DIENSTAG, DEN26. MAI
285
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 28 2020
Tag I n h a l t Seite
26.
5.
2020 Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und
Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung HmbSARS-CoV-2-
EindämmungsVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Teil 1
Vorübergehende Kontaktbeschränkungen
§1
Kontaktbeschränkungen
(1) Personen müssen an öffentlichen Orten grundsätzlich
einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten, es
sei denn, dass die örtlichen oder räumlichen Verhältnisse dies
nicht zulassen oder nachfolgend etwas anderes gestattet ist.
(2) Der Aufenthalt von Personen an öffentlichen Orten ist
gestattet:
1.allein,
2. in Begleitung von Personen, die in derselben Wohnung
leben,
3. in Begleitung von einer Person, die in einer anderen Woh-
nung lebt,
4. in Begleitung von Personen, die gemeinsam in einer ande-
ren Wohnung leben oder
5. in Begleitung von Personen, die in derselben Wohnung
leben und Personen, die gemeinsam in einer anderen Woh-
nung leben.
Die Anzahl der sich zusammen aufhaltenden Personen darf
zehn nicht übersteigen. Für die in den Sätzen 1 und 2 genann-
ten Personenzusammensetzungen gilt das Abstandsgebot nach
Absatz 1 nicht. Ferner gilt das Abstandsgebot nach Absatz 1
nicht für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches
Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. Obdach- und
Wohnungslose, die sich zu einer Schutz- und Unterstützungs-
gemeinschaft zusammengeschlossen haben und gemeinsam in
einem Zelt- oder Schlaflager leben und schlafen, gelten als
Personen, die in derselben Wohnung leben.
(3) Sonstige Kontakte oder Ansammlungen von Menschen
an öffentlichen Orten sind untersagt, soweit sie nachstehend
nicht gesondert gestattet sind.
Verordnung
zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
in der Freien und Hansestadt Hamburg
(Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO)
Vom 26. Mai 2020
Auf Grund von §
32 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutz
gesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt
geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), wird verordnet:
Dienstag, den 26. Mai 2020
286 HmbGVBl. Nr. 28
(4) Öffentliche Orte im Sinne dieser Verordnung sind Orte,
die für die Allgemeinheit geöffnet oder zugänglich sind.
§2
Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen
(1) Öffentliche und nicht-öffentliche Veranstaltungen und
Versammlungen sind untersagt, soweit sie nachstehend nicht
gestattet sind.
(2) Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von 1000 und
mehr Personen (Großveranstaltungen) sind bis zum 31. August
2020 untersagt. Für Veranstaltungen unter 1000 Teilnehmerin-
nen und Teilnehmern gilt Absatz 1.
(3) Die Veranstaltung von Feierlichkeiten in Wohnungen
oder anderen nicht-öffentlichen Orten ist untersagt, soweit sie
nachstehend nicht gesondert gestattet ist.
§3
Erlaubte Kontakte, Ansammlungen, Versammlungen
und Veranstaltungen
Abweichend von §§
1 und 2 sind Kontakte, Ansammlun-
gen, Versammlungen und Veranstaltungen von Personen zuläs-
sig:
1. für die Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt
ist,
2. für die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als
Mitglied der Bürgerschaft, als Mitglied des Senats, als Mit-
glied des Verfassungsgerichts, als Mitglied eines Verfas-
sungsorgans des Bundes oder anderer Länder, als Beamtin
oder Beamter, als Richterin oder Richter, als Mitglied einer
Bezirksversammlung oder Deputation einer Behörde oder
sonstiger öffentlich-rechtlicher Gremien, als Mitglied des
diplomatischen oder konsularischen Corps sowie für die
Wahrnehmung von Aufgaben im Öffentlichen Dienst oder
als Organ der Rechtspflege,
3.im Rahmen der Mitwirkung bei der Bewältigung der
aktuellen Infektionslage entsprechend der Mitwirkung
beim Katastrophenschutz im Sinne von §
3 des Hambur
gischen Katastrophenschutzgesetzes vom 16. Januar 1978
(HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 90),
4.in Krankenhäusern, medizinischen oder pflegerischen
Einrichtungen, ärztlichen Praxen, Einrichtungen der
Anschlussheilbehandlung sowie sonstigen Einrichtungen
des Gesundheitswesens, Leistungserbringern der Einglie-
derungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe, Einrich-
tungen der Jugend- und Familienhilfe, sozialen Hilfs- und
Beratungseinrichtungen sowie veterinärmedizinischen
Einrichtungen; soweit der Besuch nicht gesondert einge-
schränkt ist,
5.in Gerichten und Behörden oder bei anderen Hoheits
trägern sowie in anderen Stellen oder Einrichtungen, die
öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen; soweit diese
nicht gesondert eingeschränkt sind oder diese nicht für den
Zutritt durch Nichtbedienstete gesperrt sind,
6. in staatlichen, privaten und konfessionellen Hochschulen
einschließlich ihrer Einrichtungen,
7. für die Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertre-
ter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,
8. wenn diese im Zusammenhang mit der Betreuung und Ver-
sorgung von hilfebedürftigen Personen stehen, soweit
Betreuung und Versorgung nicht anders möglich und nicht
gesondert eingeschränkt sind,
9. wenn diese im Zusammenhang mit dem Besuch von Schu-
len, Kindertagesstätten oder anderen Betreuungseinrich-
tungen einschließlich der privat organisierten Betreuung in
Kleingruppen sowie der Begleitung von Kindern und
Jugendlichen zu und ihrer Abholung von diesen Einrich-
tungen stehen; soweit der Besuch nicht gesondert einge-
schränkt ist.
§4
Versammlungen unter freiem Himmel
Für Versammlungen unter freiem Himmel werden von der
Versammlungsbehörde auf Antrag und unter Beachtung des
versammlungsrechtlichen Kooperationsgebots Ausnahmen
von den Verboten nach §§
1 und 2 zugelassen, sofern dies aus
infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Genehmi-
gung nach Satz 1 kann mit Auflagen versehen werden, insbe-
sondere zu Teilnehmerzahl, Ort, Dauer und Art der Durchfüh-
rung der Versammlung.
§5
Religiöse Veranstaltungen und Zusammenkünfte
(1) Abweichend von §§1 und 2 sind religiöse Veranstaltun-
gen oder Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen oder Syna-
gogen sowie religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte
in den Kulträumen anderer Glaubensgemeinschaften oder
Weltanschauungsgemeinschaften zulässig, wenn die Veranstal-
ter die Einhaltung eines von ihnen erstellten und dokumen-
tierten Konzepts zum Infektionsschutz (Schutzkonzept)
gewährleisten. Das Schutzkonzept nach Satz 1 soll insbeson-
dere Vorgaben enthalten
1. zur Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands von
1,5 Metern zwischen Personen, die nicht in derselben Woh-
nung leben oder zwischen denen kein familienrechtliches
Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, durch geeig-
nete technische oder organisatorische Vorkehrungen,
2.zu einer den räumlichen Verhältnissen angemessenen
Begrenzung der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer, die die Einhaltung des Mindestabstands nach Num-
mer 1 ermöglicht,
3. zum Ausschluss von Teilnehmerinnen und Teilnehmern
mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung sowie
4. zu sonstigen Maßnahmen des Infektionsschutzes und zu
allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des
Infektionsrisikos.
Das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
vorzulegen. Die zuständige Behörde kann weitergehende
Anordnungen zum Infektionsschutz treffen.
(2) Für religiöse Veranstaltungen unter freiem Himmel gilt
Absatz 1 entsprechend.
§6
Trauerfeiern und Bestattungen
Abweichend von §§
1 und 2 sind Kontakte und Ansamm-
lungen von Personen für die Teilnahme an Bestattungen und
Trauerfeiern an privaten und öffentlichen Orten, insbesondere
im Freien, in Kirchen, Kapellen oder entsprechenden Räumen
anderer Religionsgemeinschaften sowie in entsprechenden
Räumen von Bestattern, zulässig, soweit das Abstandsgebot
nach §1 Absätze 1 und 2 und die erforderlichen Hygienemaß-
nahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos eingehalten
werden und die Bestattungen und Trauerfeiern nicht aus ande-
ren Gründen gesondert eingeschränkt sind.
Dienstag, den 26. Mai 2020 287
HmbGVBl. Nr. 28
§7
Gesetzlich vorgeschriebene Versammlungen,
Organversammlungen von Vereinen und Stiftungen
und von Personen- und Kapitalgesellschaften
Abweichend von §§
1 und 2 sind Kontakte und Ansamm-
lungen zur Durchführung von Versammlungen, die gesetzlich
vorgeschrieben sind, von Versammlungen gemäß §
9 des Par-
teiengesetzes sowie von Versammlungen und Zusammenkünf-
ten der Organe von Vereinen, Stiftungen, Personen- und Kapi-
talgesellschaften und vergleichbarer personeller Gremien
unter den Bedingungen der Sätze 2 bis 4 zulässig. Die anwesen-
den Personen müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern
zueinander einhalten; dies gilt nicht für Personen, die in der-
selben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrecht-
liches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. Personen
mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung dürfen an
der Versammlung nicht teilnehmen. Die Veranstalterin oder
der Veranstalter der Versammlung muss das Infektionsrisiko
durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrun-
gen reduzieren; sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
1. den Veranstaltungsort nach seiner räumlichen Größe und
Beschaffenheit so auszuwählen und den Zugang zu der Ver-
sammlung durch geeignete technische oder organisatori-
sche Maßnahmen so zu überwachen, dass die Teilnehmerin-
nen und Teilnehmer einen Abstand von 1,5 Metern zuein-
ander einhalten können und hiervon abweichende
Ansammlungen von Personen nicht entstehen,
2. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch schriftliche
oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von
1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftre-
tens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung
nicht an der Versammlung teilzunehmen und
3. die Kontaktdaten aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer
unter Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Auf-
zeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der zuständi-
gen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige
Infektionsketten nachvollzogen werden können, und die
Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen; es
ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis
von den Daten erlangen.
§8
Öffentlicher Personenverkehr, Taxen, Flugverkehr
und touristische Rundfahrten
(1) Abweichend von §§1 und 2 sind Kontakte und Ansamm-
lungen zulässig, wenn diese bei der Nutzung von Verkehrsmit-
teln und Verkehrsanlagen des öffentlichen Personenverkehrs
entstehen. Öffentlicher Personenverkehr im Sinne von Satz 1
sind alle Formen der gewerblichen Beförderung von Personen
zu Land und zu Wasser sowie der Aufenthalt von Fluggästen
und Besucherinnen und Besuchern auf Flugplätzen mit
gewerblichem Luftverkehr. Soweit die räumlichen Verhält-
nisse es zulassen, müssen Personen bei der Nutzung des öffent-
lichen Personenverkehrs einen Mindestabstand von 1,5 Metern
zueinander einhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in der-
selben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrecht-
liches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. Personen
dürfen im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten
Atemwegserkrankung die Verkehrsmittel nicht betreten; dies
gilt nicht für den Krankentransport mit Krankenkraftwagen
nach den Vorschriften des Dritten Teils des Hamburgischen
Rettungsdienstgesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S.
367). Die Fahrgäste, Fluggäste, Besucherinnen und Besucher
müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen; dies gilt nicht
für Kinder unter sieben Jahren und Personen, die aufgrund
einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinde-
rung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Wird der
öffentliche Personenverkehr mit Personenkraftwagen durch-
geführt, gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bede-
ckung auch für das Fahrpersonal, soweit im Fahrzeug keine
anderen Vorrichtungen zur Verhinderung einer Tröpfchenin-
fektion vorhanden sind. Die Betreiberinnen und Betreiber von
Fahrzeugen und Verkehrsanlagen des öffentlichen Personen-
verkehrs haben deren Nutzerinnen und Nutzer durch schriftli-
che oder bildliche Hinweise sowie durch mündliche Ermah-
nungen bei Nichtbeachtung im Einzelfall zur Einhaltung der
vorgenannten Pflichten aufzufordern. Sie sind im Übrigen
berechtigt, im Fall der Nichtbefolgung die Beförderung abzu-
lehnen.
(2) Für touristische Stadtrundfahrten und Schiffsfahrten
gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die maximale Belegung des
Verkehrsmittels im Verhältnis zur Sitzzahl 50 vom Hundert
nicht überschritten werden darf.
§9
Kontakte im Einzelhandel, in Gewerbe- und
Dienstleistungsbetrieben
(1) Abweichend von §§1 und 2 sind Kontakte und Ansamm-
lungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn
diese im Zusammenhang mit der Nutzung einer für den Publi-
kumsverkehr geöffneten Verkaufsstelle, eines Betriebes oder
einer Einrichtung nach §
13 stehen. Die hierbei anwesenden
Personen müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zuein-
ander einhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in derselben
Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches
Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht.
(2) In Betrieben des Friseurhandwerks und der Dienstleis-
tungen der Körperpflege sind Kontakte und Ansammlungen
von Personen nach Maßgabe von §15 zulässig.
§10
Kontakte in der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
Prüfungsarbeiten
Abweichend von §§
1 und 2 sind Kontakte und Ansamm-
lungen von Personen zu Zwecken der beruflichen Aus- und
Weiterbildung und der beruflichen Fortbildung sowie im
Zusammenhang mit der Durchführung schriftlicher Prüfungs-
arbeiten unter Aufsicht sowie mündlicher und praktischer
Prüfungen, die nach oder auf Grund gesetzlicher Vorgaben in
Rechtsverordnungen oder sonstigen Ausbildungs- und Prü-
fungsordnungen vorgesehen sind, zulässig. Zur Prüfungsvor-
bereitung sowie für die Prüfung selbst sind geeignete Räum-
lichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die hierbei anwesenden
Personen müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zuein-
ander einhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in derselben
Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches
Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht.
§11
Kontakte bei der Ausübung von Sport und beim Badebetrieb
(1) Abweichend von §§1 und 2 sind Kontakte und Ansamm-
lungen von Personen auf öffentlichen und privaten Sportanla-
gen zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Nutzung
einer nach §34 für den Sportbetrieb zulässig geöffneten öffent-
lichen oder privaten Sportanlage stehen. Die hierbei anwesen-
den Personen müssen mit Ausnahme der Personen gemäß §34
Absätze 2 und 5 sowie der Personen, die in derselben Wohnung
leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder
Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Mindestabstand von
1,5 Metern zueinander einhalten.
Dienstag, den 26. Mai 2020
288 HmbGVBl. Nr. 28
(2) Abweichend von §§1 und 2 sind Kontakte und Ansamm-
lungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn
diese im Zusammenhang mit kontaktfrei durchgeführten
Bewegungsaktivitäten stehen. Die hierbei anwesenden Perso-
nen müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander
einhalten; dies gilt nicht für Personen, die in derselben Woh-
nung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches
Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht.
(3) Abweichend von §§1 und 2 sind Kontakte und Ansamm-
lungen von Personen in Fitness-und Sportstudios sowie auf
Indoorspielplätzen zulässig, wenn diese im Zusammenhang
mit der Nutzung eines nach §
36 zulässig geöffnetem Fitness-
oder Sportstudios oder Indoorspielplatzes stehen. Die hierbei
anwesenden Personen müssen einen Mindestabstand von 2,5
Metern zueinander einhalten. Dies gilt nicht für Personen, die
in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein famili-
enrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht.
(4) Abweichend von §§1 und 2 sind Kontakte und Ansamm-
lungen von Personen in öffentlichen und privaten Freibädern
zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Nutzung eines
nach §35 für den Badebetrieb zulässig geöffneten öffentlichen
oder privaten Freibades stehen. Die hierbei anwesenden Perso-
nen müssen mit Ausnahme der Personen, die in derselben
Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches
Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Mindest-
abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten.
§12
Speisen an öffentlichen Orten
(1) Die Zubereitung von Speisen, das Grillen oder Pick
nicken an öffentlichen Orten sind untersagt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, denen aufgrund beste-
hender Wohnungslosigkeit eine Wohnung oder eine andere
Unterkunft, insbesondere in Wohnunterkünften zur öffent-
lich-rechtlichen Unterbringung, nicht zur Verfügung steht.
(3) Die Polizei kann den Verkauf von alkoholischen Geträn-
ken zum Mitnehmen an bestimmten Orten untersagen, wenn
es an diesen Orten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung
aufgrund von gemeinschaftlichem Alkoholkonsum im öffent-
lichen Raum zu Verstößen gegen §§1 und 2 kommt. Das Ver-
bot ist auf den Zeitraum bis 6 Uhr des folgenden Tages zu
befristen.
Teil 2
Verkaufsstätten des Einzelhandels
§13
Verkaufsstellen des Einzelhandels und andere Ladenlokale,
Großhandel, Fachausstellungen, Fachspezialmärkte,
Wochenmärkte
(1) In allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und Ladenlo-
kalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieben, Apothe-
ken, Sanitätshäusern, Banken und Sparkassen sowie Pfand-
häusern und bei deren öffentlichen Pfandversteigerungen, in
Poststellen, im Großhandel, auf Fachausstellungen, in Fach-
spezialmärkten sowie an den Verkaufsständen auf Wochen-
märkten müssen die Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinha-
ber das Infektionsrisiko durch geeignete technische oder orga-
nisatorische Vorkehrungen reduzieren. Sie sind insbesondere
verpflichtet,
1. anwesende Kundinnen und Kunden durch schriftliche oder
bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche und
in deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinan-
der einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tra-
gen, soweit diese hierzu nach Absatz 2 verpflichtet sind, und
im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atem-
wegserkrankung die Verkaufsfläche nicht zu betreten; die
Pflicht zur Aufforderung des Nichtbetretens der Verkaufs-
fläche im Falle von Symptomen einer Atemwegserkran-
kung gilt nicht für Betreiberinnen und Betreiber von Apo-
theken,
2.für die Beschäftigten die allgemeinen Arbeitsschutzvor-
schriften und -standards in Verbindung mit der branchen-
spezifischen Konkretisierung des Unfallversicherungsträ-
gers umzusetzen,
3. den Zugang des Publikums durch geeignete technische oder
organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die
Anzahl der auf der für den Publikumsverkehr geöffneten
Betriebsfläche anwesenden Personen auf eine Person je 10
Quadratmeter der für den Publikumsverkehr geöffneten
Betriebsfläche begrenzt wird; Betriebe deren für den Publi-
kumsverkehr geöffnete Betriebsfläche 10 Quadratmeter
nicht übersteigt, dürfen einer Kundin oder einem Kunden
zuzüglich einer gegebenenfalls erforderlichen Begleitper-
son den Zutritt gewähren; die Pflicht zur Begrenzung des
Zugangs von Publikum gilt nicht für Betreiberinnen und
Betreiber von Verkaufsständen auf Wochenmärkten,
4. Personen, die entgegen einer Pflicht nach Absatz 2 bei dem
Betreten der Verkaufsfläche keine Mund-Nasen-Bedeckung
tragen, den Zugang zu verwehren,
5. bei einer Bildung von Warteschlangen auf der Verkaufsflä-
che, insbesondere in Kassenbereichen, durch geeignete
technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewähr-
leisten, dass die wartenden Personen mit Ausnahme der
Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen
denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechts-
verhältnis besteht, einen Abstand von 1,5 Metern zueinan-
der einhalten und
6.die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen
Gegenständen, die durch das Publikum oder das Personal
häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen.
