FREITAG, DEN17. JANUAR
41
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 3 2020
Tag I n h a l t Seite
7. 1. 2020 Verordnung über die Satzung der ,,Stiftung Hamburger Gedenkstätten und Lernorte zur Erinnerung
an die Opfer der NS-Verbrechen“ (Hamburgische Gedenkstättenverordnung HmbGedenkStVO) . . . . 41
neu: 224-4-1
7. 1. 2020 Verordnung über Umwandlungsgenehmigungen in Gebieten mit einer Sozialen Erhaltungsverordnung
(Umwandlungsverordnung UmwandVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
2130-5
7.
1.
2020 Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts in Wandsbek im Bereich Tonndorf
,,Stein-Hardenberg-Straße/Am Pulverhof/Tonndorfer Weg“ und im Bereich zwischen Brauhausstraße,
S-Bahn und Güterbahntrasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
2130-14
7. 1. 2020 Dritte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
2030-1-90
7. 1. 2020 Vierte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 50
2030-1-80
7. 1. 2020 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
2126-1-1
8. 1. 2020 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Billstedt 110 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
14. 1. 2020 Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des östlichen Binnenhafens und in
den nördlichen Bereichen der Innenstadt Schippsee-Quartier in Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
2130-14
14.
1.
2020 Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Hamburg
(Landwirtschaftskammer-Übertragungsverordnung LWKÜV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
neu: 780-1-3
7. 1. 2020 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dritten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages
zum Glücksspielwesen in Deutschland (Dritter Glücksspieländerungsstaatsvertrag 3. GlüÄndStV) . . . 56
7137-3
Berichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
2010-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über die Satzung
der ,,Stiftung Hamburger Gedenkstätten und Lernorte
zur Erinnerung an die Opfer der NS-Verbrechen“
(Hamburgische Gedenkstättenverordnung HmbGedenkStVO)
Vom 7. Januar 2020
Auf Grund von §12 Absatz 2 des Hamburgischen Gedenk-
stättengesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl S. 361) wird
verordnet:
Einziger Paragraph
Der ,,Stiftung Hamburger Gedenkstätten und Lernorte zur
Erinnerung an die Opfer der NS-Verbrechen“ wird die aus der
Anlage ersichtliche erste Satzung gegeben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Januar 2020.
Freitag, den 17. Januar 2020
42 HmbGVBl. Nr. 3
Anlage
Satzung
der ,,Stiftung Hamburger Gedenkstätten und Lernorte
zur Erinnerung an die Opfer der NS-Verbrechen“
§1
Name, Sitz, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen ,,Stiftung Hamburger
Gedenkstätten und Lernorte zur Erinnerung an die Opfer der
NS-Verbrechen“.
(2) Die Bestimmungen des Hamburgischen Gedenkstätten-
gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 361) in der
jeweils geltenden Fassung sind als Bestandteil der Stiftungs
satzung anzusehen.
§2
Zusammensetzung des Stiftungsrates
(1) Die Zusammensetzung des Stiftungsrates wird in §
7
Absatz 2 des Gesetzes geregelt.
(2) Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates werden von
dem Präses der für die Kultur zuständigen Behörde nach
Anhörung im Stiftungsrat bestellt. Hierfür kommen grund-
sätzlich fachkundige und an der Arbeit der Gedenkstättenstif-
tung interessierte Persönlichkeiten infrage, die vornehmlich in
Museen und Bildungseinrichtungen Verantwortung tragen.
(3) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf der
Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfol-
gerin oder ein Nachfolger bestellt.
(4) Die Mitglieder eines Stiftungsrates bleiben auch nach
Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neubesetzung ihrer Ämter
geschäftsführend im Amt. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied
abberufen worden ist.
§3
Aufgaben des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat beschließt insbesondere über
1. Erlass und Änderungen der Satzung,
2. den Wirtschaftsplan,
3. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung
des Bilanzgewinns,
4. die nach Maßgabe von §
10 zustimmungspflichtigen Ge
schäfte,
5. die Entlastung des Vorstandes,
6. die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegenüber dem Vor-
stand,
7. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschluss-
prüfers (Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer),
8. die Veräußerung und Abgabe von Sammlungsgegenstän-
den,
9. die Festsetzung allgemein gültiger Entgelte.
§4
Beschlüsse, Sitzungen
(1) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal im Jahr
zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Einladung zu den Sitzungen des Stiftungsrates
erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bzw. die
stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsit-
zenden. Gleiches gilt für die Absage von Sitzungen des Stif-
tungsrates. Über Anträge, die den Mitgliedern später als
14 Tage vor der Sitzung zugestellt worden sind, kann nur mit
Zustimmung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden bzw. der
stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vor-
sitzenden beschlossen werden.
(3) Im Falle ihrer Verhinderung können die Mitglieder des
Stiftungsrates ihre Stimme durch vorherige schriftliche
Erklärung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des
Stiftungsrates abgeben oder ihr Stimmrecht auf ein anderes
Mitglied des Stiftungsrates übertragen.
(4) Bei Eilbedürftigkeit kann ein Umlaufverfahren durch-
geführt werden. Die schriftliche Beschlussfassung durch den
Stiftungsrat ist zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren
widerspricht.
(5) Der Vorstand nimmt grundsätzlich an den Sitzungen
des Stiftungsrates teil.
(6) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zu den Sitzungen
des Stiftungsrates eine Vertreterin oder einen Vertreter zu ent-
senden. Diese oder dieser ist jederzeit zu hören.
§5
Vorstand
(1) Der Stiftungsrat kann die Bestellung des Vorstandes
befristen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Bei Abwesenheit des Vorstands nimmt die Leiterin oder
der Leiter des Studienzentrums Vertretungsbefugnisse wahr.
Auf Vorschlag des Vorstands kann der Stiftungsrat auch hier-
von abweichende Regelungen treffen. Die entsprechenden
Regelungen sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.
§6
Wirtschaftsplan und mittelfristige Finanzplanung
(1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirt-
schaftsplan mit Stellenplan/-übersicht, Investitionsplan und
Finanzplan aufzustellen und dem Stiftungsrat so rechtzeitig
vorzulegen, dass er vor Beginn des Geschäftsjahres darüber
beschließen kann. Der Wirtschaftsplan orientiert sich an der
Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung und beinhaltet
außerdem einen Teilplan, in dem die Erträge und besondere
Aufwendungen dargestellt werden.
