Download

GVBL_HH_2016-29.pdf

Inhalt

Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die HafenCity Universität Hamburg für das Wintersemester 2016/2017
221-3-16

Seite 285

Verordnung zur Übertragung der Aufgabe Bau, Unterhaltung und Betrieb öffentlicher Toiletten auf die Stadtreinigung Hamburg
neu: 2138-1-5

Seite 286

Gesetz über die Beauftragte oder den Beauftragten für den Fluglärmschutz (Fluglärmschutzbeauftragtengesetz – FLSBG)
neu: 2129-5

Seite 290

Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
1101-1

Seite 291

Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Technische Universität Hamburg-Harburg für das Wintersemester 2016/2017
221-3-16

Seite 292

Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg
221-1-19

Seite 294

DIENSTAG, DEN12. JULI
285
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 29 2016
Tag I n h a l t Seite
30.
6.
2016 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die HafenCity Universität

Hamburg für das Wintersemester 2016/2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285
221-3-16
5. 7. 2016 Verordnung zur Übertragung der Aufgabe Bau, Unterhaltung und Betrieb öffentlicher Toiletten auf die
Stadtreinigung Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 286
neu: 2138-1-5
6. 7. 2016 Gesetz über die Beauftragte oder den Beauftragten für den Fluglärmschutz (Fluglärmschutz
beauftragtengesetz ­ FLSBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290
neu: 2129-5
6. 7. 2016 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes . . . . . . . . . . . . 291
1101-1
11.
7.
2016 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Technische Universität
Hamburg-Harburg für das Wintersemester 2016/2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292
221-3-16
11. 7. 2016 Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg 294
221-1-19
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
(1) An der HafenCity Universität Hamburg bestehen in den
in der Anlage aufgeführten Studiengängen im Wintersemester
2016/2017 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Stu-
diengängen werden für das Wintersemester 2016/2017 die in
der Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester
festgesetzt.
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die HafenCity Universität Hamburg
für das Wintersemester 2016/2017
Vom 30. Juni 2016
Auf Grund von Artikel 9 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Geset-
zes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014
(HmbGVBl. S. 99), zuletzt geändert am 23. Mai 2016
(HmbGVBl. S. 205, 207), in Verbindung mit §
2 Absatz 1
des Hochschulzulassungsgesetzes vom 28. Dezember 2004
(HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 17. September 2013
(HmbGVBl. S. 389, 398), sowie Nummer 1 des Einzigen

Paragraphen der Verordnung zur Weiterübertragung der Ver-
ordnungsermächtigung nach Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes
zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 2. Juni 2015
(HmbGVBl. S. 103), geändert am 29. September 2015
(HmbGVBl. S. 250, 251), wird verordnet:
Hamburg, den 30. Juni 2016.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Dienstag, den 12. Juli 2016
286 HmbGVBl. Nr. 29
1.Bachelor-Studiengänge Zulassungszahlen
1.1Architektur 86,
1.2Bauingenieurwesen 86,
1.3 Kultur der Metropole 44,
1.4Stadtplanung 60.
2. Master-Studiengänge Zulassungszahlen
2.1Architektur 50,
2.2Bauingenieurwesen 50,
2.3 Resource Efficiency in Architecture
and Planning (REAP) 28,
2.4Stadtplanung 35,
2.5 Urban Design 28.
Anlage
Zulassungsbeschränkte Studiengänge
im Wintersemester 2016/2017
Verordnung
zur Übertragung der Aufgabe
Bau, Unterhaltung und Betrieb öffentlicher Toiletten
auf die Stadtreinigung Hamburg
Vom 5. Juli 2016
Auf Grund von §
2 Absatz 3 des Stadtreinigungsgesetzes
(SRG) vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert
am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 541), wird verord-
net:
§1
Der Senat überträgt der Stadtreinigung Hamburg Bau,
Unterhaltung und Betrieb öffentlicher Toiletten als Auftrags-
angelegenheit einschließlich der damit verbundenen hoheit
lichen Aufgaben.
§2
Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
vorhandene Bestand öffentlicher Toiletten nach §1 ergibt sich
aus der Anlage. Änderungen bedürfen der Zustimmung der
Aufsichtsbehörde nach §4 Absatz 1 SRG.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Juli 2016.
Dienstag, den 12. Juli 2016 287
HmbGVBl. Nr. 29