(2) In allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und Ladenlo-
kalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieben, Apothe-
ken, Sanitätshäusern, Banken und Sparkassen sowie Pfand-
häusern und bei deren öffentlichen Pfandversteigerungen, in
Poststellen, im Großhandel, auf Fachausstellungen, in Fach-
spezialmärkten sowie an den Verkaufsständen auf Wochen-
märkten müssen die anwesenden Kundinnen und Kunden mit
Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder
zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangs-
rechtsverhältnis besteht, einen Mindestabstand von 1,5 Metern
zueinander einhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung tra-
gen; die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
gilt nicht für Kinder unter sieben Jahren oder Personen, die
aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer
Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.
Satz 1 gilt auch für die öffentlich zugänglichen Verkehrsflä-
chen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen.
(3) Auf den öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in
Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen sind offene Verkaufs-
stände unzulässig, wenn der verbleibende Verkehrsraum durch
sie eingeengt wird und der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann.
(4) Die Darreichung von Lebensmittelproben zum Direkt-
verzehr sowie die Darreichung von unverpackten Kosmetika
in Form von Testern sind untersagt.
(5) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anord-
nungen zur Hygiene und Sicherheit treffen.
Dienstag, den 26. Mai 2020 289
HmbGVBl. Nr. 28
Teil 3
Besondere Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe
§14
Schließung bestimmter Gewerbebetriebe und besonderer
Einrichtungen für den Publikumsverkehr
(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der
Gewerbeordnung dürfen nicht für den Publikumsverkehr
geöffnet werden:
1.Tanzlustbarkeiten, insbesondere in Clubs, Diskotheken
und Musikclubs,
2.Messen,
3.Jahrmärkte,
4.Volksfeste.
(2) Für den unmittelbaren Publikumsverkehr dürfen fol-
gende Einrichtungen nicht geöffnet und folgende Angebote
nicht dargebracht werden:
1. Theater (einschließlich Musiktheater),
2.Opernhäuser,
3. Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
4.Freizeitparks,
5. Angebote von Freizeitaktivitäten, soweit sie nachfolgend
nicht gestattet sind,
6. Schwimmbäder, einschließlich sogenannter Spaßbäder, mit
Ausnahme von Freibädern nach Maßgabe des §35,
7. Saunas und Dampfbäder,
8.Thermen,
9.Wellnesszentren.
§15
Friseurhandwerk und Dienstleistungen der Körperpflege
Betriebe des Friseurhandwerks und Dienstleistungsbe-
triebe der Körperpflege, insbesondere Kosmetikstudios,
Nagelstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche
Betriebe, dürfen ihre Leistungen anbieten, soweit nachfol-
gende Pflichten erfüllt werden:
1. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten sind
die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden unter
Angabe des Datums zu dokumentieren; diese Aufzeichnun-
gen sind vier Wochen aufzubewahren, der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen und die Daten nach
Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen; es ist zu gewähr-
leisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den
Daten erlangen,
2.die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat die
Festlegungen der zuständigen Berufsgenossenschaft zum
Infektionsschutz einzuhalten; soweit solche nicht vorlie-
gen, ist ein vergleichbares Schutzkonzept zu erstellen, das
mindestens den Anforderungen des §5 Absatz 1 Satz 2 ent-
spricht; die Einhaltung ist zu protokollieren; das Schutz-
konzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzule-
gen,
3. für die Beschäftigten sind die allgemeinen Arbeitsschutz-
vorschriften und -standards in Verbindung mit der bran-
chenspezifischen Konkretisierung des Unfallversiche-
rungsträgers umzusetzen.
Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen
zum Infektionsschutz treffen.
§16
Verkehrsübungsplätze
§
14 Absatz 2 Nummer 5 gilt nicht für den öffentlichen
Betrieb von Verkehrsübungsplätzen. Bei dem Fahrtraining ist
sicherzustellen, dass die Nutzerinnen und Nutzer nur in mit-
gebrachten, geschlossenen Personenkraftwagen teilnehmen;
dabei dürfen sich in einem Fahrzeug nur die in §
1 Absatz 2
genannten Personen aufhalten. Satz 2 gilt nicht für Teilneh-
merinnen und Teilnehmer mit Krafträdern. Die Teilnehmerin-
nen und Teilnehmer dürfen das Fahrzeug während des Aufent-
halts auf dem Betriebsgelände zur Entrichtung der Nutzungs-
gebühr und zum Fahrerwechsel verlassen. Die Betreiberin
oder der Betreiber des Verkehrsübungsplatzes muss das Infek-
tionsrisiko durch geeignete technische oder organisatorische
Vorkehrungen reduzieren; sie beziehungsweise er ist insbeson-
dere verpflichtet,
1. die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung durch schrift-
liche oder bildliche Hinweise aufzufordern, außerhalb der
geschlossenen Personenkraftwagen einen Abstand von 1,5
Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens
von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die
Einrichtung nicht zu betreten; das Abstandsgebot gilt nicht
Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen
denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechts-
verhältnis besteht,
2. den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete technische
oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass
die anwesenden Personen das Abstandsgebot nach Nummer
1 einhalten können und hiervon abweichende Ansammlun-
gen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen und
3.die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen
Gegenständen, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das
Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reini-
gen.
Sonstige Angebote zur Verkehrsschulung können unter Ein-
haltung der in §27 Absatz 1 Satz 2 genannten Schutzmaßnah-
men durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann wei-
tergehende Anordnungen zur Hygiene und Sicherheit treffen.
§17
Fahrschulen
Die Durchführung des theoretischen und des praktischen
Fahrunterrichts zum Erwerb von Fahrerlaubnissen ist zuläs-
sig, wenn die Anbieterinnen und Anbieter die Einhaltung
eines von ihnen erstellten und dokumentierten Schutzkon-
zepts gewährleisten. Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt
nicht für den praktischen Fahrunterricht, hierbei müssen die
Fahrschülerinnen und Fahrschüler in geschlossenen Fahrzeu-
gen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das Schutzkonzept
ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die
Arbeitsschutzvorschriften und -standards in Verbindung mit
der branchenspezifischen Konkretisierung des Unfallversiche-
rungsträgers sind einzuhalten. Die zuständige Behörde kann
weitergehende Anordnungen treffen.
§18
Spielbank
(1) Der nach dem Gesetz über die Zulassung einer öffent
lichen Spielbank vom 24. Mai 1976 (HmbGVBl. S. 139), zuletzt
geändert am 18. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 335), konzessio-
nierte Betrieb der Spielbank Hamburg darf aufgenommen
werden, sofern abweichend von §1 Nummer 1 und Nummer 2
Buchstaben a und b der Spielordnung vom 19. Dezember 2006
(HmbGVBl. S. 605, 639), zuletzt geändert am 26. August 2014
Dienstag, den 26. Mai 2020
290 HmbGVBl. Nr. 28
(HmbGVBl. S. 410), im Hauptstandort (Esplanade) die Spiele
Roulette, Roulite, American Roulette, Baccara, Punto Banco,
Black Jack, Poker, Glücksrad (Money Wheel), in den Depen-
dancen Steindamm und Mundsburg-Center die Spiele Ameri-
can Roulette und Craps sowie in der Dependance Reeperbahn
die Spiele American Roulette, Craps, Black Jack, Glücksrad
(Money Wheel), Poker und Würfelspiel (Mini Dice) nicht
angeboten werden.
(2) Die Spielbankunternehmerin bzw. der Spielbankunter-
nehmer ist verpflichtet, das Infektionsrisiko durch technische
oder organisatorische Vorkehrungen zu reduzieren. Sie bzw. er
ist insbesondere verpflichtet:
1. anwesende Besucherinnen und Besucher durch schriftliche
oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsflä-
che und in deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern
zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von
Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Räum-
lichkeiten der Spielbank nicht zu betreten,
2. den Zugang des Publikums durch geeignete technische oder
organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die
Anzahl der auf der für den Publikumsverkehr geöffneten
Betriebsfläche anwesenden Personen auf eine Person je 12
Quadratmeter der für den Publikumsverkehr geöffneten
Betriebsfläche begrenzt wird,
3.für die Beschäftigten die allgemeinen Arbeitsschutzvor-
schriften und -standards in Verbindung mit der branchen-
spezifischen Konkretisierung des Unfallversicherungsträ-
gers umzusetzen,
4. die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher unter
Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnun-
gen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infekti-
onsketten nachvollzogen werden können, und die Daten
nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen; es ist zu
gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von
den Daten erlangen,
5.bei einer Bildung von Warteschlangen durch geeignete
technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewähr-
leisten, dass die wartenden Personen mit Ausnahme der
Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen
denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechts-
verhältnis besteht, einen Abstand von 1,5 Metern zueinan-
der einhalten und
6. die Oberflächen der Spielgeräte, von Türen, Türgriffen oder
anderen Gegenständen, die durch das Publikum oder das
Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reini-
gen.
(3) Zur Reduzierung des Infektionsrisikos ist zwischen
zwei Glücksspielautomaten ein Abstand von 1,5 Metern einzu-
halten. Je 12 Quadratmeter Grundfläche darf höchstens ein
Glücksspielautomat aufgestellt sein. Die Glücksspielautoma-
ten sind durch Trennwände voneinander abzugrenzen. Ebenso
sind Trennvorrichtungen in Bereichen, in denen der Mindest-
abstand von 1,5 Metern nur schwer einzuhalten ist, insbeson-
dere bei der Einlasskontrolle und im Kassenbereich, vorzuse-
hen. Die in der Spielbank anwesenden Personen müssen mit
Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder
zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangs-
rechtsverhältnis besteht, einen Mindestabstand von 1,5 Metern
zueinander einhalten.
(4) Die Spielbankunternehmerin bzw. der Spielbankunter-
nehmer ist verpflichtet, ein Schutzkonzept zu erstellen und es
auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die
zuständige Behörde kann weitere Auflagen anordnen.
§19
Wettvermittlungsstellen und ähnliche Unternehmen
(1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Wettvermitt-
lungsstellen und ähnlichen Unternehmen müssen das Infek
tionsrisiko durch geeignete technische oder organisatorische
Vorkehrungen reduzieren. Sie sind insbesondere verpflichtet,
1. anwesende Kundinnen und Kunden durch schriftliche oder
bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche und
in deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinan-
der einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen
einer akuten Atemwegserkrankung, die Verkaufsfläche
nicht zu betreten,
2. den Zugang des Publikums durch geeignete technische oder
organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die
Anzahl der auf der für den Publikumsverkehr geöffneten
Betriebsfläche anwesenden Personen auf eine Person je 12
Quadratmeter der für den Publikumsverkehr geöffneten
Betriebsfläche begrenzt wird,
3.für die Beschäftigten die allgemeinen Arbeitsschutzvor-
schriften und -standards in Verbindung mit der branchen-
spezifischen Konkretisierung des Unfallversicherungsträ-
gers umzusetzen,
4.die Kontaktdaten aller Kundinnen und Kunden unter
Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnun-
gen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infekti-
onsketten nachvollzogen werden können, und die Daten
nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen; es ist zu
gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von
den Daten erlangen,
5.bei einer Bildung von Warteschlangen durch geeignete
technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewähr-
leisten, dass die wartenden Personen mit Ausnahme der
Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen
denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechts-
verhältnis besteht, einen Abstand von 1,5 Metern zueinan-
der einhalten und
6. die Oberflächen der Wettvermittlungsgeräte, von Türen,
Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch das Pub-
likum oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals
täglich zu reinigen.
(2) Zur Reduzierung des Infektionsrisikos ist zwischen
zwei Wettvermittlungsgeräten ein Abstand von 1,5 Metern
einzuhalten. In einer Wettvermittlungsstelle darf je 12 Quad-
ratmeter Grundfläche höchstens ein Wettvermittlungsgerät
aufgestellt sein und die Anzahl von insgesamt acht Wettver-
mittlungsgeräten nicht überschritten werden. In Bereichen, in
denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nur schwer einzu-
halten ist, insbesondere bei der Einlasskontrolle und im Kas-
senbereich, sind Trennvorrichtungen vorzusehen. In Wettver-
mittlungsstellen müssen die anwesenden Personen mit Aus-
nahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder
zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangs-
rechtsverhältnis besteht, einen Mindestabstand von 1,5 Metern
zueinander einhalten.
(3) Die Abgabe, der Konsum oder Verkauf von Speisen und
Getränken für den Verzehr an Ort und Stelle sowie außer Haus
sind verboten.
(4) Die Übertragung von Sportereignissen in Wettvermitt-
lungsstellen ist verboten. Die Betreiberinnen und Betreiber
von Wettvermittlungsstellen sind verpflichtet, die Kundinnen
und Kunden nach Abgabe des Wettscheins zum Verlassen der
Wettvermittlungsstelle anzuhalten.
Dienstag, den 26. Mai 2020 291
HmbGVBl. Nr. 28
(5) Die Betreiberinnen und Betreiber von Wettvermitt-
lungsstellen sind verpflichtet, ein Schutzkonzept zu erstellen
und es auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die
zuständige Behörde kann weitere Auflagen anordnen.
§20
Spielhallen
(1) Spielhallen dürfen nur für den Publikumsverkehr öff-
nen, soweit sie die nachfolgenden Vorgaben einhalten. Die
Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, das Infektions-
risiko durch technische oder organisatorische Vorkehrungen
zu reduzieren. Sie sind insbesondere verpflichtet:
1. Besucherinnen und Besucher durch schriftliche oder bild
liche Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche und in
deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinander
einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen
einer akuten Atemwegserkrankung, die Räumlichkeiten
nicht zu betreten,
2. den Zugang des Publikums durch geeignete technische oder
organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die
Anzahl der auf der für den Publikumsverkehr geöffneten
Betriebsfläche anwesenden Personen auf eine Person je 12
Quadratmeter der für den Publikumsverkehr geöffneten
Betriebsfläche begrenzt wird,
3.für die Beschäftigten die allgemeinen Arbeitsschutzvor-
schriften und -standards in Verbindung mit der branchen-
spezifischen Konkretisierung des Unfallversicherungsträ-
gers umzusetzen,
4. die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher unter
Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnun-
gen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infekti-
onsketten nachvollzogen werden können, und die Daten
nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen; es ist zu
gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von
den Daten erlangen,
5.bei einer Bildung von Warteschlangen durch geeignete
technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewähr-
leisten, dass die wartenden Personen mit Ausnahme der
Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen
denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechts-
verhältnis besteht, einen Abstand von 1,5 Metern zueinan-
der einhalten und
6. die Oberflächen der Spielgeräte, von Türen, Türgriffen oder
anderen Gegenständen, die durch das Publikum oder das
Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reini-
gen.
(2) Zur Reduzierung des Infektionsrisikos ist zwischen
zwei Glücksspielautomaten ein Abstand von 1,5 Metern einzu-
halten. Je 12 Quadratmeter Grundfläche darf höchstens ein
Glücksspielautomat aufgestellt sein. Die Glücksspielautoma-
ten sind durch Trennwände voneinander abzugrenzen. Ebenso
sind Trennvorrichtungen in Bereichen, in denen der Mindest-
abstand von 1,5 Metern nur schwer einzuhalten ist, insbeson-
dere bei der Einlasskontrolle und im Kassenbereich, vorzuse-
hen.
(3) Die in der Spielhalle anwesenden Personen müssen mit
Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder
zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangs-
rechtsverhältnis besteht, einen Mindestabstand von 1,5 Metern
zueinander einhalten.
(4) Die Betreiberinnen und Betreiber von Spielhallen sind
verpflichtet, ein Schutzkonzept zu erstellen und es auf Verlan-
gen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige
Behörde kann weitere Auflagen anordnen.
§21
Einstellung von Prostitutionsangeboten
(1) Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutz-
gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geän-
dert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1661), dürfen
nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(2) Die Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituier-
tenschutzgesetzes und die Ausübung der Prostitution sind
nicht gestattet.
(3) Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituier-
tenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.
(4) Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituierten-
schutzgesetzes dürfen nicht bereitgestellt werden.
(5) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne
des §
2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist
untersagt.
Teil 4
Gaststätten, Beherbergung und touristische Angebote
§22
Gaststätten
(1) Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststätten
gesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I
S. 3418), zuletzt geändert am 10. März 2017 (BGBl. I S. 420,
422), ist untersagt, soweit er nachfolgend nicht gesondert
gestattet ist. Das gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in
denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben wer-
den, Personalrestaurants, Kantinen sowie Speiselokale im
Beherbergungsgewerbe (wie zum Beispiel Hotelrestaurants).
(2) Der Betrieb von Speisesälen in medizinischen oder pfle-
gerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung
sowie der Betrieb von nicht-öffentlichen Kantinen sind unter
Beachtung geeigneter Hygiene- und Schutzmaßnahmen
gestattet.
(3) Die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie
deren Abverkauf zum Mitnehmen ist gestattet. Bei dem Abver-
kauf zum Mitnehmen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern
zueinander einzuhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in
derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familien-
rechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. Für
den Abverkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen
sind die Vorgaben nach Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 7
nicht anzuwenden.