(2) Vorhaben, für die bei der Beschlussfassung über den
Wirtschaftsplan die für die Aufnahme in den Investitionsplan
erforderlichen Unterlagen noch nicht vorhanden sind, dürfen
in der Regel erst dann begonnen werden, wenn die Unterlagen
vollständig vorliegen und der Stiftungsrat zugestimmt hat.
(3) Vorhaben, zu deren Finanzierung im Finanzplan Haus-
haltsmittel der Freien und Hansestadt Hamburg vorgesehen
sind, dürfen erst begonnen werden, wenn diese Mittel einge-
gangen sind oder der rechtzeitige Eingang gegenüber der Stif-
tung sichergestellt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Vorhaben,
Freitag, den 17. Januar 2020 43
HmbGVBl. Nr. 3
deren Finanzierung mit einer Bürgschaft der Freien und Han-
sestadt Hamburg gesichert werden soll.
(4) Die Stiftung ist dazu verpflichtet, den vom Stiftungsrat
beschlossenen Wirtschaftsplan einzuhalten. Ergibt sich im
Laufe des Geschäftsjahres, dass die Ansätze des Wirtschafts-
planes voraussichtlich wesentlich über- oder unterschritten
werden, ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und
dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Für neue
Ansätze und Maßnahmen ist die Einwilligung des Stiftungs
rates einzuholen.
(5) Parallel zu der Vorlage des Wirtschaftsplans ist dem
Stiftungsrat eine mittelfristige Finanzplanung (Erfolgs-, Inves-
titions- und Finanzierungsvorschau) vorzulegen. Die mittel-
fristige Finanzplanung umfasst mindestens das im Wirt-
schaftsplan abgebildete und die drei darauffolgenden Ge
schäftsjahre.
§7
Planung
Der Vorstand hat dem Stiftungsrat ein Konzept über die
mittelfristige Planung zur Umsetzung der Stiftungsziele vor-
zulegen. Es ist grundsätzlich mindestens alle fünf Jahre sowie
insbesondere bei einem Vorstandswechsel und bei wesent
lichen Änderungen zu aktualisieren beziehungsweise fortzu-
schreiben.
§8
Unterrichtung des Stiftungsrates
(1) Der Vorstand hat dem Stiftungsrat zu berichten
1. über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsfüh-
rung mindestens einmal jährlich sowie bei wesentlichen
wirtschaftlichen Änderungen,
2. regelmäßig, mindestens halbjährlich, über die Aktivitäten
der Stiftung und die Finanzentwicklung.
(2) Der Vorstand hat den Stiftungsratsmitgliedern jeweils
halbjährlich auf der Grundlage eines internen monatlichen
Soll-Ist-Vergleichs und entsprechend der Gliederung des
Erfolgsplanes einen schriftlichen Bericht über die Entwick-
lung des Geschäftsverlaufs im Vergleich zum Wirtschaftsplan
vorzulegen (Halbjahresbericht). Die jeweilige Vorlagepflicht
kann durch einen entsprechenden Bericht jeweils zu einer
Stiftungsratssitzung ersetzt werden.
(3) Dem ersten Halbjahresbericht eines jeden Jahres sind
Personal-Ist-Zahlen zum letzten Bilanzstichtag beizufügen.
§9
Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat
(1) Jedem Stiftungsratsmitglied sind zu Beginn seiner
Tätigkeit in der jeweils aktuellen Fassung auszuhändigen:
1. das Hamburgische Gedenkstättengesetz,
2. die Satzung der Stiftung,
3. das Zielbild,
4. die Überlassungsverträge zwischen der Freien und Hanse-
stadt Hamburg und der Stiftung,
5. der Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr und die
mittelfristige Finanzplanung,
6. der letzte Jahresbericht,
7. Verträge von grundlegender Bedeutung für den Betrieb und
Bestand der Stiftung,
8. die mittelfristige Planung zur Umsetzung der Stiftungs-
ziele.
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass nach einem zu
Beginn des Geschäftsjahres in Abstimmung mit der oder dem
Vorsitzenden des Stiftungsrates aufzustellenden Zeitplan nach
Maßgabe der Satzung Sitzungen des Stiftungsrates stattfinden.
Ihm obliegt die Vorbereitung der Sitzungen.
(3) Die Einladungen zu den Sitzungen sind den Mitglie-
dern des Stiftungsrates möglichst frühzeitig zuzuleiten. Die
von der oder dem Vorsitzenden beziehungsweise der oder dem
stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates zu billigende
Tagesordnung sowie erläuternde Unterlagen sind mindestens
zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu übersenden. Auf
formlosen Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds des Stif-
tungsrates ist die Tagesordnung um besonders eilige Beschluss-
gegenstände oder Tagesordnungspunkte zu ergänzen, wenn
zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Stiftungsrates der
Ergänzung zustimmen.
§10
Zustimmungsbedürftige Geschäfte
(1) Folgende Geschäfte des Vorstands bedürfen der Zustim-
mung des Stiftungsrates:
1. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Ver-
trägen mit Einrichtungen der Freien und Hansestadt Ham-
burg sowie von Rechtsgeschäften, die der Stiftung Ver-
pflichtungen auferlegen, deren Wert den Schwellenwert
nach Artikel 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar
2014 über die öffentlich Auftragsvergabe und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. EU Nr. L 94 S. 65),
zuletzt geändert am 30. Oktober 2019 (ABl. EU Nr. L 279
S. 25), in der jeweils geltenden Fassung übersteigt,
2. die Anlegung von Barmitteln in anderer Form als in Fest-
oder Termingeldern,
3. die Einstellung und die Kündigung von Beschäftigten nach
Entgeltgruppe E
13 und höher des Tarifvertrags für die
Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. beziehungs-
weise mit vergleichbaren Vergütungen oder nach Sonder-
dienstvereinbarungen sowie wesentliche Änderungen der
Vertragsbedingungen dieser Beschäftigten; von der Pflicht
zur Zustimmung ausgenommen bleiben befristet Beschäf-
tigte, die für höchstens drei Jahre im Rahmen von aus Dritt-
mitteln finanzierten Projekten beschäftigt sind,
4. die Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen, soweit
sie über den Rahmen der für die Bediensteten der Freien
und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschussrichtlinien
hinausgehen,
5. die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Freie und
Hansestadt Hamburg beziehungsweise ihre Unternehmen
sowie die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grund-
sätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr
als 50000 Euro,
6. Rechtsgeschäfte, an denen der Vorstand oder Mitglieder des
Stiftungsrates persönlich oder als Vertretung einer Handels-
gesellschaft beziehungsweise einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts wirtschaftlich beteiligt sind,
7. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet-
und Pachtverträgen ab einer Zeitdauer von einem Jahr und
einem jährlichen Miet- oder Pachtzins von 15000 Euro.