Standort/Adresse Bezirk Toilettenart
bisher in der Zuständigkeit der Bezirksämter
1 St. PauliLandungsbrücken, Brücke 4 HamburgMitte herkömmliche Anlage
2 Niederhafen, Hochwasserschutzanlage HamburgMitte herkömmliche Anlage
3 St. Michaeliskirche, Krayenkamp HamburgMitte herkömmliche Anlage
4 Planten un Blomen, Rosenhof, Tiergartenstraße1
HamburgMitte herkömmliche Anlage
5 Planten un Blomen, Tropengarten, Rentzelstraße1
HamburgMitte herkömmliche Anlage
6 Planten un Blomen, Kinderspielplatz1
HamburgMitte herkömmliche Anlage
7 Rathausmarkt, Arkaden1
HamburgMitte herkömmliche Anlage
8 GerhartHauptmannPlatz (vor Karstadt) HamburgMitte herkömmliche Anlage
9 Hauptbahnhof, Rotunde1
HamburgMitte herkömmliche Anlage
10 Hauptbahnhof, Steintorbrücke HamburgMitte Urinal
11 Hauptbahnhof, HeidiKabelPlatz HamburgMitte Urinal
12 Hammer Park/Spielplatz HamburgMitte herkömmliche Anlage
13 Wilhelmsburg, SBahnhof2
, WilhelmStraußWeg HamburgMitte herkömmliche Anlage
14 Wilhelmsburg, Stübenplatz HamburgMitte Urinal
15 Öjendorfer Park, Minigolf, Driftredder HamburgMitte herkömmliche Anlage
16 Rissener Bahnhof 12 Altona herkömmliche Anlage
17 Kinderspielplatz Marienhöhe, Rissener Kiesgrube Altona Trockentoilette
18 Florapark Altona herkömmliche Anlage
19 Harvestehuder Weg, Ecke Alte Rabenstraße Eimsbüttel herkömmliche Anlage
20 Straßburger Platz 11 HamburgNord herkömmliche Anlage
21 Eichbaumsee, Moorfleeter Deich Bergedorf herkömmliche Anlage
22 Eichbaumsee, Moorfleeter Deich Bergedorf herkömmliche Anlage
23 Eichbaumsee, Moorfleeter Deich Bergedorf herkömmliche Anlage
24 Eichbaumsee, Moorfleeter Deich Bergedorf herkömmliche Anlage
25 See Hinterm Horn, Allermöher Deich Bergedorf herkömmliche Anlage
26 Allermöher See, FelixJudRing Bergedorf herkömmliche Anlage
27 Boberger See, WalterHammerWeg Bergedorf herkömmliche Anlage
28 Hohendeicher See, Overwerder Hauptdeich Bergedorf herkömmliche Anlage
29 Hohendeicher See, Overwerder Hauptdeich Bergedorf herkömmliche Anlage
30 Hohendeicher See, Overwerder Hauptdeich Bergedorf herkömmliche Anlage
31 SBahn Harburg Rathaus, Bahnhof Harburg herkömmliche Anlage
32 Sand Wochenmarkt, Sand 37 Harburg herkömmliche Anlage
33 SBahn Heimfeld, Bahnhof Harburg herkömmliche Anlage
34 SBahn Neuwiedenthal, Striepenweg 37 Harburg herkömmliche Anlage
35 SBahn Neugraben, Neugrabener Bahnhof 5 Harburg herkömmliche Anlage
bisher in der Zuständigkeit der Firma JCDecaux Deutschland GmbH
36 Reeperbahn, gegenüber Tanzenden Türmen HamburgMitte Urinal
37 Reeperbahn, Ecke beim Trichter/Operettenhaus HamburgMitte Urinal
38 Reeperbahn, Ecke Hamburger Berg HamburgMitte Urinal
39 Reeperbahn, Ecke Pepermölenbek HamburgMitte Urinal
40 Landungsbrücken, bei Brücke 6, Alter Elbtunnel HamburgMitte Automatiktoilette
41 Millerntorplatz, Ecke Glacischaussee HamburgMitte Automatiktoilette
42 Altenwallbrücke, UBahn Rödingsmarkt HamburgMitte Automatiktoilette

