FREITAG, DEN12. JANUAR
11
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 3 2024
Tag I n h a l t Seite
9. 1. 2024 Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich Lokstedt am Behrmannplatz,
Siemersplatz und entlang der Kollaustraße (Vorkaufsrechtsverordnung Behrmannplatz/Kollaustraße) . 11
2130-14
9. 1. 2024 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
Barmbek-Nord S1, Fuhlsbüttler Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
2130-13
9. 1. 2024 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungs- und
Stadtumbaugebietes Altona-Altstadt S5, Große Bergstraße/Nobistor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
2130-13
9. 1. 2024 Verordnung über die Befragung zur gesundheitlichen Situation auf der Straße lebender Menschen und
verdeckt Wohnungsloser (Obdachlosengesundheitsbefragungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
neu: 29-1-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über die Begründung eines Vorkaufsrechts
im Bereich Lokstedt am Behrmannplatz, Siemersplatz und entlang der Kollaustraße
(Vorkaufsrechtsverordnung Behrmannplatz/Kollaustraße)
Vom 9. Januar 2024
Auf Grund von §
25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I
Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit §4 Satz 1 des Bauleitplan-
feststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), wird verordnet:
§1
In den in der Anlage rot umgrenzten Bereichen steht der
Freien und Hansestadt Hamburg ein Vorkaufsrecht zu. Die
Bereiche werden wie folgt umgrenzt:
1. Bereich an der Kollaustraße: Süd- und Westgrenze des
Flurstücks 4512, über das Flurstück 4688 (Feldhoop
stücken), West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4598,
über die Flurstücke 5550 (Kollaustraße) und 405, 406 (Alte
Kollaustraße), Nordgrenzen der Flurstücke 5219, 681,
Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 714, Südgrenze
des Flurstücks 681, Süd- und Ostgrenze des Flurstücks
5219, Ostgrenze des Flurstücks 3817, Nord- und Ostgrenze
des Flurstücks 5221, Ost- und Südgrenze des Flurstücks
687, Ostgrenzen der Flurstücke 2540, 688, 689, Nord-, Ost-
und Südgrenze des Flurstücks 927, Ost-, Süd- und West-
grenze des Flurstücks 690, Westgrenze des Flurstücks 927,
über das Flurstück 5550 (Kollaustraße) der Gemarkung
Lokstedt.
2. Bereich um den Behrmannplatz: Westgrenze des Flur-
stücks 3555, über das Flurstück 4809 (Julius-Vosseler-
Straße), Westgrenze des Flurstücks 2624, West-, Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 2634, Nordgrenzen der Flur
stücke 2624, 2623, Nordgrenze des Flurstücks 1525 (Behr-
mannplatz), West- und Nordgrenze des Flurstücks 512,
Nordgrenze des Flurstücks 513, Nord- und Ostgrenze des
Freitag, den 12. Januar 2024
12 HmbGVBl. Nr. 3
Flurstücks 514, über das Flurstück 5547 (Vogt-Wells-
Straße), Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4282,
Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 4290, Westgrenze
des Flurstücks 3550, Nordgrenzen der Flurstücke 4287,
4455, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 3658, Ostgren-
zen der Flurstücke 4459, 542, 543, 544, Ost-, Süd- und West-
grenze des Flurstücks 545, Westgrenzen der Flurstücke 544,
543, 542, über das Flurstück 2076 (Grandweg), Westgrenze
des Flurstücks 2076 (Grandweg), Südgrenze des Flurstücks
4498, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 4497, Nordgren-
zen der Flurstücke 2698 und 2699, Ost- und Südgrenze des
Flurstücks 3559, Südgrenzen der Flurstücke 3558, 3557,
3556, 3555 der Gemarkung Lokstedt.
