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Gesetz zum Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag
2251-1, 2251-12

Seite 305

Gesetz zum Neunten Medienänderungsstaatsvertrag HSH
2251-4

Seite 311

Achte Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau
2130-1-4

Seite 328

DIENSTAG, DEN17. MAI
305
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 29 2022
Tag I n h a l t Seite
4. 5. 2022 Gesetz zum Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305
2251-1, 2251-12
4. 5. 2022 Gesetz zum Neunten Medienänderungsstaatsvertrag HSH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311
2251-4
10. 5. 2022 Achte Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328
2130-1-4
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Dem vom 14. bis 27. Dezember 2021 unterzeichneten Zwei-
ten Medienänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3
Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz-
und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 4. Mai 2022.
Der Senat
Gesetz
zum Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag
Vom 4. Mai 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 17. Mai 2022
306 HmbGVBl. Nr. 29
Artikel 1
Änderung des Medienstaatsvertrages
Der Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu §21 wird wie folgt gefasst:
,,§21 (aufgehoben)“.
b) Nach der Angabe zu §99 werden folgende Angaben ein-
gefügt:
,,5. Unterabschnitt
Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen
Mediendiensten ermöglichen
§99a Barrierefreiheitsanforderungen, grundlegende
Veränderungen und unverhältnismäßige Belas-
tungen
§99b Konformitätsvermutung, Mitteilungspflichten
§99c Informationspflichten
§99d Verbraucherschutz
§99e Satzungen und Richtlinien, Berichtspflichten“.
c) Die Angabe zum VI. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
,,VI. Abschnitt
Übertragungskapazitäten, Freie Verbreitung“.
d) Die Angabe zu §103 wird wie folgt gefasst:
,,§103 Freie Verbreitung“.
e) Nach der Angabe zu §111 wird folgende Angabe einge-
fügt:
,,§111a Berichtspflichten“.
f) Nach der Angabe zu §121 wird folgende Angabe einge-
fügt:
,,§
121a Übergangsbestimmung für Dienste, die den
Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten
ermöglichen“.
2. §1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort ,,sendungsbezoge-
ner“ durch das Wort ,,programmbezogener“
ersetzt.
bb)In Buchstabe c wird das Wort ,,sendungsbezoge-
nen“ durch das Wort ,,programmbezogenen“
ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter ,,gilt dieser Staats-
vertrag“ durch das Wort ,,gelten“ ersetzt und nach dem
Wort ,,Benutzeroberflächen“ die Wörter ,,die besonde-
ren Bestimmungen des 2. und 3. Unterabschnitts des
V. Abschnitts“ eingefügt.
c) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Sie übermitteln die Liste an die nach §111a zuständi-
gen Behörden.“
3. §2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Angabe ,,§3 Nr. 24″ durch
die Angabe ,,§3 Nr. 61″ ersetzt, die Wörter ,,über Tele-
kommunikationsnetze“ gestrichen und die Angabe ,,§3
Nr. 25″ durch die Angabe ,,§3 Nr. 63″ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 15 in dem Satzteil vor Buchstabe a
werden die Wörter ,,die textlich, bildlich oder
akustisch vermittelte“ durch die Wörter ,,ein Tele-
medium, das eine textliche, bildliche oder akusti-
sche“ ersetzt und nach dem Wort ,,Medienplattfor-
men“ das Wort ,,vermittelt“ eingefügt.
Zweiter Staatsvertrag
zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen
für Produkte und Dienstleistungen, nachstehenden Staatsvertrag:
Dienstag, den 17. Mai 2022 307
HmbGVBl. Nr. 29
bb) In Nummer 29 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummern 30 und 31 werden angefügt:
,,30.
ein barrierefreies Angebot ein Angebot, das
für Menschen mit Behinderungen in der

allgemein üblichen Weise, bei Nutzung
behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmit-
tel, nach dem jeweiligen Stand der Technik
ohne besondere Erschwernis und möglichst
ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich
und nutzbar ist,
31.
ein Dienst, der den Zugang zu audiovisuellen
Mediendiensten ermöglicht, ein Teleme-
dium, das genutzt wird, um Fernsehpro-
gramme und fernsehähnliche Telemedien
sowie alle bereitgestellten Funktionen, die
auf die Umsetzung von Maßnahmen zurück-
gehen, die getroffen werden, um diese Ange-
bote nach den §§
7 und 76 zugänglich zu
machen, zu ermitteln, auszuwählen, Informa-
tionen darüber zu erhalten und diese Ange-
bote anzusehen; einschließlich elektroni-
scher Programmführer.“
4. In §
3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter
,,und dürfen dem Abbau von Diskriminierungen gegen-
über Menschen mit Behinderungen nicht entgegenste-
hen.“ ersetzt.
5. In §4 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,EG-Verbraucherschutz-
durchsetzungsgesetzes“ durch das Wort ,,EU-Verbrau-
cherschutzdurchführungsgesetzes“ ersetzt und werden die
Wörter ,,des Europäischen Parlaments und des Rates vom
10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie
über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom
15.4.2010, S. 1),“ gestrichen.
6. §7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter
,,, wobei den Belangen von Menschen mit unterschied-
lichen Behinderungen Rechnung zu tragen ist.“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Jahre“ die
Wörter ,,gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13/
EU“ und nach dem Wort ,,getroffenen“ die Wörter
,,und zukünftigen“ eingefügt sowie der Punkt am Ende
durch die Wörter ,,, die Verbindlichkeit der geplanten
Maßnahmen und die dabei erzielten Fortschritte (Akti-
onspläne).“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Verlautbarungen, die entsprechend den landes-
rechtlichen Bestimmungen über das Verlautbarungs-
recht verbreitet werden, sind den Umständen der Ver-
lautbarung entsprechend barrierefrei zu gestalten. Lan-
desrechtliche Regelungen bleiben unberührt.“
7. §15 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
,,(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landes-
rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandra-
dio sind verpflichtet, den nach §
111a zuständigen
Behörden die zur Berichterstattung nach Artikel 16
Abs. 3 der Richtlinie 2010/13/EU erforderlichen Infor-
mationen und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung
zu stellen. Gleiches gilt für nach den Absätzen 1 bis 3
verpflichtete private Fernsehveranstalter, die auf Ver-
langen die Informationen und Unterlagen der zustän-
digen Landesmedienanstalt zur Verfügung zu stellen
haben. Diese leitet die Informationen und Unterlagen
an die nach §111a zuständigen Behörden weiter.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
8. §16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Rundfunkanstalten
des Landesrechts“ durch die Wörter ,,in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstal-
ten, das ZDF und das Deutschlandradio“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Landesmedienanstalt
des Landes zur Verfügung zu stellen haben, in dem
die Zulassung erteilt wurde oder in dem der Fern-
sehveranstalter im Sinne des §
54 seinen Sitz,
Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen
ständigen Aufenthalt hat.“ durch die Wörter
,,zuständigen Landesmedienanstalt zur Verfügung
zu stellen haben.“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
9. §21 wird aufgehoben.
10. In §29 Abs. 4 werden die Wörter ,,in den amtlichen Ver-
kündungsblättern der Länder jährlich zum 1. Januar“
durch die Wörter ,,in geeigneter Weise“ ersetzt.
11. Dem §30 wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Lan-
desrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschland
radio Dienste anbieten, die den Zugang zu audiovisuellen
Mediendiensten ermöglichen, finden von den Bestimmun-
gen des 5. Unterabschnitts des V. Abschnitts nur §
99a
Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie §99c
Abs. 1 Anwendung.“
12. In §52 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,bleibt“ durch die Wör-
ter ,,sowie entsprechende Bestimmungen des Landesrechts
für nicht bundesweit ausgerichtete Rundfunkprogramme
bleiben“ ersetzt.
13. Dem §77 wird folgender Satz angefügt:
,,Zur Vorbereitung der Berichterstattung nach Artikel 13
Abs. 4 der Richtlinie 2010/13/EU gilt §15 Abs. 4 entspre-
chend.“
14. Nach §99 wird folgender 5. Unterabschnitt eingefügt:
,,5. Unterabschnitt
Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen
Mediendiensten ermöglichen
§99a
Barrierefreiheitsanforderungen, grundlegende
Veränderungen und unverhältnismäßige Belastungen
(1) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuel-
len Mediendiensten ermöglichen, gewährleisten den barri-
erefreien Zugang, gestalten die Auswahl der Angebote bar-
rierefrei aus und unterstützen die barrierefreie Nutzung,
sofern es sie nicht nach Maßgabe des Anhanges VI der
Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefrei-
heitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
(ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70) unverhältnismäßig belas-
tet oder es keine wesentliche Änderung des Dienstes, der
den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermög-
licht, erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderung
seiner Wesensmerkmale führt. Die Gewährleistung der
Barrierefreiheit gemäß Satz 1 umfasst die Anforderungen
gemäß Anhang I Abschnitt III sowie Abschnitt IV
Buchst. b der Richtlinie (EU) 2019/882. Das Berufen auf
Dienstag, den 17. Mai 2022
308 HmbGVBl. Nr. 29
eine unverhältnismäßige Belastung ist ausgeschlossen,
wenn Anbieter nichteigene öffentliche oder private Mittel
zur Verbesserung der Barrierefreiheit erhalten.
(2) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuel-
len Mediendiensten ermöglichen, nehmen eine Beurtei-
lung vor, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforde-
rungen nach Absatz 1 eine grundlegende Veränderung mit
sich bringen oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung
führen würde.
(3) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuel-
len Mediendiensten ermöglichen, dokumentieren die
Beurteilung nach Absatz 2 und bewahren alle einschlägi-
gen Ergebnisse für einen Zeitraum von fünf Jahren nach
der letzten Erbringung des jeweiligen Dienstes, der den
Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglicht,
auf. Sie übermitteln der zuständigen Landesmedienanstalt
auf Verlangen eine Kopie der Beurteilung nach Absatz 2.
(4) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuel-
len Mediendiensten ermöglichen, die sich auf eine unver-
hältnismäßige Belastung berufen, nehmen die Beurteilung
nach Absatz 2 erneut vor, wenn der Dienst verändert wird
oder sie von der zuständigen Landesmedienanstalt dazu
aufgefordert werden, mindestens aber alle fünf Jahre.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf Kleinstunternehmen
gemäß Artikel 3 Nr. 23 der Richtlinie (EU) 2019/882 keine
Anwendung.
§99b
Konformitätsvermutung, Mitteilungspflichten
(1) Bei Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen
Medien
diensten ermöglichen, wird vermutet, dass sie den
Barrierefreiheitsanforderungen nach §
99a Abs. 1 sowie
den von den Landesmedienanstalten nach §
99e Abs. 1
erlassenen Satzungen und Richtlinien entsprechen, wenn
sie
1. harmonisierten Normen oder Teilen davon entspre-
chen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäi-
schen Union veröffentlicht worden sind, oder
2. den technischen Spezifikationen im Sinne von Arti-
kel 15 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen
davon entsprechen.
(2) Bei Nichtkonformität ergreifen die Anbieter die erfor-
derlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität der
Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiens-
ten ermöglichen, mit den geltenden Barrierefreiheitsan-
forderungen herzustellen. Wenn diese den geltenden Bar-
rierefreiheitsanforderungen nicht genügen, unterrichten
die Anbieter unverzüglich die zuständige Landesmedien-
anstalt und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, in denen der Dienst erbracht
wird, darüber. Dabei machen sie ausführliche Angaben,
insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffe-
nen Korrekturmaßnahmen.
(3) Berufen sich Anbieter von Diensten, die den Zugang zu
audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, auf eine
unverhältnismäßige Belastung oder eine grundlegende
Veränderung im Sinne des §99a Abs. 1 Satz 1, übermitteln
sie Informationen hierzu an die für die Überprüfung der
Konformität der Dienstleistung zuständigen Behörden
des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Dienst erbracht
wird.
(4) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuel-
len Medien ermöglichen, erteilen der zuständigen Landes-
medienanstalt auf deren Verlangen alle Auskünfte, die
erforderlich sind, um die Konformität dieser Dienste mit
den Barrierefreiheitsanforderungen nachzuweisen.
§99c
Informationspflichten
(1) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuel-
len Mediendiensten ermöglichen, haben in barrierefreier
Form für die Allgemeinheit in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahr-
nehmbare Weise anzugeben, wie sie die Barrierefreiheits-
anforderungen nach §99a Abs. 1 erfüllen.
(2) Die Angaben enthalten eine allgemeine Beschreibung
dieser Dienste, eine Beschreibung und Erläuterung, die
zur Nutzung dieser Dienste erforderlich sind, sowie die
Angabe der zuständigen Landesmedienanstalt. Die Anbie-
ter bewahren die Informationen so lange auf, wie sie diese
Dienste anbieten.
§99d
Verbraucherschutz
(1) Ein Verbraucher, der einen Dienst, der den Zugang zu
audiovisuellen Mediendiensten ermöglicht, wegen einer
Verletzung der Anforderungen aus den §§
99a und 99c
nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann, kann bei der
zuständigen Landesmedienanstalt beantragen, Maßnah-
men zu ergreifen, um die Einhaltung der §§
99a und 99c
sicherzustellen. Die Landesmedienanstalt entscheidet
durch Bescheid.
(2) Der Verbraucher hat das Recht, gegen einen solchen
Bescheid oder ein Unterlassen Rechtsbehelfe nach der
Verwaltungsgerichtsordnung einzulegen.
(3) Der Verbraucher kann einen nach §
15 Abs. 3 des
Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband
oder eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des §3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagengesetzes beauftragen,
in seinem Namen oder an seiner Stelle die Landesmedien-
anstalten anzurufen oder einen Rechtsbehelf einzulegen.
§99e
Satzungen und Richtlinien, Berichtspflichten
(1) Die Landesmedienanstalten können übereinstim-
mende Satzungen oder Richtlinien zur Durchführung
oder Umsetzung delegierter Rechtsakte der Europäischen
Kommission, die auf Grund der Richtlinie (EU) 2019/882
ergehen, erlassen.
(2) Zur Berichterstattung nach Artikel 33 Abs. 2 und 3 der
Richtlinie (EU) 2019/882 übermitteln die Landesmedien-
anstalten den nach §111a zuständigen Behörden rechtzei-
tig alle notwendigen Informationen und Unterlagen.“
15. Die Überschrift des VI. Abschnitts wird wie folgt gefasst:
,,VI. Abschnitt
Übertragungskapazitäten, Freie Verbreitung“.
16. §103 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§103
Freie Verbreitung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Weiterverbreitung
von bundesweit empfangbaren Angeboten“ durch
die Wörter ,,Verbreitung bundesweit empfang
barer Fernsehprogramme“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Weiterverbrei-
tung“ durch das Wort ,,Verbreitung“ und jeweils
Dienstag, den 17. Mai 2022 309
HmbGVBl. Nr. 29
das Wort ,,Angebote“ durch das Wort ,,Fernseh-
programme“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern ,,Anforderun-
gen des §3″ die Wörter ,,, des §53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2
und 3″ eingefügt.
