193
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 29 FREITAG, DEN 6. JUNI 2014
Tag I n h a l t Seite
§ 1
Gewerbesteuerhebesatz 2014
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-
ertrag für das Kalenderjahr 2014 wird auf 470 vom Hundert
festgesetzt.
§ 2
Grundsteuerhebesätze 2014
Die Hebesätze für die Grundsteuern werden für das Kalen-
derjahr 2014 wie folgt festgesetzt:
1. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 225 vom
Hundert,
2. für die Grundstücke auf 540 vom Hundert.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in
Kraft.
28. 5. 2014 Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2014 . . . . . . . . . 193
611-5
28. 5. 2014 Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines
gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194
35-2
28. 5. 2014 Gesetz zur Änderung und Aufhebung melderechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196
210-4, 222-2, 210-4-1
28. 5. 2014 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hamburg Port Authority . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
9504-2
28. 5. 2014 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
2010-5
28. 5. 2014 Einhundertachtunddreißigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Ham-
burg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
28. 5. 2014 Einhundertzweiundzwanzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Gesetz
über die Festsetzung der Hebesätze
für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2014
Vom 28. Mai 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Mai 2014.
Der Senat
Freitag, den 6. Juni 2014
194 HmbGVBl. Nr. 29
A r t i k e l 1
Dem in der Zeit vom 21. Februar 2014 bis 10. März 2014
unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Län-
dern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errich-
tung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
wird zugestimmt.
A r t i k e l 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
A r t i k e l 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs-
blatt bekannt zu geben.
Gesetz
zum Staatsvertrag
zur Änderung des Staatsvertrags
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg
und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein
über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
Vom 28. Mai 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Mai 2014.
Der Senat
Freitag, den 6. Juni 2014 195
HmbGVBl. Nr. 29
A r t i k e l 1
Artikel 1 Absatz 2 des Staatsvertrags zwischen den Ländern
Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schles-
wig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats
des Finanzgerichts Hamburg vom 8./14./22. April 1981 wird
wie folgt geändert:
1. Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2. andere Angelegenheiten, die der Zollverwaltung auf
Grund von Rechtsvorschriften übertragen sind, mit
Ausnahme der auf den Zoll übertragenen Verwaltung
der Steuern im Sinne von § 3 Absätze 1 und 2 der Abga-
benordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3866, 2003 I S. 61),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), soweit diese Über-
tragung nach dem 13. Juli 2013 wirksam geworden ist,“.
2. Es wird folgender Satz angefügt:
,,Andere Angelegenheiten als die Verwaltung der Steuern
im Sinne von § 3 Absätze 1 und 2 der Abgabenordnung blei-
ben von der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nummer 2
unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Übertragung un-
berührt.“
A r t i k e l 2
Sind bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrags Verfahren nach
Artikel 1 Absatz 2 Nummer 2 des Staatsvertrags vom 8./14./
22. April 1981 in der bisher geltenden Fassung bei dem
gemeinsamen Senat des Finanzgerichts Hamburg anhängig
geworden, für die nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags der
gemeinsame Senat beim Finanzgericht Hamburg nicht mehr
zuständig wäre, so gehen diese Verfahren, soweit eine Ent-
scheidung in der Hauptsache noch nicht ergangen ist, in der
Lage, in der sie sich befinden, auf das Niedersächsische
Finanzgericht oder das Schleswig-Holsteinische Finanzge-
richt nach Maßgabe ihrer örtlichen Zuständigkeit über.
A r t i k e l 3
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifika-
tionsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und
Hansestadt Hamburg hinterlegt. Diese teilt den Ländern
Niedersachsen und Schleswig-Holstein die Hinterlegung der
letzten Ratifikationsurkunde mit. Der Staatsvertrag tritt mit
dem Tage in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifi-
kationsurkunde folgt.
Hamburg, den 10. März 2014
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Die Präses der Behörde für Justiz und Gleichstellung
Jana Schiedek
Hannover, den 21. Februar 2014
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Die Justizministerin
Antje Niewisch-Lennartz
Kiel, den 3. März 2014
Für das Land Schleswig-Holstein
Endvertreten durch
Ministerin für Justiz, Kultur und Europa
Anke Spoorendonk
Staatsvertrag
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg
und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein
zur Änderung des Staatsvertrags
über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
Die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
dieser vertreten durch die Präses der Behörde für Justiz und Gleichstellung,
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Justizministerin,
und
das Land Schleswig-Holstein
endvertreten durch die Ministerin für Justiz, Kultur und Europa,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe
nachstehenden Staatsvertrag:
Freitag, den 6. Juni 2014
196 HmbGVBl. Nr. 29
A r t i k e l 1
Änderung des Hamburgischen Meldegesetzes
Das Hamburgische Meldegesetz in der Fassung vom 3. Sep-
tember 1996 (HmbGVBl. S. 231), zuletzt geändert am 25. Ja-
nuar 2011 (HmbGVBl. S. 42), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.
2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,2,“ gestrichen.