(4) Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättenge-
setzes sowie von Betrieben nach Absatz 1 Satz 2 sowie der
Betrieb der Mensen und Cafés des Studierendenwerks Ham-
burg sowie der Mensen an der Hochschule für Musik und
Theater Hamburg und der Hochschule für Bildende Künste
Hamburg ist gestattet, soweit
1. die Sitz- oder Stehplätze für die Gäste so angeordnet sind,
dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den
Gästen, die nicht der Ausnahme vom Abstandsgebot in §1
Absatz 2 unterfallen, eingehalten wird oder sofern geeignete
Trennwände vorhanden sind,
2. der Zugang des Publikums durch geeignete technische oder
organisatorische Maßnahmen so überwacht wird, dass die
Gäste, die nicht unter eine Ausnahme vom Abstandsgebot
in §
1 Absatz 2 fallen, regelhaft einen Abstand von 1,5
Dienstag, den 26. Mai 2020
292 HmbGVBl. Nr. 28
Metern zueinander einhalten können und hiervon abwei-
chende Ansammlungen von Personen nicht entstehen,
3.für die Beschäftigten die allgemeinen Arbeitsschutzvor-
schriften und -standards in Verbindung mit der branchen-
spezifischen Konkretisierung des Unfallversicherungsträ-
gers umgesetzt werden,
4. keine Büffets angeboten werden,
5. die Gäste durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufge-
fordert werden, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander
einzuhalten, sofern sie nicht der Ausnahme vom Abstands-
gebot nach §1 Absatz 2 unterfallen, und im Fall des Auftre-
tens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung
die Gaststätte und deren Bewirtungsbereich im Freien nicht
zu betreten,
6.die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen
Gegenständen, die durch die Gäste oder das Personal häufig
berührt werden, mehrmals täglich gereinigt werden und
7. die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber zum Zweck
der Nachverfolgung von Infektionsketten die Kontaktdaten
der Gäste unter Angabe des Datums dokumentiert, die Auf-
zeichnungen vier Wochen aufbewahrt und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorlegt und die Daten nach Ablauf
der Aufbewahrungsfrist löscht; es ist zu gewährleisten, dass
unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen.
Ausgenommen von Satz 1 sind Gaststätten mit den besonderen
Betriebsarten Tanzlokal, Bar oder Vergnügungslokal, Disko-
thek, Musik- und Tanzdarbietungen, Vorführungen, ähnliche
Betriebsarten mit begleitendem Unterhaltungsprogramm
sowie Shisha-Gaststätten und Shisha-Bars. Weicht die tatsäch-
liche Betriebsart der Gaststätte von der in der Erlaubnis
urkunde bezeichneten Betriebsart ab, so ist die tatsächliche
Betriebsart maßgeblich.
(5) Die Club- oder Gesellschaftsräume von Vereinen, insbe-
sondere von Sport, Kultur- und Heimatvereinen, dürfen für
die Zusammenkünfte der Mitglieder und Gäste nur öffnen,
soweit die Vorgaben nach Absatz 4 Satz 1 eingehalten werden.
§23
Übernachtungsangebote
(1) Übernachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben, in
Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in anderen Ein-
richtungen dürfen nur angeboten werden, wenn es sich nicht
um Schlafsäle für mehr als vier Personen handelt und hierbei
die folgenden Vorgaben eingehalten werden:
1. in den von Gästen gemeinschaftlich genutzten Bereichen
müssen Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander
einhalten; dies gilt nicht für Personen, die in derselben
Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrecht
liches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht,
2. bei der Darreichung von Speisen und Getränken gelten die
Vorgaben des §22 Absatz 4,
3. gemeinschaftlich genutzte Wellnessbereiche wie Sauna oder
Schwimmbad sind geschlossen zu halten,
4.die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen
Gegenständen, die durch das Publikum oder das Personal
häufig berührt werden, sind mehrmals täglich zu reinigen,
5. die Gäste sind durch schriftliche oder bildliche Hinweise
aufzufordern, auf der Betriebsfläche und deren Umgebung
einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten,
sofern sie hierzu nach Nummer 1 verpflichtet sind, und im
Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemweg-
serkrankung die Betriebsfläche nicht zu betreten,
6. die Anbieterin oder der Anbieter ist verpflichtet, die Kon-
taktdaten aller Gäste unter Angabe des Datums zu doku-
mentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzube-
wahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-
legen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen
werden können, und die Daten nach Ablauf der Aufbewah-
rungsfrist zu löschen; es ist zu gewährleisten, dass unbe-
fugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen.
(2) Wohnraum in Wohngebäuden darf nicht für touristische
Zwecke überlassen werden.
§24
Meldepflicht von Sammelunterkünften für
Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter und auf Baustellen
Tätige
Unternehmen, die den von ihnen beschäftigten Saisonar-
beiterinnen und Saisonarbeitern oder den auf ihren Baustellen
Tätigen Übernachtungsmöglichkeiten in Form einer Sammel-
unterkunft bereitstellen oder bereitstellen lassen oder Kennt-
nis über eine derartige Unterkunft haben, sind verpflichtet, die
zuständige Behörde unverzüglich über die Belegenheit der
Unterkunft, die Anzahl der dort untergebrachten Personen
und den beabsichtigten Zeitraum der Unterbringung zu infor-
mieren. Dasselbe gilt für Personen, die Saisonarbeiterinnen,
Saisonarbeitern oder den auf Baustellen Tätigen Wohnraum in
einer Sammelunterkunft zur Verfügung stellen. Die Verpflich-
tungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nur, soweit die Sammel-
unterkunft oder die Baustelle auf dem Gebiet der Freien und
Hansestadt Hamburg belegen ist oder die Saisonarbeit dort
geleistet wird.
§25
Touristische, kulturelle oder wissenschaftliche
Gruppenführungen
Touristische, kulturelle oder wissenschaftliche Führungen
dürfen nur unter freiem Himmel und höchstens mit bis zu 25
Personen durchgeführt werden. Die Teilnehmerinnen und
Teilnehmer haben einen Abstand von 1,5 Metern zueinander
einzuhalten. Dies gilt nicht für die in §1 Absatz 2 aufgeführten
Personen. Die Anbieterin oder der Anbieter ist verpflichtet,
die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter
Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen
vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infektionsketten nach-
vollzogen werden können, und die Daten nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass
unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen.
Teil 5
Kulturelle Einrichtungen und Angebote
§26
Kulturelle Einrichtungen, Gedenkstätten,
Stadtteilkulturzentren, Bürgerhäuser, zoologische und
botanische Gärten und Ausstellungen, Tierparks
Bibliotheken, Archive, Museen, Ausstellungshäuser, Gale-
rien, Literaturhäuser, Gedenkstätten, Stadtteilkulturzentren,
Bürgerhäuser, zoologische Gärten und Ausstellungen, botani-
sche Gärten sowie Tierparks können für den Publikumsver-
kehr nach Maßgabe des Abstandsgebots nach §1 Absätze 1 und
2 öffnen. Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber der
Einrichtung müssen das Infektionsrisiko durch geeignete
technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren;
sie sind insbesondere verpflichtet,
1. die Besucherinnen und Besucher der Einrichtung durch
schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen
Dienstag, den 26. Mai 2020 293
HmbGVBl. Nr. 28
Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im
FalldesAuftretensvonSymptomeneinerakutenAtemwegs
erkrankung die Einrichtung nicht zu betreten,
2. die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher unter
Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnun-
gen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infekti-
onsketten nachvollzogen werden können, und die Daten
nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen; es ist zu
gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von
den Daten erlangen,
3. den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete technische
oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass
die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern
zueinander einhalten können und hiervon abweichende
Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht
entstehen und
4.die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen
Gegenständen, die durch die Besucherinnen und Besucher
oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich
zu reinigen.
Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen und
Gaststätten gelten §§
13 und 22 entsprechend. Für das Kurs-
und Beratungsprogramm sowie Vermietungen an Vereine und
Gruppen in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäuser gilt dar-
über hinaus §28 entsprechend.
§27
Bildungseinrichtungen, Anbieterinnen und Anbieter
beruflicher Aus- und Fortbildungsangebote,
Einrichtungen von Sprach-, Integrations-,
Berufssprach- und Erstorientierungskursträgern
(1) Staatliche und private Bildungseinrichtungen, Anbiete-
rinnen und Anbieter beruflicher Aus- und Fortbildungsange-
bote sowie Einrichtungen von Sprach-, Integrations-, Berufs-
sprach- und Erstorientierungskursträgern dürfen Angebote
nur unter den Bedingungen des Satzes 2 durchführen. Die
Anbieterin oder der Anbieter muss sicherstellen, dass
1. die Kontaktdaten aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer
unter Angabe des Datums und der besuchten Veranstaltung
dokumentiert werden und diese Aufzeichnungen vier
Wochen aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Ver-
langen vorgelegt werden, damit etwaige Infektionsketten
nachvollzogen werden können, und die Daten nach Ablauf
der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden; es ist zu gewähr-
leisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den
Daten erlangen,
2.die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lerngruppen
nicht durchmischt werden und alle lerngruppenübergrei-
fenden Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht für Prüfungs-
handlungen, bei denen die Vorgaben nach §10 eingehalten
werden,
3. die Pausenregelung so erfolgt, dass Lerngruppen zeitver-
setzt Gemeinschaftsräume oder Gemeinschaftsflächen
betreten,
4. Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Symptomen einer
akuten Atemwegserkrankung und solchen, für die behörd-
lich Quarantäne angeordnet ist, die Einrichtung nicht
betreten,
5. im Rahmen des Hausrechts ein Mindestabstand von 1,5
Metern für alle Beteiligten, mit Ausnahme der Personen,
die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein
familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis
besteht, verbindlich ist.
Bei der Durchführung der Angebote hat die jeweilige Bil-
dungseinrichtung oder die jeweilige Anbieterin oder der jewei-
lige Anbieter die Einhaltung eines von ihr erstellten und
dokumentierten Schutzkonzepts zu gewährleisten, welches
den Anforderungen des §
5 Absatzes 1 Satz 2 entspricht. Das
Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vor-
zulegen. Die zuständige Behörde kann weitergehende Anord-
nungen zum Infektionsschutz treffen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Kurse staatlicher und privater
Bildungseinrichtungen, die Bildungs- und Qualifizierungs
angebote für Pflegepersonen im Sinne von §
33 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vom 11. September 2012
(BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2652, 2712),oder für Personen, die bereits als
zukünftige Pflegepersonen vorgesehen sind, anbieten. Die
Anbieterin oder der Anbieter muss die in Absatz 1 Satz 2
genannten Schutzmaßnahmen sicherstellen.
§28
Kulturelle Bildungsangebote und Tanzschulen
(1) Musikschulen, Chöre, Tanzschulen, Anbieterin oder
Anbieter von künstlerischen Bildungsangeboten wie Ballett-
schulen und Kinderschauspielschulen sowie selbständige
künstlerische Lehrerinnen und Lehrer dürfen ihre Leistun-
gen, auch an wechselnden Orten, nur unter den Bedingungen
des Satzes 2 durchführen. Die Anbieterin oder der Anbieter
muss durch geeignete technische oder organisatorische Vor-
kehrungen sicherstellen, dass
1. anwesende Personen, die nicht in derselben Wohnung leben
oder zwischen denen kein familienrechtliches Sorge- oder
Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Mindestabstand
von 1,5 Metern zueinander einhalten,
2. anwesende Personen, die nicht in derselben Wohnung leben
oder zwischen denen kein familienrechtliches Sorge- oder
Umgangsrechtsverhältnis besteht, bei Angeboten, bei
denen mit einer gesteigerten Atemluftemission zu rechnen
ist, insbesondere beim Tanz, Ballett, Gesang oder bei dem
Spielen von Blasinstrumenten, einen Mindestabstand von
2,5 Metern zueinander einhalten,
3. Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegserkran-
kung von der Wahrnehmung des Angebots ausgeschlossen
werden,
4. die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der
Einrichtung so begrenzt wird, dass die anwesenden Perso-
nen die jeweiligen Mindestabstände nach Nummer 1 oder
Nummer 2 einhalten können,
5. die Kontaktdaten aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer
unter Angabe des Datums dokumentiert werden und diese
Aufzeichnungen vier Wochen aufbewahrt und der zuständi-
gen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden, damit etwaige
Infektionsketten nachvollzogen werden können, und die
Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht wer-
den; es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine
Kenntnis von den Daten erlangen, und
6.allgemeine Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des
Infektionsrisikos getroffen werden.
(2) Bei der Durchführung der Angebote hat die Anbieterin
oder der Anbieter die Einhaltung eines von ihr oder ihm
erstellten und dokumentierten Schutzkonzepts zu gewährleis-
ten, das den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 2 entspricht. Das
Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
vorzulegen. Die zuständige Behörde kann weitergehende
Anordnungen zum Infektionsschutz treffen.
Dienstag, den 26. Mai 2020
294 HmbGVBl. Nr. 28
§29
Kinos und Planetarien
(1) Filmtheater (Kinos) und Planetarien können für den
Publikumsverkehr nach Maßgabe des Abstandsgebots nach §1
Absätze 1 und 2 öffnen. Betriebsinhaberinnen und Betriebs
inhaber müssen das Infektionsrisiko durch geeignete techni-
sche oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren; sie sind
insbesondere verpflichtet,
1. die Besucherinnen und Besucher der Einrichtung durch
schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen
Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im
FalldesAuftretensvonSymptomeneinerakutenAtemwegs
erkrankung die Einrichtung nicht zu betreten,
2. den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete technische
oder organisatorische Maßnahmen so zu begrenzen und zu
überwachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand
von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon
abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrich-
tung nicht entstehen und dabei insbesondere Trennvorrich-
tungen in den Bereichen, in denen der Mindestabstand von
1,5 Metern nur schwer einzuhalten ist, wie der Einlasskon
trolle und im Kassenbereich, vorzusehen,
3.die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen
Gegenständen, die durch die Besucherinnen und Besucher
oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich
zu reinigen und
4. die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher unter
Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnun-
gen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infek
tionsketten nachvollzogen werden können, und die Daten
nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen; es ist zu
gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von
den Daten erlangen.
(2) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat ein
den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 entsprechendes
Schutzkonzept zu erstellen und dessen Einhaltung bei dem
Betreib zu gewährleisten. Das Schutzkonzept ist auf Verlangen
der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen
und Gaststätten gelten §§13 und 22 entsprechend.
§30
Live-Kulturveranstaltungen unter freiem Himmel
(1) Live-Kulturveranstaltungen unter freiem Himmel mit
einer Teilnehmerzahl von bis zu 50 Personen können von der
zuständigen Behörde genehmigt werden, soweit die hierzu im
Übrigen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigun-
gen erteilt worden sind und soweit die Veranstalterin oder der
Veranstalter die Einhaltung der Vorgaben des Satzes 2 gewähr-
leistet. Die Veranstalterin oder der Veranstalter muss das
Infektionsrisiko durch geeignete Maßnahmen reduzieren; sie
oder er ist insbesondere verpflichtet,
1. die Besucherinnen und Besucher durch schriftliche oder
bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5
Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens
von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung nicht
an der Veranstaltung teilzunehmen,
2. den Zugang zu der Veranstaltung durch geeignete techni-
sche oder organisatorische Maßnahmen so zu begrenzen
und zu überwachen, dass die Besucherinnen und Besucher
einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten kön-
nen und hiervon abweichende Ansammlungen von Perso-
nen nicht entstehen,
3.Sanitäranlagen in ausreichender Anzahl bereitzustellen
und so einzurichten, dass bei deren Nutzung die Teilneh-
merinnen und Teilnehmer einen Abstand von 1,5 Metern
zueinander einhalten können,
4. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
unter Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Auf-
zeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der zuständi-
gen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige
Infektionsketten nachvollzogen werden können, und die
Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen; es
ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis
von den Daten erlangen und
5.allgemeine Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des
Infektionsrisikos zu treffen.
Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat ein den Anforde-
rungen des Satzes 2 entsprechendes Schutzkonzept zu erstellen
und dessen Einhaltung bei der Durchführung der Veranstal-
tung zu gewährleisten. Das Schutzkonzept ist dem Genehmi-
gungsantrag beizufügen.
(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat für die
Beschäftigten die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften und
-standards in Verbindung mit der branchenspezifischen Kon-
kretisierung des Unfallversicherungsträgers umzusetzen.
(3) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden wer-
den, insbesondere zur Bereitstellung von Sanitäranlagen und
zu ergänzenden Maßnahmen des Infektionsschutzes. Die
Möglichkeit zum Erlass weitergehender Anordnungen zum
Infektionsschutz durch die zuständige Behörde bleibt unbe-
rührt.
§31
Vorführungen und Darbietungen für ein Publikum
in Personenkraftwagen
Die öffentliche Vorführung von Filmen oder die Darbie-
tung von Live-Kulturveranstaltungen vor Besuchern in Perso-
nenkraftwagen unter freiem Himmel kann von der zuständi-
gen Behörde genehmigt werden, soweit die hierzu im Übrigen
erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erteilt
worden sind und soweit sichergestellt ist, dass die Teilneh-
merinnen und Teilnehmer der Vorführung oder Darbietung
nur in mitgebrachten, geschlossenen Personenkraftwagen teil-
nehmen; dabei dürfen sich in einem Fahrzeug nur die in §
1
Absatz 2 genannten Personen, für die das Abstandsgebot nach
§
1 Absatz 1 nicht gilt, aufhalten. Die Teilnehmerinnen und
Teilnehmer dürfen das Fahrzeug während des Aufenthalts auf
dem Veranstaltungsgelände nur zur Nutzung von Sanitäranla-
gen verlassen und müssen dabei einen Mindestabstand von 1,5
Metern zu anderen Personen einhalten. Der Ticketverkauf darf
ausschließlich im Fernabsatz kontaktlos erfolgen. Die Audio-
übertragung darf lediglich über Radiofrequenzen erfolgen. Die
Veranstalterin oder der Veranstalter hat sicherzustellen, dass
ausreichend Sanitäranlagen zur Verfügung stehen und bei
deren Nutzung die Einhaltung des Mindestabstandsgebots zu
gewährleisten. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen
werden, die insbesondere die Sanitäranlagen und die besonde-
ren Gegebenheiten vor Ort betreffen können.