(2) Die Gewährung von Darlehen ist nicht zulässig.
(3) Der Stiftungsrat behält sich vor, weitere bestimmte
Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig zu
machen.
Freitag, den 17. Januar 2020
44 HmbGVBl. Nr. 3
§11
Abwesenheit des Vorstands
(1) Ist der Vorstand an der ordnungsgemäßen Wahrneh-
mung der Geschäfte nicht nur vorübergehend gehindert, ist
dies der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüg-
lich mitzuteilen.
(2) Der Vorstand teilt der oder dem Vorsitzenden des Stif-
tungsrates Dienstreisen und Urlaube von mehr als zehn Werk-
tagen rechtzeitig mit.
§12
Fachkommission
(1) Die Fachkommission besteht aus sieben bis neun Wis-
senschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die verschiedene Dis-
ziplinen, insbesondere Historische und Politische Wissen-
schaft und Pädagogik sowie andere Gedenkstätten vertreten.
Sie wird von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des
Stiftungsrates auf Vorschlag des Vorstands für eine Amtszeit
von vier Jahren berufen.
(2) Wird ein Mitglied der Fachkommission während einer
laufenden Amtszeit bestellt, erfolgt die Bestellung für den Rest
der Amtszeit.
(3) Die Fachkommission tritt mindestens einmal im Jahr
zusammen. Sie wird von dem Vorstand der Stiftung einberu-
fen, der an den Sitzungen der Fachkommission ohne Stimm-
recht teilnimmt. Die Fachkommission wählt aus ihrer Mitte
eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder der Fachkommission bleiben auch nach
Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neubesetzung ihrer Ämter
geschäftsführend im Amt. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied
abberufen worden ist.
§13
Stiftungsbeirat
(1) Die dem Stiftungsbeirat angehörenden Organisationen
werden durch den Präses der für die Kultur zuständigen
Behörde auf Vorschlag des Vorstands für eine Amtszeit von
vier Jahren berufen und benennen ihrerseits jeweils ihre Ver-
treterin oder ihren Vertreter.
(2) Der Stiftungsbeirat tritt mindestens einmal im Jahr
zusammen. Er wird von dem Vorstand der Stiftung einberufen,
der an den Sitzungen des Stiftungsbeirates ohne Stimmrecht
teilnimmt. Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(3) Wird ein Mitglied des Stiftungsbeirates während einer
laufenden Amtszeit bestellt, erfolgt die Bestellung für den Rest
der Amtszeit.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsbeirates bleiben auch nach
Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neubesetzung ihrer Ämter
geschäftsführend im Amt. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied
abberufen worden ist.
§14
Einigungsstelle
Die Einigungsstelle nach §
82 des Hamburgischen Perso-
nalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299),
zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 179, 181),
wird beim Vorstand gebildet.
§15
Gleichstellungsbeauftragte
Nach §18 des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes vom
2. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 495) bestellt der Vorstand
eine oder einen Gleichstellungsbeauftragten sowie eine Stell-
vertreterin oder einen Stellvertreter. Mindestens eine dieser
Personen muss dem weiblichen Geschlecht angehören. Rechte
und Pflichten sind unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Vorgaben in einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat zu
regeln.
§16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in
Kraft.
Freitag, den 17. Januar 2020 45
HmbGVBl. Nr. 3
§1
Für Grundstücke in Gebieten mit einer Verordnung zur
Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung nach
§172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (Gebiete
Sozialer Erhaltungsverordnungen) darf Sondereigentum
Wohnungseigentum und Teileigentum gemäß §
1 des Woh-
nungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (BGBl. III 403-1),
zuletzt geändert am 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962), in der
jeweils geltenden Fassung an Gebäuden, die ganz oder teil-
weise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne
Genehmigung begründet werden.
§2
Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht
nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
§3
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020
in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer
Kraft.
(2) Die Umwandlungsverordnung vom 10. Dezember 2002
(HmbGVBl. S. 324) in der geltenden Fassung wird aufgeho-
ben.
Verordnung
über Umwandlungsgenehmigungen
in Gebieten mit einer Sozialen Erhaltungsverordnung
(Umwandlungsverordnung UmwandVO)
Vom 7. Januar 2020
Auf Grund von §172 Absatz 1 Satz 4 des Baugesetzbuchs in
der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Januar 2020.
Verordnung
über die Begründung eines Vorkaufsrechts in Wandsbek im Bereich Tonndorf
,,Stein-Hardenberg-Straße/Am Pulverhof/Tonndorfer Weg“ und
im Bereich zwischen Brauhausstraße, S-Bahn und Güterbahntrasse
Vom 7. Januar 2020
Auf Grund von §
25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635) in Verbindung mit §
4 Satz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
§1
(1) In dem in der Anlage 1 rot umgrenzten Bereich
,,Tonndorf Stein-Hardenberg-Straße/Am Pulverhof/Tonndor-
fer Weg“ steht der Freien und Hansestadt Hamburg ein Vor-
kaufsrecht zu.
(2) In dem in der Anlage 2 rot umgrenzten Bereich zwi-
schen Brauhausstraße, S-Bahn und Güterbahntrasse steht der
Freien und Hansestadt Hamburg ein Vorkaufsrecht zu.
§2
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2035 außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Januar 2020.
Freitag, den 17. Januar 2020
46 HmbGVBl. Nr. 3
Anlage 1
Freitag, den 17. Januar 2020 47
HmbGVBl. Nr. 3
Anlage 2
Freitag, den 17. Januar 2020
48 HmbGVBl. Nr. 3
§1
Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung
Die Hamburgische Beihilfeverordnung vom 12. Januar
2010 (HmbGVBl. S. 6), zuletzt geändert am 29. November 2016
(HmbGVBl. S. 489), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §5 erhält folgende Fassung:
,,§5 Ambulante ärztliche Leistungen“.
1.2 Der Eintrag zu §13 erhält folgende Fassung:
,,§13 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege“.
1.3 Der Eintrag zur §25 erhält folgende Fassung:
,,§
25
Künstliche Befruchtungen, Geburten, Schwan-
gerschaften und Sterilisationen“.
2. §2 Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigun-
gen und Arbeitsfähigkeitsbescheinigungen zur Vorlage
beim Dienstherrn sind beihilfefähig.“
3. In §3 Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl ,,2″ durch die Zahl
,,3″ ersetzt.
