FREITAG, DEN 25. SEPTEMBER
239
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNU NGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 29 2026
Tag I n h a l t Seite
9. 9. 2026 Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 . . . . . . . . . . . . . 239
7137-3
9. 9. 2026 Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .243
2131-1
9. 9. 2026 Sechstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Krebsregistergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244
2120-3
14. 9. 2026 Verordnung über den Bebauungsplan Jenfeld 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245
15. 9. 2026 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg
– Fakultät für Medizin – für das Wintersemester 2026/2027 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246
221-6-16
15. 9. 2026 Verordnung zur Änderung von ausbildungsrechtlichen Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte
in Aufgaben des Justizvollzuges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247
2030-1-7, 2030-1-45
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Gesetz
zum Zweiten Staatsvertrag
zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021
Vom 9. September 2026
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem in der Zeit vom 2. bis 26. März 2026 unterzeichneten
Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2
Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und
Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 9. September 2026.
Der Senat
Freitag, den 25. September 2026240 HmbGVBl. Nr. 29
Artikel 1
Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 29. Oktober 2020,
der durch den Staatsvertrag vom 24. März 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zur Beseitigung von Zweifeln an der Zuverlässigkeit ist
sie, sofern nicht bereits andere Gründe einer Erlaubniserteilung entgegenstehen, befugt, Erkenntnisse von in-
und ausländischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, insbesondere zu den Voraussetzungen nach § 4a
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, abzufragen.“
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die nach Satz 2 erhobenen Daten erfolgloser Antragsteller dürfen zu Zwecken der Überprüfung auch über
den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung hinaus
verarbeitet werden und werden spätestens mit Ablauf
des Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Bestandskraft der Ablehnung des Antrags auf Erteilung der
Erlaubnis folgt, gelöscht.“
2. Nach § 8 Absatz 3 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Abgleich darf ausschließlich über die Zugangskennung, die der jeweiligen Betriebsstätte im terrestrischen
Bereich oder der jeweiligen Internetdomain bei Glücksspielen im Internet zugeordnet ist, erfolgen. Die Weitergabe an
Dritte und die Zulassung einer Nutzung der Zugangskennung durch Dritte sind verboten.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 Nummer 5 wird durch die folgende Num-
mer 5 ersetzt:
„5. nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter
Glücksspielangebote Maßnahmen zur Entfernung oder Sperrung dieser Angebote gegen
Anbieter von Vermittlungsdiensten im Sinne
des Artikels 3 Buchstabe g der Verordnung (EU)
2022/2065, insbesondere auch in Fällen einer
reinen Durchleitung, ergreifen, sofern sich
Maßnahmen gegenüber einem Veranstalter
oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht
durchführbar oder nicht erfolgversprechend
erweisen; diese Maßnahmen können auch erfolgen, wenn das unerlaubte Glücksspielangebot
untrennbar mit weiteren Inhalten verbunden
ist.“
bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 88 Absatz 3 Satz 3 des
Telekommunikationsgesetzes“ durch die Angabe
„§ 3 Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni
2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist,“ ersetzt.
b) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden
arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere mit den in- und ausländischen Polizei- und
Strafverfolgungsbehörden, den Landesmedienanstalten,
der Bundesnetzagentur, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter suchungen und dem Bundeskartell-
Zweiter Staatsvertrag
zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021
(2. GlüÄndStV 2021)
1)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: „die Länder“ genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
1)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Freitag, den 25. September 2026 241HmbGVBl. Nr. 29
amt zusammen und können, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und 3 erforderlich ist, zu
diesem Zweck Daten austauschen. Dies gilt für die Landesmedienanstalten im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den Glücksspielaufsichtsbehörden entsprechend. Der Datenaustausch nach Satz 1 mit Polizei- und
Strafverfolgungsbehörden ist, sofern er im Rahmen
eines Erlaubnisverfahrens zur Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, nur erforderlich, wenn die Erlaubnis nicht
bereits aus anderen Gründen zu versagen ist. § 4b Ab-
satz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
4. In § 9a Absatz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 12
Absatz 3“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
5. § 27h wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. den Abschluss von Verträgen, sofern die Verpflichtung der Anstalt im Einzelfall eine in der Satzung
festzulegende Grenze übersteigt.“
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Die Sitzungen, Beratungen und sonstigen Befassungen des Verwaltungsrates sind vertraulich. Parlamentarische Auskunftsrechte oder sonstige Auskunftsrechte staatlicher Stellen bleiben unberührt.“
6. § 27m wird durch den folgenden § 27m ersetzt:
„§ 27m
Finanzkontrolle
(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt
unterliegt der Prüfung der Rechnungshöfe der Trägerländer.
