DIENSTAG, DEN14. JULI
159
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 29 2015
Tag I n h a l t Seite
23. 6. 2015 Verordnung über die Veränderungssperre Stellingen 67 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
29. 6. 2015 Achte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im
Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
7. 7. 2015 Vierte Verordnung zur Änderung der Volksabstimmungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
100-2-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Linie abge-
grenzte Fläche des Bebauungsplan-Entwurfs Stellingen 67
(Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 321) für zwei Jahre festgesetzt.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Bauge-
setzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht inner-
halb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verord-
nung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirks
amt unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Stellingen 67
Vom 23. Juni 2015
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415),
zuletzt geändert am 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in
Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), sowie §
1
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 23. Juni 2015.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Dienstag, den 14. Juli 2015
160 HmbGVBl. Nr. 29
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
Verkaufsstellen im Bezirk Altona dürfen am Sonntag, dem
27. September 2015 und am Sonntag, dem 8. November 2015,
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den La-
denschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt geän-
dert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt unberührt.
Achte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 29. Juni 2015
Auf Grund von §8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes vom
22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. De
–
zember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der
Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 11. Juni
2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. September
2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 29. Juni 2015.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 14. Juli 2015 161
HmbGVBl. Nr. 29
Vierte Verordnung
zur Änderung der Volksabstimmungsverordnung
Vom 7. Juli 2015
Auf Grund der §§29 und 32 des Volksabstimmungsgesetzes
vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am
3. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 105), wird verordnet:
§1
Die Volksabstimmungsverordnung vom 19. Juli 2005
(HmbGVBl. S. 336), zuletzt geändert am 18. Juni 2013
(HmbGVBl. S. 278, 319), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter dem Eintrag zu §54 werden folgende Einträge ein-
gefügt:
,,Teil 5
Bürgerschaftsreferendum
§54a Durchführung
§54b Gegenvorlage
§54c Informationsheft“.
1.2 Im bisherigen Eintrag zu Teil 5 wird die Zahl ,,5″ durch die
Zahl ,,6″ und in dem bisherigen Eintrag zu Teil 6 wird die
Zahl ,,6″ durch die Zahl ,,7″ ersetzt.
2. In §
2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Textstelle ,,§
5
Absatz 1″ durch die Textstelle ,,§4 Absatz 3″ ersetzt.
3. In §6 Absatz 3 wird die Textstelle ,,§34 Absatz 5 des Ham-
burgischen Meldegesetzes in der Fassung vom 3. Sep
tember 1996 (HmbGVBl. S. 231), zuletzt geändert am
25. Januar 2011 (HmbGVBl. S. 42),“ durch die Textstelle
,,§51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013
(BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert am 13. Mai 2015 (BGBl. I
S. 706, 711),“ ersetzt.
4. §15 Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Eine Aufwandsentschädigung nach Satz 1 Nummer 3 wird
neben Arbeitsentgelt, Bezügen oder sonstigen Einkünften
aus jeder Art von Dienstverhältnis nicht gezahlt, wenn
diese Einkünfte trotz Freistellung vom Dienst zum Zweck
der Ausübung einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 3 für
den entsprechenden Zeitraum gezahlt werden.“
5. §16 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,die Abstimmungs-
stellen“ durch die Wörter ,,die Anzahl und die Verteilung
der Abstimmungsstellen“ ersetzt.
5.2In Absatz 3 wird die Textstelle ,,von der zuständigen
Behörde nach Absatz 2″ durch das Wort ,,nach“ ersetzt.
6. In §32 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
,,Am Abstimmungstag dürfen die Stimmzettelumschläge
zur Beschleunigung der Auszählung unter Wahrung der
Öffentlichkeit vor dem Ende der Abstimmungshandlung
geöffnet werden. Die Stimmzettelumschläge sind bis zum
Ende der Abstimmungshandlung in versiegelten Ver
packungseinheiten zu verwahren. Vor dem Ende der
Ab
stimmungshandlung dürfen die Stimmzettel den
Stimmzettelumschlägen nicht entnommen und nicht ein-
gesehen werden.“
7. Hinter §54 wird folgender neuer Teil 5 eingefügt:
,,Teil 5
Bürgerschaftsreferendum
§54a
Durchführung
Für die Durchführung des Bürgerschaftsreferendums sind
die Vorschriften des Teils 3 entsprechend anzuwenden,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§54b
Gegenvorlage
(1) Die Sammlung von Unterstützungsunterschriften für
die Beifügung einer zustande gekommenen Volksinitiative
als Gegenvorlage zu einem Bürgerschaftsreferendum ist
nach dem Muster der Anlage 4 zu gestalten. Die Zeilen
einer Unterschriftsliste sind fortlaufend zu nummerieren.