2.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,und Absatz 2 Nummer 2″
gestrichen.
3. In § 17 Absatz 1 wird die Textstelle ,,2,“ gestrichen.
4. § 31 a wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Norddeutschen
Rundfunk (NDR) oder dem nach § 10 Absatz 7 Satz 2 des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. Dezember bis
21. Dezember 2010 (HmbGVBl. 2011 S. 64) von ihm
beauftragten Dritten zum Zwecke der Erhebung und des
Einzugs des Rundfunkbeitrages im Falle der Anmel-
dung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten voll-
jähriger Personen:
1. Familienamen,
2. Vornamen,
3. frühere Namen,
4. Doktorgrad,
5. Tag der Geburt,
6. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift,
7. Tag des Ein- und Auszuges,
8. Familienstand beschränkt auf die Angaben, ob ver-
heiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder
nicht,
9. Sterbetag.
Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach
§ 34 Absatz 5 oder 6 im Melderegister gespeichert ist, dür-
fen nicht übermittelt werden.“
4.2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
4.2.1 Das Wort ,,Rundfunkgebührenpflicht“ wird durch das
Wort ,,Rundfunkbeitragspflicht“ ersetzt.
4.2.2 Die Wörter ,,die Gebühr“ werden durch die Wörter ,,der
Beitrag“ ersetzt.
5. In § 34 Absatz 6 Nummer 1 wird die Textstelle ,,einen
Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61
Absätze 2 und 3″ durch die Textstelle ,,ein Personen-
standsregister nach § 63″ ersetzt.
A r t i k e l 2
Änderung des Gesetzes
über den Austritt aus Religionsgesellschaften
des öffentlichen Rechts
In § 4 Absatz 2 des Gesetzes über den Austritt aus Religi-
onsgesellschaften des öffentlichen Rechts vom 5. März 1962
(HmbGVBl. S. 65), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 444, 447), wird die Textstelle ,,, und die Stelle,
die die Kirchensteuer erhebt,“ durch die Wörter ,,und die
Meldebehörde“ ersetzt.
A r t i k e l 3
Aufhebung der Meldescheinverordnung
Die Meldescheinverordnung vom 5. Oktober 1982
(HmbGVBl. S. 315) in der geltenden Fassung wird aufgeho-
ben.
Gesetz
zur Änderung und Aufhebung melderechtlicher Vorschriften
Vom 28. Mai 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Mai 2014.
Der Senat
Freitag, den 6. Juni 2014 197
HmbGVBl. Nr. 29
§ 1
Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes
Das Entschädigungsleistungsgesetz vom 1. Juli 1963
(HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 1. Oktober 2013
(HmbGVBl. S. 432), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 wird die Zahl ,,21″ durch die Zahl ,,30″
ersetzt.
1.2 Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen.
1.3 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Aufwandsentschädigung für Mitglieder der
Bezirksversammlung erhöht sich jeweils zum gleichen
Zeitpunkt und um den gleichen Prozentsatz, um den die
Kostenpauschale für Abgeordnete der Bürgerschaft
gemäß § 3 Absatz 2 des Hamburgischen Abgeordneten-
gesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt
geändert am 17. Februar 2014 (HmbGVBl. S. 81), ange-
passt wird.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 8 des Fraktionsgesetzes gilt entsprechend.“
2.2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
2.2.1 Hinter Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
,,Eine Verwendung der Zuschüsse für Zwecke von Par-
teien ist unzulässig. Ausgeschlossen sind auch direkte
oder indirekte Zuwendungen an Dritte, sofern keine
Leistungen dafür erbracht werden (Spenden).“
2.2.2 Der bisherige Satz 5 wird gestrichen.
2.3 Hinter Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
,,(6) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und
Ausgaben sowie ihren Vermögensstand nach Maßgabe
des Absatzes 8 gesondert Buch zu führen. Die Fraktionen
haben über Gegenstände, die ihnen vom Bezirksamt oder
anderen öffentlichen Stellen unentgeltlich zur Nutzung
überlassen worden sind, sowie über Gegenstände, die sie
aus öffentlichen Mitteln erworben haben und deren Wert
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Hamburg Port Authority
Vom 28. Mai 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1
In § 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom
29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 17. De-
zember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 532), wird hinter Absatz 3a
folgender Absatz 3b eingefügt:
,,(3b) Der Hamburg Port Authority wird auch das Eigen-
tum an den im Bereich der Hafenerweiterung Altenwerder
benannten Flurstücken in der Gemarkung Altenwerder
nach Maßgabe der beigefügten Grundstücksübersicht über-
tragen. Das maßgebliche Stück der Grundstücksübersicht
wird im Staatsarchiv zur kostenlosen Einsicht durch jeder-
mann niedergelegt.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Mai 2014.