(2) Auf die Jahresabschlussprüfung findet § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes entsprechende Anwendung. Die
Rechte bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53
Absatz 1 Nummer 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt
die zuständige Behörde nach § 27l Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof des Sitzlandes aus.“
7. § 28a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 31 werden die folgenden Nummern 32
und 33 eingefügt:
„32. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 6 als Veranstalter oder
Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte
Spieler nicht teilnehmen dürfen, einen Abgleich
mit der Sperrdatei nicht ausschließlich über die
Zugangskennung, die der jeweiligen Betriebsstätte
im terrestrischen Bereich oder der jeweiligen Internetdomain bei Glücksspielen im Internet zugeordnet ist, vornimmt,
33. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 7 als Veranstalter oder
Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte
Spieler nicht teilnehmen dürfen, die Zugangskennung an Dritte weitergibt oder die Nutzung durch
Dritte zulässt,“.
b) Die bisherigen Nummern 32 bis 58 werden zu den
Nummern 34 bis 60.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Der Staatsvertrag tritt am Tag nach der Hinterlegung
der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Innenministerkonferenz
in Kraft.
(2) Die oder der Vorsitzende der Innenministerkonferenz
teilt den Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten
Ratifikationsurkunde mit.
EU-Rechtsakte
Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für
digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG
(Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022,
S. 1)
Für das Land Baden-Württemberg:
Der Minister des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen
Stuttgart, den 16. März 2026 Th Strobl
Für den Freistaat Bayern:
Der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration
München, den 24. März 2026 Joachim Herrmann
Für das Land Berlin:
Die Senatorin für Inneres und Sport
Berlin, den 23. März 2026 Iris Spranger
Für das Land Brandenburg:
Der Minister des Innern und für Kommunales
Potsdam, den 24. März 2026 Jan Redmann
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Die Senatorin für Inneres und Sport
Bremen, den 19. März 2026 Eva Högl
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Der Präses der Behörde für Inneres und Sport
Hamburg, den 17. März 2026 Grote
Freitag, den 25. September 2026242 HmbGVBl. Nr. 29
Für das Land Hessen:
Der Minister des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Wiesbaden, den 24. März 2026 Roman Poseck
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Der Minister für Inneres und Bau
Schwerin, den 24. März 20026 Christian Pegel
Für das Land Niedersachsen:
Die Ministerin für Inneres, Sport und Digitalisierung
Hannover, den 2. März 2026 Daniela Behrens
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Der Minister des Innern
Düsseldorf, den 24. März 2026 Herbert Reul
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Der Minister des Innern und für Sport
Mainz, den 20. März 2026 Michael Ebling
Für das Saarland:
Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
Saarbrücken, den 26. März 2026 Reinhold Jost
Für den Freistaat Sachsen:
Der Staatsminister des Innern
Dresden, den 25. März 2026 Armin Schuster
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Die Ministerin für Inneres und Sport
Magdeburg, den 16. März 2026 Tamara Zieschang
Für das Land Schleswig-Holstein:
Endvertreten durch die Ministerin für Inneres,
Kommunales, Wohnen und Sport
Kiel, den 18. März 2026 M. Finke
Für den Freistaat Thüringen:
Der Minister für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung
Erfurt, den 18. März 2026 Georg Maier
Protokollerklärung des Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen
der Unterzeichnung des Zweiten Staatsvertrags zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (2. GlüÄndStV
2021)
Das Land Sachsen-Anhalt bittet, im bis zum 31. Dezember
2026 vorzulegenden zusammenfassenden Bericht der Evaluierung und in der sich daran anschließenden weiteren Änderung
des Glücksspielstaatsvertrags 2021 auch die Vorschriften zu
Spielhallen (§§ 24 bis 26 des Glücksspielstaatsvertrags 2021)
und insoweit insbesondere die bisherige Regelung zum Verbot
von Mehrfachkonzessionen (§ 25 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) in den Blick zu nehmen. Den Ländern sollten –
unter Beachtung der in § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
normierten Ziele – zukünftig im Glücksspielstaatsvertrag
durch die Aufnahme einer Öffnungsklausel weitergehender
Handlungsspielraum als bisher und mehr individuelle Entscheidungsmöglichkeiten in ihren eigenen Zuständigkeitsbereichen in Zusammenhang mit Mehrfachkonzessionen eingeräumt werden.
