DIENSTAG, DEN 27. APRIL
273
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 29 2021
Tag I n h a l t Seite
15.4.2021 Verordnung zur Anpassung von Ausbildungs- und Prüfungsregelungen in beruflichen Bildungsgängen
aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273
neu: 223-1-31
20.4.2021 Verordnung über die pandemiebedingte Verlängerung der Amtszeit der Mitglieder der Seniorenvertre-
tungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276
neu: 860-15a-1
20.4.2021 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des
östlichen Binnenhafens und in den nördlichen Bereichen der Innenstadt -Schippsee-Quartier- in Har-
burg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277
2130-14
20.4.2021 Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279
221-6-2
Druckfehlerberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbil-
dende Schulen Allgemeiner Teil (APO-AT) vom 25. Juli
2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 16. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 1), gilt für die Abschlussprüfun-
gen im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2020/2021 sowie für
die Zulassung zur Ausbildung und den Rücktritt in den nach-
folgenden Ausbildungsabschnitt zu Beginn des Schuljahres
2021/2022 infolge der Einschränkungen durch die Ausbrei-
tung des Coronavirus SARS-CoV-2 mit folgenden Maßgaben:
§1
Härtefallzulassung zu Berufsfachschulen
Soweit die Zulassung zur Ausbildung an einer vollqualifi-
zierenden Berufsfachschule das Erreichen einer Durch-
schnittsnote im Abschlusszeugnis über den mittleren Schulab-
schluss voraussetzt, gilt §
3 Absatz 2 APO-AT mit der Maß-
gabe, dass die coronabedingten Einschränkungen im Schulbe-
trieb als persönliche, schwerwiegende Belastung für die Leis-
tungsfähigkeit im Sinne des §
3 Absatz 2 Satz 1 APO-AT
anerkannt werden, sofern die Bewerberin oder der Bewerber
Verordnung
zur Anpassung von Ausbildungs- und Prüfungsregelungen
in beruflichen Bildungsgängen
aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 15. April 2021
Auf Grund von §
43 Absatz 3, §
45 Absatz 4, §
46 Absatz 2
und §
47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom
16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 21. Ja
nuar 2021 (HmbGVBl. S. 45), und §1 Nummern 13, 15, 16 und
17 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April
2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Dienstag, den 27. April 2021
274 HmbGVBl. Nr. 29
die nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung
vorgegebene Durchschnittsnote zwar nicht im Abschlusszeug-
nis der Klasse 10, aber im Jahreszeugnis der Klasse 9 erreicht
hat. Zur Vorbereitung des nach §3 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 APO-
AT durchzuführenden Aufnahmegespräches an der aufneh-
menden Schule muss die Bewerberin oder der Bewerber eine
positive Prognose der bisher besuchten Schule vorlegen, die
auf Grundlage eines Beratungsgesprächs unter besonderer
Berücksichtigung der für die jeweilige Berufsfachschule
wesentlichen Fächer erstellt wurde. Darüber hinaus muss die
Bewerberin oder der Bewerber vor dem Aufnahmegespräch ein
Beratungsangebot der Jugendberufsagentur wahrgenommen
und einen Nachweis darüber der aufnehmenden Schule über-
sandt haben. Im Übrigen gelten die Vorgaben des §3 Absatz 2
Sätze 5 bis 7 APO-AT.
§2
Rücktritt
Das Rücktrittsverbot für einjährige Bildungsgänge nach
§19 Absatz 2 Satz 2 APO-AT findet zum Beginn des Schuljah-
res 2021/2022 auf die Absolventinnen und Absolventen des
ersten Schuljahres der Höheren Handelsschule und der Höhe-
ren Technikschule keine Anwendung.
§3
Beratung des Fachprüfungsausschusses
Abweichend von §
21 Absatz 4 Satz 1 APO-AT kann die
Beratung des Fachprüfungsausschusses auch unter Nutzung
digitaler Medien erfolgen, wenn ein Austausch unter gleichzei-
tiger Beteiligung aller Mitglieder des Fachprüfungsausschus-
ses gewährleistet ist.