17. §104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Im Anwendungsbereich der §§99a bis 99e nehmen die
Landesmedienanstalten die Aufgaben der zuständigen
Behörde nach Artikel 23 Abs. 2 der Richtlinie (EU)
2019/882 wahr und informieren hierüber die Öffent-
lichkeit in geeigneter und barrierefreier Form.“
b)Im neuen Satz 4 werden die Wörter ,,Satz 1 und 2″
durch die Wörter ,,Die Sätze 1 bis 3″ ersetzt und nach
dem Wort ,,Angebote“ die Wörter ,,sowie Dienste, die
den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermög-
lichen,“ eingefügt.
18. §105 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch die
Wörter ,,mit Ausnahme von Medienplattformen
nach §81 Abs. 6,“ ersetzt.
bb)In Nummer 9 werden nach dem Wort ,,Medien-
plattformen“ die Wörter ,,, mit Ausnahme von
Medienplattformen nach §81 Abs. 6,“ eingefügt.
cc) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a ein-
gefügt:
,,11a.
Aufsicht über bundesweit angebotene
Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen
Mediendiensten ermöglichen, über die Ein-
haltung der Anforderungen nach den §§99a
bis 99d.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Plattformen“ durch
das Wort ,,Medienplattformen“ und der Punkt am
Ende durch die Wörter ,,, mit Ausnahme von Medien-
plattformen nach §81 Abs. 6.“ ersetzt.
19. Dem §109 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Die Landesmedienanstalten entwickeln, führen ein
und aktualisieren regelmäßig geeignete Verfahren,
1. um die Übereinstimmung der Dienste, die den Zugang
zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, mit
den Anforderungen der §§99a bis 99d sowie den hierzu
erlassenen Satzungen oder Richtlinien der Landes
medienanstalten zu kontrollieren,
2. um Beschwerden oder Berichten über diese Dienste
nachzugehen, wonach diese den Anforderungen der
§§
99a bis 99d sowie den hierzu erlassenen Satzungen
oder Richtlinien der Landesmedienanstalten nicht ent-
sprechen,
3. um zu kontrollieren, dass die notwendigen Korrektur-
maßnahmen von dem Anbieter durchgeführt worden
sind.“
20. In §
111 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
,,Regulierungsbehörde für Telekommunikation“ durch
das Wort ,,Bundesnetzagentur“ ersetzt.
21. Nach §111 wird folgender §111a eingefügt:
,,§111a
Berichtspflichten
Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Län-
der bestimmen durch Beschluss eine oder mehrere Behör-
den zur Koordinierung rechtsverbindlicher Berichts-
pflichten gegenüber Stellen der Europäischen Union, zwi-
schenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen
Organisationen im Anwendungsbereich dieses Staatsver-
trages. Die Behörden im Sinne des Satzes 1 arbeiten zur
Erfüllung der Berichtspflichten mit den jeweils zuständi-
gen Stellen des Bundes zusammen und übermitteln diesen
alle zur Erfüllung der Berichtspflichten erforderlichen
Informationen und Unterlagen. Solange keine Behörden
nach Satz 1 bestimmt sind, sind die nach §
16 Abs. 2
bestimmten Behörden zuständig.“
22. §115 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 Nr. 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
,,2a.
entgegen §
7 Abs. 2 Satz 1 seiner Berichtspflicht
nicht nachkommt,“
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a ein-
gefügt:
,,23a. entgegen §76 in Verbindung mit §7 Abs. 2
Satz 1 seiner Berichtspflicht nicht nach-
kommt,“
bb) Nach Nummer 47 werden folgende Nummern 47a
bis 47d eingefügt:
,,47a. entgegen §
99a Abs. 1 nicht den barriere-
freien Zugang gewährleistet, die Auswahl
der Angebote nicht barrierefrei ausgestaltet
oder die barrierefreie Nutzung nicht unter-
stützt, soweit keine unverhältnismäßige
Belastung oder eine grundlegende Verände-
rung vorliegt,
47b. entgegen §99a Abs. 2 keine Beurteilung vor-
nimmt, ob die Einhaltung der Barrierefrei-
heitsanforderungen nach §
99a Abs. 1 eine
grundlegende Veränderung mit sich brin-
gen oder zu einer unverhältnismäßigen
Belastung führen würde,
47c. entgegen §99a Abs. 3 Satz 1 die Beurteilung
nach §
99a Abs. 2 nicht dokumentiert oder
die einschlägigen Ergebnisse nicht für einen
Zeitraum von fünf Jahren nach der letzten
Erbringung des jeweiligen Dienstes, der den
Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten
ermöglicht, aufbewahrt,
47d. entgegen §99c Abs. 1 nicht in barrierefreier
Form für die Allgemeinheit in den Allge-
meinen Geschäftsbedingungen oder auf
andere deutlich wahrnehmbare Weise
angibt, wie die Barrierefreiheitsanforderun-
gen nach §99a Abs. 1 erfüllt werden,“.
23. Nach §121 wird folgender §121a eingefügt:
,,§121a
Übergangsbestimmung für Dienste, die den Zugang zu
audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen
(1) Die §§99a bis 99d gelten für Dienste, die den Zugang zu
audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, wenn diese
Dienste für den Verbraucher nach dem 27. Juni 2025 ange-
boten oder erbracht werden.
(2) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuel-
len Mediendiensten ermöglichen, können bis zum 27. Juni
2030 diese Dienste weiterhin unter Einsatz von Produkten
erbringen, die bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbrin-
gung dieser oder ähnlicher Dienste rechtmäßig eingesetzt
wurden. Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über
solche Dienste dürfen bis zu ihrem Ablauf, allerdings nicht
Dienstag, den 17. Mai 2022
310 HmbGVBl. Nr. 29
länger als fünf Jahre ab diesem Datum, unverändert fort
bestehen.“
24. In Anlage (zu §30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Medienstaatsver-
trages) Nr. 8 und in Anlage (zu §
33 Abs. 5 Satz 1 des
Medienstaatsvertrages) Nr. 8 wird jeweils die Angabe ,,§3
Nr. 24″ durch die Angabe ,,§3 Nr. 61″ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27.
September 2002, zuletzt geändert durch den Staatsvertrag zur
Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom
14. bis 28. April 2020, wird wie folgt geändert:
1. Dem §2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU gilt
dieser Staatsvertrag für Anbieter von Video-Sharing-
Diensten, wenn sie nach den Vorschriften des Tele
mediengesetzes in Deutschland niedergelassen sind; im
Übrigen gelten die Sätze 1 bis 3.“
2. §4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:
,,11.in die Liste jugendgefährdender Medien nach §18
Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen
sind und eine Feststellung nach §
18 Abs. 5 des
Jugendschutzgesetzes oder eine bejahende Ein-
schätzung nach §18 Abs. 6 des Jugendschutzgeset-
zes erfolgt ist oder sie mit einem in diese Liste
aufgenommenen Werk, für das eine Feststellung
nach §
18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder
eine bejahende Einschätzung nach §18 Abs. 6 des
Jugendschutzgesetzes erfolgt ist, ganz oder im
Wesentlichen inhaltsgleich sind.“
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
,,2.
in die Liste jugendgefährdender Medien nach §18
Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen
sind, ohne dass eine Feststellung nach §18 Abs. 5
des Jugendschutzgesetzes oder eine bejahende Ein-
schätzung nach §18 Abs. 6 des Jugendschutzgeset-
zes erfolgt ist oder sie mit einem in diese Liste auf-
genommenen Werk, für das keine Feststellung
nach §
18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder
bejahende Einschätzung nach §
18 Abs. 6 des
Jugendschutzgesetzes erfolgt ist, ganz oder im
Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder“.
3. §24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchst. l wird wie folgt gefasst:
,,l.
nach §4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 in die Liste jugendge-
fährdender Medien nach §
18 Abs. 1 des Jugend-
schutzgesetzes aufgenommen sind und eine Fest-
stellung nach §18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes
oder eine bejahende Einschätzung nach §18 Abs. 6
des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist oder die mit
einem in diese Liste aufgenommenen Werk, für das
eine Feststellung nach §
18 Abs. 5 des Jugend-
schutzgesetzes oder eine bejahende Einschätzung
nach §
18 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt
ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,“.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,,3.
entgegen §4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Ange-
bote verbreitet oder zugänglich macht, die in die
Liste jugendgefährdender Medien nach §18 Abs. 1
des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind, ohne
dass eine Feststellung nach §18 Abs. 5 des Jugend-
schutzgesetzes oder eine bejahende Einschätzung
nach §
18 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt
ist oder die mit einem in diese Liste aufgenomme-
nen Werk, für das keine Feststellung nach §
18
Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder bejahende
Einschätzung nach §18 Abs. 6 des Jugendschutzge-
setzes erfolgt ist, ganz oder im Wesentlichen
inhaltsgleich sind,“.
c) In Nummer 5 werden die Wörter ,,und Abs. 6″ und
,,oder Teleshopping“ gestrichen.
d) In Nummer 6 werden die Wörter ,,Satz 2 und Abs. 6″
durch die Angabe ,,Satz 3″ ersetzt.
e) In Nummer 7 werden die Wörter ,,Satz 3 und Abs. 6″
durch die Angabe ,,Satz 4″ ersetzt.
Artikel 3
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 und 2 geänder-
ten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündi-
gungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am Tag nach der Hinterlegung
der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Sind bis zum
31. Dezember 2022 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der
oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefin-
nen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der
Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regie-
rungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den
Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des
Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staats-
vertrages in den Fassungen, die sich aus den Artikeln 1 und 2
ergeben, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, den 20. Dezember 2021
Winfried Kretschmann
Für den Freistaat Bayern:
München, den 21. Dezember 2021
Markus Söder
Für das Land Berlin:
Berlin, den 22. Dezember 2021
Franziska Giffey
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 22. Dezember 2021
Dietmar Woidke
Dienstag, den 17. Mai 2022 311
HmbGVBl. Nr. 29
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 15. Dezember 2021
Andreas Bovenschulte
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Hamburg, den 15. Dezember 2021
Peter Tschentscher
Für das Land Hessen:
Wiesbaden, den 27. Dezember 2021
Volker Bouffier
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Schwerin, den 21. Dezember 2021
Manuela Schwesig
Für das Land Niedersachsen:
Hannover, den 14. Dezember 2021
Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 17. Dezember 2021
Hendrik Wüst
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Mainz, den 15. Dezember 2021
Malu Dreyer
Für das Saarland:
Saarbrücken, den 21. Dezember 2021
Tobias Hans
Für den Freistaat Sachsen:
Dresden, den 22. Dezember 2021
Michael Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Magdeburg, den 21. Dezember 2021
Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 17. Dezember 2021
Daniel Günther
Für den Freistaat Thüringen:
Erfurt, den 14. Dezember 2021
Bodo Ramelow
Gesetz
zum Neunten Medienänderungsstaatsvertrag HSH
Vom 4. Mai 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 10. und 14. Januar 2022 unterzeichneten Neunten
Medienänderungsstaatsvertrag HSH wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
(1) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem §
60
Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz-
und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
(2) Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages tritt das Gesetz
zum Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und
Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH) vom 6. Feb-
ruar 2007 (HmbGVBl. S. 47) außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 4. Mai 2022.
Der Senat
Dienstag, den 17. Mai 2022
312 HmbGVBl. Nr. 29
I. Abschnitt
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§1
Anwendungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und das
Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von
Rundfunk durch private Rundfunkveranstalter und Teleme-
dien durch private und öffentliche Telemedienanbieter mit
Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in
Hamburg und Schleswig-Holstein, sowie für den Bürger- und
Ausbildungskanal in Hamburg und den Offenen Kanal in
Schleswig-Holstein. Er gilt ebenfalls für Modellversuche sowie
für die Finanzierung besonderer Aufgaben nach §
112 des
Medienstaatsvertrages. Die Bestimmungen des Jugendmedien-
schutz-Staatsvertrages über unzulässige Angebote finden
Anwendung.
(2) Für bundesweit ausgerichtete private Angebote gilt
anstelle der Bestimmung
1. über die Programmaufgabe nach §3 Absatz 1 sowie über die
Programmgrundsätze nach §13 Absatz 1 bis 3 die Bestim-
mung in §51 des Medienstaatsvertrages,
2. über die besonderen Sendezeiten nach §9 die Bestimmung
in §68 des Medienstaatsvertrages,
3. über die Sicherung der Meinungsvielfalt in §16 die Bestim-
mungen in den §§50, 59 bis 67 sowie 106 bis 109 des Medien-
staatsvertrages,
4. über die Zulassung von Rundfunkprogrammen nach §
17
Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 die Bestimmungen in
den §§53 bis 58 des Medienstaatsvertrages,
5.über die ordnungswidrigen Handlungen nach §
52 die
Bestimmungen in §115 des Medienstaatsvertrages sowie in
§24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und
6.über Straftaten nach §
53 die Bestimmung in §
23 des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.
(3) Für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für
bundesweite Versorgungsbedarfe einschließlich deren Rück-
nahme und Widerruf gelten die Vorschriften des §
105 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung mit §§
102, 108 Ab-
satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2 sowie §107 Absatz 2 des
Medienstaatsvertrages.
(4) Für die Zuordnung von drahtlosen Übertragungs
kapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe sowie deren
Widerruf gilt die Vorschrift des §
101 Absatz 2 bis 6 des
Medienstaatsvertrages.
(5) Für Teleshoppingkanäle gelten anstelle der Bestim-
mungen des II. Abschnitts und des II. Abschnitts, 1. Unter
abschnitt die Bestimmungen des I., II. und IV. Abschnitts des
Medienstaatsvertrages, soweit dies dort ausdrücklich bestimmt
ist.
(6) Für Hörfunkprogramme, die ausschließlich im Internet
verbreitet werden, gelten die §§52 bis 58 des Medienstaatsver-
trages, für solche die vor dem 7. November 2020 angezeigt
wurden, gilt §54 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages.
(7) Für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten findet die-
ser Staatsvertrag nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich
bestimmt ist.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Die Begriffsbestimmungen und Regelungen in §
2 des
Medienstaatsvertrages gelten auch für die Anwendung dieses
Staatsvertrages. Für unzulässige Angebote und Jugendschutz
gelten die Begriffsbestimmungen des §
3 des Jugendmedien-
schutz-Staatsvertrages.
(2) Landesprogramme sind Programme mit dem inhalt
lichen Schwerpunkt Hamburg oder Schleswig-Holstein. Län-
derprogramme sind Programme, deren inhaltlicher Schwer-
punkt sich auf beide Länder bezieht; sie sind nicht länderüber-
greifende Angebote im Sinne von §
13 des Jugendmedien-
schutz-Staatsvertrages.
(3) Anstalt ist die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Hol-
stein (MA HSH).