Freitag, den 25. September 2026 243HmbGVBl. Nr. 29
Die Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025
(HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025
(HmbGVBl. S. 679), wird wie folgt geändert:
1. Hinter § 63 Absatz 3 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Ist zu einem Vorhaben die Zustimmung der Gemeinde
nach § 36a BauGB erforderlich, treten die Rechtsfolgen
nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vor Ablauf von zwei Wochen
nach dem Eingang der Erklärung über die Zustimmung der
Gemeinde oder dem Ablauf der Frist nach § 36a Absatz 1
Satz 4 oder § 36a Absatz 2 Satz 2 BauGB ein.“
2. § 64 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die
nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde die
Zulässigkeit des Vorhabens nach
1. §§ 14 und 29 bis 38 BauGB sowie auf § 172 BauGB
gestützte Rechtsverordnungen,
2. §§ 3 und 6 des Hafenentwicklungsgesetzes bei Grundstücken im Hafengebiet,
3. der Hamburgischen Baumschutzverordnung,
4. §§ 14, 15 und 17 des Bundesnaturschutzgesetzes in den
Fällen, in denen dies nach § 18 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehen ist,
5. § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Gebäuden mit gewerblichen Nutzungseinheiten,
6. den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses
Gesetzes einschließlich beantragter Abweichungen im
Sinne des § 67.“
3. In § 67 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle „, von Ausnahmen
und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder von Abweichungen nach § 34 Absatz 3a BauGB
oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung“ durch
die Textstelle „und von Abweichungen, Ausnahmen und
Befreiungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs
sowie aufgrund des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften“ ersetzt.
4. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Ist zu einem Vorhaben die Zustimmung der Gemeinde
nach § 36a BauGB erforderlich, so gilt diese unter den
Voraussetzungen des § 36a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2
Satz 2 BauGB als erteilt.“
b) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Stellungnahmen
bleiben“ durch die Textstelle „Stellungnahmen nach
Satz 2 bleiben“ ersetzt.
5. In § 70 Absatz 3 Satz 1 wird hinter den Wörtern „Vor der
Zulassung von Befreiungen von den Festsetzungen eines
Bebauungsplans“ die Textstelle „, von Abweichungen nach
den Vorschriften des Baugesetzbuchs“ eingefügt.
Gesetz
zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung
Vom 9. September 2026
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 9. September 2026.
Der Senat
Freitag, den 25. September 2026244 HmbGVBl. Nr. 29
Das Hamburgische Krebsregistergesetz vom 27. Juni 1984
(HmbGVBl. S. 129, 170), zuletzt geändert am 21. Dezember
2023 (HmbGVBl. S. 459), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 5 wird die Textstelle „Meldeanlässe
nach Satz 4 Nummern 1, 2 und 6“ durch die Textstelle
„Meldeanlässe nach Satz 4 Nummer 1, 2 oder 6“ ersetzt.
