FREITAG, DEN29. SEPTEMBER
259
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 29 2017
Tag I n h a l t Seite
18. 9. 2017 Zwölfte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im
Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259
20. 9. 2017 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260
2136-1
20. 9. 2017 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in
Bußgeldsachen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261
3121-2
21. 9. 2017 Verordnung zur Änderung der Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262
2170-5-5
25. 9. 2017 Zwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 1. Oktober
2017, aus Anlass der Veranstaltung ,,Mode trifft Kunst-Show:
Music, Kunst, Fashion“ in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr
geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 1. Oktober
2017, aus Anlass der Veranstaltungen ,,1. Bergstraßenfest“ und
,,altonale DESIGNgift“ in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr
geöffnet sein.
(3) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt
auf das Elbe-Einkaufszentrum, Osdorfer Landstraße 131; die
Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 2 wird beschränkt
auf die Verkaufsstellen in der Großen Bergstraße von Bruno-
Tesch-Platz bis zur Max-Brauer-Allee und in der Neuen Gro-
ßen Bergstraße von Goetheplatz bis zur Tunnelunterführung
Max-Brauer-Alle sowie auf die Verkaufsstellen im Bahnhofs
gebäude Altona, Paul-Nevermann-Platz 15, Hahnenkamp 1
und in der Ottenser Hauptstraße vom Bahnhofsgebäude
Altona bis zum Spritzenplatz.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Zwölfte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 18. September 2017
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 18. September 2017.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 29. September 2017
260 HmbGVBl. Nr. 29
§1
Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes
Das Hamburgische Wegegesetz in der Fassung vom 22. Ja
nuar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 16. No
vember 2016 (HmbGVBl. S. 473), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu §13a
der Eintrag ,,§
13b Beteiligung der Öffentlichkeit“ ein
gefügt.
2. Hinter §13a wird folgender §13b eingefügt:
,,§13b
Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die erste
Anlage und die zur vermehrten Aufnahme des Straßen-
verkehrs führende wesentliche Änderung öffentlicher
Wege, die innerhalb des angemessenen Sicherheits
abstands im Sinne von §
3 Absatz 5c des Bundesimmis
sionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013
(BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am 30. November 2016
(BGBl. I S. 2749), liegen, sofern keine Umweltverträg-
lichkeitsprüfung nach §13a Absätze 1 und 2 durchzufüh-
ren ist und das Vorhaben nicht in einem Bebauungsplan
festgesetzt oder nach §125 Absatz 3 BauGB zulässig ist.
(2) Die zuständige Wegeaufsichtsbehörde macht mindes-
tens eine Woche vorher ortsüblich bekannt, wo und in
welchem Zeitraum der Plan für das Vorhaben zur Ein-
sicht ausgelegt wird, unter welcher Internetadresse die
Planunterlagen abrufbar sind, welche Behörde für die
Entscheidung über den Plan und zur Entgegennahme
von Stellungnahmen oder Fragen zuständig ist, und wel-
che weitere Behörden relevante Informationen über das
Vorhaben geben können.
(3) Entsprechend der Bekanntmachung sind der Plan
einschließlich der wichtigsten Berichte und Empfehlun-
gen, die der zuständigen Behörde zu dem Zeitpunkt vor-
liegen, und die weiteren in Absatz 2 genannten Angaben
für die Dauer eines Monats auszulegen und im Internet
zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung nach Satz 1
ist durch Informationen zu ergänzen, die für die Ent-
scheidung über das Vorhaben von Bedeutung sind und
die erst zugänglich werden, nachdem die Veröffent
lichung bereits erfolgt ist. Die Frist nach Satz 1 beginnt
im Fall der Ergänzung nach Satz 2 neu.
(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt
werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Frist zur
Veröffentlichung nach Absatz 3 schriftlich oder zur Nie-
derschrift der nach Absatz 2 benannten Behörde, die zur
Entgegennahme von Stellungnahmen zuständig ist, Stel-
lungnahmen zu dem Vorhaben abgeben.