4. §5 erhält folgende Fassung:
,,§5
Ambulante ärztliche Leistungen
Aus Anlass eines Krankheitsfalls sind die Aufwendun-
gen für Leistungen einer Ärztin oder eines Arztes
beihilfe
fähig; dies gilt nicht für Maßnahmen, die weder
im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchfüh-
rung dieser Verordnung vorgenommen werden. Auf-
wendungen für Kommunikationshilfen für die Unter-
stützung von Per
sonen mit Hör- oder Sprachbehin
derung im Sinne des §
1 der Hamburgischen
Kommunikationshilfenverordnung (HmbKHVO) vom
14. November 2006 (HmbGVBl. S. 540) in der jeweils
geltenden Fassung sind beihilfefähig, wenn die Hilfen
bei der Durchführung einer beihilfefähigen Leistung
nach den Abschnitten II bis V zur Kommunikation mit
der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer
erforderlich sind. Beihilfefähig sind die Aufwendungen
bis zur Höhe des Aufwendungsersatzes nach §
5
HmbKHVO. §2 Absatz 7 gilt entsprechend.“
5. §8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Aus Anlass eines Krankheitsfalls sind die Aufwen-
dungen für von einer Ärztin oder einem Arzt, einer
Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten oder
einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt bei Leistungen
nach den §§
5 und 7 verbrauchten oder nach Art und
Umfang schriftlich verordneten Arzneimitteln, Ver-
bandmitteln und dergleichen beihilfefähig.“
6. In §11 Absatz 8 wird die Textstelle ,,2 Nummer 4 und
Absatz 4 bleiben“ durch die Textstelle ,,6 bleibt“ ersetzt.
7. §12 erhält folgende Fassung:
,,§12
Sehhilfen
(1) Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung von
Sehhilfen sind nur bei Vorlage einer augenärztlichen
Verordnung beihilfefähig.
(2) Aufwendungen für Sehhilfen zur Verbesserung des
Visus nach Maßgabe der Absätze 3 bis 8 sind beihilfe
fähig
1. für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben,
2.
für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, wenn sie auf Grund der Sehschwäche oder
Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufwei-
sen, die mindestens der Stufe 1 der von der Weltge-
sundheitsorganisation empfohlenen Klassifikatio-
nen des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht;
eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter ande-
rem vor, wenn
a)der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer
Brille oder mit Kontaktlinsen auf dem besseren
Auge nicht mehr als 0,3 beträgt oder
b)das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation
nicht mehr als 10 Grad umfasst,
3.
für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, bei einem Korrekturausgleich für einen
Refraktionsfehler bei
a)Myopie von mehr als 6 Dioptrien (dpt),
b)Hyperopie von mehr als 6 dpt,
c)Astigmatismus von mehr als 4 dpt,
4. für alle weiteren Personen.
Liegt eine Sehschwäche nach Satz 1 Nummer 3 nur bei
einem Auge vor, sind die Aufwendungen für das Bril-
lenglas oder die Kontaktlinse auch für das andere Auge
beihilfefähig.
(3) Aufwendungen für Brillen sind für die in Absatz 2
Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Personen ein-
schließlich der Handwerksleistungen bis zu folgen-
den Höchstbeträgen beihilfefähig:
1. für vergütete Gläser:
a)Einstärken-
gläser: für das sphärische Glas 31 Euro,
für das zylindrische Glas41 Euro,
b)Mehr-
stärken-
gläser: für das sphärische Glas 72 Euro,
für das zylindrische Glas92,50 Euro,
c)Dreistufen
oder Multi-
fokalgläser:für das sphärische Glas 92,50 Euro,
für das zylindrische Glas 113 Euro,
Dritte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung
Vom 7. Januar 2020
Auf Grund von §
80 Absatz 12 des Hamburgischen Beam-
tengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527),
wird verordnet:
Freitag, den 17. Januar 2020 49
HmbGVBl. Nr. 3
zuzüglich bis zu 11 Euro je Glas für getönte Gläser
(Lichtschutzgläser) und für phototrope Gläser; dane-
ben sind bis zu 21 Euro je Glas jeweils bei Vorliegen
einer der folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:
2. Gläserstärken über +/- 6 dpt,
3. Gläser mit prismatischer Wirkung,
4. Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser nur bei
a)Glasstärken +/- 6 dpt,
b)Anisometropie ab 2 dpt,
c)Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,
d)
Patienten mit chronischem Druckekzem der
Nase oder Fehl- oder Missbildungen des Gesichts,
wenn mit Silikatgläsern ein ausreichender Sitz
der Brille nicht erreicht werden kann,
e)Spastikerinnen und Spastikern, Epileptikerinnen
und Epileptikern und Einäugigen.
Für die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Perso-
nen sind Aufwendungen für die Beschaffung von Seh-
hilfen pauschal in Höhe von 25 Euro je Glas beihilfe
fähig. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge
gelten für Kontaktlinsen entsprechend.
(4) Die Aufwendungen für Speziallinsen und Brillen-
gläser, die der Krankenbehandlung bei Augenverlet-
zungen oder Augenerkrankungen dienen (therapeuti-
sche Sehhilfen) sind in den in §33 Absatz 2 Satz 2 zwei-
ter Halbsatz und Satz 3 SGB V genannten Fällen
beihilfefähig. Aufwendungen für Brillengläser für
Sportbrillen zur Teilnahme am Schulsport im Rahmen
der allgemeinen Schulpflicht sind beihilfefähig. Die
Höchstbeträge nach Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Mehraufwendungen für Kontaktlinsen sind nach
Maßgabe des §
33 Absatz 3 SGB V beihilfefähig. §
11
Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Sind die Vorausset-
zungen nach Satz 1 erfüllt, sind neben den Aufwendun-
gen für Kontaktlinsen auch Aufwendungen für Brillen-
gläser nach Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 4 beihilfefä-
hig.BeiAlterssichtigkeitsindzusätzlichAufwendungen
für Einstärkenbrillengläser nach Absatz 3 beihilfefähig.
(6) Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Bril-
lengläsern und Kontaktlinsen sind nur beihilfefähig,
wenn seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe mindestens
drei Jahre bei weichen Kontaktlinsen nach Absatz 5
Satz 1 zwei Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn
1. sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,
2. die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder durch
Beschädigung vollständig unbrauchbar geworden
ist oder
3. sich bei Kindern, die eine Brille tragen, die Kopf-
form geändert hat.