§4
Anpassungen der schriftlichen Prüfung
(1) §
25 Absatz 1 Satz 1 APO-AT gilt mit folgender Maß-
gabe: Soweit die vorgegebene Zeit für die schriftliche Prüfung
nach der jeweiligen bildungsgangspezifischen Ausbildungs-
und Prüfungsordnung mindestens 120 Minuten beträgt, wird
die Bearbeitungszeit um 30 Minuten verlängert. Dies gilt auch
für die Prüfungen zur Erlangung der Fachhochschulreife nach
§40 c Absatz 3 APO-AT.
(2) §25 Absatz 4 Satz 4 APO-AT findet keine Anwendung.
(3) Abweichend von §25 Absatz 5 Satz 1 APO-AT gilt, dass
nur eines der beisitzenden Mitglieder des Fachprüfungsaus-
schusses, in der Regel die Fachlehrkraft, die den auf die Prü-
fung vorbereitenden Unterricht erteilt hat, die Arbeit unter
Kennzeichnung ihrer Vorzüge und Mängel, der richtigen
Lösungen und der Fehler begutachtet und eine Note vor-
schlägt. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschus-
ses ordnet im Einzelfall die Durchsicht der Arbeit durch das
zweite beisitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses an,
wenn die Note unter Berücksichtigung von Tendenznoten
mindestens drei Notenschritte oder wenn die Punktzahl min-
destens drei Notenpunkte von der Vornote in dem jeweiligen
Fach oder Lernfeld abweicht oder Zweifel an der Angemessen-
heit der Bewertung bestehen. Diese Regelung gilt auch für die
Prüfungen zur Fachhochschulreife nach §40 c APO-AT.
§5
Anpassung der praktischen Prüfung
Wenn die praktische Prüfung gemäß §
26 APO-AT im
Betrieb durchzuführen wäre, dies jedoch aufgrund bundes-
oder landesrechtlicher Vorschriften zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und
Hansestadt Hamburg nicht möglich ist, ist eine Ersatzleistung
durch die Darstellung praktischer Aufgaben in Form einer
Präsentation oder einer vergleichbaren von der zuständigen
Behörde bestimmten Form zu erbringen.
§6
Fristen betreffend die mündliche Prüfung
(1) §27 Absatz 4 Satz 1 APO-AT gilt mit der Maßgabe, dass
die Frist zur Beantragung einer zusätzlichen mündlichen Prü-
fung im Falle einer Inanspruchnahme des zweiten Nach-
schreibtermins einen Tag nach Bekanntgabe der Vornote oder
nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen oder prak-
tischen Prüfung beträgt. Der Antrag kann auch in elektroni-
scher Form gestellt werden.
(2) §
27 Absatz 5 APO-AT gilt mit der Maßgabe, dass die
Prüfungsleitung im Falle einer Inanspruchnahme des zweiten
Nachschreibtermins spätestens fünf Tage vor Beginn der
mündlichen Prüfung entscheidet, ob und in welchem Fach der
Prüfling mündlich geprüft wird.
§7
Anpassung der Prüfung in einer anderen Fremdsprache
§28 Absatz 4 Satz 1 APO-AT gilt mit der Maßgabe, dass der
mündliche Teil der Prüfung in der Regel entfällt. Um beson-
dere Härten zu vermeiden, kann der Prüfling abweichend von
Satz 1 zusätzlich zur schriftlichen Prüfung eine mündliche
Prüfung beantragen. Eine besondere Härte liegt insbesondere
vor, wenn die Teilnahme an einer zusätzlichen mündlichen
Prüfung maßgeblich für das Erreichen des ersten allgemeinbil-
denden Schulabschlusses, des erweiterten ersten allgemeinbil-
denden Schulabschlusses oder des mittleren Schulabschlusses
sein kann. Die Entscheidung über die Zulassung zur mündli-
chen Prüfung trifft die Zeugniskonferenz. §28 Absatz 4 Satz 3
APO-AT findet insoweit Anwendung. Das Recht auf die Teil-
nahme an einer Nachprüfung nach den Vorgaben der für den
Bildungsgang maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsord-
nung bleibt unberührt.
§8
Anpassung der Regelungen zur Externenprüfung
(1) Insoweit §44 Absatz 1 Satz 1 APO-AT auf die §§21, 27
und 28 APO-AT verweist, gelten bei der Externenprüfung die
Regelungen nach den §§3, 6 und 7 entsprechend.