3. Bereich östlich des Siemersplatzes: Westgrenzen der Flur-
stücke 1147, 1148, 1149, West- und Nordgrenze des Flur-
stücks 1150, Nordgrenze des Flurstücks 1151, Nord-, Ost-
und Südgrenze des Flurstücks 1152, Ost- und Südgrenze
des Flurstücks 1151, Südgrenze des Flurstücks 1147 der
Gemarkung Lokstedt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2038
außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 9. Januar 2024.
Freitag, den 12. Januar 2024 13
HmbGVBl. Nr. 3
0 100
m
±
Grundlage: Geobasisdaten – ALKIS®
Darstellung: Bezirksamt Eimsbüttel, SL1
Herausgeber: FHH, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung www.geoinfo.hamburg.de
Legende
Geltungsbereich
Anlage zur Vorkaufsrechtsverordnung Behrmannplatz / Kollaustraße
Freitag, den 12. Januar 2024
14 HmbGVBl. Nr. 3
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
Barmbek-Nord S1, Fuhlsbüttler Straße
Vom 9. Januar 2024
Auf Grund von §
162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Ab-
satz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit §4 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), wird verordnet:
Die Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanie-
rungsgebietes Barmbek-Nord S
1, Fuhlsbüttler Straße vom
12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 304) wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 9. Januar 2024.
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
über die förmliche Festlegung des Sanierungs- und Stadtumbaugebietes
Altona-Altstadt S5, Große Bergstraße/Nobistor
Vom 9. Januar 2024
Auf Grund von §
162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Ab-
satz 2 sowie §171d Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung
mit §
4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), wird verordnet:
Die Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanie-
rungs- und Stadtumbaugebietes Altona-Altstadt S
5, Große
Bergstraße/Nobistor vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 302) in
der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 9. Januar 2024.
Freitag, den 12. Januar 2024 15
HmbGVBl. Nr. 3
§1
Anordnung als Landesstatistik
Zur bedarfsgerechten, zeitnahen Bemessung und Weiter-
entwicklung der jeweiligen Hilfe- und Versorgungsangebote
werden in der Freien und Hansestadt Hamburg als Landes
statistik durchgeführt:
1. eine Befragung auf der Straße lebender, obdachloser Men-
schen und
2. eine Befragung verdeckt wohnungsloser Menschen
zur gesundheitlichen Situation.
§2
Kreis der zu Befragenden
(1) Die Befragung nach §
1 Nummer 1 erstreckt sich auf
diejenigen obdachlosen, auf der Straße lebenden Menschen in
Hamburg, die sich im Erhebungszeitraum in den in Absatz 3
genannten Einrichtungen aufhalten. Als obdachlos im Sinne
der statistischen Zwecke dieser Verordnung gilt, wer über
keine Unterkunft verfügt und wer nach eigenen Angaben zum
Befragungszeitpunkt oder mindestens in einer der davor lie-
genden letzten sieben Nächte auf der Straße, in Parks oder
unter Brücken genächtigt hat oder in notdürftigen Behelfs
unterkünften, zum Beispiel in Hauseingängen, Kellern,
Abbruchhäusern, Autowracks oder Zelten untergekommen ist.
(2) Die Befragung nach §
1 Nummer 2 erstreckt sich auf
diejenigen verdeckt wohnungslosen Menschen, die sich im
Erhebungszeitraum in den in Absatz 3 genannten Einrichtun-
gen aufhalten. Als verdeckt wohnungslos im Sinne der statisti-
schen Zwecke dieser Verordnung gilt, wer nach eigenen Anga-
ben zum Befragungszeitpunkt oder mindestens in einer der
davor liegenden letzten sieben Nächte zur kurzfristigen Behe-
bung einer Wohnungsnotlage in der Wohnung von Bekannten
oder Verwandten ohne Begründung eines eigenen Vertragsver-
hältnisses vorübergehend Zuflucht gesucht hat.