2. In § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zum Zwecke der Veröffentlichung und Auswertung
nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelt das Statistische Amt
für Hamburg und Schleswig-Holstein – Anstalt des öffentlichen Rechts an das Hamburgische Krebsregister jährlich
Daten zur aktuellen Einwohnerzahl und Zahl der krebsbedingten Todesursachen in Abhängigkeit von ICD-Diagnose, Kalenderjahr, Altersgruppe und Geschlecht sowohl
bezogen auf das gesamte Hamburger Stadtgebiet als auch
ortsteilbezogen.“
3. § 8a wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:
„Darüber hinaus dürfen pseudonymisierte Einzeldaten
aus dem Krebsregister
1. zur Evaluation organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a SGB V sowie für Maßnahmen der
einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung nach § 65c Absatz 8 SGB V an dafür von dem
Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Stellen
sowie
2. zum Zwecke ihrer Verknüpfung mit pseudonymisierten Daten des Forschungsdatenzentrums Gesundheit
und der Verarbeitung dieser Daten für Forschungsvorhaben an die dafür von der Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 4
Absatz 6 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes vom
22. März 2024 (BGBl. I Nr. 102 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung festgelegte sichere Verarbeitungsumgebung
übermittelt werden, soweit dies bundesgesetzlich bestimmt
ist und im Falle einer Übermittlung nach Nummer 2 das
Hamburgische Krebsregister über einen den Voraussetzungen von § 8b Absatz 1 Nummer 1 genügenden Antrag
positiv entschieden hat, der abweichend von § 8b auf den
Zugang zu den beantragten Einzeldaten aus dem Krebsregister zum Zwecke ihrer Verknüpfung nach Nummer 2
gerichtet ist. Für diesen Antrag auf Zugang zu den zu
verknüpfenden Einzeldaten aus dem Krebsregister gilt
§ 8b Absatz 2 Satz 5 entsprechend.“
3.2 In Absatz 5 Satz 1 wird die Textstelle „Anträge nach den
Absätzen 1 und 2“ durch die Textstelle „Anträge nach
Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 und Absatz 2“ ersetzt.
4. Hinter § 8a wird folgender § 8b eingefügt:
„§ 8b
Datenbereitstellung
(1) Zu dem in § 1 Absatz 1 bestimmten Zweck darf das
Hamburgische Krebsregister den in § 8a Absatz 1 Satz 1
genannten Institutionen innerhalb eines speziell abgesicherten Bereichs des Hamburgischen Krebsregisters
Zugang zu pseudonymisierten oder anonymisierten Einzeldaten aus dem Krebsregister gewähren, wenn
1. dies beantragt und im Antrag nachvollziehbar dargelegt wird, dass die Bereitstellung der beantragten Daten
dem Umfang und der Struktur nach zur Beantwortung
der zu untersuchenden Fragen erforderlich ist und
2. Maßnahmen nach Absatz 2 getroffen werden.
(2) Der Datenzugang wird ausschließlich über einen zu
diesem Zweck in den Räumlichkeiten des Hamburgischen
Krebsregisters bereitgestellten Computer, auf dem sowohl
der Zugang zum Internet, Intranet als auch der Zugriff auf
Wechselmedien gesperrt ist, gewährt. Alle Arbeitsschritte
auf dem bereitgestellten Computer werden vom Hamburgischen Krebsregister protokolliert. Die Benutzung fremder mobiler Endgeräte oder Fotokameras ist während der
Datenbereitstellung untersagt. Die Datenbereitstellung
erfolgt stets ohne Offenlegung der patientenbezogenen
Kontrollnummernsätze nach § 5 Absatz 1 Satz 3. Zugangsberechtige können nur Personen nach § 1b Absatz 4 sein.
(3) Für die Übermittlung der mit den bereitgestellten
Daten erzielten Auswertungsergebnisse an die antragstellende Institution gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.“
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Krebsregistergesetzes
Vom 9. September 2026
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 9. September 2026.
Der Senat
Freitag, den 25. September 2026 245HmbGVBl. Nr. 29
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Jenfeld 30 für den Geltungsbereich
südlich der Straße Elfsaal und westlich des Schiffbeker Weges
wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
West-, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1499 (Gemarkung Jenfeld, Bezirk Wandsbek, Ortsteil 512).