Satz 2 gilt nicht bei Aufwendungen nach Absatz 3
Sätze 2 und 3.
Eine erneute schriftliche augenärztliche Verordnung ist
nur erforderlich, wenn sich die für die Anwendung von
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 1 erheb
lichen Umstände geändert haben. Aufwendungen für
die Refraktionsbestimmung durch eine Augenoptikerin
oder einen Augenoptiker sind bis zu einem Höchstbe-
trag von 13 Euro beihilfefähig.
(7) Aufwendungen für ein Brillengestell, für Brillen-
oder Kontaktlinsenversicherungen sowie Etuis und
dergleichen sind nicht beihilfefähig.
(8) Aufwendungen für andere als in den Absätzen 1 bis
7 genannte Sehhilfen (Leselupen, Fernrohrlupenbrille
und dergleichen) sind nur beihilfefähig, wenn durch
das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen eine
ausreichende Sehkorrektur nicht erzielt wird.“
8. §13 wird wie folgt geändert:
8.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Häusliche
Krankenpflege, Kurzzeitpflege“.
8.2 Sätze 1 bis 6 werden Absatz 1.
8.3 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Ist häusliche Krankenpflege nach Absatz 1
1. bei schwerer Krankheit oder
2. wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach
einer ambulanten Operation oder nach einer ambulan-
ten Krankenhausbehandlung nicht ausreichend und
liegt keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5
vor, sind Aufwendungen für eine vollstationäre Kurz-
zeitpflege entsprechend §
42 SGB XI beihilfefähig,
wenn die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege ärztlich
bescheinigt worden ist. Die Aufwendungen sind nur
beihilfefähig, wenn die vollstationäre Kurzzeitpflege
erbracht wird
1. in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne
des §72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI,
2. in einer anderen Einrichtung, mit der ein Versor-
gungsvertrag nach §132h SGB V besteht, oder
3. in einer anderen Einrichtung, die die Voraussetzun-
gen des §72 Absatz 3 Satz 1 SGB XI erfüllt.“
9. §14 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Aufwendungen für eine Familien- und Haushalts-
hilfe sind beihilfefähig, wenn die Hilfe für die Weiter-
führung des Haushalts der oder des Beihilfeberechtig-
ten für die Zeit einer stationären Behandlung (§§18 bis
21 und 25) der oder des den Haushalt führenden Beihil-
feberechtigten oder der oder des den Haushalt führen-
den berücksichtigungsfähigen Angehörigen erforder-
lich ist und eine andere im Haushalt lebende Person
den Haushalt nicht weiterführen kann. Voraussetzung
ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei
Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch
nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe
angewiesen ist. Aufwendungen für eine Familien- und
Haushaltshilfe sind auch beihilfefähig, soweit keine
Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 im Sinne des
SGB XI vorliegt und die Weiterführung des Haushalts
wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Ver-
schlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach
einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten
Operation oder nach einer ambulanten Krankenhaus-
behandlung, nicht möglich ist, längstens für die Dauer
von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das
bei Beginn der Hilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewie-
sen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf
längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit der haus-
haltsführenden Person schließt Haushaltshilfe zur Ver-
sorgung des Kindes nicht aus.“
9.2 In Absatz 2 Satz 2 wird hinter der Zahl ,,13″ die Text-
stelle ,,Absatz 1″ eingefügt.
Freitag, den 17. Januar 2020
50 HmbGVBl. Nr. 3
10. §16 wird wie folgt geändert:
10.1 In Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle ,,0,30 Euro“ durch
die Textstelle ,,0,20 Euro“ ersetzt.
10.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
10.2.1 Nummer 2 wird gestrichen.
10.2.2 Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2
bis 4.
11. §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b erhält fol-
gende Fassung:
,,b)
tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte nach
§6 BPflV,“.
12. §20 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
12.1 In Satz 1 Nummer 1 wird die Textstelle ,,§§5, 8 und 9″
durch die Textstelle ,,§§5, 6, 8 und 9″ ersetzt.
12.2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen
nach den Abätzen 2 bis 4, mit der alle Leistungen nach
Satz 1 Nummern 1 bis 3 pauschal abgerechnet werden,
sind nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisver-
einbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversi-
cherungsträger entsprechen; die Beihilfefähigkeit darü-
ber hinausgehender Aufwendungen nach Satz 1 Num-
mern 1 bis 3 ist ausgeschlossen.“
13. §24 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
13.1 Hinter dem Wort ,,Früherkennung“ werden die Wörter
,,und Überwachung“ eingefügt.
13.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
Kindern und Jugendlichen die Kosten für eine
Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen dem
vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebens-
jahr, wobei die Untersuchung auch bis zu zwölf
Monate vor und nach diesem Zeitintervall durchge-
führt werden kann (Toleranzgrenze),“.
13.3 Der Punkt am Ende der Nummer 4 wird durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
,,5.
Personen mit chronischer Herzinsuffizienz für die
Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring).“
14. §25 wird wie folgt geändert:
14.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Künstliche
Befruchtungen, Geburten, Schwangerschaften und
Sterilisationen“.
14.2 Hinter der Überschrift wird folgender neuer Absatz 1
eingefügt:
,,(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung
einschließlich der im Zusammenhang damit verordne-
ten Arzneimittel sind beihilfefähig. Die Regelungen des
§27a SGB V gelten bis auf die folgenden Abweichungen
entsprechend: Die notwendigen Aufwendungen sind in
voller Höhe und ohne die Altersbeschränkung nach
§
27a SGB V beihilfefähig; die Personen müssen nicht
verheiratet sein.“
14.3 Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2 bis 5.
14.4 Im neuen Absatz 2 erhält Nummer 5 folgende Fassung:
,,5.
für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausent-
bindung oder sonstiger ambulanter Entbindung bis
zur Dauer von zwei Wochen nach der Geburt, wenn
die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von
einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach §
13
gepflegt wird; §
13 Absatz 1 Satz 6 gilt entspre-
chend,“.
§2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
(2) Beihilfen zu Aufwendungen, die bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung entstanden sind, werden nach den bisher
geltenden Vorschriften gewährt.
Vierte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung
Vom 7. Januar 2020
Auf Grund von §68 Absatz 1 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Januar 2020.
§1
Die Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung vom
7. De
zember 1999 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am
18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285, 291), wird wie folgt
geändert:
1. §7 wird wie folgt geändert:
1.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Zusatzurlaub für Menschen mit Behinderungen“.
1.2 In Absatz 1 wird das Wort ,,Schwerbehinderte“ durch die
Wörter ,,schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.