§32
Seniorentreffpunkte und Seniorengruppen
Seniorentreffpunkte und Seniorengruppen können Kurse
oder andere Gruppenangebote mit einem festen Teilnehmer-
kreis anbieten, wenn sie die Einhaltung eines von ihnen
erstellten und dokumentierten Schutzkonzepts gewährleisten.
Das Schutzkonzept nach Satz 1 muss insbesondere Vorgaben
enthalten
Dienstag, den 26. Mai 2020 295
HmbGVBl. Nr. 28
1. zur Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands von 1,5
Metern zwischen Personen, die nicht in derselben Woh-
nung leben oder zwischen denen kein familienrechtliches
Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, durch geeig-
nete technische oder organisatorische Vorkehrungen,
2.zu einer den räumlichen Verhältnissen angemessenen
Begrenzung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher,
die die Einhaltung des Mindestabstands nach Nummer 1
ermöglicht; zulässig ist jedoch maximal eine Person je 10m²
Raumgröße einschließlich der Gruppenleitung,
3. zum Ausschluss von Besucherinnen und Besuchern mit
Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung,
4. zur Nachverfolgbarkeit der Besucherinnen und Besucher,
insbesondere sind die Kontaktdaten unter Angabe des
Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier
Wochen aufzubewahren, der zuständigen Behörde auf Ver-
langen vorzulegen, damit etwaige Infektionsketten nach-
vollzogen werden können, und die Daten nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist zu löschen; es ist zu gewährleisten, dass
unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen,
5. zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossen
Räumen mit Ausnahmeregelungen für Personen, die auf-
grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer
Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kön-
nen, sowie
6. zu sonstigen Maßnahmen des Infektionsschutzes und zu
allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des
Infektionsrisikos.
Angebote, bei denen mit einer gesteigerten Atemluftemission
zu rechnen ist, wie zum Beispiel Bewegungsangebote, dürfen
nur im Freien und mit einem Mindestabstand von 3 Metern
unterbreitet werden. Offene Angebote mit einem unbekann-
ten, wechselnden Teilnehmerkreis sind nicht zulässig. Das
Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
vorzulegen. Die zuständige Behörde kann weitergehende
Anordnungen zum Infektionsschutz treffen.
Teil 6
Sport, Fitness, Freibäder, Freizeit und Spielplätze
§33
Kontaktfreie Sportaktivitäten im Freien
Abweichend von §14 Absatz 2 Nummer 5 sind Sportaktivi-
täten im Freien gestattet, wenn sie kontaktfrei durchgeführt
werden und die Sportausübenden einen Mindestabstand von
1,5 Metern zueinander einhalten. Diese Einschränkung gilt
nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwi-
schen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangs-
rechtsverhältnis besteht. Die Vermietung von Sportgeräten ist
zulässig. Die Durchführung von Sportkursen und -schulungen
ist zulässig, soweit die Anbieterin oder der Anbieter die Vorga-
ben des Satzes 5 einhält. Die Anbieterin oder der Anbieter
muss das Infektionsrisiko der Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer durch geeignete Vorkehrungen reduzieren; sie sind insbe-
sondere verpflichtet,
1. die Nutzerinnen und Nutzer des Angebots, die nicht in der-
selben Wohnung leben oder zwischen denen nicht ein fami-
lienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis
besteht, aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zuein-
ander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Sympto-
men einer akuten Atemwegserkrankung an dem Angebot
nicht teilzunehmen,
2.die Kontaktdaten aller Nutzerinnen und Nutzer unter
Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnun-
gen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infek
tionsketten nachvollzogen werden können, und die Daten
nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen; es ist zu
gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von
den Daten erlangen,
3. sonstige Maßnahmen des Infektionsschutzes und zu allge-
meinen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infek
tionsrisikos zu treffen.
§34
Sportbetrieb in Sportanlagen
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und pri-
vaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt sowohl für Sport
anlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (zum
Beispiel Fußball- und Tennishallen, Schießstände).
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Trainingsbetrieb für Berufs-
sportlerinnen und -sportler sowie der Kaderathletinnen und
-athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an
den Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten.
(3) Der Sportbetrieb auf öffentlichen, schulischen und pri-
vaten Sportanlagen ist zulässig, wenn die Sportausübung und
der Trainingsbetrieb kontaktfrei durchgeführt werden und die
Sportausübenden, mit Ausnahme der Personen, die in dersel-
ben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrecht
liches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen
Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. In geschlossenen
Räumen gilt ein Mindestabstand von 2,5 Metern bei der Spor-
tausübung. Der Wettkampfbetrieb ist nicht zulässig. Umkleide-
und Duschräume dürfen nicht gemeinschaftlich genutzt wer-
den.
(4) Anbieterinnen und Anbieter der Sportangebote im
Sinne der Absätze 2 und 3 müssen das Infektionsrisiko durch
geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen
reduzieren; sie sind insbesondere verpflichtet,
1. die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung beziehungs-
weise des Sportangebots, die nicht in derselben Wohnung
leben oder zwischen denen nicht ein familienrechtliches
Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, durch
schriftliche, bildliche oder mündliche Hinweise aufzufor-
dern, einen Abstand von 1,5 Metern im Freien beziehungs-
weise 2,5 Metern bei der Sportausübung in geschlossenen
Räumen zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens
von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die
Einrichtung nicht zu betreten,
2.die Kontaktdaten aller Nutzerinnen und Nutzer unter
Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnun-
gen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infekti-
onsketten nachvollzogen werden können, und die Daten
nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen; es ist zu
gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von
den Daten erlangen,
3. den Zugang zur Sportanlage durch geeignete technische
oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass
die anwesenden Personen, mit Ausnahme der Personen, die
in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein fami-
lienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis
besteht, einen Abstand von 1,5 Metern im Freien bezie-
hungsweise 2,5 Metern bei der Sportausübung in geschlos-
senen Räumen zueinander einhalten können und hiervon
abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrich-
tung nicht entstehen,
4. Türen, Türgriffe oder anderer Gegenstände, die durch die
Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt wer-
Dienstag, den 26. Mai 2020
296 HmbGVBl. Nr. 28
den, sowie Duschen und Umkleideräume mehrmals täglich
zu reinigen und Oberflächen der Sportgeräte nach jedem
Gebrauch zu reinigen und
5. bei Anlagen in geschlossenen Räumen eine ausreichende
Lüftung, die das Infektionsrisiko reduziert, zu gewährleis-
ten.
Es wird dringend empfohlen, die sportartenspezifischen Kon-
zepte der jeweiligen Sportfachverbände einzuhalten. Sport
liche Aktivitäten in geschlossenen Räumen sind nur zulässig,
wenn die Anbieterinnen und Anbieter ein für die Sportarten
spezifisch erstelltes und dokumentiertes Schutzkonzept
gewährleisten. Das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zustän-
digen Behörde vorzulegen. Die Arbeitgeberinnen und Arbeit-
geber sind verpflichtet, für die Beschäftigten die allgemeinen
Arbeitsschutzvorschriften und -standards in Verbindung mit
der branchenspezifischen Konkretisierung des Unfallversiche-
rungsträgers umzusetzen. Die zuständige Behörde kann wei-
tergehende Anordnungen treffen.
(5) Absatz 1 gilt nicht für den Spiel- und Trainingsbetrieb
in der 1. Fußball-Bundesliga und der 2. Fußball-Bundesliga.
Die Anbieterin oder der Anbieter muss sicherstellen, dass
1. das von der Deutschen Fußball Liga GmbH vorgelegte
Konzept vom 1. Mai 2020 vollständig umgesetzt wird und
2. die Spiele nicht vor Zuschauerinnen und Zuschauern statt-
finden.
Anbieterinnen und Anbieter haben darauf hinzuwirken, dass
im Umfeld der Stadien keine Fanansammlungen stattfinden.
Andere Wettkämpfe und Ligaspiele im Bereich des Profisports
können unter der Voraussetzung, dass die Spiele nicht vor
Zuschauerinnen und Zuschauern stattfinden, in besonders
begründeten Fällen auf Antrag durch die zuständige Behörde
genehmigt werden. Anbieterinnen und Anbieter haben hierfür
ein den Anforderungen des Satzes 2 entsprechendes Konzept
vorzulegen. Die für Sport zuständige Behörde kann weiterge-
hende Anordnungen treffen.
§35
Freibäder
(1) Freibäder, die sicherstellen, dass das Badewasser ent-
sprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik
aufbereitet und desinfiziert ist, dürfen ab dem 2. Juni 2020
unter den Bedingungen des Satzes 2 geöffnet und betrieben
werden. Die Betreiberin oder der Betreiber muss
1. die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung, die nicht in
derselben Wohnung leben oder zwischen denen nicht ein
familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis
besteht, durch schriftliche, bildliche oder mündliche Hin-
weise auffordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander
einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen
einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht
zu betreten,
2. den Zugang zu der Anlage durch geeignete technische oder
organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die
anwesenden Personen, mit Ausnahme der Personen, die in
derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein fami
lienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis
besteht, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhal-
ten können und hiervon abweichende Ansammlungen von
Personen in der Einrichtung nicht entstehen,
3.die Kontaktdaten aller Nutzerinnen und Nutzer unter
Angabe des Datums dokumentieren, diese Aufzeichnungen
vier Wochen aufbewahren und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorlegen, damit etwaige Infektionsketten nach-
vollzogen werden können, und die Daten nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist löschen; es ist gewährleisten, dass
unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen
und
4. die Oberflächen der Türen, Türgriffe oder anderer Gegen-
stände, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Perso-
nal häufig berührt werden, mehrmals täglich reinigen.
(2) Umkleide- und Duschräume dürfen nicht gemein-
schaftlich genutzt werden.
(3) Bei der Durchführung der Angebote hat der jeweilige
Träger des Freibades die Einhaltung eines von ihm erstellten
und dokumentierten Schutzkonzepts zu gewährleisten. Es
wird dabei dringend empfohlen, dem Pandemieplan Bäder der
Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V. zu folgen. Das
Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vor-
zulegen. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind ver-
pflichtet, für die Beschäftigten die allgemeinen Arbeitsschutz-
vorschriften und -standards in Verbindung mit der branchen-
spezifischen Konkretisierung des Unfallversicherungsträgers
umzusetzen. Die zuständige Behörde kann weitergehende
Anordnungen zum Infektionsschutz treffen.
(4) Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen
und Gaststätten gelten §§13 und 22 entsprechend.
§36
Fitness- und Sportstudios, Indoorspielplätze
(1) Fitness- und Sportstudios, Yogastudios und vergleich-
bare Einrichtungen sowie Indoorspielplätze dürfen nur für den
Publikumsverkehr geöffnet werden, soweit sie die Vorgaben
der Absätze 2 bis 4 einhalten. Die Sportausübenden müssen in
geschlossenen Räumen einen Mindestabstand von 2,5 Metern
einhalten; dies gilt nicht für Personen, die in derselben Woh-
nung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches
Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber muss Fitnessgeräte
sowie sonstige Trainingsgeräte und Spielgeräte und Spielanla-
gen so anordnen, dass ein Abstand von mindestens 2,5 Metern
zwischen den zu nutzenden Geräten und Anlagen gewährleis-
tet ist. Der Betrieb ist so zu gestalten, dass ein Abstand von
mindestens 2,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nut-
zern gewährleistet ist.
(3) Betreiberinnen und Betreiber müssen das Infektionsri-
siko ferner durch geeignete technische oder organisatorische
Vorkehrungen reduzieren; sie sind insbesondere verpflichtet,
1. die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung durch schrift-
liche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand
von 2,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des
Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkran-
kung die Einrichtung nicht zu betreten,
2.die Kontaktdaten aller Nutzerinnen und Nutzer unter
Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnun-
gen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infek
tionsketten nachvollzogen werden können, und die Daten
nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen; es ist zu
gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von
den Daten erlangen,
3. bei Anlagen in geschlossenen Räumen eine ausreichende
Lüftung, die das Infektionsrisiko reduziert, zu gewährleis-
ten,
4. den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete technische
oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass
die anwesenden Personen einen Abstand von 2,5 Metern
zueinander einhalten können und hiervon abweichende
Dienstag, den 26. Mai 2020 297
HmbGVBl. Nr. 28
Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht
entstehen und
5. Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch
die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt
werden, sowie Duschen und Umkleideräume mehrmals täg-
lich zu reinigen und Oberflächen der Fitnessgeräte nach
jedem Gebrauch zu reinigen.
(4) In Fitness- und Sportstudios ist die Nutzung ange-
schlossener Wellness und Saunabereiche untersagt. Umkleide-
und Duschräume dürfen nicht gemeinschaftlich genutzt wer-
den.
(5) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflich-
tet, für die Beschäftigten die allgemeinen Arbeitsschutzvor-
schriften und -standards in Verbindung mit der branchenspe-
zifischen Konkretisierung des Unfallversicherungsträgers
umzusetzen.
(6) Bei der Durchführung der Angebote hat die jeweilige
Betreiberin oder der jeweilige Betreiber die Einhaltung eines
von ihr oder ihm erstellten und dokumentierten Schutzkon-
zepts zu gewährleisten Das Schutzkonzept ist auf Verlangen
der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde
kann weitergehende Anordnungen zum Infektionsschutz tref-
fen.
(7) Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen
und Gaststätten gelten §§13 und 22 entsprechend.
§37
Spielplätze
(1) Öffentliche und private Spielplätze dürfen nach Maß-
gabe der Absätze 2 und 3 in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr
bestimmungsgemäß genutzt werden.
(2) Kinder unter sieben Jahren dürfen öffentliche und pri-
vate Spielplätze nur unter der Aufsicht einer sorgeberechtigten
oder zur Aufsicht berechtigten Person nutzen.
(3) Für sorgeberechtigte oder zur Aufsicht berechtigte Per-
sonen sowie für Kinder ab vierzehn Jahren gilt das Abstands-
gebot nach §1 Absätze 1 und 2; die Einhaltung dieses Abstands-
gebots durch Kinder unter vierzehn Jahren wird empfohlen.
Teil 7
Schutz besonders vulnerabler Menschen
§38
Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser,
Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung und
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
(1) Die Einrichtung besuchende Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren, Besucherinnen und Besucher mit akuten
Atemwegserkrankungen sowie Besucherinnen und Besucher,
für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen folgende
Einrichtungen nicht betreten:
1. Einrichtungen nach §23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 3
IfSG (Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitations-
einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern ver-
gleichbare medizinische Versorgung erfolgt),
2. Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung,
3. Einrichtungen über Tag und Nacht für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche nach §
35a Absatz 2 Nummer 4
erste Alternative SGB VIII,
4. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Erlaubnis-
vorbehalt gemäß §45 SGB VIII (Einrichtungen und Wohn-
formen, in denen Kinder und Jugendliche teilstationär oder
stationär betreut werden).
(2) Die unter Absatz 1 genannten Einrichtungen sorgen
durch restriktive Einschränkungen der Besuche dafür, dass der
Eintrag von Coronaviren erschwert wird. Es ist höchstens eine
Besuchsperson für eine Stunde je Bewohnerin oder Bewohner,
Patientin oder Patient am Tag zuzulassen. Der Besuch durch
eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ist jederzeit gestattet.
Die Besuchenden sind zu informieren, zu registrieren sowie in
hygienische Maßnahmen einzuführen (Handdesinfektion).
Die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 haben die
Daten unter Angabe des Datums vier Wochen aufzubewahren
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit
etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können. Die
Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen. Es
ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von
den Daten erlangen.
(3) Die Einrichtungen können, gegebenenfalls auch unter
Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berech-
tigtes Interesse vorliegt.
(4) Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Unterbrin-
gung haben einrichtungsspezifische Besuchskonzepte zu ent-
wickeln, ihre Hygienepläne anzupassen und auf dieser Grund-
lage abweichend von Absatz 2 Satz 2 Besuche grundsätzlich zu
ermöglichen. Das Besuchskonzept nach Satz 1 soll insbeson-
dere Vorgaben enthalten
1. zur Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands von 1,5
Metern zwischen der Bewohnerin oder dem Bewohner und
der besuchenden Person durch geeignete technische oder
organisatorische Vorkehrungen,
2. zu den räumlichen Verhältnissen in denen der Besuch statt-
findet, damit der Mindestabstand nach Nummer 1 ermög-
licht werden kann,
3. zur Beschränkung der Anzahl der Besuchenden auf eine
bestimmte Person je Bewohnerin oder Bewohner,
4. zur zeitlichen Ausgestaltung der Besuche,
5. zum Ausschluss von Besuchenden mit Symptomen einer
akuten Atemwegserkrankung sowie
6. zu sonstigen Maßnahmen des Infektionsschutzes und zu
allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des
Infektionsrisikos.
Das Besuchskonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
vorzulegen. Die zuständige Behörde kann weitergehende
Anordnungen zum Infektionsschutz treffen.
(5) Kantinen, Cafeterien oder vergleichbare Einrichtungen
für Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und
Bewohner dürfen von Besuchenden nicht betreten werden.
(6) Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge,
Lesungen oder Informationsveranstaltungen einschließlich
der Gemeinschaftsaktivitäten, die zu einer Ansammlungen
von Personen, insbesondere mit Besuchenden, führen, sind zu
unterlassen.
(7) Abweichend von Absatz 6 ist die Durchführung von
Angeboten in Gemeinschaftsräumen in Einrichtungen der
öffentlich-rechtlichen Unterbringung zulässig, wenn die Ein-
haltung eines von der Einrichtung erstellten und dokumen-
tierten Schutzkonzepts gewährleistet ist, welches den Anforde-
rungen des §5 Absatz 1 Satz 2 entspricht. Die Einrichtung hat
die Kontaktdaten aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer
unter Angabe des Datums und des besuchten Angebotes zu
dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzube-
wahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule-
gen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden
Dienstag, den 26. Mai 2020
298 HmbGVBl. Nr. 28
können. Die Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist
zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine
Kenntnis von den Daten erlangen.
