-
rerseits ein gesamtstaatliches Interesse an der Auf-
rechterhaltung der Wirtschaft und sonstiger wichti-
ger Bereiche des persönlichen und öffentlichen Le-
bens eine Ausnahme rechtfertigt.
Zu § 36a: Die generelle Absonderungspflicht
von vierzehn TagennachderEinreise auseinemRi-
sikogebiet ist geboten,umeine strikte Kontrolle der
möglichen Infektionsketten und ein Eindämmen
möglicher Infektionsherde auch bei Einreisen aus
Risikogebietenzu ermöglichen.NachInformationen
des Robert Koch-Instituts wird die mittlere Inkuba-
tionszeit (Median) in den meisten Studien mit 5 bis
6 Tagen angegeben.AusdiesemGrund ist eine Tes-
tung und eine Verkürzung der Absonderungsdauer
erst nach fünf Tagen zielführend. Nur so kann aus-
geschlossen werden,dassAnsteckungenin den letz-
ten Tagen imRisikogebiet unerkannt bleibenund zu
weiteren AnsteckungennachEinreise in die Bundes-
republikDeutschlandführen.
Personen,die sich aufgrund einesAufenthaltsin
einemHochinzidenzgebiet oder einemVirusvarian-
ten-Gebiet in die Quarantänenach§ 35Absatz1be-
geben müssen,könnendie Absonderungsdauernicht
vorzeitig abkürzen.Diese Maßnahme ist flankierend
zur Eindämmung der gefährlicheren Virusvarianten
geboten, da Infektionen trotz der Testnachweise
Freitag, den 23. April 2021 269
HmbGVBl. Nr. 28
nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlos-
sen werden können. In Hochinzidenzgebieten liegt
nahe, dass sich aufgrund der besonders hohen Inzi-
denzwerte auch Virusvarianten entsprechendschnell
verbreiten könnten und damit nicht ausgeschlossen
werden kann, dass ein verdecktes exponentielles
Wachstumzumindest teilweise kausalfürdie festge-
stellte hohe Inzidenz sein kann. Die hinzunehmen-
den Einschränkungen einer nicht verkürzbaren Ab-
sonderungsdauer sind zumutbar und angemessen.
Die Belange desInfektionsschutzesundderEindäm-
mung des Infektionsgeschehens wiegen dagegen
schwer. Anderenfalls würden die bereits erreichten
Ziele dermit den imInland geltendeneinschneiden-
den Maßnahmen zurEindämmung desPandemiege-
schehens gefährdet oder sogar zunichtegemacht,
weil durch die hohe Verbreitungsgeschwindigkeit
der Virusvarianten ein verdecktes exponentielles
Wachstumdas Absinken der Inzidenzen überlagern
kann. Ein Restrisiko, dass außerhalb der verkürzten
Absonderungsfrist eine Infektion unentdeckt bleibt,
ist angesichts der beobachteten vollständig unkon-
trollierten Verbreitung derVirusvarianten nichthin-
nehmbar.
Da die Inkubationszeit imFall einerVerkürzung
derAbsonderungszeit deutlichimRisikobereich ver-
bleibt, ist eine erhöhte hinreichende Testsicherheit
anzustreben. Um die Testsicherheit angesichts der
eingeräumten Befreiung von der vollen Absonde-
rungszeit soweit wie möglich zu gewährleisten, ist
eine molekularbiologische Untersuchung erforder-
lich. Sie ist gegenübereinemVerzicht aufeine Ver-
kürzung derAbsonderungszeit die mildere Variante
und bei Aufenthalten in Risikogebieten, die nicht
vorrangig die GefahrderEinführung von Virusvari-
anten bergen, derzeit voraussichtlich auch gerade
noch ausreichend.
Zu § 37:Durch § 37wird den Fachbehördenund
Bezirksämtern die Möglichkeit eröffnet, zur Erpro-
bung alternativer Schutzmaßnahmen und Schutz-
konzepte,insbesondere zurErprobungvonTestkon-
zepten, Modellversuche durchführen und sich hier-
beiAnbieterinnenundAnbieternzu bedienen,denen
im Rahmen derModellversuche füreinzelne Veran-
staltungen oder sonstige Angebote mit Publikums-
verkehr Befreiungen von den Vorgaben dieser Ver-
ordnung erteilt werden.
Mit den Modellprojekten soll insbesondere die
Umsetzbarkeit vonÖffnungsschrittenunterNutzung
eines konsequentenTestregimes untersuchtwerden.
Denn nach derzeitigemErkenntnisstand kann noch
nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt
werden, dass Öffnungsschritte unter Verwendung
von Schnelltests gleich geeignete Schutzmaßnah-
men wie die Reduktion vonpersönlichenKontakten
in der Öffentlichkeit durch die vorübergehenden
SchließungsanordnungenfürAngebote undBetriebe
mit PublikumsverkehrnachdieserVerordnungsind.