1
WC dient teilweise auch den Mietern und Kunden der dort baulich zusammenhängenden Gewerbemietflächen.
2
Anlage im Eigentum der Deutschen Bahn.
Anlage
Dienstag, den 12. Juli 2016
288 HmbGVBl. Nr. 29

Standort/Adresse Bezirk Toilettenart
43 Hopfenmarkt, Ecke Kleiner Burstah HamburgMitte Automatiktoilette
44 Jungfernstieg, Ecke Neuer Jungfernstieg HamburgMitte Automatiktoilette
45 Hansaplatz HamburgMitte Urinal
46 Berlinertordamm, U/SBahn Berliner Tor HamburgMitte Automatiktoilette
47 ErikBlumenfeldPlatz, SBahn Blankenese Altona Automatiktoilette
48 Statthalterplatz, SBahn Othmarschen Altona Urinal
49 Lederstraße, Ecke Unterführung A7 Altona Urinal
50 AlmaWartenbergPlatz, Ottensen Altona Urinal
51 Große Bergstraße (gegenüber Möbelhaus) Altona Automatiktoilette
52 Elbgaustraße, Weidplan, SBahn Elbgaustraße Eimsbüttel Urinal
53 Nordalbingerweg Eimsbüttel Automatiktoilette
54 Bezirksamt Eimsbüttel Eimsbüttel Automatiktoilette
55 Turmweg, Ecke Rothenbaumchaussee Eimsbüttel Automatiktoilette
56 Eppendorfer Landstraße, Ecke Lenhartzstraße HamburgNord Automatiktoilette
57 Eppendorfer Landstraße, MarieJonasPlatz HamburgNord Automatiktoilette
58 Wandsbeker Chaussee, Ecke Menckesallee Wandsbek Automatiktoilette
59 Rahlstedter Bahnhofstraße,
Ecke Schweriner Straße
Wandsbek Automatiktoilette
60 Stormarnplatz, SBahn Poppenbüttel Wandsbek Automatiktoilette
61 WalterRudolphiWeg, SBahn Allermöhe Bergedorf Urinal
62 EdithSteinPlatz Bergedorf Urinal
63 HerzogKarlFriedrichPlatz,
Fußgängerzone Alte Holstenstraße
Bergedorf Automatiktoilette
64 Bremer Straße, Fußgängerzone Harburg Automatiktoilette
65 Heimfelder Straße Harburg Automatiktoilette
66 Außenmühlenteich Harburg Automatiktoilette
bisher in der Zuständigkeit der Hamburger Hochbahn AG
67 UBahn Baumwall HamburgMitte herkömmliche Anlage
68 UBahn Überseequartier HamburgMitte herkömmliche Anlage
69 UBahn Jungfernstieg HamburgMitte herkömmliche Anlage
70 UBahn Burgstraße HamburgMitte herkömmliche Anlage
71 UBahn Horner Rennbahn HamburgMitte herkömmliche Anlage
72 UBahn Billstedt HamburgMitte herkömmliche Anlage
73 UBahn Steinfurther Allee HamburgMitte herkömmliche Anlage
74 UBahn Schlump Eimsbüttel herkömmliche Anlage
75 UBahn Hagenbecks Tierpark Eimsbüttel herkömmliche Anlage
76 UBahn Niendorf Markt Eimsbüttel herkömmliche Anlage
77 Eidelstedter Platz Busbahnhof Eimsbüttel herkömmliche Anlage
78 UBahn Kellinghusenstraße HamburgNord herkömmliche Anlage
79 UBahn Fuhlsbüttel HamburgNord herkömmliche Anlage
80 UBahn Langenhorn Markt HamburgNord herkömmliche Anlage
81 UBahn Ochsenzoll HamburgNord herkömmliche Anlage
82 UBahn Borgweg HamburgNord herkömmliche Anlage
83 UBahn Saarlandstraße HamburgNord herkömmliche Anlage
84 UBahn Hamburger Straße HamburgNord herkömmliche Anlage
85 UBahn Mundsburg HamburgNord herkömmliche Anlage
86 SBahn Poppenbüttel, Busbahnhof Wentzelplatz Wandsbek herkömmliche Anlage
87 UBahn Wandsbek Markt, Busbahnhof Wandsbek herkömmliche Anlage
88 UBahn WandsbekGartenstadt Wandsbek herkömmliche Anlage
Dienstag, den 12. Juli 2016 289
HmbGVBl. Nr. 29

