DIENSTAG, DEN 21. JANUAR
131
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 3 2025
Tag I n h a l t Seite
12. 11. 2024 Verordnung zur Ã?nderung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen für den Milieubereich
Bei der Apostelkirche â?? LutterothstraÃ?e â?? Lastropsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132
2130-1-3
9. 12. 2024 Verordnung über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 91 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134
7. 1. 2025 Verordnung zur Nicht-Festsetzung des Grundsteuermessbetrages bei Kleinbeträgen (Hamburgische
Grundsteuer-Kleinbetragsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
neu: 611-8-2
7. 1. 2025 Verordnung über den Schutz freilebender Katzen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
Â
(Hamburgische Katzenschutzverordnung â?? KatzenschutzVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
neu: 7833-6
7. 1. 2025 Gebührenordnung für Amtshandlungen nach der Hamburgischen Katzenschutzverordnung (Katzen-
schutzGebO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142
neu: 202-1-23
7. 1. 2025 Verordnung zur Ã?nderung der Abfallbehälterbenutzungsverordnung und der Gebührenordnung für die
Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll . . . . . . . . . . . 143
2129-1-1, 2138-1-2
7. 1. 2025 Zweite Verordnung zur Ã?nderung der Hamburgischen Bürgerschaftswahlordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 144
111-1-3
9. 1. 2025 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Staatsvertrags zur Ã?nderung des IT-Staatsvertrags 144
206-1
â?? Berichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
202-1-46
â?? Druckfehlerberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
202-1-57
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Dienstag, den 21. Januar 2025
132 HmbGVBl. Nr. 3
§1
Die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen für
den Milieubereich Bei der Apostelkirche â?? LutterothstraÃ?e â??
Lastropsweg vom 20. April 2012 (HmbGVBl. S. 157) wird wie
folgt geändert:
1. Die Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher
Anlagen für den Milieubereich Bei der Apostelkirche â?? Lut-
terothstraÃ?e â?? Lastropsweg wird durch die dieser Verord-
nung beigefügte Anlage ersetzt.
2. Absatz 1 des Einzigen Paragraphen erhält folgende ÂFassung:
â??(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch die schwarze Linie abgegrenzten Flächen zwischen
Steenwisch, Eidelstedter Weg, UnnastraÃ?e, Im Gehölz, Am
Weiher, EichenstraÃ?e, WiesenstraÃ?e, EmilienstraÃ?e, HeuÃ?-
weg, Stellinger Weg, Hellkamp, OsterstraÃ?e, westlich
SchwenckestraÃ?e, Bei der Apostelkirche, FaberstraÃ?e,
Spengelweg, Rellinger StraÃ?e, nördlich MatthesonstraÃ?e,
Langenfelder Damm, SillemstraÃ?e, SartoriusstraÃ?e, Hart-
wig-Hesse-StraÃ?e und HögenstraÃ?e der Gemarkung Eims-
büttel, Ortsteile 301, 302, 303, 304, 305 und 316.â??
§2
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
b) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, 12. November 2024.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Verordnung
zur Ã?nderung der Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen für den Milieubereich
Bei der Apostelkirche â?? LutterothstraÃ?e â?? Lastropsweg
Vom 12. November 2024
Auf Grund von §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des BauÂ
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr.
394 S. 1, 28), in Verbindung mit §4 und §6 Absatz 1 des Bau-
leitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. Novem-
ber 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar
2022 (HmbGVBl. S. 104) sowie §1 Satz 1 der WeiterüberÂ
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl.
S. 490), wird verordnet:
Dienstag, den 21. Januar 2025 133
HmbGVBl. Nr. 3
Anlage
zur
Verordnung
über
die
Erhaltung
baulicher
Anlagen
für
den
Milieubereich
Bei
der
Apostelkirche
â??
LutterothstraÃ?e
â??
Lastropsweg Anlage
Dienstag, den 21. Januar 2025
134 HmbGVBl. Nr. 3
§1
(1) Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 91 für den GeltungsÂ
bereich zwischen der Rathauswettern im Westen, der Roten-
häuser StraÃ?e im Norden, der StraÃ?e Rotenhäuser End im
Nordosten, der ThielenstraÃ?e, DratelnstraÃ?e und Neuenfelder
StraÃ?e im Osten, der StraÃ?e Am Inselpark im Südosten sowie
dem Wilhelmsburger Inselpark im Süden (Bezirk Hamburg-
Mitte, Ortsteil 137) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt
begrenzt: Rathauswettern, über die Flurstücke 13048 und
13050 (Gert-Schwämmle-Weg), Rathauswettern, über das
Flurstück 13700 (Rotenhäuser StraÃ?e), Nord- und Westgrenze
des Flurstücks 13700 (Rotenhäuser StraÃ?e), West- und Nord-
grenze des Flurstücks 13699, über die Flurstücke 13699, 4890,
13699 und 13574, Ostgrenze des Flurstücks 13574, Ostgrenze
des Flurstücks 13576, Nordgrenze des Flurstücks 13580, über
die Flurstücke 13580, 13583, 13579, 13583 und 13708, Ost-
grenze des Flurstücks 11198 (Rotenhäuser End), Ost- und
Südgrenze des Flurstücks 7049 (ThielenstraÃ?e), über die Flur-
stücke 7481, 7480, 7278 (Am Bahngraben), 12934 und 13386,
Ostgrenzen der Flurstücke 12929 und 12967, Ost- und Nord-
grenze des Flurstücks 12938 (Neuenfelder StraÃ?e), über das
Flurstück 12938 (Neuenfelder StraÃ?e), Nord- und Ostgrenze
des Flurstücks 12990, Ostgrenzen der Flurstücke 12994 und
13005, über die Flurstücke 13005 und 13007, Südostgrenze des
Flurstücks 5620 (Hauland), über die Flurstücke 5620 (Hau-
land), 7603 (Wilhelmsburger ReichsstraÃ?e alt) und 5621
(Kückenbracksweg), West- und Südgrenze des Flurstücks
5621 (Kückenbracksweg), Westgrenzen der Flurstücke 7754
(Wilhelmsburger ReichsstraÃ?e alt) und 11570 (MengestraÃ?e),
über das Flurstück 11570 (MengestraÃ?e) der Gemarkung Wil-
helmsburg. Innerhalb des vorgenannten Bereichs sind die
Flurstücke 5895, 2063, 7185, 9842, 9840, 5920, 2067, 2066,
2062, 2061, 12406 und 12407 der Gemarkung Wilhelmsburg
nicht Bestandteil des Plangebiets.
(2) Das maÃ?gebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §10a Absatz 1 BauGB werden beim StaatsÂ
archiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen KostenÂ
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Â
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver-
mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtÂ
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der BekanntÂ
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
Verordnung
über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 91
Vom 9. Dezember 2024
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän-
dert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Ver-
bindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443,
455), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Aus-
führung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl.
I Nr. 323 S. 1, 22), §8 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Kli-
maschutzgesetzes vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148),
zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443), §9
Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung
vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am
23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27) sowie §1, §2 Absatz 1,
§3 und §4 Nummern 1 und 3 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau in der Fassung vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl.
S. 490), wird verordnet:
Dienstag, den 21. Januar 2025 135
HmbGVBl. Nr. 3
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
nach §4 Absatz 3 Nummern 1 bis 5 der Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), für Betriebe des Beherbergungs-
gewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anla-
gen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und TankÂ
stellen ausgeschlossen.
2. In den urbanen Gebieten werden Ausnahmen nach §6a
Absatz 3 Nummern 1 und 2 BauNVO für Vergnügungs-
stätten und Tankstellen ausgeschlossen.
3. In den urbanen Gebieten mit den Ordnungsnummern
â??1â??, â??2â?? und â??5â?? sind zur Rotenhäuser StraÃ?e und zur
PlanstraÃ?e A beziehungsweise zur MengestraÃ?e und zur
DratelnstraÃ?e im Erdgeschoss gelegene Wohnungen
unzulässig.
4. In den urbanen Gebieten sind Bordelle und bordellartige
Betriebe, Festhallen und Festsäle unzulässig.