Freitag, den 17. Januar 2020 51
HmbGVBl. Nr. 3
2. §9 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in
der Kalenderwoche verteilt, verlängert beziehungsweise
vermindert sich der Gesamturlaub nach den §§5, 7 und 8
für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder jeden zusätzlichen
arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsech-
zigstel.“
2.2 Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2.3 Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 2 und 3.
2.4 Im neuen Absatz 2 wird die Textstelle ,,den Absätzen 1 bis
3″ durch die Textstelle ,,Absatz 1″ ersetzt.
2.5 Im neuen Absatz 3 wird die Textstelle ,,1 bis 4″ durch die
Textstelle ,,1 und 2″ ersetzt.
3. §10 erhält folgende Fassung:
,,§10
Dauer bei Änderung der Wochenarbeitszeit oder bei
Änderung der Verteilung der Arbeitszeit
(1) Bei einer Änderung der durchschnittlichen regelmäßi-
gen wöchentlichen Arbeitszeit im Laufe des Urlaubsjahres
bleiben bis zum Zeitpunkt der Änderung anteilig erwor-
bene Urlaubsansprüche sowie Urlaubsansprüche aus den
Vorjahren, die zu diesem Zeitpunkt nicht verfallen sind,
unberührt. Der anteilige Urlaubsanspruch wird jeweils
durch eine abschnittsweise Betrachtung ermittelt, für
jeden vollen Kalendermonat steht der Beamtin oder dem
Beamten ein Zwölftel des nach §9 zu ermittelnden Urlaubs
zu. Ändert sich der Beschäftigungsumfang innerhalb eines
Kalendermonats, wird für diesen Monat der höhere
Beschäftigungsumfang zugrunde gelegt.
(2) Abweichend von §4 ist der bis zu einer Änderung der
Wochenarbeitszeit oder bis zu einer Änderung der Vertei-
lung der Arbeitszeit erworbene Urlaubsanspruch nach
Stunden zu berechnen. Dabei ist jeder Urlaubstag mit der
vor der Änderung auf ihn entfallenden durchschnittlichen
Wochenarbeitszeit zu bewerten. Die so ermittelte Stunden-
zahl wird anhand der nach der Änderung der durchschnitt-
lichen Wochenarbeitszeit auf einen Urlaubstag entfallen-
den Stundenzahl in Tage umgerechnet. Bleibt danach der
Urlaubsanspruch hinter dem unionsrechtlichen Mindest-
urlaubsanspruch zurück, wird er um die fehlenden
Urlaubstage ergänzt. Ein bei der Berechnung verbleiben-
der Bruchteil eines Tages wird als Guthaben auf die
Arbeitszeit angerechnet. Sind vor der Änderung der
Arbeitszeit mehr Urlaubstage verbraucht worden als antei-
lig zustanden, sind die zu viel verbrauchten Urlaubstage
ebenfalls in Stunden umzurechnen und vom Urlaubs
anspruch für das weitere laufende Urlaubsjahr abzuzie-
hen.“
4. §11 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
4.2 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
,,(4) Für jeden vollen Kalendermonat eines Verbots der
Führung der Dienstgeschäfte nach §
39 des Beamten
statusgesetzes oder einer vorläufigen Dienstenthebung
nach §37 Absatz 1 des Hamburgischen Disziplinargesetzes
vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert
am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527, 528), wird der
Erholungsurlaub nach den §§
5 bis 10 um ein Zwölftel
gekürzt.“
4.3 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
5. §13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im Urlaubs-
jahr abgewickelt werden. Erholungsurlaub, der nicht
innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubs-
jahres genommen worden ist, verfällt. Der Urlaub verfällt
nur, sofern die Beamtin oder der Beamte hierauf hingewie-
sen wurde und damit tatsächlich in die Lage versetzt
wurde, den Urlaub zu nehmen. Erholungsurlaub, den eine
Beamtin oder ein Beamter aufgrund einer vorübergehen-
den Dienstunfähigkeit nicht spätestens bis zum Ende der
in Satz 2 genannten Frist erhalten hat, verfällt innerhalb
von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres. Die
Hinweispflicht nach Satz 3 gilt in diesem Fall nur, wenn
die Dienstfähigkeit vor Ablauf der verlängerten Frist wie-
derhergestellt wurde. Die §§
9 und 10 gelten entspre-
chend.“
6. §14 wird wie folgt geändert:
6.1 In der Überschrift wird das Wort ,,Mindesturlaub“ durch
das Wort ,,Erholungsurlaub“ ersetzt.
6.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses ist der ganz
oder teilweise nicht in Anspruch genommene Erholungs-
urlaub nach den §§5 bis 10, der zu diesem Zeitpunkt nicht
nach Absatz 2 verfallen ist, von Amts wegen abzugelten.“
6.3 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Abweichend von §13 Absatz 2 verfällt der Erholungs-
urlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses, sofern
die Beamtin oder der Beamte zuvor hierauf hingewiesen
wurde und die Beamtin oder der Beamte bewusst von der
Inanspruchnahme absieht.“
6.4 Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
6.5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Bei Tod während des aktiven Beamtenverhältnisses ist
der ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommene
Erholungsurlaub je Urlaubsjahr, der zu diesem Zeitpunkt
nach Absatz 2 nicht verfallen ist, von Amts wegen in ent-
sprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 gegenüber der
Erbin oder dem Erben oder den Erbinnen oder Erben
abzugelten.“
7. In §
15 Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle ,,§
13 Absatz 2
Satz 3″ durch die Textstelle ,,§13 Absatz 2 Satz 4″ ersetzt.
§2
(1) §
1 Nummer 4.1 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Im
Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar
2020 in Kraft.
(2) Urlaubsansprüche, die bis zum Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung entstanden sind, werden nach den bisher geltenden
Vorschriften gewährt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Januar 2020.
Freitag, den 17. Januar 2020
52 HmbGVBl. Nr. 3
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung
Vom 7. Januar 2020
Auf Grund von §22 Absatz 4 des Hamburgischen Kranken-
hausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt
geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 8), wird
verordnet:
§1
Die Pauschalförderungsverordnung vom 17. April 2007
(HmbGVBl. S. 141, 202), zuletzt geändert am 12. Februar 2019
(HmbGVBl. S. 50), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Nummer 4 wird gestrichen.
1.2 Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 4
und 5.