Standort/Adresse Bezirk Toilettenart
89 UBahn Trabrennbahn Wandsbek herkömmliche Anlage
90 UBahn Farmsen Wandsbek herkömmliche Anlage
91 UBahn Volksdorf Wandsbek herkömmliche Anlage
92 UBahn Buchenkamp Wandsbek herkömmliche Anlage
93 UBahn Ohlstedt Wandsbek herkömmliche Anlage
bisher in der Zuständigkeit der Sprinkenhof GmbH
94 Großneumarkt HamburgMitte KioskWC3

95 Dammtorpark (bei Nummer 4) HamburgMitte KioskWC
96 Lohmühlenstraße, Bülaustraße, Spielplatz HamburgMitte KioskWC
97 An der Alster 28 (,,La Dolce Vita“) HamburgMitte KioskWC
98 Stübenplatz Wilhelmsburg HamburgMitte KioskWC
99 Rissener Ufer, Wittenbergen (am Parkplatz) Altona KioskWC
100 Falkensteiner Ufer 54 Altona KioskWC
101 Elbuferweg 135 Altona KioskWC
102 Elbuferweg 85 Altona KioskWC
103 Övelgönner Hohlweg 12 (,,Zur Elbkate“) Altona KioskWC
104 Schulberg (,,Strandperle“) Altona KioskWC
105 AugustKirchStraße/Kielkamp Altona KioskWC
106 SBahn Langenfelde, Försterweg 14a Eimsbüttel KioskWC
107 ElseRauchPlatz (,,Villa im Park“) Eimsbüttel KioskWC
108 Im Gehölz, Am Weiher Eimsbüttel KioskWC
109 Bismarckstraße 151 Eimsbüttel KioskWC
110 Krugkoppel 1 Eimsbüttel KioskWC
111 EduardRheinUfer 12 (,,Alsterperle“) HamburgNord KioskWC
112 Mundsburger Damm 17a HamburgNord KioskWC
113 Hardorffsweg, Ecke Fuhlsbüttler Straße HamburgNord KioskWC
114 Winterhuder Marktplatz HamburgNord KioskWC
115 UBahn Lattenkamp (Vorplatz zur Bebelallee) HamburgNord KioskWC
116 Eppendorfer Marktplatz HamburgNord KioskWC
117 Klosterallee 69 HamburgNord KioskWC
118 Stadtpark, Rosengartenweg (Lesecafé) HamburgNord KioskWC
119 Wellingsbütteler Landstraße 71 (Spielplatz) HamburgNord KioskWC
120 Berner Heerweg 375 Wandsbek KioskWC
121 Alte Holstenstraße 75 Bergedorf KioskWC

