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Verordnung zur Weiterübertragung bestimmter Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Weiterübertragungsverordnung-Infektionsschutzgesetz)
neu: 2126-16

Seite 9

Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 10

FREITAG, DEN8. JANUAR
9
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 3 2021
Tag I n h a l t Seite
8. 1. 2021 Verordnung zur Weiterübertragung bestimmter Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach dem Infektionsschutzgesetz (Weiterübertragungsverordnung-Infektionsschutzgesetz) . . . . . . . . . . 9
neu: 2126-16
8. 1. 2021 Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
zur Weiterübertragung bestimmter Ermächtigungen
zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz
(Weiterübertragungsverordnung-Infektionsschutzgesetz)
Vom 8. Januar 2021
Auf Grund von §32 Sätze 1 und 2 sowie §36 Absatz 6 Sätze
1 und 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3136, 3137), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 IfSG in der jeweils
geltenden Fassung werden auf die Behörde für Arbeit, Gesund-
heit, Soziales, Familie und Integration weiter übertragen.
Diese erlässt die Rechtsverordnungen nach Satz 1 im Einver-
nehmen mit der Senatskanzlei und der Behörde für Justiz und
Verbraucherschutz.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. Januar 2021.
Freitag, den 8. Januar 2021
10 HmbGVBl. Nr. 3
Einziger Paragraph
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert
am 7. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 1), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu §
35 fol-
gende Fassung:
,,§
35
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Test-
pflicht; Beobachtung“.
2. In §27 Absatz 1, Absatz 4 Sätze 1 und 2, §30 Absatz 1
Satz 1 Nummern 2 und 5, Absatz 10b Sätze 1 und 2
sowie §32 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 8 wird jeweils die
Bezeichnung ,,§
35 Absatz 4″ durch die Bezeichnung
,,§35 Absatz 1 Satz 1″ ersetzt.
3. §35 wird wie folgt geändert:
3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Absonderung für Ein- und Rückreisende; Testpflicht;
Beobachtung“.
3.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg
aus dem Ausland in die Freie und Hansestadt Hamburg
einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in
den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeit-
punkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des §
2
Nummer 17 IfSG mit einem erhöhten Risiko für eine
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuf-
ten Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind ver-
pflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direk-
tem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in
eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unter-
kunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn
Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern;
dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes
Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeit-
raum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfan-
gen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Sorgebe-
rechtigte Personen oder Pflegepersonen im Sinne von
§1688 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind ver-
pflichtet, die Einhaltung der Anforderungen nach den
Sätzen 1 und 2 durch die gemeinsam mit ihnen in einem
Haushalt lebenden Kinder zu gewährleisten. Bis zu
einer bundesrechtlichen Regelung sind die von Satz 1
erfassten Personen hiernach ferner verpflichtet, sich
höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Ein-
reise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung
auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
zu unterziehen. Sie müssen das in deutscher, englischer
oder französischer Sprache vorliegende Testergebnis in
Papierform oder in einem elektronischen Dokument
innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zustän-
digen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.
Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen
des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der
Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffent-
licht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 5 ist für
mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.
Die Pflichten nach den Sätzen 4 und 5 gelten nicht für
Personen, für die eine Ausnahme von der Pflicht zur
Absonderung nach Maßgabe des §36 gilt.“
3.3 Absatz 4 wird aufgehoben.
4. §36 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 3 Buchstaben a
und b wird jeweils die Textstelle ,,nach §
35 Absatz 4″
gestrichen.
4.2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
4.2.1 In Nummer 4 wird die Textstelle ,,nach §35 Absatz 4″
gestrichen.
4.2.2 In Nummer 6 wird die Textstelle ,,im Sinne des §
35
Absatz 4″ gestrichen.
5. §38 wird aufgehoben.
6. In §39 Absatz 1 wird hinter Nummer 67 folgende Num-
mer 67a eingefügt:
,,67a.
entgegen §35 Absatz 1 Satz 5 das Testergebnis auf
Verlangen der zuständigen Behörde als Verpflich-
tete oder Verpflichteter nicht unverzüglich vor-
legt,“.
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 8. Januar 2021
Auf Grund von §32 Sätze 1 und 2 sowie §36 Absatz 6 Satz 1
