DIENSTAG, DEN10. SEPTEMBER
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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 29 2019
Tag I n h a l t Seite
20. 8. 2019 Verordnung über den Bebauungsplan Rissen 51 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259
26. 8. 2019 Dreiunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261
27. 8. 2019 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262
2010-5
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Rissen 51 für den Geltungsbereich
zwischen Iserbarg, Sülldorfer Brooksweg und Herwigredder
(Bezirk Altona, Ortsteil 227) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Iserbarg, Sülldorfer Brooksweg und Herwigredder der Gemar-
kung Rissen.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Verordnung
über den Bebauungsplan Rissen 51
Vom 20. August 2019
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absatz 1 und §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), §81
Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember
2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 26. Novem-
ber 2018 (HmbGVBl. S. 371), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hambur-
gischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgeset-
zes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert
am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), sowie §
1, §
2 Absatz 1
und §3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 23. April 2019
(HmbGVBl. S. 109), wird verordnet:
Dienstag, den 10. September 2019
260 HmbGVBl. Nr. 29
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
Bezirksamt Altona unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den reinen Wohngebieten sind die nach §3 Absatz 3 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. Novem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3787), ausnahmsweise zulässigen Nut-
zungen ausgeschlossen.
2. Auf der mit ,,WR 1″ bezeichneten Fläche darf die festge-
setzte Grundflächenzahl von 0,35 für private Erschlie-
ßungsstraßen und Wege, Stellplätze und Tiefgaragen bis zu
einer Grundflächenzahl von 0,65 überschritten werden.
3. Außerhalb der mit ,,(A)“ bezeichneten Fläche sind ober-
halb des festgesetzten Höchstmaßes der Vollgeschosse
keine weiteren Geschosse zulässig.
4. In den reinen Wohngebieten können Überschreitungen
der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5m
auf insgesamt 30 von Hundert (v.H.) der jeweiligen Fassa-
denlänge und durch zum Hauptgebäude zugehörige Ter-
rassen bis zu einer Tiefe von 3m ausnahmsweise zugelas-
sen werden.
5. In den reinen Wohngebieten und auf der Fläche für den
Gemeinbedarf entlang des Sülldorfer Brooksweges sind
durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete
Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern die
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudesei-
ten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch
bauliche Maßnahmen an Außenwänden, Fenstern, Außen-
türen und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin-
derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
6. Auf der mit ,,WR 1″ bezeichneten Fläche sind mindestens
35 Bäume und auf den privaten Grünflächen mindestens
13 Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
7. In den reinen Wohngebieten sind für die an öffentliche
Wege angrenzenden Einfriedungen nur Hecken oder
durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig
zugeordneten Hecken zulässig. Notwendige Unterbre-
chungen für Zuwegungen sind zulässig.
8. Ebenerdige Stellplatzanlagen sind mit Hecken oder dicht
wachsenden Gehölzen einzufassen.
9. Standplätze für Abfall- und Sammelbehälter sind von den
öffentlich zugänglichen Erschließungsflächen abzuschir-
men und mit Hecken oder dicht wachsenden Gehölzen
einzufassen.
10. Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen
sowie Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimi-
sche Gehölze zu verwenden. Der Stammumfang der zu
pflanzenden Bäume muss bei kleinkronigen Bäumen min-
destens 18cm und bei großkronigen Bäumen mindestens
20cm, jeweils gemessen in 1m Höhe über dem Erdboden,
betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen.
11. Für festgesetzte Bäume, Sträucher und Hecken sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass das
Erscheinungsbild und der Umfang der Pflanzung erhalten
bleibt. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im
Wurzelbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
12. Auf der mit ,,WR 1″ bezeichneten Fläche sind Flachdächer
sowie Satteldächer und Pultdächer mit einer Neigung bis
maximal 35 Grad zulässig und mit einem mindestens 12cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und zu begrünen. Von einer Begrünung kann in den Berei-
chen abgesehen werden, die als Dachterrassen oder der
Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von
technischen Anlagen dienen. Die zu begrünende Fläche
muss mindestens 50 v.H. der Dachfläche betragen.
13. Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit einem mindestens
80cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu verse-
hen und zu begrünen. Für anzupflanzende großkronige
Bäume auf den Tiefgaragen muss jeweils auf einer Fläche
von 16
m² die Schichtstärke des durchwurzelbaren Sub
strataufbaus mindestens 1m betragen. Hiervon ausgenom-
men sind die erforderlichen Flächen für Terrassen, Stell-
plätze, Wege und Freitreppen sowie Kinderspielflächen.
14. In den reinen Wohngebieten und auf den Flächen für den
Gemeinbedarf sind Gehwege in wasser- und luftdurch
lässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und
Feuerwehraufstellflächen auf zu begrünenden Flächen
sind im vegetationsfähigen Aufbau herzustellen.
15. In den reinen Wohngebieten und auf den Flächen für den
Gemeinbedarf sind zur Außenbeleuchtung nur Beleuch-
tungsanlagen zulässig, die ein für Insekten wirkungsarmes
Spektrum aufweisen. Die Lichtquellen sind zur Umge-
bung und zum Baumbestand hin abzuschirmen.
16. An neu errichteten Gebäuden oder an zu erhaltenden Bäu-
men auf der mit ,,WR 1″ bezeichneten Fläche sind mindes-
tens drei Gartenrotschwanz-Nistkästen, drei Grauschnäp-
per-Nistkästen, drei Sperlingskoloniekästen sowie sechs
Fledermausspaltkästen in fachlich geeigneter Weise an
artenschutzfachlich geeigneten Stellen anzubringen und
für die Bestandsdauer der Wohngebäude zu unterhalten.