3
KioskWC ist ein Sammelbegriff insbesondere für Kioske, Eiscafés, Cafés, kleine Gaststätten, Imbisse
Dienstag, den 12. Juli 2016
290 HmbGVBl. Nr. 29
§1
Einrichtung
Bei der zuständigen Behörde wird das Amt der oder des
Beauftragten für den Fluglärmschutz (Fluglärmschutzbeauf-
tragte oder Fluglärmschutzbeauftragter) für den Flughafen
Hamburg eingerichtet.
§2
Aufgaben und Befugnisse
(1) Der oder dem Fluglärmschutzbeauftragten obliegen
Aufgaben der Bekämpfung und Kontrolle des Fluglärms.

Insbesondere gehört zu ihren oder seinen Aufgaben,
1. die Beschwerden der vom Fluglärm betroffenen Bürgerin-
nen und Bürger entgegenzunehmen, zu prüfen, zu bearbei-
ten und statistisch auszuwerten,
2. in den in §
6 genannten Planungs- und Genehmigungs
verfahren eine eigene Stellungnahme abzugeben,
3. gegenüber den zuständigen Stellen Beiträge zur Konzep-
tion und Weiterentwicklung von Lärmschutzprogrammen
und von Anreizsystemen zum Einsatz lärmverminderter
Flugzeuge (insbesondere lärmabhängige Entgelte) zu leis-
ten,
4. die zuständigen Stellen bei der Konzeption von Verfahren
zum Schutz vor Fluglärm, insbesondere einer lärm
optimierten Festlegung der An- und Abflugrouten, der
Anwendung lärmverminderter Start- und Landeverfahren
sowie der Festlegung örtlicher Flugbeschränkungen zu
unterstützen,
5. die zuständigen Stellen bei der Entwicklung von Konzep-
ten im Hinblick auf Schallschutzmaßnahmen zu beraten
und entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen,
6. Informations- und Öffentlichkeitsarbeit im Hinblick auf
den Schutz vor Fluglärm zu leisten,
7. Wohnungs- und Immobiliensuchende über die Fluglärm-
belastung konkreter Belegenheiten zu informieren und zu
beraten.
(2) Der oder dem Fluglärmschutzbeauftragten obliegt die
Geschäftsführung der Fluglärmschutzkommission. Sie oder er
nimmt an den Sitzungen der Fluglärmschutzkommission teil,
erstellt Vorlagen und Berichte und wirkt bei der Ausarbeitung
von Beschlüssen mit.
§3
Geschäftsstatistik
(1) Die Erfassung und Auswertung von Beschwerden im
Sinne von §2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfolgt, soweit darin
angegeben, nach folgenden Merkmalen:
1. Wohnort (Stadtteil beziehungsweise Umlandgemeinde),
2. Datum und Uhrzeit des Ereignisses, gegen das sich die
Beschwerde richtet,
3. Grund der Beschwerde,
a) Häufigkeit der Flugbewegungen,
b) Flugzeuge im Einzelfall,
c)Flugroutenabweichungen,
d) Bodenlärm, Standläufe,
e) Kleinflugzeuge, Hubschrauber, Rundflüge,
f) Störung der Nachtruhe,
g) sonstige Lärmereignisse in Bezug auf den Flughafen
betrieb,
4. Anzahl der Beschwerden und der Beschwerde führenden
Personen.
Die Auswertung erfolgt nach Kalenderjahren.
(2) Die Datenerhebung dient der Bekämpfung und Kon
trolle des Fluglärms. Die Verwendung der Daten zu anderen
Zwecken ist ausgeschlossen.
(3) Die oder der Fluglärmschutzbeauftragte übermittelt das
Ergebnis der statistischen Auswertung nach Absatz 1 anderen
zuständigen Stellen wie der Genehmigungsbehörde, der Flug-
platzgesellschaft, den Luftverkehrsgesellschaften und den
Flugsicherungsstellen. Daten, aus denen ein Personenbezug
erkennbar ist, dürfen nicht veröffentlicht oder Dritten bekannt
gegeben werden.
(4) Die oder der Fluglärmschutzbeauftragte erfasst jährlich
die Ausnahmen von Nachtflugbeschränkungen sowie die Maß-
nahmen zur Einhaltung von Nachtflugbeschränkungen, wertet
diese aus und macht die Auswertung im Informationsregister
nach §
10 Absatz 1 des Hamburgischen Transparenzgesetzes
vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271) der Öffentlichkeit
zugänglich.
(5) Die der Geschäftsstatistik zugrunde liegenden perso-
nenbezogenen Daten sind, soweit sie nicht mehr für die
Beschwerdesachbearbeitung nach §
2 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 erforderlich sind, nach der Erstellung der Geschäfts
statistik, spätestens am 1. März des dem Erhebungszeitraum
folgenden Jahres, zu löschen.
§4
Berichtspflichten
Die oder der Fluglärmschutzbeauftragte berichtet der