Neunter Staatsvertrag
zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften
in Hamburg und Schleswig-Holstein
(Neunter Medienänderungsstaatsvertrag HSH ­ 9. MÄStV HSH)
Die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
und das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
­ zusammen in diesem Staatsvertrag ,,die Länder“ genannt ­
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe
den nachstehenden Staatsvertrag:
Staatsvertrag
über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein
(Medienstaatsvertrag HSH ­ MStV HSH)
Dienstag, den 17. Mai 2022 313
HmbGVBl. Nr. 29
II. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
1. Unterabschnitt:
privater Rundfunk
§3
Programmaufgabe
(1) Rundfunkprogramme nach diesem Staatsvertrag sollen
in ihrer Gesamtheit und als Teil des dualen Rundfunksystems
zur Information und Meinungsbildung beitragen, der Bildung,
Beratung und Unterhaltung dienen und dadurch dem kultu-
rellen Auftrag des Rundfunks entsprechen. Rundfunkver
anstalter erfüllen dadurch eine öffentliche Aufgabe, dass sie
Nachrichten beschaffen und verbreiten, Stellung nehmen und
Kritik üben. Die Sendungen dürfen nicht einseitig einer Par-
tei, einem Bekenntnis, einer Weltanschauung oder einer sons-
tigen Gruppe dienen. Die Erfüllung der Programmaufgabe
erfolgt in eigener Verantwortung des Rundfunkveranstalters.
(2) Die Rundfunkveranstalter können untereinander, mit
den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und mit sonsti-
gen Einrichtungen und Unternehmen Vereinbarungen über
eine Zusammenarbeit in allen Aufgabenbereichen einschließ-
lich gemeinsamer Programmgestaltung, Programmübernahme
sowie Programmzulieferung durch Dritte abschließen und
dabei auch unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen einge-
hen. §16 bleibt unberührt.
§4
Anwendung der Allgemeinen Bestimmungen
des Medienstaatsvertrages für den privaten Rundfunk
Für Rundfunk gelten die allgemeinen Bestimmungen des
Medienstaatsvertrages gemäß §§
4 bis 16 in seiner jeweiligen
Fassung. §73 des Medienstaatsvertrages und §20 dieses Staats-
vertrages bleiben unberührt.
§5
Unzulässige Angebote, Jugendschutz
(1) Für unzulässige Angebote und Vorgaben zum Jugend-
schutz im Rundfunk gelten die Bestimmungen des Jugend
medienschutz-Staatsvertrages. §
13 des Jugendmedienschutz-
Staatsvertrages bleibt unberührt.
(2) Bei nicht länderübergreifenden Angeboten kann die
Anstalt gemäß §
14 Absatz 2 Satz 3 des Jugendmedienschutz-
Staatsvertrages einen Antrag auf gutachterliche Befassung bei
der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) stellen. Ist
der Rundfunkveranstalter eines nicht länderübergreifenden
Angebotes einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle nach §
19 Absatz 2 des Jugendmedienschutz-
Staatsvertrages angeschlossen, verfährt die Anstalt bei der
Aufsicht entsprechend §
20 des Jugendmedienschutz-Staats-
vertrages. §
21 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gilt
entsprechend.
§6
Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht und Beschwerden
(1) Der Rundfunkveranstalter ist für den Inhalt des Rund-
funkprogramms verantwortlich. Ein Rundfunkveranstalter,
der nicht eine natürliche Person ist, muss der Anstalt Namen,
Anschrift und E-Mail-Adresse mindestens einer für den Inhalt
des Rundfunkprogramms verantwortlichen Person benennen,
die neben dem Rundfunkveranstalter für die Erfüllung der
sich aus diesem Staatsvertrag ergebenden Verpflichtungen
verantwortlich ist.
(2) Als verantwortliche Person darf nur benannt werden,
wer unbeschränkt geschäftsfähig ist, unbeschränkt gerichtlich
verfolgt werden kann, nicht infolge Richterspruchs die Fähig-
keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat und einen
Sitz im Versorgungsgebiet des Rundfunkprogramms oder im
Fall des lokalen terrestrischen Hörfunks nach §
28a im Gel-
tungsbereich dieses Staatsvertrages hat.
(3) Die Anstalt teilt auf Verlangen Namen und Kontaktda-
ten des Rundfunkveranstalters oder Namen, Anschrift und
E-Mail-Adresse des für den Inhalt des Programms Verantwort-
lichen mit.
(4) Beschwerden können an die Anstalt gerichtet werden.
§7
Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahme
(1) Sendungen sind vom Rundfunkveranstalter vollständig
aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei der Verbreitung einer
Aufzeichnung, Audiodatei oder eines Films kann abweichend
von Satz 1 die Aufzeichnung, Audiodatei oder der Film aufbe-
wahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.
(2) Die Pflicht zur Aufbewahrung nach Absatz 1 endet
sechs Wochen nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb
dieser Frist eine Sendung beanstandet, endet die Pflicht erst,
wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Ent-
scheidung oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Die Anstalt kann innerhalb der Frist nach Absatz 2
jederzeit Aufzeichnungen und Filme einsehen oder deren
unentgeltliche Übersendung verlangen.
(4) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten
berührt zu sein, kann vom Rundfunkveranstalter innerhalb
der Frist nach Absatz 2 Satz 1 Einsicht in die Aufzeichnungen
und Filme verlangen. Auf Antrag sind ihm gegen Erstattung
der Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften
von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.
§8
Gegendarstellung
(1) Der Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, eine Gegen-
darstellung der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die
durch eine in seiner Sendung aufgestellte Tatsachenbehaup-
tung betroffen ist. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die betrof-
fene Person, Gruppe oder Stelle kein berechtigtes Interesse an
der Verbreitung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem
Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegen-
darstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der
Sendung, gilt sie als angemessen.
(2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich schriftlich
verlangt werden und von der oder dem Betroffenen oder ihrer
oder seiner gesetzlichen Vertreterin oder ihrem oder seinem
gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Sie muss die bean-
standete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen, sich
auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen straf
baren Inhalt haben.
(3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich in dem glei-
chen Bereich zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit
der Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung hat in einer der
beanstandeten Sendung entsprechenden audiovisuellen
Gestaltung zu erfolgen. Die Gegendarstellung muss ohne Ein-
schaltungen und Weglassungen verbreitet werden. Eine Erwi-
Dienstag, den 17. Mai 2022
314 HmbGVBl. Nr. 29
derung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht in
unmittelbarem Zusammenhang mit dieser gesendet werden
und muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(4) Die Gegendarstellung wird kostenlos verbreitet.
(5) Wird die Verbreitung einer Gegendarstellung verwei-
gert, entscheiden auf Antrag der oder des Betroffenen die
ordentlichen Gerichte. Für die Geltendmachung des
Anspruchs finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
entsprechende Anwendung. Eine Gefährdung des Anspruchs
braucht nicht glaubhaft gemacht werden. Ein Verfahren in der
Hauptsache findet nicht statt.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für wahr-
heitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernati-
onalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden und
beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der
Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.
§9
Besondere Sendezeiten
(1) Der Rundfunkveranstalter eines Landesvollprogramms
oder eines Ländervollprogramms oder eines entsprechenden
Programmteils hat Parteien und Vereinigungen, für die in sei-
nem Sendegebiet ein Wahlvorschlag zum jeweiligen Landes-
parlament, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen
Parlament zugelassen worden ist, angemessene Sendezeiten
entsprechend §
5 Absatz 1 des Parteiengesetzes zur Vorberei-
tung der Wahlen einzuräumen. Für Landesvollprogramme mit
dem Schwerpunkt Schleswig-Holstein und für Ländervollpro-
gramme oder entsprechende Programmteile gelten diese
Bestimmungen entsprechend bei Gemeinde- und Kreiswahlen
für Parteien und Vereinigungen, die im Landtag vertreten sind
oder für die in der Mehrzahl der Kreise und kreisfreien Städte
Wahlvorschläge zu den Kreis- und Stadtvertretungen zugelas-
sen worden sind; dieses Erfordernis gilt nicht für die Parteien
der dänischen Minderheit. Andere Sendungen einschließlich
Werbesendungen dürfen nicht der Wahlvorbereitung oder
Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder Vereinigungen
dienen.
(2) Von dem Rundfunkveranstalter eines Landesvollpro-
gramms oder eines Ländervollprogramms sind der Nord
elbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, der Katholischen
Kirche und der Jüdischen Gemeinde auf Wunsch angemessene
Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräu-
men. Andere in den Ländern verbreitete Religionsgemein-
schaften des öffentlichen Rechts können angemessen berück-
sichtigt werden.
(3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die
gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des
Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten. Für Inhalt und
Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem
die Sendezeit eingeräumt worden ist.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Veranstalter
die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.
§10
Verlautbarungen
Der Rundfunkveranstalter hat der Bundesregierung und
den Regierungen der Länder für amtliche Verlautbarungen
angemessene Sendezeiten unverzüglich und unentgeltlich

einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist
derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt wor-
den ist.
2. Unterabschnitt:
Telemedien
§11
Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen
für Telemedien des Medienstaatsvertrages
Für Telemedien gelten die allgemeinen Bestimmungen des
Medienstaatsvertrages gemäß §§17 bis 24 in seiner jeweiligen
Fassung.
§12
Unzulässige Angebote, Jugendschutz
(1) Für unzulässige Angebote und Vorgaben zum Jugend-
schutz in Telemedien gelten die Bestimmungen des Jugend-
medienschutz-Staatsvertrages. §
13 des Jugendmedienschutz-
Staatsvertrages bleibt unberührt.
(2) Bei nicht länderübergreifenden Angeboten kann die
Anstalt gemäß §
14 Absatz 2 Satz 3 des Jugendmedienschutz-
Staatsvertrages einen Antrag auf gutachterliche Befassung bei
der KJM stellen. Ist der Rundfunkveranstalter eines nicht
länderübergreifenden Angebotes einer anerkannten Einrich-
tung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach §
19 Absatz 2 des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages angeschlossen, verfährt
die Anstalt bei der Aufsicht entsprechend §
20 des Jugend
medienschutz-Staatsvertrages. §
21 des Jugendmedienschutz-
Staatsvertrages gilt entsprechend.
III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den privaten Rundfunk
1. Unterabschnitt
Programmgrundsätze
§13
Programmgrundsätze, Meinungsumfragen
(1) Die Rundfunkveranstalter haben in ihren Rundfunk-
programmen die verfassungsmäßige Ordnung einzuhalten. Sie
dürfen sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grund-
ordnung richten.
(2) Die Rundfunkveranstalter haben in ihren Rundfunk-
programmen die Würde des Menschen sowie die sittlichen,
religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu
achten. Sie sollen auf ein diskriminierungsfreies Miteinander
hinwirken, zu sozialer Gerechtigkeit und zur Verwirklichung
der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beitragen
sowie die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher
Unversehrtheit anderer stärken und zur Förderung von Min-
derheiten beitragen. Die Rundfunkveranstalter sollen sich für
die Erhaltung von Natur und Umwelt sowie die Grundsätze
der Nachhaltigkeit einsetzen.
(3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die
gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des
Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(4) Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern
durchgeführt werden, richten sich nach §
6 Absatz 2 des
Medienstaatsvertrages.
Dienstag, den 17. Mai 2022 315
HmbGVBl. Nr. 29
2. Unterabschnitt
Zulassung
§14
Zulassungsgrundsatz
(1) Private Rundfunkveranstalter bedürfen einer Zulassung
durch die Anstalt. Die Zulassung wird für die beantragte Pro-
grammart (Hörfunk oder Fernsehen), Programmkategorie
(Vollprogramm oder Spartenprogramm) und das beantragte
Versorgungsgebiet, das in Schleswig-Holstein im Rahmen der
technischen Möglichkeiten mindestens landesweit sein soll,
erteilt. §
30 bleibt unberührt. Die Erteilung der Zulassung
erfolgt unbefristet; Zulassungen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Staatsvertrages befristet erteilt wurden, gelten als unbe-
fristet. Anbietern von Regionalfensterprogrammen sind geson-
derte Zulassungen zu erteilen. Hierfür gilt §29 Absatz 2 und 3
entsprechend. Zulassungen und Zuweisungen an Anbieter von
Regionalfensterprogrammen gelten für die beantragte Zeit,
längstens jedoch für zehn Jahre; eine Verlängerung ist zuläs-
sig.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Rundfunkveranstalter
nach Artikel 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen
Gemeinschaften zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aus-
übung der Fernsehtätigkeit der Rechtshoheit eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertrags-
staates des Abkommens über den europäischen Wirtschafts-
raum unterliegt. Absatz 1 gilt ebenfalls nicht für die Veranstal-
tung von Angeboten des VI. Abschnitts.
(3) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Die Anstalt kann
die Übertragung der Zulassung jedoch ausnahmsweise geneh-
migen, wenn dies den Erfordernissen der Meinungsvielfalt
und der Ausgewogenheit im Rahmen der Zulassung nicht
widerspricht und die Kontinuität des Gesamtprogramms und
des Sendebetriebs gesichert ist. Eine Übertragung liegt vor,
wenn während einer Zulassung innerhalb eines Zeitraums von
drei Jahren mehr als 50 Prozent der Kapital- oder Stimm-
rechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen
werden.
(4) Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme,
1. die nur eine geringe Bedeutung für die individuelle und
öffentliche Meinungsbildung entfalten oder
2. die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000
gleichzeitige Nutzerinnen und Nutzer erreichen oder in
ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.
Die Anstalt bestätigt gemäß §39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die
Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbe-
scheinigung. Die gemeinsame Satzung der Landesmedien
anstalten nach §
54 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages findet
entsprechende Anwendung.
§15
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristi-
sche Person oder eine auf Dauer angelegte, nicht rechtsfähige
Personenvereinigung erteilt werden, die
1. unbeschränkt geschäftsfähig ist,
2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch
Richterspruch verloren hat,
3. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach
Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
4. als Vereinigung nicht verboten ist,
5. ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
land, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gericht-
lich verfolgt werden kann und
6.die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der
gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage
erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3
und 6 müssen bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähi-
gen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder sat-
zungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Einem Veranstalter in
der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf nur dann eine
Zulassung erteilt werden, wenn in der Satzung der Aktienge-
sellschaft bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien
oder stimmrechtslosen Vorzugsaktien ausgegeben werden dür-
fen.
(3) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische
Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen
und Hochschulen sowie Einrichtungen der Medienausbil-
dung, an deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete
sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Glei-
ches gilt für Unternehmen, die im Verhältnis eines verbunde-
nen Unternehmens im Sinne des §
15 des Aktiengesetzes zu
den in Satz 1 Genannten stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für
ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.
§16
Sicherung der Meinungsvielfalt
(1) Ein Antragsteller darf im Hörfunk und im Fernsehen
jeweils ein analoges Rundfunkprogramm mit einer unmittel-
baren oder mittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent
der Kapital- oder Stimmrechte veranstalten. Zusätzlich darf er
sich jeweils an einem analogen Programm mit bis zu 50 sowie
jeweils an einem weiteren analogen Programm mit bis zu 25
Prozent der Kapital- oder Stimmrechte unmittelbar oder mit-
telbar beteiligen. Dabei sind Fensterprogramme im Sinne von
§59 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages und andere lokale oder
regionale Programme nicht einzubeziehen. Für die Zurechen-
barkeit von Programmen gilt §
62 des Medienstaatsvertrages
entsprechend. Ein Antragsteller, der eine Veranstaltergemein-
schaft ist, die aus mindestens drei voneinander unabhängigen
Beteiligten besteht, von denen keiner 50 Prozent oder mehr
der Kapital- oder Stimmrechte innehat oder sonst einen ver-
gleichbaren vorherrschenden Einfluss ausübt, darf, ohne die
Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2, im Hörfunk und im
Fernsehen jeweils bis zu drei analoge Rundfunkprogramme
veranstalten.
