DIENSTAG, DEN 22. OKTOBER
509
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 29 2024
Tag I n h a l t Seite
2. 10. 2024 Fünfundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 509
11. 10. 2024 Gesetz zur Ã?nderung des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 510
2129-32
11. 10. 2024 Fünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511
15. 10. 2024 Verordnung über den Bebauungsplan HafenCity 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 512
16. 10. 2024 Siebzehnte Verordnung zur Ã?nderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs
ÂHamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514
221-1-19
17. 10. 2024 Fünfundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516
â?? Berichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516
2170-5-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsöffnung am 3. November 2024
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. November
2024, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen:
1. â??Höffiâ??s Family Dayâ?? bei Möbel Höffner,
2. â??Lagom â?? schwedische Gemütlichkeitâ?? bei IKEA Schnel-
sen,
3. â??Ein Hoch auf die Kultur â?? Sonntagsmusik in Eimsbüt-
telâ?? â?? OsterstraÃ?en e.V.,
4. â??TibArtâ?? â?? AG Tibarg e.V.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Ã?ffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Holsteiner Chaussee 130,
2. Nummer 2 auf Wunderbrunnen 1,
3. Nummer 3 auf OsterstraÃ?e 74 bis 178 und 79 bis 189, Fanny-
Mendelssohn-Platz, EmilienstraÃ?e 21 und 24, HeuÃ?weg 20
Fünfundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 2. Oktober 2024
Auf Grund von §8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Dienstag, den 22. Oktober 2024
510 HmbGVBl. Nr. 29
Das Hamburgische Bodenschutzgesetz vom 20. Februar
2001 (HmbGVBl. S. 27), zuletzt geändert am 17. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 503, 525), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle â??Bundes-Boden-
schutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502)â?? durch
die Textstelle â??Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März
1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 25. Februar 2021
(BGBl. I S. 306, 308), in der jeweils geltenden Fassungâ??
ersetzt.
1.2 In Absatz 3 wird die Textstelle â??25. August 1998 (BGBl. I
S. 2432, 2445),â?? durch die Textstelle â??14. März 2023
(BGBl. I Nr. 73 S. 1, 8), in der jeweils geltenden Fassungâ??
ersetzt.
2. In §3 Satz 2 wird die Textstelle â??§6 der Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl.
I S. 1554),â?? durch die Textstelle â??§16 der Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2598, 2716)â?? ersetzt.
3. §5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Auf das Bodeninformationssystem und die mit ihm
verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten fin-
den, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, die
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RichtÂ
linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU
2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021
Nr. L 74 S. 35) und das Hamburgische Datenschutzgesetz
vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145), geändert am
24. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 67), in der jeweils geltenden
Fassung Anwendung.â??
4. §6 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle â??personenbezogenen
Daten im Sinne des §4 Absatz 1 des Hamburgischen
Datenschutzgesetzesâ?? durch die Textstelle â??personenbezo-
genen Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 einschlieÃ?-
lich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) 2016/679â?? ersetzt.
4.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
â??(3) Die weitere Verarbeitung zu anderen Zwecken ist
zulässig, soweit dies zur Erfüllung anderer in der Zustän-
digkeit der Behörde nach Absatz 1 liegender Aufgaben
erforderlich ist, die Daten zu diesem Zweck erhoben wer-
den dürften, die Daten nicht oder nur mit unverhältnisÂ
mäÃ?ig hohem Aufwand erhoben werden können und kein
Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige
Interesse der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung
überwiegt.â??
5. §7 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Soweit die zuständige Behörde von
1. den für den technischen Umweltschutz zuständigen
Fachämtern der Bezirksämter,
2. dem Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung,
3. den Bauaufsichtsbehörden,
4. den planenden und bauenden öffentliche Stellen sowie
deren Beauftragten,
5. den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte und
ihren Geschäftsstellen,
6. einer mit der Wertermittlung nach §64 Absatz 2 der
Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 16. Juli 2024
(HmbGVBl. S. 166, 170), in der jeweils geltenden Fas-
sung beauftragten Stelle,
7. der Vollzugspolizei,
Gesetz
zur Ã?nderung des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes
Vom 11. Oktober 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Hamburg, den 2. Oktober 2024.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
bis 52 und 25 bis 41 sowie Karl-Schneider-Passage,
Â
SchwenckestraÃ?e 30 bis 34, Hellkamp 16 bis 26 und 15 bis
27, SchopstraÃ?e 4 bis 10 und MethfesselstraÃ?e 60 bis 66 und
51 bis 61,
4. Nummer 4 auf Tibarg, Paul-Sorge-StraÃ?e 5 und Wendloh-
straÃ?e 13 sowie Zum Markt 1
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Dienstag, den 22. Oktober 2024 511
HmbGVBl. Nr. 29
Ausgefertigt Hamburg, den 11. Oktober 2024.