(2) Insoweit §44 Absatz 1 Satz 1 APO-AT auf §25 APO-AT
verweist, gelten die Regelungen nach §4 Absätze 1 und 2 ent-
sprechend. Abweichend von §
4 Absatz 3 gilt §
25 Absatz 5
APO-AT bei der Externenprüfung jedoch mit der Maßgabe,
dass eines der beisitzenden Mitglieder des Fachprüfungsaus-
schusses, in der Regel die Fachlehrkraft die den auf die Prü-
fung vorbereitenden Unterricht erteilt hat, die Arbeit unter
Kennzeichnung ihrer Vorzüge und Mängel, der richtigen
Lösungen und der Fehler begutachtet und eine Note vor-
schlägt. Die Arbeit wird sodann von dem anderen besitzenden
Mitglied des Fachprüfungsausschusses durchgesehen, welches
sich entweder der Bewertung des ersten beisitzenden Mitglieds
anschließt oder eine eigene Bewertung vornimmt. Der Fach-
prüfungsausschuss legt die Note gemäß §
25 Absatz 5 Satz 2
APO-AT in Verbindung mit §21 Absatz 4 Satz 2 APO-AT fest.
Artikel 2
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsvorbe-
reitungsschule (APO-BVS) vom 20. April 2006 (HmbGVBl.
S. 189, 191), zuletzt geändert am 16. Dezember 2019
(HmbGVBl. 2020 S. 1), gilt für Abschlussprüfungen im zwei-
ten Halbjahr des Schuljahres 2020/2021 infolge der Einschrän-
Dienstag, den 27. April 2021 275
HmbGVBl. Nr. 29
kungen durch die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
mit folgenden Maßgaben:
§1
Verzicht auf die Abschlussprüfung
zu einem dem erweiterten ersten allgemeinbildenden
Schulabschluss gleichwertigen Schulabschluss
(1) §8 Absatz 1 APO-BVS und §9 Absatz 1 APO-BVS gel-
ten mit der Maßgabe, dass die Teilnahme an der Abschlussprü-
fung entfällt. Durch die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht
auf der zweiten Anforderungsebene im Sinne des §5 Absatz 3
Satz 4 APO-BVS wird ein Abschluss erzielt, der der Berechti-
gung des erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulab-
schlusses entspricht. Die Teilnahme am Unterricht war erfolg-
reich, wenn gemäß §9 Absatz 6 APO-BVS in allen Lernfeldern
und Fächern mindestens die Endnote ,,ausreichend“ bezogen
auf die zweite Anforderungsebene erzielt wurde oder schlech-
tere Endnoten ausgeglichen werden können. §9 Absätze 2 bis
5 APO-BVS findet keine Anwendung.
(2) §9 Absatz 8 APO-BVS gilt mit der Maßgabe, dass Schü-
lerinnen und Schüler in den Fächern des berufsübergreifen-
den Unterrichts eine Nachprüfung beantragen können.
Anstelle der Prüfungsleitung stellt die Klassenkonferenz fest,
ob und in welchen Fächern unter Berücksichtigung der Noten-
vorgaben aus §9 Absatz 8 Sätze 1 und 2 APO-BVS eine Nach-
prüfung zulässig ist.
§2
Anpassung der Abschlussprüfung
zu einem dem mittleren Schulabschluss
gleichwertigen Schulabschluss
(1) Die Abschlussprüfung zu einem dem mittleren Schulab-
schluss gleichwertigen Schulabschluss besteht abweichend
von §10 Absätze 3 bis 5 APO-BVS aus schriftlichen Prüfungen
in zwei der drei Fächer Sprache und Kommunikation, Mathe-
matik und Fachenglisch. Der Prüfling wählt, in welchen zwei
Fächern er schriftlich geprüft werden möchte, und informiert
den Prüfungsausschuss hierüber spätestens fünf Tage nach der
Zulassungskonferenz. Anstelle einer schriftlichen Prüfung in
Fachenglisch kann der Prüfling in einer anderen Fremdspra-
che eine schriftliche Prüfung gemäß Artikel 1 §7 ablegen. Für
die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben stehen
jeweils 165 Minuten zur Verfügung; im Übrigen gelten die
Vorgaben aus Artikel 1 §4 Absätze 2 und 3. In demjenigen der
in Satz 1 genannten Fächer, in dem der Prüfling keine schrift-
liche Prüfung absolviert, kann der Prüfling eine mündliche
Prüfung beantragen, für welche die Vorgaben aus §27 Absätze
4 und 6 bis 8 APO-AT gelten. Die praktische Prüfung entfällt.