Antigentests(Schnelltests)könnenunterbestimmten
Voraussetzungen den Nachweis einer Coronavirus-
Infektion erbringen. Sie können daher bei seriel-
ler/regelmäßig wiederholter Anwendung Hygiene-
konzepte in bestimmten Einrichtungen und Settings
ergänzen. Die Richtigkeit der Ergebnisse hängt von
der Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung
mit dem Coronavirus zum Zeitpunkt des Antigen-
tests ab: Eine niedrige Vortestwahrscheinlichkeit in
der Allgemeinbevölkerung (niedrige 7-Tage-Inzi-
denz) geht je nach Spezifität und Sensitivität des
Testsin derpraktischenAnwendungmit einerhöhe-
ren Anzahl falsch positiver Testergebnisse einher.
Das bedeutet, dass die Frage, wie wahrscheinlich
eine Person mit einem positiven (oder negativen)
Testergebnis tatsächlich (nicht) infiziert ist, aus der
Sensitivität und Spezifität nur unter Berücksichti-
gung desAnteils dertatsächlich Infiziertenunterden
Getesteten berechnet werden kann (Vortestwahr-
scheinlichkeit).
Generell gilt,dassdie Aussagekraftvon Antigen-
testen im Vergleich zu der Goldstandardmethode
PCR wenigerbelastbarist.Das betrifft besondersdie
Aussagekraft einesnegativen Ergebnisses.Dennein
negativesTestergebnis schließteineCoronavirus-In-
fektion nicht mit absoluter Sicherheit aus. Auch bei
korrekter Testdurchführung ist es lediglich weniger
wahrscheinlich, zum Zeitpunkt der Testung kon-
tagiös, d. h. für andere ansteckend zu sein. Außer-
demist die Aussagekraft einessolchenTestergebnis-
ses zeitlich begrenzt. Es ist also durchaus möglich,
dass eine infizierte Person, die ein negatives Anti-
gentestergebnis erhält, bereits am darauffolgenden
Tag (bei gestiegener Viruslast im Nasen-Rachen-
raum)odersogarbeieinerZweittestungeinpositives
Ergebnis bekommt. (Falsch) Negative Testergeb-
nisse dürfen daher nicht als Sicherheit verstanden
werden.Sie sind immer nureine Momentaufnahme.
AntigentestszurAnwendungvorOrt oderzurEigen-
anwendung erkennennureine sehrhohe Viruslast in
den oberenAtemwegen.BeiunsachgerechterAbstri-
chentnahme kann die Aussagekraft des Testes zu-
sätzlich limitiert sein.Die Qualität derProbennahme
ist jedoch für die Testung entscheidend. Ein fälsch-
licherweise negatives Testergebnis, welches durch
nicht sachgerechte Abstrichentnahme oder Test-
durchführungentstandenist,birgtbeispielsweisedie
Gefahr, dass eine nichterkannte akut infizierte Per-
son das Coronavirus weiterverbreitet,mit möglich-
erweise schwerwiegendenKonsequenzen.
Ausgewertete Erfahrungen mit entsprechendge-
eigneten Antigentests in der Alltagsanwendungen
liegen in Deutschland noch nicht hinreichend vor.
Antigenteste sind vor diesem Hintergrund nur ein
Baustein der Pandemiebewältigung. Die Anwen-
dung von Antigentesten darf nicht zu falscher Si-
cherheit und der Vernachlässigung von Schutzmaß-
nahmen führen.Antigen-Schnelltestsmüssenzudem
von geschulten Personen angewendet werden bzw.
deren AnwendungmussdurchsolchePersonen über-
wacht werden. Ferner müssen Arbeitsschutzmaß-
nahmen dabeiberücksichtigt werden.BeiderDurch-
führung von Schnelltests als Zugangsbedingung für
bestimmte Lebensbereiche mit Publikumsverkehr
stellen sich zudemzahlreiche Fragen zu der prakti-
schenDurchführungsowie zurGewährleistungeiner
hinreichendenValidität undAuthentizität derin dem
TestverfahrengewonnenenErgebnisse.Praktikabili-
tät und die Verhinderung von Täuschungsmöglich-
keiten sind somit zu erproben.Durchdie Modellver-
suchenach §10isollen die insofern notwendigenEr-
kenntnisse gewonnen werden,umin derZukunftTe-
stungenalsergänzendesMittelderEindämmungdes
CoronavirusimAlltag einsetzenzu können.