(2) Ein Antragsteller, der bei Tageszeitungen im Versor-
gungsgebiet des Rundfunkprogramms eine marktbeherr-
schende Stellung hat, darf als Einzelanbieter oder im Rahmen
einer Beteiligung von mehr als 50 Prozent der Kapital- oder
Stimmrechtsanteile nur mit der Auflage vielfaltsichernder
Maßnahmen zugelassen werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-
chend. Für die vielfaltsichernden Maßnahmen gelten die §§64
bis 66 des Medienstaatsvertrages entsprechend.
(3) Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 kann die
Anstalt Ausnahmen zulassen, wenn durch geeignete Auflagen
die Sicherung der Meinungsvielfalt gewährleistet wird.
(4) Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Antrag-
steller durch die Verbreitung digitaler Rundfunkprogramme
eine vorherrschende Meinungsmacht erlangt hat, kann die
Anstalt geeignete Maßnahmen in entsprechender Anwendung
von §60 Absatz 3 und 4 des Medienstaatsvertrages ergreifen.
Dienstag, den 17. Mai 2022
316 HmbGVBl. Nr. 29
§17
Zulassungsverfahren, Mitwirkungspflicht
(1) Der Antragsteller hat der Anstalt alle Angaben zur Prü-
fung der Bestimmungen in den §§14 bis 16 zu machen, zusätz-
lich Namen und Anschrift des für das Veranstaltungsunter-
nehmen und des für das Programm Verantwortlichen mitzu-
teilen. Weist der Antragsteller diese Angaben nach, erteilt die
Anstalt die Zulassung. Die Zulassung erfolgt unbeschadet
telekommunikationsrechtlicher Erfordernisse, der Zuweisung
terrestrischer Übertragungskapazitäten sowie von Vereinba-
rungen zur Nutzung von Kabelanlagen.
(2) Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über
den Antrag eintreten und die für die Zulassung von Bedeutung
sind, hat der Antragsteller oder der Rundfunkveranstalter
unverzüglich der Anstalt mitzuteilen. Jede geplante Verände-
rung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen
ist bei der Anstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden.
Die Änderungen dürfen nur dann von der Anstalt als unbe-
denklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Vor-
aussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Für
geringfügige Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen
oder sonstigen Einflüssen kann die Anstalt das Nähere zur
Ausgestaltung und zu Ausnahmen von der Anmeldepflicht in
einer Richtlinie vorsehen.
§18
Rücknahme, Widerruf
(1) Die Zulassung wird zurückgenommen, wenn eine
Zulassungsvoraussetzung gemäß §
15 nicht gegeben war oder
eine Zulassungsbeschränkung gemäß §16 nicht berücksichtigt
wurde und innerhalb eines von der Anstalt bestimmten Zeit-
raums keine Abhilfe erfolgt.
(2) Die Zulassung wird widerrufen, wenn
1. nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung gemäß §15 ent-
fällt oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß §16 eintritt
und innerhalb des von der Anstalt bestimmten angemesse-
nen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder
2. der Rundfunkveranstalter gegen seine Verpflichtungen auf
Grund dieses Staatsvertrages wiederholt schwerwiegend
verstoßen und die Anweisungen der Anstalt innerhalb des
von ihr bestimmten Zeitraums nicht befolgt hat.
(3) Der Rundfunkveranstalter wird für einen Vermögens-
nachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach
den Absätzen 1 und 2 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen
gelten für die Rücknahme und den Widerruf die gesetzlichen
Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts des Sitz-
landes der Anstalt.
3. Unterabschnitt
Finanzierung, Werbung, Sponsoring, Teleshopping
§19
Finanzierung
Für die Finanzierung von Rundfunkprogrammen gilt §69
des Medienstaatsvertrages.
§20
Werbung, Sponsoring, Teleshopping
(1) Werbung, Sponsoring und Teleshopping richten sich
nach den §§
8 bis 10 mit Ausnahme von §
8 Absatz 11 sowie
nach §§
70, 71 und 117 des Medienstaatsvertrages; §
32 bleibt
unberührt. §6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages findet
Anwendung.
(2) Auf Fernsehprogramme nach §
2 Absatz 2 finden §§
8
Absatz 4 Satz 2, §
9 Absatz 3 und §
70 Absatz 1 des Medien-
staatsvertrages keine Anwendung.
(3) Für Hörfunkprogramme nach §
2 Absatz 2 gilt §
8
Absatz 8 des Medienstaatsvertrages entsprechend.
IV. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für einzelne Telemedien
§21
Anwendung der besonderen Bestimmungen
des Medienstaatsvertrages für Telemedien
Für die einzelnen Telemedien gelten die besonderen
Bestimmungen des Medienstaatsvertrages in seiner jeweiligen
Fassung, insbesondere:
1. Rundfunkähnliche Telemedien (§§74 bis 77),
2. Medienplattformen und Benutzeroberflächen (§§78 bis 90),
3. Medienintermediäre (§§91 bis 96) und
4. Video-Sharing-Dienste (§§97 bis 99).
V. Abschnitt
Übertragungskapazitäten, Weiterverbreitung
1. Unterabschnitt
Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten
§22
Zuordnung von analogen terrestrischen Übertragungs-
kapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk
und Telemedien
(1) Stehen in Hamburg oder Schleswig-Holstein terrestri-
sche (nicht leitungsgebundene) Übertragungskapazitäten für
Rundfunkzwecke und Telemedien zur Verfügung, gibt die
zuständige Landesregierung dies den betroffenen öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts sowie der
Anstalt bekannt. Die zuständigen Landesregierungen fordern
die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Anstalt
auf, sich über eine sachgerechte Zuordnung zu verständigen.
Die Anstalt gibt den von ihr zugelassenen Rundfunkveranstal-
tern zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Wird eine Verstän-
digung erreicht, ordnet die zuständige Landesregierung die
Übertragungskapazitäten entsprechend zu.
(2) Kommt eine Verständigung nach Absatz 1 innerhalb
von drei Monaten nach der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 Satz
1 nicht zustande, wird ein Schiedsverfahren durchgeführt. Der
Schiedsstelle gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter
der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des
Landesrechts sowie die gleiche Anzahl von Vertreterinnen
oder Vertretern der Anstalt an. Erklärt die Anstalt, dass Inter-
essen des privaten Rundfunks nicht betroffen sind, entsendet
sie keine Vertreterinnen oder Vertreter. Die Mitglieder der
Schiedsstelle sind der Landesregierung auf Aufforderung zu
benennen. Die Schiedsstelle wählt mit einer Mehrheit von drei
Viertel der Stimmen der Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied,
das bisher nicht Mitglied der Schiedsstelle ist. Können sich die
Mitglieder der Schiedsstelle nicht auf ein vorsitzendes Mit-
glied verständigen, wird dieses von der Präsidentin oder dem
Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts des jeweiligen Lan-
des bestimmt. Die jeweils zuständige Landesregierung beruft
die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit dem vor-
sitzenden Mitglied ein. An den Sitzungen der Schiedsstelle ist
Dienstag, den 17. Mai 2022 317
HmbGVBl. Nr. 29
die jeweils zuständige Landesregierung mit beratender Stimme
beteiligt. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindes-
tens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der
anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne
Bedeutung, wenn die Schiedsstelle wegen Beschlussunfähig-
keit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstands
einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf aus-
drücklich hinzuweisen. Die Schiedsstelle macht der zuständi-
gen Landesregierung einen begründeten Vorschlag über die
Zuteilung der technischen Übertragungskapazitäten mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
Der Vorschlag über die Zuordnung von Übertragungskapazi-
täten soll dabei folgende Kriterien berücksichtigen:
1. Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk,
2. Sicherung einer gleichwertigen Vielfalt der privaten Rund-
funkprogramme,
3. programmliche Berücksichtigung landesweiter oder ham-
burgischer lokaler Belange,
4. Schließung von Versorgungslücken,
5.Berücksichtigung von programmlichen Interessen von
Minderheiten,
6. Teilnahme des Rundfunks an der weiteren Entwicklung in
sendetechnischer und programmlicher Hinsicht.
Bei der Zuordnungsentscheidung hat die Sicherstellung der
Grundversorgung Vorrang; im Übrigen sind öffentlich-recht-
licher und privater Rundfunk gleichgestellt.
(3) Die Träger der Bürgermedien nach dem VI. Abschnitt
sind berechtigt, die Übertragungskapazitäten weiter zu nutzen,
die ihnen am 28. Februar 2007 zur Verfügung standen.
(4) Soweit Übertragungskapazitäten nicht vollständig für
die Nutzung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 benötigt wer-
den, ordnet die jeweils zuständige Landesregierung die benö-
tigten Kapazitäten zu. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die
nicht für die Nutzung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2
benötigten Übertragungskapazitäten nach Anzeige durch die
jeweils zuständige Landesregierung für die Dauer der Rund-
funknutzung für Telemedien zu verwenden. Werden die Über-
tragungskapazitäten insgesamt nicht für Nutzungen nach
Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 benötigt, ist der Netzbetreiber
berechtigt, sie nach Anzeige durch die zuständige Landesre-
gierung für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Telemedien zu
verwenden. Im Falle der Mitbenutzung durch Telemedien
nach Satz 2 hat der Nutzer die Übertragungskapazitäten inner-
halb von drei Monaten nach Beendigung der Rundfunknut-
zung freizumachen. Eine Entschädigung findet nicht statt.
(5) Die für Schleswig-Holstein genutzten Übertragungska-
pazitäten, die zurückgegeben oder in sonstiger Weise verfüg-
bar werden, werden nicht nach Absatz 1 neu zugeordnet und
nicht nach §
27 neu ausgeschrieben. Die Anstalt kann solche
Kapazitäten an Rundfunkveranstalter im selben Verbreitungs-
gebiet vergeben, soweit dies zur Verbesserung der Versorgung
im Sinne der jeweiligen Zulassung erforderlich ist. Vor der
Vergabe nach Satz 2 sind der Übertragungskapazitäten zurück-
gebende Veranstalter und diejenigen Veranstalter, an die eine
Vergabe verfügbar gewordener Übertragungskapazitäten zur
Verbesserung der Versorgung gemäß ihrer Zulassung in
Betracht kommt anzuhören. Die Bestimmung des §
25 bleibt
unberührt.
§23
Zuordnung von digitalen terrestrischen Übertragungs-
kapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk
und Telemedien
Für die Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungs-
kapazitäten gilt §22 Absatz 1 und 2 entsprechend. Telemedien
sind angemessen zu berücksichtigen; dabei sollen verschie-
dene Anbieter und vielfältige Angebote Berücksichtigung fin-
den.
§24
Widerruf der Zuordnungsentscheidung
Wird eine Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf
Monaten nach einer Entscheidung nach den §§22 und 23 nicht
für die Übertragung von Rundfunkprogrammen oder Teleme-
dien genutzt, kann die zuständige Landesregierung die Zuord-
nungsentscheidung widerrufen und die Übertragungskapazi-
tät der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommu-
nikation, Post und Eisenbahnen zurückgeben. Im Falle des
Widerrufs einer Zuordnungsentscheidung findet eine Ent-
schädigung nicht statt. Auf Antrag des Zuordnungsempfän-
gers kann die zuständige Landesregierung die Frist verlän-
gern.
§25
Grenzüberschreitende Nutzung
von Übertragungskapazitäten
(1) Die terrestrische Übertragung von Rundfunkprogram-
men, deren Rundfunkveranstaltern in Hamburg oder Schles-
wig-Holstein terrestrische Übertragungskapazitäten zugewie-
sen sind und deren technische Reichweite bei voller Ausnut-
zung der ihnen jeweils zustehenden Übertragungskapazitäten
über die Landesgrenze des jeweils anderen Landes hinausge-
hen, ist gegenseitig zulässig. Auf das jeweils andere Land
gerichtete Programminhalte einschließlich Werbung sind bei
grenzüberschreitender Verbreitung von Rundfunkprogram-
men gegenseitig zulässig.
(2) Zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung im süd
lichen Holstein mit der 1. und 2. in Schleswig-Holstein zuge-
lassenen, landesweiten Hörfunkkette nutzt Schleswig-Holstein
1.vom Standort Hamburg/Heinrich-Hertz-Turm aus mit
westlicher Ausstrahlungsrichtung die UKW-Frequenzen
93,4 MHz (2 KW) und 100,0 MHz (2 KW) und
2. vom Standort Hamburg/Lohbrügge aus mit nordöstlicher
Ausstrahlungsrichtung die UKW-Frequenzen 102,0 MHz
(100 W) und 107,7 MHz (100 W).
(3) Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 2 können
die dann jeweils nicht mehr genutzten Frequenzen zur ergän-
zenden Versorgung des Hamburger Sendegebiets von in Ham-
burg zugelassenen Rundfunkveranstaltern genutzt werden.
(4) Zur Verbesserung der Reichweiten bestehender Versor-
gungen oder Sendernetze von in Hamburg oder Schleswig-
Holstein zugelassenen Hörfunkveranstaltern werden die
UKW-Frequenzen 105,8 MHz am Standort Ahrensburg (500
W), 101,6 MHz am Standort Wedel (100 W) sowie 93,7 MHz
am Standort Hamburg-Bergedorf (25 W) der Anstalt zugeord-
net. Der Ausschluss von lokalem und regionalem terrestri-
schem Rundfunk in Schleswig-Holstein (§14 Absatz 1 Satz 2)
bleibt unberührt.
§26
Vereinbarungen
Die Regierungen der Länder werden ermächtigt, zur besse-
ren Nutzung bestehender und zur Schaffung zusätzlich nutz-
barer Übertragungskapazitäten Vereinbarungen miteinander
Dienstag, den 17. Mai 2022
318 HmbGVBl. Nr. 29
oder mit anderen Landesregierungen über grenzüberschrei-
tende Frequenznutzungen und -koordinierungen, Frequenz-
verlagerungen und über die Einräumung von Standortnutzun-
gen zu treffen. Die betroffenen öffentlich-rechtlichen Rund-
funkanstalten und die Anstalt sind vor Abschluss der Verein-
barung zu beteiligen.
2. Unterabschnitt
Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten
§27
Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten
für privaten Rundfunk und Telemedien
(1) Wird der Anstalt eine neue analoge terrestrische Über-
tragungskapazität gemäß §22 zugeordnet oder stehen ihr wei-
tere analoge Übertragungskapazitäten zur Verfügung, gelten
die Bestimmungen der Absätze 3 bis 10 und §§28 und 29.