§39
Informationspflichten bei ambulanter und stationärer
Behandlungsbedürftigkeit
(1) Bei der Überweisung oder Verlegung von Patientinnen
und Patienten ist die diese Maßnahmen auslösende verant-
wortliche ärztliche, pflegerische oder betreuende Person ver-
pflichtet, dem aufnehmenden Krankenhaus, der Rehabilitati-
onseinrichtung und dem Rettungsdienst- beziehungsweise
Krankentransportunternehmen unverzüglich mitzuteilen,
dass bei der Patientin oder dem Patienten der Verdacht einer
COVID-19-Erkrankung besteht oder eine COVID-19-Erkran-
kung bekannt ist. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn
der Verdacht einer COVID-19-Erkrankung erst nach der
Behandlung, Einweisung oder Verlegung entsteht oder erst
hiernach das positive Testergebnis vorliegt.
(2) Sofern die Patientin oder der Patient im zeitlichen
Zusammenhang mit Behandlung im Krankenhaus oder Verle-
gung positiv auf COVID-19 getestet wird, sind die in Absatz 1
Satz 1 genannte verantwortliche Person, das Rettungsdienst-
bzw. Krankentransportunternehmen und bei einer Weiterver-
legung die aufnehmende Einrichtung hierüber unverzüglich
zu informieren. Bei Entlassung aus der stationären Behand-
lung gilt die Informationspflicht zusätzlich gegenüber der
nachbetreuenden Ärztin oder dem nachbetreuenden Arzt.
(3) §40 Absätze 7 und 8 bleibt unberührt.
§40
Wohneinrichtungen der Pflege und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen nach dem
Hamburgischen Wohn- und
Betreuungsqualitätsgesetz, Ambulante Pflegedienste
(1) Wohneinrichtungen gemäß §
2 Absatz 4 und Kurzzeit-
pflegeeinrichtungen gemäß §
2 Absatz 5 des Hamburgischen
Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) vom
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am
4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), dürfen zu Besuchszwe-
cken nur unter den folgenden Voraussetzungen betreten wer-
den:
1. Es gibt im Einrichtungsgebäude keine Isolierungen wegen
einer Infektion mit SARS-CoV-2 und gegebenenfalls posi-
tiv getestetes Einrichtungspersonal hat die Einrichtung
seit mindestens sieben Tagen nicht mehr betreten,
2.jede pflegebedürftige oder betreuungsbedürftige Person
darf an mindestens einem Tag je Kalenderwoche für min-
destens eine Stunde von einer durch die pflegebedürftige
oder betreuungsbedürftige Person näher zu bestimmende
Person, die das wöchentliche Besuchsrecht wahrnehmen
kann, besucht werden; weitere Besuche durch diese
Besuchsperson sind nach den Gegebenheiten der Einrich-
tung und mit Zustimmung des Trägers der Wohn- oder
Kurzzeitpflegeeinrichtung im Umfang von höchstens zwei
Stunden je Kalenderwoche möglich; Besuchen im Rah-
men der Sterbebegleitung soll zugestimmt werden,
3. die Besuchspersonen nach Nummer 2 dürfen eine Wohn-
einrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung nur nach vor-
heriger Anmeldung und Terminvergabe betreten,
4. die Anzahl der gleichzeitig in der Wohneinrichtung oder
Kurzzeitpflegeeinrichtung beziehungsweise dem Gebäu-
deteil anwesenden Besuchspersonen muss die Einhaltung
der geltenden Hygiene- und Abstandregeln gewährleisten;
die Träger der Wohneinrichtung und Kurzzeitpflegeein-
richtung haben dies über die Vergabe von Besuchstermi-
nen sicherzustellen,
5. sämtliche Besuchspersonen, deren eventuelle Krankheits-
symptome, Besuchszeiten und besuchte Person sind durch
die Träger der Wohneinrichtung beziehungsweise Kurz-
zeitpflegeeinrichtung gemäß den Musterformblättern des
Robert Koch-Instituts für ,,Besucher und Dienstleister“,
ergänzt um die Uhrzeit des Besuchs (Anfangs-und End-
zeit), zu dokumentieren und zum Zweck der Kontaktper-
sonenidentifizierung im Falle eines Infektionsgeschehens
mindestens vier Wochen aufzubewahren und nach Ablauf
der Aufbewahrungsfrist zu löschen und es ist zu gewähr-
leisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den
Daten erlangen; die Besuchsperson bestätigt der Wohnein-
richtung schriftlich, dass sie in den letzten 14 Tagen vor
dem Besuch ihres Wissens keinen Kontakt mit COVID-
19-Erkrankten gehabt hat, selbst nicht positiv auf COVID-
19 getestet wurde sowie aktuell keine Symptome einer aku-
ten Atemwegserkrankung hat,
6. Kinder unter 14 Jahren, Personen mit akuten Atemwegs
erkrankungen sowie Besucherinnen und Besucher, die
Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend
der Definition durch das Robert Koch-Institut sind, dür-
fen die Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrich-
tungen nicht betreten,
7. Besuche und damit verbundene Kontakte zu den jeweili-
gen pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Perso-
nen dürfen grundsätzlich nur in den Außenbereichen in
abgegrenzten Arealen oder dort errichteten Raumeinhei-
ten oder dafür einzurichtenden Besuchsräumen stattfin-
den; Zimmer in den Wohnbereichen dürfen zu Besuchs-
zwecken nur betreten werden, wenn den besuchten pflege-
bedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen
aufgrund von eingeschränkter Mobilität der Weg in Besu-
cherräume oder -bereiche nicht möglich oder aus sonsti-
gen Gründen nicht zuzumuten ist,
8. an allen Begegnungsorten nach Nummer 7 sind durch die
Träger der Wohneinrichtung und Kurzzeitpflegeeinrich-
tung Möglichkeiten zur Handdesinfektion zu schaffen; die
Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegen-
ständen, die durch Besuchspersonen häufig berührt wer-
den, sind mehrmals täglich zu reinigen,
9. die Träger der Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeein-
richtungen und die Besuchspersonen haben alle notwendi-
gen Maßnahmen zu ergreifen, um Kontakte der Besuchs-
personen untereinander sowie mit nicht-besuchten pflege-
bedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen zu
vermeiden und Kontakte mit dem Einrichtungspersonal
zu minimieren; sofern verfügbar, sind gesonderte Neben-
oder Besuchereingänge zu nutzen und eine Wegeführung
innerhalb der Einrichtung vorzugeben,
10. Besuchspersonen sind durch die Träger der Wohneinrich-
tungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen durch schrift
liche oder bildliche Hinweise und zusätzlich bei ihrem
ersten Besuch mündlich hinsichtlich der erforderlichen
Hygienemaßnahmen zu unterweisen,
11. Besuchspersonen haben vom Zeitpunkt des Betretens bis
zum Zeitpunkt des Verlassens der Gebäude und der Außen-
bereiche der Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeein-
richtung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
(2) Träger von Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeein-
richtungen haben unter Berücksichtigung der in Absatz 1
genannten Voraussetzungen ein einrichtungsspezifisches
Besuchskonzept zu entwickeln, ihre Hygienepläne anzupassen
Dienstag, den 26. Mai 2020 299
HmbGVBl. Nr. 28
und auf dieser Grundlage das Betreten zu Besuchszwecken
grundsätzlich zu ermöglichen.
(3) Ausgenommen von den Besuchsbeschränkungen nach
Absatz 1 sind Besuche (Aufsuchen), die therapeutisch, medizi-
nisch, zur Erledigung von Rechtsgeschäften oder zur Seelsorge
notwendig sind oder der Fußpflege dienen, soweit es sich nicht
um Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend
der Definition des Robert Koch-Instituts handelt. Die Aufsu-
chenden haben vom Zeitpunkt des Betretens bis zum Zeit-
punkt des Verlassens der Einrichtung einen Mund-Nasen-
Schutz zu tragen.
(4) Träger von Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeein-
richtungen sowie Träger von ambulanten Pflegediensten
gemäß §2 Absatz 6 Nummer 1 HmbWBG (ambulante Pflege-
dienste) sind verpflichtet, für die Einhaltung folgender Prä-
ventionsmaßnahmen zu sorgen:
1. Der direkte Kontakt zwischen dem Pflege- oder Betreu-
ungspersonal und den pflegebedürftigen oder den zu betreu-
enden Personen ist auf das professionell notwendige Min-
destmaß zu beschränken; die Anzahl der Pflegenden oder
Betreuenden je pflegebedürftiger oder zu betreuender Per-
son ist im Sinne der Bezugspflege zu minimieren,
2. das Pflege- oder Betreuungspersonal in den Wohneinrich-
tungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie das Pflege-
personal von ambulanten Pflegediensten hat vor, bei und
nach dem Kontakt mit pflegebedürftigen oder zu betreuen-
den Personen die Vorgaben bestehender Hygienepläne, ins-
besondere zur Personalhygiene sowie zur Hygiene bei medi-
zinisch-pflegerischen Maßnahmen einzuhalten; die jeweils
aktuellen Hinweise des Robert Koch-Instituts zu Präven-
tion und Management von COVID-19-Erkrankungen in
der stationären und ambulanten Altenpflege sind konse-
quent im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort zu befolgen,
3. das Pflege- oder Betreuungspersonal hat seine Kontakte
untereinander auch bei Dienstübergaben soweit wie
möglich zu reduzieren,
4. die Körpertemperatur ist bei allen pflegebedürftigen Perso-
nen in Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtun-
gen täglich, bei pflegebedürftigen Personen in der Häus-
lichkeit bei mehreren Einsätzen einmal täglich, sonst bei
jedem Einsatz zu messen; bei pflegebedürftigen Personen
sind neu auftretende Hustensymptome, Veränderungen der
Atemfrequenz sowie Heiserkeit zu dokumentieren; bei
pathologischen Veränderungen ist die jeweilige behan-
delnde Hausärztin oder der jeweilige behandelnde Hausarzt
zu kontaktieren; die pflegebedürftige Person ist umgehend
nach den Möglichkeiten vor Ort zu isolieren,
5.in Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen
müssen die an der therapeutischen oder medizinischen Ver-
sorgung der pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen
Beteiligten sowie die betretungsbefugten Besuchenden und
Aufsuchenden die Vorgaben bestehender Hygienepläne,
insbesondere zur Personalhygiene sowie zur Hygiene bei
medizinisch-pflegerischen Maßnahmen, strikt einhalten;
die jeweils aktuellen Hinweise des Robert Koch-Instituts zu
Prävention und Management von COVID-19-Erkrankun-
gen in der stationären und ambulanten Altenpflege sind im
Rahmen der Möglichkeiten vor Ort konsequent zu befol-
gen; diesbezüglichen Aufforderungen des Einrichtungsper-
sonals ist Folge zu leisten,
6. der unmittelbare Körperkontakt zwischen den an der thera-
peutischen oder medizinischen Versorgung beteiligten Per-
sonen und den pflegebedürftigen oder betreuungsbedürfti-
gen Personen ist auf das für die Durchführung der therapeu-
tischen oder medizinischen Maßnahmen notwendige Maß
zu beschränken; in Wohneinrichtungen und Kurzzeitpfle-
geeinrichtungen ist ein unmittelbarer Körperkontakt zwi-
schen den betretungsbefugten Besuchenden und Aufsu-
chenden und den pflegebedürftigen oder betreuungsbedürf-
tigen Personen nur in Ausnahmesituationen zuzulassen; die
Besuchenden und Aufsuchenden sind zuvor hinsichtlich
der erforderlichen Hygienemaßnahmen zu unterweisen,
7. das Pflege- und Betreuungspersonal in den Wohn- und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen hat während der Arbeitszeit,
das Pflegepersonal von ambulanten Pflegediensten ab
Betreten der Häuslichkeit bis zum Verlassen der Häuslich-
keit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen; darüber hinaus
sind die jeweils aktuellen Hinweise des Robert Koch-Insti-
tuts, insbesondere zum Umgang mit an COVID-19 erkrank-
ten oder dessen verdächtigen pflege- oder betreuungsbe-
dürftigen Personen im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort
zu beachten; die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-
Schutzes gilt für Personen, die aufgrund einer gesundheit
lichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung einen
Mund-Nasen-Schutz nicht dauerhaft tragen können, nur in
direkten Kontakten nach Nummern 1 und 3,
8. den pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen, die in
Wohneinrichtungen wohnen oder sich in Kurzzeitpflege-
einrichtungen aufhalten, sind Mund-Nasen-Bedeckungen
zur Verfügung zu stellen; soweit die körperliche und psychi-
sche Verfassung der pflege- oder betreuungsbedürftigen
Personen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulässt,
ist darauf hinzuwirken, dass die Personen sie bei Kontakt
mit Pflege- und Betreuungspersonal und bei Aufenthalten
in den Gemeinschaftsräumen der Einrichtung tragen.
(5) Bei Vorliegen eines begründeten Infektionsverdachts-
falls im Sinne der Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte
des Robert Koch-Instituts oder bei laborbestätigten COVID-
19-Infektionen entscheidet das zuständige Gesundheitsamt
über die Isolations- und Hygienemaßnahmen, die von den an
der therapeutischen oder medizinischen Versorgung Beteilig-
ten sowie von den weiteren Kontaktpersonen einzuhalten sind.
Entsprechende Anordnungen des Gesundheitsamtes können
die Vorschriften nach Absatz 3 ergänzen oder ganz oder teil-
weise ersetzen.
(6) Sämtliche Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeein-
richtungen haben, sofern für sie kein Aufnahmestopp nach
§33 Absatz 2 HmbWBG erlassen wurde oder die Aufnahmeka-
pazität erschöpft ist, Neuaufnahmen vorzunehmen. Satz 1 gilt
nicht für an COVID-19 erkrankte Personen. Vor einer Auf-
nahme einer pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen
Person, bei der keine COVID-19-Erkrankung bekannt ist, in
eine Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung ist
durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu
bestätigen, dass eine Polymerase-Kettenreaktion (PCR)-Unter-
suchung, die in den vergangenen 48 Stunden aus zwei Abstri-
chen aus dem Rachen- und Nasenbereich gewonnen wurde, ein
negatives Testergebnis erbracht hat. Vor einer Aufnahme einer
pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Person, die von
einer COVID-19-Erkrankung genesen ist, in eine Wohnein-
richtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung, ist durch die behan-
delnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu bestätigen, dass
in den vergangenen 48 Stunden keine Symptome einer
COVID-19-Erkrankung bestanden und eine PCR-Untersu-
chung, die in den vergangenen 48 Stunden aus zwei Abstrichen
aus dem Rachen- und Nasenbereich gewonnen wurde, ein
negatives Testergebnis erbracht hat.
(7) Bei pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Per-
sonen, die nach einem stationären Krankenhausaufenthalt in
die Wohn- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung zurückkehren sol-
len, ist durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden
Dienstag, den 26. Mai 2020
300 HmbGVBl. Nr. 28
Arzt innerhalb von 48 Stunden vor Rückverlegung eine PCR-
Untersuchung, die aus zwei Abstrichen aus dem Rachen- und
Nasenbereich gewonnen wurde, durchzuführen und das Test-
ergebnis der Pflegeeinrichtung vor Wiederaufnahme mitzutei-
len.
(8) Bei einer erforderlichen Krankenhausbehandlung ihrer
pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen ist der
Träger der Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung
verpflichtet, dem Krankenhaus vor Beginn des Transportes
mitzuteilen, ob in ihrer Einrichtung eine Häufung von labor-
diagnostisch nachgewiesenen COVID-19-Erkrankungen oder
Lungenentzündungen besteht. Vor einer erforderlichen
Behandlung durch eine niedergelassene Ärztin oder einen nie-
dergelassenen Arzt gilt Satz 1 entsprechend.
(9) Sämtliche Träger von Wohneinrichtungen oder Kurz-
zeitpflegeeinrichtungen haben unverzüglich geeignete organi-
satorische Maßnahmen zu treffen, die eine getrennte Unter-
bringung für Personen, die nachgewiesen mit SARS-CoV-2
infiziert oder dessen verdächtig sind und daher isoliert unter-
zubringen sind, und von gesunden und nicht-infizierten Per-
sonen gewährleisten. Zu den geeigneten Maßnahmen gehört
insbesondere das Vorhalten räumlich zusammenhängender
Isolations- und Quarantänebereiche und ein personelles Kon-
zept zur entsprechenden Versorgung der pflegebedürftigen
oder betreuungsbedürftigen Personen in Abhängigkeit von
möglichen Szenarien des Infektionsgeschehens. Bei der Ein-
richtung der Isolations- und Quarantänebereiche sind, sobald
diese benötigt werden, auch Verlegungen oder Umzüge von
pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen inner-
halb der Einrichtung zulässig, wenn dies erforderlich ist. Die
getrennte Unterbringung von infizierten Personen ist für die
gesamte Dauer der durch das Gesundheitsamt angeordneten
Isolierung zu gewährleisten. Das Infektionsrisiko für die
gesunden und nicht-infizierten Personen ist zu minimieren.
Dazu gehört insbesondere die Bestimmung von Personal, das
ausschließlich die Versorgung, Betreuung und Pflege der infi-
zierten Personen übernimmt.
(10) Der Träger der Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflege-
einrichtung ist nach Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
unter den pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Per-
sonen oder den Beschäftigten der Einrichtung verpflichtet, bei
allen pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen
sowie Beschäftigten unverzüglich einen Test auf SARS-CoV-2
durchführen zu lassen und in einem geeigneten Zeitabstand zu
wiederholen. In Abstimmung mit dem zuständigen Gesund-
heitsamt kann die Testung auf pflege- oder betreuungsbedürf-
tige Personen einzelner Einrichtungsteile und dort arbeitende
Beschäftigte begrenzt werden.
(11) Das zuständige Gesundheitsamt kann von den vorste-
henden Regelungen Abweichungen zulassen.
§41
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,
in denen Leistungen der Eingliederungshilfe
in besonderen Wohnformen oder ambulant betreuten
Wohngruppen erbracht werden
(1) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im
Sinne des §
2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt
geändert am 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789, 2812), in
denen Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen
Wohnformen oder ambulant betreuten Wohngruppen erbracht
werden, dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden.
