DIENSTAG, DEN18. JANUAR
43
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 3 2022
Tag I n h a l t Seite
18.
1.
2022 Dreiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert
am 14. Januar 2022 (HmbGVBl. S. 29), wird wie folgt geändert:
1. In §10d wird folgender Satz angefügt:
,,Point of Care-Tests mittels Nukleinsäureamplifikations-
technik und -nachweis (PoC-NAT-Tests) stehen PCR-
Tests gleich, wenn diese durch Leistungserbringer gemäß
§6 Absatz 1 Nummern 1 und 3 der Coronavirus-Testver-
ordnung vom 21. September 2021 (BAnz. AT 21.09.2021
V1), zuletzt geändert am 7. Januar 2022 (BAnz. AT
10.01.2022 V1), in der jeweils geltenden Fassung, die die
Voraussetzungen nach §
9 der Medizinprodukte-Betrei-
berverordnung in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl.
I S. 3397), zuletzt geändert am 21. April 2021 (BGBl. I
S. 833, 840), erfüllen, unter Beachtung der jeweiligen Her-
stellerangaben und der medizinproduktrechtlichen Vor
gaben durchgeführt und ausgewertet werden.“
2. §35 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Personen, deren Testung mittels PCR-Test ein positi-
ves Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis
des Coronavirus ergeben hat (infizierte Personen), sind
verpflichtet, sich unverzüglich in ihrer Haupt- oder
Nebenwohnung oder in einer anderen eine Absonderung
ermöglichenden Unterkunft abzusondern; es ist ihnen
untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht
ihrem Haushalt angehören. Die Pflicht zur Absonderung
entfällt
1. vorbehaltlich der Nummer 2 für Personen, die dem
Gesundheitsamt einen Nachweis über ein negatives
Ergebnis eines PCR-Tests oder eines durch Leistungs-
erbringer nach §
6 Absatz 1 der Coronavirus-Testver-
ordnung durchgeführten Schnelltests vorlegen, wenn
die zugrundeliegende Testung frühestens am siebten
auf die Testung nach Satz 1 folgenden Tag erfolgt ist
und die Personen zum Zeitpunkt dieser Testung seit
mindestens 48 Stunden keine typischen Symptome
einer Infektion mit dem Coronavirus nach §2 Absatz 8
aufgewiesen hatten,
2. für in Einrichtungen nach §§
27, 30 bis 33 und 34a
beruflich tätige Personen, die dem Gesundheitsamt
einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines PCR-
Tests vorlegen, wenn die zugrundeliegende Testung
frühestens am siebten auf die Testung nach Satz 1 fol-
genden Tag erfolgt ist und die Personen zum Zeitpunkt
Dreiundsechzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 18. Januar 2022
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), in Verbindung mit dem
Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-
Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 9)
wird verordnet:
Dienstag, den 18. Januar 2022
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dieser Testung seit mindestens 48 Stunden keine typi-
schen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus
nach §2 Absatz 8 aufgewiesen hatten,
3. ohne Vorlage eines Testnachweises nach Nummer 1
oder Nummer 2 am zehnten auf die Testung nach
Satz 1 folgenden Tag.
Sofern die infizierte Person bereits vor der Testung nach
Satz 1 typische Symptome einer Infektion mit dem Coro-
navirus nach §
2 Absatz 8 aufgewiesen hatte, ist für den
Zeitpunkt der Testung zur Beendigung der Pflicht zur
Absonderung nach Satz 2 Nummern 1 und 2 nicht der
Zeitpunkt der Testung nach Satz 1, sondern der Zeitpunkt
des Beginns dieser Symptome maßgeblich. Einem negati-
ven Ergebnis eines PCR-Tests nach Satz 2 Nummern 1
und 2 steht das Ergebnis eines PCR-Tests gleich, das einen
cycle-threshold-Wert (CT-Wert) von über 30 ausweist.“
2.2 In Absatz 4 Nummern 3 und 4 werden jeweils die Wörter
,,drei Monate“ durch die Textstelle ,,90 Tage“ ersetzt.
3. §35a erhält folgende Fassung:
,,§35a
Übergangsvorschrift zur Absonderungspflicht nach §35
§35 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 sowie Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gilt
auch für solche Personen, die mit Ablauf des 18. Januar
2022 einer sich unmittelbar aus §35 Absatz 2 Satz 1 oder
Absatz 3 Satz 1 ergebenden Pflicht zur Absonderung
unterlagen.“
Hamburg, den 18. Januar 2022.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Dienstag, den 18. Januar 2022 45
HmbGVBl. Nr. 3
Begründung
zur Dreiundsechzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
A. Anlass
Mit der Dreiundsechzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung werden die in § 10d normierten Vorgaben zu Testungen und Testver-
fahren sowie die in § 35 geregelten Absonderungspflichten für infizierte Personen und enge
Kontaktpersonen auf Grundlage der aktuellen Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts
angepasst. Hinsichtlich der aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hansestadt
Hamburg wird auf die Begründung zur Zweiundsechzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 14. Januar 2021 (HmbGVBl.