(2) Wird der Anstalt eine neue digitale terrestrische Über-
tragungskapazität gemäß §23 zugeordnet oder stehen ihr wei-
tere digitale Übertragungskapazitäten zur Verfügung, kann die
Anstalt sie privaten Rundfunkveranstaltern, dem Hamburgi-
schen Bürger- und Ausbildungskanal, dem Offenen Kanal in
Schleswig-Holstein, Anbietern von Telemedien oder Medien-
plattformanbietern mit Rundfunkprogrammen oder rund
funkähnlichen Telemedien zuweisen.
(3) Im Falle von Absatz 1 und 2 bestimmt die Anstalt
unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, inner-
halb der schriftliche Anträge auf Zuweisung von Übertra-
gungskapazitäten gestellt werden können. Die Anstalt
bestimmt das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen
an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen
dieses Staatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt
genügt werden kann; die Anforderungen sind in geeigneter
Weise zu veröffentlichen (Ausschreibung).
(4) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertra-
gungskapazitäten entsprochen werden, kann die Anstalt auf
eine Verständigung zwischen den Antragstellern hinwirken.
Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Ent-
scheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten
zu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet
werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt
der Meinungen und Angebote zum Ausdruck kommt.
(5) Die Zuweisung darf nicht erteilt werden, wenn bei
Berücksichtigung medienrelevanter verwandter Märkte eine
vorherrschende Meinungsmacht entstünde. Für Veranstalter
von Landesprogrammen oder Länderprogrammen gelten die
Voraussetzungen des §16 entsprechend.
(6) Lässt sich innerhalb der bestimmten Frist keine Eini-
gung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung vor-
aussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und Ange-
botsvielfalt, weist die Anstalt dem Antragssteller die Übertra-
gungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein
Angebot
1. die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördert,
2. auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse
sowie das kulturelle Leben in den Ländern und Regionen
darstellt und
3. bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaft
liche Gruppen zu Wort kommen lässt.
Teleshoppingkanäle können berücksichtigt werden. In die
Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Ange-
bot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen
und -akzeptanz hinreichend berücksichtigt. Ein über das übli-
che Maß hinausgehendes messbares Engagement eines Antrag-
stellers auf dem Gebiet der Medienwirtschaft, insbesondere die
Förderung der journalistischen Aus- und Fortbildung oder
eine entsprechende Förderung der Kulturszene soll bei der
Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Außerdem kann
berücksichtigt werden, inwieweit Finanzierungsgrundlage,
Professionalität sowie infrastrukturelle Voraussetzungen für
die Programmerstellung gesichert sind. Für den Fall, dass die
Übertragungskapazität einem Anbieter einer Medienplattform
zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen,
ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und
Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleichbaren
Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer zu
angemessenen Bedingungen ermöglicht und den Zugang
chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt. In bundes-
weit verbreitete Fernsehprogramme sollen regionale Fenster-
programme nach §59 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages auf-
genommen werden. In Schleswig-Holstein sollen Hörfunk-
Vollprogramme, die als Landesprogramme verbreitet werden,
zwei Stunden der täglichen Sendezeit regionale Fensterpro-
gramme enthalten oder auf andere Weise einen Beitrag zur
regionalen Berichterstattung leisten.
(7) Die Zuweisung ist nicht übertragbar und erfolgt für die
Dauer von zehn Jahren. Sie kann einmalig um längstens zehn
Jahre verlängert werden. Nach Ablauf der Verlängerung ist die
Beantragung einer neuen Zuweisung nach Absatz 3 Satz 1
zulässig. Die Zuweisung ist sofort vollziehbar. §
14 Absatz 3
Satz 2 gilt entsprechend. Der schriftliche Antrag auf Verlänge-
rung der Zuweisung soll spätestens 18 Monate vor Ablauf der
Geltungsdauer bei der Anstalt eingegangen sein und von dieser
innerhalb von spätestens sechs Monaten beschieden werden.
(8) Veranstaltern von Rundfunk nach §
14 Absatz 4 Satz 1
weist die Anstalt zur Verfügung stehende Übertragungskapazi-
täten ohne Ausschreibung zu.
(9) Mit der Zuweisung hat der Rundfunkveranstalter im
Rahmen der verfügbaren technischen Möglichkeiten sicherzu-
stellen, dass das jeweilige Versorgungsgebiet mit dem Pro-
gramm vollständig und gleichwertig versorgt wird. Der Rund-
funkveranstalter hat die festgelegte Programmdauer und das
der Zuweisung zugrundeliegende Programmschema einzuhal-
ten. Wesentliche Änderungen bedürfen der Einwilligung der
Anstalt. Die Anstalt kann angemessene Übergangsfristen ein-
räumen.
(10) Die Zuweisung umfasst auch das Recht des Rundfunk-
veranstalters, die Leerzeilen seines Fernsehsignals für Fern-
sehtext und den Datenkanal seines Hörfunkkanals für Radio-
text zu nutzen.
(11) Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über
den Antrag eintreten und die für die Zuweisung von Bedeu-
tung sind, hat der Antragsteller oder der Rundfunkveranstalter
unverzüglich der Anstalt mitzuteilen. §
17 Absatz 2 gilt ent-
sprechend.
§28
Rücknahme, Widerruf
(1) Die Zuweisung wird zurückgenommen, wenn die Vor-
gaben gemäß §
27 Absatz 6 nicht berücksichtigt wurden und
innerhalb eines von der Anstalt bestimmten Zeitraums keine
Abhilfe erfolgt.
(2) Die Zuweisung wird widerrufen, wenn
1. nachträglich wesentliche Veränderungen des Angebots ein-
getreten und vom Anbieter zu vertreten sind, nach denen
das Angebot den Anforderungen des §
27 Absatz 6 nicht
Dienstag, den 17. Mai 2022 319
HmbGVBl. Nr. 29
mehr genügt und innerhalb des von der Anstalt bestimmten
Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder
2. das Angebot aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten
sind, innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums nicht
oder nicht mit der festgesetzten Dauer begonnen oder fort-
gesetzt wird.
(3) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der
durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1
oder 2 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rück-
nahme und den Widerruf das Verwaltungsverfahrensgesetz des
Sitzlandes der Anstalt.
§29
Zuweisung von Sendekapazität für
Regionalfensterprogramme
(1) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweiten-
stärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeit
lichen und regional differenzierten Umfang der Programm
aktivitäten zum 1. Juli 2002 Fensterprogramme zur aktuellen
und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen,
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Hamburg
und Schleswig-Holstein aufzunehmen.
(2) Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch
sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des
Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Fensterpro-
grammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen
zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unterneh-
mens nach §62 des Medienstaatsvertrages stehen, es sei denn,
der Hauptprogrammveranstalter gewährleistet durch organisa-
torische Maßnahmen, insbesondere auch bei Personalstruktu-
ren, die Unabhängigkeit der Berichterstattung. Mit der Orga-
nisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzie-
rung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen.
(3) Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine gesonderte
Zuweisung der erforderlichen Sendekapazität zu erteilen. Das
Regionalfensterprogramm ist nach Anhörung des Hauptpro-
grammveranstalters getrennt auszuschreiben. Die Anstalt
überprüft die eingehenden Anträge und teilt dem Hauptpro-
grammveranstalter die berücksichtigungsfähigen Anträge mit.
Sie erörtert mit dem Hauptprogrammveranstalter diese
Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu tref-
fen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, wählt die Anstalt
den Bewerber aus, dessen Programm die Erfüllung der Anfor-
derungen nach Absatz 1 am besten erwarten lässt.
3. Unterabschnitt
Lokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein
§30
Lokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein
(1) Zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung insbe-
sondere mit lokalen Informationen kann die Anstalt nach
Maßgabe der folgenden Absätze für bis zu fünf Versorgungs
gebiete in Schleswig-Holstein abweichend von §
14 Absatz 1
Satz 2 lokalen terrestrischen Hörfunk zulassen. Auf der Grund-
lage jeweiliger Marktanalysen entscheidet die Anstalt, dass bis
zu zwei dieser lokalen Hörfunkprogramme kommerziell und
die Übrigen nichtkommerziell veranstaltet werden. In den
Regionen, in denen Regional- oder Minderheitensprachen
beheimatet sind, ist die jeweilige Regional- oder Minderhei-
tensprache in Sendungen und Beiträgen angemessen zu
berücksichtigen.
(2) Für die Zuweisung an die lokalen Hörfunkveranstalter
nach Absatz 1 werden der Anstalt UKW-Übertragungskapazi-
täten für folgende Versorgungsgebiete zugeordnet:
1. Region Sylt, Niebüll, Leck, Bredstedt,
2. Region Flensburg, Glücksburg, Tastrup,
3. Region Lübeck, Bad Schwartau, Krummesse, Ratzeburg,
4. Region Neumünster, Bordesholm, Nortorf, Padenstedt und
5. Region Rendsburg, Schleswig, Eckernförde.
Für die Zuweisung der Übertragungskapazitäten gilt das Ver-
fahren nach §27.
(3) Eine Zulassung und Zuweisung darf nur an einen
Antragsteller mit einem redaktionellen Sitz im Geltungsbe-
reich dieses Staatsvertrages erteilt werden, der nicht bereits
Veranstalter eines auch terrestrisch verbreiteten Länder- oder
Landesprogramms ist und dessen vertretungsberechtigte
natürliche oder juristische Personen nicht an einem Veranstal-
ter eines solchen terrestrisch verbreiteten Länder- oder Lan-
desprogramms beteiligt sind. Jeder Antragsteller darf nur eine
Zulassung und eine Zuweisung für ein lokales terrestrisches
Hörfunkprogramm erhalten oder sich abweichend von §
16
unabhängig vom Umfang der Kapital- und Stimmrechts
anteile nur an einem Programm beteiligen. Mit einer späteren
Zulassung als Veranstalter eines Länder- oder Landespro-
gramms erlöschen die Zulassung und Zuweisung für lokalen
terrestrischen Hörfunk; eine Entschädigung für Vermögens-
nachteile wird nicht gewährt.
(4) Eine Zusammenarbeit lokaler Hörfunkveranstalter ent-
sprechend §
3 Absatz 2 ist mit der Maßgabe zulässig, dass die
Übernahme fremder Programmteile sich nicht nachteilig auf
die aktuelle und authentische Darstellung der Ereignisse des
politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens
in der jeweiligen Region des eigenen Gesamtangebotes aus-
wirkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Staatsvertra-
ges und des Medienstaatsvertrages entsprechend.
(5) Im lokalen nichtkommerziellen Hörfunk in Schleswig-
Holstein ist Werbung und Sponsoring unzulässig.
4. Unterabschnitt
Weiterverbreitung
§31
Unveränderte Weiterverbreitung
(1) Für die unveränderte Weiterverbreitung von Rund-
funkprogrammen gilt §103 des Medienstaatsvertrages.
(2) Anbieter von Rundfunkprogrammen und Medienplatt-
formen werden für einen Vermögensnachteil, der durch die
Untersagung nach §
109 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages
eintritt, nicht entschädigt.
VI. Abschnitt
Bürgermedien
1. Unterabschnitt
Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal
§32
Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal
(1) Für Hamburg kann im Hörfunk und im Fernsehen je
ein Kanal für Projekte der Kinder- und Jugendarbeit, der Inte-
gration und der Stadtteil- und Regionalkultur sowie zur Aus-
bildung im Medienbereich betrieben werden, dessen Beiträge
über Kabelanlagen oder terrestrisch verbreitet werden (Ham-
Dienstag, den 17. Mai 2022
320 HmbGVBl. Nr. 29
burgischer Bürger- und Ausbildungskanal). Der Kanal kann
im Rahmen seiner Aufgaben nach Satz 1 auch Telemedien
veranstalten. Werbung ist unzulässig. Von Nutzern oder der
Trägerin produzierte oder verantwortete Sendungen können
gesponsert werden; für das Sponsoring gilt §
10 des Medien-
staatsvertrages entsprechend. Beiträge staatlicher Stellen und
Beiträge, die der Wahlvorbereitung oder Öffentlichkeitsarbeit
einzelner Parteien oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen
dienen, sind nicht zulässig.
(2) Der Träger des Kanals, der die Voraussetzungen des
§15 erfüllen muss, legt die Zugangs- und Nutzungsbedingun-
gen sowie das Nähere zur Durchführung des Kanals ein-
schließlich der vom Träger zu gewährleistenden Bürgerbeteili-
gung fest. Die Anstalt ist darüber zu informieren und nimmt
dazu innerhalb einer Frist von sechs Wochen Stellung.
(3) Der Träger kann Dritten Aufgaben des Kanals für Pro-
jekte der Kinder- und Jugendarbeit, der Integration und der
Stadtteilkultur gemäß Absatz 1 ganz oder teilweise für einen
Zeitraum von bis zu fünf Jahren übertragen. Die Verlängerung
der Übertragung ist zulässig.
(4) Der Träger ist für den Inhalt der Angebote des Hambur-
gischen Bürger- und Ausbildungskanals verantwortlich; §§
6
bis 8 gelten entsprechend.
(5) Der Träger ist berechtigt, im Einvernehmen mit der
Anstalt Übertragungskapazitäten die nicht für Aufgaben nach
Absatz 1 benötigt werden, auch für Programme anderer Veran-
stalter befristet zur Verfügung zu stellen. Die Anstalt stellt
dabei die Berücksichtigung der Kriterien zur Förderung der
Programmvielfalt sicher. Es ist sicherzustellen, dass die Mit-
nutzung innerhalb von 6 Monaten beendet werden kann; in
diesem Fall findet eine Entschädigung nicht statt.
§33
Trägerschaft
(1) Trägerin des Hamburgischen Bürger- und Ausbildungs-
kanals ist die Hamburg Media School. Sie legt alle zwei Jahre,
nächstmalig zum 31. Dezember 2023 der Anstalt einen Bericht
über die Erfüllung ihres Auftrags vor, auf dessen Grundlage
über die Fortführung der Trägerschaft zu entscheiden ist.
(2) Die Anstalt überwacht die ordnungsgemäße Mittelver-
wendung und die Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaft-
lichkeit und Sparsamkeit. Eine neue Trägerschaft kann nur im
Einvernehmen mit dem Senat der Freien und Hansestadt
Hamburg bestimmt werden.
2. Unterabschnitt
Offener Kanal in Schleswig-Holstein
§34
Offener Kanal in Schleswig-Holstein
(1) In Schleswig-Holstein werden im terrestrischen Hör-
funk in den Bereichen Westküste, Lübeck und Kiel sowie im
Kabelfernsehen in den Bereichen Flensburg und Kiel jeweils
ein Offener Kanal für regionalen Bürgerfunk und zur Förde-
rung der Medienkompetenz unterhalten. Der Offene Kanal
gibt Gruppen und Personen, die nicht Rundfunkveranstalter
sind (Nutzer), Gelegenheit, eigene Beiträge im Hörfunk oder
Fernsehen regional zu verbreiten.
(2) Näheres regelt Schleswig-Holstein durch Gesetz.
(3) Die Rechtsaufsicht über den Offenen Kanal in Schles-
wig-Holstein führt die Direktorin oder der Direktor der
Anstalt.