des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), zuletzt geändert am 21. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3136, 3137), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. Januar 2021.
Freitag, den 8. Januar 2021 11
HmbGVBl. Nr. 3
A.
Anlass
Mit der Achtundzwanzigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
wird unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen
Lage und in Umsetzung des Beschlusses der Bundeskanzlerin
mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Län-
der vom 5. Januar 2021 eine Testpflicht bei Einreise aus Risiko-
gebieten eingeführt.
B.
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Zu §35: Mit der Regelung wird die bei der Videoschaltkon-
ferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder vom 5. Januar 2021 beschlossene
Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten sowie die entspre-
chende Musterverordnung des Bundes umgesetzt. Es handelt
sich hierbei um eine spezifische Schutzmaßnahme zur Verhin-
derung der Ausbreitung des Coronavirus durch Einreisende
aus dem Ausland.
Für Einreisende aus Risikogebieten in die Bundesrepublik
Deutschland wird neben der bestehenden Absonderungsver-
pflichtung zusätzlich eine Testpflicht bei Einreise eingeführt.
Diese Einreisetestpflicht trägt dazu bei, die Infektiösität der
einreisenden Personen während der Einreise festzustellen und
hilft dadurch, unmittelbare und vor allem unkontrollierte Ein-
träge des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern. Zudem
ermöglicht eine Kenntnis der bereits bei Einreise infektiösen
Personen es den zuständigen Behörden, ihre Ressourcen in der
Quarantäneüberwachung gezielter einzusetzen.
Der der Einreisetestung zu Grunde liegende Test muss die
Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet
unter der Adresse https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/
Neuartiges_Coronavirus/Tests.html?nn=13490888 veröffent-
licht sind, erfüllen. Insbesondere muss aus Gründen der Ver-
lässlichkeit der vorgenommenen Testungen dieser in einem
Staat mit vergleichbarem Qualitätsstandard vorgenommen
worden sein. Die Staaten mit vergleichbarem Qualitäts
standard werden durch das Robert Koch-Institut auf seiner
Internetseite unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/
Neuartiges_Coronavirus/Tests.html?nn=13490888 veröffent-
licht. Die Aufnahme eines Staates in diese Liste erfolgt nach
einer gemeinsamen Analyse und Entscheidung durch das Bun-
desministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Diese
Prüfung dient der Sicherstellung, dass nur Testungen aus Staa-
ten akzeptiert werden, in denen die Testlabore eine zuverläs-
sige Qualität gewährleisten können.
Der Test darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise durch-
geführt worden sein. Dies ist zur Gewährleistung der Aktuali-
tät des Testergebnisses erforderlich. Das Risiko, sich innerhalb
dieser Zeit mit dem Virus anzustecken, ist gegenüber einer
Ansteckungswahrscheinlichkeit in einem unbegrenzten oder
jedenfalls deutlich längeren Zeitraum (bspw. eine Woche)
deutlich reduziert. Sofern kein Test vor Einreise durchgeführt
wurde, ist es auch möglich, sich bei der Einreise testen zu las-
sen. Dies kann sowohl am Ort des Grenzübertritts als auch (bei
unverzüglicher Fahrt dorthin) in einem Testzentrum oder am
Ort der Unterbringung geschehen. Bei internationalen, staat
lichen Delegationsreisen, welche unter Beachtung umfangrei-
cher Schutz- und Hygienemaßnamen stattfinden, kann eine
Testung grundsätzlich auch durch den jeweiligen eigenen
Gesundheitsdienst nach dessen Vorgaben erfolgen. Das gleiche
gilt für Personen, welche zur Begleitung einer Schutzperson
notwendig sind.
Um eine Nachvollziehbarkeit bei Überprüfung zu gewähr-
leisten, muss das Testergebnis für mindestens zehn Tage nach
Einreise aufbewahrt werden. Auf Verlangen der zuständigen
Behörde ist dieser das Testergebnis auf geeignetem Wege vor-
zulegen. Damit wird zugleich auch die Pflicht nach der Verord-
nung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 4. Novem-
ber 2020 zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten
erfüllt, auf Anforderung der zuständigen Behörde ein ärztli-
ches Zeugnis vorzulegen.
Für die Testpflicht gelten die gleichen Ausnahmen wie für
die Absonderungspflicht nach §36.
Zu §38: Die hier bislang geregelte Weiterübertragung der
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach §32
Satz 1 IfSG wird nunmehr in der zeitgleich erlassenen Verord-
nung zur Weiterübertragung bestimmter Ermächtigungen
zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektions-
schutzgesetz geregelt, weshalb diese Regelung aufgehoben
wird. Die Aufhebung dient der Vermeidung einer Doppelrege-
lung. Bisher auf der Grundlage von §38 erlassene Verordnun-
gen bleiben unberührt.
Zu §39: In §39 Absatz 1 werden die Ordnungswidrigkeits-
tatbestände aufgrund der vorstehend genannten Änderungen
der Verordnung angepasst.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember
2020, 14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 581, S. 595, S. 637, S. 659, S. 707) sowie vom 7. Januar 2021
(HmbGVBl. S. 1) verwiesen.
Begründung
zur Achtundzwanzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Freitag, den 8. Januar 2021
12 HmbGVBl. Nr. 3
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).