17. Zum Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs in Natur und
Landschaft wird der mit ,,Z“ bezeichneten Fläche die
ebenfalls mit ,,Z“ bezeichnete Teilfläche des Flurstücks
5851 der Gemarkung Rissen außerhalb des Bebauungs-
plangebiets zugeordnet.
18. Für die Dacheindeckung in der mit ,,WR 2″ bezeichneten
Fläche sind nur unglasierte Dachpfannen, Naturschiefer
oder Reetdächer zulässig.
Dienstag, den 10. September 2019 261
HmbGVBl. Nr. 29
19.Auf der mit ,,WR 2″ bezeichneten Fläche müssen die
Dächer von Hauptgebäuden eine Neigung zwischen
20 Grad und 55 Grad aufweisen. Geringfügige Abweichun-
gen können für Mansarddächer, Gauben und sonstige
untergeordnete Dachteile ausnahmsweise zugelassen wer-
den. Die Dächer von Nebengebäuden, Garagen und über-
dachten Stellplätzen (Carports) sind als Flachdach oder
mit einer Neigung von bis zu 15 Grad herzustellen, mit
einem mindestens 8
cm starken, durchwurzelbaren Sub
strataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 20. August 2019.
Das Bezirksamt Altona
Hamburg, den 26. August 2019.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dreiunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 26. August 2019
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert
am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 29. September 2019
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. September
2019, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Wandsbeker Wiesn`“,
2. ,,Großer Kinder- und Familientag in Farmsen“,
3. ,,Kinder, Jugend und Familie Erntefest“,
4. ,,Sofa Konzerte für Kinder, Jugend und Familie“,
5. ,,Das Duvenstedter Harley Treffen“,
6. ,,Kinder, Jugend und Familie“,
7. ,,Herbstfest für Groß und Klein“,
8. ,,Happy Family Day“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das Einkaufscenter Quarree sowie auf die
Straßen Wandsbeker Marktstraße zwischen Brauhausstraße
und Ring 2 und Schloßstraße von Wandsbeker Marktstraße
bis zum Ring 2 (BID-Bereich),
2. Nummer 2 auf den Einkaufstreffpunkt Farmsen, Berner
Heerweg 175,
3. Nummer 3 auf die Straßen Im Alten Dorfe, Claus-Ferck-
Straße, Dorfwinkel, Groten Hoff und Weiße Rose,
4.Nummer 4 auf die Verkaufsstelle der Kabs PolsterWelt
Wandsbek GmbH, Walddörferstraße 140,
5. Nummer 5 auf den Duvenstedter Damm vom Trilluper Weg
bis Poppenbütteler Chaussee/Ecke Mesterbrooksweg, Lohe
ab Kreisel bis Haus Nummer 12,
6. Nummer 6 auf die Marktplatzgalerie Bramfeld, Bramfelder
Chaussee 230,
7.Nummer 7 auf die Verkaufsstellen des hagebaumarktes
Möller & Förster GmbH & Co. KG, Poppenbütteler Weg 25,
der Media-Markt GmbH, Poppenbütteler Weg 31, der ROL-
LER GmbH & Co. KG, Poppenbütteler Weg 15 bis 21, der
Dänischen Bettenlager GmbH & Co. KG, Poppenbütteler
Weg 15, und der Bäckerei Junge, Poppenbütteler Weg 31,
8. Nummer 8 auf Verkaufsstellen im Rahlstedt-Center, Wari-
ner Weg 1,
beschränkt.
§2
Sonntagsöffnung am 3. November 2019
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. November
2019, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr, aus Anlass der Ver
anstaltung ,,Piano Weinfest Kultur erleben“ geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Verkaufsstelle der Kabs PolsterWelt Wandsbek GmbH, Wald-
dörferstraße 140, beschränkt.
§3
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Dienstag, den 10. September 2019
262 HmbGVBl. Nr. 29
Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes
Vom 27. August 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes
Das Entschädigungsleistungsgesetz vom 1. Juli 1963
(HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 28. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 197), wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 wird die Zahl ,,30″ durch die Zahl ,,40″
ersetzt.
1.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1.2.1 In Satz 1 wird die Zahl ,,369″ durch die Zahl ,,569,33″
ersetzt.
1.2.2In Satz 4 wird die Textstelle ,,17. Februar 2014
(HmbGVBl. S. 81),“ durch die Textstelle ,,11. März 2019
(HmbGVBl. S. 73), in der jeweils geltenden Fassung“
ersetzt.
2. In §
3b Satz 1 wird das Wort ,,zehnte“ durch das Wort
,,zwölfte“ und die Zahl ,,15″ durch die Zahl ,,25″ ersetzt.
3. §5 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 2 wird die Zahl ,,1
500″ durch die Zahl
,,2
825,38″ und die Zahl ,,455″ durch die Zahl ,,553,71″
ersetzt.
3.2 In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle ,,23. April 2008
(HmbGVBl. S. 175),“ durch die Textstelle ,,10. April
2018 (HmbGVBl. S. 92), in der jeweils geltenden Fas-
sung“ ersetzt.
4. In §5 Absatz 5 Satz 5 sowie §5b Absatz 1 Nummer 3 und
Absatz 5 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Wahlperiode“
durch das Wort ,,Amtsperiode“ ersetzt.
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2019 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 27. August 2019.
Der Senat
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