Der Senat
§1
Sonntagsöffnung am 3. November 2024
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. November
2024, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. â??Martinsmarktâ??,
2. â??Kultur â?? Lagom: schwedische Gemütlichkeitâ??.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Ã?ffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Verkaufsstellen im von den StraÃ?en Loh-
brügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-Chaussee
von Hausnummer 1 bis 31, Curslacker Neuer Deich bis
Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, HassestraÃ?e, Am Brink,
Mohnhof, ChrysanderstraÃ?e, Ernst-Mantius-StraÃ?e, Reet-
werder, Alte HolstenstraÃ?e und Ludwig-Rosenberg-Ring
umgrenzten Gebiet,
2. Nummer 2 auf Verkaufsstellen am Unteren Landweg 77
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Fünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 11. Oktober 2024
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Hamburg, den 11. Oktober 2024.
Das Bezirksamt Bergedorf
8. Stellen der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung
oder
9. anderen berechtigten öffentlichen Stellen, soweit von
diesen auf Grund einer Rechtsvorschrift Daten erho-
ben werden dürfen,
um Ã?bermittlung von Daten im Rahmen der Erfüllung
ihrer Aufgaben ersucht wird, hat die ersuchende Behörde
oder öffentliche Stelle die Erfüllung der Voraussetzungen
nach Absatz 1 zu prüfen.â??
5.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Für die Gewährung von Lese- und Schreibrechten
im Bodeninformationssystem gilt §7 des Hamburgischen
Datenschutzgesetzes entsprechend.â??
Dienstag, den 22. Oktober 2024
512 HmbGVBl. Nr. 29
§1
(1) Der Bebauungsplan HafenCity 20 für das Gebiet am
nördlichen Ende des Lohseparks zwischen StockmeyerstraÃ?e
und Ericusgraben im Stadtteil HafenCity (Bezirk Hamburg-
Mitte, Ortsteil 104) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
StockmeyerstraÃ?e â?? Ericusbrücke â?? Ericusgraben â?? über das
Flurstück 2541 (Ericusgraben), Ostgrenzen der Flurstücke
2541 und 2544 (Lohsepark), über die Flurstücke 2545 und
2805 (StockmeyerstraÃ?e) der Gemarkung Altstadt Süd.
(2) Das maÃ?gebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäÃ? §10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen KostenÂ
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichÂ
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Â
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Â
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtÂ
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der BekanntÂ
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf ist ausschlieÃ?lich die
Nutzung Dokumentationszentrum zulässig.
2. Entlang der StockmeyerstraÃ?e sind Aufenthaltsräume
durch geeignete Grundrissgestaltung den Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die
Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein
ausreichender Schallschutz an AuÃ?entüren, Fenstern,
AuÃ?enwänden und Dächern durch bauliche MaÃ?nahmen
geschaffen werden.
3. Stellplätze sind auf der Fläche für den Gemeinbedarf
unzulässig.
4. Die Oberkante des FuÃ?bodens des ersten Obergeschosses
muss mindestens 5m und darf höchstens 6,5m über der
angrenzenden Geländeoberfläche liegen.
5. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind oberhalb der
festgesetzten Vollgeschosse weitere Geschosse unzulässig.
Technikgeschosse und technische oder erforderliche Auf-
bauten, wie Treppenräume, sind ausnahmsweise auch über
den festgesetzten Vollgeschossen zulässig, wenn die
Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht
beeinträchtigt werden und diese keine wesentliche Ver-
Verordnung
über den Bebauungsplan HafenCity 20
Vom 15. Oktober 2024
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung
mit §3 Absatz 1 sowie §5 Absatz 1 des BauleitplanfestÂ
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443,
455), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Aus-
führung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 3. Juli 2024 (BGBl. I
Nr. 225 S. 1, 10), §9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwasserge-
setzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258,
280), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), sowie §8 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Klima-
schutzgesetzes vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148),
zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443),
wird verordnet:
Dienstag, den 22. Oktober 2024 513
HmbGVBl. Nr. 29
schattung der Nachbargebäude und der Umgebung bewir-
ken. Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse
sind mindestens 2,5m von der AuÃ?enfassade zurückzuset-
zen.