S. 29) verwiesen.
B. Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Zu § 10d: Durch die Ergänzung von § 10d werden auf der Grundlage der aktuellen Empfeh-
lungen des Robert Koch Instituts künftig Point of Care-Tests mittels Nukleinsäureamplifikati-
onstechnik und -nachweis (sogenannte PoC-NAT-Tests) den PCR-Tests gleichgestellt. Vo-
raussetzung hierfür ist, dass die PoC-NAT-Tests durch Leistungserbringer gemäß § 6 Ab-
satz 1 Nummern 1 und 3 TestV unter Beachtung der jeweiligen Herstellerangaben und der
medizinproduktrechtlichen Vorgaben durchgeführt und ausgewertet werden. Die Leistungser-
bringer müssen die Voraussetzungen nach § 9 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
(MPBetreibV) erfüllen. Nach § 9 MPBetreibV ist auch zur Durchführung von PoC-NAT-Tests
ein Qualitätssicherungssystem nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik
zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Qualität, Sicherheit und Leistung bei der Anwendung
von In-vitro-Diagnostika sowie zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit der damit erzielten Er-
gebnisse einzurichten. Die ordnungsgemäße Qualitätssicherung wird vermutet, wenn Teil A
der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer
Untersuchungen (DOI: 10.3238/arztebl.2019.rili_baek_QS_Labor20192312) beachtet wird.
PoC-NAT-Tests können insbesondere zur schnellen Verifizierung positiver Antigen-Schnell-
tests bei asymptomatischen Personen zur Vermeidung einer vorsorglichen mehrtägigen Iso-
lierung bis zum Eintreffen des Labor-PCR-Befundes genutzt werden. Zur Erfüllung der sich
aus dem direkten Erregernachweis ergebenden zeitnahen Meldepflichten ist eine Anbindung
an eine geeignete digitale Meldesoftware anzustreben.
Zu § 35: Die Regelung zu den Absonderungspflichten für infizierte Personen und enge Kon-
taktpersonen wird angepasst, um die neuen Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/
Absonderung.html, Stand: 17. Januar 2022) und des Paul-Ehrlich-Instituts
(https://www.pei.de/DE/
newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&cms_pos=3,
Stand: 17. Januar 2022) zur Isolation von infizierten Personen und der Quarantäne von engen
Kontaktpersonen in der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung umzusetzen.
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Nach den Vorgaben des Absatzes 2 entfällt für infizierte Personen die Pflicht zur Absonderung
weiterhin bereits vor dem Ablauf von zehn Tagen, wenn die betroffene Person dem Gesund-
heitsamt ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder eines von einem zugelassenen
Leistungserbringer durchgeführten Antigen-Schnelltests vorlegt. Hierbei gilt weiterhin, dass
die zugrundeliegende Testung frühestens am siebten Tag nach der PCR-Testung mit der die
Infektion festgestellt worden ist, erfolgen darf. Nach den mit dieser Verordnung angepassten
Vorgaben dürfen die Personen hierbei mindestens 48 Stunden vor der Testung keine typi-
schen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus nach § 2 Absatz 8 aufweisen (Absatz 2
Satz 2).
Sofern die infizierte Person bereits vor der PCR-Testung, mit der die Infektion festgestellt wor-
den ist, typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus nach § 2 Absatz 8 aufgewie-
sen hatte, ist nach der angepassten Regelung für den frühestmöglichen Zeitpunkt der Testung
zur Beendigung der Absonderungspflicht nach Satz 2 Nummern 1 und 2 nicht der Zeitpunkt
der Testung nach Satz 1, sondern der Zeitpunkt des Beginns dieser Symptome maßgeblich
(Absatz 2 Satz 3).
Auf der Grundlage der aktuellen fachlichen Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts
(siehe hierzu zuvor) steht im der Rahmen der in Absatz 2 geregelten Möglichkeiten einer früh-
zeitigen Beendigung der Absonderungspflicht durch Testung dem negativen Ergebnis eines
PCR-Tests künftig auch das Ergebnis eines PCR-Tests gleich, das einen cycle-threshold-Wert
(CT-Wert) von über 30 ausweist (Absatz 2 Satz 4).
Hinsichtlich der übrigen, unveränderten Regelungen des § 35 wird auf die Begründung zur
Neunundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung vom 23. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 924) und die Begründung zur Zwei-
undsechzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung vom 14. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 29) verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwanzigsten bis Neununddreißigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020, 14. Dezember 2020 und 22. De-
zember 2020 (HmbGVBl. S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar 2021, 19. Februar 2021, 26. Februar
2021, 5. März 2021, 11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und 16. April
2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121, 137, 145, 161, 173 und 193) verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Begründung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom
23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205) sowie die Begründungen zur Vierzigsten bis Zweiundsech-
zigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021,10. Juni 2021, 17. Juni 2021,
21. Juni 2021, 1. Juli 2021, 26. Juli 2021, 20. August 2021, 27. August 2021, 10. September
2021, 23. September 2021, 22. Oktober 2021, 19. November 2021, 26. November 2021,
3. Dezember 2021, 14. Dezember 2021, 16. Dezember 2021, 23. Dezember 2021, 30. De-
zember 2021, 7. Januar 2022 und 14. Januar 2022 (HmbGVBl. S. 295, 323, 349, 367, 412,
459, 471, 485, 543, 567, 573, 625, 649, 707, 763, 789, 813, 844, 852, 924, 965, 3 und 29)
verwiesen.
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