(2) Nach Festsetzung der Prüfungsnoten setzt die Prü-
fungsleitung für jedes Prüfungsfach die Endnote fest. Die
Prüfungsnote geht abweichend von §29 Absatz 2 Satz 2 APO-
AT zu 25 vom Hundert in die Endnote ein.
§3
Verlängerung der Bearbeitungszeit bei der Externenprüfung
§
11 Absatz 4 Satz 2 APO-BVS gilt mit der Maßgabe, dass
für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben in allen drei Fächern
der schriftlichen Prüfung jeweils 170 Minuten zur Verfügung
stehen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. April 2021 in
und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
Hamburg, den 15. April 2021.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Dienstag, den 27. April 2021
276 HmbGVBl. Nr. 29
§1
Die laufende Amtszeit der Mitglieder der Seniorenvertre-
tungen wird um drei Monate bis zum 30. September 2021 ver-
längert. Der Beginn der neuen Amtszeit wird im Jahr 2021 auf
den 1. Oktober 2021 festgesetzt.
§2
Diese Verordnung tritt am 31. März 2025 außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 20. April 2021.
Verordnung
über die pandemiebedingte Verlängerung der Amtszeit
der Mitglieder der Seniorenvertretungen
Vom 20. April 2021
Auf Grund von §
2 Absatz 1 des Gesetzes zur Bewältigung
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Bereich der
Seniorenmitwirkung vom 21. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 44)
wird verordnet:
Dienstag, den 27. April 2021 277
HmbGVBl. Nr. 29
Einziger Paragraph
Die Verordnung über die Begründung eines Vorkaufs-
rechts im Bereich des östlichen Binnenhafens und in den
nördlichen Bereichen der Innenstadt -Schippsee-Quartier- in
Harburg vom 14. Januar 2020 (HmbGVBl S. 55) wird wie folgt
geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
In dem als Anlage dargestellten Bereich des östlichen Bin-
nenhafens und den nördlichen Bereichen der Innenstadt
(Schippsee-Quartier) in der Gemarkung Harburg steht der
Freien und Hansestadt Hamburg an folgenden Flurstücken
ein Vorkaufsrecht zu:
299, 878, 881, 882, 883, 903, 1005, 1006, 1007, 1008, 1009,
1015, 1021, 1036, 1133, 2479, 2517, 2534, 2545, 2546, 2547,
2559, 2587, 2619, 2626, 3127, 3128, 3149, 3150, 3162, 3209,
3286, 3304, 3305, 3317, 3328, 3331, 3472, 3530, 3534, 3535,
3536, 3538, 3540, 3550, 3551, 3556, 3632, 3633, 3634, 3635,
3637, 3639, 3641, 3643, 3644, 3756, 3757, 3758, 3759, 3780,
3794, 4139, 4144, 4226, 4228, 4232, 4233, 4252, 4326, 4344,
4345, 4692, 4693, 4694, 4695, 4836, 4837, 4900, 4901, 5090,
5091, 5092, 5093, 5303, 5313, 5491, 5575, 5579, 5601, 5603,
5613, 5614, 5615, 5625, 5627, 5628, 5629, 5630, 5631, 5632,
5634, 5636, 5646, 5647, 5648, 5652, 5655, 5661, 5696, 5697,
5699, 5700, 5701, 5715, 5716, 5717, 5718, 5719, 5751, 5752,
5753, 5754, 5755, 5756, 5761, 5764, 5820, 5827, 5830, 5833,
5863, 5865, 5869, 5903, 5913, 5916, 5917, 5918, 5919, 5921,
5944, 5945, 6008, 6009, 6015, 6017, 6027.“
2. Die Anlage erhält die aus der dieser Verordnung beigefüg-
ten Anlage ersichtliche Fassung.