2. §4 erhält folgende Fassung:
,,§4
Allgemeine Grundlagen
Die Höhe der Fördermittel wird nach der Anzahl der im
Krankenhaus erbrachten und vergüteten Leistungen
bemessen.“
3. §5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
3.1 In Nummer 1 wird die Bezeichnung ,,KHG“ durch die
Textstelle ,,des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)
in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt
geändert am 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646, 689), in der jeweils
geltenden Fassung“ ersetzt.
3.2 Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
,,b)
somatische Fälle entsprechend den Anlagen 3a und 3b
der Fallpauschalenvereinbarung 2018 vom 29. Sep-
tember 2017,“.
3.3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
stationäre und teilstationäre Fälle, die nach dem Pau-
schalierenden Entgeltsystem Psychiatrie und Psycho-
somatik (PEPP) vergütet werden.“
4. §6 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Bei der Berechnung der pauschalen Fördermittel werden
zunächst etwaige Sonderfestsetzungen berücksichtigt.“
4.2 Absatz 2 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,,Entsprechend Absatz 1 werden für das Jahr 2020 folgende
Pauschalbeträge festgelegt:
1. für die Fälle nach §5 Satz 1 Nummern 1 und 2: 58 Euro
je effektiver Bewertungsrelation,
2. für die Fälle nach §5 Satz 1 Nummer 3: 66 Euro je Fall.
Zugrunde gelegt werden die vergüteten Krankenhausleis-
tungen des Jahres 2018.“
4.3 Absatz 3 wird aufgehoben.
4.4 Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.
4.5 Im neuen Absatz 4 wird Satz 3 gestrichen.
5. §8 erhält folgende Fassung:
,,§8
Antrag
(1) Die Fördermittel werden jährlich auf Antrag des Kran-
kenhauses bewilligt. Im Antrag sind die vergüteten Kran-
kenhausleistungen (ohne die im Rahmen des §140a SGB V,
in der am 16. Juli 2015 geltenden Fassung, vergüteten Leis-
tungen) anzugeben. Die im Antrag angegebenen Kranken-
hausleistungen sind durch eine Wirtschaftsprüferin bzw.
einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
(2) Für das Jahr 2020 sind im Einzelnen folgende Angaben
zu den vergüteten Krankenhausleistungen des Jahres 2018
im Antrag zu machen:
1. Summe der effektiven DRG-Bewertungsrelationen,
2. Anzahl der Fälle, die nach DRG-Fallpauschalen vergü-
tet werden (§5 Satz 1 Nummer 1),
3. Case-Mix-Index 2018,
4. Anzahl der nicht nach dem Fallpauschalenkatalog ver-
güteten Fälle (nach den Anlagen 3a und 3b der Fallpau-
schalenvereinbarung 2018),
5. Summe der sonstigen somatischen teilstationären Fälle
(nach §6 Absatz 1 Satz 1 KHEntgG),
6. Anzahl der in besonderen Einrichtungen nach §
17b
Absatz 1 Satz 10 KHG vergüteten Fälle,
7. Anzahl der vergüteten stationären und teilstationären
psychiatrischen und psychosomatischen Fälle nach
PEPP
.“
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in
Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Januar 2020.
Freitag, den 17. Januar 2020 53
HmbGVBl. Nr. 3
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Billstedt 110
Vom 8. Januar 2020
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl.
I S. 3635), in Verbindung mit §
3 Absätze 1 und 3 sowie §
5
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), §4 Absatz 3 Satz 1
des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes
naturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in
Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesna-
turschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 724), sowie §
1, §
2
Absatz 1 und §3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
23. April 2019 (HmbGVBl. S. 109), wird verordnet:
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Billstedt 110 für
den Geltungsbereich östlich des Schleemer Wegs, nördlich der
Trasse der U-Bahn und westlich des Grünzugs am Schleemer
Bach (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Schleemer Weg Nord- Ost- und Südgrenze des Flurstücks
4385 der Gemarkung Schiffbek.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niederge-
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 BauGB aufgeho-
ben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der im Durchfüh-
rungsvertrag nach §12 Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten
Frist durchgeführt wurde, oder weil der Träger des Vorha-
bens ohne Zustimmung nach §
12 Absatz 5 Satz 1 BauGB
gewechselt hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Durchführung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans innerhalb der genannten Frist gefährdet ist, kön-
nen vom Vorhabenträger keine Ansprüche bei Aufhebung
des Plans geltend gemacht werden. Wird diese Verordnung
aus anderen als den in Satz 1 genannten Gründen aufgeho-
ben, kann unter den in den §§
39 bis 42 BauGB bezeich
neten Voraussetzungen Entschädigung verlangt werden.
Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des
Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der
Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti-
gen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn
nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender-
jahres, in dem die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten
Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind innerhalb
des allgemeinen Wohngebiets nur solche Vorhaben zuläs-
sig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag verpflichtet.
2. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Tank-
stellen und Gartenbaubetriebe nach §
4 Absatz 3 Num-
mern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.
3. Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grund-
flächenzahl von 0,4 für bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8
überschritten werden.
4. Die Oberkante der Tiefgaragen einschließlich ihrer Über-
deckung darf eine Höhe von 11,50m über Normalhöhen-
null (NHN) nicht überschreiten. Davon ausgenommen
sind bis zu vier technische Anlagen zur Belüftung der Tief-
garage. Diese sind bis zu einer Höhe von 12,50
m über
NHN zulässig.
5. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefga-
ragen zulässig. Tiefgaragen sind innerhalb der festgesetz-
Freitag, den 17. Januar 2020
54 HmbGVBl. Nr. 3
ten Umgrenzung auch auf den nicht überbaubaren Teilen
im Wohngebiet zulässig.
6. Für die mit ,,(A)“ bezeichneten Fassaden gilt:
6.1Für Schlafräume ist durch geeignete bauliche Schall-
schutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegel-
differenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlaf-
räumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird.
6.2 Vor den übrigen Aufenthaltsräumen sind
a) verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen oder
c) geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, beson-
dere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung ver-
gleichbare Maßnahmen vorzusehen
und ist dadurch sicherzustellen, dass durch diese bauli-
chen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräu-
men ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei teilgeöffneten
Fenstern während der Tagzeit nicht überschritten wird.
6.3Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Außenwohnbereiche (zum Beispiel Balkone, Loggien, Ter-
rassen) der Wohnungen sind an der mit ,,(A)“ bezeichneten
Fassade unzulässig. Wohnungen, die einseitig zu der mit
,,(A)“ bezeichneten Fassade orientiert sind, sind unzuläs-
sig.