(5) Der Inhalt der Entscheidung über das Vorhaben und
die Gründe, auf denen sie beruht, einschließlich aller
nachfolgenden Aktualisierungen sowie die Ergebnisse
der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultatio-
nen und einer Erklärung, wie diese im Rahmen der Ent-
scheidung angemessen berücksichtigt wurden, sind ent-
sprechend Absatz 3 zu veröffentlichen.“
3. §15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Anstelle des Planfeststellungsbeschlusses kann eine
Plangenehmigung erteilt werden, wenn mit den Trägern
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt
wird, das Benehmen hergestellt worden ist, im Falle des
§
13b das dort geregelte Verfahren zur Beteiligung der
Öffentlichkeit durchgeführt worden ist und Rechte ande-
rer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden
oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres
Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einver-
standen erklärt haben.“
4. §18 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Die Wegeaufsichtsbehörde kann erlauben, dass beson-
dere Überfahrten zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher
Verpflichtungen der Anliegerinnen und Anlieger herge-
stellt werden.“
4.2 In Absatz 2 wird hinter der Absatzbezeichnung folgender
neuer Satz eingefügt:
,,In den Erlaubnissen nach Absatz 1 Sätze 1 und 3 wird
die Lage der Überfahrt und die Art ihrer Ausführung
nach den Anforderungen des Verkehrs bestimmt.“
4.3 In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
,,Auf Antrag kann die Trägerin der Wegebaulast den
Anliegerinnen und Anliegern in der Erlaubnis nach
Absatz 1 Satz 1 gestatten, die Überfahrten gemäß Ab-
satz 1 Sätze 1 und 3 selbst herzustellen, zu ändern oder zu
beseitigen. Die Gestattung kann mit Nebenbestimmun-
gen versehen werden, die insbesondere die Art und Weise
der Errichtung der Überfahrt, die hierbei zu beachtenden
Regeln der Technik und die fachlichen Anforderungen
der Trägerin der Wegebaulast, das Verfahren zur
Abnahme und Übernahme, erforderliche Maßnahmen
für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und zur
Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten regeln.“
4.4 Absatz 4 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
,,Die Anliegerinnen und Anlieger tragen die Kosten,
wenn eine Überfahrt durch die Trägerin der Wegebaulast
hergestellt, infolge der Benutzung des anliegenden
Grundstücks geändert oder nach Widerruf der Erlaubnis
beseitigt wird. Nehmen sie die Maßnahmen auf Grund
einer Gestattung nach Absatz 3 Satz 2 selbst vor, tragen
sie die eigenen Kosten.“
4.5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
4.5.1 In Satz 1 wird hinter der Textstelle ,,nach Absatz 4″ die
Textstelle ,,Satz 1″ eingefügt.
4.5.2 In Satz 2 wird hinter dem Wort ,,Kosten“ die Textstelle
,,nach Absatz 4 Satz 1″ eingefügt.
5. §22 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Aufgrabungen sind nur im unabdingbaren Umfang
zulässig.“
5.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Zweiundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes
Vom 20. September 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 29. September 2017 261
HmbGVBl. Nr. 29
,,(3) Wer die Veränderung vorgenommen oder sie ver
anlasst hat, ist verpflichtet, den Weg endgültig wieder-
herzustellen. Die Trägerin der Wegebaulast kann anord-
nen, dass sie die endgültige Wiederherstellung selbst
durchführt. In diesem Fall haben diejenigen, die die Ver-
änderung vorgenommen oder sie veranlasst haben, den
Wegekörper in einer ersten Baustufe vorläufig herzurich-
ten. In allen Fällen ist sicherzustellen, dass die techni-
schen und fachlichen Anforderungen der Trägerin der
Wegebaulast erfüllt werden, keine vermeidbaren Unter-
schiede zwischen der Beschaffenheit des vorhandenen
und des wiederhergestellten Wegekörpers entstehen und
die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.“
6. In§23wirdhinterAbsatz6folgenderAbsatz6aeingefügt:
,,(6a) Dauern Arbeiten zur Veränderung öffentlicher
Wege nach §22 einschließlich ihrer endgültigen Wieder-
herstellung oder die nach §
19 erlaubte Nutzung öffent
licher Wegeflächen zur Einrichtung von Baustellen län-
ger als 48 Stunden, sind die für die jeweiligen Arbeiten
oder Nutzungen Verantwortlichen, der Anlass der Bau
arbeiten und die Bauzeiten für die Verkehrsteilnehme-
rinnen und Verkehrsteilnehmer deutlich sichtbar am Ort
der Baustelle bekannt zu geben.“
7. §72 Absatz 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
den Vorschriften des §
23 Absätze 1 bis 3, 6 und 6a
zuwiderhandelt;“.
§2
Umsetzung Europäischer Richtlinien
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/
EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Juli
2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit
gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Auf-
hebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Abl. EU Nr. L 197
S. 1).
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in Bußgeldsachen
auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts
Vom 20. September 2017
Auf Grund von §68 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 27. August 2017 (BGBl. I
S. 3295, 3297), und Nummer 1 der Weiterübertragungsverord-
nung-Strafrecht vom 20. August 2002 (HmbGVBl. S. 233),
zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250,
255), wird verordnet:
Ausgefertigt Hamburg, den 20. September 2017.
Der Senat
§1
§
1 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der
Amtsgerichte in Bußgeldsachen auf dem Gebiet des Straßen-
verkehrsrechts vom 17. Dezember 1968 (HmbGVBl. S. 296),
geändert am 11. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 523), wird wie
folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Textstelle ,,zuletzt geändert am 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2353, 2354)“ durch die Textstelle ,,zuletzt
geändert am 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295, 3297), in der
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2. Satz 2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,nach §29a Absatz 2, §87
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6″ durch die Textstelle ,,nach
§
29a Absatz 2 und §
87 Absatz 2 Satz 2″ und werden die
Wörter ,,der Verfall“ durch die Wörter ,,die Einziehung
des Wertes von Taterträgen“ ersetzt.
2.2 In Nummer 2 wird die Textstelle ,,Verfallsanordnungen
nach §
29a Absatz 4, §
87 Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie
Satz 3 erster Halbsatz und Absatz 6″ durch die Textstelle
,,Einziehungsanordnungen nach §
29a Absatz 5 und §
87
Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie Satz 3 erster Halbsatz“ ersetzt.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2017 in Kraft.
Hamburg, den 20. September 2017.
Die Justizbehörde
Freitag, den 29. September 2017
262 HmbGVBl. Nr. 29
§1
Die Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung vom
10. März 2016 (HmbGVBl. S. 105) wird wie folgt geändert:
1. §6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1.1 In Satz 1 wird jeweils das Wort ,,mindestens“ gestrichen.
1.2 Satz 2 wird gestrichen.
1.3 Im neuen Satz 5 wird jeweils die Textstelle ,,Satz 4″ durch
die Textstelle ,,Satz 3″ ersetzt.
2. In §20 wird die Textstelle ,,30. September 2017″ durch die
Textstelle ,,31. März 2018″ ersetzt.
3. In Anlage 1 Nummer 1.1.1 wird in der Spalte ,,Prüfmaß-
nahmen“ die Fußnote gestrichen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Verordnung
zur Änderung der Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung
Vom 21. September 2017
Auf Grund von §
40 Absatz 1 Nummern 5 und 6 des
Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom
15. De
zember 2009 (HmbGVBl. S. 494) in Verbindung mit
dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverord-
nung- Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 14. Februar
2012 (HmbGVBl. S. 65) wird verordnet:
Hamburg, den 21. September 2017.
Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Zwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 25. September 2017
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 1. Oktober 2017
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 1. Oktober
2017, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein, aus
Anlass der Veranstaltung ,,Rahlstedt feiert sich und den
Herbst“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf
Verkaufsstellen im Rahlstedt-Center, Wariner Weg 1,
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 25. September 2017.
Das Bezirksamt Wandsbek
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
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29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
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vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