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienst –
stunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§ 214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Innerhalb des Plangebiets dürfen nur Gebäude errichtet
werden, bei denen sich ein Vorhabenträger dazu verpflichtet, für mindestens 50 vom Hundert aller Wohnungen die
zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung einzuhalten und
die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise
sichergestellt wird.
2. Oberhalb der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse sind
keine weiteren Geschosse zulässig.
3. Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone und Loggien können um bis zu 1,5 m auf der Hälfte der jeweiligen
Fassadenlänge zugelassen werden. Für ebenerdige Terrassen können Überschreitungen der Baulinien und Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 3,0 m zugelassen werden.
4. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein
Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
5. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag
erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu
dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche
Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
6. In Schlafräumen ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenster von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird, wenn vor
Fenstern von Schlafräumen ein Verkehrslärmpegel in Höhe
von 49 dB(A) nachts überschritten wird.
§ 3
Im Plangebiet des Bebauungsplans Jenfeld 30 bleiben im
Übrigen die bisherigen Festsetzungen des geltenden Planrechts bestehen.
Verordnung
über den Bebauungsplan Jenfeld 30
Vom 14. September 2026
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), in Verbindung mit
§ 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl.
S. 679), sowie § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58), wird verordnet:
Hamburg, den 14. September 2026.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 25. September 2026246 HmbGVBl. Nr. 29
Einziger Paragraph
(1) An der Universität Hamburg – Fakultät für Medizin –
bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im
Wintersemester 2026/2027 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Studiengängen werden für das Wintersemester 2026/2027 die in
der Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester
festgesetzt.
Hamburg, den 15. September 2026.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Anlage
Zulassungsbeschränkte Studiengänge
im Wintersemester 2026/2027
Studienfach Studienabschluss Wintersemester 2026/2027
Zulassungszahl
Zulassungen für höhere
Semester/Wintersemester
2026/2027
Medizin 1. Abschnitt
1. – 4. Fachsemester
1)
Staatsprüfung 368 0
Medizin 2. Abschnitt
5. – 10. Fachsemester
1) ,2) ,3)
Staatsprüfung 0 0
Zahnmedizin
1)
Staatsprüfung 71 0
1)
Festsetzung nach § 1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modellstudiengänge iMED beziehungsweise iMED DENT durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich
zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.
2)
Eine Auffüllung im 5. Fachsemester erfolgt im Wintersemester 2026/2027 und Sommersemester 2027 ausschließlich zum
Sommersemester. Die Auffüllgrenze für das Sommersemester 2027 wird auf 389 festgelegt.
3)
Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur Verfügung.
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Universität Hamburg – Fakultät für Medizin –
für das Wintersemester 2026/2027
Vom 15. September 2026
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. 2025 S. 84, 87), in Verbindung mit Artikel 12
Absatz 1 Nummer 8 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354)
sowie § 1 Nummer 4 der Weiterübertragungsverordnung-
Hochschulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392),
zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 434),
wird verordnet:
Freitag, den 25. September 2026 247HmbGVBl. Nr. 29
Artikel 1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Allgemeiner Vollzugs- und Verwaltungsdienst
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Vollzugs- und Verwaltungsdienst vom 30. Mai 2023 (HmbGVBl.
S. 206) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle „28. Juni 2021
(BGBl. I S. 2250, 2252)“ durch die Textstelle „20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389 S. 1, 8)“ ersetzt.
2. In § 8 Satz 1 wird die Textstelle „§ 10 der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des
gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen
(APOVVD-NRW) vom 19. April 2004 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
S. 236), zuletzt geändert am 5. Juni 2016 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
S. 298)“ durch die Textstelle „§ 10 der Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1 (AVO
VVD 2.1) vom 4. März 2024 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 164)“ ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.1.1 Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„1. Sicherheitsdienstleitung,
2. kaufmännische Abteilung mit den Schwerpunkten
Geschäftsstellen und Zahlstellen, sowie Betriebsleitung und Berufsentwicklungszentrum.“
3.1.2 Nummer 3 wird gestrichen.
3.2 In Absatz 3 erhalten die Nummern 1 bis 3 folgende
Fassung:
„1. ministerielle Vollzugsaufsicht und Personalverwaltung,
2. Vollzugsabteilungsleitung,
3. Rechtsabteilung einer Justizvollzugsanstalt.“
3.3 In Absatz 4 werden die Wörter „Struktur und Inhalten“
durch die Textstelle „Struktur, Dauer und Inhalten“
ersetzt.