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des östlichen Binnenhafens
und in den nördlichen Bereichen der Innenstadt -Schippsee-Quartier- in Harburg
Vom 20. April 2021
Auf Grund von §
25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728,
1793), in Verbindung mit §
4 Satz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 380, 383), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 20. April 2021.
Dienstag, den 27. April 2021
278 HmbGVBl. Nr. 29
Kartengrundlage
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung 0 100 200 300
50 Meter
M. 1: 4.500
Abgrenzung des Gebiets
der Verordnung
Bezirk Harburg
Anlage zur Verordnung über
die Begründung eines Vorkaufsrechts
im Bereich des östlichen Binnenhafens
und in den nördlichen Bereichen der
Innenstadt -Schippsee-Quartier-
in Harburg
Dienstag, den 27. April 2021 279
HmbGVBl. Nr. 29
§1
§
17 der Kapazitätsverordnung vom 4. Dezember 2020
(HmbGVBl. S. 648), geändert am 19. Februar 2021 (HmbGVBl.
S. 106), erhält folgende Fassung:
,,§17
(1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Stu-
diengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Ein-
flussfaktoren (§
14 Absatz 2 Nummer 4) zu überprüfen. Als
patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Stu-
dienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen
Prüfung nach §1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbations-
ordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres
nach §1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung
für Ärzte sind zu berücksichtigen:
1. 16,22 vom Hundert der Zahl der vollstationären tagesbeleg-
ten Betten des Klinikums,
2. 5,86 vom Hundert der Zahl der teilstationären tagesbeleg-
ten Betten des Klinikums.
Sofern die Summe der nach Satz 2 Nummern 1 und 2 ermittel-
ten Zahlen niedriger ist als das Berechnungsergebnis des Zwei-
ten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach
§14 Absatz 2 Nummern 1 bis 3, 7 und 8 sowie Absatz 3 Num-
mern 1 bis 3, erhöht sich die Summe um 6,23 vom Hundert je
Anzahl der täglichen ambulanten Kontakte pro Jahr mit Aus-
nahme der Kontakte im Rahmen von Behandlungen gemäß
§116 Satz 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am
28. März 2021 (BGBl. I S. 591, 602), in der jeweils geltenden
Fassung und §116 b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 SGB
V, jedoch nicht mehr als 50 vom Hundert der aus den Zahlen
nach Satz 2 Nummern 1 und 2 ermittelten Summe.
(2) Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveran-
staltungen für den Studienabschnitt nach Absatz 1 Satz 2 ver-
einbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht
sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität ent-
sprechend.
(3) Liegt das Berechnungsergebnis nach den Absätzen 1 und 2
niedriger als das des Zweiten Abschnitts unter Berücksichti-
gung der Überprüfung nach §14 Absatz 2 Nummern 1 bis 3, 7
und 8 sowie Absatz 3 Nummern 1 bis 3, ist es der Festsetzung
der Zulassungszahl zugrunde zu legen; §14 Absatz 2 Nummer 6
bleibt unberührt.“
§2
Diese Verordnung ist erstmals für die Zulassungen zum
Wintersemester 2021/2022 anzuwenden.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Kapazitätsverordnung
Vom 20. April 2021
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl.