Abweichend davon sind Besuche zulässig, wenn die Einrich-
tungen die Einhaltung eines von ihnen erstellten und doku-
mentierten Konzepts zum Infektionsschutz (Besuchskonzept)
gewährleisten. Das Besuchskonzept nach Satz 2 soll insbeson-
dere Vorgaben enthalten
1. zur Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands von 1,5
Metern zwischen der Bewohnerin oder dem Bewohner und
der besuchenden Person durch geeignete technische oder
organisatorische Vorkehrungen,
2. zu den räumlichen Verhältnissen in denen der Besuch statt-
findet, damit der Mindestabstand nach Nummer 1 ermög-
licht werden kann,
3. zu einer Beschränkung der Anzahl der Besuchenden auf
eine bestimmte Person je Bewohnerin oder Bewohner,
4. zu einer zeitlichen Ausgestaltung der Besuche,
5. zum Ausschluss von Besuchenden mit Symptomen einer
akuten Atemwegserkrankung sowie
6. zu sonstigen Maßnahmen des Infektionsschutzes und zu
allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des
Infektionsrisikos.
Das Besuchskonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
vorzulegen. Die zuständige Behörde kann weitergehende
Anordnungen zum Infektionsschutz treffen.
(2) §40 Absätze 2 und 3, Absatz 4 Nummern 1 bis 3, 5 und
6 sowie Absätze 5 bis 11 gilt entsprechend.
(3) Einrichtungen nach Absatz 1 wird die erneute Auf-
nahme von Bewohnerinnen oder Bewohnern nach einem zwi-
schenzeitlichen Aufenthalt außerhalb der Einrichtung, insbe-
sondere im familiären Umfeld, untersagt. Satz 1 gilt nicht für
Bewohnerinnen oder Bewohner, bei denen keine COVID-
19-Erkrankung bekannt ist und bei denen vor Rückkehr durch
die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt bestätigt
wurde, dass ein Test auf SARS-CoV-2 in zeitlichem Zusam-
menhang vor der Rückkehr mit negativem Ergebnis durchge-
führt wurde.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Einrichtungen, in denen gewähr-
leistet ist, dass rückkehrende Bewohnerinnen und Bewohner
für einen Zeitraum von 14 Tagen getrennt von den anderen
Bewohnerinnen und Bewohnern in Quarantäne untergebracht
werden und eine personell unabhängige Versorgung vom übri-
gen Bereich gewährleistet ist.
(5) Absatz 3 gilt nicht für Bewohnerinnen oder Bewohner,
die vor Rückkehr oder Aufnahme in die Einrichtung 14 Tage
an einem anderen Ort in Quarantäne waren.
(6) Voraussetzung für die Aufhebung der individuellen
Quarantäne nach Ablauf von 14 Tagen ist
1. bei Personen ohne vorherige Symptome bei der erneuten
Aufnahme in die Einrichtung die Symptomfreiheit,
2. bei Personen mit Erkältungssymptomen die Symptomfrei-
heit seit mindestens 48 Stunden sowie ein negatives Ergeb-
nis eines SARS-CoV-2-Tests,
3. bei positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen die Symp-
tomfreiheit seit mindestens 48 Stunden sowie jeweils das
negative Ergebnis von zwei SARS-CoV-2-Tests im Abstand
von 24 Stunden nach Ende der Symptome sowie die Zustim-
mung des örtlich zuständigen Gesundheitsamts.
Im Einzelfall können in Abstimmung mit dem zuständigen
Gesundheitsamt weitere Ausnahmen zugelassen werden.
§42
Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe
(1) Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren, Personen mit
akuten Atemwegserkrankungen sowie Leistungsberechtigte
Dienstag, den 26. Mai 2020 301
HmbGVBl. Nr. 28
nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die Kontaktperso-
nen der Kategorien I und II entsprechend der Definition
durch das Robert Koch-Institut sind, dürfen folgende Einrich-
tungen nicht betreten:
1. Werkstätten für behinderte Menschen,
2. sonstige tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliede-
rungshilfe,
3.Tagesförderstätten,
4. Begegnungsstätten der Ambulanten Sozialpsychiatrie und
5. Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen.
Die in Satz 1 Nummer 5 genannten Einrichtungen dürfen von
Nutzerinnen und Nutzern unter 14 Jahren betreten werden,
soweit dies aus medizinischer Sicht angezeigt ist.
(2) Leistungsberechtigte nach dem Neunten Buch Sozial
gesetzbuch, die in einer in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3
genannten Einrichtung beschäftigt sind, ist der Zutritt zu der
Einrichtung zu versagen, soweit ihre geordnete Betreuung und
Versorgung tagsüber anderweitig sichergestellt ist, beispiels-
weise dadurch, dass
1. sie in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen
im Sinne von §2 Absatz 1 SGB IX leben (ehemals ,,statio-
näre Einrichtung“), in der Leistungen der Eingliederungs-
hilfe in besonderen Wohnformen gemäß §
42a Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt
geändert am 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 576), oder ambu-
lant betreuten Wohngruppen erbracht werden,
2. eine angehörige Person zur Verfügung steht, die die Betreu-
ung und Versorgung übernehmen kann, oder
3. die geordnete Betreuung und Versorgung des Menschen mit
Behinderung durch das Zusammenleben mit einer Partne-
rin oder einem Partner sichergestellt ist.
(3) Für Leistungsberechtigte, deren anderweitige geordnete
Betreuung und Versorgung im Sinne von Absatz 2 nicht
sichergestellt werden kann, ist durch die Träger der Einrich-
tungen eine Betreuung im notwendigen Umfang sicherzustel-
len. Die Gefahren einer Infektion sind durch geeignete Hygie-
nemaßnahmen, sowie soweit möglich durch einen hinreichen-
den Abstand der Beschäftigten zueinander (ca. 1,5 Meter) zu
reduzieren.
(4) Abweichend von Absatz 2 dürfen die in Absatz 1 Satz 1
Nummern 1 und 2 genannten Einrichtungen auch von Leis-
tungsberechtigten nach Maßgabe eines für die jeweilige Ein-
richtung erstellten und dokumentierten Konzepts zum Infek-
tionsschutz (Hygienekonzept) betreten werden, wenn die Ein-
richtungen die Einhaltung dieses Konzepts gewährleisten. Das
Hygienekonzept soll insbesondere Vorgaben enthalten
1. zur Umsetzung und Einhaltung der notwendigen Abstands-
und Hygieneregeln,
2. zu Differenzierungen nach Personengruppen, Arbeitsplät-
zen und ggf. Beschäftigungszeiten,
3. zum Ausschluss von erkrankten Leistungsberechtigten und
Mitarbeitenden insbesondere mit Symptomen einer akuten
Atemwegserkrankung,
4. zu sonstigen Maßnahmen des Infektionsschutzes und zu
allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des
Infektionsrisikos sowie
5. zum Zustimmungserfordernis der Menschen mit Behinde-
rung beziehungsweise deren gesetzlicher Betreuungen zur
Wiederaufnahme der Beschäftigung und Betreuung für die
unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Einrichtungen.
Das Hygienekonzept ist auf Verlangen dem zuständigen Träger
der Eingliederungshilfe und dem zuständigen Gesundheitsamt
vorzulegen. Die zuständige Behörde kann weitergehende
Anordnungen zum Infektionsschutz treffen.
(5) Für Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 4
und 5 gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Für Leistungsberechtigte der in Absatz 1 Satz 1 Num-
mern 1 bis 3 genannten Einrichtungen ist eine zumutbare
Beförderung für den Hin- und Rückweg sicherzustellen.
Soweit die räumlichen Verhältnisse es zulassen, müssen Perso-
nen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhal-
ten. Dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung
leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder
Umgangsrechtsverhältnis besteht. Bei der Beförderung müs-
sen Nutzerinnen und Nutzer eine Mund-Nasen-Bedeckung
tragen; dies gilt nicht für Kinder unter sieben Jahren und
Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchti-
gung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung
tragen können. Für das Fahrpersonal gilt die Pflicht nach
Satz 4, soweit im Fahrzeug keine anderen Vorrichtungen zur
Verhinderung einer Tröpfcheninfektion vorhanden sind.
§43
Schließung der teilstationären Tagespflegeinrichtungen
(1) Tagespflegeeinrichtungen gemäß §71 Absatz 2 Nummer
2 zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB
XI) vom 29. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert
am 22. März 2020 (BGBl. I S. 604, 639), sind grundsätzlich zu
schließen. Eine Betreuung von Tagespflegegästen, für die die
Versorgung nicht anders sichergestellt werden kann, ist auf-
recht zu erhalten.
(2) Pflegebedürftige, Pflegepersonen und andere Angehö-
rige sind angehalten, die Versorgung oder zumindest den
Transport zur und von der Einrichtung familiär sicherzustel-
len.
(3) In Fällen, in denen die Betreuung durch Pflegepersonen
oder auf anderem Wege nicht sichergestellt werden kann,
erfolgt die Betreuung weiter in der Tagespflegeeinrichtung.
Dies gilt insbesondere auch für Gäste, bei denen pflegende
Angehörige in einem Bereich arbeiten, der für die Aufrechter-
haltung der wichtigen Infrastrukturen (zum Beispiel Kranken-
haus, Pflege, Versorgungsbetriebe) notwendig ist und diese
Personen keine Alternativbetreuung ihrer Angehörigen orga-
nisieren können. Ein Betreten der Einrichtungen durch Perso-
nen, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, ist nicht
gestattet.
(4) Die vollständige Schließung einer Einrichtung ist mög-
lich, soweit die Betreuung der Gäste anderweitig sichergestellt
ist. Dazu gehört auch die Betreuung in anderen Einrichtun-
gen.
(5) Für Träger von Tagespflegeeinrichtungen gemäß §
71
Absatz 2 Nummer 2 SGB XI, die gemäß den Absätzen 1 und 3
eine Notbetreuung anbieten, gelten die Anforderungen nach
§40 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 entsprechend.
§44
Aussetzung der Regelprüfungen
Die Regelprüfungen gemäß §
30 HmbWBG in Wohn
einrichtungen werden bis auf Weiteres ausgesetzt.
Dienstag, den 26. Mai 2020
302 HmbGVBl. Nr. 28
Teil 8
Betretungsverbote
§45
Betretungsverbote bei behördlicher Anordnung
(1) Personen, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist,
dürfen keine Hochschule, Schule, Kindertageseinrichtung,
Kindertagespflege oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten.
Dies gilt auch bei Notbetreuungsbedarf.
(2) Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung
der in Absatz 1 genannten Verpflichtung zu sorgen. Sie dürfen,
unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Absatz 1,
keine Betreuungsangebote der vorgenannten Gemeinschafts-
einrichtungen in Anspruch nehmen.
(3) Erhalten die Träger oder die mit den Leitungsaufgaben
betrauten Personen der Gemeinschaftseinrichtungen Kennt-
nis davon, dass eine Quarantäneanordnung nach Absatz 1
besteht, dürfen die betreffenden Schülerinnen und Schüler
oder die Kinder nicht betreut werden.
(4) Schülerinnen und Schüler, für die behördlich Quaran-
täne angeordnet ist, dürfen an den unter §
48 genannten Prü-
fungshandlungen und Vorbereitungen sowie den unter §
49
genannten Betreuungsangeboten nicht teilnehmen.
Teil 9
Hochschulen
§46
Vorübergehende Schließung
(1) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen ein-
schließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Präsenz-
lehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet
werden. Diese Regelungen gelten für den Betriebsteil Medizi-
nische Fakultät des Universitätsklinikums Hamburg-Eppen-
dorf (UKE) Körperschaft des öffentlichen Rechts entspre-
chend.
(2) Die Hochschulschließung gilt nicht für die Anfertigung
von schriftlichen Prüfungsarbeiten unter Aufsicht, für münd-
liche und praktische Prüfungen sowie für Praxisveranstaltun-
gen, die spezielle Labor- beziehungsweise Arbeitsräume an
den Hochschulen erfordern. Diese können unter Beachtung
geeigneter Hygiene- und Schutzmaßnahmen durchgeführt
werden. Zur Prüfungsvorbereitung sowie für die Prüfung
selbst sind geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Die hierbei anwesenden Personen müssen einen Mindest
abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten, soweit sie nicht
in derselben Wohnung leben oder zwischen ihnen ein famili-
enrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht.
(3) Der Betrieb des Studienkollegs Hamburg ist nach Maß-
gabe des §47 Absatz 3 eingeschränkt.
(4) Abweichend von Absatz 1 ist der Präsenzlehrbetrieb an
der Akademie der Polizei Hamburg zulässig. Die Akademie
der Polizei Hamburg erstellt ein Schutzkonzept für den Prä-
senzbetrieb. Das Schutzkonzept nach Satz 2 soll insbesondere
Regelungen enthalten:
1. zur Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands von 1,5
Metern zwischen Lernenden, die nicht in derselben Woh-
nung leben oder zwischen denen kein familienrechtliches
Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, soweit ein
solcher Abstand der Ausbildung nicht entgegensteht,
2.zu einer den räumlichen Verhältnissen angemessenen
Begrenzung der Anzahl der Teilnehmenden, die die Einhal-
tung des Mindestabstands nach Nummer 1 ermöglicht,
3. zum Ausschluss von Teilnehmenden mit Symptomen einer
akuten Atemwegserkrankung,
4. zu sonstigen Maßnahmen des Infektionsschutzes und zu
allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des
Infektionsrisikos sowie
5. zu Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-
vollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt I vom 23. Juli 2019
(HmbGVBl. S. 224), der Ausbildungs- und Prüfungsord-
nung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II vom
23. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 224, 230) und der Lehrver-
pflichtungsverordnung-Akademie der Polizei Hamburg
vom 28. März 2017 (HmbGVBl. S. 83) zur Durchführung
von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, von denen aus-
nahmsweise abgewichen werden kann, wenn die Ausbil-
dungsziele hierdurch nicht gefährdet werden.
§
3 Nummer 2 und §
10 finden auf den Lehrbetrieb keine
Anwendung und bleiben im Übrigen unberührt.
Teil 10
Schulen
§47
Vorübergehende Schließung der Schulen
(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, sind
die Schulen in der Freien und Hansestadt Hamburg geschlos-
sen. Der Betrieb der Vorschulklassen und der Sprachförder
angebote nach §28a Absatz 2 des Hamburgischen Schulgeset-
zes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt
geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 280), richtet sich
nach den Maßgaben des §
53 und den Hygieneempfehlungen
der zuständigen Behörde für das letzte vorschulische Kinder-
gartenjahr.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bildungsgänge nach dem Pfle-
geberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt
geändert am 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66, 91), dem Altenpfle-
gegesetz vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geän-
dert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1331), und dem
Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442),
zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1330), in
der jeweils geltenden Fassung sowie für die bundes- und lan-
desrechtlich geregelten Bildungsgänge der nichtakademischen
Gesundheitsfachberufe einschließlich der für die Berufsaus-
übung zwingend vorgeschriebenen Fortbildungen. Der Schul-
betrieb erfolgt nach den Vorgaben der zuständigen Behörde.
(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für einzelne Lerngruppen,
soweit der Schulträger sicherstellt, dass
1. die Schülerinnen und Schüler in den Lerngruppen in der
Primarstufe und der Sekundarstufe I nicht durchmischt
werden und sämtliche lerngruppenübergreifenden Aktivi-
täten entfallen; dies gilt nicht für Prüfungshandlungen,
soweit deren Durchführung den Anforderungen nach
Nummern 4 und 5 genügt,
2. die Pausenregelung so erfolgt, dass Lerngruppen zeitver-
setzt das Außengelände betreten,
3. Schülerinnen und Schüler mit Symptomen einer akuten
Atemwegserkrankung und Schülerinnen und Schüler, für
die behördlich Quarantäne angeordnet ist, die Schule nicht
betreten,
Dienstag, den 26. Mai 2020 303
HmbGVBl. Nr. 28
4. im Rahmen des Hausrechts der Schule die erforderlichen
Abstandsgebote von 1,5 Metern für alle Beteiligten, mit
Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben
oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder
Umgangsrechtsverhältnis besteht, verbindlich gemacht
werden und
5. die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene
in Bildungseinrichtungen beachtet werden.
§48
Prüfungsarbeiten
Die Schulschließung gilt nicht für die Anfertigung von
schriftlichen Prüfungsarbeiten unter Aufsicht sowie mündli-
che und praktische Prüfungen, die in den Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen vorgesehen sind. Die Schulleitung kann
einzelnen Schülerinnen und Schülern zur Vorbereitung auf
Prüfungen den Aufenthalt in der Schule gestatten.
§49
Notbetreuung
(1) Die Schulschließung gilt nicht für Schülerinnen und
Schüler bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und für alle
Schülerinnen und Schüler mit speziellem sonderpädagogi-
schem Förderbedarf, die aus familiären Gründen auf eine
Betreuung angewiesen sind.
(2) Die Schulen können in Abweichung von §13 Absatz 3
HmbSG das Betreuungsangebot für diesen Personenkreis
werktäglich auf den Zeitraum von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
begrenzen.
§50
Schulfahrten
Klassen- und Studienfahrten sind bis zum 19. Oktober
2020 untersagt.
§51
Arbeitsvertragliche und dienstrechtliche Verpflichtungen
Die arbeitsvertraglichen und dienstrechtlichen Verpflich-
tungen des Personals an den Schulen bleiben von den Vor-
schriften dieser Verordnung unberührt.
Teil 11
Kindertageseinrichtungen
§52
Vorübergehende Schließung der Kindertagesstätten
(1) Die Kindertagesstätten in der Freien und Hansestadt
Hamburg sind geschlossen.
(2) Die Schließung nach Absatz 1 gilt nicht für Kinder mit
einem dringlichen sozialpädagogischen Förderbedarf.