3. Unterabschnitt
Zusammenarbeit der Bürgermedien
§35
Zusammenarbeit
(1) Der Hamburgische Bürger- und Ausbildungskanal und
der Offene Kanal in Schleswig-Holstein arbeiten bei der Erfül-
lung ihres Auftrages zusammen. Näheres regeln diese Einrich-
tungen durch Vereinbarung. Sie legen der Anstalt alle zwei
Jahre einen Bericht über den Stand und die Perspektiven
engerer Zusammenarbeit vor.
(2) Der Hamburgische Bürger- und Ausbildungskanal und
der Offene Kanal in Schleswig-Holstein sind Einrichtungen
im Sinne von §
5 Absatz 6 Nummer 1 des Rundfunkbeitrags-
staatsvertrages.
VII. Abschnitt
Datenschutz
§36
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken,
Medienprivileg, Datenschutzaufsicht
(1) Soweit Rundfunkveranstalter oder Telemedienanbieter
personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verar-
beiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese
personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten
(Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme
ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das
Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätig-
keit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu
journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbei-
tung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-
verordnung) (ABl. L 119/1 von 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom
22. November 2016, S. 72) außer den Kapiteln I, VIII, X und
XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit
Absatz 2, Artikel 24, und Artikel 32 Anwendung. Artikel 82
und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maß-
gabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses
gemäß Satz 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und 32 der Verord-
nung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Kapitel VIII der Verord-
nung (EU) 2016/679 findet keine Anwendung soweit Unter-
nehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse der
Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwer-
deordnung des Deutschen Presserates unterliegen. Die Sätze 1
bis 5 gelten entsprechend für die zu den in Satz 1 genannten
Stellen gehörenden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen.
Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte
Gruppen von verantwortlichen Stellen vertreten, können sich
einen Verhaltenskodex geben, der in einem transparenten Ver-
fahren erlassen und veröffentlicht wird. Den betroffenen Per-
sonen stehen nur die in Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu.
(2) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betrof-
fenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen
oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über
den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstel-
lungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den
gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeit-
dauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer
Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermit-
teln.
Dienstag, den 17. Mai 2022 321
HmbGVBl. Nr. 29
(3) Werden personenbezogene Daten von einem Anbieter
nach Absatz 1 zu journalistischen Zwecken gespeichert, verän-
dert, übermittelt, gesperrt oder gelöscht und wird die betrof-
fene Person dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht beein-
trächtigt, kann sie Auskunft über die zugrundeliegenden, zu
ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft
kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der
Beteiligten verweigert werden, soweit
1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Her-
stellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, geschlossen
werden kann, oder
2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des
Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilun-
gen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,
oder
3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlang-
ten Daten die journalistische Aufgabe des Anbieters durch
Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt
würde.
Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung
unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die
Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem
Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbe-
zogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des
Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur
Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die
Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote von Unternehmen und
Hilfsunternehmen der Presse, soweit diese der Selbstregulie-
rung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des
Deutschen Presserates unterliegen.
(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte des Sitzlandes der
Anstalt ist die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Arti-
kels 51 der Verordnung (EU) 2016/679. Die oder der Daten-
schutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutz-
vorschriften dieses Staatsvertrages, der Verordnung (EU)
2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz.
Eine Aufsicht erfolgt, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteili-
gungsunternehmen der Presse nicht der Selbstregulierung
durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deut-
schen Presserates unterliegen. Die oder Datenschutzbeauf-
tragte hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend der
Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU)
2016/679. Bei dieser Tätigkeit stellt sie oder er das Benehmen
mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des anderen Lan-
des her. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehör-
den hat sie oder er, soweit die Datenverarbeitung zu journalis-
tischen Zwecken betroffen ist, den Informantenschutz zu
wahren.
VIII. Abschnitt
Medienaufsicht
§37
Aufgabe, Rechtsform und Organe
(1) Die Aufgaben nach diesem Staatsvertrag werden von der
Anstalt als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts mit
Sitz in Norderstedt wahrgenommen, soweit nicht etwas ande-
res bestimmt ist. Der Anstalt obliegt ferner die Aufsicht über
unzulässige Angebote und den Jugendschutz nach dem
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Sie ist die nach Landes-
recht für private Anbieter zuständige Stelle im Sinne des
Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staats-
vertrages (Landesmedienanstalt). Die Zuständigkeit der
Anstalt für bundesweite Sachverhalte richtet sich nach dem
VII. Abschnitt des Medienstaatsvertrages.
(2) Die Anstalt vertritt die Interessen der Allgemeinheit im
Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Aufgaben. Vorrangig
obliegen ihr
1. die Beurteilung und Kontrolle der Programme, insbeson-
dere hinsichtlich ihres Beitrages zur Förderung der Pro-
grammvielfalt,
2. die Beratung der Rundfunkveranstalter und anderer Inhal-
teanbieter sowie ihrer Dienstleister unter den Bedingungen
der Konvergenz,
3. die Mitwirkung bei der Fortentwicklung des dualen Rund-
funksystems und des Medienstandortes Hamburg und
Schleswig-Holstein,
4. die Mitwirkung bei der Umstellung von der analogen auf
die digitale Übertragungstechnik, einschließlich der ent-
sprechenden Beratung der Rundfunkveranstalter und
Rundfunkteilnehmer und
5. die Zusammenarbeit mit den anderen Landesmedienanstal-
ten; im Rahmen ihrer Aufgaben und zur gemeinsamen Auf-
gabenerledigung mit anderen Landesmedienanstalten kann
die Anstalt Verwaltungsabkommen abschließen.
Sie soll ferner im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Möglich-
keiten
1. Aufträge zur Medienforschung vergeben und
2. Nutzer von audiovisuellen Angeboten beraten.
Die Anstalt kann im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Mög-
lichkeiten Projekte der auditiven und audiovisuellen Medien-
kompetenz und Medienpädagogik fördern, die Dritte durch-
führen. Die Anstalt kann ferner Förderungen zur Unterstüt-
zung des privaten Rundfunks aus Bundes- und Landesförder-
mitteln vornehmen.
(3) Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung. Sie hat
Dienstherrnfähigkeit und wendet das Dienstrecht, das Gleich-
stellungsrecht sowie das Mitbestimmungsrecht ihres Sitzlan-
des an. Angelegenheiten, die nicht unmittelbar der Erfüllung
der Aufgaben der Anstalt dienen, können gegen Kostenerstat-
tung von den zuständigen Behörden in Hamburg oder Schles-
wig-Holstein wahrgenommen werden.
(4) Organe der Anstalt sind
1. der Medienrat,
2. die Direktorin oder der Direktor.
Als weitere Organe dienen der Anstalt nach Maßgabe der Vor-
schriften des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedien-
schutz-Staatsvertrages die Kommission für Zulassung und
Aufsicht (ZAK), die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK),
die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medi-
enbereich (KEK) und die Kommission für Jugendmedien-
schutz (KJM).
(5) Die Anstalt gibt sich eine Satzung. Diese regelt Einzel-
heiten der Aufgaben des Medienrats und der Direktorin oder
des Direktors, soweit die Angelegenheiten nicht im Einzelnen
in diesem Staatsvertrag bestimmt sind.
(6) Die Anstalt ist Aufsichtsbehörde gemäß §104 Absatz 1
und §106 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages sowie zuständig
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach §11 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Teleme-
diengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2021
(BGBl. I S. 3544). Die von ihr für Ordnungswidrigkeiten ver-
hängten Bußgelder stehen der Anstalt zu.
(7) Die Anstalt ist zuständige Behörde gemäß §2 Nummer
5 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (VSchDG)
Dienstag, den 17. Mai 2022
322 HmbGVBl. Nr. 29
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2123), bei Verdacht eines innergemeinschaftlichen Versto-
ßes privater Anbieter gegen Rechtsvorschriften, die zur Umset-
zung oder Durchführung des in Nummer 4 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsaktes (EG-
Fernsehrichtlinie) erlassen worden sind. Sie ist im Rahmen
dieser Zuständigkeit auch zuständig für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
9 Absatz 1
VSchDG.
(8) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt
findet nicht statt. Die Gewährträgerhaftung ist ausgeschlossen.
§38
Informationszugang
Für Beschwerden wegen eines durch die Anstalt abgelehn-
ten oder nicht bearbeiteten Antrags auf Informationszugang
ist die oder der Datenschutzbeauftragte des Sitzlandes im
Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des
anderen Landes zuständig.
§39
Aufgaben des Medienrats
(1) Der Medienrat überwacht die Einhaltung dieses Staats-
vertrages und der für die privaten Rundfunkveranstalter gel-
tenden Bestimmungen des Medienstaatsvertrages.
(2) Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Anstalt wahr,
soweit sie nicht gemäß §47 der Direktorin oder dem Direktor
übertragen sind. Der Medienrat hat insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Erteilung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung,
2.Bestätigung der Zulassungsfreiheit von Rundfunkpro-
grammen auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheini-
gung gemäß §
14 Absatz 4 Satz 2 sowie §
54 Absatz 1
Medienstaatsvertrag,
3. Feststellung von Verstößen gegen die Anforderungen die-
ses Staatsvertrages, wobei die Aufsicht über die Programm-
aufgabe unter Beachtung des Beurteilungsspielraums
gemäß §3 Absatz 1 Satz 3 erfolgt,
4. Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapa-
zitäten,
5. Entscheidung über die Untersagung der Weiterverbrei-
tung,
6. Feststellung des Haushaltsplans und Genehmigung des
Jahresabschlusses der Anstalt sowie Entlastung der Direk-
torin oder des Direktors,
7. Feststellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts,
8. Wahl und Abberufung der Direktorin oder des Direktors
sowie Abschluss und Auflösung ihres oder seines Dienst-
vertrages,
9. Zustimmung zur Einstellung, Eingruppierung und Entlas-
sung der Bediensteten der Anstalt in den vom Medienrat
vorbehaltenen Fällen,
10. Erlass von Satzungen und Richtlinien sowie Entscheidung
über den Erlass von Satzungen oder Richtlinien der Lan-
desmedienanstalten; Satzungen sind bekannt zu machen,
11. Zustimmung zu Rechtsgeschäften, bei denen Verpflich-
tungen im Werte von mehr als 100.000 Euro eingegangen
werden,
12.Entscheidung über die Förderung nach §
37 Absatz 2
Satz 4 und §
55 Absatz 2 Satz 2 und über diesbezügliche
Förderrichtlinien, sowie über die Förderung nach §
37
Absatz 2 Satz 5, soweit ein Ermessensspielraum besteht
und
13.Bestätigung der Unbedenklichkeit von Medienplattfor-
men und Benutzeroberflächen auf Antrag durch Unbe-
denklichkeitsbescheinigung gem. §
87 Medienstaatsver-
trag.
(3) In Zweifelsfällen hinsichtlich der Aufgabenverteilung
zwischen dem Medienrat und der Direktorin oder dem Direk-
tor entscheidet der Medienrat.
§40
Aufsicht
(1) Der Medienrat kann feststellen, dass durch ein Rund-
funkprogramm, durch einzelne Sendungen und Beiträge,
durch die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen,
durch Inhalte von Telemedien oder sonst gegen diesen Staats-
vertrag, den Medienstaatsvertrag, den Jugendmedienschutz-
Staatsvertrag, die Zulassung oder die Zuweisung verstoßen
wird und Maßnahmen oder Unterlassungen vorsehen; §
5
bleibt unberührt. Die Aufsicht über die Programmaufgabe
erfolgt unter Beachtung des Beurteilungsspielraums gemäß §3
Absatz 1 Satz 3 (Missbrauchsaufsicht).
(2) Bei einem Verstoß trifft die Direktorin oder der Direk-
tor Maßnahmen nach §
109 Medienstaatsvertrag. Bei einem
Widerspruch erlässt sie oder er den Widerspruchsbescheid
nach Vorgabe des Medienrats. Eine Entschädigung findet
nicht statt.
(3) Die Rundfunkveranstalter, die für das Rundfunkpro-
gramm, die Sendung oder den Beitrag Verantwortlichen sowie
die Betreiber von Medienplattformen und Benutzeroberflä-
chen haben der Anstalt gemäß §109 Absatz 4 Medienstaatsver-
trag im Rahmen der Aufsicht den Abruf ihrer Angebote zu
ermöglichen, die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforder
lichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen
vorzulegen.
§41
Zusammensetzung des Medienrats
(1) Der Medienrat besteht aus zehn Mitgliedern. Sie sollen
als sachkundige Personen besondere Eignung auf dem Gebiet
der Medienpädagogik, der Medienwissenschaft, der Digital-
wissenschaft, des Journalismus, der Rundfunktechnik, der
Medienwirtschaft, der Digitalwirtschaft oder sonstiger
Medien- und Digitalbereiche nachweisen. Ein Mitglied muss
die Befähigung zum Richteramt haben, ein weiteres soll die
Befähigung zum Richteramt haben. Weibliche, männliche und
diverse Personen sollen angemessen berücksichtigt werden.
(2) Solange und soweit Mitglieder in den Medienrat nicht
gewählt worden sind, verringert sich die Zahl der gesetzlichen
Mitglieder nach Absatz 1 entsprechend. Dasselbe gilt bei vor-
zeitigem Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Medienrat
soweit und solange ein Ersatzmitglied nach Absatz 3 nicht zur
Verfügung steht.
(3) In den Ländern werden jeweils ein erstes und ein zwei-
tes Ersatzmitglied gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus,
folgt das erste Ersatzmitglied des jeweils betroffenen Landes
für den Rest der Amtszeit nach und wird Mitglied des Medien-
rates. Das zweite Ersatzmitglied tritt dann an die Stelle des
ersten Ersatzmitgliedes.
§42
Wahl des Medienrats
(1) Fünf Mitglieder des Medienrats sowie zwei Ersatzmit-
glieder werden in Hamburg durch die Bürgerschaft und fünf
Dienstag, den 17. Mai 2022 323
HmbGVBl. Nr. 29
Mitglieder sowie zwei Ersatzmitglieder in Schleswig-Holstein
durch den Landtag gewählt; eine einmalige Wiederwahl ist
zulässig.
(2) Für die Wahl der Mitglieder des Medienrats sind jeweils
jede gesellschaftlich relevante Gruppe, Organisation oder Ver-
einigung mit Sitz im jeweiligen Land oder mehrere der Grup-
pen, Organisationen oder Vereinigungen gemeinsam vor-
schlagsberechtigt. Bei den Vorschlägen sind Frauen und Män-
ner gleichermaßen zu berücksichtigen. Diese Anforderung
entfällt nur dann, wenn der Gruppe, Organisation oder Verei-
nigung oder dem Zusammenschluss die Benennung unter-
schiedlicher Geschlechter auf Grund ihrer Zusammensetzung
regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist; dies ist im
Vorschlag schriftlich zu begründen. Der Vorschlag von diver-
sen Personen ist jederzeit möglich.
(3) Die Präsidenten der Landesparlamente geben den Zeit-
punkt für die Einreichung von Vorschlägen spätestens sechs
Monate vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Medienrates
im jeweiligen amtlichen Verkündungsblatt bekannt; sie stim-
men sich bei der Durchführung des Wahlverfahrens unterein-
ander ab. Die Vorschläge sind bis spätestens drei Monate vor
Ablauf der Amtszeit des bisherigen Medienrats für die ham-
burgischen Mitglieder bei der Bürgerschaft oder für die schles-
wig-holsteinischen Mitglieder beim Landtag einzureichen.