(3) Die Befragungen nach §1 Nummern 1 und 2 erstrecken
sich jeweils auf eine Stichprobe von rund 50 vom Hundert der
Einrichtungen und Anlaufstellen, die Kontakt zu obdachlosen
und verdeckt wohnungslosen Menschen haben, die im Erhe-
bungszeitraum in diesen Einrichtungen des Hilfesystems
gezählt werden. Einbezogen sind Einrichtungen und Anlauf-
stellen aus den Bereichen der Wohnungsnotfallhilfe, der Exis-
tenzsicherung, der Suchthilfe, der Jugendhilfe, für Arbeit und
Beschäftigung, der Straffälligenhilfe, für Migration und
Zuwanderung, für Medizin, Gesundheit und Psychiatrie und
der Frauenhilfeangebote. Es sollen in diesen Einrichtungen
insgesamt mindestens dreihundert Personen der Zielgruppen
nach den Absätzen 1 und 2 befragt werden.
§3
Erhebungs- und Berichtszeitraum
Die Erhebung zu §
1 wird einmalig als Bestandserhebung
für das Jahr 2024 durchgeführt. Erhebungszeitraum ist der
Zeitraum vom 1. bis zum Ablauf des 7. Februar 2024. Über die
Ergebnisse der Erhebung soll bis zum Ablauf des 31. August
2024 berichtet werden.
§4
Erhebungsmethode
Die Erhebung erfolgt durch eine direkte Befragung unter
Verwendung eines standardisierten Fragebogens in Einrich-
tungen und Anlaufstellen nach §2 Absatz 3.
§5
Erhebungsmerkmale
Erhebungsmerkmale zu §1 Nummern 1 und 2 sind:
1. Unterstützung bei der Unterkunftsversorgung,
2. Verfügbarkeit einer Krankenversichertenkarte,
3. Pflegerische Unterstützungsbedarfe,
4. Nutzung von Institutionen und Angeboten der Gesund-
heitshilfen,
5. Versorgungsbedarfe an Gesundheitshilfen.
§6
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind jeweils der erste Buchstabe des Vorna-
mens und der erste Buchstabe des Nachnamens sowie Geburts-
tag und Geburtsjahr der zu Befragenden zur Vermeidung von
Mehrfachzählungen. Sie sind mit Abschluss der Datenerfas-
sung und Bereinigung von Doppelerfassungen zu löschen.
§7
Grundsatz der Freiwilligkeit
Bei der Erhebung besteht keine Auskunftspflicht.
§8
Durchführung
(1) Die Statistik wird von der für Soziales zuständigen
Behörde durchgeführt.
(2) Die für Soziales zuständige Behörde ist befugt, die im
Rahmen dieser Statistik erforderliche Erhebung und Aufberei-
tung des Zahlenmaterials durch Dritte durchführen zu lassen.
Dabei sind die Vorgaben des §5 Absatz 2 des Hamburgischen
Statistikgesetzes zu beachten. Die Ergebnisse der Erhebung
nach dieser Verordnung dürfen nur anonymisiert ausgewertet
und veröffentlicht werden.
§9
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024
außer Kraft.
Verordnung
über die Befragung zur gesundheitlichen Situation auf der Straße lebender Menschen
und verdeckt Wohnungsloser
(Obdachlosengesundheitsbefragungsverordnung)
Vom 9. Januar 2024
Auf Grund von §2 Absatz 3 des Hamburgischen Statistik-
gesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474), zuletzt
geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 9. Januar 2024.
Freitag, den 12. Januar 2024
16 HmbGVBl. Nr. 3
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Download
Inhalt
|
• |
Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich Lokstedt am Behrmannplatz, Siemersplatz und entlang der Kollaustraße (Vorkaufsrechtsverordnung Behrmannplatz/Kollaustraße) |
Seite 11 |
|
• |
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes |
Seite 14 |
|
• |
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungs- und |
Seite 14 |
|
• |
Verordnung über die Befragung zur gesundheitlichen Situation auf der Straße lebender Menschen und |
Seite 15 |
Über uns
Lütcke & Wulff OHG
Rondenbarg 8
22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
Tel. 040 / 23 51 29-0