4. In § 10 Absatz 2, § 12, § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3
wird jeweils die Bezeichnung „APOVVD-NRW“ durch
die Bezeichnung „AVO VVD 2.1“ ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5.1.1 In Satz 1 wird das Wort „Beurteilungen“ durch die
Wörter „einen Bericht“ ersetzt.
5.1.2 In Satz 2 werden die Wörter „In den Beurteilungen“
durch die Wörter „In dem Bericht“ ersetzt.
5.1.3 In Satz 3 wird das Wort „Beurteilungen“ durch das Wort
„Berichte“ ersetzt.
5.1.4 Satz 4 wird gestrichen.
5.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
5.2.1 In Satz 1 werden die Wörter „Jede Beurteilung“ durch
die Wörter „Jeder Bericht“ ersetzt.
5.2.2 In Satz 2 wird das Wort „Beurteilungen“ durch das Wort
„Berichte“ ersetzt.
6. Die §§ 15 und 16 erhalten folgende Fassung:
„§ 15
Prüfungsverfahren
Die Laufbahnprüfung wird nach den §§ 19 bis 37 und 39
AVO VVD 2.1 vor dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen abgelegt.
§ 16
Weitere Ausbildung, ergänzende Ausbildung
Ist eine Prüfung nach § 27 Absatz 1 beziehungsweise § 30
Absatz 2 Satz 2 AVO VVD 2.1 für nicht bestanden erklärt
worden, bestimmt abweichend von § 36 Absatz 3 AVO
VVD 2.1 die zuständige Behörde im Einvernehmen mit
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen die Zeitdauer und
Gestaltung der Ergänzungsausbildung.“
Artikel 2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Strafvollzugsdienst
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Strafvollzugsdienst vom 31. August 2021 (HmbGVBl. S. 611) wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung
zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
2. die Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung in das
Einstiegsamt erfüllt,
3. mindestens 21 und höchstens 40 Jahre alt ist und
4. eine förderliche Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen
von dem Erfordernis der abgeschlossenen Berufsausbildung nach Satz 1 Nummer 4 bei Bewerberinnen oder
Bewerbern zulassen, die mindestens den mittleren Schulabschluss oder einen von der zuständigen Behörde als
gleichwertig anerkannten Bildungsstand sowie einen
mindestens zweijährigen, im Hinblick auf die Laufbahn
förderlichen beruflichen Werdegang nachweisen.“
2. § 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt in Lehrgängen im Bildungszentrum Justizvollzug Hamburg.“
Verordnung
zur Änderung von ausbildungsrechtlichen Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte
in Aufgaben des Justizvollzuges
Vom 15. September 2026
Auf Grund von § 26 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 24. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 177, 178), wird verordnet:
Freitag, den 25. September 2026248 HmbGVBl. Nr. 29
3. § 8 erhält folgende Fassung:
„§ 8
Berufspraktische Ausbildung
(1) Die Leiterinnen bzw. Leiter der berufspraktischen Ausbildung bewerten die Leistungen der Nachwuchskräfte in
der berufspraktischen Ausbildung.
(2) Nach Beendigung eines jeden Abschnitts der berufspraktischen Ausbildung (Ausbildungsabschnitt) ist über
die Leistungen der Nachwuchskraft eine Beurteilung, die
mit einer Gesamtnote abschließt, zu erstellen. In jedem
Ausbildungsabschnitt erbringt die Nachwuchskraft überdies mindestens einen Leistungsnachweis, etwa in Form
einer schriftlichen Lernerfolgskontrolle oder eines
Arbeitsauftrages. Die Leistungsnachweise werden benotet.