Folgeseiten müssen vor der Eintragung mit der ersten
Seite dauerhaft verbunden sein. Die einzelnen Unter-
schriftslisten sind gesondert zu nummerieren.
(2) Für die Prüfung der Gültigkeit von Unterschriften fin-
det §2 entsprechende Anwendung.
§54c
Informationsheft
(1) Die Sammlung von Unterstützungsunterschriften für
die Aufnahme einer Stellungnahme in das Informations-
heft zu einem Bürgerschaftsreferendum ist nach dem Mus-
ter der Anlage 5 zu gestalten. Die Zeilen einer Unter-
schriftsliste sind fortlaufend zu nummerieren. Folgeseiten
müssen vor der Eintragung mit der ersten Seite dauerhaft
verbunden sein. Die einzelnen Unterschriftslisten sind
gesondert zu nummerieren.
(2) Für die Prüfung der Gültigkeit von Unterschriften fin-
det §2 entsprechende Anwendung.“
8. Der bisherige Teil 5 wird Teil 6.
9. In §
56 Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§
1 Absatz 2)“
durch den Klammerzusatz ,,(§
1 Absatz 2, §
54b Absatz 1
und §54c Absatz 1)“ ersetzt und die Wörter ,,und Referen-
dum“ werden durch die Textstelle ,,, Referendum und Bür-
gerschaftsreferendum“ ersetzt.
10. In §58 Absatz 1 wird das Wort ,,Sechsten“ durch das Wort
,,Siebenten“ ersetzt.
11. Der bisherige Teil 6 wird Teil 7.
12. Es werden folgende Anlagen 4 und 5 angefügt:
Dienstag, den 14. Juli 2015
162 HmbGVBl. Nr. 29
,,
Anlage
4
zur
Unterstützung
des
Verlangens,
dem
Bürgerschaftsreferendum
_______________________________________________________________
2
den
Gesetzentwurf
oder
die
andere
Vorlage
der
Volksinitiative
_______________________________________________________________
2
als
Gegenvorlage
beizufügen
Datum
des
Beginns
der
Sammlung:
____________
3
Für
die
Volksinitiative
verantwortliche
Personen:
1._______________________________________
2._______________________________________
3._______________________________________
3
Erklärungen:
Mit
meiner
Unterschrift
unterstütze
ich
das
Verlangen,
den
Entwurf
des
oben
genannten
Gesetzes
bzw.
der
Vorlage
zu
oben
genanntem
Gegenstand
der
politischen
Willensbildung
dem
Bürgerschaftsreferendum
__________________________________________
als
Gegenvorlage
beizufügen.
Mir
ist
Gelegenheit
gegeben
worden,
den
Gesetzentwurf
oder
die
andere
Vorlage
der
Volksinitiative
im
vollständigen
Wortlaut
zur
Kenntnis
zu
nehmen.
Lfd.
Nr.
Familien-,
Vorname(n)
Geburts-
jahr
Straße
und
Hausnummer
der
Haupt-
bzw.
alleinigen
Wohnung
in
Hamburg
PLZ
Unterschrift
Datum
der
Unterschrift
Amtliche
Vermerke
1
2
3
4
5
Hinweise:
Nach
§
25j
Absatz
3
und
§
4
Absatz
2
des
Volksabstimmungsgesetzes
(VAbstG),
darf
unterzeichnen,
wer
bei
Einreichung
der
Unterschriftslisten
zur
Bürgerschaft
wahl-
berechtigt
ist.
Die
Eintragung
ist
wirksam,
wenn
der
Vor-
und
Familienname,
das
Geburtsjahr
und
die
Wohnanschrift
enthalten
sind.
Zudem
muss
die
eintragungsberech-
tigte
Person
eigenhändig
unter
Angabe
des
Datums
der
Unterschriftsleistung
unterschreiben.
Fehlt
eine
dieser
Angaben,
ist
die
Eintragung
auch
gültig,
wenn
die
Identi-
tät
bei
der
Prüfung
der
Listen
anhand
des
Melderegisters
eindeutig
festgestellt
werden
kann.
Unterstützungsberechtigte,
für
die
im
Melderegister
eine
Auskunftssperre
eingetragen
ist,
können
sich
auch
ohne
Angabe
der
Wohnanschrift
eintragen.
Die
Wohnanschrift
wird
durch
den
Hinweis
ersetzt,
dass
eine
Auskunftssperre
vorliegt.