Bürgerschaft jährlich über die Entwicklung der Fluglärm
situation in Hamburg sowie über ihre oder seine Tätigkeit.
§5
Ernennung, rechtliche Stellung, Unterstützung
(1) Die oder der Fluglärmschutzbeauftragte wird durch die
oder den Präses der zuständigen Behörde ernannt. Sie oder er
muss die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforder
liche Fachkunde besitzen und ist bei der Ausübung der in §2
Absatz 1 Satz 2 genannten Aufgaben weisungsunabhängig und
nur dem Gesetz unterworfen. Die oder der Fluglärmschutzbe-
auftragte hat direktes Vortragsrecht bei der oder dem Präses
der zuständigen Behörde. Sie bzw. er untersteht der Dienst
aufsicht der oder des Präses der zuständigen Behörde, soweit
nicht ihre bzw. seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Für
Gesetz
über die Beauftragte oder den Beauftragten für den Fluglärmschutz
(Fluglärmschutzbeauftragtengesetz ­ FLSBG)
Vom 6. Juli 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 12. Juli 2016 291
HmbGVBl. Nr. 29
die Beendigung der Tätigkeit gelten die Vorschriften des
Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015
(HmbGVBl. S. 362, 369), in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend.
(2) Die oder der Fluglärmschutzbeauftragte darf bei ihrer
oder seiner Arbeit nicht behindert und wegen der Erfüllung
der Pflichten als Fluglärmschutzbeauftragte oder Fluglärm-
schutzbeauftragter nicht benachteiligt werden.
§6
Beteiligung
(1) Die zuständigen Behörden beteiligen die Fluglärm-
schutzbeauftragte oder den Fluglärmschutzbeauftragten im
Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in
luftverkehrsrechtlichen Fachplanungsverfahren, die erheb
liche Auswirkungen auf die Entstehung von Fluglärm haben.
Darüber hinaus beteiligen die zuständigen Behörden die Flug-
lärmschutzbeauftragte oder den Fluglärmschutzbeauftragten
bei der Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, von
Triebwerkstests sowie bei der Erteilung von Betriebspflicht
befreiungen, soweit diese erhebliche Auswirkungen auf die
Entstehung von Fluglärm haben.
(2) Die Genehmigungs- und Planfeststellungsbehörden
beteiligen die Fluglärmschutzbeauftragte oder den Flug
lärmschutzbeauftragten als Träger öffentlicher Belange bei der
Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen und bei Plan-
feststellungsverfahren innerhalb des Lärmschutzbereiches
nach der Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung des
Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Hamburg vom
21. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 77) und bei der Zulassung von
Ausnahmen nach §5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz
gegen Fluglärm in der Fassung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2551).
§7
Ausstattung
Für die Erfüllung der Aufgaben ist der oder dem Fluglärm-
schutzbeauftragten die notwendige Personal- und Sachausstat-
tung im Rahmen der haushaltsmäßigen Bestimmungen zur
Verfügung zu stellen.
Dreiundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
Vom 6. Juli 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Einziger Paragraph
§7 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni
1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 30. Juni 2015
(HmbGVBl. S. 156), erhält folgende Fassung:
,,§7
Unterstützungen
Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft kann
in besonderen Fällen auf Antrag einem Mitglied einmalige
Unterstützungen, einem ehemaligen Mitglied und dessen
Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende
Unterhaltszuschüsse gewähren. Hinsichtlich der in Satz 1
aufgeführten Leistungen erlässt die Präsidentin oder der
Präsident der Bürgerschaft konkretisierende Durchfüh-
rungsbestimmungen.“
Ausgefertigt Hamburg, den 6. Juli 2016.
Der Senat
Ausgefertigt Hamburg, den 6. Juli 2016.
Der Senat
Dienstag, den 12. Juli 2016
292 HmbGVBl. Nr. 29
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Technische Universität Hamburg-Harburg
für das Wintersemester 2016/2017
Vom 11. Juli 2016
Auf Grund von Artikel 9 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Geset-
zes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014
(HmbGVBl. S. 99), zuletzt geändert am 23. Mai 2016
(HmbGVBl. S. 205, 207), in Verbindung mit §
2 Absatz 1 des
Hochschulzulassungsgesetzes vom 28. Dezember 2004
(HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 17. September 2013
(HmbGVBl. S. 389, 398), sowie Nummer 1 des Einzigen Para-
graphen der Verordnung zur Weiterübertragung der Verord-
nungsermächtigung nach Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur
Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 2. Juni 2015
(HmbGVBl. S. 103), geändert am 29. September 2015
(HmbGVBl. S. 250, 251), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) An der Technischen Universität Hamburg-Harburg
bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im
Wintersemester 2016/2017 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Studien
gängen werden für das Wintersemester 2016/2017 die in der An
lage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester festgesetzt.
Hamburg, den 11. Juli 2016.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
1.Bachelor-Studiengänge Zulassungszahlen
1.1 Allgemeine Ingenieur-
wissenschaften 105,
1.2 Bau- und Umweltingenieurwesen 142,
1.3Bioverfahrenstechnik 45,
1.4 Computer Science 54,
1.5Elektrotechnik 55,
1.6 Energie- und Umwelttechnik 71,
1.7 General Engineering Science 21,
1.8Informatik-Ingenieurwesen 55,
1.9 Logistik und Mobilität 49,
1.10Maschinenbau 211,
1.11Mechatronik 50,
1.12Schiffbau 60,
1.13Technomathematik 60,
1.14Verfahrenstechnik 45.
2.Master-Studiengänge
2.1 Internationales Wirtschafts-
ingenieurwesen 48.
Anlage
Zulassungsbeschränkte Studiengänge im Wintersemester 2016/2017
Dienstag, den 12. Juli 2016 293
HmbGVBl. Nr. 29
Studienfach Studienabschluss Zulassungszahlen
Arbeitslehre Technik/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts
Primar- und Sekundarstufe I
15,
Arbeitslehre Technik/Lehramt Lehramt Master of Education
Primar- und Sekundarstufe I
40,
Arbeitslehre Technik/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts
Sonderpädagogik
15,
Arbeitslehre Technik/Lehramt Lehramt Master of Education
Sonderpädagogik
50,
Bau- und Holztechnik/Lehramt Lehramt Bachelor of Science
Berufliche Schulen
30,
Bautechnik/Lehramt Lehramt Master of Education
Berufliche Schulen
20,
Holztechnik/Lehramt Lehramt Master of Education
Berufliche Schulen
20,
Elektrotechnik-
Informationstechnik/Lehramt
Lehramt Bachelor of Science
Berufliche Schulen
20,
Elektrotechnik-
Informationstechnik/Lehramt
Lehramt Master of Education
Berufliche Schulen
20,
Medientechnik/Lehramt Lehramt Bachelor of Science
Berufliche Schulen
20,
Medientechnik/Lehramt Lehramt Master of Education
Berufliche Schulen
20,
Metalltechnik/Lehramt Lehramt Bachelor of Science
Berufliche Schulen
20,
Metalltechnik/Lehramt Lehramt Master of Education
Berufliche Schulen
20.