§53
Erweiterte Notbetreuung
(1) Es wird eine erweiterte Notbetreuung in jeder Kinder
tagesstätte sichergestellt. Für Kinder, für die ein dringender
Betreuungsbedarf besteht, bleiben die Kindertageseinrichtun-
gen geöffnet. Die Betreuung wird flexibel und stufenweise
erweitert und steht Kindern zur Verfügung,
1. deren Eltern Tätigkeiten ausüben, die für die Daseinsvor-
sorge bedeutsam oder für die Aufrechterhaltung der wichti-
gen Infrastrukturen oder der Sicherheit (zum Beispiel Poli-
zei, Feuerwehr, Krankenhaus, Pflege, Eingliederungshilfe,
Versorgungsbetriebe) notwendig sind,
2. die aus familiären Gründen oder aufgrund besonders gela-
gerter individueller Notfälle auf eine Betreuung angewiesen
sind,
3. deren Eltern alleinerziehend sind,
4. die das fünfte oder sechste Lebensjahr vollendet haben,
5. beginnend ab dem 4. Juni 2020, den Kindern, die in höchs-
tens sechs Monaten das fünfte Lebensjahr vollenden oder
6. beginnend ab dem 4. Juni 2020, für Kinder, die Geschwister
eines Kindes sind oder mit einem anderen Kind in einem
gemeinsamen Haushalt leben, welches sich bereits in der
erweiterten Notbetreuung nach den Nummern 1 bis 5 befin-
det.
(2) Die Kindertagespflegestellen bleiben für Kinder geöff-
net, die zwischen vier Jahre und sechs Monaten und sechs
Jahren alt sind, sowie für Kinder, für die ein dringender
Betreuungsbedarf besteht. Über den Bedarf entscheiden die
Eltern.
(3) Kinder mit Symptomen einer akuten Atemwegserkran-
kung sowie Kinder, für die behördlich Quarantäne angeordnet
ist, dürfen an der Notbetreuung nach den Absätzen 1 und 2
nicht teilnehmen. §45 bleibt unberührt.
(4) Ausflüge von Kindertagesstätten und Kindertagespfle-
gestellen mit Übernachtung sind bis zum 31. Juli 2020 unter-
sagt.
Teil 12
Besondere soziale Einrichtungen
§54
Jugendhilfe
(1) Die Durchführung von Angeboten der Kinder- und
Jugendarbeit durch die Träger der Jugendhilfe ist zulässig.
Eine betreute Kleingruppe darf höchstens 15 junge Menschen
gemäß §7 Absatz 1 Nummer 4 SGB VIII umfassen und nicht
mit jungen Menschen anderer Kleingruppen durchmischt
werden. Bei der Durchführung der Angebote hat der jeweilige
Träger der Jugendhilfe die Einhaltung eines von ihm erstellten
und dokumentierten Schutzkonzepts zu gewährleisten, wel-
ches den Anforderungen des §5 Absatz 1 Satz 2 entspricht. Das
Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
vorzulegen.
(2) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anord-
nungen zum Infektionsschutz treffen.
(3) Der Träger hat die Kontaktdaten aller Teilnehmerinnen
und Teilnehmer unter Angabe des Datums zu dokumentieren,
diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige
Infektionsketten nachvollzogen werden können. Die Daten
sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen. Es ist zu
gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den
Daten erlangen.
§55
Obdach- und Wohnungslosenhilfe
(1) Die Durchführung von Angeboten in Tagesaufenthalts-
stätten der Obdach- und Wohnungslosenhilfe ist zulässig,
wenn die Einhaltung eines vom Träger erstellten und doku-
mentierten Schutzkonzepts gewährleistet ist, welches den
Anforderungen des §5 Absatz 1 Satz 2 entspricht. Die Teilneh-
merinnen und Teilnehmer sind zu informieren, in hygienische
Maßnahmen einzuführen (Handdesinfektion) und zu regist-
Dienstag, den 26. Mai 2020
304 HmbGVBl. Nr. 28
rieren. Der Träger hat die Daten unter Angabe des Datums vier
Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infektionsketten nach-
vollzogen werden können. Die Daten sind nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass
unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen. Das
Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vor-
zulegen.
(2) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anord-
nungen zum Infektionsschutz treffen.
Teil 13
Kampfmittelbeseitigung
§56
Kampfmittelbeseitigung
Das planmäßige Freilegen von Kampfmitteln in bewohn-
ten Gebieten, in denen in der Folge mit Räumungen zu rech-
nen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen
Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befin-
den, ist untersagt. Ausnahmen hiervon können durch schriftli-
che Genehmigung der Behörde für Inneres und Sport, Amt
Feuerwehr, zugelassen werden.
Teil 14
Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
§57
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende;
Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus
einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 in die
Freie und Hansestadt Hamburg einreisen, sind verpflichtet,
sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die
eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu
begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer
Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen,
die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutsch-
land oder in einen anderen Staat der Staatengruppe nach
Absatz 4 eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist
es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu
empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ver-
pflichtet, unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren
und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hin-
zuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind fer-
ner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen
die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von
Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die
zuständige Behörde.
(4) Staatengruppe im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, das
Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz, das Verei-
nigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen,
die aus einem Staat innerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4
einreisen, der laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts
nach den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen
des European Center for Disease-Prevention and Control
(ECDC) eine Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölke-
rung von mehr als 50 Fällen je 100000 Einwohnerinnen bezie-
hungsweise Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen
aufweist.
§58
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
(1) §57 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen,
1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren
und Güter auf der Straße, der Schiene, mit dem Schiff oder
mit dem Flugzeug transportieren,
2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehun-
gen,
d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung
und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kom-
munen,
f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen
Union und internationaler Organisationen,
g) der Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Unter-
nehmen der Daseinsvorsorge (Energie- und Wärmever-
sorgung, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung,
Abfallentsorgung),
zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist
durch den Dienstherrn oder der Arbeitgeberin bzw. dem
Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen,
3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busver-
kehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen,
Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets
aufgehalten haben,
4. die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig
und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst
in das Bundesgebiet einreisen,
5. die sich weniger als fünf Tage im Ausland aufgehalten haben
oder für Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund
haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa
ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch der nicht in derselben
Wohnung lebenden Lebenspartnerin oder des nicht in der-
selben Wohnung lebenden Lebenspartners, dringende
medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege
schutzbedürftiger Personen, oder
6. deren persönliches Erscheinen als Zeugin oder Zeuge oder
als Sachverständige oder Sachverständiger von einem
Gericht als unerlässlich angesehen wird.
Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Ein-
zelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.
(2) §57 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer min-
destens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet
einreisen (Bau- und Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer
Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen
nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygiene-
maßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung
außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer
Absonderung nach §
57 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind,
sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung
ihrer Tätigkeit gestattet ist. Die Arbeitgeberin oder der Arbeit-
geber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der
zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen
Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Ein-
haltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.
Dienstag, den 26. Mai 2020 305
HmbGVBl. Nr. 28
(3) §57 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Poli-
zeivollzugsbedienstete, die aus dem Einsatz und aus einsatz-
gleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.
(4) §
57 gilt nicht für Personen, die aus Staaten einreisen,
für welche aufgrund belastbarer epidemiologischer Erkennt-
nisse durch das Robert Koch-Institut festgestellt wurde, dass
das dortige Infektionsgeschehen eine Ansteckungsgefahr für
die Einzelne beziehungsweise den Einzelnen als gering erschei-
nen lässt.
(5) §
57 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in
die Bundesrepublik Deutschland oder in die Freie und Hanse-
stadt Hamburg einreisen; diese haben das Gebiet der Freien
und Hansestadt Hamburg auf unmittelbarem Weg zu verlas-
sen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet der
Freien und Hansestadt Hamburg ist hierbei gestattet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeich-
neten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine
Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuel-
len Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.
§59
Übergangsregelungen zur Einreisequarantäne
(1) Personen, die nach §
30a der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 2. April 2020
(HmbGVBl. S. 181) in der am 18. Mai 2020 geltenden Fassung
zur Absonderung verpflichtet waren, sind zur Fortsetzung der
Absonderung bis zum Ablauf des Zeitraums von 14 Tagen nach
ihrer Einreise verpflichtet, wenn sie aus einem Staat außerhalb
der Staatengruppe nach §57 Absatz 4 in die Freie und Hanse-
stadt Hamburg eingereist sind. Die Pflicht zur Absonderung
entfällt mit Wirkung vom 19. Mai 2020, wenn die Personen aus
einem Staat eingereist sind, in dem im Zeitpunkt ihrer Ein-
reise in die Freie und Hansestadt Hamburg die Voraussetzun-
gen des §58 Absatz 4 vorlagen.
(2) Für Personen, die vor dem 19. Mai 2020 aus einem Staat
der Staatengruppe nach §57 Absatz 4 in die Freie und Hanse-
stadt Hamburg eingereist sind, entfällt die Pflicht zur Abson-
derung mit Wirkung vom 19. Mai 2020. Sie sind zur Fortset-
zung der Absonderung bis zum Ablauf des Zeitraums von 14
Tagen nach ihrer Einreise verpflichtet, wenn der Staat, aus
dem sie eingereist sind, im Zeitpunkt der Einreise laut Veröf-
fentlichung des Robert Koch-Instituts nach den statistischen
Auswertungen und Veröffentlichungen des ECDC eine Neuin-
fiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als 50
Fällen je 100 000 Einwohnerinnen beziehungsweise Einwoh-
ner kumulativ in den letzten sieben Tagen aufwies.
Teil 15
Einschränkung von Grundrechten, Weiterübertragung der
Ermächtigung, Ordnungswidrigkeiten, Außerkrafttreten
§60
Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Frei-
heit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-
zes) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
§61
Weiterübertragung der Ermächtigung
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach §32 Satz 1 IfSG wird auf die Behörde für Gesundheit und
Verbraucherschutz weiter übertragen. Diese erlässt die Rechts-
verordnungen nach Satz 1 im Einvernehmen mit der Senats-
kanzlei und der Justizbehörde.
§62
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach §
73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt ord-
nungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §1 Absatz 1 den Mindestabstand zwischen Perso-
nen missachtet,
2. der Kontaktbeschränkung nach §1 Absatz 2 Sätze 1 und 2
im öffentlichen Raum zuwider handelt,
3. entgegen §1 Absatz 3 sich an einer Ansammlung von Men-
schen beteiligt, die nicht nach dieser Verordnung geson-
dert gestattet ist,
4. entgegen §
2 Absatz 1 eine öffentliche oder nicht-öffent
liche Veranstaltung oder Versammlung, die nicht nach die-
ser Verordnung gesondert gestattet ist, veranstaltet oder an
einer solchen teilnimmt,
5. entgegen §2 Absatz 2 eine Großveranstaltung veranstaltet
oder an einer solchen teilnimmt,
6. entgegen §2 Absatz 3 eine Feierlichkeit in einer Wohnung
oder einem anderen nicht-öffentlichen Ort veranstaltet,
7. es entgegen §
7 Satz 4 Nummer 1 als Veranstalterin oder
Veranstalter einer Versammlung nach §7 Satz 1 unterlässt,
den Veranstaltungsort nach seiner räumlichen Größe und
Beschaffenheit so auszuwählen und den Zugang zu der
Versammlung durch geeignete technische oder organisato-
rische Maßnahmen so zu überwachen, dass die Teilneh-
merinnen und Teilnehmer einen Abstand von 1,5 Metern
zueinander einhalten können und hiervon abweichende
Ansammlungen von Personen nicht entstehen,
8. es entgegen §
7 Satz 4 Nummer 2 als Veranstalterin oder
Veranstalter einer Versammlung nach §7 Satz 1 unterlässt,
die Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch schriftliche
oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von
1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftre-
tens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung
nicht an der Versammlung teilzunehmen,
9. entgegen §8 Absatz 1 Satz 3 den Mindestabstand zwischen
Personen missachtet, soweit dies nicht gemäß §8 Absatz 1
Satz 4 gestattet ist,
10. entgegen §9 Absatz 1 Satz 2 den Mindestabstand zwischen
Personen missachtet, soweit dies nicht gemäß §9 Absatz 1
Satz 3 gestattet ist,
11. entgegen §12 Absatz 1 an öffentlichen Orten Speisen zube-
reitet, grillt oder picknickt,
12. entgegen einer Untersagung nach §
12 Absatz 3 alkoholi-
sche Getränke zum Mitnehmen verkauft,
13. es entgegen §13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 als Betriebsin-
haberin oder Betriebsinhaber unterlässt, anwesende Perso-
nen durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufor-
dern, auf der Betriebsfläche und in deren Umgebung einen
Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und eine
Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit diese hierzu
nach §13 Absatz 2 verpflichtet sind, und im Fall des Auf-
tretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkran-
kung, die Verkaufsfläche nicht zu betreten,
Dienstag, den 26. Mai 2020
306 HmbGVBl. Nr. 28
14. es entgegen §
13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 als Betriebs
inhaberin oder Betriebsinhaber unterlässt, den Zugang des
Publikums zu der Verkaufsfläche durch geeignete techni-
sche oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen,
dass die Anzahl der auf der für den Publikumsverkehr
geöffneten Betriebsfläche anwesenden Personen auf eine
Person je 10 Quadratmeter der für den Publikumsverkehr
geöffneten Betriebsfläche begrenzt wird, wobei dies nach
§13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz nicht für
Betriebe gilt, deren für den Publikumsverkehr geöffnete
Betriebsfläche 10 Quadratmeter nicht übersteigt und die
einer Kundin oder einem Kunden zuzüglich einer gegebe-
nenfalls erforderlichen Begleitperson den Zutritt gewäh-
ren dürfen,
15. es entgegen §
13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 als Betriebs
inhaberin oder Betriebsinhaber unterlässt, Personen, die
entgegen einer Pflicht nach §13 Absatz 2 bei dem Betreten
der Verkaufsfläche keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen,
den Zugang zu verwehren,
16. es entgegen §
13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 als Betriebs
inhaberin oder Betriebsinhaber unterlässt, bei einer Bil-
dung von Warteschlangen auf der Verkaufsfläche, insbe-
sondere in Kassenbereichen, durch geeignete technische
oder organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten,
dass die wartenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern
zueinander einhalten,
17. es entgegen §
13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 als Betriebs
inhaberin oder Betriebsinhaber unterlässt, die Oberflä-
chen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen,
die durch das Publikum oder das Personal häufig berührt
werden, mehrmals täglich zu reinigen,
18. entgegen §
14 Absatz 1 einen der in §
14 Absatz 1 aufge-
führten Gewerbebetrieb für den Publikumsverkehr öffnet,
19. entgegen §
14 Absatz 2 eine in §
14 Absatz 2 aufgeführte
Einrichtung für den Publikumsverkehr öffnet oder ein
Angebot für den Publikumsverkehr darbringt,
20. entgegen §15 Satz 1 als Betrieb des Friseurhandwerks oder
als Dienstleistungsbetrieb der Körperpflege seine Leistun-
gen erbringt, ohne die in §15 Satz 1 enthaltenen Vorgaben
einzuhalten,
21. es entgegen §
16 Satz 5 Nummer 1 als Betriebsinhaberin
oder Betriebsinhaber eines Verkehrsübungsplatzes unter-
lässt, die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung durch
schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen
Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im
Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atem-
wegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten,
22. es entgegen §
16 Satz 5 Nummer 2 als Betriebsinhaberin
oder Betriebsinhaber eines Verkehrsübungsplatzes unter-
lässt, den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete tech-
nische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwa-
chen, dass die anwesenden Personen einen Abstand von
1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon
abweichende Ansammlungen von Personen in der Ein-
richtung nicht entstehen,
23. es entgegen §
16 Satz 5 Nummer 3 als Betriebsinhaberin
oder Betriebsinhaber eines Verkehrsübungsplatzes unter-
lässt, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen
Gegenständen, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder
das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu
reinigen,
24. es entgegen §
18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 unterlässt,
anwesende Besucherinnen und Besucher durch schrift
liche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der
Betriebsfläche und in deren Umgebung einen Abstand von
1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftre-
tens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung,
die Räumlichkeiten der Spielbank nicht zu betreten,
25. es entgegen §18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 unterlässt, den
Zugang des Publikums durch geeignete technische oder
organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die
Anzahl der auf der für den Publikumsverkehr geöffneten
Betriebsfläche anwesenden Besucherinnen und Besucher
auf eine Person je 12 Quadratmeter der für den Publikums-
verkehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt wird,
26. es entgegen §
18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 als Betriebs
inhaberin oder Betriebsinhaber unterlässt, bei einer Bil-
dung von Warteschlangen durch geeignete technische oder
organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass die
wartenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zuein-
ander einhalten,
27. es entgegen §18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 unterlässt, die
Oberflächen von Spielgeräten, Türen, Türgriffen oder
anderen Gegenständen, die durch das Publikum oder das
Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu rei-
nigen,
28. entgegen §
18 Absatz 3 Sätze 1 bis 3 je 12 Quadratmeter
Grundfläche mehr als einen Glücksspielautomaten auf-
stellt und zwischen zwei Glücksspielautomaten keinen
Mindestabstand von 1,5 Metern einhält oder diese nicht
durch Trennwände voneinander abgrenzt,
29. entgegen §18 Absatz 3 Satz 4 keine Trennvorrichtungen in
Bereichen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern
nur schwer einzuhalten ist, insbesondere bei der Einlass-
kontrolle und im Kassenbereich, vorsieht,
30. es entgegen §
19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterlässt,
anwesende Personen durch schriftliche oder bildliche
Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche und in
deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinan-
der einzuhalten und im Fall des Auftretens von Sympto-
men einer akuten Atemwegserkrankung, die Wettvermitt-
lungsstelle nicht zu betreten,
31. es entgegen §19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 unterlässt, den
Zugang des Publikums durch geeignete technische oder
organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die
Anzahl der auf der für den Publikumsverkehr geöffneten
Betriebsfläche anwesenden Personen auf eine Person je 12
Quadratmeter der für den Publikumsverkehr geöffneten
Betriebsfläche begrenzt wird,
32. es entgegen §19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 als Betriebsin-
haberin oder Betriebsinhaber unterlässt, bei einer Bildung
von Warteschlangen durch geeignete technische oder orga-
nisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass die war-
tenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinan-
der einhalten,
33. es entgegen §19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 unterlässt, die
Oberflächen von Wettvermittlungsgeräten, Türen, Tür-
griffen oder anderen Gegenständen, die durch das Publi-
kum oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals
täglich zu reinigen,
34. entgegen §
19 Absatz 2 Sätze 1 und 2 je 12 Quadratmeter
Grundfläche mehr als ein Wettvermittlungsgerät aufstellt
oder zwischen zwei Wettvermittlungsgeräten keinen Min-
destabstand von 1,5 Metern einhält,
35. entgegen §19 Absatz 2 Satz 3 keine Trennvorrichtungen in
Bereichen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern
nur schwer einzuhalten ist, insbesondere bei der Einlass-
kontrolle im Kassenbereich, vorsieht,
Dienstag, den 26. Mai 2020 307
HmbGVBl. Nr. 28
36. entgegen §19 Absatz 3 die Abgabe, den Konsum oder Ver-
kauf von Speisen und Getränken für den Verzehr an Ort
und Stelle sowie außer Haus ermöglicht,
37. entgegen §
19 Absatz 4 Sportereignisse in Wettvermitt-
lungsstellen überträgt und die Kunden nach Abgabe des
Wettscheins nicht zum Verlassen der Wettvermittlungs-
stelle anhält,
38. es entgegen §
20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 unterlässt,
anwesende Personen durch schriftliche oder bildliche
Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche und in
deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinan-
der einzuhalten und im Fall des Auftretens von Sympto-
men einer akuten Atemwegserkrankung, die Räumlich
keiten der Spielbank nicht zu betreten,
39. es entgegen §20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 unterlässt, den
Zugang des Publikums durch geeignete technische oder
organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die
Anzahl der auf der für den Publikumsverkehr geöffneten
Betriebsfläche anwesenden Personen auf eine Person je 12
Quadratmeter der für den Publikumsverkehr geöffneten
Betriebsfläche begrenzt wird,
40. es entgegen §20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 als Betriebsin-
haberin oder Betriebsinhaber unterlässt, bei einer Bildung
von Warteschlangen durch geeignete technische oder orga-
nisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass die war-
tenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinan-
der einhalten,
41. es entgegen §20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 unterlässt, die
Oberflächen von Spielgeräten, Türen, Türgriffen oder
anderen Gegenständen, die durch das Publikum oder das
Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu rei-
nigen,
42. entgegen §
20 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 je 12 Quadratmeter
Grundfläche mehr als einen Glücksspielautomaten auf-
stellt oder zwischen zwei Glücksspielautomaten den Min-
destabstand von 1,5 Metern nicht einhält oder diese nicht
durch Trennwände voneinander abgrenzt,
43. entgegen §20 Absatz 2 Satz 4 keine Trennvorrichtungen in
Bereichen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern
nur schwer einzuhalten ist, insbesondere bei der Einlass-
kontrolle und im Kassenbereich, vorsieht,
44. entgegen §
21 Absatz 1 eine Prostitutionsstätte für den
Publikumsverkehr öffnet,
45. entgegen §21 Absatz 2 Prostitution vermittelt oder ausübt,
46.entgegen §
21 Absatz 3 eine Prostitutionsveranstaltung
durchführt,
47. entgegen §
21 Absatz 4 ein Prostitutionsfahrzeug bereit-
stellt,
48.entgegen §
21 Absatz 5 eine sexuelle Dienstleistung
erbringt,
49. entgegen §
22 Absatz 1 eine Gaststätte, ein Speiselokal,
einen Betrieb, in dem Speisen zum Verzehr an Ort und
Stelle abgegeben werden, ein Personalrestaurant, eine
Kantine oder ein Speiselokal im Beherbergungsgewerbe
betreibt, soweit dies nicht durch §
22 Absatz 2, Absatz 3
Satz 1 oder Absatz 4 gestattet ist,
50. entgegen §
22 Absatz 2 nicht-öffentliche Kantinen oder
Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrich-
tungen oder Einrichtungen der Betreuung betreibt, ohne
geeignete Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu beachten,
51. entgegen §
22 Absatz 3 Satz 2 den Mindestabstand zwi-
schen Personen nicht einhält, soweit dies nicht nach §22
Absatz 3 Satz 3 gestattet ist,
52. entgegen §22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 als Betriebsinha-
berin oder Betriebsinhaber einer Gaststätte die Sitz- oder
Stehplätze für die Gäste nicht so anordnet, dass ein Abstand
von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen eingehal-
ten wird, sofern nicht geeignete Trennwände vorhanden
sind,
53. entgegen §22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 als Betriebsinha-
berin oder Betriebsinhaber einer Gaststätte den Zugang
des Publikums durch geeignete technische oder organisa-
torische Maßnahmen nicht so überwacht, dass die Gäste
regelhaft einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhal-
ten können und hiervon abweichende Ansammlungen von
Personen nicht entstehen,
54. entgegen §22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 als Betriebsinha-
berin oder Betriebsinhaber einer Gaststätte Büffets anbie-
tet,
55. entgegen §22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 als Betriebsinha-
berin oder Betriebsinhaber einer Gaststätte die Gäste nicht
durch schriftliche oder bildliche Hinweise auffordert,
einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und
im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atem-
wegserkrankung, die Gaststätte und deren Bewirtungsbe-
reich im Freien nicht zu betreten,
56. entgegen §22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 als Betriebsinha-
berin oder Betriebsinhaber einer Gaststätte die Oberflä-
chen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen,
die durch die Gäste oder das Personal häufig berührt wer-
den, nicht mehrmals täglich reinigt,
57. entgegen §23 Absatz 1 Übernachtungsangebote in Beher-
bergungsbetrieben, Ferienwohnungen, auf Campingplät-
zen oder vergleichbaren Einrichtungen anbietet, ohne die
in §23 Absatz 1 benannten Vorgaben einzuhalten,
58. entgegen §23 Absatz 2 Wohnraum für touristische Zwecke
einem anderen überlasst,
59. entgegen §
24 die zuständige Behörde nicht unverzüglich
informiert,
60. entgegen §
25 Satz 1 touristische, kulturelle oder wissen-
schaftliche Führungen in geschlossenen Räumen oder mit
mehr als 25 Personen durchführt,
61. es entgegen §
26 Satz 2 Nummer 1 als Betriebsinhaberin
oder Betriebsinhaber einer der in §26 genannten Einrich-
tungen unterlässt, die Nutzerinnen und Nutzer der Ein-
richtung durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzu-
fordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzu-
halten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer
akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu
betreten,
62. es entgegen §
26 Satz 2 Nummer 3 als Betriebsinhaberin
oder Betriebsinhaber einer der in §26 genannten Einrich-
tungen unterlässt, den Zugang zu der Einrichtung durch
geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so
zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen
Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und
hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der
Einrichtung nicht entstehen,
63. es entgegen §
26 Satz 2 Nummer 4 als Betriebsinhaberin
oder Betriebsinhaber einer der in §26 genannten Einrich-
tungen unterlässt, die Oberflächen von Türen, Türgriffen
oder anderen Gegenständen, die durch die Nutzerinnen,
Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, mehr-
mals täglich zu reinigen,
64. es entgegen §
29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 als Betriebs
inhaberin und Betriebsinhaber unterlässt, Besucherinnen
und Besucher der Einrichtung durch schriftliche oder
Dienstag, den 26. Mai 2020
308 HmbGVBl. Nr. 28
bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche
und deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zuei-
nander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symp-
tomen einer akuten Atemwegserkrankung, die Räumlich-
keiten nicht zu betreten,
65. es entgegen §
29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 als Betriebs
inhaberin und Betriebsinhaber unterlässt, den Zugang zu
der Einrichtung durch geeignete technische oder organisa-
torische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesen-
den Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander
einhalten können und hiervon abweichende Ansammlun-
gen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen,
66. es entgegen §29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 unterlässt, die
Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegen-
ständen, die durch Besucherinnen und Besucher oder das
Personal häufig berührt werden mehrmals täglich zu reini-
gen,
67. entgegen §34 Absatz 1 einen Sportbetrieb auf einer öffent-
lichen oder privaten Sportanlage veranstaltet oder an
einem solchen teilnimmt, ohne dass dies nach §
35 Ab-
satz 2 oder Absatz 3 erlaubt ist,
68. entgegen §34 Absatz 3 Satz 4 Umkleide- oder Duschräume
gemeinschaftlich nutzt,
69. es entgegen §34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 als Anbieterin
oder Anbieter des Sportangebotes auf einer der in §
34
Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Sportanlagen unterlässt,
die Nutzerinnen und Nutzer der Sportanlage durch schrift-
liche, bildliche oder mündliche Hinweise aufzufordern,
einen Abstand von 1,5 Metern im Freien beziehungsweise
2,5 Metern in geschlossenen Räumen zueinander einzuhal-
ten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer aku-
ten Atemwegserkrankung die Sportanlage nicht zu betre-
ten,
70. es entgegen §34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 als Anbieterin
oder Anbieter des Sportangebots auf einer der in §
34
Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Sportanlagen unterlässt,
den Zugang zu der Sportanlage durch geeignete technische
oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass
die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern
im Freien zueinander einhalten können und hiervon
abweichende Ansammlungen von Personen in der Sport-
anlage nicht entstehen,
71. es entgegen §34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 als Anbieterin
oder Anbieter des Sportangebotes auf einer der in §
34
Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Sportanlagen unterlässt,
die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen
Gegenständen, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder
das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu
reinigen,
72. es entgegen §34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 als Anbieterin
oder Anbieter des Sportangebotes auf einer der in §
34
Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Sportanlagen unterlässt,
bei Anlagen in geschlossenen Räumen eine ausreichende
Lüftung, die das Infektionsrisiko reduziert, zu gewährleis-
ten,
73. entgegen §
34 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 als Anbieterin
oder Anbieter des Spielbetriebes der 1. Fußball-Bundes-
liga oder 2. Fußball-Bundesliga nicht sicherstellt, dass das
von der Deutschen Fußball Liga GmbH vorgelegte Kon-
zept vollständig umsetzt wird,
74. entgegen §
34 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 als Anbieterin
oder Anbieter des Spielbetriebes der 1. Fußball-Bundes-
liga oder 2. Fußball-Bundesliga nicht sicherstellt, dass
Spiele nicht vor Zuschauerinnen und Zuschauern stattfin-
den,
75. entgegen §34 Absatz 5 Satz 3 als Anbieterin oder Anbieter
des Spielbetriebes der 1. Fußball-Bundesliga oder 2. Fuß-
ball-Bundesliga nicht darauf hinwirkt, dass im Umfeld der
Stadien keine Fanansammlungen stattfinden,
76. es entgegen §35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 als Betreiberin
oder Betreiber eines Freibades unterlässt, die Nutzerinnen
und Nutzer des Freibades durch schriftliche, bildliche
oder mündliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand
von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des
Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegs
erkrankung das Freibad nicht zu betreten,
77. es entgegen §35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 als Betreiberin
oder Betreiber eines Freibades unterlässt, den Zugang zu
dem Freibad durch geeignete technische oder organisatori-
sche Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden
Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander ein-
halten können und hiervon abweichende Ansammlungen
von Personen in dem Freibad nicht entstehen,
78. es entgegen §35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 als Betreiberin
oder Betreiber eines Freibades unterlässt, die Oberflächen
von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die
durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig
berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen,
79.entgegen §
35 Absatz 2 Umkleide- oder Duschräume
gemeinschaftlich nutzt,
80. es entgegen §36 Absatz 3 Nummer 1 als Betreiberin oder
Betreiber eines Fitness- und Sportstudios, Yogastudios
und vergleichbarer Einrichtung oder eines Indoorspiel-
platzes unterlässt, die Nutzerinnen und Nutzer der Ein-
richtung durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzu-
fordern, einen Abstand von 2,5 Metern zueinander einzu-
halten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer
akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu
betreten,
81. es entgegen §
36 Absatz 3 Nummer 3 als Betreiberin oder
Betreiber eines Fitness- und Sportstudios, Yogastudios
und vergleichbarer Einrichtung oder eines Indoorspiel-
platzes unterlässt, in geschlossenen Räumen eine ausrei-
chende Lüftung, die das Infektionsrisiko reduziert, zu
gewährleisten,
82. es entgegen §36 Absatz 3 Nummer 4 als Betreiberin oder
Betreiber eines Fitness- und Sportstudios, Yogastudios
und vergleichbarer Einrichtung oder eines Indoorspiel-
platzes unterlässt, den Zugang zu der Einrichtung durch
geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so
zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen
Abstand von 2,5 Metern zueinander einhalten können und
hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der
Einrichtung nicht entstehen,
83. es entgegen es entgegen §36 Absatz 3 Nummer 5 als Betrei-
berin oder Betreiber eines Fitness- und Sportstudios,
Yogastudios und vergleichbarer Einrichtung oder eines
Indoorspielplatzes unterlässt, die Oberflächen von Türen,
Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Nut-
zerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden
sowie Duschen und Umkleideräume, mehrmals täglich
und die Oberfläche der Fitnessgeräte nach jedem Gebrauch
zu reinigen,
84. entgegen §36 Absatz 4 Satz 1 an Fitness- und Sportstudios
angeschlossen Wellness und Saunabereiche zur Nutzung
bereitstellt,
85. entgegen §36 Absatz 4 Satz 2 Umkleide- oder Duschräume
gemeinschaftlich nutzt,
86. entgegen §
36 Absatz 6 ein Hygienekonzept nicht erstellt
oder nicht einhält,
Dienstag, den 26. Mai 2020 309
HmbGVBl. Nr. 28
87. es entgegen §37 Absatz 2 als sorgeberechtigte oder zur Auf-
sicht berechtigte Person zulässt, dass ein Kind unter sie-
ben Jahren ohne Aufsicht einer sorgeberechtigten oder zur
Aufsicht berechtigten Person öffentliche oder private
Spielplätze nutzt,
88. entgegen §38 Absatz 1 eine der in §38 Absatz 1 aufgeführ-
ten Einrichtungen betritt, ohne dass dies nach §
38 Ab-
satz 4 gestattet ist,
89.entgegen §
38 Absatz 5 Kantinen, Cafeterien oder ver-
gleichbare Einrichtungen für Patientinnen und Patienten
sowie Bewohnerinnen und Bewohner betritt,
90. entgegen §38 Absatz 6 in einer der in §38 Absatz 1 aufge-
führten Einrichtungen öffentliche Veranstaltungen wie
Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen ein-
schließlich Gemeinschaftsaktivitäten veranstaltet, ohne
dass dies nach §38 Absatz 7 zulässig ist,
91. entgegen §
42 Absatz 1 Satz 1 eine der in §
42 Absatz 1
Satz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Einrichtung betritt,
92. entgegen §43 Absatz 1 Satz 1 eine Tagespflegeeinrichtung
über die in §43 Absatz 1 Satz 2 oder §43 Absatz 3 genannte
Betreuung hinaus betreibt,
93. entgegen §45 Absatz 1 Satz 1 trotz behördlich angeordne-
ter Quarantäne eine Schule, Kindertageseinrichtung, Kin-
dertagespflege oder Heilpädagogische Tagesstätte betritt,
94. es entgegen §45 Absatz 2 Satz 1 als personensorgeberech-
tigte Person zulässt, dass ein Kind, eine Jugendliche oder
ein Jugendlicher, für die eine Personensorge besteht, ent-
gegen §
45 Absatz 1 Satz 1 eine Schule, Kindertagesein-
richtung, Kindertagespflege oder Heilpädagogische Tages-
stätte betritt,
95. entgegen §
56 Kampfmittel in bewohnten Gebieten frei-
legt, obwohl in der Folge mit Räumungen zu rechnen ist
oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen
In
frastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen
befinden,
96. sich entgegen §57 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
97. sich entgegen §57 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg
in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete
Unterkunft begibt,
98. entgegen §57 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
99.entgegen §
57 Absatz 2 Sätze 1 und 2 die zuständige
Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
100. entgegen §58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine unrichtige
Bescheinigung ausstellt,
101. entgegen §58 Absatz 2 Satz 2 die Arbeitsaufnahme nicht
anzeigt und die ergriffenen Maßnahmen nicht dokumen-
tiert,
102. entgegen §58 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz das Gebiet
der Freien und Hansestadt Hamburg nicht auf unmittel-
barem Weg verlässt,
103. entgegen §7 Satz 4 Nummer 3, §15 Satz 1 Nummer 1, §18
Absatz 2 Satz 2 Nummer 4, §19 Absatz 1 Satz 2 Nummer
4, §
20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, §
22 Absatz 4 Satz 1
Nummer 7, §23 Absatz 1 Nummer 6, §25 Sätze 4 und 5,
§
26 Satz 2 Nummer 2, §
27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
§28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, §29 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4, §30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, §32 Satz 2 Num-
mer 4, §33 Satz 4 Nummer 2, §34 Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 2, §35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, §36 Absatz 3 Num-
mer 2, §38 Absatz 7 Sätze 2 bis 4, §40 Absatz 1 Nummer
5 und §54 Absatz 3 Daten zweckfremd nutzt oder unbe-
fugten Dritten überlässt,
104. entgegen §15 Satz 1 Nummer 2, §17, §18 Absatz 4, §19
Absatz 5, §20 Absatz 4, §27 Absatz 1 Satz 3, §28 Absatz 2,
§29 Absatz 2, §30 Absatz 1, §32, §34 Absatz 4 Satz 3, §35
Absatz 3, und §
54 Absatz 1 Satz 3 ein Schutzkonzept
nicht erstellt, ein erstelltes Schutzkonzept auf Verlangen
der zuständigen Behörde nicht vorlegt oder die Einhal-
tung des Schutzkonzeptes nicht gewährleistet.
(2) Die Behörde für Inneres und Sport erlässt einen Buß-
geldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im
Anwendungsbereich dieser Verordnung. Die im Bußgeldkata-
log bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von
gewöhnlichen Tatumständen aus.
§63
Außerkrafttreten
(1) Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 2. April 2020 (HmbGVBl. S. 181) in der geltenden
Fassung wird aufgehoben.
(2) §
53 Absatz 4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer
Kraft. §2 Absatz 2 sowie §62 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz
2 treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. §50 tritt
mit Ablauf des 19. Oktober 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt
diese Verordnung mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 26. Mai 2020.
Dienstag, den 26. Mai 2020
310 HmbGVBl. Nr. 28
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51
29
77.
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