Ihre
Daten
werden
ausschließlich
zur
Feststellung
des
Zustandekommens
des
Quorums
für
das
Beifügen
des
Gesetzentwurfs
oder
der
anderen
Vorlage
als
Gegenvor-
lage
verwendet
und
auch
von
den
Initiatoren,
Vertrauenspersonen
und
deren
Hilfspersonen
vertraulich
behandelt.
Mindestens
zwei
der
Vertrauenspersonen
sind
berechtigt,
für
die
Initiative
beim
Hamburgischen
Verfassungsgericht
die
Feststellung
zu
beantragen,
dass
der
Gesetz-
entwurf
oder
die
andere
Vorlage
dem
oben
genannten
Bürgerschaftsreferendum
als
Gegenvorlage
beizufügen
ist.
1
Fortlaufende
sechsstellige
Nummer
2
Titel
des
Bürgerschaftsreferendums
und
des
Gesetzentwurfs
bzw.
Bezeichnung
der
anderen
Vorlage
ist
von
den
Initiatoren
vor
der
ersten
Unterschriftsleistung
einzutragen.
3
Vor
der
ersten
Unterschriftsleistung
von
den
Initiatoren
auszufüllen.
Unterschriftsliste
Nummer
1
Dienstag, den 14. Juli 2015 163
HmbGVBl. Nr. 29
Anlage
5
für
die
Aufnahme
der
Stellungnahme
_______________________________________________________________
2
in
das
Informationsheft
zum
Bürgerschaftsreferendum
_______________________________________________________________
2
Datum
des
Beginns
der
Sammlung:
____________
3
Für
die
Stellungnahme
verantwortliche
Personen:
1._______________________________________
2._______________________________________
3._______________________________________
3
Erklärungen:
Mit
meiner
Unterschrift
unterstütze
ich
die
oben
genannte
Stellungnahme
zum
oben
genannten
Bürgerschaftsreferendum.
Mir
ist
Gelegenheit
gegeben
worden,
die
Stellungnahme
im
vollständigen
Wortlaut
zur
Kenntnis
zu
nehmen.
Lfd.
Nr.
Familien-,
Vorname(n)
Geburts-
jahr
Straße
und
Hausnummer
der
Haupt-
bzw.
alleinigen
Wohnung
in
Hamburg
PLZ
Unterschrift
Datum
der
Unterschrift
Amtliche
Vermerke
1
2
3
4
5
Hinweise:
Nach
§
25k
Absatz
2
und
§
4
Absatz
2
des
Volksabstimmungsgesetzes,
darf
unterzeichnen,
wer
bei
Einreichung
der
Unterschriftslisten
zur
Bürgerschaft
wahlberechtigt
ist.
Die
Eintragung
ist
wirksam,
wenn
der
Vor-
und
Familienname,
das
Geburtsjahr
und
die
Wohnanschrift
enthalten
sind.
Zudem
muss
die
eintragungsberechtigte
Per-
son
eigenhändig
unter
Angabe
des
Datums
der
Unterschriftsleistung
unterschreiben.
Fehlt
eine
dieser
Angaben,
ist
die
Eintragung
auch
gültig,
wenn
die
Identität
bei
der
Prüfung
der
Listen
anhand
des
Melderegisters
eindeutig
festgestellt
werden
kann.
Unterstützungsberechtigte,
für
die
im
Melderegister
eine
Auskunftssperre
eingetragen
ist,
können
sich
auch
ohne
Angabe
der
Wohnanschrift
in
die
Unterschriftsliste
eintragen.
Die
Wohnanschrift
wird
durch
den
Hinweis
ersetzt,
dass
eine
Auskunftssperre
vorliegt.
Ihre
Daten
werden
ausschließlich
zur
Feststellung
der
Unterstützung
der
Aufnahme
der
anliegenden
Stellungnahme
in
das
Informationsheft
zum
oben
genannten
Bür-
gerschaftsreferendum
verwendet
und
auch
von
den
Initiatoren
sowie
deren
Hilfspersonen
vertraulich
behandelt.
1
Fortlaufende
sechsstellige
Nummer
2
Bezeichnung
der
Stellungnahme
und
des
Bürgerschaftsreferendums;
von
den
Initiatoren
vor
der
ersten
Unterschriftsleistung
einzutragen.
3
Vor
der
ersten
Unterschriftsleistung
von
den
Initiatoren
auszufüllen.
Unterschriftsliste
Nummer
1
“
Dienstag, den 14. Juli 2015
164 HmbGVBl. Nr. 29
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
§2
§1 Nummer 3 tritt am 1. November 2015 in Kraft. Im Übri-
gen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Juli 2015.