6. Werbeanlagen sind nur an der Nord- und Südseite des
Gebäudes zulässig. Werbeanlagen oberhalb der Attika sind
unzulässig. Die Werbeanlage muss in Einzelbuchstaben
ausgeführt werden und zur Beleuchtung der Buchstaben
darf nur weiÃ?es Licht verwendet werden. Schriftzeichen
dürfen maximal 1,5m hoch sein. Die Gestaltung des
Gesamtbaukörpers und der Freiflächen darf durch Werbe-
anlagen nicht beeinträchtigt werden.
7. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind
Nebenanlagen ausgeschlossen.
8. Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers
gilt:
8.1 Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz anzu-
schlieÃ?en, das überwiegend mit erneuerbaren Energien
oder Abwärme versorgt wird.
8.2 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach
Nummer 8.1 können zugelassen werden, wenn der berech-
nete Jahresheizwärmebedarf der Gebäude nach dem
Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728), zuletzt geändert am 16. Oktober 2023 (BGBl. I
Nr. 280 S. 1), den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht
übersteigt.
8.3 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot kön-
nen zugelassen werden, wenn die Wärmeversorgungsanla-
gen eines Gebäudes dauerhaft einen erheblich niedrigeren
CO2-AusstoÃ? aufweisen oder in absehbarer Zeit besitzen
werden als das Wärmenetz, an das gemäÃ? Nummer 8.1
anzuschlieÃ?en ist.
8.4 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot für die
Warmwasserversorgung nach Nummer 8.1 können für die
Gebäudenutzungszonen zugelassen werden, in denen der
Nutzenergiebedarf für Trinkwarmwasser maximal 2,6
kWh je Quadratmeter und Jahr beträgt.
8.5 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 8.1
kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der
Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände
zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung
kann zeitlich befristet werden.
9. An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind
zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erforderlich
zusätzliche besondere bauliche MaÃ?nahmen vorzusehen.
10. Das auf der Fläche für den Gemeinbedarf anfallende Nie-
derschlagswasser ist über die bereits vorhandene unterÂ
irdische Niederschlagswasserleitung im Osten des Plange-
biets direkt in das nächstliegende Gewässer (Ericusgraben)
einzuleiten, sofern es nicht gesammelt oder genutzt wird.
11. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind bauliche GasÂ
sicherungsmaÃ?nahmen vorzusehen, die sowohl GasÂ
ansammlungen unter den baulichen Anlagen als auch
Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern.
12. Der sichtbare Gebäudeabschluss unterhalb der Oberkante
des FuÃ?bodens des Erdgeschosses soll in Material und Far-
bigkeit passend zum Hauptbaukörper verkleidet werden.
13. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf ist das Dach als
Flachdach oder flachgeneigtes Dach mit einer Neigung bis
zu 10 Grad auszuführen.
14. Die Dachfläche auf der Fläche für den Gemeinbedarf ist
mit Ausnahme der gemäÃ? Nummer 5 zulässigen Anlagen
und technischen Aufbauten zu mindestens 30 vom Hun-
dert (v.H.) mit einem mindestens 15cm starken durchwur-
zelbaren Substrataufbau extensiv mit standortangepassten
Stauden und Gräsern zu begrünen. Darüber hinaus müs-
sen mindestens 20 v.H. mit einem mindestens 50cm star-
ken Substrataufbau intensiv mit Stauden und Gräsern
begrünt werden. Insgesamt sind jedoch mindestens 150m²
extensiv mit den oben genannten Standards oder alternativ
eine bezüglich der Qualitäten gleichwertigen Fläche mit
den oben genannten Standards intensiv herzustellen.
15. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind AuÃ?enleuchten
ausschlieÃ?lich zur Herstellung der verkehrssicheren Nut-
zung der Freiflächen zulässig. Zum Schutz wild lebender
Tierarten sind ausschlieÃ?lich Leuchtmittel mit warmwei-
Ã?er Farbtemperatur von maximal 3.000 Kelvin zulässig.
Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insek-
ten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur
von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Die Lichtquellen
sind geschlossen auszuführen. Eine Abstrahlung oberhalb
der Horizontalen und auf angrenzende Wasserflächen ist
zu vermeiden.
16. Zur Vermeidung von Vogelschlag sind alle Glasflächen des
Dokumentationszentrums durch geeignete MaÃ?nahmen
(zum Beispiel ein mehrschichtiger Fassadenaufbau, die
Gliederung der Fassade, die Aufbringung wirksamer Mar-
kierungen, die Verwendung transluzenter Gläser oder
Glasflächen mit einem niedrigen Lichtreflexionsgrad)
erkennbar für das Vogelauge zu strukturieren beziehungs-
weise als Hindernis sichtbar zu machen, wenn der Glasan-
teil der Fassadenseite gröÃ?er als 75 v.H. ist oder zusam-
menhängende Glasflächen von gröÃ?er 6m² vorgesehen
sind.