3. Studienbereich Gewerblich ­Technische Wissenschaften
Dienstag, den 12. Juli 2016
294 HmbGVBl. Nr. 29
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Einziger Paragraph
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkol-
legs Hamburg vom 20. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 319), zuletzt
geändert am 13. Dezember 2015 (HmbGVBl. 2016 S. 3), wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in Teil B Abschnitt 1 hinter
dem Eintrag zu §35 folgender Eintrag eingefügt:
,,§35a Sonderkontingent für Flüchtlinge“.
2. In Teil B Abschnitt 1 wird hinter §35 folgender §35a einge-
fügt:
,,§35a
Sonderkontingent für Flüchtlinge
(1) Die sich aus der Anlage 1 ergebende Gesamtzahl der
Zulassungszahlen wird einmalig für das Wintersemester
2016 um 50 Plätze erhöht. Diese Plätze werden ausschließ-
lich an Personen vergeben, die nach dem 1. Januar 2014 in
die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und
1. eine Aufenthaltserlaubnis nach §
22, §
23 Absatz 1, 2
oder 4, §25 Absatz 1, 2, 3 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 163), zuletzt geändert am 11. März 2016
(BGBl. I S. 394), oder
2. eine Aufenthaltsgestattung nach §63 des Asylgesetzes in
der Fassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1799),
zuletzt geändert am 11. März 2016 (BGBl. I S. 394), oder
eine Duldung nach §60a AufenthG, die jeweils für min-
destens sechs Monate ausgestellt wurde,
besitzen. Nach Entscheidung des Studienkollegs unter Zu
grundelegung des Bedarfs der nach Satz 2 berechtigten
Bewerberinnen und Bewerber werden bei den in Anlage 1
Nummern 1 und 3 genannten Kursen die Zulassungszahlen
erhöht oder zusätzliche Kurse eingerichtet.
(2) Übersteigt die Zahl der berechtigten Bewerberinnen
und Bewerber die nach Absatz 1 Satz 1 festgelegte Zahl, wer-
den die Plätze innerhalb dieses Personenkreises gemäß §7
Absatz 4 verteilt.
(3) Bewerbungen von Berechtigten nach Absatz 1 können
innerhalb von sieben Kalendertagen nach Inkrafttreten die-
ser Verordnung eingereicht werden. Die nach §5 Absatz 2
Nummern 1 und 3 genannten Dokumente können nachge-
reicht oder nach dem Beschluss der Kultusministerkonfe-
renz vom 3. Dezember 2015 über den Hochschulzugang und
die Hochschulzulassung für Studienbewerberinnen bzw.
Studienbewerber, die fluchtbedingt den Nachweis der im
Heimatland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung
nicht erbringen können, ersetzt werden. Wer die Eignungs-
prüfung nicht bestanden hat, wird nicht zugelassen.“
Dritte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
des Studienkollegs Hamburg
Vom 11. Juli 2016
Auf Grund von §
37 Absatz 6 Satz 4 des Hamburgischen
Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171),
zuletzt geändert am 19. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 121), in Ver-
bindung mit §
1a der Weiterübertragungsverordnung-Hoch-
schulwesen vom 17. August 2004 (HmbGVBl. S. 348), zuletzt
geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 251), wird
verordnet:
Hamburg, den 11. Juli 2016.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung