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Verordnung über die Veränderungssperre Rahlstedt 78/Volksdorf 25

Seite 23

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Bergedorf – Bergedorfer Hafen/Serrahn –
2130-1-3

Seite 25

DIENSTAG, DEN5. FEBRUAR
23
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 3 2019
Tag I n h a l t Seite
28. 1. 2019 Verordnung über die Veränderungssperre Rahlstedt 78/Volksdorf 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
29. 1. 2019 Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Bergedorf ­ Bergedorfer Hafen/Serrahn ­ . . . . . . 25
2130-1-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Linie
begrenzte Fläche für den Bereich der Änderung des Bebau-
ungsplans Rahlstedt 78/Volksdorf 25 (Bezirk Wandsbek, Orts-
teile 525 und 526) für zwei Jahre erlassen.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigen-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich wird eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Num-
mern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der
dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn
sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Rahlstedt 78/Volksdorf 25
Vom 28. Januar 2019
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 2635) in
Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §
1
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Hamburg, den 28. Januar 2019.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 5. Februar 2019
24 HmbGVBl. Nr. 3
Meiendorfer Weg Ringstraße
y
y
Dienstag, den 5. Februar 2019 25
HmbGVBl. Nr. 3
Einziger Paragraph
(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine durchgehende schwarze Linie abgegrenzten Flä-
chen (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 602).
Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenze und Südwestgrenze des Flurstücks 7316 (Serrahn-
straße), über das Flurstück 7602, über den Weidenbaumsweg
(Flurstück 7601), die Alte Holstenstraße (Flurstück 210) und
die Ernst-Mantius-Straße (Flurstück 2017), Nordgrenze des
Flurstücks 225, über den Bergedorfer Schlossgraben (Flur-
stück 3582), Nordgrenze des Flurstücks 506, über die Berge-
dorfer Schloßstraße (Flurstück 7197), über die Straße Sachsen-
tor (Flurstück 501), über die Straße Vierlandenstraße (Flur-
stück 7184), über die Bergedorfer Straße/B 5 (Flurstück 3859),
über die Schleusengrabenbrücke (Flurstück 477), über die
Bergedorfer Straße/B5 (Flurstück 7599), Westgrenze des Flur-
stücks 7296.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebie-
tes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem
in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung,
die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anla-
gen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den
bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung
nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur
Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt wer-
den, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang
mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt
oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher,
insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung
ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des
Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
b) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen in Bergedorf
­ Bergedorfer Hafen/Serrahn ­
Vom 29. Januar 2019
Auf Grund von §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635) in Verbindung mit §
4 des Bauleitplanfeststellungs
gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), sowie §
1 Satz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau
vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Hamburg, den 29. Januar 2019.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den 5. Februar 2019
26 HmbGVBl. Nr. 3
224
478
7014
830
1764
480
487
4548
4585
1690
2051
387
632
443
7015
217
210
4495
7092
5354
4494
7
6
0
1
489
3582
7296
488
261
506
7093
508
7602
225
5781
468
507
4564
5860
7179
7316
622
1302
433
490
388
721
7180
2833
485
218
4547
618
2
0
1
7
7197
7184
3
8
5
9
47
7
7599
Maßstab
1
:
2000
Bezirk
Bergedorf
Ortsteil
602
Anlage
zur
Verordnung
über
die
Erhaltung
baulicher
Anlagen
in
Bergedorf
­
Bergedorfer
Hafen
/
Serrahn
­
Geltungsbereich
der
Erhaltungsverordnung
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).