17. Der nach §30 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten
Tideröhrichtfläche werden AusgleichsmaÃ?nahmen auÃ?er-
halb des Plangebiets in einer FlächengröÃ?e von 105m² als
Teil einer Tideröhrichtfläche auf dem Flurstück 773 der
Gemarkung Kleiner Grasbrook zugeordnet, die zu entwi-
ckeln und dauerhaft zu erhalten sind.
18. Im Lohsepark (auÃ?erhalb des Plangebiets) werden die
Flurstücke 2738 und 2745 der Gemarkung Altstadt Süd
teilweise als Ausgleichsfläche zugeordnet.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 15. Oktober 2024.
Dienstag, den 22. Oktober 2024
514 HmbGVBl. Nr. 29
Siebzehnte Verordnung
zur Ã?nderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg
Vom 16. Oktober 2024
Auf Grund von §37 Absatz 6 Satz 4 des Hamburgischen
Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171),
zuletzt geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250, 254), in
Verbindung mit §2 der Weiterübertragungsverordnung-
Hochschulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392),
zuletzt geändert am 14. September 2021 (HmbGVBl. S. 624),
wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkol-
legs Hamburg vom 20. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 319), zuletzt
geändert am 30. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 209), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Eintrag zu §35a gestri-
chen.
2. §5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 4 wird hinter der Zahl â??2â?? die Textstelle
â??oder in einem digitalen Format, das eine Ã?berprüfung
der Echtheit ermöglichtâ?? eingefügt.
2.2 In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch einen
Punkt ersetzt und die folgende Nummer 6 gestrichen.
3. §7 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Die zur Verfügung stehenden Kursplätze werden
für jede Kursart
1. zu 10 vom Hundert an Härtefälle nach Absatz 2,
2. zu 90 vom Hundert nach Eignung und Leistung
nach Absatz 3
vergeben. In die Auswahl nach Satz 1 Nummer 2 wer-
den nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber
einbezogen, die nicht bereits nach Satz 1 Nummer 1 zu
berücksichtigen sind. Soweit die Zahl der Kursplätze
nach Satz 1 Nummer 1 nicht voll in Anspruch genom-
men wird, werden die verbleibenden Kursplätze nach
Satz 1 Nummer 2 vergeben. Bei der Berechnung der
Quoten wird gerundet.â??
3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.2.1 In Satz 1 werden die Wörter â??Eine auÃ?ergewöhnliche
Härteâ?? durch die Wörter â??Ein Härtefallâ?? ersetzt.
3.2.2 In Satz 2 wird das Wort â??auÃ?ergewöhnlichenâ?? gestri-
chen.
3.3 Absatz 3 wird aufgehoben.
3.4 Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3 bis 6.
4. §8 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle â??Bewerbungsver-
fahren eintreten, ohne dass die bereits bestandene Ein-
gangsprüfung oder angesammelte Wartepunkte berück-
sichtigt werden.â?? durch die Textstelle â??Zulassungsver-
fahren eintreten.â?? ersetzt.
4.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
â??(3) Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Studien-
kolleg ist, dass durchgehend eine Immatrikulation an
der Universität Hamburg nach MaÃ?gabe von §36 AbÂÂÂ
satz 5 des Hamburgischen Hochschulgesetzes besteht.â??
5. In §10 Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
â??7.â??
die Kollegiatin beziehungsweise der Kollegiat von
der Universität Hamburg exmatrikuliert wird.â??
6. In §21 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter â??zwei Noten-
stufenâ?? durch die Wörter â??eine Notenstufeâ?? ersetzt.
7. In §29 Absatz 4 Satz 2 werden hinter dem Wort â??schrift-
lichenâ?? die Wörter â??oder mündlichenâ?? eingefügt.
8. §35a wird aufgehoben.
9. §36a Absatz 5 wird aufgehoben.
10. In §38 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
â??Auf Antrag der Kollegiatinnen und Kollegiaten kann
auf die Durchführung der mündlichen Prüfung ver-
zichtet werden, wenn kein begründetes Bedürfnis
besteht, sich eine abschlieÃ?ende Ã?berzeugung von den
durch Vornoten nachgewiesenen Kenntnissen zu ver-
schaffen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsaus-
schuss.â??
11. In §40 Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz einÂ
gefügt:
â??Ehemalige Kollegiatinnen und Kollegiaten, die gemäÃ?
§29 Absätze 2 und 3 den zweiten Ausbildungsabschnitt
nicht wiederholen dürfen, können die Feststellungs-
prüfung auch ablegen, wenn ihr Wohnsitz nicht in
Hamburg ist.â??
12. §42 wird wie folgt geändert:
12.1 In Absatz 2 wird die Textstelle â??und die Eingangsprü-
fung Deutsch erfolgreich absolviert oder ein Zertifikat
nach §3 Absatz 2 vorgelegt hatâ?? durch die Textstelle
â??hat und die Voraussetzungen des §3 erfülltâ?? ersetzt.
12.2 In Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen.
13. Anlage 3 erhält folgende Fassung:
Dienstag, den 22. Oktober 2024 515
HmbGVBl. Nr. 29
â??Anlage 3
Niveaustufen gemäÃ? §36a in Anlehnung an die Kompetenzstufen
des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
Kompetente
SprachverÂ
wendung
C1
Kann lange, komplexe Sachtexte und literarische Texte verstehen und Stilunterschiede
Â
erkennen. Versteht Fachartikel und längere technische Anleitungen, auch wenn sie nicht im
eigenen Fachgebiet liegen. Kann komplexe Sachverhalte ausführlich darstellen und in
Â
schriftlichen Â
Texten den Stil wählen, der für die jeweiligen Adressaten angemessen ist.
Kann sich spontan und flieÃ?end verständigen und Meinungen und Gedanken präzise
Â
ausÂ
drücken. Dabei werden eigene Beiträge geschickt mit denen anderer verknüpft. Kann
Â
längeren Redebeiträgen folgen, auch wenn diese nicht klar strukturiert sind und wenn
Â
Zusammenhänge nicht explizit ausgedrückt sind.
SelbstÂ
ständige
SprachverÂ
wendung
B2
Kann die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen;
Â
versteht im eigenen Spezialgebiet auch Fachdiskussionen. Kann sich so spontan und flieÃ?end
verständigen, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne gröÃ?ere Anstrengung
auf beiden Seiten gut möglich ist.
Kann sich zu einem breiten Themenspektrum klar und detailliert ausdrücken, einen
Â
Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener
Möglichkeiten angeben.
B1
Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es
um vertraute Dinge insbesondere aus den Bereichen Arbeit, Schule, Freizeit geht. Kann die
meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet.
Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche
InteressenÂ
gebiete äuÃ?ern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume,
Â
Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder
Erklärungen geben.
â??
Hamburg, den 16. Oktober 2024.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Dienstag, den 22. Oktober 2024
516 HmbGVBl. Nr. 29
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).
Berichtigung
In Artikel 2 Nummer 4.1.1.2 der Verordnung zur Ã?nderung
wohn- und betreuungsrechtlicher sowie pflegerechtlicher Vor-
schriften vom 1. Oktober 2024 (HmbGVBl. S. 500) muss es
statt â??Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen kannâ?? richtig
â??Kenntnisse und Fähigkeitenâ?? heiÃ?en.
Hamburg, den 16. Oktober 2024.
Die Senatskanzlei
Fünfundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 17. Oktober 2024
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 3. November 2024
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. November
2024, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der VerÂ
anstaltung â??Harburger Kulturtagâ?? geöffnet sein.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Ã?ffnungszeiten nach Absatz 1 auf
die Verkaufsstellen AmalienstraÃ?e 7, Am Wall 1, Harburger
Ring 8 bis 10, Hölertwiete 5 und 6, Julius-Ludowieg-StraÃ?e 9,
Krummholzberg 10, Lüneburger StraÃ?e 9, 16, 23, 34, 39, 45
und 48, RieckhoffstraÃ?e 8 bis 10, Sand 27 bis 31 und 35, SeeÂ
veplatz 1 sowie Buxtehuder StraÃ?e 62, GroÃ?moorbogen 6, 9,
17 bis 19 und Hannoversche StraÃ?e 86 beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 17. Oktober 2024.
Das Bezirksamt Harburg
Download
Inhalt
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• |
Fünfundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel |
Seite 509 |
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• |
Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes |
Seite 510 |
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• |
Fünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf |
Seite 511 |
|
• |
Verordnung über den Bebauungsplan HafenCity 20 |
Seite 512 |
|
• |
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg |
Seite 514 |
|
• |
Fünfundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg |
Seite 516 |
|
• |
Berichtigung |
Seite 516 |
Über uns
Lütcke & Wulff OHG
Rondenbarg 8
22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
Tel. 040 / 23 51 29-0