Der Senat
Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes
Vom 28. Mai 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 6. Juni 2014
198 HmbGVBl. Nr. 29
400 Euro übersteigt, ein besonderes Verzeichnis zu
führen und auf Verlangen für Prüfungszwecke offen zu
legen.“
2.4 Die bisherigen Absätze 6 bis 10 werden Absätze 7 bis 11.
2.5 Im neuen Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Rechnung über die Einnahmen nach Satz 1 Num-
mer 1 und die Ausgaben nach Satz 1 Nummer 2 wird als
Bürgerschaftsdrucksache veröffentlicht.“
2.6 Im neuen Absatz 11 wird in Satz 2 die Textstelle ,,Absatz
6″ durch die Textstelle ,,Absatz 7″ ersetzt.
3. Hinter § 5 werden folgende neue §§ 5a und 5b eingefügt:
,,§ 5a
Rechnungsprüfung der Fraktionen
der Bezirksversammlung
(1) Der Rechnungshof ist berechtigt, die Rechnung der
Fraktionen zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die
ordnungsgemäße Verwendung der Zuschüsse nach § 5.
Dabei ist die besondere Aufgabenstellung der Fraktionen
zu berücksichtigen. Die Erforderlichkeit der Wahrneh-
mung der politischen Aufgaben durch die Fraktionen ist
nicht Gegenstand der Prüfung.
(2) Der Rechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den
Fraktionen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu
bestimmenden Frist mit.
(3) Der Rechnungshof unterrichtet die Bürgerschaft über
das Ergebnis seiner Prüfungen.
§ 5b
Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation
der Fraktionen der Bezirksversammlung
(1) Die Rechtsstellung nach § 10 des Bezirksverwaltungs-
gesetzes entfällt
1. bei Erlöschen des Fraktionsstatus,
2. bei Auflösung der Fraktion,
3. mit dem Ende der Wahlperiode.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 findet vorbehaltlich des
Absatzes 5 eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis
zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend,
soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Die
Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die
Geschäftsordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt.
(3) Die Liquidatorinnen oder Liquidatoren haben die
laufenden Geschäfte zu beenden. Sie können zu diesem
Zweck neue Geschäfte eingehen. Vermögenswerte, die
mit gemäß § 5 gewährten Zuschüssen angeschafft worden
sind, können zu marktangemessenen Preisen verkauft
werden. Fällt den Liquidatorinnen oder Liquidatoren
bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden
zur Last, haften sie für den daraus entstehenden Schaden
gegenüber den Gläubigerinnen oder Gläubigern gesamt-
schuldnerisch.
(4) Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach § 5
gewährte Zuschüsse verbleiben, sind diese an das jewei-
lige Bezirksamt zurückzuführen. Das Gleiche gilt für
Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft
worden sind. Gegenstände, die der Fraktion vom
Bezirksamt oder anderen öffentlichen Stellen zur Verfü-
gung gestellt wurden, sind zurückzugeben. Die Finanz-
akten und Personalakten sind an die für die Bezirksauf-
sicht zuständige Behörde zur Aufbewahrung entspre-
chend den gesetzlichen Bestimmungen zu übergeben;
nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sind
die Akten zu vernichten.
(5) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 findet eine Liqui-
dation nicht statt, wenn sich innerhalb von 30 Tagen nach
Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstitu-
iert, deren Mitglieder einer Partei, politischen Vereini-
gung oder Listenvereinigung angehören, die durch eine
Fraktion in der abgelaufenen Wahlperiode in der
Bezirksversammlung vertreten war und die sich zur
Nachfolgefraktion erklärt. Die neugebildete Fraktion ist
dann Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion.
(6) Die Schlussrechnung ist der Präsidentin oder dem
Präsidenten der Bürgerschaft vorzulegen.“
4. Der bisherige § 5a wird § 5c.
5. In § 5c Absatz 2 Satz 1 wird hinter der Textstelle ,,§§ 3a“
die Textstelle ,,, 3b, 3c“ eingefügt.
§ 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2014 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Mai 2014.
Der Senat
Freitag, den 6. Juni 2014 199
HmbGVBl. Nr. 29
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
westlich der Straße Sonnenweg in den Stadtteilen Farmsen-
Berne und Tonndorf (F6/11 Bezirk Wandsbek, Ortsteile 514
und 513) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung nach § 6 Absatz 5 Satz 3 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1548), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur
Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich westlich der Straße Sonnenweg in den
Stadtteilen Farmsen-Berne und Tonndorf (L 8/11 Bezirk
Wandsbek, Ortsteile 514 und 513) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 14 l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 95),
zuletzt geändert am 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2756), wer-
den beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht können
beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienst-
stunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, werden sie
kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Einhundertachtunddreißigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 28. Mai 2014
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Einhundertzweiundzwanzigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 28. Mai 2014
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Mai 2014.
Der Senat
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Mai 2014.
Der Senat
Freitag, den 6. Juni 2014
200 HmbGVBl. Nr. 29
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
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Inhalt
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Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2014 |
Seite 193 |
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Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg |
Seite 194 |
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Gesetz zur Änderung und Aufhebung melderechtlicher Vorschriften |
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Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hamburg Port Authority |
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Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes |
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Einhundertachtunddreißigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg |
Seite 198 |
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Einhundertzweiundzwanzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg |
Seite 199 |
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