5. In den urbanen Gebieten sind Einzelhandelsbetriebe aus-
geschlossen. Ausgenommen hiervon sind die der Versor-
gung des Gebietes dienenden Läden bis maximal 200m²
Geschossfläche.
6. Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung â??Mobilität
und Gewerbeâ?? sind zulässig:
6.1 öffentliche Parkstände und private Stellplätze für den
motorisierten Individualverkehr einschlieÃ?lich Sharing-
Angebote und Kurzzeitparken,
6.2 öffentliche und private Fahrradstellplätze einschlieÃ?lich
Sharing-Angebote,
6.3 nicht wesentlich störende Anlagen zum Umschlag und
zur Lagerung von Kurier-, Express- und Paketsendungen
sowie zur Recyclingsammlung,
6.4 den oben genannten Nutzungen zugeordnete, nicht
wesentliche störende mobilitäts- und logistikbezogene
Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe und
6.5 der Versorgung des Gebiets dienende Läden sowie
Schank- und Speisewirtschaften.
7. In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen
Gebieten sind Ã?berschreitungen der Baugrenzen durch
Balkone, Treppenhausvorbauten, Erker und Sichtschutz-
wände um bis zu 2m und durch zum Hauptgebäude zuge-
hörige Terrassen um bis zu 4m zulässig, wenn sie insge-
samt nicht mehr als 40 vom Hundert (v.H.) der Breite der
jeweiligen AuÃ?enwand in Anspruch nehmen und diese
keine wesentliche Verschattung von Aufenthaltsräumen
des Gebäudes bewirken. Von der Beschränkung der Breite
ausgenommen sind Terrassen von Hausgruppen oder
Doppelhäusern. Dort können Terrassen je Reihenhaus-
scheibe oder Doppelhaushälfte in einer Breite von bis zu
5m hergestellt werden. Balkone und Erker, die in den
öffentlichen StraÃ?enraum ragen, sind nur oberhalb einer
lichten Höhe von 4,1m, bezogen auf die Oberkante der
unmittelbar angrenzenden Verkehrsfläche, zulässig. In
den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen
Gebieten können zudem Ã?berschreitungen der Baugren-
zen durch Laubengänge einschlieÃ?lich zugehöriger
AuÃ?entreppen um bis zu 2m zugelassen werden, wenn die
Laubengänge eine zusammenhängende Länge von 40m
nicht überschreiten und ausreichende BelichtungsÂ
verhältnisse sichergestellt werden.
8. Eine Ã?berschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl
(GRZ) für Tiefgaragen und ihre Zufahrten sowie für Kel-
lergeschosse ist in den allgemeinen Wohngebieten mit
den Ordnungsnummern â??7â?? und â??9â?? bis zu einer GRZ
von 0,8 sowie in den allgemeinen Wohngebieten mit den
Ordnungsnummern â??1â??, â??2â??, â??3â??, â??4â??, â??5â??, â??6â?? und â??8â??,
im urbanen Gebiet mit der Ordnungsnummer â??1â?? und in
dem Gewerbegebiet mit der Ordnungsnummer â??3â?? bis zu
einer GRZ von 0,9 sowie in den urbanen Gebieten mit den
Ordnungsnummern â??4â?? und â??5â?? bis zu einer GRZ von 1,0
zulässig. Eine Ã?berschreitung der festgesetzten GrundÂ
flächenzahl (GRZ) für Tiefgaragen und ihre Zufahrten,
für Kellergeschosse sowie erforderliche Nebenanlagen im
Sinne des §14 BauNVO ist in dem Gewerbegebiet mit der
Ordnungsnummer â??1â??, im Sondergebiet â??Mobilität und
Gewerbeâ?? und im urbanen Gebiet mit der OrdnungsÂ
nummer â??3â?? bis zu einer GRZ von 0,9 zulässig.
9. In den allgemeinen Wohngebieten, in den urbanen Gebie-
ten und im Sondergebiet â??Mobilität und Gewerbeâ?? sind
Dach- und Technikaufbauten bis maximal 3m Höhe
zulässig, sofern sie um mindestens 2m â?? gemessen von der
Innenkante der Attika â?? zurückgesetzt errichtet werden.
Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Solar-
anlagen und Anlagen für die Energiegewinnung durch
Wind sind zusammenzufassen und auf maximal 20 v.H.
zusammenhängender Dachfläche eines Gebäudes beÂÂ
grenzt anzuordnen und einzuhausen oder durch eine
Â
allseitige Attika zu verdecken. Ein Ã?berschreiten der
Â
festgesetzten Gebäudehöhe durch Dach- und TechnikÂ
aufbauten ist bis zu 2m zulässig.
10. In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen
Gebieten sind Stellplätze ausschlieÃ?lich in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sind nur innerhalb der festgesetzten
Baugrenzen und innerhalb der Flächen für Tiefgaragen
zulässig.
11. Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen sind oberirdi-
sche Stellplätze nur innerhalb der festgesetzten Baugren-
zen und innerhalb der Flächen für Stellplätze zulässig.
12. In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen nach §8
Absatz 3 Nummer 1 BauNVO für Wohnungen für Auf-
sichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinha-
ber und Betriebsleiter und nach §8 Absatz 3 Nummer 3
BauNVO für Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Im
Gewerbegebiet mit der Ordnungsnummer â??2â?? sind Anla-
gen für sportliche Zwecke nach §8 Absatz 2 Nummer 4
BauNVO unzulässig.
13. In den Gewerbegebieten sind unzulässig:
13.1 Anlagen und Betriebe, die hinsichtlich ihrer Luftschad-
stoff- und Geruchsemissionen das Wohnen in den angren-
zenden Baugebieten wesentlich stören, wie regelhaft
Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, FleischÂ
zerlegebetriebe, Räuchereien, kunststofferhitzende BeÂÂ
triebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Aus-
nahmen sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren
eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der
Nachbarschaft nachgewiesen werden kann,
13.2 Anlagen/Betriebsbereiche im Sinne von §3 Absatz 5a des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der
Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2013 I S. 1275, 2021 I
S. 123), zuletzt geändert am 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225
S. 1, I Nr. 340 S. 1), die der Störfall-Verordnung
(12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl.
Dienstag, den 21. Januar 2025
136 HmbGVBl. Nr. 3
I S. 484, 3527), zuletzt geändert am 3. Juli 2024 (BGBl. I
Nr. 225 S. 1, 10), unterliegen,
13.3 Einzelhandelsbetriebe; ausgenommen hiervon sind Ver-
sandhandelsbetriebe ohne Verkauf an Endverbraucher
vor Ort sowie Einzelhandelsbetriebe, die mit nicht zenÂ
trenrelevanten Sortimenten handeln. Ausnahmsweise
können Verkaufsstätten zugelassen werden, die in einem
unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammen-
hang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen
(Werksverkauf), wenn sie mit nicht zentrenrelevanten
Sortimenten handeln und die jeweilige Summe der Ver-
kaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als zehn v.H.
der Geschossfläche des Betriebs und maximal 150m²
Geschossfläche beträgt,
13.4 Bordelle und bordellartige Betriebe,
13.5 Festhallen und Festsäle.
14. In den Gewerbegebieten mit den Ordnungsnummern â??1â??
und â??3â?? sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale
und gesundheitliche Zwecke allgemein zulässig.
15. In den Industriegebieten werden Ausnahmen nach §9
Absatz 3 Nummer 1 BauNVO für Wohnungen für Auf-
sichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinha-
ber und Betriebsleiter und nach §9 Absatz 3 Nummer 2
BauNVO für Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke ausgeschlossen.
16. In den Industriegebieten sind unzulässig:
16.1 Anlagen und Betriebe, die hinsichtlich ihrer Luftschad-
stoff- und Geruchsemission erheblich belästigend sind,
wie regelhaft Hüttenbetriebe, GroÃ?feuerungsanlagen,
Ã?lmühlen, Schlachthöfe, GroÃ?brauereien, Müllverwer-
tungsanlagen, Raffinerien oder in ihrer Wirkung ver-
gleichbare Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn im
Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtÂ
liche Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewie-
sen werden kann,
16.2 Anlagen/Betriebsbereiche im Sinne von §3 Absatz 5a
BImSchG, die der 12. BImSchV unterliegen,
16.3 Einzelhandelsbetriebe; ausgenommen hiervon sind Ver-
sandhandelsbetriebe ohne Verkauf an Endverbraucher
vor Ort sowie Einzelhandelsbetriebe, die mit nicht zenÂ
trenrelevanten Sortimenten handeln. Ausnahmsweise
können Verkaufsstätten zugelassen werden, die in einem
unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammen-
hang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen
(Werksverkauf), wenn sie mit nicht zentrenrelevanten
Sortimenten handeln und die jeweilige Summe der Ver-
kaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als zehn v.H.
der Geschossfläche des Betriebs und maximal 150m²
Geschossfläche beträgt,
16.4 Bordelle und bordellartige Betriebe,
16.5 Festhallen und Festsäle.
17. In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Dach- und
Technikaufbauten bis maximal 4,5m Höhe zulässig. Ein
Ã?berschreiten der festgesetzten Gebäudehöhe für techni-
sche Aufbauten (wie zum Beispiel Dachaufbauten, Zu-
und Abluftanlagen) ist â?? mit Ausnahme der Gewerbe- und
Industriegebietsteilflächen der Flurstücke 1632, 14180,
14181 und 8839 der Gemarkung Wilhelmsburg â?? bis zu
3m zulässig.
18. In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen
Gebieten ist durch geeignete bauliche SchallschutzmaÃ?-
nahmen, wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (ver-
glaste Loggien, Wintergärten), besondere FensterkonÂ
struktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare MaÃ?-
nahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
MaÃ?nahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innen-
raumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) wäh-
rend der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die
bauliche SchallschutzmaÃ?nahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffne-
ten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.
19. In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen
Gebieten gilt für die Abschnitte der Baukörper, die in der
Nebenzeichnung zum Lärmschutz mit â??(A)â?? gekenn-
zeichnet sind: für einen AuÃ?enbereich einer Wohnung ist
entweder durch Orientierung an verkehrslärmabgewand-
ten Gebäudeseiten oder durch bauliche SchallschutzmaÃ?-
nahmen wie verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bau-
teilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen MaÃ?-
nahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zuge-
hörigen AuÃ?enbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A)
erreicht wird.
20. In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen
Gebieten gilt für die Abschnitte der Baukörper, die in der
Nebenzeichnung zum Lärmschutz mit â??(B)â?? gekenn-
zeichnet sind: Schlafräume sind zur verkehrslärmabge-
wandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlaf-
räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten
ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschrit-
ten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite
Â
orientierten Wohnräume bauliche SchallschutzmaÃ?nah-
men in Form von verglasten Vorbauten (verglaste
Â
Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare MaÃ?nahmen
vorzusehen.
21. Im urbanen Gebiet mit der Ordnungsnummer â??5â?? und in
den Gewerbegebieten mit den Ordnungsnummern â??2â??
und â??3â?? gilt für die Abschnitte der Baukörper, die in der
Nebenzeichnung zum Lärmschutz mit â??(C)â?? gekenn-
zeichnet sind: gewerbliche Aufenthaltsräume â?? hier ins-
besondere Pausen- und Ruheräume â?? sind durch geeig-
nete Grundrissgestaltung den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an
den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an AuÃ?entüren, Fenstern, AuÃ?enwänden
und Dächern der Gebäude durch bauliche MaÃ?nahmen
geschaffen werden.
22. In den mit â??(D)â?? bezeichneten Gebäuden sind an den
sportlärmzugewandten Fassaden vor den zum dauernden
Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen, ver-
glaste Vorbauten (Loggien, Wintergärten, verglaste Lau-
bengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare MaÃ?nah-
men) vorzusehen. Soll die sportlärmzugewandte Gebäu-
deseite geschlossen ausgeführt werden, sind die Fenster
von Aufenthaltsräumen zur sportlärmabgewandten
Gebäudeseite anzuordnen. Die Aufenthaltsräume müssen
ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden
können und Fenster mit einem RohbaumaÃ? der Fenster-
öffnungen von mindestens einem Achtel der Netto-
Raumfläche des Raumes einschlieÃ?lich der Netto-Raum-
fläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.
23. Die Aufnahme einer Wohnnutzung in den mit â??(ZZ)â??
gekennzeichneten Teilbereichen der allgemeinen Wohn-
gebiete mit den Ordnungsnummern â??3â??, â??4â?? und â??5â??
sowie im allgemeinen Wohngebiet mit der Ordnungs-
Dienstag, den 21. Januar 2025 137
HmbGVBl. Nr. 3
nummer â??6â?? ist erst zulässig, wenn die mit â??(D)â?? bezeich-
nete Bebauung im allgemeinen Wohngebiet mit der Ord-
nungsnummer â??3â?? vorher oder zeitgleich im geschlosse-
nen Rohbau (einschlieÃ?lich Fenstereinbau) über die
gesamte Länge fertig gestellt worden ist.
24. Die Aufnahme einer Wohnnutzung in dem mit â??(Z)â??
gekennzeichneten Teilbereich des allgemeinen Wohnge-
bietes mit der Ordnungsnummer â??3â?? ist erst zulässig,
wenn die mit â??(E)â?? bezeichnete Bebauung im Gewerbege-
biet mit der Ordnungsnummer â??3â?? vorher oder zeitgleich
im geschlossenen Rohbau (einschlieÃ?lich Fenstereinbau)
über die gesamte Länge fertig gestellt sowie in dem mit
â??(Y)â?? bezeichneten Abschnitt des Baukörpers eine
geschlossene bauliche Abschirmung vor Lärm mit einer
Mindesthöhe von 18m über Normalhöhennull (NHN)
realisiert worden ist. Die Maximalhöhe der mit â??(Y)â??
bezeichneten baulichen Abschirmung beträgt 23m über
NHN.
25. An der nach Osten ausgerichteten Fassade innerhalb des
urbanen Gebiets mit der Ordnungsnummer â??2â?? ist die
Anordnung von öffenbaren Fenstern für dem Wohnen
dienende Aufenthaltsräume ausgeschlossen.
26. In den Gewerbegebieten mit den Ordnungsnummern â??1â??
und â??3â?? und im Industriegebiet mit der Ordnungsnum-
mer â??1â?? â?? westlicher Teil â?? sind nur Vorhaben (Betriebe
und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in den folgen-
den Tabellen angegebenen Emissionskontingente LEK
nach DIN 45691 â??Geräuschkontingentierungâ??, Abschnitt
5 weder am Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) noch in der Nacht
(22 Uhr bis 6 Uhr) überschreiten:
Teilfläche LEK, Tag (6 bis 22 Uhr),
dB(A)
LEK, Nacht (22 bis 6 Uhr),
dB(A)
GE 1 56 53
GI 1-1 60 54
GI 1-2 58 55
GI 1-3 60 57
GE 3-1 55 47
GE 3-2 53 46
Einsichtnahmestelle der DIN 45691: Freie und Hanse-
stadt Hamburg, Staatsarchiv, zur kostenfreien Einsicht
für jedermann niedergelegt; Bezugsquelle der DIN 45691:
Beuth Verlag GmbH, Berlin.
27. Die im Industriegebiet mit der Ordnungsnummer â??1â??,
Flurstücke 6803, 7119, 7206, 10459 und 13517 in der
Gemarkung Wilhelmsburg, mit einer Mindesthöhe von
31m über NHN festgesetzte bauliche Anlage (Schorn-
stein), ist mit einem lichten Durchmesser von 0,5m her-
zustellen. Geringfügige Abweichungen sind zulässig,
wenn die Ableitbedingungen insgesamt für die Umge-
bung gewahrt bleiben.
28. Im Industriegebiet mit der Ordnungsnummer â??2â?? ist der
Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder
technische MaÃ?nahmen (zum Beispiel an Wänden,
Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die
Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwe-
sen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden),
Tabelle 1, Zeile 1 (Industriegebiete nach BauNVO), einge-
halten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und
technischen MaÃ?nahmen zu gewährleisten, dass der
sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte nach
Nummer 6.2 der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsa-
mes Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017
(BAnz. AT 08.06.17 B5), nicht überschreitet. Einsicht-
nahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Ham-
burg, Staatsarchiv, zur kostenfreien Einsicht für jeder-
mann niedergelegt; Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth
Verlag GmbH, 10787 Berlin.
29. Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte mit der
Bezeichnung â??(W)â?? umfassen die Befugnis der Freien und
Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten
Flächen als allgemein zugängliche Geh- und Radwege, für
die Befahrbarkeit der Entsorgungsunternehmen und für
die ErschlieÃ?ung der Flurstücke für Einsatzfahrzeuge der
Feuerwehr, Polizei und des Rettungsdienstes hergestellt
und unterhalten werden sowie die Befugnis der Ver- und
Entsorgungsunternehmen unterirdische Leitungen zu
verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Her-
stellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind
unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festge-
setzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelas-
sen werden. Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungs-
rechte mit der Bezeichnung â??(X)â?? umfassen die Befugnis
der Hamburger Energiewerke, die bezeichneten Flächen
als zugängliche Wege für die ErschlieÃ?ung ihrer FlurÂ
stücke herzustellen sowie die Befugnis unterirdische
Â
Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
30. Die festgesetzten Geh- und Leitungsrechte umfassen die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlan-
gen, dass die bezeichneten Flächen als allgemein zugäng-
liche Wege hergestellt und unterhalten werden sowie die
Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen unterir-
dische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nut-
zungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beein-
trächtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abwei-
chungen von den festgesetzten Geh- und Leitungsrechten
können zugelassen werden.
31. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt:
31.1 Neu zu errichtende Gebäude sind für Beheizung und
Warmwasserversorgung an ein Wärmenetz anzuschlieÃ?en
und über dieses zu versorgen.
31.2 Die im Wärmenetz verteilte Wärme muss aus erneuerÂ
baren Energien oder nachweislich unvermeidbarer
Abwärme stammen.
31.3 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot kön-
nen zugelassen werden, wenn der berechnete Heizwärme-
bedarf der Gebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert am
16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280 S. 1), in der jeweils gel-
tenden Fassung den Wert von 15 kWh/m²a nicht über-
steigt.
31.4 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot kön-
nen zugelassen werden, wenn die Wärmeversorgungsan-
lagen eines Gebäudes dauerhaft einen erheblich niedrige-
ren CO2-AusstoÃ? aufweisen oder in absehbarer Zeit auf-
weisen werden als das Wärmenetz, an das gemäÃ? Nummer
31.1 anzuschlieÃ?en ist.
31.5 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot für
die Warmwasserversorgung können zugelassen werden
bei Nichtwohngebäuden in Gebäudenutzungszonen, in
denen der Nutzenergiebedarf für Trinkwarmwasser
höchstens 2,6 kWh/m²a beträgt.
31.6 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot kann auf Antrag
befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen
im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbil-
ligen Härte führen würde. Die Befreiung kann zeitlich
befristet werden.
Dienstag, den 21. Januar 2025
138 HmbGVBl. Nr. 3
32. In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen
Gebieten sind die Geh- und Fahrwege in wasser- und luft-
durchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten
und aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in
vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Rasenfugen-
pflaster, Rasengittersteine) herzustellen.
33. In den allgemeinen Wohngebieten â?? mit Ausnahme der in
der Nebenzeichnung zur Gestaltung mit â??(H)â?? bezeichne-
ten Abschnitte der Baukörper â??, in den urbanen Gebieten
â?? mit Ausnahme des Gebäudes in den urbanen Gebieten
mit den Ordnungsnummern â??4â?? und â??5â?? mit einer zuläs-
sigen Gebäudehöhe von 12m NHN â??, im Sondergebiet
â??Mobilität und Gewerbeâ?? und in den Gewerbegebieten
mit den Ordnungsnummern â??1â?? und â??3â?? sind die Dach-
flächen von Gebäuden mit zulässigen Gebäudehöhen von
über 9m NHN zu begrünen. Im Sondergebiet â??Mobilität
und Gewerbeâ?? und im Gewerbegebiet mit der Ordnungs-
nummer â??1â?? sind oberste Stell- beziehungsweise Park-
platzebenen mit einem begrünten Dach auszuführen. Die
Dachbegrünungsflächen sind mit einem mindestens
12cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu verÂ
sehen und dauerhaft zu unterhalten.
33.1 Dachflächen, die der Belichtung, der Be- und Entlüftung
oder der Aufnahme von technischen Anlagen â?? mit Aus-
nahme von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie
â?? dienen, sowie Dachterrassen sind von der Begrünungs-
pflicht ausgenommen, sofern die betreffenden DachÂ
flächen zu mindestens 50 v.H. â?? bezogen auf die jeweilige
Gebäudegrundfläche â?? begrünt werden. Geringfügige
Unterschreitungen sind zulässig, wenn die entsprechende
Menge durchwurzelbaren Substrats (120 Liter prom² zu
begrünende Dachfläche) erhalten bleibt.
33.2 Erforderliche Flächen für Sport- und Spielflächen im
Gewerbegebiet mit der Ordnungsnummer â??3â?? können
vollständig von der Begrünung ausgenommen werden.
34. In den allgemeinen Wohngebieten, in den urbanen Gebie-
ten und in den Gewerbegebieten mit den OrdnungsÂ
nummern â??1â?? und â??3â?? sind nicht überbaute Tiefgaragen-
flächen und Dachflächen von Gebäuden mit zulässigen
Gebäudehöhen bis maximal 9m über NHN mit einem
mindestens 60cm starken durchwurzelbaren SubstratÂ
aufbau â?? exklusive Drainageschicht â?? zu versehen und zu
begrünen. Hiervon können erforderliche Flächen für
Â
Terrassen, Wege, Freitreppen und Kinderspielflächen
sowie an Gebäude unmittelbar anschlieÃ?ende Flächen in
einer Tiefe von 50cm ausgenommen werden. Im Bereich
anzupflanzender Bäume muss auf einer Fläche von 12m²
je Baum der Substrataufbau mindestens 1m betragen.
35. In den allgemeinen Wohngebieten, in den urbanen Gebie-
ten â?? mit Ausnahme der urbanen Gebiete mit den Ord-
nungsnummern â??2â?? und â??3â?? â?? und in den Gewerbegebie-
ten â?? mit Ausnahme des Gewerbegebietes mit der
Â
Ordnungsnummer â??1â?? â?? sind mindestens 20 v.H. der
Grundstücksfläche als offene Vegetationsfläche anzulegen
und zu begrünen. Nach §2 Nummer 34 begrünte, nicht
überbaute Tiefgaragenflächen und Dachflächen von
Gebäuden mit zulässigen Gebäudehöhen bis maximal 9m
über NHN sind anrechenbar.
36. Das urbane Gebiet mit der Ordnungsnummer â??2â??, die
Gewerbegebiete mit den Ordnungsnummern â??1â?? und â??2â??
sowie die Industriegebiete sind zu den öffentlichen Stra-
Ã?enverkehrsflächen â?? mit Ausnahme zu der PlanstraÃ?e A
â?? mit mindestens 1m breiten Hecken einzugrünen. In den
Bereichen notwendiger Grundstückszufahrten können
die Heckenpflanzungen unterbrochen werden. Im Gewer-
begebiet mit der Ordnungsnummer â??3â?? sind entlang der
Grundstücksgrenze zur PlanstraÃ?e A mindestens zehn
Bäume zu pflanzen.
37. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze
ein groÃ?kroniger Laubbaum zu pflanzen.
38. Für die in der Planzeichnung festgesetzten Anpflanzun-
gen von Einzelbäumen ist je ein groÃ?kroniger Laubbaum
zu pflanzen. Im urbanen Gebiet mit der OrdnungsÂ
nummer â??1â?? sind kleinkronige Laubbäume zulässig.
39. In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen
Gebieten ist je angefangene 150m² der zu begrünenden
Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum
oder je angefangene 300m² der zu begrünenden Grund-
stücksfläche mindestens ein groÃ?kroniger Baum oder
zwei kleinkronige Bäume zu pflanzen.
40. Für festgesetzte Baum- und Gehölzpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwen-
den und zu erhalten. GroÃ?kronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 18cm, kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 16cm,
jeweils in 1m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Unter dem Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen. Für
Gehölzpflanzungen sind mindestens zweifach verpflanzte
Sträucher oder Heckenpflanzen, PflanzengröÃ?e mindes-
tens 100cm, zu verwenden.
41. Für die zu erhaltenden Bäume und festgesetzten Anpflan-
zungen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzuneh-
men. Im Kronenbereich der zu erhaltenden Bäume sind
Geländeaufhöhungen, Abgrabungen â?? ausgenommen not-
wendige MaÃ?nahmen für die Oberflächenentwässerung â??
und VersiegelungsmaÃ?nahmen unzulässig.
42. Garagenwände, AuÃ?enwände von Gebäuden, deren Fens-
terabstand mehr als 5m beträgt, sowie fensterlose Fassa-
den sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen;
ausgenommen hiervon sind im Sondergebiet â??Mobilität
und Gewerbeâ?? Fassaden, die sich direkt auf den Grenzen
zu den öffentlichen StraÃ?enverkehrsflächen befinden. Je
1m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
43. Im Plangebiet sind bauliche MaÃ?nahmen vorzusehen, die
Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den
befestigten Flächen beziehungsweise Gaseintritte in die
baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.
44. Zum naturschutzrechtlichen Ausgleich werden die auÃ?er-
halb des Plangebiets liegenden Flurstücke Nummer 799
der Gemarkung Moorwerder, Flurstück 5511 der Gemar-
kung Wilhelmsburg, Flurstück 55 der Gemarkung Ost
Krauel sowie die Flurstücke 1800 (anteilig) und 2872 der
Gemarkung Fischbek den allgemeinen Wohngebieten,
den urbanen Gebieten mit den Ordnungsnummern â??1â??,
â??3â??, â??4â?? und â??5â??, dem Sondergebiet â??Mobilität und
Gewerbeâ??, den neu festgesetzten StraÃ?enverkehrsflächen
und StraÃ?enverkehrsflächen besonderer Zweckbestim-
mung zugeordnet.
45. AuÃ?enleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tier-
arten ausschlieÃ?lich mit Leuchtmitteln mit warmweiÃ?er
Farbtemperatur und maximal 3000 Kelvin zulässig. Die
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine
Oberflächentemperatur von 60 °C nicht überschreiten.
Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf
angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen
ist unzulässig. Abweichend hiervon ist für die Spielfelder
und Laufbahnen in der Fläche für Sport- und Spielanla-
gen (FHH) eine Beleuchtung mit maximal 4000 Kelvin
zulässig.
Dienstag, den 21. Januar 2025 139
HmbGVBl. Nr. 3
46. Das auf den Grundstücken anfallende NiederschlagsÂ
wasser ist in das Oberflächenentwässerungssystem einzu-
leiten, sofern es nicht versickert, verdunstet, gesammelt
oder genutzt wird.
47. Die Ufer der Gewässer sind naturnah herzurichten, soweit
Belange der Gewässertechnik dem nicht entgegenstehen.
48. Bauliche und technische MaÃ?nahmen, die zu einer dauer-
haften Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sind
unzulässig.
49. Das Dach- und Oberflächenwasser der allgemeinen
Wohngebiete mit den Ordnungsnummern â??7â??, â??8â?? und
â??9â?? ist gedrosselt in die Gewässerbiotope der südlich
beziehungsweise westlich gelegenen öffentlichen ParkÂ
anlagen (FHH) einzuleiten.
50. Als vorgezogene AusgleichsmaÃ?nahme sind für den Star
und die Sumpfmeise insgesamt zehn Nistkästen für Höh-
lenbrüter an verbleibenden GroÃ?bäumen im Bereich der
Parkanlage (FHH) südlich der MengestraÃ?e (Flurstück
7737 der Gemarkung Wilhelmsburg) anzubringen und
dauerhaft zu unterhalten.
51. Gläserne Balkonbrüstungen sind durch wirksame MaÃ?-
nahmen für Vögel wahrnehmbar zu machen. Dies gilt
auch für übrige Glasflächen und an Gebäuden, wenn der
Glasanteil der Fassadenseite gröÃ?er als 75 v.H. ist oder
zusammenhängende Glasflächen von gröÃ?er 6 Quadrat-
meter vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht für Glasflächen
bis 10 Meter Geländeoberkante, es sei denn, die GlasÂ
flächen befinden sich in unmittelbarer Umgebung zu
Gehölzen, Gewässern oder gröÃ?eren Vegetationsflächen
oder ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation, Gewäs-
ser oder Himmel.
52. Aus artenschutzrechtlichen Gründen sind GebäudeÂ
abriss- und -umbauarbeiten sowie Vegetationsräumungs-
und Rodungsarbeiten zwischen dem 1. Oktober und
28./29. Februar durchzuführen. AuÃ?erhalb dieser Zeit-
spanne sind derartige Arbeiten nur zulässig, wenn im
Â
Vorwege durch eine Ã?berprüfung aktuelle Vorkommen
von Vögeln oder Fledermäusen ausgeschlossen werden.
53. Für den mit â??(V)â?? bezeichneten Abschnitt innerhalb des
Industriegebietes mit der Ordnungsnummer â??1â?? gilt:
bauliche Anlagen sind auf der Grundstücksgrenze zu
errichten.
54. Innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung â??Sport und Sozialesâ?? sind Anlagen für
die Versorgung mit Elektrizität (Netzstation) zulässig.
§3
Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
1. In den allgemeinen Wohngebieten, urbanen Gebieten, den
Gewerbegebieten mit den Ordnungsnummern â??1â?? und â??3â??
und im Sondergebiet â??Mobilität und Gewerbeâ?? sind die
Dachflächen der Gebäude als Flachdächer oder flach
geneigte Dächer mit einer Neigung bis 20 Grad auszufüh-
ren. 75 v.H. der Dachflächen der Gebäude in den in der
Nebenzeichnung zur Gestaltung mit â??(H)â?? bezeichneten
Flächen sind mit einer Neigung von 20 bis 50 Grad ausÂ
zuführen.
2. Für die in der Nebenzeichnung zur Gestaltung gekenn-
zeichneten Gebäudefassaden gelten folgende Regeln zur
Farbgestaltung:
2.1. Für die mit â??(I)â?? bezeichneten Fassaden sind dunkelrote
Rottöne der NCS-Farben (Natural Color System) S5030-R,
S4040-R des Index 2050 zulässig.
2.2. Für die mit â??(J)â?? bezeichneten Fassaden sind mittlere Rot-
töne der NCS-Farben S4050-Y70R, S2060-Y90R, S2050-
Y90R des Index 2050 zulässig.
2.3. Für die mit â??(K)â?? bezeichneten Fassaden sind orange-rote
Farbtöne der NCS-Farben S3050-Y80R, S2060-Y70R,
S2050-Y60R, S1050-Y70R des Index 2050 zulässig.
2.4. Für die mit â??(L)â?? bezeichneten Fassaden sind Rottöne der
NCS-Farben S5030-R, S4040-R, S4050-Y70R, S2060-
Y90R, S2050-Y90R, S3050-Y80R, S2060-Y70R, S2050-
Y60R, S1050-Y70R des Index 2050 mit Zusatzelementen
Holz: naturbelassen und Beton: Sichtbeton der NCS-
Farbe S2002-B des Index 2050 zulässig.
2.5. Für die mit â??(M)â?? bezeichneten Fassaden sind nur helle
Farben der NCS-Farben S2002-Y20R, S0603-G40Y,
S0603-R60B des Index 2050, mit roten Akzenten der NCS-
Farben S4040-R, S2060-Y70R des Index 2050 mit einem
Anteil von mindestens 10 v.H. und maximal 50 v.H. zuläs-
sig.
Einsichtnahmestelle der NCS-Farbpalette: Freie und
Hansestadt Hamburg, Staatsarchiv; zur kostenfreien Ein-
sicht für jedermann niedergelegt.
3. Für die in der Nebenzeichnung zur Gestaltung gekenn-
zeichneten Gebäudefassaden gelten folgende Regeln zu
den Fassadenmaterialien:
3.1. Für die mit â??(AA)â?? bezeichneten Fassaden sind mindes-
tens 80 v.H. Beton zulässig.
3.2. Für die mit â??(AB)â?? bezeichneten Fassaden sind mindes-
tens 20 v.H. und maximal 40 v.H. Beton zulässig.
3.3. Für die mit â??(AC)â?? bezeichneten Fassaden sind mindes-
tens 80 v.H. Holz zulässig.
3.4. Für die mit â??(AD)â?? bezeichneten Fassaden sind mindes-
tens 30 v.H. und maximal 80 v.H. Holz zulässig.
3.5. Für die mit â??(AE)â?? bezeichneten Fassaden sind mindes-
tens 30 v.H. und maximal 60 v.H. Holz zulässig.
3.6. Für die mit â??(AF)â?? bezeichneten Fassaden sind mindes-
tens 20 v.H. und maximal 50 v.H. Holz zulässig.
3.7 Für alle sonstigen Fassadenflächen in den allgemeinen
Wohngebieten und in den urbanen Gebieten sind als
Materialien Vollklinker oder Vollziegel zulässig.
4. Ausnahmen von den Festsetzungen in §3 Nummern 2 bis
3.7 sind zulässig, wenn Gebäude oder deren Fassaden aus
Holz oder anderen nachwachsenden Baustoffen mit gerin-
gem AusstoÃ? von Treibhausgasen oder monolithisch
(Lehm, Mauerwerk, Dämmbeton) hergestellt werden oder
ein kreislaufwirtschaftliches Bauvorhaben umgesetzt wird.
5. In den in der Nebenzeichnung zur Gestaltung mit â??(N)â??
bezeichneten Flächen ist ein Gebäudesockel in einer Höhe
von mindestens 4,1m über der nächst angrenzenden
öffentlichen oder privaten ErschlieÃ?ungsfläche auszubil-
den.
6. In den in der Nebenzeichnung mit â??(O)â?? bezeichneten
Flächen ist ein Gebäudesockel in einer Höhe von mindes-
tens 3m über der nächst angrenzenden öffentlichen oder
privaten ErschlieÃ?ungsfläche auszubilden.
7. Im Plangebiet sind â?? mit Ausnahme der Industriegebiete,
des Gewerbegebietes mit der Ordnungsnummer â??2â??, des
Sondergebietes mit der Zweckbestimmung â??Mobilität und
Gewerbeâ??, der Flächen für Sport und Spielanlagen und der
Gemeinbedarfsflächen â?? oberirdische Flächen für die
Abfallbeseitigung sowie für Ablagerungen unzulässig.
8. Für die in der Nebenzeichnung zur Gestaltung mit â??(P)â??
bezeichneten Fassaden sind ausschlieÃ?lich Loggien zuläs-
Dienstag, den 21. Januar 2025
140 HmbGVBl. Nr. 3
sig und Balkone unzulässig. Für die mit â??(Q)â?? bezeichne-
ten Fassaden sind Loggien und Balkone erst ab dem zwei-
ten Obergeschoss und mit einer Tiefe von maximal 2m
zulässig. Für die mit â??(R)â?? bezeichneten Fassaden sind
Loggien unzulässig und Balkone mit einer Tiefe von maxi-
mal 2m zulässig. Für die mit â??(S)â?? bezeichneten Fassaden
sind Loggien zulässig und Balkone mit einer Tiefe von
maximal 1,5m zulässig.
9. Für die in der Nebenzeichnung zur Gestaltung mit â??(T)â??
bezeichneten Fassaden ist eine immergrüne Fassadenbe-
grünung in unmittelbarer Nähe zu Fenstern unzulässig. In
den mit â??(U)â?? bezeichneten Innenhöfen und Flächen zwi-
schen den Gebäuden ist das Anpflanzen von groÃ?kronigen
immergrünen Bäumen unzulässig. Jede zu den vorgenann-
ten Innenhöfen und Flächen zugewandte Wohnung muss
mindestens einen Wohn-/Aufenthaltsraum mit einer
bodentiefen und mindestens 2m breiten Fensteröffnung
(RohbaumaÃ?) aufweisen.
10. Im Plangebiet â?? mit Ausnahme der Industriegebiete â?? sind
auÃ?enliegende Fluchttreppen unzulässig.
11. Die Traufkanten benachbarter Gebäude sind bei gleicher
Anzahl der Voll- oder Staffelgeschosse in der Höhe anzu-
gleichen.
12. In den Industriegebieten und in dem Gewerbegebiet mit
der Ordnungsnummer â??2â?? sind â?? mit Ausnahme von
Gebäuden und Gebäudeteilen, die der Unterbringung von
Büro- und Verwaltungseinrichtungen dienen â?? straÃ?ensei-
tig zur DratelnstraÃ?e und zur Rotenhäuser StraÃ?e, die von
auÃ?en sichtbaren Teile der Fassade in den Farben Alu
Natur, Silber und in mattiertem Industrieglas auszufüh-
ren. Die Fassadenansichten von Gebäuden und Gebäude-
teilen, die der Unterbringung von Büro- und Verwaltungs-
einrichtungen dienen, sind mit roten Vollklinkern oder
Vollziegeln zu verblenden. Spiegelnde Oberflächen sind
unzulässig. Es ist durch Architekturelemente eine verti-
kale Gliederung der Fassaden vorzunehmen.
13. In den urbanen Gebieten sind Werbeanlagen nur an
Gebäuden an der Stätte der Leistung bis zur unteren Dach-
kante des Gebäudes zulässig.
14. In den Gewerbegebieten und in den Industriegebieten
sind GroÃ?werbetafeln von mehr als 10m² sowie WerbeÂ
anlagen oberhalb der unteren Dachkante der Gebäude
unzulässig.
§4
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Verordnung
zur Nicht-Festsetzung des Grundsteuermessbetrages bei Kleinbeträgen
(Hamburgische Grundsteuer-Kleinbetragsverordnung)
Vom 7. Januar 2025
Auf Grund von §7 Absatz 1 Satz 5 des Hamburgischen
Grundsteuergesetzes vom 24. August 2021 (HmbGVBl. S. 600),
zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 720,
721), wird verordnet:
§1
Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages unterbleibt,
wenn dieser zwei Euro voraussichtlich nicht übersteigt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in
Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Januar 2025.
Hamburg, den 9. Dezember 2024.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Dienstag, den 21. Januar 2025 141
HmbGVBl. Nr. 3
Verordnung
über den Schutz freilebender Katzen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
(Hamburgische Katzenschutzverordnung â?? KatzenschutzVO)
Vom 7. Januar 2025
Auf Grund von §13b Satz 1 des Tierschutzgesetzes in der
Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207, 1313), zuletzt
geändert am 17. August 2023 (BGBl. I Nr. 219 S. 1, 3), wird
verordnet:
§1
Regelungszweck und Geltungsbereich
Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Kat-
zen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (SchutzÂ
gebiet) vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die
auf eine hohe Anzahl dieser Katzen zurückzuführen sind.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. eine Katze ein weibliches oder männliches Tier der Art
Hauskatze (Felis silvestris catus) und deren Kreuzungen
mit anderen Arten,
2. eine freilebende Katze eine solche, die nicht oder nicht
mehr von einem Menschen gehalten wird,
3. eine fortpflanzungsfähige Katze eine solche, die fünf
Monate oder älter ist und nicht unfruchtbar gemacht wor-
den ist,
4. eine Haltungsperson, wer die tatsächliche Bestimmungs-
macht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur
ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko
des Verlusts des Tieres trägt,
5. eine Unfruchtbarmachung, die Entfernung der männlichen
oder weiblichen Keimdrüsen, also der Hoden oder EierÂ
stöcke (Kastration),
6. der unkontrollierte freie Auslauf einer Katze, wenn diese
sich frei bewegen kann und wenn weder die Haltungsper-
son, noch eine von ihr beauftragte oder für sie handelnde
Person unmittelbar auf die Katze einwirken kann, um ein
Entweichen zu verhindern,
7. eine Tierunterbringungsstelle eine Stelle, bei der im Auf-
trag der jeweils zuständigen Behörden Fundkatzen oder
nach tiergesundheitsrechtlichen, tierschutzrechtlichen
oder gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften in Obhut
genommene Katzen auf Grundlage vertraglicher VereinÂ
barungen untergebracht werden.
§3
Pflichten für Haltungspersonen
(1) Personen, die im Schutzgebiet eine fortpflanzungsfähige
Katze halten, dürfen dieser keinen unkontrollierten freien
Auslauf gewähren.
(2) Wer im Schutzgebiet eine nicht fortpflanzungsfähige
Katze hält und ihr unkontrollierten freien Ausgang gewährt,
muss diese zuvor kennzeichnen und registrieren lassen.
(3) Die Kennzeichnung einer Katze erfolgt fälschungsÂ
sicher und dauerhaft durch die Implantierung eines elektro-
nisch lesbaren Transponders (Mikrochip) auf Kosten der
Â
Haltungsperson durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt.
(4) Die Registrierung erfolgt bei einem von der zuständigen
Behörde anerkannten privaten Haustierregister (Registrier-
stelle). Sofern die Registrierung bei der Registrierstelle mit
Kosten verbunden ist, hat die Haltungsperson diese zu tragen.
§4
Pflichten und Anerkennung der Registrierstellen
(1) Bei den Registrierstellen sind das Geschlecht der Katze,
das Geburtsdatum, Angaben zur Fortpflanzungsfähigkeit, die
auf dem Mikrochip gespeicherte Nummer sowie der Name und
die Anschrift der Haltungsperson zu erfassen. Die Möglichkeit
der Erfassung weiterer Daten mit Einwilligung der Haltungs-
person bleibt unberührt.
(2) Die Registrierstellen sind verpflichtet, den zuständigen
Behörden und den Tierunterbringungsstellen auf Anfrage
Auskunft über die nach Absatz 1 gespeicherten Daten zu ertei-
len. Die zuständigen Behörden und die Tierunterbringungs-
stellen dürfen diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
dieser Verordnung, nach dem Tierschutzgesetz und zur Rück-
gabe von Fundkatzen an ihre Haltungspersonen unter Einhal-
tung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen
verarbeiten, soweit dies erforderlich ist.
(3) Private Haustierregister werden von der zuständigen
Behörde auf Antrag als Registrierstelle anerkannt und auf der
Internetseite der zuständigen Behörde veröffentlicht, wenn
sie sich verpflichten, die Bestimmungen nach Absatz 1 und
Absatz 2 Satz 1 sowie die geltenden datenschutzrechtlichen
Bestimmungen einzuhalten.
§5
MaÃ?nahmen gegenüber Haltungspersonen
(1) Wird entgegen §3 Absatz 1 eine fortpflanzungsfähige
Katze oder entgegen §3 Absatz 2 eine nicht gekennzeichnete
beziehungsweise nicht registrierte Katze im Schutzgebiet
angetroffen, so soll die zuständige Behörde gegenüber der Hal-
tungsperson anordnen, das Tier auf eigene Kosten unfruchtbar
zu machen, zu kennzeichnen und registrieren zu lassen. Die
Unfruchtbarmachung und die Kennzeichnung dürfen nur von
einer Tierärztin oder einem Tierarzt durchgeführt werden. Bis
zur Ermittlung der Haltungsperson kann die Katze durch die
zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Person
oder Stelle in Obhut genommen und auf Kosten der Haltungs-
person anderweitig pfleglich untergebracht werden. Die Sätze
1 bis 3 gelten auch, wenn sich die Katze ohne den Willen der
Haltungsperson unkontrolliert im Schutzgebiet aufhält.
(2) Ist eine nach Absatz 1 angetroffene Katze nicht gekenn-
zeichnet und registriert und kann die Haltungsperson nicht
innerhalb von fünf Tagen identifiziert oder erreicht werden, so
kann die zuständige Behörde die Unfruchtbarmachung, die
Kennzeichnung und die Registrierung sowie sämtliche mit
dieser im Zusammenhang stehenden notwendigen MaÃ?nah-
men auf Kosten der Haltungsperson durchführen. Handelt es
Dienstag, den 21. Januar 2025
142 HmbGVBl. Nr. 3
sich zweifelsfrei um eine freilebende Katze, verkürzt sich die
in Satz 1 genannte Frist auf 48 Stunden.
(3) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen ein Nach-
weis über die durchgeführte Unfruchtbarmachung und Kenn-
zeichnung sowie Registrierung vorzulegen.
(4) Daten, die von den zuständigen Behörden oder von den
Tierunterbringungsstellen im Zusammenhang mit der Auf-
nahme, Unterbringung und Rückgabe von Fundkatzen erho-
ben werden, dürfen für MaÃ?nahmen nach den Absätzen 1 bis 3
verarbeitet werden.
§6
Ausnahmen
Von der Anordnung, eine Katze unfruchtbar zu machen
nach §5 Absatz 1 Satz 1 können von der zuständigen Behörde
auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn ein berech-
tigtes Interesse der Haltungsperson an der gewerblichen Zucht
mit der Katze besteht. Voraussetzung für eine Ausnahmege-
nehmigung aus züchterischem Interesse ist, dass die Haltungs-
person über eine Erlaubnis nach §11 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 8 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes verfügt und glaub-
haft macht, dass eine Kontrolle und Versorgung der Nachkom-
men der Katze gewährleistet ist. Darüber hinaus können Aus-
nahmen nach Satz 1 nur zugelassen werden, sofern bei der
Katze eine schwerwiegende tiermedizinische Kontraindika-
tion für eine Unfruchtbarmachung besteht und diese durch
eine Tierärztin oder einen Tierarzt nachgewiesen wurde. Eine
Ma�nahme nach §5 Absatz 3 unterbleibt, wenn ein Sachver-
halt nach Satz 1 oder Satz 3 bekannt ist.
§7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Gebührenordnung
für Amtshandlungen nach der Hamburgischen Katzenschutzverordnung
(KatzenschutzGebO)
Vom 7. Januar 2025
Auf Grund der §§2, 5, 12 und 18 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2024 (HmbGVBl. S. 688), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Januar 2025.
§1
Geltungsbereich
Für Amtshandlungen nach der Hamburgischen Katzen-
schutzverordnung vom 7. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 141) in
der jeweils geltenden Fassung werden die in der Anlage festge-
legten Verwaltungsgebühren und besonderen Auslagen erho-
ben.
§2
Vorauszahlungen
Die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren und
besonderen Auslagen sind in Höhe der voraussichtlich entste-
henden Gebühren und Auslagen im Voraus zu entrichten,
sofern dies ausdrücklich vorgesehen ist.
§3
Gebühren nach Zeitaufwand
Bei Amtshandlungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand
berechnet werden, werden für jede im Interesse der erforderli-
chen Leistung aufgewendete angefangene viertel Arbeits-
stunde
1. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2,
Ã?mter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines
vergleichbaren Angestellten 22 Euro,
2. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2,
Ã?mter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines ver-
gleichbaren Angestellten 17,50 Euro,
3. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 1,
Ã?mter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines
vergleichbaren Angestellten 14 Euro
erhoben. Dies gilt auch, wenn der Antrag während der Bear-
beitungszeit ganz oder teilweise zurückgenommen wird.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Januar 2025.
Dienstag, den 21. Januar 2025 143
HmbGVBl. Nr. 3
Anlage
Verordnung
zur Ã?nderung der Abfallbehälterbenutzungsverordnung und
der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern
sowie die Entsorgung von Sperrmüll
Vom 7. Januar 2025
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1 Anordnungen und Ma�nahmen nach §5
und Bearbeitung von Anträgen nach §6 Gebühr
nach §3
2 Für die Ermittlung der Haltungsperson
nach §5 Absatz 2 fällt die Gebühr nach
Nummer 1 nur an, wenn sich die Ermitt-
lung nicht auf eine Abfrage bei den nach
§4 Absatz 3 anerkannten Registrierstel-
len beschränkt.
3 Aufwendungen, die durch die Hinzuzie-
hung Dritter entstehen, insbesondere für
die Unterbringung, tiermedizinische
Versorgung, Kastration, Kennzeichnung
oder Registrierung einer Katze, sind als
besondere Auslagen zu erstatten.
4 Die Gebühr nach Nummer 1 einschlieÃ?-
lich gegebenenfalls entstehender beson-
derer Auslagen nach Nummer 3 ist bei
Anträgen nach §6 vor Beginn der
Antragsbearbeitung zu entrichten.
Artikel 1
Ã?nderung der Abfallbehälterbenutzungsverordnung
Auf Grund von §13 Absätze 1 bis 3 des Hamburgischen
Abfallwirtschaftsgesetzes vom 21. März 2005 (HmbGVBl.
S. 80), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl.
S. 361), wird verordnet:
Die Abfallbehälterbenutzungsverordnung vom 10. Oktober
2017 (HmbGVBl. S. 319) wird wie folgt geändert:
1. §11 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter â??und Altpapierâ??
durch die Textstelle â??, Altpapier und Laubâ?? ersetzt.
1.2 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
â??(7) Wird ein Laubbehälter mit anderen Gegenständen
oder Stoffen als Laub gefüllt, kann die zuständige Behörde
die eingesammelten Abfälle gegen Gebühr als Restmüll
entsorgen, sie an die Benutzerin oder den Benutzer zurück-
geben oder eine nachträgliche Sortierung auf deren oder
dessen Kosten durchführen.â??
2. In §13 wird folgender Absatz 8 angefügt:
â??(8) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Laubbehälter. Die
Bereitstellung und der Transport der Laubbehälter rich-
ten sich nach §15 Absatz 4.â??
3. In §15 wird folgender Absatz 4 angefügt:
â??(4) In der Zeit vom 1. September bis zum 24. Dezember
eines Jahres wird für die Entsorgung von Laub ein Laub-
behälter mit einem Volumen von 770 Litern angeboten.
Die Leerung des Laubbehälters erfolgt nur zu den von der
zuständigen Behörde festgesetzten vierzehntäglichen
Abholterminen, jedoch maximal acht Mal in dem genann-
ten Zeitraum. Der Laubbehälter ist am Abfuhrtag auf dem
angeschlossenen Grundstück am nächstgelegenen von
einem Abfallsammelfahrzeug befahrbaren Weg von den
Benutzerinnen und Benutzern zum Abholen bereitzustel-
len. Im Einzelfall kann ein anderer Bereitstellungsort
durch die zuständige Behörde angeordnet werden. Die
Nutzung eines Laubbehälters befreit nicht von den
Anschluss- und Benutzungspflichten an die getrennte
Erfassung von Bioabfällen nach §2 Absatz 1 Nummer 2.
Auf Antrag soll die zuständige Behörde den Laubbehälter
auÃ?erhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums gebühren-
pflichtig einlagern.â??
Artikel 2
Ã?nderung der Gebührenordnung
für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern
sowie die Entsorgung von Sperrmüll
Auf Grund von §14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes
vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am
28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), wird verordnet:
Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit
Umleer und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperr-
müll vom 5. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 366), zuletzt geän-
dert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 675, 682), wird wie
folgt geändert:
1. In §5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
â??(3) Für die Abfuhr eines Laubbehälters in der Zeit vom
1. September bis zum 24. Dezember eines Jahres nach §15
Absatz 4 Sätze 1 bis 4 AbfBenVO wird eine EntsorgungsÂ
Dienstag, den 21. Januar 2025
144 HmbGVBl. Nr. 3
Zweite Verordnung
zur Ã?nderung der Hamburgischen Bürgerschaftswahlordnung
Vom 7. Januar 2025
Auf Grund von §47 des Gesetzes über die Wahl zur Ham-
burgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986
(HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 17. November 2023
(HmbGVBl. S. 374), wird verordnet:
Die Hamburgische Bürgerschaftswahlordnung vom 27. Mai
2014 (HmbGVBl. S. 179), zuletzt geändert 12. November 2024
(HmbGVBl. S. 573), wird wie folgt geändert:
1. In §17 Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle â??18.00 Uhrâ?? durch
die Textstelle â??15.00 Uhrâ?? ersetzt.
2. In §18 Absatz 5 Satz 1 wird die Textstelle â??15.00 Uhr des
Wahltagesâ?? durch die Textstelle â??12.00 Uhr am Tage vor
der Wahlâ?? ersetzt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Januar 2025.
gebühr in Höhe von 154,48 Euro (Gebührenklasse G0770)
erhoben. Erfolgt auf Antrag eine Einlagerung des Laubbe-
hälters auÃ?erhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums nach
§15 Absatz 4 Satz 6 AbfBenVO, wird eine EinlagerungsÂ
gebühr in Höhe von 73,65 Euro (Gebührenklasse G0770E)
erhoben.â??
2. In §7 Absatz 3 werden hinter dem Wort â??Laubsäckenâ?? die
Wörter â??und die Benutzerinnen und Benutzer von LaubÂ
behälternâ?? eingefügt.
3. In §8 Absatz 1 wird hinter Nummer 4b folgende Num-
mer 4c eingefügt:
â??4c.â??
in den Fällen des §5 Absatz 3 Satz 1 mit Gestellung
des Laubbehälters und in den Fällen des §5 Absatz 3
Satz 2 mit Beantragung der Einlagerung;â??.
4. In §9 Absatz 4 wird hinter den Wörtern â??mit dem Erwerb
des Laubsackes fälligâ?? die Textstelle â??und in den Fällen des
§5 Absatz 3 wird die jeweilige Gebühr mit der Bekanntgabe
der Festsetzung fälligâ?? eingefügt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Januar 2025.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zweiten Staatsvertrags
zur Ã?nderung des IT-Staatsvertrags
Vom 9. Januar 2025
GemäÃ? Artikel 3 des Gesetzes zum Zweiten Staatsvertrag
zur Ã?nderung des IT-Staatsvertrags vom 7. Februar 2024
(HmbGVBl. S. 34) wird bekannt gemacht, dass der Staatsver-
trag nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 am 1. Dezember
2024 in Kraft getreten ist.
Hamburg, den 9. Januar 2025.
Die Senatskanzlei
Dienstag, den 21. Januar 2025 145
HmbGVBl. Nr. 3
Berichtigung
In §1 (Anlage B Abschnitt I) der Siebzehnten Verordnung
zur Ã?nderung der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie
für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fort-
bildung vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 699) muss die
hinter Nummer 5 folgende Gliederungsbezeichnung statt â??1.1â??
richtig â??5.1â?? heiÃ?en.
Hamburg, den 13. Januar 2025.
Der Senat
Druckfehlerberichtigung
In Nummer 3.1.1 des Einzigen Paragraphen von Artikel 2
der Zehnten Verordnung zur Ã?nderung von Gebührenord-
nungen aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung
und Wohnen vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 689) muss
es statt â??Grundbetrag für eine Bereitstellung von Daten des
Grenznachweises, einschlieÃ?lich soweit nicht eine Gebühr
nach Umsatzsteuer Nummer 2.2 erhoben wirdâ?? richtig heiÃ?en
â??Grundbetrag für eine Bereitstellung von Daten des Grenz-
nachweises, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 2.2
erhoben wirdâ??.
Dienstag, den 21. Januar 2025
146 HmbGVBl. Nr. 3
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).
Download
Inhalt
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen für den Milieubereich |
Seite 132 |
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Verordnung über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 91 |
Seite 134 |
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Verordnung zur Nicht-Festsetzung des Grundsteuermessbetrages bei Kleinbeträgen (Hamburgische |
Seite 140 |
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Verordnung über den Schutz freilebender Katzen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg |
Seite 141 |
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Gebührenordnung für Amtshandlungen nach der Hamburgischen Katzenschutzverordnung (KatzenschutzGebO) |
Seite 142 |
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Verordnung zur Änderung der Abfallbehälterbenutzungsverordnung und der Gebührenordnung für die |
Seite 143 |
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Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Bürgerschaftswahlordnung |
Seite 144 |
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Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Staatsvertrags zur Änderung des IT-Staatsvertrags |
Seite 144 |
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Berichtigung |
Seite 145 |
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Druckfehlerberichtigung |
Seite 145 |
Über uns
Lütcke & Wulff OHG
Rondenbarg 8
22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
Tel. 040 / 23 51 29-0