Werden in einem Ausbildungsabschnitt mehrere Leistungsnachweise erstellt, wird in diesem Ausbildungsabschnitt eine Note als arithmetisches Mittel der Noten
der einzelnen Leistungsnachweise gebildet. Für jeden
Ausbildungsabschnitt ist eine Gesamtnote festzusetzen.
Die Gesamtnote ergibt sich zu 20 vom Hundert (v. H.) aus
der Benotung der Leistungsnachweise und zu 80 v. H. aus
der Benotung der Beurteilung nach Satz 1. Die Gesamtnote ist mit der Nachwuchskraft zu besprechen und im
Anschluss der Ausbildungsleitung zu übermitteln. Ist zu
erwarten, dass die Gesamtnote in einem Abschnitt der
berufspraktischen Ausbildung mit der Gesamtnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ zu bewerten ist, soll die Nachwuchskraft rechtzeitig vor dem Ende dieser Zeit auf den
Leistungsstand und die sich daraus ergebenden Folgen
hingewiesen werden, damit sie positiv auf ihr Leistungsbild einwirken kann. Näheres über die Beurteilung und
die zu erbringenden Leistungsnachweise regelt die zuständige Behörde in Ausbildungsrichtlinien.
(3) Die berufspraktische Ausbildung ist bestanden, wenn
die Gesamtnoten sämtlicher Ausbildungsabschnitte der
berufspraktischen Ausbildung mindestens die Note „ausreichend“ ausweisen.
(4) Wenn die Gesamtnote in einem Ausbildungsabschnitt
der berufspraktischen Ausbildung mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden ist, kann der
Ausbildungsabschnitt von der Nachwuchskraft wiederholt
werden.
(5) Wird bei der Wiederholung des Ausbildungsabschnitts
der berufspraktischen Ausbildung erneut nur die Note
„mangelhaft“ oder „ungenügend“ erreicht oder wird ein
weiterer Ausbildungsabschnitt der berufspraktischen Ausbildung mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“
bewertet, wird die Ausbildung in der Regel vorzeitig beendet. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige
Behörde eine weitere Wiederholung zulassen.
(6) Die Leistung der berufspraktischen Ausbildung im
Rahmen des Vorbereitungsdienstes ergibt sich aus dem
Mittel der Gesamtnoten der Ausbildungsabschnitte der
berufspraktischen Ausbildung. Im Rahmen der Zusatzausbildung ergibt sich die Leistung der berufspraktischen
Ausbildung aus der Gesamtnote des berufspraktischen
Ausbildungsabschnitts.“
4. § 14 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Zulassung zur Abschlussprüfung-VD setzt voraus,
dass die fachtheoretische Ausbildung bestanden wurde, in
mindestens drei Viertel der Beurteilungen der berufspraktischen Ausbildung jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde und ebenso das Mittel aus den
Endpunktzahlen der Beurteilungen der berufspraktischen
Ausbildung mindestens die Note „ausreichend“ ergibt.“
5. § 18 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die praktische Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen:
1. dem Sporttest,
2. Eigensicherungs- und Transporttechniken.
Sie wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt.“
5.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Das Nähere zur Ausgestaltung der praktischen Prüfung und zur Bewertung der Leistungen regelt die zuständige Behörde in Richtlinien.“
5.3 Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Die Leistung der praktischen Prüfung ergibt sich als
arithmetisches Mittel der Bewertungen der beiden Teilprüfungen.
(5) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn sie mit
mindestens der Note „ausreichend“ bewertet wurde und
die beiden Teilprüfungen nach Absatz 1 jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden.“
6. § 19 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 1 wird die Textstelle „Absatz 2“ durch die Textstelle „Absatz 4“ ersetzt.
6.2 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag beschließen,
dass einzelne Prüfungsteile nicht zu wiederholen sind,
wenn diese mit der Note „befriedigend“ oder besser bewertet worden sind.“
6.3 In Absatz 4 werden hinter dem Wort „Prüfungsgeschehen“
die Wörter „vorliegen und“ eingefügt.
7. In § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Textstelle „vom
Hundert (v. H.)“ durch die Textstelle „v. H.“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 15. September 2026.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