7. Für die mit ,,(B)“ bezeichnete Fassade gilt:
Oberhalb des zweiten Vollgeschosses sind vor Aufenthalts-
räumen
a) verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen oder
c) geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Bespiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, beson-
dere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung ver-
gleichbare Maßnahmen vorzusehen
und ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maß-
nahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen ein Innen-
raumpegel von 40 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern wäh-
rend der Tagzeit nicht überschritten wird. Außenwohnbe-
reiche (zum Beispiel Balkone, Loggien, Terrassen) der
Wohnungen oberhalb des zweiten Vollgeschosses sind an
der mit ,,(B)“ bezeichneten Fassade unzulässig.
8. Für die mit ,,(C)“ bezeichneten Fassaden gilt:
Für Schlafräume ist durch geeignete bauliche Schall-
schutzmaßnahmen, wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegel-
differenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlaf-
räumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenpegel bei teil-
geöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.
9. Auf den Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen, Stell-
plätzen und Garagen ist die Herstellung notwendiger
Zuwegungen und einer Zufahrt zur Tiefgarage zulässig.
10. Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzel-
bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimi-
schen standortgerechten Bäumen mit einem Stamm
umfang von mindestens 18cm, gemessen in 1m Höhe über
dem Erdboden, vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
11. Im Bereich des Anpflanzgebots für Baum- und Strauch-
pflanzungen ist je 1,5m² mindestens ein standortgerechtes,
einheimisches Gehölz zu pflanzen und zu erhalten. Es sind
mindestens zehn Bäume zu pflanzen und mindestens zehn
verschiedene Arten zu verwenden.
12. Die nicht überbaute Fläche der Tiefgarage ist mit einem
mindestens 50cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und gärtnerisch anzulegen, soweit sie
nicht für Erschließungswege oder Kinderspielflächen
beansprucht wird. Sofern Bäume angepflanzt werden,
muss auf einer Fläche von mindestens 10m² je Baum die
Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus min-
destens 1m betragen.
13. Die Dachflächen der Gebäude sind zu mindestens 90 vom
Hundert mit einem mindestens 8cm starken durchwurzel-
baren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrü-
nen.
14. Transparente Lärmschutzwände sind durch Verwendung
von Vogelschutzglas mit flächigen Markierungen so auszu-
bilden, dass sie für Vögel wahrnehmbar sind.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 8. Januar 2020.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 17. Januar 2020 55
HmbGVBl. Nr. 3
§1
In dem als Anlage dargestellten Bereich des östlichen Bin-
nenhafens und den nördlichen Bereichen der Innenstadt
(Schippsee-Quartier) in der Gemarkung Harburg steht der
Freien und Hansestadt Hamburg an folgenden Flurstücken
ein Vorkaufsrecht zu:
299, 878, 881, 882, 883, 1005, 1006, 1007, 1008, 1009, 1021,
1036, 1133, 2479, 2517, 2534, 2545, 2546, 2547, 2559, 2587,
2619, 2626, 3127, 3128, 3149, 3150, 3162, 3209, 3286, 3304,
3305, 3317, 3328, 3331, 3472, 3530, 3534, 3535, 3536, 3538,
3540, 3550, 3551, 3556, 3632, 3633, 3634, 3635, 3637, 3639,
3641, 3643, 3644, 3756, 3757, 3758, 3759, 3780, 3794, 4139,
4144, 4226, 4228, 4232, 4233, 4252, 4326, 4692, 4693, 4694,
4695, 4837, 4901, 4958, 5090, 5091, 5092, 5093, 5303, 5313,
5491, 5575, 5579, 5601, 5603, 5613, 5614, 5615, 5646, 5647,
5648, 5652, 5655, 5661, 5696, 5697, 5699, 5700, 5701, 5715,
5716, 5717, 5718, 5719, 5761, 5764, 5820, 5827, 5830, 5833,
5863, 5865, 5869, 5903, 5913, 5916, 5917, 5918, 5919, 5921,
5980, 6008, 6009.
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029
außer Kraft.
Verordnung
über die Begründung eines Vorkaufsrechts
im Bereich des östlichen Binnenhafens und in den nördlichen Bereichen
der Innenstadt Schippsee-Quartier in Harburg
Vom 14. Januar 2020
Auf Grund von §
25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635) in Verbindung mit §
4 Satz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. Januar 2020.
Verordnung
zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Hamburg
(Landwirtschaftskammer-Übertragungsverordnung LWKÜV)
Vom 14. Januar 2020
Auf Grund von §2 Absatz 2 Satz 2 des Landwirtschaftskam-
mergesetzes vom 4. Dezember 1990 (HmbGVBl. S. 240), zuletzt
geändert am 12. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 478), wird
verordnet:
§1
Der Landwirtschaftskammer Hamburg werden die Auf
gaben der zuständigen Behörde sowie der zuständigen Stelle
nach dem Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136),
zuletzt geändert am 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068), in der
jeweils geltenden Fassung und der aufgrund des Dünge-
gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Umsetzung
unionsrechtlicher Vorgaben im Düngerecht als Auftragsange-
legenheiten übertragen.
§2
Die Rechts- und Fachaufsicht obliegt der Behörde für Wirt-
schaft, Verkehr und Innovation. Sie kann die zur Durchfüh-
rung der Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften
erlassen.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. Januar 2020.
Freitag, den 17. Januar 2020
56 HmbGVBl. Nr. 3
Berichtigung
In Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Hamburgi-
schen Transparenzgesetzes und des Hamburgischen Umwelt-
informationsgesetzes sowie zum Erlass des Ausführungsgeset-
zes zum Verbraucherinformationsgesetz vom 19. Dezember
2019 (HmbGVBl. 2020 S. 19) ist Nummer 10.3 zu streichen.
Hamburg, den 13. Januar 2020.
Die Senatskanzlei
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Dritten Staatsvertrages
zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
(Dritter Glücksspieländerungsstaatsvertrag 3. GlüÄndStV)
Vom 7. Januar 2020
Gemäß Artikel 1 Paragraph 3 des Vierten Gesetzes zur
Neuregelung des Glücksspielwesens vom 19. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 516) wird bekannt gemacht, dass der Staatsver-
trag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 am 1. Januar 2020 in Kraft
getreten ist.
Hamburg, den 7. Januar 2020.
Die Senatskanzlei
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Anlage zur Verordnung über
die Begründung eines Vorkaufsrechts
im Bereich des östlichen Binnenhafens
und in den nördlichen Bereichen der
Innenstadt -Schippsee-Quartier-
in Harburg