Die Einreichung des Vorschlags in Textform ist ausreichend.
Bei einer Überschreitung dieser Frist findet eine Wiederein-
setzung in den vorigen Stand nicht statt. In dem Vorschlag ist
darzulegen, dass die Vorgeschlagenen die Eignung nach §
41
haben und dass keine Unvereinbarkeit nach §43 besteht.
(4) In Hamburg erfolgt die Wahl auf Grund von Wahlvor-
schlägen der Fraktionen im Wege der Blockwahl. Das Bestim-
mungsrecht der Fraktionen für die Wahlvorschläge wird in der
Weise ausgeübt, dass jeder Fraktion in der Reihenfolge der
Fraktionsstärken zunächst das Vorschlagsrecht für ein Mit-
glied zusteht. Im Übrigen ist das Stärkeverhältnis der Fraktio-
nen nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren maßgebend.
(5) In Schleswig-Holstein erfolgt die Wahl durch den
Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglie-
der.
(6) Gruppen, Organisationen oder Vereinigungen oder ihre
Zusammenschlüsse, die einen Vorschlag eingereicht haben,
dürfen je Land nur jeweils mit einer Person im Medienrat ver-
treten sein.
(7) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, teilt der Medienrat
dies dem jeweiligen Präsidenten des Landesparlamentes mit
und informiert dabei über das Nachrücken der Ersatzmitglie-
der. Das jeweilige Landesparlament wählt für den Rest der
Amtszeit einen Nachfolger für das zweite Ersatzmitglied.
Absätze 2 bis 6 und §
41 gelten entsprechend; für die Einrei-
chung von Nachbesetzungsvorschlägen gilt eine Frist von acht
Wochen.
§43
Persönliche Voraussetzungen
Mitglied des Medienrats kann nicht sein, wer
1.den gesetzgebenden oder beschließenden Organen der
Europäischen Gemeinschaften, des Europarates, des Bun-
des oder eines der Länder angehört oder Bedienstete oder
Bediensteter einer obersten Bundes- oder Landesbehörde
oder einer Gebietskörperschaft ist,
2. Mitglied eines Organs, Bedienstete oder Bediensteter, stän-
dige freie Mitarbeiterin oder ständiger freier Mitarbeiter
einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist,
3.Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter, An
bieterin oder Anbieter von Telemedien oder Betreiberin
oder Betreiber einer anderen technischen Übertragungsein-
richtung ist, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhält-
nis steht, von ihnen auf sonstige Weise wirtschaftlich
abhängig oder an ihnen beteiligt ist oder sonstige Interessen
hat, welche die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied des
Medienrats gefährden.
Die Präsidenten der Landesparlamente stellen jeweils fest, ob
einer der nach Satz 1 mit einer Mitgliedschaft unvereinbaren
Gründe vorliegt; tritt ein Hinderungsgrund während der
Amtszeit ein oder wird er erst während der Amtszeit bekannt,
endet die Mitgliedschaft mit der entsprechenden Feststellung
durch den Präsidenten des jeweiligen Landesparlaments.
§44
Amtszeit, Rechtsstellung und Vorsitz
(1) Die Amtszeit des Medienrats beträgt fünf Jahre und
beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der
Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte bis zum Zusam-
mentritt des neuen Medienrats weiter.
(2) Die Mitglieder des Medienrats sind ehrenamtlich tätig.
Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie
erhalten ein Sitzungsgeld, das die Anstalt durch Satzung fest-
legt; die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Geneh-
migung des Haushaltplans zuständigen Behörde. Die Reise-
kostenerstattung erfolgt unter Berücksichtigung des Bundes-
reisekostenrechts.
(3) Der Medienrat wählt seine Vorsitzende oder seinen
Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder
Stellvertreter. Der Medienrat kann seine Vorsitzende oder
seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin
oder Stellvertreter abberufen. Nach Beendigung der Amtszeit
der oder des Vorsitzenden und bis zur Neuwahl nimmt das
älteste Mitglied des Medienrats die Aufgaben der oder des
Vorsitzenden wahr.
§45
Sitzungen
(1) Der Medienrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr
zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen von
drei Mitgliedern ist eine außerordentliche Sitzung einzuberu-
fen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Direktorin oder
der Direktor und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stell-
vertreter nehmen an den Sitzungen des Medienrates teil.
(2) Ist die Durchführung der Sitzung in Form einer Prä-
senzsitzung nicht möglich oder aufgrund außergewöhnlicher
äußerer Umstände erheblich erschwert, kann die Sitzung im
Falle der Eilbedürftigkeit und Unaufschiebbarkeit in Form
einer Video- oder Audioschaltkonferenz durchgeführt werden.
Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Die Regierungen der Länder sind berechtigt, zu den
Sitzungen des Medienrates und seiner Ausschüsse Vertreterin-
nen oder Vertreter zu entsenden. Diese Vertreterinnen oder
Vertreter sind jederzeit zu hören.
§46
Beschlüsse
(1) Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
ordnungsgemäß geladen worden sind und mindestens sechs
Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Medienrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit
der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Für Beschlüsse
Dienstag, den 17. Mai 2022
324 HmbGVBl. Nr. 29
nach §39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4, 6 bis 9 sowie §44 Absatz
3 Satz 1 und 2 ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglie-
der des Medienrates erforderlich. Entscheidet der Medienrat
über einen Widerspruch, ist die für die Ausgangsentscheidung
vorgeschriebene Mehrheit erforderlich.
(3) Wird die Sitzung gemäß §
45 Absatz 2 durchgeführt,
sind Beschlüsse im unmittelbaren Anschluss an die Video-
oder Audioschaltkonferenz in einem Umlaufverfahren in
Schrift- oder Textform entsprechend Absatz 2 zu fassen.
Stimmberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder des
Medienrates, die an der entsprechenden Video- oder Audio-
schaltkonferenz teilgenommen haben. Eine Beschlussfassung
im Umlaufverfahren ist nicht möglich, wenn ihr mindestens
drei Mitglieder des Medienrates widersprechen.
(4) Beschlussvorlagen sind den Mitgliedern und der für die
Rechtsaufsicht zuständigen Behörde mindestens eine Woche
vor der Sitzung vorzulegen. Maßgeblich ist der tatsächliche
Eingang der Unterlagen. Die Unterlagen gelten am dritten Tag
nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei denn, dass
diese nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sind.
Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
In besonders dringenden Fällen kann der Medienrat mit der
Mehrheit gemäß Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen beschließen.
(5) Der Medienrat kann die oder den Vorsitzenden und
deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter mit den
für die jeweiligen Beschlüsse geltenden Mehrheiten ermächti-
gen, gemeinsam in dringenden Angelegenheiten, in denen ein
Beschluss des Medienrates nicht kurzfristig herbeigeführt
werden kann, Beschlüsse für den Medienrat zu fassen. Der
Medienrat ist in seiner nächsten Sitzung über die Beschlüsse
zu unterrichten; er kann sie mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen aufheben.
(6) Das Nähere regelt die Satzung.
§47
Direktorin, Direktor
(1) Die Direktorin oder der Direktor wird vom Medienrat
nach öffentlicher Ausschreibung der zu besetzenden Stelle auf
die Dauer von fünf Jahren gewählt; mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der Mitglieder des Medienrates kann im Falle
der beabsichtigten Wiederwahl von einer Ausschreibung abge-
sehen werden. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Nach
Ablauf der Amtszeit führt die Direktorin oder der Direktor die
Geschäfte bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des
Nachfolgers weiter. Der Medienrat kann die Direktorin oder
den Direktor aus wichtigem Grund abberufen.
(2) Für die Direktorin oder den Direktor findet §
43 ent-
sprechende Anwendung. Sie oder er darf dem Medienrat nicht
angehören und soll die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Anstalt
gerichtlich und außergerichtlich. Die Satzung regelt die Ver-
tretungsbefugnis. In der Satzung werden auch die Fälle
bestimmt, in denen die Direktorin oder der Direktor zur Ver-
tretung der Mitzeichnung bedarf.
(4) Die Direktorin oder der Direktor führt die laufenden
Geschäfte der Anstalt. Sie oder er hat vor allem folgende Auf-
gaben:
1. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Medien-
rates,
2. Überprüfung der Einhaltung der Zulassungs- und Zuwei-
sungsbescheide einschließlich der Beteiligung bei späteren
Änderungen,
3. Festsetzung und Einziehung der Gebühren, Auslagen und
Abgaben,
4. Wahrnehmung der ihr oder ihm durch Satzung übertrage-
nen Aufgaben,
5. Aufstellung des Haushaltsplans und Feststellung des Jah-
resabschlusses der Anstalt,
6.Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts und
dessen Veröffentlichung,
7. Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediens-
teten der Anstalt und Wahrnehmung der Befugnisse des
Arbeitgebers,
8. Zusammenarbeit mit anderen Landesmedienanstalten,
9.Ausübung der Auskunftsrechte und Ermittlungsbefug-
nisse zur Sicherung der Meinungsvielfalt (§
1 Absatz 2
Nummer 3 dieses Staatsvertrages in Verbindung mit §
56
Absatz 1 des Medienstaatsvertrages),
10. Hinwirken auf eine sachgerechte Lösung bei Anrufung
wegen Uneinigkeit über die Aufnahme eines Angebots in
eine Medienplattform oder die Bedingungen der Auf-
nahme gem. §83 Absatz 3 Medienstaatsvertrag,
11. Ausführung der Beschlüsse von ZAK, KJM und GVK ein-
schließlich der Ausführung der Entscheidungen über Ord-
nungswidrigkeiten,
12.Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
gemäß §
11 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des
Telemediengesetzes,
13. Entscheidung über die Förderung nach §37 Absatz 2 Satz
4 und §55 Absatz 2 Satz 2 und über diesbezügliche Förder-
richtlinien, sowie über die Förderung nach §
37 Absatz 2
Satz 5, sofern es sich um gebundene Entscheidungen han-
delt und
14. Entscheidungen nach §17 Absatz 3 Satz 3 bei geringfügi-
gen Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen und
sonstigen Einflüssen.
Sie oder er ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertre-
ter im Sinne von §104 Absatz 3 und 5 Satz 1 Nummer 2 sowie
§107 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages.
(5) Die Direktorin oder der Direktor ist oberste Dienst
behörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der
Beamtinnen und Beamten der Anstalt.
(6) Ständiger Vertreter im Sinne von §
104 Absatz 3 des
Medienstaatsvertrages ist die Stellvertreterin oder der Stellver-
treter der Direktorin oder des Direktors.
§48
Finanzierung der Anstalt
(1) Die Anstalt trägt alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Kosten. Sie finanziert sich aus eigenen Einnah-
men (Gebühren, Auslagen) sowie aus einem Anteil an dem
Rundfunkbeitrag gemäß §
55. Das Verwaltungskostengesetz
des Sitzlandes gilt entsprechend.
(2) Für Amtshandlungen gegenüber einem Antragsteller,
einem Rundfunkveranstalter und Telemedienanbieter, gegen-
über einem Medienplattform- und Benutzeroberflächenanbie-
ter erhebt die Anstalt Verwaltungsgebühren und Auslagen.
Die Einzelheiten über die Gebühren einschließlich der Gebüh-
rentatbestände und Gebührensätze sowie über die Auslagen
werden durch Satzung der Anstalt festgestellt.
Dienstag, den 17. Mai 2022 325
HmbGVBl. Nr. 29
(3) Die Satzung bedarf der Zustimmung der für die Geneh-
migung des Haushaltsplans zuständigen Behörde.
§49
Haushaltswesen
(1) Für die Anstalt gelten die §§106 bis 107 und 109 bis 111
der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein entspre-
chend. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der
Behörde nach §50 Absatz 1. Er ist spätestens zwei Monate vor
Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen.
(2) Das Nähere zur Aufstellung des Haushaltsplanes und
der Jahresabrechnung sowie zur vorläufigen Haushalts- und
Wirtschaftsführung regelt die Anstalt durch Satzung, die der
Genehmigung der Behörde nach §50 Absatz 1 bedarf.
(3) Zur Sicherung der Haushaltswirtschaft kann die Anstalt
Rücklagen für besondere mittelfristige Projekte und Investiti-
onen bilden, soweit dies für die stetige Erfüllung ihrer Aufga-
ben notwendig ist. Die jährliche Zuführung auf Rücklagen
darf insgesamt 5 Prozent der jährlichen Einnahmen nicht
übersteigen. Grund, Höhe und Zeitraum jeder Rücklage sind
im Haushaltsplan zu begründen.
(4) Die Rechnungshöfe der Länder prüfen die Haushalts-
und Wirtschaftsführung der Anstalt gemeinsam.
§50
Rechtsaufsicht
(1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über
die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und
der allgemeinen Rechtsvorschriften durch die Anstalt. Sie neh-
men diese Aufgabe durch die Regierung eines der Länder im
Wechsel von fünfzehn Monaten wahr. Der Wechsel erfolgt in
der Reihenfolge Hamburg ­ Schleswig-Holstein. Die jeweils
Aufsicht führende Regierung beteiligt die andere Regierung
vor Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Ein-
vernehmen. Die Anstalt hat die zur Vorbereitung der Rechts-
aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen.
(2) Die Rechtsaufsicht ist berechtigt, den Medienrat oder
die Direktorin oder den Direktor schriftlich auf Maßnahmen
oder Unterlassungen der Anstalt hinzuweisen, die diesen
Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verlet-
zen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.
Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines von der
Rechtsaufsicht bestimmten angemessenen Zeitraums beho-
ben, weist sie den Medienrat oder die Direktorin oder den
Direktor an, im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf Kosten
der Anstalt durchzuführen. In Programmangelegenheiten sind
Weisungen ausgeschlossen.
IX. Abschnitt
Rechtsbehelfe, Ordnungswidrigkeiten,
Strafbestimmungen
§51
Vorverfahren
Gegen Verwaltungsakte nach diesem Staatsvertrag kann
der Betroffene entweder ein Vorverfahren nach §
68 Absatz 1
der Verwaltungsgerichtsordnung einleiten oder unmittelbar
Klage erheben. Richtet sich eine Entscheidung an mehrere
Betroffene, kann jeder von ihnen unmittelbar Klage erheben,
wenn alle Betroffenen zustimmen.
§52
Ordnungswidrige Handlungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.als Rundfunkveranstalter oder Telemedienanbieter im
Sinne des §
1 Absatz 1 Satz 1 durch ein nicht bundesweit
ausgerichtetes privates Angebot einen der Tatbestände des
§115 Absatz 1 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 22 bis 23
des Medienstaatsvertrages erfüllt,
2. als Anbieter von nicht länderübergreifenden Angeboten
gegen Bestimmungen des §
24 des Jugendmedienschutz-
Staatsvertrages verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3) Die Anstalt ist zuständige Verwaltungsbehörde im
Sinne des §
36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten für die Ordnungswidrigkeiten gemäß
Absatz 1. Die für Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 verhäng-
ten Bußgelder stehen der Anstalt zu.