S. 380, 383), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 7
des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März
bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie §1 Nummer 3 der
Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom 12. No
vember 2019 (HmbGVBl. S. 392), geändert am 13. Oktober
2020 (HmbGVBl. S. 534), wird verordnet:
Hamburg, den 20. April 2021.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Dienstag, den 27. April 2021
280 HmbGVBl. Nr. 29
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Druckfehlerberichtigung
In §
15 der Bauvorlagenverordnung vom 30. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 391) muss es statt
,,(3) Bei
1. Hochhäusern nach §2 Absatz 4 Nummer 1 HBauO;
2. Verkaufsstätten nach §
1 der Verkaufsstättenverordnung
vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 413) in der jeweils gel-
tenden Fassung;
3. Versammlungsstätten nach §2 Absatz 4 Nummer 7 HBauO;
4. Beherbergungsstätten nach §2 Absatz 4 Nummer 8 HBauO;
5. Krankenhäusern nach §2 Absatz 4 Nummer 9 HBauO;
6. Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach §
2 Absatz 4
Nummer 9a HBauO und Einrichtungen mit vergleichbarer
Nutzung;
7. Mittel- und Großgaragen nach §2 Absatz 1 Nummern 2 und
3 der Garagenverordnung;
8. Schulen nach §2 Absatz 4 Nummer 11 HBauO;
9. Hallenbauten mit industrieller oder gewerblicher Nutzung
mit einer Geschossfläche von mehr als 1.600
m² müssen
zusätzliche Angaben und Darstellungen gemacht werden
für die in §68 Absatz 1 HBauO genannten
a) Starkstromanlagen einschließlich der Sicherheitsstrom-
versorgung auch mit Strangschemata der allgemeinen
Stromversorgung und der Sicherheitsstromversorgung,
Grundrisszeichnungen der Geschosse und Schnitte mit
Angabe der Lage der Verteiler, der Leitungsführung
sowie der brandschutztechnischen Maßnahmen, die Art
und Lage der Verbraucher der Sicherheitsstromversor-
gungsanlage, der Sicherheitsleuchten und ihrer Strom-
kreisbezeichnungen;
b)
Lüftungsanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
(RWA-Anlagen) mit Schemadarstellungen der Lüf-
tungs- und RWA-Anlagen, Grundrisszeichnungen der
Geschosse und Schnitte mit Darstellung der Kanalfüh-
rungen sowie der brandschutztechnischen Maßnahmen
an den Anlagen, Darstellungen der Zuluft- und Ent-
rauchungsöffnungen für die RWA-Anlagen.“
richtig
,,(3) Bei
1. Hochhäusern nach §2 Absatz 4 Nummer 1 HBauO;
2. Verkaufsstätten nach §
1 der Verkaufsstättenverordnung
vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 413) in der jeweils gel-
tenden Fassung;
3. Versammlungsstätten nach §2 Absatz 4 Nummer 7 HBauO;
4. Beherbergungsstätten nach §2 Absatz 4 Nummer 8 HBauO;
5. Krankenhäusern nach §2 Absatz 4 Nummer 9 HBauO;
6. Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach §
2 Absatz 4
Nummer 9a HBauO und Einrichtungen mit vergleichbarer
Nutzung;
7. Mittel- und Großgaragen nach §2 Absatz 1 Nummern 2 und
3 der Garagenverordnung;
8. Schulen nach §2 Absatz 4 Nummer 11 HBauO;
9. Hallenbauten mit industrieller oder gewerblicher Nutzung
mit einer Geschossfläche von mehr als 1.600m²
müssen zusätzliche Angaben und Darstellungen gemacht wer-
den für die in §68 Absatz 1 HBauO genannten
a) Starkstromanlagen einschließlich der Sicherheitsstromver-
sorgung auch mit Strangschemata der allgemeinen Strom-
versorgung und der Sicherheitsstromversorgung, Grund-
risszeichnungen der Geschosse und Schnitte mit Angabe
der Lage der Verteiler, der Leitungsführung sowie der
brandschutztechnischen Maßnahmen, die Art und Lage der
Verbraucher der Sicherheitsstromversorgungsanlage, der
Sicherheitsleuchten und ihrer Stromkreisbezeichnungen;
b) Lüftungsanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA-
Anlagen) mit Schemadarstellungen der Lüftungs- und
RWA-Anlagen, Grundrisszeichnungen der Geschosse und
Schnitte mit Darstellung der Kanalführungen sowie der
brandschutztechnischen Maßnahmen an den Anlagen, Dar-
stellungen der Zuluft- und Entrauchungsöffnungen für die
RWA-Anlagen.“
heißen.
Download
Inhalt
|
• |
Verordnung zur Anpassung von Ausbildungs- und Prüfungsregelungen in beruflichen Bildungsgängen |
Seite 273 |
|
• |
Verordnung über die pandemiebedingte Verlängerung der Amtszeit der Mitglieder der Seniorenvertretungen |
Seite 276 |
|
• |
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des |
Seite 277 |
|
• |
Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung |
Seite 279 |
|
• |
Druckfehlerberichtigung |
Seite 280 |
Über uns
Lütcke & Wulff OHG
Rondenbarg 8
22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
Tel. 040 / 23 51 29-0