Freitag, den 23. April 2021
270 HmbGVBl. Nr. 28
Die Durchführung derModellversuche stehtun-
ter derBedingung,dassdies unterInfektionsschutz-
gesichtspunkten vertretbarist und die Anbieterinnen
und Anbieter bei der Durchführung des Modellver-
suchs die in Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 4 ge-
nannten Vorgaben einhalten. Für die Durchführung
ist ein modellversuchsspezifischesSchutzkonzeptzu
erstellen (Nummer1). Die beiderDurchführungdes
Modellversuchs anwesenden Personen müssen über
ein negativesTestergebnisin Bezug aufeinen direk-
ten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
nach § 10h verfügen (Nummer2). Es sind die Kon-
taktdaten der Kundinnen und Kunden, Benutzerin-
nen und BenutzeroderBesucherinnenundBesucher
derVeranstaltungoderdesAngebotsnach§ 7zu er-
heben;in derRegelsolldies durch elektronische Da-
tenverarbeitung erfolgen (Nummer 3). Die Durch-
führung des Modellversuchs ist nach den Vorgaben
der Behörde zu dokumentieren; die Dokumentation
ist der Behörde vorzulegen (Nummer 4). Nach Ab-
satz 2 können die im Rahmen des Modellversuchs
erteilten Befreiungen mit Auflagen zumInfektions-
schutz versehen werden, was der infektionsschutz-
rechtlichen Absicherung des Modellversuchs dient.
Zur Gewährleistungderinfektionsschutzrechtlichen
Vertretbarkeit der Modellversuchsdurchführung
stellt Absatz 3 Satz 1 klar, dass der Modellversuch
jederzeit abgebrochenwerdenkannunddie erteilten
Befreiungen jederzeit aufgehoben werden können.
Nach Absatz3Satz 2 sind derModellversuch abzu-
brechen und die erteilten Befreiungen aufzuheben,
wenn sich die epidemiologische Lage nach dem
Zeitpunkt der Genehmigungserteilung derart ver-
schlechtert, dass die Durchführung der Veranstal-
tung unter Infektionsschutzgesichtspunkten nicht
mehr vertretbarist,oderim Zusammenhangmit der
Durchführung des Modellversuchs ein Ausbruchs-
geschehenfestgestellt wordenist oderdie Vorgaben
nach Absatz1 Satz 2 Nummern 1 bis 4 nicht einge-
halten werden. Absatz 4 stellt klar, dass ein An-
spruchaufTeilnahme an den vonden Fachbehörden
oder Bezirksämtern durchgeführten Modellversu-
chen nicht besteht. § 10i soll keine Rechte von An-
bieterinnen und Anbietern zur Ermöglichung ihrer
Angebote trotz der zurzeit dringend erforderlichen
Untersagungen fürAngebote mit Publikumsverkehr
begründen, sondern ausschließlich die Durchfüh-
rung der Modellprojekte durch Fachbehörden und
Bezirksämter zur Erkundung und Erprobungvonal-
ternativen Schutzmaßnahmen und Schutzkonzepten
in derderzeitigen Pandemie ermöglichen.
Zu § 38: Es wird klargestellt, dass durch diese
Verordnungdie GrundrechtederFreiheit derPerson
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der
Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgeset-
zes),derUnverletzlichkeit derWohnung(Artikel13
des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit
(Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) einge-
schränktwerden.
Zu § 39: Die Vorschrift enthält die erforderli-
chen Ordnungswidrigkeitstatbestände für Verstöße
gegen die Vorgaben derVerordnung.
Zu § 40:Die Vorschrift regelt dasAußerkrafttre-
ten derVerordnung imEinklang mit § 28a Absatz5
Satz2 IfSG. UnterBerücksichtigungderzuvorunter
D. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage
ist es dringenderforderlich,dassdie bishergeltenden
Schutzmaßnahmen fortgesetzt werden, um der
akuten Ausweitung des Infektionsgeschehens und
der hohen Anzahl der Neuinfektionen in der Freien
und HansestadtHamburg weiterwirksamentgegen-
zuwirken und eine Überlastung desGesundheitssys-
tems zu verhindern.
Der Verordnungsgeber wird seiner Pflicht zur
kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der
epidemiologischen Lage und der Erforderlichkeit
der Schutzmaßnahmen weiternachkommen und die
Schutzmaßnahmenumgehend anpassenbzw.aufhe-
ben,sobald die epidemiologische Lage dieszulässt.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur
Zweiundzwanzigsten bis Neununddreißigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung vom20. Novem-
ber 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020,
14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020
(HmbGVBl. S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie
vom7. Januar2021,8.Januar2021,19. Januar2021,
21. Januar2021,11. Februar2021,19. Februar2021,
26. Februar2021, 5. März 2021, 11. März2021, 19.
März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und 16.
April 2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71,
107, 121, 137, 145, 161, 173 und 193) verwiesen.
Freitag, den 23. April 2021 271
HmbGVBl. Nr. 28
Freitag, den 23. April 2021
272 HmbGVBl. Nr. 28
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51
29
77.
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