(4) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungs-
widrigkeiten verjährt in sechs Monaten. Der Lauf der Frist
beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung
beginnt die Frist von neuem.
§53
Strafbestimmung
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird
bestraft, wer entgegen §
5 Absatz 1 in Verbindung mit §
4
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Jugendmedien-
schutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich
macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von
Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlich-
keit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform
des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Handelt die
Täterin oder der Täter fahrlässig, ist die Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.
X. Abschnitt
Modellversuche
§54
Modellversuche
(1) Um neue Rundfunktechniken, -programmformen und
-dienste zu erproben, kann die Anstalt befristete Modellversu-
che für die Dauer von bis zu drei Jahren zulassen oder im
Benehmen mit dem Netzbetreiber durchführen. Dabei können
auch multimediale Angebote berücksichtigt werden. In
begründeten Fällen ist eine Verlängerung der Versuchsdauer
zulässig.
(2) Für Modellversuche gelten die Vorschriften dieses
Staatsvertrages entsprechend. Die Anstalt kann von ihnen
abweichende und ergänzende Regelungen treffen, soweit der
Versuchszweck dies erfordert; gleiche Zugangschancen sowie
eine Vielfalt der Versuchsformen sind zu gewährleisten. Soweit
erforderlich, kann die Anstalt auch Regelungen zur Nutzung
der für Modellversuche zur Verfügung stehenden Übertra-
gungskapazitäten treffen.
(3) Das Nähere zur Ausgestaltung eines Modellversuchs
legt die Anstalt in der Ausschreibung und in der Zulassung
fest.
Dienstag, den 17. Mai 2022
326 HmbGVBl. Nr. 29
XI. Abschnitt
Finanzierung besonderer Aufgaben
§55
Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß §112
des Medienstaatsvertrages
(1) Der sich in den Ländern nach §
112 Absatz 1 des
Medienstaatsvertrages in Verbindung mit §10 des Rundfunk-
finanzierungsstaatsvertrages ergebende Nettobetrag des Rund-
funkbeitragsanteils wird auf der Grundlage der nachstehenden
Absätze 2 bis 4 in den Ländern gemeinsam verwendet.
(2) Der Anstalt stehen unbeschadet des Absatzes 4 Satz 2
für die Erfüllung ihrer Aufgaben 32,0 Prozent des Rundfunk-
beitragsanteils nach Absatz 1 zu. Davon soll sie bis zu 3,2 Pro-
zent für die finanzielle Unterstützung der nichtkommerziellen
terrestrischen Veranstaltung von Rundfunk verwenden.
(3) Den Trägern der Bürgermedien nach dem Sechsten
Abschnitt stehen 34,9 Prozent des Rundfunkbeitragsanteils
nach Absatz 1 zu, und zwar 10,8 Prozent dem Hamburgischen
Bürger- und Ausbildungskanal und 24,1 Prozent dem Offenen
Kanal in Schleswig-Holstein.
(4) Dem Norddeutschen Rundfunk stehen 33,1 Prozent des
Rundfunkbeitragsanteils nach Absatz 1 zu. Ferner stehen ihm
die Mittel zu, die von der Anstalt nach Absatz 2 und den Trä-
gern der Bürgermedien nach Absatz 3 nicht in Anspruch
genommen werden. Er verwendet die Mittel nach Satz 1 für die
Förderung des Medienstandortes Hamburg und Schleswig-
Holstein, davon
1. 4,6 Prozent jährlich zur Förderung der Hamburg Media
School,
2. 3,1 Prozent jährlich zur Förderung des Hans-Bredow-Insti-
tuts,
3. 25,4 Prozent zur Unterstützung der Filmförderung Ham-
burg/Schleswig-Holstein GmbH, und zwar davon
a) 22,3 Prozent jährlich für die Förderung von Film- und
Fernsehproduktionen und die Beratung von Produk
tionsunternehmen und
b) 3,1 Prozent jährlich für ihre Filmwerkstatt in Kiel und
für die Förderung von Filmfestivals in Schleswig-Hol-
stein.
Die Mittel nach Satz 2 verwendet der Norddeutsche Rundfunk
für Zwecke der Aus- und Weiterbildung im Medienbereich,
insbesondere für die Unterstützung von Projekten der Zusam-
menarbeit von schleswig-holsteinischen und hamburgischen
Ausbildungseinrichtungen im Medienbereich. Beim Nord-
deutschen Rundfunk bei Inkrafttreten des Sechsten Medienän-
derungsstaatsvertrages HSH bestehende Rücklagenmittel aus
dem Aufkommen nach Absatz 1 sollen auslaufend verwendet
werden für Maßnahmen nach Satz 4 und für die finanzielle
Unterstützung von Projekten der Medienkompetenzförde-
rung, die Dritte durchführen, sowie für die Bearbeitung der
Förderungen. Eine Förderung von kommerziellen Rundfunk-
veranstaltern aus den Mitteln nach Absatz 1 ist ausgeschlossen.
XII. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§56
Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag kann von den Ländern erstmals
zum 1. Januar 2027 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist
beträgt zwei Jahre. Wird der Staatsvertrag nicht gekündigt,
verlängert er sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Im
Falle der Kündigung tritt der Staatsvertrag nach Ablauf der
Kündigungsfrist außer Kraft und die Anstalt ist aufgelöst.
(2) Nach der Kündigung oder Auflösung der Anstalt durch
Vereinbarung schließen die Länder einen Staatsvertrag über
die Auseinandersetzung.
(3) Für den Fall, dass ein Staatsvertrag über die Auseinan-
dersetzung nicht innerhalb eines Jahres abgeschlossen wird,
entscheidet ein Schiedsgericht über die Auseinandersetzung.
Das Schiedsgericht kann auch eine einstweilige Regelung tref-
fen.
(4) Einigen sich die Länder nicht über die Zusammenset-
zung des Schiedsgerichts, ernennen die Präsidenten der Ober-
verwaltungsgerichte der Länder gemeinsam ein aus vier Mit-
gliedern bestehendes Schiedsgericht. Die Schiedsrichterinnen
oder Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt
besitzen.
§57
Beitritt
Andere Länder können diesem Staatsvertrag beitreten. Der
Beitritt bedarf eines Staatsvertrages der beteiligten Länder.
§58
Übergangsbestimmungen
(1) Sämtliche Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten,
insbesondere auch Personal und Sach- sowie Finanzmittel der
Hamburgischen Anstalt für neue Medien (HAM) und der
schleswig-holsteinischen Landesanstalt für Rundfunk und
neue Medien (ULR) verbleiben im Wege der Gesamtrechts-
nachfolge bei der Anstalt.
(2) Ist dieser Staatsvertrag zum Zeitpunkt der Neuwahl des
Medienrates durch die Landesparlamente noch nicht in Kraft
getreten und erfolgt die Wahl der Mitglieder des Medienrates
auf Grundlage von §
42 des Staatsvertrages über das Medien-
recht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsver-
trag HSH) vom 13. Juni 2006 (HmbGVBl. 2007 S. 47, GVOBl.
Schl.-H. 2007 S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Staatsvertrages vom 2. und 11. Dezember 2020 (HmbGVBl.
2021 S. 133, GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 305), finden für die
Amtszeit des neu gewählten Medienrates nach §
44 Absatz 1
die Bestimmungen der §§
41 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und 46
Absatz 1 in der Fassung des Staatsvertrages über das Medien-
recht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsver-
trag HSH) vom 13. Juni 2006 (HmbGVBl. 2007 S. 47, GVOBl.
Schl.-H. 2007 S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Staatsvertrages vom 2. und 11. Dezember 2020 (HmbGVBl.
2021 S. 133, GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 305), weiter Anwendung.
§59
Bestehende Satzungen, Zulassungen und Zuweisungen
(1) Bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltende Satzun-
gen, Richtlinien und sonstige Festlegungen der HAM und der
ULR bleiben so lange im jeweiligen Land gültig, bis an deren
Stelle entsprechende Satzungen, Richtlinien und sonstige Ent-
scheidungen der neuen Anstalt in Kraft getreten sind.
(2) In den Ländern bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages
bestehende Zulassungen und Zuweisungen bleiben unberührt.
Eine einmalige Verlängerung bestehender Zuweisungen
gemäß §
27 Absatz 7 Satz 2 ist zulässig. Satz 2 gilt nicht für
Zuweisungen, die gemäß §26 Absatz 8 des Staatsvertrages über
das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein
(Medienstaatsvertrag HSH) vom 13. Juni 2006 (HmbGVBl.
2007 S. 47, GVOBl. Schl.-H. 2007 S. 108), zuletzt geändert
Dienstag, den 17. Mai 2022 327
HmbGVBl. Nr. 29
durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 2. und 11. Dezember
2020 (HmbGVBl. 2021 S. 133, GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 305),
einmalig für die Dauer von drei Jahren erteilt wurden.
§60
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am Tag nach dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft. Sind nicht bis zum
30. Juni 2022 die Ratifikationsurkunden ausgetauscht, wird
dieser Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Mit Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt der Staatsvertrag
über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein
(Medienstaatsvertrag HSH) vom 13. Juni 2006 (HmbGVBl.
2007 S. 47, GVOBl. Schl.-H. 2007 S. 108), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 2. und 11. Dezember
2020 (HmbGVBl. 2021 S. 133, GVOBl. Schl.-H. S. 305), außer
Kraft.
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Hamburg, den 14. Januar 2022
gez. Peter Tschentscher
Erster Bürgermeister und Präsident des Senats
Für das Land Schleswig-Holstein
Kiel, den 10. Januar 2022
gez. Daniel Günther
Ministerpräsident
Dienstag, den 17. Mai 2022
328 HmbGVBl. Nr. 29
Achte Verordnung
zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau
Vom 10. Mai 2022
Auf Grund von §7 Absatz 1 in Verbindung mit §6 Absatz 1
des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 12. April 2022
(HmbGVBl. S. 257), wird wie folgt geändert:
1. In §5 Absatz 4 wird die Zahl ,,2025″ durch die Zahl ,,2040″
ersetzt.
2. Anlage 3 erhält folgende Fassung:
,,Anlage 3
(zu §5 Absatz 4)
Abgrenzung Vorbehaltsgebiet Mitte-Altona
Der Geltungsbereich für das Vorbehaltsgebiet ,,Mitte
Altona“ liegt zwischen dem Fern- und Regionalbahnhof
Altona (alt) am Paul-Nevermann-Platz im Süden und dem
Fern- und Regionalbahnhof Altona (neu) im Bereich
S-Bahn Diebsteich bis zum Haferweg im Norden. Im Wes-
ten begrenzt durch die Scheel-Plessen-Straße, die Gauß-
straße, die Bahrenfelder Straße, die Leverkusenstraße, die
Schleswiger Straße und den Friedhof Diebsteich, im Osten
durch die Große Bahnstraße und östlich davon gelegenen
Gewerbeflächen, die Waidmannstraße, die Memellandallee,
die Straße Lunapark, die Kieler Straße, die Augustenburger
Straße, die Kaltenkirchener Straße, die Oeverseestraße, die
Kieler Straße, die Gleisanlage bei der Stresemannstraße, die
Harkortstraße, die Präsident-Krahn-Straße (Bezirk Altona,
Ortsteile 209, 210, 211, 213 und 215 und Bezirk Eimsbüttel,
Ortsteile 304, 321).
Das Vorbehaltsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Scheel-Plessen-Straße ­ über das Flurstück 443 der Gemar-
kung Ottensen ­ Barnerstraße ­ Gaußstraße ­ Bahrenfelder
Straße ­ Bahrenfelder Steindamm ­ Schützenstraße ­ Kohl-
entwiete ­ Nord- und Westgrenze des Flurstücks 4473,
Nordgrenze des Flurstücks 4475, Westgrenzen der Flur
stücke 5277 (Bahnanlagen), 5161, 5163 und 5277 (Bahnanla-
gen), über das Flurstück 5411 (Stresemannstraße), Süd- und
Westgrenze des Flurstücks 4843, Westgrenze des Flurstücks
4844, über die Flurstücke 4840 und 4625, Westgrenzen der
Flurstücke 4625 und 3842 der Gemarkung Ottensen ­
Leverkusenstraße ­ über das Flurstück 2464 (Leunastraße),
Westgrenze des Flurstücks 2186 (Schleswiger Straße), Süd-
grenze des Flurstücks 2122 (Am Diebsteich), über die Flur-
stücke 2122 und 2349 (Friedhof Diebsteich), Westgrenze
des Flurstücks 2842 (Bahnanlagen), über die Flurstücke
2842, 3177, 3178, 3176 und 3050 (Bahnanlagen), Nordgrenze
des Flurstücks 2526, West- und Nordgrenze des Flurstücks
5572 (Große Bahnstraße), Nordgrenze des Flurstücks 5410
(Haferweg), über die Flurstücke 5410, 2452, 4268, Nord-
grenze des Flurstücks 3677, Nord- und Ostgrenze des Flur-
stücks 3678, über das Flurstück 2321, Nord-, Ost und Süd-
grenze des Flurstücks 5556 (Waidmannstraße), über die
Ostgrenze des Flurstücks 2295 (Memellandallee) und die
Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2285 (Lunapark) ­
Kieler Straße ­ Augustenburger Straße ­ Kaltenkirchener
Straße ­ Kaltenkircher Platz ­ Oeverseestraße ­ Kieler
Straße ­ über das Flurstück 2360 (Stresemannstraße) der
Gemarkung Altona Nord, Süd- und Westgrenze des Flur-
stücks 5043, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2498, Süd-
und Westgrenze des Flurstücks 2497, Südgrenzen der Flur-
stücke 2235 und 2234, Ost- und Südgrenze des Flurstücks
2505, Südgrenzen der Flurstücke 2233, 2232, 2231, 2230,
2496, 2495, 2504 und 5252 (Harkortstraße) der Gemarkung
Ottensen ­ Harkortstraße ­ Südostgrenze des Flurstücks
5252 (Harkortstraße) der Gemarkung Ottensen, Nordost-
grenze des Flurstücks 73 (Julius-Leber-Straße), über das
Flurstück 73, Südgrenze des Flurstücks 73, Ostgrenze des
Flurstücks 281 (Präsident-Krahn-Straße) der Gemarkung
Altona Nordwest, Nordgrenze des Flurstücks 4854 (Paul-
Nevermann-Platz) der Gemarkung Ottensen ­ Max-Brauer-
Allee ­ über das Flurstück 4854, Südgrenzen der Flurstücke
4684 und 4758, über die Flurstücke 4854, 4368, 4854 und
4758, Südgrenze des Flurstücks 4757, Ost-, Südwest-, West-
und Nordgrenze des Flurstücks 4971 (Scheel-Plessen-
Straße) der Gemarkung Ottensen.
Dienstag, den 17. Mai 2022 329
HmbGVBl. Nr. 29
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 10. Mai 2022.

Dienstag, den 17. Mai 2022
330 HmbGVBl. Nr. 29
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).